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200 2022 275

Bern VerwG · 2022-04-07 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 7. April 2022

Sachverhalt

A.

Während der vom 16. November 2020 bis 15. November 2022 laufenden

Rahmenfrist für den Leistungsbezug (vgl. Dossier Arbeitslosenkasse …

[act. IIC] 72) wurde der 1976 geborene A.________ (nachfolgend Versi-

cherter bzw. Beschwerdeführer) wegen erstmalig ungenügenden Arbeits-

bemühungen vor Antragsstellung ab dem 16. November 2020 für neun

Tage in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt (Dossier Regionale Ar-

beitsvermittlung [RAV]-Region Oberland [act. IIA] 142-144, 111-114, 7-16).

Nachdem der Versicherte per 7. Dezember 2020 beim RAV Spiez abge-

meldet worden war (act. IIA 153), meldete sich dieser im März 2021 erneut

zur Arbeitsvermittlung an (act. IIC 69-70). Mit Verfügung vom 7. Mai 2021

(act. IIA 78-79) stellte das RAV Spiez den Versicherten wegen erstmaligem

Terminversäumnis am 16. April 2021 ab dem 17. April 2021 für sieben Ta-

ge und mit Verfügung vom 4. Juni 2021 (act. IIA 32-34) wegen zweitmalig

ungenügenden Arbeitsbemühungen vor Antragsstellung ab dem 6. April

2021 für elf Tage in seiner Anspruchsberechtigung ein. Die Verfügungen

blieben unangefochten. Mit Verfügung vom 13. August 2021 (act. IIC 25-

27) forderte das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern (nach-

folgend AVA oder Beschwerdegegner), Arbeitslosenkasse, Zahlstelle …,

vom Versicherten einen Betrag von Fr. 1'148.40 für elf Einstelltage gemäss

Verfügung vom 3. (recte: 4.) Juni 2021 zurück. Zudem hielt es fest, dass

die sieben Einstelltage gemäss Verfügung vom 7. Mai 2021 in der Abrech-

nung vom 26. Mai 2021 bereits berücksichtigt bzw. verrechnet worden sei-

en. Die Verfügung blieb unangefochten. Am 24. September 2021 (act. IIC

18) stellte der Versicherte ein Erlassgesuch. Dieses wies das AVA mit Ent-

scheid vom 15. Februar 2022 (act. IIC 3-6) ab. Die dagegen erhobene Ein-

sprache (Dossier Rechtsdienst [act. IIB] 21, 7) wies das AVA mit Einspra-

cheentscheid vom 7. April 2022 (act. IIB 1-5) ab und bestätigte den Ent-

scheid vom 15. Februar 2022.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2022, ALV/22/275, Seite 3

B.

Am 5. Mai 2022 leitete das AVA eine vom Versicherten gegen den Einspra-

cheentscheid vom 7. April 2022 (act. IIB 1-5) erhobene Beschwerde vom

4. Mai 2022 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons

Bern weiter. Darin beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhe-

bung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 7. April 2022 und die

erneute Prüfung eines Erlasses aufgrund veränderter Umstände.

Mit prozessleitender Verfügung vom 6. Mai 2022 forderte der Instruktions-

richter den Beschwerdeführer auf, seine Eingabe dahingehend zu verbes-

sern, als er sie eigenhändig zu unterzeichnen und wieder einzureichen ha-

be. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer am 20. Mai 2022 nach.

Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2022 schliesst der Beschwerdegeg-

ner auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2022, ALV/22/275, Seite 4 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz- entschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 7. April 2022 (act. IIB 1-5). Streitig und zu prüfen ist vorliegend einzig der Erlass der Rückerstattungsforderung betreffend zu viel bezogener Arbeitslosentaggel- der im Betrag von Fr. 1'148.40.

E. 1.3 Der Streitwert liegt beim beantragten Erlass von Fr. 1'148.40 unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist der gute Glaube während des Bezugs der unrechtmässigen Leistung (SVR 2018 EL Nr. 7 S. 17 E. 1.1).

E. 2.1.1 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläu- big. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2022, ALV/22/275, Seite 5 Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvorausset- zung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Viel- mehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachläs- sigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsaus- richtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunfts- pflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstat- tungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaf- tes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Berei- chen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objekti- ven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zu- mutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220; SVR 2019 IV Nr. 6 S. 18 E. 3.1).

E. 2.1.2 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 der Ver- ordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rück- forderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV).

