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200 2022 25

Bern VerwG · 2021-11-29 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 29. November 2021

Sachverhalt

A. Die 1955 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht seit Jahren Ergänzungsleistungen (EL) zur Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1, 6, 15, 17, 20, 22, 24, 26, 28, 29, 46). Dabei wurden in der Vergangenheit die effektiven Mietkosten (inkl. Nebenkosten; AB 16/1) für die von ihr gemiete- ten zwei Räume in der B.________ (Mansardenstudio Nr. ... mit integrierter Küche [inkl. Estrich-, Bunker- und Kellerabteil als Nebenräume sowie Ge- meinschaftsräume, Keller und Garten zur Mitbenützung; AB 7/4 f.] und zu- sätzlich Raum Nr. ... als zusätzlicher Stauraum [AB 7/3, 16/3 f., 37/4 f.]; vgl. auch AB 18) unter Berücksichtigung des maximalen Mietzinsabzugs als Ausgaben angerechnet (AB 17/7, 20/7, 21, 24/6, 25, 28/5). Im Rahmen einer im Januar 2021 eingeleiteten periodischen Überprüfung des Leis- tungsanspruchs (AB 30) berechnete die AKB mit Verfügung vom 20. Au- gust 2021 (AB 42) die Ergänzungsleistungen ab 1. September 2021 unter anderem dahingehend neu, dass sie fortan nur den Mietzins für eine einzi- ge Mieteinheit und nicht auch noch für den zusätzlich benützten Raum berücksichtigte, wobei sie auf eine rückwirkende Neuberechnung und ent- sprechende Rückforderung verzichtete (AB 42/2, 42/6). Die dagegen erho- bene Einsprache (AB 42) wies die AKB mit Entscheid vom 29. November 2021 ab (AB 44). B. Hiergegen erhob die Versicherte mit vom 10. Januar 2022 datierter und am

11. Januar 2022 der Post übergebener Eingabe Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 13. April 2022 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2023, EL/22/25, Seite 3

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 29. November 2021 (AB 44). Streitig und zu prüfen ist die Höhe des EL-Anspruchs der Beschwerdeführerin und in diesem Zusammenhang al- lein die Frage, ob die geltend gemachten Mietausgaben für den zusätzli- chen Raum Nr. ... anzurechnen sind. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diese Frage zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die unbestritten gebliebenen Positionen der Berechnung in die Prüfung miteinzubeziehen (vgl. BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).

E. 1.3 Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 57 Abs. 1 GSOG i.V.m. Art. 91 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessord- nung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Die Beschwerdeführerin beantragt, ausgabenseitig seien nebst den von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten Mietkosten von Fr. 761.-- (vgl. AB 42/2, 42/6) auch die Mietkosten für den zusätzlich gemieteten Raum

