opencaselaw.ch

200 2022 197

Bern VerwG · 2022-08-19 · Deutsch BE

Verfügung vom 28. Februar 2022

Sachverhalt

A. Der 1965 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwer- deführer), … Staatsangehöriger, reiste am 1. Juni 1994 als Kontingents- flüchtling in die Schweiz ein und erhielt am 24. November 1994 einen positi- ven Asylentscheid (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Be- schwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 25/7 ff.). Im September 2020 mel- dete sich der Versicherte unter Verweis auf eine komplexe Traumatisierung bei der IVB zum Leistungsbezug an (AB 1). Nach medizinischen und beruf- lichen Abklärungen stellte die IVB mit Vorbescheid vom 11. Januar 2022 mangels erfüllter versicherungsmässiger Voraussetzungen die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (AB 44/2). Dagegen erhob der Versi- cherte, vertreten durch seine Beiständin, Einwand (AB 49). Mit Verfügung vom 28. Februar 2022 entschied die IVB wie im Vorbescheid in Aussicht ge- stellt (AB 52). B. Mit Eingabe vom 29. März 2022 erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch seine Beiständin, B.________, Beschwerde. Er stellt folgende An- träge: 1. Die Verfügung der IV-Stelle Kanton Bern vom 28. Februar 2022 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die versicherungsmässigen Voraussetzungen für eine IV- Rente erfüllt sind. 2. Eventualiter seien weitere Abklärungen bezüglich Eintritt des Versicherungsfalls und Eintritt eines zweiten Versicherungsfalls zu tätigen. 3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

- Unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit prozessleitender Verfügung vom 31. März 2022 wurde die Vertreterin aufgefordert, entweder eine schriftliche Zustimmung des Beschwerdeführers oder eine Ermächtigung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2022, IV/22/197, Seite 3 (KESB) zur Prozessführung vorzulegen. Mit Eingabe vom 4. April 2022 reichte die Beiständin eine „Zustimmung zur Prozessführung“ des Beschwer- deführers ein. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Be- schwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invali- denversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 28. Februar 2022 (AB 52). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch. Dabei ist vorab zu klären, ob die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2022, IV/22/197, Seite 4

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen und Richter (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Wei- terentwicklung der IV; AS 2021 705) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Gel- tung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Die angefochtene Verfügung datiert vom 28. Februar 2022 (AB 52) und erging nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020. Der frühest- mögliche Zeitpunkt des Rentenbeginns liegt unter Berücksichtigung des Wartejahrs und der sechsmonatigen Karenzzeit (vgl. Art. 28 f. IVG) sowie der Anmeldung zum Leistungsbezug im September 2020 (AB 1) vor dem 1. Januar 2022, weshalb das Erfüllen der versicherungsmässigen Vorausset- zungen grundsätzlich nach dem zu jenem Zeitpunkt gültigen Recht zu beur- teilen ist. Wie es sich damit verhält, braucht jedoch nicht abschliessend ge- klärt zu werden, da hinsichtlich der hier massgeblichen Frage des Erfüllens der versicherungsmässigen Voraussetzungen die Rechtslage nicht geändert hat.

E. 2.2 Gemäss Art. 6 Abs. 2 Satz IVG sind ausländische Staatsangehörige, vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Die besonderen Voraussetzungen des An- spruchs auf eine ordentliche Rente setzen unter anderem voraus, dass die versicherte Person bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet hat (vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2022, IV/22/197, Seite 5

E. 2.3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

E. 2.3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erfor- derliche Art und Schwere erreicht hat. Das IVG beruht somit auf dem Kon- zept des leistungsspezifischen Invaliditätsfalles (BGE 137 V 417 E. 2.2.3 S. 422, 126 V 461 E. 1 S. 461). Nach der Gerichtspraxis ist dieser Zeitpunkt objektiv aufgrund des Gesundheitszustandes der versicherten Person fest- zustellen; zufällige externe Faktoren, wie insbesondere die subjektive Kennt- nis des Leistungsansprechers oder der Leistungsansprecherin, sind uner- heblich (BGE 112 V 275 E. 1b S. 277; ZAK 1987 S. 46 E. 3a; AHI 2003 S. 209 E. 2a). Der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts richtet sich insbesondere nicht danach, wann eine Anmeldung eingereicht oder von wann an eine Leis- tung gefordert wird. Er braucht auch nicht mit jenem Zeitpunkt identisch zu sein, in welchem die versicherte Person erstmals erfährt, dass ihr Gesund- heitsschaden einen Leistungsanspruch zu begründen vermag (BGE 118 V 79 E. 3a S. 82).

E. 2.4 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min- destens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c).

E. 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2022, IV/22/197, Seite 6 Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beur- teilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich wel- cher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärzt- liche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel- che Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3).

E. 3 Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 28. Februar 2022 (AB 52) den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung zufolge nicht erfüll- ter versicherungsmässiger Voraussetzungen nach Art. 36 Abs. 1 IVG ver- neint. Der Beschwerdeführer sei 1994 mit einer gesundheitlichen Einschrän- kung in die Schweiz eingereist. Der Versicherungsfall habe schon vorher be- standen, so dass er die Grundvoraussetzungen für einen Anspruch auf eine ordentliche IV-Rente nicht erfülle.

E. 3.1 Aus den medizinischen Unterlagen ergibt sich das Folgende:

E. 3.1.1 Im Arztbericht des Zentrums D.________ vom 17. April 2007 (AB 24/27) betreffend einen ärztlich angeordneten fürsorgerischen Freiheitsent- zug (äFFE [heute FU]) vom 21. März bis 5. April 2007 aufgrund von Selbst- gefährdung bei unberechenbarer Suizidalität wurden die folgenden Diagno- sen gestellt (AB 24/28): - Status nach Tablettenintoxikation am 21. März 2007 im Zusammenhang mit Ehepro- blemen, finanziellen Schwierigkeiten bei Heroinkonsum und Arbeitslosigkeit. - regelmässiger Heroinkonsum in den letzten 4.5 Monaten, vorher 25 Jahre abstinent - Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (acht Jahre im Gefängnis in … wegen Spionage verurteilt und gefangen gehalten). Der Heroinentzug sei bis auf die Schlafstörungen, die medikamentös behan- delt worden seien, ohne Probleme verlaufen. Hingegen hätte der Beschwer- deführer eine Heroin-Entwöhnungstherapie vehement abgelehnt, da eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2022, IV/22/197, Seite 7 solche Therapie ihn an die Gefängniszeit in … erinnern würde. Er wolle be- züglich der dramatischen Erlebnisse im Gefängnis in … weiter zu Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zur ambulanten Behandlung gehen.

E. 3.1.2 Im Verlaufsbericht des Psychiatrischen Dienstes des Spitals F.________ vom 17. Mai 2016 (AB 20/3) über eine seit dem 5. Mai 2015 laufende ambulante Behandlung stellten die behandelnden Psychologen die folgenden Diagnosen: - kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) - DD posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.2) - Verdacht auf Cannabisabhängigkeit, gelegentlicher Cannabiskonsum ist bekannt Der Beschwerdeführer sei von seinem Hausarzt für eine Therapie nach Trau- matisierung angemeldet worden. Es hätten 20 Einzelgesprächstermine und vier sozialpsychiatrische Beratungsgespräche stattgefunden. Während meh- reren Terminen habe der Patient von seinen belastenden Beziehungserfah- rungen mit seiner Ehefrau (Ehescheidung März 2013 [AB 18]) und deren Fa- milie berichtet. Er sei sicher, dass es sich dabei um absichtlich ausgeführte psychische Gewalt gehandelt habe. Er habe von ihnen, den Therapeuten, eine schriftliche Bestätigung hierüber erhalten wollen, um juristisch gegen seine Frau vorgehen zu können. Anerkennung für sein erfahrenes Leid zu erhalten, sei ihm äusserst wichtig. Es sei dem Beschwerdeführer aufgezeigt worden, dass eine solche Bestätigung nicht ausgestellt werden könne. Eine weiterführende psychotherapeutische Begleitung sei dringend zu empfehlen, sofern der Patient dazu bereit sei.

E. 3.1.3 Im ärztlichen Bericht vom 8. Januar 2019 (AB 24/10 ff.) diagnosti- zierte med. pract. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine anhaltende wahnhafte Störung (ICD-10 F22.0). Anamnestisch bestün- den psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen (ICD-10 F1), durch Opiate (ICD-10 F11), durch Cannabinoide (ICD-10 F12) und in der Eigenanamnese sonstige Risikofaktoren: psychisches Trauma, nicht andernorts klassifizierbar (ICD-10 Z91.5; AB 24/25). Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er nie in die Schweiz habe kommen wollen, er habe nie Kinder gewollt. Es sei aber geplant gewesen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2022, IV/22/197, Seite 8 dass er in die Schweiz komme, damit er Kinder zeuge. Dahinter würde sein Schwiegervater stecken. Alles sei inszeniert worden, damit er dessen Toch- ter kennenlerne, von ihr und ihren Kollegen zum Drogenkonsum verführt werde, sie heirate und mit ihr Kinder zeuge. Er sei überzeugt, dass sein Schwiegervater zwei Männer vom … in den … geschickt habe, um ihn dort zu überfallen. Weiter fühle er sich von den Behörden als Mann benachteiligt. Zudem sei er der Ansicht, dass in der Schweiz Frauen, darunter auch seine frühere Ehefrau, mehr Rechte hätten als Männer und er hätte es als unge- recht erlebt, dass das Obhutsrecht für die Kinder nach der Trennung der Kindsmutter zugeteilt worden sei. Überdies sei er überzeugt, dass die Be- richte der Beistände seiner Kinder gefälscht seien und nur die Sichtweise der Kindsmutter enthielten. Er sei weiter überzeugt, dass alles was er sage, mit- tels eines in seinen Körper implantierten Chips abgehört werde. Sein Telefon werde abgehört, weshalb alle Leute im Dorf Kenntnis von seinen Ge- sprächen hätten. Seine Wohnung habe er gekündigt, weil er überzeugt sei, dass der Wohnungseigentümer ihn vergiften wolle (AB 24/24 f.). In seiner Beurteilung führte med. pract. G.________ aus, die fehlerhafte Wahrnehmung der versicherten Person sei systematisiert und die einzelnen Wahninhalte seien aufeinander bezogen. In der Wahrnehmung des Be- schwerdeführers wollten ihm die meisten Menschen übel. Fast alle Lebens- bereiche seien durch diese fehlerhafte Wahrnehmung beeinträchtigt. Es fehle dem Beschwerdeführer die Krankheitseinsicht und der Richtigkeit sei- ner Überzeugung sei er sich gewiss. Aus den zur Verfügung gestellten Un- terlagen ergebe sich ein zunehmend bedrohliches Verhalten und eine Zu- spitzung des Gefühls, sich verfolgt und ungerecht behandelt zu fühlen (AB 24/24). Der Hauptrisikofaktor für die zukünftige Entwicklung sei die chronifi- zierte nichtbehandelbare wahnhafte Störung. Die anderen aktuellen Risiko- faktoren würden mit dieser Störung in einem Zusammenhang stehen und seien durch diese Störung bedingt (AB 24/25). Im ärztlichen Zeugnis vom 30. Januar 2019 (AB 20/1) führte med. pract. G.________ aus, aufgrund dessen, was der Beschwerdeführer in den letzten Jahren (ab 2001) erlebt und erfahren habe, sei er psychisch stark belastet. Aufgrund dieser jahrelangen psychischen Belastung, die sich hauptsächlich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2022, IV/22/197, Seite 9 im privaten Umfeld ergeben habe, habe sich eine psychische-psychosomatische- Störung entwickelt.

