Verfügung vom 29. April 2022
Sachverhalt
A. Die 1978 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), seit dem 1. August 2002 als ... in der ... des damaligen C.________ in einem Pensum von 20 % erwerbstätig gewesen (Antwortbeilage der IV- Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; AB] 4), meldete sich im Juli 2006 unter Hinweis auf Multiple Sklerose bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (AB 1). Die IVB führte erwerbliche und medizinische Abklärungen durch und verneinte am
13. August 2007 (AB 19) bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 26 % den Anspruch auf eine Invalidenrente (IV-Rente). Nachdem die Versicherte Beschwerde erhoben hatte (AB 23), zog die IVB die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung (AB 31) und veranlasste eine interdisziplinäre Begutachtung in den Fachrichtungen Neurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie (MEDAS-Gutachten vom 4. März 2008 [AB 38]). Nach Einholen eines aktualisierten Abklärungsberichts Haushalt (AB 39) verneinte die IVB mit Verfügung vom 25. Juni 2008 einen Rentenanspruch bei einem IV-Grad von 10 % (AB 46). Diese Verfügung blieb unangefochten. Eine weitere Anmeldung zum Leistungsbezug (AB 53) zog die Versicherte am 29. Juni 2010 (AB 69) zurück. Nach erneuter Anmeldung im Oktober 2011 (AB 72) und neuerlichen medizinischen und erwerblichen Abklärungen samt eines aktuellen Abklärungsberichts Haushalt (AB 86) sprach die IVB der Versicherten mit Verfügung vom 17. Oktober 2012 (AB 95) bei Annahme eines Status von 80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Haushalt (vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom 13. Juli 2012 [AB 86 S. 8 und S. 12]) und einem IV-Grad von 54 % rückwirkend ab dem 1. April 2012 eine halbe IV-Rente zu. Unter Berücksichtigung der per
1. Januar 2018 in Kraft getretenen Verordnungsänderung zur Berechnung des Invaliditätsgrades bei Teiler- werbstätigen (Anpassung gemischte Methode) wurde die halbe Rente auf diesen Zeitpunkt hin bei einem IV-Grad von nun 60 % auf eine Dreiviertelsrente erhöht (AB 116). Dieser Rentenanspruch wurde mit Mittei- lung vom 10. Juni 2021 bestätigt (AB 128).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2022, IV/22/343, Seite 3 Mit Schreiben vom 28. August 2021 (AB 136) teilte die Versicherte der IVB mit, dass sie seit 2016 ein Teilzeitstudium zur ... belege, dieses im Frühling 2022 abschliesse und ab dem 1. August 2021 eine neue Anstellung habe sowie ein höheres Einkommen erziele als bisher. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (AB 142 und 143) tätigte die IVB wiederum medizi- nische und erwerbliche Abklärungen und hob mit Verfügung vom 29. April 2022 (AB 157) die bisher ausgerichtete IV-Rente bei einem neu anhand eines Einkommensvergleichs ermittelten IV-Grad von 31 % auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf. B. Dagegen erhob die Versicherte – vertreten durch Rechtsanwalt B.________ – mit Eingabe vom 30. Mai 2022 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Viertelsren- te zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2022 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 29. April 2022 (AB 157). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine IV-Rente und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin die laufende Rente zu Recht per Ende Juni 2022 aufhob.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705) in Kraft getreten. In zeitlicher Hin- sicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Zwar datiert die angefochtene Verfügung vom 29. April 2022 (AB 157), womit sie nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging. Indessen liegen sämtliche Revisionsgründe sowie der Zeitpunkt der potentiellen Änderung des Rentenanspruchs vor dem 1. Januar 2022 (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2022, IV/22/343, Seite 5 E. 3.1 hiernach), weshalb die Bestimmungen des IVG, diejenigen der Ver- ordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) sowie diejenigen des ATSG in der bis 31. Dezember 2021 gülti- gen Fassung (fortan: aArt.) massgebend sind (Rz. 9102 des Kreisschrei- bens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.3 Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Für die Bestimmung des IV-Grades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Inva- lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge- glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Er- werbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufga- benbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abwei- chung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (aArt. 28a Abs. 2 IVG; spezifi- sche Methode [Betätigungsvergleich]; BGE 142 V 290 E. 4 S. 293). Nach aArt. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbs- tätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegat- tin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2022, IV/22/343, Seite 6 Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (aArt. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehe- gattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Metho- de; BGE 145 V 370 E. 4.1 S. 373, 144 I 21 E. 2.1 S. 23). 2.5 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 2.6 Ändert sich der IV-Grad einer Rentenbezügerin oder eines Renten- bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (aArt. 17 Abs. 1 ATSG). 2.6.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2022, IV/22/343, Seite 7 2.6.2 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). 2.6.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 3. 3.1 Zu prüfen ist zunächst, ob in den tatsächlichen Verhältnissen eine Änderung eingetreten ist, die geeignet ist, den IV-Grad in anspruchsbe- gründender Weise zu beeinflussen (vgl. E. 2.6.1 hiervor). Grundlage für die Festsetzung des Invalideneinkommens und damit des IV-Grades bildete sowohl bei der Rentenzusprechung im Oktober 2012 (AB 95 bzw. AB 86 S. 12), der Rentenerhöhung per 1. Januar 2018 (AB 116) als auch bei der Bestätigung der Dreiviertelsrente im Juni 2021 (AB 128 bzw. AB 127 S. 4 -
5) jeweils der effektiv erzielte Lohn der Beschwerdeführerin. Mit der neuen, unbefristeten Anstellung als ... erzielt die Beschwerdeführerin seit dem
1. August 2021 ein erheblich höheres Erwerbseinkommen (AB 136 und 138). Damit ist ein erwerblicher Revisionsgrund erstellt (vgl. THOMAS ACKERMANN, Die Bemessung des Invaliditätsgrades, in: KIESER/LENDFERS [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2012, S. 34). Weiter ging die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom
29. April 2022 (AB 157) neu von einem Status von 100 % Erwerbstätigkeit (jedenfalls) ab 2021 aus, statt wie bisher von einem solchen von 80 % Er- werbstätigkeit und 20 % Haushalt (vgl. AB 127 S. 4 Ziff. 4). Mit Blick auf die bisherigen Aussagen gegenüber der Abklärungsperson im Jahr 2012 (AB 86 S. 7 Ziff. 3.5) und auf den Umstand, dass die Tochter mittlerweile seit 2018 volljährig ist, ist dies nicht zu beanstanden. Aufgrund dieser Sta- tusänderung ist ein weiterer Revisionsgrund gegeben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2022, IV/22/343, Seite 8 Ob in medizinischer Hinsicht ebenfalls ein Revisionsgrund vorliegt oder ob gestützt auf den Bericht der behandelnden Dr. med. D.________, Fachärz- tin für Neurologie, vom 12. April 2022 (AB 153) von einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand auszugehen ist und der erhöhte Be- schäftigungsgrad sowie die davor absolvierte Teilzeitausbildung zur ... – wie in der Beschwerde vorgebracht (S. 6 Ziff. 21) – allein auf die ideal an- gepasste Tätigkeit als ... oder wie von der Beschwerdegegnerin angenom- men (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 6) auf eine gesundheitliche Stabilisie- rung oder gar Verbesserung zurückzuführen ist, kann bei dieser Ausgangs- lage letztlich offen bleiben. 3.2 Nach dem Dargelegten sind im Jahr 2021 zwei Revisionsgründe ausgewiesen, womit der Rentenanspruch einer freien Prüfung zu unterzie- hen ist (vgl. E. 2.6.3 hiervor). 4. Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom
29. April 2022 (AB 157) implizit davon aus, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem seit August 2021 ausgeübten Pensum von gut 60 % als ... (vgl. Gehaltsabrechnung August 2021 [AB 138]) ihre verbleibende Arbeitsfähig- keit voll ausschöpft. Dies ist namentlich mit Blick auf den Bericht der be- handelnden Neurologin Dr. med. D.________ vom 12. April 2022 nicht zu beanstanden, attestierte diese doch eine 40 %ige Arbeitsunfähigkeit in der optimal angepassten Tätigkeit als ... (AB 153 S. 3 Ziff. 11 und S. 4 Ziff. 15.4). Die Beschwerdeführerin leistet ein entsprechendes Pensum seit dem 1. August 2021 und hat damit den Tatbeweis erbracht, dass sie in der Lage ist, in einem entsprechenden Pensum arbeitstätig zu sein. Auf der Grundlage dieses Zumutbarkeitsprofils ist der IV-Grad anhand eines Ein- kommensvergleichs zu bestimmen (vgl. E. 2.4 hiervor). 4.1 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2022, IV/22/343, Seite 9 tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Für die Berücksichtigung einer beruflichen Weiterentwicklung müssen pra- xisgemäss konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkom- men tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. So- dann genügen blosse Absichtserklärungen der versicherten Person nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prü- fungen usw. kundgetan worden sein. Diese Grundsätze gelten auch für junge Versicherte. Bei der Prüfung der mutmasslichen beruflichen Entwick- lung können unter Umständen aus einer besonderen beruflichen Qualifizie- rung im Invaliditätsfall Rückschlüsse auf die hypothetische Entwicklung gezogen werden, zu der es ohne Eintritt des Gesundheitsschadens ge- kommen wäre. Nach der Rechtsprechung ist eine solche Annahme unter anderem dann zulässig, wenn die angestammte Tätigkeit weitergeführt werden kann. Indessen darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (BGE 145 V 141 E. 5.2.1 S. 144; SVR 2021 IV Nr. 29 S. 92 E. 2.2, 2018 IV Nr. 48 S. 153 E. 4.2). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – ku- mulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzu- nehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Ar- beitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296; SVR 2021 IV Nr. 51 S. 168 E. 3.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2022, IV/22/343, Seite 10 4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs bzw. – im Revisions- fall wie vorliegend – im Zeitpunkt der Rentenrevision massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Mit der neuen Anstellung der Beschwerdeführerin als ... in einem Pensum von gut 60 % per 1. August 2021 ist ein erwerblicher Revisionsgrund einge- treten (vgl. E. 3.1 hiervor). Auf diesen Zeitpunkt hin ist der Einkommens- vergleich durchzuführen. 4.3 Die Beschwerdeführerin ist mittlerweile in einem stabilen Arbeits- verhältnis tätig und erzielt dabei ein Einkommen von Fr. 4'406.60 pro Monat (AB 138 S. 3). Es bestehen keinerlei Hinweise dafür, dass sie die ihr ver- bleibende Arbeitsfähigkeit nicht voll ausschöpfen würde bzw. dass sie auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt einen höheren Lohn erzielen könnte. Dass die Beschwerdegegnerin infolgedessen zur Festlegung des Invali- deneinkommens auf das effektiv erzielte Einkommen abgestellt hat, ist un- bestritten und nicht zu beanstanden. Gestützt auf die Gehaltsabrechnung pro August 2021 (AB 138 S. 3) ist der entsprechende Jahresverdienst von Fr. 57'285.80 (Fr. 4'406.60 x 13) als massgebendes Invalideneinkommen heranzuziehen (vgl. E. 4.1.2 hiervor). 4.4 4.4.1 Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom
29. April 2022 für das Valideneinkommen auf die Tabellenlöhne abgestellt und dieses ausgehend von einer Tätigkeit als .../... auf Fr. 79'408.– festge- setzt (AB 157 und AB 127 S. 5 Ziff. 5.2). Hiergegen macht die Beschwerdeführerin geltend, ihre Invalidenkarriere zeige, dass sie gewillt gewesen sei, sich weiterzubilden und eine Verbesse- rung der beruflichen Karriere anzustreben, weshalb davon auszugehen sei, dass sie auch im Gesundheitsfall den Schritt einer Zweitausbildung zur ... – ein lang gehegter Berufswunsch – gewagt und vollzogen hätte (Beschwer- de S. 6 f. Ziff. 22 ff.). Das Valideneinkommen sei deshalb auf gestützt auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2022, IV/22/343, Seite 11 ein Vollpensum als ... und damit auf Fr. 98'956.– festzulegen (S. 7 Ziff. 24). Eventualiter sei basierend auf ihrer in der Invalidenkarriere durchlaufenen Entwicklung von einer Karriere als ... im ... auszugehen und das Validen- einkommen höher anzusetzen als bis anhin in früheren Verfügungen (Ziff. 25 bis Ziff. 27). Selbst wenn von keiner Weiterbildung bzw. Karrie- reentwicklung auszugehen wäre, sei von einem Lohn als ... gemäss dem Lohnrechner "Salarium" des Bundesamtes für Statistik (BFS), Branche 64, Berufsgruppe 33, ohne Kaderfunktion und damit von Fr. 97'565.– pro Jahr auszugehen, weil sie ihre Stelle als ... bei einer ... aus gesundheitlichen Gründen habe kündigen müssen (S. 8 Ziff. 28 und Beschwerdebeilage [BB] 4). 4.4.2 Was den Tätigkeitsbereich betrifft, in dem die Beschwerdeführerin als Gesunde arbeiten würde, finden sich in den Akten keinerlei Hinweise darauf, dass die Ausbildung zur ... ein schon lang gehegter Berufswunsch gewesen wäre. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin in der Vergan- genheit weder im Rahmen von anamnestischen Angaben zur beruflichen Karriere (AB 38 S. 12, 76 S. 2) noch in einem Gespräch mit der Ab- klärungsfachperson entsprechende Angaben gemacht, sondern vielmehr in einer ersten Haushaltserhebung im Februar 2007 ausgeführt, bei guter Gesundheit gerne im ... des C.________ arbeiten zu wollen, denn diese Arbeit gefalle ihr gut (AB 11 S. 4 Ziff. 3.5). Anlässlich der Erhebung im Ok- tober 2011 gab sie dann an, dass sie im Gesundheitsfalle wieder im ... tätig wäre, weil ihr diese Arbeit am besten gefallen habe (AB 86 S. 8). Dass sie somit auch als Gesunde die ...ausbildung absolviert hätte, ist nach diesen Aussagen nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt. Auf Seiten des Vali- deneinkommens kann folglich bereits aus diesem Grund nicht das Ein- kommen als ... zugrunde gelegt werden. Abgesehen davon fehlen konkrete Anhaltspunkte für eine berufliche Weiterentwicklung, bzw. kann gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht ohne weiteres von einer Invali- denkarriere auf eine Validenkarriere geschlossen werden (vgl. E. 4.1.1 vor- stehend). Auf das Einkommen als ... ist zur Ermittlung des Valideneinkom- mens deshalb nicht abzustellen. Soweit die Beschwerdeführerin eventualiter geltend macht, sie wäre als Gesunde als ... im ...bereich tätig, ergibt sich Folgendes: Einerseits hat die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2022, IV/22/343, Seite 12 Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2022 (S. 2 Ziff. 4) zutreffend festgehalten, dass die erste Aussage der Beschwerdefüh- rerin zur Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall im Rahmen des Abklärungs- berichts vom 13. Februar 2007 – wie soeben ausgeführt – dahingehend lautete, dass sie "gerne im C.