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200 2022 333

Bern VerwG · 2023-06-06 · Deutsch BE

Verfügung vom 25. April 2022

Sachverhalt

A. A.a. Der … geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerde- führer) meldete sich im April 2016 unter Hinweis auf Depressionen und eine Zwangsstörung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Be- schwerdegegnerin], [act. II], 2). Nach sachverhaltlichen Abklärungen ver- neinte die IVB mit (unangefochten gebliebener) Verfügung vom 13. Februar 2017 (act. II 37) einen Anspruch auf Leistungen der IV mit der Begründung, der Gesundheitszustand habe sich wieder verbessert und der Versicherte könne die (im August 2014 begonnene) Lehre zum ... fortsetzen. A.b. Nach erfolgter Neuanmeldung im Juni 2017 (act. II 38) liess die IVB den Versicherten, welchem die Lehrstelle im November 2017 gekündigt worden war (act. II 57 S. 2), durch Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten. Gestützt auf dessen Expertise vom 25. Juli 2018 (act. II 70.1) sowie nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztli- chen Dienst (RAD) gewährte die IVB dem Versicherten zuerst berufliche Massnahmen (act. II 83; 86; 92) bzw. – aufgrund mangelnder Belastbarkeit und starker Schwankungen der gesundheitlichen Situation und Leistungs- fähigkeit (act. II 105 S. 3) – ein Belastbarkeitstraining (act. II 99). Im Bericht der Abklärungsstelle D.________ vom 17. Juni 2019 hielten die Eingliede- rungsfachpersonen fest, aufgrund der schlechten gesundheitlichen Verfas- sung des Versicherten sei nicht von einer beruflichen Eingliederung in absehbarer Zeit auszugehen und es sei zwingend notwendig, dass die ent- sprechende Therapie weitergeführt werde (act. II 110 S. 4). In der Folge verneinte die IVB mit Verfügung vom 26. August 2019 (act. II 118) einen Anspruch auf (weitere) berufliche Massnahmen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2023, IV/22/333, Seite 3 Nachdem der behandelnde Arzt des Versicherten, Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der IVB mitgeteilt hatte, aus medizinischer Sicht komme eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt auf unbestimmte Zeit nicht in Frage (act. II 128), veranlasste die IVB nach Rücksprache mit dem RAD (act. II 130) bei der MEDAS F.________ (nach- folgend MEDAS) eine bidisziplinäre (psychiatrisch-neuropsycholo-gische) Begutachtung. Aus der entsprechenden Expertise vom 4. Oktober 2020 (act. II 146.1 ff.) geht u.a. hervor, dass der Versicherte inzwischen eine Heroinabhängigkeit entwickelt hat (S. 15), die Arbeits- und Leistungsfähig- keit mittels medizinischer Massnahmen mittel- bis längerfristig jedoch ge- steigert werden könne (S. 19). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 166 ff.) sprach die IVB dem Versicherten mit Verfügung vom 31. März 2021 (act. II 171) rückwirkend ab 1. August 2018 eine auf einem Inva- liditätsgrad von 100% basierende ganze Invalidenrente zu. A.c. Mit Schreiben vom 8. April 2021 (act. II 175) forderte die IVB den Versi- cherten unter Androhung von Säumnisfolgen auf, ab sofort und bis auf wei- teres "eine Abstinenz auf Drogen einzuhalten" und die psychiatrische Behandlung bei Dr. med. E.________ weiterzuführen. Nachdem der Versi- cherte am 11. Oktober 2021 erstmals positiv auf Kokain getestet worden war (act. II 205 S. 2; 206), stellte die IVB ihm mit Vorbescheid vom 20. De- zember 2021 (act. II 208) die Einstellung der Invalidenrente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats in Aussicht. Dagegen er- hob der Versicherte Einwand, woraufhin die IVB bei der MEDAS eine Stel- lungnahme einholte (act. II 221). Mit Verfügung vom 25. April 2022 (act. II

222) entschied die IVB wie im Vorbescheid in Aussicht gestellt. B. Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 25. Mai 2022 Beschwerde erheben. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2023, IV/22/333, Seite 4 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. April 2022 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer wei- terhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. 3. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen und der unterzeichnende Rechtsanwalt sei ihm als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit Schreiben vom 22. Juni 2022 liess der Beschwerdeführer weitere Un- terlagen betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einreichen (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 3 ff.). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2022 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 11. August 2022 liess der Beschwerdeführer einen vom selben Tag datierenden Bericht von Dr. med. E.________ ins Recht rei- chen (act. I 9). Im Übrigen hält er an den mit Beschwerde vom 25. Mai 2022 gestellten Rechtsbegehren fest. C. Am 6. Juni 2023 fand eine nichtöffentliche Urteilsberatung gemäss Art. 56 Abs. 5 bzw. 6 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Orga- nisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) statt.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2023, IV/22/333, Seite 5 Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 25. April 2022 (act. II 222). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente der IV und dabei die Frage, ob die Beschwerdegegne- rin die bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente zu Recht auf das Ende des nach der Zustellung der Verfügung folgenden Monats zufolge Missach- tung von schadenmindernden Auflagen eingestellt hat.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705) in Kraft getreten. In zeitlicher Hin- sicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Weil vorliegend keine Revision der Invalidenrente zur Diskussion steht (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2023, IV/22/333, Seite 6 E. 3.1.2 hinten), keine spezifischen übergangsrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich der hier streitigen Problematik (vgl. E. 1.2 vorne) erlassen wur- den und sich der massgebliche Sachverhalt (Aufforderung zur Schaden- minderung sowie angebliche Verletzung derselben) vor dem 1. Januar 2022 ereignet hat (act. II 175; 205 f.), gelangt das bis 31. Dezember 2021 geltende Recht (fortan: aArt) zur Anwendung. 2.2 2.2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2.2 Fachärztlich einwandfrei diagnostizierten Abhängigkeitssyndromen bzw. Substanzkonsumstörungen kann nicht zum vornherein jede invaliden- versicherungsrechtliche Relevanz abgesprochen werden. Vielmehr ist – gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen – nach dem struk- turierten Beweisverfahren zu ermitteln, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt (BGE 147 V 234 E. 2.2 S. 235, 145 V 215 E. 5.3.3 S. 226 und E. 7 S. 228). 2.3 2.3.1 Nach Art. 7 Abs. 1 IVG muss die versicherte Person alles ihr Zu- mutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsun- fähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Gemäss Art. 7 Abs. 2 IVG muss sie an allen zumut- baren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2023, IV/22/333, Seite 7 leben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Dazu gehören gemäss lit. d insbesondere medizinische Be- handlungen nach Art. 25 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10). Als zumutbar gilt nach Art. 7a IVG jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind. Die Beweislast für die Unzumutbarkeit einer Massnah- me i.S.v. Art. 7 Abs. 2 IVG liegt bei der versicherten Person (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 22. Mai 2019, 8C_741/2018, E. 3.3; BRUNNER/VOLLENWEIDER, in FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEUZINGER/ [Hrsg.], Basler Kommentar zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 21 ATSG, N. 69). 2.3.2 Die Schadenminderungspflicht (vgl. E. 2.3.1 vorne) kommt auch bei Suchterkrankungen zum Zuge (BRUNNER/VOLLENWEIDER, a.a.O., N. 63). Eine Entzugsbehandlung als Behandlungsmassnahme bei Abhän- gigkeitssyndromen darf – sofern im konkreten Fall zumutbar – jederzeit zur Schadenminderung angeordnet werden. Eine Verletzung von Schadenmin- derungspflichten berechtigt die Verwaltung indes nicht zum Nichteintreten auf das Leistungsersuchen, sondern allenfalls zur Kürzung oder Verweige- rung von Leistungen (SVR 2020 IV Nr. 11 S. 42 E. 4.2.2; vgl. E. 2.4 so- gleich). 