opencaselaw.ch

200 2022 337

Bern VerwG · 2023-02-22 · Deutsch BE

Verfügung vom 26. April 2022

Sachverhalt

A. Der 1960 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), gelernter … sowie … Fachrichtung …, ist seit Geburt gehörlos (Akten der IV-Stelle des Kantons Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II, IIA], act. II 101 S. 6 f. und 9, act. II 1.2 S. 166). In diesem Zusammenhang be- zog er diverse Leistungen der IV (insbesondere Sonderschulmassnahmen [act. II 1.2 S. 64, 134, 160], berufliche Massnahmen [act. II 1.1 S. 42, 54, 115, 133, act. II 1.2 S. 54, 59, 76, 93, act. II 9, 25, 53, 60, 83, 109, 128, 134, 140], Hilfsmittel [act. II 1.1 S. 24, 28, 30 f., act. II 1.2 S. 7, 42, 45, 113, 145, 160, act. II 78, 81, 137, 145], Rente [act. II 38, 40, 45, 75], Dienstleis- tungen Dritter [Dolmetscher; act. II 87, 105, 144]). Mit Verfügung vom

30. März 2020 (act. IIA 233) wurde dem Versicherten rückwirkend ab

1. Dezember 2017 eine ganze Rente zugesprochen (vgl. hierzu auch act. IIA 239). Am 7. Februar 2020 stellte der Versicherte ein Gesuch um Hilflosenent- schädigung (act. IIA 230). Die IVB tätigte in der Folge medizinische Erhe- bungen und veranlasste eine Abklärung vor Ort (Abklärungsbericht Hilflo- senentschädigung für volljährige Versicherte der IV vom 18. August 2020 [act. IIA 254] samt Stellungnahme vom 18. November 2020 [AB 263]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. IIA 255 ff.) verfügte die IVB am 20. November 2020 die Abweisung des Leistungsbegehrens man- gels Ablauf des gesetzlichen Wartejahres (act. IIA 264), wobei sie dem Versicherten in Aussicht stellte, das Verfahren nach dessen Ablauf wieder aufzunehmen. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens führte sie erneut medizinische Erhebungen durch und veranlasste abermals eine – aufgrund der ausserordentlichen Lage (COVID-19) – telefonische Abklärung mit C.________, Wohncoachin von D.________ (vgl. hierzu Akten des Be- schwerdeführers [act. I] 7a, act. IIA 225; Abklärungsbericht vom 12. No- vember 2021 [act. IIA 278]). Mit Vorbescheid vom 16. November 2021 (act. IIA 280) stellte die IVB die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nach dagegen erhobenem Einwand (act. IIA 287, 290) holte die IVB eine Stellungnahme beim Bereich Abklärungen ein (Stellungnahme

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2023, IV/22/337, Seite 3 vom 25. April 2022 [act. IIA 295]) und verfügte am 26. April 2022 (act. IIA 296) dem Vorbescheid entsprechend. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, mit Eingabe vom 27. Mai 2022 Beschwerde und bean- tragte sinngemäss, in Aufhebung der Verfügung vom 26. April 2022 (act. IIA 296) sei ihm eine Hilflosenentschädigung zuzusprechen. Am 30. Mai 2022 ging beim Verwaltungsgericht eine verbesserte Be- schwerde samt Beilagenverzeichnis und Beschwerdedoppel ein. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 28. Juli 2022 und Duplik vom 23. August 2022 hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. Am 14. September 2022 und 31. Januar 2023 gingen beim Verwaltungsge- richt weitere Eingaben des Beschwerdeführers ein.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 26. April 2022 (act. IIA 296). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Hilflosenentschä- digung.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Zwar datiert die angefochte- ne Verfügung vom 26. April 2022 (act. IIA 296). Allerdings liegt der frühestmögliche Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf Hilflosenent- schädigung vor dem 1. Januar 2022 (vgl. act. IIA 264), womit die bis

31. Dezember 2021 geltenden Normen (fortan aArt.) anwendbar sind.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2023, IV/22/337, Seite 5 2.2 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Per- son, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le- bensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa- chung bedarf (Art. 9 ATSG). Zu unterscheiden ist zwischen schwerer, mit- telschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchti- gung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Ist nur die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die An- nahme einer Hilflosigkeit mindestens ein Anspruch auf eine Viertelsrente gegeben sein. Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Be- gleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor. Vorbehal- ten bleibt Art. 42bis Abs. 5 IVG (aArt. 42 Abs. 3 IVG). Massgebend für die Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Ausmass der persönlichen Hilflo- sigkeit (Art. 42ter Abs. 1 Satz 1 IVG). 2.3 2.3.1 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Le- bensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). 2.3.2 Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2023, IV/22/337, Seite 6 Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von lit. a dieser Bestimmung Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen vorausgesetzt (BGE 121 V 88 E. 3b S. 90). 2.3.3 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV). 2.4 2.4.1 Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von aArt. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige ver- sicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig woh- nen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft ge- fährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). 2.4.2 Ziel der lebenspraktischen Begleitung ist es, den Eintritt einer versi- cherten Person in ein Heim nach Möglichkeit hinauszuschieben oder zu verhindern. Sie ist nicht auf Menschen mit psychischen oder geistigen Be- hinderungen beschränkt; auch körperlich Behinderte können grundsätzlich lebenspraktische Begleitung beanspruchen. Die Notwendigkeit einer Dritt- hilfe ist objektiv nach dem Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen. Abgesehen vom Aufenthalt in einem Heim ist demgegenüber die Umgebung, in welcher sie sich aufhält, grundsätzlich unerheblich. Bei der lebenspraktischen Begleitung darf keine Rolle spielen, ob die versicher- te Person allein lebt, zusammen mit dem Lebenspartner, mit Familienmit- gliedern oder in einer der heutzutage verbreiteten neuen Wohnformen. Massgebend ist einzig, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2023, IV/22/337, Seite 7 gestellt, erhebliche Dritthilfe in Form von Begleitung und Beratung benöti- gen würde. Von welcher Seite diese letztlich erbracht wird, ist ebenso be- deutungslos wie die Frage, ob sie kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 146 V 322 E. 2.3 S. 325, 133 V 450 E. 5 S. 461). 2.4.3 Im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV ist die direkte und indirekte Dritthilfe zu berücksichtigen. Demnach kann die Begleitperson die notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten auch selber ausführen, wenn die versicherte Person dazu gesundheitsbedingt trotz Anleitung oder Überwachung bzw. Kontrolle nicht in der Lage ist (BGE 133 V 450 E. 10.2 S. 467; SVR 2008 IV Nr. 17 S. 52 E. 4.2.1). 2.4.4 Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte noch die indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die dauernde Pflege noch die persönliche Überwachung im Sinne von Art. 37 IVV. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar. Ist die benötigte Hilfe bereits unter dem Gesichtspunkt der Hilfsbedürftigkeit bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen, der Pfle- ge oder der Überwachung berücksichtigt worden, so kann sie daher nicht zusätzlich einen Anspruch auf lebenspraktische Begleitung begründen (BGE 146 V 322 E. 2.3 S. 325, 133 V 450 E. 9 S. 466; SVR 2009 IV Nr. 23 S. 66 E. 2.3; vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 29. Okto- ber 2007, I 46/07, E. 4.2). 2.4.5 Gemäss dem Willen des Gesetzgebers soll der Anspruch auf Hilflo- senentschädigung nicht bei jeglicher Form und Dauer der lebensprakti- schen Begleitung gegeben sein. Vielmehr ist eine entsprechende Entschä- digung durch die Invalidenversicherung nur bei einem bestimmten mi- nimalen Schweregrad der Hilflosigkeit gerechtfertigt. Nach der Rechtspre- chung und der Verwaltungspraxis ist die Erheblichkeitsschwelle erreicht, wenn die lebenspraktische Begleitung gemäss Art. 42 Abs. 3 IVG in Ver- bindung mit Art. 38 IVV über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt während mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 146 V 322 E. 6.1 S. 329).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2023, IV/22/337, Seite 8 3. 3.1 In der angefochtenen Verfügung vom 26. April 2022 (act. IIA 296) verneinte die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Abklärungsbericht vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2023, IV/22/337, Seite 4 Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 12 November 2021 (act. IIA 278) sowie die Stellungnahme vom 25. April 2022 (act. IIA 295) den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, weil eine lebenspraktische Begleitung von zwei Stunden wöchentlich über eine Zeitspanne von drei Monaten nicht ausgewiesen und damit die Vorausset- zungen der Regelmässigkeit, Dauer und Intensität nicht erfüllt seien. Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber beschwerdeweise vor, der objekti- ve Bedarf an lebenspraktischer Begleitung von durchschnittlich mehr als zwei Stunden sei ausgewiesen (Beschwerde S. 4). Überdies macht er gel- tend, eine Hilflosigkeit gelte als leicht, wenn die versicherte Person wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Ge- brechens nur dank regelmässigen und erheblichen Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen könne. Dies sei bei schwer hörgeschä- digten Personen, die für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt eine erhebliche Hilfe von Drittpersonen benötigen, erfüllt (Beschwerde S. 3). 3.2 Zu prüfen ist damit, ob der Beschwerdeführer dauernd auf lebens- praktische Begleitung i.S.v. aArt. 42 Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 37 Abs. 3 lit. e und Art. 38 IVV angewiesen ist (vgl. E. 2.3.3 und 2.4 hiervor) und ob er wegen einer schweren Sinnesschädigung (Gehörlosigkeit) i.S.v. Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (vgl. E. 2.3.3 hiervor). Den Akten lassen sich diesbezüglich im Wesentlichen die folgenden Angaben entnehmen: 3.2.1 Im Bericht des D.________ der E.________ vom 17. Dezember 2019 (act. IIA 225) wurde z.H. der Rechtsvertreterin des Beschwerdefüh- rers ausgeführt, dass dieser seit April 2017 im Rahmen eines Wohncoa- chings im Umfang von ein bis eineinhalb Stunden pro Woche zu Hause durch das D.________ sozialpsychiatrisch unterstützt werde (vgl. zu den erbrachten Leistungen act. IIA 248, 277). Im Zentrum stehe die lebensprak- tische Begleitung, welche den sozialen Isolationstendenzen des Beschwer- deführers entgegenwirke. Er werde aufgrund einer psychiatrischen Erkran- kung und der in seiner Gehörlosigkeit gründenden Herausforderungen un-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2023, IV/22/337, Seite 9 terstützt. Diese Unterstützung beinhalte im Bereich der administrativen Tätigkeiten die Bearbeitung von Briefen, die Übernahme von Telefonge- sprächen oder die Hilfe beim Formulieren von E-Mails. Eine Unterstützung finde ebenfalls bei Problemen in der Wohnung (z.B. Heizung oder Wasser- hahn) oder bei Gesprächen mit Nachbarn statt. Zur Prävention von Ein- samkeit und zur Aufrechterhaltung der psychischen Stabilität werde der Beschwerdeführer bei gemeinsamen Spaziergängen begleitet. Auch wür- den Alltagsgespräche geführt, bei denen der Fokus auf positiven Erlebnis- sen liege. Weiter werde er bei Bedarf durch das D.________ zu externen Terminen begleitet, um eine gelingende Kommunikation zu ermöglichen. 3.2.2 Dr. med. F.________, Facharzt für Neurologie, stellte im z.H. der Rechtsvertreterin erstellten Bericht vom 31. Dezember 2019 (act. IIA 227 S. 2) folgende Diagnosen:

1. Kongenitale Schwerhörigkeit beidseits

2. Mittelgradige kognitive Minderleistung gemäss neuropsychologischer Abklärung vom 4. März 2019 und Untersuchung vom 9. August 2019

