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200 2022 264

Bern VerwG · 2022-03-30 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 30. März 2022

Sachverhalt

A. Die 1958 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) stellte im April 2021 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Be- schwerdegegner], Antwortbeilage [AB] 200 ff.) Am 1. Juni 2021 trat sie bei der B.________ AG eine Teilzeitstelle an (AB 175 f.). Das AVA rechnete diese Tätigkeit jeweils als Zwischenverdienst an und vergütete Kompensa- tionszahlungen (AB 87, 115, 130, 135, 140, 148, 164 f.). Mit Verfügung vom 16. Februar 2022 (AB 95 ff.) forderte das AVA von der Versicherten für den Zeitraum von Juni bis Dezember 2021 (resp. Januar 2022) zu viel aus- gerichtete Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 1'190.90 zurück, da die Zwischenverdienstbescheinigungen nicht mit den nachgereichten Lohnabrechnungen übereinstimmten, weshalb die Abrechnungen ab Juni 2021 hätten korrigiert werden müssen. Daran hielt das AVA auf Einsprache hin (AB 45 f.) mit Entscheid vom 30. März 2022 (AB 36 ff.) fest. B. Dagegen erhob die Versicherte am 30. April 2022 Beschwerde. Sie bean- tragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und den Verzicht auf die Rückforderung. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2022 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2022, ALV/22/264, Seite 3

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 30. März 2022 (AB 36 ff.). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zwischen Juni und Ende Dezember 2021 resp. Ende Januar 2022 zu Unrecht Leis- tungen bezogen hat und diese in der Folge zurückerstatten muss; nicht zu beurteilen ist ein allfälliger Erlass (darüber wird die Verwaltung gegebenen- falls später befinden; vgl. Beschwerdeantwort S. 6 Ziff. 4).

E. 1.3 Umstritten ist eine Rückforderung im Betrag von Fr. 1'190.90 (AB 41). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurtei- lung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2022, ALV/22/264, Seite 4

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Er- satz des Verdienstausfalls (Art. 24 Abs. 1 AVIG). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenver- dienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betref- fende Arbeit, und dem versicherten Verdienst (Abs. 3). 2.2 2.2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 erster Satz ATSG). 2.2.2 Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechts- kräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rück- forderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt wor- den sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wieder- erwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2019 UV Nr. 3 S. 10 E. 3.1; in BGE 147 V 417 nicht publizierte E. 4.2 des Entscheides vom 2. Juli 2021, 9C_321/2020). 2.2.3 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügun- gen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Kor- rektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhalts-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2022, ALV/22/264, Seite 5 feststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17; SVR 2019 IV Nr. 47 S. 153 E. 2.1; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 30. Okto- ber 2012, 9C_396/2012, E. 2.1). Die Wiedererwägung setzt voraus, dass die Berichtigung der zweifellos unrichtigen Verfügung von erheblicher Bedeutung ist. Massgebend für die Beantwortung dieser Frage sind nach der Rechtsprechung die gesamten Umstände des Einzelfalls, zu denen auch die Zeitspanne gehört, die seit der zu Unrecht erfolgten Leistungsgewährung verstrichen ist. Eine allge- meingültige betragliche Grenze lässt sich allerdings nicht festlegen. Die Höhe des unrechtmässig ausbezahlten Betrages ist dabei insofern von Bedeutung, als das Interesse der Verwaltung an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts gegenüber demjenigen an der Rechtssicherheit in der Regel umso weniger ins Gewicht fällt, je geringer die zu Unrecht ausge- richteten Leistungen sind. Bei periodischen Leistungen wird die Erheblich- keit praktisch immer bejaht, während bei punktuellen Leistungen die Gren- ze praxisgemäss bei einigen hundert Franken liegt. Die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung dient im Übrigen der Verwaltungs- und Pro- zessökonomie (BGE 107 V 180 E. 2b S. 182; ARV 2000 S. 211 E. 3b; Ent- scheid des BGer vom 4. Mai 2017, 8C_18/2017, E. 3.2.2). 2.3 Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Ver- sicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstat- tungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massge- bend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 3. In tatsächlicher Hinsicht ist aktenkundig und zwischen den Parteien denn auch nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin im hier fraglichen Zeit- raum von Juni 2021 bis Januar 2022 Arbeitslosenentschädigung bezog (vgl. AB 87, 115, 130, 135, 140, 148, 164 f.). Ebenfalls zu Recht unbestrit- ten ist, dass es sich bei der am 1. Juni 2021 aufgenommenen Tätigkeit bei der B.________ AG (AB 175 f.) um einen Zwischenverdienst aus unselbst-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2022, ALV/22/264, Seite 6 ständiger Tätigkeit im Sinne von Art. 24 Abs. 1 AVIG handelt. Insoweit ent- spricht der Verdienstausfall, auf dessen Ersatz die Beschwerdeführerin Anspruch hat, der Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst (Art. 24 Abs. 3 AVIG). Umstritten ist jedoch, ob der Beschwerdegegner zu wenig Zwischenver- dienst anrechnete und folglich zu hohe Leistungen ausrichtete, und ob all- fällig zu viel ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung zurückgefordert wer- den kann. 3.1 Der Beschwerdegegner berücksichtigte in den Abrechnungen Juni bis August 2021 Zwischenverdienste in der Höhe von jeweils Fr. 972.90 (AB 148, 164 f.), im September 2021 von Fr. 1'085.20 (AB 140), im Oktober 2021 von Fr. 931.65 (AB 135), im November 2021 von Fr. 982.80 (AB 130) und im Dezember 2021 von Fr. 471.70 (AB 115). In den nachgereichten Lohnabrechnungen von Juni bis Dezember 2021 (AB 68, 77, 100 ff.) ist jedoch jeweils ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 1'107.90 (inkl. einer Feier- tagsentschädigung in der Höhe von Fr. 22.70 und dem anteilsmässigen

