Einspracheentscheid vom 6. April 2022
Sachverhalt
A. Der 1991 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich im Dezember 2017 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB oder Beschwerdegegnerin) zum Be- zug von Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner Invalidenrente (IV) an (Akten der AKB, Antwortbeilagen [AB] 1, 6). In der Folge wird ihm seit dem 1. Ju- li 2015 EL ausgerichtet (vgl. AB 18, 21, 25 ff.). Mit Veränderungsanzeige vom 8. Juli 2020 (AB 31) wurde der AKB der Umzug des Beschwerdeführers von der Gemeinde … nach … per 30. Ju- ni 2020 gemeldet. Beigelegt war ein Mietvertrag vom Mai 2020 (AB 32) über einen Mietzins von Fr. 1'350.-- pro Monat bzw. von Fr. 16'200.-- pro Jahr inkl. Nebenkosten und u.a. einem Einstellplatz Nr. …. Mit Verfügung vom 31. Juli 2020 erfolgte revisionsweise eine Neuberechnung der EL un- ter Berücksichtigung des gesamten neuen Mietzinses von Fr. 16'200.-- ab
1. Juli 2020 (AB 33). Im Zusammenhang mit der EL-Reform wurde der An- spruch auf EL per Januar 2021 neu geprüft und mit Verfügung vom 7. Ja- nuar 2021 festgesetzt, wobei auf der Ausgabenseite erneut der Gesamt- mietzins von Fr. 16'200.-- berücksichtigt wurde (AB 42). B. Mit Schreiben vom 18. Juni 2021 (AB 46) und nachfolgenden Mahnungen (AB 47 f.) forderte die AKB vom Versicherten einen aufgeschlüsselten Mietvertrag (Nettomiete + Nebenkosten ohne Einstellplatz) an. Dabei ver- wies sie auf Rz. 3235.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL), wonach für die EL-Berechnung nur die mit der Mie- te einer Wohnung verbundenen Nebenkosten berücksichtigt werden könn- ten. Kosten für Garagen/Abstellplätze würden nicht anerkannt. Mit Schrei- ben vom 16. September 2021 (AB 48) und dritter Aufforderung um Beleg- Einreichung wurde dem Versicherten zudem mitgeteilt, dass die AKB, falls er die verlangten Angaben und Unterlagen nicht einreiche, vom Mietzins
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2022, EL/22/237, Seite 3 monatlich Fr. 150.-- (Fr. 1'800.-- pro Jahr) als Kosten für den Einstellplatz abziehen werde. Der Versicherte liess sich in der Folge nicht vernehmen. Die AKB setzte daraufhin mit Verfügung vom 12. Oktober 2021 (AB 49) den EL-Anspruch ab 1. November 2021 bis auf weiteres neu fest. Dabei berücksichtigte sie, wie in Aussicht gestellt, Mietkosten von Fr. 14'400.-- pro Jahr, statt wie bisher Fr. 16'200.--. Nach dagegen erhobener Einspra- che (AB 50) verlangte die AKB mit Schreiben vom 30. November 2021 (AB
51) vom Versicherten die Offenlegung der Kosten für den Einstellplatz. Wiederum wies die AKB darauf hin, dass die Kosten für den Einstellplatz mit Fr. 150.-- monatlich berechnet würden, wenn die geforderte Angabe ausbleibe. Innert der bis zum 20. Dezember 2021 angesetzten Frist liess sich der Versicherte nicht vernehmen. In der Folge wies die AKB mit Ent- scheid vom 6. April 2022 (AB 57) die Einsprache ab und entzog einer allfäl- ligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. C. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 21. April 2022 Be- schwerde. Er beantragt die sofortige Aufhebung der bereits vollzogenen Kürzung der Miete und eine Rückzahlung der fehlenden monatlichen Be- träge seit der Durchführung dieser Verfügung. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2022 schliesst die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2022, EL/22/237, Seite 4
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 6. April 2022 (AB 57). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL von November 2021 bis Dezember 2021 und in diesem Zusammenhang einzig die Frage, in welchem Umfang der Mietzins bei der EL-Berechnung zu berücksichtigen ist und dabei insbesondere ob die Beschwerdegegnerin zu Recht Fr. 150.-- für den Einstellplatz Nr. … vom monatlichen Mietzins von Fr. 1'350.-- ab- zog. Daher hat sich die richterliche Beurteilung praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen kein Anlass besteht, die übrigen unbestrit- tenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53; ZAK 1992 S. 487 E. 1b).
