Einspracheentscheid vom 8. März 2022
Sachverhalt
A. Die 1958 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) bezog seit dem 1. September 2016 Ergänzungsleistungen zu einer Invalidenrente (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nach- folgend: AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 18 f., 21, 23, 25, 34, 36). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2021 (act. II 38) verneinte die AKB ab
1. Januar 2022 den Anspruch auf Ergänzungsleistungen, da der bei den Krankenkassenprämien zu berücksichtigende Betrag von Fr. 5'534.-- im Jahr 2021 (act. II 36/5) auf Fr. 5'292.-- im Jahr 2022 gesunken war (act. II 38/4) und so Mehreinnahmen von 29.-- pro Jahr resultierten. Dagegen er- hob die Versicherte am 6. Januar 2022 (Postaufgabe 8. Januar 2022; act. II
40) Einsprache und führte aus, ab Februar 2022 würden die Nebenkosten für die von ihr bewohnte 1 ½ - Zimmerwohnung von Fr. 100.-- auf Fr. 160.-- pro Monat erhöht. Zudem müsse sie eine Nachzahlung für 19 Monate leis- ten; als Teilrechnung werde für die Zeit von Juli 2020 bis Juni 2021 eine Nebenkostennachzahlung von Fr. 705.50 gefordert. In der Folge führte die AKB mit Schreiben vom 10. Februar 2022 (act. II 41) aus, in der EL-Berechnung ab 1. Januar 2022 seien Mietzinsausgaben von Fr. 10'800.-- (Fr. 9'600.-- Nettomietzins und Fr. 1'200.-- effektive Nebenkos- ten) gemäss Verfügung vom 19. Dezember 2021 (act. II 38) berücksichtigt worden. Gemäss Einsprache vom 6. Januar 2022 (act. II 40) betrage der Mietzins jedoch lediglich Fr. 9'720.-- (Fr. 7'800.-- Nettomietzins und Fr. 1'920.-- effektive Nebenkosten). Es seien somit insgesamt zu hohe Mietkosten berücksichtig worden. Bei einer korrekten EL-Berechnung be- trügen die jährlichen Mehreinnahmen Fr. 1'109.--. Zudem könnten Nach- zahlungen von Nebenkosten nicht berücksichtigt werden. Mit Schreiben vom 11. Februar 2022 (act. II 42) hielt die Versicherte an der Einsprache fest und führte aus, ihre Mietkosten von Fr. 9'600.-- setzten sich aus der ...strasse X (1 ½ - Zimmerwohnung Fr. 7'800.--) und ihrem seit 31 Jahren gemieteten ... (Fr. 1'800.--) an der ...strasse Y zusammen. Bei ih- rem Antrag auf Ergänzungsleistungen sei dies geprüft und gutgeheissen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2023, EL/22/199, Seite 3 worden. Die einzige Änderung in ihren Mietverträgen seien die um Fr. 60.-- erhöhten Nebenkosten. Mit Einspracheentscheid vom 8. März 2022 (act. II 43) wies die AKB die Einsprache ab und hielt fest, die Mehreinnahmen betrügen für den Zeit- raum ab 1. Januar 2022 bis auf weiteres Fr. 1'109.-- pro Jahr. B. Mit Schreiben vom 31. März 2022 leitete die AKB eine als "Gesuch um Wiedererwägung" überschriebene Eingabe der B.________ vom 24. März 2022, welche von der Versicherten mitunterzeichnet wurde, zuständigkeits- halber an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zur Behandlung als Beschwerde weiter. Die Beschwerdeführerin beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Einsprache der Antragstellerin vom
6. Januar 2022 bzw. der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab dem
1. Januar 2022 bis auf weiteres wiedererwägend zu prüfen. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2022 beantragt die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 8. März 2022 (act. II 43). Streitig und zu prüfen ist, ob die Miet- und Nebenkosten für den ... als anrechenbare Ausgaben zu berücksichtigen sind. Beschwerdeweise nicht mehr umstritten ist die Nachzahlung von Nebenkosten (vgl. act. II 40).
