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200 2022 361

Bern VerwG · 2022-11-28 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 9. Mai 2022

Sachverhalt

A. Der 1961 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich am 26. März 2020 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Covid-19-Erwerbsersatzentschädigung an (Antwortbeilage [AB] 58). Mit Abrechnung vom 24. April 2020 setzte die AKB die Covid-19- Erwerbsersatzentschädigung ab 17. März 2020 auf Fr. 33.60 pro Tag fest (AB 57). Auf dieser Basis wurde der Covid-19-Erwerbsersatz in der Folge für die Zeit bis 16. September 2020 abgerechnet (AB 47 - 49, 51 f., 55 f.). Am 6. November 2020 stellte der Versicherte einen Antrag auf Covid-19- Erwerbsersatzentschädigung bei Erwerbsausfällen ab 17. September 2020 (AB 46; siehe auch AB 45, 36, 34, 30, 28, 26, 20). Mit Abrechnung vom

3. Dezember 2020 setzte die AKB die Covid-19-Erwerbsersatzentschädi- gung ab dem 17. September 2020 wiederum auf Fr. 33.60 pro Tag fest (AB 44). Auf dieser Basis wurde der Covid-19-Erwerbsersatz in der Folge für die Zeit bis 30. Juni 2021 abgerechnet (AB 41 ff., 35, 32, 29, 27, 25, 18), wobei für den Monat April 2021 weder eine Entschädigung beantragt noch entrichtet wurde. Am 15. Dezember 2020 stellte der Versicherte, vertreten durch die C.________ GmbH, ein Gesuch um Neuberechnung der Covid-19- Erwerbsersatzentschädigung (AB 40). Er reichte zugleich die Steuerveran- lagung 2019 ein (Veranlagungsverfügung vom 1. Dezember 2020). Mit Schreiben vom 13. Januar 2021 hielt die AKB hierauf fest, für Anspruchs- berechtigte, die bereits eine Entschädigung gemäss der bis zum 16. Sep- tember 2020 geltenden Version der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall bezogen hätten, bleibe die Berechnungsgrundlage die gleiche. Eine nachträgliche Anpassung sei nicht mehr möglich. Eine solche hätte bis zum

16. September 2020 verlangt werden müssen (AB 39). Am 9. Februar 2021 verlangte der Versicherte, neu vertreten durch Fürsprecher B.________, diesbezüglich eine anfechtbare Verfügung (AB 33; siehe auch AB 16).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2022, EO/22/361, Seite 3 Am 5. November 2021 (AB 14) verfügte die AKB, die Covid-19-Erwerbs- ausfallentschädigung für die Zeit vom 17. September 2021 (recte: 2020) bis zum 30. Juni 2021 infolge erheblicher Einschränkung der Erwerbstätigkeit betrage 80% von Fr. 14'800.-- pro Jahr, was einem Ansatz pro Tag von Fr. 33.60 entspreche (abzüglich 5.3% für Beiträge an AHV/IV/EO); die Co- vid-19-Erwerbsausfallentschädigung für die Zeit vom 1. bis zum 31. Juli 2021 infolge erheblicher Einschränkung der Erwerbstätigkeit betrage 80% von Fr. 59'100.-- pro Jahr, was einem Ansatz pro Tag von Fr. 132.-- ent- spreche (abzüglich 5.3% für Beiträge an AHV/IV/EO). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, wiederum vertreten durch Fürsprecher B.________, am 3. Dezember 2021 Einsprache mit dem An- trag, die Covid-19-Erwerbsausfallentschädigung sei für die gesamte Zeit- dauer, seit sie erstmals beantragt worden sei, auf der Basis des effektiven und mittels Steuererklärung belegten Jahreseinkommens von Fr. 59'100.-- zu bemessen und zu entrichten (AB 11). Mit Einspracheentscheid vom

9. Mai 2022 wies die AKB die Einsprache ab, soweit sie darauf eingetreten war (AB 1). B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, am 7. Juni 2022 Beschwerde mit den sinn- gemässen Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Covid-19-Erwerbsausfallentschädigung sei für die gesamte Zeit- dauer ab 17. März 2020 auf der Basis des definitiven beitragspflichtigen Einkommens 2019 von Fr. 59'100.-- zu berechnen und auszurichten. Even- tualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Verwaltung zurückzuwei- sen – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Beschwerdeantwort vom 5. August 2022 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2022, EO/22/361, Seite 4

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen (vgl. Art. 1 der Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall; SR 830.31]; UELI KIESER, Covid-19-Erlasse und das Sozialversicherungsrecht, in AJP 2020 S. 557). Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beur- teilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdefüh- rer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchge- drungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde be- fugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (analoge An- wendung von Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz [Erwerbsersatzgesetz, EOG; SR 834.1]; vgl. Ent- scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 7. Juni 2021, 9C_738/2020, E. 3.3). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom

23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) ein- gehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 9. Mai 2022 (AB 1), mit dem die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Verfügung vom 5. November 2021 (AB 14) abgewiesen hat. Mit der betreffenden Verfügung ist die Beschwerdegegnerin auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Neuberechnung der Covid-19-Erwerbsausfall- entschädigung in Bezug auf die Zeit von 17. März bis 16. September 2020 zumindest sinngemäss nicht eingetreten und hat gleichzeitig in Bezug auf die Zeit von 17. September 2020 bis 31. Juli 2021 die Höhe des Tagesan- satzes formell verfügt. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegne-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2022, EO/22/361, Seite 5 rin die hiergegen erhobene Einsprache zu Recht abgewiesen hat und somit einerseits, ob die Beschwerdegegnerin auf das Gesuch um Neuberech- nung der Covid-19-Erwerbsausfallentschädigung in Bezug auf die Zeit von

17. März bis 16. September 2020 zu Recht nicht eingetreten ist und ande- rerseits, ob die Beschwerdegegnerin den Tagesansatz der Covid-19- Erwerbsausfallentschädigung für die Zeit von 17. September 2020 bis

30. Juni 2021 zu Recht auf Fr. 33.60 festgesetzt resp. zu Recht nicht auf der Basis des definitiven beitragspflichtigen Einkommens 2019 des Be- schwerdeführers von Fr. 59'100.-- berechnet hat. Der für die Zeit von 1. bis

31. Juli 2021 festgelegte Tagesansatz von Fr. 132.-- ist unbestritten geblie- ben.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, er sei in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da sich die Beschwerde- gegnerin (auch) im angefochtenen Einspracheentscheid nicht mit dem Ein- wand auseinandergesetzt habe, dass er von 24. Oktober 2020 bis 19. April 2021 mit einem Berufsverbot belegt worden sei und somit nicht nur indirekt, sondern direkt von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epdemie betroffen gewesen sei (vgl. Beschwerde S. 18 Ziff. III lit. B Ziff. 5 lit. b).

E. 2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Die Begründungspflicht ist wesentli- cher Bestandteil dieses Anspruchs. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen er- möglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmit-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2022, EO/22/361, Seite 6 telinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt wer- den, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich die Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2020 IV Nr. 57 S. 194 E. 3.1.2).

E. 2.3 Streitgegenstand bilden einerseits das Nichteintreten auf das Ge- such um Neuberechnung der Taggeldhöhe in Bezug auf die Zeit von

17. März bis 16. September 2020 sowie anderseits die Höhe des Tag- geldansatzes in Bezug auf die Zeit von 17. September 2020 bis 30. Juni 2021 (vgl. E. 1.2 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. Mai 2022 (AB 1) die wesentlichen Überlegun- gen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt, womit die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör flies- sende Begründungspflicht erfüllt ist. Der Grund für den Erwerbsausfall ist unerheblich für die Frage der Neuberechnung des Erwerbsersatzes resp. für die Bestimmung dessen Höhe. Beim Hinweis auf das Berufsverbot han- delt es sich nicht im Entferntesten um einen entscheidrelevanten Einwand. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin darauf nicht eingegangen ist, stellt daher keine Verletzung der Begründungspflicht dar.

E. 3 Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Ge- such um Neuberechnung betreffend die Covid-19-Erwerbsausfallentschä- digung für die Zeit von 17. März bis 16. September 2020 (sinngemäss) nicht eingetreten ist.

E. 3.1 Nach Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leis- tungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können in einem formlosen Verfahren behan-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2022, EO/22/361, Seite 7 delt werden (Art. 51 Abs. 1 ATSG). Die betroffene Person kann den Erlass einer Verfügung verlangen (Art. 51 Abs. 2 ATSG). Die Covid-19-Erwerbsausfallentschädigung wird demgegenüber – wie Er- werbsausfallentschädigungen generell (vgl. Art. 18 Abs. 2 EOG) – im form- losen Verfahren nach Art. 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Art. 49 Abs. 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigungen (Art. 8 Abs. 5 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). Wird ein solcher, zulässiger- weise formlos ergangener Verwaltungsakt von der betroffenen Person in- nert angemessener Frist (die Frist beträgt – besondere Umstände des Ein- zelfalles vorbehalten – im Allgemeinen 90 Tage ab Eröffnung des formlo- sen Verwaltungsaktes) nicht als fehlerhaft gerügt, wird dieser rechts- beständig. Sind formlose Verfügungen über periodische Leistungen rechts- beständig geworden, kann darauf grundsätzlich noch unter den Titeln der Wiedererwägung oder der formellen Revision (vgl. Art. 53 ATSG) zurück- gekommen werden (vgl. Entscheide des BGer vom 11. August 2022, 9C_37/2022 [zur Publikation vorgesehen], E. 4.1, 12. März 2021, 8C_82/ 2020, E. 3.1 f. und 5.3, 23. Februar 2016, 8C_766/2015, E. 4.3 und 7. Sep- tember 2015, 8C_789/2014, E. 2.1 f.). Auf das Gesuch um Neuberechnung des Erwerbsersatzes ist für die Zeit von 17. März bis 16. September 2020 das in dieser Zeit in Kraft gestande- ne Recht anwendbar. Massgeblich ist die (letzte) Fassung der Covid-19- Verordnung Erwerbsausfall ("Stand am 6. Juli 2020"), da die Änderungen der bis 16. September 2020 gültig gewesenen Notverordnung jeweils rück- wirkend per 17. März 2020 in Kraft traten (vgl. BGE 148 V 162 E. 3.2.2 S. 166 f.). Diese sieht in Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz vor, dass nach der Fest- legung der Entschädigung eine Neuberechnung derselben nur vorgenom- men werden kann, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum

16. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht (siehe AS 2020 2223).

E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin hat die Covid-19-Erwerbsersatzent- schädigung des Beschwerdeführers für die Zeit ab 17. März 2020 erstmals mit Abrechnung vom 24. April 2020 festgelegt, wobei sie festhielt, die Ent- schädigung betrage 80% von Fr. 14'800.-- pro Jahr resp. Fr. 33.60 pro Tag

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2022, EO/22/361, Seite 8 (AB 57). Erstmals mit Schreiben vom 15. Dezember 2020 machte der Be- schwerdeführer, vertreten durch die C.________ GmbH, geltend, die Be- rechnungsgrundlagen müssten angepasst werden (AB 40 S. 2). Am 9. Feb- ruar 2021 verlangte der Beschwerdeführer, neu vertreten durch Fürspre- cher B.________, diesbezüglich eine anfechtbare Verfügung (AB 33). Die formlose Festlegung der Covid-19-Erwerbsersatzentschädigung vom

24. April 2020 hatte im Zeitpunkt des erstmaligen Gesuchs um Neuberech- nung resp. Erlass einer anfechtbaren Verfügung nach dem Dargelegten (vgl. E. 3.1 hiervor) jedoch längst Rechtsbeständigkeit erlangt; die Be- schwerdegegnerin hat demnach zu Recht vom Erlass einer diesbezügli- chen Verfügung abgesehen. Die Meldung des Beschwerdeführers von Juli 2020 (AB 53), wonach er 90% seines Umsatzes mit ... mache, ändert daran nichts. Anders, als be- schwerdeweise dargestellt (vgl. Beschwerde S. 10 Ziff. III lit. B Ziff. 1 lit. a), hat der Beschwerdeführer damit weder die Höhe der im formlosen Verfah- ren festgelegten Entschädigung als fehlerhaft gerügt resp. ein höheres vor- aussichtliches Einkommen gemeldet noch fanden sich in den eingereichten Unterlagen Anhaltspunkte für ein höheres Erwerbseinkommen, als es der festgelegten Entschädigung zu Grunde gelegt worden war (siehe AB 53 S. 4). Dies war für den Beschwerdeführer auch erkennbar, wurde er doch nach seinen Mitteilungen betreffend ... von der Beschwerdegegnerin auf die Möglichkeit, auch noch Änderungen zum voraussichtlichen Einkommen zu melden – wie jeweils auf der Rückseite der Akontorechnungen (vgl. AB 31) – erneut explizit hingewiesen (vgl. AB 50). Trotzdem erfolgte vor dem 15. Dezember 2020 keine entsprechende Mitteilung seitens des Be- schwerdeführers.

E. 3.3 Der Beschwerdeführer hat bis zum 16. September 2020 weder einen Antrag zur Neuberechnung gestellt noch verfügte er bis zu diesem Datum über eine aktuellere Steuerveranlagung. Somit ist die Beschwerde- gegnerin zu Recht auf das Gesuch vom 15. Dezember 2020 um Neube- rechnung des – bereits am 24. April 2020 festgelegten – Erwerbsersatzes für die Zeit ab 17. März 2020 nicht eingetreten. Damit hat es für die Zeit von 17. März bis 16. September 2020 mit dem festgelegten Tagesansatz von Fr. 33.60 sein Bewenden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2022, EO/22/361, Seite 9

E. 4 In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin für die Zeit ab 17. September 2020 bis 30. Juni 2021 den Tagesansatz der Covid- 19-Erwerbsausfallentschädigung zu Recht auf Fr. 33.60 festgesetzt hat.

