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200 2022 187

Bern VerwG · 2022-02-21 · Deutsch BE

Verfügung vom 21. Februar 2022

Sachverhalt

A. Die 1966 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin), gelernte … mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis, von Juli 2009 bis zur Arbeitsunfähigkeitsschreibung im Mai 2014 in einem Pensum von 70% erwerbstätig gewesen als … bei der C.________, meldete sich erstmals im November 2014 wegen Depression/Burnout bei der Invaliden- versicherung für eine berufliche Integration/Rente an (Antwortbeilage [AB] 1, 6, 13, 19). Nach ersten Abklärungen in erwerblicher und medizini- scher Hinsicht (vgl. AB 9.1 - 9.4, 11, 13, 17, 19, 25) gewährte die IV-Stelle Bern (nachfolgend IV-Stelle bzw. Beschwerdegegnerin) der Versicherten ab 16. März 2015 zahlreiche Eingliederungsmassnahmen (AB 27, 38, 47, 51, 61, 72 f.), zuletzt – nachdem die Versicherte ab 15. August 2016 einen Arbeitsplatz in einem 50%-Pensum in dem seit 15. Februar 2016 besuch- ten Praktikums-/Trainingsbetrieb gefunden hatte (AB 99; siehe auch AB 67 S. 6 f.) – einen Einarbeitungszuschuss für die Zeit von 15. August 2016 bis

14. Januar 2017 (AB 85). Nach einer Erhebung bei der Versicherten zu Hause erstellte der Abklärungsdienst der IV-Stelle am 23. August 2016 einen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb (AB 90). Insbesondere gestützt auf diesen Bericht verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Oktober 2016 ausgehend von einem Status vom 70% Erwerbstätigkeit und 30% Haushalt bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von total 36% einen Ren- tenanspruch (AB 96). Diese Verfügung ist unangefochten geblieben. Mit Mitteilung vom 24. Februar 2017 erklärte die IV-Stelle zudem die Arbeits- vermittlung als erfolgreich abgeschlossen (AB 102). Am 20. Dezember 2017 stellte die Versicherte aufgrund der Änderung vom

1. Dezember 2017 (AS 2017 7581) der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) ein Gesuch um Neube- rechnung des Invaliditätsgrades (AB 106). Im Mai 2018 nahm sie eine Neuanmeldung vor. Infolge Depression sei sie nach einer Arbeitsunfähig- keit von 70% im März 2018 seit April 2018 vollständig arbeitsunfähig (AB 110). Nach Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht (AB 118 S. 3 ff., AB 119 S. 3 ff., AB 123) und Rücksprache mit dem Regio-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, IV/22/187, Seite 3 nalen Ärztlichen Dienst (RAD; AB 127 S. 3 ff.) beauftragte die IV-Stelle schliesslich (vgl. AB 131, 134, 138) Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens (AB 145; siehe Gutachten vom 28. Januar 2019 [AB 147.1]) sowie ihren Abklärungsdienst mit einem erneuten Abklärungsbericht Haus- halt/Erwerb (siehe Bericht vom 18. April 2019 [AB 149 S. 2 ff.]). Mit Vorbe- scheid vom 25. April 2019 stellte die IV-Stelle der Versicherten hierauf für die Zeit von 1. Juli bis 31. Dezember 2018 die Ausrichtung einer ganzen und für die Zeit ab 1. Januar 2019 die Ausrichtung einer Viertelsrente in Aussicht (AB 150). Nach Prüfung der hiergegen erhobenen Einwände und Stellungnahmen (vgl. AB 156, 159 S. 2 ff. und AB 161) verfügte die IV- Stelle am 24. Juli 2019 ihrem Vorbescheid entsprechend – unverändert ausgehend von einem Status von 70% Erwerbstätigkeit und 30% Haus- halt – die Zusprache einer ganzen Rente für die Zeit von 1. Juli bis 31. De- zember 2018 sowie einer Viertelsrente ab 1. Januar 2019 (AB 162) bei ei- nem Invaliditätsgrad von 48%. Diese Verfügung blieb unangefochten. Im Rahmen eines im Februar 2021 eröffneten Revisionsverfahrens von Amtes wegen (AB 175) gab die Versicherte im März 2021 an, ihr Gesund- heitszustand habe sich seit ca. November 2019 verschlechtert (AB 178). Nach Aktualisierung der Akten (AB 179, 186 f.) und Rücksprache mit dem RAD (AB 188 ff.) beauftragte die IV-Stelle Dr. med. D.________ mit einer Verlaufsbegutachtung (AB 193, 196; siehe Verlaufsgutachten vom 15. Sep- tember 2021 [AB 197.1]). Mit Vorbescheid vom 16. Dezember 2021 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Weiterausrichtung der bisherigen Vier- telsrente in Aussicht. Die Abklärungen hätten ergeben, dass seit der Ren- tenzusprache von 2019 keine wesentliche Veränderung vorliege (AB 203). Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 24. Januar 2022 Einwand (AB 205). Am 21. Februar 2022 verfügte die IV-Stelle unter Stellungnahme zu den erhobenen Einwänden ihrem Vorbescheid vom 16. Dezember 2021 entsprechend die Abweisung des Rentenerhöhungsgesuchs. Es bestehe weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente (AB 207).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, IV/22/187, Seite 4 B. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsan- wältin B.________, am 24. März 2022 Beschwerde mit den Rechtsbegeh- ren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegeg- nerin anzuweisen, den Rentenanspruch unter Berücksichtigung des Ver- laufsgutachtens von Dr. med. D.________ vom 15. September 2021 und ihres tatsächlich erzielten Einkommens erneut zu bestimmen. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den Rentenanspruch unter Berücksichtigung des Verlaufsgutachtens und ausgehend von einem hypo- thetischen Invalideneinkommen erneut zu bestimmen – unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zudem stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtli- che Anwältin. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 13. Juni 2023 fand eine nichtöffentliche Urteilsberatung gemäss Art. 56 Abs. 5 bzw. 6 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes vom

23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) statt.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

