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200 2022 160

Bern VerwG · 2022-08-10 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 10. Februar 2022 (Unfall-Nr.: 20.059683)

Sachverhalt

A. Die … geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerde- führerin) war bei der C.________ als … angestellt und dadurch bei der Vi- sana Versicherungen AG (nachfolgend Visana bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versi- chert, als sie gemäss Schadenmeldung UVG vom 4. Dezember 2020 am

31. Oktober 2020 ein Plastikbehältnis von einem Gestell nahm, rückwärts stolperte, stürzte und dabei auf dem linken Arm aufschlug. Als von der Ver- letzung betroffener Körperteil wurde die linke Schulter angegeben (Akten der Visana [act. II] 1). Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte nach erfolgter Zuweisung durch den am 6. Januar 2021 erstkonsultierten Hausarzt (act. II 145 f.) sowie bildgebenden Untersuchungen (act. II 11 f.) eine transmurale Ruptur der Supraspinatussehne mit Sehnenstummel am Tuberculum majus links und eine Schulterkontusion rechts (act. II 15). Am

27. Januar 2021 wurde die Versicherte an der linken Schulter operiert (act. II 19 f.). Mit weiteren Schadenmeldungen UVG vom 16. Februar und

4. März 2021 (act. II 36; 51) gab die Versicherte unter Hinweis auf das Er- eignis vom 31. Oktober 2020 auch die rechte Schulter als verletzten Kör- perteil an bzw. machte geltend, sowohl auf den linken wie auch auf den rechten Arm gefallen zu sein (act. II 51). Nachdem die Visana den Ereig- nishergang vom 31. Oktober 2020 mittels Fragebogen abgeklärt (act. II 7 ff.) und das medizinische Dossier ihrem beratenden Arzt Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zur Beurteilung vorgelegt hatte (Bericht vom 5. April 2021 [act. II 62-64]), teilte sie der Versicherten mit Schreiben vom 13. April 2021 (act. II 68) formlos mit, die Beschwerden hinsichtlich der linken Schul- ter seien nicht mehr überwiegend wahrscheinlich auf das Ereignis vom 31. Oktober 2020 zurückzuführen, weshalb insoweit die Leistungen per

27. November 2020 eingestellt würden. Demgegenüber stellten die Be- schwerden an der rechten Schulter einen Rückfall zum Ereignis vom

27. Mai 1986 dar und es könnten insoweit Leistungen geltend gemacht werden. Da die Versicherte mit der Leistungseinstellung betreffend die linke

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Aug. 2022, UV/22/160, Seite 3 Schulter nicht einverstanden war (act. II 107), verfügte die Visana am

6. Mai 2021 (act. II 110-112) wie mit Schreiben vom 13. April 2021 in Aus- sicht gestellt. Die dagegen von der Versicherten erhobene Einsprache (act. II 127), mit welcher sie eine Stellungnahme von Dr. med. D.________ vom

17. Mai 2021 (act. II 128-130 = 113-115) ins Recht legte, wies die Visana mit Entscheid vom 10. Februar 2022 (act. II 271-278) ab, nachdem sie bei ihrem beratenden Arzt Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eine Beurteilung (act. II 264-270) eingeholt hatte. B. Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 14. März 2022 Beschwerde erheben. Sie stellt den fol- genden Antrag: Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 10. Februar 2022 sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der Erwägungen an die Be- schwerdegegnerin zwecks Durchführung eines den rechtlichen Anforderun- gen genügenden Verfahrens zurückzuweisen.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit Beschwerdeantwort vom 6. April 2022 beantragt die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 2. Mai 2022 erwog der Instruktions- richter im Rahmen einer summarischen und unpräjudiziellen Einschätzung, die Beschwerdegegnerin habe – wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht – das rechtliche Gehör dadurch verletzt, dass sie die Beurteilung von Dr. med. F.________, auf welche sie hauptsächlich abgestellt habe, der Beschwerdeführerin erst mit dem Einspracheentscheid zur Kenntnis gebracht habe. In der Folge räumte er der Beschwerdeführerin die Gele- genheit ein, innert Frist weitere medizinische Unterlagen, insbesondere die von ihr angebotene Stellungnahme des behandelnden Arztes Dr. med. D.________ zur Einschätzung des Dr. med. F.________, einzureichen bzw. im Rahmen einer Replik ergänzend Stellung zu nehmen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Aug. 2022, UV/22/160, Seite 4 Mit Replik vom 20. Juni 2022 hält die Beschwerdeführerin an den in der Beschwerdeantwort gestellten Anträgen und vorgebrachten Standpunkten fest.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist der die Verfügung vom 6. Mai 2021 (act. II 110-

112) bestätigende Einspracheentscheid vom 10. Februar 2022 (act. II 271- 278). Streitig ist der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung betreffend die linke Schulter in Zusammenhang mit dem Ereignis vom 31. Oktober 2020 über den 27. November 2020 hinaus und dabei insbesondere die Frage, ob der rechtserhebliche Sachverhalt hinrei- chend abgeklärt ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Aug. 2022, UV/22/160, Seite 5

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, indem die Be- schwerdegegnerin ihr die Beurteilung von Dr. med. F.________ vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 6.2.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht grundsätzlich kein An- spruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Gemäss dem auch im kantonalen Verfahren geltenden allgemeinen Verfah- rensgrundsatz, wonach unnötige Kosten zu bezahlen hat, wer sie verur- sacht (Verursacherprinzip), kann es sich jedoch rechtfertigen, die verantwortliche Partei zur Leistung einer Parteientschädigung an die (in der Sache unterliegende) Gegenpartei zu verpflichten, wenn deren rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt wurde und diese Verletzung zu nennenswerten Kosten führte, die ohne die Gehörsverletzung nicht ange- fallen wären (SVR 2019 IV Nr. 93 S. 316 E. 5.4.3; Entscheid des BGer vom

