Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 14. Mai 2022
Sachverhalt
A. Die 2011 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), die bei der Invalidenversicherung erstmals im Juni 2011 wegen eines con- genitalen Herzvitiums angemeldet worden war und aufgrund des Geburts- gebrechens medizinische Massnahmen zugesprochen erhielt (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II und act. IIA], act. II 1, 7, 10), wurde von ihrer Mutter im Dezember 2020 unter Hinweis auf eine unkoordinierte Motorik und umfassende Hilfsbedürftigkeit zum Leistungs- bezug angemeldet (act. II 11). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 31 f.) sprach die IVB der Versicherten mit Verfügung vom 5. August 2021 (act. II 49) eine Hilflosenentschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit ab dem 17. Dezember 2019 zu und verneinte implizit einen Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag. Eine hiergegen erhobene Beschwerde (act. II 57 S. 3 ff.) hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom
1. Februar 2022, IV/2021/627 (act. II 83 S. 1 ff.), insofern gut, als die Verfü- gung vom 5. August 2021 (act. II 49) aufgehoben und die Sache an die IVB zur Vornahme weiterer Abklärungen (insbesondere medizinische Abklärun- gen, Erhebung vor Ort, Einholen einer schriftlichen Stellungnahme der Schule der Versicherten und Verfassen eines Abklärungsberichts) und er- neutem Erlass einer Verfügung zurückgewiesen wurde. In der Folge forderte die IVB mit Schreiben vom 18. März 2022 (act. II 88) die Ärzte des Spitals C.________ auf, Arztberichte einzureichen und allen- falls eine weitere Abklärung durchzuführen. Mit E-Mail vom 1. April 2022 (act. II 89 S. 16) übermittelte das Spital C.________ der IVB diverse Arzt- berichte und informierte sie darüber, dass die Versicherte für eine neurolo- gische Sprechstunde aufgeboten worden sei. Mit Schreiben vom 5. Mai 2022 (act. II 93) teilte die IVB der Mutter der Versicherten mit, der Bericht der geplanten neurologischen Abklärung vom 23. Mai 2022 müsse abge- wartet werden, bevor weitere Schritte eingeleitet würden bzw. entschieden werden könne.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Sept. 2022, IV/22/298, Seite 3 B. Mit Eingabe vom 14. Mai 2022 erhob die Versicherte, vertreten durch ihre Mutter, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Rechtsverzögerungs- beschwerde. Am 25. Mai 2022 ging eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin beim Gericht ein. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2022 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit unaufgefordert eingereichter Replik vom 29. Juni 2022 bzw. Duplik vom
25. Juli 2022 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Am 28. Juli, 2. August und 21. September 2022 gingen weitere Eingaben der Beschwerdeführerin beim Gericht ein.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden aus dem Bereich der Sozialver- sicherung. Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 57 ATSG). Gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG kann Beschwerde auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (BGE 130 V 90 E. 2 S. 92). Art. 56 Abs. 2 ATSG bezieht sich auf die Sachverhal-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Sept. 2022, IV/22/298, Seite 4 te von Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung (UELI KIESER, Kom- mentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 56 N. 24). Zur Rechtsverzögerungsbeschwerde berechtigt ist nur, wer ein schutzwür- diges Interesse daran hat, dass die Instanz, welche der Vorwurf trifft, in der ihr unterbreiteten Sache endlich entscheidet (SVR 1998 UV Nr. 11 S. 32 E. 5b aa). Die Beschwerdeführerin ist in ihren finanziellen Interessen be- troffen und damit zur Rechtsverweigerungs- resp. Rechtsverzögerungsbe- schwerde legitimiert (vgl. Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über die Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind und die Rechtsverweigerungs- resp. Rechtsverzögerungsbeschwerde jederzeit erhoben werden kann (Ent- scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 16. Februar 2009, 9C_1002/2008, E. 2.2), ist auf die Beschwerde grundsätzlich (vgl. jedoch E. 1.2 hiernach) einzutreten.