21. Februar 2022 (AB 207). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen An- spruch der Beschwerdeführerin auf eine höhere Rente verneint und die bisherige Viertelsrente bestätigt hat.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). Weil die Beschwerdeführerin, de- ren Rentenanspruch vor dem Inkrafttreten dieser Änderungen entstanden ist, bei Inkrafttreten dieser Änderungen das 55. Altersjahr bereits vollendet hatte, ist der streitige Rentenanspruch nach den bis 31. Dezember 2021 geltenden Normen (fortan aArt.) zu prüfen (lit. c der Übergangsbestimmun- gen zur Änderung vom 19. Juni 2020; vgl. auch Rz. 9200 des Kreisschrei- bens des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwal- tungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, IV/22/187, Seite 6 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli- chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3 Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertel- rente. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbs- tätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätig- keit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Mass sie un- fähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (aArt. 28a Abs. 2 IVG;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, IV/22/187, Seite 7 spezifische Methode [Betätigungsvergleich]; BGE 142 V 290 E. 4 S. 293). Nach aArt. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbs- tätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegat- tin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (aArt. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehe- gattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Metho- de; BGE 145 V 370 E. 4.1 S. 373, 144 I 21 E. 2.1 S. 23). Die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG. Dabei sind Validen- und Invalideneinkommen auf der Grund- lage einer hypothetischen Vollzeittätigkeit zu ermitteln (BGE 145 V 370). Die prozentuale Erwerbseinbusse wird schliesslich anhand des Beschäfti- gungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (aArt. 27bis Abs. 3 IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale An- teil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Ver- gleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Er wird anhand des Anteils des Aufgabenbereichs gewichtet (aArt. 27bis Abs. 4 IVV). 2.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (aArt. 17 Abs. 1 ATSG). 2.5.1 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, IV/22/187, Seite 8 klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2019 IV Nr. 68 S. 220 E. 2). 2.5.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). Unerheblich unter revisi- onsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedli- che Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes (BGE 147 V 161 E. 4.2 S. 164, 144 I 103 E. 2.1 S. 105). 2.5.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 3. 3.1 Zeitlicher Referenzpunkt für die Beurteilung, ob eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen vorliegt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, bildet der Sachverhalt, welcher der Rentenverfügung vom 24. Juli 2019 (AB 162) zu Grunde lag.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, IV/22/187, Seite 9 3.1.1 Die Rentenzusprache basierte in medizinischer Hinsicht im We- sentlichen auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D.________ vom 28. Januar 2019 (AB 147.1). Diese Begutachtung ergab als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, mit somatischen Symptomen (ICD- 10: F33.01) sowie perfektionistisch-eigenwillige Persönlichkeitszüge (ICD- 10: Z73.1) und als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Dekonditionierung (AB 147.1 S. 22). Die Versicherte nehme seit drei Monaten keinerlei Psychopharmaka ein. Es bestünden keine Anhaltspunkte für ein ernsthaftes somatisches Leiden, ebenso wenig für eine Substanz- abhängigkeit (ausser Nikotin; AB 147.1 S. 17). Zwischen September 2017 und März 2018 habe die ausserhäusliche Arbeitsfähigkeit 55% betragen. Von April 2018 bis September 2018 sei die Versicherte ausserhäuslich nicht arbeitsfähig gewesen. Seit Oktober 2018 sei der Versicherten eine ausserhäusliche Tätigkeit von ca. drei Stunden an vier Tagen pro Woche (= 30%) ohne Einschränkung der Leistung zuzumuten. Die Arbeitsfähigkeit sei unabhängig von der Art der Tätigkeit; eine spezifisch angepasste Tätig- keit sei nicht ersichtlich. Einzig eine Führungsfunktion sei bleibend unrealis- tisch (AB 147.1 S. 28). Die 30%ige Arbeitsfähigkeit lasse sich durch ein nochmaliges Belastbarkeits- und Arbeitstraining innert sechs Monaten auf maximal 55% steigern; dies in erster Linie durch Auftrainieren der aktuellen Dekonditionierung. Die Versicherte sei jedoch – zumindest zum heutigen Zeitpunkt – nicht für nochmalige berufliche Massnahmen motiviert (AB 147.1 S. 29). Die häusliche volle Arbeitsfähigkeit sei die ganze Zeit über nicht betroffen gewesen (AB 147 S. 28 f.). Die Beschwerdegegnerin ging in der Folge in Bezug auf eine ausserhäusli- che Tätigkeit für die Zeit ab Oktober 2018 von einer Arbeitsfähigkeit der Versicherten von 55% resp. einer Arbeitsunfähigkeit von 45% aus (vgl. AB 162 S. 5 i.V.m. AB 149 S. 6 und S. 8). 3.1.2 Im Verlaufsgutachten von Dr. med. D.________ vom 15. Septem- ber 2021 (AB 197.1) sind – unverändert zum Vorgutachten – als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode, mit somatischen Symptomen (ICD-10: F33.01) sowie perfektionistisch-eigenwillige Persönlichkeitszüge