________ arbeiten" würde und dass ihr die Arbeit gut gefalle (vgl. AB 11 S. 4 Ziff. 3.5). Andererseits verhält es sich entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort S. 2 f. Ziff. 4 in fine) nicht so, dass die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit bei der E.________ AG "mehrere Jahre vor Eintritt des Gesundheitsschadens aufgegeben hat". Vielmehr war gemäss Bericht des Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 19. August 2006 bereits im Jahr 1997 aufgrund von (erneuten) passageren Sensibilitätsstörungen ein Verdacht auf Multiple Sklerose (MS) geäussert und diese Verdachtsdia- gnose im Jahr 2001 mittels einer kernspintomographischen Untersuchung bestätigt worden (AB 5 S. 11 Ziff. E3). Damit im Einklang steht die Angabe der Beschwerdeführerin gegenüber den MEDAS-Gutachtern im Januar 2008, wonach sie aufgrund der MS erstmals im Jahr 1998 beim Stellenan- tritt in einer neuen ... arbeitsunfähig gewesen sei (AB 38 S. 12 Ziff. 3.8). Gestützt auf diese Angaben ist es durchaus möglich, dass die Beschwerde- führerin – wie sie im Einwand vom 14. Mai 2007 sinngemäss geltend mach- te (AB 13 S. 2 oben) – die mit Leistungsdruck verbundene Stelle bei der E.________ AG per 31. Juli 2002 aufgrund der beginnenden MS-bedingten Einschränkungen bzw. der zu erwartenden Gesundheitsverschlechterung aufgegeben und daraufhin die Stelle in der ... des C.________ angenom- men hatte (AB 6 S. 3, 11 S. 3 Ziff. 3.2). Letztlich kann die Frage, ob die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit tatsächlich noch im ... tätig wäre, offen blieben, denn selbst wenn zu ihren Gunsten von dieser Annahme ausgegangen würde, änderte sich im Ergebnis nichts, wie nachfolgend darzulegen ist: Ausgehend von den Lohnstrukturerhebungen (LSE) 2018, Tabelle TA1 (abrufbar unter www.bfs.admin.ch), Ziff. 64 - 66 (Finanz- u. Versicherungs- dienstleistungen) ist aufgrund des Abschlusses als ... mit Fähigkeitszeugnis (AB 1 S. 12) auf das Kompetenzniveau 2 (Praktische Tätigkeiten wie Ver- kauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschi- nen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst) abzustellen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2022, IV/22/343, Seite 13 und von einem monatlichen Einkommen von Fr. 6'679.– auszugehen. Auf- gerechnet auf ein Jahr und angepasst sowohl an die Nominallohnentwick- lung bis zum Jahr 2021 (BFS, Tabelle "Nominallohnindex nach Ge- schlecht", Tabelle T1.2.10, Frauen, Periode 2010 bis 2021 [abrufbar unter www.bfs.admin.ch], Ziff. 64 - 66 "Finanz- und Versicherungsdienstleistun- gen", Index 2018: 109.8 bzw. 2021: 110.6) als auch an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit im Jahr 2021 von 41.6 Stunden (BFS, Tabelle "'Be- triebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen pro Woche" [abrufbar unter www.bfs.admin.ch], Ziff. 64 "Erbringung von Finanzdienstleistungen") ergibt sich im Jahr 2021 ein jährliches Valideneinkommen von Fr. 83'961.20 (Fr. 6'679.– x 12 / 109.8 x 110.6 / 40 x 41.6). Der Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach für die Ermittlung des Valideneinkommens die Zahlen des Lohnrechners "Salarium" des BFS heranzuziehen seien (Beschwerde S. 8 Ziff. 28), kann nicht gefolgt werden. Zwar basiert auch der Lohnrechner "Salarium" letztlich auf den für die LSE erhobenen Daten (vgl. www.gate.bfs.admin.ch/salarium/public/index.html#/start; "Daten- grundlagen"), doch können durch die Wahl der Parameter, die in die Be- rechnung aufzunehmen sind (wie namentlich Regionen, Alter, Dienstjahre, Ausbildung und Anzahl Beschäftigte im Unternehmen), im Vergleich zur LSE andere Ergebnisse resultieren, weshalb der Lohnrechner "Salarium" nach bundesgerichtlicher Praxis nicht massgebend ist (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 31. August 2018, 9C_359/2018, E. 4.2, vgl. dazu auch KASPAR GERBER, Lohnstatistische Daten in der Invaliditätsbemessungsme- thode des Einkommensvergleichs, in: SZS 2016, S. 263 f. Rz. 93). 4.5 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 83'961.20 und einem Invali- deneinkommen von Fr. 57'285.80 resultiert ein rentenausschliessender IV- Grad von gerundet 32 % ([Fr. 83'961.20 ./. Fr. 57'285.80] / Fr. 83'961.20 x 100; zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 198 E. 7.1). Damit besteht – selbst basierend auf der für die Be- schwerdeführerin günstigsten Annahme – kein Anspruch auf eine IV-Rente mehr (vgl. E. 2.3 vorstehend) und die ab dem ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV) verfügte Rentenaufhebung ist somit korrekt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2022, IV/22/343, Seite 14 5. Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung 29. April 2022 (AB 157) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuwei- sen. 6.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1'000.– festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.–, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen.
E. 6.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin nach allgemei- nem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrundsatz ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2022, IV/22/343, Seite 15 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2022, IV/22/343, Seite 4 anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2022, IV/22/343, Seite 4 anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 29. April 2022 (AB 157). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine IV-Rente und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin die laufende Rente zu Recht per Ende Juni 2022 aufhob. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705) in Kraft getreten. In zeitlicher Hin- sicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Zwar datiert die angefochtene Verfügung vom 29. April 2022 (AB 157), womit sie nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging. Indessen liegen sämtliche Revisionsgründe sowie der Zeitpunkt der potentiellen Änderung des Rentenanspruchs vor dem 1. Januar 2022 (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2022, IV/22/343, Seite 5 E. 3.1 hiernach), weshalb die Bestimmungen des IVG, diejenigen der Ver- ordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) sowie diejenigen des ATSG in der bis 31. Dezember 2021 gülti- gen Fassung (fortan: aArt.) massgebend sind (Rz. 9102 des Kreisschrei- bens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.3 Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Für die Bestimmung des IV-Grades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Inva- lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge- glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Er- werbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufga- benbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abwei- chung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (aArt. 28a Abs. 2 IVG; spezifi- sche Methode [Betätigungsvergleich]; BGE 142 V 290 E. 4 S. 293). Nach aArt. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbs- tätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegat- tin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2022, IV/22/343, Seite 6 Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (aArt. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehe- gattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Metho- de; BGE 145 V 370 E. 4.1 S. 373, 144 I 21 E. 2.1 S. 23). 2.5 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 2.6 Ändert sich der IV-Grad einer Rentenbezügerin oder eines Renten- bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (aArt. 17 Abs. 1 ATSG). 2.6.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2022, IV/22/343, Seite 7 2.6.2 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). 2.6.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1).
