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200 2022 20

Bern VerwG · 2021-11-30 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 30. November 2021

Sachverhalt

A.

Der 1990 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be-

schwerdeführer) meldete sich im Dezember 2020 beim Regionalen Ar-

beitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Dossier RAV-

Region Seeland-Berner Jura [act. II] 203 f.) und stellte am 10. Januar 2021

Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Dossier Arbeitslosenkasse Biel [act.

IIB] 47 ff.). Nach vorgängiger Möglichkeit zur Stellungnahme (act. II 197)

stellte das RAV den Versicherten mit Verfügung vom 4. Februar 2021 (act.

II 191 f.) wegen erstmalig ungenügenden Arbeitsbemühungen vor Antrags-

stellung ab dem 1. Januar 2021 für die Dauer von 5 Tagen in der An-

spruchsberechtigung ein. Daran hielt das Amt für Arbeitslosenversicherung

des Kantons Bern (AVA bzw. Beschwerdegegner) auf Einsprache (act. II

186 ff.) hin mit Entscheid vom 19. Mai 2021 (act. II 162 ff.) fest. Dieser Ent-

scheid blieb unangefochten.

Am 18. Mai 2021 wurde das RAV auf seine Anfrage hin von der

C.________ AG informiert, dass der Versicherte eine ihm angebotene Stel-

le abgelehnt habe (vgl. act. II 174 f.). Daraufhin wurde dem Versicherten

mit Schreiben vom 27. Mai 2021 (act. II 157) die Möglichkeit eingeräumt,

sich hierzu zu äussern. Mit Eingabe vom 6. Juni 2021 (act. II 144) machte

dieser geltend, keinen Kontakt mit der C.________ AG gehabt zu haben.

Mit Verfügung vom 24. Juni 2021 (act. II 129 ff.) stellte das RAV den Be-

schwerdeführer wegen erstmaliger Ablehnung einer zumutbaren Stelle ab

dem 20. Mai 2021 für 19 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Dagegen

erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 23.

Juli 2021 Einsprache (Dossier Rechtsdienst [act. IIA] 16 ff.). Mit Schreiben

vom 11. Oktober 2021 (act. IIA 12) wurde der Versicherte im Rahmen des

Einspracheverfahrens aufgefordert, eine Verbindungsübersicht seines Mo-

bilfunkanbieters über die zwischen dem 20. April 2021 und dem 23. April

2021 getätigten Anrufe mit der Rufnummer ... einzureichen. Mit Schreiben

vom 25. Oktober 2021 (act. IIA 8 f.) liess der Beschwerdeführer ausführen,

der Mobilfunkanbieter verstecke sich hinter dem Datenschutzgesetz und

habe ihn wissen lassen, dass der Nachweis nur gestützt auf eine gerichtli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2022, ALV/22/20, Seite 3

che / amtliche Anordnung herausgegeben werde. Zudem laute die Ruf-

nummer ... nicht auf den Namen des Versicherten, sondern auf

D.________, ... (Mutter zweier gemeinsamer Kindern mit dem Versicherten

[vgl. act. IIB 62 ff.]). Mit Entscheid vom 30. November 2021 (act. IIA 2 ff.)

wies das AVA die Einsprache ab.

B.

Mit Eingabe vom 10. Januar 2022 erhob der Versicherte, weiterhin vertre-

ten durch Rechtsanwalt B.________, dagegen Beschwerde mit folgenden

Rechtsbegehren:

1.

Der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 30. November 2021 im

Verfahren ER RD ... sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien die 19 Ein-

stelltage ab dem 20. Mai 2021, zzgl. 5% Zins seit dem 20. Mai 2021, auszurichten.

2.

Eventualiter: Der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 30. Novem-

ber 2021 im Verfahren ER RD ... sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an den

Beschwerdegegner zurückzuweisen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Mit Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2022 schloss der Beschwerdegeg-

ner auf Abweisung der Beschwerde.

Mit prozessleitender Verfügung vom 16. Februar 2022 wurde dem Be-

schwerdeführer Frist zur Einreichung einer Replik angesetzt. Mit Schreiben

vom 18. Februar 2022 ersuchte der Beschwerdeführer um Akteneinsicht,

woraufhin ihm die Akten des Beschwerdegegners (act. II - IIB) zugestellt

wurden. Mit Replik vom 20. April 2022 hielt der Beschwerdeführer an sei-

nen Rechtsbegehren fest. Zusätzlich machte er eine Verletzung des recht-

lichen Gehörs geltend. Der Beschwerdegegner habe ihm die Dokumente

pag. 27 sowie 29 bis 39 nicht weitergeleitet. Ebensowenig sei dem Be-

schwerdeführer die Stellungnahme des Amts für Arbeitslosenversicherung

vom 6. August 2021 (pag. 15) weitergeleitet worden. Auffallend sei weiter,

dass im Dossier keine pag. 28 gefunden werden könne. Um seine Rechte

zu wahren, hätte der Beschwerdeführer mit Kopien der genannten Doku-

mente bedient werden müssen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2022, ALV/22/20, Seite 4

Mit Duplik vom 12. Mai 2022 bestätigte der Beschwerdegegner den Antrag

auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 30. Novem- ber 2021 (act. IIA 2 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der An- spruchsberechtigung ab dem 20. Mai 2021 im Umfang von 19 Tagen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2022, ALV/22/20, Seite 5

E. 1.3 Der Streitwert liegt bei einem Taggeldansatz von Fr. 188.40 (act. IIB

3) und einer Einstelldauer von 19 Tagen mit Fr. 3'579.60 unter dem Grenz- wert von Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die ein- zelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art.

80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Der Beschwerdeführer macht vorab eine Verletzung des rechtlichen

Gehörs geltend. Der Beschwerdegegner habe ihm die Dokumente pag. 27

sowie 29 bis 39 nicht weitergeleitet. Ebensowenig sei dem Beschwerdefüh-

rer die Stellungnahme des Amts für Arbeitslosenversicherung vom 6. Au-

gust 2021 (pag. 15) weitergeleitet worden. Auffallend sei weiter, dass im

Dossier keine pag. 28 gefunden werden könne. Der Beschwerdegegner

hätte ihm diese Akten zeitnah weiterleiten müssen (Replik S. 3 Art. 2).

2.2

2.2.1

Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2

der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Das rechtliche Gehör dient einerseits

der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mit-

wirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar,

die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der

Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äus-

sern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen,

mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung

wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Be-

weisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu be-

einflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungs-

recht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in

einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE

143 V 71 E. 4.1 S. 72; SVR 2021 AHV Nr. 17 S. 53 E. 2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2022, ALV/22/20, Seite 6

2.2.2

Es gehört zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass der Verfü-

gungsadressat vor Erlass eines ihm nachteiligen Verwaltungsaktes zum

Beweisergebnis Stellung nehmen kann. Das Akteneinsichtsrecht ist eng mit

dem Äusserungsrecht verbunden, gleichsam dessen Vorbedingung. Die

versicherte Person kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und

geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit ein-

geräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei

ihrer Verfügung gestützt hat (BGE 132 V 387 E. 3.1 S. 388, 115 V 297 E.

2e S. 302; RKUV 1992 U 152 S. 198 E. 2c).

2.2.3

Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwie-

gende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die be-

troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu

äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen

kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben

(BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2021 IV Nr.

43 S. 140 E. 4.4.1, 2020 IV Nr. 57 S. 194 E. 3.3.1). Von einer Rückweisung

der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im

Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verlet-

zung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückwei-

sung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzöge-

rungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interes-

se der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache

nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; SVR 2021 IV

Nr. 43 S. 140 E. 4.4.1, 2020 IV Nr. 57 S. 194 E. 3.3.1).

2.3

2.3.1

Vorliegend hat der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtli-

chen Gehörs i.S. im Verwaltungsverfahren nicht zugestellter Dokumente (in

den vom Beschwerdegegner dem Gericht eingereichten Akten entspre-

chend act. IIA 15, 27 – 39) bzw. nicht vorhandener Akten (act. IIA 28)

gerügt (Replik S. 3 Art. 2).

2.3.2

Aus den Akten ergibt sich zunächst, dass der Beschwerdeführer im

Rahmen des Einspracheverfahrens um Akteneinsicht ersucht (act. II 113)

hatte und ihm diese auch gewährt wurde (act. II 109). Die vom Beschwer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2022, ALV/22/20, Seite 7

deführer benannten Aktenstücke des Rechtsdienstes waren unbestritten

nicht Teil dieser Akten.