E. 1.2 Gegenstand einer Rechtsverweigerungs- resp. Rechtsverzöge- rungsbeschwerde ist einzig die Prüfung der beanstandeten Rechtsverwei- gerung bzw. Rechtsverzögerung (vgl. RKUV 2000 KV 131 S. 246 E. 2c). Gemäss einem allgemeinen Grundsatz führt die Gutheissung einer Rechts- verweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde ganz allgemein zur Rückweisung der Sache an die untätige Vorinstanz (SVR 2001 KV Nr. 38 S. 110 E. 2d). Es ist nicht Sache des kantonalen Gerichts, materiell zu ent- scheiden und erstmals den rechtserheblichen Sachverhalt zu ermitteln (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2). Vorliegend nicht geprüft werden kann demnach der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung resp. einen Inten- sivpflegezuschlag. Darüber wird die Beschwerdegegnerin noch zu verfügen haben. Ebenso wenig sind die in den Schreiben vom 27. Juli 2022 und vom
20. September 2022 gestellten Fragen Gegenstand des vorliegenden Ver- fahrens. Streitig und zu prüfen ist mithin einzig der gegenüber der Be- schwerdegegnerin erhobene Vorwurf der Rechtsverzögerung.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Sept. 2022, IV/22/298, Seite 5 offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
E. 2.1 In Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen haben die Parteien Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurtei- lung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]).
E. 2.2 Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV liegt nach der Rechtspre- chung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungs- behörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet (BGE 117 Ia 116 E. 3a S. 117; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3).
E. 2.3 Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist erlässt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (Rechts- verzögerung; BGE 131 V 407 E. 1.1 S. 409; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3; SVR 2013 UV Nr. 31 S. 109 E. 4). Die Frage, was als vernünftige, vertret- bare Behandlungs- und Entscheidungsfrist anzusehen ist, und aus welchen objektiven Gründen allenfalls eine Verzögerung gerechtfertigt werden kann, beurteilt sich nach den objektiven Umständen des konkreten Falles (BGE 107 Ib 160 E. 3c S. 165). Massgeblich ist namentlich die Art des Verfah- rens, die Komplexität der Materie und das Verhalten der Beteiligten (BGE 119 Ib 311 E. 5b S. 325). Dagegen ist es für die Rechtsuchenden unerheb- lich, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behör- den oder auf andere Umstände – die Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist für sie ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (BGE 108 V 13 E. 4c S. 20; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3; SVR 2019 IV Nr. 76 S. 245 E. 3.2.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Sept. 2022, IV/22/298, Seite 6
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Rechtsverzögerung und macht im Wesentlichen geltend, sie sei nicht einverstanden, dass die Beschwerde- gegnerin nicht (umgehend) neu verfüge, sondern weitere Abklärungen ab- warte (Beschwerde). Ausserdem daure das Verfahren nun bald drei Jahre (Eingabe vom 20. September 2022).
E. 3.2 Vorab ist festzuhalten, dass nach Art. 43 Abs. 1 ATSG der Versi- cherungsträger die Begehren prüft, die notwendigen Abklärungen von Am- tes wegen vornimmt und die erforderlichen Auskünfte einholt (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durchführungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserhebli- chen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären, so dass gestützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (BGE 137 V 210 E. 1.2.1 S. 219). Die Beschwerdegegnerin hat folg- lich den medizinischen Sachverhalt mit der erforderlichen Sorgfalt zu unter- suchen und zu beurteilen. Dass diese Abklärungspflicht regelmässig eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, ist bei der Beurteilung, ob eine Rechtsver- zögerung vorliegt, zu berücksichtigen.
