Einspracheentscheid vom 22. April 2022 (Referenz: 1735233)
Sachverhalt
A. Nachdem die AHV-Zweigstelle ... (AHV-Zweigstelle) aufgrund einer Mel- dung der zuständigen Steuerbehörde (Akten der Ausgleichskasse des Kan- tons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 15; vgl. auch AB 18 f.) den 1941 geborenen A.________ (Beschwerdeführer) hier- zu aufgefordert hatte (AB 16), meldete sich dieser, vertreten durch Für- sprecher B.________, im Oktober 2018 bei der AKB als Selbständigerwer- bender im Bereich Handel resp. Vermittlung von ... und ... in der Rechts- form einer (im Handelsregister nicht eingetragenen) Einzelfirma an und deklarierte für die Jahre 2009 bis 2017 ein durchschnittliches Jahresein- kommen von Fr. 10'000.-- (AB 17). In der Folge setzte die AHV-Zweigstelle die persönlichen Beiträge mit Verfügungen fest (vgl. AB 20). Die Verfügun- gen bzw., soweit dagegen Einsprache erhoben worden war (vgl. AB 2/1, 3/1, 4/1), die Einspracheentscheide blieben unangefochten (AB 4/1). Mit Eingaben vom 4. Juni 2019 (AB 2) und 10. März 2021 (AB 3; vgl. auch AB 8 ff.) ersuchte A.________ die AHV-Zweigstelle um Herabsetzung bzw. um Erlass der (ursprünglich) verfügten AHV/IV/EO-Beiträge. Mit Verfügung vom 19. August 2021 wies die AHV-Zweigstelle diese Gesuche ab mit der Begründung, ihm könne aufgrund der aktuellen (und nicht restlos geklärten) Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Bezahlung der noch offenen Beitragsschulden – zumindest in Raten – zugemutet werden (AB 4). Die dagegen erhobene Einsprache (AB 5) wies die AKB nach Einholung weite- rer Unterlagen und Stellungnahmen (AB 12 ff.) mit Entscheid vom 22. April 2022 (AB 1) ab. B. Hiergegen liess A.________, weiterhin vertreten durch Fürsprecher B.________, mit Eingabe vom 13. Mai 2022 Beschwerde erheben und be- antragen, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids seien die AHV/IV/ EO-Beiträge für die Beitragsjahre 2009 bis 2017 zufolge Un-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2022, AHV/22/294, Seite 3 zumutbarkeit der Bezahlung vollständig herabzusetzen und es seien ihm die AHV/IV/EO-Mindestbeitragszahlungen für dieselben Beitragsjahre zu- folge grosser Härte zu erlassen. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt, alles unter Kosten- und Entschädigungs- folge. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit unaufgefordert eingereichter Replik vom 24. Juni 2022 hielt der Be- schwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. Am 11. August 2022 reichte der Beschwerdeführer zwei Belege betreffend seine finanziellen Verpflichtungen nach.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 22. April 2022 (AB 1). Streitig und zu prüfen ist die Herabsetzung der AHV/IV/EO-Beiträge pro 2009 bis 2017 nach Art. 11 Abs. 1 AHVG und, falls dies zu bejahen ist, ergänzend der Erlass der Mindestbeiträge gemäss Art. 11 Abs. 2 AHVG.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen- den Tatbestandes Geltung haben (BGE 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; SVR 2018 KV Nr. 2 S. 14 E. 2). Anwendbar sind die in den Jahren 2009 bis 2017 geltenden Bestimmungen, was sich im vorliegenden Fall indes einzig auf die Höhe der AHV/IV/EO-Beitragssätze und der zu- gehörenden Mindestbeiträge auswirkt (vgl. Art. 8 AHVG in der jeweils gülti- gen Fassung; vgl. auch E. 2.2.1 f. nachfolgend), nicht jedoch auf die hier zur Diskussion stehende Herabsetzung und den Erlass. 2.2 Obligatorisch nach dem AHVG versichert sind unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG). Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbs- tätigkeit ausüben (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG; für die von der Beschwerde- gegnerin miterhobenen Beiträge der IV, der EO und der FamZ siehe auch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2022, AHV/22/294, Seite 5 Art. 2 f. des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche- rung [IVG; SR 831.20], Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Sep- tember 1952 über den Erwerbsersatz [EOG; SR 834.1] sowie Art. 14 ff. des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen und Finanz- hilfen an Familienorganisationen [Familienzulagengesetz, FamZG; SR 836.2]). Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Frauen, die das 64., und Männer, die das
65. Altersjahr vollendet haben, entrichten vom Einkommen aus selbständi- ger Erwerbstätigkeit nur für den Teil Beiträge, der Fr. 16'800.-- im Jahr übersteigt (Art. 4 Abs. 2 lit. b AHVG i.V.m. Art. 6quater Abs. 2 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Die IV- und EO-Beiträge werden als Zuschläge der AHV-Beiträge erhoben und die Art. 11 (vgl. dazu E. 2.3 f. nachfolgend) und 14 - 16 AHVG sind sinngemäss anwendbar (Art. 3 Abs. 2 IVG und Art. 27 Abs. 3 EOG). 2.3 Ist einer obligatorisch versicherten Person die Bezahlung der Bei- träge aus selbständiger Erwerbstätigkeit nicht zumutbar, können ihre Bei- träge auf begründetes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen, jedoch nicht unter den gesetzlichen Mindestbeitrag herabge- setzt werden (Art. 11 Abs. 1 AHVG; vgl. Art. 31 AHVV). 2.3.1 Die Voraussetzung der Unzumutbarkeit ist erfüllt, wenn die bei- tragspflichtige Person bei Bezahlung des vollen Beitrags ihren Notbedarf und denjenigen ihrer Familie nicht befriedigen könnte. Ob eine Notlage besteht, ist aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse und nicht allein anhand des Erwerbseinkommens zu beurteilen. Unter Notbedarf ist das Existenzminimum im Sinne des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) zu verstehen (BGE 120 V 271 E. 5a S. 274; SVR 2003 AHV Nr. 3 S. 7 E. 4a, 2000 AHV Nr. 9 S. 31 E. 2). 2.3.2 Massgebend für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der vollen Bei- tragsentrichtung ist allein, ob die pflichtige Person, die über kein Vermögen verfügt, ein das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigendes
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2022, AHV/22/294, Seite 6 Einkommen erzielt. Nicht entscheidend ist, in welchem Zeitraum sie die Beitragsschuld mittels Ratenzahlungen zu bezahlen in der Lage ist (SVR 2003 AHV Nr. 3 S. 8 E. 4b). Der in ständiger Rechtsprechung angewandte Begriff der Unzumutbarkeit der Beitragszahlung aus wirtschaftlichen Grün- den schliesst bewusst die Berücksichtigung von andern Elementen aus, welche eine Beitragszahlung subjektiv als hart erscheinen lassen. In ZAK 1984/172 E. 5a und 5b hat das damalige Eidgenössische Versicherungsge- richt (EVG, heute Bundesgericht [BGer]) seine Rechtsprechung bestätigt, wonach neben wirtschaftlichen, das Existenzminimum beeinflussenden Elementen keine anderweitigen subjektiven Aspekte von Bedeutung sein können; am Erfordernis der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit der Beitrags- zahlung wurde ausdrücklich festgehalten (vgl. auch Entscheide des EVG vom 26. Juli 2002, H 395/01, E. 4a und 4b mit Hinweisen sowie vom 8. Ja- nuar 2003, H 16/02, E. 3.1). 2.3.3 Die Frage der Herabsetzung der geschuldeten persönlichen Beiträ- ge ist auf Grund der ökonomischen Verhältnisse zu beurteilen, die im Zeit- punkt gegeben sind, in welchem die versicherte Person bezahlen sollte. Dies ist – unter Vorbehalt von Fällen missbräuchlicher Verzögerung – jener Zeitpunkt, in welchem die Kassenverfügung, der kantonale Entscheid oder das Urteil des Bundesgerichts in Rechtskraft erwächst (BGE 120 V 271 E. 5a dd S. 275; SVR 2000 AHV Nr. 9 S. 32 E. 4a). 2.4 Der Mindestbeitrag, dessen Bezahlung für einen obligatorisch Ver- sicherten eine grosse Härte bedeutet, kann erlassen werden, wenn ein begründetes Gesuch vorliegt und eine vom Wohnsitzkanton bezeichnete Behörde angehört worden ist. Für diese Versicherten bezahlt der Wohn- sitzkanton den Mindestbeitrag. Die Kantone können die Wohnsitzgemein- den zur Mittragung heranziehen (Art. 11 Abs. 2 AHVG; vgl. Art. 32 AHVV). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer, Jg. 1941, noch im Pensionierungsalter – in concreto in den Jahren 2009 bis 2017 – steuerbares Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gene- riert hat, worüber die Beschwerdegegnerin mangels Anmeldung durch den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2022, AHV/22/294, Seite 7 Beschwerdeführer erst nach erfolgten Veranlagungen durch die zuständige Steuerbehörde in Kenntnis gesetzt wurde (AB 15; vgl. auch AB 18 f. betr. die Steuerjahre 2012 und 2017). Gestützt auf diese Steuermeldungen for- derte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer am 4. Mai 2018 auf, sich bei ihr als Selbständigerwerbender anzumelden (AB 16). Die entspre- chende Anmeldung, ausgefüllt und unterzeichnet durch den bevollmächtig- ten Rechtsvertreter B.________, ging am 18. Oktober 2018 bei der Be- schwerdegegnerin ein; darin deklarierte er ein durchschnittliches Nettoer- werbseinkommen von jährlich ca. Fr. 10'000.-- und ein investiertes Eigen- kapital von ca. Fr. 50'000.-- (AB 17). Unter Berufung auf die von der zu- ständigen Steuerbehörde gemeldeten, um ein Vielfaches höheren Ein- kommenszahlen (im Durchschnitt jeweils mehr als Fr. 60'000.