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2023, EL/22/25, Seite 4 Nr. ... anzurechnen. Die insgesamt zu entrichtenden Mietausgaben bezif- ferte sie im Revisionsfragebogen vom 27. Mai 2021 mit Fr. 1'031.-- (AB 33/4 Ziff. 8.3; vgl. auch AB 39/3 ff.). Dies entspricht annäherungsweise den von der C.________ AG ... am 24. Mai 2018 bestätigten Kosten von total Fr. 1'021.--: Mietzinsen von Fr. 751.-- (Fr. 601.-- für die Wohnung Nr. ... [AB 7/1] plus Fr. 150.-- für den zusätzlichen Raum Nr. ... [AB16/3]) zu- züglich Nebenkosten a conto von Fr. 270.-- (Fr. 160.-- im Zusammenhang mit der Wohnung Nr. ... [AB 7/1] plus Fr. 110.-- im Zusammenhang mit dem zusätzlichen Raum Nr. ... [AB 37/4; vgl. auch AB 16/3, 16/1, 39/2]). Nicht nachvollziehbar ist die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene (und wohl auf eine falsche Interpretation der Eingabe des Sozialdienstes D.________ vom 5. Juni 2018 [AB 18] zurückzuführende) Anrechnung ei- nes monatlichen Netto-Mietzinses (ohne Nebenkosten) von Fr. 1'011.-- (Fr. 12'132.-- : 12) ab Mai 2018 (AB 20/7, 21, 24/6, 25, 28/5 f.). Angesichts der (aus der Gegenüberstellung der von der Beschwerdeführerin geforder- ten Berücksichtigung von Mietkosten von total Fr. 1'031.-- und den in die- sem Punkt von der Beschwerdegegnerin anerkannten Fr. 761.--) resultie- renden Differenz von monatlich Fr. 270.-- sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann (vgl. BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 2 S. 2 E. 4.1), mithin der Anspruch für die Monate September 2021 (vgl. AB 42/1) bis 31. Dezember 2021 im Streit liegt, beläuft sich der Streitwert auf unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bun- desgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Än-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2023, EL/22/25, Seite 5 derung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Für Bezügerinnen und Bezü- ger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tie- feren Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, gilt während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]). Die vorliegend angefochtene Reduktion des EL- Anspruchs erfolgte nicht aufgrund einer von der EL-Reform geänderten Bestimmung des ELG, sondern infolge einer geränderten Auslegung der Bestimmung zum anrechenbaren Mietzins, die mit der EL-Reform jedoch in keinem Zusammenhang steht. Infolgedessen kommt die genannte überg- angsrechtliche Regelung nicht zum Tragen und das neue Recht kommt ohne Weiteres zur Anwendung. 2.2 Ergänzungsleistungen werden ausgerichtet, um Bezügerinnen und Bezügern von Renten der AHV und IV das Existenzminimum zu gewähr- leisten (vgl. Art. 112 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 112a der Bundesverfassung [BV; SR 101]; BBl 2016 7493). Mit den Leistungen gemäss ELG soll somit der gegenwärtige Grundbedarf, sollen die laufenden Lebensbedürfnisse gedeckt werden (BGE 130 V 185 E. 4.3.3 S. 188). 2.3 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergän- zungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergän- zungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskos- ten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG):

a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festge- legt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2023, EL/22/25, Seite 6

