Einspracheentscheid vom 23. März 2022
Sachverhalt
A.
Der 1986 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer)
arbeitete ab dem 16. Januar 2017 für die B.________ AG und ab dem
1. Juni 2020 für die C.________ AG (Akten der Arbeitslosenversicherung
[act. II] 192 f., 208 f., 231 ff., 247 f., 251). Nachdem dem Versicherten per
30. April 2021 letztere Arbeitsstelle gekündigt worden war (act. II 248),
meldete er sich am 1. Mai 2021 beim RAV zur Arbeitsvermittlung an und
stellte beim Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslo-
senkasse (AVA bzw. Beschwerdegegner), Antrag auf Arbeitslosenentschä-
digung (act. II 259, 273 ff.). Die Arbeitslosenversicherung zahlte ab Mai
2021 Taggelder auf der Basis eines versicherten Verdienstes von
Fr. 10’208.-- aus (act. II 158). Am 9. September 2021 reichte der Versicher-
te dem AVA eine gerichtlich genehmigte Vereinbarung vom 18. August
2021 mit der früheren Arbeitgeberin, B.________ AG, ein (act. II 137 ff.). In
der Folge berechnete das AVA den versicherten Verdienst auf Fr. 10’347.--
(act. II 124 ff.). Damit erklärte sich der Versicherte nicht einverstanden (act.
II 108) und verlangte eine Verfügung (act. II 88). Mit Verfügung vom 28.
Januar 2022 legte das AVA den versicherten Verdienst auf Fr. 10’458.--
fest (act. II 65 ff.). Die hiergegen erhobene Einsprache (act. II 51) wies das
AVA mit Entscheid vom 23. März 2022 ab (act. II 25 ff.).
B.
Am 7. Mai 2022 (Postaufgabe: 8. Mai 2022) erhob der Versicherte beim
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte, es sei
der versicherte Verdienst auf Fr. 11’958.34 festzulegen, da die Höhe des
AHV-pflichtigen Lohnes, den er in der Beitragszeit erzielt habe,
Fr. 143’500.05 betrage.
Mit Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2022 schloss der Beschwerdegegner
auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2022, ALV/22/280, Seite 3
Mit prozessleitender Verfügung vom 1. Juni 2022 forderte der Instruktions-
richter die C.________ AG auf, dem Gericht einen vollständigen Lohnkon-
toauszug sowie eine Kopie der für die Steuerbehörden ausgestellten
Lohnausweise 2020 und 2021 des Beschwerdeführers einzureichen und
mitzuteilen, auf welcher Grundlage neben dem monatlichen Lohnanspruch
gemäss Vertrag von Fr. 9’000.-- (Fr. 108’000.-- / 12) in den Lohnabrech-
nungen der Monate Juni und Juli 2020 je ein Betrag von Fr. 4’500.-- und
der Monaten März und April 2021 je ein Betrag von Fr. 3’250.-- aufgeführt
worden sei.
Nachdem mehrere Nachfristen – mit Hinweis auf die Mitwirkungspflicht und
unter Androhung einer Ordnungsbusse bei Störung des Geschäftsganges
sowie mit der Aufforderung, die Unterlagen in Papierform einzureichen
(prozessleitende Verfügungen vom 22. Juni, 7. Juli und 19. Juli 2022) –
angesetzt worden waren, reichte die C.________ AG am 27. Juli 2022 eine
Eingabe samt Beilagen ein.
Mit prozessleitender Verfügung 29. Juli 2022 wurde den Parteien Gelegen-
heit zur Stellungnahme gegeben.
Am 4. August 2022 erklärte der Beschwerdegegner, er verzichte auf eine
Stellungnahme und der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht ver-
nehmen.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid des AVA vom
23. März 2022 (act. II 25 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Höhe des versi- cherten Verdienstes.
E. 1.3 Beantragt wird die Erhöhung des versicherten Verdienstes von Fr. 10’458.-- auf Fr. 11’958.34. Die Differenz beträgt pro Monat Fr. 1’500.34 bzw. pro Taggeld Fr. 69.14 (Fr. 1’500.34 / 21.7). Bei einem Höchstan- spruch von 416 Taggeldern und bei 80 % (vgl. act. II 47) ergibt sich ein Betrag von Fr. 23’009.79. Weil der Beschwerdeführer zufolge Antritts einer neuen Stelle jedoch bereits per 15. Mai 2022 und damit nach Bezug von 260 Taggeldern abgemeldet wurde (vgl. act. II 18 f.), liegt der Streitwert mit Fr. 14'381.10 (260 x 69.14 x 0.8) unter Fr. 20’000.--, weshalb die Beurtei- lung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2022, ALV/22/280, Seite 5
2.
2.1
Der Versicherte hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn
er neben anderen Erfordernissen einen anrechenbaren Arbeitsausfall
erlitten (Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG) und die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs.
1 lit. e AVIG).
2.2
Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der
Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine
beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für die
Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte
Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3
i.V.m. Abs. 2 AVIG).
2.3
Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet. Für
eine Woche werden fünf Taggelder ausbezahlt (Art. 21 AVIG). Ein volles
Taggeld beträgt grundsätzlich 80 % des versicherten Verdienstes (Art. 22
Abs. 1 AVIG). Ein Taggeld in der Höhe von 70 % des versicherten
Verdienstes erhalten Versicherte, die keine Unterhaltspflicht gegenüber
Kindern unter 25 Jahren haben (Art. 22 Abs. 2 lit. a AVIG).
2.4
Als versicherter Verdienst gilt der massgebende Lohn im Sinne von
Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) i.V.m. Art. 7 der Ver-
ordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversi-
cherung (AHVV; SR 831.101), der während eines Bemessungszeitraumes
aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wur-
de. Darin eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen
Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenien-
zen darstellen (Art. 23 Abs. 1 AVIG; BGE 144 V 195 E. 4.1 S. 198). Mass-
geblich für die Ermittlung des versicherten Verdienstes sind die tatsächli-
chen Lohnbezüge, nicht die arbeitsvertraglich festgelegten Löhne
(ARV 2020 S. 280 E. 4.1).
2.4.1
Mit dem Rechtsbegriff „normalerweise“ sollen Einkünfte, die mit
über ein normales Arbeitnehmerpensum hinausgehenden Beschäftigungen
erzielt werden, für den versicherten Verdienst unbeachtlich bleiben. Ent-
sprechend der Zweckbestimmung, nur für normale übliche Arbeitnehmer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2022, ALV/22/280, Seite 6
tätigkeit Versicherungsschutz zu bieten, oder weil der eigentliche Grund
ihrer Ausrichtung mit der Arbeitslosigkeit entfallen ist, sind Überzeit- und
Überstundenentschädigung, vertraglich vereinbarte Schichtzulagen, Fami-
lienzulagen und Spesenentschädigungen etc. bei der Ermittlung des versi-
cherten Verdienstes nicht zu berücksichtigen. Ferner ist auch die Entschä-
digung für nicht bezogene Ferien bei der Festsetzung des versicherten
Verdienstes ausser Acht zu lassen. Hingegen zählen Treueprämien und
Dienstaltersgeschenke im Sinne von vertraglich vereinbarten und tatsäch-
lich ausbezahlten regelmässigen Zulagen zum versicherten Verdienst
(BGE 144 V 195 E. 4.1 S. 198 und E. 4.4 S. 199).
2.4.2
Nach Art. 37 Abs. 1 AVIV bemisst sich der versicherte Verdienst
nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate vor Beginn
der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Er bemisst sich gemäss Abs. 2
nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn
der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn
höher ist als derjenige nach Abs. 1. Der Bemessungszeitraum beginnt,
unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor
dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist,
dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der
Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen (Art. 37 Abs. 3 AVIV).
3.
3.1
Es ist unbestritten und steht ausser Frage, dass der Beschwerde-
führer am 1. Mai 2021 sämtliche Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8
Abs. 1 AVIG erfüllte und somit Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
hat (act. II 158). Streitig ist die Höhe des versicherten Verdienstes.