E. 2.1.3 Guter Glaube und grosse Härte sind kumulativ geforderte Voraus- setzungen für den Erlass einer Rückzahlung unrechtmässig bezogener Leistungen (BGE 126 V 48 E. 3c S. 53, Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 13. Juni 2019, 8C_213/2019, E. 4.4).

E. 3.1 Vorab ist festzuhalten, dass soweit der Beschwerdeführer die bei- den Einstellungsverfügungen betreffend elf (act. IIA 32-34) und sieben Ein- stelltage (act. IIA 78-79) zur Diskussion stellen will (act. IIB 21, 7), darauf Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2022, ALV/22/275, Seite 6 nicht einzugehen ist. Beide Verfügungen sind unbestritten unangefochten rechtskräftig geworden und vorliegend einer Überprüfung nicht mehr zugänglich. Damit ist auch die Frage nach einem Rückkommenstitel (Art. 53 ATSG) hier nicht zu prüfen.

E. 3.2 Was die Rückforderungsverfügung vom 13. August 2021 (act. IIC 25-27) betrifft, verlangt diese allein die Taggelder von Fr. 1'148.40 für elf Einstelltage gemäss Verfügung vom 4. Juni 2021 (act. IIA 32-34) zurück, wogegen der Beschwerdegegner von einer Rückforderung für die sieben Einstelltage gemäss Verfügung vom 7. Mai 2021 (act. IIA 78-79) absah, da diese bereits mit der Arbeitslosenentschädigung für April 2021 gemäss Ab- rechnung vom 26. Mai 2021 verrechnet worden waren (act. IIC 49), was nicht zu beanstanden ist.

E. 3.3 Dem Beschwerdeführer war bereits vor dem Zeitpunkt der Einstel- lungsverfügung vom 4. Juni 2021 (act. IIA 32-34.) wegen zweitmalig unge- nügenden Arbeitsbemühungen vor Antragsstellung bekannt, dass er mit entsprechenden Sanktionen zu rechnen hatte, unterschrieb er doch selbst bereits am 20. November 2020 die Wiedereingliederungsvereinbarung, wo- nach in den drei Monaten vor einer späteren Wiederanmeldung sechs Ar- beitsbemühungen zu belegen sind (act. IIA 161-164). Auch wurde er be- reits am 18. Dezember 2020 (act. IIA 142-144) wegen erstmalig ungenü- genden Arbeitsbemühungen vor Antragsstellung ab dem 16. November 2020 für neun Tage in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt. Spätes- tens zu diesem Zeitpunkt war er über seine Pflichten vor Antragsstellung umfassend informiert. Mit Schreiben vom 27. April 2021 (act. IIA 90) und E- Mail vom 5. Mai 2021 (act. IIA 84) wurde er vom RAV Spiez aufgefordert, ausreichende Arbeitsbemühungen vorzulegen bzw. nachzureichen oder die ungenügenden (zwei) Arbeitsbemühungen zu begründen. Er liess sich erst am 11. Mai 2021 (act. IIA 66) vernehmen. Durch die blosse erneute Einrei- chung (act. IIA 76 i.V.m. act. IIA 32) der zu diesem Zeitpunkt bereits vorlie- genden gleichen zwei Arbeitsbemühungen (act. IIA 94) und im Hinblick auf das frühere Verfahren betreffend Einstellung für neun Tage wegen erstma- lig ungenügender Arbeitsbemühungen, das er (erfolglos) an das Verwal- tungsgericht weitergezogen hatte (vgl. act. IIC 28-37 und ALV/2021/358), musste der Beschwerdeführer somit bereits während des Leistungsbezugs Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2022, ALV/22/275, Seite 7 im Monat Mai 2021 sich über seine rechtliche Situation im Klaren sein und hatte eine weitere Leistungseinstellung wegen desselben Tatbestands der ungenügenden Arbeitsbemühungen zu gewärtigen. Damit konnte der Leis- tungsbezug im Monat Mai 2021 nicht gutgläubig erfolgt sein, auch wenn die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erst mit Verfügung vom 4. Juni 2021 (act. IIA 32-34) erfolgte.