E. 3.2.1 Indem die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 18. März 2022 (act. II 88) die Ärzte des Spitals C.________ aufforderte, Arztberichte ein- zureichen resp. eine Abklärung durchzuführen, nahm sie die gemäss VGE IV/2021/627 (act. II 83 S. 1 ff.) erforderlichen weiteren Abklärungen zeitnah an die Hand. Da auch das Verwaltungsgericht einen weiteren Abklärungs- bedarf feststellte, war das Abwarten der neurologischen Untersuchung (vgl. act. II 93) offensichtlich gerechtfertigt, resp. liegt darin kein Überschreiten des Ermessens der Beschwerdegegnerin. Ausserdem ist die Wartezeit für die Abklärung durch die Neurologie des Spitals C.________ von rund zwei Monaten (vgl. act. II 89 S. 16) nicht übermässig lange und überdies lag die Terminierung dieser Abklärung nicht im Einflussbereich der Beschwerde- gegnerin. Zwischenzeitlich liegt der Bericht zur neurologischen Abklärung vom 23. Mai 2022 vor (act. IIA 109 S. 2 ff.). Da aufgrund der Aktenlage jedoch weitere Abklärungen notwendig erscheinen (z.B. wurde im Sprech- stundenbericht des Spitals C.________ vom 30. Mai 2022 [act. IIA 109 S. 2 ff.] auf weitere in die Wege geleitete Abklärungen hingewiesen [S. 3 un- ten]), liegen objektive Gründe vor, weshalb die Beschwerdegegnerin noch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Sept. 2022, IV/22/298, Seite 7 nicht neu verfügen konnte respektive sie die Beschwerdeführerin zu weite- ren medizinischen Abklärungen beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) einlud (Akten der Beschwerdeführerin [act. IC] 1; zur diesbezüglichen Rü- ge: Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. September 2022). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt die durch die Einholung eines medizinischen Gutachtens verursachte Verzögerung des Abklärungsver- fahrens grundsätzlich keine Rechtsverzögerung dar (Entscheid des BGer vom 11. August 2016, 9C_366/2016, E. 5.3), was auch für eine Abklärung beim RAD zu gelten hat. Die Wartezeit für die Abklärung durch den RAD von rund einem Monat (act. IC 1) ist verhältnismässig. Insgesamt ist nach- vollziehbar, dass die gemäss VGE IV/2021/627 (act. II 83 S. 1 ff.) notwen- digen zusätzlichen Abklärungen einige Monate dauern. Eine Verschlep- pung des Verfahrens seit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil liegt nicht vor.
E. 3.2.2 Ebenso wenig ist in der gesamten Verfahrensdauer seit Anmeldung zum Leistungsbezug eine ungebührliche Verzögerung zu erblicken. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass das Verfahren, entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin (Eingabe vom 20. September 2022), nicht seit fast drei Jahren hängig ist. Die Anmeldung erfolgte im Dezember 2020 (act. II 11). Demnach dauert das bisherige Verfahren (inkl. Beschwerdever- fahren) weniger als zwei Jahre. Die für die Beurteilung einer allfälligen Hilflosigkeit unabdingbaren medizi- nischen Abklärungen (vgl. auch Art. 69 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Ja- nuar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) nehmen na- turgemäss eine gewisse Zeit in Anspruch. Vorliegend holte die Beschwer- degegnerin nach Eingang des Leistungsbegehrens am 17. Dezember 2020 (act. II 11) umgehend Arztberichte ein (vgl. Schreiben an Dr. med. D.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin sowie Allergologie und klinische Immunologie, vom 18. Dezember 2020 [act. II 17 S. 1]) und leitete mit Schreiben vom 18. resp. vom 23. Dezember 2020 (act. II 21, 29) eine Abklärung betreffend Hilflosenentschädigung für minderjährige Versi- cherte bzw. eine Beurteilung durch den RAD in die Wege. Nachdem der Beschwerdegegnerin der Abklärungsbericht Hilflosenentschädi- gung/Intensivpflegezuschlag für minderjährige Versicherte vom 1. April
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Sept. 2022, IV/22/298, Seite 8 2021 (act. II 30 S. 2 ff.) vorlag, setzte sie das Verfahren umgehend fort, indem sie am 8. April 2021 den Vorbescheid erliess (act. II 31). Nach erho- bener Einsprache (act. II 32) holte sie zudem ohne wesentliche zeitliche Unterbrechung eine Stellungnahme des Bereichs Abklärungen ein (act. II 48) und verfügte am 5. August 2021 dem Vorbescheid entsprechend (act. II 49). Zu wiederholen ist zudem, dass das Verfahren nach dem VGE IV/2021/627 (act. II 83 S. 1 ff.) ohne zeitliche Verzögerung wieder an die Hand genommen wurde (vgl. E. 3.2.1 hiervor). Mithin ist evident, dass die Beschwerdegegnerin über die gesamte Verfahrensdauer nicht über längere Zeit untätig gewesen ist und dass objektive Gründe für die Dauer des Ver- fahrens vorliegen.