2.4 2.4.1 Gemäss Art. 7b Abs. 1 IVG können die Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person u.a. den Pflichten nach Art. 7 IVG nicht nachgekommen ist. Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert wer- den. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hinge- wiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG). Der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2023, IV/22/333, Seite 8 Kürzung und Verweigerung von Leistungen unterliegen Geld-, Eingliede- rungs- und Sachleistungen (MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, S. 79, Rz. 8). 2.4.2 Für eine Leistungskürzung oder -verweigerung im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG reicht es, dass die zur Diskussion stehende medizinische Massnahme mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Ver- besserung der Erwerbsfähigkeit hätte bewirken können. Der erforderliche Grad an Wahrscheinlichkeit ist unter Berücksichtigung der Schwere des mit der Massnahme verbundenen Eingriffs in Persönlichkeitsrechte zu beurtei- len: Bei therapeutischen Massnahmen, welche mit einem nur geringen Ein- griff verbunden sind, dürfen an die Wahrscheinlichkeit der zu erwartenden Besserung keine hohen Anforderungen gestellt werden. Die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht sind strenger, wenn eine erhöhte Inan- spruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (Entscheid des BGer vom 27. Mai 2015, 9C_33/2015, E. 3). 2.4.3 Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistun- gen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG). Ferner muss die Sanktion in ihrer konkreten Gestalt verhält- nismässig sein, indem das Kürzungsmass und die voraussichtliche günsti- ge Wirkung der zumutbaren Massnahme auf den Erwerbsschaden einander entsprechen (Entscheid des BGer vom 20. März 2017, 9C_671/2016, E. 2.2). Mit anderen Worten darf eine Sanktion nicht weiter- gehen, als wenn die Schadenminderungspflicht befolgt worden wäre (Ent- scheid des BGer vom 19. Oktober 2018, 8C_865/2017, E. 5.2.2). Für die der Kürzung oder Verweigerung der Versicherungsleistungen unter- liegenden Tatsachen trägt die Versicherung die Beweislast (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., S. 90, Rz. 37).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2023, IV/22/333, Seite 9 3. 3.1 3.1.1 Mit Verfügung vom 25. April 2022 (act. II 222) stellte die Be- schwerdegegnerin die mit Verfügung vom 31. März 2021 (act. II 171) ab August 2018 zugesprochene ganze Invalidenrente auf das Ende des nach der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein. Als Begründung führte sie an, indem der Beschwerdeführer am 11. Oktober 2021 positiv auf Ko- kain getestet worden sei, sei erstellt, dass dieser gegen die Schadenminde- rungspflicht verstossen habe, die ihm mit Schreiben vom 8. April 2021 (act. II 175) auferlegt worden sei. Darin hatte die Beschwerdegegnerin den Be- schwerdeführer aufgefordert, ab sofort und bis auf weiteres eine Abstinenz auf Drogen einzuhalten, die psychiatrische Behandlung bei Dr. med. E.________ weiterzuführen und mit diesem die Anpassung der Medikation zu besprechen. Der Nachweis der Drogenabstinenz und Medikamenten- einnahme sei während den nächsten sechs Monaten mittels monatlicher Laborkontrollen (Urinprobe) durchzuführen. Ferner hatte die Beschwerde- gegnerin den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Leistungen gekürzt oder verweigert werden könnten, sofern er der Aufforderung nicht nachkomme. 3.1.2 Wie aus dem Schreiben vom 8. April 2021 weiter hervorgeht, be- ruht die Aufforderung zur Schadenminderung auf der Feststellung der Be- schwerdegegnerin, dass sich die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die genannten Massnahmen (vgl. E. 3.1.1 vorne) verbessern lässt. Damit erfolgte die Leistungseinstellung sanktionsweise gestützt auf Art. 7b Abs. 1 IVG und nicht im Rahmen eines Revisionsver- fahrens gemäss aArt. 17 Abs. 1 ATSG. Dabei ist zu Recht unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin grundsätzlich befugt ist, vom Beschwerde- führer schadenminderndes Verhalten einzufordern (vgl. E. 2.3.1 f. vorne; Beschwerde, S. 5, Rz. 14). Dieser macht jedoch geltend, die angeordnete Massnahme (Drogenabstinenz) sei unzumutbar und finde zudem im MEDAS -Gutachten keine Grundlage (Beschwerde, S. 5 f., Rz. 12 ff.). Aus- serdem sei die verfügte Leistungseinstellung unverhältnismässig (Be- schwerde, S. 6 f., Rz. 19 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2023, IV/22/333, Seite 10 3.2 Die medizinische Aktenlage präsentiert sich wie folgt: 3.2.1 Im bidisziplinären psychiatrisch-neuropsychologischen MEDAS- Gutachten vom 4. Oktober 2020 (act. II 146.1 ff.) wurden die folgenden Diagnosen gestellt (act. II 146.1 S. 15): Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) - Rezidivierende depressive Störung, zurzeit schwere Episode (ICD-10 F33.2), chronischer Verlauf - Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) mit Persistenz im Erwachsenenalter (ICD-10 F90.0) - Heroinabhängigkeit (ICD-10 F11.2), versuchte Abstinenz durch Substitu- tion mit Methadon - Panikstörung (ICD-10 F41.0) Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) - Akzentuierte Persönlichkeit bestehend aus abhängig vermeidenden, emotional instabilen Zügen (ICD-10 Z73) - Kokainmissbrauch (ICD-10 F19.1) - Nicht näher bezeichnete Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten (ICD-10 F81.9) In der interdisziplinären Beurteilung hielten die Gutachter fest, es handle sich mittlerweile um ein komplexes psychiatrisches Krankheitsbild beste- hend aus einer affektiven Störung, einer Suchterkrankung, einer Zwangs- störung und einem ADHS (S. 16). Im Verlauf sei eher von einer teilweisen Verschlimmerung der psychischen Erkrankung zu sprechen, vor allem im Bereich der Depression und der neu entwickelten Sucht. Eine leichte Bes- serung sei im Bereich der Zwangsstörung zu verzeichnen (S. 17). Es be- stehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und eine 100%ige Ausbildungsunfähigkeit. Die aktuelle psychiatrische Symptomatologie sei mit der Aufnahme einer Ausbildung, Eingliederungsmassnahme oder Ar- beitstätigkeit nicht zu vereinbaren (S. 18). Jedoch könne die Arbeitsfähig- keit durch mittelfristige bzw. langfristige medizinische Massnahmen relevant verbessert werden. Diese seien aktuell im Bereich der Suchtstabi- lisierung und Abstinenz, später durch weitere Stabilisierung der Depression und ausreichende Hilfe zur selbständigen Tagesstrukturierung zu sehen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2023, IV/22/333, Seite 11 Abgesehen von medikamentösen Massnahmen sei es zunächst wichtig, dass der Beschwerdeführer sich an die vorhandene Tagesstrukturierung gewöhne, weiterhin abstinent lebe und insgesamt in der Lage sein könne, sich auch in Gruppen aufzuhalten. Inwiefern eine ergänzende kognitive Verhaltenstherapie möglich sein werde, könne erst im Verlauf der tageskli- nischen Behandlung entschieden werden. Aktuell sei der Beschwerdefüh- rer wohl kognitiv nicht in der Lage, eine strukturierte Verhaltenstherapie aktiv mitzugestalten (S. 19). Das Einhalten der Abstinenz sei als Schaden- minderungsmassnahme angezeigt. Die Abstinenz sei eine Voraussetzung, um überhaupt eine Belastbarkeit für eine einfache Tätigkeit zu erreichen. Eine solche Massnahme sei zumutbar, wobei eine mindestens sechsmona- tige Abstinenz notwendig sei, um den Erfolg der Therapie beurteilen zu können. Es seien regelmässige Drogenscreenings durchzuführen und Me- dikamentenspiegel zu erheben (S. 20). 3.2.2 Im Bericht vom 18. Oktober 2021 (act. II 206) hielt der RAD-Arzt Dr. med. G.________, Praktischer Arzt sowie Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, fest, erstmals seit den Untersuchungen mit Beginn im April 2021 sei das Resultat von Kokain positiv. Gemäss Rücksprache mit dem Labor vom 18. Oktober 2021 seien anhand der Medikamente keine Kreuz- reaktionen zu erwarten. 3.2.3 Dr. med. E.________ hielt am 18. Januar 2022 gegenüber der Beschwerdegegnerin gemäss am selben Tag erstellter Aktennotiz fest (act. II 210), es bestehe grundsätzlich keine Abhängigkeit von Substanzen. Der Konsum sei darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer krank- heitsbedingt das Durchhaltevermögen nicht aufbringe und in depressiven Phasen konsumiere. Im Bericht vom 28. Januar 2022 (act. II 211) stellte Dr. med. E.________ die folgenden Diagnosen: - ICD-10 F11.22: Psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide: Ab- hängigkeit, gegenwärtig substituiert mit Morphin - ICD-10 F33.1: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode, teilweise remittiert (teilarbeitsfähig) unter Behandlung mit Lithium und Deroxat - ICD-10 F60.31: Emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline- Typ, unter Behandlung mit Quetiapin - ICD-10 F90.0: Einfache ADHS

