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200 2022 350

Bern VerwG · 2022-11-02 · Deutsch BE

Verfügung vom 2. Mai 2022

Sachverhalt

A. Die 1985 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Dezember 2018 unter Hinweis auf eine am 22. April 2018 erlittene Hirnblutung bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbe- zug an (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 5). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen. Nachdem die Versicherte zwei Gesprächsterminen unentschuldigt fernge- blieben war, forderte die IVB sie mit Schreiben vom 19. Juni 2019 (AB 33) unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht und die Folgen bei Widersetzlich- keit auf, am neu festgelegten Gesprächstermin zu erscheinen. Dieser Auf- forderung kam die Versicherte nicht nach, woraufhin die IVB nach entspre- chender vorbescheidweiser Ankündigung (AB 36) mit Verfügung vom

23. September 2019 (AB 37) auf das Leistungsbegehren nicht eintrat. Mit Schreiben vom 9. Januar 2020 (AB 43) erklärte die Versicherte ihre Bereitschaft, ihre Mitwirkungspflicht zu erfüllen. Die IVB nahm dieses Schreiben als Neuanmeldung entgegen. Nach medizinischen Abklärungen beauftragte sie die MEDAS, mit einer polydisziplinären Begutachtung (Gut- achten vom 16. Juni 2021 [AB 104.1-104.7]) und den Abklärungsdienst der IV-Stelle Solothurn mit einer Haushaltsabklärung (Stellungnahme des Ab- klärungsdienstes zur gemischten Methode [Haushalt] vom 26. November 2021 [Abklärungsbericht; AB 114 S. 2 ff.]). Mit Vorbescheid vom 22. De- zember 2021 (AB 115) kündigte sie an, einen Rentenanspruch bei einem Status von 75 % Erwerb und 25 % Aufgabenbereich Haushalt sowie einem Invaliditätsgrad von 24 % zu verneinen. Nach hiergegen erhobenem Ein- wand (AB 117, 120) holte die IVB eine Stellungnahme der MEDAS ein (AB 122) und verfügte am 2. Mai 2022 (AB 123) wie angekündigt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2022, IV/22/350, Seite 3 B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar B.________, mit Eingabe vom 2. Juni 2022 Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung vom 2. Mai 2022 sei aufzuheben und es sei der Be- schwerdeführerin ab dem 23. April 2019 mindestens eine halbe In- validenrente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neuberechnung des Invaliditätsgrads an die Vorinstanz zurückzu- weisen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegnerin. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2022 die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 30. August 2022 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zur Beschwerdeantwort.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 2. Mai 2022 (AB 123). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705) in Kraft getreten. In zeitlicher Hin- sicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Zwar datiert die angefochtene Verfügung vom 2. Mai 2022 (AB 123), womit sie nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging. Indessen liegt der frühestmögliche Zeitpunkt der potentiellen Entstehung des Rentenanspruchs vor dem 1. Januar 2022 (vgl. E. 5.1 hiernach), wes- halb die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom

17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung (fortan: aArt.) massgebend sind (Rz. 9101 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invaliden- versicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2022, IV/22/350, Seite 5 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.3 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizini- sche Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeein- trächtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). 2.4 Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2022, IV/22/350, Seite 6 Nach aArt. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbs- tätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegat- tin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (aArt. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehe- gattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Metho- de; BGE 145 V 370 E. 4.1 S. 373, 144 I 21 E. 2.1 S. 23). Bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrads der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich summiert (aArt. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätig- keit richtet sich nach Art. 16 ATSG. Das Erwerbseinkommen, das die versi- cherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, wird dabei auf ein Vollpensum hochgerechnet. Die prozentuale Erwerbseinbusse wird schliesslich anhand des Beschäfti- gungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (aArt. 27bis Abs. 3 IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale An- teil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Ver- gleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Er wird anhand des Anteils des Aufgabenbereichs gewichtet (aArt. 27bis Abs. 4 IVV). 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2022, IV/22/350, Seite 7 können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 3. 3.1 Der Leistungsanspruch ist im Rahmen einer Neuanmeldung infol- ge Aufgabe der Widersetzlichkeit zu prüfen, wobei keine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen nachgewiesen werden muss, weil die Be- schwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. September 2019 (AB 37) den Leistungsanspruch nicht materiell geprüft hat (SVR 2022 IV Nr. 36 E. 5.2.1). In medizinischer Hinsicht ist den Akten – soweit entscheidwesentlich – das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Im Bericht der Klinik C.________ vom 2. August 2018 (AB 13 S. 7 ff.) wurden u.a. eine Subarachnoidalblutung bei rupturiertem Aneurysma der Arteria communicans posterior, WFNS I, mod. Fisher II, Hunt und Hess II am 22. April 2018 und eine posttraumatische Schlaf-Wachstörung dia- gnostiziert. Seitens der Neuropsychologie seien eine verminderte verbale Lernleistung und Handlungsplanung bei erhöhter Ermüdbarkeit und redu- zierter Belastbarkeit sowie Aufmerksamkeitsschwankung während drei Stunden festgestellt worden. Seit dem 22. April 2018 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Dem ambulanten Austrittsbericht derselben Klinik vom 27. September 2018 (AB 23 S. 2) ist zu entnehmen, dass die Patientin zur Bearbeitung der leichten Hirnfunktionsstörungen (Aufmerksamkeit, Gedächtnis, Handlungs- planung, reduzierte Belastbarkeit, Hinweise auf eine Anpassungsstörung) für ambulante Massnahmen zugewiesen worden sei (Ergotherapie, Lo- gopädie, Neuropsychologie). Die Patientin sei insgesamt an zwei Terminen gesehen worden. Da sie mehrfach Termine sehr kurzfristig abgesagt habe, ergebe sich keine Indikation für die Weiterführung von ambulanten Mass- nahmen. Bei der am 11. September 2018 durchgeführten logopädischen Untersuchung habe sich eine minimale aphasische Restsymptomatik ge- zeigt. Eine logopädische Therapie sei aus dem Grunde ebenfalls nicht indi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2022, IV/22/350, Seite 8 ziert. Aufgrund der bestehenden kognitiven Einschränkungen werde die Durchführung einer neuropsychologischen Verlaufsuntersuchung empfoh- len. 3.1.2 Im Bericht des Spitals D.________ vom 16. August 2019 (AB 40 S. 4 ff.) wurde festgehalten, im Vordergrund der testpsychologischen Be- funde stünden insgesamt leichte bis mittelgradige Einschränkungen in Aufmerksamkeits- und Exekutivfunktionen sowie in mnestischen Funktio- nen (Merk- und Lernfähigkeit). Im Vergleich zur Voruntersuchung im Juni 2018 zeigten sich zum Teil deutlich verschlechterte psychometrische Leis- tungen. Es bestehe kein Hinweis für Symptomverstärkung. Klinisch sowie aufgrund per Fragebogen erhobener Angaben bestünden Hinweise für das Vorliegen einer depressiven Symptomatik, möglicherweise mit zusätzlich somatisierender Komponente. Es erscheine wahrscheinlich, dass eine be- handlungsbedürftige depressive Symptomatik im Rahmen einer Anpas- sungsstörung das kognitive Einschränkungsprofil zum jetzigen Zeitpunkt relevant mitbestimme. Bezüglich einer allfälligen Residualsymptomatik auf- grund der Subarachnoidalblutung könne aufgrund dessen aktuell kein Be- zug genommen werden. Aufgrund der reduzierten emotionalen Belastbar- keit sei auf eine vollständige Verlaufstestung verzichtet worden. 3.1.3 Dem polydisziplinären MEDAS-Gutachten vom 16. Juni 2021 (AB 104.1) sind die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit zu entnehmen (S. 7 Ziff. 4.2.1):

- Nicht näher bezeichnete organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns (ICD-10 F07.9)

- Subarachnoidalblutung bei rupturiertem Aneurysma der Arteria communicans posterior, WFNS I, mod. Fisher II, Hunt und Hess II am

22. April 2018 (ICD-10 I60.-)

- Klinik: Kopfschmerzen, Erbrechen

- Risikofaktoren: Aktiver Nikotinkonsum, pos. Familienanamnese

- Komplikationen: Vasospasmen am 29.04.2018 und 02.05.2018

- Therapie: Coilembolisation am 23.04.2018 und Re-Coiling 12/2018 (bei restperfundierter Basis)

- EVD 23.04. - 24.04.2018, lumbale Drainage 23.04. - 27.04.2018

- Nimotop 22.04. - 29.04.2018

- Angiographie mit Spasmolyse 02.05.2018: Spasmolyse beidseits (ICA rechts 3.5 mg und links 2 mg Nimotop). Gute Besserung der Spasmen postinterventionell

- MR Schädel nativ und mit KM mit Angiographie und Diffusion vom 21.01.2021: In der Angiographie kleine Ausstülpung im Bereich des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2022, IV/22/350, Seite 9 bekannten gecoilten Pcom-Aneurysmas rechts, jedoch ohne Korrelat in der TOF, in erster Linie einem Artefakt entsprechend. Keine abgrenzbare Restperfusion des gecoilten Aneurysmas. Kein Zweitaneurysma. Superfizielle Hämosiderose supratentoriell rechts fronto-parietal betont

- Verdacht auf strukturelle Epilepsie (ICD-10 G40.-)

- Ätiologie: im Rahmen Diagnose 2 (Subarachnoidalblutung)

- Anamnestisch bis ca. 07/2019 dreimalige Episode mit Abwesenheit, fehlende Reaktion auf Ansprache, Augen offen, möglicherweise starrer Blick, Amnesie, kurze postiktale Verwirrtheit, Dauer des Anfalls ca. 30 Sekunden

- 07/2019: 3 Wochen Keppra 1500 mg/Tag; abgesetzt bei Stimmungsschwankungen zum depressiven Pol

- aktuell keine antikonvulsive Therapie

- Milder Halte- und Aktionstremor (ICD-10 R25.1)