E. 3.2.3 Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 14. Mai 2022 und der Eingabe vom 29. Juni 2022 eine Rente ins Feld führt, ist von einem Verschrieb auszugehen. Der Vollständigkeit halber sei jedoch er- wähnt, dass die Beschwerdeführerin als Minderjährige keinen Rentenan- spruch hat (Art. 29 Abs. 1 IVG e contrario) und eine diesbezügliche Rechtsverzögerung ausgeschlossen ist.
E. 3.3 Zusammenfassend veranlasste die Beschwerdegegnerin die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs notwendigen Abklärungen im bisheri- gen Verlauf des Verfahrens jeweils ohne zeitliche Unterbrechung bzw. ver- ursachte sie keine ungerechtfertigten Verzögerungen. Eine Rechtsverzöge- rung liegt somit nicht vor und die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.2 hiervor).
E. 4.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betref- fend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Sept. 2022, IV/22/298, Seite 9 die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen.
E. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Sept. 2022, IV/22/298, Seite 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 22 298 IV WIS/BRO/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 27. September 2022 Verwaltungsrichterin Wiedmer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Brunner A.________ gesetzlich vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 14. Mai 2022
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Sept. 2022, IV/22/298, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 2011 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), die bei der Invalidenversicherung erstmals im Juni 2011 wegen eines con- genitalen Herzvitiums angemeldet worden war und aufgrund des Geburts- gebrechens medizinische Massnahmen zugesprochen erhielt (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II und act. IIA], act. II 1, 7, 10), wurde von ihrer Mutter im Dezember 2020 unter Hinweis auf eine unkoordinierte Motorik und umfassende Hilfsbedürftigkeit zum Leistungs- bezug angemeldet (act. II 11). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 31 f.) sprach die IVB der Versicherten mit Verfügung vom 5. August 2021 (act. II 49) eine Hilflosenentschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit ab dem 17. Dezember 2019 zu und verneinte implizit einen Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag. Eine hiergegen erhobene Beschwerde (act. II 57 S. 3 ff.) hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom
1. Februar 2022, IV/2021/627 (act. II 83 S. 1 ff.), insofern gut, als die Verfü- gung vom 5. August 2021 (act. II 49) aufgehoben und die Sache an die IVB zur Vornahme weiterer Abklärungen (insbesondere medizinische Abklärun- gen, Erhebung vor Ort, Einholen einer schriftlichen Stellungnahme der Schule der Versicherten und Verfassen eines Abklärungsberichts) und er- neutem Erlass einer Verfügung zurückgewiesen wurde. In der Folge forderte die IVB mit Schreiben vom 18. März 2022 (act. II 88) die Ärzte des Spitals C.________ auf, Arztberichte einzureichen und allen- falls eine weitere Abklärung durchzuführen. Mit E-Mail vom 1. April 2022 (act. II 89 S. 16) übermittelte das Spital C.________ der IVB diverse Arzt- berichte und informierte sie darüber, dass die Versicherte für eine neurolo- gische Sprechstunde aufgeboten worden sei. Mit Schreiben vom 5. Mai 2022 (act. II 93) teilte die IVB der Mutter der Versicherten mit, der Bericht der geplanten neurologischen Abklärung vom 23. Mai 2022 müsse abge- wartet werden, bevor weitere Schritte eingeleitet würden bzw. entschieden werden könne.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Sept. 2022, IV/22/298, Seite 3 B. Mit Eingabe vom 14. Mai 2022 erhob die Versicherte, vertreten durch ihre Mutter, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Rechtsverzögerungs- beschwerde. Am 25. Mai 2022 ging eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin beim Gericht ein. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2022 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit unaufgefordert eingereichter Replik vom 29. Juni 2022 bzw. Duplik vom