E. 4.1 hiervor) keinen Einfluss auf die Berechnungsgrundlagen hat, wenn die Person, die Anspruch erhebt, bereits Entschädigungen bezogen hat. Viel- mehr ist ausdrücklich vorgesehen, dass die gleiche Berechnungsgrundlage heranzuziehen ist, wie unter dem Regime der Notverordnung, was die Be- schwerdegegnerin für die Zeit von 17. September 2020 bis 30. Juni 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2022, EO/22/361, Seite 10 mit Fr. 14'800.-- denn auch getan hat (vgl. AB 57 und AB 14 sowie E. 3.3 hiervor). Sie hat infolgedessen zu Recht den Tagesansatz der Covid-19- Erwerbsausfallentschädigung für die Zeit von 17. September 2020 bis

30. Juni 2021 unverändert auf Fr. 33.60 festgesetzt.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer hat am 6. November 2020 (AB 46) ein neu- es Gesuch eingereicht. Was die Höhe des Tagesansatzes angeht, gilt Fol- gendes: Hinsichtlich Höhe und Bemessung der Entschädigung bleibt die Berechnungsgrundlage für anspruchsberechtigte Selbstständigerwerbende nach Art. 2 Abs. 1bis lit. b Ziff. 2, Abs. 3 oder 3bis, die bereits eine Entschä- digung gemäss dieser Verordnung in der bis zum 16. September 2020 gel- tenden Fassung bezogen haben, die gleiche (Art. 5 Abs. 2bis Covid-19- Verordnung Erwerbsausfall in der Fassung vom 4. November 2020; AS 2020 4572). Der Wortlaut dieser Bestimmung ist klar und unmissverständlich. Der Ver- ordnungsgeber stellte damit klar, dass das Auslaufen des Regimes der Notverordnung (die bis 16. September 2020 in Kraft stand; vgl. E. 3.3 und

E. 5 Was die Zeit von 1. bis 31. Juli 2021 angeht, hat die Beschwerdegegnerin darauf zu Recht den am 18. Juni 2021 eingefügten Art. 5 Abs. 2ter0 Covid- 19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab 1. Juli 2021 (AS 2021 390) in Kraft gestandenen Fassung zur Anwendung gebracht und den Tagesansatz auf Fr. 132.-- festgesetzt. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht beanstandet. Er macht jedoch geltend, diese Bestimmung mit dem folgen- den Wortlaut sei auch auf die Ansprüche anwendbar, welche die Zeit vor dem 1. Juli 2021 betreffen: Weist für anspruchsberechtigte Selbstständigerwerbende nach Artikel 2 Absatz 1bis Buchstabe b Ziffer 2, Absatz 3, 3bis oder 3quinquies die Steuerveranlagung 2019 ein höheres Erwerbseinkommen aus als die Berechnungsgrundlage nach Absatz 2bis oder 2ter, so werden ab dem 1. Juli 2021 künftige Entschädigungen aufgrund der Steuerveranlagung 2019 bemessen. Art. 5 Abs. 2ter0 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der vorliegend an- wendbaren Fassung gilt nach dem klaren Wortlaut ausschliesslich für Ent- schädigungen für Erwerbsausfall, der ab 1. Juli 2021 eingetreten ist ("ab dem 1. Juli 2021 künftige Entschädigungen"). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht kein Raum, diese Bestimmung auch auf die Entschädigung für Erwerbsausfall in der davorliegenden Zeit zur An- wendung zu bringen. Die Beschwerdegegnerin hat die Covid-19-Verord- nung Erwerbsausfall auch unter diesem Aspekt korrekt angewendet.

E. 6 Im Unterschied zur zeitlichen Begrenzung im vom Beschwerdeführer zitier- ten Entscheid des BGer vom 17. März 2022, 9C_442/2021 (vgl. Beschwer- de S. 15 Ziff. III lit. B Ziff. 4 sowie E. 6.2.2 und 6.2.3 des zitierten Ent- scheids) sind die vorliegend anwendbaren Regelungen in der Covid-19-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2022, EO/22/361, Seite 11 Verordnung Erwerbsausfall enthalten. Es fehlt vorliegend somit – anders als vom Beschwerdeführer offenbar angenommen (vgl. Beschwerde S. 16 Ziff. III lit. B Ziff. 4) – nicht am Erfordernis einer hinreichenden rechtlichen Grundlage. Der Umstand, dass die angewandten Bestimmungen auch im Kreisschreiben des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE) erwähnt und zum Teil erläutert werden, ändert daran nichts. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur (fehlen- den) Verbindlichkeit von Verwaltungsweisungen zielen somit ins Leere.