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2023, IV/22/333, Seite 12 - ICD-10 F19.1: Psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Sub- stanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen: schädlicher Gebrauch (unter anderem Amphetamine), seit längerer Zeit deutlich in den Hintergrund getreten. Es sei eine deutliche Stabilität des Gesamtzustandsbildes eingetreten. Der Beschwerdeführer gehe mehrmals pro Woche einer kontinuierlichen Be- schäftigung im H.________ nach. Die Möglichkeit, in einer eigenen Woh- nung zu wohnen, das Vorliegen einer emotionalen Stabilität und die Unterstützung sowohl vom H.________ wie auch von der IV wirkten sich sehr positiv auf den Krankheitsverlauf aus. Die Compliance sei gut. Von daher sei der Gesamtverlauf als sehr erfreulich zu beurteilen. Der Be- schwerdeführer wäre auch bereit, regelmässig Urinproben abzugeben, um seine erfolgreiche Abstinenz auch dokumentieren zu können. 3.2.4 Im Bericht der MEDAS vom 22. März 2022 (act. II 221) hielten die Gutachter auf die Nachfrage der Beschwerdegegnerin, ob auch eine Absti- nenz von Kokain zu fordern sei, fest, eine allgemeine Abstinenz von Dro- gen hätte insgesamt einen positiven Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Unter Berücksichtigung des aktuellen Berichtes von Dr. med. E.________ vom

28. Januar 2022 sei davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer der Konsum von Kokain und Amphetaminen unter der Therapie in den Hinter- grund getreten sei. Auf die weitere Frage, in welchem Ausmass sich die Arbeitsfähigkeit bei konsequenter Abstinenz von sämtlichen Suchtmitteln mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verbessern lasse, führten die Gut- achter aus, eine konsequente Abstinenz von sämtlichen Suchtmitteln bilde die Voraussetzung für eine stabile Arbeitsfähigkeit. Das genaue Ausmass lasse sich nicht seriös voraussagen. 3.2.5 Im Bericht vom 11. August 2022 (act. I 9) hielt Dr. med. E.________ fest, betreffend Kokain bestehe eher eine Suchterkrankung. Insgesamt zeichne sich in Hinsicht auf den Drogenkonsum eine desolate Gesamtsituation ab. Der Beschwerdeführer sei hinsichtlich der vereinbarten Termine in seiner Praxis trotz teilweise schwieriger Phasen sehr zuverläs- sig und bemühe sich sichtlich. Es bestehe aufgrund der Suchterkrankung und der anderen bekannten Erkrankungen ein erheblicher Leidensdruck. Es sei ihm nicht zuzumuten, dauerhaft abstinent zu sein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2023, IV/22/333, Seite 13 3.3 Das bidisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 4. Oktober 2020 (act. II 146.1 ff.) einschliesslich der Bericht vom 22. März 2022 (act. II 221) erfüllen die Anforderungen der Rechtsprechung an Expertisen (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352; Entscheid des BGer vom 27. Dezember 2022, 8C_380/2022, E. 10.2.1) und erbringen grundsätzlich Beweis (vgl. jedoch E. 3.6 hinten). Soweit Dr. med. E.________ im Bericht vom 11. August 2022 (act. I 9) nunmehr geltend macht, eine (dauerhafte) Abstinenz sei dem Beschwerdeführer nicht zuzu- muten, so fehlt es an einer diesbezüglichen Begründung und an einer Aus- einandersetzung mit der anderslautenden Einschätzung im MEDAS- Gutachten vom 4. Oktober 2020. Auch steht die aktuelle Darstellung des behandelnden Psychiaters nicht im Einklang mit seiner Einschätzung im Bericht vom 28. Januar 2022 (act. II 211), welchem keine Hinweise auf eine angebliche Unzumutbarkeit einer Abstinenz zu entnehmen sind und worin Dr. med. E.________ angab, der Beschwerdeführer sei bereit, regelmässig Urinproben abzugeben, um seine Abstinenz dokumentieren zu können. Demnach vermag sein Bericht vom 11. August 2022 die Beweiskraft des MEDAS-Gutachtens nicht in Zweifel zu ziehen. 3.4 3.4.1 Kann demnach grundsätzlich auf das MEDAS-Gutachten abge- stellt werden, steht fest, dass beim Beschwerdeführer zwar ein komplexes (psychisches) Beschwerdebild vorliegt, dieses jedoch durch geeignete Be- handlungsmassnahmen verbessert werden kann. Insbesondere hielten die Gutachter fest, dass dem Beschwerdeführer eine Abstinenz nicht nur zu- mutbar, sondern im Hinblick auf eine weitere Stabilisierung der psychi- schen Gesundheit sowie die Erlangung einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit notwendig bzw. geeignet (vgl. MEYER/REICHMUTH, a.a.O., S. 84, Rz. 25) sei (act. II 146.1 S. 19 f.). Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, dringt nicht durch: 3.4.2 Soweit er geltend macht, "das Verlangen einer sofortigen Absti- nenz" finde im Gutachten keine Grundlage (Beschwerde, S. 5, Rz. 16), so trifft dies nicht zu: Richtig ist zwar, dass die Experten in Bezug auf eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf "mittelfristige bzw. langfristige medizini-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2023, IV/22/333, Seite 14 sche Massnahmen" verwiesen, zur Abstinenz jedoch festhielten, diese sei "zunächst" anzustreben bzw. beizubehalten (act. II 146.1 S. 19), weil sie Voraussetzung für eine Belastbarkeit hinsichtlich einer einfachen Tätigkeit bilde (S. 20). Dass eine Abstinenz nicht ab sofort verlangt werden kann, lässt sich dem Gutachten somit nicht entnehmen. Die Experten hielten in zeitlicher Hinsicht lediglich fest, dass ein Suchtmittelverzicht mindestens sechs Monate anzudauern habe (S. 20). Weitere Einschränkungen mach- ten die Gutachter nicht. Damit zielen auch die beschwerdeweisen Aus- führungen ins Leere, wonach die Anordnung der Beschwerdegegnerin nichts Anderes als die Aufrechterhaltung der Fiktion bedeute, eine Sucht sei freiwillig und überwindbar (Beschwerde, S. 5, Rz. 15). Denn die Frage der Eignung und Zumutbarkeit einer Massnahme ist nicht generell, sondern allein bezogen auf den konkreten Fall und in der Regel von einer sachver- ständigen (medizinischen) Fachperson zu beurteilen (vgl. Entscheid des BGer vom 18. November 2021, 8C_534/2021, E. 5.2). Vorliegend haben die Experten der MEDAS in Kenntnis der medizinischen Situation des Be- schwerdeführers die Zumutbarkeit (und Eignung) einer Abstinenz zwecks Wiedererlangung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit im Rahmen einer Ent- zugsbehandlung bejaht, welche Einschätzung auch der behandelnde Psychiater Dr. med. E.________ ursprünglich nicht in Frage stellte (vgl. E. 3.3 vorne). Die in der Folge angeordnete und somit auf einer fachärztlichen Empfehlung beruhende Schadenminderung steht demnach im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. E. 2.3.2 vorne). Sodann kann dem Beschwerdeführer auch insoweit nicht gefolgt werden, als die Gutachter betreffend Kokain keine Abstinenz verlangt hätten (Be- schwerde, S. 6, Rz. 17 f.): Gemäss der Expertise haben die MEDAS- Gutachter in Kenntnis des (auch im Drogenscreening nachweisbaren) Kokainkonsums (vgl. act. II 146.1 S. 5, 8, 14; 146.3 S. 4 f.) als Behand- lungsmassnahme "Abstinenz" genannt, ohne sich dabei auf bestimmte Suchtmittel zu beschränken (act. II 146.1 S. 19 f.). Demgegenüber erfolgte in Bezug auf die Heroinabhängigkeit bereits eine Substitutionsbehandlung mit Methadon. Die Gutachter hatten somit umfassende Kenntnis vom Suchtmittelkonsum und von der Substitutionsbehandlung des Beschwerde- führers. Sie haben jedoch darauf verzichtet, in der Abstinenzempfehlung bezüglich bestimmter Substanzen zu differenzieren. Es besteht somit kein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2023, IV/22/333, Seite 15 Grund zur Annahme, die Abstinenzempfehlung habe für den Kokainkon- sum nicht gegolten. Damit im Einklang steht die Stellungnahme der MEDAS vom 22. März 2022, worin die Gutachter wiederum von der Not- wendigkeit einer allgemeinen Abstinenz von Drogen ausgingen, indessen mit Blick auf die Fragestellung klar ist, dass sie damit den Verzicht auf den Konsum von Kokain miteinschlossen (act. II 221 S. 1). 