- DD gesteigert physiologisch bei Amphetaminkonsum, DD essentieller Tremor. Dr. med. E.________, Praktischer Arzt, hielt im allgemein-internistischen Teilgutachten fest, aus fachspezifischer Sicht bestünden bei der Versicher- ten keine Diagnosen mit relevanten Einschränkungen betreffend Arbeits- fähigkeit (AB 104.2 S. 5 Ziff. 6.1). In neurologischer Hinsicht legte Dr. med. F.________, Facharzt für Neuro- logie, dar, die Versicherte habe sich nach der Subarachnoidalblutung sehr gut erholt. In der aktuellen klinisch-neurologischen Untersuchung fänden sich keine fokal-neurologischen Defizite, wobei sich ein inkonstanter fein- schlägiger Haltetremor links grösser als rechts gezeigt habe. Eine Dystonie habe nicht vorgelegen. Dies sei am ehesten im Rahmen eines gesteigerten physiologischen Tremors zu interpretieren, differentialdiagnostisch aggra- viert aufgrund von Amphetaminkonsum. Laborchemisch habe sich auch ein THC-Konsum gezeigt. Bezüglich einer möglichen Epilepsie bestünden of- fene Fragen. Erfreulicherweise seien trotz Absetzen der antikonvulsiven Therapie seit zumindest eineinhalb Jahren keine epilepsieverdächtigen Symptome mehr aufgetreten. Insgesamt seien epileptische Anfälle auf- grund der Vorgeschichte denkbar (AB 104.2 S. 14 f. Ziff. 6.1). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im … sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 10 % auf- grund eines erhöhten Pausenbedarfs auszugehen. Je nach Anforderungen in der angestammten Tätigkeit bestünden auch qualitative Einschränkun- gen aufgrund der möglichen Epilepsie. Die Einschätzung der Arbeitsfähig- keit gelte retrospektiv seit ca. Ende 2018. Auch in einer angepassten Tätig- keit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 10 % aufgrund des erhöhten Pau-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2022, IV/22/350, Seite 10 senbedarfs. Darüber hinaus bestünden qualitative Einschränkungen auf- grund des Tremors und der möglichen Epilepsie (AB 104.2 S. 17 Ziff. 8.1 und 8.2). Dr. sc. hum. Dipl. Psych. G.________ führte im neuropsychologischen Teilgutachten aus, die Ergebnisse der durchgeführten Tests würden als nicht valide angesehen. Die Versicherte habe beide Symptomvalidierungs- tests mit Werten absolviert, die unter denen gelegen hätten, die bei moti- vierter Mitarbeit erreicht würden. Es habe ein aggravierendes Verhalten beobachtet werden können (AB 104.6 S. 5). Die Ergebnisse der Leistungs- tests könnten inhaltlich nicht interpretiert werden und lieferten wegen man- gelnder Mitarbeit keine verwertbaren neuropsychologischen Befunde, da sie wahrscheinlich nicht das effektiv vorhandene kognitive Leistungsniveau abbildeten. Unter diesen Umständen bestehe andererseits auch das Risiko, dass tatsächliche und spezifische kognitive Defizite differenzialdiagnostisch nicht festgestellt werden könnten (AB 104.6 S. 7 f.). Dem von Dr. med H.________, Praktischer Arzt und Facharzt für Psychia- trie und Psychotherapie, erstellten psychiatrischen Teilgutachten ist zu ent- nehmen, die grobkursorische Überprüfung der Kognition zeige insgesamt nur wenig Einschränkungen. Aufgrund der auffälligen Symptomvalidierung in der neuropsychologischen Abklärung könnten die erzielten Ergebnisse bei der Beantwortung der Arbeitsfähigkeit nicht mit einfliessen. Subjektiv empfinde die Versicherte aber im Vergleich zur letzten Überprüfung eine deutliche Verbesserung der kognitiven Leistungsfähigkeit. Bezogen auf die Funktionsfähigkeit im Alltag zeigten sich insgesamt aus rein psychiatrischer Sicht nur wenig Einschränkungen (AB 104.3 S. 6 Ziff. 6.1). Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe die Diagnose von nicht näher bezeichneten organi- schen Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns (ICD-10 F07.9; AB 104.3 S. 6 Ziff. 6.2). In der angestammten Tätigkeit als … mit stetem Kundenkon- takt, ohne Möglichkeiten, regelmässige Pausen einzulegen, bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % (AB 104.3 S. 9 Ziff. 8.1). In einer angepassten Tätigkeit seien der Versicherten keine Tätigkeiten mit höherer nervlicher Belastung oder Konzentrationsanforderungen, keine Tätigkeiten mit eigener Entscheidfindungsbefugnis bzw. Überwachungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2022, IV/22/350, Seite 11 funktion, keine Tätigkeiten mit engem Zeitlimit und im ausschliesslichen Personenkontakt zuzumuten. Es sollten einfache Tätigkeiten ohne beson- dere eigene Verantwortung mit mehr vorgegebenen seriellen Arbeitsabläu- fen durchgeführt werden. Zu empfehlen sei daher eine wohlwollende Ar- beitsatmosphäre und auch keine Arbeit ausschliesslich im Team. In einer solchen Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Retrospektiv gel- te diese Einschätzung seit Juni 2018 (AB 104.3 S. 9 Ziff. 8.2). Dr. med. I.________, Facharzt für Pneumologie, führte im pneumologi- schen Teilgutachten aus, die Versicherte leide an einem eosinophilen und allergischen Asthma bronchiale, welches keinen Einfluss auf die Arbeits- fähigkeit habe (AB 104.4 S. 5 Ziff. 6.3). In der angestammten Tätigkeit be- stehe aus pneumologischer Optik eine volle Arbeitsfähigkeit, dies unter der Voraussetzung, dass die Arbeit körperlich leicht und unter lufthygienischen Bedingungen unproblematisch sei (AB 104.4 S. 6 Ziff. 8.1). Pneumologisch müsse keine angepasste Tätigkeit definiert werden. Bei doch recht schwe- ren Asthma seien nur körperlich leichte Tätigkeiten zumutbar, dies unter lufthygienisch akzeptablen Bedingungen (AB 104.4 S. 6 Ziff. 8.2). In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, in der früheren Tätigkeit als … bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 70 %. Im Zeitraum zwischen dem 22. April 2018 und Oktober 2018 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Arbeitstätigkeit be- standen. In einer körperlich leichten Tätigkeit bestehe quantitativ limitierend aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht noch eine Restarbeitsfähigkeit von 80 % ab November 2018. Eine Addition der aus psychiatrischer und neuro- logischer Sicht attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei für angestammte und angepasste Tätigkeiten aufgrund der geringgradigen neurologischen Re- duktion ab November 2018 (10 %) nicht vorzunehmen (AB 104.1 S. 6 f. Ziff. 4.1 und 4.8). 3.1.4 In der Stellungnahme vom 27. April 2022 (AB 122) zum Einwand des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 2. März 2022 (AB 120) führte Dr. med. H.________ aus, dieser habe keine neuen Akten einge- reicht, welche am Bild während der Erstellung des Gutachtens etwas än- dern würden. Die Fachpsychologin G.________ hielt fest, die beiden durchgeführten Symptomvalidierungstests hätten Ergebnisse unter dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2022, IV/22/350, Seite 12 Cut-Off ergeben. Die Reaktionszeiten der Versicherten hätten eine Variabi- lität gehabt, die neuropsychologisch nicht erklärbar sei. Verlangsamte Re- aktionszeiten könnten bei vielen Erkrankungen vorkommen, auch bei Hir- naneurysma, aber dann seien sie gleichmässig verlangsamt. Der begrün- dete Verdacht auf nicht-authentische neuropsychologische Störungen sei anhand von international anerkannten Kriterien ausführlich dargestellt wor- den. 3.2 3.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.3 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersu- chungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2022, IV/22/350, Seite 13 Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). 3.3 Das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 16. Juni 2021 (AB 104.1 ff.) – basierend auf einer allgemein-internistischen, neurologi- schen, psychiatrischen, pneumologischen und neuropsychologischen Un- tersuchung (inkl. neuropsychologischer Testung) – erfüllt die von der höch- strichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2.2 f. hiervor). Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen, sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Be- schwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der me- dizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand werden nachvollziehbar, umfassend und einlässlich begründet. Die Beurteilung des Gesundheitszu- standes erfolgte unter Einbezug sämtlicher hier relevanten medizinischen Fachdisziplinen und beruht auf kongruenten Einschätzungen anlässlich der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (vgl. AB 104.1). Dem Gutachten (inkl. Teilgutachten) kommt somit voller Beweiswert zu, woran die Einwände der Beschwerdeführerin nichts zu ändern vermögen. 3.3.1 Die Beschwerdeführerin rügt unter Hinweis auf die nicht verwert- bare neuropsychologische Testung eine Unvollständigkeit des MEDAS- Gutachtens und macht geltend, ihr hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, in einer erneuten Testreihe bei der Beschaffung valider Ergebnis- se mitzuwirken (Beschwerde S. 5 ff. Ziff. 9 ff.). Dies erübrigte sich hier be- reits deshalb, weil der psychiatrische MEDAS-Experte Dr. med. H.________ in der Lage war, in überzeugender und nachvollziehbarer Weise eine konkrete Diagnose zu stellen und die Arbeitsfähigkeit zu beur- teilen. Bei der erhobenen neuropsychologischen Testung handelt es sich um ein Mittel der Zusatzdiagnostik, deren Befunde in die ärztlich zu erfol- gende gutachterliche Gesamtbeurteilung und versicherungspsychiatrische Würdigung einzubeziehen sind. Auch wenn die Ergebnisse der kognitiven Leistungstests von der Neuropsychologin als nicht ausreichend valide an- gesehen und deshalb inhaltlich nicht interpretiert wurden (AB 104.6 S. 12

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2022, IV/22/350, Seite 14 Ziff. 7.5), hat der psychiatrische MEDAS-Gutachter dies im Rahmen seiner Beurteilung berücksichtigt. Insbesondere hat er bei der Formulierung des Zumutbarkeitsprofils festgehalten, dass der Versicherten keine Tätigkeiten mit höherer nervlicher Belastung oder Konzentrationsanforderungen und keine Tätigkeiten mit eigener Entscheidungsbefugnis bzw. Überwachungs- funktion zuzumuten seien. Zumutbar seien einfache Tätigkeiten ohne be- sondere eigene Verantwortung mit mehr vorgegebenen seriellen Arbeitsab- läufen zu 80 % (AB 104.3 S. 9 Ziff. 8.2). Zwar weisen die MEDAS- Gutachter darauf hin, dass aufgrund der mangelnden Mitarbeit der Be- schwerdeführerin im Rahmen der neuropsychologischen Testung das Risi- ko bestehe, dass tatsächliche und spezifische kognitive Defizite differenzi- aldiagnostisch nicht festgestellt werden könnten (AB 104.1 S. 5 Ziff. 4.1). Jedoch ergeben sich gestützt auf die Akten keine konkreten Anhaltspunkte für das Bestehen von vom psychiatrischen Gutachter in seinem Zumutbar- keitsprofil unberücksichtigt gelassene kognitive Einschränkungen. So wur- de etwa im neurologischen Teilgutachten festgehalten, in der Untersuchung habe die Versicherte adäquat und kooperativ gewirkt und es hätten sich im Gespräch keine Hinweise auf alltagsrelevante kognitive Defizite gefunden (AB 104.2 S. 13 Ziff. 4.3, S. 15 vor Ziff. 6.2). Der psychiatrische Gutachter konnte keine Konzentrations- oder Aufmerksamkeitsstörungen und keine Störung des Kurzzeitgedächtnisses feststellen; es habe keinen Anhalt für Störungen des Langzeitgedächtnisses und keinen Anhalt für formale oder inhaltliche Denkstörungen gegeben (AB 104.3 S. 5 Ziff. 4.3). Am Ganzen ändert nichts, dass im Bericht des D.________ vom 16. August 2019 (AB 40 S. 4 ff.) auf leichte bis mittelgradige Einschränkungen in Aufmerk- samkeits- und Exekutivfunktionen sowie in mnestischen Funktionen hinge- wiesen worden ist. Dazu ist festzustellen, dass die (damals bestandene) depressive Symptomatik das kognitive Einschränkungsprofil relevant mit- bestimmte. Die behandelnden Ärzte hielten denn auch fest, aufgrund des- sen könne bezüglich einer allfälligen kognitiven Residualsymptomatik aktu- ell kein Bezug genommen werden (AB 40 S. 5 f.). Entgegen der Darstel- lung der Beschwerdeführerin ist damit nicht erstellt, dass zum damaligen Zeitpunkt erhebliche neuropsychologische Defizite vorgelegen hätten. Ins- gesamt schmälert die Tatsache, dass die Gutachter von einer Wiederho- lung der neuropsychologischen Testung abgesehen haben, den Beweis- wert des MEDAS-Gutachtens nicht. Darüber hinaus ist die Beurteilung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2022, IV/22/350, Seite 15 zumutbaren Arbeitsfähigkeit ohnehin Sache der (Fach-)Ärzte, was auf die hier eingesetzte Fachpsychologin nicht zutrifft (vgl. Entscheide des Bun- desgerichts vom 19. März 2019, 8C_772/2018, E. 6.1, und 13. November 2018, 8C_584/2018, E. 4.1.1.2). 3.3.2 Bezüglich des psychiatrischen Gutachters Dr. med. H.________ bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe die Untersuchung durch diesen als unfreundlich und herablassend empfunden. Sie sei von ihm als Lügne- rin oder Profiteurin betitelt worden (Beschwerde S. 4 Ziff. 6). Den entspre- chenden Vorwurf hat sie bereits in einem an die Beschwerdegegnerin adressierten Schreiben vom 19. Mai 2021 (AB 102) formuliert. Soweit die Beschwerdeführerin dies als Ausstands- oder Ablehnungsgrund verstanden haben will, ist darauf hinzuweisen, dass solche so früh wie möglich, das heisst nach Kenntnisnahme eines Mangels bei erster Gelegenheit, vorzu- bringen sind. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Mängel dieser Art erst in einem späteren Verfahrensstadium oder sogar erst in einem nachfolgen- den Verfahren geltend zu machen, wenn der Einwand schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können. Wer sich auf das Verfahren ein- lässt, ohne einen Verfahrensmangel bei erster Gelegenheit bzw. unverzüg- lich vorzubringen, verwirkt in der Regel den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Verfahrensvorschrift. Unverzüglich bedeutet ein Geltendmachen binnen maximal sechs bis sieben Tagen; ein zwei- bis dreiwöchiges Zuwarten ist bereits unzulässig (BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69, 132 V 93 E. 7.4.2 S. 112; SVR 2019 IV Nr. 85 S. 280 E. 4.2). Die psychia- trische Untersuchung fand am 27. April 2021 statt (AB 104.1 S. 2). Die Be- schwerdeführerin wandte sich mit ihren Vorwürfen erst drei Wochen später mit Schreiben vom 19. Mai 2021 (AB 102) an die Beschwerdegegnerin, was nach dem soeben Dargelegten als verspätet zu betrachten ist. Abgesehen davon ist es durchaus nachvollziehbar, dass der psychiatrische Gutachter die Beschwerdeführerin während seiner Untersuchung auf die nicht bestandene Symptomvalidierung im Rahmen der gleichentags durch- geführten neuropsychologischen Testung angesprochen hat und die Be- schwerdeführerin sich dadurch angegriffen fühlte. Das Thematisieren nicht valider Ergebnisse ist jedoch nicht geeignet, den Anschein von Befangen- heit zu begründen. Schliesslich ergeben sich aus dem psychiatrischen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2022, IV/22/350, Seite 16 Teilgutachten (AB 104.3) keine Hinweise auf Umstände, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu be- gründen vermöchten. Insbesondere ist das Gutachten neutral und sachlich abgefasst (BGE 147 V 79 E. 7.4.4 S. 84, 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110), was seitens der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten wird. 3.3.3 Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegne- rin habe es ohne Begründung unterlassen, die in der Einwandbegründung beantragte medizinische Dokumentation beim Hausarzt Dr. med. J.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, einzuholen (Be- schwerde S. 7 Ziff. 11). Dazu ist festzustellen, dass Dr. med. J.________ erst seit ca. Juli 2020 Hausarzt der Beschwerdeführerin ist (vgl. AB 60), den MEDAS-Gutachtern die medizinische Dokumentation des früheren Hausarztes Dr. med. K.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, zur Verfügung stand und diese im Gutachten Berücksichtigung fand (vgl. AB 104.5 S. 2 ff., 104.8 S. 31 ff.). Weder ist ersichtlich noch wird von der Beschwerdeführerin dargelegt, welche neuen Erkenntnisse sich aus aktuel- leren Berichten des Allgemeinmediziners Dr. med. J.________ insbesonde- re hinsichtlich der als ungenügend abgeklärt behaupteten kognitiven Ein- schränkungen ergeben sollten. Diese Rüge zielt damit ins Leere. 3.3.4 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin den medizini- schen Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt. Gestützt auf das beweiskräf- tige MEDAS-Gutachten vom 16. Juni 2021 (AB 104.1 ff.) ist von einer me- dizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit von 80 % in einer körperlich leichten Tätigkeit auszugehen. 4. Die Beschwerdegegnerin hat gestützt auf den Abklärungsbericht vom