E. 3.1.4 Im Bericht des Spitals H.________ vom 5. November 2020 (AB 28/2 ff.) stellte Dr. med. I.________, Oberarzt, mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit die folgenden Diagnosen (AB 28/4 Ziff. 2.5): a) Chronische komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) b) Somatisierungsstörung des oberen sowie unteren Gastrointestinaltraktes (in Zusam- menhang mit a) zu verstehen; ICD-10 F45.31/32) c) Wahnhafte Symptomatik bei anhaltender Extrembelastung (ICD-10 F62.0) Es bestehe eine lange und traumatische Vorgeschichte. Der Beschwerde- führer sei im …, an der Grenze zu …, aufgewachsen. Dort sei schliesslich im Alter zwischen 17 und 22 Jahren ein längerer, aus heutiger Sicht in seiner Ursache nicht nachzuvollziehender Gefängnisaufenthalt in einem … Militär- gefängnis im Rahmen der Kriegswirren erfolgt. Nach vielfältigen psychischen und körperlichen Trauma-Erlebnissen sei schliesslich die Befreiung durch das J.________ und die Einreise in die Schweiz als Flüchtling erfolgt. Hier habe der Beschwerdeführer vorerst versucht, Fuss zu fassen. Im Rahmen einer schwierigen Ehe habe er weitere Traumatisierungen mit Scheidung, Anschuldigungen, erneuter Separation von der Familie (Wiederholung im Vergleich zur Jugend) und zunehmende Einsamkeit und Alienation erfahren (AB 28/3 Ziff. 2.1). Die Funktionseinschränkungen seien hauptsächlich über die einerseits psychosomatischen aber auch über die hauptsächlich schwer- wiegenden psychischen Symptome (posttraumatischer Natur, paranoide Färbung) zu verstehen. Ähnlich wie bei einer chronischen psychotischen Er- krankung, verhindere diese den für die Arbeitsleistung nötigen Konzentrati- onsaufwand und die Fähigkeit, sich sozial nachhaltig zu integrieren (AB 28/5 Ziff. 3.4). Für die Beurteilung dieses Falles sei es sehr wichtig, die Hauptpro- blematik, nämlich die jahrelange komplexe und wiederkehrende Traumati- sierung im Heimatland einerseits, aber auch in der Schweiz im Rahmen von Beziehungen andererseits, zu würdigen. Durch die gesamten Lebens- und Belastungsumstände sei eine chronische psychiatrische Erkrankung ent- standen, die prognostisch als ungünstig zu beurteilen sei und am ehesten mit einer chronischen psychotischen Erkrankung verglichen werden könne (AB 28/6 Ziff. 5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2022, IV/22/197, Seite 10 Die Arbeitsunfähigkeit sei von ihnen zu 100% ab dem 2. November 2020 bis auf Weiteres attestiert worden. Rückblickend sei es offensichtlich, dass der Beschwerdeführer seit vielen Jahren nicht mehr arbeitsfähig, d.h. im primären Arbeitsmarkt beschäftigt gewesen sei (AB 28/2 Ziff. 1.3). Von einer Eingliederung im primären Arbeitsmarkt könne nicht ausgegangen werden, da das psychiatrische Leiden zu stark chronfiziert und zu schwerwiegend sei (AB 28/5 Ziff. 4.1). Dem Leiden angepasst und im Sinne einer Tagesstruktur zu sehen sei unter Umständen eine regelmässige, in vertrauter Umgebung stattfindende Beschäftigung (AB. 28/5 Ziff. 4.2). Der Beschwerdeführer lebe seit langem in der Schweiz (C-Bewilligung) und sollte unkompliziert von ei- nem positiven Rentenverfahren profitieren können. Die psychosoziale Rein- tegration könne so am ehesten auch über eine gewisse materielle Sicherheit erreicht werden (AB 28/6 Ziff. 5). Im Verlaufsbericht des Spitals K.________ vom 20. April 2021 (AB 32/1 Ziff.

1) wurde ausgeführt, tendenziell habe sich der Gesundheitszustand seit dem

14. Oktober 2020 eher verschlechtert mit Schwankungen. In der Diagnose- stellung habe sich keine Änderung ergeben (AB 32/1 Ziff. 2). Die Prognose sei nach wie vor infaust. Es handle sich beim Beschwerdeführer um einen lebenslang traumatisierten Mann, der aufgrund der vielfältigen Retraumati- sierung, aber auch der Alienation in seiner Krankheit, die als chronisches Leiden zu bezeichnen sei, gefangen sei (AB 32/2 Ziff. 9). Er sei nicht berufs- tätig und krankheitsbedingt bis auf Weiteres 100% arbeitsunfähig (AB 32/2 Ziff. 11). Allzu schweres Heben von Gewichten oder Belastungen der Ge- lenke seien nicht möglich, da er durch stattgehabte teilweise schwere kör- perliche Arbeit auch arthrotische Veränderungen aufweise. Denkbar sei ein Pensum von 20 - 40% in einem geschützten Rahmen, wobei grosses Ein- fühlungsvermögen und Wissen um das psychische Kranksein erforderlich seien (AB 32/2 Ziff. 14).

E. 3.1.5 Dr. med. L.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Anästhesiologie, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), stellte in ihrer Aktenbeurteilung vom 6. August 2021 (AB 34/8) folgende Diagnosen: - anhaltende wahnhafte Störung (ICD-10 F22.0 [2018]) - psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen – durch Opiate (ICD-10 F11) und durch Cannabinoide (ICD-10 F12)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2022, IV/22/197, Seite 11 - in der Eigenanamnese sonstige Risikofaktoren: psychisches Trauma, nicht andern- orts klassifizierbar (ICD-10 Z91.5) - chronische komplexe und rezidivierende Traumatisierung bei posttraumatischer Be- lastungsstörung (ICD-10 F43.1) - Somatisierungsstörung des oberen sowie unteren Gastrointestinaltraktes (ICD-10 F45.31, F45.32) Im Vordergrund stünden chronische, posttraumatische, komplexe Verände- rungen, welche paranoid gefärbt und als chronische Wahnsysteme einzu- ordnen seien. Die fehlerhafte Wahrnehmung sei systematisiert, die einzel- nen Wahninhalte seien aufeinander bezogen. In der Wahrnehmung des Be- schwerdeführers wollten ihm die meisten Menschen übel. Fast alle Lebens- bereiche seien durch diese fehlerhafte Wahrnehmung beeinträchtigt. Es be- stehe keine Krankheitseinsicht, was als krankheitsbedingt im Rahmen der Diagnose einer wahnhaften Störung zu sehen sei. Anamnestisch sei ein ge- legentlicher Konsum von psychotropen Substanzen (Alkohol, Opioide, Can- nabinoide und Sedative) dokumentiert, der als sekundär zu werten sei. Auch beim Einhalten einer absoluten Abstinenz von ärztlich nicht verordneten Substanzen sei keine Besserung der Grunderkrankung zu erwarten (AB 34/8). Um ein Risiko für allfällige Fehlhandlungen oder -entwicklungen langfristig zu senken, resp. moderat zu halten und eine Eskalation sowie komplette Iso- lation zu vermeiden, benötige der Beschwerdeführer eine kontinuierliche stützende psychiatrische Behandlung. Eine Verbesserung der Symptome sei nicht zu erwarten (AB 34/9). Seit Jahren, mindestens seit 2018, bestehe eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit. Bei der komplexen medizinischen Situation und Therapieresistenz sei die Arbeitsunfähigkeit seit Jahren als unverändert anzusehen (AB 34/9 Ziff. 3). In der Stellungnahme vom 5. Januar 2022 (AB 43/2) führte Dr. med. L.________ ergänzend aus, es bestehe kein Zweifel, dass beim Beschwer- deführer die jahrelange komplexe Traumatisierung die Hauptproblematik darstelle. Laut Bericht des Spitals H.________ vom 5. November 2020 /13. November 2020 sei „die jahrelange komplexe und wiederkehrende Trauma- tisierung einerseits in der Heimat, dann aber auch hier in der Schweiz im Rahmen von Beziehungen zu würdigen“. Es lasse sich jedoch nur schwer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2022, IV/22/197, Seite 12 rekonstruieren, ob auch die beschriebene psychosoziale Belastung in der Schweiz einer Traumatisierung zuzuordnen sei. Aufgrund der beschriebenen Ereignisse im Heimatland, der bis zur Einreise in die Schweiz nicht bearbei- teten/nicht behandelten traumatischen Erlebnisse und der strukturellen De- fizite des Beschwerdeführers im Rahmen der kombinierten Persönlichkeitss- törung sowie unter Berücksichtigung des Verlaufs nach der Einreise in die Schweiz sei mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer erhöhten Vulnerabilität und einer reduzierten Belastbarkeit mit einer schnellen Überforderung unter psychosozialer Belastung auszugehen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass durch die psychosoziale Belastung und Überforderung in allen Lebensberei- chen (Adaption in neuem Land, Leben in der Beziehung und Konfliktsitua- tion, fehlende berufliche Bestätigung) die im Heimatland erlebte Traumati- sierung getriggert werde und er die belastenden Ereignisse in der Schweiz aufgrund der krankheitsbedingt unzureichenden Bewältigungsstrategien als Retraumatisierung erleben würde. Medizinisch-theoretisch sei anhand der Akten, unter Berücksichtigung der Befunde der behandelnden Psychiater mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Gesundheitsscha- den mit einer anhaltenden Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit schon bei der Einreise bestanden habe und im Verlauf unter psychosozialen Belastung sich in der beschriebenen Symptomatik verstärkt manifestiert und chronifi- ziert habe. Rückblickend sei mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer 40%- igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Jahr 1994 bei der Einreise in die Schweiz auszugehen.

E. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, un- abhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).

E. 3.2.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Be- richt für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2022, IV/22/197, Seite 13 beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor- akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizini- schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlagge- bend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge- gebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

E. 3.2.2 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begrün- det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuver- lässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; Entscheid des Bun- desgerichts [BGer] vom 15. April 2021, 8C_672/2020, E. 2.3). Soll ein Versi- cherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden wer- den, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Be- stehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Ab- klärungen vorzunehmen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberück- sichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinter- nen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandeln- den Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgut- achten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzu- weisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutach- tung veranlasst (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469; BGer 8C_672/2020, E. 2.3).

E. 3.2.3 Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lü- ckenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hin-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2022, IV/22/197, Seite 14 tergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stel- lungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3).

E. 3.2.4 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersu- chungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungs- last begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügenden Behörde – ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429, 138 V 218 E.

E. 3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin gehe fälschlicherweise davon aus, dass er mit einem IV-relevanten Gesundheits- schaden in die Schweiz eingereist sei (Beschwerde S. 4 Ziff. 2.2). Es bestehe keine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) als Folge des Gefängnis- aufenthaltes in … und es habe deshalb auch keine Verschlechterung des- selben erfolgen können. Vielmehr liege ein eigenständiger Versicherungsfall vor, der ab 2001 in der Schweiz eingetreten sei. Insbesondere die ehelichen Probleme mit der früheren Ehefrau und die schwierigen finanziellen Verhält- nisse seien die Gründe für den verschlechterten Gesundheitszustand. Es lä- gen keine medizinischen Dokumente vor, die eine gesundheitliche Beein- trächtigung zum Zeitpunkt der Einreise belegen würden (Beschwerde S. 5 ff. Ziff. 2.4 f.) und die Beschwerdegegnerin habe eine Beweislastumkehr vor- genommen, was gesetzeswidrig sei (Beschwerde S. 4 Ziff. 2.3).

E. 3.3.1 Für die Zeit vor der Einreise in die Schweiz sind keine medizinischen Berichte aktenkundig. Dass solche vom Beschwerdeführer bzw. von den Schweizer Behörden in der Heimat des Beschwerdeführers, dem … (AB 1/1 Ziff. 1.4), bzw. in … (AB 1/3 Ziff. 4.1), dem Land des letzten jahrelangen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2022, IV/22/197, Seite 15 Aufenthalts vor der Einreise in die Schweiz, erhoben und aus solchen gar echtzeitliche Feststellungen zur damaligen Arbeits- und Leistungsfähigkeit erhoben werden könnten, ist ausgeschlossen. Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Verfügung vom 28. Februar 2022 (AB 52) deshalb in medizini- scher Hinsicht zu Recht im Wesentlichen auf die versicherungsmedizini- schen RAD-Beurteilungen von Dr. med. L.________ vom 6. August 2021 (AB 34/8) und 5. Januar 2022 (AB 43/2). Die Ausführungen und Feststellun- gen der RAD-Ärztin erfolgten in Kenntnis und unter Würdigung der Vorakten und damit auf der Basis der einlässlichen Abklärungen der behandelnden Ärzte. Die medizinische Befundlage und Diagnostik sowie die daraus zu zie- henden Schlussfolgerungen sind einleuchtend dargestellt. Die Ausführungen zur Frage, wie wahrscheinlich es sei, dass der Beschwerdeführer bereits mit einer 40%-igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in die Schweiz eingereist sei, sind nachvollziehbar und überzeugend. Die Beurteilung ist in sich wider- spruchsfrei und es bestehen keine Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Ausführungen der RAD-Ärztin. Die RAD-Beurteilungen erfüllen die Anforde- rungen an einen beweiskräftige ärztliche Entscheidgrundlage, weshalb ihnen volle Beweiskraft zukommt (vgl. E.3.2 hiervor).