15. April 2021, 8C_672/2020, E. 5.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Aug. 2022, UV/22/160, Seite 20

E. 6.2.2 Die Beschwerdegegnerin hat zwar dadurch, dass sie den Bericht des Dr. med. F.________ vom 13. Dezember 2021 nicht vor Erlass des Einspracheentscheids zugestellt hatte, das rechtliche Gehör der Be- schwerdeführerin verletzt. Indem der Beschwerdeführerin mittels prozess- leitender Verfügung vom 2. Mai 2022 Gelegenheit gewährt wurde, innert Frist eine Stellungnahme von Dr. med. D.________ zum Bericht von Dr. med. F.________ einzureichen, gilt die Gehörsverletzung indessen als ge- heilt (vgl. E. 2.3 vorne). Der für die Beschwerdeführerin entstandene Mehr- aufwand erscheint als vernachlässigbar, umfasst die beschwerdeweise Rüge zur Gehörsverletzung doch lediglich eine gute halbe Seite (vgl. Be- schwerde, S. 4 f.). Wie ferner aus der Beschwerde klar hervorgeht, bean- standet die Beschwerdeführerin die Schlussfolgerungen von Dr. med. F.________ vor allem inhaltlich, womit sie die Beschwerde auch ohne Gehörsverletzung eingereicht hätte. Namentlich hätte sie auch bei korrekter Verfahrensführung durch die Vorinstanz eine Stellungnahme bei Dr. med. D.________ eingeholt (vgl. Beschwerde, S. 4). Dass die Beschwerde bei deren Vorliegen bereits im strittigen Verwaltungsverfahren kürzer ausgefal- len wäre oder sich Dr. med. D.________ gar dergestalt geäussert hätte, dass die Beschwerdeführerin von einer Beschwerde abgesehen hätte, darf mit Blick auf die mit Eingabe vom 20. Juni 2022 wiedergegebene telefoni- sche Stellungnahme ausgeschlossen werden. Es besteht folglich kein An- spruch auf eine Parteientschädigung (vgl. E. 6.2.1 vorne; vgl. auch Entscheid des BGer vom 15. April 2021, 8C_672/2020, E. 5.4).

E. 6.2.3 Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungs- trägerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrund- satz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 13 Dezember 2021 allenfalls unberücksichtigt geblieben wären. 5.4.2 Inhaltlich beschränkt sich Dr. med. D.________ in seiner telefoni- schen Stellungnahme zudem darauf, die Bedeutung des von ihm bereits im Bericht vom 17. Mai 2021 zugrunde gelegten Unfallmechanismus für die Bejahung der Unfallkausalität zu bekräftigen. Hierzu ist zunächst festzuhal- ten, dass seine Annahme, die Beschwerdeführerin habe mit der linken Hand den Sturz aufgefangen bzw. sich in Extension (Streckung) des Armes abgestützt (act. II 113), nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) erstellt ist. Wie in E. 4 vorne gezeigt, ist die Beschwerdeführerin gemäss eigenen An- gaben auf den linken Arm aufgeschlagen, wobei sie sich hauptsächlich auf den linken Arm abstützte. Auf diese im Fragebogen gemachten eigenhän- digen Angaben der Beschwerdeführerin ist praxisgemäss abzustellen (vgl. Entscheid des BGer vom 14. November 2013, 8C_696/2013, E. 4.2). Dr. med. F.________ hat insoweit überzeugend dargelegt, dass der Umstand, wonach die Beschwerdeführerin ein Behältnis in den Händen hielt, als sie rückwärts stürzte, gegen ein "klassisches" Abstützmanöver spricht (act. II 266). Jedenfalls ist sein (impliziter) Schluss, wonach der von der Be- schwerdeführerin geschilderte Unfallmechanismus gegen eine unfallbe- dingte Verletzung der Rotatorenmanschette spricht, nachvollziehbar. Abgesehen davon kommt dem Unfallmechanismus nach der Rechtspre- chung keine hervorragende Bedeutung bei der Beurteilung der Unfallkau- salität zu (vgl. E. 5.2.4 vorne), was das Bundesgericht gerade damit begründet, dass dessen Relevanz in der medizinischen Literatur kontrovers diskutiert werde (vgl. BGer, 8C_672/2020, E. 4.1.3). Dem trägt die Stel- lungnahme von Dr. med. F.________ Rechnung, indem der Unfallmecha- nismus allein ein Aspekt bei der Beurteilung der Kausalität darstellt, dies im Gegensatz zu Dr. med. D.________, welcher dem Unfallhergang respekti- ve seinen eigenen biomechanischen Überlegungen – auch unter Hinweis auf den von ihm mitverfassten Review Article "Can a simple fall cause a rotator cuff tear? Literature review and biomechanical considerations" vom

24. Januar 2021 (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 3 = act. II 116-125)

– in Widerspruch zur Rechtsprechung eine hervorragende Bedeutung bei- misst. Was den nämlichen Artikel anbelangt ist schliesslich festzuhalten,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Aug. 2022, UV/22/160, Seite 17 dass aus Studien keine unmittelbaren Schlüsse in Bezug auf den konkreten Fall gezogen werden können, davon abgesehen, dass der genannte Artikel keineswegs zum Ergebnis gelangt, ein Sturz ziehe stets eine Verletzung der Rotatorenmanschette nach sich (vgl. "Conclusion", act. II 122). 5.4.3 Zu den übrigen, potentiell relevanten Aspekten im Hinblick auf die Unfallkausalität (vgl. E. 5.2.4 vorne) ist sodann Folgendes festzuhalten: Hinsichtlich der Vorgeschichte weist Dr. med. D.________ zwar auf eine vorbestehende AC-Gelenksarthrose hin, bezeichnete diese im Bericht vom

E. 17 Mai 2021 jedoch als nicht symptomatisch und behandlungsbedürftig (act. II 114). Dies steht in Widerspruch zu seinen Angaben im Bericht vom

25. Januar 2021 (act. II 16), worin er wegen den leichten Beschwerden über dem AC-Gelenk sowie den Verspannungen cervical eine Erweiterung des AC-Gelenks empfahl. Was den bildgebenden Befund anbelangt, so teilt Dr. med. F.________ die Beurteilung der Arthrografie der linken Schulter durch den Radiologen (act. II 11), merkte jedoch ergänzend an, dass subkortikale ossäre Zysten die gesamte Ansatzstelle der Rotatorenmanschette bis zum Tuberculum minus durchsetzten und damit auch diejenige der Supraspinatussehne kraniolate- ral am Humeruskopf. Der Supraspinatusmuskel überschreite mit seinem kranialen Rand nur knapp die Tangente nach Zanetti und perimuskulär sei auch Fettgewebe zu sehen, womit von einer Degeneration Grad I in der Klassifikation nach Goutallier auszugehen sei (act. II 265). Mit dieser Ein- schätzung widerspricht Dr. med. F.________ unter konkreter Bezugnahme auf die bildgebende Dokumentation überzeugend der anderslautenden Beurteilung des Dr. med. D.________ im Bericht vom 17. Mai 2021 (vgl. act. II 114, Ziff. 3; act. II 269). Wie in E. 5.4.1 vorne dargelegt, stellte Dr. med. D.________ die Beurteilung von Dr. med. F.________ in der Folge nicht in Frage. Weiter wies Dr. med. F.________ darauf hin, dass sich kei- ne bildgebenden Hinweise auf eine unfallbedingte Verletzung finden lassen (act. II 266). Demgegenüber erwähnte Dr. med. D.________ im Bericht vom 25. Januar 2021 zwar "frische Verletzungszeichen" (act. II 16), erläu- terte jedoch nicht, worin diese bestanden hätten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Aug. 2022, UV/22/160, Seite 18 Zum Verlauf führte Dr. med. F.________ aus, die nach dem Unfall aufge- tretenen Beschwerden seien zeitnah zwar nicht dokumentiert. Jedoch dürfe postuliert werden, diese seien eher gering gewesen, weil sich die Be- schwerdeführerin erstmals mit einer Latenz von fast 10 Wochen in ärztliche Behandlung begeben und kurze Zeit später berichtet habe, "keine Schmerzmittel" einzunehmen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Funktionalität der rechten Schulter hochgradig eingeschränkt sei, lasse dies daran denken, ihr linker Arm sei auch nach dem Unfall noch in hohem Ausmass einsatzfähig gewesen, da sie ansonsten auch ihrer Tätig- keit als … kaum ohne erhebliche Ausfälle hätte nachgehen können (act. II 266). Zwar widerspricht die Beschwerdeführerin in der Einsprache der Dar- stellung, wonach sie nach dem Unfall keine Schmerzmittel eingenommen habe (act. II 127). Indessen gab sie gegenüber Dr. med. D.________ an- lässlich der Erstkonsultation vom 12. Januar 2021 an, keine Schmerzmittel einzunehmen (act. II 13), und auch der Krankengeschichte lässt sich ledig- lich die Einnahme von Globuli entnehmen (act. II 145). Dies sowie die Tat- sache, dass die erste ärztliche Konsultation erst am 6. Januar 2021 (act. II