26. November 2021 (AB 114 S. 5 Ziff. 2b) den Status auf 75 % Erwerb und 25 % Aufgabenbereich Haushalt festgesetzt (AB 123 S. 2). Davon abzu- weichen besteht insbesondere mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführe- rin bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens am 22. April 2018 in einem Erwerbspensum von 70 - 80 % tätig gewesen ist (AB 5 S. 6 Ziff. 5.4, 14

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2022, IV/22/350, Seite 17 S. 3 Ziff. 2.9), keine Veranlassung. Seitens der Beschwerdeführerin blieb die Statusfestlegung denn auch unbestritten. 5. 5.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Die von der Beschwerdeführerin nach dem Nichteintre- tensentscheid vom 23. September 2019 (AB 37) am 9. Januar 2020 (AB 43) erklärte Mitwirkungsbereitschaft ist als Neuanmeldung zu betrach- ten (vgl. SVR 2019 IV Nr. 8 S. 25 E. 5.1, 2017 IV Nr. 50 S. 151 E. 3.3 und 3.4). Damit fällt der frühestmögliche Rentenbeginn unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Karenzfrist von Art. 29 Abs. 1 IVG auf den 1. Juli

2020. Auf diesen Zeitpunkt hin ist nachfolgend die Invaliditätsbemessung vorzunehmen. 5.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2021 UV Nr. 26 S. 125 E. 6.1). Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen zu Recht anhand der Lohnangaben der früheren Arbeitgeberin (L.________ AG) ermittelt (AB 114 S. 8), bei welcher die Beschwerdeführerin ab 1. November 2017 bis 8. Januar 2019 als … in einem Pensum von 75 % angestellt gewesen war (AB 14 S. 2 f. Ziff. 2.1 und 2.9). Es bestehen keine Anzeichen dafür, dass sie ohne den erlittenen Gesundheitsschaden nicht weiterhin dort ar- beiten würde. Ausgehend von den Angaben im Arbeitgeberfragebogen vom

10. Januar 2019, wonach die Beschwerdeführerin einen Stundenlohn von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2022, IV/22/350, Seite 18 Fr. 24.90 (inkl. Ferienentschädigung) erhalten würde und die betriebliche wöchentliche Arbeitszeit 42 Stunden beträgt (AB 14 S. 3 f. Ziff. 2.9 und 2.11), ergibt sich aufindexiert auf das Jahr 2020 in einem vollschichtigen Pensum (vgl. aArt. 27bis Abs. 3 IVV) ein Jahreseinkommen von Fr. 50'683.-- (Fr. 24.90 x 42 Std. x 48 Wochen / 103.5 x 104.5 [Tabelle T1.2.15, Nomi- nallohnindex, Frauen, 2016-2020, Pos. 45-47 {Handel und Reparatur von Motorfahrzeugen}, Indices 2019 bzw. 2020]). Soweit die Beschwerdegeg- nerin das Valideneinkommen auf Fr. 62'466.-- festsetzte (AB 114 S. 8 Ziff. 6.1), kann dem nicht gefolgt werden, da dies nicht mit den Lohnabrechnun- gen (AB 15.1) in Einklang steht bzw. offenkundig auf einem Rechnungsfeh- ler beruht. 5.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herange- zogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2021 Nr. 51 S. 168 E. 3.2). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2022, IV/22/350, Seite 19 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medi- zinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20). Gestützt auf das gutachterliche Zumutbarkeitsprofil ist die Beschwerdefüh- rerin in der Lage, ihre verbliebene Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % in einer körperlich leichten Tätigkeit zu verwerten (vgl. E. 3.1.3 und E. 3.3.4 hiervor). Da sie keine entsprechende Erwerbstätigkeit ausübt, ist das Inva- lideneinkommen anhand eines LSE-Tabellenlohnes zu bestimmen. Ge- stützt auf Tabelle TA1 der LSE 2018, Frauen, Total, Kompetenzniveau 1, und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit, der Nominallohnentwicklung sowie der gutachterlich festgestellten medizinisch- theoretischen Arbeitsfähigkeit von 80 % ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 44'562.-- (Fr. 4'371.-- x 12 / 40 x 41.7 [BUA, Total, 2018] / 101.7 x 103.6 [Tabelle T1.2.15, Nominallohnindex, Frauen 2016-2020, Total, Indi- ces 2018 bzw. 2020] x 0.8). Gründe für einen Abzug vom Tabellenlohn liegen keine vor. Zunächst sind bei der im massgebenden Zeitpunkt 34-jährig gewesenen Beschwerdefüh- rerin mit schweizerischer Staatsbürgerschaft keine Abzüge mit der Begrün- dung des fortgeschrittenen Alters bzw. unter dem Titel "Nationa- lität/Aufenthaltskategorie" gerechtfertigt. Die gutachterlich attestierte Leis- tungsfähigkeit von 80 % kann im Rahmen einer ganztägigen Anwesenheit verwertet werden (AB 104.1 S. 9 Ziff. 4.9 [Pausenbedarf]), womit auch un- ter dem Titel "Beschäftigungsgrad" kein Abzug vorzunehmen ist (Entscheid des Bundesgerichts vom 8. Mai 2018, 8C_211/2018, E. 4.4). Der herange- zogene Tabellenlohn berücksichtigt die leidensbedingten körperlichen Ein- schränkungen der Beschwerdeführerin angemessen, sodass unter diesem Gesichtspunkt kein zusätzlicher Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist. 5.4 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen re- sultiert eine ungewichtete Einschränkung von 12 % ([Fr. 50'683.--./. Fr. 44'562.--] / Fr. 50'683.-- x 100). Gewichtet mit dem Status von 75 % (vgl. E. 4. hiervor) ergibt sich eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 9 % (12 % x 0.75).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2022, IV/22/350, Seite 20 6.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 6.1 Der von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Verwaltungshilfe mit einer Haushaltabklärung beauftragte Abklärungsdienst der IV-Stelle Solothurn (vgl. AB 111; Art. 32 Abs. 1 und 2 ATSG), verzichtete gemäss Abklärungsbericht vom 26. November 2021 (AB 114 S. 2 ff.) auf eine Erhe- bung an Ort und Stelle (Art. 69 Abs. 2 IVV). Zur Begründung führte der Ab- klärungsdienst aus, dass das MEDAS-Gutachten vom 16. Juni 2021 von einer Einschränkung im Teilaufgabenbereich Haushalt von 30 % ausgehe (vgl. AB 104.1 S. 10 Ziff. 4.11), die effektive Einschränkung in der Regel tiefer ausfalle und selbst bei Annahme einer Einschränkung von 30 % kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiere (AB 114 S. 8). Mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung getätigte Aussage, wonach sie im Haushalt länger brauche, Einschränkun- gen jedoch nicht zu verzeichnen seien (AB 104.3 S. 3), ist der Verzicht des Abklärungsdienstes der IV-Stelle auf eine Erhebung an Ort und Stelle nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin macht denn auch nicht geltend, eine solche sei erforderlich gewesen. Ob überhaupt Einschränkungen im Aufgabenbereich vorliegen und diese bejahendenfalls 30 % betrügen – was bei einer attestierten Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer leidensangepassten Tätigkeit (vgl. AB 104.1 S 9 Ziff. 4.8) eher zweifelhaft erscheint – kann offen bleiben. Selbst unter Annahme einer Einschränkung von maximal 30 % im Aufgabenbereich Haushalt resultiert ein rentenausschliessender Invali- ditätsgrad (vgl. E. 7. hiernach)