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, IV/22/187, Seite 10 (ICD-10: Z73.1) festgehalten. Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt der Gutachter neu einen schädlichen Gebrauch von Benzodiazepinen (ICD-10: F13.1; DD: Low-dose Benzodiazepinabhängig- keit) fest (AB 197.1 S. 20). Im Längsschnitt der seit der Erstbegutachtung vergangenen zweieinhalb Jahre habe sich weder die diagnostische Ein- schätzung noch die daraus resultierende zumutbare Arbeitsfähigkeit we- sentlich verändert (AB 197.1 S. 24). Durch die Wiederaufnahme einer re- gelmässigen ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit ab November 2020 und die langsame Steigerung des Beschäftigungsgrades spiele die im Erstgutach- ten beschriebene Dekonditionierung keine Rolle mehr (AB 197.1 S. 25). Aus gutachterlicher Sicht sei der Versicherten eine maximal 50%ige Ar- beitstätigkeit im aktuellen naturnahen Bereich der … oder auch im ange- stammten … zuzumuten, wenn auch nicht in einer hektischen Umgebung, geschweige denn in einer Leitungsfunktion. Im häuslichen Bereich sei die Arbeitsfähigkeit normal erhalten. Es seien keine Einschränkungen ersicht- lich (vgl. AB 197.1 S. 25). Der Gesundheitszustand der Versicherten habe sich gemäss Aktenlage im Frühjahr 2020 vorübergehend verschlechtert, sich danach aber – wenn auch schwankend – wieder verbessert. Der heu- tige Gesundheitszustand entspreche demjenigen anlässlich der Erstbegut- achtung vom 28. Januar 2019 (AB 197.1 S. 27). 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, IV/22/187, Seite 11 rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch täti- gen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestell- ten fachmedizinischen Experten anderseits lässt es nicht zu, ein medizini- sches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die be- handelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpreta- tion entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2021 IV Nr. 10 S. 29 E. 5.7, 2019 UV Nr. 31 S. 117 E. 3). 3.3 Das Verlaufsgutachten von Dr. med. D.________ vom 15. Sep- tember 2021 (AB 197.1) erfüllt sämtliche der in E. 3.2 hiervor genannten, von der Rechtsprechung an solche Expertisen gestellten Anforderungen. Es ist im Hinblick auf die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseiti- gen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden. In der Darlegung der medizini- schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ist es einleuchtend und die getätigten Schlussfolgerungen sind begründet. Konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprechen würden, sind keine ersichtlich. In den gesamten Akten findet sich nichts, was von Dr. med. D.________ unerkannt oder ungewürdigt geblieben wä- re. Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts stützt sich die Beschwer- degegnerin in der angefochtenen Verfügung (AB 207) somit zu Recht auf das Verlaufsgutachten von Dr. med. D.________ vom 15. September 2021 (AB 197.1). Etwas anderes wird denn auch beschwerdeweise nicht geltend gemacht. 3.4 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Verlaufsgutachten eine erhebliche Änderung des medizinischen Sach-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, IV/22/187, Seite 12 verhalts zu Recht verneint hat, obwohl der Gutachter die Beschwerdeführe- rin in Bezug auf eine ausserhäusliche Tätigkeit im Verlaufsgutachten ledig- lich noch als zu 50% (und nicht mehr als zu 55%) arbeitsfähig erachtet. Dr. med. D.________ hielt im Verlaufsgutachten vom 15. September 2021 explizit einen der Erstbegutachtung vom 28. Januar 2019 entsprechenden Gesundheitszustand fest (AB 197.1 S. 27). Im Längsschnitt habe sich we- der die diagnostische Einschätzung noch die daraus resultierende zumut- bare Arbeitsfähigkeit wesentlich verändert (AB 197.1 S. 24). Gleichwohl attestiert er neu eine um 5% erhöhte Arbeitsunfähigkeit von 50% (vgl. AB 197.1 S. 25 ff.). Diese im Vergleich zur Erstbegutachtung ungleich at- testiert Arbeitsunfähigkeit genügt jedoch nicht, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen. Notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (vgl. statt vieler: SVR 2012 IV Nr. 18 S. 82 f. E. 4; Entscheid des Bundesgerichts vom 27. Mai 2021, 8C_121/2021, E. 4.2.2). Wie ein Vergleich der anlässlich der Begutachtungen erhobenen Befunde ergibt (vgl. AB 147.1 S. 15 ff. mit AB 197.1 S. 13 ff.), liegt eine solche in Überein- stimmung mit der diesbezüglichen Würdigung durch den Gutachter nicht vor und wird denn auch beschwerdeweise nicht geltend gemacht. Die Be- schwerdegegnerin hat eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszu- stands somit zu Recht verneint. Dass die gesundheitliche Situation sich in erwerblicher Hinsicht stärker auswirkt, ist ebenfalls nicht dargetan. Namentlich trifft es nicht zu, dass der Gutachter die Arbeit auf dem … als optimal angepasst bezeichnet hat, wie die Beschwerdeführerin geltend macht (vgl. Beschwerde S. 6 Art. 3 Ziff. 1). Er hat vielmehr erklärt, die Beschwerdeführerin ziehe derzeit naturnahe Tätigkeiten vor. Prinzipiell sei eine Tätigkeit im angestammten … Bereich aber weiterhin zumutbar (AB 197.1 S. 25). Der ebenfalls erwähnte Rück- gang der fachlichen Fähigkeiten in diesem Bereich (vgl. AB 197.1 S. 25) gründet in der langen Abwesenheit vom … Arbeitsmarkt und ist somit IV- fremd. Infolgedessen schöpft die Beschwerdeführerin mit der aktuellen Tätigkeit die Resterwerbsfähigkeit nicht voll aus; es sind weiterhin die sta- tistischen Werte massgebend. Somit besteht auch kein erwerblicher Revi- sionsgrund.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, IV/22/187, Seite 13 Für einen möglichen anderweitigen Revisionsgrund (vgl. E. 2.5.2 hiervor) finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte und solche werden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. 3.5 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines Revisionsgrundes zu Recht verneint und in der Folge den bisherigen Rentenanspruch zu Recht bestätigt. Die angefochtene Verfügung der Be- schwerdegegnerin vom 21. Februar 2022 (AB 207) ist somit nicht zu bean- standen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 800.-- festzusetzen und

– unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege – der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 4.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 4.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, IV/22/187, Seite 14 4.3.2 Aufgrund der zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einge- reichten Unterlagen (Beschwerdebeilage [BB] 4 - 11) ist die Prozessbedürf- tigkeit der Beschwerdeführerin erstellt. Das vorliegende Beschwerdeverfah- ren war auch nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen. Auch war die anwaltliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren gerechtfertigt. Damit sind die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung im Beschwerdeverfahren erfüllt. Das Gesuch ist somit gutzuheissen. Die Beschwerdeführerin ist folglich – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu be- freien (Art. 113 VRPG) und ihr ist Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin beizuordnen. 4.3.3 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. Die von Rechtsanwältin B.________ eingereichte Kostennote vom 19. Mai 2022 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Gestützt auf diese Kostennote wird der tarifmässige Parteikostenersatz inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer auf Fr. 3'458.05 (Fr. 3'187.50 Honorar, Fr. 23.30 Auslagen, Fr. 247.25 Mehrwertsteuer) und die amtliche Entschädigung auf Fr. 2'771.45 (Fr. 2'550.-- Honorar, Fr. 23.30 Auslagen, Fr. 198.15 Mehrwertsteuer) fest- gesetzt. Die amtliche Entschädigung wird Rechtsanwältin B.________ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils aus der Gerichtskasse vergütet. Die Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, IV/22/187, Seite 15 schwerdeführerin hat dem Kanton Bern diese Kosten entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO nachzuzahlen (Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Der tarifmässige Parteikostenersatz der amtlichen Anwältin wird in die- sem Verfahren auf Fr. 3'458.05 (inkl. Auslagen und MWST) festge- setzt. Davon wird Rechtsanwältin B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'771.45 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vor- behalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.