3.4.3 Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. April 2021 unter dem Titel "Aufforderung zur Schadenminderung" nebst einer psychiatrischen Be- handlung (mit Anpassung der Medikation) eine "Drogenabstinenz" verlang- te. Es gelingt dem (insoweit beweisbelasteten) Beschwerdeführer folglich nicht, den Nachweis für die Unzumutbarkeit der angeordneten Massnah- men im Allgemeinen und der Abstinenz in Bezug auf Suchtmittel im Beson- deren zu erbringen (vgl. E. 2.3.1 vorne). 3.5 Im Weiteren ist unbestritten und es steht aufgrund der Akten fest, dass der Beschwerdeführer am 11. Oktober 2021 positiv auf Kokain getes- tet wurde (act. II 205 f.), indessen die übrigen Behandlungsauflagen befolgt hat. Ebenfalls steht ausser Diskussion, dass das Mahn- und Bedenkzeitver- fahren mit der Androhung von Rechtsnachteilen im Säumnisfall korrekt durchgeführt wurde. 3.6 Schliesslich muss bei der Festlegung der Sanktion der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet werden. Dabei hängt das Sanktionsmass einerseits von der Frage ab, in welchem Ausmass bei Wahrung der Scha- denminderung von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auszugehen gewesen wäre und andererseits vom Grad des Verschuldens des Leis- tungsansprechers (vgl. E. 2.4.3 vorne). 3.6.1 Die dem Beschwerdeführer unter Berufung auf die Schadenminde- rungspflicht auferlegten medizinischen Massnahmen bilden keinen beson- ders schweren Eingriff in dessen Persönlichkeitsrechte, was namentlich auch für die verlangte Suchtmittelabstinenz gilt. Vor dem Hintergrund der Einschätzungen im MEDAS-Gutachten vom 4. Oktober 2020 (act. II 146.1 S. 19 f.) steht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass mittels eines Verzichts auf Suchtmittel – und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2023, IV/22/333, Seite 16 damit auch auf Kokain – grundsätzlich von einer Verbesserung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit auszugehen ist, was auch aus der Stellungnahme der MEDAS-Experten vom 22. März 2022 hervorgeht. Insofern ist es des- halb grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die fehlende Abstinenz sanktionierte. Indessen liess sie die Tatsache unberücksichtigt, dass der Beschwerdefüh- rer die beiden anderen Auflagen (Psychotherapie, Anpassung der Medika- tion) befolgt hat (act. II 211), was auch die Beschwerdegegnerin nicht in Frage stellt, und dass die auferlegte Pflicht zur Suchtmittelabstinenz ledig- lich einen Teil der von den MEDAS-Gutachtern empfohlenen und von der Beschwerdegegnerin auferlegten medizinischen Massnahmen bildet, der jedoch nicht isoliert beurteilt werden kann. In der Stellungnahme der MEDAS vom 22. März 2022 erklärten sich die Gutachter denn auch aus- serstande, die Auswirkungen allein der Suchtmittel- bzw. Kokainabstinenz auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu beziffern (act. II 221 S. 1). Ob die Sanktion einer vollständigen und dauerhaften Rentenaufhebung unter diesen Umständen verhältnismässig war, lässt sich bei der derzeiti- gen Aktenlage somit nicht beurteilen. Insbesondere fehlt es an einer ärztli- chen Stellungnahme zur Frage, in welchem Umfang eine Steigerung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung sämtlicher Auflagen (act. II 175) prognostisch zu erwarten war. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zu diesbezüglichen wei- teren Abklärungen zurückzuweisen, wobei der auf die auferlegte Drogen- bzw. Kokainabstinenz entfallende Anteil der zu erwartenden Verbesserung der Arbeits-und Leistungsfähigkeit zu beziffern sein wird. Liesse sich der Sachverhalt nicht (mehr) erstellen, fiele der Entscheid zu Ungunsten der Beschwerdegegnerin aus und von einer Sanktion wäre abzusehen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429, 138 V 218 E. 6 S. 222; SVR 2022 ALV Nr. 27 S. 98 E. 5.1). Soweit die Beschwerdegegnerin geltend macht, in einem sol- chen Fall komme zu Ungunsten der versicherten Person eine Umkehr der Beweislast zum Tragen, kann ihr nicht gefolgt werden (vgl. E. 2.4.3 vorne). Die angeführten Urteile sind nicht einschlägig.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2023, IV/22/333, Seite 17 3.6.2 Schliesslich liess die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 25. April 2022 unbeachtet, dass beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen namentlich das Verschulden der versicherten Person zu berücksichtigen ist (vgl. E. 2.4.3 vorne). Nicht auszublenden ist zum einen die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer seit geraumer Zeit bewusst sein musste, dass die konsequente Befolgung der medizinischen Massnahmen für die Wiedererlangung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von zentraler Bedeutung ist (vgl. act. II 74; 110 S. 4). Zum andern ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer der vierten Laboruntersuchung unentschuldigt fernblieb (act. II 196 S. 1) und – wie dargelegt (vgl. E. 3.5 vorne) – gegen die Auflage eines konsequenten Suchtmittelverzichts verstiess, indem er am 11. Oktober 2021 positiv auf Kokain getestet wurde (act. II 205 f.). Demgegenüber befolgte der Be- schwerdeführer – wie gezeigt (vgl. E. 3.6.1 vorne) – die übrigen ihm mit Schreiben vom 8. April 2021 auferlegten medizinischen Vorkehren (act. II 211). Auf diesen Grundlagen wird die Beschwerdegegnerin alsdann die Verschuldensfrage neu zu beurteilen haben. 3.7 Zusammenfassend ist die Beschwerde dahingehend gutzuheis- sen, als die angefochtene Verfügung vom 25. April 2022 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungs- anspruch neu verfügt. Soweit weitergehend, ist die Beschwerde abzuwei- sen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2023, IV/22/333, Seite 18 4.2 4.2.1 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Ver- gleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). 4.2.2 Mit nicht zu beanstandender Kostennote vom 11. August 2022 hat Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von Fr. 3'847.50 (14.25 Stunden à Fr. 270.--), Auslagen von Fr. 48.70 und die Mehrwertsteuer (MWST) von Fr. 300.-- geltend gemacht. Der gesamte Parteikostenersatz wird somit auf Fr. 4'196.20 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. 4.3 Bei diesem Ausgang ist das Rechtsschutzinteresse an der Beurtei- lung des in diesem Verfahren gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege dahingefallen. Entsprechend ist das Verfahren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos geworden vom Ge- schäftsverzeichnis abzuschreiben (MICHAEL DAUM, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2020, Art. 39 N. 1). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Ent- scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zustän- digkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Be- stimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Ver- fügung der IV-Stelle Bern vom 25. April 2022 aufgehoben und die Sa- che wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu ver- füge. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2023, IV/22/333, Seite 19
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgeschrieben.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt.
  4. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 4'196.20 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen.