E. 6.2 Gewichtet mit einem Status von 25 % (vgl. E. 4. hiervor) resultiert bei einer Einschränkung von maximal 30 % eine gewichtete Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt von höchstens 7.5 % (30 % x 0.25). 7. Aus den Einschränkungen im Erwerb (vgl. E. 5.4 hiervor) und im Haushalt (vgl. E. 6.2 hiervor) resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von aufgerundet maximal 17 % (9 % + 7.5 %). Die angefochtene Verfügung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2022, IV/22/350, Seite 21 vom 2. Mai 2022 (AB 123) ist demnach im Ergebnis nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 8.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2022, IV/22/350, Seite 22 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt und Notar B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2022, IV/22/350, Seite 4 gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. Die Verfügung vom 2. Mai 2022 sei aufzuheben und es sei der Be- schwerdeführerin ab dem 23. April 2019 mindestens eine halbe In- validenrente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neuberechnung des Invaliditätsgrads an die Vorinstanz zurückzu- weisen.
  2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegnerin. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2022 die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 30. August 2022 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zur Beschwerdeantwort. Erwägungen:
  3. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  4. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  5. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2022, IV/22/350, Seite 4 gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 2. Mai 2022 (AB 123). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  6. 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705) in Kraft getreten. In zeitlicher Hin- sicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Zwar datiert die angefochtene Verfügung vom 2. Mai 2022 (AB 123), womit sie nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging. Indessen liegt der frühestmögliche Zeitpunkt der potentiellen Entstehung des Rentenanspruchs vor dem 1. Januar 2022 (vgl. E. 5.1 hiernach), wes- halb die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom
  7. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung (fortan: aArt.) massgebend sind (Rz. 9101 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invaliden- versicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2022, IV/22/350, Seite 5 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.3 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizini- sche Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeein- trächtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). 2.4 Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2022, IV/22/350, Seite 6 Nach aArt. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbs- tätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegat- tin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (aArt. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehe- gattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Metho- de; BGE 145 V 370 E. 4.1 S. 373, 144 I 21 E. 2.1 S. 23). Bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrads der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich summiert (aArt. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätig- keit richtet sich nach Art. 16 ATSG. Das Erwerbseinkommen, das die versi- cherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, wird dabei auf ein Vollpensum hochgerechnet. Die prozentuale Erwerbseinbusse wird schliesslich anhand des Beschäfti- gungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (aArt. 27bis Abs. 3 IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale An- teil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Ver- gleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Er wird anhand des Anteils des Aufgabenbereichs gewichtet (aArt. 27bis Abs. 4 IVV). 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2022, IV/22/350, Seite 7 können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3).
  8. 3.1 Der Leistungsanspruch ist im Rahmen einer Neuanmeldung infol- ge Aufgabe der Widersetzlichkeit zu prüfen, wobei keine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen nachgewiesen werden muss, weil die Be- schwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. September 2019 (AB 37) den Leistungsanspruch nicht materiell geprüft hat (SVR 2022 IV Nr. 36 E. 5.2.1). In medizinischer Hinsicht ist den Akten – soweit entscheidwesentlich – das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Im Bericht der Klinik C.________ vom 2. August 2018 (AB 13 S. 7 ff.) wurden u.a. eine Subarachnoidalblutung bei rupturiertem Aneurysma der Arteria communicans posterior, WFNS I, mod. Fisher II, Hunt und Hess II am 22. April 2018 und eine posttraumatische Schlaf-Wachstörung dia- gnostiziert. Seitens der Neuropsychologie seien eine verminderte verbale Lernleistung und Handlungsplanung bei erhöhter Ermüdbarkeit und redu- zierter Belastbarkeit sowie Aufmerksamkeitsschwankung während drei Stunden festgestellt worden. Seit dem 22. April 2018 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Dem ambulanten Austrittsbericht derselben Klinik vom 27. September 2018 (AB 23 S. 2) ist zu entnehmen, dass die Patientin zur Bearbeitung der leichten Hirnfunktionsstörungen (Aufmerksamkeit, Gedächtnis, Handlungs- planung, reduzierte Belastbarkeit, Hinweise auf eine Anpassungsstörung) für ambulante Massnahmen zugewiesen worden sei (Ergotherapie, Lo- gopädie, Neuropsychologie). Die Patientin sei insgesamt an zwei Terminen gesehen worden. Da sie mehrfach Termine sehr kurzfristig abgesagt habe, ergebe sich keine Indikation für die Weiterführung von ambulanten Mass- nahmen. Bei der am 11. September 2018 durchgeführten logopädischen Untersuchung habe sich eine minimale aphasische Restsymptomatik ge- zeigt. Eine logopädische Therapie sei aus dem Grunde ebenfalls nicht indi- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2022, IV/22/350, Seite 8 ziert. Aufgrund der bestehenden kognitiven Einschränkungen werde die Durchführung einer neuropsychologischen Verlaufsuntersuchung empfoh- len. 3.1.2 Im Bericht des Spitals D.________ vom 16. August 2019 (AB 40 S. 4 ff.) wurde festgehalten, im Vordergrund der testpsychologischen Be- funde stünden insgesamt leichte bis mittelgradige Einschränkungen in Aufmerksamkeits- und Exekutivfunktionen sowie in mnestischen Funktio- nen (Merk- und Lernfähigkeit). Im Vergleich zur Voruntersuchung im Juni 2018 zeigten sich zum Teil deutlich verschlechterte psychometrische Leis- tungen. Es bestehe kein Hinweis für Symptomverstärkung. Klinisch sowie aufgrund per Fragebogen erhobener Angaben bestünden Hinweise für das Vorliegen einer depressiven Symptomatik, möglicherweise mit zusätzlich somatisierender Komponente. Es erscheine wahrscheinlich, dass eine be- handlungsbedürftige depressive Symptomatik im Rahmen einer Anpas- sungsstörung das kognitive Einschränkungsprofil zum jetzigen Zeitpunkt relevant mitbestimme. Bezüglich einer allfälligen Residualsymptomatik auf- grund der Subarachnoidalblutung könne aufgrund dessen aktuell kein Be- zug genommen werden. Aufgrund der reduzierten emotionalen Belastbar- keit sei auf eine vollständige Verlaufstestung verzichtet worden. 3.1.3 Dem polydisziplinären MEDAS-Gutachten vom 16. Juni 2021 (AB 104.1) sind die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit zu entnehmen (S. 7 Ziff. 4.2.1): - Nicht näher bezeichnete organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns (ICD-10 F07.9) - Subarachnoidalblutung bei rupturiertem Aneurysma der Arteria communicans posterior, WFNS I, mod. Fisher II, Hunt und Hess II am
  9. April 2018 (ICD-10 I60.-) - Klinik: Kopfschmerzen, Erbrechen - Risikofaktoren: Aktiver Nikotinkonsum, pos. Familienanamnese - Komplikationen: Vasospasmen am 29.04.2018 und 02.05.2018 - Therapie: Coilembolisation am 23.04.2018 und Re-Coiling 12/2018 (bei restperfundierter Basis) - EVD 23.04. - 24.04.2018, lumbale Drainage 23.04. - 27.04.2018 - Nimotop 22.04. - 29.04.2018 - Angiographie mit Spasmolyse 02.05.2018: Spasmolyse beidseits (ICA rechts 3.5 mg und links 2 mg Nimotop). Gute Besserung der Spasmen postinterventionell - MR Schädel nativ und mit KM mit Angiographie und Diffusion vom 21.01.2021: In der Angiographie kleine Ausstülpung im Bereich des Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2022, IV/22/350, Seite 9 bekannten gecoilten Pcom-Aneurysmas rechts, jedoch ohne Korrelat in der TOF, in erster Linie einem Artefakt entsprechend. Keine abgrenzbare Restperfusion des gecoilten Aneurysmas. Kein Zweitaneurysma. Superfizielle Hämosiderose supratentoriell rechts fronto-parietal betont - Verdacht auf strukturelle Epilepsie (ICD-10 G40.-) - Ätiologie: im Rahmen Diagnose 2 (Subarachnoidalblutung) - Anamnestisch bis ca. 07/2019 dreimalige Episode mit Abwesenheit, fehlende Reaktion auf Ansprache, Augen offen, möglicherweise starrer Blick, Amnesie, kurze postiktale Verwirrtheit, Dauer des Anfalls ca. 30 Sekunden - 07/2019: 3 Wochen Keppra 1500 mg/Tag; abgesetzt bei Stimmungsschwankungen zum depressiven Pol - aktuell keine antikonvulsive Therapie - Milder Halte- und Aktionstremor (ICD-10 R25.1) - DD gesteigert physiologisch bei Amphetaminkonsum, DD essentieller Tremor. Dr. med. E.________, Praktischer Arzt, hielt im allgemein-internistischen Teilgutachten fest, aus fachspezifischer Sicht bestünden bei der Versicher- ten keine Diagnosen mit relevanten Einschränkungen betreffend Arbeits- fähigkeit (AB 104.2 S. 5 Ziff. 6.1). In neurologischer Hinsicht legte Dr. med. F.________, Facharzt für Neuro- logie, dar, die Versicherte habe sich nach der Subarachnoidalblutung sehr gut erholt. In der aktuellen klinisch-neurologischen Untersuchung fänden sich keine fokal-neurologischen Defizite, wobei sich ein inkonstanter fein- schlägiger Haltetremor links grösser als rechts gezeigt habe. Eine Dystonie habe nicht vorgelegen. Dies sei am ehesten im Rahmen eines gesteigerten physiologischen Tremors zu interpretieren, differentialdiagnostisch aggra- viert aufgrund von Amphetaminkonsum. Laborchemisch habe sich auch ein THC-Konsum gezeigt. Bezüglich einer möglichen Epilepsie bestünden of- fene Fragen. Erfreulicherweise seien trotz Absetzen der antikonvulsiven Therapie seit zumindest eineinhalb Jahren keine epilepsieverdächtigen Symptome mehr aufgetreten. Insgesamt seien epileptische Anfälle auf- grund der Vorgeschichte denkbar (AB 104.2 S. 14 f. Ziff. 6.1). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im … sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 10 % auf- grund eines erhöhten Pausenbedarfs auszugehen. Je nach Anforderungen in der angestammten Tätigkeit bestünden auch qualitative Einschränkun- gen aufgrund der möglichen Epilepsie. Die Einschätzung der Arbeitsfähig- keit gelte retrospektiv seit ca. Ende 2018. Auch in einer angepassten Tätig- keit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 10 % aufgrund des erhöhten Pau- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2022, IV/22/350, Seite 10 senbedarfs. Darüber hinaus bestünden qualitative Einschränkungen auf- grund des Tremors und der möglichen Epilepsie (AB 104.2 S. 17 Ziff. 8.1 und 8.2). Dr. sc. hum. Dipl. Psych. G.________ führte im neuropsychologischen Teilgutachten aus, die Ergebnisse der durchgeführten Tests würden als nicht valide angesehen. Die Versicherte habe beide Symptomvalidierungs- tests mit Werten absolviert, die unter denen gelegen hätten, die bei moti- vierter Mitarbeit erreicht würden. Es habe ein aggravierendes Verhalten beobachtet werden können (AB 104.6 S. 5). Die Ergebnisse der Leistungs- tests könnten inhaltlich nicht interpretiert werden und lieferten wegen man- gelnder Mitarbeit keine verwertbaren neuropsychologischen Befunde, da sie wahrscheinlich nicht das effektiv vorhandene kognitive Leistungsniveau abbildeten. Unter diesen Umständen bestehe andererseits auch das Risiko, dass tatsächliche und spezifische kognitive Defizite differenzialdiagnostisch nicht festgestellt werden könnten (AB 104.6 S. 7 f.). Dem von Dr. med H.________, Praktischer Arzt und Facharzt für Psychia- trie und Psychotherapie, erstellten psychiatrischen Teilgutachten ist zu ent- nehmen, die grobkursorische Überprüfung der Kognition zeige insgesamt nur wenig Einschränkungen. Aufgrund der auffälligen Symptomvalidierung in der neuropsychologischen Abklärung könnten die erzielten Ergebnisse bei der Beantwortung der Arbeitsfähigkeit nicht mit einfliessen. Subjektiv empfinde die Versicherte aber im Vergleich zur letzten Überprüfung eine deutliche Verbesserung der kognitiven Leistungsfähigkeit. Bezogen auf die Funktionsfähigkeit im Alltag zeigten sich insgesamt aus rein psychiatrischer Sicht nur wenig Einschränkungen (AB 104.3 S. 6 Ziff. 6.1). Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe die Diagnose von nicht näher bezeichneten organi- schen Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns (ICD-10 F07.9; AB 104.3 S. 6 Ziff. 6.2). In der angestammten Tätigkeit als … mit stetem Kundenkon- takt, ohne Möglichkeiten, regelmässige Pausen einzulegen, bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % (AB 104.3 S. 9 Ziff. 8.1). In einer angepassten Tätigkeit seien der Versicherten keine Tätigkeiten mit höherer nervlicher Belastung oder Konzentrationsanforderungen, keine Tätigkeiten mit eigener Entscheidfindungsbefugnis bzw. Überwachungs- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2022, IV/22/350, Seite 11 funktion, keine Tätigkeiten mit engem Zeitlimit und im ausschliesslichen Personenkontakt zuzumuten. Es sollten einfache Tätigkeiten ohne beson- dere eigene Verantwortung mit mehr vorgegebenen seriellen Arbeitsabläu- fen durchgeführt werden. Zu empfehlen sei daher eine wohlwollende Ar- beitsatmosphäre und auch keine Arbeit ausschliesslich im Team. In einer solchen Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Retrospektiv gel- te diese Einschätzung seit Juni 2018 (AB 104.3 S. 9 Ziff. 8.2). Dr. med. I.________, Facharzt für Pneumologie, führte im pneumologi- schen Teilgutachten aus, die Versicherte leide an einem eosinophilen und allergischen Asthma bronchiale, welches keinen Einfluss auf die Arbeits- fähigkeit habe (AB 104.4 S. 5 Ziff. 6.3). In der angestammten Tätigkeit be- stehe aus pneumologischer Optik eine volle Arbeitsfähigkeit, dies unter der Voraussetzung, dass die Arbeit körperlich leicht und unter lufthygienischen Bedingungen unproblematisch sei (AB 104.4 S. 6 Ziff. 8.1). Pneumologisch müsse keine angepasste Tätigkeit definiert werden. Bei doch recht schwe- ren Asthma seien nur körperlich leichte Tätigkeiten zumutbar, dies unter lufthygienisch akzeptablen Bedingungen (AB 104.4 S. 6 Ziff. 8.2). In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, in der früheren Tätigkeit als … bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 70 %. Im Zeitraum zwischen dem 22. April 2018 und Oktober 2018 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Arbeitstätigkeit be- standen. In einer körperlich leichten Tätigkeit bestehe quantitativ limitierend aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht noch eine Restarbeitsfähigkeit von 80 % ab November 2018. Eine Addition der aus psychiatrischer und neuro- logischer Sicht attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei für angestammte und angepasste Tätigkeiten aufgrund der geringgradigen neurologischen Re- duktion ab November 2018 (10 %) nicht vorzunehmen (AB 104.1 S. 6 f. Ziff. 4.1 und 4.8). 3.1.4 In der Stellungnahme vom 27. April 2022 (AB 122) zum Einwand des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 2. März 2022 (AB 120) führte Dr. med. H.________ aus, dieser habe keine neuen Akten einge- reicht, welche am Bild während der Erstellung des Gutachtens etwas än- dern würden. Die Fachpsychologin G.________ hielt fest, die beiden durchgeführten Symptomvalidierungstests hätten Ergebnisse unter dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2022, IV/22/350, Seite 12 Cut-Off ergeben. Die Reaktionszeiten der Versicherten hätten eine Variabi- lität gehabt, die neuropsychologisch nicht erklärbar sei. Verlangsamte Re- aktionszeiten könnten bei vielen Erkrankungen vorkommen, auch bei Hir- naneurysma, aber dann seien sie gleichmässig verlangsamt. Der begrün- dete Verdacht auf nicht-authentische neuropsychologische Störungen sei anhand von international anerkannten Kriterien ausführlich dargestellt wor- den. 3.2 3.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.3 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersu- chungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2022, IV/22/350, Seite 13 Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). 3.3 Das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 16. Juni 2021 (AB 104.1 ff.) – basierend auf einer allgemein-internistischen, neurologi- schen, psychiatrischen, pneumologischen und neuropsychologischen Un- tersuchung (inkl. neuropsychologischer Testung) – erfüllt die von der höch- strichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2.2 f. hiervor). Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen, sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Be- schwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der me- dizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand werden nachvollziehbar, umfassend und einlässlich begründet. Die Beurteilung des Gesundheitszu- standes erfolgte unter Einbezug sämtlicher hier relevanten medizinischen Fachdisziplinen und beruht auf kongruenten Einschätzungen anlässlich der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (vgl. AB 104.1). Dem Gutachten (inkl. Teilgutachten) kommt somit voller Beweiswert zu, woran die Einwände der Beschwerdeführerin nichts zu ändern vermögen. 3.3.1 Die Beschwerdeführerin rügt unter Hinweis auf die nicht verwert- bare neuropsychologische Testung eine Unvollständigkeit des MEDAS- Gutachtens und macht geltend, ihr hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, in einer erneuten Testreihe bei der Beschaffung valider Ergebnis- se mitzuwirken (Beschwerde S. 5 ff. Ziff. 9 ff.). Dies erübrigte sich hier be- reits deshalb, weil der psychiatrische MEDAS-Experte Dr. med. H.________ in der Lage war, in überzeugender und nachvollziehbarer Weise eine konkrete Diagnose zu stellen und die Arbeitsfähigkeit zu beur- teilen. Bei der erhobenen neuropsychologischen Testung handelt es sich um ein Mittel der Zusatzdiagnostik, deren Befunde in die ärztlich zu erfol- gende gutachterliche Gesamtbeurteilung und versicherungspsychiatrische Würdigung einzubeziehen sind. Auch wenn die Ergebnisse der kognitiven Leistungstests von der Neuropsychologin als nicht ausreichend valide an- gesehen und deshalb inhaltlich nicht interpretiert wurden (AB 104.6 S. 12 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2022, IV/22/350, Seite 14 Ziff. 7.5), hat der psychiatrische MEDAS-Gutachter dies im Rahmen seiner Beurteilung berücksichtigt. Insbesondere hat er bei der Formulierung des Zumutbarkeitsprofils festgehalten, dass der Versicherten keine Tätigkeiten mit höherer nervlicher Belastung oder Konzentrationsanforderungen und keine Tätigkeiten mit eigener Entscheidungsbefugnis bzw. Überwachungs- funktion zuzumuten seien. Zumutbar seien einfache Tätigkeiten ohne be- sondere eigene Verantwortung mit mehr vorgegebenen seriellen Arbeitsab- läufen zu 80 % (AB 104.3 S. 9 Ziff. 8.2). Zwar weisen die MEDAS- Gutachter darauf hin, dass aufgrund der mangelnden Mitarbeit der Be- schwerdeführerin im Rahmen der neuropsychologischen Testung das Risi- ko bestehe, dass tatsächliche und spezifische kognitive Defizite differenzi- aldiagnostisch nicht festgestellt werden könnten (AB 104.1 S. 5 Ziff. 4.1). Jedoch ergeben sich gestützt auf die Akten keine konkreten Anhaltspunkte für das Bestehen von vom psychiatrischen Gutachter in seinem Zumutbar- keitsprofil unberücksichtigt gelassene kognitive Einschränkungen. So wur- de etwa im neurologischen Teilgutachten festgehalten, in der Untersuchung habe die Versicherte adäquat und kooperativ gewirkt und es hätten sich im Gespräch keine Hinweise auf alltagsrelevante kognitive Defizite gefunden (AB 104.2 S. 13 Ziff. 4.3, S. 15 vor Ziff. 6.2). Der psychiatrische Gutachter konnte keine Konzentrations- oder Aufmerksamkeitsstörungen und keine Störung des Kurzzeitgedächtnisses feststellen; es habe keinen Anhalt für Störungen des Langzeitgedächtnisses und keinen Anhalt für formale oder inhaltliche Denkstörungen gegeben (AB 104.3 S. 5 Ziff. 4.3). Am Ganzen ändert nichts, dass im Bericht des D.________ vom 16. August 2019 (AB 40 S. 4 ff.) auf leichte bis mittelgradige Einschränkungen in Aufmerk- samkeits- und Exekutivfunktionen sowie in mnestischen Funktionen hinge- wiesen worden ist. Dazu ist festzustellen, dass die (damals bestandene) depressive Symptomatik das kognitive Einschränkungsprofil relevant mit- bestimmte. Die behandelnden Ärzte hielten denn auch fest, aufgrund des- sen könne bezüglich einer allfälligen kognitiven Residualsymptomatik aktu- ell kein Bezug genommen werden (AB 40 S. 5 f.). Entgegen der Darstel- lung der Beschwerdeführerin ist damit nicht erstellt, dass zum damaligen Zeitpunkt erhebliche neuropsychologische Defizite vorgelegen hätten. Ins- gesamt schmälert die Tatsache, dass die Gutachter von einer Wiederho- lung der neuropsychologischen Testung abgesehen haben, den Beweis- wert des MEDAS-Gutachtens nicht. Darüber hinaus ist die Beurteilung der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2022, IV/22/350, Seite 15 zumutbaren Arbeitsfähigkeit ohnehin Sache der (Fach-)Ärzte, was auf die hier eingesetzte Fachpsychologin nicht zutrifft (vgl. Entscheide des Bun- desgerichts vom 19. März 2019, 8C_772/2018, E. 6.1, und 13. November 2018, 8C_584/2018, E. 4.1.1.2). 3.3.2 Bezüglich des psychiatrischen Gutachters Dr. med. H.________ bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe die Untersuchung durch diesen als unfreundlich und herablassend empfunden. Sie sei von ihm als Lügne- rin oder Profiteurin betitelt worden (Beschwerde S. 4 Ziff. 6). Den entspre- chenden Vorwurf hat sie bereits in einem an die Beschwerdegegnerin adressierten Schreiben vom 19. Mai 2021 (AB 102) formuliert. Soweit die Beschwerdeführerin dies als Ausstands- oder Ablehnungsgrund verstanden haben will, ist darauf hinzuweisen, dass solche so früh wie möglich, das heisst nach Kenntnisnahme eines Mangels bei erster Gelegenheit, vorzu- bringen sind. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Mängel dieser Art erst in einem späteren Verfahrensstadium oder sogar erst in einem nachfolgen- den Verfahren geltend zu machen, wenn der Einwand schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können. Wer sich auf das Verfahren ein- lässt, ohne einen Verfahrensmangel bei erster Gelegenheit bzw. unverzüg- lich vorzubringen, verwirkt in der Regel den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Verfahrensvorschrift. Unverzüglich bedeutet ein Geltendmachen binnen maximal sechs bis sieben Tagen; ein zwei- bis dreiwöchiges Zuwarten ist bereits unzulässig (BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69, 132 V 93 E. 7.4.2 S. 112; SVR 2019 IV Nr. 85 S. 280 E. 4.2). Die psychia- trische Untersuchung fand am 27. April 2021 statt (AB 104.1 S. 2). Die Be- schwerdeführerin wandte sich mit ihren Vorwürfen erst drei Wochen später mit Schreiben vom 19. Mai 2021 (AB 102) an die Beschwerdegegnerin, was nach dem soeben Dargelegten als verspätet zu betrachten ist. Abgesehen davon ist es durchaus nachvollziehbar, dass der psychiatrische Gutachter die Beschwerdeführerin während seiner Untersuchung auf die nicht bestandene Symptomvalidierung im Rahmen der gleichentags durch- geführten neuropsychologischen Testung angesprochen hat und die Be- schwerdeführerin sich dadurch angegriffen fühlte. Das Thematisieren nicht valider Ergebnisse ist jedoch nicht geeignet, den Anschein von Befangen- heit zu begründen. Schliesslich ergeben sich aus dem psychiatrischen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2022, IV/22/350, Seite 16 Teilgutachten (AB 104.3) keine Hinweise auf Umstände, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu be- gründen vermöchten. Insbesondere ist das Gutachten neutral und sachlich abgefasst (BGE 147 V 79 E. 7.4.4 S. 84, 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110), was seitens der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten wird. 3.3.3 Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegne- rin habe es ohne Begründung unterlassen, die in der Einwandbegründung beantragte medizinische Dokumentation beim Hausarzt Dr. med. J.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, einzuholen (Be- schwerde S. 7 Ziff. 11). Dazu ist festzustellen, dass Dr. med. J.________ erst seit ca. Juli 2020 Hausarzt der Beschwerdeführerin ist (vgl. AB 60), den MEDAS-Gutachtern die medizinische Dokumentation des früheren Hausarztes Dr. med. K.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, zur Verfügung stand und diese im Gutachten Berücksichtigung fand (vgl. AB 104.5 S. 2 ff., 104.8 S. 31 ff.). Weder ist ersichtlich noch wird von der Beschwerdeführerin dargelegt, welche neuen Erkenntnisse sich aus aktuel- leren Berichten des Allgemeinmediziners Dr. med. J.________ insbesonde- re hinsichtlich der als ungenügend abgeklärt behaupteten kognitiven Ein- schränkungen ergeben sollten. Diese Rüge zielt damit ins Leere. 3.3.4 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin den medizini- schen Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt. Gestützt auf das beweiskräf- tige MEDAS-Gutachten vom 16. Juni 2021 (AB 104.1 ff.) ist von einer me- dizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit von 80 % in einer körperlich leichten Tätigkeit auszugehen.
  10. Die Beschwerdegegnerin hat gestützt auf den Abklärungsbericht vom
  11. November 2021 (AB 114 S. 5 Ziff. 2b) den Status auf 75 % Erwerb und 25 % Aufgabenbereich Haushalt festgesetzt (AB 123 S. 2). Davon abzu- weichen besteht insbesondere mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführe- rin bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens am 22. April 2018 in einem Erwerbspensum von 70 - 80 % tätig gewesen ist (AB 5 S. 6 Ziff. 5.4, 14 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2022, IV/22/350, Seite 17 S. 3 Ziff. 2.9), keine Veranlassung. Seitens der Beschwerdeführerin blieb die Statusfestlegung denn auch unbestritten.
  12. 5.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Die von der Beschwerdeführerin nach dem Nichteintre- tensentscheid vom 23. September 2019 (AB 37) am 9. Januar 2020 (AB 43) erklärte Mitwirkungsbereitschaft ist als Neuanmeldung zu betrach- ten (vgl. SVR 2019 IV Nr. 8 S. 25 E. 5.1, 2017 IV Nr. 50 S. 151 E. 3.3 und 3.4). Damit fällt der frühestmögliche Rentenbeginn unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Karenzfrist von Art. 29 Abs. 1 IVG auf den 1. Juli
  13. Auf diesen Zeitpunkt hin ist nachfolgend die Invaliditätsbemessung vorzunehmen. 5.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2021 UV Nr. 26 S. 125 E. 6.1). Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen zu Recht anhand der Lohnangaben der früheren Arbeitgeberin (L.________ AG) ermittelt (AB 114 S. 8), bei welcher die Beschwerdeführerin ab 1. November 2017 bis 8. Januar 2019 als … in einem Pensum von 75 % angestellt gewesen war (AB 14 S. 2 f. Ziff. 2.1 und 2.9). Es bestehen keine Anzeichen dafür, dass sie ohne den erlittenen Gesundheitsschaden nicht weiterhin dort ar- beiten würde. Ausgehend von den Angaben im Arbeitgeberfragebogen vom
  14. Januar 2019, wonach die Beschwerdeführerin einen Stundenlohn von Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2022, IV/22/350, Seite 18 Fr. 24.90 (inkl. Ferienentschädigung) erhalten würde und die betriebliche wöchentliche Arbeitszeit 42 Stunden beträgt (AB 14 S. 3 f. Ziff. 2.9 und 2.11), ergibt sich aufindexiert auf das Jahr 2020 in einem vollschichtigen Pensum (vgl. aArt. 27bis Abs. 3 IVV) ein Jahreseinkommen von Fr. 50'683.-- (Fr. 24.90 x 42 Std. x 48 Wochen / 103.5 x 104.5 [Tabelle T1.2.15, Nomi- nallohnindex, Frauen, 2016-2020, Pos. 45-47 {Handel und Reparatur von Motorfahrzeugen}, Indices 2019 bzw. 2020]). Soweit die Beschwerdegeg- nerin das Valideneinkommen auf Fr. 62'466.-- festsetzte (AB 114 S. 8 Ziff. 6.1), kann dem nicht gefolgt werden, da dies nicht mit den Lohnabrechnun- gen (AB 15.1) in Einklang steht bzw. offenkundig auf einem Rechnungsfeh- ler beruht. 5.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herange- zogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2021 Nr. 51 S. 168 E. 3.2). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2022, IV/22/350, Seite 19 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medi- zinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20). Gestützt auf das gutachterliche Zumutbarkeitsprofil ist die Beschwerdefüh- rerin in der Lage, ihre verbliebene Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % in einer körperlich leichten Tätigkeit zu verwerten (vgl. E. 3.1.3 und E. 3.3.4 hiervor). Da sie keine entsprechende Erwerbstätigkeit ausübt, ist das Inva- lideneinkommen anhand eines LSE-Tabellenlohnes zu bestimmen. Ge- stützt auf Tabelle TA1 der LSE 2018, Frauen, Total, Kompetenzniveau 1, und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit, der Nominallohnentwicklung sowie der gutachterlich festgestellten medizinisch- theoretischen Arbeitsfähigkeit von 80 % ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 44'562.-- (Fr. 4'371.-- x 12 / 40 x 41.7 [BUA, Total, 2018] / 101.7 x 103.6 [Tabelle T1.2.15, Nominallohnindex, Frauen 2016-2020, Total, Indi- ces 2018 bzw. 2020] x 0.8). Gründe für einen Abzug vom Tabellenlohn liegen keine vor. Zunächst sind bei der im massgebenden Zeitpunkt 34-jährig gewesenen Beschwerdefüh- rerin mit schweizerischer Staatsbürgerschaft keine Abzüge mit der Begrün- dung des fortgeschrittenen Alters bzw. unter dem Titel "Nationa- lität/Aufenthaltskategorie" gerechtfertigt. Die gutachterlich attestierte Leis- tungsfähigkeit von 80 % kann im Rahmen einer ganztägigen Anwesenheit verwertet werden (AB 104.1 S. 9 Ziff. 4.9 [Pausenbedarf]), womit auch un- ter dem Titel "Beschäftigungsgrad" kein Abzug vorzunehmen ist (Entscheid des Bundesgerichts vom 8. Mai 2018, 8C_211/2018, E. 4.4). Der herange- zogene Tabellenlohn berücksichtigt die leidensbedingten körperlichen Ein- schränkungen der Beschwerdeführerin angemessen, sodass unter diesem Gesichtspunkt kein zusätzlicher Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist. 5.4 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen re- sultiert eine ungewichtete Einschränkung von 12 % ([Fr. 50'683.--./. Fr. 44'562.--] / Fr. 50'683.-- x 100). Gewichtet mit dem Status von 75 % (vgl. E. 4. hiervor) ergibt sich eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 9 % (12 % x 0.75). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2022, IV/22/350, Seite 20
  15. 6.1 Der von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Verwaltungshilfe mit einer Haushaltabklärung beauftragte Abklärungsdienst der IV-Stelle Solothurn (vgl. AB 111; Art. 32 Abs. 1 und 2 ATSG), verzichtete gemäss Abklärungsbericht vom 26. November 2021 (AB 114 S. 2 ff.) auf eine Erhe- bung an Ort und Stelle (Art. 69 Abs. 2 IVV). Zur Begründung führte der Ab- klärungsdienst aus, dass das MEDAS-Gutachten vom 16. Juni 2021 von einer Einschränkung im Teilaufgabenbereich Haushalt von 30 % ausgehe (vgl. AB 104.1 S. 10 Ziff. 4.11), die effektive Einschränkung in der Regel tiefer ausfalle und selbst bei Annahme einer Einschränkung von 30 % kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiere (AB 114 S. 8). Mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung getätigte Aussage, wonach sie im Haushalt länger brauche, Einschränkun- gen jedoch nicht zu verzeichnen seien (AB 104.3 S. 3), ist der Verzicht des Abklärungsdienstes der IV-Stelle auf eine Erhebung an Ort und Stelle nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin macht denn auch nicht geltend, eine solche sei erforderlich gewesen. Ob überhaupt Einschränkungen im Aufgabenbereich vorliegen und diese bejahendenfalls 30 % betrügen – was bei einer attestierten Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer leidensangepassten Tätigkeit (vgl. AB 104.1 S 9 Ziff. 4.8) eher zweifelhaft erscheint – kann offen bleiben. Selbst unter Annahme einer Einschränkung von maximal 30 % im Aufgabenbereich Haushalt resultiert ein rentenausschliessender Invali- ditätsgrad (vgl. E. 7. hiernach) 6.2 Gewichtet mit einem Status von 25 % (vgl. E. 4. hiervor) resultiert bei einer Einschränkung von maximal 30 % eine gewichtete Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt von höchstens 7.5 % (30 % x 0.25).
  16. Aus den Einschränkungen im Erwerb (vgl. E. 5.4 hiervor) und im Haushalt (vgl. E. 6.2 hiervor) resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von aufgerundet maximal 17 % (9 % + 7.5 %). Die angefochtene Verfügung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2022, IV/22/350, Seite 21 vom 2. Mai 2022 (AB 123) ist demnach im Ergebnis nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
  17. 8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 8.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  18. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  19. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  20. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2022, IV/22/350, Seite 22
  21. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt und Notar B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 22 350 IV KNB/IMD/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 2. November 2022 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 2. Mai 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2022, IV/22/350, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1985 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Dezember 2018 unter Hinweis auf eine am 22. April 2018 erlittene Hirnblutung bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbe- zug an (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 5). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen. Nachdem die Versicherte zwei Gesprächsterminen unentschuldigt fernge- blieben war, forderte die IVB sie mit Schreiben vom 19. Juni 2019 (AB 33) unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht und die Folgen bei Widersetzlich- keit auf, am neu festgelegten Gesprächstermin zu erscheinen. Dieser Auf- forderung kam die Versicherte nicht nach, woraufhin die IVB nach entspre- chender vorbescheidweiser Ankündigung (AB 36) mit Verfügung vom