b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversi- cherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d. ELG. 2.3.1 Bei Personen, die nicht dauernd oder nicht länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dieser beträgt seit 1. Januar 2021 für Alleinstehende Fr. 19'610.-- (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG in der vorliegend anwendbaren Fassung vom 14. Oktober 2020 [AS 2020 4619]). 2.3.2 Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben unter anderem der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Neben- kosten; wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen; als jährlicher Höchstbetrag werden für eine allein lebende Person in der Region 3 Fr. 14'520.-- anerkannt (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG in der vorliegend anwendbaren Fassung vom 22. März 2019 [AS 2020 585]). 3. Vorliegend strittig und zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdegegnerin die Mietkosten für den zusätzlichen Raum Nr. ... von monatlich Fr. 260.-- (AB 37/4) für die EL-Berechnung der Beschwerdeführerin unberücksichtigt lassen durfte. 3.1 Die Beschwerdegegnerin stützt sich in ihrer Beurteilung primär auf Rz. 3231.02 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL, Stand 1. Januar 2021), wonach gleichzeitig nur der Mietzins für eine einzige Wohnung, nicht auch noch der Zins für zusätzlich benützte Wohnräumlichkeiten, z.B. an einem anderen Ort, berücksichtigt werden kann. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bestehe nur insofern, als eine zweite Wohnung aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen für die Ergänzungsleistungen beziehende Person unentbehrlich ist. Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin vermag bereits die Dachwohnung Nr. ... mit Schlaf- und Kochmöglichkeit sowie Badezimmer den existenziellen Bedürf- nissen der Beschwerdeführerin zu genügen, weshalb auf den zusätzlichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2023, EL/22/25, Seite 7 Raum Nr. ... verzichtet werden könne, ohne dass existenzielle Wohnbe- dürfnisse beeinträchtigt würden (AB 44/2). Zudem diene der angemietete Raum gemäss Mietvertrag (vgl. AB 7/3, 16/3 f., 37/4 f.) ausdrücklich als zusätzlicher Stauraum und dürfe dementsprechend nicht als Wohnraum genutzt werden. Mietzinsausgaben für die Einlagerung von Möbeln, welche in einer kleinen Wohnung nicht Platz fänden, sowie für einen separaten Hobbyraum seien bei der EL-Berechnung nicht zu berücksichtigen (Be- schwerdeantwort, S. 3 Ziff. 2.3). 3.2 Die Beschwerdeführerin beschreibt ihr Hauptzimmer Nr. ... als ca. 17 m2 (Netto-Nutzfläche; Hauskamin mit Ofen und Treppe zum Stauraum in der Mitte des Zimmers) grosses Dachzimmer (mit Schlaf- und Kochgele- genheit sowie Badezimmer), das sich wegen der Dachschräge kaum möb- lieren lasse und im Sommer sehr stark aufheize. Aufgrund ihrer psychi- schen Probleme (vgl. in diesem Zusammenhang die eingereichten ärztli- chen Bescheinigungen vom 22. Dezember 2021 und 6. Januar 2022 [Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilagen [BB] 1 f.) könne sie sich nicht den ganzen Tag in diesem kleinen Zimmer aufhalten. Im dazu gemie- teten (Neben-)Zimmer Nr. ..., wo keine Übernachtungen erlaubt seien, ha- be sie einerseits eine Stube und andererseits ein Atelier eingerichtet, wo sie sich handwerklich und haushälterisch (z.B. Wäsche) betätige. Da fühle sie sich nicht beengt und könne sich zurückziehen, wenn sie keine Gesell- schaft aushalte (AB 43/1; Beschwerde, S. 1). Aus einer von der Beschwer- deführerin im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Bestätigung der C.________ AG vom 15. September 2021 geht schliesslich hervor, dass der zusätzliche Raum Nr. ... zwar als Bestandteil zur Wohnung Nr. ... ge- nutzt werde (Zusatzraum), hierfür aber aus rechtlichen Gründen verschie- dene Mietverträge bestünden; so würden mit Blick auf die Grösse der Wohnungen "Ateliers" als zusätzlicher Wohn- oder Abstellraum vermietet (AB 43/8; vgl. auch AB 18). 3.3 Eine zweite Wohnung kann nur dann als Ausgabe anerkannt wer- den, wenn diese aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen für die anspruchsberechtigte Person unentbehrlich ist (BGE 100 V 52; vgl. Rz. 3231.02 WEL). Das Bundesgericht (BGer) äussert sich hierzu wie folgt (Entscheid vom 9. August 2013, 9C_69/2013, E. 8): "Es zeigt sich, dass

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2023, EL/22/25, Seite 8 Rechtsprechung und Doktrin einen Abzug unter der Ausgabenposition 'Mietzins einer Wohnung und damit zusammenhängende Nebenkosten'