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 13 Monatslohn in der Höhe von Fr. 85.20) ausgewiesen. Demnach berücksichtigte der Beschwerdegegner in den Kontrollperioden Juni bis Dezember 2021 jeweils zu wenig Zwischenverdienst und zahlte in der Fol- ge zu hohe Leistungen aus. Damit war die Ausrichtung der Taggelder der Arbeitslosenversicherung im Umfang der zu wenig berücksichtigten Zwi- schenverdienste zweifellos unrichtig (vgl. E. 2.2.2 f. hiervor). Was die Beschwerdeführerin hiergegen einwendet, verfängt nicht. Entge- gen ihrer Auffassung (Beschwerde S. 1) sind nicht die Netto-, sondern die Bruttolöhne als Zwischenverdienst anzurechnen, da der Zwischenverdienst mit der Bruttoarbeitslosenentschädigung zu vergleichen ist, d.h. der Ver- gleich erfolgt aufgrund der jeweiligen Bruttozahlen (vgl. AB 87, 115, 130, 135, 140, 148, 164 f.; vgl. auch BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl. 2019, S. 175 unten und S. 176 oben). Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Herabsetzung ihrer effek- tiven Arbeitszeit, insbesondere im Monat Dezember 2021, sei vom Be- schwerdegegner nicht berücksichtigt worden (Beschwerde S. 1), ist unbe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2022, ALV/22/264, Seite 7 helflich. Der Beschwerdegegner berücksichtigte zu Recht die durch die Arbeitgeberin abgerechneten Löhne (AB 39 ff., 68, 77, 100 ff.); auf diese hat die Beschwerdeführerin Anspruch und kann sie nötigenfalls zivilgericht- lich durchsetzen. Der abgerechnete „Monatslohn“ in der Höhe von brutto Fr. 1'000.-- (ohne Zulagen), entspricht denn auch dem vertraglich zugesi- cherten monatlichen Bruttolohn (AB 176 Ziff. 8). Zudem sind Feiertagsent- schädigungen und der anteilsmässige 13. Monatslohn bei der Berechnung des Zwischenverdienstes zu berücksichtigen (vgl. KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 178). Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, das erzielte Einkom- men liege auch im Monat Oktober 2021 unter dem ihr zustehenden Tag- geld in der Höhe von Fr. 1'419.-- (Beschwerde S. 1), verkennt sie, dass es sich beim genannten Betrag nicht um das ihr zustehende Taggeld, sondern um den versicherten Verdienst handelt (vgl. AB 90), welcher die Basis für die Berechnung des Taggeldes bildet (Art. 22 Abs. 1 AVIG). Der Oktober 2021 hatte lediglich 21 Arbeitstage, weshalb die Beschwerdeführerin in besagtem Monat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 1'098.30 (21 x Fr. 52.30 [Taggeld; AB 90]) hatte. Das in diesem Monat erzielte Einkommen von Fr. 1'107.90 (AB 102) ist höher, so dass kein Ver- dienstausfall mehr vorliegt und folglich auch nicht zu ersetzen ist (vgl. THO- MAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Si- cherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2390 N. 421). Gleiches gilt für den Monat Januar 2022 (AB 87, 99), wobei in diesem Monat keine Leistungen ausbezahlt wurden und demnach eine Rückforderung ausgeschlossen ist (vgl. Be- schwerdeantwort S. 6 Ziff. 3). 3.2 Ebenfalls ist die Höhe der Rückforderung von Fr. 1'190.90 aufgrund der Akten erstellt (vgl. Abrechnungen sowie Rückforderungsabrechnungen; AB 39 ff., 115, 130, 135, 140, 148, 164 f.). Ferner steht ausser Frage, dass die Berichtigung der Taggeldabrechnungen von erheblicher Bedeutung war (vgl. E. 2.2.3 hiervor), weshalb ein Zurückkommen auf die (formlos verfüg- ten) Taggeldleistungen der Monate Juni bis Dezember 2021 im Rahmen der Wiedererwägung zulässig war. 3.3 Der Beschwerdegegner bemerkte die Zuvielausrichtung von Ar- beitslosenentschädigung nach weiteren Abklärungen in Zusammenhang