23. September 2019 (AB 37) auf das Leistungsbegehren nicht eintrat. Mit Schreiben vom 9. Januar 2020 (AB 43) erklärte die Versicherte ihre Bereitschaft, ihre Mitwirkungspflicht zu erfüllen. Die IVB nahm dieses Schreiben als Neuanmeldung entgegen. Nach medizinischen Abklärungen beauftragte sie die MEDAS, mit einer polydisziplinären Begutachtung (Gut- achten vom 16. Juni 2021 [AB 104.1-104.7]) und den Abklärungsdienst der IV-Stelle Solothurn mit einer Haushaltsabklärung (Stellungnahme des Ab- klärungsdienstes zur gemischten Methode [Haushalt] vom 26. November 2021 [Abklärungsbericht; AB 114 S. 2 ff.]). Mit Vorbescheid vom 22. De- zember 2021 (AB 115) kündigte sie an, einen Rentenanspruch bei einem Status von 75 % Erwerb und 25 % Aufgabenbereich Haushalt sowie einem Invaliditätsgrad von 24 % zu verneinen. Nach hiergegen erhobenem Ein- wand (AB 117, 120) holte die IVB eine Stellungnahme der MEDAS ein (AB 122) und verfügte am 2. Mai 2022 (AB 123) wie angekündigt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2022, IV/22/350, Seite 3 B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar B.________, mit Eingabe vom 2. Juni 2022 Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung vom 2. Mai 2022 sei aufzuheben und es sei der Be- schwerdeführerin ab dem 23. April 2019 mindestens eine halbe In- validenrente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neuberechnung des Invaliditätsgrads an die Vorinstanz zurückzu- weisen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegnerin. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2022 die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 30. August 2022 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zur Beschwerdeantwort. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2022, IV/22/350, Seite 4 gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 2. Mai 2022 (AB 123). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705) in Kraft getreten. In zeitlicher Hin- sicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Zwar datiert die angefochtene Verfügung vom 2. Mai 2022 (AB 123), womit sie nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging. Indessen liegt der frühestmögliche Zeitpunkt der potentiellen Entstehung des Rentenanspruchs vor dem 1. Januar 2022 (vgl. E. 5.1 hiernach), wes- halb die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom

17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung (fortan: aArt.) massgebend sind (Rz. 9101 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invaliden- versicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2022, IV/22/350, Seite 5 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.3 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizini- sche Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeein- trächtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). 2.4 Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2022, IV/22/350, Seite 6 Nach aArt. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbs- tätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegat- tin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (aArt. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehe- gattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Metho- de; BGE 145 V 370 E. 4.1 S. 373, 144 I 21 E. 2.1 S. 23). Bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrads der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich summiert (aArt. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätig- keit richtet sich nach Art. 16 ATSG. Das Erwerbseinkommen, das die versi- cherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, wird dabei auf ein Vollpensum hochgerechnet. Die prozentuale Erwerbseinbusse wird schliesslich anhand des Beschäfti- gungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (aArt. 27bis Abs. 3 IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale An- teil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Ver- gleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Er wird anhand des Anteils des Aufgabenbereichs gewichtet (aArt. 27bis Abs. 4 IVV). 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2022, IV/22/350, Seite 7 können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 3. 3.1 Der Leistungsanspruch ist im Rahmen einer Neuanmeldung infol- ge Aufgabe der Widersetzlichkeit zu prüfen, wobei keine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen nachgewiesen werden muss, weil die Be- schwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. September 2019 (AB 37) den Leistungsanspruch nicht materiell geprüft hat (SVR 2022 IV Nr. 36 E. 5.2.1). In medizinischer Hinsicht ist den Akten – soweit entscheidwesentlich – das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Im Bericht der Klinik C.________ vom 2. August 2018 (AB 13 S. 7 ff.) wurden u.a. eine Subarachnoidalblutung bei rupturiertem Aneurysma der Arteria communicans posterior, WFNS I, mod. Fisher II, Hunt und Hess II am 22. April 2018 und eine posttraumatische Schlaf-Wachstörung dia- gnostiziert. Seitens der Neuropsychologie seien eine verminderte verbale Lernleistung und Handlungsplanung bei erhöhter Ermüdbarkeit und redu- zierter Belastbarkeit sowie Aufmerksamkeitsschwankung während drei Stunden festgestellt worden. Seit dem 22. April 2018 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Dem ambulanten Austrittsbericht derselben Klinik vom 27. September 2018 (AB 23 S. 2) ist zu entnehmen, dass die Patientin zur Bearbeitung der leichten Hirnfunktionsstörungen (Aufmerksamkeit, Gedächtnis, Handlungs- planung, reduzierte Belastbarkeit, Hinweise auf eine Anpassungsstörung) für ambulante Massnahmen zugewiesen worden sei (Ergotherapie, Lo- gopädie, Neuropsychologie). Die Patientin sei insgesamt an zwei Terminen gesehen worden. Da sie mehrfach Termine sehr kurzfristig abgesagt habe, ergebe sich keine Indikation für die Weiterführung von ambulanten Mass- nahmen. Bei der am 11. September 2018 durchgeführten logopädischen Untersuchung habe sich eine minimale aphasische Restsymptomatik ge- zeigt. Eine logopädische Therapie sei aus dem Grunde ebenfalls nicht indi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2022, IV/22/350, Seite 8 ziert. Aufgrund der bestehenden kognitiven Einschränkungen werde die Durchführung einer neuropsychologischen Verlaufsuntersuchung empfoh- len. 3.1.2 Im Bericht des Spitals D.________ vom 16. August 2019 (AB 40 S. 4 ff.) wurde festgehalten, im Vordergrund der testpsychologischen Be- funde stünden insgesamt leichte bis mittelgradige Einschränkungen in Aufmerksamkeits- und Exekutivfunktionen sowie in mnestischen Funktio- nen (Merk- und Lernfähigkeit). Im Vergleich zur Voruntersuchung im Juni 2018 zeigten sich zum Teil deutlich verschlechterte psychometrische Leis- tungen. Es bestehe kein Hinweis für Symptomverstärkung. Klinisch sowie aufgrund per Fragebogen erhobener Angaben bestünden Hinweise für das Vorliegen einer depressiven Symptomatik, möglicherweise mit zusätzlich somatisierender Komponente. Es erscheine wahrscheinlich, dass eine be- handlungsbedürftige depressive Symptomatik im Rahmen einer Anpas- sungsstörung das kognitive Einschränkungsprofil zum jetzigen Zeitpunkt relevant mitbestimme. Bezüglich einer allfälligen Residualsymptomatik auf- grund der Subarachnoidalblutung könne aufgrund dessen aktuell kein Be- zug genommen werden. Aufgrund der reduzierten emotionalen Belastbar- keit sei auf eine vollständige Verlaufstestung verzichtet worden. 3.1.3 Dem polydisziplinären MEDAS-Gutachten vom 16. Juni 2021 (AB 104.1) sind die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit zu entnehmen (S. 7 Ziff. 4.2.1):

- Nicht näher bezeichnete organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns (ICD-10 F07.9)

- Subarachnoidalblutung bei rupturiertem Aneurysma der Arteria communicans posterior, WFNS I, mod. Fisher II, Hunt und Hess II am

22. April 2018 (ICD-10 I60.-)

- Klinik: Kopfschmerzen, Erbrechen

- Risikofaktoren: Aktiver Nikotinkonsum, pos. Familienanamnese

- Komplikationen: Vasospasmen am 29.04.2018 und 02.05.2018

- Therapie: Coilembolisation am 23.04.2018 und Re-Coiling 12/2018 (bei restperfundierter Basis)

- EVD 23.04. - 24.04.2018, lumbale Drainage 23.04. - 27.04.2018

- Nimotop 22.04. - 29.04.2018

- Angiographie mit Spasmolyse 02.05.2018: Spasmolyse beidseits (ICA rechts 3.5 mg und links 2 mg Nimotop). Gute Besserung der Spasmen postinterventionell

- MR Schädel nativ und mit KM mit Angiographie und Diffusion vom 21.01.2021: In der Angiographie kleine Ausstülpung im Bereich des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2022, IV/22/350, Seite 9 bekannten gecoilten Pcom-Aneurysmas rechts, jedoch ohne Korrelat in der TOF, in erster Linie einem Artefakt entsprechend. Keine abgrenzbare Restperfusion des gecoilten Aneurysmas. Kein Zweitaneurysma. Superfizielle Hämosiderose supratentoriell rechts fronto-parietal betont

- Verdacht auf strukturelle Epilepsie (ICD-10 G40.-)

- Ätiologie: im Rahmen Diagnose 2 (Subarachnoidalblutung)