- 3.1 Zu prüfen ist zunächst, ob in den tatsächlichen Verhältnissen eine Änderung eingetreten ist, die geeignet ist, den IV-Grad in anspruchsbe- gründender Weise zu beeinflussen (vgl. E. 2.6.1 hiervor). Grundlage für die Festsetzung des Invalideneinkommens und damit des IV-Grades bildete sowohl bei der Rentenzusprechung im Oktober 2012 (AB 95 bzw. AB 86 S. 12), der Rentenerhöhung per 1. Januar 2018 (AB 116) als auch bei der Bestätigung der Dreiviertelsrente im Juni 2021 (AB 128 bzw. AB 127 S. 4 - 5) jeweils der effektiv erzielte Lohn der Beschwerdeführerin. Mit der neuen, unbefristeten Anstellung als ... erzielt die Beschwerdeführerin seit dem
- August 2021 ein erheblich höheres Erwerbseinkommen (AB 136 und 138). Damit ist ein erwerblicher Revisionsgrund erstellt (vgl. THOMAS ACKERMANN, Die Bemessung des Invaliditätsgrades, in: KIESER/LENDFERS [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2012, S. 34). Weiter ging die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom
- April 2022 (AB 157) neu von einem Status von 100 % Erwerbstätigkeit (jedenfalls) ab 2021 aus, statt wie bisher von einem solchen von 80 % Er- werbstätigkeit und 20 % Haushalt (vgl. AB 127 S. 4 Ziff. 4). Mit Blick auf die bisherigen Aussagen gegenüber der Abklärungsperson im Jahr 2012 (AB 86 S. 7 Ziff. 3.5) und auf den Umstand, dass die Tochter mittlerweile seit 2018 volljährig ist, ist dies nicht zu beanstanden. Aufgrund dieser Sta- tusänderung ist ein weiterer Revisionsgrund gegeben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2022, IV/22/343, Seite 8 Ob in medizinischer Hinsicht ebenfalls ein Revisionsgrund vorliegt oder ob gestützt auf den Bericht der behandelnden Dr. med. D.________, Fachärz- tin für Neurologie, vom 12. April 2022 (AB 153) von einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand auszugehen ist und der erhöhte Be- schäftigungsgrad sowie die davor absolvierte Teilzeitausbildung zur ... – wie in der Beschwerde vorgebracht (S. 6 Ziff. 21) – allein auf die ideal an- gepasste Tätigkeit als ... oder wie von der Beschwerdegegnerin angenom- men (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 6) auf eine gesundheitliche Stabilisie- rung oder gar Verbesserung zurückzuführen ist, kann bei dieser Ausgangs- lage letztlich offen bleiben. 3.2 Nach dem Dargelegten sind im Jahr 2021 zwei Revisionsgründe ausgewiesen, womit der Rentenanspruch einer freien Prüfung zu unterzie- hen ist (vgl. E. 2.6.3 hiervor).
- Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom
- April 2022 (AB 157) implizit davon aus, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem seit August 2021 ausgeübten Pensum von gut 60 % als ... (vgl. Gehaltsabrechnung August 2021 [AB 138]) ihre verbleibende Arbeitsfähig- keit voll ausschöpft. Dies ist namentlich mit Blick auf den Bericht der be- handelnden Neurologin Dr. med. D.________ vom 12. April 2022 nicht zu beanstanden, attestierte diese doch eine 40 %ige Arbeitsunfähigkeit in der optimal angepassten Tätigkeit als ... (AB 153 S. 3 Ziff. 11 und S. 4 Ziff. 15.4). Die Beschwerdeführerin leistet ein entsprechendes Pensum seit dem 1. August 2021 und hat damit den Tatbeweis erbracht, dass sie in der Lage ist, in einem entsprechenden Pensum arbeitstätig zu sein. Auf der Grundlage dieses Zumutbarkeitsprofils ist der IV-Grad anhand eines Ein- kommensvergleichs zu bestimmen (vgl. E. 2.4 hiervor). 4.1 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2022, IV/22/343, Seite 9 tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Für die Berücksichtigung einer beruflichen Weiterentwicklung müssen pra- xisgemäss konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkom- men tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. So- dann genügen blosse Absichtserklärungen der versicherten Person nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prü- fungen usw. kundgetan worden sein. Diese Grundsätze gelten auch für junge Versicherte. Bei der Prüfung der mutmasslichen beruflichen Entwick- lung können unter Umständen aus einer besonderen beruflichen Qualifizie- rung im Invaliditätsfall Rückschlüsse auf die hypothetische Entwicklung gezogen werden, zu der es ohne Eintritt des Gesundheitsschadens ge- kommen wäre. Nach der Rechtsprechung ist eine solche Annahme unter anderem dann zulässig, wenn die angestammte Tätigkeit weitergeführt werden kann. Indessen darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (BGE 145 V 141 E. 5.2.1 S. 144; SVR 2021 IV Nr. 29 S. 92 E. 2.2, 2018 IV Nr. 48 S. 153 E. 4.2). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – ku- mulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzu- nehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Ar- beitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296; SVR 2021 IV Nr. 51 S. 168 E. 3.2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2022, IV/22/343, Seite 10 4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs bzw. – im Revisions- fall wie vorliegend – im Zeitpunkt der Rentenrevision massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Mit der neuen Anstellung der Beschwerdeführerin als ... in einem Pensum von gut 60 % per 1. August 2021 ist ein erwerblicher Revisionsgrund einge- treten (vgl. E. 3.1 hiervor). Auf diesen Zeitpunkt hin ist der Einkommens- vergleich durchzuführen. 4.3 Die Beschwerdeführerin ist mittlerweile in einem stabilen Arbeits- verhältnis tätig und erzielt dabei ein Einkommen von Fr. 4'406.60 pro Monat (AB 138 S. 3). Es bestehen keinerlei Hinweise dafür, dass sie die ihr ver- bleibende Arbeitsfähigkeit nicht voll ausschöpfen würde bzw. dass sie auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt einen höheren Lohn erzielen könnte. Dass die Beschwerdegegnerin infolgedessen zur Festlegung des Invali- deneinkommens auf das effektiv erzielte Einkommen abgestellt hat, ist un- bestritten und nicht zu beanstanden. Gestützt auf die Gehaltsabrechnung pro August 2021 (AB 138 S. 3) ist der entsprechende Jahresverdienst von Fr. 57'285.80 (Fr. 4'406.60 x 13) als massgebendes Invalideneinkommen heranzuziehen (vgl. E. 4.1.2 hiervor). 4.4 4.4.1 Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom
- April 2022 für das Valideneinkommen auf die Tabellenlöhne abgestellt und dieses ausgehend von einer Tätigkeit als .../... auf Fr. 79'408.– festge- setzt (AB 157 und AB 127 S. 5 Ziff. 5.2). Hiergegen macht die Beschwerdeführerin geltend, ihre Invalidenkarriere zeige, dass sie gewillt gewesen sei, sich weiterzubilden und eine Verbesse- rung der beruflichen Karriere anzustreben, weshalb davon auszugehen sei, dass sie auch im Gesundheitsfall den Schritt einer Zweitausbildung zur ... – ein lang gehegter Berufswunsch – gewagt und vollzogen hätte (Beschwer- de S. 6 f. Ziff. 22 ff.). Das Valideneinkommen sei deshalb auf gestützt auf Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2022, IV/22/343, Seite 11 ein Vollpensum als ... und damit auf Fr. 98'956.– festzulegen (S. 7 Ziff. 24). Eventualiter sei basierend auf ihrer in der Invalidenkarriere durchlaufenen Entwicklung von einer Karriere als ... im ... auszugehen und das Validen- einkommen höher anzusetzen als bis anhin in früheren Verfügungen (Ziff. 25 bis Ziff. 27). Selbst wenn von keiner Weiterbildung bzw. Karrie- reentwicklung auszugehen wäre, sei von einem Lohn als ... gemäss dem Lohnrechner "Salarium" des Bundesamtes für Statistik (BFS), Branche 64, Berufsgruppe 33, ohne Kaderfunktion und damit von Fr. 97'565.– pro Jahr auszugehen, weil sie ihre Stelle als ... bei einer ... aus gesundheitlichen Gründen habe kündigen müssen (S. 8 Ziff. 28 und Beschwerdebeilage [BB] 4). 4.4.2 Was den Tätigkeitsbereich betrifft, in dem die Beschwerdeführerin als Gesunde arbeiten würde, finden sich in den Akten keinerlei Hinweise darauf, dass die Ausbildung zur ... ein schon lang gehegter Berufswunsch gewesen wäre. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin in der Vergan- genheit weder im Rahmen von anamnestischen Angaben zur beruflichen Karriere (AB 38 S. 12, 76 S. 2) noch in einem Gespräch mit der Ab- klärungsfachperson entsprechende Angaben gemacht, sondern vielmehr in einer ersten Haushaltserhebung im Februar 2007 ausgeführt, bei guter Gesundheit gerne im ... des C.________ arbeiten zu wollen, denn diese Arbeit gefalle ihr gut (AB 11 S. 4 Ziff. 3.5). Anlässlich der Erhebung im Ok- tober 2011 gab sie dann an, dass sie im Gesundheitsfalle wieder im ... tätig wäre, weil ihr diese Arbeit am besten gefallen habe (AB 86 S. 8). Dass sie somit auch als Gesunde die ...ausbildung absolviert hätte, ist nach diesen Aussagen nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt. Auf Seiten des Vali- deneinkommens kann folglich bereits aus diesem Grund nicht das Ein- kommen als ... zugrunde gelegt werden. Abgesehen davon fehlen konkrete Anhaltspunkte für eine berufliche Weiterentwicklung, bzw. kann gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht ohne weiteres von einer Invali- denkarriere auf eine Validenkarriere geschlossen werden (vgl. E. 4.1.1 vor- stehend). Auf das Einkommen als ... ist zur Ermittlung des Valideneinkom- mens deshalb nicht abzustellen. Soweit die Beschwerdeführerin eventualiter geltend macht, sie wäre als Gesunde als ... im ...bereich tätig, ergibt sich Folgendes: Einerseits hat die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2022, IV/22/343, Seite 12 Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2022 (S. 2 Ziff. 4) zutreffend festgehalten, dass die erste Aussage der Beschwerdefüh- rerin zur Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall im Rahmen des Abklärungs- berichts vom 13. Februar 2007 – wie soeben ausgeführt – dahingehend lautete, dass sie "gerne im C.________ arbeiten" würde und dass ihr die Arbeit gut gefalle (vgl. AB 11 S. 4 Ziff. 3.5). Andererseits verhält es sich entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort S. 2 f. Ziff. 4 in fine) nicht so, dass die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit bei der E.________ AG "mehrere Jahre vor Eintritt des Gesundheitsschadens aufgegeben hat". Vielmehr war gemäss Bericht des Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 19. August 2006 bereits im Jahr 1997 aufgrund von (erneuten) passageren Sensibilitätsstörungen ein Verdacht auf Multiple Sklerose (MS) geäussert und diese Verdachtsdia- gnose im Jahr 2001 mittels einer kernspintomographischen Untersuchung bestätigt worden (AB 5 S. 11 Ziff. E3). Damit im Einklang steht die Angabe der Beschwerdeführerin gegenüber den MEDAS-Gutachtern im Januar 2008, wonach sie aufgrund der MS erstmals im Jahr 1998 beim Stellenan- tritt in einer neuen ... arbeitsunfähig gewesen sei (AB 38 S. 12 Ziff. 3.8). Gestützt auf diese Angaben ist es durchaus möglich, dass die Beschwerde- führerin – wie sie im Einwand vom 14. Mai 2007 sinngemäss geltend mach- te (AB 13 S. 2 oben) – die mit Leistungsdruck verbundene Stelle bei der E.________ AG per 31. Juli 2002 aufgrund der beginnenden MS-bedingten Einschränkungen bzw. der zu erwartenden Gesundheitsverschlechterung aufgegeben und daraufhin die Stelle in der ... des C.________ angenom- men hatte (AB 6 S. 3, 11 S. 3 Ziff. 3.2). Letztlich kann die Frage, ob die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit tatsächlich noch im ... tätig wäre, offen blieben, denn selbst wenn zu ihren Gunsten von dieser Annahme ausgegangen würde, änderte sich im Ergebnis nichts, wie nachfolgend darzulegen ist: Ausgehend von den Lohnstrukturerhebungen (LSE) 2018, Tabelle TA1 (abrufbar unter www.bfs.admin.ch), Ziff. 64 - 66 (Finanz- u. Versicherungs- dienstleistungen) ist aufgrund des Abschlusses als ... mit Fähigkeitszeugnis (AB 1 S. 12) auf das Kompetenzniveau 2 (Praktische Tätigkeiten wie Ver- kauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschi- nen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst) abzustellen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2022, IV/22/343, Seite 13 und von einem monatlichen Einkommen von Fr. 6'679.– auszugehen. Auf- gerechnet auf ein Jahr und angepasst sowohl an die Nominallohnentwick- lung bis zum Jahr 2021 (BFS, Tabelle "Nominallohnindex nach Ge- schlecht", Tabelle T1.2.10, Frauen, Periode 2010 bis 2021 [abrufbar unter www.bfs.admin.ch], Ziff. 64 - 66 "Finanz- und Versicherungsdienstleistun- gen", Index 2018: 109.8 bzw. 2021: 110.6) als auch an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit im Jahr 2021 von 41.6 Stunden (BFS, Tabelle "'Be- triebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen pro Woche" [abrufbar unter www.bfs.admin.ch], Ziff. 64 "Erbringung von Finanzdienstleistungen") ergibt sich im Jahr 2021 ein jährliches Valideneinkommen von Fr. 83'961.20 (Fr. 6'679.– x 12 / 109.8 x 110.6 / 40 x 41.6). Der Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach für die Ermittlung des Valideneinkommens die Zahlen des Lohnrechners "Salarium" des BFS heranzuziehen seien (Beschwerde S. 8 Ziff. 28), kann nicht gefolgt werden. Zwar basiert auch der Lohnrechner "Salarium" letztlich auf den für die LSE erhobenen Daten (vgl. www.gate.bfs.admin.ch/salarium/public/index.html#/start; "Daten- grundlagen"), doch können durch die Wahl der Parameter, die in die Be- rechnung aufzunehmen sind (wie namentlich Regionen, Alter, Dienstjahre, Ausbildung und Anzahl Beschäftigte im Unternehmen), im Vergleich zur LSE andere Ergebnisse resultieren, weshalb der Lohnrechner "Salarium" nach bundesgerichtlicher Praxis nicht massgebend ist (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 31. August 2018, 9C_359/2018, E. 4.2, vgl. dazu auch KASPAR GERBER, Lohnstatistische Daten in der Invaliditätsbemessungsme- thode des Einkommensvergleichs, in: SZS 2016, S. 263 f. Rz. 93). 4.5 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 83'961.20 und einem Invali- deneinkommen von Fr. 57'285.80 resultiert ein rentenausschliessender IV- Grad von gerundet 32 % ([Fr. 83'961.20 ./. Fr. 57'285.80] / Fr. 83'961.20 x 100; zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 198 E. 7.1). Damit besteht – selbst basierend auf der für die Be- schwerdeführerin günstigsten Annahme – kein Anspruch auf eine IV-Rente mehr (vgl. E. 2.3 vorstehend) und die ab dem ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV) verfügte Rentenaufhebung ist somit korrekt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2022, IV/22/343, Seite 14
- Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung 29. April 2022 (AB 157) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuwei- sen.