E. 6 Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, IV/22/187, Seite 16 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfah- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, IV/22/187, Seite 5 ren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe- bung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom
  3. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
  4. Februar 2022 (AB 207). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen An- spruch der Beschwerdeführerin auf eine höhere Rente verneint und die bisherige Viertelsrente bestätigt hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  5. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). Weil die Beschwerdeführerin, de- ren Rentenanspruch vor dem Inkrafttreten dieser Änderungen entstanden ist, bei Inkrafttreten dieser Änderungen das 55. Altersjahr bereits vollendet hatte, ist der streitige Rentenanspruch nach den bis 31. Dezember 2021 geltenden Normen (fortan aArt.) zu prüfen (lit. c der Übergangsbestimmun- gen zur Änderung vom 19. Juni 2020; vgl. auch Rz. 9200 des Kreisschrei- bens des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwal- tungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, IV/22/187, Seite 6 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli- chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3 Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertel- rente. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbs- tätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätig- keit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Mass sie un- fähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (aArt. 28a Abs. 2 IVG; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, IV/22/187, Seite 7 spezifische Methode [Betätigungsvergleich]; BGE 142 V 290 E. 4 S. 293). Nach aArt. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbs- tätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegat- tin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (aArt. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehe- gattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Metho- de; BGE 145 V 370 E. 4.1 S. 373, 144 I 21 E. 2.1 S. 23). Die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG. Dabei sind Validen- und Invalideneinkommen auf der Grund- lage einer hypothetischen Vollzeittätigkeit zu ermitteln (BGE 145 V 370). Die prozentuale Erwerbseinbusse wird schliesslich anhand des Beschäfti- gungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (aArt. 27bis Abs. 3 IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale An- teil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Ver- gleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Er wird anhand des Anteils des Aufgabenbereichs gewichtet (aArt. 27bis Abs. 4 IVV). 2.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (aArt. 17 Abs. 1 ATSG). 2.5.1 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, IV/22/187, Seite 8 klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2019 IV Nr. 68 S. 220 E. 2). 2.5.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). Unerheblich unter revisi- onsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedli- che Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes (BGE 147 V 161 E. 4.2 S. 164, 144 I 103 E. 2.1 S. 105). 2.5.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1).
  6. 3.1 Zeitlicher Referenzpunkt für die Beurteilung, ob eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen vorliegt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, bildet der Sachverhalt, welcher der Rentenverfügung vom 24. Juli 2019 (AB 162) zu Grunde lag. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, IV/22/187, Seite 9 3.1.1 Die Rentenzusprache basierte in medizinischer Hinsicht im We- sentlichen auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D.________ vom 28. Januar 2019 (AB 147.1). Diese Begutachtung ergab als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, mit somatischen Symptomen (ICD- 10: F33.01) sowie perfektionistisch-eigenwillige Persönlichkeitszüge (ICD- 10: Z73.1) und als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Dekonditionierung (AB 147.1 S. 22). Die Versicherte nehme seit drei Monaten keinerlei Psychopharmaka ein. Es bestünden keine Anhaltspunkte für ein ernsthaftes somatisches Leiden, ebenso wenig für eine Substanz- abhängigkeit (ausser Nikotin; AB 147.1 S. 17). Zwischen September 2017 und März 2018 habe die ausserhäusliche Arbeitsfähigkeit 55% betragen. Von April 2018 bis September 2018 sei die Versicherte ausserhäuslich nicht arbeitsfähig gewesen. Seit Oktober 2018 sei der Versicherten eine ausserhäusliche Tätigkeit von ca. drei Stunden an vier Tagen pro Woche (= 30%) ohne Einschränkung der Leistung zuzumuten. Die Arbeitsfähigkeit sei unabhängig von der Art der Tätigkeit; eine spezifisch angepasste Tätig- keit sei nicht ersichtlich. Einzig eine Führungsfunktion sei bleibend unrealis- tisch (AB 147.1 S. 28). Die 30%ige Arbeitsfähigkeit lasse sich durch ein nochmaliges Belastbarkeits- und Arbeitstraining innert sechs Monaten auf maximal 55% steigern; dies in erster Linie durch Auftrainieren der aktuellen Dekonditionierung. Die Versicherte sei jedoch – zumindest zum heutigen Zeitpunkt – nicht für nochmalige berufliche Massnahmen motiviert (AB 147.1 S. 29). Die häusliche volle Arbeitsfähigkeit sei die ganze Zeit über nicht betroffen gewesen (AB 147 S. 28 f.). Die Beschwerdegegnerin ging in der Folge in Bezug auf eine ausserhäusli- che Tätigkeit für die Zeit ab Oktober 2018 von einer Arbeitsfähigkeit der Versicherten von 55% resp. einer Arbeitsunfähigkeit von 45% aus (vgl. AB 162 S. 5 i.V.m. AB 149 S. 6 und S. 8). 3.1.2 Im Verlaufsgutachten von Dr. med. D.________ vom 15. Septem- ber 2021 (AB 197.1) sind – unverändert zum Vorgutachten – als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode, mit somatischen Symptomen (ICD-10: F33.01) sowie perfektionistisch-eigenwillige Persönlichkeitszüge Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, IV/22/187, Seite 10 (ICD-10: Z73.1) festgehalten. Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt der Gutachter neu einen schädlichen Gebrauch von Benzodiazepinen (ICD-10: F13.1; DD: Low-dose Benzodiazepinabhängig- keit) fest (AB 197.1 S. 20). Im Längsschnitt der seit der Erstbegutachtung vergangenen zweieinhalb Jahre habe sich weder die diagnostische Ein- schätzung noch die daraus resultierende zumutbare Arbeitsfähigkeit we- sentlich verändert (AB 197.1 S. 24). Durch die Wiederaufnahme einer re- gelmässigen ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit ab November 2020 und die langsame Steigerung des Beschäftigungsgrades spiele die im Erstgutach- ten beschriebene Dekonditionierung keine Rolle mehr (AB 197.1 S. 25). Aus gutachterlicher Sicht sei der Versicherten eine maximal 50%ige Ar- beitstätigkeit im aktuellen naturnahen Bereich der … oder auch im ange- stammten … zuzumuten, wenn auch nicht in einer hektischen Umgebung, geschweige denn in einer Leitungsfunktion. Im häuslichen Bereich sei die Arbeitsfähigkeit normal erhalten. Es seien keine Einschränkungen ersicht- lich (vgl. AB 197.1 S. 25). Der Gesundheitszustand der Versicherten habe sich gemäss Aktenlage im Frühjahr 2020 vorübergehend verschlechtert, sich danach aber – wenn auch schwankend – wieder verbessert. Der heu- tige Gesundheitszustand entspreche demjenigen anlässlich der Erstbegut- achtung vom 28. Januar 2019 (AB 197.1 S. 27). 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, IV/22/187, Seite 11 rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch täti- gen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestell- ten fachmedizinischen Experten anderseits lässt es nicht zu, ein medizini- sches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die be- handelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpreta- tion entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2021 IV Nr. 10 S. 29 E. 5.7, 2019 UV Nr. 31 S. 117 E. 3). 3.3 Das Verlaufsgutachten von Dr. med. D.