3. Fortgeschrittene Gonarthrose mit Knieoperation (März und Mai 2019; je eine Knieteilprothese beidseits). Er teile die Einschätzung der Rechtsvertreterin hinsichtlich des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades wegen Bedarfs an le- benspraktischer Hilfe durch das Wohncoaching. 3.2.3 Im z.H. der Rechtsvertreterin erstellten Bericht vom 13. Oktober 2020 (act. IIA 259) diagnostizierten die Psychologinnen lic. phil. G.________, Eidg. anerkannte Psychotherapeutin, und M. Sc. H.________, Spital I.________, …, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), sowie aktenanamnes- tisch eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit anankastischen und pa- ranoiden Zügen (ICD-10 F61). Der Beschwerdeführer sei seit Dezember 2019 in integrierter psychiatrischer Behandlung. Er nehme in ein- bis zwei- wöchentlicher Frequenz ambulante Gespräche wahr. Bei Behandlungsbe- ginn habe sich rasch gezeigt, dass neben den wöchentlichen Besuchen durch das Wohncoaching der E.________ Bedarf an weiterer Unterstüt- zung in administrativen Belangen bestehe. Daher sei eine Anmeldung beim hausinternen Sozialdienst getätigt worden. Mit dem Tod seiner Mutter vor einigen Jahren sei die wichtigste Bezugsperson weggefallen. Zusammen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2023, IV/22/337, Seite 10 mit der erfolgten Kündigung vor drei Jahren zeichne sich ein Bild von zu- nehmender Exklusion ab. Für den Beschwerdeführer sei die Kontaktauf- nahme zu anderen Personen wie auch der Aufbau eines regelmässigen Kontaktes nur erschwert möglich. Dies sei primär auf seine kommunikati- ven Einschränkungen und auf seine eingeschränkten sozialen Kompeten- zen zurückzuführen, welche sich entwicklungspsychologisch ebenfalls auf- grund der defizitären kommunikativen Fertigkeiten nicht adäquat hätten entwickeln können. Durch die aufgeführten Belastungsfaktoren habe sich eine rezidivierende depressive Störung mit zwanghaften/rigiden und para- noiden Persönlichkeitsanteilen und eine soziale Isolation entwickelt, welche zu einer Exazerbation der bestehenden Symptomatik führe. Im Bericht vom 17. Februar 2021 (act. IIA 270 S. 3) hielten dieselben Psy- chologinnen fest, die umfangreich bestehenden Angebote seien nicht aus- reichend. Konkret benötige der Beschwerdeführer Hilfe bei beinahe jegli- cher Art (behördlicher) Briefe (Steueramt, Krankenkasse, AHV, Pensions- kasse, Ausgleichskasse, Wohnungsverwaltung, Telefonanbieter, Bank, Unklarheiten bei Rechnungen). Einerseits verstehe er die zugesendeten Briefe inhaltlich oft nicht und brauche hierbei erklärende Ausführungen. Andererseits könne er Rückfragen oder ausstehende Antworten wegen seiner Gehörlosigkeit nicht einfach per Telefon klären. Der Beschwerdefüh- rer sei somit schon bei einfachsten und alltäglichen administrativen Ange- legenheiten auf Unterstützung angewiesen. Dies beziehe sich auch auf Anmeldungen für Arztbesuche und medizinische Fragestellungen wie Nachfragen von Laborwerten. Bei ebendiesen bedürfe es regelmässig ei- ner Begleitung, welche für den Beschwerdeführer seine Anliegen äussern und klar darstellen könne. Unter Berücksichtigung der aufgeführten Fakto- ren werde deutlich, dass ein zeitlicher Bedarf von mehr als zwei Stunden an lebenspraktischer Begleitung klar gegeben sei. 3.2.4 Gemäss dem z.H. der Rechtsvertreterin verfassten E-Mail des Schreibdienstes der J.________ vom 28. September 2020 (act. IIA 257 S. 3) suchte der Beschwerdeführer eigentlich jeden Montag den Schreib- dienst auf. Ganz selten (vielleicht drei Mal im Jahr) tauche er nicht auf. Meistens würden zwei bis drei Briefe für ihn geschrieben, was einem Zeitaufwand von 30 bis 45 Minuten entspreche.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2023, IV/22/337, Seite 11 Gemäss den Terminbestätigungen des Schreibdienstes hat der Beschwer- deführer zwischen 25. Januar und 12. April, 3. Mai und 5. Juli, 2. August und 11. Oktober 2021 sowie zwischen 17. Oktober 2022 und 16. Januar 2023 grundsätzlich wöchentlich Unterstützung (im Umfang von 20 bis 45 Minuten) erhalten (vgl. act. IIA 273 f., act. I 9). 3.2.5 Der aktualisierte Abklärungsbericht vom 12. November 2021 (act. IIA 278) wurde gestützt auf die anlässlich der telefonischen Abklärung durch die Wohncoachin C.________ (vgl. hierzu act. I 7a, act. IIA 225) ge- genüber der Abklärungsfachperson gemachten Angaben erstellt. Gestützt auf deren Auskunft wurde festgehalten, der Beschwerdeführer nehme die Medikamente selbständig ein. Ebenso nehme er die ein- bis zweimal wöchentlich stattfindenden Physiotherapietermine und die alle 14 Tage stattfindenden Psychotherapietermine selbständig wahr (S. 4 Ziff. 3). In Bezug auf die lebenspraktische Begleitung wurde festgehalten, die Beglei- tung zu den Arztterminen brauche immer viel Zeit. An den Terminen gehe es für ihn zu schnell und wegen Corona würden viele den Mundschutz tra- gen. Neben der Begleitung zu den Arztterminen unterstütze das Wohncoa- ching den Beschwerdeführer bei administrativen Sachen, zum Beispiel, wenn er etwas bestellen wolle, Fragen zum Natel oder zur Nebenkostenab- rechnung habe oder im Kontakt zur Verwaltung. Die Unterstützung durch den Sozialdienst des Spitals I.________, …, sei nur punktuell, dieser sei mehr für versicherungstechnische Angelegenheiten zuständig. Das Wohn- coaching fange den Beschwerdeführer auch auf, wenn er eine psychische Krise habe, was regelmässig der Fall sei. Da die Begleitung zu den Arzt- terminen jeweils viel Zeit in Anspruch nehme, sei es eher zu kurz gekom- men, mit ihm etwas Anderes zu unternehmen. Der Beschwerdeführer putze die Wohnung selber und erledige auch die Wäsche selbständig. Das Geld verwalte er ebenfalls selbständig. Wenn eine Frage auftauche, helfe die Wohnbegleitung. Zur Gehörlosenseelsorge, welche er früher ungefähr ein- mal pro Monat aufgesucht habe, gehe er nicht mehr. Er kaufe selbständig Nahrungsmittel und Kleider ein, fahre und besitze ein eigenes Auto. Bei der Begleitung zu Arztterminen würden die Gespräche durch die Wohncoachin in einfachen Sätzen und mit deutlichen Mundbewegungen für den Be- schwerdeführer deutlich übersetzt. Der Beschwerdeführer fahre jeden Sonntag mit dem Auto zu seiner Tante in …. In der Freizeit besuche er

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2023, IV/22/337, Seite 12 jedes Heimspiel von …. Er treffe sich an den … mit Kollegen. Sie würden sich kennen, weil sie schon lange in der gleichen Reihe sässen. Wenn er etwas nicht verstehe, würden ihm es diese übersetzen. Mit diesen habe er auch ausserhalb der … SMS-Kontakt (S. 7 ff. Ziff. 7). Der Beschwerdefüh- rer besuche jeden Freitagnachmittag die Tagesstätte in der E.________. Es gehe vor allem um Arbeit. Er habe einen geschützten Arbeitsplatz. Dort gehe er selber hin (S. 3 f. Ziff. 1). Der zeitliche Umfang der Betreuung im Rahmen des Wohncoachings habe per Mitte November 2020 auf zwei bis zweieinhalb Stunden alle 14 Tage reduziert werden können. Nach Abzug der Wegzeit seien selbst bei Berücksichtigung sämtlicher Zeitaufwände die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung in Form einer lebenspraktischen Begleitung nicht erfüllt (S. 11 Ziff. 8). An dieser Einschätzung wurde mit Stellungnahme vom 25. April 2022 (act. IIA 295) festgehalten. 3.2.6 Im E-Mail z.H. der Rechtsvertreterin vom 31. Mai 2022 (act. I 7a) führte die Wohncoachin C.________ unter anderem aus, die Termine fän- den ca. alle 14 Tage für ca. 90 bis 120 Minuten grundsätzlich beim Be- schwerdeführer zu Hause statt. Hinzu kämen noch 20 Minuten Anfahrt. Die Rückfahrt werde nicht verrechnet, wenn es anschliessend noch einen Ter- min gebe. Seit Anfang des Jahres wünsche der Beschwerdeführer jedoch die Termine im Büro des Wohncoachings wahrzunehmen. Daher entfielen die meisten Wegzeiten mit Ausnahme der Begleitung zu ärztlichen Unter- suchungen. 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2023, IV/22/337, Seite 13 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizier- ten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Ver- hältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbe- richt voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Ab- klärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschät- zungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fach- lich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 224 E. 3.2). 3.4 Der Abklärungsbericht vom 12. November 2021 (act. IIA 278) ba- siert – wie unter E. 3.2.5 hiervor dargelegt – auf den anlässlich der telefoni- schen Abklärung durch die Wohncoachin C.________ (vgl. hierzu act. I 7a, act. IIA 225) gegenüber der Abklärungsfachperson gemachten Angaben. Diese blieben vom Beschwerdeführer unbestritten und stehen auch in Übereinstimmung mit den übrigen Akten. 3.5 3.5.1 Was den Bedarf an dauernder lebenspraktischer Begleitung i.S.v. aArt. 42 Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 37 Abs. 3 lit. e und Art. 38 IVV betrifft, ist zunächst in Bezug auf Hilfeleistungen, ohne die das selbständige Wohnen nicht möglich wäre (Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV), festzustellen, dass der Be- schwerdeführer in der Lage ist, selbständig zu wohnen. So reinigt er die Wohnung selbst, erledigt seine Wäsche eigenständig und ernährt sich auch ohne fremde Hilfe. Das Geld verwaltet er auch selbständig. In psychischen Krisen wird er durch die Wohncoachin aufgefangen. Diese hilft ihm auch bei Bestellungen im Internet und administrativen Angelegenheiten (act. IIA 278 S. 7 f. Ziff. 7.1). Zudem wird der Beschwerdeführer insbeson- dere bei versicherungstechnischen Belangen zusätzlich durch den Sozial-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2023, IV/22/337, Seite 14 dienst des Spitals I.________, …, unterstützt (act. IIA 259, 278 S. 7 f. Ziff. 7.1, 292 S. 5). Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus- zugehen (vgl. zum Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429), dass die Unterstützung durch das Wohn- coaching und den Sozialdienst des Spitals I.________, …, die für eine Pri- vatperson anfallenden administrativen Arbeiten umfassend abdecken. Der zusätzliche wöchentliche Aufwand durch den Schreibdienst (act. IIA 273 f.; act. I 9) ist bei der Begleitung zur Ermöglichung des selbständigen Woh- nens nicht zu berücksichtigen, denn der Bedarf ist nicht erstellt und auch ohne diese Unterstützung müsste der Beschwerdeführer nicht in ein Heim eintreten. Der Schreibdienst wird überdies von Freiwilligen geleistet und kann vom Beschwerdeführer kostenlos beansprucht werden. Auch mit Blick auf die Selbständigkeit des Beschwerdeführers kann nicht von einem dro- henden Heimeintritt ausgegangen werden (vgl. E. 2.4.2 hiervor). Die Frage, ob Hilfestellungen überhaupt und in welchem Umfang notwendig sind, kann jedoch offenbleiben, weil die für den objektiven Bedarf an lebenspraktischer Begleitung erforderlichen zwei Stunden pro Woche über eine Periode von drei Monaten nicht erreicht werden (vgl. E. 2.4.5 hiervor und E. 3.5.4 hier- nach). 3.5.2 In Bezug auf die Begleitung einer Drittperson für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung (Art. 38 Abs. 1 lit. b IVV) lässt sich den Akten entnehmen, dass die Wohncoachin den Beschwerdeführer zu Arzt- terminen begleitet (vgl. act. IIA 278 S. 7 Ziff. 7.1; act. IIA 225 S. 2; act. I 7a). Ob dies notwendig ist, erscheint fraglich. Denn einerseits ist der Beschwerdeführer in der Lage die ein- bis zweimal wöchentlich stattfinden- den Physio- und alle 14 Tage stattfindenden Psychotherapietermine selbständig wahrzunehmen (act. IIA 278 S. 4 Ziff. 3). Schliesslich kann je- doch offenbleiben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Beglei- tung durch das Wohncoaching notwendig ist, da die praxisgemäss notwen- digen durchschnittlichen zwei Stunden pro Woche über eine Periode von drei Monaten nicht erreicht werden (vgl. E. 2.4.5 hiervor und E. 3.5.4 hier- nach). 3.5.3 Was die ernsthafte Gefahr betrifft, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (Art. 38 Abs. 1 lit. c IVV), muss sich zur Begründung einer le-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2023, IV/22/337, Seite 15 benspraktischen Begleitung eine solche bereits manifestiert haben, wobei selbst eine effektiv bereits eingetretene Isolation für sich alleine nicht genügt, solange sie überwiegend wahrscheinlich bloss vorübergehend ist, und keine Gefahr besteht, dass sie sich perpetuiert (MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, S. 498). Der Beschwerdeführer verfügt zwar nicht über ein ausgeprägtes soziales Netz, hat aber ein paar Kontakte, die er selbständig pflegt. So besucht er wöchentlich eine Tante selbständig mit dem Auto und geht selbständig an …, an welchen er Kontakt zu seinen dortigen Sitznachbarn hat (act. IIA 278 S. 10 Ziff. 7.3). Überdies besucht er jeden Freitagnachmittag eigenständig die Tagesstätte der E.________, welche einer Art geschütztem Arbeitsplatz gleichkommt (act. IIA 278 S. 3 Ziff. 1; vgl. hierzu auch Rz. 8052.2 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Kreisschrei- bens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]; in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2021; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen für das Gericht BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Zwar ist der Beschwerdeführer dort gegenüber seinen Arbeitskollegen isoliert, hat aber immerhin ein gutes Verhältnis zu seinem Vorgesetzten (act. IIA 290 S. 6). Überdies verlässt er seine Wohnung selbständig für Einkäufe, Physio- und Psychotherapien und Kirchenbesu- che (vgl. act. IIA 278). Seit Anfang 2022 findet die Begleitung durch das Wohncoaching zudem in den Büros des Wohncoachings statt (act. I 7a). Der Beschwerdeführer begibt sich offenbar ebenfalls eigenständig dorthin. Damit ist er durchaus in der Lage, seinen Alltag eigenständig zu strukturie- ren und ausserhäusliche Termine selbständig wahrzunehmen. In psychi- schen Krisen wird er durch das Wohncoaching aufgefangen (act. IIA 278 S. 7 Ziff. 7.1). Selbst wenn die Erforderlichkeit einer Begleitung zur Vermei- dung sozialer Isolation anzunehmen wäre, wäre die durch das Wohncoa- ching tatsächlich geleistete Unterstützung ausreichend. Denn weder das Wohncoaching noch die behandelnden Psychologinnen legen dar, inwie- fern diese umfangreicher sein müsste oder eine andere Art von Begleitung notwendig wäre (vgl. etwa act. IIA 262, 269 S. 3, 270, 278, 292 S. 5). So- weit die behandelnden Psychologinnen geltend machen, die bestehenden Angebote seien nicht ausreichend, beziehen sie sich dabei auf die Hilfe bei administrativen Angelegenheiten und Anmeldungen für Arztbesuche (vgl. act. IIA 270 S. 3). Wie bereits dargelegt ist die Unterstützung für die bei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2023, IV/22/337, Seite 16 einer Privatperson anfallenden administrativen Arbeiten durch das Wohn- coaching und den Sozialdienst des Spitals I.________, …, ausreichend abgedeckt. Zudem wurde der Umfang der Betreuung durch das Wohncoa- ching von durchschnittlich wöchentlich zwei Stunden per Mitte November 2020 sogar auf zwei bis zweieinhalb Stunden alle 14 Tage reduziert (act. IIA 262, 269 S. 3, 278 S. 11 Ziff. 8). Im Mai 2022 gab das Wohncoa- ching zudem an, dass nurmehr alle 14 Tage Termine von eineinhalb bis zwei Stunden in den Büros des Wohncoachings stattfänden (act. I 7a). Was die Gehörlosenseelsorge betrifft, hatte der Beschwerdeführer von Juli 2020 bis Juni 2021 zwölf Seelsorgetermine und half an vier Terminen während je einer Stunde beim Einpacken des Quartalprogrammes der Gehörlosenseelsorge und wurde viermal je drei Stunden (eine Stunde Got- tesdienst, zwei Stunden Zusammensein und Austausch) zum Gottesdienst begleitet (act. IIA 294 S. 2). Anhaltspunkte, dass die Gehörlosenseelsorge Dritthilfe im Sinne einer lebenspraktischen Begleitung i.S.v. Art. 38 Abs. 1 IVV erbracht hätte, bestehen keine und ein diesbezüglicher Bedarf wird auch nicht näher aufgezeigt. 3.5.4 Betreffend den Umfang der Hilfestellungen Dritter lässt sich den Akten entnehmen, dass der Aufwand des Wohncoachings zwischen dem