145) und damit knapp 10 Wochen nach dem Unfall erfolgte, bedeuten zwar nicht, dass damit bewiesen wäre, dass die Beschwerdeführerin keine Schmerzen verspürte. Jedoch waren diese offensichtlich nicht derart heftig, dass eine sofortige Selbstmedikation oder ein unmittelbarer Arztbesuch erforderlich gewesen wären. Dabei fällt in Betracht, dass die Beschwerde- führerin bereits aufgrund der stark eingeschränkten Funktionalität von Sei- ten der rechten Schulter erheblich beeinträchtigt ist und von Dr. med. D.________ als "einhändig links dominant" bezeichnet wird (act. II 113). Dies liesse erwarten, dass im Falle eines akuten und heftigen Schmerzes in der für die Funktionalität umso wichtigeren linken Schulter eine unmittel- bare Arztkonsultation erfolgt wäre und sofort ein erheblicher Arbeitsausfall als … resultiert hätte. Dies war erstelltermassen nicht der Fall. 5.4.4 Demnach bestehen auch unter Berücksichtigung der Beurteilun- gen von Dr. med. D.________ keine auch nur geringen Zweifel (vgl. E. 5.2.3 vorne) an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit des Berichts von Dr. med. F.________, so dass es der Einholung eines "Fachgutachtens" (Be- schwerde, S. 8) nicht bedarf.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Aug. 2022, UV/22/160, Seite 19 5.5 Insgesamt sprechen die zu gewichtenden Aspekte mit Dr. med. F.________ somit gegen eine traumabedingte strukturelle Verletzung der Rotatorenmanschette. Im Übrigen beurteilt er die durch Dr. med. E.________ erfolgte Festlegung des Status quo sine vier Wochen nach dem Ereignis (act. II 63) als zutreffend (act. II 270). Damit sowie in Anbe- tracht des Umstands, dass die Datierung des Status quo sine von der Natur der Sache her eine Schätzung darstellt (vgl. Entscheid des BGer vom 28. Februar 2019, 8C_167/2018, E. 6.5), ist die mit Verfügung vom 6. Mai 2021 (act. II 110-112) per 27. November 2020 erfolgte und mit Einspracheent- scheid vom 10. Februar 2022 (act. II 271-278) bestätigte Leistungseinstel- lung nicht zu beanstanden. 5.6 Zusammenfassend ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. Februar 2022 abzuweisen. 6.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Aug. 2022, UV/22/160, Seite 21
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Aug. 2022, UV/22/160, Seite 22
  3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Visana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 22 160 UV SCI/GET/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 10. August 2022 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen Visana Versicherungen AG Leistungszentrum UVG, Weltpoststrasse 19, Postfach 253, 3000 Bern 16 Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 10. Februar 2022 (Unfall-Nr.: 20.059683)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Aug. 2022, UV/22/160, Seite 2 Sachverhalt: A. Die … geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerde- führerin) war bei der C.________ als … angestellt und dadurch bei der Vi- sana Versicherungen AG (nachfolgend Visana bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versi- chert, als sie gemäss Schadenmeldung UVG vom 4. Dezember 2020 am

31. Oktober 2020 ein Plastikbehältnis von einem Gestell nahm, rückwärts stolperte, stürzte und dabei auf dem linken Arm aufschlug. Als von der Ver- letzung betroffener Körperteil wurde die linke Schulter angegeben (Akten der Visana [act. II] 1). Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte nach erfolgter Zuweisung durch den am 6. Januar 2021 erstkonsultierten Hausarzt (act. II 145 f.) sowie bildgebenden Untersuchungen (act. II 11 f.) eine transmurale Ruptur der Supraspinatussehne mit Sehnenstummel am Tuberculum majus links und eine Schulterkontusion rechts (act. II 15). Am

27. Januar 2021 wurde die Versicherte an der linken Schulter operiert (act. II 19 f.). Mit weiteren Schadenmeldungen UVG vom 16. Februar und

4. März 2021 (act. II 36; 51) gab die Versicherte unter Hinweis auf das Er- eignis vom 31. Oktober 2020 auch die rechte Schulter als verletzten Kör- perteil an bzw. machte geltend, sowohl auf den linken wie auch auf den rechten Arm gefallen zu sein (act. II 51). Nachdem die Visana den Ereig- nishergang vom 31. Oktober 2020 mittels Fragebogen abgeklärt (act. II 7 ff.) und das medizinische Dossier ihrem beratenden Arzt Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zur Beurteilung vorgelegt hatte (Bericht vom 5. April 2021 [act. II 62-64]), teilte sie der Versicherten mit Schreiben vom 13. April 2021 (act. II 68) formlos mit, die Beschwerden hinsichtlich der linken Schul- ter seien nicht mehr überwiegend wahrscheinlich auf das Ereignis vom 31. Oktober 2020 zurückzuführen, weshalb insoweit die Leistungen per

27. November 2020 eingestellt würden. Demgegenüber stellten die Be- schwerden an der rechten Schulter einen Rückfall zum Ereignis vom

27. Mai 1986 dar und es könnten insoweit Leistungen geltend gemacht werden. Da die Versicherte mit der Leistungseinstellung betreffend die linke

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Aug. 2022, UV/22/160, Seite 3 Schulter nicht einverstanden war (act. II 107), verfügte die Visana am