  5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 22 333 IV MAK/GET/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 6. Juni 2023 Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 25. April 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2023, IV/22/333, Seite 2 Sachverhalt: A. A.a. Der … geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerde- führer) meldete sich im April 2016 unter Hinweis auf Depressionen und eine Zwangsstörung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Be- schwerdegegnerin], [act. II], 2). Nach sachverhaltlichen Abklärungen ver- neinte die IVB mit (unangefochten gebliebener) Verfügung vom 13. Februar 2017 (act. II 37) einen Anspruch auf Leistungen der IV mit der Begründung, der Gesundheitszustand habe sich wieder verbessert und der Versicherte könne die (im August 2014 begonnene) Lehre zum ... fortsetzen. A.b. Nach erfolgter Neuanmeldung im Juni 2017 (act. II 38) liess die IVB den Versicherten, welchem die Lehrstelle im November 2017 gekündigt worden war (act. II 57 S. 2), durch Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten. Gestützt auf dessen Expertise vom 25. Juli 2018 (act. II 70.1) sowie nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztli- chen Dienst (RAD) gewährte die IVB dem Versicherten zuerst berufliche Massnahmen (act. II 83; 86; 92) bzw. – aufgrund mangelnder Belastbarkeit und starker Schwankungen der gesundheitlichen Situation und Leistungs- fähigkeit (act. II 105 S. 3) – ein Belastbarkeitstraining (act. II 99). Im Bericht der Abklärungsstelle D.________ vom 17. Juni 2019 hielten die Eingliede- rungsfachpersonen fest, aufgrund der schlechten gesundheitlichen Verfas- sung des Versicherten sei nicht von einer beruflichen Eingliederung in absehbarer Zeit auszugehen und es sei zwingend notwendig, dass die ent- sprechende Therapie weitergeführt werde (act. II 110 S. 4). In der Folge verneinte die IVB mit Verfügung vom 26. August 2019 (act. II 118) einen Anspruch auf (weitere) berufliche Massnahmen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2023, IV/22/333, Seite 3 Nachdem der behandelnde Arzt des Versicherten, Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der IVB mitgeteilt hatte, aus medizinischer Sicht komme eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt auf unbestimmte Zeit nicht in Frage (act. II 128), veranlasste die IVB nach Rücksprache mit dem RAD (act. II 130) bei der MEDAS F.________ (nach- folgend MEDAS) eine bidisziplinäre (psychiatrisch-neuropsycholo-gische) Begutachtung. Aus der entsprechenden Expertise vom 4. Oktober 2020 (act. II 146.1 ff.) geht u.a. hervor, dass der Versicherte inzwischen eine Heroinabhängigkeit entwickelt hat (S. 15), die Arbeits- und Leistungsfähig- keit mittels medizinischer Massnahmen mittel- bis längerfristig jedoch ge- steigert werden könne (S. 19). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 166 ff.) sprach die IVB dem Versicherten mit Verfügung vom 31. März 2021 (act. II 171) rückwirkend ab 1. August 2018 eine auf einem Inva- liditätsgrad von 100% basierende ganze Invalidenrente zu. A.c. Mit Schreiben vom 8. April 2021 (act. II 175) forderte die IVB den Versi- cherten unter Androhung von Säumnisfolgen auf, ab sofort und bis auf wei- teres "eine Abstinenz auf Drogen einzuhalten" und die psychiatrische Behandlung bei Dr. med. E.________ weiterzuführen. Nachdem der Versi- cherte am 11. Oktober 2021 erstmals positiv auf Kokain getestet worden war (act. II 205 S. 2; 206), stellte die IVB ihm mit Vorbescheid vom 20. De- zember 2021 (act. II 208) die Einstellung der Invalidenrente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats in Aussicht. Dagegen er- hob der Versicherte Einwand, woraufhin die IVB bei der MEDAS eine Stel- lungnahme einholte (act. II 221). Mit Verfügung vom 25. April 2022 (act. II

222) entschied die IVB wie im Vorbescheid in Aussicht gestellt. B. Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 25. Mai 2022 Beschwerde erheben. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2023, IV/22/333, Seite 4 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. April 2022 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer wei- terhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. 3. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen und der unterzeichnende Rechtsanwalt sei ihm als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit Schreiben vom 22. Juni 2022 liess der Beschwerdeführer weitere Un- terlagen betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einreichen (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 3 ff.). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2022 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 11. August 2022 liess der Beschwerdeführer einen vom selben Tag datierenden Bericht von Dr. med. E.________ ins Recht rei- chen (act. I 9). Im Übrigen hält er an den mit Beschwerde vom 25. Mai 2022 gestellten Rechtsbegehren fest. C. Am 6. Juni 2023 fand eine nichtöffentliche Urteilsberatung gemäss Art. 56 Abs. 5 bzw. 6 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Orga- nisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) statt. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2023, IV/22/333, Seite 5 Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Ent- scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zustän- digkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Be- stimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 25. April 2022 (act. II 222). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente der IV und dabei die Frage, ob die Beschwerdegegne- rin die bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente zu Recht auf das Ende des nach der Zustellung der Verfügung folgenden Monats zufolge Missach- tung von schadenmindernden Auflagen eingestellt hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705) in Kraft getreten. In zeitlicher Hin- sicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Weil vorliegend keine Revision der Invalidenrente zur Diskussion steht (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2023, IV/22/333, Seite 6 E. 3.1.2 hinten), keine spezifischen übergangsrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich der hier streitigen Problematik (vgl. E. 1.2 vorne) erlassen wur- den und sich der massgebliche Sachverhalt (Aufforderung zur Schaden- minderung sowie angebliche Verletzung derselben) vor dem 1. Januar 2022 ereignet hat (act. II 175; 205 f.), gelangt das bis 31. Dezember 2021 geltende Recht (fortan: aArt) zur Anwendung. 2.2 2.2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2.2 Fachärztlich einwandfrei diagnostizierten Abhängigkeitssyndromen bzw. Substanzkonsumstörungen kann nicht zum vornherein jede invaliden- versicherungsrechtliche Relevanz abgesprochen werden. Vielmehr ist – gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen – nach dem struk- turierten Beweisverfahren zu ermitteln, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt (BGE 147 V 234 E. 2.2 S. 235, 145 V 215 E. 5.3.3 S. 226 und E. 7 S. 228). 2.3 2.3.1 Nach Art. 7 Abs. 1 IVG muss die versicherte Person alles ihr Zu- mutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsun- fähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Gemäss Art. 7 Abs. 2 IVG muss sie an allen zumut- baren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2023, IV/22/333, Seite 7 leben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Dazu gehören gemäss lit. d insbesondere medizinische Be- handlungen nach Art. 25 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10). Als zumutbar gilt nach Art. 7a IVG jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind. Die Beweislast für die Unzumutbarkeit einer Massnah- me i.S.v. Art. 7 Abs. 2 IVG liegt bei der versicherten Person (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 22. Mai 2019, 8C_741/2018, E. 3.3; BRUNNER/VOLLENWEIDER, in FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEUZINGER/ [Hrsg.], Basler Kommentar zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 21 ATSG, N. 69). 