3.1.1
Aufgrund der Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer ab dem
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2022, ALV/22/280, Seite 4 anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Ver- waltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 16 Januar 2017 bei der B.________ AG angestellt war (act. II 208 f.). Das
Arbeitsverhältnis wurde mit Schreiben vom 27. Juli 2019 seitens der Ar-
beitgeberin per Ende Oktober 2019 gekündigt (act. II 207). Vom 21. Okto-
ber 2019 bis zum 21. April 2020 absolvierte der Beschwerdeführer einen
Zivildiensteinsatz (act. II 197 ff.). Ab dem 1. Juni 2020 war er bis zum 30.
April 2021 für die C.________ AG tätig (act. II 247 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2022, ALV/22/280, Seite 7
Aktenkundig ist weiter, dass der Beschwerdeführer gegen seine ehemalige
Arbeitgeberin, die B.________ AG, beim Regionalgericht … klagte (vgl. act.
II 215), woraufhin die Parteien am 18. August 2021 eine Vereinbarung
schlossen, welche gleichentags gerichtlich genehmigt wurde (act. II 140 ff.).
Darin stellten die Parteien u.a. fest, dass das Arbeitsverhältnis des Be-
schwerdeführers bei der B.________ AG per 31. Juli 2020 beendet worden
sei (Ziff. 1). Die B.________ AG verpflichtete sich dem Beschwerdeführer
aus dem ehemaligen Arbeitsverhältnis brutto Fr. 21’000.-- (abzüglich der
Sozialabzüge; Ziff. 2) zu bezahlen.
3.1.2
Der Beschwerdegegner hat den versicherten Verdienst nach
Art. 37 Abs. 2 AVIV anhand des Durchschnittslohns der letzten zwölf Bei-
tragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, hier von
Mai 2020 bis April 2021, berechnet. Dies wird seitens des Beschwerdefüh-
rers nicht in Frage gestellt und ist nicht zu beanstanden.
Hinsichtlich des Monats Mai 2020 fingierte der Beschwerdegegner unter
Berücksichtigung der Vereinbarung vom 18. August 2021 eine gehaltswirk-
same Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers bei der B.________ AG und
berücksichtigte bei der Festlegung des versicherten Verdienstes einen Mo-
natslohn von Fr. 7’384.60, zuzüglich des Anteils am 13. Monatslohn aus-
machend Fr. 615.38, total Fr. 7’999.98 (vgl. Aufstellung in der Beschwer-
deantwort S. 3).
Für die daran anschliessende Tätigkeit bei der C.________ AG von Juni
2020 bis April 2021 (11 Monate) ermittelte der Beschwerdegegner einen
massgebenden Monatslohn von Fr. 9’000.--. Zusätzlich berücksichtigte er
Zulagen von Fr. 4’500.-- für die Monate Juni und Juli 2020 sowie Zulagen
von Fr. 3’250.-- für die Monate März und April 2021 (vgl. Aufstellung in der
Beschwerdeantwort S. 3).
Gestützt auf die am 18. August 2021 vereinbarte Zahlung der B.________
AG von Fr. 21’000.-- rechnete der Beschwerdegegner für die Monate Juni
und Juli 2020 je zusätzlich Fr. 1’500.-- als Differenz zwischen der halben
Entschädigung (Fr. 21'000.-- / 2 = Fr. 10'500.--) und dem Monatslohn von
Fr. 9'000.-- für die effektiv gegenüber der C.________ AG erbrachte Ar-
beitsleistung in der Berechnung des versicherten Verdienstes an.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2022, ALV/22/280, Seite 8
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Nachzahlung von Fr. 21’000.--
sei in der Berechnung des versicherten Verdienstes vollumfänglich dem
Monat Mai 2020 zuzuschreiben und bei der Festlegung des versicherten
Verdienstes entsprechend zu berücksichtigen. Dem kann nicht gefolgt wer-
den.
3.2
3.2.1
Mit der B.________ AG war arbeitsvertraglich ein Jahresgehalt inkl.
13. Monatslohn von Fr. 96’000.-- (act. II 232), bzw. ein Monatslohn von Fr.
8’000.-- (Fr. 96'000.-- / 12) vereinbart (act. II 209 Ziff. 17). Im Jahreslohn-
konto 2018 findet sich ein Bruttolohn von Fr. 96’932.90, beinhaltend einen
Monatslohn von Fr. 6'600.-- (x 13), beim versicherten Verdienst auszu-
scheidende Spesen von Fr. 5’822.90 und Kinderzulagen von Fr. 2’760.--
(act II 206). Zusätzlich findet sich im Jahreslohnkonto 2019 vom 8. Januar
2020 eine im Januar 2019 ausgerichtete Bonuszahlung von Fr. 8’835.--
(act. II 212).
Für die Monate Januar bis Oktober 2019 findet sich im Jahreslohnauszug
ein Bruttolohn von Fr. 97’450.20, beinhaltend einen Monatslohn von
Fr. 7’384.60, beim versicherten Verdienst auszuscheidende Spesen von
Fr. 8’223.25 und Kinderzulagen von Fr. 2’300.-- sowie die dem Jahr 2018
zuzurechnende, im Januar 2019 ausgerichtete Bonuszahlung (act. II 212).
Damit ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner hinsichtlich
des Monats Mai 2020, in welchem der Beschwerdeführer zwar keine Ar-
beitsleistung für die B.________ AG erbracht hat, für den aber zufolge des
vor Gericht geschlossenen Vergleichs eine Entschädigung zu bezahlen
war, einen Monatslohn von Fr. 7’384.80 zuzüglich des Anteils 13. Monats-
lohn von Fr. 615.38, insgesamt Fr. 7'999.98 berücksichtigt hat. Eine An-
rechnung der gesamten Entschädigungszahlung von Fr. 21'000.-- im Monat
Mai 2020 kommt, wie nachfolgend darzulegen sein wird, nicht in Frage.
3.2.2
Gemäss Art. 336 Abs. 1 lit. e des Schweizerischen Obligationen-
rechts (OR; SR 220) ist die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses miss-
bräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht, weil die andere Partei (u.a.)
schweizerischen Zivildienst leistet. Die Folge einer missbräuchlichen Kün-
digung ist, dass eine Entschädigung auszurichten ist. Diese darf den Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2022, ALV/22/280, Seite 9
trag nicht übersteigen, der dem Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate
entspricht (Art. 336a OR). Nach Ablauf der Probezeit darf ein Arbeitgeber
das Arbeitsverhältnis nicht kündigen, während die andere Partei (u.a.)
schweizerischen Zivildienst leistet; dauert die Dienstleitung mehr als elf
Tage, so gilt der Schutz vier Wochen vorher und nachher (Art. 336c OR).
Die innerhalb der Sperrfrist ausgesprochene Kündigung ist nichtig. Erfolgt
die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist, ist aber die Kündigungsfrist
bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und
erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt.
3.2.3
Die am 18. August 2021 im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs
vereinbarte Zahlung von Fr. 21’000.-- (act. II 140) wird weder im Vergleich
selbst noch im gerichtlichen Genehmigungsbeschluss näher erläutert.
Das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer wurde von der
B.________ AG per Ende Oktober 2019 gekündigt. Noch vor Ablauf der
Kündigungsfrist per Ende Oktober 2019 trat der Beschwerdeführer einen
Zivildiensteinsatz an (21. Oktober 2019 bis 21. April 2020; act. II 197-203).
Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Sperrfristen wurde im Rahmen der
zivilgerichtlich genehmigten Vereinbarung das Ende des Arbeitsverhältnis-
ses auf den 31. Juli 2020 gelegt. Vor Zivilgericht zu regeln waren die Fol-
gen der Verlängerung des Arbeitsverhältnisses.
