Einspracheentscheid vom 15. März 2022
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 6. Januar 2022 (Akten des Regionalen Arbeitsver- mittlungszentrums [RAV] Region Bern-Mittelland [act. IIA] 34 f.) stellte das RAV Bern West die 1966 geborene A.________ (Versicherte bzw. Be- schwerdeführerin) betreffend die Kontrollperiode November 2021 wegen zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit ab dem 1. Dezember 2021 für die Dauer von vier Tagen in der Anspruchsbe- rechtigung ein. Hierauf ging am 10. Januar 2022 beim RAV Bern West eine nicht unterschriebene Eingabe ein, welche einzig Nachweise der persönli- chen Arbeitsbemühungen für die Kontrollperioden November und Dezem- ber 2021 sowie einen Vermerk "18 - 11 - 21 bis 09.12.21 Ferien" enthielt (act. IIA 27 - 32). Das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern (AVA), Rechtsdienst (Beschwerdegegner), forderte die Versicherte darauf- hin mit Schreiben vom 13. Januar 2022 (act. IIA 20) auf, die Einsprache mit einer Begründung und einer Originalunterschrift zu versehen und innerhalb der in der Rechtsmittelbelehrung genannten Frist einzureichen, andernfalls auf die Einsprache nicht eingetreten werde. Mit Entscheid vom 15. März 2022 (act. IIA 17 f.) trat das AVA androhungsgemäss auf die Einsprache vom 10. Januar 2022 (act. IIA 27 - 32) nicht ein. Zur Begründung führte es aus, innerhalb der genannten Frist resp. bis dato sei keine begründete und unterschriebene Einsprache eingegangen. B. Hiergegen erhob die Versicherte am 20. März 2022 Beschwerde. Sie bean- tragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentschei- des. Mit Beschwerdeantwort vom 27. April 2022 beantragt der Beschwerdegeg- ner die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2022, ALV/22/179, Seite 3
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 hiervor). 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2022, ALV/22/179, Seite 4
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfü- genden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind pro- zess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Einspra- chen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts vom 11. September 2002 [ATSV; SR 830.11]). Die schriftlich erho- bene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistandes enthalten (Art. 10 Abs. 4 ATSV). Genügt die Einsprache diesen Anforderungen nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht einge- treten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvorausset- zungen nicht erfüllt sind (BGE 142 V 152 E. 2.2 S. 155). 2.2 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschulde- terweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wie- derhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshand- lung nachholt (Art. 41 ATSG). Nach der Rechtsprechung ist die Wiederherstellung nur bei klarer Schuld- losigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung zu gewähren, es darf also auch keine bloss leichte Fahrlässigkeit vorliegen. In Frage kommt objektive Unmöglichkeit zeitgerechten Handelns wie beispielsweise bei Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung, oder subjektive Unmöglichkeit, wenn zwar die Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist. In Betracht kommen insbesondere unverschuldete
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2022, ALV/22/179, Seite 5 Irrtumsfälle. Es ist indes ein strenger Massstab anzuwenden. Insbesondere stellt ein auf Unachtsamkeit zurückzuführendes Versehen kein unverschul- detes Hindernis dar (SVR 2017 IV Nr. 24 S. 68 E. 2.2). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass die von der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 6. Januar 2022 (act. IIA 34 f.) erhobene und am 10. Januar 2022 dem RAV Bern West zugestellte Ein- gabe (act. IIA 27 - 32) aufgrund der fehlenden Begründung und Unterschrift den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 52 ATSG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 und 4 ATSV nicht genügt (vgl. E. 2.1 hiervor). Weiter macht die Be- schwerdeführerin weder geltend, innert der 30tägigen Einsprachefrist (welche nach Zustellung der Verfügung vom 6. Januar 2022 [act. IIA 34 f.] zu laufen begann) eine rechtsgültig begründete und unterzeichnete Ein- sprache eingereicht zu haben, noch bestreitet sie den Erhalt des Schrei- bens des Beschwerdegegners vom 13. Januar 2022 (act. IIA 20); dieses wurde der Beschwerdeführerin gemäss Sendungsverfolgung der Post am