– ungeachtet der für die Mehrkosten geltend gemachten Gründe – immer von der konkreten Wohnsituation abhängig machen; sie dienen der Ge- währleistung der existenziellen Wohnbedürfnisse und hängen eng mit dem Gebrauch des Mietobjekts Wohnung zusammen." Im mit Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; heute: BGer) vom 19. Sep- tember 1995 beurteilten Fall diente ein zugemietetes Malatelier der Ergän- zung der bestehenden Wohngelegenheit, die sich in einem einzigen Zim- mer erschöpfte und elementaren Bedürfnissen nicht zu genügen vermochte (P 10/95; unveröffentlicht, zitiert in den Entscheiden des BGer vom 9. Au- gust 2013, 9C_69/2013, E. 6, und des EVG vom 2. März 2005, P 72/03, E. 4.2). Unter diesen Umständen liess es sich mit Blick auf den verfolgten Zweck der angemessenen Deckung des Existenzbedarfs rechtfertigen, die zusätzlichen Mietkosten des Ateliers zu berücksichtigen. Hingegen vernein- te das Bundesgericht die Zulässigkeit der Berücksichtigung von Kosten für die Einlagerung von Möbeln, welche in einer kleinen Wohnung nicht Platz fanden (Entscheid des EVG vom 30. November 2004, P 16/03, E. 3). 3.4 Den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Beschwerde- führerin zufolge ist das von ihr bewohnte Mansardenstudio Nr. ... sehr klein, können doch nur 17 m2 tatsächlich genutzt werden. Zudem gestaltet sich die Möblierung wegen der Dachschräge als schwierig. Mit Blick auf die Ge- bäude- und Wohnungsstatistik des Bundesamts für Statistik (Stand 2021; abrufbar unter www.bfs.admin.ch), wonach die durchschnittliche Wohn- fläche pro Bewohner (nach Anzahl Zimmer) im Total 46.6 m2 und im Fall einer Einzimmerwohnung 30.1 m2 beträgt, erweist sich dieses Vorbringen als nachvollziehbar. Auch die Hausverwaltung erklärte, mitunter würden aufgrund der Grösse dieser Wohnungen noch Ateliers als zusätzlicher Wohn- oder Abstellraum vermietet (AB 43/8). Hinzu kommt, dass es in be- sagter Wohnung im Sommer ausgesprochen heiss wird. Unter diesen Um- ständen ist festzuhalten, dass das Mansardenstudio Nr. ... allein den ele- mentaren Bedürfnissen der Beschwerdeführerin nicht zu genügen vermag, dies umso weniger, als sie auch aus gesundheitlichen Gründen eine Aus- weichmöglichkeit benötigt, da andernfalls das Risiko einer psychischen Gesundheitsverschlechterung und damit einer Destabilisierung besteht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2023, EL/22/25, Seite 9 (vgl. den Bericht der behandelnden Ärztin, Dr. med. E.________, vom

6. Januar 2022 [BB 2]). Beim Raum Nr. ... handelt es sich denn auch um die eigentliche Stube der Beschwerdeführerin (AB 43/1); auch wenn im entsprechenden Mietvertrag explizit festgehalten ist, dieser Raum diene primär als Abstellraum (zusätzlicher Stauraum bzw. Keller) zur Wohnung Nr. ... (AB 16/4, 37/5), ist es der Hausverwaltung durchaus bekannt und wird von ihr auch gebilligt, dass derartige Räume als zusätzlicher Wohn- raum (und nicht bloss zur Einlagerung von Möbeln) genutzt werden (vgl. AB 43/8). Dass dieser zusätzliche Raum nicht als Wohnraum deklariert wird, rührt offensichtlich von daher, dass darin Übernachtungen nicht er- laubt sind (vgl. AB 43/1), weshalb separate Mietverträge ausgestellt worden sind. Wäre ein einheitlicher Mietvertrag für beide Räume (und folglich für eine 2-Zimmer-Wohnung) ausgestellt worden, käme der totale jährliche Mietzins von Fr. 12'372.