E. 1.3 Die umstrittenen Kosten für den ... belaufen sich auf Fr. 150.-- mo- natlich bzw. Fr. 1'800.-- jährlich (vgl. act. II 19/3, 42/1). Mit Blick auf den Umstand, dass ein Entscheid betreffend Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit ent- falten kann (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 2 S. 2 E. 4.1), liegt der Streitwert folglich unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bun- desgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Än- derung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Für Bezügerinnen und Bezü- ger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2023, EL/22/199, Seite 5 Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, gilt während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]). Die Vergleichsrechnungen in der Verfügung vom 7. Januar 2021 (act. II 36/5 f.) zeigen klar, dass das neue Recht für die Be- schwerdeführerin günstiger und damit anwendbar ist. 2.2 Ergänzungsleistungen werden ausgerichtet, um Bezügerinnen und Bezügern von Renten der AHV und IV das Existenzminimum zu gewähr- leisten (vgl. Art. 112 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 112a der Bundesverfassung [BV; SR 101]; BBl 2016 7493). Mit den Leistungen gemäss ELG soll somit der gegenwärtige Grundbedarf, sollen die laufenden Lebensbedürfnisse gedeckt werden (BGE 130 V 185 E. 4.3.3 S. 188). 2.3 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergän- zungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergän- zungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskos- ten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG):
a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festge- legt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;
b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversi- cherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d. ELG. 2.4 Bei Personen, die nicht dauernd oder nicht länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dieser beträgt seit 1. Januar 2021 für Alleinstehende Fr. 19'610.-- und für Ehepaare Fr. 29'415.-- (Art. 10 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 1 der Verordnung 21 vom 14. Oktober 2020 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistun- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2023, EL/22/199, Seite 6 gen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [AS 2020 4619, 2021 376]). Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Woh- nung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten, die Gewinnungs- kosten, die Gebäudeunterhaltskosten, die Beiträge an die Sozialversiche- rungen des Bundes, ein jährlicher (höchstens der tatsächlichen Prämie entsprechender) Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversi- cherung, geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge sowie die Netto- Betreuungskosten für die notwendige und ausgewiesene familienergänzende Betreuung von Kindern, die das 11. Altersjahr noch nicht vollendet haben (Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin bezog eine Invalidenrente bzw. bezieht heute eine AHV-Rente (act. II 30; Eingabe der Beschwerdeführerin vom
5. Dezember 2022 [im Gerichtsdossier]) und hat damit grundsätzlich An- spruch auf EL zur Deckung des Existensbedarfs. Streitig und zu prüfen ist, ob der Mietzins und die Nebenkosten für den ... Bestandteil der nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG für den Mietzins einer Wohnung und die zusammen- hängenden Nebenkosten anerkannten Ausgaben bilden kann. 3.2 Die Beschwerdeführerin wohnt seit 1. April 2016 in einer 1 ½ - Zim- merwohnung an der ...strasse X in ... (act. II 31/1). Zudem hat sie (seit 31 Jahren) einen ... an der ...strasse Y gemietet (act. II 31/4, 44/11), was Kos- ten von Fr. 150.-- monatlich verursacht (vgl. act. II 19/3, 42/1). Gemäss Angaben in der Beschwerde, S. 2, habe die Beschwerdeführerin den ... 15 Jahre lang als Arbeitsraum zum ... und ... genutzt. Im und beim ... habe sie sich von den Behandlungen ihrer Tumorerkrankung erholt. Sie nutze den ... an sieben Tagen pro Woche immer nachmittags. Er sei ein Fixpunkt in ihrer Tagesstruktur. Ihr soziales Netz sei lose geknüpft. Der ... sei ein alltäglicher Rekreationsort. In diesem Sinne erfülle er eine existenzielle Funktion. Er sei von zentraler Bedeutung, unentbehrlich für die psychische Stabilität und Vitalität der Beschwerdeführerin. Diese Ausführungen stimmen mit den Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2023, EL/22/199, Seite 7 Angaben überein, welche die Beschwerdeführerin bereits im Schreiben vom 11. Februar 2022 und deren Beilage (act. II 44/11 ff.) gemacht hat. 3.3 Weiter sind in den Akten im Zusammenhang mit dem ... zwei ärztli- che Atteste enthalten: 3.3.1 Im Arztzeugnis vom 8. April 2016 (act. II 7/6) von Dr. med. C.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin leide seit Jahren an schweren gesundheitlichen Problemen im Anschluss an eine Hirnoperation. Den gemieteten ..., den sie täglich benutze, benötige sie zum ... und zur ... von .... Sie sei aus gesund- heitlichen Gründen auf den zusätzlichen Raum angewiesen, dies helfe ihr zur psychischen Stabilisierung. 3.3.2 Dr. med. D.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera- pie, hielt am 16. März 2022 fest (act. II 44/15), die Beschwerdeführerin be- finde sich seit 2017 bei ihr in psychiatrischer Behandlung. Aufgrund ihrer schweren gesundheitlichen Probleme als Folgen einer Hirnoperation, aber auch ihrer dadurch bedingten psychischen Instabilität sei sie dringend auf den ... als zusätzlichen Wohnraum zu ihrer kleinen 1 ½ - Zimmerwohnung angewiesen, da sie sich nur so eine auf ihre Einschränkungen zugeschnit- tene Tagesstruktur geben könne (..., ...). Diese Tagesstruktur sei für die psychische Stabilität der Beschwerdeführerin unabdingbar. 3.4 3.4.1 Es kann gleichzeitig nur der Mietzins für eine einzige Wohnung, nicht auch noch der Zins für zusätzlich benützte Wohnräumlichkeiten, z.B. an einem anderen Ort, berücksichtigt werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht insofern, als eine zweite Wohnung aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen für die EL-beziehende Person unentbehrlich ist (Rz. 3231.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] und BGE 100 V 52 [ZAK 1974 S. 212]; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom
10. Dezember 2013, 9C_388/2013, [in BGE 139 V 574 nicht publizierte] E. 4.1; zur Verbindlichkeit von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228, 132 V 121 E. 4.4 S. 125). Dies gilt auch für die Miete eines zusätzlichen Zimmers zur Wohnung, in welcher Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2023, EL/22/199, Seite 8 gewohnt wird (URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 10 N. 164). 3.4.2 Ein Abzug unter der Ausgabenposition "Mietzins einer Wohnung und damit zusammenhängende Nebenkosten" wird von Rechtsprechung und Doktrin immer von der konkreten Wohnsituation abhängig gemacht; sie dienen der Gewährleistung der existenziellen Wohnbedürfnisse (vgl. E. 2.2 hiervor) und hängen eng mit dem Gebrauch des Mietobjekts Wohnung zu- sammen (Entscheid des BGer vom 9. August 2013, 9C_69/2013, E. 8). Eine Wohnung dient dem Einzelnen oder mehreren Personen als Unter- kunft zum ständigen Aufenthalt (BGer 9C_69/2013, E. 5). 3.4.3 In dem von der Beschwerdegegnerin angerufenen Entscheid BGer 9C_69/2013 (act. II 43/2; Beschwerde S. 3 Ziff. 2.4) ging es um einen Ga- ragenplatz. Für diesen Garagenplatz konnte die damalige Beschwerdefüh- rerin aus BGE 100 V 52 nichts zu ihren Gunsten ableiten. Im Entscheid BGer 9C_69/2013 wurde BGE 100 V 52, gemäss welchem Mietkosten für Zweitwohnungen (oder ein zusätzliches Zimmer) anerkannt werden, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen unabdingbar sind, jedoch nicht bean- standet. Soweit die Beschwerdegegnerin auf BGer 9C_69/2013, E. 7, ver- weist (act. II 43/2; Beschwerde S. 3 Ziff. 2.4), ist vorliegend massgebend, dass auch der darin zitierte RALPH JÖHL (Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungs- recht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 1698 f., N. 93 sowie Fn. 298 und 300 bzw. aktuell RALPH JÖHL, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungs- recht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1752, N. 63 sowie Fn. 249 und 251) lediglich die Übernahme von krankheitsbedingten Kosten für eine Garage oder einen Abstellplatz ausschliesst, weil diese nicht Wohnzwecken dienen. Zur Übernahme von Kosten für eine Zweit- wohnung oder einen Hobbyraum, welche aus gesundheitlichen Gründen unentbehrlich sind, finden sich keine Erwägungen. 3.5 Im Zeugnis der behandelnden Psychiaterin Dr. med. D.________ vom 16. März 2022 (act. II 44/15) ist nachvollziehbar und schlüssig darge- legt (zum Beweiswert medizinischer Berichte vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352), dass die Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2023, EL/22/199, Seite 9 schwerdeführerin infolge einer Hirnoperation unter schweren gesundheitli- chen Problemen leidet und zusätzlich zur kleinen 1 ½ - Zimmerwohnung auf den ... angewiesen ist, da sie sich nur so eine auf ihre Einschränkungen zugeschnittene Tagesstruktur geben kann, welche für ihre psychische Sta- bilität unabdingbar ist. Gleiches wurde bereits im Arztzeugnis von Dr. med. C.________ vom 8. April 2016 (act. II 7/6) festgehalten. Ursprünglich nutzte die Beschwerdeführerin den ... als Arbeitsort zum ... und .... Seit ihrer Tumorerkrankung bzw. seit 15 Jahren nutzt sie ihn täglich als Rekreationsort bzw. als Ort zum Wohnen, was ihr eine Tagesstruktur und somit psychische Stabilität gibt. Der ... erfüllt somit ein existentielles Wohnbedürfnis. 3.6 Folglich sind die betragsmässig unbestrittenen Kosten für den ... von Fr. 150.-- pro Monat bzw. Fr. 1'800.-- pro Jahr anzurechnen, womit von jährlichen anrechenbaren Ausgaben von Fr. 36'951.-- (Fr. 35'151.-- [act. II 43/4] + Fr. 1'800.--) auszugehen ist. Bei anrechenbaren Einnahmen von jährlich Fr. 36'260.-- (act. II 43/4) resultiert ab 1. Januar 2022 ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen von jährlich Fr. 691.-- bzw. Fr. 58.-- monatlich (vgl. Art. 21a ELV, wonach die Monatsbeträge der jährlichen Ergänzungs- leistung auf den nächsten Franken aufzurunden sind). 3.7 Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 8. März 2022 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und der Beschwerdefüh- rerin sind ab 1. Januar 2022 Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 58.-- monatlich zuzusprechen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2023, EL/22/199, Seite 10 sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikostenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechtsschutzversi- cherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allge- meingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stunden- ansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juristinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversicherungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertretung gelten alle übri- gen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rundschreiben der Sozialver- sicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungsstelle im Sinne der Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4) wird der Stundenansatz bei einer fachlich quali- fizierten Vertretung auf Fr. 130.-- und bei einer fachlich nicht qualifizierten Vertretung auf Fr. 80.-- festgelegt. Im vorliegenden Fall wird die Beschwerdeführerin durch E.________, Sozi- alarbeiter, von B.________ Bern vertreten. Dessen Kostennote vom
23. Mai 2022 ist nicht zu beanstanden. Entsprechend ist die Parteientschä- digung auf Fr. 620.-- (7.75 h x Fr. 80.--) festzusetzen. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent- scheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 8. März 2022 auf- gehoben und der Beschwerdeführerin werden ab 1. Januar 2022 Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 58.-- monatlich zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2023, EL/22/199, Seite 11 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 620.--, zu ersetzen.
4. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2023, EL/22/199, Seite 4 gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- Januar 2022 bis auf weiteres wiedererwägend zu prüfen. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2022 beantragt die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2023, EL/22/199, Seite 4 gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 8. März 2022 (act. II 43). Streitig und zu prüfen ist, ob die Miet- und Nebenkosten für den ... als anrechenbare Ausgaben zu berücksichtigen sind. Beschwerdeweise nicht mehr umstritten ist die Nachzahlung von Nebenkosten (vgl. act. II 40). 1.3 Die umstrittenen Kosten für den ... belaufen sich auf Fr. 150.-- mo- natlich bzw. Fr. 1'800.-- jährlich (vgl. act. II 19/3, 42/1). Mit Blick auf den Umstand, dass ein Entscheid betreffend Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit ent- falten kann (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 2 S. 2 E. 4.1), liegt der Streitwert folglich unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bun- desgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Än- derung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Für Bezügerinnen und Bezü- ger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2023, EL/22/199, Seite 5 Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, gilt während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]). Die Vergleichsrechnungen in der Verfügung vom 7. Januar 2021 (act. II 36/5 f.) zeigen klar, dass das neue Recht für die Be- schwerdeführerin günstiger und damit anwendbar ist. 2.2 Ergänzungsleistungen werden ausgerichtet, um Bezügerinnen und Bezügern von Renten der AHV und IV das Existenzminimum zu gewähr- leisten (vgl. Art. 112 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 112a der Bundesverfassung [BV; SR 101]; BBl 2016 7493). Mit den Leistungen gemäss ELG soll somit der gegenwärtige Grundbedarf, sollen die laufenden Lebensbedürfnisse gedeckt werden (BGE 130 V 185 E. 4.3.3 S. 188). 2.3 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergän- zungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergän- zungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskos- ten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG): a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festge- legt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen; b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversi- cherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d. ELG. 2.4 Bei Personen, die nicht dauernd oder nicht länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dieser beträgt seit 1. Januar 2021 für Alleinstehende Fr. 19'610.-- und für Ehepaare Fr. 29'415.-- (Art. 10 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 1 der Verordnung 21 vom 14. Oktober 2020 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistun- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2023, EL/22/199, Seite 6 gen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [AS 2020 4619, 2021 376]). Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Woh- nung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten, die Gewinnungs- kosten, die Gebäudeunterhaltskosten, die Beiträge an die Sozialversiche- rungen des Bundes, ein jährlicher (höchstens der tatsächlichen Prämie entsprechender) Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversi- cherung, geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge sowie die Netto- Betreuungskosten für die notwendige und ausgewiesene familienergänzende Betreuung von Kindern, die das 11. Altersjahr noch nicht vollendet haben (Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG).
- 3.1 Die Beschwerdeführerin bezog eine Invalidenrente bzw. bezieht heute eine AHV-Rente (act. II 30; Eingabe der Beschwerdeführerin vom
- Dezember 2022 [im Gerichtsdossier]) und hat damit grundsätzlich An- spruch auf EL zur Deckung des Existensbedarfs. Streitig und zu prüfen ist, ob der Mietzins und die Nebenkosten für den ... Bestandteil der nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG für den Mietzins einer Wohnung und die zusammen- hängenden Nebenkosten anerkannten Ausgaben bilden kann. 3.2 Die Beschwerdeführerin wohnt seit 1. April 2016 in einer 1 ½ - Zim- merwohnung an der ...strasse X in ... (act. II 31/1). Zudem hat sie (seit 31 Jahren) einen ... an der ...strasse Y gemietet (act. II 31/4, 44/11), was Kos- ten von Fr. 150.-- monatlich verursacht (vgl. act. II 19/3, 42/1). Gemäss Angaben in der Beschwerde, S. 2, habe die Beschwerdeführerin den ... 15 Jahre lang als Arbeitsraum zum ... und ... genutzt. Im und beim ... habe sie sich von den Behandlungen ihrer Tumorerkrankung erholt. Sie nutze den ... an sieben Tagen pro Woche immer nachmittags. Er sei ein Fixpunkt in ihrer Tagesstruktur. Ihr soziales Netz sei lose geknüpft. Der ... sei ein alltäglicher Rekreationsort. In diesem Sinne erfülle er eine existenzielle Funktion. Er sei von zentraler Bedeutung, unentbehrlich für die psychische Stabilität und Vitalität der Beschwerdeführerin. Diese Ausführungen stimmen mit den Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2023, EL/22/199, Seite 7 Angaben überein, welche die Beschwerdeführerin bereits im Schreiben vom 11. Februar 2022 und deren Beilage (act. II 44/11 ff.) gemacht hat. 3.3 Weiter sind in den Akten im Zusammenhang mit dem ... zwei ärztli- che Atteste enthalten: 3.3.1 Im Arztzeugnis vom 8. April 2016 (act. II 7/6) von Dr. med. C.