17. Januar 2022 zugestellt. Im erwähnten Schreiben hatte der Beschwer- degegner die Beschwerdeführerin nicht nur zur Nachbesserung innert der Rechtsmittelfrist angehalten, sondern auch auf die Säumnisfolge des Nichteintretens auf die Einsprache hingewiesen. In Bezug auf die erwähnte Rechtsmittelfrist ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegner eine Nach- besserung bis zum Ablauf der Einsprachefrist verlangte, welche mindes- tens bis 7. Februar 2022 (vgl. Art. 38 ATSG) lief, womit der Beschwerde- führerin reichlich Zeit zur Behebung der Mängel zur Verfügung stand. Die Beschwerdeführerin reichte trotz der unmissverständlichen Aufforde- rung durch den Beschwerdegegner innert der laufenden Rechtsmittelfrist keine (rechtskonform) mittels Begründung und Unterschrift versehene Ein- sprache ein. Dass sie unverschuldeterweise abgehalten worden wäre, bin- nen Frist zu handeln (vgl. Art. 41 ATSG), ist schliesslich weder ersichtlich noch wird dergleichen geltend gemacht (vgl. Beschwerde). Eine Wieder- herstellung der Frist nach Art. 41 ATSG fällt daher ausser Betracht (vgl. E. 2.2 hiervor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2022, ALV/22/179, Seite 6 3.2 Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdegegner das Einsprache- verfahren zufolge nicht erfüllter Eintretensvoraussetzungen nach Art. 52 ATSG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 und 4 ATSV korrekterweise mit Nichteintreten- sentscheid vom 15. März 2022 (act. IIA 17 f.) abgeschlossen. Der ange- fochtene Einspracheentscheid (act. IIA 17 f.) ist somit nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. E. 1.2 hiernach).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft - SECO Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2022, ALV/22/179, Seite 7 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 22 179 ALV WIS/TOZ/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 24. Mai 2022 Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiberin Tomic A.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 15. März 2022
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2022, ALV/22/179, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 6. Januar 2022 (Akten des Regionalen Arbeitsver- mittlungszentrums [RAV] Region Bern-Mittelland [act. IIA] 34 f.) stellte das RAV Bern West die 1966 geborene A.________ (Versicherte bzw. Be- schwerdeführerin) betreffend die Kontrollperiode November 2021 wegen zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit ab dem 1. Dezember 2021 für die Dauer von vier Tagen in der Anspruchsbe- rechtigung ein. Hierauf ging am 10. Januar 2022 beim RAV Bern West eine nicht unterschriebene Eingabe ein, welche einzig Nachweise der persönli- chen Arbeitsbemühungen für die Kontrollperioden November und Dezem- ber 2021 sowie einen Vermerk "18 - 11 - 21 bis 09.12.21 Ferien" enthielt (act. IIA 27 - 32). Das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern (AVA), Rechtsdienst (Beschwerdegegner), forderte die Versicherte darauf- hin mit Schreiben vom 13. Januar 2022 (act. IIA 20) auf, die Einsprache mit einer Begründung und einer Originalunterschrift zu versehen und innerhalb der in der Rechtsmittelbelehrung genannten Frist einzureichen, andernfalls auf die Einsprache nicht eingetreten werde. Mit Entscheid vom 15. März 2022 (act. IIA 17 f.) trat das AVA androhungsgemäss auf die Einsprache vom 10. Januar 2022 (act. IIA 27 - 32) nicht ein. Zur Begründung führte es aus, innerhalb der genannten Frist resp. bis dato sei keine begründete und unterschriebene Einsprache eingegangen. B. Hiergegen erhob die Versicherte am 20. März 2022 Beschwerde. Sie bean- tragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentschei- des. Mit Beschwerdeantwort vom 27. April 2022 beantragt der Beschwerdegeg- ner die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2022, ALV/22/179, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. E. 1.2 hiernach). 