-- (12 x Fr. 1'031.--) denn auch deutlich unter dem gesetzlich zulässigen Höchstbetrag von Fr. 14'520.-- (vgl. E. 2.3.2 hiervor) zu liegen. 3.5 Nach dem Dargelegten sind zusätzlich zur Wohnung Nr. ... auch die Mietzinsausgaben für den Nebenraum Nr. ... als Ausgaben im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Entsprechend ist in Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Novem- ber 2021 (AB 44) aufzuheben und die Sache zur neuen Berechnung der Ergänzungsleistungen im Sinne der Erwägungen sowie zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Trotz ihres Obsiegens hat die nicht vertretene Beschwerdeführerin nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung ihrer Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise zur Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2023, EL/22/25, Seite 10 sorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 51 E. 9.2.1). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent- scheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 29. November 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewie- sen, damit sie im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Ergän- zungsleistungen neu verfüge.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 22 25 EL MAK/ZID/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 7. Februar 2023 Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 29. November 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2023, EL/22/25, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1955 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht seit Jahren Ergänzungsleistungen (EL) zur Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1, 6, 15, 17, 20, 22, 24, 26, 28, 29, 46). Dabei wurden in der Vergangenheit die effektiven Mietkosten (inkl. Nebenkosten; AB 16/1) für die von ihr gemiete- ten zwei Räume in der B.________ (Mansardenstudio Nr. ... mit integrierter Küche [inkl. Estrich-, Bunker- und Kellerabteil als Nebenräume sowie Ge- meinschaftsräume, Keller und Garten zur Mitbenützung; AB 7/4 f.] und zu- sätzlich Raum Nr. ... als zusätzlicher Stauraum [AB 7/3, 16/3 f., 37/4 f.]; vgl. auch AB 18) unter Berücksichtigung des maximalen Mietzinsabzugs als Ausgaben angerechnet (AB 17/7, 20/7, 21, 24/6, 25, 28/5). Im Rahmen einer im Januar 2021 eingeleiteten periodischen Überprüfung des Leis- tungsanspruchs (AB 30) berechnete die AKB mit Verfügung vom 20. Au- gust 2021 (AB 42) die Ergänzungsleistungen ab 1. September 2021 unter anderem dahingehend neu, dass sie fortan nur den Mietzins für eine einzi- ge Mieteinheit und nicht auch noch für den zusätzlich benützten Raum berücksichtigte, wobei sie auf eine rückwirkende Neuberechnung und ent- sprechende Rückforderung verzichtete (AB 42/2, 42/6). Die dagegen erho- bene Einsprache (AB 42) wies die AKB mit Entscheid vom 29. November 2021 ab (AB 44). B. Hiergegen erhob die Versicherte mit vom 10. Januar 2022 datierter und am