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin leide seit Jahren an schweren gesundheitlichen Problemen im Anschluss an eine Hirnoperation. Den gemieteten ..., den sie täglich benutze, benötige sie zum ... und zur ... von .... Sie sei aus gesund- heitlichen Gründen auf den zusätzlichen Raum angewiesen, dies helfe ihr zur psychischen Stabilisierung. 3.3.2 Dr. med. D.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera- pie, hielt am 16. März 2022 fest (act. II 44/15), die Beschwerdeführerin be- finde sich seit 2017 bei ihr in psychiatrischer Behandlung. Aufgrund ihrer schweren gesundheitlichen Probleme als Folgen einer Hirnoperation, aber auch ihrer dadurch bedingten psychischen Instabilität sei sie dringend auf den ... als zusätzlichen Wohnraum zu ihrer kleinen 1 ½ - Zimmerwohnung angewiesen, da sie sich nur so eine auf ihre Einschränkungen zugeschnit- tene Tagesstruktur geben könne (..., ...). Diese Tagesstruktur sei für die psychische Stabilität der Beschwerdeführerin unabdingbar. 3.4 3.4.1 Es kann gleichzeitig nur der Mietzins für eine einzige Wohnung, nicht auch noch der Zins für zusätzlich benützte Wohnräumlichkeiten, z.B. an einem anderen Ort, berücksichtigt werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht insofern, als eine zweite Wohnung aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen für die EL-beziehende Person unentbehrlich ist (Rz. 3231.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] und BGE 100 V 52 [ZAK 1974 S. 212]; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom
- Dezember 2013, 9C_388/2013, [in BGE 139 V 574 nicht publizierte] E. 4.1; zur Verbindlichkeit von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228, 132 V 121 E. 4.4 S. 125). Dies gilt auch für die Miete eines zusätzlichen Zimmers zur Wohnung, in welcher Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2023, EL/22/199, Seite 8 gewohnt wird (URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 10 N. 164). 3.4.2 Ein Abzug unter der Ausgabenposition "Mietzins einer Wohnung und damit zusammenhängende Nebenkosten" wird von Rechtsprechung und Doktrin immer von der konkreten Wohnsituation abhängig gemacht; sie dienen der Gewährleistung der existenziellen Wohnbedürfnisse (vgl. E. 2.2 hiervor) und hängen eng mit dem Gebrauch des Mietobjekts Wohnung zu- sammen (Entscheid des BGer vom 9. August 2013, 9C_69/2013, E. 8). Eine Wohnung dient dem Einzelnen oder mehreren Personen als Unter- kunft zum ständigen Aufenthalt (BGer 9C_69/2013, E. 5). 3.4.3 In dem von der Beschwerdegegnerin angerufenen Entscheid BGer 9C_69/2013 (act. II 43/2; Beschwerde S. 3 Ziff. 2.4) ging es um einen Ga- ragenplatz. Für diesen Garagenplatz konnte die damalige Beschwerdefüh- rerin aus BGE 100 V 52 nichts zu ihren Gunsten ableiten. Im Entscheid BGer 9C_69/2013 wurde BGE 100 V 52, gemäss welchem Mietkosten für Zweitwohnungen (oder ein zusätzliches Zimmer) anerkannt werden, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen unabdingbar sind, jedoch nicht bean- standet. Soweit die Beschwerdegegnerin auf BGer 9C_69/2013, E. 7, ver- weist (act. II 43/2; Beschwerde S. 3 Ziff. 2.4), ist vorliegend massgebend, dass auch der darin zitierte RALPH JÖHL (Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungs- recht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 1698 f., N. 93 sowie Fn. 298 und 300 bzw. aktuell RALPH JÖHL, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungs- recht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1752, N. 63 sowie Fn. 249 und 251) lediglich die Übernahme von krankheitsbedingten Kosten für eine Garage oder einen Abstellplatz ausschliesst, weil diese nicht Wohnzwecken dienen. Zur Übernahme von Kosten für eine Zweit- wohnung oder einen Hobbyraum, welche aus gesundheitlichen Gründen unentbehrlich sind, finden sich keine Erwägungen. 3.5 Im Zeugnis der behandelnden Psychiaterin Dr. med. D.________ vom 16. März 2022 (act. II 44/15) ist nachvollziehbar und schlüssig darge- legt (zum Beweiswert medizinischer Berichte vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352), dass die Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2023, EL/22/199, Seite 9 schwerdeführerin infolge einer Hirnoperation unter schweren gesundheitli- chen Problemen leidet und zusätzlich zur kleinen 1 ½ - Zimmerwohnung auf den ... angewiesen ist, da sie sich nur so eine auf ihre Einschränkungen zugeschnittene Tagesstruktur geben kann, welche für ihre psychische Sta- bilität unabdingbar ist. Gleiches wurde bereits im Arztzeugnis von Dr. med. C.________ vom 8. April 2016 (act. II 7/6) festgehalten. Ursprünglich nutzte die Beschwerdeführerin den ... als Arbeitsort zum ... und .... Seit ihrer Tumorerkrankung bzw. seit 15 Jahren nutzt sie ihn täglich als Rekreationsort bzw. als Ort zum Wohnen, was ihr eine Tagesstruktur und somit psychische Stabilität gibt. Der ... erfüllt somit ein existentielles Wohnbedürfnis. 3.6 Folglich sind die betragsmässig unbestrittenen Kosten für den ... von Fr. 150.-- pro Monat bzw. Fr. 1'800.-- pro Jahr anzurechnen, womit von jährlichen anrechenbaren Ausgaben von Fr. 36'951.-- (Fr. 35'151.-- [act. II 43/4] + Fr. 1'800.--) auszugehen ist. Bei anrechenbaren Einnahmen von jährlich Fr. 36'260.-- (act. II 43/4) resultiert ab 1. Januar 2022 ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen von jährlich Fr. 691.-- bzw. Fr. 58.-- monatlich (vgl. Art. 21a ELV, wonach die Monatsbeträge der jährlichen Ergänzungs- leistung auf den nächsten Franken aufzurunden sind). 3.7 Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 8. März 2022 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und der Beschwerdefüh- rerin sind ab 1. Januar 2022 Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 58.-- monatlich zuzusprechen.
