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200 2022 201

Bern VerwG · 2022-03-02 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 2. März 2022

Sachverhalt

A.

Der 1978 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer)

bezog – nach Anmeldung zur Arbeitsvermittlung und Antrag auf Arbeitslo-

senentschädigung (ALE) ab 1. April 2019 (Akten der Arbeitslosenkasse

Bern, [act. IIC] 310 ff., 323) – ALE. Für die Monate September und Oktober

2020 wurden ihm – unter Abzug der Pfändung durch das Betreibungsamt

Bern-Mittelland (act. IIC 292) – Fr. 1'320.-- (September) und Fr. 3'245.--

(Oktober) ausbezahlt (act. IIC 157, 174). Mit Schreiben vom 29. Oktober

2020 forderte die Regionale Arbeitsvermittlung (RAV) den Versicherten zur

Stellungnahme auf bezüglich fehlender Arbeitsbemühungen in den Mona-

ten März bis September 2020 (Akten des RAV-Region Bern-Mittelland, [act.

IIB] 112, 113). Mit zwei Verfügungen vom 27. November 2020 stellte das

RAV den Versicherten für 19 Tage ab 1. September 2020 wegen fehlenden

Arbeitsbemühungen für die Monate März bis August 2020 und für 19 Tage

ab 1. Oktober 2020 wegen fehlenden Arbeitsbemühungen für den Monat

September 2020 ein (act. IIB 99 f., 101 f.). Am 3. Dezember 2020 (Post-

stempel) erhob der Versicherte, vertreten durch seine Schwester, Einspra-

che (act. IIB 79 ff. = 90 ff.). Mit Verfügung vom 26. Februar 2021, welche

unangefochten blieb, forderte das Amt für Arbeitslosenversicherung (AVA)

Leistungen von Fr. 6'352.50 zurück (act. IIC 120 f.; vgl. auch act. IIC 115,

116). Mit Entscheid vom 24. März 2021 wies das AVA die Einsprache ge-

gen die Verfügung vom 27. November 2020 ab und bestätigte die Einstel-

lung in der Anspruchsberechtigung auf ALE von 19 Tagen wegen fehlen-

den Arbeitsbemühungen im September 2020 (act. IIB 51 ff. = act. IIC 102

ff.). Der Entscheid blieb unangefochten. Der Beschwerdeführer ersuchte

am 16. April 2021 (Poststempel) um Erlass der Rückforderung (act. IIC 92,

94). Mit Verfügung vom 12. Januar 2022 wies das AVA das Erlassgesuch

betreffend die Rückforderung von Fr. 6'352.50 ab (act. IIC 10 ff.). Die hier-

gegen erhobene Einsprache vom 11. Februar 2022 (Poststempel; Akten

des Rechtsdienstes, [act. IIA] 6 ff.) wies das AVA, Rechtsdienst, mit Ent-

scheid vom 2. März 2022 ab (act. IIA 1 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2022, ALV/22/201, Seite 3

B.

Mit an das AVA adressierter Eingabe vom 28. März 2022 (Poststempel)

erhob der Versicherte Beschwerde.

In der Folge leitete das AVA die Eingabe an das zuständige Verwaltungs-

gericht des Kantons Bern weiter.

Mit Beschwerdeantwort vom 22. April 2022 schloss das AVA auf Abwei-

sung der Beschwerde.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 2. März 2022 (act. IIA 1 ff.). Streitig und zu prüfen ist vorliegend der Erlass der Rückerstattungsforderung betreffend zu viel bezogener Arbeitslosentaggel- der im Betrag von Fr. 6'352.50.

E. 1.3 Der Streitwert liegt beim beantragten Erlass von Fr. 6'352.50 (act. IIA 1 ff.) unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer

Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat-

ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Massgebend

ist der gute Glaube während des Bezugs der unrechtmässigen Leistung

(SVR 2018 EL Nr. 7 S. 17 E. 1.1).

2.1.1

Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläu-

big. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen,

dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar

gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den

Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten

gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120

V 319 E. 10a S. 335).

Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvorausset-

zung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Viel-

mehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger

nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachläs-

sigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute

Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsaus-

richtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunfts-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2022, ALV/22/201, Seite 5

pflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstat-

tungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaf-

tes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Be-

reichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem ob-

jektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und

Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht

ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220; SVR 2019 IV Nr. 6

S. 18 E. 3.1).

2.1.2

Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn

die vom ELG anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach

Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1

ATSV). Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist

der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschie-

den ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV).