2.3.2 Die Schadenminderungspflicht (vgl. E. 2.3.1 vorne) kommt auch bei Suchterkrankungen zum Zuge (BRUNNER/VOLLENWEIDER, a.a.O., N. 63). Eine Entzugsbehandlung als Behandlungsmassnahme bei Abhän- gigkeitssyndromen darf – sofern im konkreten Fall zumutbar – jederzeit zur Schadenminderung angeordnet werden. Eine Verletzung von Schadenmin- derungspflichten berechtigt die Verwaltung indes nicht zum Nichteintreten auf das Leistungsersuchen, sondern allenfalls zur Kürzung oder Verweige- rung von Leistungen (SVR 2020 IV Nr. 11 S. 42 E. 4.2.2; vgl. E. 2.4 so- gleich). 2.4 2.4.1 Gemäss Art. 7b Abs. 1 IVG können die Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person u.a. den Pflichten nach Art. 7 IVG nicht nachgekommen ist. Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert wer- den. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hinge- wiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG). Der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2023, IV/22/333, Seite 8 Kürzung und Verweigerung von Leistungen unterliegen Geld-, Eingliede- rungs- und Sachleistungen (MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, S. 79, Rz. 8). 2.4.2 Für eine Leistungskürzung oder -verweigerung im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG reicht es, dass die zur Diskussion stehende medizinische Massnahme mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Ver- besserung der Erwerbsfähigkeit hätte bewirken können. Der erforderliche Grad an Wahrscheinlichkeit ist unter Berücksichtigung der Schwere des mit der Massnahme verbundenen Eingriffs in Persönlichkeitsrechte zu beurtei- len: Bei therapeutischen Massnahmen, welche mit einem nur geringen Ein- griff verbunden sind, dürfen an die Wahrscheinlichkeit der zu erwartenden Besserung keine hohen Anforderungen gestellt werden. Die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht sind strenger, wenn eine erhöhte Inan- spruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (Entscheid des BGer vom 27. Mai 2015, 9C_33/2015, E. 3). 2.4.3 Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistun- gen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG). Ferner muss die Sanktion in ihrer konkreten Gestalt verhält- nismässig sein, indem das Kürzungsmass und die voraussichtliche günsti- ge Wirkung der zumutbaren Massnahme auf den Erwerbsschaden einander entsprechen (Entscheid des BGer vom 20. März 2017, 9C_671/2016, E. 2.2). Mit anderen Worten darf eine Sanktion nicht weiter- gehen, als wenn die Schadenminderungspflicht befolgt worden wäre (Ent- scheid des BGer vom 19. Oktober 2018, 8C_865/2017, E. 5.2.2). Für die der Kürzung oder Verweigerung der Versicherungsleistungen unter- liegenden Tatsachen trägt die Versicherung die Beweislast (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., S. 90, Rz. 37).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2023, IV/22/333, Seite 9 3. 3.1 3.1.1 Mit Verfügung vom 25. April 2022 (act. II 222) stellte die Be- schwerdegegnerin die mit Verfügung vom 31. März 2021 (act. II 171) ab August 2018 zugesprochene ganze Invalidenrente auf das Ende des nach der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein. Als Begründung führte sie an, indem der Beschwerdeführer am 11. Oktober 2021 positiv auf Ko- kain getestet worden sei, sei erstellt, dass dieser gegen die Schadenminde- rungspflicht verstossen habe, die ihm mit Schreiben vom 8. April 2021 (act. II 175) auferlegt worden sei. Darin hatte die Beschwerdegegnerin den Be- schwerdeführer aufgefordert, ab sofort und bis auf weiteres eine Abstinenz auf Drogen einzuhalten, die psychiatrische Behandlung bei Dr. med. E.________ weiterzuführen und mit diesem die Anpassung der Medikation zu besprechen. Der Nachweis der Drogenabstinenz und Medikamenten- einnahme sei während den nächsten sechs Monaten mittels monatlicher Laborkontrollen (Urinprobe) durchzuführen. Ferner hatte die Beschwerde- gegnerin den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Leistungen gekürzt oder verweigert werden könnten, sofern er der Aufforderung nicht nachkomme. 3.1.2 Wie aus dem Schreiben vom 8. April 2021 weiter hervorgeht, be- ruht die Aufforderung zur Schadenminderung auf der Feststellung der Be- schwerdegegnerin, dass sich die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die genannten Massnahmen (vgl. E. 3.1.1 vorne) verbessern lässt. Damit erfolgte die Leistungseinstellung sanktionsweise gestützt auf Art. 7b Abs. 1 IVG und nicht im Rahmen eines Revisionsver- fahrens gemäss aArt. 17 Abs. 1 ATSG. Dabei ist zu Recht unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin grundsätzlich befugt ist, vom Beschwerde- führer schadenminderndes Verhalten einzufordern (vgl. E. 2.3.1 f. vorne; Beschwerde, S. 5, Rz. 14). Dieser macht jedoch geltend, die angeordnete Massnahme (Drogenabstinenz) sei unzumutbar und finde zudem im MEDAS -Gutachten keine Grundlage (Beschwerde, S. 5 f., Rz. 12 ff.). Aus- serdem sei die verfügte Leistungseinstellung unverhältnismässig (Be- schwerde, S. 6 f., Rz. 19 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2023, IV/22/333, Seite 10 3.2 Die medizinische Aktenlage präsentiert sich wie folgt: 3.2.1 Im bidisziplinären psychiatrisch-neuropsychologischen MEDAS- Gutachten vom 4. Oktober 2020 (act. II 146.1 ff.) wurden die folgenden Diagnosen gestellt (act. II 146.1 S. 15): Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) - Rezidivierende depressive Störung, zurzeit schwere Episode (ICD-10 F33.2), chronischer Verlauf - Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) mit Persistenz im Erwachsenenalter (ICD-10 F90.0) - Heroinabhängigkeit (ICD-10 F11.2), versuchte Abstinenz durch Substitu- tion mit Methadon - Panikstörung (ICD-10 F41.0) Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) - Akzentuierte Persönlichkeit bestehend aus abhängig vermeidenden, emotional instabilen Zügen (ICD-10 Z73) - Kokainmissbrauch (ICD-10 F19.1) - Nicht näher bezeichnete Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten (ICD-10 F81.9) In der interdisziplinären Beurteilung hielten die Gutachter fest, es handle sich mittlerweile um ein komplexes psychiatrisches Krankheitsbild beste- hend aus einer affektiven Störung, einer Suchterkrankung, einer Zwangs- störung und einem ADHS (S. 16). Im Verlauf sei eher von einer teilweisen Verschlimmerung der psychischen Erkrankung zu sprechen, vor allem im Bereich der Depression und der neu entwickelten Sucht. Eine leichte Bes- serung sei im Bereich der Zwangsstörung zu verzeichnen (S. 17). Es be- stehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und eine 100%ige Ausbildungsunfähigkeit. Die aktuelle psychiatrische Symptomatologie sei mit der Aufnahme einer Ausbildung, Eingliederungsmassnahme oder Ar- beitstätigkeit nicht zu vereinbaren (S. 18). Jedoch könne die Arbeitsfähig- keit durch mittelfristige bzw. langfristige medizinische Massnahmen relevant verbessert werden. Diese seien aktuell im Bereich der Suchtstabi- lisierung und Abstinenz, später durch weitere Stabilisierung der Depression und ausreichende Hilfe zur selbständigen Tagesstrukturierung zu sehen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2023, IV/22/333, Seite 11 Abgesehen von medikamentösen Massnahmen sei es zunächst wichtig, dass der Beschwerdeführer sich an die vorhandene Tagesstrukturierung gewöhne, weiterhin abstinent lebe und insgesamt in der Lage sein könne, sich auch in Gruppen aufzuhalten. Inwiefern eine ergänzende kognitive Verhaltenstherapie möglich sein werde, könne erst im Verlauf der tageskli- nischen Behandlung entschieden werden. Aktuell sei der Beschwerdefüh- rer wohl kognitiv nicht in der Lage, eine strukturierte Verhaltenstherapie aktiv mitzugestalten (S. 19). Das Einhalten der Abstinenz sei als Schaden- minderungsmassnahme angezeigt. Die Abstinenz sei eine Voraussetzung, um überhaupt eine Belastbarkeit für eine einfache Tätigkeit zu erreichen. Eine solche Massnahme sei zumutbar, wobei eine mindestens sechsmona- tige Abstinenz notwendig sei, um den Erfolg der Therapie beurteilen zu können. Es seien regelmässige Drogenscreenings durchzuführen und Me- dikamentenspiegel zu erheben (S. 20). 