- 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2023, EL/22/199, Seite 10 sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikostenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechtsschutzversi- cherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allge- meingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stunden- ansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juristinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversicherungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertretung gelten alle übri- gen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rundschreiben der Sozialver- sicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungsstelle im Sinne der Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4) wird der Stundenansatz bei einer fachlich quali- fizierten Vertretung auf Fr. 130.-- und bei einer fachlich nicht qualifizierten Vertretung auf Fr. 80.-- festgelegt. Im vorliegenden Fall wird die Beschwerdeführerin durch E.________, Sozi- alarbeiter, von B.________ Bern vertreten. Dessen Kostennote vom
- Mai 2022 ist nicht zu beanstanden. Entsprechend ist die Parteientschä- digung auf Fr. 620.-- (7.75 h x Fr. 80.--) festzusetzen. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
- In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent- scheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 8. März 2022 auf- gehoben und der Beschwerdeführerin werden ab 1. Januar 2022 Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 58.-- monatlich zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2023, EL/22/199, Seite 11
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 620.--, zu ersetzen.
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 22 199 EL WIS/BOC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 16. Januar 2023 Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiberin Bossert A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 8. März 2022 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2023, EL/22/199, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1958 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) bezog seit dem 1. September 2016 Ergänzungsleistungen zu einer Invalidenrente (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nach- folgend: AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 18 f., 21, 23, 25, 34, 36). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2021 (act. II 38) verneinte die AKB ab
1. Januar 2022 den Anspruch auf Ergänzungsleistungen, da der bei den Krankenkassenprämien zu berücksichtigende Betrag von Fr. 5'534.-- im Jahr 2021 (act. II 36/5) auf Fr. 5'292.-- im Jahr 2022 gesunken war (act. II 38/4) und so Mehreinnahmen von 29.-- pro Jahr resultierten. Dagegen er- hob die Versicherte am 6. Januar 2022 (Postaufgabe 8. Januar 2022; act. II
40) Einsprache und führte aus, ab Februar 2022 würden die Nebenkosten für die von ihr bewohnte 1 ½ - Zimmerwohnung von Fr. 100.-- auf Fr. 160.-- pro Monat erhöht. Zudem müsse sie eine Nachzahlung für 19 Monate leis- ten; als Teilrechnung werde für die Zeit von Juli 2020 bis Juni 2021 eine Nebenkostennachzahlung von Fr. 705.50 gefordert. In der Folge führte die AKB mit Schreiben vom 10. Februar 2022 (act. II 41) aus, in der EL-Berechnung ab 1. Januar 2022 seien Mietzinsausgaben von Fr. 10'800.-- (Fr. 9'600.-- Nettomietzins und Fr. 1'200.-- effektive Nebenkos- ten) gemäss Verfügung vom 19. Dezember 2021 (act. II 38) berücksichtigt worden. Gemäss Einsprache vom 6. Januar 2022 (act. II 40) betrage der Mietzins jedoch lediglich Fr. 9'720.-- (Fr. 7'800.-- Nettomietzins und Fr. 1'920.-- effektive Nebenkosten). Es seien somit insgesamt zu hohe Mietkosten berücksichtig worden. Bei einer korrekten EL-Berechnung be- trügen die jährlichen Mehreinnahmen Fr. 1'109.--. Zudem könnten Nach- zahlungen von Nebenkosten nicht berücksichtigt werden. Mit Schreiben vom 11. Februar 2022 (act. II 42) hielt die Versicherte an der Einsprache fest und führte aus, ihre Mietkosten von Fr. 9'600.-- setzten sich aus der ...strasse X (1 ½ - Zimmerwohnung Fr. 7'800.--) und ihrem seit 31 Jahren gemieteten ... (Fr. 1'800.--) an der ...strasse Y zusammen. Bei ih- rem Antrag auf Ergänzungsleistungen sei dies geprüft und gutgeheissen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2023, EL/22/199, Seite 3 worden. Die einzige Änderung in ihren Mietverträgen seien die um Fr. 60.-- erhöhten Nebenkosten. Mit Einspracheentscheid vom 8. März 2022 (act. II 43) wies die AKB die Einsprache ab und hielt fest, die Mehreinnahmen betrügen für den Zeit- raum ab 1. Januar 2022 bis auf weiteres Fr. 1'109.-- pro Jahr. B. Mit Schreiben vom 31. März 2022 leitete die AKB eine als "Gesuch um Wiedererwägung" überschriebene Eingabe der B.________ vom 24. März 2022, welche von der Versicherten mitunterzeichnet wurde, zuständigkeits- halber an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zur Behandlung als Beschwerde weiter. Die Beschwerdeführerin beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Einsprache der Antragstellerin vom
6. Januar 2022 bzw. der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab dem