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2022, ALV/22/264, Seite 8 mit der Anspruchsberechtigung für den Monat Januar 2022 Anfang Februar 2022 resp. nach Erhalt der Lohnabrechnungen Mitte Februar 2022 (AB 98 ff., 107 f.). Da er am 16. Februar 2022 die Rückerstattung verfügte (AB 95 ff.) und es zudem um Leistungen ab Juni 2021 geht, ist die Rück- forderung sowohl innerhalb der gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG massgeben- den relativen als auch in der absoluten Frist geltend gemacht worden. Der Rückforderungsanspruch ist mithin nicht verwirkt (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.4 Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass im vorliegenden Fall nicht zu beurteilen ist, ob die Beschwerdeführerin ein Verschulden trifft (Einsprache vom 15. März 2022; AB 45), denn rechtsprechungsgemäss sind unrechtmässig bezogene Leistungen unabhängig von einem eigenen Verschulden zurückzuerstatten (vgl. Entscheid des BGer vom 4. Juni 2020, 8C_764/2019, E. 7 mit Hinweisen). 3.5 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom

30. März 2022 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be- schwerde abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2022, ALV/22/264, Seite 9
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkasse - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 22 264 ALV ACT/BRO/IZM Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 12. Juli 2022 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Brunner A.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Arbeitslosenkasse, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 30. März 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2022, ALV/22/264, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1958 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) stellte im April 2021 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Be- schwerdegegner], Antwortbeilage [AB] 200 ff.) Am 1. Juni 2021 trat sie bei der B.________ AG eine Teilzeitstelle an (AB 175 f.). Das AVA rechnete diese Tätigkeit jeweils als Zwischenverdienst an und vergütete Kompensa- tionszahlungen (AB 87, 115, 130, 135, 140, 148, 164 f.). Mit Verfügung vom 16. Februar 2022 (AB 95 ff.) forderte das AVA von der Versicherten für den Zeitraum von Juni bis Dezember 2021 (resp. Januar 2022) zu viel aus- gerichtete Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 1'190.90 zurück, da die Zwischenverdienstbescheinigungen nicht mit den nachgereichten Lohnabrechnungen übereinstimmten, weshalb die Abrechnungen ab Juni 2021 hätten korrigiert werden müssen. Daran hielt das AVA auf Einsprache hin (AB 45 f.) mit Entscheid vom 30. März 2022 (AB 36 ff.) fest. B. Dagegen erhob die Versicherte am 30. April 2022 Beschwerde. Sie bean- tragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und den Verzicht auf die Rückforderung. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2022 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2022, ALV/22/264, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 30. März 2022 (AB 36 ff.). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zwischen Juni und Ende Dezember 2021 resp. Ende Januar 2022 zu Unrecht Leis- tungen bezogen hat und diese in der Folge zurückerstatten muss; nicht zu beurteilen ist ein allfälliger Erlass (darüber wird die Verwaltung gegebenen- falls später befinden; vgl. Beschwerdeantwort S. 6 Ziff. 4). 1.3 Umstritten ist eine Rückforderung im Betrag von Fr. 1'190.90 (AB 41). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurtei- lung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2022, ALV/22/264, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Er- satz des Verdienstausfalls (Art. 24 Abs. 1 AVIG). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenver- dienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betref- fende Arbeit, und dem versicherten Verdienst (Abs. 3). 