E. 1.3 Ein EL-Entscheid kann in zeitlicher Hinsicht nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten (BGE 141 V 255 E.1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41). Vorliegend ist der EL-Anspruch ab dem 1. November 2021 und damit für zwei Monate zu prüfen. Die Beschwerdegegnerin hat jährliche Mietkosten in der Höhe von Fr. 14'400.-- (AB 49/6) angerechnet, während der Beschwerdeführer beantragt, es seien Mietkosten von Fr. 16'200.-- (AB 50; vgl. sinngemäss auch Beschwerde) in die EL-Berechnung einzubezie- hen. Damit beträgt die Differenz zwischen den zugesprochenen und den beantragten EL maximal Fr. 300.-- ([Fr. 16'200.-- – Fr. 14'400.--] / 12 Mona- te x 2 Monate). Somit liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2022, EL/22/237, Seite 5
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bun- desgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Än- derung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Für Bezügerinnen und Bezü- ger von EL, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jähr- lichen EL oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche EL zur Folge hat, gilt während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bishe- rige Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
22. März 2019 [EL-Reform]). Betroffen ist im vorliegenden Fall der Zeitraum vom 1. November 2021 bis 31. Dezember 2021 (vgl. E. 1.3 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat den EL-Anspruch sowohl nach dem bisherigen als auch nach dem neuen Recht berechnet. Es resultiere beim Beschwer- deführer ein höherer Anspruch auf EL nach dem neuen Recht (AB 42/2). Für den Beschwerdeführer ist somit das per 1. Januar 2021 gültige (neue) Recht anwendbar (vgl. Rz. 1103 des Kreisschreibens zum Übergangsrecht der EL-Reform [KS-R-EL]). 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.3 Bei Personen, die nicht dauernd oder nicht länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2022, EL/22/237, Seite 6 Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dieser beträgt seit 1. Januar 2021 für Alleinstehende Fr. 19’610.-- und für Ehepaare Fr. 29’415.-- (Art. 10 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 1 der Verord- nung 21 vom 14. Oktober 2020 über Anpassungen bei den Ergänzungsleis- tungen zur AHV/IV [SR 831.108]). Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Woh- nung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Anzurechnen ist der effektiv geschuldete Mietzins, wobei das Ge- setz nach altem wie neuem Recht jedoch Maximalbeträge vorsieht (vgl. JÖHL/USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, So- ziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1756 Rz. 67). Mit der EL-Reform kommt ein neues Mietzinsanrechnungsmodell zur Anwendung. Neu rechnet sich das Mietzinsmaximum nach der Region, der Wohnform und der Haushalts- grösse. Der jährliche Höchstbetrag für die Wohnkosten beträgt bei allein lebenden Personen Fr. 16‘440.-- in der Region 1 (Grosszentrum), Fr. 15'900.-- in der Region 2 (Stadt) und Fr. 14'520.-- in der Region 3 (Land; vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG und Art. 26 ELV). Die Einteilung ist im Anhang 1 der Verordnung des Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) vom 14. Juni 2021 (Verordnung EDI; SR 831.301.114) gere- gelt. 2.4 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügun- gen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Kor- rektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhalts- feststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17; SVR 2019 IV Nr. 47 S. 153 E. 2.1; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 30. Okto- ber 2012, 9C_396/2012, E. 2.1). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung
– denkbar. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn die notwendigen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderli- chen Sorgfalt durchgeführt wurden, oder wenn eine Leistung aufgrund fal-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2022, EL/22/237, Seite 7 scher Rechtsregeln bzw. ohne oder in unrichtiger Anwendung der massge- blichen Bestimmungen zugesprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 414; SVR 2021 UV Nr. 1 S. 4 E. 6.1, 2019 IV Nr. 47 S. 153 E. 2.1). 2.5 Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c i.V.m. Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG; BGE 136 V 376 E. 4.1.1 S. 377). D.h. der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechts- erheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien abklären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entschei- den ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden zusätzliche Ab- klärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden An- haltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97, 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158). 