E. 3.3.2 Die RAD-Ärztin hat in Übereinstimmung mit den behandelnden Ärz- ten dargelegt, dass der Beschwerdeführer die traumatisierenden Ereignisse in der Heimat bzw. in …, wo er jahrelang aus unklaren Gründen und unter schwierigen Bedingungen inhaftiert war, vor der Ankunft in der Schweiz wie auch später nie verarbeitet hat. Wird zudem berücksichtigt, dass er offenbar erst mit Hilfe des J.________ aus der Gefangenschaft herausgelöst und da- nach unmittelbar in die Schweiz verbracht wurde, so ist durchaus nachvoll- ziehbar, dass wie von den behandelnden Ärzten und der RAD-Ärztin festge- stellt, bereits in diesem Zeitpunkt eine erhebliche Traumatisierung mit Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit erfolgt war bzw. bestanden hatte. Soweit der Beschwerdeführer hingegen geltend macht, die gesundheitlichen Probleme lägen nicht im Gefängnisaufenthalt in … begründet, sondern in der belastenden Ehe (Beschwerde S. 7 Ziff. 2.5), kann ihm nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegnerin hat die Migrationsakten beim Staatssekretariat für Migration (SEM) eingeholt (AB 25). Diese Akten bestätigten die Darstellung des Beschwerdeführers gegenüber den behandelnden Ärzten betreffend

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2022, IV/22/197, Seite 16 den längeren Gefängnisaufenthalt in … bzw. wohl auch im … sowie die wie- derholten Verhöre und Misshandlungen (AB 25/4 f.). Bereits das Zentrum D.________ hatte deshalb anlässlich des äFFE im Jahr 2007 unter Bezug- nahme auf die Erlebnisse in der Heimat nachvollziehbar den Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung gestellt und diese Umstände, nicht jedoch die (späteren) psychosozialen Begleitfaktoren, in den Vordergrund gestellt (AB 24/27 f.). In der Folge hat später auch Dr. med. I.________ vom Spital K.________ in seinen Berichten vom 5. November 2020 und 20. April 2021 ausgeführt, die Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers habe ihren Ursprung in den Erlebnissen in seinem Heimatland. Aufgrund dessen stellte er die Diagnose einer chronische komplexen PTBS (AB 28/2 ff., 32/1 ff.). Die weiteren ärztlichen Berichte stehen damit nicht in einem unauflösbaren Widerspruch; wenn die psychiatrischen Dienste des Spitals F.________ 2016 eine kombinierte Persönlichkeitsstörung und nur differentialdiagnos- tisch eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostizierten (AB 20/3 f.), so stellen auch nach deren Einschätzung die Erlebnisse in der Heimat den wesentlichen traumatisierenden Faktor dar. Ein Wandel in der Diagnostik nach einer posttraumatischen Belastungsstörung steht in Übereinstimmung mit den ICD-10-Diagnoserichtlinien, bzw. wird von diesen gar ausdrücklich angenommen. So entsteht eine posttraumatische Belastungsstörung als ver- zögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Aus- masses, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Dro- geneinnahme oder übermässiger Alkoholkonsum können dabei als kompli- zierende Faktoren dazukommen. Der Verlauf ist danach wechselhaft. Erfolgt (wie hier) keine Heilung, so nimmt die Störung einen chronischen Verlauf und geht dann in eine dauernde Persönlichkeitsänderung über (vgl. Dil- ling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 207 f.; so auch ICD-10 in der per 1. Januar 2022 geltenden Fas- sung).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2022, IV/22/197, Seite 17 Auch dass med. pract. G.________ abweichend von den übrigen behandeln- den Ärzten bei gleicher Befundlage nicht Diagnosen im Bereich der Belas- tungsstörung gestellt hat, sondern eine anhaltende wahnhafte Störung dia- gnostizierte (ICD-10 F22.0; AB 24/25), ändert nichts an der Massgeblichkeit der RAD-ärztlichen Feststellungen. Im Bericht des med. pract. G.________ fehlt eine umfassende Herleitung der Diagnose, bei welcher die früher ge- stellten Diagnosen diskutiert und von der von ihm gestellten Diagnose abge- grenzt worden wäre, wie auch eine umfassende (auch rückwirkende) Beur- teilung. Die zu Gunsten der Auftraggeberin, der KESB, (vgl. AB 17), unter besonderer Berücksichtigung der damals aktuellen psychosozialen Situation zu beantwortenden Fragen nach der (prognostischen) Eigen- und Fremdge- fährdung des Beschwerdeführers lassen entsprechend keinen Rückschluss auf den Gesundheitszustand im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz zu.

E. 3.3.3 Die Tatsache, dass sich eine posttraumatische Belastungsstörung bzw. eine daraus hervorgegangene Persönlichkeitsveränderung im Laufe der Jahre weiterentwickelt, stellt keinen neuen Gesundheitsschaden dar. Die Verschlechterung einer bereits bestehenden gesundheitlichen Beeinträchti- gung löst keinen neuen Versicherungsfall aus (BGE 136 V 369; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, N. 138 zu Art. 4; vgl. Rz. 1202 des Kreisschreibens über Invali- dität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], zutreffend auch Be- schwerdeantwort S. 4 Ziff. 15). Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer damit auch insoweit, als er selbständige Traumata bzw. Retraumatisierungen aus seiner familiären Situation während der vom 14. Juli 2001 bis zum 12. März 2013 dauernden Ehe ableiten will. Scheidung und Separation von der Familie mögen für ihn belastend gewesen sein, stellen aber keine Ereignisse dar, die den Leitlinien der ICD-10 folgend als massgebliche (Re-)Traumatisierungen betrachtet werden können. Die im Laufe der Jahre immer umfangreicheren Vorwürfe des Beschwerdeführers gegen seine frühere Ehefrau und das weitere fami- liäre Umfeld sind vollständig unbelegt. Soweit die behandelnden Ärzte im Bewusstsein um die wahnhaften Anteile im Störungsbild des Beschwerde- führers dennoch unkritisch der früheren Ehefrau bzw. dem familiären Umfeld eine Mitschuld, in einigen Fällen sogar die Hauptschuld, an den Vorwürfen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2022, IV/22/197, Seite 18 des Beschwerdeführers zuschreiben, kann ihnen nicht gefolgt werden. Die vom Beschwerdeführer behaupteten Handlungen seiner Ehefrau wie auch des Schwiegervaters sind wenig glaubwürdig; vielmehr erscheinen sie als wahnhafte Einbildungen. Zumal die Anschuldigungen weit über den Famili- enbereich hinausgehen (vgl. z.B. AB 24/19). Sie sind deshalb nicht die (Mit-)Ursache der Erkrankung, sondern deren Symptomatik (vgl. AB 43/2).

E. 3.3.4 Auch aus der Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers kann nichts abgeleitet werden, was Zweifel an der überzeugenden Einschätzung der RAD-Ärztin wecken könnte. Das Gegenteil ist der Fall: Dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK; AB 14) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdefüh- rer nie eine nennenswerte Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (vgl. auch AB 24/14 Ziff. 2.2). Jede Tätigkeit wurde jeweils nach sehr kurzer Zeit wieder eingestellt, wobei die Erklärungen hierfür wenig glaubwürdig und ihrerseits von der Krankheit mitbestimmt erscheinen; so sollen etwa bei seiner ersten Anstellung zwei andere Angestellten am Arbeitsort Geld unter einem Tep- pich versteckt haben, um ihn zu testen, ob er beim Staubsaugen das Geld finde und zurückgebe; das habe er durchschaut und das Geld für sich ge- nommen (vgl. AB 24/19).

E. 3.4 Zusammenfassend ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der massgebende Gesundheitsschaden bereits vor der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz eingetreten ist und eine Arbeitsunfähig- keit von mindestens 40% bewirkt hat. Die versicherungsmässigen Voraus- setzungen für den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung sind damit nicht erfüllt (Art. 6 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 1 IVG). Ein (invalidisierender) somatischer Gesundheitsschaden besteht offensichtlich und unbestritten nicht. Es besteht kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Nach dem Dargelegten ist die mit Verfügung vom 28. Februar 2022 (AB 52) erfolgte Leistungsabweisung nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist ab- zuweisen. 4.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2022, IV/22/197, Seite 19 4.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei ihre Prozessbedürftigkeit nach den Vorschriften der Zivilprozess- ordnung nachweist und das Verfahren nicht von vornherein aussichtslos ist (Art. 111 Abs. 1 VRPG). Die Prozessarmut ist aufgrund der Akten ausgewiesen (vgl. Beschwerdebei- lage [BB] 11 ff.). Auch kann das Verfahren nicht als von vornherein aus- sichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich der Verfahrenskosten ist somit gutzuheissen. 4.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Strei- tigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kos- tenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Im vorliegenden Fall werden die Verfahrenskosten auf Fr. 800.-- festgesetzt und dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewähr- ten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 4.1 hiervor) wird dem Beschwerde- führer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR

272) – vorläufig von der Zahlungspflicht befreit (Art. 113 VRPG). 4.3 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege betreffend die Verfahrens- kosten wird gutgeheissen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2022, IV/22/197, Seite 20 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungsfrist gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R):

- B.________, C.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

E. 6 S. 222; SVR 2021 UV Nr. 27 S. 129 E. 2.2.2). Für eine anspruchsbegrün- dende Tatsache liegt die objektive Beweislast bei der leistungsansprechen- den Person (BGE 121 V 204 E. 6a S. 208).