E. 7 Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid der Be- schwerdegegnerin vom 9. Mai 2022 (AB 1) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

E. 8.1 In Anwendung von Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2022, EO/22/361, Seite 12
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 22 361 EO MAK/PES/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 28. November 2022 Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiber Peter A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 9. Mai 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2022, EO/22/361, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1961 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich am 26. März 2020 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Covid-19-Erwerbsersatzentschädigung an (Antwortbeilage [AB] 58). Mit Abrechnung vom 24. April 2020 setzte die AKB die Covid-19- Erwerbsersatzentschädigung ab 17. März 2020 auf Fr. 33.60 pro Tag fest (AB 57). Auf dieser Basis wurde der Covid-19-Erwerbsersatz in der Folge für die Zeit bis 16. September 2020 abgerechnet (AB 47 - 49, 51 f., 55 f.). Am 6. November 2020 stellte der Versicherte einen Antrag auf Covid-19- Erwerbsersatzentschädigung bei Erwerbsausfällen ab 17. September 2020 (AB 46; siehe auch AB 45, 36, 34, 30, 28, 26, 20). Mit Abrechnung vom

3. Dezember 2020 setzte die AKB die Covid-19-Erwerbsersatzentschädi- gung ab dem 17. September 2020 wiederum auf Fr. 33.60 pro Tag fest (AB 44). Auf dieser Basis wurde der Covid-19-Erwerbsersatz in der Folge für die Zeit bis 30. Juni 2021 abgerechnet (AB 41 ff., 35, 32, 29, 27, 25, 18), wobei für den Monat April 2021 weder eine Entschädigung beantragt noch entrichtet wurde. Am 15. Dezember 2020 stellte der Versicherte, vertreten durch die C.________ GmbH, ein Gesuch um Neuberechnung der Covid-19- Erwerbsersatzentschädigung (AB 40). Er reichte zugleich die Steuerveran- lagung 2019 ein (Veranlagungsverfügung vom 1. Dezember 2020). Mit Schreiben vom 13. Januar 2021 hielt die AKB hierauf fest, für Anspruchs- berechtigte, die bereits eine Entschädigung gemäss der bis zum 16. Sep- tember 2020 geltenden Version der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall bezogen hätten, bleibe die Berechnungsgrundlage die gleiche. Eine nachträgliche Anpassung sei nicht mehr möglich. Eine solche hätte bis zum

16. September 2020 verlangt werden müssen (AB 39). Am 9. Februar 2021 verlangte der Versicherte, neu vertreten durch Fürsprecher B.________, diesbezüglich eine anfechtbare Verfügung (AB 33; siehe auch AB 16).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2022, EO/22/361, Seite 3 Am 5. November 2021 (AB 14) verfügte die AKB, die Covid-19-Erwerbs- ausfallentschädigung für die Zeit vom 17. September 2021 (recte: 2020) bis zum 30. Juni 2021 infolge erheblicher Einschränkung der Erwerbstätigkeit betrage 80% von Fr. 14'800.-- pro Jahr, was einem Ansatz pro Tag von Fr. 33.60 entspreche (abzüglich 5.3% für Beiträge an AHV/IV/EO); die Co- vid-19-Erwerbsausfallentschädigung für die Zeit vom 1. bis zum 31. Juli 2021 infolge erheblicher Einschränkung der Erwerbstätigkeit betrage 80% von Fr. 59'100.-- pro Jahr, was einem Ansatz pro Tag von Fr. 132.-- ent- spreche (abzüglich 5.3% für Beiträge an AHV/IV/EO). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, wiederum vertreten durch Fürsprecher B.________, am 3. Dezember 2021 Einsprache mit dem An- trag, die Covid-19-Erwerbsausfallentschädigung sei für die gesamte Zeit- dauer, seit sie erstmals beantragt worden sei, auf der Basis des effektiven und mittels Steuererklärung belegten Jahreseinkommens von Fr. 59'100.-- zu bemessen und zu entrichten (AB 11). Mit Einspracheentscheid vom

9. Mai 2022 wies die AKB die Einsprache ab, soweit sie darauf eingetreten war (AB 1). B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, am 7. Juni 2022 Beschwerde mit den sinn- gemässen Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Covid-19-Erwerbsausfallentschädigung sei für die gesamte Zeit- dauer ab 17. März 2020 auf der Basis des definitiven beitragspflichtigen Einkommens 2019 von Fr. 59'100.-- zu berechnen und auszurichten. Even- tualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Verwaltung zurückzuwei- sen – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Beschwerdeantwort vom 5. August 2022 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2022, EO/22/361, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen (vgl. Art. 1 der Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall; SR 830.31]; UELI KIESER, Covid-19-Erlasse und das Sozialversicherungsrecht, in AJP 2020 S. 557). Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beur- teilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdefüh- rer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchge- drungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde be- fugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (analoge An- wendung von Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz [Erwerbsersatzgesetz, EOG; SR 834.1]; vgl. Ent- scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 7. Juni 2021, 9C_738/2020, E. 3.3). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom

23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) ein- gehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 9. Mai 2022 (AB 1), mit dem die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Verfügung vom 5. November 2021 (AB 14) abgewiesen hat. Mit der betreffenden Verfügung ist die Beschwerdegegnerin auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Neuberechnung der Covid-19-Erwerbsausfall- entschädigung in Bezug auf die Zeit von 17. März bis 16. September 2020 zumindest sinngemäss nicht eingetreten und hat gleichzeitig in Bezug auf die Zeit von 17. September 2020 bis 31. Juli 2021 die Höhe des Tagesan- satzes formell verfügt. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegne-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2022, EO/22/361, Seite 5 rin die hiergegen erhobene Einsprache zu Recht abgewiesen hat und somit einerseits, ob die Beschwerdegegnerin auf das Gesuch um Neuberech- nung der Covid-19-Erwerbsausfallentschädigung in Bezug auf die Zeit von