6. Mai 2021 (act. II 110-112) wie mit Schreiben vom 13. April 2021 in Aus- sicht gestellt. Die dagegen von der Versicherten erhobene Einsprache (act. II 127), mit welcher sie eine Stellungnahme von Dr. med. D.________ vom

17. Mai 2021 (act. II 128-130 = 113-115) ins Recht legte, wies die Visana mit Entscheid vom 10. Februar 2022 (act. II 271-278) ab, nachdem sie bei ihrem beratenden Arzt Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eine Beurteilung (act. II 264-270) eingeholt hatte. B. Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 14. März 2022 Beschwerde erheben. Sie stellt den fol- genden Antrag: Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 10. Februar 2022 sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der Erwägungen an die Be- schwerdegegnerin zwecks Durchführung eines den rechtlichen Anforderun- gen genügenden Verfahrens zurückzuweisen.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit Beschwerdeantwort vom 6. April 2022 beantragt die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 2. Mai 2022 erwog der Instruktions- richter im Rahmen einer summarischen und unpräjudiziellen Einschätzung, die Beschwerdegegnerin habe – wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht – das rechtliche Gehör dadurch verletzt, dass sie die Beurteilung von Dr. med. F.________, auf welche sie hauptsächlich abgestellt habe, der Beschwerdeführerin erst mit dem Einspracheentscheid zur Kenntnis gebracht habe. In der Folge räumte er der Beschwerdeführerin die Gele- genheit ein, innert Frist weitere medizinische Unterlagen, insbesondere die von ihr angebotene Stellungnahme des behandelnden Arztes Dr. med. D.________ zur Einschätzung des Dr. med. F.________, einzureichen bzw. im Rahmen einer Replik ergänzend Stellung zu nehmen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Aug. 2022, UV/22/160, Seite 4 Mit Replik vom 20. Juni 2022 hält die Beschwerdeführerin an den in der Beschwerdeantwort gestellten Anträgen und vorgebrachten Standpunkten fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der die Verfügung vom 6. Mai 2021 (act. II 110-

112) bestätigende Einspracheentscheid vom 10. Februar 2022 (act. II 271- 278). Streitig ist der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung betreffend die linke Schulter in Zusammenhang mit dem Ereignis vom 31. Oktober 2020 über den 27. November 2020 hinaus und dabei insbesondere die Frage, ob der rechtserhebliche Sachverhalt hinrei- chend abgeklärt ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Aug. 2022, UV/22/160, Seite 5 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, indem die Be- schwerdegegnerin ihr die Beurteilung von Dr. med. F.________ vom

13. Dezember 2021 (act. II 264-270) vor Erlass des Einspracheentscheids vom 10. Februar 2022 (act. II 271-278) nicht zur Stellungnahme unterbrei- tet habe, habe sie das rechtliche Gehör verletzt. Entsprechend sei der an- gefochtene Einspracheentscheid bereits aus diesem Grund aufzuheben (Beschwerde, S. 4 f., Ziff. 3). 2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 42 ATSG). 2.2.1 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander- seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfah- rensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Be- weise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Be- weisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfah- ren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1 S. 72; SVR 2021 AHV Nr. 17 S. 53 E. 2.1). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeachtet der Erfolgsaussichten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Aug. 2022, UV/22/160, Seite 6 der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die An- hörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentschei- dung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d aa S. 437; SVR 2021 IV Nr. 43 S. 140 E. 4.4.1). 2.2.2 Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwie- gende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die be- troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2021 IV Nr. 43 S. 140 E. 4.4.1, 2020 IV Nr. 57 S. 194 E. 3.3.1). Von einer Rückwei- sung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rück- weisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzö- gerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sa- che nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; SVR 2021 IV Nr. 43 S. 140 E. 4.4.1, 2020 IV Nr. 57 S. 194 E. 3.3.1). 2.3 Die Stellungnahme vom 13. Dezember 2021 des beratenden Arz- tes der Beschwerdegegnerin, Dr. med. F.________ (act. II 264-270), wurde nicht nach den Voraussetzungen von Art. 44 ATSG (in der bis 31. Dezem- ber 2021 gültigen und hier massgebenden Fassung) eingeholt, womit sie unter beweisrechtlichem Blickwinkel kein Gutachten im Sinne der vorge- nannten Bestimmung, sondern eine versicherungsinterne Beurteilung dar- stellt (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 15. April 2021, 8C_672/2020, E. 2.3; vgl. auch E. 5.2.3 hinten), legte die Beschwerdegeg- nerin dem angefochtenen Einspracheentscheid doch im Wesentlichen die Beurteilung von Dr. med. F.________ vom 13. Dezember 2021 zugrunde (vgl. act. II 277 Ziff. 13). Dabei ist seine Stellungnahme nicht allein eine (summarische) Bestätigung einer früheren Beurteilung – konkret derjenigen von Dr. med. E.________ vom 5. April 2021 (act. II 62-64) –, sondern stellt weit darüber hinaus die erstmalige umfassende, insbesondere auch die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Aug. 2022, UV/22/160, Seite 7 Kritik des behandelnden Arztes an den früheren Beurteilungen behandeln- de Einschätzung dar. Demnach wäre der Beschwerdeführerin vor Erlass des Einspracheent- scheids zwingend das rechtliche Gehör zu gewähren gewesen. Dies ist nicht geschehen, womit grundsätzlich eine Gehörsverletzung vorliegt. Der Beschwerdeführerin wurde vom Gericht indessen Gelegenheit gegeben, die Stellungnahme des Dr. med. F.________ während des vorliegenden Verfahrens dem behandelnden Arzt vorzulegen (vgl. prozessleitende Ver- fügung vom 2. Mai 2022). In der Folge beliess es die Beschwerdeführerin bei einer telefonischen Auskunft von Dr. med. D.________ (vgl. Eingabe vom 20. Juni 2022). Indem der Beschwerdeführerin im vorliegenden Be- schwerdeverfahren die Gelegenheit eingeräumt wurde, zur Beurteilung von Dr. med. F.________ vom 13. Dezember 2021 Stellung zu nehmen, ist die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als geheilt zu qualifizieren. Schliesslich verkäme die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegeg- nerin angesichts der nachfolgend darzulegenden materiellen Sachlage zum formalistischen Leerlauf (vgl. E. 2.2.2 vorne), weshalb das Gericht materiell zu entscheiden hat. 3. 3.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]) sowie eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 147 V 161 E. 3.1 S. 162, 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181). 3.2 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwir- kung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör- per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Aug. 2022, UV/22/160, Seite 8 3.3 3.3.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicher- ten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge- dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialver- sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich- keit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 3.3.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaf- ten Vorzustand entfällt erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach schicksalsmässigem Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), er- reicht ist (BGE 147 V 161 E. 3.3 S. 163). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursa- chen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Aug. 2022, UV/22/160, Seite 9 allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – an- ders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu- sammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (BGE 146 V 51 E. 5.1 S. 56). 3.4 Bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen deckt sich die adäquate Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier praktisch keine selbstständige Bedeutung (BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358; SVR 2020 UV Nr. 34 S. 137 E. 3.2). 3.5 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsan- sprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (Entscheid des BGer vom 26. März 2019, 8C_824/2018, E. 3.2). Insbeson- dere ist der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen Wegfallens in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen (Entscheid des BGer vom 27. April 2021, 8C_287/2020, E. 3.1). 4. Es steht ausser Frage, dass das Ereignis vom 31. Oktober 2020, bei dem die Beschwerdeführerin gemäss dem von ihr unterzeichneten Fragebogen ein Plastikbehältnis von einem Gestell nahm, dabei rückwärts stolperte, stürzte und auf den linken Arm aufschlug (act. II 7), einen Unfall im Rechts- sinne (vgl. E. 3.2 vorne) darstellt (act. II 273 Ziff. 3). 5. 5.1 Zum Gesundheitszustand der linken Schulter sowie der Frage der Kausalität lässt sich den im Recht liegenden Akten im Wesentlichen Fol- gendes entnehmen:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Aug. 2022, UV/22/160, Seite 10 5.1.1 Anlässlich der Erstkonsultation vom 6. Januar 2021 diagnostizierte Dr. med. G.________ eine sekundäre frozen shoulder links. Es bestehe ein Bewegungsschmerz bei Elevation sowie eine deutliche Bewegungsein- schränkung bei wenig Nachtschmerz (act. II 145 f.). 5.1.2 Im Bericht vom 25. Januar 2021 (act. II 15 f.) diagnostizierte Dr. med. D.________ nach Veranlassung bildgebender Untersuchungen (act. II 11 f.) eine transmurale Ruptur der Supraspinatussehne mit Sehnen- stummel am Tuberculum majus links. Es zeigten sich passend zum Unfall- mechanismus frische Verletzungszeichen. Aufgrund einschränkender Funktion rechts habe er – Dr. med. D.________ – der Beschwerdeführerin die offene Reinsertion der Supraspinatussehne mit Tenotomie der langen Bicepssehne empfohlen. Bei bekannten leichten Beschwerden über dem AC-Gelenk und vor allem Verspannungen cervical werde er in der gleichen Sitzung auch eine Erweiterung des AC-Gelenkes durchführen. 5.1.3 Am 27. Januar 2021 wurde die Beschwerdeführerin an der linken Schulter operiert (act. II 19 f.). Der postoperative Verlauf gestaltete sich komplikationslos (act. II 21). 5.1.4 Der beratende Arzt Dr. med. E.________ hielt im Bericht vom