-- jährlich; vgl. AB 15 und 18 f.) setzte die Beschwerdegegnerin die persönlichen AHV-/IV- EO-Beiträge des Beschwerdeführers als Selbständigerwerbender (unter Aufrechnung der steuerrechtlich zulässigen Abzüge nach Art. 9 Abs. 4 AHVG und nach Abzug des Freibetrags für Altersrentner nach Art. 4 Abs. 2 lit. b AHVG sowie zuzüglich Verwaltungskostenbeiträge und Beiträge an die Familienausgleichskasse) fest (AB 20). Die persönlichen Beiträge für die Beitragsjahre 2009 bis 2017 sind rechtskräftig veranlagt (vgl. AB 2/1, 3/1, 4/1) und entsprechend zu bezahlen. Dies ist auch seitens des Be- schwerdeführers (inzwischen) unbestritten. 3.2 Mit Gesuchen vom 4. Juni 2019 (AB 2) und 10. März 2021 (AB 3) und nachfolgender Einsprache vom 20. September 2021 (AB 5) machte der Beschwerdeführer geltend, aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse die persönlichen Beiträge für die Jahre 2009 bis 2017 nicht leisten zu können: Auf der Ausgabenseite stünden seinem Erwerbseinkommen von Fr. 3'416.65 nebst dem um 30 % erhöhten Grundbetrag von Fr. 1'560.-- Mietkosten von Fr. 1.--, Krankenkassenprämien von Fr. 362.35, (laufende, d.h. ab 2018) Kantons- und Gemeindesteuern von Fr. 251.45, (laufende, d.h. ebenfalls ab 2018) AHV-/IV-/EO-Beiträge von Fr. 172.15 sowie Frau- enalimente von Fr. 1'500.-- gegenüber, womit Mehrausgaben von monat- lich Fr. 430.30 resultieren würden (AB 5/4 oben; vgl. auch AB 2 f.). Be- schwerdeweise werden neuerdings (ab 1. Mai 2022) Mietkosten (inkl. pau- schalisierten Nebenkosten) von monatlich Fr. 450.-- geltend gemacht, wo- mit die Deckungslücke nunmehr Fr. 880.30 betrage (Beschwerde S. 6
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2022, AHV/22/294, Seite 8 Ziff. 10; Eingabe vom 11. August 2022 S. 1). In Bezug auf die Vermögens- situation seien seine Beteiligungen an der C.________ AG und der D.________ GmbH – erstere sei seit der Gründung stillgelegt bzw. inaktiv, die zweite bestehe aus nicht verwertbarer Geschäftseinrichtung – als Non- valeur zu bezeichnen; im Zuge einer partiellen güterrechtlichen Auseinan- dersetzung habe er seiner Ehefrau zudem 24 seiner 25 Stammanteile à Fr. 1'000.-- an der D.________ GmbH abgetreten, wobei der auf Fr. 6'000.-- festgesetzte Abtretungspreis verrechnet worden sei (AB 5/4 f. Art. 3; vgl. auch AB 2 f. und Beschwerde S. 4 Art. 2 Ziff. 2 und S. 6 Ziff. 8 ). 3.2.1 Wie in E. 2.3.1 hiervor dargelegt, ist unter dem Notbedarf das Exis- tenzminimum im Sinne des SchKG zu verstehen. Für Einzelheiten zur Be- stimmung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums sind die einschlä- gigen kantonalen Ansätze und Berechnungsregeln heranzuziehen (Rz. 3033 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN]). Gemäss dem Kreisschreiben Nr. B 1 des Oberge- richts des Kantons Bern an die Betreibungs- und Konkursämter des Kan- tons Bern, Richtlinien über die Berechnung des Existenzminimums, vom
1. April 2010 (Kreisschreiben Nr. B 1) beträgt der monatliche Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner Fr. 1'200.--. Anders als der zivilpro- zessuale Zwangsbedarf (vgl. Kreisschreiben Nr. 1 der Zivilabteilung des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Ja- nuar 2011) kennt das betreibungsrechtliche Existenzminium keinen um 30 % erhöhten Grundbetrag. Der von der Beschwerdegegnerin herangezo- gene Grundbetrag von Fr. 1'200.-- (AB 4) ist somit nicht zu beanstanden. 3.2.2 In die betreibungsrechtliche Existenzminimumsberechnung aufzu- nehmen sind weiter der effektive Mietzins. Bislang wurde dem Beschwer- deführer die von ihm bewohnte 1-Zimmer-Einliegerwohnung unentgeltlich zur Verfügung gestellt (vgl. Beschwerde S. 6 Art. 2 Ziff. 10). Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin den Mietzins symbolisch mit Fr. 1.-- veran- schlagt (AB 4). Veränderungen in den Auslagen wie der angeblich ab
1. Mai 2022 vereinbarte Mietzins im monatlichen Betrag von Fr. 450.-- (Be- schwerde S. 6 Art. 2 Ziff. 10; Eingabe vom 11. August 2022 S. 1) können, insbesondere wenn sie zielgerichtet mit Blick auf das Ergebnis des vorlie-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2022, AHV/22/294, Seite 9 genden Verfahrens vorgeschoben werden, nicht berücksichtigt werden. Abgesehen davon wären die angeblichen Mietzinszahlungen so oder an- ders erst nach rechtskräftiger Festlegung der Beiträge und auch erst nach verfügungsweise und im folgenden Einspracheverfahren verneinter Herab- setzung vereinbart worden. 3.2.3 Zu berücksichtigen sind die Sozialbeiträge, soweit sie nicht bereits vom Lohn abgezogen worden sind. 3.2.3.1 Darunter fallen, soweit vorliegend von Interesse, die obligatorischen Krankenkassenprämien (Ziff. II.3 des Kreisschreibens Nr. B 1), wobei Leis- tungen/Vergütungen von Dritten wie Prämienverbilligungen zum Einkom- men dazugerechnet werden müssen (Ziff. IV.3 des Kreisschreibens Nr. B 1). Folgerichtig hat die Beschwerdegegnerin aufgrund der vorliegenden Unterlagen den monatlichen Prämienaufwand mit Fr. 358.75 beziffert (vgl. Beilage 8 zu AB 8: KVG-Monatsprämie von Fr. 366.-- abzüglich Umweltab- gabe von Fr. 7.25) und hiervon die Prämienverbilligung von Fr. 67.-- (vgl. Beilage 3 zu AB 8) in Abzug gebracht (vgl. Beschwerdeantwort, S. 3), wo- mit unter dieser Position der Betrag von Fr. 291.75 resultiert (AB 4). 3.2.3.2 Weiter sind die (laufenden) AHV-/IV-/EO-Beiträge zu berücksichti- gen. Diese sind an sich im Betrag von Fr. 2'065.65 (pro 2018; inkl. Ver- zugszins) ausgewiesen (Beilage 5 zu AB 5), doch gilt es in diesem Zu- sammenhang die bundesgerichtliche Regel (Effektivitätsgrundsatz) zu be- achten, wonach Zuschläge zum Grundbetrag nur insoweit berücksichtigt werden dürfen, als eine Zahlungspflicht besteht und entsprechende Zah- lungen bisher auch tatsächlich geleistet worden sind. Sie werden somit nur berücksichtigt, wenn sie bis anhin auch erfüllt worden sind (BGE 121 III 20 E. 3 S. 22 f; Entscheide des BGer vom 14. Mai 2020, 2C_274/2020, E. 3.4, und vom 17. November 2021, 2C_873/2021, E. 2.3.2; ALFRED BÜHLER, Betreibungs- und prozessrechtliches Existenzminimum, AJP 2002, S. 647). Zwar bringt der Beschwerdeführer vor, die Beiträge ab 2018 mehrheitlich bezahlt zu haben bzw. gewillt zu sein, diese zu bezahlen (Beschwerde S. 5 Art. 2 Ziff. 7), doch finden sich im Nachgang zu der von ihm eingereichten Schlussrechnung 2018 vom 17. Mai 2021 (Beilage 5 zu AB 5) im Konto- auszug Januar 2009 bis Mai 2022 (AB 11) keine Zahlungseingänge und die von ihm bereits in den Monaten Oktober und November 2020 sowie Febru-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2022, AHV/22/294, Seite 10 ar 2021 getätigten vereinzelten Zahlungen korrespondieren betragsmässig nicht mit dieser Forderung. Die erwähnten Zahlungen, namentlich die zwei Zahlungen im Betrag von je Fr. 1'041.55, sind im Zusammenhang mit den im Verlauf des Jahres 2020 quartalsweise in Rechnung gestellten Beiträ- gen pro 2020 (persönliche Beiträge von Fr. 823.20 + Beiträge an die Fami- lienausgleichskasse von Fr. 177.20 + Verwaltungskostenbeiträge von Fr. 41.15 = Fr. 1'041.55) zu sehen. Indessen blieben dann bereits wieder die gemäss Kontoauszug (AB 11) im Verlauf des Jahres 2021 (quartals- weise) in Rechnung gestellten Beiträge pro 2021 unbeglichen und die Bei- träge für das Jahr 2019 wurden zwischenzeitlich gar in Betreibung gesetzt (Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 3). Dass der Be- schwerdeführer seiner Zahlungspflicht in der Vergangenheit (regelmässig und vollständig) nachgekommen wäre, ist damit nicht erstellt. Gleichermas- sen bestehen keine Anzeichen, dass er gewillt wäre, seiner Zahlungspflicht beständig nachzukommen. Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die AHV-/IV-EO-Beiträge bloss pro memoria mit ei- nem Franken in der Existenzminimumsberechnung veranschlagt hat (AB 4). 3.2.4 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 5 Art. 2 Ziff. 6) und in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort S. 3) sind die Steuern gestützt auf BGE 126 III 89 und Ziff. III des Kreisschreibens Nr. B 1 bei der Berechnung des Notbedarfs nicht zu berücksichtigen (vgl. auch BGer 2C_873/2021, E. 2.3.2). 3.2.5 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Unterhaltszahlun- gen von Fr. 1'500.-- pro Monat an seine getrennt lebende Ehefrau (Be- schwerde S. 5 Art. 2 Ziff. 8) wurden von der Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Existenzminimums als Ausgaben berücksichtigt (AB 4; vgl. auch Beschwerdeantwort S. 3). Dies erscheint angesichts der Aktenla- ge grosszügig, denn weder wäre diese Schuldverpflichtung mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit erstellt noch ausgewiesen, dass die entspre- chenden Zahlungen erfolgten. So ist wenig glaubhaft, wenn der Beschwer- deführer und seine Ehefrau erst rund zehn Jahre nach der angeblichen Trennung im Jahr 2009 – exakt dann im Jahr, ab dem Sozialversiche- rungsbeiträge verfügt wurden – rückwirkend und in Kenntnis der auf den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2022, AHV/22/294, Seite 11 Beschwerdeführer zukommenden Schuldverpflichtungen eine Trennungs- vereinbarung mit detailliertesten Regelungen auch zu Fragen, die sich zweifellos über die Jahre verändert haben dürften, vorlegen (so ist im Her- absetzungsgesuch vom 4. Juni 2019 [AB 2 Ziff. 2] von Frauenalimenten pro 2016 von Fr. 32'500.