Aus den Akten ergibt sich, dass die EO-Entschädigungen für den Zivildien-
steinsatz direkt dem Beschwerdeführer ausgerichtet wurden (act. II 217-
230). Die von der Arbeitgeberin ausgerichtete Schlusszahlung von
Fr. 21’000.-- stellt damit zum einen eine Ergänzung zur (im Vergleich zum
Lohn bei der B.________ AG tieferen) EO-Entschädigung für die Dauer
des Zivildienstes und zum anderen die Entschädigung für die Monate Mai
bis Juli 2020, für welche sich das Arbeitsverhältnis verlängerte, dar. Dieser
Zahlung stand keine Arbeitsleistung des Beschwerdeführers für die
B.________ AG gegenüber, war er doch zunächst im Zivildiensteinsatz und
ab dem 1. Juni 2020 bei der C.________ AG erwerbstätig. Dass mit der
Nachzahlung von Fr. 21’000.-- ein höherer monatlicher Lohn ausgerichtet
werden sollte, als vertraglich vereinbart und während der Zeit vor Novem-
ber 2019 tatsächlich ausgerichtet wurde, bzw. die Entschädigung sich gar
nur auf den Monat Mai 2020 bezogen hätte, ist nicht ersichtlich.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2022, ALV/22/280, Seite 10
Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, das Ende des Arbeitsverhält-
nisses sei im gerichtlich genehmigten Vergleich zielorientiert festgelegt
worden und daraus die vollumfängliche Anrechnung der Zahlung im Monat
Mai ableiten will (act. II 89), verkennt er, dass die Festlegung des Endes
des Arbeitsverhältnisses in nicht zu beanstandender Anwendung der zivil-
rechtlichen Rechtslage festgelegt und gerichtlich genehmigt wurde. Dass
der Beschwerdegegner die Entschädigungszahlung nach Art. 336a OR von
Fr. 21'000.-- in der Folge einzig auf die Monate Juni und Juli 2020 aufteilte
und die sich daraus ergebende Differenz zum Lohn in der Arbeitstätigkeit
bei der C.________ AG mit je einem Betrag von Fr. 1’500.-- berücksichtigt
hat (Fr. 21’000.-- / 2 Monate = Fr. 10’500.--; Differenz von Fr. 10’500.-- zu
Fr. 9’000.-- [Lohn bei C.________ AG; {vgl. E. 3.4 hiernach}] = Fr. 1’500.--),
ist damit (zu Gunsten des Beschwerdeführers) falsch. Mit Blick auf die Tat-
sache, dass die Zahlung von Fr. 21'000.-- als Ergänzung zur EO-
Entschädigung für den Einsatz von Oktober 2019 bis April 2020 und als
Abgeltung der Monate Mai bis Juli 2020 erfolgte, ergibt sich für diese drei
Monate bei korrekter Betrachtung kein höherer Betrag, als ihn der Be-
schwerdeführer bei der C.________ AG verdient hat. Es besteht damit kei-
ne Grundlage für die erfolgte Differenzaufrechnung. Ebenfalls verbietet sich
(wie vom Beschwerdegegner zutreffend dargelegt) eine kumulative
Berücksichtigung der Entschädigung nach Art. 336a OR der B.________
AG neben dem für die Arbeitstätigkeit bei der C.________ AG in den Mo-
naten Juni und Juli 2020 bezogenen Lohn. Der versicherte Verdienst wäre
damit zu Lasten des Beschwerdeführers berechnet auf ein Jahr um
Fr. 3'000.-- geringer.
3.3
Der Beschwerdeführer vereinbarte mit der C.________ AG einen
Arbeitsbeginn ab dem 1. Juni 2020 und einen Jahreslohn von Fr. 108’000.--
bzw. monatlich Fr. 9’000.-- (act. II 261). Gemäss einzelnen Lohnabrech-
nungen wurden zusätzlich "Extras" ausgerichtet (im Juni 2020 Fr. 4’500.--
[act. II 272]; im Juli 2020 Fr. 4’500.-- [act. II 271]; im März 2021 Fr. 3’250.--
[act. II 263]; im April 2021 Fr. 3’250.-- [act. II 262]). Diese "Extras" wurden
beim versicherten Verdienst mitberücksichtigt (vgl. act. II 122, 65; Aufstel-
lung in der Beschwerdeantwort S. 3), ohne dass jedoch bis heute Klarheit
über den Rechtsgrund dieser Zahlungen, also die Frage ob sie tatsächlich
beim versicherten Verdienst berücksichtig werden dürfen, hergestellt wer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2022, ALV/22/280, Seite 11
den konnte. In der Eingabe der C.________ AG vom 26. Juli 2022 wurden
die "Extras" mit aussergewöhnlichen Anstrengungen, dem persönlichen
Engagement sowie den qualitativen und quantitativen erbrachten Dienst-
leistungen begründet (Gerichtsakten). Es ist jedoch zumindest für die ers-
ten beiden Zahlungen von insgesamt Fr. 9'000.-- nicht glaubhaft, dass die
Arbeitgeberin bereits zu Beginn des Arbeitsverhältnisses (und damit noch
ohne erbrachte Arbeitsleistung), mithin in der Probezeit, aus den geltend
gemachten Gründen Bonuszahlungen erbracht hat, zumal die Lohnabrech-
nungen der C.________ AG gleichzeitig keinen Aufschluss über allfällige
Spesenzahlungen und Familienzulagen geben.
3.4
Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass den Anträgen des
Beschwerdeführers offensichtlich nicht gefolgt werden kann. Vielmehr war
die Aufrechnung einer Differenz in den Monaten Juni und Juli 2020 (zu
Gunsten des Beschwerdeführers) unzutreffend und ist die Rechtmässigkeit
der Berücksichtigung der Zahlung von "Extras" durch die C.________ AG
(zumindest in diesen gleichen Monaten) im versicherten Verdienst fraglich.
Mit Blick auf den finanziell beschränkten Umfang der hierdurch bewirkten
zu hohen Arbeitslosentaggelder und die zeitlich bereits abgeschlossene
Leistungsausrichtung kann vorliegend auf die Androhung und (im Falle des
Festhaltens an der Beschwerdeführung durch den Beschwerdeführer) Um-
setzung einer Schlechterstellung verzichtet werden. Die Beschwerde ist
abzuweisen.
4.
4.1
In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind
keine Verfahrenskosten zu erheben.
4.2
Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerde-
führer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus
Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2022, ALV/22/280, Seite 12
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-
tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosen-
kasse
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst
- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO
Der Einzelrichter:
Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.