1. Mai und 26. Oktober 2021 total inkl. Wegzeit 2'635 Minuten betrug (vgl. act. IIA 277 S. 3). Ohne Wegzeit betrug der Aufwand zwischen Mai und Oktober 2021 total 2'035 Minuten (2'635 Minuten – [15 x 40 Minuten {20 Minuten pro Weg}]; vgl. act. I 7a, act. IIA 277 S. 3, 278 S. 15). Damit belief sich der zeitliche Aufwand des Wohncoachings auf durchschnittlich 1.30 Stunden pro Woche (2'035 Minuten / 60 Minuten / 26 Wochen). Die Weg- zeiten des Wohncoachings sind – entgegen der Ansicht des Beschwerde- führers (Replik S. 2) – nicht als Aufwand anzurechnen, stellen diese doch keine Dritthilfe im Sinne einer lebenspraktischen Begleitung dar. Mit E-Mail vom 31. Mai 2022 (act. I 7a) teilte das Wohncoaching der Rechtsvertreterin zudem mit, dass nurmehr ca. alle 14 Tage für ca. 90 bis 120 Minuten Ter- mine stattfänden. Der Umfang des Wohncoachings wurde damit im Ver- gleich zum Jahr 2021 erneut reduziert (vgl. zur Reduktion im Jahr 2020 act. IIA 278 S. 3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2023, IV/22/337, Seite 17 Was die Unterstützung durch den Sozialdienst des Spitals I.________, …, anbelangt, betrug diese im Jahr 2020 zwar 790 Minuten, d.h. rund 1.1 Stunden pro Monat (790 Minuten / 60 Minuten / 12 Monate). Demgegenü- ber betrug der Umfang an Unterstützung für das ganze Jahr 2021 lediglich noch 160 Minuten, d.h. 13.33 Minuten pro Monat. Wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht, ist der objektive Be- darf an lebenspraktischer Begleitung massgebend (Beschwerde S. 4). In Bezug auf den Umfang der notwendigen Unterstützung wird weder durch das Wohncoaching (vgl. act. I 7a, act. IIA 278) noch durch die behandeln- den Psychologinnen (vgl. act. IIA 259, 270 S. 3) konkret aufgezeigt, inwie- fern objektiv ein höherer Bedarf besteht als die durch das Wohncoaching und den Sozialdienst des Spitals I.________, …, tatsächlich geleistete Un- terstützung. Mit Blick auf das hiervor Dargelegte hat diese Unterstützung die während drei Monaten erforderliche Regelmässigkeit von durchschnitt- lich zwei Stunden (vgl. E. 2.4.5 hiervor) jedoch zu keiner Zeit erreicht. Folg- lich verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Hilflosenentschä- digung i.S.v. aArt. 42 Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 37 Abs.3 lit. e und Art. 38 IVV zu Recht. 3.6 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund der Gehörlo- sigkeit als schwere Sinnesschädigung könne er nur dank Hilfe von Dritten gesellschaftliche Kontakte pflegen (vgl. Beschwerde S. 3; Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV), erfüllt eine solche nicht per se die Voraussetzungen einer Hilflo- sigkeit leichten Grades. Vielmehr sind diese im Einzelfall zu prüfen (Ent- scheid des BGer vom 31. März 2020, 9C_691/2019, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. hierzu auch Rz. 8084 KSIH). Wie unter E. 3.5.3 hiervor aufgezeigt, ist der Beschwerdeführer in der Lage, selbständig Kontakte aufzunehmen und zu pflegen, ohne dass er hierfür regelmässiger und er- heblicher Dienstleistungen Dritter Bedarf, womit ein Anspruch auf eine Hilf- losenentschädigung auch im Lichte von Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV zu vernei- nen ist. 4.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2023, IV/22/337, Seite 18 Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 26. April 2022 (act. IIA 296) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwer- de abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Strei- tigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kos- tenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 5.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2023, IV/22/337, Seite 19 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern (samt Eingabe vom 29. Januar 2023)

- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2023, IV/22/337, Seite 4 Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 26. April 2022 (act. IIA 296). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Hilflosenentschä- digung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Zwar datiert die angefochte- ne Verfügung vom 26. April 2022 (act. IIA 296). Allerdings liegt der frühestmögliche Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf Hilflosenent- schädigung vor dem 1. Januar 2022 (vgl. act. IIA 264), womit die bis
  5. Dezember 2021 geltenden Normen (fortan aArt.) anwendbar sind. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2023, IV/22/337, Seite 5 2.2 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Per- son, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le- bensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa- chung bedarf (Art. 9 ATSG). Zu unterscheiden ist zwischen schwerer, mit- telschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchti- gung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Ist nur die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die An- nahme einer Hilflosigkeit mindestens ein Anspruch auf eine Viertelsrente gegeben sein. Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Be- gleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor. Vorbehal- ten bleibt Art. 42bis Abs. 5 IVG (aArt. 42 Abs. 3 IVG). Massgebend für die Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Ausmass der persönlichen Hilflo- sigkeit (Art. 42ter Abs. 1 Satz 1 IVG). 2.3 2.3.1 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Le- bensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). 2.3.2 Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2023, IV/22/337, Seite 6 Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von lit. a dieser Bestimmung Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen vorausgesetzt (BGE 121 V 88 E. 3b S. 90). 2.3.3 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV). 2.4 2.4.1 Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von aArt. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige ver- sicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig woh- nen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft ge- fährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). 2.4.2 Ziel der lebenspraktischen Begleitung ist es, den Eintritt einer versi- cherten Person in ein Heim nach Möglichkeit hinauszuschieben oder zu verhindern. Sie ist nicht auf Menschen mit psychischen oder geistigen Be- hinderungen beschränkt; auch körperlich Behinderte können grundsätzlich lebenspraktische Begleitung beanspruchen. Die Notwendigkeit einer Dritt- hilfe ist objektiv nach dem Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen. Abgesehen vom Aufenthalt in einem Heim ist demgegenüber die Umgebung, in welcher sie sich aufhält, grundsätzlich unerheblich. Bei der lebenspraktischen Begleitung darf keine Rolle spielen, ob die versicher- te Person allein lebt, zusammen mit dem Lebenspartner, mit Familienmit- gliedern oder in einer der heutzutage verbreiteten neuen Wohnformen. Massgebend ist einzig, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2023, IV/22/337, Seite 7 gestellt, erhebliche Dritthilfe in Form von Begleitung und Beratung benöti- gen würde. Von welcher Seite diese letztlich erbracht wird, ist ebenso be- deutungslos wie die Frage, ob sie kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 146 V 322 E. 2.3 S. 325, 133 V 450 E. 5 S. 461). 2.4.3 Im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV ist die direkte und indirekte Dritthilfe zu berücksichtigen. Demnach kann die Begleitperson die notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten auch selber ausführen, wenn die versicherte Person dazu gesundheitsbedingt trotz Anleitung oder Überwachung bzw. Kontrolle nicht in der Lage ist (BGE 133 V 450 E. 10.2 S. 467; SVR 2008 IV Nr. 17 S. 52 E. 4.2.1). 2.4.4 Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte noch die indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die dauernde Pflege noch die persönliche Überwachung im Sinne von Art. 37 IVV. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar. Ist die benötigte Hilfe bereits unter dem Gesichtspunkt der Hilfsbedürftigkeit bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen, der Pfle- ge oder der Überwachung berücksichtigt worden, so kann sie daher nicht zusätzlich einen Anspruch auf lebenspraktische Begleitung begründen (BGE 146 V 322 E. 2.3 S. 325, 133 V 450 E. 9 S. 466; SVR 2009 IV Nr. 23 S. 66 E. 2.3; vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 29. Okto- ber 2007, I 46/07, E. 4.2). 2.4.5 Gemäss dem Willen des Gesetzgebers soll der Anspruch auf Hilflo- senentschädigung nicht bei jeglicher Form und Dauer der lebensprakti- schen Begleitung gegeben sein. Vielmehr ist eine entsprechende Entschä- digung durch die Invalidenversicherung nur bei einem bestimmten mi- nimalen Schweregrad der Hilflosigkeit gerechtfertigt. Nach der Rechtspre- chung und der Verwaltungspraxis ist die Erheblichkeitsschwelle erreicht, wenn die lebenspraktische Begleitung gemäss Art. 42 Abs. 3 IVG in Ver- bindung mit Art. 38 IVV über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt während mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 146 V 322 E. 6.1 S. 329). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2023, IV/22/337, Seite 8
  6. 3.1 In der angefochtenen Verfügung vom 26. April 2022 (act. IIA 296) verneinte die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Abklärungsbericht vom
  7. November 2021 (act. IIA 278) sowie die Stellungnahme vom 25. April 2022 (act. IIA 295) den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, weil eine lebenspraktische Begleitung von zwei Stunden wöchentlich über eine Zeitspanne von drei Monaten nicht ausgewiesen und damit die Vorausset- zungen der Regelmässigkeit, Dauer und Intensität nicht erfüllt seien. Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber beschwerdeweise vor, der objekti- ve Bedarf an lebenspraktischer Begleitung von durchschnittlich mehr als zwei Stunden sei ausgewiesen (Beschwerde S. 4). Überdies macht er gel- tend, eine Hilflosigkeit gelte als leicht, wenn die versicherte Person wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Ge- brechens nur dank regelmässigen und erheblichen Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen könne. Dies sei bei schwer hörgeschä- digten Personen, die für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt eine erhebliche Hilfe von Drittpersonen benötigen, erfüllt (Beschwerde S. 3). 3.2 Zu prüfen ist damit, ob der Beschwerdeführer dauernd auf lebens- praktische Begleitung i.S.v. aArt. 42 Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 37 Abs. 3 lit. e und Art. 38 IVV angewiesen ist (vgl. E. 2.3.3 und 2.4 hiervor) und ob er wegen einer schweren Sinnesschädigung (Gehörlosigkeit) i.S.v. Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (vgl. E. 2.3.3 hiervor). Den Akten lassen sich diesbezüglich im Wesentlichen die folgenden Angaben entnehmen: 3.2.1 Im Bericht des D.________ der E.________ vom 17. Dezember 2019 (act. IIA 225) wurde z.H. der Rechtsvertreterin des Beschwerdefüh- rers ausgeführt, dass dieser seit April 2017 im Rahmen eines Wohncoa- chings im Umfang von ein bis eineinhalb Stunden pro Woche zu Hause durch das D.________ sozialpsychiatrisch unterstützt werde (vgl. zu den erbrachten Leistungen act. IIA 248, 277). Im Zentrum stehe die lebensprak- tische Begleitung, welche den sozialen Isolationstendenzen des Beschwer- deführers entgegenwirke. Er werde aufgrund einer psychiatrischen Erkran- kung und der in seiner Gehörlosigkeit gründenden Herausforderungen un- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2023, IV/22/337, Seite 9 terstützt. Diese Unterstützung beinhalte im Bereich der administrativen Tätigkeiten die Bearbeitung von Briefen, die Übernahme von Telefonge- sprächen oder die Hilfe beim Formulieren von E-Mails. Eine Unterstützung finde ebenfalls bei Problemen in der Wohnung (z.B. Heizung oder Wasser- hahn) oder bei Gesprächen mit Nachbarn statt. Zur Prävention von Ein- samkeit und zur Aufrechterhaltung der psychischen Stabilität werde der Beschwerdeführer bei gemeinsamen Spaziergängen begleitet. Auch wür- den Alltagsgespräche geführt, bei denen der Fokus auf positiven Erlebnis- sen liege. Weiter werde er bei Bedarf durch das D.________ zu externen Terminen begleitet, um eine gelingende Kommunikation zu ermöglichen. 3.2.2 Dr. med. F.________, Facharzt für Neurologie, stellte im z.H. der Rechtsvertreterin erstellten Bericht vom 31. Dezember 2019 (act. IIA 227 S. 2) folgende Diagnosen:
  8. Kongenitale Schwerhörigkeit beidseits
  9. Mittelgradige kognitive Minderleistung gemäss neuropsychologischer Abklärung vom 4. März 2019 und Untersuchung vom 9. August 2019
  10. Fortgeschrittene Gonarthrose mit Knieoperation (März und Mai 2019; je eine Knieteilprothese beidseits). Er teile die Einschätzung der Rechtsvertreterin hinsichtlich des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades wegen Bedarfs an le- benspraktischer Hilfe durch das Wohncoaching. 3.2.3 Im z.H. der Rechtsvertreterin erstellten Bericht vom 13. Oktober 2020 (act. IIA 259) diagnostizierten die Psychologinnen lic. phil. G.________, Eidg. anerkannte Psychotherapeutin, und M. Sc. H.________, Spital I.________, …, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), sowie aktenanamnes- tisch eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit anankastischen und pa- ranoiden Zügen (ICD-10 F61). Der Beschwerdeführer sei seit Dezember 2019 in integrierter psychiatrischer Behandlung. Er nehme in ein- bis zwei- wöchentlicher Frequenz ambulante Gespräche wahr. Bei Behandlungsbe- ginn habe sich rasch gezeigt, dass neben den wöchentlichen Besuchen durch das Wohncoaching der E.________ Bedarf an weiterer Unterstüt- zung in administrativen Belangen bestehe. Daher sei eine Anmeldung beim hausinternen Sozialdienst getätigt worden. Mit dem Tod seiner Mutter vor einigen Jahren sei die wichtigste Bezugsperson weggefallen. Zusammen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2023, IV/22/337, Seite 10 mit der erfolgten Kündigung vor drei Jahren zeichne sich ein Bild von zu- nehmender Exklusion ab. Für den Beschwerdeführer sei die Kontaktauf- nahme zu anderen Personen wie auch der Aufbau eines regelmässigen Kontaktes nur erschwert möglich. Dies sei primär auf seine kommunikati- ven Einschränkungen und auf seine eingeschränkten sozialen Kompeten- zen zurückzuführen, welche sich entwicklungspsychologisch ebenfalls auf- grund der defizitären kommunikativen Fertigkeiten nicht adäquat hätten entwickeln können. Durch die aufgeführten Belastungsfaktoren habe sich eine rezidivierende depressive Störung mit zwanghaften/rigiden und para- noiden Persönlichkeitsanteilen und eine soziale Isolation entwickelt, welche zu einer Exazerbation der bestehenden Symptomatik führe. Im Bericht vom 17. Februar 2021 (act. IIA 270 S. 3) hielten dieselben Psy- chologinnen fest, die umfangreich bestehenden Angebote seien nicht aus- reichend. Konkret benötige der Beschwerdeführer Hilfe bei beinahe jegli- cher Art (behördlicher) Briefe (Steueramt, Krankenkasse, AHV, Pensions- kasse, Ausgleichskasse, Wohnungsverwaltung, Telefonanbieter, Bank, Unklarheiten bei Rechnungen). Einerseits verstehe er die zugesendeten Briefe inhaltlich oft nicht und brauche hierbei erklärende Ausführungen. Andererseits könne er Rückfragen oder ausstehende Antworten wegen seiner Gehörlosigkeit nicht einfach per Telefon klären. Der Beschwerdefüh- rer sei somit schon bei einfachsten und alltäglichen administrativen Ange- legenheiten auf Unterstützung angewiesen. Dies beziehe sich auch auf Anmeldungen für Arztbesuche und medizinische Fragestellungen wie Nachfragen von Laborwerten. Bei ebendiesen bedürfe es regelmässig ei- ner Begleitung, welche für den Beschwerdeführer seine Anliegen äussern und klar darstellen könne. Unter Berücksichtigung der aufgeführten Fakto- ren werde deutlich, dass ein zeitlicher Bedarf von mehr als zwei Stunden an lebenspraktischer Begleitung klar gegeben sei. 3.2.4 Gemäss dem z.H. der Rechtsvertreterin verfassten E-Mail des Schreibdienstes der J.________ vom 28. September 2020 (act. IIA 257 S. 3) suchte der Beschwerdeführer eigentlich jeden Montag den Schreib- dienst auf. Ganz selten (vielleicht drei Mal im Jahr) tauche er nicht auf. Meistens würden zwei bis drei Briefe für ihn geschrieben, was einem Zeitaufwand von 30 bis 45 Minuten entspreche. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2023, IV/22/337, Seite 11 Gemäss den Terminbestätigungen des Schreibdienstes hat der Beschwer- deführer zwischen 25. Januar und 12. April, 3. Mai und 5. Juli, 2. August und 11. Oktober 2021 sowie zwischen 17. Oktober 2022 und 16. Januar 2023 grundsätzlich wöchentlich Unterstützung (im Umfang von 20 bis 45 Minuten) erhalten (vgl. act. IIA 273 f., act. I 9). 3.2.5 Der aktualisierte Abklärungsbericht vom 12. November 2021 (act. IIA 278) wurde gestützt auf die anlässlich der telefonischen Abklärung durch die Wohncoachin C.________ (vgl. hierzu act. I 7a, act. IIA 225) ge- genüber der Abklärungsfachperson gemachten Angaben erstellt. Gestützt auf deren Auskunft wurde festgehalten, der Beschwerdeführer nehme die Medikamente selbständig ein. Ebenso nehme er die ein- bis zweimal wöchentlich stattfindenden Physiotherapietermine und die alle 14 Tage stattfindenden Psychotherapietermine selbständig wahr (S. 4 Ziff. 3). In Bezug auf die lebenspraktische Begleitung wurde festgehalten, die Beglei- tung zu den Arztterminen brauche immer viel Zeit. An den Terminen gehe es für ihn zu schnell und wegen Corona würden viele den Mundschutz tra- gen. Neben der Begleitung zu den Arztterminen unterstütze das Wohncoa- ching den Beschwerdeführer bei administrativen Sachen, zum Beispiel, wenn er etwas bestellen wolle, Fragen zum Natel oder zur Nebenkostenab- rechnung habe oder im Kontakt zur Verwaltung. Die Unterstützung durch den Sozialdienst des Spitals I.________, …, sei nur punktuell, dieser sei mehr für versicherungstechnische Angelegenheiten zuständig. Das Wohn- coaching fange den Beschwerdeführer auch auf, wenn er eine psychische Krise habe, was regelmässig der Fall sei. Da die Begleitung zu den Arzt- terminen jeweils viel Zeit in Anspruch nehme, sei es eher zu kurz gekom- men, mit ihm etwas Anderes zu unternehmen. Der Beschwerdeführer putze die Wohnung selber und erledige auch die Wäsche selbständig. Das Geld verwalte er ebenfalls selbständig. Wenn eine Frage auftauche, helfe die Wohnbegleitung. Zur Gehörlosenseelsorge, welche er früher ungefähr ein- mal pro Monat aufgesucht habe, gehe er nicht mehr. Er kaufe selbständig Nahrungsmittel und Kleider ein, fahre und besitze ein eigenes Auto. Bei der Begleitung zu Arztterminen würden die Gespräche durch die Wohncoachin in einfachen Sätzen und mit deutlichen Mundbewegungen für den Be- schwerdeführer deutlich übersetzt. Der Beschwerdeführer fahre jeden Sonntag mit dem Auto zu seiner Tante in …. In der Freizeit besuche er Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2023, IV/22/337, Seite 12 jedes Heimspiel von …. Er treffe sich an den … mit Kollegen. Sie würden sich kennen, weil sie schon lange in der gleichen Reihe sässen. Wenn er etwas nicht verstehe, würden ihm es diese übersetzen. Mit diesen habe er auch ausserhalb der … SMS-Kontakt (S. 7 ff. Ziff. 7). Der Beschwerdefüh- rer besuche jeden Freitagnachmittag die Tagesstätte in der E.