-- und einer Reduktion derselben per 2017 auf Fr. 18'000.-- [bzw. Fr. 1'500.-- pro Monat], demgegenüber in der Tren- nungsvereinbarung vom 29. März 2019 [unpaginierte Beilage zu AB 2] zwar auch von einem Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'500.-- ab 1. Januar 2017, jedoch zusätzlich von einem "reduzierten Unterhaltsbeitrag" von Fr. 1'500.-- in bar bereits ab 2016 die Rede). Dass der Beschwerdeführer der Ehefrau tatsächlich bereits seit der Trennung und (spätestens) ab 2016 bzw. 2017 monatlich den Betrag von Fr. 1'500.-- als Unterhaltsbeiträge bezahlen musste und bezahlt hat, ist damit nicht erstellt. 3.2.6 Dass der Beschwerdeführer im 82. Altersjahr steht (Beschwerde S. 7 Art. 2 Ziff. 11 und S. 8 Art. 3 Ziff. 3), ist nicht von Bedeutung, haben doch im Rahmen der Beurteilung der Unzumutbarkeit der Beitragsentrich- tung neben wirtschaftlichen, das Existenzminimum beeinflussenden Ele- menten anderweitige subjektiven Aspekte unberücksichtigt zu bleiben (vgl. E. 2.3.2 hiervor). Zu erwähnen ist immerhin, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Tätigkeit und seines dadurch erzielten Einkommens wissen musste bzw. bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte wissen müssen, dass er AHV-/IV-/EO-beitragspflichtig ist (vgl. E. 2.2 hiervor). Dennoch hat er sich weder bei der AKB angemeldet (und die Beiträge echtzeitlich bezahlt) noch – auf entsprechende Aufforderung zur Anmeldung hin (AB 16) – die zutreffenden, ihm bekannten, zumal von der zuständigen Steuerbehörde in diesem Zeitpunkt veranlagten Einkommen (vgl. AB 15, 19 f.) deklariert, sondern diese (viel) zu tief angegeben (vgl. AB 17). 3.3 Nach dem Dargelegten erweisen sich die Ausführungen der Be- schwerdegegnerin in allen Teilen als stimmig und zutreffend. Deren Be- rechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (AB 4) ist nicht zu beanstanden. Da – selbst unter Berücksichtigung der nicht ausgewiesenen Alimentenzahlungen (vgl. E. 3.2.5 hiervor) – ein Einnahmenüberschuss resultiert, liegt keine Unzumutbarkeit der Beitragszahlung vor. Dass es dem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2022, AHV/22/294, Seite 12 Beschwerdeführer nicht möglich sein soll, den gesamten Ausstand per so- fort zu bezahlen, ändert daran nichts. Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht auf die Möglichkeit von Ratenzahlungen hingewiesen (vgl. denn auch E. 2.3.2 hiervor). 3.4 Bei diesem Ergebnis kommt der vom Beschwerdeführer beantragte Erlass der persönlichen Beiträge von vornherein nicht in Frage: Ein Erlass der persönlichen Beiträge nach Art. 11 Abs. 2 AHVG ist nur dann möglich, wenn Versicherte lediglich den jährlichen Mindestbeitrag schulden und die Bezahlung desselben eine grosse Härte darstellen würde (vgl. Rz. 3070 WSN). Wem – wie vorstehend ausgeführt dem Beschwerdeführer – jedoch die Bezahlung des ordentlichen Beitrages zugemutet werden kann, der hat keinen Anspruch auf Erlass desselben. 3.5 Seitens des Gerichts nicht abschliessend beurteilt, mit Blick auf den Beitragsbezug immerhin aber erwähnt werden müssen unter diesen Um- ständen rechtsmissbräuchlich erscheinende Handlungen des Beschwerde- führers und dessen Ehefrau mit Blick auf die Forderungen der Sozialversi- cherungsträger. Fragwürdig erweist sich die am 15. Juli 2021 erfolgte (Bei- lage 6 zu AB 5) und am 31. März 2022 von der ausserordentlichen Gesell- schafterversammlung genehmigte (AB 14), im Handelsregister per Urteils- datum aber noch immer nicht publizierte (vgl. Internet-Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Bern betreffend die D.________ GmbH, ab- rufbar unter <www.zefix.ch>) Abtretung von Stammanteilen der D.________ GmbH durch den Beschwerdeführer an die nach wie vor mit ihm verheiratete Ehefrau. Die angebliche Wertlosigkeit dieses Unterneh- mens sowie der C.________ AG steht im Widerspruch mit den Buchhal- tungsunterlagen und Steuerveranlagungen (vgl. insbes. AB 2 und 10), dem bei der Anmeldung für Selbständigerwerbende deklarierten investierten Eigenkapital von ca. Fr. 50'000.-- (AB 17 Ziff. 4) und nicht zuletzt auch mit dem vereinbarten Kaufpreis von Fr. 6'000.-- für die Übernahme der Stam- manteile (Beilage 6 zu AB 5). Insoweit wird die Beschwerdegegnerin im Rahmen der nun umgehend einzuleitenden Massnahmen zur Eintreibung der Forderung einerseits die allfällige eherechtliche Mithaftung der Ehefrau (vgl. Art. 159 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) wie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2022, AHV/22/294, Seite 13 auch allfällige Ansprüche aus einer paulianischen Anfechtung (vgl. Art. 285 ff. SchKG) zu prüfen haben. 4. Zusammenfassend erweist sich damit der angefochtene Einspracheent- scheid vom 22. April 2022 (AB 1) als rechtens und die – offensichtlich un- begründete (vgl. auch E. 5.2 nachfolgend) – Beschwerde ist abzuweisen. 5. Mit der Abweisung der Beschwerde ist der Beschwerdeführer als unterlie- gend zu betrachten. Damit wird er kostenpflichtig (Art. 108 VRPG), weshalb nachfolgend vorab das Gesuch um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege zu prüfen ist. 5.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung besteht, beurteilt sich nach Bundesrecht; die Bemessung der Entschädigung der amtlichen Anwältin bzw. des amtlichen Anwalts rich- tet sich nach kantonalem Recht (BGE 141 I 70 E. 2.1 S. 72, 110 V 360 E. 1b S. 362). 5.1.1 Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozess- begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich gerin- ger sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft be- zeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2022, AHV/22/294, Seite 14 Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde (BGE 140 V 521 E. 9.1 S. 537; SVR 2021 ALV Nr. 13 S. 49 E. 8.1). 5.1.2 Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, in der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird. Indizien, welche erst nach Einreichung des Ge- suchs bekannt werden, aber darauf hinweisen, dass das Gesuch seinerzeit begründet (oder unbegründet) war, sind bei dessen Beurteilung mit zu berücksichtigen (BGE 140 V 521 E. 9.1 und 9.2 S. 537; SVR 2021 ALV Nr.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2022, AHV/22/294, Seite 4 Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 13 S. 49 E. 8.1). 5.2 Dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die klare und von der Beschwerdegegnerin mit zutreffenden Berechnungen umgesetzte Rechtslage anders beurteilt als die Beschwerdegegnerin, führt nicht dazu, dass seine mit Gesetz, Verordnung und Kreisschreiben offensichtlich nicht in Übereinstimmung stehenden Behauptungen eine Erfolgschance begrün- den könnten. Auch die Argumentationslinien mit nachgeschobenen angeb- lichen Ausgaben ist nicht überzeugend. Das Verfahren war von Anbeginn weg aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. 5.3 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betref- fend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegende Beschwerdeführer zu tragen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2022, AHV/22/294, Seite 15 5.4 Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R):
- Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2022, AHV/22/294, Seite 4 Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 22. April 2022 (AB 1). Streitig und zu prüfen ist die Herabsetzung der AHV/IV/EO-Beiträge pro 2009 bis 2017 nach Art. 11 Abs. 1 AHVG und, falls dies zu bejahen ist, ergänzend der Erlass der Mindestbeiträge gemäss Art. 11 Abs. 2 AHVG. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen- den Tatbestandes Geltung haben (BGE 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; SVR 2018 KV Nr. 2 S. 14 E. 2). Anwendbar sind die in den Jahren 2009 bis 2017 geltenden Bestimmungen, was sich im vorliegenden Fall indes einzig auf die Höhe der AHV/IV/EO-Beitragssätze und der zu- gehörenden Mindestbeiträge auswirkt (vgl. Art. 8 AHVG in der jeweils gülti- gen Fassung; vgl. auch E. 2.2.1 f. nachfolgend), nicht jedoch auf die hier zur Diskussion stehende Herabsetzung und den Erlass. 2.2 Obligatorisch nach dem AHVG versichert sind unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG). Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbs- tätigkeit ausüben (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG; für die von der Beschwerde- gegnerin miterhobenen Beiträge der IV, der EO und der FamZ siehe auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2022, AHV/22/294, Seite 5 Art. 2 f. des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche- rung [IVG; SR 831.20], Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Sep- tember 1952 über den Erwerbsersatz [EOG; SR 834.1] sowie Art. 14 ff. des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen und Finanz- hilfen an Familienorganisationen [Familienzulagengesetz, FamZG; SR 836.2]). Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Frauen, die das 64., und Männer, die das