Dispositiv
  1. Die Verfügung der IV-Stelle Kanton Bern vom 28. Februar 2022 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die versicherungsmässigen Voraussetzungen für eine IV- Rente erfüllt sind.
  2. Eventualiter seien weitere Abklärungen bezüglich Eintritt des Versicherungsfalls und Eintritt eines zweiten Versicherungsfalls zu tätigen.
  3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit prozessleitender Verfügung vom 31. März 2022 wurde die Vertreterin aufgefordert, entweder eine schriftliche Zustimmung des Beschwerdeführers oder eine Ermächtigung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2022, IV/22/197, Seite 3 (KESB) zur Prozessführung vorzulegen. Mit Eingabe vom 4. April 2022 reichte die Beiständin eine „Zustimmung zur Prozessführung“ des Beschwer- deführers ein. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen:
  4. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  5. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Be- schwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invali- denversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 28. Februar 2022 (AB 52). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch. Dabei ist vorab zu klären, ob die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2022, IV/22/197, Seite 4 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen und Richter (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  6. 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Wei- terentwicklung der IV; AS 2021 705) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Gel- tung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Die angefochtene Verfügung datiert vom 28. Februar 2022 (AB 52) und erging nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020. Der frühest- mögliche Zeitpunkt des Rentenbeginns liegt unter Berücksichtigung des Wartejahrs und der sechsmonatigen Karenzzeit (vgl. Art. 28 f. IVG) sowie der Anmeldung zum Leistungsbezug im September 2020 (AB 1) vor dem 1. Januar 2022, weshalb das Erfüllen der versicherungsmässigen Vorausset- zungen grundsätzlich nach dem zu jenem Zeitpunkt gültigen Recht zu beur- teilen ist. Wie es sich damit verhält, braucht jedoch nicht abschliessend ge- klärt zu werden, da hinsichtlich der hier massgeblichen Frage des Erfüllens der versicherungsmässigen Voraussetzungen die Rechtslage nicht geändert hat. 2.2 Gemäss Art. 6 Abs. 2 Satz IVG sind ausländische Staatsangehörige, vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Die besonderen Voraussetzungen des An- spruchs auf eine ordentliche Rente setzen unter anderem voraus, dass die versicherte Person bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet hat (vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2022, IV/22/197, Seite 5 2.3 2.3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erfor- derliche Art und Schwere erreicht hat. Das IVG beruht somit auf dem Kon- zept des leistungsspezifischen Invaliditätsfalles (BGE 137 V 417 E. 2.2.3 S. 422, 126 V 461 E. 1 S. 461). Nach der Gerichtspraxis ist dieser Zeitpunkt objektiv aufgrund des Gesundheitszustandes der versicherten Person fest- zustellen; zufällige externe Faktoren, wie insbesondere die subjektive Kennt- nis des Leistungsansprechers oder der Leistungsansprecherin, sind uner- heblich (BGE 112 V 275 E. 1b S. 277; ZAK 1987 S. 46 E. 3a; AHI 2003 S. 209 E. 2a). Der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts richtet sich insbesondere nicht danach, wann eine Anmeldung eingereicht oder von wann an eine Leis- tung gefordert wird. Er braucht auch nicht mit jenem Zeitpunkt identisch zu sein, in welchem die versicherte Person erstmals erfährt, dass ihr Gesund- heitsschaden einen Leistungsanspruch zu begründen vermag (BGE 118 V 79 E. 3a S. 82). 2.4 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min- destens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2022, IV/22/197, Seite 6 Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beur- teilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich wel- cher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärzt- liche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel- che Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3).
  7. Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 28. Februar 2022 (AB 52) den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung zufolge nicht erfüll- ter versicherungsmässiger Voraussetzungen nach Art. 36 Abs. 1 IVG ver- neint. Der Beschwerdeführer sei 1994 mit einer gesundheitlichen Einschrän- kung in die Schweiz eingereist. Der Versicherungsfall habe schon vorher be- standen, so dass er die Grundvoraussetzungen für einen Anspruch auf eine ordentliche IV-Rente nicht erfülle. 3.1 Aus den medizinischen Unterlagen ergibt sich das Folgende: 3.1.1 Im Arztbericht des Zentrums D.________ vom 17. April 2007 (AB 24/27) betreffend einen ärztlich angeordneten fürsorgerischen Freiheitsent- zug (äFFE [heute FU]) vom 21. März bis 5. April 2007 aufgrund von Selbst- gefährdung bei unberechenbarer Suizidalität wurden die folgenden Diagno- sen gestellt (AB 24/28): - Status nach Tablettenintoxikation am 21. März 2007 im Zusammenhang mit Ehepro- blemen, finanziellen Schwierigkeiten bei Heroinkonsum und Arbeitslosigkeit. - regelmässiger Heroinkonsum in den letzten 4.5 Monaten, vorher 25 Jahre abstinent - Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (acht Jahre im Gefängnis in … wegen Spionage verurteilt und gefangen gehalten). Der Heroinentzug sei bis auf die Schlafstörungen, die medikamentös behan- delt worden seien, ohne Probleme verlaufen. Hingegen hätte der Beschwer- deführer eine Heroin-Entwöhnungstherapie vehement abgelehnt, da eine Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2022, IV/22/197, Seite 7 solche Therapie ihn an die Gefängniszeit in … erinnern würde. Er wolle be- züglich der dramatischen Erlebnisse im Gefängnis in … weiter zu Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zur ambulanten Behandlung gehen. 3.1.2 Im Verlaufsbericht des Psychiatrischen Dienstes des Spitals F.________ vom 17. Mai 2016 (AB 20/3) über eine seit dem 5. Mai 2015 laufende ambulante Behandlung stellten die behandelnden Psychologen die folgenden Diagnosen: - kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) - DD posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.2) - Verdacht auf Cannabisabhängigkeit, gelegentlicher Cannabiskonsum ist bekannt Der Beschwerdeführer sei von seinem Hausarzt für eine Therapie nach Trau- matisierung angemeldet worden. Es hätten 20 Einzelgesprächstermine und vier sozialpsychiatrische Beratungsgespräche stattgefunden. Während meh- reren Terminen habe der Patient von seinen belastenden Beziehungserfah- rungen mit seiner Ehefrau (Ehescheidung März 2013 [AB 18]) und deren Fa- milie berichtet. Er sei sicher, dass es sich dabei um absichtlich ausgeführte psychische Gewalt gehandelt habe. Er habe von ihnen, den Therapeuten, eine schriftliche Bestätigung hierüber erhalten wollen, um juristisch gegen seine Frau vorgehen zu können. Anerkennung für sein erfahrenes Leid zu erhalten, sei ihm äusserst wichtig. Es sei dem Beschwerdeführer aufgezeigt worden, dass eine solche Bestätigung nicht ausgestellt werden könne. Eine weiterführende psychotherapeutische Begleitung sei dringend zu empfehlen, sofern der Patient dazu bereit sei. 3.1.3 Im ärztlichen Bericht vom 8. Januar 2019 (AB 24/10 ff.) diagnosti- zierte med. pract. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine anhaltende wahnhafte Störung (ICD-10 F22.0). Anamnestisch bestün- den psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen (ICD-10 F1), durch Opiate (ICD-10 F11), durch Cannabinoide (ICD-10 F12) und in der Eigenanamnese sonstige Risikofaktoren: psychisches Trauma, nicht andernorts klassifizierbar (ICD-10 Z91.5; AB 24/25). Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er nie in die Schweiz habe kommen wollen, er habe nie Kinder gewollt. Es sei aber geplant gewesen, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2022, IV/22/197, Seite 8 dass er in die Schweiz komme, damit er Kinder zeuge. Dahinter würde sein Schwiegervater stecken. Alles sei inszeniert worden, damit er dessen Toch- ter kennenlerne, von ihr und ihren Kollegen zum Drogenkonsum verführt werde, sie heirate und mit ihr Kinder zeuge. Er sei überzeugt, dass sein Schwiegervater zwei Männer vom … in den … geschickt habe, um ihn dort zu überfallen. Weiter fühle er sich von den Behörden als Mann benachteiligt. Zudem sei er der Ansicht, dass in der Schweiz Frauen, darunter auch seine frühere Ehefrau, mehr Rechte hätten als Männer und er hätte es als unge- recht erlebt, dass das Obhutsrecht für die Kinder nach der Trennung der Kindsmutter zugeteilt worden sei. Überdies sei er überzeugt, dass die Be- richte der Beistände seiner Kinder gefälscht seien und nur die Sichtweise der Kindsmutter enthielten. Er sei weiter überzeugt, dass alles was er sage, mit- tels eines in seinen Körper implantierten Chips abgehört werde. Sein Telefon werde abgehört, weshalb alle Leute im Dorf Kenntnis von seinen Ge- sprächen hätten. Seine Wohnung habe er gekündigt, weil er überzeugt sei, dass der Wohnungseigentümer ihn vergiften wolle (AB 24/24 f.). In seiner Beurteilung führte med. pract. G.________ aus, die fehlerhafte Wahrnehmung der versicherten Person sei systematisiert und die einzelnen Wahninhalte seien aufeinander bezogen. In der Wahrnehmung des Be- schwerdeführers wollten ihm die meisten Menschen übel. Fast alle Lebens- bereiche seien durch diese fehlerhafte Wahrnehmung beeinträchtigt. Es fehle dem Beschwerdeführer die Krankheitseinsicht und der Richtigkeit sei- ner Überzeugung sei er sich gewiss. Aus den zur Verfügung gestellten Un- terlagen ergebe sich ein zunehmend bedrohliches Verhalten und eine Zu- spitzung des Gefühls, sich verfolgt und ungerecht behandelt zu fühlen (AB 24/24). Der Hauptrisikofaktor für die zukünftige Entwicklung sei die chronifi- zierte nichtbehandelbare wahnhafte Störung. Die anderen aktuellen Risiko- faktoren würden mit dieser Störung in einem Zusammenhang stehen und seien durch diese Störung bedingt (AB 24/25). Im ärztlichen Zeugnis vom 30. Januar 2019 (AB 20/1) führte med. pract. G.________ aus, aufgrund dessen, was der Beschwerdeführer in den letzten Jahren (ab 2001) erlebt und erfahren habe, sei er psychisch stark belastet. Aufgrund dieser jahrelangen psychischen Belastung, die sich hauptsächlich Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2022, IV/22/197, Seite 9 im privaten Umfeld ergeben habe, habe sich eine psychische-psychosomatische- Störung entwickelt. 3.1.4 Im Bericht des Spitals H.________ vom 5. November 2020 (AB 28/2 ff.) stellte Dr. med. I.________, Oberarzt, mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit die folgenden Diagnosen (AB 28/4 Ziff. 2.5): a) Chronische komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) b) Somatisierungsstörung des oberen sowie unteren Gastrointestinaltraktes (in Zusam- menhang mit a) zu verstehen; ICD-10 F45.31/32) c) Wahnhafte Symptomatik bei anhaltender Extrembelastung (ICD-10 F62.0) Es bestehe eine lange und traumatische Vorgeschichte. Der Beschwerde- führer sei im …, an der Grenze zu …, aufgewachsen. Dort sei schliesslich im Alter zwischen 17 und 22 Jahren ein längerer, aus heutiger Sicht in seiner Ursache nicht nachzuvollziehender Gefängnisaufenthalt in einem … Militär- gefängnis im Rahmen der Kriegswirren erfolgt. Nach vielfältigen psychischen und körperlichen Trauma-Erlebnissen sei schliesslich die Befreiung durch das J.________ und die Einreise in die Schweiz als Flüchtling erfolgt. Hier habe der Beschwerdeführer vorerst versucht, Fuss zu fassen. Im Rahmen einer schwierigen Ehe habe er weitere Traumatisierungen mit Scheidung, Anschuldigungen, erneuter Separation von der Familie (Wiederholung im Vergleich zur Jugend) und zunehmende Einsamkeit und Alienation erfahren (AB 28/3 Ziff. 2.1). Die Funktionseinschränkungen seien hauptsächlich über die einerseits psychosomatischen aber auch über die hauptsächlich schwer- wiegenden psychischen Symptome (posttraumatischer Natur, paranoide Färbung) zu verstehen. Ähnlich wie bei einer chronischen psychotischen Er- krankung, verhindere diese den für die Arbeitsleistung nötigen Konzentrati- onsaufwand und die Fähigkeit, sich sozial nachhaltig zu integrieren (AB 28/5 Ziff. 3.4). Für die Beurteilung dieses Falles sei es sehr wichtig, die Hauptpro- blematik, nämlich die jahrelange komplexe und wiederkehrende Traumati- sierung im Heimatland einerseits, aber auch in der Schweiz im Rahmen von Beziehungen andererseits, zu würdigen. Durch die gesamten Lebens- und Belastungsumstände sei eine chronische psychiatrische Erkrankung ent- standen, die prognostisch als ungünstig zu beurteilen sei und am ehesten mit einer chronischen psychotischen Erkrankung verglichen werden könne (AB 28/6 Ziff. 5). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2022, IV/22/197, Seite 10 Die Arbeitsunfähigkeit sei von ihnen zu 100% ab dem 2. November 2020 bis auf Weiteres attestiert worden. Rückblickend sei es offensichtlich, dass der Beschwerdeführer seit vielen Jahren nicht mehr arbeitsfähig, d.h. im primären Arbeitsmarkt beschäftigt gewesen sei (AB 28/2 Ziff. 1.3). Von einer Eingliederung im primären Arbeitsmarkt könne nicht ausgegangen werden, da das psychiatrische Leiden zu stark chronfiziert und zu schwerwiegend sei (AB 28/5 Ziff. 4.1). Dem Leiden angepasst und im Sinne einer Tagesstruktur zu sehen sei unter Umständen eine regelmässige, in vertrauter Umgebung stattfindende Beschäftigung (AB. 28/5 Ziff. 4.2). Der Beschwerdeführer lebe seit langem in der Schweiz (C-Bewilligung) und sollte unkompliziert von ei- nem positiven Rentenverfahren profitieren können. Die psychosoziale Rein- tegration könne so am ehesten auch über eine gewisse materielle Sicherheit erreicht werden (AB 28/6 Ziff. 5). Im Verlaufsbericht des Spitals K.________ vom 20. April 2021 (AB 32/1 Ziff. 1) wurde ausgeführt, tendenziell habe sich der Gesundheitszustand seit dem
  8. Oktober 2020 eher verschlechtert mit Schwankungen. In der Diagnose- stellung habe sich keine Änderung ergeben (AB 32/1 Ziff. 2). Die Prognose sei nach wie vor infaust. Es handle sich beim Beschwerdeführer um einen lebenslang traumatisierten Mann, der aufgrund der vielfältigen Retraumati- sierung, aber auch der Alienation in seiner Krankheit, die als chronisches Leiden zu bezeichnen sei, gefangen sei (AB 32/2 Ziff. 9). Er sei nicht berufs- tätig und krankheitsbedingt bis auf Weiteres 100% arbeitsunfähig (AB 32/2 Ziff. 11). Allzu schweres Heben von Gewichten oder Belastungen der Ge- lenke seien nicht möglich, da er durch stattgehabte teilweise schwere kör- perliche Arbeit auch arthrotische Veränderungen aufweise. Denkbar sei ein Pensum von 20 - 40% in einem geschützten Rahmen, wobei grosses Ein- fühlungsvermögen und Wissen um das psychische Kranksein erforderlich seien (AB 32/2 Ziff. 14). 3.1.5 Dr. med. L.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Anästhesiologie, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), stellte in ihrer Aktenbeurteilung vom 6. August 2021 (AB 34/8) folgende Diagnosen: - anhaltende wahnhafte Störung (ICD-10 F22.0 [2018]) - psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen – durch Opiate (ICD-10 F11) und durch Cannabinoide (ICD-10 F12) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2022, IV/22/197, Seite 11 - in der Eigenanamnese sonstige Risikofaktoren: psychisches Trauma, nicht andern- orts klassifizierbar (ICD-10 Z91.5) - chronische komplexe und rezidivierende Traumatisierung bei posttraumatischer Be- lastungsstörung (ICD-10 F43.1) - Somatisierungsstörung des oberen sowie unteren Gastrointestinaltraktes (ICD-10 F45.31, F45.32) Im Vordergrund stünden chronische, posttraumatische, komplexe Verände- rungen, welche paranoid gefärbt und als chronische Wahnsysteme einzu- ordnen seien. Die fehlerhafte Wahrnehmung sei systematisiert, die einzel- nen Wahninhalte seien aufeinander bezogen. In der Wahrnehmung des Be- schwerdeführers wollten ihm die meisten Menschen übel. Fast alle Lebens- bereiche seien durch diese fehlerhafte Wahrnehmung beeinträchtigt. Es be- stehe keine Krankheitseinsicht, was als krankheitsbedingt im Rahmen der Diagnose einer wahnhaften Störung zu sehen sei. Anamnestisch sei ein ge- legentlicher Konsum von psychotropen Substanzen (Alkohol, Opioide, Can- nabinoide und Sedative) dokumentiert, der als sekundär zu werten sei. Auch beim Einhalten einer absoluten Abstinenz von ärztlich nicht verordneten Substanzen sei keine Besserung der Grunderkrankung zu erwarten (AB 34/8). Um ein Risiko für allfällige Fehlhandlungen oder -entwicklungen langfristig zu senken, resp. moderat zu halten und eine Eskalation sowie komplette Iso- lation zu vermeiden, benötige der Beschwerdeführer eine kontinuierliche stützende psychiatrische Behandlung. Eine Verbesserung der Symptome sei nicht zu erwarten (AB 34/9). Seit Jahren, mindestens seit 2018, bestehe eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit. Bei der komplexen medizinischen Situation und Therapieresistenz sei die Arbeitsunfähigkeit seit Jahren als unverändert anzusehen (AB 34/9 Ziff. 3). In der Stellungnahme vom 5. Januar 2022 (AB 43/2) führte Dr. med. L.________ ergänzend aus, es bestehe kein Zweifel, dass beim Beschwer- deführer die jahrelange komplexe Traumatisierung die Hauptproblematik darstelle. Laut Bericht des Spitals H.