________. Es gehe vor allem um Arbeit. Er habe einen geschützten Arbeitsplatz. Dort gehe er selber hin (S. 3 f. Ziff. 1). Der zeitliche Umfang der Betreuung im Rahmen des Wohncoachings habe per Mitte November 2020 auf zwei bis zweieinhalb Stunden alle 14 Tage reduziert werden können. Nach Abzug der Wegzeit seien selbst bei Berücksichtigung sämtlicher Zeitaufwände die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung in Form einer lebenspraktischen Begleitung nicht erfüllt (S. 11 Ziff. 8). An dieser Einschätzung wurde mit Stellungnahme vom 25. April 2022 (act. IIA 295) festgehalten. 3.2.6 Im E-Mail z.H. der Rechtsvertreterin vom 31. Mai 2022 (act. I 7a) führte die Wohncoachin C.________ unter anderem aus, die Termine fän- den ca. alle 14 Tage für ca. 90 bis 120 Minuten grundsätzlich beim Be- schwerdeführer zu Hause statt. Hinzu kämen noch 20 Minuten Anfahrt. Die Rückfahrt werde nicht verrechnet, wenn es anschliessend noch einen Ter- min gebe. Seit Anfang des Jahres wünsche der Beschwerdeführer jedoch die Termine im Büro des Wohncoachings wahrzunehmen. Daher entfielen die meisten Wegzeiten mit Ausnahme der Begleitung zu ärztlichen Unter- suchungen. 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2023, IV/22/337, Seite 13 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizier- ten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Ver- hältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbe- richt voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Ab- klärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschät- zungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fach- lich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 224 E. 3.2). 3.4 Der Abklärungsbericht vom 12. November 2021 (act. IIA 278) ba- siert – wie unter E. 3.2.5 hiervor dargelegt – auf den anlässlich der telefoni- schen Abklärung durch die Wohncoachin C.________ (vgl. hierzu act. I 7a, act. IIA 225) gegenüber der Abklärungsfachperson gemachten Angaben. Diese blieben vom Beschwerdeführer unbestritten und stehen auch in Übereinstimmung mit den übrigen Akten. 3.5 3.5.1 Was den Bedarf an dauernder lebenspraktischer Begleitung i.S.v. aArt. 42 Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 37 Abs. 3 lit. e und Art. 38 IVV betrifft, ist zunächst in Bezug auf Hilfeleistungen, ohne die das selbständige Wohnen nicht möglich wäre (Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV), festzustellen, dass der Be- schwerdeführer in der Lage ist, selbständig zu wohnen. So reinigt er die Wohnung selbst, erledigt seine Wäsche eigenständig und ernährt sich auch ohne fremde Hilfe. Das Geld verwaltet er auch selbständig. In psychischen Krisen wird er durch die Wohncoachin aufgefangen. Diese hilft ihm auch bei Bestellungen im Internet und administrativen Angelegenheiten (act. IIA 278 S. 7 f. Ziff. 7.1). Zudem wird der Beschwerdeführer insbeson- dere bei versicherungstechnischen Belangen zusätzlich durch den Sozial- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2023, IV/22/337, Seite 14 dienst des Spitals I.________, …, unterstützt (act. IIA 259, 278 S. 7 f. Ziff. 7.1, 292 S. 5). Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus- zugehen (vgl. zum Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429), dass die Unterstützung durch das Wohn- coaching und den Sozialdienst des Spitals I.________, …, die für eine Pri- vatperson anfallenden administrativen Arbeiten umfassend abdecken. Der zusätzliche wöchentliche Aufwand durch den Schreibdienst (act. IIA 273 f.; act. I 9) ist bei der Begleitung zur Ermöglichung des selbständigen Woh- nens nicht zu berücksichtigen, denn der Bedarf ist nicht erstellt und auch ohne diese Unterstützung müsste der Beschwerdeführer nicht in ein Heim eintreten. Der Schreibdienst wird überdies von Freiwilligen geleistet und kann vom Beschwerdeführer kostenlos beansprucht werden. Auch mit Blick auf die Selbständigkeit des Beschwerdeführers kann nicht von einem dro- henden Heimeintritt ausgegangen werden (vgl. E. 2.4.2 hiervor). Die Frage, ob Hilfestellungen überhaupt und in welchem Umfang notwendig sind, kann jedoch offenbleiben, weil die für den objektiven Bedarf an lebenspraktischer Begleitung erforderlichen zwei Stunden pro Woche über eine Periode von drei Monaten nicht erreicht werden (vgl. E. 2.4.5 hiervor und E. 3.5.4 hier- nach). 3.5.2 In Bezug auf die Begleitung einer Drittperson für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung (Art. 38 Abs. 1 lit. b IVV) lässt sich den Akten entnehmen, dass die Wohncoachin den Beschwerdeführer zu Arzt- terminen begleitet (vgl. act. IIA 278 S. 7 Ziff. 7.1; act. IIA 225 S. 2; act. I 7a). Ob dies notwendig ist, erscheint fraglich. Denn einerseits ist der Beschwerdeführer in der Lage die ein- bis zweimal wöchentlich stattfinden- den Physio- und alle 14 Tage stattfindenden Psychotherapietermine selbständig wahrzunehmen (act. IIA 278 S. 4 Ziff. 3). Schliesslich kann je- doch offenbleiben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Beglei- tung durch das Wohncoaching notwendig ist, da die praxisgemäss notwen- digen durchschnittlichen zwei Stunden pro Woche über eine Periode von drei Monaten nicht erreicht werden (vgl. E. 2.4.5 hiervor und E. 3.5.4 hier- nach). 3.5.3 Was die ernsthafte Gefahr betrifft, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (Art. 38 Abs. 1 lit. c IVV), muss sich zur Begründung einer le- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2023, IV/22/337, Seite 15 benspraktischen Begleitung eine solche bereits manifestiert haben, wobei selbst eine effektiv bereits eingetretene Isolation für sich alleine nicht genügt, solange sie überwiegend wahrscheinlich bloss vorübergehend ist, und keine Gefahr besteht, dass sie sich perpetuiert (MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, S. 498). Der Beschwerdeführer verfügt zwar nicht über ein ausgeprägtes soziales Netz, hat aber ein paar Kontakte, die er selbständig pflegt. So besucht er wöchentlich eine Tante selbständig mit dem Auto und geht selbständig an …, an welchen er Kontakt zu seinen dortigen Sitznachbarn hat (act. IIA 278 S. 10 Ziff. 7.3). Überdies besucht er jeden Freitagnachmittag eigenständig die Tagesstätte der E.________, welche einer Art geschütztem Arbeitsplatz gleichkommt (act. IIA 278 S. 3 Ziff. 1; vgl. hierzu auch Rz. 8052.2 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Kreisschrei- bens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]; in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2021; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen für das Gericht BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Zwar ist der Beschwerdeführer dort gegenüber seinen Arbeitskollegen isoliert, hat aber immerhin ein gutes Verhältnis zu seinem Vorgesetzten (act. IIA 290 S. 6). Überdies verlässt er seine Wohnung selbständig für Einkäufe, Physio- und Psychotherapien und Kirchenbesu- che (vgl. act. IIA 278). Seit Anfang 2022 findet die Begleitung durch das Wohncoaching zudem in den Büros des Wohncoachings statt (act. I 7a). Der Beschwerdeführer begibt sich offenbar ebenfalls eigenständig dorthin. Damit ist er durchaus in der Lage, seinen Alltag eigenständig zu strukturie- ren und ausserhäusliche Termine selbständig wahrzunehmen. In psychi- schen Krisen wird er durch das Wohncoaching aufgefangen (act. IIA 278 S. 7 Ziff. 7.1). Selbst wenn die Erforderlichkeit einer Begleitung zur Vermei- dung sozialer Isolation anzunehmen wäre, wäre die durch das Wohncoa- ching tatsächlich geleistete Unterstützung ausreichend. Denn weder das Wohncoaching noch die behandelnden Psychologinnen legen dar, inwie- fern diese umfangreicher sein müsste oder eine andere Art von Begleitung notwendig wäre (vgl. etwa act. IIA 262, 269 S. 3, 270, 278, 292 S. 5). So- weit die behandelnden Psychologinnen geltend machen, die bestehenden Angebote seien nicht ausreichend, beziehen sie sich dabei auf die Hilfe bei administrativen Angelegenheiten und Anmeldungen für Arztbesuche (vgl. act. IIA 270 S. 3). Wie bereits dargelegt ist die Unterstützung für die bei Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2023, IV/22/337, Seite 16 einer Privatperson anfallenden administrativen Arbeiten durch das Wohn- coaching und den Sozialdienst des Spitals I.________, …, ausreichend abgedeckt. Zudem wurde der Umfang der Betreuung durch das Wohncoa- ching von durchschnittlich wöchentlich zwei Stunden per Mitte November 2020 sogar auf zwei bis zweieinhalb Stunden alle 14 Tage reduziert (act. IIA 262, 269 S. 3, 278 S. 11 Ziff. 8). Im Mai 2022 gab das Wohncoa- ching zudem an, dass nurmehr alle 14 Tage Termine von eineinhalb bis zwei Stunden in den Büros des Wohncoachings stattfänden (act. I 7a). Was die Gehörlosenseelsorge betrifft, hatte der Beschwerdeführer von Juli 2020 bis Juni 2021 zwölf Seelsorgetermine und half an vier Terminen während je einer Stunde beim Einpacken des Quartalprogrammes der Gehörlosenseelsorge und wurde viermal je drei Stunden (eine Stunde Got- tesdienst, zwei Stunden Zusammensein und Austausch) zum Gottesdienst begleitet (act. IIA 294 S. 2). Anhaltspunkte, dass die Gehörlosenseelsorge Dritthilfe im Sinne einer lebenspraktischen Begleitung i.S.v. Art. 38 Abs. 1 IVV erbracht hätte, bestehen keine und ein diesbezüglicher Bedarf wird auch nicht näher aufgezeigt. 3.5.4 Betreffend den Umfang der Hilfestellungen Dritter lässt sich den Akten entnehmen, dass der Aufwand des Wohncoachings zwischen dem
  11. Mai und 26. Oktober 2021 total inkl. Wegzeit 2'635 Minuten betrug (vgl. act. IIA 277 S. 3). Ohne Wegzeit betrug der Aufwand zwischen Mai und Oktober 2021 total 2'035 Minuten (2'635 Minuten – [15 x 40 Minuten {20 Minuten pro Weg}]; vgl. act. I 7a, act. IIA 277 S. 3, 278 S. 15). Damit belief sich der zeitliche Aufwand des Wohncoachings auf durchschnittlich 1.30 Stunden pro Woche (2'035 Minuten / 60 Minuten / 26 Wochen). Die Weg- zeiten des Wohncoachings sind – entgegen der Ansicht des Beschwerde- führers (Replik S. 2) – nicht als Aufwand anzurechnen, stellen diese doch keine Dritthilfe im Sinne einer lebenspraktischen Begleitung dar. Mit E-Mail vom 31. Mai 2022 (act. I 7a) teilte das Wohncoaching der Rechtsvertreterin zudem mit, dass nurmehr ca. alle 14 Tage für ca. 90 bis 120 Minuten Ter- mine stattfänden. Der Umfang des Wohncoachings wurde damit im Ver- gleich zum Jahr 2021 erneut reduziert (vgl. zur Reduktion im Jahr 2020 act. IIA 278 S. 3). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2023, IV/22/337, Seite 17 Was die Unterstützung durch den Sozialdienst des Spitals I.________, …, anbelangt, betrug diese im Jahr 2020 zwar 790 Minuten, d.h. rund 1.1 Stunden pro Monat (790 Minuten / 60 Minuten / 12 Monate). Demgegenü- ber betrug der Umfang an Unterstützung für das ganze Jahr 2021 lediglich noch 160 Minuten, d.h. 13.33 Minuten pro Monat. Wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht, ist der objektive Be- darf an lebenspraktischer Begleitung massgebend (Beschwerde S. 4). In Bezug auf den Umfang der notwendigen Unterstützung wird weder durch das Wohncoaching (vgl. act. I 7a, act. IIA 278) noch durch die behandeln- den Psychologinnen (vgl. act. IIA 259, 270 S. 3) konkret aufgezeigt, inwie- fern objektiv ein höherer Bedarf besteht als die durch das Wohncoaching und den Sozialdienst des Spitals I.________, …, tatsächlich geleistete Un- terstützung. Mit Blick auf das hiervor Dargelegte hat diese Unterstützung die während drei Monaten erforderliche Regelmässigkeit von durchschnitt- lich zwei Stunden (vgl. E. 2.4.5 hiervor) jedoch zu keiner Zeit erreicht. Folg- lich verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Hilflosenentschä- digung i.S.v. aArt. 42 Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 37 Abs.3 lit. e und Art. 38 IVV zu Recht. 3.6 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund der Gehörlo- sigkeit als schwere Sinnesschädigung könne er nur dank Hilfe von Dritten gesellschaftliche Kontakte pflegen (vgl. Beschwerde S. 3; Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV), erfüllt eine solche nicht per se die Voraussetzungen einer Hilflo- sigkeit leichten Grades. Vielmehr sind diese im Einzelfall zu prüfen (Ent- scheid des BGer vom 31. März 2020, 9C_691/2019, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. hierzu auch Rz. 8084 KSIH). Wie unter E. 3.5.3 hiervor aufgezeigt, ist der Beschwerdeführer in der Lage, selbständig Kontakte aufzunehmen und zu pflegen, ohne dass er hierfür regelmässiger und er- heblicher Dienstleistungen Dritter Bedarf, womit ein Anspruch auf eine Hilf- losenentschädigung auch im Lichte von Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV zu vernei- nen ist.
  12. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2023, IV/22/337, Seite 18 Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 26. April 2022 (act. IIA 296) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwer- de abzuweisen.
  13. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Strei- tigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kos- tenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 5.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  14. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  15. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
  16. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2023, IV/22/337, Seite 19
  17. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern (samt Eingabe vom 29. Januar 2023) - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 22 337 IV WIS/SVE/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 22. Februar 2023 Verwaltungsrichterin Wiedmer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Furrer, Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 26. April 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2023, IV/22/337, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1960 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), gelernter … sowie … Fachrichtung …, ist seit Geburt gehörlos (Akten der IV-Stelle des Kantons Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II, IIA], act. II 101 S. 6 f. und 9, act. II 1.2 S. 166). In diesem Zusammenhang be- zog er diverse Leistungen der IV (insbesondere Sonderschulmassnahmen [act. II 1.2 S. 64, 134, 160], berufliche Massnahmen [act. II 1.1 S. 42, 54, 115, 133, act. II 1.2 S. 54, 59, 76, 93, act. II 9, 25, 53, 60, 83, 109, 128, 134, 140], Hilfsmittel [act. II 1.1 S. 24, 28, 30 f., act. II 1.2 S. 7, 42, 45, 113, 145, 160, act. II 78, 81, 137, 145], Rente [act. II 38, 40, 45, 75], Dienstleis- tungen Dritter [Dolmetscher; act. II 87, 105, 144]). Mit Verfügung vom