Dispositiv
- Juni 2020 für die C.________ AG (Akten der Arbeitslosenversicherung [act. II] 192 f., 208 f., 231 ff., 247 f., 251). Nachdem dem Versicherten per
- April 2021 letztere Arbeitsstelle gekündigt worden war (act. II 248), meldete er sich am 1. Mai 2021 beim RAV zur Arbeitsvermittlung an und stellte beim Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslo- senkasse (AVA bzw. Beschwerdegegner), Antrag auf Arbeitslosenentschä- digung (act. II 259, 273 ff.). Die Arbeitslosenversicherung zahlte ab Mai 2021 Taggelder auf der Basis eines versicherten Verdienstes von Fr. 10’208.-- aus (act. II 158). Am 9. September 2021 reichte der Versicher- te dem AVA eine gerichtlich genehmigte Vereinbarung vom 18. August 2021 mit der früheren Arbeitgeberin, B.________ AG, ein (act. II 137 ff.). In der Folge berechnete das AVA den versicherten Verdienst auf Fr. 10’347.-- (act. II 124 ff.). Damit erklärte sich der Versicherte nicht einverstanden (act. II 108) und verlangte eine Verfügung (act. II 88). Mit Verfügung vom 28. Januar 2022 legte das AVA den versicherten Verdienst auf Fr. 10’458.-- fest (act. II 65 ff.). Die hiergegen erhobene Einsprache (act. II 51) wies das AVA mit Entscheid vom 23. März 2022 ab (act. II 25 ff.). B. Am 7. Mai 2022 (Postaufgabe: 8. Mai 2022) erhob der Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte, es sei der versicherte Verdienst auf Fr. 11’958.34 festzulegen, da die Höhe des AHV-pflichtigen Lohnes, den er in der Beitragszeit erzielt habe, Fr. 143’500.05 betrage. Mit Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2022 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2022, ALV/22/280, Seite 3 Mit prozessleitender Verfügung vom 1. Juni 2022 forderte der Instruktions- richter die C.________ AG auf, dem Gericht einen vollständigen Lohnkon- toauszug sowie eine Kopie der für die Steuerbehörden ausgestellten Lohnausweise 2020 und 2021 des Beschwerdeführers einzureichen und mitzuteilen, auf welcher Grundlage neben dem monatlichen Lohnanspruch gemäss Vertrag von Fr. 9’000.-- (Fr. 108’000.-- / 12) in den Lohnabrech- nungen der Monate Juni und Juli 2020 je ein Betrag von Fr. 4’500.-- und der Monaten März und April 2021 je ein Betrag von Fr. 3’250.-- aufgeführt worden sei. Nachdem mehrere Nachfristen – mit Hinweis auf die Mitwirkungspflicht und unter Androhung einer Ordnungsbusse bei Störung des Geschäftsganges sowie mit der Aufforderung, die Unterlagen in Papierform einzureichen (prozessleitende Verfügungen vom 22. Juni, 7. Juli und 19. Juli 2022) – angesetzt worden waren, reichte die C.________ AG am 27. Juli 2022 eine Eingabe samt Beilagen ein. Mit prozessleitender Verfügung 29. Juli 2022 wurde den Parteien Gelegen- heit zur Stellungnahme gegeben. Am 4. August 2022 erklärte der Beschwerdegegner, er verzichte auf eine Stellungnahme und der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht ver- nehmen. Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2022, ALV/22/280, Seite 4 anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Ver- waltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid des AVA vom
- März 2022 (act. II 25 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Höhe des versi- cherten Verdienstes. 1.3 Beantragt wird die Erhöhung des versicherten Verdienstes von Fr. 10’458.-- auf Fr. 11’958.34. Die Differenz beträgt pro Monat Fr. 1’500.34 bzw. pro Taggeld Fr. 69.14 (Fr. 1’500.34 / 21.7). Bei einem Höchstan- spruch von 416 Taggeldern und bei 80 % (vgl. act. II 47) ergibt sich ein Betrag von Fr. 23’009.79. Weil der Beschwerdeführer zufolge Antritts einer neuen Stelle jedoch bereits per 15. Mai 2022 und damit nach Bezug von 260 Taggeldern abgemeldet wurde (vgl. act. II 18 f.), liegt der Streitwert mit Fr. 14'381.10 (260 x 69.14 x 0.8) unter Fr. 20’000.--, weshalb die Beurtei- lung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2022, ALV/22/280, Seite 5
- 2.1 Der Versicherte hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er neben anderen Erfordernissen einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten (Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG) und die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). 2.2 Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AVIG). 2.3 Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet. Für eine Woche werden fünf Taggelder ausbezahlt (Art. 21 AVIG). Ein volles Taggeld beträgt grundsätzlich 80 % des versicherten Verdienstes (Art. 22 Abs. 1 AVIG). Ein Taggeld in der Höhe von 70 % des versicherten Verdienstes erhalten Versicherte, die keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren haben (Art. 22 Abs. 2 lit. a AVIG). 2.4 Als versicherter Verdienst gilt der massgebende Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) i.V.m. Art. 7 der Ver- ordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversi- cherung (AHVV; SR 831.101), der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wur- de. Darin eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenien- zen darstellen (Art. 23 Abs. 1 AVIG; BGE 144 V 195 E. 4.1 S. 198). Mass- geblich für die Ermittlung des versicherten Verdienstes sind die tatsächli- chen Lohnbezüge, nicht die arbeitsvertraglich festgelegten Löhne (ARV 2020 S. 280 E. 4.1). 2.4.1 Mit dem Rechtsbegriff „normalerweise“ sollen Einkünfte, die mit über ein normales Arbeitnehmerpensum hinausgehenden Beschäftigungen erzielt werden, für den versicherten Verdienst unbeachtlich bleiben. Ent- sprechend der Zweckbestimmung, nur für normale übliche Arbeitnehmer- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2022, ALV/22/280, Seite 6 tätigkeit Versicherungsschutz zu bieten, oder weil der eigentliche Grund ihrer Ausrichtung mit der Arbeitslosigkeit entfallen ist, sind Überzeit- und Überstundenentschädigung, vertraglich vereinbarte Schichtzulagen, Fami- lienzulagen und Spesenentschädigungen etc. bei der Ermittlung des versi- cherten Verdienstes nicht zu berücksichtigen. Ferner ist auch die Entschä- digung für nicht bezogene Ferien bei der Festsetzung des versicherten Verdienstes ausser Acht zu lassen. Hingegen zählen Treueprämien und Dienstaltersgeschenke im Sinne von vertraglich vereinbarten und tatsäch- lich ausbezahlten regelmässigen Zulagen zum versicherten Verdienst (BGE 144 V 195 E. 4.1 S. 198 und E. 4.4 S. 199). 2.4.2 Nach Art. 37 Abs. 1 AVIV bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Er bemisst sich gemäss Abs. 2 nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Abs. 1. Der Bemessungszeitraum beginnt, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen (Art. 37 Abs. 3 AVIV).
- 3.1 Es ist unbestritten und steht ausser Frage, dass der Beschwerde- führer am 1. Mai 2021 sämtliche Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllte und somit Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat (act. II 158). Streitig ist die Höhe des versicherten Verdienstes. 3.1.1 Aufgrund der Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer ab dem
- Januar 2017 bei der B.________ AG angestellt war (act. II 208 f.). Das Arbeitsverhältnis wurde mit Schreiben vom 27. Juli 2019 seitens der Ar- beitgeberin per Ende Oktober 2019 gekündigt (act. II 207). Vom 21. Okto- ber 2019 bis zum 21. April 2020 absolvierte der Beschwerdeführer einen Zivildiensteinsatz (act. II 197 ff.). Ab dem 1. Juni 2020 war er bis zum 30. April 2021 für die C.________ AG tätig (act. II 247 f.). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2022, ALV/22/280, Seite 7 Aktenkundig ist weiter, dass der Beschwerdeführer gegen seine ehemalige Arbeitgeberin, die B.________ AG, beim Regionalgericht … klagte (vgl. act. II 215), woraufhin die Parteien am 18. August 2021 eine Vereinbarung schlossen, welche gleichentags gerichtlich genehmigt wurde (act. II 140 ff.). Darin stellten die Parteien u.a. fest, dass das Arbeitsverhältnis des Be- schwerdeführers bei der B.________ AG per 31. Juli 2020 beendet worden sei (Ziff. 1). Die B.________ AG verpflichtete sich dem Beschwerdeführer aus dem ehemaligen Arbeitsverhältnis brutto Fr. 21’000.-- (abzüglich der Sozialabzüge; Ziff. 2) zu bezahlen. 3.1.2 Der Beschwerdegegner hat den versicherten Verdienst nach Art. 37 Abs. 2 AVIV anhand des Durchschnittslohns der letzten zwölf Bei- tragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, hier von Mai 2020 bis April 2021, berechnet. Dies wird seitens des Beschwerdefüh- rers nicht in Frage gestellt und ist nicht zu beanstanden. Hinsichtlich des Monats Mai 2020 fingierte der Beschwerdegegner unter Berücksichtigung der Vereinbarung vom 18. August 2021 eine gehaltswirk- same Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers bei der B.________ AG und berücksichtigte bei der Festlegung des versicherten Verdienstes einen Mo- natslohn von Fr. 7’384.60, zuzüglich des Anteils am 13. Monatslohn aus- machend Fr. 615.38, total Fr. 7’999.98 (vgl. Aufstellung in der Beschwer- deantwort S. 3). Für die daran anschliessende Tätigkeit bei der C.________ AG von Juni 2020 bis April 2021 (11 Monate) ermittelte der Beschwerdegegner einen massgebenden Monatslohn von Fr. 9’000.--. Zusätzlich berücksichtigte er Zulagen von Fr. 4’500.-- für die Monate Juni und Juli 2020 sowie Zulagen von Fr. 3’250.-- für die Monate März und April 2021 (vgl. Aufstellung in der Beschwerdeantwort S. 3). Gestützt auf die am 18. August 2021 vereinbarte Zahlung der B.________ AG von Fr. 21’000.-- rechnete der Beschwerdegegner für die Monate Juni und Juli 2020 je zusätzlich Fr. 1’500.-- als Differenz zwischen der halben Entschädigung (Fr. 21'000.-- / 2 = Fr. 10'500.--) und dem Monatslohn von Fr. 9'000.-- für die effektiv gegenüber der C.________ AG erbrachte Ar- beitsleistung in der Berechnung des versicherten Verdienstes an. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2022, ALV/22/280, Seite 8 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Nachzahlung von Fr. 21’000.-- sei in der Berechnung des versicherten Verdienstes vollumfänglich dem Monat Mai 2020 zuzuschreiben und bei der Festlegung des versicherten Verdienstes entsprechend zu berücksichtigen. Dem kann nicht gefolgt wer- den. 3.2 3.2.1 Mit der B.________ AG war arbeitsvertraglich ein Jahresgehalt inkl.