________ vom 5. November 2020 /13. November 2020 sei „die jahrelange komplexe und wiederkehrende Trauma- tisierung einerseits in der Heimat, dann aber auch hier in der Schweiz im Rahmen von Beziehungen zu würdigen“. Es lasse sich jedoch nur schwer Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2022, IV/22/197, Seite 12 rekonstruieren, ob auch die beschriebene psychosoziale Belastung in der Schweiz einer Traumatisierung zuzuordnen sei. Aufgrund der beschriebenen Ereignisse im Heimatland, der bis zur Einreise in die Schweiz nicht bearbei- teten/nicht behandelten traumatischen Erlebnisse und der strukturellen De- fizite des Beschwerdeführers im Rahmen der kombinierten Persönlichkeitss- törung sowie unter Berücksichtigung des Verlaufs nach der Einreise in die Schweiz sei mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer erhöhten Vulnerabilität und einer reduzierten Belastbarkeit mit einer schnellen Überforderung unter psychosozialer Belastung auszugehen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass durch die psychosoziale Belastung und Überforderung in allen Lebensberei- chen (Adaption in neuem Land, Leben in der Beziehung und Konfliktsitua- tion, fehlende berufliche Bestätigung) die im Heimatland erlebte Traumati- sierung getriggert werde und er die belastenden Ereignisse in der Schweiz aufgrund der krankheitsbedingt unzureichenden Bewältigungsstrategien als Retraumatisierung erleben würde. Medizinisch-theoretisch sei anhand der Akten, unter Berücksichtigung der Befunde der behandelnden Psychiater mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Gesundheitsscha- den mit einer anhaltenden Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit schon bei der Einreise bestanden habe und im Verlauf unter psychosozialen Belastung sich in der beschriebenen Symptomatik verstärkt manifestiert und chronifi- ziert habe. Rückblickend sei mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer 40%- igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Jahr 1994 bei der Einreise in die Schweiz auszugehen. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, un- abhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Be- richt für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2022, IV/22/197, Seite 13 beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor- akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizini- schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlagge- bend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge- gebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begrün- det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuver- lässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; Entscheid des Bun- desgerichts [BGer] vom 15. April 2021, 8C_672/2020, E. 2.3). Soll ein Versi- cherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden wer- den, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Be- stehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Ab- klärungen vorzunehmen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberück- sichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinter- nen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandeln- den Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgut- achten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzu- weisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutach- tung veranlasst (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469; BGer 8C_672/2020, E. 2.3). 3.2.3 Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lü- ckenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hin- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2022, IV/22/197, Seite 14 tergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stel- lungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3). 3.2.4 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersu- chungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungs- last begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügenden Behörde – ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429, 138 V 218 E. 6 S. 222; SVR 2021 UV Nr. 27 S. 129 E. 2.2.2). Für eine anspruchsbegrün- dende Tatsache liegt die objektive Beweislast bei der leistungsansprechen- den Person (BGE 121 V 204 E. 6a S. 208). 3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin gehe fälschlicherweise davon aus, dass er mit einem IV-relevanten Gesundheits- schaden in die Schweiz eingereist sei (Beschwerde S. 4 Ziff. 2.2). Es bestehe keine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) als Folge des Gefängnis- aufenthaltes in … und es habe deshalb auch keine Verschlechterung des- selben erfolgen können. Vielmehr liege ein eigenständiger Versicherungsfall vor, der ab 2001 in der Schweiz eingetreten sei. Insbesondere die ehelichen Probleme mit der früheren Ehefrau und die schwierigen finanziellen Verhält- nisse seien die Gründe für den verschlechterten Gesundheitszustand. Es lä- gen keine medizinischen Dokumente vor, die eine gesundheitliche Beein- trächtigung zum Zeitpunkt der Einreise belegen würden (Beschwerde S. 5 ff. Ziff. 2.4 f.) und die Beschwerdegegnerin habe eine Beweislastumkehr vor- genommen, was gesetzeswidrig sei (Beschwerde S. 4 Ziff. 2.3). 3.3.1 Für die Zeit vor der Einreise in die Schweiz sind keine medizinischen Berichte aktenkundig. Dass solche vom Beschwerdeführer bzw. von den Schweizer Behörden in der Heimat des Beschwerdeführers, dem … (AB 1/1 Ziff. 1.4), bzw. in … (AB 1/3 Ziff. 4.1), dem Land des letzten jahrelangen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2022, IV/22/197, Seite 15 Aufenthalts vor der Einreise in die Schweiz, erhoben und aus solchen gar echtzeitliche Feststellungen zur damaligen Arbeits- und Leistungsfähigkeit erhoben werden könnten, ist ausgeschlossen. Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Verfügung vom 28. Februar 2022 (AB 52) deshalb in medizini- scher Hinsicht zu Recht im Wesentlichen auf die versicherungsmedizini- schen RAD-Beurteilungen von Dr. med. L.________ vom 6. August 2021 (AB 34/8) und 5. Januar 2022 (AB 43/2). Die Ausführungen und Feststellun- gen der RAD-Ärztin erfolgten in Kenntnis und unter Würdigung der Vorakten und damit auf der Basis der einlässlichen Abklärungen der behandelnden Ärzte. Die medizinische Befundlage und Diagnostik sowie die daraus zu zie- henden Schlussfolgerungen sind einleuchtend dargestellt. Die Ausführungen zur Frage, wie wahrscheinlich es sei, dass der Beschwerdeführer bereits mit einer 40%-igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in die Schweiz eingereist sei, sind nachvollziehbar und überzeugend. Die Beurteilung ist in sich wider- spruchsfrei und es bestehen keine Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Ausführungen der RAD-Ärztin. Die RAD-Beurteilungen erfüllen die Anforde- rungen an einen beweiskräftige ärztliche Entscheidgrundlage, weshalb ihnen volle Beweiskraft zukommt (vgl. E.3.2 hiervor). 3.3.2 Die RAD-Ärztin hat in Übereinstimmung mit den behandelnden Ärz- ten dargelegt, dass der Beschwerdeführer die traumatisierenden Ereignisse in der Heimat bzw. in …, wo er jahrelang aus unklaren Gründen und unter schwierigen Bedingungen inhaftiert war, vor der Ankunft in der Schweiz wie auch später nie verarbeitet hat. Wird zudem berücksichtigt, dass er offenbar erst mit Hilfe des J.________ aus der Gefangenschaft herausgelöst und da- nach unmittelbar in die Schweiz verbracht wurde, so ist durchaus nachvoll- ziehbar, dass wie von den behandelnden Ärzten und der RAD-Ärztin festge- stellt, bereits in diesem Zeitpunkt eine erhebliche Traumatisierung mit Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit erfolgt war bzw. bestanden hatte. Soweit der Beschwerdeführer hingegen geltend macht, die gesundheitlichen Probleme lägen nicht im Gefängnisaufenthalt in … begründet, sondern in der belastenden Ehe (Beschwerde S. 7 Ziff. 2.5), kann ihm nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegnerin hat die Migrationsakten beim Staatssekretariat für Migration (SEM) eingeholt (AB 25). Diese Akten bestätigten die Darstellung des Beschwerdeführers gegenüber den behandelnden Ärzten betreffend Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2022, IV/22/197, Seite 16 den längeren Gefängnisaufenthalt in … bzw. wohl auch im … sowie die wie- derholten Verhöre und Misshandlungen (AB 25/4 f.). Bereits das Zentrum D.________ hatte deshalb anlässlich des äFFE im Jahr 2007 unter Bezug- nahme auf die Erlebnisse in der Heimat nachvollziehbar den Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung gestellt und diese Umstände, nicht jedoch die (späteren) psychosozialen Begleitfaktoren, in den Vordergrund gestellt (AB 24/27 f.). In der Folge hat später auch Dr. med. I.________ vom Spital K.________ in seinen Berichten vom 5. November 2020 und 20. April 2021 ausgeführt, die Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers habe ihren Ursprung in den Erlebnissen in seinem Heimatland. Aufgrund dessen stellte er die Diagnose einer chronische komplexen PTBS (AB 28/2 ff., 32/1 ff.). Die weiteren ärztlichen Berichte stehen damit nicht in einem unauflösbaren Widerspruch; wenn die psychiatrischen Dienste des Spitals F.________ 2016 eine kombinierte Persönlichkeitsstörung und nur differentialdiagnos- tisch eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostizierten (AB 20/3 f.), so stellen auch nach deren Einschätzung die Erlebnisse in der Heimat den wesentlichen traumatisierenden Faktor dar. Ein Wandel in der Diagnostik nach einer posttraumatischen Belastungsstörung steht in Übereinstimmung mit den ICD-10-Diagnoserichtlinien, bzw. wird von diesen gar ausdrücklich angenommen. So entsteht eine posttraumatische Belastungsstörung als ver- zögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Aus- masses, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Dro- geneinnahme oder übermässiger Alkoholkonsum können dabei als kompli- zierende Faktoren dazukommen. Der Verlauf ist danach wechselhaft. Erfolgt (wie hier) keine Heilung, so nimmt die Störung einen chronischen Verlauf und geht dann in eine dauernde Persönlichkeitsänderung über (vgl. Dil- ling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 207 f.; so auch ICD-10 in der per 1. Januar 2022 geltenden Fas- sung). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2022, IV/22/197, Seite 17 Auch dass med. pract. G.________ abweichend von den übrigen behandeln- den Ärzten bei gleicher Befundlage nicht Diagnosen im Bereich der Belas- tungsstörung gestellt hat, sondern eine anhaltende wahnhafte Störung dia- gnostizierte (ICD-10 F22.0; AB 24/25), ändert nichts an der Massgeblichkeit der RAD-ärztlichen Feststellungen. Im Bericht des med. pract. G.________ fehlt eine umfassende Herleitung der Diagnose, bei welcher die früher ge- stellten Diagnosen diskutiert und von der von ihm gestellten Diagnose abge- grenzt worden wäre, wie auch eine umfassende (auch rückwirkende) Beur- teilung. Die zu Gunsten der Auftraggeberin, der KESB, (vgl. AB 17), unter besonderer Berücksichtigung der damals aktuellen psychosozialen Situation zu beantwortenden Fragen nach der (prognostischen) Eigen- und Fremdge- fährdung des Beschwerdeführers lassen entsprechend keinen Rückschluss auf den Gesundheitszustand im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz zu. 3.3.3 Die Tatsache, dass sich eine posttraumatische Belastungsstörung bzw. eine daraus hervorgegangene Persönlichkeitsveränderung im Laufe der Jahre weiterentwickelt, stellt keinen neuen Gesundheitsschaden dar. Die Verschlechterung einer bereits bestehenden gesundheitlichen Beeinträchti- gung löst keinen neuen Versicherungsfall aus (BGE 136 V 369; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, N. 138 zu Art. 4; vgl. Rz. 1202 des Kreisschreibens über Invali- dität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], zutreffend auch Be- schwerdeantwort S. 4 Ziff. 15). Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer damit auch insoweit, als er selbständige Traumata bzw. Retraumatisierungen aus seiner familiären Situation während der vom 14. Juli 2001 bis zum 12. März 2013 dauernden Ehe ableiten will. Scheidung und Separation von der Familie mögen für ihn belastend gewesen sein, stellen aber keine Ereignisse dar, die den Leitlinien der ICD-10 folgend als massgebliche (Re-)Traumatisierungen betrachtet werden können. Die im Laufe der Jahre immer umfangreicheren Vorwürfe des Beschwerdeführers gegen seine frühere Ehefrau und das weitere fami- liäre Umfeld sind vollständig unbelegt. Soweit die behandelnden Ärzte im Bewusstsein um die wahnhaften Anteile im Störungsbild des Beschwerde- führers dennoch unkritisch der früheren Ehefrau bzw. dem familiären Umfeld eine Mitschuld, in einigen Fällen sogar die Hauptschuld, an den Vorwürfen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2022, IV/22/197, Seite 18 des Beschwerdeführers zuschreiben, kann ihnen nicht gefolgt werden. Die vom Beschwerdeführer behaupteten Handlungen seiner Ehefrau wie auch des Schwiegervaters sind wenig glaubwürdig; vielmehr erscheinen sie als wahnhafte Einbildungen. Zumal die Anschuldigungen weit über den Famili- enbereich hinausgehen (vgl. z.B. AB 24/19). Sie sind deshalb nicht die (Mit-)Ursache der Erkrankung, sondern deren Symptomatik (vgl. AB 43/2). 3.3.4 Auch aus der Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers kann nichts abgeleitet werden, was Zweifel an der überzeugenden Einschätzung der RAD-Ärztin wecken könnte. Das Gegenteil ist der Fall: Dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK; AB 14) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdefüh- rer nie eine nennenswerte Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (vgl. auch AB 24/14 Ziff. 2.2). Jede Tätigkeit wurde jeweils nach sehr kurzer Zeit wieder eingestellt, wobei die Erklärungen hierfür wenig glaubwürdig und ihrerseits von der Krankheit mitbestimmt erscheinen; so sollen etwa bei seiner ersten Anstellung zwei andere Angestellten am Arbeitsort Geld unter einem Tep- pich versteckt haben, um ihn zu testen, ob er beim Staubsaugen das Geld finde und zurückgebe; das habe er durchschaut und das Geld für sich ge- nommen (vgl. AB 24/19). 3.4 Zusammenfassend ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der massgebende Gesundheitsschaden bereits vor der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz eingetreten ist und eine Arbeitsunfähig- keit von mindestens 40% bewirkt hat. Die versicherungsmässigen Voraus- setzungen für den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung sind damit nicht erfüllt (Art. 6 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 1 IVG). Ein (invalidisierender) somatischer Gesundheitsschaden besteht offensichtlich und unbestritten nicht. Es besteht kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Nach dem Dargelegten ist die mit Verfügung vom 28. Februar 2022 (AB 52) erfolgte Leistungsabweisung nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist ab- zuweisen.
  9. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2022, IV/22/197, Seite 19 4.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei ihre Prozessbedürftigkeit nach den Vorschriften der Zivilprozess- ordnung nachweist und das Verfahren nicht von vornherein aussichtslos ist (Art. 111 Abs. 1 VRPG). Die Prozessarmut ist aufgrund der Akten ausgewiesen (vgl. Beschwerdebei- lage [BB] 11 ff.). Auch kann das Verfahren nicht als von vornherein aus- sichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich der Verfahrenskosten ist somit gutzuheissen. 4.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Strei- tigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kos- tenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Im vorliegenden Fall werden die Verfahrenskosten auf Fr. 800.-- festgesetzt und dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewähr- ten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 4.1 hiervor) wird dem Beschwerde- führer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – vorläufig von der Zahlungspflicht befreit (Art. 113 VRPG). 4.3 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  10. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  11. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege betreffend die Verfahrens- kosten wird gutgeheissen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2022, IV/22/197, Seite 20
  12. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungsfrist gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
  13. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  14. Zu eröffnen (R): - B.________, C.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 22 197 IV SCI/SHE/KKE/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 19. August 2022 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Wiedmer, Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Schnyder A.________ vertreten durch B.________, C.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 28. Februar 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2022, IV/22/197, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1965 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwer- deführer), … Staatsangehöriger, reiste am 1. Juni 1994 als Kontingents- flüchtling in die Schweiz ein und erhielt am 24. November 1994 einen positi- ven Asylentscheid (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Be- schwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 25/7 ff.). Im September 2020 mel- dete sich der Versicherte unter Verweis auf eine komplexe Traumatisierung bei der IVB zum Leistungsbezug an (AB 1). Nach medizinischen und beruf- lichen Abklärungen stellte die IVB mit Vorbescheid vom 11. Januar 2022 mangels erfüllter versicherungsmässiger Voraussetzungen die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (AB 44/2). Dagegen erhob der Versi- cherte, vertreten durch seine Beiständin, Einwand (AB 49). Mit Verfügung vom 28. Februar 2022 entschied die IVB wie im Vorbescheid in Aussicht ge- stellt (AB 52). B. Mit Eingabe vom 29. März 2022 erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch seine Beiständin, B.________, Beschwerde. Er stellt folgende An- träge: 1. Die Verfügung der IV-Stelle Kanton Bern vom 28. Februar 2022 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die versicherungsmässigen Voraussetzungen für eine IV- Rente erfüllt sind. 2. Eventualiter seien weitere Abklärungen bezüglich Eintritt des Versicherungsfalls und Eintritt eines zweiten Versicherungsfalls zu tätigen. 3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

- Unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit prozessleitender Verfügung vom 31. März 2022 wurde die Vertreterin aufgefordert, entweder eine schriftliche Zustimmung des Beschwerdeführers oder eine Ermächtigung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2022, IV/22/197, Seite 3 (KESB) zur Prozessführung vorzulegen. Mit Eingabe vom 4. April 2022 reichte die Beiständin eine „Zustimmung zur Prozessführung“ des Beschwer- deführers ein. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Be- schwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invali- denversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 28. Februar 2022 (AB 52). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch. Dabei ist vorab zu klären, ob die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2022, IV/22/197, Seite 4 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen und Richter (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Wei- terentwicklung der IV; AS 2021 705) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Gel- tung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Die angefochtene Verfügung datiert vom 28. Februar 2022 (AB 52) und erging nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020. Der frühest- mögliche Zeitpunkt des Rentenbeginns liegt unter Berücksichtigung des Wartejahrs und der sechsmonatigen Karenzzeit (vgl. Art. 28 f. IVG) sowie der Anmeldung zum Leistungsbezug im September 2020 (AB 1) vor dem 1. Januar 2022, weshalb das Erfüllen der versicherungsmässigen Vorausset- zungen grundsätzlich nach dem zu jenem Zeitpunkt gültigen Recht zu beur- teilen ist. Wie es sich damit verhält, braucht jedoch nicht abschliessend ge- klärt zu werden, da hinsichtlich der hier massgeblichen Frage des Erfüllens der versicherungsmässigen Voraussetzungen die Rechtslage nicht geändert hat. 2.2 Gemäss Art. 6 Abs. 2 Satz IVG sind ausländische Staatsangehörige, vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Die besonderen Voraussetzungen des An- spruchs auf eine ordentliche Rente setzen unter anderem voraus, dass die versicherte Person bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet hat (vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2022, IV/22/197, Seite 5 2.3 2.3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erfor- derliche Art und Schwere erreicht hat. Das IVG beruht somit auf dem Kon- zept des leistungsspezifischen Invaliditätsfalles (BGE 137 V 417 E. 2.2.3 S. 422, 126 V 461 E. 1 S. 461). Nach der Gerichtspraxis ist dieser Zeitpunkt objektiv aufgrund des Gesundheitszustandes der versicherten Person fest- zustellen; zufällige externe Faktoren, wie insbesondere die subjektive Kennt- nis des Leistungsansprechers oder der Leistungsansprecherin, sind uner- heblich (BGE 112 V 275 E. 1b S. 277; ZAK 1987 S. 46 E. 3a; AHI 2003 S. 209 E. 2a). Der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts richtet sich insbesondere nicht danach, wann eine Anmeldung eingereicht oder von wann an eine Leis- tung gefordert wird. Er braucht auch nicht mit jenem Zeitpunkt identisch zu sein, in welchem die versicherte Person erstmals erfährt, dass ihr Gesund- heitsschaden einen Leistungsanspruch zu begründen vermag (BGE 118 V 79 E. 3a S. 82). 2.4 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min- destens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2022, IV/22/197, Seite 6 Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beur- teilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich wel- cher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärzt- liche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel- che Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 3. Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 28. Februar 2022 (AB 52) den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung zufolge nicht erfüll- ter versicherungsmässiger Voraussetzungen nach Art. 36 Abs. 1 IVG ver- neint. Der Beschwerdeführer sei 1994 mit einer gesundheitlichen Einschrän- kung in die Schweiz eingereist. Der Versicherungsfall habe schon vorher be- standen, so dass er die Grundvoraussetzungen für einen Anspruch auf eine ordentliche IV-Rente nicht erfülle. 3.1 Aus den medizinischen Unterlagen ergibt sich das Folgende: 3.1.1 Im Arztbericht des Zentrums D.________ vom 17. April 2007 (AB 24/27) betreffend einen ärztlich angeordneten fürsorgerischen Freiheitsent- zug (äFFE [heute FU]) vom 21. März bis 5. April 2007 aufgrund von Selbst- gefährdung bei unberechenbarer Suizidalität wurden die folgenden Diagno- sen gestellt (AB 24/28): - Status nach Tablettenintoxikation am 21. März 2007 im Zusammenhang mit Ehepro- blemen, finanziellen Schwierigkeiten bei Heroinkonsum und Arbeitslosigkeit. - regelmässiger Heroinkonsum in den letzten 4.5 Monaten, vorher 25 Jahre abstinent - Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (acht Jahre im Gefängnis in … wegen Spionage verurteilt und gefangen gehalten). Der Heroinentzug sei bis auf die Schlafstörungen, die medikamentös behan- delt worden seien, ohne Probleme verlaufen. Hingegen hätte der Beschwer- deführer eine Heroin-Entwöhnungstherapie vehement abgelehnt, da eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2022, IV/22/197, Seite 7 solche Therapie ihn an die Gefängniszeit in … erinnern würde. Er wolle be- züglich der dramatischen Erlebnisse im Gefängnis in … weiter zu Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zur ambulanten Behandlung gehen. 3.1.2 Im Verlaufsbericht des Psychiatrischen Dienstes des Spitals F.________ vom 17. Mai 2016 (AB 20/3) über eine seit dem 5. Mai 2015 laufende ambulante Behandlung stellten die behandelnden Psychologen die folgenden Diagnosen: - kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) - DD posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.2) - Verdacht auf Cannabisabhängigkeit, gelegentlicher Cannabiskonsum ist bekannt Der Beschwerdeführer sei von seinem Hausarzt für eine Therapie nach Trau- matisierung angemeldet worden. Es hätten 20 Einzelgesprächstermine und vier sozialpsychiatrische Beratungsgespräche stattgefunden. Während meh- reren Terminen habe der Patient von seinen belastenden Beziehungserfah- rungen mit seiner Ehefrau (Ehescheidung März 2013 [AB 18]) und deren Fa- milie berichtet. Er sei sicher, dass es sich dabei um absichtlich ausgeführte psychische Gewalt gehandelt habe. Er habe von ihnen, den Therapeuten, eine schriftliche Bestätigung hierüber erhalten wollen, um juristisch gegen seine Frau vorgehen zu können. Anerkennung für sein erfahrenes Leid zu erhalten, sei ihm äusserst wichtig. Es sei dem Beschwerdeführer aufgezeigt worden, dass eine solche Bestätigung nicht ausgestellt werden könne. Eine weiterführende psychotherapeutische Begleitung sei dringend zu empfehlen, sofern der Patient dazu bereit sei. 3.1.3 Im ärztlichen Bericht vom 8. Januar 2019 (AB 24/10 ff.) diagnosti- zierte med. pract. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine anhaltende wahnhafte Störung (ICD-10 F22.0). Anamnestisch bestün- den psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen (ICD-10 F1), durch Opiate (ICD-10 F11), durch Cannabinoide (ICD-10 F12) und in der Eigenanamnese sonstige Risikofaktoren: psychisches Trauma, nicht andernorts klassifizierbar (ICD-10 Z91.5; AB 24/25). Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er nie in die Schweiz habe kommen wollen, er habe nie Kinder gewollt. Es sei aber geplant gewesen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2022, IV/22/197, Seite 8 dass er in die Schweiz komme, damit er Kinder zeuge. Dahinter würde sein Schwiegervater stecken. Alles sei inszeniert worden, damit er dessen Toch- ter kennenlerne, von ihr und ihren Kollegen zum Drogenkonsum verführt werde, sie heirate und mit ihr Kinder zeuge. Er sei überzeugt, dass sein Schwiegervater zwei Männer vom … in den … geschickt habe, um ihn dort zu überfallen. Weiter fühle er sich von den Behörden als Mann benachteiligt. Zudem sei er der Ansicht, dass in der Schweiz Frauen, darunter auch seine frühere Ehefrau, mehr Rechte hätten als Männer und er hätte es als unge- recht erlebt, dass das Obhutsrecht für die Kinder nach der Trennung der Kindsmutter zugeteilt worden sei. Überdies sei er überzeugt, dass die Be- richte der Beistände seiner Kinder gefälscht seien und nur die Sichtweise der Kindsmutter enthielten. Er sei weiter überzeugt, dass alles was er sage, mit- tels eines in seinen Körper implantierten Chips abgehört werde. Sein Telefon werde abgehört, weshalb alle Leute im Dorf Kenntnis von seinen Ge- sprächen hätten. Seine Wohnung habe er gekündigt, weil er überzeugt sei, dass der Wohnungseigentümer ihn vergiften wolle (AB 24/24 f.). In seiner Beurteilung führte med. pract. G.________ aus, die fehlerhafte Wahrnehmung der versicherten Person sei systematisiert und die einzelnen Wahninhalte seien aufeinander bezogen. In der Wahrnehmung des Be- schwerdeführers wollten ihm die meisten Menschen übel. Fast alle Lebens- bereiche seien durch diese fehlerhafte Wahrnehmung beeinträchtigt. Es fehle dem Beschwerdeführer die Krankheitseinsicht und der Richtigkeit sei- ner Überzeugung sei er sich gewiss. Aus den zur Verfügung gestellten Un- terlagen ergebe sich ein zunehmend bedrohliches Verhalten und eine Zu- spitzung des Gefühls, sich verfolgt und ungerecht behandelt zu fühlen (AB 24/24). Der Hauptrisikofaktor für die zukünftige Entwicklung sei die chronifi- zierte nichtbehandelbare wahnhafte Störung. Die anderen aktuellen Risiko- faktoren würden mit dieser Störung in einem Zusammenhang stehen und seien durch diese Störung bedingt (AB 24/25). Im ärztlichen Zeugnis vom 30. Januar 2019 (AB 20/1) führte med. pract. G.________ aus, aufgrund dessen, was der Beschwerdeführer in den letzten Jahren (ab 2001) erlebt und erfahren habe, sei er psychisch stark belastet. Aufgrund dieser jahrelangen psychischen Belastung, die sich hauptsächlich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2022, IV/22/197, Seite 9 im privaten Umfeld ergeben habe, habe sich eine psychische-psychosomatische- Störung entwickelt. 3.1.4 Im Bericht des Spitals H.________ vom 5. November 2020 (AB 28/2 ff.) stellte Dr. med. I.________, Oberarzt, mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit die folgenden Diagnosen (AB 28/4 Ziff. 2.5): a) Chronische komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) b) Somatisierungsstörung des oberen sowie unteren Gastrointestinaltraktes (in Zusam- menhang mit a) zu verstehen; ICD-10 F45.31/32) c) Wahnhafte Symptomatik bei anhaltender Extrembelastung (ICD-10 F62.0) Es bestehe eine lange und traumatische Vorgeschichte. Der Beschwerde- führer sei im …, an der Grenze zu …, aufgewachsen. Dort sei schliesslich im Alter zwischen 17 und 22 Jahren ein längerer, aus heutiger Sicht in seiner Ursache nicht nachzuvollziehender Gefängnisaufenthalt in einem … Militär- gefängnis im Rahmen der Kriegswirren erfolgt. Nach vielfältigen psychischen und körperlichen Trauma-Erlebnissen sei schliesslich die Befreiung durch das J.________ und die Einreise in die Schweiz als Flüchtling erfolgt. Hier habe der Beschwerdeführer vorerst versucht, Fuss zu fassen. Im Rahmen einer schwierigen Ehe habe er weitere Traumatisierungen mit Scheidung, Anschuldigungen, erneuter Separation von der Familie (Wiederholung im Vergleich zur Jugend) und zunehmende Einsamkeit und Alienation erfahren (AB 28/3 Ziff. 2.1). Die Funktionseinschränkungen seien hauptsächlich über die einerseits psychosomatischen aber auch über die hauptsächlich schwer- wiegenden psychischen Symptome (posttraumatischer Natur, paranoide Färbung) zu verstehen. Ähnlich wie bei einer chronischen psychotischen Er- krankung, verhindere diese den für die Arbeitsleistung nötigen Konzentrati- onsaufwand und die Fähigkeit, sich sozial nachhaltig zu integrieren (AB 28/5 Ziff. 3.4). Für die Beurteilung dieses Falles sei es sehr wichtig, die Hauptpro- blematik, nämlich die jahrelange komplexe und wiederkehrende Traumati- sierung im Heimatland einerseits, aber auch in der Schweiz im Rahmen von Beziehungen andererseits, zu würdigen. Durch die gesamten Lebens- und Belastungsumstände sei eine chronische psychiatrische Erkrankung ent- standen, die prognostisch als ungünstig zu beurteilen sei und am ehesten mit einer chronischen psychotischen Erkrankung verglichen werden könne (AB 28/6 Ziff. 5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2022, IV/22/197, Seite 10 Die Arbeitsunfähigkeit sei von ihnen zu 100% ab dem 2. November 2020 bis auf Weiteres attestiert worden. Rückblickend sei es offensichtlich, dass der Beschwerdeführer seit vielen Jahren nicht mehr arbeitsfähig, d.h. im primären Arbeitsmarkt beschäftigt gewesen sei (AB 28/2 Ziff. 1.3). Von einer Eingliederung im primären Arbeitsmarkt könne nicht ausgegangen werden, da das psychiatrische Leiden zu stark chronfiziert und zu schwerwiegend sei (AB 28/5 Ziff. 4.1). Dem Leiden angepasst und im Sinne einer Tagesstruktur zu sehen sei unter Umständen eine regelmässige, in vertrauter Umgebung stattfindende Beschäftigung (AB. 28/5 Ziff. 4.2). Der Beschwerdeführer lebe seit langem in der Schweiz (C-Bewilligung) und sollte unkompliziert von ei- nem positiven Rentenverfahren profitieren können. Die psychosoziale Rein- tegration könne so am ehesten auch über eine gewisse materielle Sicherheit erreicht werden (AB 28/6 Ziff. 5). Im Verlaufsbericht des Spitals K.________ vom 20. April 2021 (AB 32/1 Ziff.