30. März 2020 (act. IIA 233) wurde dem Versicherten rückwirkend ab

1. Dezember 2017 eine ganze Rente zugesprochen (vgl. hierzu auch act. IIA 239). Am 7. Februar 2020 stellte der Versicherte ein Gesuch um Hilflosenent- schädigung (act. IIA 230). Die IVB tätigte in der Folge medizinische Erhe- bungen und veranlasste eine Abklärung vor Ort (Abklärungsbericht Hilflo- senentschädigung für volljährige Versicherte der IV vom 18. August 2020 [act. IIA 254] samt Stellungnahme vom 18. November 2020 [AB 263]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. IIA 255 ff.) verfügte die IVB am 20. November 2020 die Abweisung des Leistungsbegehrens man- gels Ablauf des gesetzlichen Wartejahres (act. IIA 264), wobei sie dem Versicherten in Aussicht stellte, das Verfahren nach dessen Ablauf wieder aufzunehmen. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens führte sie erneut medizinische Erhebungen durch und veranlasste abermals eine – aufgrund der ausserordentlichen Lage (COVID-19) – telefonische Abklärung mit C.________, Wohncoachin von D.________ (vgl. hierzu Akten des Be- schwerdeführers [act. I] 7a, act. IIA 225; Abklärungsbericht vom 12. No- vember 2021 [act. IIA 278]). Mit Vorbescheid vom 16. November 2021 (act. IIA 280) stellte die IVB die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nach dagegen erhobenem Einwand (act. IIA 287, 290) holte die IVB eine Stellungnahme beim Bereich Abklärungen ein (Stellungnahme

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2023, IV/22/337, Seite 3 vom 25. April 2022 [act. IIA 295]) und verfügte am 26. April 2022 (act. IIA 296) dem Vorbescheid entsprechend. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, mit Eingabe vom 27. Mai 2022 Beschwerde und bean- tragte sinngemäss, in Aufhebung der Verfügung vom 26. April 2022 (act. IIA 296) sei ihm eine Hilflosenentschädigung zuzusprechen. Am 30. Mai 2022 ging beim Verwaltungsgericht eine verbesserte Be- schwerde samt Beilagenverzeichnis und Beschwerdedoppel ein. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 28. Juli 2022 und Duplik vom 23. August 2022 hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. Am 14. September 2022 und 31. Januar 2023 gingen beim Verwaltungsge- richt weitere Eingaben des Beschwerdeführers ein. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2023, IV/22/337, Seite 4 Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 26. April 2022 (act. IIA 296). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Hilflosenentschä- digung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Zwar datiert die angefochte- ne Verfügung vom 26. April 2022 (act. IIA 296). Allerdings liegt der frühestmögliche Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf Hilflosenent- schädigung vor dem 1. Januar 2022 (vgl. act. IIA 264), womit die bis

31. Dezember 2021 geltenden Normen (fortan aArt.) anwendbar sind.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2023, IV/22/337, Seite 5 2.2 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Per- son, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le- bensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa- chung bedarf (Art. 9 ATSG). Zu unterscheiden ist zwischen schwerer, mit- telschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchti- gung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Ist nur die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die An- nahme einer Hilflosigkeit mindestens ein Anspruch auf eine Viertelsrente gegeben sein. Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Be- gleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor. Vorbehal- ten bleibt Art. 42bis Abs. 5 IVG (aArt. 42 Abs. 3 IVG). Massgebend für die Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Ausmass der persönlichen Hilflo- sigkeit (Art. 42ter Abs. 1 Satz 1 IVG). 2.3 2.3.1 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Le- bensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). 2.3.2 Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2023, IV/22/337, Seite 6 Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von lit. a dieser Bestimmung Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen vorausgesetzt (BGE 121 V 88 E. 3b S. 90). 2.3.3 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV). 2.4 2.4.1 Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von aArt. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige ver- sicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig woh- nen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft ge- fährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). 2.4.2 Ziel der lebenspraktischen Begleitung ist es, den Eintritt einer versi- cherten Person in ein Heim nach Möglichkeit hinauszuschieben oder zu verhindern. Sie ist nicht auf Menschen mit psychischen oder geistigen Be- hinderungen beschränkt; auch körperlich Behinderte können grundsätzlich lebenspraktische Begleitung beanspruchen. Die Notwendigkeit einer Dritt- hilfe ist objektiv nach dem Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen. Abgesehen vom Aufenthalt in einem Heim ist demgegenüber die Umgebung, in welcher sie sich aufhält, grundsätzlich unerheblich. Bei der lebenspraktischen Begleitung darf keine Rolle spielen, ob die versicher- te Person allein lebt, zusammen mit dem Lebenspartner, mit Familienmit- gliedern oder in einer der heutzutage verbreiteten neuen Wohnformen. Massgebend ist einzig, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2023, IV/22/337, Seite 7 gestellt, erhebliche Dritthilfe in Form von Begleitung und Beratung benöti- gen würde. Von welcher Seite diese letztlich erbracht wird, ist ebenso be- deutungslos wie die Frage, ob sie kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 146 V 322 E. 2.3 S. 325, 133 V 450 E. 5 S. 461). 2.4.3 Im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV ist die direkte und indirekte Dritthilfe zu berücksichtigen. Demnach kann die Begleitperson die notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten auch selber ausführen, wenn die versicherte Person dazu gesundheitsbedingt trotz Anleitung oder Überwachung bzw. Kontrolle nicht in der Lage ist (BGE 133 V 450 E. 10.2 S. 467; SVR 2008 IV Nr. 17 S. 52 E. 4.2.1). 2.4.4 Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte noch die indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die dauernde Pflege noch die persönliche Überwachung im Sinne von Art. 37 IVV. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar. Ist die benötigte Hilfe bereits unter dem Gesichtspunkt der Hilfsbedürftigkeit bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen, der Pfle- ge oder der Überwachung berücksichtigt worden, so kann sie daher nicht zusätzlich einen Anspruch auf lebenspraktische Begleitung begründen (BGE 146 V 322 E. 2.3 S. 325, 133 V 450 E. 9 S. 466; SVR 2009 IV Nr. 23 S. 66 E. 2.3; vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 29. Okto- ber 2007, I 46/07, E. 4.2). 2.4.5 Gemäss dem Willen des Gesetzgebers soll der Anspruch auf Hilflo- senentschädigung nicht bei jeglicher Form und Dauer der lebensprakti- schen Begleitung gegeben sein. Vielmehr ist eine entsprechende Entschä- digung durch die Invalidenversicherung nur bei einem bestimmten mi- nimalen Schweregrad der Hilflosigkeit gerechtfertigt. Nach der Rechtspre- chung und der Verwaltungspraxis ist die Erheblichkeitsschwelle erreicht, wenn die lebenspraktische Begleitung gemäss Art. 42 Abs. 3 IVG in Ver- bindung mit Art. 38 IVV über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt während mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 146 V 322 E. 6.1 S. 329).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2023, IV/22/337, Seite 8 3. 3.1 In der angefochtenen Verfügung vom 26. April 2022 (act. IIA 296) verneinte die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Abklärungsbericht vom