25. Juli 2022 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Am 28. Juli, 2. August und 21. September 2022 gingen weitere Eingaben der Beschwerdeführerin beim Gericht ein. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden aus dem Bereich der Sozialver- sicherung. Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 57 ATSG). Gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG kann Beschwerde auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (BGE 130 V 90 E. 2 S. 92). Art. 56 Abs. 2 ATSG bezieht sich auf die Sachverhal-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Sept. 2022, IV/22/298, Seite 4 te von Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung (UELI KIESER, Kom- mentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 56 N. 24). Zur Rechtsverzögerungsbeschwerde berechtigt ist nur, wer ein schutzwür- diges Interesse daran hat, dass die Instanz, welche der Vorwurf trifft, in der ihr unterbreiteten Sache endlich entscheidet (SVR 1998 UV Nr. 11 S. 32 E. 5b aa). Die Beschwerdeführerin ist in ihren finanziellen Interessen be- troffen und damit zur Rechtsverweigerungs- resp. Rechtsverzögerungsbe- schwerde legitimiert (vgl. Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über die Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind und die Rechtsverweigerungs- resp. Rechtsverzögerungsbeschwerde jederzeit erhoben werden kann (Ent- scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 16. Februar 2009, 9C_1002/2008, E. 2.2), ist auf die Beschwerde grundsätzlich (vgl. jedoch E. 1.2 hiernach) einzutreten. 1.2 Gegenstand einer Rechtsverweigerungs- resp. Rechtsverzöge- rungsbeschwerde ist einzig die Prüfung der beanstandeten Rechtsverwei- gerung bzw. Rechtsverzögerung (vgl. RKUV 2000 KV 131 S. 246 E. 2c). Gemäss einem allgemeinen Grundsatz führt die Gutheissung einer Rechts- verweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde ganz allgemein zur Rückweisung der Sache an die untätige Vorinstanz (SVR 2001 KV Nr. 38 S. 110 E. 2d). Es ist nicht Sache des kantonalen Gerichts, materiell zu ent- scheiden und erstmals den rechtserheblichen Sachverhalt zu ermitteln (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2). Vorliegend nicht geprüft werden kann demnach der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung resp. einen Inten- sivpflegezuschlag. Darüber wird die Beschwerdegegnerin noch zu verfügen haben. Ebenso wenig sind die in den Schreiben vom 27. Juli 2022 und vom
20. September 2022 gestellten Fragen Gegenstand des vorliegenden Ver- fahrens. Streitig und zu prüfen ist mithin einzig der gegenüber der Be- schwerdegegnerin erhobene Vorwurf der Rechtsverzögerung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Sept. 2022, IV/22/298, Seite 5 offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 2. 2.1 In Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen haben die Parteien Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurtei- lung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). 2.2 Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV liegt nach der Rechtspre- chung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungs- behörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet (BGE 117 Ia 116 E. 3a S. 117; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3). 