opencaselaw.ch

200 2022 238

Bern VerwG · 2022-03-15 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 15. März 2022

Sachverhalt

A. Die 1959 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 17. Juni 2020 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszen- trum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten des RAV Region … - … [act. IIB] 236 f.) und stellte am 21. Juni 2020 Antrag auf Arbeitslosenentschädi- gung (Akten der Arbeitslosenkasse Unia … [act. IIA] 119 - 122). Nach vor- gängiger Möglichkeit zur Stellungnahme (act. IIB 103, 105) stellte das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern (AVA), RAV …, die Versi- cherte mit Verfügung vom 23. November 2021 (act. IIB 98 - 100) wegen erstmaliger Ablehnung einer zumutbaren Stelle ab dem 28. September 2021 für die Dauer von 38 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Daran hielt das AVA, Rechtsdienst (Beschwerdegegner), auf Einsprache (act. IIB 63 - 65) hin mit Entscheid vom 15. März 2022 (Akten des Beschwerdegeg- ners [act. II] 2 - 5) fest. B. Hiergegen erhob die Versicherte am 25. April 2022 Beschwerde. Sie bean- tragt, unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides seien ihr die gesetzlichen Leistungen ohne Einstelltage auszurichten. Eventualiter sei die Einstellung in der Anspruchsberechtigung entsprechend einem leichten Verschulden herabzusetzen. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2022 schliesst der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2022, ALV/22/238, Seite 3

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 15. März 2022 (act. II 2 - 5). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der An- spruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung wegen Ablehnung einer zumutbaren Arbeitsstelle im Umfang von 38 Tagen ab dem 28. Sep- tember 2021.

E. 1.3 Da der Streitwert bei einer Einstelldauer von 38 Tagen unter Fr. 20'000.-- liegt (Fr. 222.30 [vgl. act. IIA 39] x 38 = Fr. 8'447.40), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2022, ALV/22/238, Seite 4