Soweit es sich bei den entsprechenden Seiten nicht um von vornherein

unbedeutende leere Rückseiten handelt (Dokumente 28, 30, 34, 36), ist

was die Aktenstücke 31 ff. betrifft festzuhalten, dass es sich hierbei um

Unterlagen handelt, die vom Beschwerdegegner offensichtlich erst im

Rahmen des vorliegenden Verfahrens erhoben wurden und deren Nichtzu-

stellung damit begriffsnotwendig keine Verletzung des rechtlichen Gehörs

im Einspracheverfahren begründen kann. Die Dokumente 31 bis 34 sind

Historisierungen von Abrufvorgängen der C.________ AG für (anonymisier-

te) Stellenprofile verschiedener Arbeitssuchender (zum Informationssystem

für die öffentliche Arbeitsvermittlung vgl. AVAM; abrufbar unter:

<www.arbeit.swiss>), weshalb entgegen der Annahme des Beschwerde-

führers diese auch nicht per se Teil seiner Administrativakten bilden. Die

Dokumente 35 ff. beinhalten einen Mailaustausch zwischen der

C.________ AG und dem Beschwerdegegner vom 20. und 21. April 2022.

Die Arbeitgeberin erbat darin, nach der Abfrage der (anonymisierten) Stel-

lenprofile verschiedener Arbeitssuchender (worunter sich auch der Be-

schwerdeführer befand), um die Übermittlung der notwendigen Daten

zwecks Ermöglichung der Kontaktaufnahme. In der Rückmeldung der Ar-

beitgeberin finden sich später Angaben zu allen drei Personen, an denen

sie Interesse gehabt hatte. Auch dieses Dokument war nicht Teil der Akten

des Beschwerdeführers und beim Beschwerdegegner offenbar auch nicht

mehr verfügbar, machte der Beschwerdegegner den Mailverkehr doch of-

fensichtlich erst im Rahmen des vorliegenden Verfahrens innerhalb der

Beschwerdeantwortfrist bei der Arbeitgeberin erhältlich. Auch diesbezüglich

liegt offensichtlich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwer-

deführers im Einspracheverfahren vor.

Bei den Dokumenten 27 und 29 handelt es sich um (anonymisierte) Unter-

lagen aus einem anderweitigen Verfahren vor Verwaltungsgericht, woraus

sich ergibt, dass die E.________ auf Anfrage des Gerichts diesem keine

Auskünfte erteilte, sondern auf die Regeln im Zusammenhang mit BÜPF

und VÜPF verwies. Angesichts der Tatsache, dass auch diese Unterlagen

von Hand paginiert wurden und damit im Zeitpunkt der Abgabe der Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2022, ALV/22/20, Seite 8

schwerdeantwort noch nicht Teil der elektronisch eingepflegten Unterlagen

waren, bestehen erhebliche Anzeichen dafür, dass diese Dokumente erst

im Rahmen der Ausarbeitung der Beschwerdeantwort zu den Akten ge-

nommen wurden. Wie es sich damit verhält, braucht jedoch nicht absch-

liessend geklärt zu werden, denn aus den entsprechenden Unterlagen er-

gibt sich, wie nachfolgend im Rahmen der materiellen Beurteilung darzule-

gen sein wird, nichts Entscheidwesentliches.

Die (verwaltungsinterne) Stellungnahme der Sachbearbeitung zu Handen

des für den Einspracheentscheid zuständigen Rechtsdienstes (act. IIA 15)

wurde dem Beschwerdeführer vor Erlass des Einspracheentscheids nicht

zur Stellungnahme unterbreitet, was jedoch nicht schadet. Weder werden

in dieser Stellungnahme neue Tatsache oder Erkenntnisse bezeichnet,

noch war das Dokument im Ergebnis entscheidwesentlich. Es enthält denn

auch keine dem Beschwerdeführer bis anhin unbekannte Begründungs-

elemente. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hatte im Einspra-

cheverfahren hinreichend Gelegenheit, zu allen sachverhaltlichen wie

rechtlichen Fragen Stellung zu nehmen und der Beschwerdegegner hat im

Einspracheentscheid seine Beurteilung hinreichend begründet.

Es liegt damit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerde-

führers vor.

Der Beschwerdeführer konnte sämtliche vom Beschwerdegegner erst im

vorliegenden Verfahren erhobenen bzw. zu den Akten genommenen Do-

kumente im vorliegenden Verfahren zur Kenntnis nehmen und sich hierzu

auch äussern. Welche Bedeutung den fraglichen Unterlagen zukommt, ist

im Rahmen der materiellen Prüfung zu beurteilen.

3.

3.1

Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs-

leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar-

beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei-

den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2022, ALV/22/20, Seite 9

chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen

ihre Bemühungen nachweisen können (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525).

3.2

3.2.1

Nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der An-

spruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder

die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine

zumutbare Arbeit nicht annimmt. Gemäss Rechtsprechung ist der Einstel-

lungstatbestand auch dann erfüllt, wenn die versicherte Person die Arbeit

zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch ihr Verhalten in Kauf nimmt,

dass die Stelle anderweitig besetzt wird. Mithin erfasst der Tatbestand

grundsätzlich jedes Verhalten, welches das Zustandekommen eines Ar-

beitsvertrags scheitern lässt. Die arbeitslose versicherte Person hat bei den

Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber klar und eindeutig die Be-

reitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der

Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 34 E. 3b S. 38; Entscheid

des Bundesgerichts [BGer] vom 10. Juni 2021, 8C_24/2021, E. 3.1).

3.2.2

Ebenso ist der Tatbestand erfüllt, wenn sich die arbeitslose Person

trotz Zuweisung einer Stelle nicht ernsthaft um die Aufnahme von Vertrags-

verhandlungen bemüht. Ins Gewicht fallen sodann liederliche Bewerbungs-

unterlagen oder das Auftreten, das Verhalten und die Äusserungen der

versicherten Person während des Bewerbungsgesprächs (SVR 2021 ALV

Nr. 5 S. 16 E. 5.2).

3.2.3

Ob eine Arbeit zumutbar ist, beurteilt sich nach Art. 16 AVIG: Nach

dessen Abs. 1 ist grundsätzlich jede Arbeit zumutbar, während die Aus-

nahmen, in denen eine Arbeit als unzumutbar gilt, in Abs. 2 abschliessend

aufgelistet sind (BGE 122 V 34 E. 4d S. 41; SVR 2021 ALV Nr. 5 S. 15 E.

5.1).

3.2.4

Die versicherte Person ist verpflichtet, eine zugewiesene Arbeit an-

zunehmen, die einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70% des versi-

cherten Verdienstes, wenn und solange sie Kompensationsleistungen nach

Art. 24 AVIG (Zwischenverdienst) erhält. Denn diesfalls hat die Arbeit unter

dem Aspekt von Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG als zumutbar zu gelten (BGE 122

V 34 E. 4d S. 41). Aus dem Umstand, dass die versicherte Person vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2022, ALV/22/20, Seite 10

Anspruch auf Kompensationszahlungen keine Kenntnis hatte, kann sie

nichts zu ihren Gunsten ableiten (BGE 124 V 377 E. 2c dd S. 380).

3.3

Bei der Schadenminderungspflicht der versicherten Person handelt

es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts

(BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463; SVR 2020 EL Nr. 6 S. 23 E. 7.3.1). Einer

versicherten Person sind im Rahmen der Schadenminderungspflicht Mass-

nahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage er-

greifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte (BGE

140 V 267 E. 5.2.1 S. 274). Die Schadenminderungspflicht setzt den Be-

stand einer Leistungs- oder Ersatzpflicht voraus. Die aus ihr fliessenden

Verhaltenspflichten der versicherten oder geschädigten Person berühren

daher nicht die Entstehung des Leistungsanspruchs, sondern allein deren

Umfang und Bemessung (RKUV 1994 K 929 S. 21 E. 4b).

3.4

Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt nicht (zwin-

gend) den Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhal-

ten der versicherten Person und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mit-

hin dem (auch) der Arbeitslosenversicherung entstandenen Schaden vor-

aus. Vielmehr werden bestimmte Handlungen und Unterlassungen bereits

dann sanktioniert, wenn sie ein Schadensrisiko in sich bergen (BGE 141 V

365 E. 2.1 S. 367; SVR 2021 ALV Nr. 5 S. 15 E. 3.2).

3.5

Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersu-

chungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungs-

last begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügen-

den Behörde – ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt

zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Re-

gel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Ent-

scheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen geblie-

benen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift aller-

dings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswür-

digung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlich-

keit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S.