- Monatslohn von Fr. 96’000.-- (act. II 232), bzw. ein Monatslohn von Fr. 8’000.-- (Fr. 96'000.-- / 12) vereinbart (act. II 209 Ziff. 17). Im Jahreslohn- konto 2018 findet sich ein Bruttolohn von Fr. 96’932.90, beinhaltend einen Monatslohn von Fr. 6'600.-- (x 13), beim versicherten Verdienst auszu- scheidende Spesen von Fr. 5’822.90 und Kinderzulagen von Fr. 2’760.-- (act II 206). Zusätzlich findet sich im Jahreslohnkonto 2019 vom 8. Januar 2020 eine im Januar 2019 ausgerichtete Bonuszahlung von Fr. 8’835.-- (act. II 212). Für die Monate Januar bis Oktober 2019 findet sich im Jahreslohnauszug ein Bruttolohn von Fr. 97’450.20, beinhaltend einen Monatslohn von Fr. 7’384.60, beim versicherten Verdienst auszuscheidende Spesen von Fr. 8’223.25 und Kinderzulagen von Fr. 2’300.-- sowie die dem Jahr 2018 zuzurechnende, im Januar 2019 ausgerichtete Bonuszahlung (act. II 212). Damit ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner hinsichtlich des Monats Mai 2020, in welchem der Beschwerdeführer zwar keine Ar- beitsleistung für die B.________ AG erbracht hat, für den aber zufolge des vor Gericht geschlossenen Vergleichs eine Entschädigung zu bezahlen war, einen Monatslohn von Fr. 7’384.80 zuzüglich des Anteils 13. Monats- lohn von Fr. 615.38, insgesamt Fr. 7'999.98 berücksichtigt hat. Eine An- rechnung der gesamten Entschädigungszahlung von Fr. 21'000.-- im Monat Mai 2020 kommt, wie nachfolgend darzulegen sein wird, nicht in Frage. 3.2.2 Gemäss Art. 336 Abs. 1 lit. e des Schweizerischen Obligationen- rechts (OR; SR 220) ist die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses miss- bräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht, weil die andere Partei (u.a.) schweizerischen Zivildienst leistet. Die Folge einer missbräuchlichen Kün- digung ist, dass eine Entschädigung auszurichten ist. Diese darf den Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2022, ALV/22/280, Seite 9 trag nicht übersteigen, der dem Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate entspricht (Art. 336a OR). Nach Ablauf der Probezeit darf ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen, während die andere Partei (u.a.) schweizerischen Zivildienst leistet; dauert die Dienstleitung mehr als elf Tage, so gilt der Schutz vier Wochen vorher und nachher (Art. 336c OR). Die innerhalb der Sperrfrist ausgesprochene Kündigung ist nichtig. Erfolgt die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist, ist aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt. 3.2.3 Die am 18. August 2021 im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs vereinbarte Zahlung von Fr. 21’000.-- (act. II 140) wird weder im Vergleich selbst noch im gerichtlichen Genehmigungsbeschluss näher erläutert. Das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer wurde von der B.________ AG per Ende Oktober 2019 gekündigt. Noch vor Ablauf der Kündigungsfrist per Ende Oktober 2019 trat der Beschwerdeführer einen Zivildiensteinsatz an (21. Oktober 2019 bis 21. April 2020; act. II 197-203). Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Sperrfristen wurde im Rahmen der zivilgerichtlich genehmigten Vereinbarung das Ende des Arbeitsverhältnis- ses auf den 31. Juli 2020 gelegt. Vor Zivilgericht zu regeln waren die Fol- gen der Verlängerung des Arbeitsverhältnisses. Aus den Akten ergibt sich, dass die EO-Entschädigungen für den Zivildien- steinsatz direkt dem Beschwerdeführer ausgerichtet wurden (act. II 217- 230). Die von der Arbeitgeberin ausgerichtete Schlusszahlung von Fr. 21’000.-- stellt damit zum einen eine Ergänzung zur (im Vergleich zum Lohn bei der B.________ AG tieferen) EO-Entschädigung für die Dauer des Zivildienstes und zum anderen die Entschädigung für die Monate Mai bis Juli 2020, für welche sich das Arbeitsverhältnis verlängerte, dar. Dieser Zahlung stand keine Arbeitsleistung des Beschwerdeführers für die B.________ AG gegenüber, war er doch zunächst im Zivildiensteinsatz und ab dem 1. Juni 2020 bei der C.________ AG erwerbstätig. Dass mit der Nachzahlung von Fr. 21’000.-- ein höherer monatlicher Lohn ausgerichtet werden sollte, als vertraglich vereinbart und während der Zeit vor Novem- ber 2019 tatsächlich ausgerichtet wurde, bzw. die Entschädigung sich gar nur auf den Monat Mai 2020 bezogen hätte, ist nicht ersichtlich. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2022, ALV/22/280, Seite 10 Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, das Ende des Arbeitsverhält- nisses sei im gerichtlich genehmigten Vergleich zielorientiert festgelegt worden und daraus die vollumfängliche Anrechnung der Zahlung im Monat Mai ableiten will (act. II 89), verkennt er, dass die Festlegung des Endes des Arbeitsverhältnisses in nicht zu beanstandender Anwendung der zivil- rechtlichen Rechtslage festgelegt und gerichtlich genehmigt wurde. Dass der Beschwerdegegner die Entschädigungszahlung nach Art. 336a OR von Fr. 21'000.-- in der Folge einzig auf die Monate Juni und Juli 2020 aufteilte und die sich daraus ergebende Differenz zum Lohn in der Arbeitstätigkeit bei der C.________ AG mit je einem Betrag von Fr. 1’500.-- berücksichtigt hat (Fr. 21’000.-- / 2 Monate = Fr. 10’500.--; Differenz von Fr. 10’500.-- zu Fr. 9’000.-- [Lohn bei C.________ AG; {vgl. E. 3.4 hiernach}] = Fr. 1’500.--), ist damit (zu Gunsten des Beschwerdeführers) falsch. Mit Blick auf die Tat- sache, dass die Zahlung von Fr. 21'000.-- als Ergänzung zur EO- Entschädigung für den Einsatz von Oktober 2019 bis April 2020 und als Abgeltung der Monate Mai bis Juli 2020 erfolgte, ergibt sich für diese drei Monate bei korrekter Betrachtung kein höherer Betrag, als ihn der Be- schwerdeführer bei der C.________ AG verdient hat. Es besteht damit kei- ne Grundlage für die erfolgte Differenzaufrechnung. Ebenfalls verbietet sich (wie vom Beschwerdegegner zutreffend dargelegt) eine kumulative Berücksichtigung der Entschädigung nach Art. 336a OR der B.________ AG neben dem für die Arbeitstätigkeit bei der C.________ AG in den Mo- naten Juni und Juli 2020 bezogenen Lohn. Der versicherte Verdienst wäre damit zu Lasten des Beschwerdeführers berechnet auf ein Jahr um Fr. 3'000.-- geringer. 3.3 Der Beschwerdeführer vereinbarte mit der C.________ AG einen Arbeitsbeginn ab dem 1. Juni 2020 und einen Jahreslohn von Fr. 108’000.-- bzw. monatlich Fr. 9’000.-- (act. II 261). Gemäss einzelnen Lohnabrech- nungen wurden zusätzlich "Extras" ausgerichtet (im Juni 2020 Fr. 4’500.-- [act. II 272]; im Juli 2020 Fr. 4’500.-- [act. II 271]; im März 2021 Fr. 3’250.-- [act. II 263]; im April 2021 Fr. 3’250.-- [act. II 262]). Diese "Extras" wurden beim versicherten Verdienst mitberücksichtigt (vgl. act. II 122, 65; Aufstel- lung in der Beschwerdeantwort S. 3), ohne dass jedoch bis heute Klarheit über den Rechtsgrund dieser Zahlungen, also die Frage ob sie tatsächlich beim versicherten Verdienst berücksichtig werden dürfen, hergestellt wer- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2022, ALV/22/280, Seite 11 den konnte. In der Eingabe der C.________ AG vom 26. Juli 2022 wurden die "Extras" mit aussergewöhnlichen Anstrengungen, dem persönlichen Engagement sowie den qualitativen und quantitativen erbrachten Dienst- leistungen begründet (Gerichtsakten). Es ist jedoch zumindest für die ers- ten beiden Zahlungen von insgesamt Fr. 9'000.-- nicht glaubhaft, dass die Arbeitgeberin bereits zu Beginn des Arbeitsverhältnisses (und damit noch ohne erbrachte Arbeitsleistung), mithin in der Probezeit, aus den geltend gemachten Gründen Bonuszahlungen erbracht hat, zumal die Lohnabrech- nungen der C.________ AG gleichzeitig keinen Aufschluss über allfällige Spesenzahlungen und Familienzulagen geben. 3.4 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass den Anträgen des Beschwerdeführers offensichtlich nicht gefolgt werden kann. Vielmehr war die Aufrechnung einer Differenz in den Monaten Juni und Juli 2020 (zu Gunsten des Beschwerdeführers) unzutreffend und ist die Rechtmässigkeit der Berücksichtigung der Zahlung von "Extras" durch die C.________ AG (zumindest in diesen gleichen Monaten) im versicherten Verdienst fraglich. Mit Blick auf den finanziell beschränkten Umfang der hierdurch bewirkten zu hohen Arbeitslosentaggelder und die zeitlich bereits abgeschlossene Leistungsausrichtung kann vorliegend auf die Androhung und (im Falle des Festhaltens an der Beschwerdeführung durch den Beschwerdeführer) Um- setzung einer Schlechterstellung verzichtet werden. Die Beschwerde ist abzuweisen.