1) wurde ausgeführt, tendenziell habe sich der Gesundheitszustand seit dem

14. Oktober 2020 eher verschlechtert mit Schwankungen. In der Diagnose- stellung habe sich keine Änderung ergeben (AB 32/1 Ziff. 2). Die Prognose sei nach wie vor infaust. Es handle sich beim Beschwerdeführer um einen lebenslang traumatisierten Mann, der aufgrund der vielfältigen Retraumati- sierung, aber auch der Alienation in seiner Krankheit, die als chronisches Leiden zu bezeichnen sei, gefangen sei (AB 32/2 Ziff. 9). Er sei nicht berufs- tätig und krankheitsbedingt bis auf Weiteres 100% arbeitsunfähig (AB 32/2 Ziff. 11). Allzu schweres Heben von Gewichten oder Belastungen der Ge- lenke seien nicht möglich, da er durch stattgehabte teilweise schwere kör- perliche Arbeit auch arthrotische Veränderungen aufweise. Denkbar sei ein Pensum von 20 - 40% in einem geschützten Rahmen, wobei grosses Ein- fühlungsvermögen und Wissen um das psychische Kranksein erforderlich seien (AB 32/2 Ziff. 14). 3.1.5 Dr. med. L.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Anästhesiologie, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), stellte in ihrer Aktenbeurteilung vom 6. August 2021 (AB 34/8) folgende Diagnosen: - anhaltende wahnhafte Störung (ICD-10 F22.0 [2018]) - psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen – durch Opiate (ICD-10 F11) und durch Cannabinoide (ICD-10 F12)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2022, IV/22/197, Seite 11 - in der Eigenanamnese sonstige Risikofaktoren: psychisches Trauma, nicht andern- orts klassifizierbar (ICD-10 Z91.5) - chronische komplexe und rezidivierende Traumatisierung bei posttraumatischer Be- lastungsstörung (ICD-10 F43.1) - Somatisierungsstörung des oberen sowie unteren Gastrointestinaltraktes (ICD-10 F45.31, F45.32) Im Vordergrund stünden chronische, posttraumatische, komplexe Verände- rungen, welche paranoid gefärbt und als chronische Wahnsysteme einzu- ordnen seien. Die fehlerhafte Wahrnehmung sei systematisiert, die einzel- nen Wahninhalte seien aufeinander bezogen. In der Wahrnehmung des Be- schwerdeführers wollten ihm die meisten Menschen übel. Fast alle Lebens- bereiche seien durch diese fehlerhafte Wahrnehmung beeinträchtigt. Es be- stehe keine Krankheitseinsicht, was als krankheitsbedingt im Rahmen der Diagnose einer wahnhaften Störung zu sehen sei. Anamnestisch sei ein ge- legentlicher Konsum von psychotropen Substanzen (Alkohol, Opioide, Can- nabinoide und Sedative) dokumentiert, der als sekundär zu werten sei. Auch beim Einhalten einer absoluten Abstinenz von ärztlich nicht verordneten Substanzen sei keine Besserung der Grunderkrankung zu erwarten (AB 34/8). Um ein Risiko für allfällige Fehlhandlungen oder -entwicklungen langfristig zu senken, resp. moderat zu halten und eine Eskalation sowie komplette Iso- lation zu vermeiden, benötige der Beschwerdeführer eine kontinuierliche stützende psychiatrische Behandlung. Eine Verbesserung der Symptome sei nicht zu erwarten (AB 34/9). Seit Jahren, mindestens seit 2018, bestehe eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit. Bei der komplexen medizinischen Situation und Therapieresistenz sei die Arbeitsunfähigkeit seit Jahren als unverändert anzusehen (AB 34/9 Ziff. 3). In der Stellungnahme vom 5. Januar 2022 (AB 43/2) führte Dr. med. L.________ ergänzend aus, es bestehe kein Zweifel, dass beim Beschwer- deführer die jahrelange komplexe Traumatisierung die Hauptproblematik darstelle. Laut Bericht des Spitals H.________ vom 5. November 2020 /13. November 2020 sei „die jahrelange komplexe und wiederkehrende Trauma- tisierung einerseits in der Heimat, dann aber auch hier in der Schweiz im Rahmen von Beziehungen zu würdigen“. Es lasse sich jedoch nur schwer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2022, IV/22/197, Seite 12 rekonstruieren, ob auch die beschriebene psychosoziale Belastung in der Schweiz einer Traumatisierung zuzuordnen sei. Aufgrund der beschriebenen Ereignisse im Heimatland, der bis zur Einreise in die Schweiz nicht bearbei- teten/nicht behandelten traumatischen Erlebnisse und der strukturellen De- fizite des Beschwerdeführers im Rahmen der kombinierten Persönlichkeitss- törung sowie unter Berücksichtigung des Verlaufs nach der Einreise in die Schweiz sei mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer erhöhten Vulnerabilität und einer reduzierten Belastbarkeit mit einer schnellen Überforderung unter psychosozialer Belastung auszugehen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass durch die psychosoziale Belastung und Überforderung in allen Lebensberei- chen (Adaption in neuem Land, Leben in der Beziehung und Konfliktsitua- tion, fehlende berufliche Bestätigung) die im Heimatland erlebte Traumati- sierung getriggert werde und er die belastenden Ereignisse in der Schweiz aufgrund der krankheitsbedingt unzureichenden Bewältigungsstrategien als Retraumatisierung erleben würde. Medizinisch-theoretisch sei anhand der Akten, unter Berücksichtigung der Befunde der behandelnden Psychiater mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Gesundheitsscha- den mit einer anhaltenden Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit schon bei der Einreise bestanden habe und im Verlauf unter psychosozialen Belastung sich in der beschriebenen Symptomatik verstärkt manifestiert und chronifi- ziert habe. Rückblickend sei mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer 40%- igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Jahr 1994 bei der Einreise in die Schweiz auszugehen. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, un- abhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Be- richt für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2022, IV/22/197, Seite 13 beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor- akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizini- schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlagge- bend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge- gebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begrün- det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuver- lässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; Entscheid des Bun- desgerichts [BGer] vom 15. April 2021, 8C_672/2020, E. 2.3). Soll ein Versi- cherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden wer- den, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Be- stehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Ab- klärungen vorzunehmen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberück- sichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinter- nen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandeln- den Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgut- achten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzu- weisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutach- tung veranlasst (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469; BGer 8C_672/2020, E. 2.3). 3.2.3 Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lü- ckenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hin-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2022, IV/22/197, Seite 14 tergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stel- lungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3). 3.2.4 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersu- chungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungs- last begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügenden Behörde – ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429, 138 V 218 E. 6 S. 222; SVR 2021 UV Nr. 27 S. 129 E. 2.2.2). Für eine anspruchsbegrün- dende Tatsache liegt die objektive Beweislast bei der leistungsansprechen- den Person (BGE 121 V 204 E. 6a S. 208). 3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin gehe fälschlicherweise davon aus, dass er mit einem IV-relevanten Gesundheits- schaden in die Schweiz eingereist sei (Beschwerde S. 4 Ziff. 2.2). Es bestehe keine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) als Folge des Gefängnis- aufenthaltes in … und es habe deshalb auch keine Verschlechterung des- selben erfolgen können. Vielmehr liege ein eigenständiger Versicherungsfall vor, der ab 2001 in der Schweiz eingetreten sei. Insbesondere die ehelichen Probleme mit der früheren Ehefrau und die schwierigen finanziellen Verhält- nisse seien die Gründe für den verschlechterten Gesundheitszustand. Es lä- gen keine medizinischen Dokumente vor, die eine gesundheitliche Beein- trächtigung zum Zeitpunkt der Einreise belegen würden (Beschwerde S. 5 ff. Ziff. 2.4 f.) und die Beschwerdegegnerin habe eine Beweislastumkehr vor- genommen, was gesetzeswidrig sei (Beschwerde S. 4 Ziff. 2.3). 3.3.1 Für die Zeit vor der Einreise in die Schweiz sind keine medizinischen Berichte aktenkundig. Dass solche vom Beschwerdeführer bzw. von den Schweizer Behörden in der Heimat des Beschwerdeführers, dem … (AB 1/1 Ziff. 1.4), bzw. in … (AB 1/3 Ziff. 4.1), dem Land des letzten jahrelangen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2022, IV/22/197, Seite 15 Aufenthalts vor der Einreise in die Schweiz, erhoben und aus solchen gar echtzeitliche Feststellungen zur damaligen Arbeits- und Leistungsfähigkeit erhoben werden könnten, ist ausgeschlossen. Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Verfügung vom 28. Februar 2022 (AB 52) deshalb in medizini- scher Hinsicht zu Recht im Wesentlichen auf die versicherungsmedizini- schen RAD-Beurteilungen von Dr. med. L.________ vom 6. August 2021 (AB 34/8) und 5. Januar 2022 (AB 43/2). Die Ausführungen und Feststellun- gen der RAD-Ärztin erfolgten in Kenntnis und unter Würdigung der Vorakten und damit auf der Basis der einlässlichen Abklärungen der behandelnden Ärzte. Die medizinische Befundlage und Diagnostik sowie die daraus zu zie- henden Schlussfolgerungen sind einleuchtend dargestellt. Die Ausführungen zur Frage, wie wahrscheinlich es sei, dass der Beschwerdeführer bereits mit einer 40%-igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in die Schweiz eingereist sei, sind nachvollziehbar und überzeugend. Die Beurteilung ist in sich wider- spruchsfrei und es bestehen keine Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Ausführungen der RAD-Ärztin. Die RAD-Beurteilungen erfüllen die Anforde- rungen an einen beweiskräftige ärztliche Entscheidgrundlage, weshalb ihnen volle Beweiskraft zukommt (vgl. E.3.2 hiervor). 3.3.2 Die RAD-Ärztin hat in Übereinstimmung mit den behandelnden Ärz- ten dargelegt, dass der Beschwerdeführer die traumatisierenden Ereignisse in der Heimat bzw. in …, wo er jahrelang aus unklaren Gründen und unter schwierigen Bedingungen inhaftiert war, vor der Ankunft in der Schweiz wie auch später nie verarbeitet hat. Wird zudem berücksichtigt, dass er offenbar erst mit Hilfe des J.________ aus der Gefangenschaft herausgelöst und da- nach unmittelbar in die Schweiz verbracht wurde, so ist durchaus nachvoll- ziehbar, dass wie von den behandelnden Ärzten und der RAD-Ärztin festge- stellt, bereits in diesem Zeitpunkt eine erhebliche Traumatisierung mit Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit erfolgt war bzw. bestanden hatte. Soweit der Beschwerdeführer hingegen geltend macht, die gesundheitlichen Probleme lägen nicht im Gefängnisaufenthalt in … begründet, sondern in der belastenden Ehe (Beschwerde S. 7 Ziff. 2.5), kann ihm nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegnerin hat die Migrationsakten beim Staatssekretariat für Migration (SEM) eingeholt (AB 25). Diese Akten bestätigten die Darstellung des Beschwerdeführers gegenüber den behandelnden Ärzten betreffend