________ vom 15. Sep- tember 2021 (AB 197.1) erfüllt sämtliche der in E. 3.2 hiervor genannten, von der Rechtsprechung an solche Expertisen gestellten Anforderungen. Es ist im Hinblick auf die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseiti- gen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden. In der Darlegung der medizini- schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ist es einleuchtend und die getätigten Schlussfolgerungen sind begründet. Konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprechen würden, sind keine ersichtlich. In den gesamten Akten findet sich nichts, was von Dr. med. D.________ unerkannt oder ungewürdigt geblieben wä- re. Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts stützt sich die Beschwer- degegnerin in der angefochtenen Verfügung (AB 207) somit zu Recht auf das Verlaufsgutachten von Dr. med. D.________ vom 15. September 2021 (AB 197.1). Etwas anderes wird denn auch beschwerdeweise nicht geltend gemacht. 3.4 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Verlaufsgutachten eine erhebliche Änderung des medizinischen Sach- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, IV/22/187, Seite 12 verhalts zu Recht verneint hat, obwohl der Gutachter die Beschwerdeführe- rin in Bezug auf eine ausserhäusliche Tätigkeit im Verlaufsgutachten ledig- lich noch als zu 50% (und nicht mehr als zu 55%) arbeitsfähig erachtet. Dr. med. D.________ hielt im Verlaufsgutachten vom 15. September 2021 explizit einen der Erstbegutachtung vom 28. Januar 2019 entsprechenden Gesundheitszustand fest (AB 197.1 S. 27). Im Längsschnitt habe sich we- der die diagnostische Einschätzung noch die daraus resultierende zumut- bare Arbeitsfähigkeit wesentlich verändert (AB 197.1 S. 24). Gleichwohl attestiert er neu eine um 5% erhöhte Arbeitsunfähigkeit von 50% (vgl. AB 197.1 S. 25 ff.). Diese im Vergleich zur Erstbegutachtung ungleich at- testiert Arbeitsunfähigkeit genügt jedoch nicht, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen. Notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (vgl. statt vieler: SVR 2012 IV Nr. 18 S. 82 f. E. 4; Entscheid des Bundesgerichts vom 27. Mai 2021, 8C_121/2021, E. 4.2.2). Wie ein Vergleich der anlässlich der Begutachtungen erhobenen Befunde ergibt (vgl. AB 147.1 S. 15 ff. mit AB 197.1 S. 13 ff.), liegt eine solche in Überein- stimmung mit der diesbezüglichen Würdigung durch den Gutachter nicht vor und wird denn auch beschwerdeweise nicht geltend gemacht. Die Be- schwerdegegnerin hat eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszu- stands somit zu Recht verneint. Dass die gesundheitliche Situation sich in erwerblicher Hinsicht stärker auswirkt, ist ebenfalls nicht dargetan. Namentlich trifft es nicht zu, dass der Gutachter die Arbeit auf dem … als optimal angepasst bezeichnet hat, wie die Beschwerdeführerin geltend macht (vgl. Beschwerde S. 6 Art. 3 Ziff. 1). Er hat vielmehr erklärt, die Beschwerdeführerin ziehe derzeit naturnahe Tätigkeiten vor. Prinzipiell sei eine Tätigkeit im angestammten … Bereich aber weiterhin zumutbar (AB 197.1 S. 25). Der ebenfalls erwähnte Rück- gang der fachlichen Fähigkeiten in diesem Bereich (vgl. AB 197.1 S. 25) gründet in der langen Abwesenheit vom … Arbeitsmarkt und ist somit IV- fremd. Infolgedessen schöpft die Beschwerdeführerin mit der aktuellen Tätigkeit die Resterwerbsfähigkeit nicht voll aus; es sind weiterhin die sta- tistischen Werte massgebend. Somit besteht auch kein erwerblicher Revi- sionsgrund. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, IV/22/187, Seite 13 Für einen möglichen anderweitigen Revisionsgrund (vgl. E. 2.5.2 hiervor) finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte und solche werden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. 3.5 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines Revisionsgrundes zu Recht verneint und in der Folge den bisherigen Rentenanspruch zu Recht bestätigt. Die angefochtene Verfügung der Be- schwerdegegnerin vom 21. Februar 2022 (AB 207) ist somit nicht zu bean- standen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
  7. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 800.-- festzusetzen und – unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege – der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 4.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 4.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, IV/22/187, Seite 14 4.3.2 Aufgrund der zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einge- reichten Unterlagen (Beschwerdebeilage [BB] 4 - 11) ist die Prozessbedürf- tigkeit der Beschwerdeführerin erstellt. Das vorliegende Beschwerdeverfah- ren war auch nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen. Auch war die anwaltliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren gerechtfertigt. Damit sind die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung im Beschwerdeverfahren erfüllt. Das Gesuch ist somit gutzuheissen. Die Beschwerdeführerin ist folglich – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu be- freien (Art. 113 VRPG) und ihr ist Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin beizuordnen. 4.3.3 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. Die von Rechtsanwältin B.________ eingereichte Kostennote vom 19. Mai 2022 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Gestützt auf diese Kostennote wird der tarifmässige Parteikostenersatz inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer auf Fr. 3'458.05 (Fr. 3'187.50 Honorar, Fr. 23.30 Auslagen, Fr. 247.25 Mehrwertsteuer) und die amtliche Entschädigung auf Fr. 2'771.45 (Fr. 2'550.-- Honorar, Fr. 23.30 Auslagen, Fr. 198.15 Mehrwertsteuer) fest- gesetzt. Die amtliche Entschädigung wird Rechtsanwältin B.________ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils aus der Gerichtskasse vergütet. Die Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, IV/22/187, Seite 15 schwerdeführerin hat dem Kanton Bern diese Kosten entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO nachzuzahlen (Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  8. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  9. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin wird gutgeheissen.
  10. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
  11. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  12. Der tarifmässige Parteikostenersatz der amtlichen Anwältin wird in die- sem Verfahren auf Fr. 3'458.05 (inkl. Auslagen und MWST) festge- setzt. Davon wird Rechtsanwältin B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'771.45 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vor- behalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
  13. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, IV/22/187, Seite 16 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 22 187 IV MAK/PES/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 13. Juni 2023 Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Peter A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegner betreffend Verfügung vom 21. Februar 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, IV/22/187, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1966 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin), gelernte … mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis, von Juli 2009 bis zur Arbeitsunfähigkeitsschreibung im Mai 2014 in einem Pensum von 70% erwerbstätig gewesen als … bei der C.________, meldete sich erstmals im November 2014 wegen Depression/Burnout bei der Invaliden- versicherung für eine berufliche Integration/Rente an (Antwortbeilage [AB] 1, 6, 13, 19). Nach ersten Abklärungen in erwerblicher und medizini- scher Hinsicht (vgl. AB 9.1 - 9.4, 11, 13, 17, 19, 25) gewährte die IV-Stelle Bern (nachfolgend IV-Stelle bzw. Beschwerdegegnerin) der Versicherten ab 16. März 2015 zahlreiche Eingliederungsmassnahmen (AB 27, 38, 47, 51, 61, 72 f.), zuletzt – nachdem die Versicherte ab 15. August 2016 einen Arbeitsplatz in einem 50%-Pensum in dem seit 15. Februar 2016 besuch- ten Praktikums-/Trainingsbetrieb gefunden hatte (AB 99; siehe auch AB 67 S. 6 f.) – einen Einarbeitungszuschuss für die Zeit von 15. August 2016 bis