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 15. März 2022 (act. IIA 17 f.). Streitig und zu prüfen ist das Nichteintreten des Beschwerdegeg- ners auf die Einsprache vom 10. Januar 2022 (act. IIA 27 - 32). Nicht Anfechtungs- und Streitgegenstand bildet demgegenüber die Frage, ob die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgt ist; soweit in diesem Zusammenhang sinngemäss materielle Anträge gestellt werden (vgl. Beschwerde), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2022, ALV/22/179, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfü- genden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind pro- zess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Einspra- chen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts vom 11. September 2002 [ATSV; SR 830.11]). Die schriftlich erho- bene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistandes enthalten (Art. 10 Abs. 4 ATSV). Genügt die Einsprache diesen Anforderungen nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht einge- treten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvorausset- zungen nicht erfüllt sind (BGE 142 V 152 E. 2.2 S. 155). 2.2 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschulde- terweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wie- derhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshand- lung nachholt (Art. 41 ATSG). Nach der Rechtsprechung ist die Wiederherstellung nur bei klarer Schuld- losigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung zu gewähren, es darf also auch keine bloss leichte Fahrlässigkeit vorliegen. In Frage kommt objektive Unmöglichkeit zeitgerechten Handelns wie beispielsweise bei Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung, oder subjektive Unmöglichkeit, wenn zwar die Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist. In Betracht kommen insbesondere unverschuldete
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2022, ALV/22/179, Seite 5 Irrtumsfälle. Es ist indes ein strenger Massstab anzuwenden. Insbesondere stellt ein auf Unachtsamkeit zurückzuführendes Versehen kein unverschul- detes Hindernis dar (SVR 2017 IV Nr. 24 S. 68 E. 2.2). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass die von der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 6. Januar 2022 (act. IIA 34 f.) erhobene und am 10. Januar 2022 dem RAV Bern West zugestellte Ein- gabe (act. IIA 27 - 32) aufgrund der fehlenden Begründung und Unterschrift den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 52 ATSG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 und 4 ATSV nicht genügt (vgl. E. 2.1 hiervor). Weiter macht die Be- schwerdeführerin weder geltend, innert der 30tägigen Einsprachefrist (welche nach Zustellung der Verfügung vom 6. Januar 2022 [act. IIA 34 f.] zu laufen begann) eine rechtsgültig begründete und unterzeichnete Ein- sprache eingereicht zu haben, noch bestreitet sie den Erhalt des Schrei- bens des Beschwerdegegners vom 13. Januar 2022 (act. IIA 20); dieses wurde der Beschwerdeführerin gemäss Sendungsverfolgung der Post am
17. Januar 2022 zugestellt. Im erwähnten Schreiben hatte der Beschwer- degegner die Beschwerdeführerin nicht nur zur Nachbesserung innert der Rechtsmittelfrist angehalten, sondern auch auf die Säumnisfolge des Nichteintretens auf die Einsprache hingewiesen. In Bezug auf die erwähnte Rechtsmittelfrist ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegner eine Nach- besserung bis zum Ablauf der Einsprachefrist verlangte, welche mindes- tens bis 7. Februar 2022 (vgl. Art. 38 ATSG) lief, womit der Beschwerde- führerin reichlich Zeit zur Behebung der Mängel zur Verfügung stand. Die Beschwerdeführerin reichte trotz der unmissverständlichen Aufforde- rung durch den Beschwerdegegner innert der laufenden Rechtsmittelfrist keine (rechtskonform) mittels Begründung und Unterschrift versehene Ein- sprache ein. Dass sie unverschuldeterweise abgehalten worden wäre, bin- nen Frist zu handeln (vgl. Art. 41 ATSG), ist schliesslich weder ersichtlich noch wird dergleichen geltend gemacht (vgl. Beschwerde). Eine Wieder- herstellung der Frist nach Art. 41 ATSG fällt daher ausser Betracht (vgl. E. 2.2 hiervor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2022, ALV/22/179, Seite 6 3.2 Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdegegner das Einsprache- verfahren zufolge nicht erfüllter Eintretensvoraussetzungen nach Art. 52 ATSG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 und 4 ATSV korrekterweise mit Nichteintreten- sentscheid vom 15. März 2022 (act. IIA 17 f.) abgeschlossen. Der ange- fochtene Einspracheentscheid (act. IIA 17 f.) ist somit nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.2 hiervor). 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst
- Staatssekretariat für Wirtschaft - SECO Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2022, ALV/22/179, Seite 7 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.