2.1.3

Guter Glaube und grosse Härte sind kumulativ geforderte Voraus-

setzungen für den Erlass einer Rückzahlung unrechtmässig bezogener

Leistungen (BGE 130 V 318 E. 5.2 S. 319, 126 V 48 E. 3c S. 53, Entschei-

de des Bundesgerichts vom 12. November 2009, 8C_ 777/2009, E. 2.1,

vom 13. Juli 2015, 8C_129/2015, E. 4).

3.

3.1

Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer wegen fehlen-

den Arbeitsbemühungen für die Monate März bis September 2020 mit Ver-

fügung vom 27. November 2020 (act. IIB 99 f.) und mit Einspracheent-

scheid vom 24. März 2020 (act. IIB 90 ff., 51 ff.) für insgesamt 38 Tage (19

Einstelltage ab 1. September 2020 sowie 19. Einstelltage ab 1. Oktober

2020) in der Anspruchsberechtigung auf ALE eingestellt wurde und diese

Entscheide unangefochten blieben. Auch die Rückforderungsverfügung

vom 26. Februar 2021, mit welcher der Beschwerdegegner in der Folge zu

viel ausbezahlte ALE von Fr. 6'352.50 zurückforderte, trat unangefochten in

Rechtskraft und ist deshalb nicht Gegenstand des vorliegenden Verfah-

rens. Die Argumentation des Beschwerdeführers, welche sich auf die Ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2022, ALV/22/201, Seite 6

stellung in der Anspruchsberechtigung auf ALE und die Rückforderung von

Fr. 6'352.50 bezieht, ist deshalb unbehelflich.

3.2

Umstritten ist lediglich der Erlass der Rückforderung von

Fr. 6'352.50, wobei die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspra-

cheentscheid vom 2. März 2022 (act. IIA 1 ff.) das Gesuch mangels gege-

benem guten Glauben abgewiesen und die Frage der grossen Härte offen-

gelassen hat. Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss bezüglich des gu-

ten Glaubens vor, er sei sich nicht bewusst gewesen, etwas unterlassen zu

haben. Er habe nicht gewusst, dass er zu wenig Arbeitsbemühungen nach-

gewiesen habe. Diese vorgetragenen Argumente für das Vorliegen einer

Vertrauensposition (Vertrauensschutz: vgl. BGE 111 Ib 116 E. 4 S. 124)

verfangen nicht: Wie der Beschwerdegegner zutreffend darauf hinweist,

hatten die versicherten Personen auch während des Lockdowns im Jahr

2020 ihren Kontrollpflichten nachzukommen und weiterhin Arbeits-

bemühungen nachzuweisen (vgl. Weisung des Staatssekretariats für Wirt-

schaft [seco] Nr. 3 vom 12. März 2020). Der Beschwerdeführer kannte sei-

ne Pflichten bzw. hätte bei entsprechender Aufmerksamkeit erkennen müs-

sen, dass ihm eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf ALE

droht, wenn er keine Arbeitsbemühungen vornimmt. Denn aufgrund der

Aktenlage sind zuvor begangene Versäumnisse erstellt. Der Beschwerde-

führer wurde mehrmals wegen fehlenden Arbeitsbemühungen (8 Einstellta-

ge betreffend April 2019 [act. IIB 227 f.]; 15 Einstelltage betreffend August

2019 [act. IIB 190 f.], 19 Einstelltage betreffend Februar 2020 [act. IIB 124

f.]) und wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen in der Anspruchsbe-

rechtigung auf ALE eingestellt (6 Einstelltage wegen ungenügenden Ar-

beitsbemühungen vor Antragsstellung [act. IIB 239 f.], 2 Einstelltage betref-

fend November 2019 [act. IIB 169]; 6 Einstelltage betreffend Dezember

2019 [act. IIB 172] und 10 Einstelltage betreffend Januar 2020 [act. IIB

127]). Zudem reichte er im Oktober 2019 Arbeitsbemühungen verspätet

ein, weshalb er für 11 Tage in seinem Anspruch auf ALE eingestellt wurde

(act. IIB 186 f.). Er wurde somit bereits zuvor mit insgesamt 77 Einstellta-

gen (42 Einstelltage + 24 Einstelltage + 11 Einstelltage) sanktioniert.

Er begründet seinen guten Glauben weiter mit seinem am 9. November

2021 erlittenen Motorradunfall (vgl. act. IIB 103). Dem Argument kann nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2022, ALV/22/201, Seite 7

gefolgt werden, da die Pflichtverletzungen vor dem Unfall erfolgten; somit

hatte dieser Unfall keine Auswirkungen auf die zuvor in den Monaten März

bis September 2020 begangenen Versäumnisse. Daran ändert nichts, dass

der Beschwerdeführer sich – möglicherweise wegen der Folgen des Unfal-

les – nicht mehr an die Vorkommnisse erinnert.