5. April 2021 (act. II 62-64) fest, die in den Schadenmeldungen UVG ge- nannten Vorgänge entsprächen zweifelsfrei einer Schulterkontusion (auf die Schulter oder auf den Arm gefallen/aufgeschlagen). Schulterkontusio- nen seien nicht in der Lage, eine Rotatorenmanschette zum Einreissen zu bringen (S. 62). Intraoperativ sei von Dr. D.________ eine zweifelsfrei nicht typische und überwiegend wahrscheinlich traumatisch entstandene Seh- nenruptur der Rotatorenmanschette links beschrieben worden. Da weder ein Sturz auf die Schulter noch ein Abfangen mit dem Arm eines Sturzes in der Lage sei, eine traumatische Rotatorenmanschettenruptur zu erzeugen und hier erhebliche degenerative Veränderungen mit subacromialer Enge vorgelegen hätten, sei die natürliche Kausalität der Entstehung der Rotato- renmanschettenruptur hier nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 31. Oktober 2020 zurückzuführen. Somit sei es bei der linksseitigen Schulterkontusion zu einem reinen Sym- ptomatischwerden degenerativer Befunde mit Erreichen des Status quo

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Aug. 2022, UV/22/160, Seite 11 sine spätestens vier Wochen nach dem Ereignis vom 31. Oktober 2020 gekommen (S. 63). 5.1.5 Im mit "Stellungnahme zu Verfügung vom 06.05.2021" betitelten Bericht vom 17. Mai 2021 (act. II 113-115) hielt Dr. med. D.________ fest, entgegen Dr. med. E.________ handle es sich hier nicht um eine einfache Schulterkontusion. Da die Beschwerdeführerin faktisch aufgrund der beste- henden Einschränkung der rechten Schulter "einhändig links dominant" sei und sie bis zum Sturzereignis nie eine Beeinträchtigung der Funktion oder Kraft oder Beschwerden in der linken Schulter verspürt habe, sei eine sim- ple degenerative Erkrankung nicht plausibel. Man müsse sich hier den Un- fallmechanismus vor Augen führen: Als die Beschwerdeführerin rückwärts gestolpert sei, habe sie reflexartig die rechte Schulter zu schützen ver- sucht, weshalb sie sich mit der linken Hand aufgefangen und dann zu Bo- den gefallen sei. Hierzu müsse man wissen, dass beim Abstützen in Extension des Armes die Supraspinatussehne eine maximale Verlängerung erfahre. Ein zum Boden stürzender Körper falle zudem nicht einfach wie ein schlaffer Sack, sondern mit vorgespannten Muskeln, was beim Aufprall zu einer exzentrischen Dehnung der Muskulatur und zur Ruptur der Supraspi- natussehne geführt habe. Somit sei aus schulterorthopädischer und biome- chanischer Sicht der kausale Zusammenhang gegeben. Es sei ihm nicht verständlich, wieso immer noch davon ausgegangen werde, dass ein Sturz nicht zu einer Sehnenruptur führen könne. Zahlreiche Autoren von viel zi- tierten wissenschaftlichen Arbeiten seien sich einig, dass ein Sturz einen Riss der Rotatorenmanschette verursachen könne (S. 113). Ferner tue die AC-Gelenksarthrose hier nichts zur Sache, sie sei weder symptomatisch gewesen noch sei sie behandelt worden und sie habe per se nichts mit der Ruptur zu tun. Auch sei die Argumentation von Dr. med. E.________ in Bezug auf die Bildinterpretation nicht schlüssig (S. 114). Demnach gründe Dr. med. E.________ seine Argumentation einzig darauf, dass ein Sturz nicht in der Lage sei, eine traumatische Rotatorenmanschettenruptur zu erzeugen, was einer Unwahrheit entspreche, gegen jegliche Logik sei und einzig zu Gunsten der Versicherung interpretiert werden müsse (S. 115). 5.1.6 In seiner Beurteilung vom 13. Dezember 2021 (act. II 264-270) hielt Dr. med. F.________ fest, die Beschwerdeführerin sei am 31. Oktober