11. Januar 2022 der Post übergebener Eingabe Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 13. April 2022 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2023, EL/22/25, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 29. November 2021 (AB 44). Streitig und zu prüfen ist die Höhe des EL-Anspruchs der Beschwerdeführerin und in diesem Zusammenhang al- lein die Frage, ob die geltend gemachten Mietausgaben für den zusätzli- chen Raum Nr. ... anzurechnen sind. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diese Frage zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die unbestritten gebliebenen Positionen der Berechnung in die Prüfung miteinzubeziehen (vgl. BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 57 Abs. 1 GSOG i.V.m. Art. 91 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessord- nung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Die Beschwerdeführerin beantragt, ausgabenseitig seien nebst den von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten Mietkosten von Fr. 761.-- (vgl. AB 42/2, 42/6) auch die Mietkosten für den zusätzlich gemieteten Raum

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2023, EL/22/25, Seite 4 Nr. ... anzurechnen. Die insgesamt zu entrichtenden Mietausgaben bezif- ferte sie im Revisionsfragebogen vom 27. Mai 2021 mit Fr. 1'031.-- (AB 33/4 Ziff. 8.3; vgl. auch AB 39/3 ff.). Dies entspricht annäherungsweise den von der C.________ AG ... am 24. Mai 2018 bestätigten Kosten von total Fr. 1'021.--: Mietzinsen von Fr. 751.-- (Fr. 601.-- für die Wohnung Nr. ... [AB 7/1] plus Fr. 150.-- für den zusätzlichen Raum Nr. ... [AB16/3]) zu- züglich Nebenkosten a conto von Fr. 270.-- (Fr. 160.-- im Zusammenhang mit der Wohnung Nr. ... [AB 7/1] plus Fr. 110.-- im Zusammenhang mit dem zusätzlichen Raum Nr. ... [AB 37/4; vgl. auch AB 16/3, 16/1, 39/2]). Nicht nachvollziehbar ist die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene (und wohl auf eine falsche Interpretation der Eingabe des Sozialdienstes D.________ vom 5. Juni 2018 [AB 18] zurückzuführende) Anrechnung ei- nes monatlichen Netto-Mietzinses (ohne Nebenkosten) von Fr. 1'011.-- (Fr. 12'132.-- : 12) ab Mai 2018 (AB 20/7, 21, 24/6, 25, 28/5 f.). Angesichts der (aus der Gegenüberstellung der von der Beschwerdeführerin geforder- ten Berücksichtigung von Mietkosten von total Fr. 1'031.-- und den in die- sem Punkt von der Beschwerdegegnerin anerkannten Fr. 761.--) resultie- renden Differenz von monatlich Fr. 270.-- sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann (vgl. BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 2 S. 2 E. 4.1), mithin der Anspruch für die Monate September 2021 (vgl. AB 42/1) bis 31. Dezember 2021 im Streit liegt, beläuft sich der Streitwert auf unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bun- desgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Än-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2023, EL/22/25, Seite 5 derung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Für Bezügerinnen und Bezü- ger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tie- feren Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, gilt während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]). Die vorliegend angefochtene Reduktion des EL- Anspruchs erfolgte nicht aufgrund einer von der EL-Reform geänderten Bestimmung des ELG, sondern infolge einer geränderten Auslegung der Bestimmung zum anrechenbaren Mietzins, die mit der EL-Reform jedoch in keinem Zusammenhang steht. Infolgedessen kommt die genannte überg- angsrechtliche Regelung nicht zum Tragen und das neue Recht kommt ohne Weiteres zur Anwendung. 2.2 Ergänzungsleistungen werden ausgerichtet, um Bezügerinnen und Bezügern von Renten der AHV und IV das Existenzminimum zu gewähr- leisten (vgl. Art. 112 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 112a der Bundesverfassung [BV; SR 101]; BBl 2016 7493). Mit den Leistungen gemäss ELG soll somit der gegenwärtige Grundbedarf, sollen die laufenden Lebensbedürfnisse gedeckt werden (BGE 130 V 185 E. 4.3.3 S. 188). 2.3 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergän- zungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergän- zungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskos- ten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG):

a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festge- legt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2023, EL/22/25, Seite 6