Der gute Glaube ist zu verneinen, weshalb der Beschwerdegegner auf die

Prüfung der Frage der grossen Härte – als kumulativ geforderte Vorausset-

zung für den Erlass einer Rückzahlung unrechtmässig bezogener Leistun-

gen – verzichten durfte (vgl. E. 2.1.3 hiervor).

3.3

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. März 2022 (act. IIA

1 ff.) ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich aufgrund der

Feststellungen als leichtsinnig erhoben und ist ohne Weiterungen abzuwei-

sen.

4.

4.1

Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung kann vorliegen, wenn

die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie

weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrich-

tig ist. Mutwillige Prozessführung kann auch etwa angenommen werden,

wenn eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (z.B. Mit-

wirkungs-, Unterlassungspflicht) verletzt oder wenn sie noch vor der Re-

kursbehörde an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält

(BGE 124 V 285 E. 4b S. 288, 112 V 333 E. 5a S. 334; SVR 2007 IV Nr. 19

S. 69 E. 2.2).

Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er aufgrund seiner

leichtsinnigen Beschwerdeführung grundsätzlich kostenpflichtig ist, vorlie-

gend jedoch unter Berücksichtigung der von ihm dargelegten gesundheitli-

chen Probleme einerseits, welche allerdings sein sich aus den Akten erge-

bendes despektierliches Verhalten gegenüber Behörden keineswegs zu

entschuldigen vermögen und der mutmasslichen Uneinbringlichkeit ander-

seits auf die Auferlegung der Verfahrenskosten im Sinne eines erstmaligen

prozessualen Fehlverhaltens noch zu verzichten ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2022, ALV/22/201, Seite 8

4.2

Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen

Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr-

schluss]).

Der Beschwerdegegner hat als kantonale Amtsstelle nicht Anspruch auf

eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VRPG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom

31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2022, ALV/22/201, Seite 4

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 22 201 ALV

SCP/SCC/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 6. Mai 2022

Verwaltungsrichter Schütz

Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern

Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern

Beschwerdegegner

betreffend Einspracheentscheid vom 2. März 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2022, ALV/22/201, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Der 1978 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer)

bezog – nach Anmeldung zur Arbeitsvermittlung und Antrag auf Arbeitslo-

senentschädigung (ALE) ab 1. April 2019 (Akten der Arbeitslosenkasse

Bern, [act. IIC] 310 ff., 323) – ALE. Für die Monate September und Oktober

2020 wurden ihm – unter Abzug der Pfändung durch das Betreibungsamt

Bern-Mittelland (act. IIC 292) – Fr. 1'320.-- (September) und Fr. 3'245.--

(Oktober) ausbezahlt (act. IIC 157, 174). Mit Schreiben vom 29. Oktober

2020 forderte die Regionale Arbeitsvermittlung (RAV) den Versicherten zur

Stellungnahme auf bezüglich fehlender Arbeitsbemühungen in den Mona-

ten März bis September 2020 (Akten des RAV-Region Bern-Mittelland, [act.

IIB] 112, 113). Mit zwei Verfügungen vom 27. November 2020 stellte das

RAV den Versicherten für 19 Tage ab 1. September 2020 wegen fehlenden

Arbeitsbemühungen für die Monate März bis August 2020 und für 19 Tage

ab 1. Oktober 2020 wegen fehlenden Arbeitsbemühungen für den Monat

September 2020 ein (act. IIB 99 f., 101 f.). Am 3. Dezember 2020 (Post-

stempel) erhob der Versicherte, vertreten durch seine Schwester, Einspra-

che (act. IIB 79 ff. = 90 ff.). Mit Verfügung vom 26. Februar 2021, welche

unangefochten blieb, forderte das Amt für Arbeitslosenversicherung (AVA)

Leistungen von Fr. 6'352.50 zurück (act. IIC 120 f.; vgl. auch act. IIC 115,

116). Mit Entscheid vom 24. März 2021 wies das AVA die Einsprache ge-

gen die Verfügung vom 27. November 2020 ab und bestätigte die Einstel-

lung in der Anspruchsberechtigung auf ALE von 19 Tagen wegen fehlen-

den Arbeitsbemühungen im September 2020 (act. IIB 51 ff. = act. IIC 102

ff.). Der Entscheid blieb unangefochten. Der Beschwerdeführer ersuchte

am 16. April 2021 (Poststempel) um Erlass der Rückforderung (act. IIC 92,

94). Mit Verfügung vom 12. Januar 2022 wies das AVA das Erlassgesuch

betreffend die Rückforderung von Fr. 6'352.50 ab (act. IIC 10 ff.). Die hier-

gegen erhobene Einsprache vom 11. Februar 2022 (Poststempel; Akten

des Rechtsdienstes, [act. IIA] 6 ff.) wies das AVA, Rechtsdienst, mit Ent-

scheid vom 2. März 2022 ab (act. IIA 1 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2022, ALV/22/201, Seite 3

B.