17. März bis 16. September 2020 zu Recht nicht eingetreten ist und ande- rerseits, ob die Beschwerdegegnerin den Tagesansatz der Covid-19- Erwerbsausfallentschädigung für die Zeit von 17. September 2020 bis

30. Juni 2021 zu Recht auf Fr. 33.60 festgesetzt resp. zu Recht nicht auf der Basis des definitiven beitragspflichtigen Einkommens 2019 des Be- schwerdeführers von Fr. 59'100.-- berechnet hat. Der für die Zeit von 1. bis

31. Juli 2021 festgelegte Tagesansatz von Fr. 132.-- ist unbestritten geblie- ben. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, er sei in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da sich die Beschwerde- gegnerin (auch) im angefochtenen Einspracheentscheid nicht mit dem Ein- wand auseinandergesetzt habe, dass er von 24. Oktober 2020 bis 19. April 2021 mit einem Berufsverbot belegt worden sei und somit nicht nur indirekt, sondern direkt von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epdemie betroffen gewesen sei (vgl. Beschwerde S. 18 Ziff. III lit. B Ziff. 5 lit. b). 2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Die Begründungspflicht ist wesentli- cher Bestandteil dieses Anspruchs. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen er- möglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmit-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2022, EO/22/361, Seite 6 telinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt wer- den, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich die Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2020 IV Nr. 57 S. 194 E. 3.1.2). 2.3 Streitgegenstand bilden einerseits das Nichteintreten auf das Ge- such um Neuberechnung der Taggeldhöhe in Bezug auf die Zeit von

17. März bis 16. September 2020 sowie anderseits die Höhe des Tag- geldansatzes in Bezug auf die Zeit von 17. September 2020 bis 30. Juni 2021 (vgl. E. 1.2 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. Mai 2022 (AB 1) die wesentlichen Überlegun- gen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt, womit die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör flies- sende Begründungspflicht erfüllt ist. Der Grund für den Erwerbsausfall ist unerheblich für die Frage der Neuberechnung des Erwerbsersatzes resp. für die Bestimmung dessen Höhe. Beim Hinweis auf das Berufsverbot han- delt es sich nicht im Entferntesten um einen entscheidrelevanten Einwand. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin darauf nicht eingegangen ist, stellt daher keine Verletzung der Begründungspflicht dar. 3. Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Ge- such um Neuberechnung betreffend die Covid-19-Erwerbsausfallentschä- digung für die Zeit von 17. März bis 16. September 2020 (sinngemäss) nicht eingetreten ist. 3.1 Nach Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leis- tungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können in einem formlosen Verfahren behan-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2022, EO/22/361, Seite 7 delt werden (Art. 51 Abs. 1 ATSG). Die betroffene Person kann den Erlass einer Verfügung verlangen (Art. 51 Abs. 2 ATSG). Die Covid-19-Erwerbsausfallentschädigung wird demgegenüber – wie Er- werbsausfallentschädigungen generell (vgl. Art. 18 Abs. 2 EOG) – im form- losen Verfahren nach Art. 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Art. 49 Abs. 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigungen (Art. 8 Abs. 5 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). Wird ein solcher, zulässiger- weise formlos ergangener Verwaltungsakt von der betroffenen Person in- nert angemessener Frist (die Frist beträgt – besondere Umstände des Ein- zelfalles vorbehalten – im Allgemeinen 90 Tage ab Eröffnung des formlo- sen Verwaltungsaktes) nicht als fehlerhaft gerügt, wird dieser rechts- beständig. Sind formlose Verfügungen über periodische Leistungen rechts- beständig geworden, kann darauf grundsätzlich noch unter den Titeln der Wiedererwägung oder der formellen Revision (vgl. Art. 53 ATSG) zurück- gekommen werden (vgl. Entscheide des BGer vom 11. August 2022, 9C_37/2022 [zur Publikation vorgesehen], E. 4.1, 12. März 2021, 8C_82/ 2020, E. 3.1 f. und 5.3, 23. Februar 2016, 8C_766/2015, E. 4.3 und 7. Sep- tember 2015, 8C_789/2014, E. 2.1 f.). Auf das Gesuch um Neuberechnung des Erwerbsersatzes ist für die Zeit von 17. März bis 16. September 2020 das in dieser Zeit in Kraft gestande- ne Recht anwendbar. Massgeblich ist die (letzte) Fassung der Covid-19- Verordnung Erwerbsausfall ("Stand am 6. Juli 2020"), da die Änderungen der bis 16. September 2020 gültig gewesenen Notverordnung jeweils rück- wirkend per 17. März 2020 in Kraft traten (vgl. BGE 148 V 162 E. 3.2.2 S. 166 f.). Diese sieht in Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz vor, dass nach der Fest- legung der Entschädigung eine Neuberechnung derselben nur vorgenom- men werden kann, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum

16. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht (siehe AS 2020 2223). 3.2 Die Beschwerdegegnerin hat die Covid-19-Erwerbsersatzent- schädigung des Beschwerdeführers für die Zeit ab 17. März 2020 erstmals mit Abrechnung vom 24. April 2020 festgelegt, wobei sie festhielt, die Ent- schädigung betrage 80% von Fr. 14'800.-- pro Jahr resp. Fr. 33.60 pro Tag

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2022, EO/22/361, Seite 8 (AB 57). Erstmals mit Schreiben vom 15. Dezember 2020 machte der Be- schwerdeführer, vertreten durch die C.________ GmbH, geltend, die Be- rechnungsgrundlagen müssten angepasst werden (AB 40 S. 2). Am 9. Feb- ruar 2021 verlangte der Beschwerdeführer, neu vertreten durch Fürspre- cher B.________, diesbezüglich eine anfechtbare Verfügung (AB 33). Die formlose Festlegung der Covid-19-Erwerbsersatzentschädigung vom

24. April 2020 hatte im Zeitpunkt des erstmaligen Gesuchs um Neuberech- nung resp. Erlass einer anfechtbaren Verfügung nach dem Dargelegten (vgl. E. 3.1 hiervor) jedoch längst Rechtsbeständigkeit erlangt; die Be- schwerdegegnerin hat demnach zu Recht vom Erlass einer diesbezügli- chen Verfügung abgesehen. Die Meldung des Beschwerdeführers von Juli 2020 (AB 53), wonach er 90% seines Umsatzes mit ... mache, ändert daran nichts. Anders, als be- schwerdeweise dargestellt (vgl. Beschwerde S. 10 Ziff. III lit. B Ziff. 1 lit. a), hat der Beschwerdeführer damit weder die Höhe der im formlosen Verfah- ren festgelegten Entschädigung als fehlerhaft gerügt resp. ein höheres vor- aussichtliches Einkommen gemeldet noch fanden sich in den eingereichten Unterlagen Anhaltspunkte für ein höheres Erwerbseinkommen, als es der festgelegten Entschädigung zu Grunde gelegt worden war (siehe AB 53 S. 4). Dies war für den Beschwerdeführer auch erkennbar, wurde er doch nach seinen Mitteilungen betreffend ... von der Beschwerdegegnerin auf die Möglichkeit, auch noch Änderungen zum voraussichtlichen Einkommen zu melden – wie jeweils auf der Rückseite der Akontorechnungen (vgl. AB 31) – erneut explizit hingewiesen (vgl. AB 50). Trotzdem erfolgte vor dem 15. Dezember 2020 keine entsprechende Mitteilung seitens des Be- schwerdeführers. 3.3 Der Beschwerdeführer hat bis zum 16. September 2020 weder einen Antrag zur Neuberechnung gestellt noch verfügte er bis zu diesem Datum über eine aktuellere Steuerveranlagung. Somit ist die Beschwerde- gegnerin zu Recht auf das Gesuch vom 15. Dezember 2020 um Neube- rechnung des – bereits am 24. April 2020 festgelegten – Erwerbsersatzes für die Zeit ab 17. März 2020 nicht eingetreten. Damit hat es für die Zeit von 17. März bis 16. September 2020 mit dem festgelegten Tagesansatz von Fr. 33.60 sein Bewenden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2022, EO/22/361, Seite 9 4. In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin für die Zeit ab 17. September 2020 bis 30. Juni 2021 den Tagesansatz der Covid- 19-Erwerbsausfallentschädigung zu Recht auf Fr. 33.60 festgesetzt hat. 4.1 Anwendbar ist die Fassung vom 4. November 2020 der Covid-19- Verordnung Erwerbsausfall, die rückwirkend per 17. September 2020 in Kraft gesetzt wurde (AS 2020 4571). Die Übergangsbestimmung zur Ände- rung vom 4. November 2020 sieht vor, dass der Anspruch auf Entschädi- gungen, die u.a. nach Art. 2 Abs. 3 oder 3bis der Covid-19-Verordnung Er- werbsausfall in der bis zum 16. September 2020 geltenden Fassung ge- schuldet waren, erloschen ist. Personen, die beim Inkrafttreten der Ände- rung vom 4. November 2020 Anspruch auf solche Entschädigungen hatten und die nach der ab dem 17. September 2020 geltenden Fassung der Ver- ordnung einen Anspruch auf Entschädigung geltend machen, müssen ein neues Gesuch einreichen (Art. 10c Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbs- ausfall; zu deren Anwendbarkeit siehe BGE 147 V 278 E. 2.1 S. 280). 4.2 Der Beschwerdeführer hat am 6. November 2020 (AB 46) ein neu- es Gesuch eingereicht. Was die Höhe des Tagesansatzes angeht, gilt Fol- gendes: Hinsichtlich Höhe und Bemessung der Entschädigung bleibt die Berechnungsgrundlage für anspruchsberechtigte Selbstständigerwerbende nach Art. 2 Abs. 1bis lit. b Ziff. 2, Abs. 3 oder 3bis, die bereits eine Entschä- digung gemäss dieser Verordnung in der bis zum 16. September 2020 gel- tenden Fassung bezogen haben, die gleiche (Art. 5 Abs. 2bis Covid-19- Verordnung Erwerbsausfall in der Fassung vom 4. November 2020; AS 2020 4572). Der Wortlaut dieser Bestimmung ist klar und unmissverständlich. Der Ver- ordnungsgeber stellte damit klar, dass das Auslaufen des Regimes der Notverordnung (die bis 16. September 2020 in Kraft stand; vgl. E. 3.3 und 4.1 hiervor) keinen Einfluss auf die Berechnungsgrundlagen hat, wenn die Person, die Anspruch erhebt, bereits Entschädigungen bezogen hat. Viel- mehr ist ausdrücklich vorgesehen, dass die gleiche Berechnungsgrundlage heranzuziehen ist, wie unter dem Regime der Notverordnung, was die Be- schwerdegegnerin für die Zeit von 17. September 2020 bis 30. Juni 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2022, EO/22/361, Seite 10 mit Fr. 14'800.-- denn auch getan hat (vgl. AB 57 und AB 14 sowie E. 3.3 hiervor). Sie hat infolgedessen zu Recht den Tagesansatz der Covid-19- Erwerbsausfallentschädigung für die Zeit von 17. September 2020 bis