3. Strittig und im vorliegenden Fall zu prüfen ist der von der Beschwerdegeg- nerin bei der EL-Berechnung vorgenommene Abzug vom Mietzins für den Einstellplatz Nr. … im Umfang von monatlich Fr. 150.--. Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer beschwerdeweise geltend, dass ihm keine Kosten für den Parkplatz bekannt seien und dass kein gesonderter Mietver- trag für den Parkplatz abgeschlossen worden sei. Er habe das so verstan- den, dass er den Parkplatz kostenlos nutzen dürfe. Nach Angaben seiner Vermieterin belaufe sich die Miete auf CHF 1'350.-- inkl. Nebenkosten. In
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2022, EL/22/237, Seite 8 diesem Sinne habe er sich auch die Aufführung des Einstellplatzes Nr. … erklärt, der ohne Preis im Mietvertrag erwähnt werde. Ansonsten wären neben den Nebenkosten weitere Kosten für den Parkplatz aufgeführt wor- den. Auch habe er nach der ersten Aufforderung zur Übermittlung von Un- terlagen (AB 46) telefonisch versucht, die Situation mit der Beschwerde- gegnerin zu klären, und es sei ihm mitgeteilt worden, dass sie («die Be- schwerdegegnerin») seine Einwände verstehe und weiterleiten würde. Kurz darauf habe er die «willkürliche» Verfügung vom 12. Oktober 2021 (AB 49) von der Beschwerdegegnerin erhalten. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass er sich stets kooperativ verhalten habe und den neuen Miet- vertrag nach seinem Einzug im Jahr 2020 der Beschwerdegegnerin zur Prüfung vorgelegt habe (Beschwerde S. 2). Er beantragt sinngemäss, dass die Beschwerdegegnerin die EL-Berechnungen analog zu den bisherigen Verfügungen (vgl. AB 33, 42) ohne Abzug für den Einstellplatz vorzuneh- men habe (Beschwerde S. 2). Dem kann nicht gefolgt werden: 3.1 Mit der Veränderungsanzeige vom 8. Juli 2020 (AB 31) reichte der Beschwerdeführer einen Mietvertrag vom Mai 2020 mit einem Mietzins in der Höhe von Fr. 1'350.-- ein (AB 32). Gemäss Mietvertrag schloss der Beschwerdeführer einen Vertrag über eine 3.5-Zimmer-Wohnung ab, ein- schliesslich u.a. eines Kellerabteils sowie eines Einstellplatzes Nr. ... We- der die Position der Nebenkosten noch die des Einstellplatzes enthalten bezifferte Beträge. Mit Verfügung vom 31. Juli 2020 (AB 33) erging revisi- onsweise eine Neuberechnung der EL unter Berücksichtigung des gesam- ten Mietzinses in der Höhe von Fr. 1'350.-- pro Monat resp. Fr. 16'200.-- pro Jahr ab dem 1. Juli 2020. Im Zusammenhang mit der EL-Reform wurde zu Beginn des Jahres 2021 der Anspruch auf EL ein weiteres Mal über- prüft, neu berechnet und verfügt (AB 42), wobei erneut der Gesamtbetrag von Fr. 16'200.-- als Mietzins angerechnet wurde. 3.1.1 Nach dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG sind als Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Neben- kosten anerkannt (vgl. E. 2.3 hiervor). Dabei handelt es sich einzig um die mit der Miete einer Wohnung zusammenhängende Nebenkosten, wohinge- gen die Kosten für eine Garage oder einem Autoabstellplatz nicht aner- kannt werden (WEL, Rz. 3235.01; vgl. auch JÖHL/URSINGER-EGGER, a.a.O.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2022, EL/22/237, Seite 9 S. 1752 Rz. 63). Ein Garagenplatz bildet nach dem Wortsinn nicht Bestand- teil einer Wohnung, sondern ihres Aussenraumes unter oder neben dem Wohnhaus (vgl. Entscheid des BGer vom
25. November 2019, 9C_533/2019, E. 3.2.2, vom 9. August 2013, 9C_69/2013, E. 5). 3.1.2 Die Berechnungen der Beschwerdegegnerin in den Verfügungen vom 31. Juli 2020 (AB 33) und vom 7. Januar 2021 (AB 42; vgl. auch E. 3.1 hiervor) waren demnach offensichtlich falsch und die Festsetzung des EL- Anspruchs zweifellos unrichtig (vgl. E. 2.4 hiervor). Nach den einschlägigen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der geltenden Praxis des Bun- desgerichts (vgl. E. 3.1.1 hiervor) kann der Einstellplatz als Ausgabe nicht berücksichtigt werden, weshalb dieser Kostenanteil aus dem Mietzins aus- zuscheiden ist. Dies ist nicht geschehen. Somit liegt ein Rückkommenstitel im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG vor. Die Beschwerdegegnerin hatte den Fehler offenbar im Juni 2021 bemerkt, denn mit Schreiben vom 18. Juni 2021 (AB 46) forderte sie den Beschwer- deführer auf, einen aufgeschlüsselten Mietvertrag (Nettomiete + Nebenkos- ten ohne Einstellplatz) zuzustellen. Es folgten zwei Mahnungen zur Einrei- chung der geforderten Angaben resp. Unterlagen (AB 47 f.), worauf der Beschwerdeführer nicht reagierte. Daraufhin legte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. Oktober 2021 (AB 49) den neuen EL-Anspruch pro futuro (d.h. ab November 2021), ohne die Kosten für den Einstellplatz, fest. Dies ist nicht zu beanstanden. 