- 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1'000.– festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.–, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 6.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin nach allgemei- nem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrundsatz ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2022, IV/22/343, Seite 15
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
10 200 22 343 IV FUE/REL/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 25. August 2022 Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Jakob, Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Bischof A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 29. April 2022
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2022, IV/22/343, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1978 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), seit dem 1. August 2002 als ... in der ... des damaligen C.________ in einem Pensum von 20 % erwerbstätig gewesen (Antwortbeilage der IV- Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; AB] 4), meldete sich im Juli 2006 unter Hinweis auf Multiple Sklerose bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (AB 1). Die IVB führte erwerbliche und medizinische Abklärungen durch und verneinte am
13. August 2007 (AB 19) bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 26 % den Anspruch auf eine Invalidenrente (IV-Rente). Nachdem die Versicherte Beschwerde erhoben hatte (AB 23), zog die IVB die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung (AB 31) und veranlasste eine interdisziplinäre Begutachtung in den Fachrichtungen Neurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie (MEDAS-Gutachten vom 4. März 2008 [AB 38]). Nach Einholen eines aktualisierten Abklärungsberichts Haushalt (AB 39) verneinte die IVB mit Verfügung vom 25. Juni 2008 einen Rentenanspruch bei einem IV-Grad von 10 % (AB 46). Diese Verfügung blieb unangefochten. Eine weitere Anmeldung zum Leistungsbezug (AB 53) zog die Versicherte am 29. Juni 2010 (AB 69) zurück. Nach erneuter Anmeldung im Oktober 2011 (AB 72) und neuerlichen medizinischen und erwerblichen Abklärungen samt eines aktuellen Abklärungsberichts Haushalt (AB 86) sprach die IVB der Versicherten mit Verfügung vom 17. Oktober 2012 (AB 95) bei Annahme eines Status von 80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Haushalt (vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom 13. Juli 2012 [AB 86 S. 8 und S. 12]) und einem IV-Grad von 54 % rückwirkend ab dem 1. April 2012 eine halbe IV-Rente zu. Unter Berücksichtigung der per
1. Januar 2018 in Kraft getretenen Verordnungsänderung zur Berechnung des Invaliditätsgrades bei Teiler- werbstätigen (Anpassung gemischte Methode) wurde die halbe Rente auf diesen Zeitpunkt hin bei einem IV-Grad von nun 60 % auf eine Dreiviertelsrente erhöht (AB 116). Dieser Rentenanspruch wurde mit Mittei- lung vom 10. Juni 2021 bestätigt (AB 128).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2022, IV/22/343, Seite 3 Mit Schreiben vom 28. August 2021 (AB 136) teilte die Versicherte der IVB mit, dass sie seit 2016 ein Teilzeitstudium zur ... belege, dieses im Frühling 2022 abschliesse und ab dem 1. August 2021 eine neue Anstellung habe sowie ein höheres Einkommen erziele als bisher. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (AB 142 und 143) tätigte die IVB wiederum medizi- nische und erwerbliche Abklärungen und hob mit Verfügung vom 29. April 2022 (AB 157) die bisher ausgerichtete IV-Rente bei einem neu anhand eines Einkommensvergleichs ermittelten IV-Grad von 31 % auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf. B. Dagegen erhob die Versicherte – vertreten durch Rechtsanwalt B.________ – mit Eingabe vom 30. Mai 2022 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Viertelsren- te zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2022 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2022, IV/22/343, Seite 4 anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 29. April 2022 (AB 157). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine IV-Rente und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin die laufende Rente zu Recht per Ende Juni 2022 aufhob. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705) in Kraft getreten. In zeitlicher Hin- sicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Zwar datiert die angefochtene Verfügung vom 29. April 2022 (AB 157), womit sie nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging. Indessen liegen sämtliche Revisionsgründe sowie der Zeitpunkt der potentiellen Änderung des Rentenanspruchs vor dem 1. Januar 2022 (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2022, IV/22/343, Seite 5 E. 3.1 hiernach), weshalb die Bestimmungen des IVG, diejenigen der Ver- ordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) sowie diejenigen des ATSG in der bis 31. Dezember 2021 gülti- gen Fassung (fortan: aArt.) massgebend sind (Rz. 9102 des Kreisschrei- bens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.3 Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Für die Bestimmung des IV-Grades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Inva- lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge- glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Er- werbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufga- benbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abwei- chung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (aArt. 28a Abs. 2 IVG; spezifi- sche Methode [Betätigungsvergleich]; BGE 142 V 290 E. 4 S. 293). Nach aArt. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbs- tätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegat- tin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2022, IV/22/343, Seite 6 Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (aArt. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehe- gattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Metho- de; BGE 145 V 370 E. 4.1 S. 373, 144 I 21 E. 2.1 S. 23). 2.5 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 2.6 Ändert sich der IV-Grad einer Rentenbezügerin oder eines Renten- bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (aArt. 17 Abs. 1 ATSG). 2.6.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2022, IV/22/343, Seite 7 2.6.2 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). 2.6.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 3. 3.1 Zu prüfen ist zunächst, ob in den tatsächlichen Verhältnissen eine Änderung eingetreten ist, die geeignet ist, den IV-Grad in anspruchsbe- gründender Weise zu beeinflussen (vgl. E. 2.6.1 hiervor). Grundlage für die Festsetzung des Invalideneinkommens und damit des IV-Grades bildete sowohl bei der Rentenzusprechung im Oktober 2012 (AB 95 bzw. AB 86 S. 12), der Rentenerhöhung per 1. Januar 2018 (AB 116) als auch bei der Bestätigung der Dreiviertelsrente im Juni 2021 (AB 128 bzw. AB 127 S. 4 -
5) jeweils der effektiv erzielte Lohn der Beschwerdeführerin. Mit der neuen, unbefristeten Anstellung als ... erzielt die Beschwerdeführerin seit dem