- Altersjahr vollendet haben, entrichten vom Einkommen aus selbständi- ger Erwerbstätigkeit nur für den Teil Beiträge, der Fr. 16'800.-- im Jahr übersteigt (Art. 4 Abs. 2 lit. b AHVG i.V.m. Art. 6quater Abs. 2 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Die IV- und EO-Beiträge werden als Zuschläge der AHV-Beiträge erhoben und die Art. 11 (vgl. dazu E. 2.3 f. nachfolgend) und 14 - 16 AHVG sind sinngemäss anwendbar (Art. 3 Abs. 2 IVG und Art. 27 Abs. 3 EOG). 2.3 Ist einer obligatorisch versicherten Person die Bezahlung der Bei- träge aus selbständiger Erwerbstätigkeit nicht zumutbar, können ihre Bei- träge auf begründetes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen, jedoch nicht unter den gesetzlichen Mindestbeitrag herabge- setzt werden (Art. 11 Abs. 1 AHVG; vgl. Art. 31 AHVV). 2.3.1 Die Voraussetzung der Unzumutbarkeit ist erfüllt, wenn die bei- tragspflichtige Person bei Bezahlung des vollen Beitrags ihren Notbedarf und denjenigen ihrer Familie nicht befriedigen könnte. Ob eine Notlage besteht, ist aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse und nicht allein anhand des Erwerbseinkommens zu beurteilen. Unter Notbedarf ist das Existenzminimum im Sinne des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) zu verstehen (BGE 120 V 271 E. 5a S. 274; SVR 2003 AHV Nr. 3 S. 7 E. 4a, 2000 AHV Nr. 9 S. 31 E. 2). 2.3.2 Massgebend für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der vollen Bei- tragsentrichtung ist allein, ob die pflichtige Person, die über kein Vermögen verfügt, ein das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigendes Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2022, AHV/22/294, Seite 6 Einkommen erzielt. Nicht entscheidend ist, in welchem Zeitraum sie die Beitragsschuld mittels Ratenzahlungen zu bezahlen in der Lage ist (SVR 2003 AHV Nr. 3 S. 8 E. 4b). Der in ständiger Rechtsprechung angewandte Begriff der Unzumutbarkeit der Beitragszahlung aus wirtschaftlichen Grün- den schliesst bewusst die Berücksichtigung von andern Elementen aus, welche eine Beitragszahlung subjektiv als hart erscheinen lassen. In ZAK 1984/172 E. 5a und 5b hat das damalige Eidgenössische Versicherungsge- richt (EVG, heute Bundesgericht [BGer]) seine Rechtsprechung bestätigt, wonach neben wirtschaftlichen, das Existenzminimum beeinflussenden Elementen keine anderweitigen subjektiven Aspekte von Bedeutung sein können; am Erfordernis der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit der Beitrags- zahlung wurde ausdrücklich festgehalten (vgl. auch Entscheide des EVG vom 26. Juli 2002, H 395/01, E. 4a und 4b mit Hinweisen sowie vom 8. Ja- nuar 2003, H 16/02, E. 3.1). 2.3.3 Die Frage der Herabsetzung der geschuldeten persönlichen Beiträ- ge ist auf Grund der ökonomischen Verhältnisse zu beurteilen, die im Zeit- punkt gegeben sind, in welchem die versicherte Person bezahlen sollte. Dies ist – unter Vorbehalt von Fällen missbräuchlicher Verzögerung – jener Zeitpunkt, in welchem die Kassenverfügung, der kantonale Entscheid oder das Urteil des Bundesgerichts in Rechtskraft erwächst (BGE 120 V 271 E. 5a dd S. 275; SVR 2000 AHV Nr. 9 S. 32 E. 4a). 2.4 Der Mindestbeitrag, dessen Bezahlung für einen obligatorisch Ver- sicherten eine grosse Härte bedeutet, kann erlassen werden, wenn ein begründetes Gesuch vorliegt und eine vom Wohnsitzkanton bezeichnete Behörde angehört worden ist. Für diese Versicherten bezahlt der Wohn- sitzkanton den Mindestbeitrag. Die Kantone können die Wohnsitzgemein- den zur Mittragung heranziehen (Art. 11 Abs. 2 AHVG; vgl. Art. 32 AHVV).
- 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer, Jg. 1941, noch im Pensionierungsalter – in concreto in den Jahren 2009 bis 2017 – steuerbares Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gene- riert hat, worüber die Beschwerdegegnerin mangels Anmeldung durch den Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2022, AHV/22/294, Seite 7 Beschwerdeführer erst nach erfolgten Veranlagungen durch die zuständige Steuerbehörde in Kenntnis gesetzt wurde (AB 15; vgl. auch AB 18 f. betr. die Steuerjahre 2012 und 2017). Gestützt auf diese Steuermeldungen for- derte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer am 4. Mai 2018 auf, sich bei ihr als Selbständigerwerbender anzumelden (AB 16). Die entspre- chende Anmeldung, ausgefüllt und unterzeichnet durch den bevollmächtig- ten Rechtsvertreter B.________, ging am 18. Oktober 2018 bei der Be- schwerdegegnerin ein; darin deklarierte er ein durchschnittliches Nettoer- werbseinkommen von jährlich ca. Fr. 10'000.-- und ein investiertes Eigen- kapital von ca. Fr. 50'000.-- (AB 17). Unter Berufung auf die von der zu- ständigen Steuerbehörde gemeldeten, um ein Vielfaches höheren Ein- kommenszahlen (im Durchschnitt jeweils mehr als Fr. 60'000.-- jährlich; vgl. AB 15 und 18 f.) setzte die Beschwerdegegnerin die persönlichen AHV-/IV- EO-Beiträge des Beschwerdeführers als Selbständigerwerbender (unter Aufrechnung der steuerrechtlich zulässigen Abzüge nach Art. 9 Abs. 4 AHVG und nach Abzug des Freibetrags für Altersrentner nach Art. 4 Abs. 2 lit. b AHVG sowie zuzüglich Verwaltungskostenbeiträge und Beiträge an die Familienausgleichskasse) fest (AB 20). Die persönlichen Beiträge für die Beitragsjahre 2009 bis 2017 sind rechtskräftig veranlagt (vgl. AB 2/1, 3/1, 4/1) und entsprechend zu bezahlen. Dies ist auch seitens des Be- schwerdeführers (inzwischen) unbestritten. 3.2 Mit Gesuchen vom 4. Juni 2019 (AB 2) und 10. März 2021 (AB 3) und nachfolgender Einsprache vom 20. September 2021 (AB 5) machte der Beschwerdeführer geltend, aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse die persönlichen Beiträge für die Jahre 2009 bis 2017 nicht leisten zu können: Auf der Ausgabenseite stünden seinem Erwerbseinkommen von Fr. 3'416.65 nebst dem um 30 % erhöhten Grundbetrag von Fr. 1'560.-- Mietkosten von Fr. 1.--, Krankenkassenprämien von Fr. 362.35, (laufende, d.h. ab 2018) Kantons- und Gemeindesteuern von Fr. 251.45, (laufende, d.h. ebenfalls ab 2018) AHV-/IV-/EO-Beiträge von Fr. 172.15 sowie Frau- enalimente von Fr. 1'500.-- gegenüber, womit Mehrausgaben von monat- lich Fr. 430.30 resultieren würden (AB 5/4 oben; vgl. auch AB 2 f.). Be- schwerdeweise werden neuerdings (ab 1. Mai 2022) Mietkosten (inkl. pau- schalisierten Nebenkosten) von monatlich Fr. 450.-- geltend gemacht, wo- mit die Deckungslücke nunmehr Fr. 880.30 betrage (Beschwerde S. 6 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2022, AHV/22/294, Seite 8 Ziff. 10; Eingabe vom 11. August 2022 S. 1). In Bezug auf die Vermögens- situation seien seine Beteiligungen an der C.________ AG und der D.________ GmbH – erstere sei seit der Gründung stillgelegt bzw. inaktiv, die zweite bestehe aus nicht verwertbarer Geschäftseinrichtung – als Non- valeur zu bezeichnen; im Zuge einer partiellen güterrechtlichen Auseinan- dersetzung habe er seiner Ehefrau zudem 24 seiner 25 Stammanteile à Fr. 1'000.-- an der D.________ GmbH abgetreten, wobei der auf Fr. 6'000.-- festgesetzte Abtretungspreis verrechnet worden sei (AB 5/4 f. Art. 3; vgl. auch AB 2 f. und Beschwerde S. 4 Art. 2 Ziff. 2 und S. 6 Ziff. 8 ). 3.2.1 Wie in E. 2.3.1 hiervor dargelegt, ist unter dem Notbedarf das Exis- tenzminimum im Sinne des SchKG zu verstehen. Für Einzelheiten zur Be- stimmung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums sind die einschlä- gigen kantonalen Ansätze und Berechnungsregeln heranzuziehen (Rz. 3033 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN]). Gemäss dem Kreisschreiben Nr. B 1 des Oberge- richts des Kantons Bern an die Betreibungs- und Konkursämter des Kan- tons Bern, Richtlinien über die Berechnung des Existenzminimums, vom
- April 2010 (Kreisschreiben Nr. B 1) beträgt der monatliche Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner Fr. 1'200.--. Anders als der zivilpro- zessuale Zwangsbedarf (vgl. Kreisschreiben Nr. 1 der Zivilabteilung des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Ja- nuar 2011) kennt das betreibungsrechtliche Existenzminium keinen um 30 % erhöhten Grundbetrag. Der von der Beschwerdegegnerin herangezo- gene Grundbetrag von Fr. 1'200.-- (AB 4) ist somit nicht zu beanstanden. 3.2.2 In die betreibungsrechtliche Existenzminimumsberechnung aufzu- nehmen sind weiter der effektive Mietzins. Bislang wurde dem Beschwer- deführer die von ihm bewohnte 1-Zimmer-Einliegerwohnung unentgeltlich zur Verfügung gestellt (vgl. Beschwerde S. 6 Art. 2 Ziff. 10). Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin den Mietzins symbolisch mit Fr. 1.-- veran- schlagt (AB 4). Veränderungen in den Auslagen wie der angeblich ab