12. November 2021 (act. IIA 278) sowie die Stellungnahme vom 25. April 2022 (act. IIA 295) den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, weil eine lebenspraktische Begleitung von zwei Stunden wöchentlich über eine Zeitspanne von drei Monaten nicht ausgewiesen und damit die Vorausset- zungen der Regelmässigkeit, Dauer und Intensität nicht erfüllt seien. Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber beschwerdeweise vor, der objekti- ve Bedarf an lebenspraktischer Begleitung von durchschnittlich mehr als zwei Stunden sei ausgewiesen (Beschwerde S. 4). Überdies macht er gel- tend, eine Hilflosigkeit gelte als leicht, wenn die versicherte Person wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Ge- brechens nur dank regelmässigen und erheblichen Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen könne. Dies sei bei schwer hörgeschä- digten Personen, die für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt eine erhebliche Hilfe von Drittpersonen benötigen, erfüllt (Beschwerde S. 3). 3.2 Zu prüfen ist damit, ob der Beschwerdeführer dauernd auf lebens- praktische Begleitung i.S.v. aArt. 42 Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 37 Abs. 3 lit. e und Art. 38 IVV angewiesen ist (vgl. E. 2.3.3 und 2.4 hiervor) und ob er wegen einer schweren Sinnesschädigung (Gehörlosigkeit) i.S.v. Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (vgl. E. 2.3.3 hiervor). Den Akten lassen sich diesbezüglich im Wesentlichen die folgenden Angaben entnehmen: 3.2.1 Im Bericht des D.________ der E.________ vom 17. Dezember 2019 (act. IIA 225) wurde z.H. der Rechtsvertreterin des Beschwerdefüh- rers ausgeführt, dass dieser seit April 2017 im Rahmen eines Wohncoa- chings im Umfang von ein bis eineinhalb Stunden pro Woche zu Hause durch das D.________ sozialpsychiatrisch unterstützt werde (vgl. zu den erbrachten Leistungen act. IIA 248, 277). Im Zentrum stehe die lebensprak- tische Begleitung, welche den sozialen Isolationstendenzen des Beschwer- deführers entgegenwirke. Er werde aufgrund einer psychiatrischen Erkran- kung und der in seiner Gehörlosigkeit gründenden Herausforderungen un-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2023, IV/22/337, Seite 9 terstützt. Diese Unterstützung beinhalte im Bereich der administrativen Tätigkeiten die Bearbeitung von Briefen, die Übernahme von Telefonge- sprächen oder die Hilfe beim Formulieren von E-Mails. Eine Unterstützung finde ebenfalls bei Problemen in der Wohnung (z.B. Heizung oder Wasser- hahn) oder bei Gesprächen mit Nachbarn statt. Zur Prävention von Ein- samkeit und zur Aufrechterhaltung der psychischen Stabilität werde der Beschwerdeführer bei gemeinsamen Spaziergängen begleitet. Auch wür- den Alltagsgespräche geführt, bei denen der Fokus auf positiven Erlebnis- sen liege. Weiter werde er bei Bedarf durch das D.________ zu externen Terminen begleitet, um eine gelingende Kommunikation zu ermöglichen. 3.2.2 Dr. med. F.________, Facharzt für Neurologie, stellte im z.H. der Rechtsvertreterin erstellten Bericht vom 31. Dezember 2019 (act. IIA 227 S. 2) folgende Diagnosen:

1. Kongenitale Schwerhörigkeit beidseits

2. Mittelgradige kognitive Minderleistung gemäss neuropsychologischer Abklärung vom 4. März 2019 und Untersuchung vom 9. August 2019

3. Fortgeschrittene Gonarthrose mit Knieoperation (März und Mai 2019; je eine Knieteilprothese beidseits). Er teile die Einschätzung der Rechtsvertreterin hinsichtlich des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades wegen Bedarfs an le- benspraktischer Hilfe durch das Wohncoaching. 3.2.3 Im z.H. der Rechtsvertreterin erstellten Bericht vom 13. Oktober 2020 (act. IIA 259) diagnostizierten die Psychologinnen lic. phil. G.________, Eidg. anerkannte Psychotherapeutin, und M. Sc. H.________, Spital I.________, …, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), sowie aktenanamnes- tisch eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit anankastischen und pa- ranoiden Zügen (ICD-10 F61). Der Beschwerdeführer sei seit Dezember 2019 in integrierter psychiatrischer Behandlung. Er nehme in ein- bis zwei- wöchentlicher Frequenz ambulante Gespräche wahr. Bei Behandlungsbe- ginn habe sich rasch gezeigt, dass neben den wöchentlichen Besuchen durch das Wohncoaching der E.________ Bedarf an weiterer Unterstüt- zung in administrativen Belangen bestehe. Daher sei eine Anmeldung beim hausinternen Sozialdienst getätigt worden. Mit dem Tod seiner Mutter vor einigen Jahren sei die wichtigste Bezugsperson weggefallen. Zusammen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2023, IV/22/337, Seite 10 mit der erfolgten Kündigung vor drei Jahren zeichne sich ein Bild von zu- nehmender Exklusion ab. Für den Beschwerdeführer sei die Kontaktauf- nahme zu anderen Personen wie auch der Aufbau eines regelmässigen Kontaktes nur erschwert möglich. Dies sei primär auf seine kommunikati- ven Einschränkungen und auf seine eingeschränkten sozialen Kompeten- zen zurückzuführen, welche sich entwicklungspsychologisch ebenfalls auf- grund der defizitären kommunikativen Fertigkeiten nicht adäquat hätten entwickeln können. Durch die aufgeführten Belastungsfaktoren habe sich eine rezidivierende depressive Störung mit zwanghaften/rigiden und para- noiden Persönlichkeitsanteilen und eine soziale Isolation entwickelt, welche zu einer Exazerbation der bestehenden Symptomatik führe. Im Bericht vom 17. Februar 2021 (act. IIA 270 S. 3) hielten dieselben Psy- chologinnen fest, die umfangreich bestehenden Angebote seien nicht aus- reichend. Konkret benötige der Beschwerdeführer Hilfe bei beinahe jegli- cher Art (behördlicher) Briefe (Steueramt, Krankenkasse, AHV, Pensions- kasse, Ausgleichskasse, Wohnungsverwaltung, Telefonanbieter, Bank, Unklarheiten bei Rechnungen). Einerseits verstehe er die zugesendeten Briefe inhaltlich oft nicht und brauche hierbei erklärende Ausführungen. Andererseits könne er Rückfragen oder ausstehende Antworten wegen seiner Gehörlosigkeit nicht einfach per Telefon klären. Der Beschwerdefüh- rer sei somit schon bei einfachsten und alltäglichen administrativen Ange- legenheiten auf Unterstützung angewiesen. Dies beziehe sich auch auf Anmeldungen für Arztbesuche und medizinische Fragestellungen wie Nachfragen von Laborwerten. Bei ebendiesen bedürfe es regelmässig ei- ner Begleitung, welche für den Beschwerdeführer seine Anliegen äussern und klar darstellen könne. Unter Berücksichtigung der aufgeführten Fakto- ren werde deutlich, dass ein zeitlicher Bedarf von mehr als zwei Stunden an lebenspraktischer Begleitung klar gegeben sei. 3.2.4 Gemäss dem z.H. der Rechtsvertreterin verfassten E-Mail des Schreibdienstes der J.________ vom 28. September 2020 (act. IIA 257 S. 3) suchte der Beschwerdeführer eigentlich jeden Montag den Schreib- dienst auf. Ganz selten (vielleicht drei Mal im Jahr) tauche er nicht auf. Meistens würden zwei bis drei Briefe für ihn geschrieben, was einem Zeitaufwand von 30 bis 45 Minuten entspreche.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2023, IV/22/337, Seite 11 Gemäss den Terminbestätigungen des Schreibdienstes hat der Beschwer- deführer zwischen 25. Januar und 12. April, 3. Mai und 5. Juli, 2. August und 11. Oktober 2021 sowie zwischen 17. Oktober 2022 und 16. Januar 2023 grundsätzlich wöchentlich Unterstützung (im Umfang von 20 bis 45 Minuten) erhalten (vgl. act. IIA 273 f., act. I 9). 3.2.5 Der aktualisierte Abklärungsbericht vom 12. November 2021 (act. IIA 278) wurde gestützt auf die anlässlich der telefonischen Abklärung durch die Wohncoachin C.________ (vgl. hierzu act. I 7a, act. IIA 225) ge- genüber der Abklärungsfachperson gemachten Angaben erstellt. Gestützt auf deren Auskunft wurde festgehalten, der Beschwerdeführer nehme die Medikamente selbständig ein. Ebenso nehme er die ein- bis zweimal wöchentlich stattfindenden Physiotherapietermine und die alle 14 Tage stattfindenden Psychotherapietermine selbständig wahr (S. 4 Ziff. 3). In Bezug auf die lebenspraktische Begleitung wurde festgehalten, die Beglei- tung zu den Arztterminen brauche immer viel Zeit. An den Terminen gehe es für ihn zu schnell und wegen Corona würden viele den Mundschutz tra- gen. Neben der Begleitung zu den Arztterminen unterstütze das Wohncoa- ching den Beschwerdeführer bei administrativen Sachen, zum Beispiel, wenn er etwas bestellen wolle, Fragen zum Natel oder zur Nebenkostenab- rechnung habe oder im Kontakt zur Verwaltung. Die Unterstützung durch den Sozialdienst des Spitals I.________, …, sei nur punktuell, dieser sei mehr für versicherungstechnische Angelegenheiten zuständig. Das Wohn- coaching fange den Beschwerdeführer auch auf, wenn er eine psychische Krise habe, was regelmässig der Fall sei. Da die Begleitung zu den Arzt- terminen jeweils viel Zeit in Anspruch nehme, sei es eher zu kurz gekom- men, mit ihm etwas Anderes zu unternehmen. Der Beschwerdeführer putze die Wohnung selber und erledige auch die Wäsche selbständig. Das Geld verwalte er ebenfalls selbständig. Wenn eine Frage auftauche, helfe die Wohnbegleitung. Zur Gehörlosenseelsorge, welche er früher ungefähr ein- mal pro Monat aufgesucht habe, gehe er nicht mehr. Er kaufe selbständig Nahrungsmittel und Kleider ein, fahre und besitze ein eigenes Auto. Bei der Begleitung zu Arztterminen würden die Gespräche durch die Wohncoachin in einfachen Sätzen und mit deutlichen Mundbewegungen für den Be- schwerdeführer deutlich übersetzt. Der Beschwerdeführer fahre jeden Sonntag mit dem Auto zu seiner Tante in …. In der Freizeit besuche er