429, 138 V 218 E. 6 S. 222; SVR 2021 UV Nr. 27 S. 129 E. 2.2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2022, ALV/22/20, Seite 11

4.

4.1

Der Beschwerdegegner macht geltend, der Beschwerdeführer habe

eine ihm am 20. April 2021 von der C.________ AG telefonisch angebote-

ne Anstellung als ... abgelehnt. Dies mit der Begründung, er habe (aktuell)

kein Auto, weil dieses für zwei Wochen in der Garage sei, und dass die von

der Personalleiterin vorgeschlagene Möglichkeit, den öffentlichen Verkehr

zu benutzen, ebenfalls nicht möglich sei, da er nicht das Geld dafür habe.

Am Ende des Gesprächs habe er bestätigt, dass er überhaupt nicht an der

Stelle interessiert sei (act. II 175).

Der Beschwerdeführer hingegen machte geltend (act. II 92, 144), einzig mit

dem Unternehmen F.________ Kontakt gehabt zu haben. Er habe nie mit

der C.________ AG in Kontakt gestanden.

4.1.1

Der Verbindungsnachweis der C.________ AG vom 20. April 2021

(act. II 139) belegt, dass das Unternehmen am 20. April 2021 zweimal die

vom Beschwerdeführer gegenüber dem Beschwerdegegner für die Kon-

taktaufnahme angegebene Rufnummer (act. II 203; vgl. auch act. IIB 47)

angewählt hat. Die Verbindung kam jeweils zu Stande. Ein reiner Anrufver-

such (vgl. Beschwerde S. 4 Art. 1a), bei dem das Telefon nicht abgehoben

wird, wäre nicht aufgezeichnet worden. Die Anrufe auf die Nummer des

Beschwerdeführers dauerten 44 Sekunden (erster Anruf um 13.02 Uhr) und

5 Sekunden (zweiter Anruf um 14.26 Uhr). Der erste Anruf dauerte mit 44

Sekunden so lange, dass in dieser Zeit seitens der hierfür geschulten Mit-

arbeiterin des HR der Arbeitgeberin zweifelsfrei eine Combox-Mitteilung mit

Zusammenfassung des Anliegens und der Bitte um Rückruf deponiert wer-

den konnte und deponiert wurde. Ein solches Verhalten entspricht dem im

geschäftlichen Alltag üblichen Vorgehen, insbesondere wenn ein Unter-

nehmen - wie hier - dringend eine Fachkraft sucht. Im vorliegenden Fall ist

das grosse Interesse der Arbeitgeberin offensichtlich, war es doch die Ar-

beitgeberin, welche die Stellenprofile der Stellensuchenden im AVAM-

Datensatz abgerufen hat und um Freigabe zur Kontaktaufnahme mit drei

der Bewerbenden beim Beschwerdegegner nachgesucht hat. Bestätigt wird

dies schliesslich auch durch den Umstand, dass die Arbeitgeberin rund 1 ½

Stunden nach dem ersten Anruf nochmals die Nummer des Beschwerde-

führers angewählt hat, mit Blick auf die Dauer dann aber offensichtlich nach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2022, ALV/22/20, Seite 12

dem Anspringen der Combox wieder aufgelegt hat. Darüber hinaus ist auch

die weitergehende Darstellung der C.________ AG, welche im Übrigen im

vorliegenden Verfahren keine eigenen Interessen hat, dass mit dem Be-

schwerdeführer im Rahmen eines Rückrufs schliesslich ein persönliches

Gespräch betreffend die vom Unternehmen zu besetzende Stelle geführt

werden konnte, glaubwürdig.

4.1.2

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass das fragliche Tele-

fongespräch nicht zwischen der Mitarbeiterin der Arbeitgeberin und dem

Beschwerdeführer, sondern möglicherweise mit einem anderen Kandidaten

stattgefunden haben könnte und somit die korrekte Identifizierung nicht

möglich sei (Beschwerde S. 6 Art. 1b), kann nicht gefolgt werden. Es be-

steht kein Anlass, von einer Verwechslung seitens der Arbeitgeberin aus-

zugehen.

Aus dem zeitnahen E-Mail-Austausch vom 20. April 2021 (act IIA 37 ff.)

zwischen der Mitarbeiterin der C.________ AG und dem Beschwerdegeg-

ner betreffend die Kontaktfreigabe zu drei Bewerbenden geht hervor, dass

der Wunschkandidat Nr. 1 die "..." hatte. Diese Referenznummer ist zwei-

felsfrei diejenige des Beschwerdeführers (act. IIA 31). Teil dieses Daten-

satzes ist weiter auch die von der Arbeitgeberin angewählte Rufnummer

des Beschwerdeführers. Ein Missverständnis hinsichtlich der Telefonnum-

mer und ihrer Zugehörigkeit zum Beschwerdeführer kann somit ausge-

schlossen werden (vgl. ebenfalls E. 4.1.3 hiernach).

Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 6 Art.

1b) liegt schliesslich keine zeitliche Verzögerung vor. Die Arbeitgeberin

setzte sich am 20. April 2021 um 08:55 Uhr mit dem Beschwerdegegner in

Verbindung und teilte ihm ihre bevorzugten Kandidaten für die Stelle des ...

mit. Um 11.33 Uhr bestätigte der Beschwerdegegner, dass die Arbeitgebe-

rin den Kandidaten Nr. 1 (den Beschwerdeführer) wie auch die Kandidatin

2 direkt telefonisch kontaktieren dürfe und gab die hierfür notwendigen Da-

ten für die Arbeitgeberin frei. Der Kontakt für den Kandidaten 3 müsse über

den Beschwerdegegner laufen. Um 13.02 Uhr und 14.26 Uhr erfolgten wie

dargelegt die Anrufe auf die Rufnummer des Beschwerdeführers. Um 15.24

Uhr sandte die Arbeitgeberin dem Beschwerdegegner eine E-Mail in wel-

cher sie ausführte, die Kandidaten Nr. 1 (Beschwerdeführer) und 2 seien

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2022, ALV/22/20, Seite 13

leider bereits ausgeschieden. Kandidatin 2 hätten sie sehr gerne gehabt,

sie habe aber bereits eine Anstellung gefunden. Zum Kandidaten 1 erfolgte

eine detaillierte Rückmeldung über den Gesprächsverlauf und das der Ar-

beitgeberin gegenüber gezeigte Desinteresse an der Stelle. Abschliessend

wurde der Beschwerdegegner gebeten, nun den Kontakt mit dem Kandida-

ten 3 zu vermitteln.

4.1.3

Wenn der Beschwerdeführer moniert, der Beschwerdegegner bzw.

die C.________ AG sei den Beweis einer Verbindung zum Beschwerdefüh-

rer schuldig geblieben, so verkennt er, dass ein solcher Nachweis nicht mit

einem Auszug der angerufenen, sondern mit einem Auszug der anrufenden

Nummer erbracht wird. Vorliegend ist erstellt, dass die Arbeitgeberin Kon-

takt zum Beschwerdeführer aufgenommen hat. Hinsichtlich des Rückrufs

durch den Beschwerdeführer ist der entsprechende Beweis anhand eines

Verbindungsnachweises für die Kontaktnummer des Beschwerdeführers zu

erbringen. Insoweit liegt hier denn auch offensichtlich nicht ein Fall vor, bei

welchem über das Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post-

und Fernmeldeverkehrs vom 18. März 2016 (BÜPF; SR 780.1) eine Sen-

dungsnachforschung angestrebt werden kann und muss. Solche (im Übri-

gen auch gegen den Willen der betroffenen Person bzw. verdeckt) erfol-

gende Überprüfungen sind für das sozialversicherungsrechtliche Verfahren

weder vorgesehen noch nötig. Vielmehr auferlegt die Mitwirkungspflicht

nach Art. 28 ATSG den Versicherten, die ihnen zur Verfügung stehenden

Unterlagen, insbesondere auch die hier fraglichen Verbindungsnachweise,

einzureichen.