b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversi- cherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d. ELG. 2.3.1 Bei Personen, die nicht dauernd oder nicht länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dieser beträgt seit 1. Januar 2021 für Alleinstehende Fr. 19'610.-- (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG in der vorliegend anwendbaren Fassung vom 14. Oktober 2020 [AS 2020 4619]). 2.3.2 Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben unter anderem der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Neben- kosten; wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen; als jährlicher Höchstbetrag werden für eine allein lebende Person in der Region 3 Fr. 14'520.-- anerkannt (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG in der vorliegend anwendbaren Fassung vom 22. März 2019 [AS 2020 585]). 3. Vorliegend strittig und zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdegegnerin die Mietkosten für den zusätzlichen Raum Nr. ... von monatlich Fr. 260.-- (AB 37/4) für die EL-Berechnung der Beschwerdeführerin unberücksichtigt lassen durfte. 3.1 Die Beschwerdegegnerin stützt sich in ihrer Beurteilung primär auf Rz. 3231.02 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL, Stand 1. Januar 2021), wonach gleichzeitig nur der Mietzins für eine einzige Wohnung, nicht auch noch der Zins für zusätzlich benützte Wohnräumlichkeiten, z.B. an einem anderen Ort, berücksichtigt werden kann. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bestehe nur insofern, als eine zweite Wohnung aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen für die Ergänzungsleistungen beziehende Person unentbehrlich ist. Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin vermag bereits die Dachwohnung Nr. ... mit Schlaf- und Kochmöglichkeit sowie Badezimmer den existenziellen Bedürf- nissen der Beschwerdeführerin zu genügen, weshalb auf den zusätzlichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2023, EL/22/25, Seite 7 Raum Nr. ... verzichtet werden könne, ohne dass existenzielle Wohnbe- dürfnisse beeinträchtigt würden (AB 44/2). Zudem diene der angemietete Raum gemäss Mietvertrag (vgl. AB 7/3, 16/3 f., 37/4 f.) ausdrücklich als zusätzlicher Stauraum und dürfe dementsprechend nicht als Wohnraum genutzt werden. Mietzinsausgaben für die Einlagerung von Möbeln, welche in einer kleinen Wohnung nicht Platz fänden, sowie für einen separaten Hobbyraum seien bei der EL-Berechnung nicht zu berücksichtigen (Be- schwerdeantwort, S. 3 Ziff. 2.3). 3.2 Die Beschwerdeführerin beschreibt ihr Hauptzimmer Nr. ... als ca. 17 m2 (Netto-Nutzfläche; Hauskamin mit Ofen und Treppe zum Stauraum in der Mitte des Zimmers) grosses Dachzimmer (mit Schlaf- und Kochgele- genheit sowie Badezimmer), das sich wegen der Dachschräge kaum möb- lieren lasse und im Sommer sehr stark aufheize. Aufgrund ihrer psychi- schen Probleme (vgl. in diesem Zusammenhang die eingereichten ärztli- chen Bescheinigungen vom 22. Dezember 2021 und 6. Januar 2022 [Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilagen [BB] 1 f.) könne sie sich nicht den ganzen Tag in diesem kleinen Zimmer aufhalten. Im dazu gemie- teten (Neben-)Zimmer Nr. ..., wo keine Übernachtungen erlaubt seien, ha- be sie einerseits eine Stube und andererseits ein Atelier eingerichtet, wo sie sich handwerklich und haushälterisch (z.B. Wäsche) betätige. Da fühle sie sich nicht beengt und könne sich zurückziehen, wenn sie keine Gesell- schaft aushalte (AB 43/1; Beschwerde, S. 1). Aus einer von der Beschwer- deführerin im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Bestätigung der C.________ AG vom 15. September 2021 geht schliesslich hervor, dass der zusätzliche Raum Nr. ... zwar als Bestandteil zur Wohnung Nr. ... ge- nutzt werde (Zusatzraum), hierfür aber aus rechtlichen Gründen verschie- dene Mietverträge bestünden; so würden mit Blick auf die Grösse der Wohnungen "Ateliers" als zusätzlicher Wohn- oder Abstellraum vermietet (AB 43/8; vgl. auch AB 18). 3.3 Eine zweite Wohnung kann nur dann als Ausgabe anerkannt wer- den, wenn diese aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen für die anspruchsberechtigte Person unentbehrlich ist (BGE 100 V 52; vgl. Rz. 3231.02 WEL). Das Bundesgericht (BGer) äussert sich hierzu wie folgt (Entscheid vom 9. August 2013, 9C_69/2013, E. 8): "Es zeigt sich, dass

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2023, EL/22/25, Seite 8 Rechtsprechung und Doktrin einen Abzug unter der Ausgabenposition 'Mietzins einer Wohnung und damit zusammenhängende Nebenkosten'

