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200 2022 155

Bern VerwG · 2022-02-10 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 10. Februar 2022

Sachverhalt

A. Der 1965 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich am 10. Februar 2021 zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 2. März 2021 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädi- gung ab dem 25. Februar 2021 (Akten des Regionalen Arbeitsvermittlungs- zentrums [RAV] Region … [act. II] 211 f.; Akten der Arbeitslosenkasse Langenthal [act. IIb] 138 - 141). Nachdem für die Kontrollperiode Septem- ber 2021 bis am 5. Oktober 2021 keine Arbeitsbemühungen eingegangen waren, gab das RAV … dem Versicherten mit Schreiben vom 12. Oktober 2021 (act. II 119) Gelegenheit, zu den fehlenden Arbeitsbemühungen Stel- lung zu nehmen. Weitere Arbeitsbemühungen für den Monat September 2021 könnten nur berücksichtigt werden, wenn objektive Verhinderungs- gründe für den nicht fristgerechten Nachweis vorlägen; diesfalls sei der Verhinderungsgrund zu belegen und die Arbeitsbemühungen seien innert Frist einzureichen. Mit E-Mail vom 14. Oktober 2021 (act. II 116) teilte der Versicherte seiner RAV-Beraterin mit, er habe irrtümlich keinen Nachweis der Arbeitsbemühungen für den Monat September 2021 geschickt, er habe vergessen die Datei (der E-Mail vom 1. Oktober 2021, mit welcher er das Abwesenheitsformular für seine Reise ins … zugesandt habe) beizulegen, wobei er nun den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat September 2021 dem RAV im Anhang zustellte. Daraufhin stellte das RAV … den Versicherten mit Verfügung vom 27. Oktober 2021 (act. II 111 - 113) wegen erstmals fehlenden respektive zu spät eingereichten Ar- beitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit für sechs Tage ab dem

1. Oktober 2021 in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 99 ff., 106) wies das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern (AVA), Rechtsdienst (nachfolgend: Beschwerdegegner), mit Einspracheentscheid vom 10. Februar 2022 ab (act. II 53 - 56).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2022, ALV/22/155, Seite 3 B. Dagegen erhob der Versicherte am 10. März 2022 (Postaufgabe: 11. März

2022) Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefoch- tenen Entscheides und den Verzicht auf die Einstellung in der Anspruchs- berechtigung. Mit Beschwerdeantwort vom 12. April 2022 beantragt der Beschwerdegeg- ner die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 10. Februar 2022 (act. II 53 - 56). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit von sechs Einstelltagen wegen zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen.

E. 1.3 Bei einem Taggeld von Fr. 79.20 (statt vieler vgl. act. IIb 32) und sechs umstrittenen Einstelltagen liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zustän- digkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. 2.2 Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 AVIV). Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf die- sen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Die zuständige Amtsstelle überprüft die Arbeitsbemühungen der versicherten Person mo- natlich (Art. 26 Abs. 3 AVIV).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2022, ALV/22/155, Seite 5 2.3 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genü- gend um zumutbare Arbeit bemüht. Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Ein- stellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht wer- den, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164). 2.4 Die Übermittlung der Liste der Arbeitsbemühungen an die Behörde mittels elektronischer Post ist zulässig. In einem solchen Fall hat die versi- cherte Person zu beweisen, dass die Liste spätestens am letzten Tag der Frist in den Machtbereich der Behörde gelangt ist (BGE 145 V 90). 2.5 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV; bis 31. März 2011 Art. 45 Abs. 2 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die ar- beitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversi- cherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2022, ALV/22/155, Seite 6 waltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als na- heliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 36 E. 3.3; ARV 2020 S. 95 E. 4.2). 3. 3.1 Es ist zu Recht unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Ar- beitsbemühungen pro September 2021 innerhalb der in Art. 26 Abs. 2 AVIV vorgesehenen Frist nicht eingereicht hat. Stattdessen hat er mit Mail vom

1. Oktober 2021 einzig eine bevorstehende Abwesenheit gemeldet (act. II 116). Mit der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt hätte er den Irrtum bemerken und korrigieren müssen, weshalb sein Verhalten zumindest als fahrlässig zu qualifizieren ist. Weil das sanktionsbedrohte Verhalten im Ar- beitslosenversicherungsrecht nicht auf Vorsatz beschränkt ist, sondern bereits leichte Fahrlässigkeit genügt (Art. 1 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 ATSG; BGE 124 V 225 E. 4d S. 232; ARV 2007 S. 212 E. 3.2), ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dem Grundsatz nach rechtens. 3.2 Was die Dauer der Einstellung betrifft, kommt es auf die nach dem Gesamtverhalten der versicherten Person zu beurteilende Schwere des Verschuldens an (vgl. E. 2.5 hiervor), wobei je nach den konkreten Verhält- nissen, namentlich unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit, auch eine Unterschreitung des Einstellrasters des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) in Frage kommt (Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom

25. Juni 2019, 8C_522/2019, E. 4.4, vom 30. Dezember 2013, 8C_838/2013, E. 3.3, und vom 14. Juni 2012, 8C_2/2012, E. 3.2). Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der versicherten Person beim Versand des Formulars "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" ein Fehler unterläuft und damit ein blosses administratives Versehen vorliegt (Ent- scheid des BGer vom 10. Juni 2014, 8C_257/2014, E. 4.2). Für erstmals zu spät eingereichte Arbeitsbemühungen geht das Einstellraster KAST / RAV des SECO von einem leichten Verschulden aus und sieht eine Einstellung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2022, ALV/22/155, Seite 7 in der Anspruchsberechtigung von fünf bis neun Tagen vor (AVIG-Praxis ALE des SECO, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung [TC], Ziff. 1.E). Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, er habe in seiner Mail vom 1. Oktober 2021 (act. II 116) lediglich vergessen, das Formular mit seinen Arbeitsbemühungen pro September 2021 anzuhängen. Indessen ist festzuhalten, dass er mit der fraglichen Mail einzig seine bevorstehende Abwesenheit meldete und als Anhang das dazu passende Abwesenheits- formular versandte (vgl. act. II 120); der Nachweis der Arbeitsbemühungen wurde in dieser Mail jedoch weder im Betreff noch im Text thematisiert. Damit kann nicht gesagt werden, dass die fehlende Meldung einzig auf ein administratives Versehen (irrtümliches Nichteinfügen der Arbeitsbemühun- gen als Anhang) zurückzuführen war, vielmehr traf der Beschwerdeführer gar keine Anstalten, die Arbeitsbemühungen für die fragliche Kontrollperi- ode zu melden. Damit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt we- sentlich von jenem gemäss dem oben erwähnten BGer 8C_257/2014, wo das Einstellmass von fünf auf einen Tag reduziert wurde, und es besteht für das Gericht kein Anlass, in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen. 3.3 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Februar 2022 (act. II 53 - 56) nicht zu beanstanden, womit die Be- schwerde abzuweisen ist. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2022, ALV/22/155, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2022, ALV/22/155, Seite 4 pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 22 155 ALV KOJ/BOC/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 16. Mai 2022 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Bossert A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 10. Februar 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2022, ALV/22/155, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1965 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich am 10. Februar 2021 zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 2. März 2021 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädi- gung ab dem 25. Februar 2021 (Akten des Regionalen Arbeitsvermittlungs- zentrums [RAV] Region … [act. II] 211 f.; Akten der Arbeitslosenkasse Langenthal [act. IIb] 138 - 141). Nachdem für die Kontrollperiode Septem- ber 2021 bis am 5. Oktober 2021 keine Arbeitsbemühungen eingegangen waren, gab das RAV … dem Versicherten mit Schreiben vom 12. Oktober 2021 (act. II 119) Gelegenheit, zu den fehlenden Arbeitsbemühungen Stel- lung zu nehmen. Weitere Arbeitsbemühungen für den Monat September 2021 könnten nur berücksichtigt werden, wenn objektive Verhinderungs- gründe für den nicht fristgerechten Nachweis vorlägen; diesfalls sei der Verhinderungsgrund zu belegen und die Arbeitsbemühungen seien innert Frist einzureichen. Mit E-Mail vom 14. Oktober 2021 (act. II 116) teilte der Versicherte seiner RAV-Beraterin mit, er habe irrtümlich keinen Nachweis der Arbeitsbemühungen für den Monat September 2021 geschickt, er habe vergessen die Datei (der E-Mail vom 1. Oktober 2021, mit welcher er das Abwesenheitsformular für seine Reise ins … zugesandt habe) beizulegen, wobei er nun den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat September 2021 dem RAV im Anhang zustellte. Daraufhin stellte das RAV … den Versicherten mit Verfügung vom 27. Oktober 2021 (act. II 111 - 113) wegen erstmals fehlenden respektive zu spät eingereichten Ar- beitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit für sechs Tage ab dem

1. Oktober 2021 in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 99 ff., 106) wies das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern (AVA), Rechtsdienst (nachfolgend: Beschwerdegegner), mit Einspracheentscheid vom 10. Februar 2022 ab (act. II 53 - 56).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2022, ALV/22/155, Seite 3 B. Dagegen erhob der Versicherte am 10. März 2022 (Postaufgabe: 11. März