2.2 2.2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 erster Satz ATSG). 2.2.2 Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechts- kräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rück- forderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt wor- den sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wieder- erwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2019 UV Nr. 3 S. 10 E. 3.1; in BGE 147 V 417 nicht publizierte E. 4.2 des Entscheides vom 2. Juli 2021, 9C_321/2020). 2.2.3 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügun- gen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Kor- rektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhalts-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2022, ALV/22/264, Seite 5 feststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17; SVR 2019 IV Nr. 47 S. 153 E. 2.1; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 30. Okto- ber 2012, 9C_396/2012, E. 2.1). Die Wiedererwägung setzt voraus, dass die Berichtigung der zweifellos unrichtigen Verfügung von erheblicher Bedeutung ist. Massgebend für die Beantwortung dieser Frage sind nach der Rechtsprechung die gesamten Umstände des Einzelfalls, zu denen auch die Zeitspanne gehört, die seit der zu Unrecht erfolgten Leistungsgewährung verstrichen ist. Eine allge- meingültige betragliche Grenze lässt sich allerdings nicht festlegen. Die Höhe des unrechtmässig ausbezahlten Betrages ist dabei insofern von Bedeutung, als das Interesse der Verwaltung an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts gegenüber demjenigen an der Rechtssicherheit in der Regel umso weniger ins Gewicht fällt, je geringer die zu Unrecht ausge- richteten Leistungen sind. Bei periodischen Leistungen wird die Erheblich- keit praktisch immer bejaht, während bei punktuellen Leistungen die Gren- ze praxisgemäss bei einigen hundert Franken liegt. Die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung dient im Übrigen der Verwaltungs- und Pro- zessökonomie (BGE 107 V 180 E. 2b S. 182; ARV 2000 S. 211 E. 3b; Ent- scheid des BGer vom 4. Mai 2017, 8C_18/2017, E. 3.2.2). 2.3 Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Ver- sicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstat- tungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massge- bend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 3. In tatsächlicher Hinsicht ist aktenkundig und zwischen den Parteien denn auch nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin im hier fraglichen Zeit- raum von Juni 2021 bis Januar 2022 Arbeitslosenentschädigung bezog (vgl. AB 87, 115, 130, 135, 140, 148, 164 f.). Ebenfalls zu Recht unbestrit- ten ist, dass es sich bei der am 1. Juni 2021 aufgenommenen Tätigkeit bei der B.________ AG (AB 175 f.) um einen Zwischenverdienst aus unselbst-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2022, ALV/22/264, Seite 6 ständiger Tätigkeit im Sinne von Art. 24 Abs. 1 AVIG handelt. Insoweit ent- spricht der Verdienstausfall, auf dessen Ersatz die Beschwerdeführerin Anspruch hat, der Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst (Art. 24 Abs. 3 AVIG). Umstritten ist jedoch, ob der Beschwerdegegner zu wenig Zwischenver- dienst anrechnete und folglich zu hohe Leistungen ausrichtete, und ob all- fällig zu viel ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung zurückgefordert wer- den kann. 3.1 Der Beschwerdegegner berücksichtigte in den Abrechnungen Juni bis August 2021 Zwischenverdienste in der Höhe von jeweils Fr. 972.90 (AB 148, 164 f.), im September 2021 von Fr. 1'085.20 (AB 140), im Oktober 2021 von Fr. 931.65 (AB 135), im November 2021 von Fr. 982.80 (AB 130) und im Dezember 2021 von Fr. 471.70 (AB 115). In den nachgereichten Lohnabrechnungen von Juni bis Dezember 2021 (AB 68, 77, 100 ff.) ist jedoch jeweils ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 1'107.90 (inkl. einer Feier- tagsentschädigung in der Höhe von Fr. 22.70 und dem anteilsmässigen