E. 3.4 Nach dem Ausgeführten hat der Beschwerdegegner die Gutgläubig- keit zu Recht verneint. Da die Erlassvoraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte kumulativ erfüllt sein müssen (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG; vgl. E. 2.1.3 hiervor), kann die Frage, ob die Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten würde, offen gelassen werden, denn so oder an- ders besteht kein Erlassanspruch. Die Ausführungen des Beschwerdefüh- rers zur grossen finanziellen Härte (vgl. Beschwerde) sind somit zum vorn- herein unbeachtlich. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. April 2022 (act. IIB 1-5) ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

E. 4 Zu eröffnen (R):

- A.________

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst

- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 4.1 Da es sich beim hier streitigen Erlass einer Rückforderung nicht um eine Leistungsstreitigkeit handelt (vgl. Beschluss der erweiterten Abtei- lungskonferenz des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. No- vember 2006; BGE 122 V 221 E. 2 S. 222), ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Ver- waltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2022, ALV/22/275, Seite 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

E. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  2. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2022, ALV/22/275, Seite 4 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz- entschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2. Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 7. April 2022 (act. IIB 1-5). Streitig und zu prüfen ist vorliegend einzig der Erlass der Rückerstattungsforderung betreffend zu viel bezogener Arbeitslosentaggel- der im Betrag von Fr. 1'148.40. 1.3 Der Streitwert liegt beim beantragten Erlass von Fr. 1'148.40 unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  3. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist der gute Glaube während des Bezugs der unrechtmässigen Leistung (SVR 2018 EL Nr. 7 S. 17 E. 1.1). 2.1.1 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläu- big. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2022, ALV/22/275, Seite 5 Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvorausset- zung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Viel- mehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachläs- sigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsaus- richtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunfts- pflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstat- tungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaf- tes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Berei- chen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objekti- ven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zu- mutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220; SVR 2019 IV Nr. 6 S. 18 E. 3.1). 2.1.2 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 der Ver- ordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rück- forderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV). 2.1.3 Guter Glaube und grosse Härte sind kumulativ geforderte Voraus- setzungen für den Erlass einer Rückzahlung unrechtmässig bezogener Leistungen (BGE 126 V 48 E. 3c S. 53, Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 13. Juni 2019, 8C_213/2019, E. 4.4).