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Aug. 2022, UV/22/160, Seite 12 2020 beim Tragen eines Kunststoffbehälters auf Brusthöhe rückwärts ge- stolpert und habe einen Sturz auf den linken Arm erlitten. In Anbetracht der nicht ganz kongruenten Schilderungen bleibe unklar, inwieweit dabei ein Direktanprall des Armes oder allenfalls noch eine Art Abstützbewegung stattgefunden habe. Da die Beschwerdeführerin eine Kiste in den Händen gehalten habe, dürfe zumindest ein "klassisches" Abstützmanöver, wie es bei Vorwärtsstürzen zum Schutz des Gesichts sehr oft reflexartig stattfinde, weitgehend ausgeschlossen werden. Welche Beschwerden in der Folge aufgetreten seien, sei zeitnah nicht dokumentiert, doch dürfe postuliert werden, diese seien eher gering gewesen. Jedenfalls habe sich die Be- schwerdeführerin erstmals mit einer Latenz von fast 10 Wochen in ärztliche Behandlung begeben und kurze Zeit später berichtet, "keine Schmerzmit- tel" einzunehmen. Der Umstand, dass nach einem Unfall vor über 30 Jah- ren die Funktionalität der rechten Schulter hochgradig eingeschränkt sei, lasse zudem daran denken, ihr linker Arm sei auch nach dem Unfall noch in hohem Ausmass einsatzfähig gewesen, da sie ansonsten auch ihrer Tätig- keit als … kaum ohne erhebliche Ausfälle hätte nachgehen können. Die Bildbeurteilung zeige als hauptsächlichen pathologischen Befund eine transmurale Läsion der Supraspinatussehne. Auffallend sei zudem, dass deren ossäre Ansatzstelle von multiplen kleinen subkortikalen Zysten durchsetzt sei, was einen chronischen degenerativen Prozess in dieser Region belege. Dazu passe auch eine Atrophie des entsprechenden Mus- kels, der zudem partiell von Fettgewebe umschlossen sei, entsprechend einer Degeneration Grad I nach Goutallier. Bildgebende Hinweise auf das stattgehabte Trauma liessen sich hingegen nicht finden, hätten allerdings nach mittlerweile mehr als 11 Wochen seit dem Ereignis auch nicht mehr unbedingt erwartet werden können (S. 266). Ferner nahm Dr. med. F.________ zum Bericht von Dr. med. D.________ vom 17. Mai 2021 (act. II 113-115) Stellung (act. II 267-270). Zusammenfassend hielt Dr. med. F.________ fest, insgesamt könne an der Einschätzung von Dr. med. E.________ vom 5. April 2021, wonach das Ereignis vom 31. Oktober 2020 nicht zu potentiell dauerhaften und damit aktiv behandlungsbedürftigen neuen strukturellen Alterationen an der linken Schulter geführt habe, festgehalten werden (S. 270).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Aug. 2022, UV/22/160, Seite 13 5.2 5.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 5.2.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenlo- ser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beur- teilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3). Zudem kann insbe- sondere (auch) die Kausalität im Rahmen eines Aktengutachtens erörtert werden (Entscheid des BGer vom 9. November 2011, 8C_383/2011, E. 4.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Aug. 2022, UV/22/160, Seite 14 5.2.3 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte – zu welchen auch beratende Ärzte eines Versicherungsträgers zählen (Ent- scheid des BGer vom 15. April 2021, 8C_672/2020, E. 2.3) – kommt Be- weiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begrün- det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2021 UV Nr. 34 S. 154 E. 2.3). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versi- cherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines exter- nen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65; SVR 2021 UV Nr. 34 S. 154 E. 2.3). 5.2.4 Nach der Rechtsprechung gilt es bei der Beurteilung der Unfall- kausalität einer Rotatorenmanschettenläsion, die einzelnen Kriterien, die für oder gegen eine traumatische Genese der Verletzung sprechen, aus medizinischer Sicht gegeneinander abzuwägen und den Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wahrheit zu entsprechen. Dabei sind etwa die bildgebenden Befunde, die Vorge- schichte, der Unfallhergang, der Primärbefund und der Verlauf zu berück- sichtigen. Dabei kommt dem Unfallmechanismus keine übergeordnete Bedeutung zu (vgl. Entscheide des BGer vom 15. April 2021, 8C_672/2020, E. 4.1.3 und vom 16. Dezember 2021, 8C_167/2021, E. 4.1; vgl. LÄDERMANN/JOST et al., Degenerative oder traumatische Läsionen der Rotatorenmanschette“, veröffentlicht im Swiss Medical Forum 2019, S. 267). 5.3 Die Beurteilung von Dr. med. F.________ erfüllt die Vorausset- zungen der Rechtsprechung an medizinische Berichte (vgl. E. 5.2.2 vorne) und erbringt vollen Beweis. Dabei schadet es entgegen der Beschwerde- führerin (Beschwerde, S. 8) nicht, dass es sich um einen Aktenbericht han-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Aug. 2022, UV/22/160, Seite 15 delt, konnte Dr. med. F.________ seine Stellungnahme vom 13. Dezember 2021 (act. II 264-270) doch auf einen bildgebend sowie intraoperativ und damit lückenlos erhobenen Befund abstellen (vgl. E. 5.2.2 vorne). Weiter berücksichtigt Dr. med. F.________ sämtliche Aspekte, welche bei der Be- urteilung der Unfallkausalität einer Rotatorenmanschettenläsion rechtspre- chungsgemäss einzubeziehen sind (vgl. E. 5.2.4 vorne). Auch setzt er sich überzeugend mit der anderslautenden Auffassung des Dr. med. D.________ auseinander. Die Schlussfolgerung von Dr. med. F.________, wonach das Ereignis vom 31. Oktober 2020 nicht zu einer dauerhaften, strukturellen Schädigung der Rotatorenmanschette – insbesondere der Supraspinatussehne – geführt hat und damit der von Dr. med. E.________ postulierte Status quo sine (vier Wochen nach dem Ereignis) eingetreten ist, leuchtet ein und ist mit Blick auf das dargelegte Argumentarium ohne weiteres nachvollziehbar. 5.4 Die Beschwerdeführerin kritisiert insbesondere unter Hinweis auf die Einschätzungen des Dr. med. D.________ die Beurteilung von Dr. med. F.________: 5.4.1 Zunächst ist in grundsätzlicher Hinsicht darauf hinzuweisen, dass sich Dr. med. D.________ nicht im Rahmen einer schriftlichen Stellung- nahme zur Beurteilung von Dr. med. F.________ vom 13. Dezember 2021 geäussert hat. In ihrer Eingabe vom 20. Juni 2021 macht die Beschwerde- führerin lediglich geltend, dessen "Aktengutachten" sei Dr. med. D.________ "zur kritischen Würdigung" unterbreitet worden und dieser ha- be dem Unterzeichnenden – dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin

– telefonisch mitgeteilt, dass er an seinen bisherigen Einschätzungen im Bericht vom 17. Mai 2021 (act. II 113-115) festhalte. Der von der Be- schwerdeführerin geschilderte Unfallmechanismus sei ohne weiteres ge- eignet, einen Riss der Rotatorenmanschette zu verursachen. Die Eingabe vom 20. Juni 2021 wurde von Dr. med. D.________ jedoch nicht mitunter- zeichnet. Wie es sich vor diesem Hintergrund mit dem Beweiswert des dar- in wiedergegebenen Telefonats verhält, kann offen bleiben. Denn allemal stellt Dr. med. D.________ einzig seine Einschätzung jener von Dr. med. F.________ gegenüber, ohne konkret auf dessen Ausführungen Bezug zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Aug. 2022, UV/22/160, Seite 16 nehmen bzw. relevante Aspekte zu benennen, die in der Beurteilung vom

13. Dezember 2021 allenfalls unberücksichtigt geblieben wären. 5.4.2 Inhaltlich beschränkt sich Dr. med. D.________ in seiner telefoni- schen Stellungnahme zudem darauf, die Bedeutung des von ihm bereits im Bericht vom 17. Mai 2021 zugrunde gelegten Unfallmechanismus für die Bejahung der Unfallkausalität zu bekräftigen. Hierzu ist zunächst festzuhal- ten, dass seine Annahme, die Beschwerdeführerin habe mit der linken Hand den Sturz aufgefangen bzw. sich in Extension (Streckung) des Armes abgestützt (act. II 113), nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) erstellt ist. Wie in E. 4 vorne gezeigt, ist die Beschwerdeführerin gemäss eigenen An- gaben auf den linken Arm aufgeschlagen, wobei sie sich hauptsächlich auf den linken Arm abstützte. Auf diese im Fragebogen gemachten eigenhän- digen Angaben der Beschwerdeführerin ist praxisgemäss abzustellen (vgl. Entscheid des BGer vom 14. November 2013, 8C_696/2013, E. 4.2). Dr. med. F.________ hat insoweit überzeugend dargelegt, dass der Umstand, wonach die Beschwerdeführerin ein Behältnis in den Händen hielt, als sie rückwärts stürzte, gegen ein "klassisches" Abstützmanöver spricht (act. II 266). Jedenfalls ist sein (impliziter) Schluss, wonach der von der Be- schwerdeführerin geschilderte Unfallmechanismus gegen eine unfallbe- dingte Verletzung der Rotatorenmanschette spricht, nachvollziehbar. Abgesehen davon kommt dem Unfallmechanismus nach der Rechtspre- chung keine hervorragende Bedeutung bei der Beurteilung der Unfallkau- salität zu (vgl. E. 5.2.4 vorne), was das Bundesgericht gerade damit begründet, dass dessen Relevanz in der medizinischen Literatur kontrovers diskutiert werde (vgl. BGer, 8C_672/2020, E. 4.1.3). Dem trägt die Stel- lungnahme von Dr. med. F.________ Rechnung, indem der Unfallmecha- nismus allein ein Aspekt bei der Beurteilung der Kausalität darstellt, dies im Gegensatz zu Dr. med. D.________, welcher dem Unfallhergang respekti- ve seinen eigenen biomechanischen Überlegungen – auch unter Hinweis auf den von ihm mitverfassten Review Article "Can a simple fall cause a rotator cuff tear? Literature review and biomechanical considerations" vom

24. Januar 2021 (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 3 = act. II 116-125)

– in Widerspruch zur Rechtsprechung eine hervorragende Bedeutung bei- misst. Was den nämlichen Artikel anbelangt ist schliesslich festzuhalten,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Aug. 2022, UV/22/160, Seite 17 dass aus Studien keine unmittelbaren Schlüsse in Bezug auf den konkreten Fall gezogen werden können, davon abgesehen, dass der genannte Artikel keineswegs zum Ergebnis gelangt, ein Sturz ziehe stets eine Verletzung der Rotatorenmanschette nach sich (vgl. "Conclusion", act. II 122). 5.4.3 Zu den übrigen, potentiell relevanten Aspekten im Hinblick auf die Unfallkausalität (vgl. E. 5.2.4 vorne) ist sodann Folgendes festzuhalten: Hinsichtlich der Vorgeschichte weist Dr. med. D.________ zwar auf eine vorbestehende AC-Gelenksarthrose hin, bezeichnete diese im Bericht vom

17. Mai 2021 jedoch als nicht symptomatisch und behandlungsbedürftig (act. II 114). Dies steht in Widerspruch zu seinen Angaben im Bericht vom

25. Januar 2021 (act. II 16), worin er wegen den leichten Beschwerden über dem AC-Gelenk sowie den Verspannungen cervical eine Erweiterung des AC-Gelenks empfahl. Was den bildgebenden Befund anbelangt, so teilt Dr. med. F.________ die Beurteilung der Arthrografie der linken Schulter durch den Radiologen (act. II 11), merkte jedoch ergänzend an, dass subkortikale ossäre Zysten die gesamte Ansatzstelle der Rotatorenmanschette bis zum Tuberculum minus durchsetzten und damit auch diejenige der Supraspinatussehne kraniolate- ral am Humeruskopf. Der Supraspinatusmuskel überschreite mit seinem kranialen Rand nur knapp die Tangente nach Zanetti und perimuskulär sei auch Fettgewebe zu sehen, womit von einer Degeneration Grad I in der Klassifikation nach Goutallier auszugehen sei (act. II 265). Mit dieser Ein- schätzung widerspricht Dr. med. F.________ unter konkreter Bezugnahme auf die bildgebende Dokumentation überzeugend der anderslautenden Beurteilung des Dr. med. D.________ im Bericht vom 17. Mai 2021 (vgl. act. II 114, Ziff. 3; act. II 269). Wie in E. 5.4.1 vorne dargelegt, stellte Dr. med. D.________ die Beurteilung von Dr. med. F.________ in der Folge nicht in Frage. Weiter wies Dr. med. F.________ darauf hin, dass sich kei- ne bildgebenden Hinweise auf eine unfallbedingte Verletzung finden lassen (act. II 266). Demgegenüber erwähnte Dr. med. D.________ im Bericht vom 25. Januar 2021 zwar "frische Verletzungszeichen" (act. II 16), erläu- terte jedoch nicht, worin diese bestanden hätten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Aug. 2022, UV/22/160, Seite 18 Zum Verlauf führte Dr. med. F.________ aus, die nach dem Unfall aufge- tretenen Beschwerden seien zeitnah zwar nicht dokumentiert. Jedoch dürfe postuliert werden, diese seien eher gering gewesen, weil sich die Be- schwerdeführerin erstmals mit einer Latenz von fast 10 Wochen in ärztliche Behandlung begeben und kurze Zeit später berichtet habe, "keine Schmerzmittel" einzunehmen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Funktionalität der rechten Schulter hochgradig eingeschränkt sei, lasse dies daran denken, ihr linker Arm sei auch nach dem Unfall noch in hohem Ausmass einsatzfähig gewesen, da sie ansonsten auch ihrer Tätig- keit als … kaum ohne erhebliche Ausfälle hätte nachgehen können (act. II 266). Zwar widerspricht die Beschwerdeführerin in der Einsprache der Dar- stellung, wonach sie nach dem Unfall keine Schmerzmittel eingenommen habe (act. II 127). Indessen gab sie gegenüber Dr. med. D.________ an- lässlich der Erstkonsultation vom 12. Januar 2021 an, keine Schmerzmittel einzunehmen (act. II 13), und auch der Krankengeschichte lässt sich ledig- lich die Einnahme von Globuli entnehmen (act. II 145). Dies sowie die Tat- sache, dass die erste ärztliche Konsultation erst am 6. Januar 2021 (act. II