- Anamnestisch bis ca. 07/2019 dreimalige Episode mit Abwesenheit, fehlende Reaktion auf Ansprache, Augen offen, möglicherweise starrer Blick, Amnesie, kurze postiktale Verwirrtheit, Dauer des Anfalls ca. 30 Sekunden

- 07/2019: 3 Wochen Keppra 1500 mg/Tag; abgesetzt bei Stimmungsschwankungen zum depressiven Pol

- aktuell keine antikonvulsive Therapie

- Milder Halte- und Aktionstremor (ICD-10 R25.1)

- DD gesteigert physiologisch bei Amphetaminkonsum, DD essentieller Tremor. Dr. med. E.________, Praktischer Arzt, hielt im allgemein-internistischen Teilgutachten fest, aus fachspezifischer Sicht bestünden bei der Versicher- ten keine Diagnosen mit relevanten Einschränkungen betreffend Arbeits- fähigkeit (AB 104.2 S. 5 Ziff. 6.1). In neurologischer Hinsicht legte Dr. med. F.________, Facharzt für Neuro- logie, dar, die Versicherte habe sich nach der Subarachnoidalblutung sehr gut erholt. In der aktuellen klinisch-neurologischen Untersuchung fänden sich keine fokal-neurologischen Defizite, wobei sich ein inkonstanter fein- schlägiger Haltetremor links grösser als rechts gezeigt habe. Eine Dystonie habe nicht vorgelegen. Dies sei am ehesten im Rahmen eines gesteigerten physiologischen Tremors zu interpretieren, differentialdiagnostisch aggra- viert aufgrund von Amphetaminkonsum. Laborchemisch habe sich auch ein THC-Konsum gezeigt. Bezüglich einer möglichen Epilepsie bestünden of- fene Fragen. Erfreulicherweise seien trotz Absetzen der antikonvulsiven Therapie seit zumindest eineinhalb Jahren keine epilepsieverdächtigen Symptome mehr aufgetreten. Insgesamt seien epileptische Anfälle auf- grund der Vorgeschichte denkbar (AB 104.2 S. 14 f. Ziff. 6.1). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im … sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 10 % auf- grund eines erhöhten Pausenbedarfs auszugehen. Je nach Anforderungen in der angestammten Tätigkeit bestünden auch qualitative Einschränkun- gen aufgrund der möglichen Epilepsie. Die Einschätzung der Arbeitsfähig- keit gelte retrospektiv seit ca. Ende 2018. Auch in einer angepassten Tätig- keit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 10 % aufgrund des erhöhten Pau-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2022, IV/22/350, Seite 10 senbedarfs. Darüber hinaus bestünden qualitative Einschränkungen auf- grund des Tremors und der möglichen Epilepsie (AB 104.2 S. 17 Ziff. 8.1 und 8.2). Dr. sc. hum. Dipl. Psych. G.________ führte im neuropsychologischen Teilgutachten aus, die Ergebnisse der durchgeführten Tests würden als nicht valide angesehen. Die Versicherte habe beide Symptomvalidierungs- tests mit Werten absolviert, die unter denen gelegen hätten, die bei moti- vierter Mitarbeit erreicht würden. Es habe ein aggravierendes Verhalten beobachtet werden können (AB 104.6 S. 5). Die Ergebnisse der Leistungs- tests könnten inhaltlich nicht interpretiert werden und lieferten wegen man- gelnder Mitarbeit keine verwertbaren neuropsychologischen Befunde, da sie wahrscheinlich nicht das effektiv vorhandene kognitive Leistungsniveau abbildeten. Unter diesen Umständen bestehe andererseits auch das Risiko, dass tatsächliche und spezifische kognitive Defizite differenzialdiagnostisch nicht festgestellt werden könnten (AB 104.6 S. 7 f.). Dem von Dr. med H.________, Praktischer Arzt und Facharzt für Psychia- trie und Psychotherapie, erstellten psychiatrischen Teilgutachten ist zu ent- nehmen, die grobkursorische Überprüfung der Kognition zeige insgesamt nur wenig Einschränkungen. Aufgrund der auffälligen Symptomvalidierung in der neuropsychologischen Abklärung könnten die erzielten Ergebnisse bei der Beantwortung der Arbeitsfähigkeit nicht mit einfliessen. Subjektiv empfinde die Versicherte aber im Vergleich zur letzten Überprüfung eine deutliche Verbesserung der kognitiven Leistungsfähigkeit. Bezogen auf die Funktionsfähigkeit im Alltag zeigten sich insgesamt aus rein psychiatrischer Sicht nur wenig Einschränkungen (AB 104.3 S. 6 Ziff. 6.1). Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe die Diagnose von nicht näher bezeichneten organi- schen Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns (ICD-10 F07.9; AB 104.3 S. 6 Ziff. 6.2). In der angestammten Tätigkeit als … mit stetem Kundenkon- takt, ohne Möglichkeiten, regelmässige Pausen einzulegen, bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % (AB 104.3 S. 9 Ziff. 8.1). In einer angepassten Tätigkeit seien der Versicherten keine Tätigkeiten mit höherer nervlicher Belastung oder Konzentrationsanforderungen, keine Tätigkeiten mit eigener Entscheidfindungsbefugnis bzw. Überwachungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2022, IV/22/350, Seite 11 funktion, keine Tätigkeiten mit engem Zeitlimit und im ausschliesslichen Personenkontakt zuzumuten. Es sollten einfache Tätigkeiten ohne beson- dere eigene Verantwortung mit mehr vorgegebenen seriellen Arbeitsabläu- fen durchgeführt werden. Zu empfehlen sei daher eine wohlwollende Ar- beitsatmosphäre und auch keine Arbeit ausschliesslich im Team. In einer solchen Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Retrospektiv gel- te diese Einschätzung seit Juni 2018 (AB 104.3 S. 9 Ziff. 8.2). Dr. med. I.________, Facharzt für Pneumologie, führte im pneumologi- schen Teilgutachten aus, die Versicherte leide an einem eosinophilen und allergischen Asthma bronchiale, welches keinen Einfluss auf die Arbeits- fähigkeit habe (AB 104.4 S. 5 Ziff. 6.3). In der angestammten Tätigkeit be- stehe aus pneumologischer Optik eine volle Arbeitsfähigkeit, dies unter der Voraussetzung, dass die Arbeit körperlich leicht und unter lufthygienischen Bedingungen unproblematisch sei (AB 104.4 S. 6 Ziff. 8.1). Pneumologisch müsse keine angepasste Tätigkeit definiert werden. Bei doch recht schwe- ren Asthma seien nur körperlich leichte Tätigkeiten zumutbar, dies unter lufthygienisch akzeptablen Bedingungen (AB 104.4 S. 6 Ziff. 8.2). In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, in der früheren Tätigkeit als … bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 70 %. Im Zeitraum zwischen dem 22. April 2018 und Oktober 2018 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Arbeitstätigkeit be- standen. In einer körperlich leichten Tätigkeit bestehe quantitativ limitierend aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht noch eine Restarbeitsfähigkeit von 80 % ab November 2018. Eine Addition der aus psychiatrischer und neuro- logischer Sicht attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei für angestammte und angepasste Tätigkeiten aufgrund der geringgradigen neurologischen Re- duktion ab November 2018 (10 %) nicht vorzunehmen (AB 104.1 S. 6 f. Ziff. 4.1 und 4.8). 3.1.4 In der Stellungnahme vom 27. April 2022 (AB 122) zum Einwand des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 2. März 2022 (AB 120) führte Dr. med. H.________ aus, dieser habe keine neuen Akten einge- reicht, welche am Bild während der Erstellung des Gutachtens etwas än- dern würden. Die Fachpsychologin G.________ hielt fest, die beiden durchgeführten Symptomvalidierungstests hätten Ergebnisse unter dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2022, IV/22/350, Seite 12 Cut-Off ergeben. Die Reaktionszeiten der Versicherten hätten eine Variabi- lität gehabt, die neuropsychologisch nicht erklärbar sei. Verlangsamte Re- aktionszeiten könnten bei vielen Erkrankungen vorkommen, auch bei Hir- naneurysma, aber dann seien sie gleichmässig verlangsamt. Der begrün- dete Verdacht auf nicht-authentische neuropsychologische Störungen sei anhand von international anerkannten Kriterien ausführlich dargestellt wor- den. 3.2 3.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.3 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersu- chungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2022, IV/22/350, Seite 13 Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). 3.3 Das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 16. Juni 2021 (AB 104.1 ff.) – basierend auf einer allgemein-internistischen, neurologi- schen, psychiatrischen, pneumologischen und neuropsychologischen Un- tersuchung (inkl. neuropsychologischer Testung) – erfüllt die von der höch- strichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2.2 f. hiervor). Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen, sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Be- schwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der me- dizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand werden nachvollziehbar, umfassend und einlässlich begründet. Die Beurteilung des Gesundheitszu- standes erfolgte unter Einbezug sämtlicher hier relevanten medizinischen Fachdisziplinen und beruht auf kongruenten Einschätzungen anlässlich der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (vgl. AB 104.1). Dem Gutachten (inkl. Teilgutachten) kommt somit voller Beweiswert zu, woran die Einwände der Beschwerdeführerin nichts zu ändern vermögen. 3.3.1 Die Beschwerdeführerin rügt unter Hinweis auf die nicht verwert- bare neuropsychologische Testung eine Unvollständigkeit des MEDAS- Gutachtens und macht geltend, ihr hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, in einer erneuten Testreihe bei der Beschaffung valider Ergebnis- se mitzuwirken (Beschwerde S. 5 ff. Ziff. 9 ff.). Dies erübrigte sich hier be- reits deshalb, weil der psychiatrische MEDAS-Experte Dr. med. H.________ in der Lage war, in überzeugender und nachvollziehbarer Weise eine konkrete Diagnose zu stellen und die Arbeitsfähigkeit zu beur- teilen. Bei der erhobenen neuropsychologischen Testung handelt es sich um ein Mittel der Zusatzdiagnostik, deren Befunde in die ärztlich zu erfol- gende gutachterliche Gesamtbeurteilung und versicherungspsychiatrische Würdigung einzubeziehen sind. Auch wenn die Ergebnisse der kognitiven Leistungstests von der Neuropsychologin als nicht ausreichend valide an- gesehen und deshalb inhaltlich nicht interpretiert wurden (AB 104.6 S. 12