  4. 3.1 Vorab ist festzuhalten, dass soweit der Beschwerdeführer die bei- den Einstellungsverfügungen betreffend elf (act. IIA 32-34) und sieben Ein- stelltage (act. IIA 78-79) zur Diskussion stellen will (act. IIB 21, 7), darauf Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2022, ALV/22/275, Seite 6 nicht einzugehen ist. Beide Verfügungen sind unbestritten unangefochten rechtskräftig geworden und vorliegend einer Überprüfung nicht mehr zugänglich. Damit ist auch die Frage nach einem Rückkommenstitel (Art. 53 ATSG) hier nicht zu prüfen. 3.2 Was die Rückforderungsverfügung vom 13. August 2021 (act. IIC 25-27) betrifft, verlangt diese allein die Taggelder von Fr. 1'148.40 für elf Einstelltage gemäss Verfügung vom 4. Juni 2021 (act. IIA 32-34) zurück, wogegen der Beschwerdegegner von einer Rückforderung für die sieben Einstelltage gemäss Verfügung vom 7. Mai 2021 (act. IIA 78-79) absah, da diese bereits mit der Arbeitslosenentschädigung für April 2021 gemäss Ab- rechnung vom 26. Mai 2021 verrechnet worden waren (act. IIC 49), was nicht zu beanstanden ist. 3.3 Dem Beschwerdeführer war bereits vor dem Zeitpunkt der Einstel- lungsverfügung vom 4. Juni 2021 (act. IIA 32-34.) wegen zweitmalig unge- nügenden Arbeitsbemühungen vor Antragsstellung bekannt, dass er mit entsprechenden Sanktionen zu rechnen hatte, unterschrieb er doch selbst bereits am 20. November 2020 die Wiedereingliederungsvereinbarung, wo- nach in den drei Monaten vor einer späteren Wiederanmeldung sechs Ar- beitsbemühungen zu belegen sind (act. IIA 161-164). Auch wurde er be- reits am 18. Dezember 2020 (act. IIA 142-144) wegen erstmalig ungenü- genden Arbeitsbemühungen vor Antragsstellung ab dem 16. November 2020 für neun Tage in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt. Spätes- tens zu diesem Zeitpunkt war er über seine Pflichten vor Antragsstellung umfassend informiert. Mit Schreiben vom 27. April 2021 (act. IIA 90) und E- Mail vom 5. Mai 2021 (act. IIA 84) wurde er vom RAV Spiez aufgefordert, ausreichende Arbeitsbemühungen vorzulegen bzw. nachzureichen oder die ungenügenden (zwei) Arbeitsbemühungen zu begründen. Er liess sich erst am 11. Mai 2021 (act. IIA 66) vernehmen. Durch die blosse erneute Einrei- chung (act. IIA 76 i.V.m. act. IIA 32) der zu diesem Zeitpunkt bereits vorlie- genden gleichen zwei Arbeitsbemühungen (act. IIA 94) und im Hinblick auf das frühere Verfahren betreffend Einstellung für neun Tage wegen erstma- lig ungenügender Arbeitsbemühungen, das er (erfolglos) an das Verwal- tungsgericht weitergezogen hatte (vgl. act. IIC 28-37 und ALV/2021/358), musste der Beschwerdeführer somit bereits während des Leistungsbezugs Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2022, ALV/22/275, Seite 7 im Monat Mai 2021 sich über seine rechtliche Situation im Klaren sein und hatte eine weitere Leistungseinstellung wegen desselben Tatbestands der ungenügenden Arbeitsbemühungen zu gewärtigen. Damit konnte der Leis- tungsbezug im Monat Mai 2021 nicht gutgläubig erfolgt sein, auch wenn die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erst mit Verfügung vom 4. Juni 2021 (act. IIA 32-34) erfolgte. 3.4 Nach dem Ausgeführten hat der Beschwerdegegner die Gutgläubig- keit zu Recht verneint. Da die Erlassvoraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte kumulativ erfüllt sein müssen (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG; vgl. E. 2.1.3 hiervor), kann die Frage, ob die Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten würde, offen gelassen werden, denn so oder an- ders besteht kein Erlassanspruch. Die Ausführungen des Beschwerdefüh- rers zur grossen finanziellen Härte (vgl. Beschwerde) sind somit zum vorn- herein unbeachtlich. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. April 2022 (act. IIB 1-5) ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
  5. 4.1 Da es sich beim hier streitigen Erlass einer Rückforderung nicht um eine Leistungsstreitigkeit handelt (vgl. Beschluss der erweiterten Abtei- lungskonferenz des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. No- vember 2006; BGE 122 V 221 E. 2 S. 222), ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Ver- waltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2022, ALV/22/275, Seite 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  6. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  7. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
  8. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  9. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 22 275 ALV