145) und damit knapp 10 Wochen nach dem Unfall erfolgte, bedeuten zwar nicht, dass damit bewiesen wäre, dass die Beschwerdeführerin keine Schmerzen verspürte. Jedoch waren diese offensichtlich nicht derart heftig, dass eine sofortige Selbstmedikation oder ein unmittelbarer Arztbesuch erforderlich gewesen wären. Dabei fällt in Betracht, dass die Beschwerde- führerin bereits aufgrund der stark eingeschränkten Funktionalität von Sei- ten der rechten Schulter erheblich beeinträchtigt ist und von Dr. med. D.________ als "einhändig links dominant" bezeichnet wird (act. II 113). Dies liesse erwarten, dass im Falle eines akuten und heftigen Schmerzes in der für die Funktionalität umso wichtigeren linken Schulter eine unmittel- bare Arztkonsultation erfolgt wäre und sofort ein erheblicher Arbeitsausfall als … resultiert hätte. Dies war erstelltermassen nicht der Fall. 5.4.4 Demnach bestehen auch unter Berücksichtigung der Beurteilun- gen von Dr. med. D.________ keine auch nur geringen Zweifel (vgl. E. 5.2.3 vorne) an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit des Berichts von Dr. med. F.________, so dass es der Einholung eines "Fachgutachtens" (Be- schwerde, S. 8) nicht bedarf.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Aug. 2022, UV/22/160, Seite 19 5.5 Insgesamt sprechen die zu gewichtenden Aspekte mit Dr. med. F.________ somit gegen eine traumabedingte strukturelle Verletzung der Rotatorenmanschette. Im Übrigen beurteilt er die durch Dr. med. E.________ erfolgte Festlegung des Status quo sine vier Wochen nach dem Ereignis (act. II 63) als zutreffend (act. II 270). Damit sowie in Anbe- tracht des Umstands, dass die Datierung des Status quo sine von der Natur der Sache her eine Schätzung darstellt (vgl. Entscheid des BGer vom 28. Februar 2019, 8C_167/2018, E. 6.5), ist die mit Verfügung vom 6. Mai 2021 (act. II 110-112) per 27. November 2020 erfolgte und mit Einspracheent- scheid vom 10. Februar 2022 (act. II 271-278) bestätigte Leistungseinstel- lung nicht zu beanstanden. 5.6 Zusammenfassend ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. Februar 2022 abzuweisen. 6. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 6.2.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht grundsätzlich kein An- spruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Gemäss dem auch im kantonalen Verfahren geltenden allgemeinen Verfah- rensgrundsatz, wonach unnötige Kosten zu bezahlen hat, wer sie verur- sacht (Verursacherprinzip), kann es sich jedoch rechtfertigen, die verantwortliche Partei zur Leistung einer Parteientschädigung an die (in der Sache unterliegende) Gegenpartei zu verpflichten, wenn deren rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt wurde und diese Verletzung zu nennenswerten Kosten führte, die ohne die Gehörsverletzung nicht ange- fallen wären (SVR 2019 IV Nr. 93 S. 316 E. 5.4.3; Entscheid des BGer vom

15. April 2021, 8C_672/2020, E. 5.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Aug. 2022, UV/22/160, Seite 20 6.2.2 Die Beschwerdegegnerin hat zwar dadurch, dass sie den Bericht des Dr. med. F.________ vom 13. Dezember 2021 nicht vor Erlass des Einspracheentscheids zugestellt hatte, das rechtliche Gehör der Be- schwerdeführerin verletzt. Indem der Beschwerdeführerin mittels prozess- leitender Verfügung vom 2. Mai 2022 Gelegenheit gewährt wurde, innert Frist eine Stellungnahme von Dr. med. D.________ zum Bericht von Dr. med. F.________ einzureichen, gilt die Gehörsverletzung indessen als ge- heilt (vgl. E. 2.3 vorne). Der für die Beschwerdeführerin entstandene Mehr- aufwand erscheint als vernachlässigbar, umfasst die beschwerdeweise Rüge zur Gehörsverletzung doch lediglich eine gute halbe Seite (vgl. Be- schwerde, S. 4 f.). Wie ferner aus der Beschwerde klar hervorgeht, bean- standet die Beschwerdeführerin die Schlussfolgerungen von Dr. med. F.________ vor allem inhaltlich, womit sie die Beschwerde auch ohne Gehörsverletzung eingereicht hätte. Namentlich hätte sie auch bei korrekter Verfahrensführung durch die Vorinstanz eine Stellungnahme bei Dr. med. D.________ eingeholt (vgl. Beschwerde, S. 4). Dass die Beschwerde bei deren Vorliegen bereits im strittigen Verwaltungsverfahren kürzer ausgefal- len wäre oder sich Dr. med. D.________ gar dergestalt geäussert hätte, dass die Beschwerdeführerin von einer Beschwerde abgesehen hätte, darf mit Blick auf die mit Eingabe vom 20. Juni 2022 wiedergegebene telefoni- sche Stellungnahme ausgeschlossen werden. Es besteht folglich kein An- spruch auf eine Parteientschädigung (vgl. E. 6.2.1 vorne; vgl. auch Entscheid des BGer vom 15. April 2021, 8C_672/2020, E. 5.4). 6.2.3 Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungs- trägerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrund- satz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Aug. 2022, UV/22/160, Seite 21 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Aug. 2022, UV/22/160, Seite 22 3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- Visana Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.