- Mai 2022 vereinbarte Mietzins im monatlichen Betrag von Fr. 450.-- (Be- schwerde S. 6 Art. 2 Ziff. 10; Eingabe vom 11. August 2022 S. 1) können, insbesondere wenn sie zielgerichtet mit Blick auf das Ergebnis des vorlie- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2022, AHV/22/294, Seite 9 genden Verfahrens vorgeschoben werden, nicht berücksichtigt werden. Abgesehen davon wären die angeblichen Mietzinszahlungen so oder an- ders erst nach rechtskräftiger Festlegung der Beiträge und auch erst nach verfügungsweise und im folgenden Einspracheverfahren verneinter Herab- setzung vereinbart worden. 3.2.3 Zu berücksichtigen sind die Sozialbeiträge, soweit sie nicht bereits vom Lohn abgezogen worden sind. 3.2.3.1 Darunter fallen, soweit vorliegend von Interesse, die obligatorischen Krankenkassenprämien (Ziff. II.3 des Kreisschreibens Nr. B 1), wobei Leis- tungen/Vergütungen von Dritten wie Prämienverbilligungen zum Einkom- men dazugerechnet werden müssen (Ziff. IV.3 des Kreisschreibens Nr. B 1). Folgerichtig hat die Beschwerdegegnerin aufgrund der vorliegenden Unterlagen den monatlichen Prämienaufwand mit Fr. 358.75 beziffert (vgl. Beilage 8 zu AB 8: KVG-Monatsprämie von Fr. 366.-- abzüglich Umweltab- gabe von Fr. 7.25) und hiervon die Prämienverbilligung von Fr. 67.-- (vgl. Beilage 3 zu AB 8) in Abzug gebracht (vgl. Beschwerdeantwort, S. 3), wo- mit unter dieser Position der Betrag von Fr. 291.75 resultiert (AB 4). 3.2.3.2 Weiter sind die (laufenden) AHV-/IV-/EO-Beiträge zu berücksichti- gen. Diese sind an sich im Betrag von Fr. 2'065.65 (pro 2018; inkl. Ver- zugszins) ausgewiesen (Beilage 5 zu AB 5), doch gilt es in diesem Zu- sammenhang die bundesgerichtliche Regel (Effektivitätsgrundsatz) zu be- achten, wonach Zuschläge zum Grundbetrag nur insoweit berücksichtigt werden dürfen, als eine Zahlungspflicht besteht und entsprechende Zah- lungen bisher auch tatsächlich geleistet worden sind. Sie werden somit nur berücksichtigt, wenn sie bis anhin auch erfüllt worden sind (BGE 121 III 20 E. 3 S. 22 f; Entscheide des BGer vom 14. Mai 2020, 2C_274/2020, E. 3.4, und vom 17. November 2021, 2C_873/2021, E. 2.3.2; ALFRED BÜHLER, Betreibungs- und prozessrechtliches Existenzminimum, AJP 2002, S. 647). Zwar bringt der Beschwerdeführer vor, die Beiträge ab 2018 mehrheitlich bezahlt zu haben bzw. gewillt zu sein, diese zu bezahlen (Beschwerde S. 5 Art. 2 Ziff. 7), doch finden sich im Nachgang zu der von ihm eingereichten Schlussrechnung 2018 vom 17. Mai 2021 (Beilage 5 zu AB 5) im Konto- auszug Januar 2009 bis Mai 2022 (AB 11) keine Zahlungseingänge und die von ihm bereits in den Monaten Oktober und November 2020 sowie Febru- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2022, AHV/22/294, Seite 10 ar 2021 getätigten vereinzelten Zahlungen korrespondieren betragsmässig nicht mit dieser Forderung. Die erwähnten Zahlungen, namentlich die zwei Zahlungen im Betrag von je Fr. 1'041.55, sind im Zusammenhang mit den im Verlauf des Jahres 2020 quartalsweise in Rechnung gestellten Beiträ- gen pro 2020 (persönliche Beiträge von Fr. 823.20 + Beiträge an die Fami- lienausgleichskasse von Fr. 177.20 + Verwaltungskostenbeiträge von Fr. 41.15 = Fr. 1'041.55) zu sehen. Indessen blieben dann bereits wieder die gemäss Kontoauszug (AB 11) im Verlauf des Jahres 2021 (quartals- weise) in Rechnung gestellten Beiträge pro 2021 unbeglichen und die Bei- träge für das Jahr 2019 wurden zwischenzeitlich gar in Betreibung gesetzt (Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 3). Dass der Be- schwerdeführer seiner Zahlungspflicht in der Vergangenheit (regelmässig und vollständig) nachgekommen wäre, ist damit nicht erstellt. Gleichermas- sen bestehen keine Anzeichen, dass er gewillt wäre, seiner Zahlungspflicht beständig nachzukommen. Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die AHV-/IV-EO-Beiträge bloss pro memoria mit ei- nem Franken in der Existenzminimumsberechnung veranschlagt hat (AB 4). 3.2.4 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 5 Art. 2 Ziff. 6) und in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort S. 3) sind die Steuern gestützt auf BGE 126 III 89 und Ziff. III des Kreisschreibens Nr. B 1 bei der Berechnung des Notbedarfs nicht zu berücksichtigen (vgl. auch BGer 2C_873/2021, E. 2.3.2). 3.2.5 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Unterhaltszahlun- gen von Fr. 1'500.-- pro Monat an seine getrennt lebende Ehefrau (Be- schwerde S. 5 Art. 2 Ziff. 8) wurden von der Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Existenzminimums als Ausgaben berücksichtigt (AB 4; vgl. auch Beschwerdeantwort S. 3). Dies erscheint angesichts der Aktenla- ge grosszügig, denn weder wäre diese Schuldverpflichtung mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit erstellt noch ausgewiesen, dass die entspre- chenden Zahlungen erfolgten. So ist wenig glaubhaft, wenn der Beschwer- deführer und seine Ehefrau erst rund zehn Jahre nach der angeblichen Trennung im Jahr 2009 – exakt dann im Jahr, ab dem Sozialversiche- rungsbeiträge verfügt wurden – rückwirkend und in Kenntnis der auf den Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2022, AHV/22/294, Seite 11 Beschwerdeführer zukommenden Schuldverpflichtungen eine Trennungs- vereinbarung mit detailliertesten Regelungen auch zu Fragen, die sich zweifellos über die Jahre verändert haben dürften, vorlegen (so ist im Her- absetzungsgesuch vom 4. Juni 2019 [AB 2 Ziff. 2] von Frauenalimenten pro 2016 von Fr. 32'500.-- und einer Reduktion derselben per 2017 auf Fr. 18'000.-- [bzw. Fr. 1'500.-- pro Monat], demgegenüber in der Tren- nungsvereinbarung vom 29. März 2019 [unpaginierte Beilage zu AB 2] zwar auch von einem Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'500.-- ab 1. Januar 2017, jedoch zusätzlich von einem "reduzierten Unterhaltsbeitrag" von Fr. 1'500.-- in bar bereits ab 2016 die Rede). Dass der Beschwerdeführer der Ehefrau tatsächlich bereits seit der Trennung und (spätestens) ab 2016 bzw. 2017 monatlich den Betrag von Fr. 1'500.-- als Unterhaltsbeiträge bezahlen musste und bezahlt hat, ist damit nicht erstellt. 3.2.6 Dass der Beschwerdeführer im 82. Altersjahr steht (Beschwerde S. 7 Art. 2 Ziff. 11 und S. 8 Art. 3 Ziff. 3), ist nicht von Bedeutung, haben doch im Rahmen der Beurteilung der Unzumutbarkeit der Beitragsentrich- tung neben wirtschaftlichen, das Existenzminimum beeinflussenden Ele- menten anderweitige subjektiven Aspekte unberücksichtigt zu bleiben (vgl. E. 2.3.2 hiervor). Zu erwähnen ist immerhin, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Tätigkeit und seines dadurch erzielten Einkommens wissen musste bzw. bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte wissen müssen, dass er AHV-/IV-/EO-beitragspflichtig ist (vgl. E. 2.2 hiervor). Dennoch hat er sich weder bei der AKB angemeldet (und die Beiträge echtzeitlich bezahlt) noch – auf entsprechende Aufforderung zur Anmeldung hin (AB 16) – die zutreffenden, ihm bekannten, zumal von der zuständigen Steuerbehörde in diesem Zeitpunkt veranlagten Einkommen (vgl. AB 15, 19 f.) deklariert, sondern diese (viel) zu tief angegeben (vgl. AB 17). 3.3 Nach dem Dargelegten erweisen sich die Ausführungen der Be- schwerdegegnerin in allen Teilen als stimmig und zutreffend. Deren Be- rechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (AB 4) ist nicht zu beanstanden. Da – selbst unter Berücksichtigung der nicht ausgewiesenen Alimentenzahlungen (vgl. E. 3.2.5 hiervor) – ein Einnahmenüberschuss resultiert, liegt keine Unzumutbarkeit der Beitragszahlung vor. Dass es dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2022, AHV/22/294, Seite 12 Beschwerdeführer nicht möglich sein soll, den gesamten Ausstand per so- fort zu bezahlen, ändert daran nichts. Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht auf die Möglichkeit von Ratenzahlungen hingewiesen (vgl. denn auch E. 2.3.2 hiervor). 3.4 Bei diesem Ergebnis kommt der vom Beschwerdeführer beantragte Erlass der persönlichen Beiträge von vornherein nicht in Frage: Ein Erlass der persönlichen Beiträge nach Art. 11 Abs. 2 AHVG ist nur dann möglich, wenn Versicherte lediglich den jährlichen Mindestbeitrag schulden und die Bezahlung desselben eine grosse Härte darstellen würde (vgl. Rz. 3070 WSN). Wem – wie vorstehend ausgeführt dem Beschwerdeführer – jedoch die Bezahlung des ordentlichen Beitrages zugemutet werden kann, der hat keinen Anspruch auf Erlass desselben. 3.5 Seitens des Gerichts nicht abschliessend beurteilt, mit Blick auf den Beitragsbezug immerhin aber erwähnt werden müssen unter diesen Um- ständen rechtsmissbräuchlich erscheinende Handlungen des Beschwerde- führers und dessen Ehefrau mit Blick auf die Forderungen der Sozialversi- cherungsträger. Fragwürdig erweist sich die am 15. Juli 2021 erfolgte (Bei- lage 6 zu AB 5) und am 31. März 2022 von der ausserordentlichen Gesell- schafterversammlung genehmigte (AB 14), im Handelsregister per Urteils- datum aber noch immer nicht publizierte (vgl. Internet-Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Bern betreffend die D.________ GmbH, ab- rufbar unter <www.zefix.ch>) Abtretung von Stammanteilen der D.________ GmbH durch den Beschwerdeführer an die nach wie vor mit ihm verheiratete Ehefrau. Die angebliche Wertlosigkeit dieses Unterneh- mens sowie der C.________ AG steht im Widerspruch mit den Buchhal- tungsunterlagen und Steuerveranlagungen (vgl. insbes. AB 2 und 10), dem bei der Anmeldung für Selbständigerwerbende deklarierten investierten Eigenkapital von ca. Fr. 50'000.-- (AB 17 Ziff. 4) und nicht zuletzt auch mit dem vereinbarten Kaufpreis von Fr. 6'000.-- für die Übernahme der Stam- manteile (Beilage 6 zu AB 5). Insoweit wird die Beschwerdegegnerin im Rahmen der nun umgehend einzuleitenden Massnahmen zur Eintreibung der Forderung einerseits die allfällige eherechtliche Mithaftung der Ehefrau (vgl. Art. 159 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) wie Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2022, AHV/22/294, Seite 13 auch allfällige Ansprüche aus einer paulianischen Anfechtung (vgl. Art. 285 ff. SchKG) zu prüfen haben.