LOU/SHE/KKE/STA

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 27. Juli 2022

Verwaltungsrichter Loosli

Gerichtsschreiber Schnyder

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern

Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern

Beschwerdegegner

betreffend Einspracheentscheid vom 7. April 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2022, ALV/22/275, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Während der vom 16. November 2020 bis 15. November 2022 laufenden

Rahmenfrist für den Leistungsbezug (vgl. Dossier Arbeitslosenkasse …

[act. IIC] 72) wurde der 1976 geborene A.________ (nachfolgend Versi-

cherter bzw. Beschwerdeführer) wegen erstmalig ungenügenden Arbeits-

bemühungen vor Antragsstellung ab dem 16. November 2020 für neun

Tage in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt (Dossier Regionale Ar-

beitsvermittlung [RAV]-Region Oberland [act. IIA] 142-144, 111-114, 7-16).

Nachdem der Versicherte per 7. Dezember 2020 beim RAV Spiez abge-

meldet worden war (act. IIA 153), meldete sich dieser im März 2021 erneut

zur Arbeitsvermittlung an (act. IIC 69-70). Mit Verfügung vom 7. Mai 2021

(act. IIA 78-79) stellte das RAV Spiez den Versicherten wegen erstmaligem

Terminversäumnis am 16. April 2021 ab dem 17. April 2021 für sieben Ta-

ge und mit Verfügung vom 4. Juni 2021 (act. IIA 32-34) wegen zweitmalig

ungenügenden Arbeitsbemühungen vor Antragsstellung ab dem 6. April

2021 für elf Tage in seiner Anspruchsberechtigung ein. Die Verfügungen

blieben unangefochten. Mit Verfügung vom 13. August 2021 (act. IIC 25-

27) forderte das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern (nach-

folgend AVA oder Beschwerdegegner), Arbeitslosenkasse, Zahlstelle …,

vom Versicherten einen Betrag von Fr. 1'148.40 für elf Einstelltage gemäss

Verfügung vom 3. (recte: 4.) Juni 2021 zurück. Zudem hielt es fest, dass

die sieben Einstelltage gemäss Verfügung vom 7. Mai 2021 in der Abrech-

nung vom 26. Mai 2021 bereits berücksichtigt bzw. verrechnet worden sei-

en. Die Verfügung blieb unangefochten. Am 24. September 2021 (act. IIC

18) stellte der Versicherte ein Erlassgesuch. Dieses wies das AVA mit Ent-

scheid vom 15. Februar 2022 (act. IIC 3-6) ab. Die dagegen erhobene Ein-

sprache (Dossier Rechtsdienst [act. IIB] 21, 7) wies das AVA mit Einspra-

cheentscheid vom 7. April 2022 (act. IIB 1-5) ab und bestätigte den Ent-

scheid vom 15. Februar 2022.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2022, ALV/22/275, Seite 3

B.

Am 5. Mai 2022 leitete das AVA eine vom Versicherten gegen den Einspra-

cheentscheid vom 7. April 2022 (act. IIB 1-5) erhobene Beschwerde vom

4. Mai 2022 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons

Bern weiter. Darin beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhe-

bung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 7. April 2022 und die

erneute Prüfung eines Erlasses aufgrund veränderter Umstände.

Mit prozessleitender Verfügung vom 6. Mai 2022 forderte der Instruktions-

richter den Beschwerdeführer auf, seine Eingabe dahingehend zu verbes-

sern, als er sie eigenhändig zu unterzeichnen und wieder einzureichen ha-

be. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer am 20. Mai 2022 nach.

Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2022 schliesst der Beschwerdegeg-

ner auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-

rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver-

waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok-

tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-

anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-

gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er

zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge-

geben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2022, ALV/22/275, Seite 4

[AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August

1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz-

entschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist

(Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32

des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts-

pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein-

zutreten.

1.2.

Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 7. April 2022

(act. IIB 1-5). Streitig und zu prüfen ist vorliegend einzig der Erlass der

Rückerstattungsforderung betreffend zu viel bezogener Arbeitslosentaggel-

der im Betrag von Fr. 1'148.40.

1.3

Der Streitwert liegt beim beantragten Erlass von Fr. 1'148.40 unter

Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli-

che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.4

Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art.

80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer

Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat-

ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Massgebend

ist der gute Glaube während des Bezugs der unrechtmässigen Leistung

(SVR 2018 EL Nr. 7 S. 17 E. 1.1).

2.1.1

Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläu-

big. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen,

dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar

gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den

Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten

gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120

V 319 E. 10a S. 335).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2022, ALV/22/275, Seite 5

Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvorausset-

zung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Viel-

mehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger

nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachläs-

sigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute

Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsaus-

richtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunfts-

pflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstat-

tungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaf-

tes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Berei-

chen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objekti-

ven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zu-

mutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht

ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220; SVR 2019 IV Nr. 6

S. 18 E. 3.1).

2.1.2

Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn

die vom Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen

zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30)

anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die

nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 der Ver-

ordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozial-

versicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Massgebend für die Beurteilung,

ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rück-

forderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV).

2.1.3

Guter Glaube und grosse Härte sind kumulativ geforderte Voraus-

setzungen für den Erlass einer Rückzahlung unrechtmässig bezogener

Leistungen (BGE 126 V 48 E. 3c S. 53, Entscheid des Bundesgerichts

[BGer] vom 13. Juni 2019, 8C_213/2019, E. 4.4).

3.

3.1

Vorab ist festzuhalten, dass soweit der Beschwerdeführer die bei-

den Einstellungsverfügungen betreffend elf (act. IIA 32-34) und sieben Ein-

stelltage (act. IIA 78-79) zur Diskussion stellen will (act. IIB 21, 7), darauf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2022, ALV/22/275, Seite 6

nicht einzugehen ist. Beide Verfügungen sind unbestritten unangefochten

rechtskräftig geworden und vorliegend einer Überprüfung nicht mehr

zugänglich. Damit ist auch die Frage nach einem Rückkommenstitel (Art.