Mit an das AVA adressierter Eingabe vom 28. März 2022 (Poststempel)

erhob der Versicherte Beschwerde.

In der Folge leitete das AVA die Eingabe an das zuständige Verwaltungs-

gericht des Kantons Bern weiter.

Mit Beschwerdeantwort vom 22. April 2022 schloss das AVA auf Abwei-

sung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-

rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-

anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-

gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er

zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar-

beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982

[AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori-

sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom

31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist

(Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32

des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts-

pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein-

zutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2022, ALV/22/201, Seite 4

1.2

Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 2. März

2022 (act. IIA 1 ff.). Streitig und zu prüfen ist vorliegend der Erlass der

Rückerstattungsforderung betreffend zu viel bezogener Arbeitslosentaggel-

der im Betrag von Fr. 6'352.50.

1.3

Der Streitwert liegt beim beantragten Erlass von Fr. 6'352.50

(act. IIA 1 ff.) unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde

in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.4

Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer

Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat-

ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Massgebend

ist der gute Glaube während des Bezugs der unrechtmässigen Leistung

(SVR 2018 EL Nr. 7 S. 17 E. 1.1).

2.1.1

Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläu-

big. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen,

dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar

gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den

Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten

gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120

V 319 E. 10a S. 335).

Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvorausset-

zung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Viel-

mehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger

nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachläs-

sigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute

Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsaus-

richtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunfts-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2022, ALV/22/201, Seite 5

pflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstat-

tungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaf-

tes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Be-

reichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem ob-

jektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und

Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht

ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220; SVR 2019 IV Nr. 6

S. 18 E. 3.1).

2.1.2

Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn

die vom ELG anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach

Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1

ATSV). Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist

der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschie-

den ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV).

2.1.3

Guter Glaube und grosse Härte sind kumulativ geforderte Voraus-

setzungen für den Erlass einer Rückzahlung unrechtmässig bezogener

Leistungen (BGE 130 V 318 E. 5.2 S. 319, 126 V 48 E. 3c S. 53, Entschei-

de des Bundesgerichts vom 12. November 2009, 8C_ 777/2009, E. 2.1,

vom 13. Juli 2015, 8C_129/2015, E. 4).

3.

3.1

Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer wegen fehlen-

den Arbeitsbemühungen für die Monate März bis September 2020 mit Ver-

fügung vom 27. November 2020 (act. IIB 99 f.) und mit Einspracheent-

scheid vom 24. März 2020 (act. IIB 90 ff., 51 ff.) für insgesamt 38 Tage (19

Einstelltage ab 1. September 2020 sowie 19. Einstelltage ab 1. Oktober

2020) in der Anspruchsberechtigung auf ALE eingestellt wurde und diese

Entscheide unangefochten blieben. Auch die Rückforderungsverfügung

vom 26. Februar 2021, mit welcher der Beschwerdegegner in der Folge zu

viel ausbezahlte ALE von Fr. 6'352.50 zurückforderte, trat unangefochten in

Rechtskraft und ist deshalb nicht Gegenstand des vorliegenden Verfah-

rens. Die Argumentation des Beschwerdeführers, welche sich auf die Ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2022, ALV/22/201, Seite 6

stellung in der Anspruchsberechtigung auf ALE und die Rückforderung von

Fr. 6'352.50 bezieht, ist deshalb unbehelflich.