- 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerde- führer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2022, ALV/22/280, Seite 12
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosen- kasse - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 22 280 ALV
SCI/SCC/LAB
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 6. Oktober 2022
Verwaltungsrichter Schwegler
Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero
A.________
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern
Arbeitslosenkasse, Lagerhausweg 10, 3018 Bern
Beschwerdegegner
betreffend Einspracheentscheid vom 23. März 2022
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2022, ALV/22/280, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1986 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer)
arbeitete ab dem 16. Januar 2017 für die B.________ AG und ab dem
1. Juni 2020 für die C.________ AG (Akten der Arbeitslosenversicherung
[act. II] 192 f., 208 f., 231 ff., 247 f., 251). Nachdem dem Versicherten per
30. April 2021 letztere Arbeitsstelle gekündigt worden war (act. II 248),
meldete er sich am 1. Mai 2021 beim RAV zur Arbeitsvermittlung an und
stellte beim Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslo-
senkasse (AVA bzw. Beschwerdegegner), Antrag auf Arbeitslosenentschä-
digung (act. II 259, 273 ff.). Die Arbeitslosenversicherung zahlte ab Mai
2021 Taggelder auf der Basis eines versicherten Verdienstes von
Fr. 10’208.-- aus (act. II 158). Am 9. September 2021 reichte der Versicher-
te dem AVA eine gerichtlich genehmigte Vereinbarung vom 18. August
2021 mit der früheren Arbeitgeberin, B.________ AG, ein (act. II 137 ff.). In
der Folge berechnete das AVA den versicherten Verdienst auf Fr. 10’347.--
(act. II 124 ff.). Damit erklärte sich der Versicherte nicht einverstanden (act.
II 108) und verlangte eine Verfügung (act. II 88). Mit Verfügung vom 28.
Januar 2022 legte das AVA den versicherten Verdienst auf Fr. 10’458.--
fest (act. II 65 ff.). Die hiergegen erhobene Einsprache (act. II 51) wies das
AVA mit Entscheid vom 23. März 2022 ab (act. II 25 ff.).
B.
Am 7. Mai 2022 (Postaufgabe: 8. Mai 2022) erhob der Versicherte beim
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte, es sei
der versicherte Verdienst auf Fr. 11’958.34 festzulegen, da die Höhe des
AHV-pflichtigen Lohnes, den er in der Beitragszeit erzielt habe,
Fr. 143’500.05 betrage.
Mit Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2022 schloss der Beschwerdegegner
auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2022, ALV/22/280, Seite 3
Mit prozessleitender Verfügung vom 1. Juni 2022 forderte der Instruktions-
richter die C.________ AG auf, dem Gericht einen vollständigen Lohnkon-
toauszug sowie eine Kopie der für die Steuerbehörden ausgestellten
Lohnausweise 2020 und 2021 des Beschwerdeführers einzureichen und
mitzuteilen, auf welcher Grundlage neben dem monatlichen Lohnanspruch
gemäss Vertrag von Fr. 9’000.-- (Fr. 108’000.-- / 12) in den Lohnabrech-
nungen der Monate Juni und Juli 2020 je ein Betrag von Fr. 4’500.-- und
der Monaten März und April 2021 je ein Betrag von Fr. 3’250.-- aufgeführt
worden sei.
Nachdem mehrere Nachfristen – mit Hinweis auf die Mitwirkungspflicht und
unter Androhung einer Ordnungsbusse bei Störung des Geschäftsganges
sowie mit der Aufforderung, die Unterlagen in Papierform einzureichen
(prozessleitende Verfügungen vom 22. Juni, 7. Juli und 19. Juli 2022) –
angesetzt worden waren, reichte die C.________ AG am 27. Juli 2022 eine
Eingabe samt Beilagen ein.
Mit prozessleitender Verfügung 29. Juli 2022 wurde den Parteien Gelegen-
heit zur Stellungnahme gegeben.
Am 4. August 2022 erklärte der Beschwerdegegner, er verzichte auf eine
Stellungnahme und der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht ver-
nehmen.
Erwägungen:
1.
1.1
Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2022, ALV/22/280, Seite 4
anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-
gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er
zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
[AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung
vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und
die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun-
gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs.
1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Ver-
waltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
1.2
Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid des AVA vom
23. März 2022 (act. II 25 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Höhe des versi-
cherten Verdienstes.
1.3
Beantragt wird die Erhöhung des versicherten Verdienstes von
Fr. 10’458.-- auf Fr. 11’958.34. Die Differenz beträgt pro Monat Fr. 1’500.34
bzw. pro Taggeld Fr. 69.14 (Fr. 1’500.34 / 21.7). Bei einem Höchstan-
spruch von 416 Taggeldern und bei 80 % (vgl. act. II 47) ergibt sich ein
Betrag von Fr. 23’009.79. Weil der Beschwerdeführer zufolge Antritts einer
neuen Stelle jedoch bereits per 15. Mai 2022 und damit nach Bezug von
260 Taggeldern abgemeldet wurde (vgl. act. II 18 f.), liegt der Streitwert mit
Fr. 14'381.10 (260 x 69.14 x 0.8) unter Fr. 20’000.--, weshalb die Beurtei-
lung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57
Abs. 1 GSOG).
1.4
Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2022, ALV/22/280, Seite 5
2.
2.1
Der Versicherte hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn
er neben anderen Erfordernissen einen anrechenbaren Arbeitsausfall
erlitten (Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG) und die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs.
1 lit. e AVIG).
2.2
Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der
Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine
beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für die
Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte
Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3
i.V.m. Abs. 2 AVIG).
2.3
Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet. Für
eine Woche werden fünf Taggelder ausbezahlt (Art. 21 AVIG). Ein volles
Taggeld beträgt grundsätzlich 80 % des versicherten Verdienstes (Art. 22
Abs. 1 AVIG). Ein Taggeld in der Höhe von 70 % des versicherten
Verdienstes erhalten Versicherte, die keine Unterhaltspflicht gegenüber
Kindern unter 25 Jahren haben (Art. 22 Abs. 2 lit. a AVIG).
2.4
Als versicherter Verdienst gilt der massgebende Lohn im Sinne von
Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) i.V.m. Art. 7 der Ver-
ordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversi-
cherung (AHVV; SR 831.101), der während eines Bemessungszeitraumes
aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wur-
de. Darin eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen
Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenien-
zen darstellen (Art. 23 Abs. 1 AVIG; BGE 144 V 195 E. 4.1 S. 198). Mass-
geblich für die Ermittlung des versicherten Verdienstes sind die tatsächli-
chen Lohnbezüge, nicht die arbeitsvertraglich festgelegten Löhne
(ARV 2020 S. 280 E. 4.1).