3.1.3 Letztlich kann der Beschwerdeführer aus der Darstellung, er habe den Parkplatz unentgeltlich genutzt, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Mietvertrag ist eindeutig; daraus ergibt sich, dass das Entgelt für den Park- platz in der vereinbarten Miete enthalten ist und nicht gesondert und zu- sätzlich zur Miete bezahlt wird. Letzteres wird im Übrigen vom Beschwer- deführer auch nicht geltend gemacht. Mit dem Einstellplatz erhält der Be- schwerdeführer eine geldwerte Leistung der Vermieterin, die grundsätzlich entgeltlich erfolgt. Selbst wenn die Vermieterin die nachgeschobene Be- hauptung der Unentgeltlichkeit des Parkplatzes bestätigen würde, würde dies nichts daran ändern, dass der Beschwerdeführer mit dem Parkplatz eine Leistung erhält, die in den EL in der erforderlichen Form zu berück- sichtigen ist. Würde der Argumentation des Beschwerdeführers gefolgt,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2022, EL/22/237, Seite 10 würde dies bedeuten, eine Rechtsumgehung zu schützen. Der Beschwer- deführer hat schliesslich erst in der Beschwerde vom 21. April 2022 erklärt, der Einstellplatz werde kostenlos zur Verfügung gestellt. Aus dem voran- gegangenen Einspracheverfahren, insbesondere der Einsprache vom 9. November 2021 (vgl. AB 50 als Aussage der ersten Stunde [vgl. BGE 143 V 168 E. 5.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47]), kann eine solche (im Übrigen unbeachtliche) Andeutung oder Erklärung nicht abgeleitet werden. 3.1.4 In diesem Sinne ist weder das Rückkommen gestützt auf Art. 53 Abs. 2 ATSG noch die neue materielle Beurteilung zu beanstanden. Beim Mietzins berücksichtigte die Beschwerdegegnerin schliesslich, wie im Schreiben vom 16. September 2021 (AB 48) angekündigt, einen Betrag von Fr. 1'200.--, der sich aus dem Bruttomietzins von Fr. 1'350.-- abzüglich eines Betrages von Fr. 150.-- für den Einstellplatz zusammensetzte. Der Betrag von Fr. 150.-- für den Parkplatz wurde von der Beschwerdegegnerin im marktüblichen Rahmen nach Ermessen festgelegt (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 24. Okto- ber 2005, P 17/05, E. 3.3; vgl. auch URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 10 N. 152), in welches das Gericht ohne triftigen Grund nicht eingreift (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152). Als Folge der mangelnden Mitwirkung hat die Beschwerdegegnerin zu Recht den ortsüblichen Marktwert für die Miete eines Einstellplatzes im Rahmen eines nicht zu beanstandenden Ermessensentscheids festgelegt. 3.2 Wenn der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin schliesslich beschwerdeweise sinngemäss ein treuwidriges Verhalten vorwirft, kann ihm nicht gefolgt werden. Tatsache ist, dass er auf die wiederholten Auffor- derungen der Beschwerdegegnerin (AB 46 ff., 51) nicht reagiert hat. Ferner ist es nicht glaubwürdig, dass ihm, wie in der Beschwerde behauptet, tele- fonisch mitgeteilt wurde, dass auch sie (die Beschwerdegegnerin) nicht wisse, an welchem Anhaltspunkten die Belegeinforderung anknüpfe (vgl. AB 50/1). Selbst im Einspracheverfahren legte der Beschwerdeführer die angeforderten Dokumente nicht vor, obwohl er erneut ausdrücklich dazu aufgefordert worden war (AB 51). 3.3 Der Beschwerdeführer bewohnt eine Wohnung in …, wodurch sein Wohnort in der zweiten Region liegt, deren Höchstbetrag für anrechenbare
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2022, EL/22/237, Seite 11 Wohnkosten Fr. 15'900.-- beträgt (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG i.V.m. Art. 26 Abs. 2 ELV i.V.m. Anhang 1 zur Verordnung EDI). Der von der Be- schwerdegegnerin zu Recht auf jährlich Fr. 14’400.-- inkl. Nebenkosten festgesetzte Mietzins liegt darunter. Der Höchstbetrag ist kein Wert, der ungeachtet der Verhältnisse zu berücksichtigen ist; es handelt sich um den Maximalwert (vgl. hiervor E. 2.3). Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht den Betrag von Fr. 14'400.-- in die Berechnung einbezogen. Damit hat es bei dem von der Beschwerdegegnerin berechneten EL-Anspruch sein Be- wenden. 3.4 Die Höhe der im angefochtenen Einspracheentscheid vom
6. April 2022 (AB 57) berücksichtigten Mietkosten ist nicht zu beanstanden. Die übrigen EL-Berechnungspositionen sind unbestritten und geben keinen Anlass zu einer gerichtlichen Überprüfung (vgl. E. 1.2 hiervor). Die Be- schwerde ist daher abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2022, EL/22/237, Seite 12