Die Erhebung eines Verbindungsnachweises ist dem Beschwerdeführer als

Verfahrensbeteiligtem, wenn die Daten nicht bereits im Gerät oder auf der

monatlichen Rechnung selbst aufgezeichnet sind, ohne weiteres möglich,

denn es sind Daten des Beschwerdeführers, auf welche er gegenüber dem

Telecomunternehmen jederzeit zugreifen darf. Die Behauptung des Be-

schwerdeführers, er habe die Daten trotz Bemühungen nicht beibringen

können (Beschwerde S. 7 Art. 1b), überzeugt deshalb nicht. Der Be-

schwerdeführer hat den von ihm seitens des Beschwerdegegners aus-

drücklich verlangten Verbindungsnachweis, obwohl (einzig) ihm dies mög-

lich gewesen wäre, nicht beigebracht. Aufgrund der objektiven Beweislast-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2022, ALV/22/20, Seite 14

verteilung hat er, da nur er den Verbindungsnachweis erheben kann, die

sich daraus ergebenden Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. E. 3.5

hiervor).

Nichts ändert schliesslich der Umstand, dass die Mobilfunknummer auf

eine andere Person (D.________) registriert ist, denn mit der Angabe der

fraglichen Nummer gegenüber dem Beschwerdegegner (Eintrag im AVAM;

act. IIA 31, vgl. auch act. II 203) zur Sicherstellung der jederzeitigen per-

sönlichen Erreichbarkeit für potenzielle Arbeitgeber hat der Beschwerde-

führer bestätigt, dass er für die Arbeitssuche und den Kontakt mit dem Be-

schwerdegegner frei über das entsprechende Handy resp. die Rufnummer

verfügen kann. Insoweit machte der Beschwerdeführer schliesslich auch

nicht geltend, seine Lebenspartnerin D.________ hätte sich gegen das

Erheben eines Auszugs ausgesprochen. Vielmehr hielt er im Ergebnis fest,

dass D.________ mit der Erhebung einverstanden wäre (vgl. act. II 41 f.).

4.1.4

Es ist damit auf die konsistenten und in sich stimmigen, echtzeitlich

schriftlich festgehaltenen Angaben betreffend das von der Arbeitgeberin mit

dem Beschwerdeführer geführte Telefongespräch, anlässlich dessen er die

Annahme der ihm angebotenen Stelle abgelehnt hat, abzustellen.

4.2

Die angebotene Stelle entspricht der bisher ausgeübten Tätigkeit

(act. II 203) wie auch der beruflichen Neigung (gesuchte Berufe) des Be-

schwerdeführers (act. II 204; vgl. AVIG-Praxis ALE, Rz. B285 [abrufbar

unter: www.arbeit.swiss]). Weiter ist der angebotene Lohn von Fr. 4‘800.--

(zzgl. Zuschlage für Schichtarbeit, Spät- und Nachtschicht; act. II 158) von

der Zumutbarkeitsgrenze gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG von 70% des

versicherten Verdienstes gewahrt; der offerierte Lohn entspricht 93.93%

des auf Fr. 5‘110.-- festgesetzten versicherten Verdienstes (vgl. act. IIB 3

sowie E. 3.2 hiervor). Grundsätzlich müssen versicherte Personen zur

Schadensminderung unverzüglich jede Arbeit annehmen (Art. 16 Abs. 1

AVIG). Von einer Annahmepflicht ausgenommen sind nur Arbeiten, die

gemäss Art. 16 Abs. 2 AVIG unzumutbar sind. Keiner der in Art. 16 Abs. 2

AVIG aufgeführten Unzumutbarkeitsgründen ist vorliegend erfüllt. Die vom

RAV zugewiesene Stelle wäre damit dem Beschwerdeführer in jeder Hin-

sicht zumutbar gewesen. Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer

den Tatbestand der Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit (Art. 30 Abs. 1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2022, ALV/22/20, Seite 15

lit. d AVIG) erfüllt (vgl. Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in

Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR],

Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2519 f. N. 850), weshalb er

in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist.

4.3

Zusammenfassend hat der Beschwerdegegner den Beschwerdefüh-

rer zu Recht wegen Ablehnens einer zumutbaren Arbeitsstelle im Sinne

von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt.

5.

Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von 19 Ein-

stelltagen.

5.1

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver-

schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich-

tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem

Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage,

für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechti-

gung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens ent-

scheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversiche-

rungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desje-

nigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Ge-

gebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausü-

bung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152;

SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 36 E. 3.3; ARV 2020 S. 95 E. 4.2). Wird die versi-

cherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird

die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung wer-

den die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5

AVIV).

5.2

Indem der Beschwerdegegner eine Einstellung von 19 Tagen ver-

fügte (act. II 129 ff.), qualifizierte er das Verschulden des Beschwerdefüh-

rers als mittelschwer im unteren Bereich (vgl. E. 5.1 hiervor). Die Nichtan-

nahme einer zumutbaren befristeten Stelle ist, unter Berücksichtigung des

wiederholten Fehlverhaltens, hat der Beschwerdeführer bereits wegen un-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2022, ALV/22/20, Seite 16

genügender Arbeitsbemühungen vor der Arbeitslosigkeit in seiner An-

spruchsberechtigung für 5 Tage eingestellt werden müssen (vgl. act. II 162

ff.; IIA 5; Art. 45 Abs. 3 lit. b i.V.m. Art. 45 Abs. 5 AVIV), als mittleres Ver-

schulden zu qualifizieren. Mit Blick auf den vom Staatssekretariat für Wirt-

schaft (SECO) herausgegebenen «Einstellraster» (vgl. AVIG-Praxis ALE,

D79 Ziff. 2A/4), welcher für die erstmalige Ablehnung einer zugewiesenen

zumutbaren, auf vier Wochen befristeten Stelle eine Einstelldauer von 15 –

20 Tagen vorsieht, liegt das verfügte Einstellmass von 19 Tagen innerhalb

des dem Beschwerdegegner liegenden Ermessenspielraums und ist daher

nicht zu beanstanden. Es besteht keine Veranlassung seitens des Gerichts,

in das Ermessen des Beschwerdegegners einzugreifen (vgl. E. 5.1 hiervor).

5.3

Nach dem Dargelegten ist die Einstellung in der Anspruchsberechti-

gung weder in grundsätzlicher noch in masslicher Hinsicht zu beanstanden,

womit die gegen den Einspracheentscheid vom 30. November 2021 (act.

IIA 2 ff.) erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

6.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 6.1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind grundsätzlich keine Verfahrenskosten zu erheben. Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden.

E. 6.1.2 Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung kann vorliegen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrich- tig ist. Mutwillige Prozessführung kann auch etwa angenommen werden, wenn eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (z.B. Mit- wirkungs-, Unterlassungspflicht) verletzt oder wenn sie noch vor der Re- kursbehörde an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält (BGE 124 V 285 E. 4b S. 288, 112 V 333 E. 5a S. 334; SVR 2007 IV Nr. 19 S. 69 E. 2.2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2022, ALV/22/20, Seite 17

E. 6.1.3 Mit den vom Beschwerdegegner aufgelegten echtzeitlichen Akten ist erstellt, dass das fragliche Telefongespräch stattgefunden hat. Der Inhalt im Sinne der echtzeitliche Rückmeldung durch die C.________ AG ist glaubwürdig und auf sie ist abzustellen (vgl. act. IIA 37 ff.). Über diesen Sachverhalt hatte der Beschwerdeführer, der den Rückruf tätigte, von An- beginn weg Kenntnis. Wenn er unter dieser Prämisse die Beschwerdebe- gründung einzig auf die offensichtlich nicht zutreffende Darstellung, es ha- be kein Gespräch stattgefunden, basiert und selbst vor Gericht noch auf- recht hält, zudem die ihm zumutbare und mögliche Mitwirkung bei der Be- weiserhebung unterlässt, indem er den für ihn greifbaren Verbindungs- nachweis trotz Aufforderung im Einspracheverfahren (selbst im Gerichts- verfahren) nicht einreicht (vgl. act. II 41, 45), so stellt dies eine mutwillige Prozessführung dar, welche zur Folge hat, dass die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind.

E. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2022, ALV/22/20, Seite 18
  4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 22 20 ALV

SCI/SHE/KKE/STA

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 5. August 2022

Verwaltungsrichter Schwegler

Gerichtsschreiber Schnyder

A.________

vertreten durch Rechtsanwalt B.________

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern

Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern

Beschwerdegegner

betreffend Einspracheentscheid vom 30. November 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2022, ALV/22/20, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Der 1990 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be-

schwerdeführer) meldete sich im Dezember 2020 beim Regionalen Ar-

beitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Dossier RAV-

Region Seeland-Berner Jura [act. II] 203 f.) und stellte am 10. Januar 2021

Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Dossier Arbeitslosenkasse Biel [act.

