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200 2022 357

Bern VerwG · 2022-04-29 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 29. April 2022

Sachverhalt

A. Der 1966 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 19. Februar 2021 zur Arbeitsvermittlung an und stellte gleichentags Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums [RAV] Region … [act. IIa] 179 f.; Akten der Arbeitslosenkasse B.________ [act. II] 103 - 106). Mit E-Mail vom 7. De- zember 2021 (act. IIa 67) teilte der Versicherte seiner RAV- Personalberaterin mit, er habe festgestellt, dass seine Arbeitsbemühungen letzten Freitag nicht abgeschickt worden seien; Grund dafür seien techni- sche Probleme (Microsoft Outlook/Aktivierung). Gleichzeitig erwähnte er die Zustellung der Arbeitsbemühungen für den Monat November 2021 im Anhang, wobei bei der RAV-Personalberaterin kein Anhang einging, wor- aufhin der Versicherte den Anhang am 8. Dezember 2021 nochmals zu- stellte (act. IIa 66). Ebenfalls am 8. Dezember 2021 gab das RAV ... dem Versicherten mit E-Mail bzw. Schreiben (act. IIa 67 f.) Gelegenheit, zu den verspätet eingereichten Arbeitsbemühungen für den Monat November 2021 Stellung zu nehmen. Weitere Arbeitsbemühungen für den Monat November 2021 könnten nur berücksichtigt werden, wenn objektive Verhinderungs- gründe für den nicht fristgerechten Nachweis vorlägen. In diesem Fall sei der Verhinderungsgrund zu belegen und die Arbeitsbemühungen seien innert Frist einzureichen. Mit E-Mail vom 16. Dezember 2021 (act. IIa 60 -

65) nahm der Versicherte zu den verspätet eingereichten Arbeitsbemühun- gen für den Monat November 2021 Stellung, reichte diese nochmals ein sowie ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis des Dr. med. C.________, Prakti- scher Arzt, vom 10. Dezember 2021 über eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit vom 4. bis 7. Dezember 2021. Daraufhin stellte das RAV ... den Versicher- ten mit Verfügung vom 7. Januar 2022 (act. IIa 46 f.) wegen erstmals feh- lender respektive zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit für einen Tag ab dem 1. Dezember 2021 in der Anspruchs- berechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache (Akten des Rechts- dienstes [act. IIb] 9 - 12) wies das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern (AVA), Rechtsdienst (Beschwerdegegner), mit Einspra- cheentscheid vom 29. April 2022 ab (act. IIb 1 - 5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2022, ALV/22/357, Seite 3 B. Dagegen erhob der Versicherte am 3. Juni 2022 (Postaufgabe: 6. Juni

2022) Beschwerde. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Entscheid vom 29. April 2022 sei aufzuheben und der Einstelltag nebst Zins seit 1. Dezember 2021 zu vergüten. 2. Es wird um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. 3. Bei ablehnender Haltung wird im Rahmen der kostenlosen Rechts- pflege um juristische Vertretung ersucht und die Möglichkeit, das Be- gehren im juristischen Kontext zu substantiieren. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. 4. Parteikostenentschädigung von Fr. 300.--. Mit prozessleitender Verfügung vom 8. Juni 2022 wurde der Beschwerde- gegner gebeten, eine Beschwerdeantwort einzureichen und sich zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu äussern. Der Beschwerdegegner beantragt mit Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2022 die Abweisung der Beschwerde. Nach entsprechender Aufforderung nahm der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 23. Juni 2022 Stellung zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde dem Be- schwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 27. Juni 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 29. April 2022 (act. IIb 1 - 5). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit eines Einstelltages wegen nicht rechtzeitig eingereichter Arbeitsbemühungen im November 2021 (act. IIb 2).

E. 1.3 Bei einem Taggeld von Fr. 250.25 (act. II 47) und einem umstritte- nen Einstelltag (act. IIb 4) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2022, ALV/22/357, Seite 5 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. 2.2 Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 AVIV). Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf die- sen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Die zuständige Amtsstelle überprüft die Arbeitsbemühungen der versicherten Person mo- natlich (Art. 26 Abs. 3 AVIV). 2.3 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist der Versicherte in der An- spruchsberechtigung einzustellen, wenn er sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Mit der Verknüpfung von Schadenminde- rungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche an- spornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsbe- rechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Einstellung in der An- spruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV ein- gereicht werden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164). 2.4 Die Übermittlung der Liste der Arbeitsbemühungen an die Behörde mittels elektronischer Post ist zulässig. In einem solchen Fall hat die versi- cherte Person zu beweisen, dass die Liste spätestens am letzten Tag der Frist in den Machtbereich der Behörde gelangt ist (BGE 145 V 90).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2022, ALV/22/357, Seite 6 2.5 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Er- messen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung set- zen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als näher liegend erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 36 E. 3.3; ARV 2020 S. 95 E. 4.2). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und wird denn auch nicht bestritten, dass der Nachweis der Arbeitsbemühungen für November 2021 erst am