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 22 237 EL SCI/SHE/KKE/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 29. Juni 2022 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Schnyder A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 6. April 2022
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2022, EL/22/237, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1991 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich im Dezember 2017 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB oder Beschwerdegegnerin) zum Be- zug von Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner Invalidenrente (IV) an (Akten der AKB, Antwortbeilagen [AB] 1, 6). In der Folge wird ihm seit dem 1. Ju- li 2015 EL ausgerichtet (vgl. AB 18, 21, 25 ff.). Mit Veränderungsanzeige vom 8. Juli 2020 (AB 31) wurde der AKB der Umzug des Beschwerdeführers von der Gemeinde … nach … per 30. Ju- ni 2020 gemeldet. Beigelegt war ein Mietvertrag vom Mai 2020 (AB 32) über einen Mietzins von Fr. 1'350.-- pro Monat bzw. von Fr. 16'200.-- pro Jahr inkl. Nebenkosten und u.a. einem Einstellplatz Nr. …. Mit Verfügung vom 31. Juli 2020 erfolgte revisionsweise eine Neuberechnung der EL un- ter Berücksichtigung des gesamten neuen Mietzinses von Fr. 16'200.-- ab
1. Juli 2020 (AB 33). Im Zusammenhang mit der EL-Reform wurde der An- spruch auf EL per Januar 2021 neu geprüft und mit Verfügung vom 7. Ja- nuar 2021 festgesetzt, wobei auf der Ausgabenseite erneut der Gesamt- mietzins von Fr. 16'200.-- berücksichtigt wurde (AB 42). B. Mit Schreiben vom 18. Juni 2021 (AB 46) und nachfolgenden Mahnungen (AB 47 f.) forderte die AKB vom Versicherten einen aufgeschlüsselten Mietvertrag (Nettomiete + Nebenkosten ohne Einstellplatz) an. Dabei ver- wies sie auf Rz. 3235.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL), wonach für die EL-Berechnung nur die mit der Mie- te einer Wohnung verbundenen Nebenkosten berücksichtigt werden könn- ten. Kosten für Garagen/Abstellplätze würden nicht anerkannt. Mit Schrei- ben vom 16. September 2021 (AB 48) und dritter Aufforderung um Beleg- Einreichung wurde dem Versicherten zudem mitgeteilt, dass die AKB, falls er die verlangten Angaben und Unterlagen nicht einreiche, vom Mietzins
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2022, EL/22/237, Seite 3 monatlich Fr. 150.-- (Fr. 1'800.-- pro Jahr) als Kosten für den Einstellplatz abziehen werde. Der Versicherte liess sich in der Folge nicht vernehmen. Die AKB setzte daraufhin mit Verfügung vom 12. Oktober 2021 (AB 49) den EL-Anspruch ab 1. November 2021 bis auf weiteres neu fest. Dabei berücksichtigte sie, wie in Aussicht gestellt, Mietkosten von Fr. 14'400.-- pro Jahr, statt wie bisher Fr. 16'200.--. Nach dagegen erhobener Einspra- che (AB 50) verlangte die AKB mit Schreiben vom 30. November 2021 (AB
51) vom Versicherten die Offenlegung der Kosten für den Einstellplatz. Wiederum wies die AKB darauf hin, dass die Kosten für den Einstellplatz mit Fr. 150.-- monatlich berechnet würden, wenn die geforderte Angabe ausbleibe. Innert der bis zum 20. Dezember 2021 angesetzten Frist liess sich der Versicherte nicht vernehmen. In der Folge wies die AKB mit Ent- scheid vom 6. April 2022 (AB 57) die Einsprache ab und entzog einer allfäl- ligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. C. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 21. April 2022 Be- schwerde. Er beantragt die sofortige Aufhebung der bereits vollzogenen Kürzung der Miete und eine Rückzahlung der fehlenden monatlichen Be- träge seit der Durchführung dieser Verfügung. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2022 schliesst die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2022, EL/22/237, Seite 4
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 6. April 2022 (AB 57). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL von November 2021 bis Dezember 2021 und in diesem Zusammenhang einzig die Frage, in welchem Umfang der Mietzins bei der EL-Berechnung zu berücksichtigen ist und dabei insbesondere ob die Beschwerdegegnerin zu Recht Fr. 150.-- für den Einstellplatz Nr. … vom monatlichen Mietzins von Fr. 1'350.-- ab- zog. Daher hat sich die richterliche Beurteilung praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen kein Anlass besteht, die übrigen unbestrit- tenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53; ZAK 1992 S. 487 E. 1b). 