1. August 2021 ein erheblich höheres Erwerbseinkommen (AB 136 und 138). Damit ist ein erwerblicher Revisionsgrund erstellt (vgl. THOMAS ACKERMANN, Die Bemessung des Invaliditätsgrades, in: KIESER/LENDFERS [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2012, S. 34). Weiter ging die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom
29. April 2022 (AB 157) neu von einem Status von 100 % Erwerbstätigkeit (jedenfalls) ab 2021 aus, statt wie bisher von einem solchen von 80 % Er- werbstätigkeit und 20 % Haushalt (vgl. AB 127 S. 4 Ziff. 4). Mit Blick auf die bisherigen Aussagen gegenüber der Abklärungsperson im Jahr 2012 (AB 86 S. 7 Ziff. 3.5) und auf den Umstand, dass die Tochter mittlerweile seit 2018 volljährig ist, ist dies nicht zu beanstanden. Aufgrund dieser Sta- tusänderung ist ein weiterer Revisionsgrund gegeben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2022, IV/22/343, Seite 8 Ob in medizinischer Hinsicht ebenfalls ein Revisionsgrund vorliegt oder ob gestützt auf den Bericht der behandelnden Dr. med. D.________, Fachärz- tin für Neurologie, vom 12. April 2022 (AB 153) von einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand auszugehen ist und der erhöhte Be- schäftigungsgrad sowie die davor absolvierte Teilzeitausbildung zur ... – wie in der Beschwerde vorgebracht (S. 6 Ziff. 21) – allein auf die ideal an- gepasste Tätigkeit als ... oder wie von der Beschwerdegegnerin angenom- men (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 6) auf eine gesundheitliche Stabilisie- rung oder gar Verbesserung zurückzuführen ist, kann bei dieser Ausgangs- lage letztlich offen bleiben. 3.2 Nach dem Dargelegten sind im Jahr 2021 zwei Revisionsgründe ausgewiesen, womit der Rentenanspruch einer freien Prüfung zu unterzie- hen ist (vgl. E. 2.6.3 hiervor). 4. Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom
29. April 2022 (AB 157) implizit davon aus, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem seit August 2021 ausgeübten Pensum von gut 60 % als ... (vgl. Gehaltsabrechnung August 2021 [AB 138]) ihre verbleibende Arbeitsfähig- keit voll ausschöpft. Dies ist namentlich mit Blick auf den Bericht der be- handelnden Neurologin Dr. med. D.________ vom 12. April 2022 nicht zu beanstanden, attestierte diese doch eine 40 %ige Arbeitsunfähigkeit in der optimal angepassten Tätigkeit als ... (AB 153 S. 3 Ziff. 11 und S. 4 Ziff. 15.4). Die Beschwerdeführerin leistet ein entsprechendes Pensum seit dem 1. August 2021 und hat damit den Tatbeweis erbracht, dass sie in der Lage ist, in einem entsprechenden Pensum arbeitstätig zu sein. Auf der Grundlage dieses Zumutbarkeitsprofils ist der IV-Grad anhand eines Ein- kommensvergleichs zu bestimmen (vgl. E. 2.4 hiervor). 4.1 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2022, IV/22/343, Seite 9 tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Für die Berücksichtigung einer beruflichen Weiterentwicklung müssen pra- xisgemäss konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkom- men tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. So- dann genügen blosse Absichtserklärungen der versicherten Person nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prü- fungen usw. kundgetan worden sein. Diese Grundsätze gelten auch für junge Versicherte. Bei der Prüfung der mutmasslichen beruflichen Entwick- lung können unter Umständen aus einer besonderen beruflichen Qualifizie- rung im Invaliditätsfall Rückschlüsse auf die hypothetische Entwicklung gezogen werden, zu der es ohne Eintritt des Gesundheitsschadens ge- kommen wäre. Nach der Rechtsprechung ist eine solche Annahme unter anderem dann zulässig, wenn die angestammte Tätigkeit weitergeführt werden kann. Indessen darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (BGE 145 V 141 E. 5.2.1 S. 144; SVR 2021 IV Nr. 29 S. 92 E. 2.2, 2018 IV Nr. 48 S. 153 E. 4.2). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – ku- mulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzu- nehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Ar- beitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296; SVR 2021 IV Nr. 51 S. 168 E. 3.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2022, IV/22/343, Seite 10 4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs bzw. – im Revisions- fall wie vorliegend – im Zeitpunkt der Rentenrevision massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Mit der neuen Anstellung der Beschwerdeführerin als ... in einem Pensum von gut 60 % per 1. August 2021 ist ein erwerblicher Revisionsgrund einge- treten (vgl. E. 3.1 hiervor). Auf diesen Zeitpunkt hin ist der Einkommens- vergleich durchzuführen. 4.3 Die Beschwerdeführerin ist mittlerweile in einem stabilen Arbeits- verhältnis tätig und erzielt dabei ein Einkommen von Fr. 4'406.60 pro Monat (AB 138 S. 3). Es bestehen keinerlei Hinweise dafür, dass sie die ihr ver- bleibende Arbeitsfähigkeit nicht voll ausschöpfen würde bzw. dass sie auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt einen höheren Lohn erzielen könnte. Dass die Beschwerdegegnerin infolgedessen zur Festlegung des Invali- deneinkommens auf das effektiv erzielte Einkommen abgestellt hat, ist un- bestritten und nicht zu beanstanden. Gestützt auf die Gehaltsabrechnung pro August 2021 (AB 138 S. 3) ist der entsprechende Jahresverdienst von Fr. 57'285.80 (Fr. 4'406.60 x 13) als massgebendes Invalideneinkommen heranzuziehen (vgl. E. 4.1.2 hiervor). 4.4 4.4.1 Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom
29. April 2022 für das Valideneinkommen auf die Tabellenlöhne abgestellt und dieses ausgehend von einer Tätigkeit als .../... auf Fr. 79'408.– festge- setzt (AB 157 und AB 127 S. 5 Ziff. 5.2). Hiergegen macht die Beschwerdeführerin geltend, ihre Invalidenkarriere zeige, dass sie gewillt gewesen sei, sich weiterzubilden und eine Verbesse- rung der beruflichen Karriere anzustreben, weshalb davon auszugehen sei, dass sie auch im Gesundheitsfall den Schritt einer Zweitausbildung zur ... – ein lang gehegter Berufswunsch – gewagt und vollzogen hätte (Beschwer- de S. 6 f. Ziff. 22 ff.). Das Valideneinkommen sei deshalb auf gestützt auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2022, IV/22/343, Seite 11 ein Vollpensum als ... und damit auf Fr. 98'956.– festzulegen (S. 7 Ziff. 24). Eventualiter sei basierend auf ihrer in der Invalidenkarriere durchlaufenen Entwicklung von einer Karriere als ... im ... auszugehen und das Validen- einkommen höher anzusetzen als bis anhin in früheren Verfügungen (Ziff. 25 bis Ziff. 27). Selbst wenn von keiner Weiterbildung bzw. Karrie- reentwicklung auszugehen wäre, sei von einem Lohn als ... gemäss dem Lohnrechner "Salarium" des Bundesamtes für Statistik (BFS), Branche 64, Berufsgruppe 33, ohne Kaderfunktion und damit von Fr. 97'565.– pro Jahr auszugehen, weil sie ihre Stelle als ... bei einer ... aus gesundheitlichen Gründen habe kündigen müssen (S. 8 Ziff. 28 und Beschwerdebeilage [BB] 4). 4.4.2 Was den Tätigkeitsbereich betrifft, in dem die Beschwerdeführerin als Gesunde arbeiten würde, finden sich in den Akten keinerlei Hinweise darauf, dass die Ausbildung zur ... ein schon lang gehegter Berufswunsch gewesen wäre. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin in der Vergan- genheit weder im Rahmen von anamnestischen Angaben zur beruflichen Karriere (AB 38 S. 12, 76 S. 2) noch in einem Gespräch mit der Ab- klärungsfachperson entsprechende Angaben gemacht, sondern vielmehr in einer ersten Haushaltserhebung im Februar 2007 ausgeführt, bei guter Gesundheit gerne im ... des C.________ arbeiten zu wollen, denn diese Arbeit gefalle ihr gut (AB 11 S. 4 Ziff. 3.5). Anlässlich der Erhebung im Ok- tober 2011 gab sie dann an, dass sie im Gesundheitsfalle wieder im ... tätig wäre, weil ihr diese Arbeit am besten gefallen habe (AB 86 S. 8). Dass sie somit auch als Gesunde die ...ausbildung absolviert hätte, ist nach diesen Aussagen nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt. Auf Seiten des Vali- deneinkommens kann folglich bereits aus diesem Grund nicht das Ein- kommen als ... zugrunde gelegt werden. Abgesehen davon fehlen konkrete Anhaltspunkte für eine berufliche Weiterentwicklung, bzw. kann gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht ohne weiteres von einer Invali- denkarriere auf eine Validenkarriere geschlossen werden (vgl. E. 4.1.1 vor- stehend). Auf das Einkommen als ... ist zur Ermittlung des Valideneinkom- mens deshalb nicht abzustellen. Soweit die Beschwerdeführerin eventualiter geltend macht, sie wäre als Gesunde als ... im ...bereich tätig, ergibt sich Folgendes: Einerseits hat die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2022, IV/22/343, Seite 12 Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2022 (S. 2 Ziff. 4) zutreffend festgehalten, dass die erste Aussage der Beschwerdefüh- rerin zur Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall im Rahmen des Abklärungs- berichts vom 13. Februar 2007 – wie soeben ausgeführt – dahingehend lautete, dass sie "gerne im C.________ arbeiten" würde und dass ihr die Arbeit gut gefalle (vgl. AB 11 S. 4 Ziff. 3.5). Andererseits verhält es sich entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort S. 2 f. Ziff. 4 in fine) nicht so, dass die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit bei der E.________ AG "mehrere Jahre vor Eintritt des Gesundheitsschadens aufgegeben hat". Vielmehr war gemäss Bericht des Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 19. August 2006 bereits im Jahr 1997 aufgrund von (erneuten) passageren Sensibilitätsstörungen ein Verdacht auf Multiple Sklerose (MS) geäussert und diese Verdachtsdia- gnose im Jahr 2001 mittels einer kernspintomographischen Untersuchung bestätigt worden (AB 5 S. 11 Ziff. E3). Damit im Einklang steht die Angabe der Beschwerdeführerin gegenüber den MEDAS-Gutachtern im Januar 2008, wonach sie aufgrund der MS erstmals im Jahr 1998 beim Stellenan- tritt in einer neuen ... arbeitsunfähig gewesen sei (AB 38 S. 12 Ziff. 3.8). Gestützt auf diese Angaben ist es durchaus möglich, dass die Beschwerde- führerin – wie sie im Einwand vom 14. Mai 2007 sinngemäss geltend mach- te (AB 13 S. 2 oben) – die mit Leistungsdruck verbundene Stelle bei der E.________ AG per 31. Juli 2002 aufgrund der beginnenden MS-bedingten Einschränkungen bzw. der zu erwartenden Gesundheitsverschlechterung aufgegeben und daraufhin die Stelle in der ... des C.________ angenom- men hatte (AB 6 S. 3, 11 S. 3 Ziff. 3.2). Letztlich kann die Frage, ob die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit tatsächlich noch im ... tätig wäre, offen blieben, denn selbst wenn zu ihren Gunsten von dieser Annahme ausgegangen würde, änderte sich im Ergebnis nichts, wie nachfolgend darzulegen ist: Ausgehend von den Lohnstrukturerhebungen (LSE) 2018, Tabelle TA1 (abrufbar unter www.bfs.admin.ch), Ziff. 64 - 66 (Finanz- u. Versicherungs- dienstleistungen) ist aufgrund des Abschlusses als ... mit Fähigkeitszeugnis (AB 1 S. 12) auf das Kompetenzniveau 2 (Praktische Tätigkeiten wie Ver- kauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschi- nen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst) abzustellen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2022, IV/22/343, Seite 13 und von einem monatlichen Einkommen von Fr. 6'679.– auszugehen. Auf- gerechnet auf ein Jahr und angepasst sowohl an die Nominallohnentwick- lung bis zum Jahr 2021 (BFS, Tabelle "Nominallohnindex nach Ge- schlecht", Tabelle T1.2.10, Frauen, Periode 2010 bis 2021 [abrufbar unter www.bfs.admin.ch], Ziff. 64 - 66 "Finanz- und Versicherungsdienstleistun- gen", Index 2018: 109.8 bzw. 2021: 110.6) als auch an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit im Jahr 2021 von 41.6 Stunden (BFS, Tabelle "'Be- triebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen pro Woche" [abrufbar unter www.bfs.admin.ch], Ziff. 64 "Erbringung von Finanzdienstleistungen") ergibt sich im Jahr 2021 ein jährliches Valideneinkommen von Fr. 83'961.20 (Fr. 6'679.– x 12 / 109.8 x 110.6 / 40 x 41.6). Der Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach für die Ermittlung des Valideneinkommens die Zahlen des Lohnrechners "Salarium" des BFS heranzuziehen seien (Beschwerde S. 8 Ziff. 28), kann nicht gefolgt werden. Zwar basiert auch der Lohnrechner "Salarium" letztlich auf den für die LSE erhobenen Daten (vgl. www.gate.bfs.admin.ch/salarium/public/index.html#/start; "Daten- grundlagen"), doch können durch die Wahl der Parameter, die in die Be- rechnung aufzunehmen sind (wie namentlich Regionen, Alter, Dienstjahre, Ausbildung und Anzahl Beschäftigte im Unternehmen), im Vergleich zur LSE andere Ergebnisse resultieren, weshalb der Lohnrechner "Salarium" nach bundesgerichtlicher Praxis nicht massgebend ist (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 31. August 2018, 9C_359/2018, E. 4.2, vgl. dazu auch KASPAR GERBER, Lohnstatistische Daten in der Invaliditätsbemessungsme- thode des Einkommensvergleichs, in: SZS 2016, S. 263 f. Rz. 93). 4.5 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 83'961.20 und einem Invali- deneinkommen von Fr. 57'285.80 resultiert ein rentenausschliessender IV- Grad von gerundet 32 % ([Fr. 83'961.20 ./. Fr. 57'285.80] / Fr. 83'961.20 x 100; zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 198 E. 7.1). Damit besteht – selbst basierend auf der für die Be- schwerdeführerin günstigsten Annahme – kein Anspruch auf eine IV-Rente mehr (vgl. E. 2.3 vorstehend) und die ab dem ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV) verfügte Rentenaufhebung ist somit korrekt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2022, IV/22/343, Seite 14 5. Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung 29. April 2022 (AB 157) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuwei- sen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1'000.– festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.–, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 6.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin nach allgemei- nem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrundsatz ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2022, IV/22/343, Seite 15 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.