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2022, IV/22/350, Seite 14 Ziff. 7.5), hat der psychiatrische MEDAS-Gutachter dies im Rahmen seiner Beurteilung berücksichtigt. Insbesondere hat er bei der Formulierung des Zumutbarkeitsprofils festgehalten, dass der Versicherten keine Tätigkeiten mit höherer nervlicher Belastung oder Konzentrationsanforderungen und keine Tätigkeiten mit eigener Entscheidungsbefugnis bzw. Überwachungs- funktion zuzumuten seien. Zumutbar seien einfache Tätigkeiten ohne be- sondere eigene Verantwortung mit mehr vorgegebenen seriellen Arbeitsab- läufen zu 80 % (AB 104.3 S. 9 Ziff. 8.2). Zwar weisen die MEDAS- Gutachter darauf hin, dass aufgrund der mangelnden Mitarbeit der Be- schwerdeführerin im Rahmen der neuropsychologischen Testung das Risi- ko bestehe, dass tatsächliche und spezifische kognitive Defizite differenzi- aldiagnostisch nicht festgestellt werden könnten (AB 104.1 S. 5 Ziff. 4.1). Jedoch ergeben sich gestützt auf die Akten keine konkreten Anhaltspunkte für das Bestehen von vom psychiatrischen Gutachter in seinem Zumutbar- keitsprofil unberücksichtigt gelassene kognitive Einschränkungen. So wur- de etwa im neurologischen Teilgutachten festgehalten, in der Untersuchung habe die Versicherte adäquat und kooperativ gewirkt und es hätten sich im Gespräch keine Hinweise auf alltagsrelevante kognitive Defizite gefunden (AB 104.2 S. 13 Ziff. 4.3, S. 15 vor Ziff. 6.2). Der psychiatrische Gutachter konnte keine Konzentrations- oder Aufmerksamkeitsstörungen und keine Störung des Kurzzeitgedächtnisses feststellen; es habe keinen Anhalt für Störungen des Langzeitgedächtnisses und keinen Anhalt für formale oder inhaltliche Denkstörungen gegeben (AB 104.3 S. 5 Ziff. 4.3). Am Ganzen ändert nichts, dass im Bericht des D.________ vom 16. August 2019 (AB 40 S. 4 ff.) auf leichte bis mittelgradige Einschränkungen in Aufmerk- samkeits- und Exekutivfunktionen sowie in mnestischen Funktionen hinge- wiesen worden ist. Dazu ist festzustellen, dass die (damals bestandene) depressive Symptomatik das kognitive Einschränkungsprofil relevant mit- bestimmte. Die behandelnden Ärzte hielten denn auch fest, aufgrund des- sen könne bezüglich einer allfälligen kognitiven Residualsymptomatik aktu- ell kein Bezug genommen werden (AB 40 S. 5 f.). Entgegen der Darstel- lung der Beschwerdeführerin ist damit nicht erstellt, dass zum damaligen Zeitpunkt erhebliche neuropsychologische Defizite vorgelegen hätten. Ins- gesamt schmälert die Tatsache, dass die Gutachter von einer Wiederho- lung der neuropsychologischen Testung abgesehen haben, den Beweis- wert des MEDAS-Gutachtens nicht. Darüber hinaus ist die Beurteilung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2022, IV/22/350, Seite 15 zumutbaren Arbeitsfähigkeit ohnehin Sache der (Fach-)Ärzte, was auf die hier eingesetzte Fachpsychologin nicht zutrifft (vgl. Entscheide des Bun- desgerichts vom 19. März 2019, 8C_772/2018, E. 6.1, und 13. November 2018, 8C_584/2018, E. 4.1.1.2). 3.3.2 Bezüglich des psychiatrischen Gutachters Dr. med. H.________ bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe die Untersuchung durch diesen als unfreundlich und herablassend empfunden. Sie sei von ihm als Lügne- rin oder Profiteurin betitelt worden (Beschwerde S. 4 Ziff. 6). Den entspre- chenden Vorwurf hat sie bereits in einem an die Beschwerdegegnerin adressierten Schreiben vom 19. Mai 2021 (AB 102) formuliert. Soweit die Beschwerdeführerin dies als Ausstands- oder Ablehnungsgrund verstanden haben will, ist darauf hinzuweisen, dass solche so früh wie möglich, das heisst nach Kenntnisnahme eines Mangels bei erster Gelegenheit, vorzu- bringen sind. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Mängel dieser Art erst in einem späteren Verfahrensstadium oder sogar erst in einem nachfolgen- den Verfahren geltend zu machen, wenn der Einwand schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können. Wer sich auf das Verfahren ein- lässt, ohne einen Verfahrensmangel bei erster Gelegenheit bzw. unverzüg- lich vorzubringen, verwirkt in der Regel den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Verfahrensvorschrift. Unverzüglich bedeutet ein Geltendmachen binnen maximal sechs bis sieben Tagen; ein zwei- bis dreiwöchiges Zuwarten ist bereits unzulässig (BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69, 132 V 93 E. 7.4.2 S. 112; SVR 2019 IV Nr. 85 S. 280 E. 4.2). Die psychia- trische Untersuchung fand am 27. April 2021 statt (AB 104.1 S. 2). Die Be- schwerdeführerin wandte sich mit ihren Vorwürfen erst drei Wochen später mit Schreiben vom 19. Mai 2021 (AB 102) an die Beschwerdegegnerin, was nach dem soeben Dargelegten als verspätet zu betrachten ist. Abgesehen davon ist es durchaus nachvollziehbar, dass der psychiatrische Gutachter die Beschwerdeführerin während seiner Untersuchung auf die nicht bestandene Symptomvalidierung im Rahmen der gleichentags durch- geführten neuropsychologischen Testung angesprochen hat und die Be- schwerdeführerin sich dadurch angegriffen fühlte. Das Thematisieren nicht valider Ergebnisse ist jedoch nicht geeignet, den Anschein von Befangen- heit zu begründen. Schliesslich ergeben sich aus dem psychiatrischen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2022, IV/22/350, Seite 16 Teilgutachten (AB 104.3) keine Hinweise auf Umstände, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu be- gründen vermöchten. Insbesondere ist das Gutachten neutral und sachlich abgefasst (BGE 147 V 79 E. 7.4.4 S. 84, 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110), was seitens der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten wird. 3.3.3 Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegne- rin habe es ohne Begründung unterlassen, die in der Einwandbegründung beantragte medizinische Dokumentation beim Hausarzt Dr. med. J.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, einzuholen (Be- schwerde S. 7 Ziff. 11). Dazu ist festzustellen, dass Dr. med. J.________ erst seit ca. Juli 2020 Hausarzt der Beschwerdeführerin ist (vgl. AB 60), den MEDAS-Gutachtern die medizinische Dokumentation des früheren Hausarztes Dr. med. K.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, zur Verfügung stand und diese im Gutachten Berücksichtigung fand (vgl. AB 104.5 S. 2 ff., 104.8 S. 31 ff.). Weder ist ersichtlich noch wird von der Beschwerdeführerin dargelegt, welche neuen Erkenntnisse sich aus aktuel- leren Berichten des Allgemeinmediziners Dr. med. J.________ insbesonde- re hinsichtlich der als ungenügend abgeklärt behaupteten kognitiven Ein- schränkungen ergeben sollten. Diese Rüge zielt damit ins Leere. 3.3.4 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin den medizini- schen Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt. Gestützt auf das beweiskräf- tige MEDAS-Gutachten vom 16. Juni 2021 (AB 104.1 ff.) ist von einer me- dizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit von 80 % in einer körperlich leichten Tätigkeit auszugehen. 4. Die Beschwerdegegnerin hat gestützt auf den Abklärungsbericht vom

26. November 2021 (AB 114 S. 5 Ziff. 2b) den Status auf 75 % Erwerb und 25 % Aufgabenbereich Haushalt festgesetzt (AB 123 S. 2). Davon abzu- weichen besteht insbesondere mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführe- rin bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens am 22. April 2018 in einem Erwerbspensum von 70 - 80 % tätig gewesen ist (AB 5 S. 6 Ziff. 5.4, 14

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2022, IV/22/350, Seite 17 S. 3 Ziff. 2.9), keine Veranlassung. Seitens der Beschwerdeführerin blieb die Statusfestlegung denn auch unbestritten. 5. 5.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Die von der Beschwerdeführerin nach dem Nichteintre- tensentscheid vom 23. September 2019 (AB 37) am 9. Januar 2020 (AB 43) erklärte Mitwirkungsbereitschaft ist als Neuanmeldung zu betrach- ten (vgl. SVR 2019 IV Nr. 8 S. 25 E. 5.1, 2017 IV Nr. 50 S. 151 E. 3.3 und 3.4). Damit fällt der frühestmögliche Rentenbeginn unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Karenzfrist von Art. 29 Abs. 1 IVG auf den 1. Juli

2020. Auf diesen Zeitpunkt hin ist nachfolgend die Invaliditätsbemessung vorzunehmen. 5.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2021 UV Nr. 26 S. 125 E. 6.1). Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen zu Recht anhand der Lohnangaben der früheren Arbeitgeberin (L.________ AG) ermittelt (AB 114 S. 8), bei welcher die Beschwerdeführerin ab 1. November 2017 bis 8. Januar 2019 als … in einem Pensum von 75 % angestellt gewesen war (AB 14 S. 2 f. Ziff. 2.1 und 2.9). Es bestehen keine Anzeichen dafür, dass sie ohne den erlittenen Gesundheitsschaden nicht weiterhin dort ar- beiten würde. Ausgehend von den Angaben im Arbeitgeberfragebogen vom

10. Januar 2019, wonach die Beschwerdeführerin einen Stundenlohn von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2022, IV/22/350, Seite 18 Fr. 24.90 (inkl. Ferienentschädigung) erhalten würde und die betriebliche wöchentliche Arbeitszeit 42 Stunden beträgt (AB 14 S. 3 f. Ziff. 2.9 und 2.11), ergibt sich aufindexiert auf das Jahr 2020 in einem vollschichtigen Pensum (vgl. aArt. 27bis Abs. 3 IVV) ein Jahreseinkommen von Fr. 50'683.-- (Fr. 24.90 x 42 Std. x 48 Wochen / 103.5 x 104.5 [Tabelle T1.2.15, Nomi- nallohnindex, Frauen, 2016-2020, Pos. 45-47 {Handel und Reparatur von Motorfahrzeugen}, Indices 2019 bzw. 2020]). Soweit die Beschwerdegeg- nerin das Valideneinkommen auf Fr. 62'466.-- festsetzte (AB 114 S. 8 Ziff. 6.1), kann dem nicht gefolgt werden, da dies nicht mit den Lohnabrechnun- gen (AB 15.1) in Einklang steht bzw. offenkundig auf einem Rechnungsfeh- ler beruht. 5.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herange- zogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2021 Nr. 51 S. 168 E. 3.2). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2022, IV/22/350, Seite 19 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medi- zinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20). Gestützt auf das gutachterliche Zumutbarkeitsprofil ist die Beschwerdefüh- rerin in der Lage, ihre verbliebene Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % in einer körperlich leichten Tätigkeit zu verwerten (vgl. E. 3.1.3 und E. 3.3.4 hiervor). Da sie keine entsprechende Erwerbstätigkeit ausübt, ist das Inva- lideneinkommen anhand eines LSE-Tabellenlohnes zu bestimmen. Ge- stützt auf Tabelle TA1 der LSE 2018, Frauen, Total, Kompetenzniveau 1, und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit, der Nominallohnentwicklung sowie der gutachterlich festgestellten medizinisch- theoretischen Arbeitsfähigkeit von 80 % ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 44'562.-- (Fr. 4'371.-- x 12 / 40 x 41.7 [BUA, Total, 2018] / 101.7 x 103.6 [Tabelle T1.2.15, Nominallohnindex, Frauen 2016-2020, Total, Indi- ces 2018 bzw. 2020] x 0.8). Gründe für einen Abzug vom Tabellenlohn liegen keine vor. Zunächst sind bei der im massgebenden Zeitpunkt 34-jährig gewesenen Beschwerdefüh- rerin mit schweizerischer Staatsbürgerschaft keine Abzüge mit der Begrün- dung des fortgeschrittenen Alters bzw. unter dem Titel "Nationa- lität/Aufenthaltskategorie" gerechtfertigt. Die gutachterlich attestierte Leis- tungsfähigkeit von 80 % kann im Rahmen einer ganztägigen Anwesenheit verwertet werden (AB 104.1 S. 9 Ziff. 4.9 [Pausenbedarf]), womit auch un- ter dem Titel "Beschäftigungsgrad" kein Abzug vorzunehmen ist (Entscheid des Bundesgerichts vom 8. Mai 2018, 8C_211/2018, E. 4.4). Der herange- zogene Tabellenlohn berücksichtigt die leidensbedingten körperlichen Ein- schränkungen der Beschwerdeführerin angemessen, sodass unter diesem Gesichtspunkt kein zusätzlicher Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist. 5.4 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen re- sultiert eine ungewichtete Einschränkung von 12 % ([Fr. 50'683.--./. Fr. 44'562.--] / Fr. 50'683.-- x 100). Gewichtet mit dem Status von 75 % (vgl. E. 4. hiervor) ergibt sich eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 9 % (12 % x 0.75).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2022, IV/22/350, Seite 20 6. 6.1 Der von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Verwaltungshilfe mit einer Haushaltabklärung beauftragte Abklärungsdienst der IV-Stelle Solothurn (vgl. AB 111; Art. 32 Abs. 1 und 2 ATSG), verzichtete gemäss Abklärungsbericht vom 26. November 2021 (AB 114 S. 2 ff.) auf eine Erhe- bung an Ort und Stelle (Art. 69 Abs. 2 IVV). Zur Begründung führte der Ab- klärungsdienst aus, dass das MEDAS-Gutachten vom 16. Juni 2021 von einer Einschränkung im Teilaufgabenbereich Haushalt von 30 % ausgehe (vgl. AB 104.1 S. 10 Ziff. 4.11), die effektive Einschränkung in der Regel tiefer ausfalle und selbst bei Annahme einer Einschränkung von 30 % kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiere (AB 114 S. 8). Mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung getätigte Aussage, wonach sie im Haushalt länger brauche, Einschränkun- gen jedoch nicht zu verzeichnen seien (AB 104.3 S. 3), ist der Verzicht des Abklärungsdienstes der IV-Stelle auf eine Erhebung an Ort und Stelle nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin macht denn auch nicht geltend, eine solche sei erforderlich gewesen. Ob überhaupt Einschränkungen im Aufgabenbereich vorliegen und diese bejahendenfalls 30 % betrügen – was bei einer attestierten Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer leidensangepassten Tätigkeit (vgl. AB 104.1 S 9 Ziff. 4.8) eher zweifelhaft erscheint – kann offen bleiben. Selbst unter Annahme einer Einschränkung von maximal 30 % im Aufgabenbereich Haushalt resultiert ein rentenausschliessender Invali- ditätsgrad (vgl. E. 7. hiernach) 6.2 Gewichtet mit einem Status von 25 % (vgl. E. 4. hiervor) resultiert bei einer Einschränkung von maximal 30 % eine gewichtete Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt von höchstens 7.5 % (30 % x 0.25). 7. Aus den Einschränkungen im Erwerb (vgl. E. 5.4 hiervor) und im Haushalt (vgl. E. 6.2 hiervor) resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von aufgerundet maximal 17 % (9 % + 7.5 %). Die angefochtene Verfügung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2022, IV/22/350, Seite 21 vom 2. Mai 2022 (AB 123) ist demnach im Ergebnis nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 8.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2022, IV/22/350, Seite 22 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt und Notar B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.