Verfügung vom 7. März 2022
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Auf die Beschwerde vom 6. April 2022 wird nicht eingetreten.
E. 2 Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
E. 3 Zu eröffnen (R):
- A.________
- IV-Stelle Bern (samt der Eingabe vom 6. April 2022 [inkl. Beilagen])
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2022, IV/22/211, Seite 5 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde vom 6. April 2022 wird nicht eingetreten.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern (samt der Eingabe vom 6. April 2022 [inkl. Beilagen]) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2022, IV/22/211, Seite 5 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 22 211 IV KNB/PES/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 11. April 2022 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Peter A.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 7. März 2022
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2022, IV/22/211, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung: Mit Verfügung vom 7. März 2022 sprach die IV-Stelle Bern A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) ab 1. März 2021 eine Viertelsrente zu. Ab 16. April 2021 betrage der Invaliditätsgrad we- niger als 40%. Die Rente werde deshalb per 31. Juli 2021 befristet (vgl. dazu Art. 88a Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die In- validenversicherung [IVV; SR 831.201]). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 6. April 2022 Be- schwerde mit dem sinngemässen Antrag, ab 16. April 2021 sei der In- validitätsgrad auf weniger als 35% festzusetzen resp. aufzuheben. Sie sei in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit voll arbeitsfähig, riskiere aufgrund des in der Verfügung bestimmten Invaliditätsgrades von 35% jedoch, dass die Arbeitslosenversicherung den Vermittlungsgrad neu auf 65% festlege und die Leistungen kürze. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung wird das Rechtsschutzinter- esse verneint, wenn sich die Beschwerde nur gegen die Begründung der angefochtenen Verfügung richtet, ohne dass eine Änderung des Dispositivs verlangt wird (vgl. BGE 115 V 416 E. 3b aa S. 417; SVR 2009 BVG Nr. 27 S. 98 E. 2.2). Somit ist grundsätzlich das Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Entscheids anfechtbar (SVR 2018 IV Nr. 30 S. 95 E. 1). Bei einer Verfügung über Versicherungsleistungen bildet grundsätzlich einzig die Leistung Gegenstand des Dispositivs. Die Beantwortung der Frage, welche Teilfaktoren – z.B. Invaliditätsgrad oder Rentenberechnung – der Leistungszusprechung zugrunde gelegt wurden, dient demgegenüber in der Regel lediglich zur Begründung der Leistungsverfügung (BGE 106 V 92). Diese könnte nur dann zum Dis- positiv gehören, wenn und insoweit sie Gegenstand einer Feststel- lungsverfügung ist. Da in jedem Fall nur das Dispositiv anfechtbar ist, muss bei der Anfechtung der Motive einer Leistungsverfügung im Ein- zelfall geprüft werden, ob damit nicht sinngemäss die Abänderung des Dispositivs beantragt wird (BGE 115 V 416 E. 3b aa S. 418; SVR 2021 IV Nr. 38 S. 117 E. 3.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2022, IV/22/211, Seite 3 Die Beschwerdeführerin beantragt vorliegend keine Abänderung des Dispositivs der Rentenverfügung. Weder macht sie geltend, dass sie bereits früher einen Rentenanspruch gehabt hätte noch beanstandet sie die Höhe des Rentenanspruchs noch dessen Befristung. Die Be- schwerde richtet sich einzig gegen ein Begründungselement, nämlich gegen den festgehaltenen Invaliditätsgrad von 35% zur Darlegung ei- nes Invaliditätsgrades von weniger als 40% ab 16. April 2021. Da es im Hinblick auf die Verneinung des Rentenanspruchs ab August 2021 kei- nen Unterschied macht, ob der Invaliditätsgrad ab 16. April 2021 knapp unter 40% oder bei 0% liegt, kommt dem für die Zeit ab 16. April 2021 festgestellten Invaliditätsgrad von 35% vorliegend kein Dispositiv- Gehalt zu. Der festgehaltene Invaliditätsgrad nimmt damit auch nicht an der Rechtskraft der angefochtenen Verfügung vom 7. März 2022 teil. Da damit keine Änderung des Dispositivs verlangt wird, ist ein Rechts- schutzinteresse daran, den Invaliditätsgrad auf weniger als 35% festzu- setzen resp. aufzuheben, in Bezug auf das IV-Verfahren zu verneinen, sodass auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. März 2022 of- fensichtlich nicht einzutreten ist. Bei dieser Ausgangslage erübrigt sich die Durchführung eines Schrif- tenwechsels (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Es bleibt darauf hinzuweisen – und betrifft nicht das vorliegende IV- Verfahren –, dass im Hinblick auf die Vermittlungsfähigkeit resp. eine allfällige Korrektur des versicherten Verdienstes im Sinne von Art. 40b der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslo- senversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversi- cherungsverordnung, AVIV; SR 837.02) die Arbeitslosenversicherung bei dieser Ausgangslage gegebenenfalls vorfrageweise zu prüfen hätte, ob die von der Invalidenversicherung angenommene teilweise Er- werbsunfähigkeit resp. der Invaliditätsgrad ab 16. April 2021 im arbeits- losenversicherungsrechtlich massgebenden Zeitpunkt (noch) zutrifft (vgl. BGE 133 V 524 E. 6.1 S. 528 f.), was angesichts der der Be- schwerdeführerin ärztlicherseits attestierten vollständigen Arbeits- und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2022, IV/22/211, Seite 4 Leistungsfähigkeit in Bezug auf angepasste Tätigkeiten fraglich scheint. Sollte die Beschwerdeführerin mit dem Ergebnis der vorfrageweisen Prüfung durch die Arbeitslosenversicherung nicht einverstanden sein resp. sollten die Leistungen aus ihrer Sicht ungerechtfertigterweise gekürzt werden, könnte sie eine anfechtbare Verfügung verlangen und gegen diese dann das entsprechende Rechtsmittel ergreifen. Verfahrenskosten werden umständehalber keine erhoben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein An- spruch auf eine Parteientschädigung. Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde vom 6. April 2022 wird nicht eingetreten. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- IV-Stelle Bern (samt der Eingabe vom 6. April 2022 [inkl. Beilagen])
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2022, IV/22/211, Seite 5 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.