2.4.1
Mit dem Rechtsbegriff „normalerweise“ sollen Einkünfte, die mit
über ein normales Arbeitnehmerpensum hinausgehenden Beschäftigungen
erzielt werden, für den versicherten Verdienst unbeachtlich bleiben. Ent-
sprechend der Zweckbestimmung, nur für normale übliche Arbeitnehmer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2022, ALV/22/280, Seite 6
tätigkeit Versicherungsschutz zu bieten, oder weil der eigentliche Grund
ihrer Ausrichtung mit der Arbeitslosigkeit entfallen ist, sind Überzeit- und
Überstundenentschädigung, vertraglich vereinbarte Schichtzulagen, Fami-
lienzulagen und Spesenentschädigungen etc. bei der Ermittlung des versi-
cherten Verdienstes nicht zu berücksichtigen. Ferner ist auch die Entschä-
digung für nicht bezogene Ferien bei der Festsetzung des versicherten
Verdienstes ausser Acht zu lassen. Hingegen zählen Treueprämien und
Dienstaltersgeschenke im Sinne von vertraglich vereinbarten und tatsäch-
lich ausbezahlten regelmässigen Zulagen zum versicherten Verdienst
(BGE 144 V 195 E. 4.1 S. 198 und E. 4.4 S. 199).
2.4.2
Nach Art. 37 Abs. 1 AVIV bemisst sich der versicherte Verdienst
nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate vor Beginn
der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Er bemisst sich gemäss Abs. 2
nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn
der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn
höher ist als derjenige nach Abs. 1. Der Bemessungszeitraum beginnt,
unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor
dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist,
dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der
Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen (Art. 37 Abs. 3 AVIV).
3.
3.1
Es ist unbestritten und steht ausser Frage, dass der Beschwerde-
führer am 1. Mai 2021 sämtliche Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8
Abs. 1 AVIG erfüllte und somit Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
hat (act. II 158). Streitig ist die Höhe des versicherten Verdienstes.
3.1.1
Aufgrund der Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer ab dem
16. Januar 2017 bei der B.________ AG angestellt war (act. II 208 f.). Das
Arbeitsverhältnis wurde mit Schreiben vom 27. Juli 2019 seitens der Ar-
beitgeberin per Ende Oktober 2019 gekündigt (act. II 207). Vom 21. Okto-
ber 2019 bis zum 21. April 2020 absolvierte der Beschwerdeführer einen
Zivildiensteinsatz (act. II 197 ff.). Ab dem 1. Juni 2020 war er bis zum 30.
April 2021 für die C.________ AG tätig (act. II 247 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2022, ALV/22/280, Seite 7
Aktenkundig ist weiter, dass der Beschwerdeführer gegen seine ehemalige
Arbeitgeberin, die B.________ AG, beim Regionalgericht … klagte (vgl. act.
II 215), woraufhin die Parteien am 18. August 2021 eine Vereinbarung
schlossen, welche gleichentags gerichtlich genehmigt wurde (act. II 140 ff.).
Darin stellten die Parteien u.a. fest, dass das Arbeitsverhältnis des Be-
schwerdeführers bei der B.________ AG per 31. Juli 2020 beendet worden
sei (Ziff. 1). Die B.________ AG verpflichtete sich dem Beschwerdeführer
aus dem ehemaligen Arbeitsverhältnis brutto Fr. 21’000.-- (abzüglich der
Sozialabzüge; Ziff. 2) zu bezahlen.
3.1.2
Der Beschwerdegegner hat den versicherten Verdienst nach
Art. 37 Abs. 2 AVIV anhand des Durchschnittslohns der letzten zwölf Bei-
tragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, hier von
Mai 2020 bis April 2021, berechnet. Dies wird seitens des Beschwerdefüh-
rers nicht in Frage gestellt und ist nicht zu beanstanden.
Hinsichtlich des Monats Mai 2020 fingierte der Beschwerdegegner unter
Berücksichtigung der Vereinbarung vom 18. August 2021 eine gehaltswirk-
same Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers bei der B.________ AG und
berücksichtigte bei der Festlegung des versicherten Verdienstes einen Mo-
natslohn von Fr. 7’384.60, zuzüglich des Anteils am 13. Monatslohn aus-
machend Fr. 615.38, total Fr. 7’999.98 (vgl. Aufstellung in der Beschwer-
deantwort S. 3).
Für die daran anschliessende Tätigkeit bei der C.________ AG von Juni
2020 bis April 2021 (11 Monate) ermittelte der Beschwerdegegner einen
massgebenden Monatslohn von Fr. 9’000.--. Zusätzlich berücksichtigte er
Zulagen von Fr. 4’500.-- für die Monate Juni und Juli 2020 sowie Zulagen
von Fr. 3’250.-- für die Monate März und April 2021 (vgl. Aufstellung in der
Beschwerdeantwort S. 3).
Gestützt auf die am 18. August 2021 vereinbarte Zahlung der B.________
AG von Fr. 21’000.-- rechnete der Beschwerdegegner für die Monate Juni
und Juli 2020 je zusätzlich Fr. 1’500.-- als Differenz zwischen der halben
Entschädigung (Fr. 21'000.-- / 2 = Fr. 10'500.--) und dem Monatslohn von
Fr. 9'000.-- für die effektiv gegenüber der C.________ AG erbrachte Ar-
beitsleistung in der Berechnung des versicherten Verdienstes an.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2022, ALV/22/280, Seite 8
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Nachzahlung von Fr. 21’000.--
sei in der Berechnung des versicherten Verdienstes vollumfänglich dem
Monat Mai 2020 zuzuschreiben und bei der Festlegung des versicherten
Verdienstes entsprechend zu berücksichtigen. Dem kann nicht gefolgt wer-
den.
3.2
3.2.1
Mit der B.________ AG war arbeitsvertraglich ein Jahresgehalt inkl.
13. Monatslohn von Fr. 96’000.-- (act. II 232), bzw. ein Monatslohn von Fr.
8’000.-- (Fr. 96'000.-- / 12) vereinbart (act. II 209 Ziff. 17). Im Jahreslohn-
konto 2018 findet sich ein Bruttolohn von Fr. 96’932.90, beinhaltend einen
Monatslohn von Fr. 6'600.-- (x 13), beim versicherten Verdienst auszu-
scheidende Spesen von Fr. 5’822.90 und Kinderzulagen von Fr. 2’760.--
(act II 206). Zusätzlich findet sich im Jahreslohnkonto 2019 vom 8. Januar
2020 eine im Januar 2019 ausgerichtete Bonuszahlung von Fr. 8’835.--
(act. II 212).
Für die Monate Januar bis Oktober 2019 findet sich im Jahreslohnauszug
ein Bruttolohn von Fr. 97’450.20, beinhaltend einen Monatslohn von
Fr. 7’384.60, beim versicherten Verdienst auszuscheidende Spesen von
Fr. 8’223.25 und Kinderzulagen von Fr. 2’300.-- sowie die dem Jahr 2018
zuzurechnende, im Januar 2019 ausgerichtete Bonuszahlung (act. II 212).
Damit ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner hinsichtlich
des Monats Mai 2020, in welchem der Beschwerdeführer zwar keine Ar-
beitsleistung für die B.________ AG erbracht hat, für den aber zufolge des
vor Gericht geschlossenen Vergleichs eine Entschädigung zu bezahlen
war, einen Monatslohn von Fr. 7’384.80 zuzüglich des Anteils 13. Monats-
lohn von Fr. 615.38, insgesamt Fr. 7'999.98 berücksichtigt hat. Eine An-
rechnung der gesamten Entschädigungszahlung von Fr. 21'000.-- im Monat
Mai 2020 kommt, wie nachfolgend darzulegen sein wird, nicht in Frage.