IIB] 47 ff.). Nach vorgängiger Möglichkeit zur Stellungnahme (act. II 197)

stellte das RAV den Versicherten mit Verfügung vom 4. Februar 2021 (act.

II 191 f.) wegen erstmalig ungenügenden Arbeitsbemühungen vor Antrags-

stellung ab dem 1. Januar 2021 für die Dauer von 5 Tagen in der An-

spruchsberechtigung ein. Daran hielt das Amt für Arbeitslosenversicherung

des Kantons Bern (AVA bzw. Beschwerdegegner) auf Einsprache (act. II

186 ff.) hin mit Entscheid vom 19. Mai 2021 (act. II 162 ff.) fest. Dieser Ent-

scheid blieb unangefochten.

Am 18. Mai 2021 wurde das RAV auf seine Anfrage hin von der

C.________ AG informiert, dass der Versicherte eine ihm angebotene Stel-

le abgelehnt habe (vgl. act. II 174 f.). Daraufhin wurde dem Versicherten

mit Schreiben vom 27. Mai 2021 (act. II 157) die Möglichkeit eingeräumt,

sich hierzu zu äussern. Mit Eingabe vom 6. Juni 2021 (act. II 144) machte

dieser geltend, keinen Kontakt mit der C.________ AG gehabt zu haben.

Mit Verfügung vom 24. Juni 2021 (act. II 129 ff.) stellte das RAV den Be-

schwerdeführer wegen erstmaliger Ablehnung einer zumutbaren Stelle ab

dem 20. Mai 2021 für 19 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Dagegen

erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 23.

Juli 2021 Einsprache (Dossier Rechtsdienst [act. IIA] 16 ff.). Mit Schreiben

vom 11. Oktober 2021 (act. IIA 12) wurde der Versicherte im Rahmen des

Einspracheverfahrens aufgefordert, eine Verbindungsübersicht seines Mo-

bilfunkanbieters über die zwischen dem 20. April 2021 und dem 23. April

2021 getätigten Anrufe mit der Rufnummer ... einzureichen. Mit Schreiben

vom 25. Oktober 2021 (act. IIA 8 f.) liess der Beschwerdeführer ausführen,

der Mobilfunkanbieter verstecke sich hinter dem Datenschutzgesetz und

habe ihn wissen lassen, dass der Nachweis nur gestützt auf eine gerichtli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2022, ALV/22/20, Seite 3

che / amtliche Anordnung herausgegeben werde. Zudem laute die Ruf-

nummer ... nicht auf den Namen des Versicherten, sondern auf

D.________, ... (Mutter zweier gemeinsamer Kindern mit dem Versicherten

[vgl. act. IIB 62 ff.]). Mit Entscheid vom 30. November 2021 (act. IIA 2 ff.)

wies das AVA die Einsprache ab.

B.

Mit Eingabe vom 10. Januar 2022 erhob der Versicherte, weiterhin vertre-

ten durch Rechtsanwalt B.________, dagegen Beschwerde mit folgenden

Rechtsbegehren:

1.

Der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 30. November 2021 im

Verfahren ER RD ... sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien die 19 Ein-

stelltage ab dem 20. Mai 2021, zzgl. 5% Zins seit dem 20. Mai 2021, auszurichten.

2.

Eventualiter: Der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 30. Novem-

ber 2021 im Verfahren ER RD ... sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an den

Beschwerdegegner zurückzuweisen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Mit Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2022 schloss der Beschwerdegeg-

ner auf Abweisung der Beschwerde.

Mit prozessleitender Verfügung vom 16. Februar 2022 wurde dem Be-

schwerdeführer Frist zur Einreichung einer Replik angesetzt. Mit Schreiben

vom 18. Februar 2022 ersuchte der Beschwerdeführer um Akteneinsicht,

woraufhin ihm die Akten des Beschwerdegegners (act. II - IIB) zugestellt

wurden. Mit Replik vom 20. April 2022 hielt der Beschwerdeführer an sei-

nen Rechtsbegehren fest. Zusätzlich machte er eine Verletzung des recht-

lichen Gehörs geltend. Der Beschwerdegegner habe ihm die Dokumente

pag. 27 sowie 29 bis 39 nicht weitergeleitet. Ebensowenig sei dem Be-

schwerdeführer die Stellungnahme des Amts für Arbeitslosenversicherung

vom 6. August 2021 (pag. 15) weitergeleitet worden. Auffallend sei weiter,

dass im Dossier keine pag. 28 gefunden werden könne. Um seine Rechte

zu wahren, hätte der Beschwerdeführer mit Kopien der genannten Doku-

mente bedient werden müssen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2022, ALV/22/20, Seite 4

Mit Duplik vom 12. Mai 2022 bestätigte der Beschwerdegegner den Antrag

auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-

rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-

anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-

gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er

zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

[AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August

1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven-

zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da unter Berücksichtigung des

Fristenstillstandes auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG i.V.m.

Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1

i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-

tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be-

schwerde einzutreten.

1.2

Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 30. Novem-

ber 2021 (act. IIA 2 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der An-

spruchsberechtigung ab dem 20. Mai 2021 im Umfang von 19 Tagen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2022, ALV/22/20, Seite 5

1.3

Der Streitwert liegt bei einem Taggeldansatz von Fr. 188.40 (act. IIB

3) und einer Einstelldauer von 19 Tagen mit Fr. 3'579.60 unter dem Grenz-

wert von Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die ein-

zelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.4

Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art.

80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Der Beschwerdeführer macht vorab eine Verletzung des rechtlichen

Gehörs geltend. Der Beschwerdegegner habe ihm die Dokumente pag. 27

sowie 29 bis 39 nicht weitergeleitet. Ebensowenig sei dem Beschwerdefüh-

rer die Stellungnahme des Amts für Arbeitslosenversicherung vom 6. Au-

gust 2021 (pag. 15) weitergeleitet worden. Auffallend sei weiter, dass im

Dossier keine pag. 28 gefunden werden könne. Der Beschwerdegegner

hätte ihm diese Akten zeitnah weiterleiten müssen (Replik S. 3 Art. 2).

2.2

2.2.1

Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2

der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Das rechtliche Gehör dient einerseits

der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mit-

wirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar,

die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der

Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äus-

sern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen,

mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung

wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Be-

weisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu be-

einflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungs-

recht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in

einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE

143 V 71 E. 4.1 S. 72; SVR 2021 AHV Nr. 17 S. 53 E. 2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2022, ALV/22/20, Seite 6

2.2.2

Es gehört zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass der Verfü-

gungsadressat vor Erlass eines ihm nachteiligen Verwaltungsaktes zum

Beweisergebnis Stellung nehmen kann. Das Akteneinsichtsrecht ist eng mit

dem Äusserungsrecht verbunden, gleichsam dessen Vorbedingung. Die

versicherte Person kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und

geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit ein-

geräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei

ihrer Verfügung gestützt hat (BGE 132 V 387 E. 3.1 S. 388, 115 V 297 E.

2e S. 302; RKUV 1992 U 152 S. 198 E. 2c).

2.2.3

Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwie-

gende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die be-

troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu

äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen

kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben

(BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2021 IV Nr.

43 S. 140 E. 4.4.1, 2020 IV Nr. 57 S. 194 E. 3.3.1). Von einer Rückweisung

der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im

Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verlet-

zung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückwei-

sung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzöge-

rungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interes-

se der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache

nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; SVR 2021 IV

Nr. 43 S. 140 E. 4.4.1, 2020 IV Nr. 57 S. 194 E. 3.3.1).

2.3

2.3.1

Vorliegend hat der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtli-

chen Gehörs i.S. im Verwaltungsverfahren nicht zugestellter Dokumente (in

den vom Beschwerdegegner dem Gericht eingereichten Akten entspre-

chend act. IIA 15, 27 – 39) bzw. nicht vorhandener Akten (act. IIA 28)

gerügt (Replik S. 3 Art. 2).