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt. Diese Bestimmung betrifft auch die Nicht- annahme einer selbst gefundenen Stelle. Gemäss Rechtsprechung ist der Einstellungstatbestand auch dann erfüllt, wenn die versicherte Person die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird. Mithin erfasst der Tatbe- stand grundsätzlich jedes Verhalten, welches das Zustandekommen eines Arbeitsvertrags scheitern lässt. Die arbeitslose versicherte Person hat bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 34 E. 3b S. 38; Entscheid des Bundesgerichts vom 10. Juni 2021, 8C_24/2021, E. 3.1; vgl. BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl. 2019, S. 226 f.; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2519 f. N. 850). Ebenso ist der Tatbestand erfüllt, wenn sich die arbeitslose Person trotz Zuweisung einer Stelle nicht ernsthaft um die Aufnahme von Vertragsverhandlungen bemüht. Ins Gewicht fallen sodann liederliche Bewerbungsunterlagen oder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2022, ALV/22/238, Seite 5 das Auftreten, das Verhalten und die Äusserungen der versicherten Person während des Bewerbungsgesprächs (SVR 2021 ALV Nr. 5 S. 16 E. 5.2). 2.3 Ob eine Arbeit zumutbar ist, beurteilt sich nach Art. 16 AVIG: Nach dessen Abs. 1 ist grundsätzlich jede Arbeit zumutbar, während die Aus- nahmen, in denen eine Arbeit als unzumutbar gilt, in Abs. 2 abschliessend aufgelistet sind (BGE 122 V 34 E. 4d S. 41; SVR 2021 ALV Nr. 5 S. 15 E. 5.1). 2.4 Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG setzt nicht (zwingend) den Nachweis eines Kausalzusammen- hangs zwischen dem Verhalten der versicherten Person und der Verlänge- rung der Arbeitslosigkeit, mithin dem (auch) der Arbeitslosenversicherung entstandenen Schaden voraus. Vielmehr werden bestimmte Handlungen und Unterlassungen bereits dann sanktioniert, wenn sie erst ein Schadens- risiko in sich bergen (SVR 2021 ALV Nr. 5 S. 16 E. 3.2; KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 227). 3. 3.1 Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass sich die Be- schwerdeführerin am 14. September 2021 bei der B.________ AG für die ausgeschriebene und selbst gefundene Stelle als "…/… (w/m/d)" bewa- rb (act. IIB 131, 140) und hierauf am 16. September 2021 ein Bewerbungs- gespräch stattfand (act. IIB 134 f.). In der Folge kam es zu keinem Ver- tragsabschluss mit der B.________ AG. Diesbezüglich ist den Akten Fol- gendes zu entnehmen: 3.1.1 Mit E-Mail vom 27. September 2021 (act. IIB 138 f.) teilte C.________, B.________ AG, dem RAV mit, es sei zu keinem Vertragsab- schluss mit der Beschwerdeführerin gekommen. Diese habe auf ihre frühe- re "Burnoutsituation beim/wegen des ehemaligen Arbeitgebers" hingewie- sen und erklärt, dass sie sich für die inserierte Stelle nicht interessiere; sie müsse auf Anweisung des RAV hin Bewerbungen tätigen. Das Vorstel- lungsgespräch sei dann seitens der B.________ AG relativ schnell beendet worden. Wäre das Bewerbungsgespräch einigermassen gut verlaufen, wä-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2022, ALV/22/238, Seite 6 re der Beschwerdeführerin eine unbefristete Arbeitsstelle angeboten wor- den (act. IIB 138). 3.1.2 Am 12. Oktober 2021 führte der zuständige Teamleiter D.________ (vgl. act. IIB 128), B.________ AG, zum Bewerbungsverhalten der Be- schwerdeführerin aus, die Beschwerdeführerin habe die Stellenanforderun- gen erfüllt, jedoch habe sie sich "absichtlich schlecht verkauft" (act. IIB 126). 3.1.3 Von der Möglichkeit einer Stellungnahme bezüglich der Stellenab- lehnung (act. IIB 105) machte die Beschwerdeführerin am 8. November 2021 Gebrauch (act. IIB 103) und hielt fest, die Tätigkeit bei der B.________ AG wäre für sie Neuland gewesen und hätte sie somit über- fordert. Eine Einarbeitung in ihrem Alter, für lediglich ein bis zwei Jahre, würde zu lange dauern. Damit wäre der Gesellschaft nicht gedient gewe- sen. Die Beschwerdeführerin entschuldigte sich und erklärte, es sei ein Missverständnis gewesen. Seit dem "Burnout" könne sie sich manchmal nicht richtig ausdrücken. 