3.2

Umstritten ist lediglich der Erlass der Rückforderung von

Fr. 6'352.50, wobei die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspra-

cheentscheid vom 2. März 2022 (act. IIA 1 ff.) das Gesuch mangels gege-

benem guten Glauben abgewiesen und die Frage der grossen Härte offen-

gelassen hat. Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss bezüglich des gu-

ten Glaubens vor, er sei sich nicht bewusst gewesen, etwas unterlassen zu

haben. Er habe nicht gewusst, dass er zu wenig Arbeitsbemühungen nach-

gewiesen habe. Diese vorgetragenen Argumente für das Vorliegen einer

Vertrauensposition (Vertrauensschutz: vgl. BGE 111 Ib 116 E. 4 S. 124)

verfangen nicht: Wie der Beschwerdegegner zutreffend darauf hinweist,

hatten die versicherten Personen auch während des Lockdowns im Jahr

2020 ihren Kontrollpflichten nachzukommen und weiterhin Arbeits-

bemühungen nachzuweisen (vgl. Weisung des Staatssekretariats für Wirt-

schaft [seco] Nr. 3 vom 12. März 2020). Der Beschwerdeführer kannte sei-

ne Pflichten bzw. hätte bei entsprechender Aufmerksamkeit erkennen müs-

sen, dass ihm eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf ALE

droht, wenn er keine Arbeitsbemühungen vornimmt. Denn aufgrund der

Aktenlage sind zuvor begangene Versäumnisse erstellt. Der Beschwerde-

führer wurde mehrmals wegen fehlenden Arbeitsbemühungen (8 Einstellta-

ge betreffend April 2019 [act. IIB 227 f.]; 15 Einstelltage betreffend August

2019 [act. IIB 190 f.], 19 Einstelltage betreffend Februar 2020 [act. IIB 124

f.]) und wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen in der Anspruchsbe-

rechtigung auf ALE eingestellt (6 Einstelltage wegen ungenügenden Ar-

beitsbemühungen vor Antragsstellung [act. IIB 239 f.], 2 Einstelltage betref-

fend November 2019 [act. IIB 169]; 6 Einstelltage betreffend Dezember

2019 [act. IIB 172] und 10 Einstelltage betreffend Januar 2020 [act. IIB

127]). Zudem reichte er im Oktober 2019 Arbeitsbemühungen verspätet

ein, weshalb er für 11 Tage in seinem Anspruch auf ALE eingestellt wurde

(act. IIB 186 f.). Er wurde somit bereits zuvor mit insgesamt 77 Einstellta-

gen (42 Einstelltage + 24 Einstelltage + 11 Einstelltage) sanktioniert.

Er begründet seinen guten Glauben weiter mit seinem am 9. November

2021 erlittenen Motorradunfall (vgl. act. IIB 103). Dem Argument kann nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2022, ALV/22/201, Seite 7

gefolgt werden, da die Pflichtverletzungen vor dem Unfall erfolgten; somit

hatte dieser Unfall keine Auswirkungen auf die zuvor in den Monaten März

bis September 2020 begangenen Versäumnisse. Daran ändert nichts, dass

der Beschwerdeführer sich – möglicherweise wegen der Folgen des Unfal-

les – nicht mehr an die Vorkommnisse erinnert.

Der gute Glaube ist zu verneinen, weshalb der Beschwerdegegner auf die

Prüfung der Frage der grossen Härte – als kumulativ geforderte Vorausset-

zung für den Erlass einer Rückzahlung unrechtmässig bezogener Leistun-

gen – verzichten durfte (vgl. E. 2.1.3 hiervor).

3.3

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. März 2022 (act. IIA

1 ff.) ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich aufgrund der

Feststellungen als leichtsinnig erhoben und ist ohne Weiterungen abzuwei-

sen.

4.

4.1

Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung kann vorliegen, wenn

die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie

weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrich-

tig ist. Mutwillige Prozessführung kann auch etwa angenommen werden,

wenn eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (z.B. Mit-

wirkungs-, Unterlassungspflicht) verletzt oder wenn sie noch vor der Re-

kursbehörde an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält

(BGE 124 V 285 E. 4b S. 288, 112 V 333 E. 5a S. 334; SVR 2007 IV Nr. 19

S. 69 E. 2.2).

Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er aufgrund seiner

leichtsinnigen Beschwerdeführung grundsätzlich kostenpflichtig ist, vorlie-

gend jedoch unter Berücksichtigung der von ihm dargelegten gesundheitli-

chen Probleme einerseits, welche allerdings sein sich aus den Akten erge-

bendes despektierliches Verhalten gegenüber Behörden keineswegs zu

entschuldigen vermögen und der mutmasslichen Uneinbringlichkeit ander-

seits auf die Auferlegung der Verfahrenskosten im Sinne eines erstmaligen

prozessualen Fehlverhaltens noch zu verzichten ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2022, ALV/22/201, Seite 8

4.2

Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen

Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr-

schluss]).

Der Beschwerdegegner hat als kantonale Amtsstelle nicht Anspruch auf

eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VRPG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-

tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst

- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO

Der Einzelrichter:

Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.