3.2.2 Im Bericht vom 18. Oktober 2021 (act. II 206) hielt der RAD-Arzt Dr. med. G.________, Praktischer Arzt sowie Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, fest, erstmals seit den Untersuchungen mit Beginn im April 2021 sei das Resultat von Kokain positiv. Gemäss Rücksprache mit dem Labor vom 18. Oktober 2021 seien anhand der Medikamente keine Kreuz- reaktionen zu erwarten. 3.2.3 Dr. med. E.________ hielt am 18. Januar 2022 gegenüber der Beschwerdegegnerin gemäss am selben Tag erstellter Aktennotiz fest (act. II 210), es bestehe grundsätzlich keine Abhängigkeit von Substanzen. Der Konsum sei darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer krank- heitsbedingt das Durchhaltevermögen nicht aufbringe und in depressiven Phasen konsumiere. Im Bericht vom 28. Januar 2022 (act. II 211) stellte Dr. med. E.________ die folgenden Diagnosen: - ICD-10 F11.22: Psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide: Ab- hängigkeit, gegenwärtig substituiert mit Morphin - ICD-10 F33.1: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode, teilweise remittiert (teilarbeitsfähig) unter Behandlung mit Lithium und Deroxat - ICD-10 F60.31: Emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline- Typ, unter Behandlung mit Quetiapin - ICD-10 F90.0: Einfache ADHS

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2023, IV/22/333, Seite 12 - ICD-10 F19.1: Psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Sub- stanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen: schädlicher Gebrauch (unter anderem Amphetamine), seit längerer Zeit deutlich in den Hintergrund getreten. Es sei eine deutliche Stabilität des Gesamtzustandsbildes eingetreten. Der Beschwerdeführer gehe mehrmals pro Woche einer kontinuierlichen Be- schäftigung im H.________ nach. Die Möglichkeit, in einer eigenen Woh- nung zu wohnen, das Vorliegen einer emotionalen Stabilität und die Unterstützung sowohl vom H.________ wie auch von der IV wirkten sich sehr positiv auf den Krankheitsverlauf aus. Die Compliance sei gut. Von daher sei der Gesamtverlauf als sehr erfreulich zu beurteilen. Der Be- schwerdeführer wäre auch bereit, regelmässig Urinproben abzugeben, um seine erfolgreiche Abstinenz auch dokumentieren zu können. 3.2.4 Im Bericht der MEDAS vom 22. März 2022 (act. II 221) hielten die Gutachter auf die Nachfrage der Beschwerdegegnerin, ob auch eine Absti- nenz von Kokain zu fordern sei, fest, eine allgemeine Abstinenz von Dro- gen hätte insgesamt einen positiven Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Unter Berücksichtigung des aktuellen Berichtes von Dr. med. E.________ vom

28. Januar 2022 sei davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer der Konsum von Kokain und Amphetaminen unter der Therapie in den Hinter- grund getreten sei. Auf die weitere Frage, in welchem Ausmass sich die Arbeitsfähigkeit bei konsequenter Abstinenz von sämtlichen Suchtmitteln mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verbessern lasse, führten die Gut- achter aus, eine konsequente Abstinenz von sämtlichen Suchtmitteln bilde die Voraussetzung für eine stabile Arbeitsfähigkeit. Das genaue Ausmass lasse sich nicht seriös voraussagen. 3.2.5 Im Bericht vom 11. August 2022 (act. I 9) hielt Dr. med. E.________ fest, betreffend Kokain bestehe eher eine Suchterkrankung. Insgesamt zeichne sich in Hinsicht auf den Drogenkonsum eine desolate Gesamtsituation ab. Der Beschwerdeführer sei hinsichtlich der vereinbarten Termine in seiner Praxis trotz teilweise schwieriger Phasen sehr zuverläs- sig und bemühe sich sichtlich. Es bestehe aufgrund der Suchterkrankung und der anderen bekannten Erkrankungen ein erheblicher Leidensdruck. Es sei ihm nicht zuzumuten, dauerhaft abstinent zu sein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2023, IV/22/333, Seite 13 3.3 Das bidisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 4. Oktober 2020 (act. II 146.1 ff.) einschliesslich der Bericht vom 22. März 2022 (act. II 221) erfüllen die Anforderungen der Rechtsprechung an Expertisen (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352; Entscheid des BGer vom 27. Dezember 2022, 8C_380/2022, E. 10.2.1) und erbringen grundsätzlich Beweis (vgl. jedoch E. 3.6 hinten). Soweit Dr. med. E.________ im Bericht vom 11. August 2022 (act. I 9) nunmehr geltend macht, eine (dauerhafte) Abstinenz sei dem Beschwerdeführer nicht zuzu- muten, so fehlt es an einer diesbezüglichen Begründung und an einer Aus- einandersetzung mit der anderslautenden Einschätzung im MEDAS- Gutachten vom 4. Oktober 2020. Auch steht die aktuelle Darstellung des behandelnden Psychiaters nicht im Einklang mit seiner Einschätzung im Bericht vom 28. Januar 2022 (act. II 211), welchem keine Hinweise auf eine angebliche Unzumutbarkeit einer Abstinenz zu entnehmen sind und worin Dr. med. E.________ angab, der Beschwerdeführer sei bereit, regelmässig Urinproben abzugeben, um seine Abstinenz dokumentieren zu können. Demnach vermag sein Bericht vom 11. August 2022 die Beweiskraft des MEDAS-Gutachtens nicht in Zweifel zu ziehen. 3.4 3.4.1 Kann demnach grundsätzlich auf das MEDAS-Gutachten abge- stellt werden, steht fest, dass beim Beschwerdeführer zwar ein komplexes (psychisches) Beschwerdebild vorliegt, dieses jedoch durch geeignete Be- handlungsmassnahmen verbessert werden kann. Insbesondere hielten die Gutachter fest, dass dem Beschwerdeführer eine Abstinenz nicht nur zu- mutbar, sondern im Hinblick auf eine weitere Stabilisierung der psychi- schen Gesundheit sowie die Erlangung einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit notwendig bzw. geeignet (vgl. MEYER/REICHMUTH, a.a.O., S. 84, Rz. 25) sei (act. II 146.1 S. 19 f.). Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, dringt nicht durch: 3.4.2 Soweit er geltend macht, "das Verlangen einer sofortigen Absti- nenz" finde im Gutachten keine Grundlage (Beschwerde, S. 5, Rz. 16), so trifft dies nicht zu: Richtig ist zwar, dass die Experten in Bezug auf eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf "mittelfristige bzw. langfristige medizini-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2023, IV/22/333, Seite 14 sche Massnahmen" verwiesen, zur Abstinenz jedoch festhielten, diese sei "zunächst" anzustreben bzw. beizubehalten (act. II 146.1 S. 19), weil sie Voraussetzung für eine Belastbarkeit hinsichtlich einer einfachen Tätigkeit bilde (S. 20). Dass eine Abstinenz nicht ab sofort verlangt werden kann, lässt sich dem Gutachten somit nicht entnehmen. Die Experten hielten in zeitlicher Hinsicht lediglich fest, dass ein Suchtmittelverzicht mindestens sechs Monate anzudauern habe (S. 20). Weitere Einschränkungen mach- ten die Gutachter nicht. Damit zielen auch die beschwerdeweisen Aus- führungen ins Leere, wonach die Anordnung der Beschwerdegegnerin nichts Anderes als die Aufrechterhaltung der Fiktion bedeute, eine Sucht sei freiwillig und überwindbar (Beschwerde, S. 5, Rz. 15). Denn die Frage der Eignung und Zumutbarkeit einer Massnahme ist nicht generell, sondern allein bezogen auf den konkreten Fall und in der Regel von einer sachver- ständigen (medizinischen) Fachperson zu beurteilen (vgl. Entscheid des BGer vom 18. November 2021, 8C_534/2021, E. 5.2). Vorliegend haben die Experten der MEDAS in Kenntnis der medizinischen Situation des Be- schwerdeführers die Zumutbarkeit (und Eignung) einer Abstinenz zwecks Wiedererlangung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit im Rahmen einer Ent- zugsbehandlung bejaht, welche Einschätzung auch der behandelnde Psychiater Dr. med. E.