3.1.4 In der Einsprache vom 3. Januar 2022 (act. IIB 63 - 65) machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe beim Bewerbungs- gespräch vom 16. September 2021 ihre früheren gesundheitlichen Proble- me geschildert und zudem darauf hingewiesen, dass sie sich aufgrund des konkreten Stellenbeschriebs dem Anforderungsprofil nicht gewachsen fühle. Eine solche Überforderung hätte zu einer sehr langen Einarbeitungs- zeit geführt, womit der Gesellschaft in Anbetracht der kurzen Anstellungs- dauer von rund 18 Monaten bis zur Pensionierung nicht gedient gewesen wäre. Sie habe aufgrund der Reaktion der Vertreter der B.________ AG angenommen, dass sie ihre Bedenken teilen würden und deshalb kein konkretes Stellenangebot unterbreitet hätten. Erstaunlicherweise habe die B.________ AG das Vorstellungsgespräch jedoch völlig anders wiederge- geben und beurteilt. Es werde behauptet, die Beschwerdeführerin hätte eine zumutbare Stelle nicht angenommen resp. ihr Verhalten hätte dazu geführt, dass keine solche Stelle angeboten worden sei (act. IIB 63 Ziff. 1). Es sei die Pflicht der Beschwerdeführerin gewesen, beim Vorstellungsge- spräch auf ihre persönliche Situation hinzuweisen. Daraus könne jedoch kein Fehlverhalten oder eine Ablehnung der Stelle abgeleitet werden. Die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2022, ALV/22/238, Seite 7 Ausführungen der B.________ AG vom 12. Oktober 2021 (act. IIB 126) stünden im Widerspruch zum erzielten Konsens anlässlich des Bewer- bungsgesprächs und die Aussagen in der E-Mail vom 27. September 2021 (act. IIB 138 f.) beruhten auf Schilderungen Dritter. 3.1.5 In der Beschwerde bekräftigte die Beschwerdeführerin, sie habe im Vorstellungsgespräch mit der B.________ AG auf ihre gesundheitliche Vorgeschichte und ihr Alter hingewiesen. Sie habe damit darauf hinweisen wollen, dass eine Einarbeitung sehr lange dauern würde und sich eine mögliche Anstellung aufgrund der anstehenden Pensionierung auf eine lediglich kurze Zeit beschränken würde (S. 1 f. Ziff. 2). Sodann seien keine weiteren Abklärungen zu den widersprüchlichen Aussagen der B.________ AG vorgenommen resp. deren Schilderungen seien als glaubwürdiger ein- gestuft worden (S. 2 f. Ziff. 2 f.). 3.2 Gestützt auf die dargelegte Aktenlage ist die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten im Rahmen des Bewerbungsgesprächs (namentlich die Äusserungen betreffend die lange Einarbeitungszeit und die kurze verblei- bende Aktivitätsdauer) - wie der Beschwerdegegner zutreffend ausgeführt hat (vgl. Beschwerdeantwort, S. 3 Art. 4) - ein erhebliches Risiko einge- gangen, dass die B.________ AG ihr Interesse an einer Anstellung verlie- ren könnte. Da sie damit zumindest in Kauf genommen hat, dass die Stelle anderweitig besetzt und ihre Arbeitslosigkeit dadurch verlängert wird, ist dies als Ablehnung einer zumutbaren Arbeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG (vgl. E. 2.2 hiervor) zu qualifizieren. Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, vermag nicht zu über- zeugen. Zunächst enthalten die Akten keinerlei Hinweise darauf, dass die inserierte und selbst gefundene Stelle unzumutbar im Sinne von Art. 16 Abs. 2 AVIG (vgl. E. 2.3 hiervor) gewesen wäre. Die ausgeschriebene Tätigkeit als …/-… (act. IIB 127) entsprach offensichtlich den beruflichen Qualifikationen der Beschwerdeführerin (vgl. act. IIB 126), war diese doch seit dem Erwerb des Fähigkeitszeugnisses als … im Jahr 1979 aussch- liesslich auf diesem Beruf erwerbstätig (act. IIB 228 - 232, act. IIA 79). Sie wäre ohne Weiteres in der Lage gewesen, die Arbeit ihren beruflichen Fähigkeiten entsprechend sachgerecht auszuführen (vgl. act. IIB 126). Daran ändert auch die relativ kurze verbleibende Aktivitätsdauer bis zum