1.3 Ein EL-Entscheid kann in zeitlicher Hinsicht nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten (BGE 141 V 255 E.1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41). Vorliegend ist der EL-Anspruch ab dem 1. November 2021 und damit für zwei Monate zu prüfen. Die Beschwerdegegnerin hat jährliche Mietkosten in der Höhe von Fr. 14'400.-- (AB 49/6) angerechnet, während der Beschwerdeführer beantragt, es seien Mietkosten von Fr. 16'200.-- (AB 50; vgl. sinngemäss auch Beschwerde) in die EL-Berechnung einzubezie- hen. Damit beträgt die Differenz zwischen den zugesprochenen und den beantragten EL maximal Fr. 300.-- ([Fr. 16'200.-- – Fr. 14'400.--] / 12 Mona- te x 2 Monate). Somit liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2022, EL/22/237, Seite 5 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bun- desgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Än- derung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Für Bezügerinnen und Bezü- ger von EL, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jähr- lichen EL oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche EL zur Folge hat, gilt während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bishe- rige Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
22. März 2019 [EL-Reform]). Betroffen ist im vorliegenden Fall der Zeitraum vom 1. November 2021 bis 31. Dezember 2021 (vgl. E. 1.3 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat den EL-Anspruch sowohl nach dem bisherigen als auch nach dem neuen Recht berechnet. Es resultiere beim Beschwer- deführer ein höherer Anspruch auf EL nach dem neuen Recht (AB 42/2). Für den Beschwerdeführer ist somit das per 1. Januar 2021 gültige (neue) Recht anwendbar (vgl. Rz. 1103 des Kreisschreibens zum Übergangsrecht der EL-Reform [KS-R-EL]). 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.3 Bei Personen, die nicht dauernd oder nicht länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2022, EL/22/237, Seite 6 Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dieser beträgt seit 1. Januar 2021 für Alleinstehende Fr. 19’610.-- und für Ehepaare Fr. 29’415.-- (Art. 10 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 1 der Verord- nung 21 vom 14. Oktober 2020 über Anpassungen bei den Ergänzungsleis- tungen zur AHV/IV [SR 831.108]). Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Woh- nung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Anzurechnen ist der effektiv geschuldete Mietzins, wobei das Ge- setz nach altem wie neuem Recht jedoch Maximalbeträge vorsieht (vgl. JÖHL/USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, So- ziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1756 Rz. 67). Mit der EL-Reform kommt ein neues Mietzinsanrechnungsmodell zur Anwendung. Neu rechnet sich das Mietzinsmaximum nach der Region, der Wohnform und der Haushalts- grösse. Der jährliche Höchstbetrag für die Wohnkosten beträgt bei allein lebenden Personen Fr. 16‘440.-- in der Region 1 (Grosszentrum), Fr. 15'900.-- in der Region 2 (Stadt) und Fr. 14'520.-- in der Region 3 (Land; vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG und Art. 26 ELV). Die Einteilung ist im Anhang 1 der Verordnung des Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) vom 14. Juni 2021 (Verordnung EDI; SR 831.301.114) gere- gelt. 2.4 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügun- gen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Kor- rektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhalts- feststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17; SVR 2019 IV Nr. 47 S. 153 E. 2.1; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 30. Okto- ber 2012, 9C_396/2012, E. 2.1). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung
– denkbar. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn die notwendigen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderli- chen Sorgfalt durchgeführt wurden, oder wenn eine Leistung aufgrund fal-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2022, EL/22/237, Seite 7 scher Rechtsregeln bzw. ohne oder in unrichtiger Anwendung der massge- blichen Bestimmungen zugesprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 414; SVR 2021 UV Nr. 1 S. 4 E. 6.1, 2019 IV Nr. 47 S. 153 E. 2.1). 2.5 Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c i.V.m. Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG; BGE 136 V 376 E. 4.1.1 S. 377). D.h. der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechts- erheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien abklären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entschei- den ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden zusätzliche Ab- klärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden An- haltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97, 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158). 3. Strittig und im vorliegenden Fall zu prüfen ist der von der Beschwerdegeg- nerin bei der EL-Berechnung vorgenommene Abzug vom Mietzins für den Einstellplatz Nr. … im Umfang von monatlich Fr. 150.--. Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer beschwerdeweise geltend, dass ihm keine Kosten für den Parkplatz bekannt seien und dass kein gesonderter Mietver- trag für den Parkplatz abgeschlossen worden sei. Er habe das so verstan- den, dass er den Parkplatz kostenlos nutzen dürfe. Nach Angaben seiner Vermieterin belaufe sich die Miete auf CHF 1'350.-- inkl. Nebenkosten. In