14. Januar 2017 (AB 85). Nach einer Erhebung bei der Versicherten zu Hause erstellte der Abklärungsdienst der IV-Stelle am 23. August 2016 einen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb (AB 90). Insbesondere gestützt auf diesen Bericht verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Oktober 2016 ausgehend von einem Status vom 70% Erwerbstätigkeit und 30% Haushalt bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von total 36% einen Ren- tenanspruch (AB 96). Diese Verfügung ist unangefochten geblieben. Mit Mitteilung vom 24. Februar 2017 erklärte die IV-Stelle zudem die Arbeits- vermittlung als erfolgreich abgeschlossen (AB 102). Am 20. Dezember 2017 stellte die Versicherte aufgrund der Änderung vom

1. Dezember 2017 (AS 2017 7581) der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) ein Gesuch um Neube- rechnung des Invaliditätsgrades (AB 106). Im Mai 2018 nahm sie eine Neuanmeldung vor. Infolge Depression sei sie nach einer Arbeitsunfähig- keit von 70% im März 2018 seit April 2018 vollständig arbeitsunfähig (AB 110). Nach Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht (AB 118 S. 3 ff., AB 119 S. 3 ff., AB 123) und Rücksprache mit dem Regio-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, IV/22/187, Seite 3 nalen Ärztlichen Dienst (RAD; AB 127 S. 3 ff.) beauftragte die IV-Stelle schliesslich (vgl. AB 131, 134, 138) Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens (AB 145; siehe Gutachten vom 28. Januar 2019 [AB 147.1]) sowie ihren Abklärungsdienst mit einem erneuten Abklärungsbericht Haus- halt/Erwerb (siehe Bericht vom 18. April 2019 [AB 149 S. 2 ff.]). Mit Vorbe- scheid vom 25. April 2019 stellte die IV-Stelle der Versicherten hierauf für die Zeit von 1. Juli bis 31. Dezember 2018 die Ausrichtung einer ganzen und für die Zeit ab 1. Januar 2019 die Ausrichtung einer Viertelsrente in Aussicht (AB 150). Nach Prüfung der hiergegen erhobenen Einwände und Stellungnahmen (vgl. AB 156, 159 S. 2 ff. und AB 161) verfügte die IV- Stelle am 24. Juli 2019 ihrem Vorbescheid entsprechend – unverändert ausgehend von einem Status von 70% Erwerbstätigkeit und 30% Haus- halt – die Zusprache einer ganzen Rente für die Zeit von 1. Juli bis 31. De- zember 2018 sowie einer Viertelsrente ab 1. Januar 2019 (AB 162) bei ei- nem Invaliditätsgrad von 48%. Diese Verfügung blieb unangefochten. Im Rahmen eines im Februar 2021 eröffneten Revisionsverfahrens von Amtes wegen (AB 175) gab die Versicherte im März 2021 an, ihr Gesund- heitszustand habe sich seit ca. November 2019 verschlechtert (AB 178). Nach Aktualisierung der Akten (AB 179, 186 f.) und Rücksprache mit dem RAD (AB 188 ff.) beauftragte die IV-Stelle Dr. med. D.________ mit einer Verlaufsbegutachtung (AB 193, 196; siehe Verlaufsgutachten vom 15. Sep- tember 2021 [AB 197.1]). Mit Vorbescheid vom 16. Dezember 2021 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Weiterausrichtung der bisherigen Vier- telsrente in Aussicht. Die Abklärungen hätten ergeben, dass seit der Ren- tenzusprache von 2019 keine wesentliche Veränderung vorliege (AB 203). Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 24. Januar 2022 Einwand (AB 205). Am 21. Februar 2022 verfügte die IV-Stelle unter Stellungnahme zu den erhobenen Einwänden ihrem Vorbescheid vom 16. Dezember 2021 entsprechend die Abweisung des Rentenerhöhungsgesuchs. Es bestehe weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente (AB 207).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, IV/22/187, Seite 4 B. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsan- wältin B.________, am 24. März 2022 Beschwerde mit den Rechtsbegeh- ren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegeg- nerin anzuweisen, den Rentenanspruch unter Berücksichtigung des Ver- laufsgutachtens von Dr. med. D.________ vom 15. September 2021 und ihres tatsächlich erzielten Einkommens erneut zu bestimmen. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den Rentenanspruch unter Berücksichtigung des Verlaufsgutachtens und ausgehend von einem hypo- thetischen Invalideneinkommen erneut zu bestimmen – unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zudem stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtli- che Anwältin. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 13. Juni 2023 fand eine nichtöffentliche Urteilsberatung gemäss Art. 56 Abs. 5 bzw. 6 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes vom

23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) statt. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfah-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, IV/22/187, Seite 5 ren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe- bung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom

19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

21. Februar 2022 (AB 207). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen An- spruch der Beschwerdeführerin auf eine höhere Rente verneint und die bisherige Viertelsrente bestätigt hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). Weil die Beschwerdeführerin, de- ren Rentenanspruch vor dem Inkrafttreten dieser Änderungen entstanden ist, bei Inkrafttreten dieser Änderungen das 55. Altersjahr bereits vollendet hatte, ist der streitige Rentenanspruch nach den bis 31. Dezember 2021 geltenden Normen (fortan aArt.) zu prüfen (lit. c der Übergangsbestimmun- gen zur Änderung vom 19. Juni 2020; vgl. auch Rz. 9200 des Kreisschrei- bens des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwal- tungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, IV/22/187, Seite 6 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli- chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3 Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertel- rente. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbs- tätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätig- keit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Mass sie un- fähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (aArt. 28a Abs. 2 IVG;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, IV/22/187, Seite 7 spezifische Methode [Betätigungsvergleich]; BGE 142 V 290 E. 4 S. 293). Nach aArt. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbs- tätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegat- tin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (aArt. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehe- gattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Metho- de; BGE 145 V 370 E. 4.1 S. 373, 144 I 21 E. 2.1 S. 23). Die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG. Dabei sind Validen- und Invalideneinkommen auf der Grund- lage einer hypothetischen Vollzeittätigkeit zu ermitteln (BGE 145 V 370). Die prozentuale Erwerbseinbusse wird schliesslich anhand des Beschäfti- gungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (aArt. 27bis Abs. 3 IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale An- teil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Ver- gleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Er wird anhand des Anteils des Aufgabenbereichs gewichtet (aArt. 27bis Abs. 4 IVV). 2.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (aArt. 17 Abs. 1 ATSG). 2.5.1 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, IV/22/187, Seite 8 klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2019 IV Nr. 68 S. 220 E. 2). 2.5.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). Unerheblich unter revisi- onsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedli- che Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes (BGE 147 V 161 E. 4.2 S. 164, 144 I 103 E. 2.1 S. 105). 2.5.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 3. 3.1 Zeitlicher Referenzpunkt für die Beurteilung, ob eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen vorliegt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, bildet der Sachverhalt, welcher der Rentenverfügung vom 24. Juli 2019 (AB 162) zu Grunde lag.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, IV/22/187, Seite 9 3.1.1 Die Rentenzusprache basierte in medizinischer Hinsicht im We- sentlichen auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D.________ vom 28. Januar 2019 (AB 147.1). Diese Begutachtung ergab als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, mit somatischen Symptomen (ICD- 10: F33.01) sowie perfektionistisch-eigenwillige Persönlichkeitszüge (ICD- 10: Z73.1) und als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Dekonditionierung (AB 147.1 S. 22). Die Versicherte nehme seit drei Monaten keinerlei Psychopharmaka ein. Es bestünden keine Anhaltspunkte für ein ernsthaftes somatisches Leiden, ebenso wenig für eine Substanz- abhängigkeit (ausser Nikotin; AB 147.1 S. 17). Zwischen September 2017 und März 2018 habe die ausserhäusliche Arbeitsfähigkeit 55% betragen. Von April 2018 bis September 2018 sei die Versicherte ausserhäuslich nicht arbeitsfähig gewesen. Seit Oktober 2018 sei der Versicherten eine ausserhäusliche Tätigkeit von ca. drei Stunden an vier Tagen pro Woche (= 30%) ohne Einschränkung der Leistung zuzumuten. Die Arbeitsfähigkeit sei unabhängig von der Art der Tätigkeit; eine spezifisch angepasste Tätig- keit sei nicht ersichtlich. Einzig eine Führungsfunktion sei bleibend unrealis- tisch (AB 147.1 S. 28). Die 30%ige Arbeitsfähigkeit lasse sich durch ein nochmaliges Belastbarkeits- und Arbeitstraining innert sechs Monaten auf maximal 55% steigern; dies in erster Linie durch Auftrainieren der aktuellen Dekonditionierung. Die Versicherte sei jedoch – zumindest zum heutigen Zeitpunkt – nicht für nochmalige berufliche Massnahmen motiviert (AB 147.1 S. 29). Die häusliche volle Arbeitsfähigkeit sei die ganze Zeit über nicht betroffen gewesen (AB 147 S. 28 f.). Die Beschwerdegegnerin ging in der Folge in Bezug auf eine ausserhäusli- che Tätigkeit für die Zeit ab Oktober 2018 von einer Arbeitsfähigkeit der Versicherten von 55% resp. einer Arbeitsunfähigkeit von 45% aus (vgl. AB 162 S. 5 i.V.m. AB 149 S. 6 und S. 8). 3.1.2 Im Verlaufsgutachten von Dr. med. D.________ vom 15. Septem- ber 2021 (AB 197.1) sind – unverändert zum Vorgutachten – als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode, mit somatischen Symptomen (ICD-10: F33.01) sowie perfektionistisch-eigenwillige Persönlichkeitszüge