30. Juni 2021 unverändert auf Fr. 33.60 festgesetzt. 5. Was die Zeit von 1. bis 31. Juli 2021 angeht, hat die Beschwerdegegnerin darauf zu Recht den am 18. Juni 2021 eingefügten Art. 5 Abs. 2ter0 Covid- 19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab 1. Juli 2021 (AS 2021 390) in Kraft gestandenen Fassung zur Anwendung gebracht und den Tagesansatz auf Fr. 132.-- festgesetzt. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht beanstandet. Er macht jedoch geltend, diese Bestimmung mit dem folgen- den Wortlaut sei auch auf die Ansprüche anwendbar, welche die Zeit vor dem 1. Juli 2021 betreffen: Weist für anspruchsberechtigte Selbstständigerwerbende nach Artikel 2 Absatz 1bis Buchstabe b Ziffer 2, Absatz 3, 3bis oder 3quinquies die Steuerveranlagung 2019 ein höheres Erwerbseinkommen aus als die Berechnungsgrundlage nach Absatz 2bis oder 2ter, so werden ab dem 1. Juli 2021 künftige Entschädigungen aufgrund der Steuerveranlagung 2019 bemessen. Art. 5 Abs. 2ter0 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der vorliegend an- wendbaren Fassung gilt nach dem klaren Wortlaut ausschliesslich für Ent- schädigungen für Erwerbsausfall, der ab 1. Juli 2021 eingetreten ist ("ab dem 1. Juli 2021 künftige Entschädigungen"). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht kein Raum, diese Bestimmung auch auf die Entschädigung für Erwerbsausfall in der davorliegenden Zeit zur An- wendung zu bringen. Die Beschwerdegegnerin hat die Covid-19-Verord- nung Erwerbsausfall auch unter diesem Aspekt korrekt angewendet. 6. Im Unterschied zur zeitlichen Begrenzung im vom Beschwerdeführer zitier- ten Entscheid des BGer vom 17. März 2022, 9C_442/2021 (vgl. Beschwer- de S. 15 Ziff. III lit. B Ziff. 4 sowie E. 6.2.2 und 6.2.3 des zitierten Ent- scheids) sind die vorliegend anwendbaren Regelungen in der Covid-19-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2022, EO/22/361, Seite 11 Verordnung Erwerbsausfall enthalten. Es fehlt vorliegend somit – anders als vom Beschwerdeführer offenbar angenommen (vgl. Beschwerde S. 16 Ziff. III lit. B Ziff. 4) – nicht am Erfordernis einer hinreichenden rechtlichen Grundlage. Der Umstand, dass die angewandten Bestimmungen auch im Kreisschreiben des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE) erwähnt und zum Teil erläutert werden, ändert daran nichts. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur (fehlen- den) Verbindlichkeit von Verwaltungsweisungen zielen somit ins Leere. 7. Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid der Be- schwerdegegnerin vom 9. Mai 2022 (AB 1) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 8. 8.1 In Anwendung von Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2022, EO/22/361, Seite 12 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.