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2022, EL/22/237, Seite 8 diesem Sinne habe er sich auch die Aufführung des Einstellplatzes Nr. … erklärt, der ohne Preis im Mietvertrag erwähnt werde. Ansonsten wären neben den Nebenkosten weitere Kosten für den Parkplatz aufgeführt wor- den. Auch habe er nach der ersten Aufforderung zur Übermittlung von Un- terlagen (AB 46) telefonisch versucht, die Situation mit der Beschwerde- gegnerin zu klären, und es sei ihm mitgeteilt worden, dass sie («die Be- schwerdegegnerin») seine Einwände verstehe und weiterleiten würde. Kurz darauf habe er die «willkürliche» Verfügung vom 12. Oktober 2021 (AB 49) von der Beschwerdegegnerin erhalten. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass er sich stets kooperativ verhalten habe und den neuen Miet- vertrag nach seinem Einzug im Jahr 2020 der Beschwerdegegnerin zur Prüfung vorgelegt habe (Beschwerde S. 2). Er beantragt sinngemäss, dass die Beschwerdegegnerin die EL-Berechnungen analog zu den bisherigen Verfügungen (vgl. AB 33, 42) ohne Abzug für den Einstellplatz vorzuneh- men habe (Beschwerde S. 2). Dem kann nicht gefolgt werden: 3.1 Mit der Veränderungsanzeige vom 8. Juli 2020 (AB 31) reichte der Beschwerdeführer einen Mietvertrag vom Mai 2020 mit einem Mietzins in der Höhe von Fr. 1'350.-- ein (AB 32). Gemäss Mietvertrag schloss der Beschwerdeführer einen Vertrag über eine 3.5-Zimmer-Wohnung ab, ein- schliesslich u.a. eines Kellerabteils sowie eines Einstellplatzes Nr. ... We- der die Position der Nebenkosten noch die des Einstellplatzes enthalten bezifferte Beträge. Mit Verfügung vom 31. Juli 2020 (AB 33) erging revisi- onsweise eine Neuberechnung der EL unter Berücksichtigung des gesam- ten Mietzinses in der Höhe von Fr. 1'350.-- pro Monat resp. Fr. 16'200.-- pro Jahr ab dem 1. Juli 2020. Im Zusammenhang mit der EL-Reform wurde zu Beginn des Jahres 2021 der Anspruch auf EL ein weiteres Mal über- prüft, neu berechnet und verfügt (AB 42), wobei erneut der Gesamtbetrag von Fr. 16'200.-- als Mietzins angerechnet wurde. 3.1.1 Nach dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG sind als Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Neben- kosten anerkannt (vgl. E. 2.3 hiervor). Dabei handelt es sich einzig um die mit der Miete einer Wohnung zusammenhängende Nebenkosten, wohinge- gen die Kosten für eine Garage oder einem Autoabstellplatz nicht aner- kannt werden (WEL, Rz. 3235.01; vgl. auch JÖHL/URSINGER-EGGER, a.a.O.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2022, EL/22/237, Seite 9 S. 1752 Rz. 63). Ein Garagenplatz bildet nach dem Wortsinn nicht Bestand- teil einer Wohnung, sondern ihres Aussenraumes unter oder neben dem Wohnhaus (vgl. Entscheid des BGer vom
25. November 2019, 9C_533/2019, E. 3.2.2, vom 9. August 2013, 9C_69/2013, E. 5). 3.1.2 Die Berechnungen der Beschwerdegegnerin in den Verfügungen vom 31. Juli 2020 (AB 33) und vom 7. Januar 2021 (AB 42; vgl. auch E. 3.1 hiervor) waren demnach offensichtlich falsch und die Festsetzung des EL- Anspruchs zweifellos unrichtig (vgl. E. 2.4 hiervor). Nach den einschlägigen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der geltenden Praxis des Bun- desgerichts (vgl. E. 3.1.1 hiervor) kann der Einstellplatz als Ausgabe nicht berücksichtigt werden, weshalb dieser Kostenanteil aus dem Mietzins aus- zuscheiden ist. Dies ist nicht geschehen. Somit liegt ein Rückkommenstitel im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG vor. Die Beschwerdegegnerin hatte den Fehler offenbar im Juni 2021 bemerkt, denn mit Schreiben vom 18. Juni 2021 (AB 46) forderte sie den Beschwer- deführer auf, einen aufgeschlüsselten Mietvertrag (Nettomiete + Nebenkos- ten ohne Einstellplatz) zuzustellen. Es folgten zwei Mahnungen zur Einrei- chung der geforderten Angaben resp. Unterlagen (AB 47 f.), worauf der Beschwerdeführer nicht reagierte. Daraufhin legte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. Oktober 2021 (AB 49) den neuen EL-Anspruch pro futuro (d.h. ab November 2021), ohne die Kosten für den Einstellplatz, fest. Dies ist nicht zu beanstanden. 