13. Monatslohn in der Höhe von Fr. 85.20) ausgewiesen. Demnach berücksichtigte der Beschwerdegegner in den Kontrollperioden Juni bis Dezember 2021 jeweils zu wenig Zwischenverdienst und zahlte in der Fol- ge zu hohe Leistungen aus. Damit war die Ausrichtung der Taggelder der Arbeitslosenversicherung im Umfang der zu wenig berücksichtigten Zwi- schenverdienste zweifellos unrichtig (vgl. E. 2.2.2 f. hiervor). Was die Beschwerdeführerin hiergegen einwendet, verfängt nicht. Entge- gen ihrer Auffassung (Beschwerde S. 1) sind nicht die Netto-, sondern die Bruttolöhne als Zwischenverdienst anzurechnen, da der Zwischenverdienst mit der Bruttoarbeitslosenentschädigung zu vergleichen ist, d.h. der Ver- gleich erfolgt aufgrund der jeweiligen Bruttozahlen (vgl. AB 87, 115, 130, 135, 140, 148, 164 f.; vgl. auch BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl. 2019, S. 175 unten und S. 176 oben). Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Herabsetzung ihrer effek- tiven Arbeitszeit, insbesondere im Monat Dezember 2021, sei vom Be- schwerdegegner nicht berücksichtigt worden (Beschwerde S. 1), ist unbe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2022, ALV/22/264, Seite 7 helflich. Der Beschwerdegegner berücksichtigte zu Recht die durch die Arbeitgeberin abgerechneten Löhne (AB 39 ff., 68, 77, 100 ff.); auf diese hat die Beschwerdeführerin Anspruch und kann sie nötigenfalls zivilgericht- lich durchsetzen. Der abgerechnete „Monatslohn“ in der Höhe von brutto Fr. 1'000.-- (ohne Zulagen), entspricht denn auch dem vertraglich zugesi- cherten monatlichen Bruttolohn (AB 176 Ziff. 8). Zudem sind Feiertagsent- schädigungen und der anteilsmässige 13. Monatslohn bei der Berechnung des Zwischenverdienstes zu berücksichtigen (vgl. KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 178). Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, das erzielte Einkom- men liege auch im Monat Oktober 2021 unter dem ihr zustehenden Tag- geld in der Höhe von Fr. 1'419.-- (Beschwerde S. 1), verkennt sie, dass es sich beim genannten Betrag nicht um das ihr zustehende Taggeld, sondern um den versicherten Verdienst handelt (vgl. AB 90), welcher die Basis für die Berechnung des Taggeldes bildet (Art. 22 Abs. 1 AVIG). Der Oktober 2021 hatte lediglich 21 Arbeitstage, weshalb die Beschwerdeführerin in besagtem Monat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 1'098.30 (21 x Fr. 52.30 [Taggeld; AB 90]) hatte. Das in diesem Monat erzielte Einkommen von Fr. 1'107.90 (AB 102) ist höher, so dass kein Ver- dienstausfall mehr vorliegt und folglich auch nicht zu ersetzen ist (vgl. THO- MAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Si- cherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2390 N. 421). Gleiches gilt für den Monat Januar 2022 (AB 87, 99), wobei in diesem Monat keine Leistungen ausbezahlt wurden und demnach eine Rückforderung ausgeschlossen ist (vgl. Be- schwerdeantwort S. 6 Ziff. 3). 3.2 Ebenfalls ist die Höhe der Rückforderung von Fr. 1'190.90 aufgrund der Akten erstellt (vgl. Abrechnungen sowie Rückforderungsabrechnungen; AB 39 ff., 115, 130, 135, 140, 148, 164 f.). Ferner steht ausser Frage, dass die Berichtigung der Taggeldabrechnungen von erheblicher Bedeutung war (vgl. E. 2.2.3 hiervor), weshalb ein Zurückkommen auf die (formlos verfüg- ten) Taggeldleistungen der Monate Juni bis Dezember 2021 im Rahmen der Wiedererwägung zulässig war. 3.3 Der Beschwerdegegner bemerkte die Zuvielausrichtung von Ar- beitslosenentschädigung nach weiteren Abklärungen in Zusammenhang

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2022, ALV/22/264, Seite 8 mit der Anspruchsberechtigung für den Monat Januar 2022 Anfang Februar 2022 resp. nach Erhalt der Lohnabrechnungen Mitte Februar 2022 (AB 98 ff., 107 f.). Da er am 16. Februar 2022 die Rückerstattung verfügte (AB 95 ff.) und es zudem um Leistungen ab Juni 2021 geht, ist die Rück- forderung sowohl innerhalb der gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG massgeben- den relativen als auch in der absoluten Frist geltend gemacht worden. Der Rückforderungsanspruch ist mithin nicht verwirkt (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.4 Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass im vorliegenden Fall nicht zu beurteilen ist, ob die Beschwerdeführerin ein Verschulden trifft (Einsprache vom 15. März 2022; AB 45), denn rechtsprechungsgemäss sind unrechtmässig bezogene Leistungen unabhängig von einem eigenen Verschulden zurückzuerstatten (vgl. Entscheid des BGer vom 4. Juni 2020, 8C_764/2019, E. 7 mit Hinweisen). 3.5 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom

30. März 2022 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be- schwerde abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2022, ALV/22/264, Seite 9 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkasse

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst

- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.