2.3.2

Aus den Akten ergibt sich zunächst, dass der Beschwerdeführer im

Rahmen des Einspracheverfahrens um Akteneinsicht ersucht (act. II 113)

hatte und ihm diese auch gewährt wurde (act. II 109). Die vom Beschwer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2022, ALV/22/20, Seite 7

deführer benannten Aktenstücke des Rechtsdienstes waren unbestritten

nicht Teil dieser Akten.

Soweit es sich bei den entsprechenden Seiten nicht um von vornherein

unbedeutende leere Rückseiten handelt (Dokumente 28, 30, 34, 36), ist

was die Aktenstücke 31 ff. betrifft festzuhalten, dass es sich hierbei um

Unterlagen handelt, die vom Beschwerdegegner offensichtlich erst im

Rahmen des vorliegenden Verfahrens erhoben wurden und deren Nichtzu-

stellung damit begriffsnotwendig keine Verletzung des rechtlichen Gehörs

im Einspracheverfahren begründen kann. Die Dokumente 31 bis 34 sind

Historisierungen von Abrufvorgängen der C.________ AG für (anonymisier-

te) Stellenprofile verschiedener Arbeitssuchender (zum Informationssystem

für die öffentliche Arbeitsvermittlung vgl. AVAM; abrufbar unter:

), weshalb entgegen der Annahme des Beschwerde-

führers diese auch nicht per se Teil seiner Administrativakten bilden. Die

Dokumente 35 ff. beinhalten einen Mailaustausch zwischen der

C.________ AG und dem Beschwerdegegner vom 20. und 21. April 2022.

Die Arbeitgeberin erbat darin, nach der Abfrage der (anonymisierten) Stel-

lenprofile verschiedener Arbeitssuchender (worunter sich auch der Be-

schwerdeführer befand), um die Übermittlung der notwendigen Daten

zwecks Ermöglichung der Kontaktaufnahme. In der Rückmeldung der Ar-

beitgeberin finden sich später Angaben zu allen drei Personen, an denen

sie Interesse gehabt hatte. Auch dieses Dokument war nicht Teil der Akten

des Beschwerdeführers und beim Beschwerdegegner offenbar auch nicht

mehr verfügbar, machte der Beschwerdegegner den Mailverkehr doch of-

fensichtlich erst im Rahmen des vorliegenden Verfahrens innerhalb der

Beschwerdeantwortfrist bei der Arbeitgeberin erhältlich. Auch diesbezüglich

liegt offensichtlich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwer-

deführers im Einspracheverfahren vor.

Bei den Dokumenten 27 und 29 handelt es sich um (anonymisierte) Unter-

lagen aus einem anderweitigen Verfahren vor Verwaltungsgericht, woraus

sich ergibt, dass die E.________ auf Anfrage des Gerichts diesem keine

Auskünfte erteilte, sondern auf die Regeln im Zusammenhang mit BÜPF

und VÜPF verwies. Angesichts der Tatsache, dass auch diese Unterlagen

von Hand paginiert wurden und damit im Zeitpunkt der Abgabe der Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2022, ALV/22/20, Seite 8

schwerdeantwort noch nicht Teil der elektronisch eingepflegten Unterlagen

waren, bestehen erhebliche Anzeichen dafür, dass diese Dokumente erst

im Rahmen der Ausarbeitung der Beschwerdeantwort zu den Akten ge-

nommen wurden. Wie es sich damit verhält, braucht jedoch nicht absch-

liessend geklärt zu werden, denn aus den entsprechenden Unterlagen er-

gibt sich, wie nachfolgend im Rahmen der materiellen Beurteilung darzule-

gen sein wird, nichts Entscheidwesentliches.

Die (verwaltungsinterne) Stellungnahme der Sachbearbeitung zu Handen

des für den Einspracheentscheid zuständigen Rechtsdienstes (act. IIA 15)

wurde dem Beschwerdeführer vor Erlass des Einspracheentscheids nicht

zur Stellungnahme unterbreitet, was jedoch nicht schadet. Weder werden

in dieser Stellungnahme neue Tatsache oder Erkenntnisse bezeichnet,

noch war das Dokument im Ergebnis entscheidwesentlich. Es enthält denn

auch keine dem Beschwerdeführer bis anhin unbekannte Begründungs-

elemente. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hatte im Einspra-

cheverfahren hinreichend Gelegenheit, zu allen sachverhaltlichen wie

rechtlichen Fragen Stellung zu nehmen und der Beschwerdegegner hat im

Einspracheentscheid seine Beurteilung hinreichend begründet.

Es liegt damit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerde-

führers vor.

Der Beschwerdeführer konnte sämtliche vom Beschwerdegegner erst im

vorliegenden Verfahren erhobenen bzw. zu den Akten genommenen Do-

kumente im vorliegenden Verfahren zur Kenntnis nehmen und sich hierzu

auch äussern. Welche Bedeutung den fraglichen Unterlagen zukommt, ist

im Rahmen der materiellen Prüfung zu beurteilen.

3.

3.1

Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs-

leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar-

beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei-

den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2022, ALV/22/20, Seite 9

chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen

ihre Bemühungen nachweisen können (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525).

3.2

3.2.1

Nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der An-

spruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder

die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine

zumutbare Arbeit nicht annimmt. Gemäss Rechtsprechung ist der Einstel-

lungstatbestand auch dann erfüllt, wenn die versicherte Person die Arbeit

zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch ihr Verhalten in Kauf nimmt,

dass die Stelle anderweitig besetzt wird. Mithin erfasst der Tatbestand

grundsätzlich jedes Verhalten, welches das Zustandekommen eines Ar-

beitsvertrags scheitern lässt. Die arbeitslose versicherte Person hat bei den

Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber klar und eindeutig die Be-

reitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der

Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 34 E. 3b S. 38; Entscheid

des Bundesgerichts [BGer] vom 10. Juni 2021, 8C_24/2021, E. 3.1).

3.2.2

Ebenso ist der Tatbestand erfüllt, wenn sich die arbeitslose Person

trotz Zuweisung einer Stelle nicht ernsthaft um die Aufnahme von Vertrags-

verhandlungen bemüht. Ins Gewicht fallen sodann liederliche Bewerbungs-

unterlagen oder das Auftreten, das Verhalten und die Äusserungen der

versicherten Person während des Bewerbungsgesprächs (SVR 2021 ALV

Nr. 5 S. 16 E. 5.2).

3.2.3

Ob eine Arbeit zumutbar ist, beurteilt sich nach Art. 16 AVIG: Nach

dessen Abs. 1 ist grundsätzlich jede Arbeit zumutbar, während die Aus-

nahmen, in denen eine Arbeit als unzumutbar gilt, in Abs. 2 abschliessend

aufgelistet sind (BGE 122 V 34 E. 4d S. 41; SVR 2021 ALV Nr. 5 S. 15 E.

5.1).

3.2.4

Die versicherte Person ist verpflichtet, eine zugewiesene Arbeit an-

zunehmen, die einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70% des versi-

cherten Verdienstes, wenn und solange sie Kompensationsleistungen nach

Art. 24 AVIG (Zwischenverdienst) erhält. Denn diesfalls hat die Arbeit unter

dem Aspekt von Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG als zumutbar zu gelten (BGE 122

V 34 E. 4d S. 41). Aus dem Umstand, dass die versicherte Person vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2022, ALV/22/20, Seite 10

Anspruch auf Kompensationszahlungen keine Kenntnis hatte, kann sie

nichts zu ihren Gunsten ableiten (BGE 124 V 377 E. 2c dd S. 380).

3.3

Bei der Schadenminderungspflicht der versicherten Person handelt

es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts

(BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463; SVR 2020 EL Nr. 6 S. 23 E. 7.3.1). Einer

versicherten Person sind im Rahmen der Schadenminderungspflicht Mass-

nahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage er-

greifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte (BGE

140 V 267 E. 5.2.1 S. 274). Die Schadenminderungspflicht setzt den Be-

stand einer Leistungs- oder Ersatzpflicht voraus. Die aus ihr fliessenden

Verhaltenspflichten der versicherten oder geschädigten Person berühren

daher nicht die Entstehung des Leistungsanspruchs, sondern allein deren

Umfang und Bemessung (RKUV 1994 K 929 S. 21 E. 4b).