1. Januar 2022 bis auf weiteres wiedererwägend zu prüfen. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2022 beantragt die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2023, EL/22/199, Seite 4 gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 8. März 2022 (act. II 43). Streitig und zu prüfen ist, ob die Miet- und Nebenkosten für den ... als anrechenbare Ausgaben zu berücksichtigen sind. Beschwerdeweise nicht mehr umstritten ist die Nachzahlung von Nebenkosten (vgl. act. II 40). 1.3 Die umstrittenen Kosten für den ... belaufen sich auf Fr. 150.-- mo- natlich bzw. Fr. 1'800.-- jährlich (vgl. act. II 19/3, 42/1). Mit Blick auf den Umstand, dass ein Entscheid betreffend Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit ent- falten kann (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 2 S. 2 E. 4.1), liegt der Streitwert folglich unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bun- desgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Än- derung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Für Bezügerinnen und Bezü- ger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2023, EL/22/199, Seite 5 Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, gilt während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]). Die Vergleichsrechnungen in der Verfügung vom 7. Januar 2021 (act. II 36/5 f.) zeigen klar, dass das neue Recht für die Be- schwerdeführerin günstiger und damit anwendbar ist. 2.2 Ergänzungsleistungen werden ausgerichtet, um Bezügerinnen und Bezügern von Renten der AHV und IV das Existenzminimum zu gewähr- leisten (vgl. Art. 112 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 112a der Bundesverfassung [BV; SR 101]; BBl 2016 7493). Mit den Leistungen gemäss ELG soll somit der gegenwärtige Grundbedarf, sollen die laufenden Lebensbedürfnisse gedeckt werden (BGE 130 V 185 E. 4.3.3 S. 188). 2.3 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergän- zungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergän- zungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskos- ten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG):
a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festge- legt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;
b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversi- cherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d. ELG. 2.4 Bei Personen, die nicht dauernd oder nicht länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dieser beträgt seit 1. Januar 2021 für Alleinstehende Fr. 19'610.-- und für Ehepaare Fr. 29'415.-- (Art. 10 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 1 der Verordnung 21 vom 14. Oktober 2020 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistun- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2023, EL/22/199, Seite 6 gen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [AS 2020 4619, 2021 376]). Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Woh- nung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten, die Gewinnungs- kosten, die Gebäudeunterhaltskosten, die Beiträge an die Sozialversiche- rungen des Bundes, ein jährlicher (höchstens der tatsächlichen Prämie entsprechender) Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversi- cherung, geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge sowie die Netto- Betreuungskosten für die notwendige und ausgewiesene familienergänzende Betreuung von Kindern, die das 11. Altersjahr noch nicht vollendet haben (Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin bezog eine Invalidenrente bzw. bezieht heute eine AHV-Rente (act. II 30; Eingabe der Beschwerdeführerin vom
5. Dezember 2022 [im Gerichtsdossier]) und hat damit grundsätzlich An- spruch auf EL zur Deckung des Existensbedarfs. Streitig und zu prüfen ist, ob der Mietzins und die Nebenkosten für den ... Bestandteil der nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG für den Mietzins einer Wohnung und die zusammen- hängenden Nebenkosten anerkannten Ausgaben bilden kann. 3.2 Die Beschwerdeführerin wohnt seit 1. April 2016 in einer 1 ½ - Zim- merwohnung an der ...strasse X in ... (act. II 31/1). Zudem hat sie (seit 31 Jahren) einen ... an der ...strasse Y gemietet (act. II 31/4, 44/11), was Kos- ten von Fr. 150.-- monatlich verursacht (vgl. act. II 19/3, 42/1). Gemäss Angaben in der Beschwerde, S. 2, habe die Beschwerdeführerin den ... 15 Jahre lang als Arbeitsraum zum ... und ... genutzt. Im und beim ... habe sie sich von den Behandlungen ihrer Tumorerkrankung erholt. Sie nutze den ... an sieben Tagen pro Woche immer nachmittags. Er sei ein Fixpunkt in ihrer Tagesstruktur. Ihr soziales Netz sei lose geknüpft. Der ... sei ein alltäglicher Rekreationsort. In diesem Sinne erfülle er eine existenzielle Funktion. Er sei von zentraler Bedeutung, unentbehrlich für die psychische Stabilität und Vitalität der Beschwerdeführerin. Diese Ausführungen stimmen mit den Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2023, EL/22/199, Seite 7 Angaben überein, welche die Beschwerdeführerin bereits im Schreiben vom 11. Februar 2022 und deren Beilage (act. II 44/11 ff.) gemacht hat. 3.3 Weiter sind in den Akten im Zusammenhang mit dem ... zwei ärztli- che Atteste enthalten: 3.3.1 Im Arztzeugnis vom 8. April 2016 (act. II 7/6) von Dr. med. C.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin leide seit Jahren an schweren gesundheitlichen Problemen im Anschluss an eine Hirnoperation. Den gemieteten ..., den sie täglich benutze, benötige sie zum ... und zur ... von .... Sie sei aus gesund- heitlichen Gründen auf den zusätzlichen Raum angewiesen, dies helfe ihr zur psychischen Stabilisierung. 3.3.2 Dr. med. D.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera- pie, hielt am 16. März 2022 fest (act. II 44/15), die Beschwerdeführerin be- finde sich seit 2017 bei ihr in psychiatrischer Behandlung. Aufgrund ihrer schweren gesundheitlichen Probleme als Folgen einer Hirnoperation, aber auch ihrer dadurch bedingten psychischen Instabilität sei sie dringend auf den ... als zusätzlichen Wohnraum zu ihrer kleinen 1 ½ - Zimmerwohnung angewiesen, da sie sich nur so eine auf ihre Einschränkungen zugeschnit- tene Tagesstruktur geben könne (..., ...). Diese Tagesstruktur sei für die psychische Stabilität der Beschwerdeführerin unabdingbar. 3.4 3.4.1 Es kann gleichzeitig nur der Mietzins für eine einzige Wohnung, nicht auch noch der Zins für zusätzlich benützte Wohnräumlichkeiten, z.B. an einem anderen Ort, berücksichtigt werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht insofern, als eine zweite Wohnung aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen für die EL-beziehende Person unentbehrlich ist (Rz. 3231.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] und BGE 100 V 52 [ZAK 1974 S. 212]; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom
10. Dezember 2013, 9C_388/2013, [in BGE 139 V 574 nicht publizierte] E. 4.1; zur Verbindlichkeit von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228, 132 V 121 E. 4.4 S. 125). Dies gilt auch für die Miete eines zusätzlichen Zimmers zur Wohnung, in welcher Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2023, EL/22/199, Seite 8 gewohnt wird (URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 10 N. 164). 3.4.2 Ein Abzug unter der Ausgabenposition "Mietzins einer Wohnung und damit zusammenhängende Nebenkosten" wird von Rechtsprechung und Doktrin immer von der konkreten Wohnsituation abhängig gemacht; sie dienen der Gewährleistung der existenziellen Wohnbedürfnisse (vgl. E. 2.2 hiervor) und hängen eng mit dem Gebrauch des Mietobjekts Wohnung zu- sammen (Entscheid des BGer vom 9. August 2013, 9C_69/2013, E. 8). Eine Wohnung dient dem Einzelnen oder mehreren Personen als Unter- kunft zum ständigen Aufenthalt (BGer 9C_69/2013, E. 5). 3.4.3 In dem von der Beschwerdegegnerin angerufenen Entscheid BGer 9C_69/2013 (act. II 43/2; Beschwerde S. 3 Ziff. 2.4) ging es um einen Ga- ragenplatz. Für diesen Garagenplatz konnte die damalige Beschwerdefüh- rerin aus BGE 100 V 52 nichts zu ihren Gunsten ableiten. Im Entscheid BGer 9C_69/2013 wurde BGE 100 V 52, gemäss welchem Mietkosten für Zweitwohnungen (oder ein zusätzliches Zimmer) anerkannt werden, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen unabdingbar sind, jedoch nicht bean- standet. Soweit die Beschwerdegegnerin auf BGer 9C_69/2013, E. 7, ver- weist (act. II 43/2; Beschwerde S. 3 Ziff. 2.4), ist vorliegend massgebend, dass auch der darin zitierte RALPH JÖHL (Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungs- recht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 1698 f., N. 93 sowie Fn. 298 und 300 bzw. aktuell RALPH JÖHL, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungs- recht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1752, N. 63 sowie Fn. 249 und 251) lediglich die Übernahme von krankheitsbedingten Kosten für eine Garage oder einen Abstellplatz ausschliesst, weil diese nicht Wohnzwecken dienen. Zur Übernahme von Kosten für eine Zweit- wohnung oder einen Hobbyraum, welche aus gesundheitlichen Gründen unentbehrlich sind, finden sich keine Erwägungen. 3.5 Im Zeugnis der behandelnden Psychiaterin Dr. med. D.________ vom 16. März 2022 (act. II 44/15) ist nachvollziehbar und schlüssig darge- legt (zum Beweiswert medizinischer Berichte vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352), dass die Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2023, EL/22/199, Seite 9 schwerdeführerin infolge einer Hirnoperation unter schweren gesundheitli- chen Problemen leidet und zusätzlich zur kleinen 1 ½ - Zimmerwohnung auf den ... angewiesen ist, da sie sich nur so eine auf ihre Einschränkungen zugeschnittene Tagesstruktur geben kann, welche für ihre psychische Sta- bilität unabdingbar ist. Gleiches wurde bereits im Arztzeugnis von Dr. med. C.________ vom 8. April 2016 (act. II 7/6) festgehalten. Ursprünglich nutzte die Beschwerdeführerin den ... als Arbeitsort zum ... und .... Seit ihrer Tumorerkrankung bzw. seit 15 Jahren nutzt sie ihn täglich als Rekreationsort bzw. als Ort zum Wohnen, was ihr eine Tagesstruktur und somit psychische Stabilität gibt. Der ... erfüllt somit ein existentielles Wohnbedürfnis. 3.6 Folglich sind die betragsmässig unbestrittenen Kosten für den ... von Fr. 150.-- pro Monat bzw. Fr. 1'800.-- pro Jahr anzurechnen, womit von jährlichen anrechenbaren Ausgaben von Fr. 36'951.-- (Fr. 35'151.-- [act. II 43/4] + Fr. 1'800.--) auszugehen ist. Bei anrechenbaren Einnahmen von jährlich Fr. 36'260.-- (act. II 43/4) resultiert ab 1. Januar 2022 ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen von jährlich Fr. 691.-- bzw. Fr. 58.-- monatlich (vgl. Art. 21a ELV, wonach die Monatsbeträge der jährlichen Ergänzungs- leistung auf den nächsten Franken aufzurunden sind). 3.7 Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 8. März 2022 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und der Beschwerdefüh- rerin sind ab 1. Januar 2022 Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 58.-- monatlich zuzusprechen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2023, EL/22/199, Seite 10 sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikostenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechtsschutzversi- cherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allge- meingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stunden- ansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juristinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversicherungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertretung gelten alle übri- gen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rundschreiben der Sozialver- sicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungsstelle im Sinne der Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4) wird der Stundenansatz bei einer fachlich quali- fizierten Vertretung auf Fr. 130.-- und bei einer fachlich nicht qualifizierten Vertretung auf Fr. 80.-- festgelegt. Im vorliegenden Fall wird die Beschwerdeführerin durch E.________, Sozi- alarbeiter, von B.________ Bern vertreten. Dessen Kostennote vom
23. Mai 2022 ist nicht zu beanstanden. Entsprechend ist die Parteientschä- digung auf Fr. 620.-- (7.75 h x Fr. 80.--) festzusetzen. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent- scheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 8. März 2022 auf- gehoben und der Beschwerdeführerin werden ab 1. Januar 2022 Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 58.-- monatlich zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2023, EL/22/199, Seite 11 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 620.--, zu ersetzen.
4. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.