3.1.3 Letztlich kann der Beschwerdeführer aus der Darstellung, er habe den Parkplatz unentgeltlich genutzt, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Mietvertrag ist eindeutig; daraus ergibt sich, dass das Entgelt für den Park- platz in der vereinbarten Miete enthalten ist und nicht gesondert und zu- sätzlich zur Miete bezahlt wird. Letzteres wird im Übrigen vom Beschwer- deführer auch nicht geltend gemacht. Mit dem Einstellplatz erhält der Be- schwerdeführer eine geldwerte Leistung der Vermieterin, die grundsätzlich entgeltlich erfolgt. Selbst wenn die Vermieterin die nachgeschobene Be- hauptung der Unentgeltlichkeit des Parkplatzes bestätigen würde, würde dies nichts daran ändern, dass der Beschwerdeführer mit dem Parkplatz eine Leistung erhält, die in den EL in der erforderlichen Form zu berück- sichtigen ist. Würde der Argumentation des Beschwerdeführers gefolgt,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2022, EL/22/237, Seite 10 würde dies bedeuten, eine Rechtsumgehung zu schützen. Der Beschwer- deführer hat schliesslich erst in der Beschwerde vom 21. April 2022 erklärt, der Einstellplatz werde kostenlos zur Verfügung gestellt. Aus dem voran- gegangenen Einspracheverfahren, insbesondere der Einsprache vom 9. November 2021 (vgl. AB 50 als Aussage der ersten Stunde [vgl. BGE 143 V 168 E. 5.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47]), kann eine solche (im Übrigen unbeachtliche) Andeutung oder Erklärung nicht abgeleitet werden. 3.1.4 In diesem Sinne ist weder das Rückkommen gestützt auf Art. 53 Abs. 2 ATSG noch die neue materielle Beurteilung zu beanstanden. Beim Mietzins berücksichtigte die Beschwerdegegnerin schliesslich, wie im Schreiben vom 16. September 2021 (AB 48) angekündigt, einen Betrag von Fr. 1'200.--, der sich aus dem Bruttomietzins von Fr. 1'350.-- abzüglich eines Betrages von Fr. 150.-- für den Einstellplatz zusammensetzte. Der Betrag von Fr. 150.-- für den Parkplatz wurde von der Beschwerdegegnerin im marktüblichen Rahmen nach Ermessen festgelegt (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 24. Okto- ber 2005, P 17/05, E. 3.3; vgl. auch URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 10 N. 152), in welches das Gericht ohne triftigen Grund nicht eingreift (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152). Als Folge der mangelnden Mitwirkung hat die Beschwerdegegnerin zu Recht den ortsüblichen Marktwert für die Miete eines Einstellplatzes im Rahmen eines nicht zu beanstandenden Ermessensentscheids festgelegt. 3.2 Wenn der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin schliesslich beschwerdeweise sinngemäss ein treuwidriges Verhalten vorwirft, kann ihm nicht gefolgt werden. Tatsache ist, dass er auf die wiederholten Auffor- derungen der Beschwerdegegnerin (AB 46 ff., 51) nicht reagiert hat. Ferner ist es nicht glaubwürdig, dass ihm, wie in der Beschwerde behauptet, tele- fonisch mitgeteilt wurde, dass auch sie (die Beschwerdegegnerin) nicht wisse, an welchem Anhaltspunkten die Belegeinforderung anknüpfe (vgl. AB 50/1). Selbst im Einspracheverfahren legte der Beschwerdeführer die angeforderten Dokumente nicht vor, obwohl er erneut ausdrücklich dazu aufgefordert worden war (AB 51). 3.3 Der Beschwerdeführer bewohnt eine Wohnung in …, wodurch sein Wohnort in der zweiten Region liegt, deren Höchstbetrag für anrechenbare
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2022, EL/22/237, Seite 11 Wohnkosten Fr. 15'900.-- beträgt (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG i.V.m. Art. 26 Abs. 2 ELV i.V.m. Anhang 1 zur Verordnung EDI). Der von der Be- schwerdegegnerin zu Recht auf jährlich Fr. 14’400.-- inkl. Nebenkosten festgesetzte Mietzins liegt darunter. Der Höchstbetrag ist kein Wert, der ungeachtet der Verhältnisse zu berücksichtigen ist; es handelt sich um den Maximalwert (vgl. hiervor E. 2.3). Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht den Betrag von Fr. 14'400.-- in die Berechnung einbezogen. Damit hat es bei dem von der Beschwerdegegnerin berechneten EL-Anspruch sein Be- wenden. 3.4 Die Höhe der im angefochtenen Einspracheentscheid vom
6. April 2022 (AB 57) berücksichtigten Mietkosten ist nicht zu beanstanden. Die übrigen EL-Berechnungspositionen sind unbestritten und geben keinen Anlass zu einer gerichtlichen Überprüfung (vgl. E. 1.2 hiervor). Die Be- schwerde ist daher abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2022, EL/22/237, Seite 12 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.