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2022, ALV/22/238, Seite 8 Erreichen des ordentlichen Pensionsalters (vgl. Art. 21 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlasse- nenversicherung [AHVG; SR 831.10]) nichts. Sodann wäre die Arbeit auch hinsichtlich des Lohnniveaus zumutbar gewesen (vgl. act. IIB 126, act. IIA 39). Dafür, dass der Beschwerdeführerin die Arbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht zuzumuten gewesen wäre, finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte. Die Beschwerdeführerin war im Umfang von 100 % als vermittlungsfähig eingestuft (vgl. act. IIB 29, 83) und eine gesundheitsbe- dingte Einschränkung, namentlich durch das (frühere) "Burnout" (vgl. act. IIB 103) ist nicht aktenkundig. Was schliesslich den Einwand der Be- schwerdeführerin hinsichtlich der Aussagen der B.________ AG angeht (vgl. Beschwerde, S. 2 f. Ziff. 2 f.), so ist festzuhalten, dass der Tatbestand im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG bereits allein gestützt auf den durch die Beschwerdeführerin selbst geschilderten und unbestrittenen Sachver- halt (act. IIB 63 Ziff. 1, IIB 103; Beschwerde, S. 1 f. Ziff. 2) erfüllt ist, wes- halb es nicht darum geht, wie die besagte Glaubwürdigkeit der potentiellen Arbeitgeberin einzustufen ist. Diesbezügliche Weiterungen erübrigen sich daher. 3.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdegegner die Beschwerdefüh- rerin zu Recht wegen Ablehnens einer zumutbaren Arbeitsstelle im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt. 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von 38 Ein- stelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2022, ALV/22/238, Seite 9 schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Ver- schulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne ent- schuldbaren Grund eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversi- cherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver- waltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als na- heliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 36 E. 3.3; ARV 2020 S. 95 E. 4.2). 4.2 Indem der Beschwerdegegner eine Einstellung von 38 Tagen ver- fügte (act. IIB 98 - 100), qualifizierte er das Verschulden der Beschwerde- führerin als schwer im unteren Bereich (vgl. E. 4.1 hiervor). Der vorliegende Tatbestand (Ablehnung einer zumutbaren unbefristeten Stelle; vgl. act. IIB