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2022, IV/22/197, Seite 16 den längeren Gefängnisaufenthalt in … bzw. wohl auch im … sowie die wie- derholten Verhöre und Misshandlungen (AB 25/4 f.). Bereits das Zentrum D.________ hatte deshalb anlässlich des äFFE im Jahr 2007 unter Bezug- nahme auf die Erlebnisse in der Heimat nachvollziehbar den Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung gestellt und diese Umstände, nicht jedoch die (späteren) psychosozialen Begleitfaktoren, in den Vordergrund gestellt (AB 24/27 f.). In der Folge hat später auch Dr. med. I.________ vom Spital K.________ in seinen Berichten vom 5. November 2020 und 20. April 2021 ausgeführt, die Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers habe ihren Ursprung in den Erlebnissen in seinem Heimatland. Aufgrund dessen stellte er die Diagnose einer chronische komplexen PTBS (AB 28/2 ff., 32/1 ff.). Die weiteren ärztlichen Berichte stehen damit nicht in einem unauflösbaren Widerspruch; wenn die psychiatrischen Dienste des Spitals F.________ 2016 eine kombinierte Persönlichkeitsstörung und nur differentialdiagnos- tisch eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostizierten (AB 20/3 f.), so stellen auch nach deren Einschätzung die Erlebnisse in der Heimat den wesentlichen traumatisierenden Faktor dar. Ein Wandel in der Diagnostik nach einer posttraumatischen Belastungsstörung steht in Übereinstimmung mit den ICD-10-Diagnoserichtlinien, bzw. wird von diesen gar ausdrücklich angenommen. So entsteht eine posttraumatische Belastungsstörung als ver- zögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Aus- masses, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Dro- geneinnahme oder übermässiger Alkoholkonsum können dabei als kompli- zierende Faktoren dazukommen. Der Verlauf ist danach wechselhaft. Erfolgt (wie hier) keine Heilung, so nimmt die Störung einen chronischen Verlauf und geht dann in eine dauernde Persönlichkeitsänderung über (vgl. Dil- ling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 207 f.; so auch ICD-10 in der per 1. Januar 2022 geltenden Fas- sung).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2022, IV/22/197, Seite 17 Auch dass med. pract. G.________ abweichend von den übrigen behandeln- den Ärzten bei gleicher Befundlage nicht Diagnosen im Bereich der Belas- tungsstörung gestellt hat, sondern eine anhaltende wahnhafte Störung dia- gnostizierte (ICD-10 F22.0; AB 24/25), ändert nichts an der Massgeblichkeit der RAD-ärztlichen Feststellungen. Im Bericht des med. pract. G.________ fehlt eine umfassende Herleitung der Diagnose, bei welcher die früher ge- stellten Diagnosen diskutiert und von der von ihm gestellten Diagnose abge- grenzt worden wäre, wie auch eine umfassende (auch rückwirkende) Beur- teilung. Die zu Gunsten der Auftraggeberin, der KESB, (vgl. AB 17), unter besonderer Berücksichtigung der damals aktuellen psychosozialen Situation zu beantwortenden Fragen nach der (prognostischen) Eigen- und Fremdge- fährdung des Beschwerdeführers lassen entsprechend keinen Rückschluss auf den Gesundheitszustand im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz zu. 3.3.3 Die Tatsache, dass sich eine posttraumatische Belastungsstörung bzw. eine daraus hervorgegangene Persönlichkeitsveränderung im Laufe der Jahre weiterentwickelt, stellt keinen neuen Gesundheitsschaden dar. Die Verschlechterung einer bereits bestehenden gesundheitlichen Beeinträchti- gung löst keinen neuen Versicherungsfall aus (BGE 136 V 369; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, N. 138 zu Art. 4; vgl. Rz. 1202 des Kreisschreibens über Invali- dität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], zutreffend auch Be- schwerdeantwort S. 4 Ziff. 15). Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer damit auch insoweit, als er selbständige Traumata bzw. Retraumatisierungen aus seiner familiären Situation während der vom 14. Juli 2001 bis zum 12. März 2013 dauernden Ehe ableiten will. Scheidung und Separation von der Familie mögen für ihn belastend gewesen sein, stellen aber keine Ereignisse dar, die den Leitlinien der ICD-10 folgend als massgebliche (Re-)Traumatisierungen betrachtet werden können. Die im Laufe der Jahre immer umfangreicheren Vorwürfe des Beschwerdeführers gegen seine frühere Ehefrau und das weitere fami- liäre Umfeld sind vollständig unbelegt. Soweit die behandelnden Ärzte im Bewusstsein um die wahnhaften Anteile im Störungsbild des Beschwerde- führers dennoch unkritisch der früheren Ehefrau bzw. dem familiären Umfeld eine Mitschuld, in einigen Fällen sogar die Hauptschuld, an den Vorwürfen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2022, IV/22/197, Seite 18 des Beschwerdeführers zuschreiben, kann ihnen nicht gefolgt werden. Die vom Beschwerdeführer behaupteten Handlungen seiner Ehefrau wie auch des Schwiegervaters sind wenig glaubwürdig; vielmehr erscheinen sie als wahnhafte Einbildungen. Zumal die Anschuldigungen weit über den Famili- enbereich hinausgehen (vgl. z.B. AB 24/19). Sie sind deshalb nicht die (Mit-)Ursache der Erkrankung, sondern deren Symptomatik (vgl. AB 43/2). 3.3.4 Auch aus der Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers kann nichts abgeleitet werden, was Zweifel an der überzeugenden Einschätzung der RAD-Ärztin wecken könnte. Das Gegenteil ist der Fall: Dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK; AB 14) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdefüh- rer nie eine nennenswerte Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (vgl. auch AB 24/14 Ziff. 2.2). Jede Tätigkeit wurde jeweils nach sehr kurzer Zeit wieder eingestellt, wobei die Erklärungen hierfür wenig glaubwürdig und ihrerseits von der Krankheit mitbestimmt erscheinen; so sollen etwa bei seiner ersten Anstellung zwei andere Angestellten am Arbeitsort Geld unter einem Tep- pich versteckt haben, um ihn zu testen, ob er beim Staubsaugen das Geld finde und zurückgebe; das habe er durchschaut und das Geld für sich ge- nommen (vgl. AB 24/19). 3.4 Zusammenfassend ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der massgebende Gesundheitsschaden bereits vor der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz eingetreten ist und eine Arbeitsunfähig- keit von mindestens 40% bewirkt hat. Die versicherungsmässigen Voraus- setzungen für den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung sind damit nicht erfüllt (Art. 6 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 1 IVG). Ein (invalidisierender) somatischer Gesundheitsschaden besteht offensichtlich und unbestritten nicht. Es besteht kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Nach dem Dargelegten ist die mit Verfügung vom 28. Februar 2022 (AB 52) erfolgte Leistungsabweisung nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist ab- zuweisen. 4.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2022, IV/22/197, Seite 19 4.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei ihre Prozessbedürftigkeit nach den Vorschriften der Zivilprozess- ordnung nachweist und das Verfahren nicht von vornherein aussichtslos ist (Art. 111 Abs. 1 VRPG). Die Prozessarmut ist aufgrund der Akten ausgewiesen (vgl. Beschwerdebei- lage [BB] 11 ff.). Auch kann das Verfahren nicht als von vornherein aus- sichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich der Verfahrenskosten ist somit gutzuheissen. 4.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Strei- tigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kos- tenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Im vorliegenden Fall werden die Verfahrenskosten auf Fr. 800.-- festgesetzt und dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewähr- ten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 4.1 hiervor) wird dem Beschwerde- führer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR

272) – vorläufig von der Zahlungspflicht befreit (Art. 113 VRPG). 4.3 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege betreffend die Verfahrens- kosten wird gutgeheissen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2022, IV/22/197, Seite 20 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungsfrist gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R):

- B.________, C.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.