8. Dezember 2021 per E-Mail beim RAV eingegangen ist (act. IIa 66). Der Nachweis ist damit verspätet erfolgt und die Arbeitsbemühungen sind gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (E. 2.2 hiervor). 3.2 Der Beschwerdeführer macht einen Entschuldigungsgrund geltend, indem er zwischen dem 4. und 7. Dezember 2021 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei (Beschwerde). Auch wenn der Beschwerdeführer diese Ar- beitsunfähigkeit mit einem Arztzeugnis - datierend vom 10. Dezember 2021

- belegen kann (act. IIa 65), bedeutet dies nicht, dass er auch unfähig ge- wesen ist, innert Frist überhaupt zu handeln oder zumindest einen Stellver- treter zu bezeichnen. In den Akten finden sich nicht die geringsten Anhaltspunkte, dass dem so gewesen wäre – es ist denn auch nicht ein- leuchtend, dass während vier Tagen eine vollständige Handlungsunfähig-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2022, ALV/22/357, Seite 7 keit vorgelegen haben sollte, ohne dass eine Hospitalisierung oder mindes- tens eine intensive ambulante Behandlung notwendig gewesen wäre, wo- bei ein derartiger Umstand vom Beschwerdeführer mit Sicherheit erwähnt worden wäre. 3.3 Dass der Beschwerdeführer Probleme mit seinem E-Mail-Account hatte (vgl. E-Mail vom 7. Dezember 2021; act. IIa 67), ist von vornherein kein genügender Entschuldigungsgrund, denn diese Problematik liegt in der Risikosphäre des Beschwerdeführers und er hat für allfällige Probleme einzustehen (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.4 Damit liegt kein Entschuldigungsgrund vor und die verspätet einge- reichten Bemühungen sind – entgegen der Auffassung in der Stellungnah- me vom 16. Dezember 2021 (act. IIa 63 unten) – nicht zu berücksichtigen, denn der Beschwerdeführer wird gemäss dem (gesetzmässigen; BGE 139 V 164 E. 3.2 S. 166) Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV so gestellt, wie wenn er diese Bemühungen nicht getätigt hätte (E. 2.2 hiervor). Dies hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG wegen unge- nügender Arbeitsbemühungen einzustellen ist. 3.5 Im Rahmen der Einstellung kommt der Verwaltung ein Ermessen zu, in welches der Richter nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes eingreift (vgl. E. 2.5 hiervor). Hier besteht kein derartiger Grund, so dass es bei ei- nem Einstelltag (vgl. act. IIa 47) – d.h. im untersten Bericht des leichten Verschuldens (vgl. Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV) – sein Bewenden hat. Damit wird insbesondere dem Umstand Rechnung getragen, dass sich der Be- schwerdeführer bisher korrekt verhalten und seine (sonstigen) Pflichten gegenüber der Arbeitslosenversicherung anstandslos erfüllt hat. Dass die- ses fehlende Taggeld den Beschwerdeführer finanziell stark trifft, wird nicht verkannt, ist jedoch Folge der gesetzlichen Konzeption, dass bei einem unentschuldigten Pflichtverstoss eine Sanktion zu greifen hat, während eine Verwarnung im Gesetz nicht vorgesehen ist. 3.6 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. April 2022 (act. IIb 1 - 5) nicht zu beanstanden und die Beschwer- de abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2022, ALV/22/357, Seite 8 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst

- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2022, ALV/22/357, Seite 4

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Sodann sind die Bestimmungen über die Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten, insbesondere ist die Beschwerde genügend begründet, so dass eine Verbesserung nicht notwendig ist (vgl. Beschwer- de, Antrag 3); weiter ist die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden (Art. 60 ATSG; Eingabe des Beschwerdegegners vom 23. Juni 2022, S. 2), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2022, ALV/22/357, Seite 4
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Sodann sind die Bestimmungen über die Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten, insbesondere ist die Beschwerde genügend begründet, so dass eine Verbesserung nicht notwendig ist (vgl. Beschwer- de, Antrag 3); weiter ist die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden (Art. 60 ATSG; Eingabe des Beschwerdegegners vom 23. Juni 2022, S. 2), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 29. April 2022 (act. IIb 1 - 5). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit eines Einstelltages wegen nicht rechtzeitig eingereichter Arbeitsbemühungen im November 2021 (act. IIb 2). 1.3 Bei einem Taggeld von Fr. 250.25 (act. II 47) und einem umstritte- nen Einstelltag (act. IIb 4) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2022, ALV/22/357, Seite 5 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. 2.2 Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 AVIV). Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf die- sen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Die zuständige Amtsstelle überprüft die Arbeitsbemühungen der versicherten Person mo- natlich (Art. 26 Abs. 3 AVIV). 2.3 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist der Versicherte in der An- spruchsberechtigung einzustellen, wenn er sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Mit der Verknüpfung von Schadenminde- rungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche an- spornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsbe- rechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Einstellung in der An- spruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV ein- gereicht werden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164). 2.4 Die Übermittlung der Liste der Arbeitsbemühungen an die Behörde mittels elektronischer Post ist zulässig. In einem solchen Fall hat die versi- cherte Person zu beweisen, dass die Liste spätestens am letzten Tag der Frist in den Machtbereich der Behörde gelangt ist (BGE 145 V 90). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2022, ALV/22/357, Seite 6 2.5 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Er- messen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung set- zen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als näher liegend erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 36 E. 3.3; ARV 2020 S. 95 E. 4.2).
  5. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und wird denn auch nicht bestritten, dass der Nachweis der Arbeitsbemühungen für November 2021 erst am
  6. Dezember 2021 per E-Mail beim RAV eingegangen ist (act. IIa 66). Der Nachweis ist damit verspätet erfolgt und die Arbeitsbemühungen sind gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (E. 2.2 hiervor). 3.2 Der Beschwerdeführer macht einen Entschuldigungsgrund geltend, indem er zwischen dem 4. und 7. Dezember 2021 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei (Beschwerde). Auch wenn der Beschwerdeführer diese Ar- beitsunfähigkeit mit einem Arztzeugnis - datierend vom 10. Dezember 2021 - belegen kann (act. IIa 65), bedeutet dies nicht, dass er auch unfähig ge- wesen ist, innert Frist überhaupt zu handeln oder zumindest einen Stellver- treter zu bezeichnen. In den Akten finden sich nicht die geringsten Anhaltspunkte, dass dem so gewesen wäre – es ist denn auch nicht ein- leuchtend, dass während vier Tagen eine vollständige Handlungsunfähig- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2022, ALV/22/357, Seite 7 keit vorgelegen haben sollte, ohne dass eine Hospitalisierung oder mindes- tens eine intensive ambulante Behandlung notwendig gewesen wäre, wo- bei ein derartiger Umstand vom Beschwerdeführer mit Sicherheit erwähnt worden wäre. 3.3 Dass der Beschwerdeführer Probleme mit seinem E-Mail-Account hatte (vgl. E-Mail vom 7. Dezember 2021; act. IIa 67), ist von vornherein kein genügender Entschuldigungsgrund, denn diese Problematik liegt in der Risikosphäre des Beschwerdeführers und er hat für allfällige Probleme einzustehen (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.4 Damit liegt kein Entschuldigungsgrund vor und die verspätet einge- reichten Bemühungen sind – entgegen der Auffassung in der Stellungnah- me vom 16. Dezember 2021 (act. IIa 63 unten) – nicht zu berücksichtigen, denn der Beschwerdeführer wird gemäss dem (gesetzmässigen; BGE 139 V 164 E. 3.2 S. 166) Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV so gestellt, wie wenn er diese Bemühungen nicht getätigt hätte (E. 2.2 hiervor). Dies hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG wegen unge- nügender Arbeitsbemühungen einzustellen ist. 3.5 Im Rahmen der Einstellung kommt der Verwaltung ein Ermessen zu, in welches der Richter nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes eingreift (vgl. E. 2.5 hiervor). Hier besteht kein derartiger Grund, so dass es bei ei- nem Einstelltag (vgl. act. IIa 47) – d.h. im untersten Bericht des leichten Verschuldens (vgl. Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV) – sein Bewenden hat. Damit wird insbesondere dem Umstand Rechnung getragen, dass sich der Be- schwerdeführer bisher korrekt verhalten und seine (sonstigen) Pflichten gegenüber der Arbeitslosenversicherung anstandslos erfüllt hat. Dass die- ses fehlende Taggeld den Beschwerdeführer finanziell stark trifft, wird nicht verkannt, ist jedoch Folge der gesetzlichen Konzeption, dass bei einem unentschuldigten Pflichtverstoss eine Sanktion zu greifen hat, während eine Verwarnung im Gesetz nicht vorgesehen ist. 3.6 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. April 2022 (act. IIb 1 - 5) nicht zu beanstanden und die Beschwer- de abzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2022, ALV/22/357, Seite 8
  7. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  8. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  9. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  10. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 22 357 ALV ACT/BOC/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 3. August 2022 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Bossert A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 29. April 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2022, ALV/22/357, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1966 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 19. Februar 2021 zur Arbeitsvermittlung an und stellte gleichentags Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums [RAV] Region … [act. IIa] 179 f.; Akten der Arbeitslosenkasse B.________ [act. II] 103 - 106). Mit E-Mail vom 7. De- zember 2021 (act. IIa 67) teilte der Versicherte seiner RAV- Personalberaterin mit, er habe festgestellt, dass seine Arbeitsbemühungen letzten Freitag nicht abgeschickt worden seien; Grund dafür seien techni- sche Probleme (Microsoft Outlook/Aktivierung). Gleichzeitig erwähnte er die Zustellung der Arbeitsbemühungen für den Monat November 2021 im Anhang, wobei bei der RAV-Personalberaterin kein Anhang einging, wor- aufhin der Versicherte den Anhang am 8. Dezember 2021 nochmals zu- stellte (act. IIa 66). Ebenfalls am 8. Dezember 2021 gab das RAV ... dem Versicherten mit E-Mail bzw. Schreiben (act. IIa 67 f.) Gelegenheit, zu den verspätet eingereichten Arbeitsbemühungen für den Monat November 2021 Stellung zu nehmen. Weitere Arbeitsbemühungen für den Monat November 2021 könnten nur berücksichtigt werden, wenn objektive Verhinderungs- gründe für den nicht fristgerechten Nachweis vorlägen. In diesem Fall sei der Verhinderungsgrund zu belegen und die Arbeitsbemühungen seien innert Frist einzureichen. Mit E-Mail vom 16. Dezember 2021 (act. IIa 60 -