3.4

Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt nicht (zwin-

gend) den Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhal-

ten der versicherten Person und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mit-

hin dem (auch) der Arbeitslosenversicherung entstandenen Schaden vor-

aus. Vielmehr werden bestimmte Handlungen und Unterlassungen bereits

dann sanktioniert, wenn sie ein Schadensrisiko in sich bergen (BGE 141 V

365 E. 2.1 S. 367; SVR 2021 ALV Nr. 5 S. 15 E. 3.2).

3.5

Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersu-

chungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungs-

last begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügen-

den Behörde – ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt

zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Re-

gel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Ent-

scheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen geblie-

benen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift aller-

dings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswür-

digung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlich-

keit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S.

429, 138 V 218 E. 6 S. 222; SVR 2021 UV Nr. 27 S. 129 E. 2.2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2022, ALV/22/20, Seite 11

4.

4.1

Der Beschwerdegegner macht geltend, der Beschwerdeführer habe

eine ihm am 20. April 2021 von der C.________ AG telefonisch angebote-

ne Anstellung als ... abgelehnt. Dies mit der Begründung, er habe (aktuell)

kein Auto, weil dieses für zwei Wochen in der Garage sei, und dass die von

der Personalleiterin vorgeschlagene Möglichkeit, den öffentlichen Verkehr

zu benutzen, ebenfalls nicht möglich sei, da er nicht das Geld dafür habe.

Am Ende des Gesprächs habe er bestätigt, dass er überhaupt nicht an der

Stelle interessiert sei (act. II 175).

Der Beschwerdeführer hingegen machte geltend (act. II 92, 144), einzig mit

dem Unternehmen F.________ Kontakt gehabt zu haben. Er habe nie mit

der C.________ AG in Kontakt gestanden.

4.1.1

Der Verbindungsnachweis der C.________ AG vom 20. April 2021

(act. II 139) belegt, dass das Unternehmen am 20. April 2021 zweimal die

vom Beschwerdeführer gegenüber dem Beschwerdegegner für die Kon-

taktaufnahme angegebene Rufnummer (act. II 203; vgl. auch act. IIB 47)

angewählt hat. Die Verbindung kam jeweils zu Stande. Ein reiner Anrufver-

such (vgl. Beschwerde S. 4 Art. 1a), bei dem das Telefon nicht abgehoben

wird, wäre nicht aufgezeichnet worden. Die Anrufe auf die Nummer des

Beschwerdeführers dauerten 44 Sekunden (erster Anruf um 13.02 Uhr) und

5 Sekunden (zweiter Anruf um 14.26 Uhr). Der erste Anruf dauerte mit 44

Sekunden so lange, dass in dieser Zeit seitens der hierfür geschulten Mit-

arbeiterin des HR der Arbeitgeberin zweifelsfrei eine Combox-Mitteilung mit

Zusammenfassung des Anliegens und der Bitte um Rückruf deponiert wer-

den konnte und deponiert wurde. Ein solches Verhalten entspricht dem im

geschäftlichen Alltag üblichen Vorgehen, insbesondere wenn ein Unter-

nehmen - wie hier - dringend eine Fachkraft sucht. Im vorliegenden Fall ist

das grosse Interesse der Arbeitgeberin offensichtlich, war es doch die Ar-

beitgeberin, welche die Stellenprofile der Stellensuchenden im AVAM-

Datensatz abgerufen hat und um Freigabe zur Kontaktaufnahme mit drei

der Bewerbenden beim Beschwerdegegner nachgesucht hat. Bestätigt wird

dies schliesslich auch durch den Umstand, dass die Arbeitgeberin rund 1 ½

Stunden nach dem ersten Anruf nochmals die Nummer des Beschwerde-

führers angewählt hat, mit Blick auf die Dauer dann aber offensichtlich nach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2022, ALV/22/20, Seite 12

dem Anspringen der Combox wieder aufgelegt hat. Darüber hinaus ist auch

die weitergehende Darstellung der C.________ AG, welche im Übrigen im

vorliegenden Verfahren keine eigenen Interessen hat, dass mit dem Be-

schwerdeführer im Rahmen eines Rückrufs schliesslich ein persönliches

Gespräch betreffend die vom Unternehmen zu besetzende Stelle geführt

werden konnte, glaubwürdig.

4.1.2

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass das fragliche Tele-

fongespräch nicht zwischen der Mitarbeiterin der Arbeitgeberin und dem

Beschwerdeführer, sondern möglicherweise mit einem anderen Kandidaten

stattgefunden haben könnte und somit die korrekte Identifizierung nicht

möglich sei (Beschwerde S. 6 Art. 1b), kann nicht gefolgt werden. Es be-

steht kein Anlass, von einer Verwechslung seitens der Arbeitgeberin aus-

zugehen.

Aus dem zeitnahen E-Mail-Austausch vom 20. April 2021 (act IIA 37 ff.)

zwischen der Mitarbeiterin der C.________ AG und dem Beschwerdegeg-

ner betreffend die Kontaktfreigabe zu drei Bewerbenden geht hervor, dass

der Wunschkandidat Nr. 1 die "..." hatte. Diese Referenznummer ist zwei-

felsfrei diejenige des Beschwerdeführers (act. IIA 31). Teil dieses Daten-

satzes ist weiter auch die von der Arbeitgeberin angewählte Rufnummer

des Beschwerdeführers. Ein Missverständnis hinsichtlich der Telefonnum-

mer und ihrer Zugehörigkeit zum Beschwerdeführer kann somit ausge-

schlossen werden (vgl. ebenfalls E. 4.1.3 hiernach).

Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 6 Art.

1b) liegt schliesslich keine zeitliche Verzögerung vor. Die Arbeitgeberin

setzte sich am 20. April 2021 um 08:55 Uhr mit dem Beschwerdegegner in

Verbindung und teilte ihm ihre bevorzugten Kandidaten für die Stelle des ...

mit. Um 11.33 Uhr bestätigte der Beschwerdegegner, dass die Arbeitgebe-

rin den Kandidaten Nr. 1 (den Beschwerdeführer) wie auch die Kandidatin

2 direkt telefonisch kontaktieren dürfe und gab die hierfür notwendigen Da-

ten für die Arbeitgeberin frei. Der Kontakt für den Kandidaten 3 müsse über

den Beschwerdegegner laufen. Um 13.02 Uhr und 14.26 Uhr erfolgten wie

dargelegt die Anrufe auf die Rufnummer des Beschwerdeführers. Um 15.24

Uhr sandte die Arbeitgeberin dem Beschwerdegegner eine E-Mail in wel-

cher sie ausführte, die Kandidaten Nr. 1 (Beschwerdeführer) und 2 seien

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2022, ALV/22/20, Seite 13

leider bereits ausgeschieden. Kandidatin 2 hätten sie sehr gerne gehabt,

sie habe aber bereits eine Anstellung gefunden. Zum Kandidaten 1 erfolgte

eine detaillierte Rückmeldung über den Gesprächsverlauf und das der Ar-

beitgeberin gegenüber gezeigte Desinteresse an der Stelle. Abschliessend

wurde der Beschwerdegegner gebeten, nun den Kontakt mit dem Kandida-

ten 3 zu vermitteln.

4.1.3

Wenn der Beschwerdeführer moniert, der Beschwerdegegner bzw.

die C.________ AG sei den Beweis einer Verbindung zum Beschwerdefüh-

rer schuldig geblieben, so verkennt er, dass ein solcher Nachweis nicht mit

einem Auszug der angerufenen, sondern mit einem Auszug der anrufenden

Nummer erbracht wird. Vorliegend ist erstellt, dass die Arbeitgeberin Kon-

takt zum Beschwerdeführer aufgenommen hat. Hinsichtlich des Rückrufs

durch den Beschwerdeführer ist der entsprechende Beweis anhand eines

Verbindungsnachweises für die Kontaktnummer des Beschwerdeführers zu

erbringen. Insoweit liegt hier denn auch offensichtlich nicht ein Fall vor, bei

welchem über das Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post-

und Fernmeldeverkehrs vom 18. März 2016 (BÜPF; SR 780.1) eine Sen-

dungsnachforschung angestrebt werden kann und muss. Solche (im Übri-

gen auch gegen den Willen der betroffenen Person bzw. verdeckt) erfol-

gende Überprüfungen sind für das sozialversicherungsrechtliche Verfahren

weder vorgesehen noch nötig. Vielmehr auferlegt die Mitwirkungspflicht

nach Art. 28 ATSG den Versicherten, die ihnen zur Verfügung stehenden

Unterlagen, insbesondere auch die hier fraglichen Verbindungsnachweise,

einzureichen.