3.2.2
Gemäss Art. 336 Abs. 1 lit. e des Schweizerischen Obligationen-
rechts (OR; SR 220) ist die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses miss-
bräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht, weil die andere Partei (u.a.)
schweizerischen Zivildienst leistet. Die Folge einer missbräuchlichen Kün-
digung ist, dass eine Entschädigung auszurichten ist. Diese darf den Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2022, ALV/22/280, Seite 9
trag nicht übersteigen, der dem Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate
entspricht (Art. 336a OR). Nach Ablauf der Probezeit darf ein Arbeitgeber
das Arbeitsverhältnis nicht kündigen, während die andere Partei (u.a.)
schweizerischen Zivildienst leistet; dauert die Dienstleitung mehr als elf
Tage, so gilt der Schutz vier Wochen vorher und nachher (Art. 336c OR).
Die innerhalb der Sperrfrist ausgesprochene Kündigung ist nichtig. Erfolgt
die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist, ist aber die Kündigungsfrist
bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und
erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt.
3.2.3
Die am 18. August 2021 im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs
vereinbarte Zahlung von Fr. 21’000.-- (act. II 140) wird weder im Vergleich
selbst noch im gerichtlichen Genehmigungsbeschluss näher erläutert.
Das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer wurde von der
B.________ AG per Ende Oktober 2019 gekündigt. Noch vor Ablauf der
Kündigungsfrist per Ende Oktober 2019 trat der Beschwerdeführer einen
Zivildiensteinsatz an (21. Oktober 2019 bis 21. April 2020; act. II 197-203).
Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Sperrfristen wurde im Rahmen der
zivilgerichtlich genehmigten Vereinbarung das Ende des Arbeitsverhältnis-
ses auf den 31. Juli 2020 gelegt. Vor Zivilgericht zu regeln waren die Fol-
gen der Verlängerung des Arbeitsverhältnisses.
Aus den Akten ergibt sich, dass die EO-Entschädigungen für den Zivildien-
steinsatz direkt dem Beschwerdeführer ausgerichtet wurden (act. II 217-
230). Die von der Arbeitgeberin ausgerichtete Schlusszahlung von
Fr. 21’000.-- stellt damit zum einen eine Ergänzung zur (im Vergleich zum
Lohn bei der B.________ AG tieferen) EO-Entschädigung für die Dauer
des Zivildienstes und zum anderen die Entschädigung für die Monate Mai
bis Juli 2020, für welche sich das Arbeitsverhältnis verlängerte, dar. Dieser
Zahlung stand keine Arbeitsleistung des Beschwerdeführers für die
B.________ AG gegenüber, war er doch zunächst im Zivildiensteinsatz und
ab dem 1. Juni 2020 bei der C.________ AG erwerbstätig. Dass mit der
Nachzahlung von Fr. 21’000.-- ein höherer monatlicher Lohn ausgerichtet
werden sollte, als vertraglich vereinbart und während der Zeit vor Novem-
ber 2019 tatsächlich ausgerichtet wurde, bzw. die Entschädigung sich gar
nur auf den Monat Mai 2020 bezogen hätte, ist nicht ersichtlich.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2022, ALV/22/280, Seite 10
Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, das Ende des Arbeitsverhält-
nisses sei im gerichtlich genehmigten Vergleich zielorientiert festgelegt
worden und daraus die vollumfängliche Anrechnung der Zahlung im Monat
Mai ableiten will (act. II 89), verkennt er, dass die Festlegung des Endes
des Arbeitsverhältnisses in nicht zu beanstandender Anwendung der zivil-
rechtlichen Rechtslage festgelegt und gerichtlich genehmigt wurde. Dass
der Beschwerdegegner die Entschädigungszahlung nach Art. 336a OR von
Fr. 21'000.-- in der Folge einzig auf die Monate Juni und Juli 2020 aufteilte
und die sich daraus ergebende Differenz zum Lohn in der Arbeitstätigkeit
bei der C.________ AG mit je einem Betrag von Fr. 1’500.-- berücksichtigt
hat (Fr. 21’000.-- / 2 Monate = Fr. 10’500.--; Differenz von Fr. 10’500.-- zu
Fr. 9’000.-- [Lohn bei C.________ AG; {vgl. E. 3.4 hiernach}] = Fr. 1’500.--),
ist damit (zu Gunsten des Beschwerdeführers) falsch. Mit Blick auf die Tat-
sache, dass die Zahlung von Fr. 21'000.-- als Ergänzung zur EO-
Entschädigung für den Einsatz von Oktober 2019 bis April 2020 und als
Abgeltung der Monate Mai bis Juli 2020 erfolgte, ergibt sich für diese drei
Monate bei korrekter Betrachtung kein höherer Betrag, als ihn der Be-
schwerdeführer bei der C.________ AG verdient hat. Es besteht damit kei-
ne Grundlage für die erfolgte Differenzaufrechnung. Ebenfalls verbietet sich
(wie vom Beschwerdegegner zutreffend dargelegt) eine kumulative
Berücksichtigung der Entschädigung nach Art. 336a OR der B.________
AG neben dem für die Arbeitstätigkeit bei der C.________ AG in den Mo-
naten Juni und Juli 2020 bezogenen Lohn. Der versicherte Verdienst wäre
damit zu Lasten des Beschwerdeführers berechnet auf ein Jahr um
Fr. 3'000.-- geringer.
3.3
Der Beschwerdeführer vereinbarte mit der C.________ AG einen
Arbeitsbeginn ab dem 1. Juni 2020 und einen Jahreslohn von Fr. 108’000.--
bzw. monatlich Fr. 9’000.-- (act. II 261). Gemäss einzelnen Lohnabrech-
nungen wurden zusätzlich "Extras" ausgerichtet (im Juni 2020 Fr. 4’500.--
[act. II 272]; im Juli 2020 Fr. 4’500.-- [act. II 271]; im März 2021 Fr. 3’250.--
[act. II 263]; im April 2021 Fr. 3’250.-- [act. II 262]). Diese "Extras" wurden
beim versicherten Verdienst mitberücksichtigt (vgl. act. II 122, 65; Aufstel-
lung in der Beschwerdeantwort S. 3), ohne dass jedoch bis heute Klarheit
über den Rechtsgrund dieser Zahlungen, also die Frage ob sie tatsächlich
beim versicherten Verdienst berücksichtig werden dürfen, hergestellt wer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2022, ALV/22/280, Seite 11
den konnte. In der Eingabe der C.________ AG vom 26. Juli 2022 wurden
die "Extras" mit aussergewöhnlichen Anstrengungen, dem persönlichen
Engagement sowie den qualitativen und quantitativen erbrachten Dienst-
leistungen begründet (Gerichtsakten). Es ist jedoch zumindest für die ers-
ten beiden Zahlungen von insgesamt Fr. 9'000.-- nicht glaubhaft, dass die
Arbeitgeberin bereits zu Beginn des Arbeitsverhältnisses (und damit noch
ohne erbrachte Arbeitsleistung), mithin in der Probezeit, aus den geltend
gemachten Gründen Bonuszahlungen erbracht hat, zumal die Lohnabrech-
nungen der C.________ AG gleichzeitig keinen Aufschluss über allfällige
Spesenzahlungen und Familienzulagen geben.
3.4
Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass den Anträgen des
Beschwerdeführers offensichtlich nicht gefolgt werden kann. Vielmehr war
die Aufrechnung einer Differenz in den Monaten Juni und Juli 2020 (zu
Gunsten des Beschwerdeführers) unzutreffend und ist die Rechtmässigkeit
der Berücksichtigung der Zahlung von "Extras" durch die C.________ AG
(zumindest in diesen gleichen Monaten) im versicherten Verdienst fraglich.
Mit Blick auf den finanziell beschränkten Umfang der hierdurch bewirkten
zu hohen Arbeitslosentaggelder und die zeitlich bereits abgeschlossene
Leistungsausrichtung kann vorliegend auf die Androhung und (im Falle des
Festhaltens an der Beschwerdeführung durch den Beschwerdeführer) Um-
setzung einer Schlechterstellung verzichtet werden. Die Beschwerde ist
abzuweisen.
4.
4.1
In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind
keine Verfahrenskosten zu erheben.
4.2
Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerde-
führer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus
Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2022, ALV/22/280, Seite 12
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-
tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosen-
kasse
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst
- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO
Der Einzelrichter:
Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.