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2023, IV/22/337, Seite 12 jedes Heimspiel von …. Er treffe sich an den … mit Kollegen. Sie würden sich kennen, weil sie schon lange in der gleichen Reihe sässen. Wenn er etwas nicht verstehe, würden ihm es diese übersetzen. Mit diesen habe er auch ausserhalb der … SMS-Kontakt (S. 7 ff. Ziff. 7). Der Beschwerdefüh- rer besuche jeden Freitagnachmittag die Tagesstätte in der E.________. Es gehe vor allem um Arbeit. Er habe einen geschützten Arbeitsplatz. Dort gehe er selber hin (S. 3 f. Ziff. 1). Der zeitliche Umfang der Betreuung im Rahmen des Wohncoachings habe per Mitte November 2020 auf zwei bis zweieinhalb Stunden alle 14 Tage reduziert werden können. Nach Abzug der Wegzeit seien selbst bei Berücksichtigung sämtlicher Zeitaufwände die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung in Form einer lebenspraktischen Begleitung nicht erfüllt (S. 11 Ziff. 8). An dieser Einschätzung wurde mit Stellungnahme vom 25. April 2022 (act. IIA 295) festgehalten. 3.2.6 Im E-Mail z.H. der Rechtsvertreterin vom 31. Mai 2022 (act. I 7a) führte die Wohncoachin C.________ unter anderem aus, die Termine fän- den ca. alle 14 Tage für ca. 90 bis 120 Minuten grundsätzlich beim Be- schwerdeführer zu Hause statt. Hinzu kämen noch 20 Minuten Anfahrt. Die Rückfahrt werde nicht verrechnet, wenn es anschliessend noch einen Ter- min gebe. Seit Anfang des Jahres wünsche der Beschwerdeführer jedoch die Termine im Büro des Wohncoachings wahrzunehmen. Daher entfielen die meisten Wegzeiten mit Ausnahme der Begleitung zu ärztlichen Unter- suchungen. 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2023, IV/22/337, Seite 13 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizier- ten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Ver- hältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbe- richt voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Ab- klärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschät- zungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fach- lich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 224 E. 3.2). 3.4 Der Abklärungsbericht vom 12. November 2021 (act. IIA 278) ba- siert – wie unter E. 3.2.5 hiervor dargelegt – auf den anlässlich der telefoni- schen Abklärung durch die Wohncoachin C.________ (vgl. hierzu act. I 7a, act. IIA 225) gegenüber der Abklärungsfachperson gemachten Angaben. Diese blieben vom Beschwerdeführer unbestritten und stehen auch in Übereinstimmung mit den übrigen Akten. 3.5 3.5.1 Was den Bedarf an dauernder lebenspraktischer Begleitung i.S.v. aArt. 42 Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 37 Abs. 3 lit. e und Art. 38 IVV betrifft, ist zunächst in Bezug auf Hilfeleistungen, ohne die das selbständige Wohnen nicht möglich wäre (Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV), festzustellen, dass der Be- schwerdeführer in der Lage ist, selbständig zu wohnen. So reinigt er die Wohnung selbst, erledigt seine Wäsche eigenständig und ernährt sich auch ohne fremde Hilfe. Das Geld verwaltet er auch selbständig. In psychischen Krisen wird er durch die Wohncoachin aufgefangen. Diese hilft ihm auch bei Bestellungen im Internet und administrativen Angelegenheiten (act. IIA 278 S. 7 f. Ziff. 7.1). Zudem wird der Beschwerdeführer insbeson- dere bei versicherungstechnischen Belangen zusätzlich durch den Sozial-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2023, IV/22/337, Seite 14 dienst des Spitals I.________, …, unterstützt (act. IIA 259, 278 S. 7 f. Ziff. 7.1, 292 S. 5). Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus- zugehen (vgl. zum Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429), dass die Unterstützung durch das Wohn- coaching und den Sozialdienst des Spitals I.________, …, die für eine Pri- vatperson anfallenden administrativen Arbeiten umfassend abdecken. Der zusätzliche wöchentliche Aufwand durch den Schreibdienst (act. IIA 273 f.; act. I 9) ist bei der Begleitung zur Ermöglichung des selbständigen Woh- nens nicht zu berücksichtigen, denn der Bedarf ist nicht erstellt und auch ohne diese Unterstützung müsste der Beschwerdeführer nicht in ein Heim eintreten. Der Schreibdienst wird überdies von Freiwilligen geleistet und kann vom Beschwerdeführer kostenlos beansprucht werden. Auch mit Blick auf die Selbständigkeit des Beschwerdeführers kann nicht von einem dro- henden Heimeintritt ausgegangen werden (vgl. E. 2.4.2 hiervor). Die Frage, ob Hilfestellungen überhaupt und in welchem Umfang notwendig sind, kann jedoch offenbleiben, weil die für den objektiven Bedarf an lebenspraktischer Begleitung erforderlichen zwei Stunden pro Woche über eine Periode von drei Monaten nicht erreicht werden (vgl. E. 2.4.5 hiervor und E. 3.5.4 hier- nach). 3.5.2 In Bezug auf die Begleitung einer Drittperson für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung (Art. 38 Abs. 1 lit. b IVV) lässt sich den Akten entnehmen, dass die Wohncoachin den Beschwerdeführer zu Arzt- terminen begleitet (vgl. act. IIA 278 S. 7 Ziff. 7.1; act. IIA 225 S. 2; act. I 7a). Ob dies notwendig ist, erscheint fraglich. Denn einerseits ist der Beschwerdeführer in der Lage die ein- bis zweimal wöchentlich stattfinden- den Physio- und alle 14 Tage stattfindenden Psychotherapietermine selbständig wahrzunehmen (act. IIA 278 S. 4 Ziff. 3). Schliesslich kann je- doch offenbleiben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Beglei- tung durch das Wohncoaching notwendig ist, da die praxisgemäss notwen- digen durchschnittlichen zwei Stunden pro Woche über eine Periode von drei Monaten nicht erreicht werden (vgl. E. 2.4.5 hiervor und E. 3.5.4 hier- nach). 3.5.3 Was die ernsthafte Gefahr betrifft, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (Art. 38 Abs. 1 lit. c IVV), muss sich zur Begründung einer le-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2023, IV/22/337, Seite 15 benspraktischen Begleitung eine solche bereits manifestiert haben, wobei selbst eine effektiv bereits eingetretene Isolation für sich alleine nicht genügt, solange sie überwiegend wahrscheinlich bloss vorübergehend ist, und keine Gefahr besteht, dass sie sich perpetuiert (MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, S. 498). Der Beschwerdeführer verfügt zwar nicht über ein ausgeprägtes soziales Netz, hat aber ein paar Kontakte, die er selbständig pflegt. So besucht er wöchentlich eine Tante selbständig mit dem Auto und geht selbständig an …, an welchen er Kontakt zu seinen dortigen Sitznachbarn hat (act. IIA 278 S. 10 Ziff. 7.3). Überdies besucht er jeden Freitagnachmittag eigenständig die Tagesstätte der E.________, welche einer Art geschütztem Arbeitsplatz gleichkommt (act. IIA 278 S. 3 Ziff. 1; vgl. hierzu auch Rz. 8052.2 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Kreisschrei- bens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]; in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2021; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen für das Gericht BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Zwar ist der Beschwerdeführer dort gegenüber seinen Arbeitskollegen isoliert, hat aber immerhin ein gutes Verhältnis zu seinem Vorgesetzten (act. IIA 290 S. 6). Überdies verlässt er seine Wohnung selbständig für Einkäufe, Physio- und Psychotherapien und Kirchenbesu- che (vgl. act. IIA 278). Seit Anfang 2022 findet die Begleitung durch das Wohncoaching zudem in den Büros des Wohncoachings statt (act. I 7a). Der Beschwerdeführer begibt sich offenbar ebenfalls eigenständig dorthin. Damit ist er durchaus in der Lage, seinen Alltag eigenständig zu strukturie- ren und ausserhäusliche Termine selbständig wahrzunehmen. In psychi- schen Krisen wird er durch das Wohncoaching aufgefangen (act. IIA 278 S. 7 Ziff. 7.1). Selbst wenn die Erforderlichkeit einer Begleitung zur Vermei- dung sozialer Isolation anzunehmen wäre, wäre die durch das Wohncoa- ching tatsächlich geleistete Unterstützung ausreichend. Denn weder das Wohncoaching noch die behandelnden Psychologinnen legen dar, inwie- fern diese umfangreicher sein müsste oder eine andere Art von Begleitung notwendig wäre (vgl. etwa act. IIA 262, 269 S. 3, 270, 278, 292 S. 5). So- weit die behandelnden Psychologinnen geltend machen, die bestehenden Angebote seien nicht ausreichend, beziehen sie sich dabei auf die Hilfe bei administrativen Angelegenheiten und Anmeldungen für Arztbesuche (vgl. act. IIA 270 S. 3). Wie bereits dargelegt ist die Unterstützung für die bei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2023, IV/22/337, Seite 16 einer Privatperson anfallenden administrativen Arbeiten durch das Wohn- coaching und den Sozialdienst des Spitals I.________, …, ausreichend abgedeckt. Zudem wurde der Umfang der Betreuung durch das Wohncoa- ching von durchschnittlich wöchentlich zwei Stunden per Mitte November 2020 sogar auf zwei bis zweieinhalb Stunden alle 14 Tage reduziert (act. IIA 262, 269 S. 3, 278 S. 11 Ziff. 8). Im Mai 2022 gab das Wohncoa- ching zudem an, dass nurmehr alle 14 Tage Termine von eineinhalb bis zwei Stunden in den Büros des Wohncoachings stattfänden (act. I 7a). Was die Gehörlosenseelsorge betrifft, hatte der Beschwerdeführer von Juli 2020 bis Juni 2021 zwölf Seelsorgetermine und half an vier Terminen während je einer Stunde beim Einpacken des Quartalprogrammes der Gehörlosenseelsorge und wurde viermal je drei Stunden (eine Stunde Got- tesdienst, zwei Stunden Zusammensein und Austausch) zum Gottesdienst begleitet (act. IIA 294 S. 2). Anhaltspunkte, dass die Gehörlosenseelsorge Dritthilfe im Sinne einer lebenspraktischen Begleitung i.S.v. Art. 38 Abs. 1 IVV erbracht hätte, bestehen keine und ein diesbezüglicher Bedarf wird auch nicht näher aufgezeigt. 3.5.4 Betreffend den Umfang der Hilfestellungen Dritter lässt sich den Akten entnehmen, dass der Aufwand des Wohncoachings zwischen dem

1. Mai und 26. Oktober 2021 total inkl. Wegzeit 2'635 Minuten betrug (vgl. act. IIA 277 S. 3). Ohne Wegzeit betrug der Aufwand zwischen Mai und Oktober 2021 total 2'035 Minuten (2'635 Minuten – [15 x 40 Minuten {20 Minuten pro Weg}]; vgl. act. I 7a, act. IIA 277 S. 3, 278 S. 15). Damit belief sich der zeitliche Aufwand des Wohncoachings auf durchschnittlich 1.30 Stunden pro Woche (2'035 Minuten / 60 Minuten / 26 Wochen). Die Weg- zeiten des Wohncoachings sind – entgegen der Ansicht des Beschwerde- führers (Replik S. 2) – nicht als Aufwand anzurechnen, stellen diese doch keine Dritthilfe im Sinne einer lebenspraktischen Begleitung dar. Mit E-Mail vom 31. Mai 2022 (act. I 7a) teilte das Wohncoaching der Rechtsvertreterin zudem mit, dass nurmehr ca. alle 14 Tage für ca. 90 bis 120 Minuten Ter- mine stattfänden. Der Umfang des Wohncoachings wurde damit im Ver- gleich zum Jahr 2021 erneut reduziert (vgl. zur Reduktion im Jahr 2020 act. IIA 278 S. 3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2023, IV/22/337, Seite 17 Was die Unterstützung durch den Sozialdienst des Spitals I.________, …, anbelangt, betrug diese im Jahr 2020 zwar 790 Minuten, d.h. rund 1.1 Stunden pro Monat (790 Minuten / 60 Minuten / 12 Monate). Demgegenü- ber betrug der Umfang an Unterstützung für das ganze Jahr 2021 lediglich noch 160 Minuten, d.h. 13.33 Minuten pro Monat. Wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht, ist der objektive Be- darf an lebenspraktischer Begleitung massgebend (Beschwerde S. 4). In Bezug auf den Umfang der notwendigen Unterstützung wird weder durch das Wohncoaching (vgl. act. I 7a, act. IIA 278) noch durch die behandeln- den Psychologinnen (vgl. act. IIA 259, 270 S. 3) konkret aufgezeigt, inwie- fern objektiv ein höherer Bedarf besteht als die durch das Wohncoaching und den Sozialdienst des Spitals I.________, …, tatsächlich geleistete Un- terstützung. Mit Blick auf das hiervor Dargelegte hat diese Unterstützung die während drei Monaten erforderliche Regelmässigkeit von durchschnitt- lich zwei Stunden (vgl. E. 2.4.5 hiervor) jedoch zu keiner Zeit erreicht. Folg- lich verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Hilflosenentschä- digung i.S.v. aArt. 42 Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 37 Abs.3 lit. e und Art. 38 IVV zu Recht. 3.6 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund der Gehörlo- sigkeit als schwere Sinnesschädigung könne er nur dank Hilfe von Dritten gesellschaftliche Kontakte pflegen (vgl. Beschwerde S. 3; Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV), erfüllt eine solche nicht per se die Voraussetzungen einer Hilflo- sigkeit leichten Grades. Vielmehr sind diese im Einzelfall zu prüfen (Ent- scheid des BGer vom 31. März 2020, 9C_691/2019, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. hierzu auch Rz. 8084 KSIH). Wie unter E. 3.5.3 hiervor aufgezeigt, ist der Beschwerdeführer in der Lage, selbständig Kontakte aufzunehmen und zu pflegen, ohne dass er hierfür regelmässiger und er- heblicher Dienstleistungen Dritter Bedarf, womit ein Anspruch auf eine Hilf- losenentschädigung auch im Lichte von Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV zu vernei- nen ist. 4.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2023, IV/22/337, Seite 18 Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 26. April 2022 (act. IIA 296) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwer- de abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Strei- tigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kos- tenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 5.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2023, IV/22/337, Seite 19 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern (samt Eingabe vom 29. Januar 2023)

- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.