2.3 Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist erlässt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (Rechts- verzögerung; BGE 131 V 407 E. 1.1 S. 409; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3; SVR 2013 UV Nr. 31 S. 109 E. 4). Die Frage, was als vernünftige, vertret- bare Behandlungs- und Entscheidungsfrist anzusehen ist, und aus welchen objektiven Gründen allenfalls eine Verzögerung gerechtfertigt werden kann, beurteilt sich nach den objektiven Umständen des konkreten Falles (BGE 107 Ib 160 E. 3c S. 165). Massgeblich ist namentlich die Art des Verfah- rens, die Komplexität der Materie und das Verhalten der Beteiligten (BGE 119 Ib 311 E. 5b S. 325). Dagegen ist es für die Rechtsuchenden unerheb- lich, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behör- den oder auf andere Umstände – die Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist für sie ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (BGE 108 V 13 E. 4c S. 20; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3; SVR 2019 IV Nr. 76 S. 245 E. 3.2.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Sept. 2022, IV/22/298, Seite 6 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Rechtsverzögerung und macht im Wesentlichen geltend, sie sei nicht einverstanden, dass die Beschwerde- gegnerin nicht (umgehend) neu verfüge, sondern weitere Abklärungen ab- warte (Beschwerde). Ausserdem daure das Verfahren nun bald drei Jahre (Eingabe vom 20. September 2022). 3.2 Vorab ist festzuhalten, dass nach Art. 43 Abs. 1 ATSG der Versi- cherungsträger die Begehren prüft, die notwendigen Abklärungen von Am- tes wegen vornimmt und die erforderlichen Auskünfte einholt (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durchführungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserhebli- chen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären, so dass gestützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (BGE 137 V 210 E. 1.2.1 S. 219). Die Beschwerdegegnerin hat folg- lich den medizinischen Sachverhalt mit der erforderlichen Sorgfalt zu unter- suchen und zu beurteilen. Dass diese Abklärungspflicht regelmässig eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, ist bei der Beurteilung, ob eine Rechtsver- zögerung vorliegt, zu berücksichtigen. 3.2.1 Indem die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 18. März 2022 (act. II 88) die Ärzte des Spitals C.________ aufforderte, Arztberichte ein- zureichen resp. eine Abklärung durchzuführen, nahm sie die gemäss VGE IV/2021/627 (act. II 83 S. 1 ff.) erforderlichen weiteren Abklärungen zeitnah an die Hand. Da auch das Verwaltungsgericht einen weiteren Abklärungs- bedarf feststellte, war das Abwarten der neurologischen Untersuchung (vgl. act. II 93) offensichtlich gerechtfertigt, resp. liegt darin kein Überschreiten des Ermessens der Beschwerdegegnerin. Ausserdem ist die Wartezeit für die Abklärung durch die Neurologie des Spitals C.________ von rund zwei Monaten (vgl. act. II 89 S. 16) nicht übermässig lange und überdies lag die Terminierung dieser Abklärung nicht im Einflussbereich der Beschwerde- gegnerin. Zwischenzeitlich liegt der Bericht zur neurologischen Abklärung vom 23. Mai 2022 vor (act. IIA 109 S. 2 ff.). Da aufgrund der Aktenlage jedoch weitere Abklärungen notwendig erscheinen (z.B. wurde im Sprech- stundenbericht des Spitals C.________ vom 30. Mai 2022 [act. IIA 109 S. 2 ff.] auf weitere in die Wege geleitete Abklärungen hingewiesen [S. 3 un- ten]), liegen objektive Gründe vor, weshalb die Beschwerdegegnerin noch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Sept. 2022, IV/22/298, Seite 7 nicht neu verfügen konnte respektive sie die Beschwerdeführerin zu weite- ren medizinischen Abklärungen beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) einlud (Akten der Beschwerdeführerin [act. IC] 1; zur diesbezüglichen Rü- ge: Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. September 2022). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt die durch die Einholung eines medizinischen Gutachtens verursachte Verzögerung des Abklärungsver- fahrens grundsätzlich keine Rechtsverzögerung dar (Entscheid des BGer vom 11. August 2016, 9C_366/2016, E. 5.3), was auch für eine Abklärung beim RAD zu gelten hat. Die Wartezeit für die Abklärung durch den RAD von rund einem Monat (act. IC 1) ist verhältnismässig. Insgesamt ist nach- vollziehbar, dass die gemäss VGE IV/2021/627 (act. II 83 S. 1 ff.) notwen- digen zusätzlichen Abklärungen einige Monate dauern. Eine Verschlep- pung des Verfahrens seit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil liegt nicht vor. 3.2.2 Ebenso wenig ist in der gesamten Verfahrensdauer seit Anmeldung zum Leistungsbezug eine ungebührliche Verzögerung zu erblicken. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass das Verfahren, entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin (Eingabe vom 20. September 2022), nicht seit fast drei Jahren hängig ist. Die Anmeldung erfolgte im Dezember 2020 (act. II 11). Demnach dauert das bisherige Verfahren (inkl. Beschwerdever- fahren) weniger als zwei Jahre. Die für die Beurteilung einer allfälligen Hilflosigkeit unabdingbaren medizi- nischen Abklärungen (vgl. auch Art. 69 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Ja- nuar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) nehmen na- turgemäss eine gewisse Zeit in Anspruch. Vorliegend holte die Beschwer- degegnerin nach Eingang des Leistungsbegehrens am 17. Dezember 2020 (act. II 11) umgehend Arztberichte ein (vgl. Schreiben an Dr. med. D.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin sowie Allergologie und klinische Immunologie, vom 18. Dezember 2020 [act. II 17 S. 1]) und leitete mit Schreiben vom 18. resp. vom 23. Dezember 2020 (act. II 21, 29) eine Abklärung betreffend Hilflosenentschädigung für minderjährige Versi- cherte bzw. eine Beurteilung durch den RAD in die Wege. Nachdem der Beschwerdegegnerin der Abklärungsbericht Hilflosenentschädi- gung/Intensivpflegezuschlag für minderjährige Versicherte vom 1. April
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Sept. 2022, IV/22/298, Seite 8 2021 (act. II 30 S. 2 ff.) vorlag, setzte sie das Verfahren umgehend fort, indem sie am 8. April 2021 den Vorbescheid erliess (act. II 31). Nach erho- bener Einsprache (act. II 32) holte sie zudem ohne wesentliche zeitliche Unterbrechung eine Stellungnahme des Bereichs Abklärungen ein (act. II 48) und verfügte am 5. August 2021 dem Vorbescheid entsprechend (act. II 49). Zu wiederholen ist zudem, dass das Verfahren nach dem VGE IV/2021/627 (act. II 83 S. 1 ff.) ohne zeitliche Verzögerung wieder an die Hand genommen wurde (vgl. E. 3.2.1 hiervor). Mithin ist evident, dass die Beschwerdegegnerin über die gesamte Verfahrensdauer nicht über längere Zeit untätig gewesen ist und dass objektive Gründe für die Dauer des Ver- fahrens vorliegen. 3.2.3 Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 14. Mai 2022 und der Eingabe vom 29. Juni 2022 eine Rente ins Feld führt, ist von einem Verschrieb auszugehen. Der Vollständigkeit halber sei jedoch er- wähnt, dass die Beschwerdeführerin als Minderjährige keinen Rentenan- spruch hat (Art. 29 Abs. 1 IVG e contrario) und eine diesbezügliche Rechtsverzögerung ausgeschlossen ist. 3.3 Zusammenfassend veranlasste die Beschwerdegegnerin die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs notwendigen Abklärungen im bisheri- gen Verlauf des Verfahrens jeweils ohne zeitliche Unterbrechung bzw. ver- ursachte sie keine ungerechtfertigten Verzögerungen. Eine Rechtsverzöge- rung liegt somit nicht vor und die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.2 hiervor). 4. 4.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betref- fend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Sept. 2022, IV/22/298, Seite 9 die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Sept. 2022, IV/22/298, Seite 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.