53 ATSG) hier nicht zu prüfen.

3.2

Was die Rückforderungsverfügung vom 13. August 2021 (act. IIC

25-27) betrifft, verlangt diese allein die Taggelder von Fr. 1'148.40 für elf

Einstelltage gemäss Verfügung vom 4. Juni 2021 (act. IIA 32-34) zurück,

wogegen der Beschwerdegegner von einer Rückforderung für die sieben

Einstelltage gemäss Verfügung vom 7. Mai 2021 (act. IIA 78-79) absah, da

diese bereits mit der Arbeitslosenentschädigung für April 2021 gemäss Ab-

rechnung vom 26. Mai 2021 verrechnet worden waren (act. IIC 49), was

nicht zu beanstanden ist.

3.3

Dem Beschwerdeführer war bereits vor dem Zeitpunkt der Einstel-

lungsverfügung vom 4. Juni 2021 (act. IIA 32-34.) wegen zweitmalig unge-

nügenden Arbeitsbemühungen vor Antragsstellung bekannt, dass er mit

entsprechenden Sanktionen zu rechnen hatte, unterschrieb er doch selbst

bereits am 20. November 2020 die Wiedereingliederungsvereinbarung, wo-

nach in den drei Monaten vor einer späteren Wiederanmeldung sechs Ar-

beitsbemühungen zu belegen sind (act. IIA 161-164). Auch wurde er be-

reits am 18. Dezember 2020 (act. IIA 142-144) wegen erstmalig ungenü-

genden Arbeitsbemühungen vor Antragsstellung ab dem 16. November

2020 für neun Tage in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt. Spätes-

tens zu diesem Zeitpunkt war er über seine Pflichten vor Antragsstellung

umfassend informiert. Mit Schreiben vom 27. April 2021 (act. IIA 90) und E-

Mail vom 5. Mai 2021 (act. IIA 84) wurde er vom RAV Spiez aufgefordert,

ausreichende Arbeitsbemühungen vorzulegen bzw. nachzureichen oder die

ungenügenden (zwei) Arbeitsbemühungen zu begründen. Er liess sich erst

am 11. Mai 2021 (act. IIA 66) vernehmen. Durch die blosse erneute Einrei-

chung (act. IIA 76 i.V.m. act. IIA 32) der zu diesem Zeitpunkt bereits vorlie-

genden gleichen zwei Arbeitsbemühungen (act. IIA 94) und im Hinblick auf

das frühere Verfahren betreffend Einstellung für neun Tage wegen erstma-

lig ungenügender Arbeitsbemühungen, das er (erfolglos) an das Verwal-

tungsgericht weitergezogen hatte (vgl. act. IIC 28-37 und ALV/2021/358),

musste der Beschwerdeführer somit bereits während des Leistungsbezugs

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2022, ALV/22/275, Seite 7

im Monat Mai 2021 sich über seine rechtliche Situation im Klaren sein und

hatte eine weitere Leistungseinstellung wegen desselben Tatbestands der

ungenügenden Arbeitsbemühungen zu gewärtigen. Damit konnte der Leis-

tungsbezug im Monat Mai 2021 nicht gutgläubig erfolgt sein, auch wenn die

Einstellung in der Anspruchsberechtigung erst mit Verfügung vom 4. Juni

2021 (act. IIA 32-34) erfolgte.

3.4

Nach dem Ausgeführten hat der Beschwerdegegner die Gutgläubig-

keit zu Recht verneint. Da die Erlassvoraussetzungen des guten Glaubens

und der grossen Härte kumulativ erfüllt sein müssen (Art. 25 Abs. 1 Satz 2

ATSG; vgl. E. 2.1.3 hiervor), kann die Frage, ob die Rückerstattung eine

grosse Härte bedeuten würde, offen gelassen werden, denn so oder an-

ders besteht kein Erlassanspruch. Die Ausführungen des Beschwerdefüh-

rers zur grossen finanziellen Härte (vgl. Beschwerde) sind somit zum vorn-

herein unbeachtlich.

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. April 2022 (act. IIB 1-5) ist

nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

4.

4.1

Da es sich beim hier streitigen Erlass einer Rückforderung nicht um

eine Leistungsstreitigkeit handelt (vgl. Beschluss der erweiterten Abtei-

lungskonferenz des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. No-

vember 2006; BGE 122 V 221 E. 2 S. 222), ist das vorliegende Verfahren

kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1

des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die

Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft

[Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639).

Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1

Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche

Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2

VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Ver-

waltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts

Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2022, ALV/22/275, Seite 8

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh-

rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu tragen (Art.

108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in

gleicher Höhe entnommen.

4.2

Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par-

teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr-

schluss]).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur

Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher

Höhe entnommen.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst

- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO

Der Einzelrichter:

Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.