- Zusammenfassend erweist sich damit der angefochtene Einspracheent- scheid vom 22. April 2022 (AB 1) als rechtens und die – offensichtlich un- begründete (vgl. auch E. 5.2 nachfolgend) – Beschwerde ist abzuweisen.
- Mit der Abweisung der Beschwerde ist der Beschwerdeführer als unterlie- gend zu betrachten. Damit wird er kostenpflichtig (Art. 108 VRPG), weshalb nachfolgend vorab das Gesuch um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege zu prüfen ist. 5.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung besteht, beurteilt sich nach Bundesrecht; die Bemessung der Entschädigung der amtlichen Anwältin bzw. des amtlichen Anwalts rich- tet sich nach kantonalem Recht (BGE 141 I 70 E. 2.1 S. 72, 110 V 360 E. 1b S. 362). 5.1.1 Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozess- begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich gerin- ger sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft be- zeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2022, AHV/22/294, Seite 14 Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde (BGE 140 V 521 E. 9.1 S. 537; SVR 2021 ALV Nr. 13 S. 49 E. 8.1). 5.1.2 Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, in der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird. Indizien, welche erst nach Einreichung des Ge- suchs bekannt werden, aber darauf hinweisen, dass das Gesuch seinerzeit begründet (oder unbegründet) war, sind bei dessen Beurteilung mit zu berücksichtigen (BGE 140 V 521 E. 9.1 und 9.2 S. 537; SVR 2021 ALV Nr. 13 S. 49 E. 8.1). 5.2 Dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die klare und von der Beschwerdegegnerin mit zutreffenden Berechnungen umgesetzte Rechtslage anders beurteilt als die Beschwerdegegnerin, führt nicht dazu, dass seine mit Gesetz, Verordnung und Kreisschreiben offensichtlich nicht in Übereinstimmung stehenden Behauptungen eine Erfolgschance begrün- den könnten. Auch die Argumentationslinien mit nachgeschobenen angeb- lichen Ausgaben ist nicht überzeugend. Das Verfahren war von Anbeginn weg aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. 5.3 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betref- fend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegende Beschwerdeführer zu tragen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2022, AHV/22/294, Seite 15 5.4 Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 22 294 AHV SCI/ZID/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 24. August 2022 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 22. April 2022 (Referenz: ...)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2022, AHV/22/294, Seite 2 Sachverhalt: A. Nachdem die AHV-Zweigstelle ... (AHV-Zweigstelle) aufgrund einer Mel- dung der zuständigen Steuerbehörde (Akten der Ausgleichskasse des Kan- tons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 15; vgl. auch AB 18 f.) den 1941 geborenen A.________ (Beschwerdeführer) hier- zu aufgefordert hatte (AB 16), meldete sich dieser, vertreten durch Für- sprecher B.________, im Oktober 2018 bei der AKB als Selbständigerwer- bender im Bereich Handel resp. Vermittlung von ... und ... in der Rechts- form einer (im Handelsregister nicht eingetragenen) Einzelfirma an und deklarierte für die Jahre 2009 bis 2017 ein durchschnittliches Jahresein- kommen von Fr. 10'000.-- (AB 17). In der Folge setzte die AHV-Zweigstelle die persönlichen Beiträge mit Verfügungen fest (vgl. AB 20). Die Verfügun- gen bzw., soweit dagegen Einsprache erhoben worden war (vgl. AB 2/1, 3/1, 4/1), die Einspracheentscheide blieben unangefochten (AB 4/1). Mit Eingaben vom 4. Juni 2019 (AB 2) und 10. März 2021 (AB 3; vgl. auch AB 8 ff.) ersuchte A.________ die AHV-Zweigstelle um Herabsetzung bzw. um Erlass der (ursprünglich) verfügten AHV/IV/EO-Beiträge. Mit Verfügung vom 19. August 2021 wies die AHV-Zweigstelle diese Gesuche ab mit der Begründung, ihm könne aufgrund der aktuellen (und nicht restlos geklärten) Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Bezahlung der noch offenen Beitragsschulden – zumindest in Raten – zugemutet werden (AB 4). Die dagegen erhobene Einsprache (AB 5) wies die AKB nach Einholung weite- rer Unterlagen und Stellungnahmen (AB 12 ff.) mit Entscheid vom 22. April 2022 (AB 1) ab. B. Hiergegen liess A.________, weiterhin vertreten durch Fürsprecher B.________, mit Eingabe vom 13. Mai 2022 Beschwerde erheben und be- antragen, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids seien die AHV/IV/ EO-Beiträge für die Beitragsjahre 2009 bis 2017 zufolge Un-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2022, AHV/22/294, Seite 3 zumutbarkeit der Bezahlung vollständig herabzusetzen und es seien ihm die AHV/IV/EO-Mindestbeitragszahlungen für dieselben Beitragsjahre zu- folge grosser Härte zu erlassen. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt, alles unter Kosten- und Entschädigungs- folge. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit unaufgefordert eingereichter Replik vom 24. Juni 2022 hielt der Be- schwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. Am 11. August 2022 reichte der Beschwerdeführer zwei Belege betreffend seine finanziellen Verpflichtungen nach. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2022, AHV/22/294, Seite 4 Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 22. April 2022 (AB 1). Streitig und zu prüfen ist die Herabsetzung der AHV/IV/EO-Beiträge pro 2009 bis 2017 nach Art. 11 Abs. 1 AHVG und, falls dies zu bejahen ist, ergänzend der Erlass der Mindestbeiträge gemäss Art. 11 Abs. 2 AHVG. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen- den Tatbestandes Geltung haben (BGE 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; SVR 2018 KV Nr. 2 S. 14 E. 2). Anwendbar sind die in den Jahren 2009 bis 2017 geltenden Bestimmungen, was sich im vorliegenden Fall indes einzig auf die Höhe der AHV/IV/EO-Beitragssätze und der zu- gehörenden Mindestbeiträge auswirkt (vgl. Art. 8 AHVG in der jeweils gülti- gen Fassung; vgl. auch E. 2.2.1 f. nachfolgend), nicht jedoch auf die hier zur Diskussion stehende Herabsetzung und den Erlass. 2.2 Obligatorisch nach dem AHVG versichert sind unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG). Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbs- tätigkeit ausüben (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG; für die von der Beschwerde- gegnerin miterhobenen Beiträge der IV, der EO und der FamZ siehe auch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2022, AHV/22/294, Seite 5 Art. 2 f. des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche- rung [IVG; SR 831.20], Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Sep- tember 1952 über den Erwerbsersatz [EOG; SR 834.1] sowie Art. 14 ff. des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen und Finanz- hilfen an Familienorganisationen [Familienzulagengesetz, FamZG; SR 836.2]). Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Frauen, die das 64., und Männer, die das
65. Altersjahr vollendet haben, entrichten vom Einkommen aus selbständi- ger Erwerbstätigkeit nur für den Teil Beiträge, der Fr. 16'800.-- im Jahr übersteigt (Art. 4 Abs. 2 lit. b AHVG i.V.m. Art. 6quater Abs. 2 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Die IV- und EO-Beiträge werden als Zuschläge der AHV-Beiträge erhoben und die Art. 11 (vgl. dazu E. 2.3 f. nachfolgend) und 14 - 16 AHVG sind sinngemäss anwendbar (Art. 3 Abs. 2 IVG und Art. 27 Abs. 3 EOG). 2.3 Ist einer obligatorisch versicherten Person die Bezahlung der Bei- träge aus selbständiger Erwerbstätigkeit nicht zumutbar, können ihre Bei- träge auf begründetes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen, jedoch nicht unter den gesetzlichen Mindestbeitrag herabge- setzt werden (Art. 11 Abs. 1 AHVG; vgl. Art. 31 AHVV). 2.3.1 Die Voraussetzung der Unzumutbarkeit ist erfüllt, wenn die bei- tragspflichtige Person bei Bezahlung des vollen Beitrags ihren Notbedarf und denjenigen ihrer Familie nicht befriedigen könnte. Ob eine Notlage besteht, ist aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse und nicht allein anhand des Erwerbseinkommens zu beurteilen. Unter Notbedarf ist das Existenzminimum im Sinne des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) zu verstehen (BGE 120 V 271 E. 5a S. 274; SVR 2003 AHV Nr. 3 S. 7 E. 4a, 2000 AHV Nr. 9 S. 31 E. 2). 2.3.2 Massgebend für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der vollen Bei- tragsentrichtung ist allein, ob die pflichtige Person, die über kein Vermögen verfügt, ein das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigendes
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2022, AHV/22/294, Seite 6 Einkommen erzielt. Nicht entscheidend ist, in welchem Zeitraum sie die Beitragsschuld mittels Ratenzahlungen zu bezahlen in der Lage ist (SVR 2003 AHV Nr. 3 S. 8 E. 4b). Der in ständiger Rechtsprechung angewandte Begriff der Unzumutbarkeit der Beitragszahlung aus wirtschaftlichen Grün- den schliesst bewusst die Berücksichtigung von andern Elementen aus, welche eine Beitragszahlung subjektiv als hart erscheinen lassen. In ZAK 1984/172 E. 5a und 5b hat das damalige Eidgenössische Versicherungsge- richt (EVG, heute Bundesgericht [BGer]) seine Rechtsprechung bestätigt, wonach neben wirtschaftlichen, das Existenzminimum beeinflussenden Elementen keine anderweitigen subjektiven Aspekte von Bedeutung sein können; am Erfordernis der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit der Beitrags- zahlung wurde ausdrücklich festgehalten (vgl. auch Entscheide des EVG vom 26. Juli 2002, H 395/01, E. 4a und 4b mit Hinweisen sowie vom 8. Ja- nuar 2003, H 16/02, E. 3.1). 2.3.3 Die Frage der Herabsetzung der geschuldeten persönlichen Beiträ- ge ist auf Grund der ökonomischen Verhältnisse zu beurteilen, die im Zeit- punkt gegeben sind, in welchem die versicherte Person bezahlen sollte. Dies ist – unter Vorbehalt von Fällen missbräuchlicher Verzögerung – jener Zeitpunkt, in welchem die Kassenverfügung, der kantonale Entscheid oder das Urteil des Bundesgerichts in Rechtskraft erwächst (BGE 120 V 271 E. 5a dd S. 275; SVR 2000 AHV Nr. 9 S. 32 E. 4a). 2.4 Der Mindestbeitrag, dessen Bezahlung für einen obligatorisch Ver- sicherten eine grosse Härte bedeutet, kann erlassen werden, wenn ein begründetes Gesuch vorliegt und eine vom Wohnsitzkanton bezeichnete Behörde angehört worden ist. Für diese Versicherten bezahlt der Wohn- sitzkanton den Mindestbeitrag. Die Kantone können die Wohnsitzgemein- den zur Mittragung heranziehen (Art. 11 Abs. 2 AHVG; vgl. Art. 32 AHVV). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer, Jg. 1941, noch im Pensionierungsalter – in concreto in den Jahren 2009 bis 2017 – steuerbares Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gene- riert hat, worüber die Beschwerdegegnerin mangels Anmeldung durch den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2022, AHV/22/294, Seite 7 Beschwerdeführer erst nach erfolgten Veranlagungen durch die zuständige Steuerbehörde in Kenntnis gesetzt wurde (AB 15; vgl. auch AB 18 f. betr. die Steuerjahre 2012 und 2017). Gestützt auf diese Steuermeldungen for- derte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer am 4. Mai 2018 auf, sich bei ihr als Selbständigerwerbender anzumelden (AB 16). Die entspre- chende Anmeldung, ausgefüllt und unterzeichnet durch den bevollmächtig- ten Rechtsvertreter B.________, ging am 18. Oktober 2018 bei der Be- schwerdegegnerin ein; darin deklarierte er ein durchschnittliches Nettoer- werbseinkommen von jährlich ca. Fr. 10'000.-- und ein investiertes Eigen- kapital von ca. Fr. 50'000.-- (AB 17). Unter Berufung auf die von der zu- ständigen Steuerbehörde gemeldeten, um ein Vielfaches höheren Ein- kommenszahlen (im Durchschnitt jeweils mehr als Fr. 60'000.-- jährlich; vgl. AB 15 und 18 f.) setzte die Beschwerdegegnerin die persönlichen AHV-/IV- EO-Beiträge des Beschwerdeführers als Selbständigerwerbender (unter Aufrechnung der steuerrechtlich zulässigen Abzüge nach Art. 9 Abs. 4 AHVG und nach Abzug des Freibetrags für Altersrentner nach Art. 4 Abs. 2 lit. b AHVG sowie zuzüglich Verwaltungskostenbeiträge und Beiträge an die Familienausgleichskasse) fest (AB 20). Die persönlichen Beiträge für die Beitragsjahre 2009 bis 2017 sind rechtskräftig veranlagt (vgl. AB 2/1, 3/1, 4/1) und entsprechend zu bezahlen. Dies ist auch seitens des Be- schwerdeführers (inzwischen) unbestritten. 3.2 Mit Gesuchen vom 4. Juni 2019 (AB 2) und 10. März 2021 (AB 3) und nachfolgender Einsprache vom 20. September 2021 (AB 5) machte der Beschwerdeführer geltend, aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse die persönlichen Beiträge für die Jahre 2009 bis 2017 nicht leisten zu können: Auf der Ausgabenseite stünden seinem Erwerbseinkommen von Fr. 3'416.65 nebst dem um 30 % erhöhten Grundbetrag von Fr. 1'560.-- Mietkosten von Fr. 1.--, Krankenkassenprämien von Fr. 362.35, (laufende, d.h. ab 2018) Kantons- und Gemeindesteuern von Fr. 251.45, (laufende, d.h. ebenfalls ab 2018) AHV-/IV-/EO-Beiträge von Fr. 172.15 sowie Frau- enalimente von Fr. 1'500.-- gegenüber, womit Mehrausgaben von monat- lich Fr. 430.30 resultieren würden (AB 5/4 oben; vgl. auch AB 2 f.). Be- schwerdeweise werden neuerdings (ab 1. Mai 2022) Mietkosten (inkl. pau- schalisierten Nebenkosten) von monatlich Fr. 450.-- geltend gemacht, wo- mit die Deckungslücke nunmehr Fr. 880.30 betrage (Beschwerde S. 6
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2022, AHV/22/294, Seite 8 Ziff. 10; Eingabe vom 11. August 2022 S. 1). In Bezug auf die Vermögens- situation seien seine Beteiligungen an der C.________ AG und der D.________ GmbH – erstere sei seit der Gründung stillgelegt bzw. inaktiv, die zweite bestehe aus nicht verwertbarer Geschäftseinrichtung – als Non- valeur zu bezeichnen; im Zuge einer partiellen güterrechtlichen Auseinan- dersetzung habe er seiner Ehefrau zudem 24 seiner 25 Stammanteile à Fr. 1'000.-- an der D.________ GmbH abgetreten, wobei der auf Fr. 6'000.-- festgesetzte Abtretungspreis verrechnet worden sei (AB 5/4 f. Art. 3; vgl. auch AB 2 f. und Beschwerde S. 4 Art. 2 Ziff. 2 und S. 6 Ziff. 8 ). 3.2.1 Wie in E. 2.3.1 hiervor dargelegt, ist unter dem Notbedarf das Exis- tenzminimum im Sinne des SchKG zu verstehen. Für Einzelheiten zur Be- stimmung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums sind die einschlä- gigen kantonalen Ansätze und Berechnungsregeln heranzuziehen (Rz. 3033 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN]). Gemäss dem Kreisschreiben Nr. B 1 des Oberge- richts des Kantons Bern an die Betreibungs- und Konkursämter des Kan- tons Bern, Richtlinien über die Berechnung des Existenzminimums, vom
1. April 2010 (Kreisschreiben Nr. B 1) beträgt der monatliche Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner Fr. 1'200.--. Anders als der zivilpro- zessuale Zwangsbedarf (vgl. Kreisschreiben Nr. 1 der Zivilabteilung des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Ja- nuar 2011) kennt das betreibungsrechtliche Existenzminium keinen um 30 % erhöhten Grundbetrag. Der von der Beschwerdegegnerin herangezo- gene Grundbetrag von Fr. 1'200.-- (AB 4) ist somit nicht zu beanstanden. 3.2.2 In die betreibungsrechtliche Existenzminimumsberechnung aufzu- nehmen sind weiter der effektive Mietzins. Bislang wurde dem Beschwer- deführer die von ihm bewohnte 1-Zimmer-Einliegerwohnung unentgeltlich zur Verfügung gestellt (vgl. Beschwerde S. 6 Art. 2 Ziff. 10). Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin den Mietzins symbolisch mit Fr. 1.-- veran- schlagt (AB 4). Veränderungen in den Auslagen wie der angeblich ab
1. Mai 2022 vereinbarte Mietzins im monatlichen Betrag von Fr. 450.-- (Be- schwerde S. 6 Art. 2 Ziff. 10; Eingabe vom 11. August 2022 S. 1) können, insbesondere wenn sie zielgerichtet mit Blick auf das Ergebnis des vorlie-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2022, AHV/22/294, Seite 9 genden Verfahrens vorgeschoben werden, nicht berücksichtigt werden. Abgesehen davon wären die angeblichen Mietzinszahlungen so oder an- ders erst nach rechtskräftiger Festlegung der Beiträge und auch erst nach verfügungsweise und im folgenden Einspracheverfahren verneinter Herab- setzung vereinbart worden. 3.2.3 Zu berücksichtigen sind die Sozialbeiträge, soweit sie nicht bereits vom Lohn abgezogen worden sind. 3.2.3.1 Darunter fallen, soweit vorliegend von Interesse, die obligatorischen Krankenkassenprämien (Ziff. II.3 des Kreisschreibens Nr. B 1), wobei Leis- tungen/Vergütungen von Dritten wie Prämienverbilligungen zum Einkom- men dazugerechnet werden müssen (Ziff. IV.3 des Kreisschreibens Nr. B 1). Folgerichtig hat die Beschwerdegegnerin aufgrund der vorliegenden Unterlagen den monatlichen Prämienaufwand mit Fr. 358.75 beziffert (vgl. Beilage 8 zu AB 8: KVG-Monatsprämie von Fr. 366.-- abzüglich Umweltab- gabe von Fr. 7.25) und hiervon die Prämienverbilligung von Fr. 67.-- (vgl. Beilage 3 zu AB 8) in Abzug gebracht (vgl. Beschwerdeantwort, S. 3), wo- mit unter dieser Position der Betrag von Fr. 291.75 resultiert (AB 4). 3.2.3.2 Weiter sind die (laufenden) AHV-/IV-/EO-Beiträge zu berücksichti- gen. Diese sind an sich im Betrag von Fr. 2'065.65 (pro 2018; inkl. Ver- zugszins) ausgewiesen (Beilage 5 zu AB 5), doch gilt es in diesem Zu- sammenhang die bundesgerichtliche Regel (Effektivitätsgrundsatz) zu be- achten, wonach Zuschläge zum Grundbetrag nur insoweit berücksichtigt werden dürfen, als eine Zahlungspflicht besteht und entsprechende Zah- lungen bisher auch tatsächlich geleistet worden sind. Sie werden somit nur berücksichtigt, wenn sie bis anhin auch erfüllt worden sind (BGE 121 III 20 E. 3 S. 22 f; Entscheide des BGer vom 14. Mai 2020, 2C_274/2020, E. 3.4, und vom 17. November 2021, 2C_873/2021, E. 2.3.2; ALFRED BÜHLER, Betreibungs- und prozessrechtliches Existenzminimum, AJP 2002, S. 647). Zwar bringt der Beschwerdeführer vor, die Beiträge ab 2018 mehrheitlich bezahlt zu haben bzw. gewillt zu sein, diese zu bezahlen (Beschwerde S. 5 Art. 2 Ziff. 7), doch finden sich im Nachgang zu der von ihm eingereichten Schlussrechnung 2018 vom 17. Mai 2021 (Beilage 5 zu AB 5) im Konto- auszug Januar 2009 bis Mai 2022 (AB 11) keine Zahlungseingänge und die von ihm bereits in den Monaten Oktober und November 2020 sowie Febru-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2022, AHV/22/294, Seite 10 ar 2021 getätigten vereinzelten Zahlungen korrespondieren betragsmässig nicht mit dieser Forderung. Die erwähnten Zahlungen, namentlich die zwei Zahlungen im Betrag von je Fr. 1'041.55, sind im Zusammenhang mit den im Verlauf des Jahres 2020 quartalsweise in Rechnung gestellten Beiträ- gen pro 2020 (persönliche Beiträge von Fr. 823.20 + Beiträge an die Fami- lienausgleichskasse von Fr. 177.20 + Verwaltungskostenbeiträge von Fr. 41.15 = Fr. 1'041.55) zu sehen. Indessen blieben dann bereits wieder die gemäss Kontoauszug (AB 11) im Verlauf des Jahres 2021 (quartals- weise) in Rechnung gestellten Beiträge pro 2021 unbeglichen und die Bei- träge für das Jahr 2019 wurden zwischenzeitlich gar in Betreibung gesetzt (Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 3). Dass der Be- schwerdeführer seiner Zahlungspflicht in der Vergangenheit (regelmässig und vollständig) nachgekommen wäre, ist damit nicht erstellt. Gleichermas- sen bestehen keine Anzeichen, dass er gewillt wäre, seiner Zahlungspflicht beständig nachzukommen. Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die AHV-/IV-EO-Beiträge bloss pro memoria mit ei- nem Franken in der Existenzminimumsberechnung veranschlagt hat (AB 4). 3.2.4 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 5 Art. 2 Ziff. 6) und in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort S. 3) sind die Steuern gestützt auf BGE 126 III 89 und Ziff. III des Kreisschreibens Nr. B 1 bei der Berechnung des Notbedarfs nicht zu berücksichtigen (vgl. auch BGer 2C_873/2021, E. 2.3.2). 3.2.5 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Unterhaltszahlun- gen von Fr. 1'500.-- pro Monat an seine getrennt lebende Ehefrau (Be- schwerde S. 5 Art. 2 Ziff. 8) wurden von der Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Existenzminimums als Ausgaben berücksichtigt (AB 4; vgl. auch Beschwerdeantwort S. 3). Dies erscheint angesichts der Aktenla- ge grosszügig, denn weder wäre diese Schuldverpflichtung mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit erstellt noch ausgewiesen, dass die entspre- chenden Zahlungen erfolgten. So ist wenig glaubhaft, wenn der Beschwer- deführer und seine Ehefrau erst rund zehn Jahre nach der angeblichen Trennung im Jahr 2009 – exakt dann im Jahr, ab dem Sozialversiche- rungsbeiträge verfügt wurden – rückwirkend und in Kenntnis der auf den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2022, AHV/22/294, Seite 11 Beschwerdeführer zukommenden Schuldverpflichtungen eine Trennungs- vereinbarung mit detailliertesten Regelungen auch zu Fragen, die sich zweifellos über die Jahre verändert haben dürften, vorlegen (so ist im Her- absetzungsgesuch vom 4. Juni 2019 [AB 2 Ziff. 2] von Frauenalimenten pro 2016 von Fr. 32'500.-- und einer Reduktion derselben per 2017 auf Fr. 18'000.-- [bzw. Fr. 1'500.-- pro Monat], demgegenüber in der Tren- nungsvereinbarung vom 29. März 2019 [unpaginierte Beilage zu AB 2] zwar auch von einem Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'500.-- ab 1. Januar 2017, jedoch zusätzlich von einem "reduzierten Unterhaltsbeitrag" von Fr. 1'500.-- in bar bereits ab 2016 die Rede). Dass der Beschwerdeführer der Ehefrau tatsächlich bereits seit der Trennung und (spätestens) ab 2016 bzw. 2017 monatlich den Betrag von Fr. 1'500.-- als Unterhaltsbeiträge bezahlen musste und bezahlt hat, ist damit nicht erstellt. 3.2.6 Dass der Beschwerdeführer im 82. Altersjahr steht (Beschwerde S. 7 Art. 2 Ziff. 11 und S. 8 Art. 3 Ziff. 3), ist nicht von Bedeutung, haben doch im Rahmen der Beurteilung der Unzumutbarkeit der Beitragsentrich- tung neben wirtschaftlichen, das Existenzminimum beeinflussenden Ele- menten anderweitige subjektiven Aspekte unberücksichtigt zu bleiben (vgl. E. 2.3.2 hiervor). Zu erwähnen ist immerhin, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Tätigkeit und seines dadurch erzielten Einkommens wissen musste bzw. bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte wissen müssen, dass er AHV-/IV-/EO-beitragspflichtig ist (vgl. E. 2.2 hiervor). Dennoch hat er sich weder bei der AKB angemeldet (und die Beiträge echtzeitlich bezahlt) noch – auf entsprechende Aufforderung zur Anmeldung hin (AB 16) – die zutreffenden, ihm bekannten, zumal von der zuständigen Steuerbehörde in diesem Zeitpunkt veranlagten Einkommen (vgl. AB 15, 19 f.) deklariert, sondern diese (viel) zu tief angegeben (vgl. AB 17). 3.3 Nach dem Dargelegten erweisen sich die Ausführungen der Be- schwerdegegnerin in allen Teilen als stimmig und zutreffend. Deren Be- rechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (AB 4) ist nicht zu beanstanden. Da – selbst unter Berücksichtigung der nicht ausgewiesenen Alimentenzahlungen (vgl. E. 3.2.5 hiervor) – ein Einnahmenüberschuss resultiert, liegt keine Unzumutbarkeit der Beitragszahlung vor. Dass es dem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2022, AHV/22/294, Seite 12 Beschwerdeführer nicht möglich sein soll, den gesamten Ausstand per so- fort zu bezahlen, ändert daran nichts. Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht auf die Möglichkeit von Ratenzahlungen hingewiesen (vgl. denn auch E. 2.3.2 hiervor). 3.4 Bei diesem Ergebnis kommt der vom Beschwerdeführer beantragte Erlass der persönlichen Beiträge von vornherein nicht in Frage: Ein Erlass der persönlichen Beiträge nach Art. 11 Abs. 2 AHVG ist nur dann möglich, wenn Versicherte lediglich den jährlichen Mindestbeitrag schulden und die Bezahlung desselben eine grosse Härte darstellen würde (vgl. Rz. 3070 WSN). Wem – wie vorstehend ausgeführt dem Beschwerdeführer – jedoch die Bezahlung des ordentlichen Beitrages zugemutet werden kann, der hat keinen Anspruch auf Erlass desselben. 3.5 Seitens des Gerichts nicht abschliessend beurteilt, mit Blick auf den Beitragsbezug immerhin aber erwähnt werden müssen unter diesen Um- ständen rechtsmissbräuchlich erscheinende Handlungen des Beschwerde- führers und dessen Ehefrau mit Blick auf die Forderungen der Sozialversi- cherungsträger. Fragwürdig erweist sich die am 15. Juli 2021 erfolgte (Bei- lage 6 zu AB 5) und am 31. März 2022 von der ausserordentlichen Gesell- schafterversammlung genehmigte (AB 14), im Handelsregister per Urteils- datum aber noch immer nicht publizierte (vgl. Internet-Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Bern betreffend die D.________ GmbH, ab- rufbar unter ) Abtretung von Stammanteilen der D.________ GmbH durch den Beschwerdeführer an die nach wie vor mit ihm verheiratete Ehefrau. Die angebliche Wertlosigkeit dieses Unterneh- mens sowie der C.________ AG steht im Widerspruch mit den Buchhal- tungsunterlagen und Steuerveranlagungen (vgl. insbes. AB 2 und 10), dem bei der Anmeldung für Selbständigerwerbende deklarierten investierten Eigenkapital von ca. Fr. 50'000.-- (AB 17 Ziff. 4) und nicht zuletzt auch mit dem vereinbarten Kaufpreis von Fr. 6'000.-- für die Übernahme der Stam- manteile (Beilage 6 zu AB 5). Insoweit wird die Beschwerdegegnerin im Rahmen der nun umgehend einzuleitenden Massnahmen zur Eintreibung der Forderung einerseits die allfällige eherechtliche Mithaftung der Ehefrau (vgl. Art. 159 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) wie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2022, AHV/22/294, Seite 13 auch allfällige Ansprüche aus einer paulianischen Anfechtung (vgl. Art. 285 ff. SchKG) zu prüfen haben. 4. Zusammenfassend erweist sich damit der angefochtene Einspracheent- scheid vom 22. April 2022 (AB 1) als rechtens und die – offensichtlich un- begründete (vgl. auch E. 5.2 nachfolgend) – Beschwerde ist abzuweisen. 5. Mit der Abweisung der Beschwerde ist der Beschwerdeführer als unterlie- gend zu betrachten. Damit wird er kostenpflichtig (Art. 108 VRPG), weshalb nachfolgend vorab das Gesuch um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege zu prüfen ist. 5.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung besteht, beurteilt sich nach Bundesrecht; die Bemessung der Entschädigung der amtlichen Anwältin bzw. des amtlichen Anwalts rich- tet sich nach kantonalem Recht (BGE 141 I 70 E. 2.1 S. 72, 110 V 360 E. 1b S. 362). 5.1.1 Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozess- begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich gerin- ger sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft be- zeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2022, AHV/22/294, Seite 14 Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde (BGE 140 V 521 E. 9.1 S. 537; SVR 2021 ALV Nr. 13 S. 49 E. 8.1). 5.1.2 Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, in der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird. Indizien, welche erst nach Einreichung des Ge- suchs bekannt werden, aber darauf hinweisen, dass das Gesuch seinerzeit begründet (oder unbegründet) war, sind bei dessen Beurteilung mit zu berücksichtigen (BGE 140 V 521 E. 9.1 und 9.2 S. 537; SVR 2021 ALV Nr. 13 S. 49 E. 8.1). 5.2 Dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die klare und von der Beschwerdegegnerin mit zutreffenden Berechnungen umgesetzte Rechtslage anders beurteilt als die Beschwerdegegnerin, führt nicht dazu, dass seine mit Gesetz, Verordnung und Kreisschreiben offensichtlich nicht in Übereinstimmung stehenden Behauptungen eine Erfolgschance begrün- den könnten. Auch die Argumentationslinien mit nachgeschobenen angeb- lichen Ausgaben ist nicht überzeugend. Das Verfahren war von Anbeginn weg aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. 5.3 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betref- fend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegende Beschwerdeführer zu tragen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2022, AHV/22/294, Seite 15 5.4 Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R):
- Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.