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, IV/22/187, Seite 10 (ICD-10: Z73.1) festgehalten. Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt der Gutachter neu einen schädlichen Gebrauch von Benzodiazepinen (ICD-10: F13.1; DD: Low-dose Benzodiazepinabhängig- keit) fest (AB 197.1 S. 20). Im Längsschnitt der seit der Erstbegutachtung vergangenen zweieinhalb Jahre habe sich weder die diagnostische Ein- schätzung noch die daraus resultierende zumutbare Arbeitsfähigkeit we- sentlich verändert (AB 197.1 S. 24). Durch die Wiederaufnahme einer re- gelmässigen ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit ab November 2020 und die langsame Steigerung des Beschäftigungsgrades spiele die im Erstgutach- ten beschriebene Dekonditionierung keine Rolle mehr (AB 197.1 S. 25). Aus gutachterlicher Sicht sei der Versicherten eine maximal 50%ige Ar- beitstätigkeit im aktuellen naturnahen Bereich der … oder auch im ange- stammten … zuzumuten, wenn auch nicht in einer hektischen Umgebung, geschweige denn in einer Leitungsfunktion. Im häuslichen Bereich sei die Arbeitsfähigkeit normal erhalten. Es seien keine Einschränkungen ersicht- lich (vgl. AB 197.1 S. 25). Der Gesundheitszustand der Versicherten habe sich gemäss Aktenlage im Frühjahr 2020 vorübergehend verschlechtert, sich danach aber – wenn auch schwankend – wieder verbessert. Der heu- tige Gesundheitszustand entspreche demjenigen anlässlich der Erstbegut- achtung vom 28. Januar 2019 (AB 197.1 S. 27). 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, IV/22/187, Seite 11 rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch täti- gen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestell- ten fachmedizinischen Experten anderseits lässt es nicht zu, ein medizini- sches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die be- handelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpreta- tion entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2021 IV Nr. 10 S. 29 E. 5.7, 2019 UV Nr. 31 S. 117 E. 3). 3.3 Das Verlaufsgutachten von Dr. med. D.________ vom 15. Sep- tember 2021 (AB 197.1) erfüllt sämtliche der in E. 3.2 hiervor genannten, von der Rechtsprechung an solche Expertisen gestellten Anforderungen. Es ist im Hinblick auf die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseiti- gen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden. In der Darlegung der medizini- schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ist es einleuchtend und die getätigten Schlussfolgerungen sind begründet. Konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprechen würden, sind keine ersichtlich. In den gesamten Akten findet sich nichts, was von Dr. med. D.________ unerkannt oder ungewürdigt geblieben wä- re. Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts stützt sich die Beschwer- degegnerin in der angefochtenen Verfügung (AB 207) somit zu Recht auf das Verlaufsgutachten von Dr. med. D.________ vom 15. September 2021 (AB 197.1). Etwas anderes wird denn auch beschwerdeweise nicht geltend gemacht. 3.4 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Verlaufsgutachten eine erhebliche Änderung des medizinischen Sach-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, IV/22/187, Seite 12 verhalts zu Recht verneint hat, obwohl der Gutachter die Beschwerdeführe- rin in Bezug auf eine ausserhäusliche Tätigkeit im Verlaufsgutachten ledig- lich noch als zu 50% (und nicht mehr als zu 55%) arbeitsfähig erachtet. Dr. med. D.________ hielt im Verlaufsgutachten vom 15. September 2021 explizit einen der Erstbegutachtung vom 28. Januar 2019 entsprechenden Gesundheitszustand fest (AB 197.1 S. 27). Im Längsschnitt habe sich we- der die diagnostische Einschätzung noch die daraus resultierende zumut- bare Arbeitsfähigkeit wesentlich verändert (AB 197.1 S. 24). Gleichwohl attestiert er neu eine um 5% erhöhte Arbeitsunfähigkeit von 50% (vgl. AB 197.1 S. 25 ff.). Diese im Vergleich zur Erstbegutachtung ungleich at- testiert Arbeitsunfähigkeit genügt jedoch nicht, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen. Notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (vgl. statt vieler: SVR 2012 IV Nr. 18 S. 82 f. E. 4; Entscheid des Bundesgerichts vom 27. Mai 2021, 8C_121/2021, E. 4.2.2). Wie ein Vergleich der anlässlich der Begutachtungen erhobenen Befunde ergibt (vgl. AB 147.1 S. 15 ff. mit AB 197.1 S. 13 ff.), liegt eine solche in Überein- stimmung mit der diesbezüglichen Würdigung durch den Gutachter nicht vor und wird denn auch beschwerdeweise nicht geltend gemacht. Die Be- schwerdegegnerin hat eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszu- stands somit zu Recht verneint. Dass die gesundheitliche Situation sich in erwerblicher Hinsicht stärker auswirkt, ist ebenfalls nicht dargetan. Namentlich trifft es nicht zu, dass der Gutachter die Arbeit auf dem … als optimal angepasst bezeichnet hat, wie die Beschwerdeführerin geltend macht (vgl. Beschwerde S. 6 Art. 3 Ziff. 1). Er hat vielmehr erklärt, die Beschwerdeführerin ziehe derzeit naturnahe Tätigkeiten vor. Prinzipiell sei eine Tätigkeit im angestammten … Bereich aber weiterhin zumutbar (AB 197.1 S. 25). Der ebenfalls erwähnte Rück- gang der fachlichen Fähigkeiten in diesem Bereich (vgl. AB 197.1 S. 25) gründet in der langen Abwesenheit vom … Arbeitsmarkt und ist somit IV- fremd. Infolgedessen schöpft die Beschwerdeführerin mit der aktuellen Tätigkeit die Resterwerbsfähigkeit nicht voll aus; es sind weiterhin die sta- tistischen Werte massgebend. Somit besteht auch kein erwerblicher Revi- sionsgrund.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, IV/22/187, Seite 13 Für einen möglichen anderweitigen Revisionsgrund (vgl. E. 2.5.2 hiervor) finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte und solche werden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. 3.5 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines Revisionsgrundes zu Recht verneint und in der Folge den bisherigen Rentenanspruch zu Recht bestätigt. Die angefochtene Verfügung der Be- schwerdegegnerin vom 21. Februar 2022 (AB 207) ist somit nicht zu bean- standen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 800.-- festzusetzen und

– unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege – der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 4.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 4.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, IV/22/187, Seite 14 4.3.2 Aufgrund der zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einge- reichten Unterlagen (Beschwerdebeilage [BB] 4 - 11) ist die Prozessbedürf- tigkeit der Beschwerdeführerin erstellt. Das vorliegende Beschwerdeverfah- ren war auch nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen. Auch war die anwaltliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren gerechtfertigt. Damit sind die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung im Beschwerdeverfahren erfüllt. Das Gesuch ist somit gutzuheissen. Die Beschwerdeführerin ist folglich – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu be- freien (Art. 113 VRPG) und ihr ist Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin beizuordnen. 4.3.3 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. Die von Rechtsanwältin B.________ eingereichte Kostennote vom 19. Mai 2022 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Gestützt auf diese Kostennote wird der tarifmässige Parteikostenersatz inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer auf Fr. 3'458.05 (Fr. 3'187.50 Honorar, Fr. 23.30 Auslagen, Fr. 247.25 Mehrwertsteuer) und die amtliche Entschädigung auf Fr. 2'771.45 (Fr. 2'550.-- Honorar, Fr. 23.30 Auslagen, Fr. 198.15 Mehrwertsteuer) fest- gesetzt. Die amtliche Entschädigung wird Rechtsanwältin B.________ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils aus der Gerichtskasse vergütet. Die Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, IV/22/187, Seite 15 schwerdeführerin hat dem Kanton Bern diese Kosten entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO nachzuzahlen (Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Der tarifmässige Parteikostenersatz der amtlichen Anwältin wird in die- sem Verfahren auf Fr. 3'458.05 (inkl. Auslagen und MWST) festge- setzt. Davon wird Rechtsanwältin B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'771.45 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vor- behalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 6. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2023, IV/22/187, Seite 16 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.