________ ursprünglich nicht in Frage stellte (vgl. E. 3.3 vorne). Die in der Folge angeordnete und somit auf einer fachärztlichen Empfehlung beruhende Schadenminderung steht demnach im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. E. 2.3.2 vorne). Sodann kann dem Beschwerdeführer auch insoweit nicht gefolgt werden, als die Gutachter betreffend Kokain keine Abstinenz verlangt hätten (Be- schwerde, S. 6, Rz. 17 f.): Gemäss der Expertise haben die MEDAS- Gutachter in Kenntnis des (auch im Drogenscreening nachweisbaren) Kokainkonsums (vgl. act. II 146.1 S. 5, 8, 14; 146.3 S. 4 f.) als Behand- lungsmassnahme "Abstinenz" genannt, ohne sich dabei auf bestimmte Suchtmittel zu beschränken (act. II 146.1 S. 19 f.). Demgegenüber erfolgte in Bezug auf die Heroinabhängigkeit bereits eine Substitutionsbehandlung mit Methadon. Die Gutachter hatten somit umfassende Kenntnis vom Suchtmittelkonsum und von der Substitutionsbehandlung des Beschwerde- führers. Sie haben jedoch darauf verzichtet, in der Abstinenzempfehlung bezüglich bestimmter Substanzen zu differenzieren. Es besteht somit kein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2023, IV/22/333, Seite 15 Grund zur Annahme, die Abstinenzempfehlung habe für den Kokainkon- sum nicht gegolten. Damit im Einklang steht die Stellungnahme der MEDAS vom 22. März 2022, worin die Gutachter wiederum von der Not- wendigkeit einer allgemeinen Abstinenz von Drogen ausgingen, indessen mit Blick auf die Fragestellung klar ist, dass sie damit den Verzicht auf den Konsum von Kokain miteinschlossen (act. II 221 S. 1). 3.4.3 Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. April 2021 unter dem Titel "Aufforderung zur Schadenminderung" nebst einer psychiatrischen Be- handlung (mit Anpassung der Medikation) eine "Drogenabstinenz" verlang- te. Es gelingt dem (insoweit beweisbelasteten) Beschwerdeführer folglich nicht, den Nachweis für die Unzumutbarkeit der angeordneten Massnah- men im Allgemeinen und der Abstinenz in Bezug auf Suchtmittel im Beson- deren zu erbringen (vgl. E. 2.3.1 vorne). 3.5 Im Weiteren ist unbestritten und es steht aufgrund der Akten fest, dass der Beschwerdeführer am 11. Oktober 2021 positiv auf Kokain getes- tet wurde (act. II 205 f.), indessen die übrigen Behandlungsauflagen befolgt hat. Ebenfalls steht ausser Diskussion, dass das Mahn- und Bedenkzeitver- fahren mit der Androhung von Rechtsnachteilen im Säumnisfall korrekt durchgeführt wurde. 3.6 Schliesslich muss bei der Festlegung der Sanktion der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet werden. Dabei hängt das Sanktionsmass einerseits von der Frage ab, in welchem Ausmass bei Wahrung der Scha- denminderung von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auszugehen gewesen wäre und andererseits vom Grad des Verschuldens des Leis- tungsansprechers (vgl. E. 2.4.3 vorne). 3.6.1 Die dem Beschwerdeführer unter Berufung auf die Schadenminde- rungspflicht auferlegten medizinischen Massnahmen bilden keinen beson- ders schweren Eingriff in dessen Persönlichkeitsrechte, was namentlich auch für die verlangte Suchtmittelabstinenz gilt. Vor dem Hintergrund der Einschätzungen im MEDAS-Gutachten vom 4. Oktober 2020 (act. II 146.1 S. 19 f.) steht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass mittels eines Verzichts auf Suchtmittel – und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2023, IV/22/333, Seite 16 damit auch auf Kokain – grundsätzlich von einer Verbesserung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit auszugehen ist, was auch aus der Stellungnahme der MEDAS-Experten vom 22. März 2022 hervorgeht. Insofern ist es des- halb grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die fehlende Abstinenz sanktionierte. Indessen liess sie die Tatsache unberücksichtigt, dass der Beschwerdefüh- rer die beiden anderen Auflagen (Psychotherapie, Anpassung der Medika- tion) befolgt hat (act. II 211), was auch die Beschwerdegegnerin nicht in Frage stellt, und dass die auferlegte Pflicht zur Suchtmittelabstinenz ledig- lich einen Teil der von den MEDAS-Gutachtern empfohlenen und von der Beschwerdegegnerin auferlegten medizinischen Massnahmen bildet, der jedoch nicht isoliert beurteilt werden kann. In der Stellungnahme der MEDAS vom 22. März 2022 erklärten sich die Gutachter denn auch aus- serstande, die Auswirkungen allein der Suchtmittel- bzw. Kokainabstinenz auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu beziffern (act. II 221 S. 1). Ob die Sanktion einer vollständigen und dauerhaften Rentenaufhebung unter diesen Umständen verhältnismässig war, lässt sich bei der derzeiti- gen Aktenlage somit nicht beurteilen. Insbesondere fehlt es an einer ärztli- chen Stellungnahme zur Frage, in welchem Umfang eine Steigerung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung sämtlicher Auflagen (act. II 175) prognostisch zu erwarten war. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zu diesbezüglichen wei- teren Abklärungen zurückzuweisen, wobei der auf die auferlegte Drogen- bzw. Kokainabstinenz entfallende Anteil der zu erwartenden Verbesserung der Arbeits-und Leistungsfähigkeit zu beziffern sein wird. Liesse sich der Sachverhalt nicht (mehr) erstellen, fiele der Entscheid zu Ungunsten der Beschwerdegegnerin aus und von einer Sanktion wäre abzusehen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429, 138 V 218 E. 6 S. 222; SVR 2022 ALV Nr. 27 S. 98 E. 5.1). Soweit die Beschwerdegegnerin geltend macht, in einem sol- chen Fall komme zu Ungunsten der versicherten Person eine Umkehr der Beweislast zum Tragen, kann ihr nicht gefolgt werden (vgl. E. 2.4.3 vorne). Die angeführten Urteile sind nicht einschlägig.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2023, IV/22/333, Seite 17 3.6.2 Schliesslich liess die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 25. April 2022 unbeachtet, dass beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen namentlich das Verschulden der versicherten Person zu berücksichtigen ist (vgl. E. 2.4.3 vorne). Nicht auszublenden ist zum einen die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer seit geraumer Zeit bewusst sein musste, dass die konsequente Befolgung der medizinischen Massnahmen für die Wiedererlangung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von zentraler Bedeutung ist (vgl. act. II 74; 110 S. 4). Zum andern ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer der vierten Laboruntersuchung unentschuldigt fernblieb (act. II 196 S. 1) und – wie dargelegt (vgl. E. 3.5 vorne) – gegen die Auflage eines konsequenten Suchtmittelverzichts verstiess, indem er am 11. Oktober 2021 positiv auf Kokain getestet wurde (act. II 205 f.). Demgegenüber befolgte der Be- schwerdeführer – wie gezeigt (vgl. E. 3.6.1 vorne) – die übrigen ihm mit Schreiben vom 8. April 2021 auferlegten medizinischen Vorkehren (act. II 211). Auf diesen Grundlagen wird die Beschwerdegegnerin alsdann die Verschuldensfrage neu zu beurteilen haben. 3.7 Zusammenfassend ist die Beschwerde dahingehend gutzuheis- sen, als die angefochtene Verfügung vom 25. April 2022 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungs- anspruch neu verfügt. Soweit weitergehend, ist die Beschwerde abzuwei- sen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2023, IV/22/333, Seite 18 4.2 4.2.1 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Ver- gleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). 4.2.2 Mit nicht zu beanstandender Kostennote vom 11. August 2022 hat Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von Fr. 3'847.50 (14.25 Stunden à Fr. 270.--), Auslagen von Fr. 48.70 und die Mehrwertsteuer (MWST) von Fr. 300.-- geltend gemacht. Der gesamte Parteikostenersatz wird somit auf Fr. 4'196.20 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. 4.3 Bei diesem Ausgang ist das Rechtsschutzinteresse an der Beurtei- lung des in diesem Verfahren gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege dahingefallen. Entsprechend ist das Verfahren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos geworden vom Ge- schäftsverzeichnis abzuschreiben (MICHAEL DAUM, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2020, Art. 39 N. 1). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Ver- fügung der IV-Stelle Bern vom 25. April 2022 aufgehoben und die Sa- che wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu ver- füge. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2023, IV/22/333, Seite 19 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgeschrieben. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 4. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 4'196.20 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 5. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.