65) nahm der Versicherte zu den verspätet eingereichten Arbeitsbemühun- gen für den Monat November 2021 Stellung, reichte diese nochmals ein sowie ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis des Dr. med. C.________, Prakti- scher Arzt, vom 10. Dezember 2021 über eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit vom 4. bis 7. Dezember 2021. Daraufhin stellte das RAV ... den Versicher- ten mit Verfügung vom 7. Januar 2022 (act. IIa 46 f.) wegen erstmals feh- lender respektive zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit für einen Tag ab dem 1. Dezember 2021 in der Anspruchs- berechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache (Akten des Rechts- dienstes [act. IIb] 9 - 12) wies das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern (AVA), Rechtsdienst (Beschwerdegegner), mit Einspra- cheentscheid vom 29. April 2022 ab (act. IIb 1 - 5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2022, ALV/22/357, Seite 3 B. Dagegen erhob der Versicherte am 3. Juni 2022 (Postaufgabe: 6. Juni

2022) Beschwerde. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Entscheid vom 29. April 2022 sei aufzuheben und der Einstelltag nebst Zins seit 1. Dezember 2021 zu vergüten. 2. Es wird um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. 3. Bei ablehnender Haltung wird im Rahmen der kostenlosen Rechts- pflege um juristische Vertretung ersucht und die Möglichkeit, das Be- gehren im juristischen Kontext zu substantiieren. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. 4. Parteikostenentschädigung von Fr. 300.--. Mit prozessleitender Verfügung vom 8. Juni 2022 wurde der Beschwerde- gegner gebeten, eine Beschwerdeantwort einzureichen und sich zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu äussern. Der Beschwerdegegner beantragt mit Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2022 die Abweisung der Beschwerde. Nach entsprechender Aufforderung nahm der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 23. Juni 2022 Stellung zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde dem Be- schwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 27. Juni 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2022, ALV/22/357, Seite 4