126) ist ex lege (Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV) als schweres Verschulden ein- zustufen, zumal - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 3 f. Ziff. 3) - keine entschuldbaren Gründe (vgl. KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 240; NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2524 N. 864) vorliegen. Mit Blick auf das vom SECO herausgegebene "Einstellraster" (vgl. AVIG- Praxis ALE, D79 Ziff. 2.B/1 [abrufbar unter: <www.arbeit.swiss>]), welches für die erstmalige Ablehnung einer selbstgefundenen zumutbaren unbefris- teten Stelle eine Einstelldauer von 31 bis 45 Tagen vorsieht, ist das verfüg- te Einstellmass angemessen und nicht zu beanstanden. Es besteht keine Veranlassung seitens des Gerichts, in das Ermessen der Verwaltung ein- zugreifen. 5. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.

E. 15 März 2022 (act. II 2 - 5) weder rechtsfehlerhaft noch unangemessen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2022, ALV/22/238, Seite 10 6.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft - SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 22 238 ALV JAP/TOZ/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 14. Juni 2022 Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Tomic A.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 15. März 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2022, ALV/22/238, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1959 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 17. Juni 2020 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszen- trum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten des RAV Region … - … [act. IIB] 236 f.) und stellte am 21. Juni 2020 Antrag auf Arbeitslosenentschädi- gung (Akten der Arbeitslosenkasse Unia … [act. IIA] 119 - 122). Nach vor- gängiger Möglichkeit zur Stellungnahme (act. IIB 103, 105) stellte das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern (AVA), RAV …, die Versi- cherte mit Verfügung vom 23. November 2021 (act. IIB 98 - 100) wegen erstmaliger Ablehnung einer zumutbaren Stelle ab dem 28. September 2021 für die Dauer von 38 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Daran hielt das AVA, Rechtsdienst (Beschwerdegegner), auf Einsprache (act. IIB 63 - 65) hin mit Entscheid vom 15. März 2022 (Akten des Beschwerdegeg- ners [act. II] 2 - 5) fest. B. Hiergegen erhob die Versicherte am 25. April 2022 Beschwerde. Sie bean- tragt, unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides seien ihr die gesetzlichen Leistungen ohne Einstelltage auszurichten. Eventualiter sei die Einstellung in der Anspruchsberechtigung entsprechend einem leichten Verschulden herabzusetzen. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2022 schliesst der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2022, ALV/22/238, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 15. März 2022 (act. II 2 - 5). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der An- spruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung wegen Ablehnung einer zumutbaren Arbeitsstelle im Umfang von 38 Tagen ab dem 28. Sep- tember 2021. 1.3 Da der Streitwert bei einer Einstelldauer von 38 Tagen unter Fr. 20'000.-- liegt (Fr. 222.30 [vgl. act. IIA 39] x 38 = Fr. 8'447.40), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2022, ALV/22/238, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt. Diese Bestimmung betrifft auch die Nicht- annahme einer selbst gefundenen Stelle. Gemäss Rechtsprechung ist der Einstellungstatbestand auch dann erfüllt, wenn die versicherte Person die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird. Mithin erfasst der Tatbe- stand grundsätzlich jedes Verhalten, welches das Zustandekommen eines Arbeitsvertrags scheitern lässt. Die arbeitslose versicherte Person hat bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 34 E. 3b S. 38; Entscheid des Bundesgerichts vom 10. Juni 2021, 8C_24/2021, E. 3.1; vgl. BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl. 2019, S. 226 f.; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2519 f. N. 850). Ebenso ist der Tatbestand erfüllt, wenn sich die arbeitslose Person trotz Zuweisung einer Stelle nicht ernsthaft um die Aufnahme von Vertragsverhandlungen bemüht. Ins Gewicht fallen sodann liederliche Bewerbungsunterlagen oder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2022, ALV/22/238, Seite 5 das Auftreten, das Verhalten und die Äusserungen der versicherten Person während des Bewerbungsgesprächs (SVR 2021 ALV Nr. 5 S. 16 E. 5.2). 2.3 Ob eine Arbeit zumutbar ist, beurteilt sich nach Art. 16 AVIG: Nach dessen Abs. 1 ist grundsätzlich jede Arbeit zumutbar, während die Aus- nahmen, in denen eine Arbeit als unzumutbar gilt, in Abs. 2 abschliessend aufgelistet sind (BGE 122 V 34 E. 4d S. 41; SVR 2021 ALV Nr. 5 S. 15 E. 5.1). 2.4 Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG setzt nicht (zwingend) den Nachweis eines Kausalzusammen- hangs zwischen dem Verhalten der versicherten Person und der Verlänge- rung der Arbeitslosigkeit, mithin dem (auch) der Arbeitslosenversicherung entstandenen Schaden voraus. Vielmehr werden bestimmte Handlungen und Unterlassungen bereits dann sanktioniert, wenn sie erst ein Schadens- risiko in sich bergen (SVR 2021 ALV Nr. 5 S. 16 E. 3.2; KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 227). 3. 3.1 Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass sich die Be- schwerdeführerin am 14. September 2021 bei der B.