2022) Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefoch- tenen Entscheides und den Verzicht auf die Einstellung in der Anspruchs- berechtigung. Mit Beschwerdeantwort vom 12. April 2022 beantragt der Beschwerdegeg- ner die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2022, ALV/22/155, Seite 4 pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 10. Februar 2022 (act. II 53 - 56). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit von sechs Einstelltagen wegen zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen. 1.3 Bei einem Taggeld von Fr. 79.20 (statt vieler vgl. act. IIb 32) und sechs umstrittenen Einstelltagen liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zustän- digkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. 2.2 Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 AVIV). Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf die- sen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Die zuständige Amtsstelle überprüft die Arbeitsbemühungen der versicherten Person mo- natlich (Art. 26 Abs. 3 AVIV).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2022, ALV/22/155, Seite 5 2.3 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genü- gend um zumutbare Arbeit bemüht. Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Ein- stellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht wer- den, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164). 2.4 Die Übermittlung der Liste der Arbeitsbemühungen an die Behörde mittels elektronischer Post ist zulässig. In einem solchen Fall hat die versi- cherte Person zu beweisen, dass die Liste spätestens am letzten Tag der Frist in den Machtbereich der Behörde gelangt ist (BGE 145 V 90). 2.5 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV; bis 31. März 2011 Art. 45 Abs. 2 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die ar- beitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversi- cherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2022, ALV/22/155, Seite 6 waltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als na- heliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 36 E. 3.3; ARV 2020 S. 95 E. 4.2). 3. 3.1 Es ist zu Recht unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Ar- beitsbemühungen pro September 2021 innerhalb der in Art. 26 Abs. 2 AVIV vorgesehenen Frist nicht eingereicht hat. Stattdessen hat er mit Mail vom

1. Oktober 2021 einzig eine bevorstehende Abwesenheit gemeldet (act. II 116). Mit der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt hätte er den Irrtum bemerken und korrigieren müssen, weshalb sein Verhalten zumindest als fahrlässig zu qualifizieren ist. Weil das sanktionsbedrohte Verhalten im Ar- beitslosenversicherungsrecht nicht auf Vorsatz beschränkt ist, sondern bereits leichte Fahrlässigkeit genügt (Art. 1 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 ATSG; BGE 124 V 225 E. 4d S. 232; ARV 2007 S. 212 E. 3.2), ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dem Grundsatz nach rechtens. 3.2 Was die Dauer der Einstellung betrifft, kommt es auf die nach dem Gesamtverhalten der versicherten Person zu beurteilende Schwere des Verschuldens an (vgl. E. 2.5 hiervor), wobei je nach den konkreten Verhält- nissen, namentlich unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit, auch eine Unterschreitung des Einstellrasters des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) in Frage kommt (Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom

25. Juni 2019, 8C_522/2019, E. 4.4, vom 30. Dezember 2013, 8C_838/2013, E. 3.3, und vom 14. Juni 2012, 8C_2/2012, E. 3.2). Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der versicherten Person beim Versand des Formulars "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" ein Fehler unterläuft und damit ein blosses administratives Versehen vorliegt (Ent- scheid des BGer vom 10. Juni 2014, 8C_257/2014, E. 4.2). Für erstmals zu spät eingereichte Arbeitsbemühungen geht das Einstellraster KAST / RAV des SECO von einem leichten Verschulden aus und sieht eine Einstellung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2022, ALV/22/155, Seite 7 in der Anspruchsberechtigung von fünf bis neun Tagen vor (AVIG-Praxis ALE des SECO, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung [TC], Ziff. 1.E). Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, er habe in seiner Mail vom 1. Oktober 2021 (act. II 116) lediglich vergessen, das Formular mit seinen Arbeitsbemühungen pro September 2021 anzuhängen. Indessen ist festzuhalten, dass er mit der fraglichen Mail einzig seine bevorstehende Abwesenheit meldete und als Anhang das dazu passende Abwesenheits- formular versandte (vgl. act. II 120); der Nachweis der Arbeitsbemühungen wurde in dieser Mail jedoch weder im Betreff noch im Text thematisiert. Damit kann nicht gesagt werden, dass die fehlende Meldung einzig auf ein administratives Versehen (irrtümliches Nichteinfügen der Arbeitsbemühun- gen als Anhang) zurückzuführen war, vielmehr traf der Beschwerdeführer gar keine Anstalten, die Arbeitsbemühungen für die fragliche Kontrollperi- ode zu melden. Damit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt we- sentlich von jenem gemäss dem oben erwähnten BGer 8C_257/2014, wo das Einstellmass von fünf auf einen Tag reduziert wurde, und es besteht für das Gericht kein Anlass, in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen. 3.3 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Februar 2022 (act. II 53 - 56) nicht zu beanstanden, womit die Be- schwerde abzuweisen ist. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2022, ALV/22/155, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst

- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.