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Sodann sind die Bestimmungen über die Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten, insbesondere ist die Beschwerde genügend begründet, so dass eine Verbesserung nicht notwendig ist (vgl. Beschwer- de, Antrag 3); weiter ist die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden (Art. 60 ATSG; Eingabe des Beschwerdegegners vom 23. Juni 2022, S. 2), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 29. April 2022 (act. IIb 1 - 5). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit eines Einstelltages wegen nicht rechtzeitig eingereichter Arbeitsbemühungen im November 2021 (act. IIb 2). 1.3 Bei einem Taggeld von Fr. 250.25 (act. II 47) und einem umstritte- nen Einstelltag (act. IIb 4) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2022, ALV/22/357, Seite 5 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. 2.2 Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 AVIV). Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf die- sen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Die zuständige Amtsstelle überprüft die Arbeitsbemühungen der versicherten Person mo- natlich (Art. 26 Abs. 3 AVIV). 2.3 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist der Versicherte in der An- spruchsberechtigung einzustellen, wenn er sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Mit der Verknüpfung von Schadenminde- rungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche an- spornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsbe- rechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Einstellung in der An- spruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV ein- gereicht werden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164). 2.4 Die Übermittlung der Liste der Arbeitsbemühungen an die Behörde mittels elektronischer Post ist zulässig. In einem solchen Fall hat die versi- cherte Person zu beweisen, dass die Liste spätestens am letzten Tag der Frist in den Machtbereich der Behörde gelangt ist (BGE 145 V 90).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2022, ALV/22/357, Seite 6 2.5 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Er- messen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung set- zen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als näher liegend erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 36 E. 3.3; ARV 2020 S. 95 E. 4.2). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und wird denn auch nicht bestritten, dass der Nachweis der Arbeitsbemühungen für November 2021 erst am

8. Dezember 2021 per E-Mail beim RAV eingegangen ist (act. IIa 66). Der Nachweis ist damit verspätet erfolgt und die Arbeitsbemühungen sind gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (E. 2.2 hiervor). 3.2 Der Beschwerdeführer macht einen Entschuldigungsgrund geltend, indem er zwischen dem 4. und 7. Dezember 2021 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei (Beschwerde). Auch wenn der Beschwerdeführer diese Ar- beitsunfähigkeit mit einem Arztzeugnis - datierend vom 10. Dezember 2021

- belegen kann (act. IIa 65), bedeutet dies nicht, dass er auch unfähig ge- wesen ist, innert Frist überhaupt zu handeln oder zumindest einen Stellver- treter zu bezeichnen. In den Akten finden sich nicht die geringsten Anhaltspunkte, dass dem so gewesen wäre – es ist denn auch nicht ein- leuchtend, dass während vier Tagen eine vollständige Handlungsunfähig-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2022, ALV/22/357, Seite 7 keit vorgelegen haben sollte, ohne dass eine Hospitalisierung oder mindes- tens eine intensive ambulante Behandlung notwendig gewesen wäre, wo- bei ein derartiger Umstand vom Beschwerdeführer mit Sicherheit erwähnt worden wäre. 3.3 Dass der Beschwerdeführer Probleme mit seinem E-Mail-Account hatte (vgl. E-Mail vom 7. Dezember 2021; act. IIa 67), ist von vornherein kein genügender Entschuldigungsgrund, denn diese Problematik liegt in der Risikosphäre des Beschwerdeführers und er hat für allfällige Probleme einzustehen (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.4 Damit liegt kein Entschuldigungsgrund vor und die verspätet einge- reichten Bemühungen sind – entgegen der Auffassung in der Stellungnah- me vom 16. Dezember 2021 (act. IIa 63 unten) – nicht zu berücksichtigen, denn der Beschwerdeführer wird gemäss dem (gesetzmässigen; BGE 139 V 164 E. 3.2 S. 166) Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV so gestellt, wie wenn er diese Bemühungen nicht getätigt hätte (E. 2.2 hiervor). Dies hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG wegen unge- nügender Arbeitsbemühungen einzustellen ist. 3.5 Im Rahmen der Einstellung kommt der Verwaltung ein Ermessen zu, in welches der Richter nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes eingreift (vgl. E. 2.5 hiervor). Hier besteht kein derartiger Grund, so dass es bei ei- nem Einstelltag (vgl. act. IIa 47) – d.h. im untersten Bericht des leichten Verschuldens (vgl. Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV) – sein Bewenden hat. Damit wird insbesondere dem Umstand Rechnung getragen, dass sich der Be- schwerdeführer bisher korrekt verhalten und seine (sonstigen) Pflichten gegenüber der Arbeitslosenversicherung anstandslos erfüllt hat. Dass die- ses fehlende Taggeld den Beschwerdeführer finanziell stark trifft, wird nicht verkannt, ist jedoch Folge der gesetzlichen Konzeption, dass bei einem unentschuldigten Pflichtverstoss eine Sanktion zu greifen hat, während eine Verwarnung im Gesetz nicht vorgesehen ist. 3.6 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. April 2022 (act. IIb 1 - 5) nicht zu beanstanden und die Beschwer- de abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2022, ALV/22/357, Seite 8 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst

- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.