– ungeachtet der für die Mehrkosten geltend gemachten Gründe – immer von der konkreten Wohnsituation abhängig machen; sie dienen der Ge- währleistung der existenziellen Wohnbedürfnisse und hängen eng mit dem Gebrauch des Mietobjekts Wohnung zusammen." Im mit Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; heute: BGer) vom 19. Sep- tember 1995 beurteilten Fall diente ein zugemietetes Malatelier der Ergän- zung der bestehenden Wohngelegenheit, die sich in einem einzigen Zim- mer erschöpfte und elementaren Bedürfnissen nicht zu genügen vermochte (P 10/95; unveröffentlicht, zitiert in den Entscheiden des BGer vom 9. Au- gust 2013, 9C_69/2013, E. 6, und des EVG vom 2. März 2005, P 72/03, E. 4.2). Unter diesen Umständen liess es sich mit Blick auf den verfolgten Zweck der angemessenen Deckung des Existenzbedarfs rechtfertigen, die zusätzlichen Mietkosten des Ateliers zu berücksichtigen. Hingegen vernein- te das Bundesgericht die Zulässigkeit der Berücksichtigung von Kosten für die Einlagerung von Möbeln, welche in einer kleinen Wohnung nicht Platz fanden (Entscheid des EVG vom 30. November 2004, P 16/03, E. 3). 3.4 Den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Beschwerde- führerin zufolge ist das von ihr bewohnte Mansardenstudio Nr. ... sehr klein, können doch nur 17 m2 tatsächlich genutzt werden. Zudem gestaltet sich die Möblierung wegen der Dachschräge als schwierig. Mit Blick auf die Ge- bäude- und Wohnungsstatistik des Bundesamts für Statistik (Stand 2021; abrufbar unter www.bfs.admin.ch), wonach die durchschnittliche Wohn- fläche pro Bewohner (nach Anzahl Zimmer) im Total 46.6 m2 und im Fall einer Einzimmerwohnung 30.1 m2 beträgt, erweist sich dieses Vorbringen als nachvollziehbar. Auch die Hausverwaltung erklärte, mitunter würden aufgrund der Grösse dieser Wohnungen noch Ateliers als zusätzlicher Wohn- oder Abstellraum vermietet (AB 43/8). Hinzu kommt, dass es in be- sagter Wohnung im Sommer ausgesprochen heiss wird. Unter diesen Um- ständen ist festzuhalten, dass das Mansardenstudio Nr. ... allein den ele- mentaren Bedürfnissen der Beschwerdeführerin nicht zu genügen vermag, dies umso weniger, als sie auch aus gesundheitlichen Gründen eine Aus- weichmöglichkeit benötigt, da andernfalls das Risiko einer psychischen Gesundheitsverschlechterung und damit einer Destabilisierung besteht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2023, EL/22/25, Seite 9 (vgl. den Bericht der behandelnden Ärztin, Dr. med. E.________, vom

6. Januar 2022 [BB 2]). Beim Raum Nr. ... handelt es sich denn auch um die eigentliche Stube der Beschwerdeführerin (AB 43/1); auch wenn im entsprechenden Mietvertrag explizit festgehalten ist, dieser Raum diene primär als Abstellraum (zusätzlicher Stauraum bzw. Keller) zur Wohnung Nr. ... (AB 16/4, 37/5), ist es der Hausverwaltung durchaus bekannt und wird von ihr auch gebilligt, dass derartige Räume als zusätzlicher Wohn- raum (und nicht bloss zur Einlagerung von Möbeln) genutzt werden (vgl. AB 43/8). Dass dieser zusätzliche Raum nicht als Wohnraum deklariert wird, rührt offensichtlich von daher, dass darin Übernachtungen nicht er- laubt sind (vgl. AB 43/1), weshalb separate Mietverträge ausgestellt worden sind. Wäre ein einheitlicher Mietvertrag für beide Räume (und folglich für eine 2-Zimmer-Wohnung) ausgestellt worden, käme der totale jährliche Mietzins von Fr. 12'372.-- (12 x Fr. 1'031.--) denn auch deutlich unter dem gesetzlich zulässigen Höchstbetrag von Fr. 14'520.-- (vgl. E. 2.3.2 hiervor) zu liegen. 3.5 Nach dem Dargelegten sind zusätzlich zur Wohnung Nr. ... auch die Mietzinsausgaben für den Nebenraum Nr. ... als Ausgaben im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Entsprechend ist in Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Novem- ber 2021 (AB 44) aufzuheben und die Sache zur neuen Berechnung der Ergänzungsleistungen im Sinne der Erwägungen sowie zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Trotz ihres Obsiegens hat die nicht vertretene Beschwerdeführerin nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung ihrer Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise zur Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2023, EL/22/25, Seite 10 sorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 51 E. 9.2.1). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent- scheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 29. November 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewie- sen, damit sie im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Ergän- zungsleistungen neu verfüge. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.