________ AG für die ausgeschriebene und selbst gefundene Stelle als "…/… (w/m/d)" bewa- rb (act. IIB 131, 140) und hierauf am 16. September 2021 ein Bewerbungs- gespräch stattfand (act. IIB 134 f.). In der Folge kam es zu keinem Ver- tragsabschluss mit der B.________ AG. Diesbezüglich ist den Akten Fol- gendes zu entnehmen: 3.1.1 Mit E-Mail vom 27. September 2021 (act. IIB 138 f.) teilte C.________, B.________ AG, dem RAV mit, es sei zu keinem Vertragsab- schluss mit der Beschwerdeführerin gekommen. Diese habe auf ihre frühe- re "Burnoutsituation beim/wegen des ehemaligen Arbeitgebers" hingewie- sen und erklärt, dass sie sich für die inserierte Stelle nicht interessiere; sie müsse auf Anweisung des RAV hin Bewerbungen tätigen. Das Vorstel- lungsgespräch sei dann seitens der B.________ AG relativ schnell beendet worden. Wäre das Bewerbungsgespräch einigermassen gut verlaufen, wä-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2022, ALV/22/238, Seite 6 re der Beschwerdeführerin eine unbefristete Arbeitsstelle angeboten wor- den (act. IIB 138). 3.1.2 Am 12. Oktober 2021 führte der zuständige Teamleiter D.________ (vgl. act. IIB 128), B.________ AG, zum Bewerbungsverhalten der Be- schwerdeführerin aus, die Beschwerdeführerin habe die Stellenanforderun- gen erfüllt, jedoch habe sie sich "absichtlich schlecht verkauft" (act. IIB 126). 3.1.3 Von der Möglichkeit einer Stellungnahme bezüglich der Stellenab- lehnung (act. IIB 105) machte die Beschwerdeführerin am 8. November 2021 Gebrauch (act. IIB 103) und hielt fest, die Tätigkeit bei der B.________ AG wäre für sie Neuland gewesen und hätte sie somit über- fordert. Eine Einarbeitung in ihrem Alter, für lediglich ein bis zwei Jahre, würde zu lange dauern. Damit wäre der Gesellschaft nicht gedient gewe- sen. Die Beschwerdeführerin entschuldigte sich und erklärte, es sei ein Missverständnis gewesen. Seit dem "Burnout" könne sie sich manchmal nicht richtig ausdrücken. 3.1.4 In der Einsprache vom 3. Januar 2022 (act. IIB 63 - 65) machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe beim Bewerbungs- gespräch vom 16. September 2021 ihre früheren gesundheitlichen Proble- me geschildert und zudem darauf hingewiesen, dass sie sich aufgrund des konkreten Stellenbeschriebs dem Anforderungsprofil nicht gewachsen fühle. Eine solche Überforderung hätte zu einer sehr langen Einarbeitungs- zeit geführt, womit der Gesellschaft in Anbetracht der kurzen Anstellungs- dauer von rund 18 Monaten bis zur Pensionierung nicht gedient gewesen wäre. Sie habe aufgrund der Reaktion der Vertreter der B.________ AG angenommen, dass sie ihre Bedenken teilen würden und deshalb kein konkretes Stellenangebot unterbreitet hätten. Erstaunlicherweise habe die B.________ AG das Vorstellungsgespräch jedoch völlig anders wiederge- geben und beurteilt. Es werde behauptet, die Beschwerdeführerin hätte eine zumutbare Stelle nicht angenommen resp. ihr Verhalten hätte dazu geführt, dass keine solche Stelle angeboten worden sei (act. IIB 63 Ziff. 1). Es sei die Pflicht der Beschwerdeführerin gewesen, beim Vorstellungsge- spräch auf ihre persönliche Situation hinzuweisen. Daraus könne jedoch kein Fehlverhalten oder eine Ablehnung der Stelle abgeleitet werden. Die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2022, ALV/22/238, Seite 7 Ausführungen der B.________ AG vom 12. Oktober 2021 (act. IIB 126) stünden im Widerspruch zum erzielten Konsens anlässlich des Bewer- bungsgesprächs und die Aussagen in der E-Mail vom 27. September 2021 (act. IIB 138 f.) beruhten auf Schilderungen Dritter. 3.1.5 In der Beschwerde bekräftigte die Beschwerdeführerin, sie habe im Vorstellungsgespräch mit der B.________ AG auf ihre gesundheitliche Vorgeschichte und ihr Alter hingewiesen. Sie habe damit darauf hinweisen wollen, dass eine Einarbeitung sehr lange dauern würde und sich eine mögliche Anstellung aufgrund der anstehenden Pensionierung auf eine lediglich kurze Zeit beschränken würde (S. 1 f. Ziff. 2). Sodann seien keine weiteren Abklärungen zu den widersprüchlichen Aussagen der B.________ AG vorgenommen resp. deren Schilderungen seien als glaubwürdiger ein- gestuft worden (S. 2 f. Ziff. 2 f.). 3.2 Gestützt auf die dargelegte Aktenlage ist die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten im Rahmen des Bewerbungsgesprächs (namentlich die Äusserungen betreffend die lange Einarbeitungszeit und die kurze verblei- bende Aktivitätsdauer) - wie der Beschwerdegegner zutreffend ausgeführt hat (vgl. Beschwerdeantwort, S. 3 Art. 4) - ein erhebliches Risiko einge- gangen, dass die B.________ AG ihr Interesse an einer Anstellung verlie- ren könnte. Da sie damit zumindest in Kauf genommen hat, dass die Stelle anderweitig besetzt und ihre Arbeitslosigkeit dadurch verlängert wird, ist dies als Ablehnung einer zumutbaren Arbeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG (vgl. E. 2.2 hiervor) zu qualifizieren. Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, vermag nicht zu über- zeugen. Zunächst enthalten die Akten keinerlei Hinweise darauf, dass die inserierte und selbst gefundene Stelle unzumutbar im Sinne von Art. 16 Abs. 2 AVIG (vgl. E. 2.3 hiervor) gewesen wäre. Die ausgeschriebene Tätigkeit als …/-… (act. IIB 127) entsprach offensichtlich den beruflichen Qualifikationen der Beschwerdeführerin (vgl. act. IIB 126), war diese doch seit dem Erwerb des Fähigkeitszeugnisses als … im Jahr 1979 aussch- liesslich auf diesem Beruf erwerbstätig (act. IIB 228 - 232, act. IIA 79). Sie wäre ohne Weiteres in der Lage gewesen, die Arbeit ihren beruflichen Fähigkeiten entsprechend sachgerecht auszuführen (vgl. act. IIB 126). Daran ändert auch die relativ kurze verbleibende Aktivitätsdauer bis zum