Die Erhebung eines Verbindungsnachweises ist dem Beschwerdeführer als

Verfahrensbeteiligtem, wenn die Daten nicht bereits im Gerät oder auf der

monatlichen Rechnung selbst aufgezeichnet sind, ohne weiteres möglich,

denn es sind Daten des Beschwerdeführers, auf welche er gegenüber dem

Telecomunternehmen jederzeit zugreifen darf. Die Behauptung des Be-

schwerdeführers, er habe die Daten trotz Bemühungen nicht beibringen

können (Beschwerde S. 7 Art. 1b), überzeugt deshalb nicht. Der Be-

schwerdeführer hat den von ihm seitens des Beschwerdegegners aus-

drücklich verlangten Verbindungsnachweis, obwohl (einzig) ihm dies mög-

lich gewesen wäre, nicht beigebracht. Aufgrund der objektiven Beweislast-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2022, ALV/22/20, Seite 14

verteilung hat er, da nur er den Verbindungsnachweis erheben kann, die

sich daraus ergebenden Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. E. 3.5

hiervor).

Nichts ändert schliesslich der Umstand, dass die Mobilfunknummer auf

eine andere Person (D.________) registriert ist, denn mit der Angabe der

fraglichen Nummer gegenüber dem Beschwerdegegner (Eintrag im AVAM;

act. IIA 31, vgl. auch act. II 203) zur Sicherstellung der jederzeitigen per-

sönlichen Erreichbarkeit für potenzielle Arbeitgeber hat der Beschwerde-

führer bestätigt, dass er für die Arbeitssuche und den Kontakt mit dem Be-

schwerdegegner frei über das entsprechende Handy resp. die Rufnummer

verfügen kann. Insoweit machte der Beschwerdeführer schliesslich auch

nicht geltend, seine Lebenspartnerin D.________ hätte sich gegen das

Erheben eines Auszugs ausgesprochen. Vielmehr hielt er im Ergebnis fest,

dass D.________ mit der Erhebung einverstanden wäre (vgl. act. II 41 f.).

4.1.4

Es ist damit auf die konsistenten und in sich stimmigen, echtzeitlich

schriftlich festgehaltenen Angaben betreffend das von der Arbeitgeberin mit

dem Beschwerdeführer geführte Telefongespräch, anlässlich dessen er die

Annahme der ihm angebotenen Stelle abgelehnt hat, abzustellen.

4.2

Die angebotene Stelle entspricht der bisher ausgeübten Tätigkeit

(act. II 203) wie auch der beruflichen Neigung (gesuchte Berufe) des Be-

schwerdeführers (act. II 204; vgl. AVIG-Praxis ALE, Rz. B285 [abrufbar

unter: www.arbeit.swiss]). Weiter ist der angebotene Lohn von Fr. 4‘800.--

(zzgl. Zuschlage für Schichtarbeit, Spät- und Nachtschicht; act. II 158) von

der Zumutbarkeitsgrenze gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG von 70% des

versicherten Verdienstes gewahrt; der offerierte Lohn entspricht 93.93%

des auf Fr. 5‘110.-- festgesetzten versicherten Verdienstes (vgl. act. IIB 3

sowie E. 3.2 hiervor). Grundsätzlich müssen versicherte Personen zur

Schadensminderung unverzüglich jede Arbeit annehmen (Art. 16 Abs. 1

AVIG). Von einer Annahmepflicht ausgenommen sind nur Arbeiten, die

gemäss Art. 16 Abs. 2 AVIG unzumutbar sind. Keiner der in Art. 16 Abs. 2

AVIG aufgeführten Unzumutbarkeitsgründen ist vorliegend erfüllt. Die vom

RAV zugewiesene Stelle wäre damit dem Beschwerdeführer in jeder Hin-

sicht zumutbar gewesen. Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer

den Tatbestand der Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit (Art. 30 Abs. 1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2022, ALV/22/20, Seite 15

lit. d AVIG) erfüllt (vgl. Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in

Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR],

Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2519 f. N. 850), weshalb er

in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist.

4.3

Zusammenfassend hat der Beschwerdegegner den Beschwerdefüh-

rer zu Recht wegen Ablehnens einer zumutbaren Arbeitsstelle im Sinne

von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt.

5.

Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von 19 Ein-

stelltagen.

5.1

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver-

schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich-

tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem

Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage,

für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechti-

gung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens ent-

scheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversiche-

rungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desje-

nigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Ge-

gebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausü-

bung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152;

SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 36 E. 3.3; ARV 2020 S. 95 E. 4.2). Wird die versi-

cherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird

die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung wer-

den die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5

AVIV).

5.2

Indem der Beschwerdegegner eine Einstellung von 19 Tagen ver-

fügte (act. II 129 ff.), qualifizierte er das Verschulden des Beschwerdefüh-

rers als mittelschwer im unteren Bereich (vgl. E. 5.1 hiervor). Die Nichtan-

nahme einer zumutbaren befristeten Stelle ist, unter Berücksichtigung des

wiederholten Fehlverhaltens, hat der Beschwerdeführer bereits wegen un-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2022, ALV/22/20, Seite 16

genügender Arbeitsbemühungen vor der Arbeitslosigkeit in seiner An-

spruchsberechtigung für 5 Tage eingestellt werden müssen (vgl. act. II 162

ff.; IIA 5; Art. 45 Abs. 3 lit. b i.V.m. Art. 45 Abs. 5 AVIV), als mittleres Ver-

schulden zu qualifizieren. Mit Blick auf den vom Staatssekretariat für Wirt-

schaft (SECO) herausgegebenen «Einstellraster» (vgl. AVIG-Praxis ALE,

D79 Ziff. 2A/4), welcher für die erstmalige Ablehnung einer zugewiesenen

zumutbaren, auf vier Wochen befristeten Stelle eine Einstelldauer von 15 –

20 Tagen vorsieht, liegt das verfügte Einstellmass von 19 Tagen innerhalb

des dem Beschwerdegegner liegenden Ermessenspielraums und ist daher

nicht zu beanstanden. Es besteht keine Veranlassung seitens des Gerichts,

in das Ermessen des Beschwerdegegners einzugreifen (vgl. E. 5.1 hiervor).

5.3

Nach dem Dargelegten ist die Einstellung in der Anspruchsberechti-

gung weder in grundsätzlicher noch in masslicher Hinsicht zu beanstanden,

womit die gegen den Einspracheentscheid vom 30. November 2021 (act.

IIA 2 ff.) erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

6.

6.1

6.1.1

Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind

grundsätzlich keine Verfahrenskosten zu erheben. Einer Partei, die sich

mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und

die Verfahrenskosten auferlegt werden.

6.1.2

Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung kann vorliegen, wenn

die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie

weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrich-

tig ist. Mutwillige Prozessführung kann auch etwa angenommen werden,

wenn eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (z.B. Mit-

wirkungs-, Unterlassungspflicht) verletzt oder wenn sie noch vor der Re-

kursbehörde an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält

(BGE 124 V 285 E. 4b S. 288, 112 V 333 E. 5a S. 334; SVR 2007 IV Nr. 19

S. 69 E. 2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2022, ALV/22/20, Seite 17

6.1.3

Mit den vom Beschwerdegegner aufgelegten echtzeitlichen Akten

ist erstellt, dass das fragliche Telefongespräch stattgefunden hat. Der Inhalt

im Sinne der echtzeitliche Rückmeldung durch die C.________ AG ist

glaubwürdig und auf sie ist abzustellen (vgl. act. IIA 37 ff.). Über diesen

Sachverhalt hatte der Beschwerdeführer, der den Rückruf tätigte, von An-

beginn weg Kenntnis. Wenn er unter dieser Prämisse die Beschwerdebe-

gründung einzig auf die offensichtlich nicht zutreffende Darstellung, es ha-

be kein Gespräch stattgefunden, basiert und selbst vor Gericht noch auf-

recht hält, zudem die ihm zumutbare und mögliche Mitwirkung bei der Be-

weiserhebung unterlässt, indem er den für ihn greifbaren Verbindungs-

nachweis trotz Aufforderung im Einspracheverfahren (selbst im Gerichts-

verfahren) nicht einreicht (vgl. act. II 41, 45), so stellt dies eine mutwillige

Prozessführung dar, welche zur Folge hat, dass die Verfahrenskosten von

Fr. 1'000.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind.

6.2

Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par-

teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer

zur Bezahlung auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2022, ALV/22/20, Seite 18

4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst

- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO

Der Einzelrichter:

Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.