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2022, ALV/22/238, Seite 8 Erreichen des ordentlichen Pensionsalters (vgl. Art. 21 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlasse- nenversicherung [AHVG; SR 831.10]) nichts. Sodann wäre die Arbeit auch hinsichtlich des Lohnniveaus zumutbar gewesen (vgl. act. IIB 126, act. IIA 39). Dafür, dass der Beschwerdeführerin die Arbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht zuzumuten gewesen wäre, finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte. Die Beschwerdeführerin war im Umfang von 100 % als vermittlungsfähig eingestuft (vgl. act. IIB 29, 83) und eine gesundheitsbe- dingte Einschränkung, namentlich durch das (frühere) "Burnout" (vgl. act. IIB 103) ist nicht aktenkundig. Was schliesslich den Einwand der Be- schwerdeführerin hinsichtlich der Aussagen der B.________ AG angeht (vgl. Beschwerde, S. 2 f. Ziff. 2 f.), so ist festzuhalten, dass der Tatbestand im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG bereits allein gestützt auf den durch die Beschwerdeführerin selbst geschilderten und unbestrittenen Sachver- halt (act. IIB 63 Ziff. 1, IIB 103; Beschwerde, S. 1 f. Ziff. 2) erfüllt ist, wes- halb es nicht darum geht, wie die besagte Glaubwürdigkeit der potentiellen Arbeitgeberin einzustufen ist. Diesbezügliche Weiterungen erübrigen sich daher. 3.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdegegner die Beschwerdefüh- rerin zu Recht wegen Ablehnens einer zumutbaren Arbeitsstelle im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt. 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von 38 Ein- stelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2022, ALV/22/238, Seite 9 schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Ver- schulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne ent- schuldbaren Grund eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversi- cherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver- waltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als na- heliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 36 E. 3.3; ARV 2020 S. 95 E. 4.2). 4.2 Indem der Beschwerdegegner eine Einstellung von 38 Tagen ver- fügte (act. IIB 98 - 100), qualifizierte er das Verschulden der Beschwerde- führerin als schwer im unteren Bereich (vgl. E. 4.1 hiervor). Der vorliegende Tatbestand (Ablehnung einer zumutbaren unbefristeten Stelle; vgl. act. IIB

126) ist ex lege (Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV) als schweres Verschulden ein- zustufen, zumal - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 3 f. Ziff. 3) - keine entschuldbaren Gründe (vgl. KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 240; NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2524 N. 864) vorliegen. Mit Blick auf das vom SECO herausgegebene "Einstellraster" (vgl. AVIG- Praxis ALE, D79 Ziff. 2.B/1 [abrufbar unter: ]), welches für die erstmalige Ablehnung einer selbstgefundenen zumutbaren unbefris- teten Stelle eine Einstelldauer von 31 bis 45 Tagen vorsieht, ist das verfüg- te Einstellmass angemessen und nicht zu beanstanden. Es besteht keine Veranlassung seitens des Gerichts, in das Ermessen der Verwaltung ein- zugreifen. 5. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom

15. März 2022 (act. II 2 - 5) weder rechtsfehlerhaft noch unangemessen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2022, ALV/22/238, Seite 10 6. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst

- Staatssekretariat für Wirtschaft - SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.