Verfügung vom 11. Februar 2022
Sachverhalt
A. Der 1962 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezog seit November 2012 eine ganze Rente der Eidgenössischen Invali- denversicherung (IV) samt Kinderrente für die im Juni 2001 geborene Tochter C.________ (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegeg- nerin], Antwortbeilage [AB] 1.5, 1.32, 1.95, 19). Nachdem die IVB von Am- tes wegen eine Revision eingeleitet hatte (AB 23), entschied sie mit Verfü- gung vom 28. September 2021 (AB 31) die bisherige ganze Rente auf eine halbe Rente herabzusetzen und setzte mit separater Verfügung vom
22. Oktober 2021 (AB 35) die Hauptrente auf Fr. 1'195.-- und die Kinder- rente auf Fr. 478.-- fest. Nachdem der Versicherte gegen die Verfügung vom 28. September 2021 (AB 31) beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde erhoben hatte (AB 36 S. 3 ff.), hob die IVB unter Aner- kennung des geforderten Anspruchs auf eine Dreiviertelsrente die ange- fochtene Verfügung am 18. November 2021 (AB 39) wiedererwägungswei- se auf (vgl. auch AB 38), woraufhin das entsprechende Beschwerdeverfah- ren mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dezember 2021, IV/2021/753 (AB 41), vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben wur- de. Mit Verfügung vom 11. Februar 2022 (AB 44) setzte die IVB den Betrag der auszurichtenden Kinderrente für die Tochter des Versicherten (erneut) auf Fr. 478.-- fest. Mit Vorbescheid vom 7. März 2022 (AB 46) stellte die IVB die Herabset- zung der bisherigen ganzen Hauptrente auf eine Dreiviertelsrente in Aus- sicht. B. Gegen die Verfügung vom 11. Februar 2022 erhob der Versicherte, vertre- ten durch Fürsprecher B.________, mit Eingabe vom 11. März 2022 Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2023, IV/22/153, Seite 3 schwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung der angefochtenen Ver- fügung vom 11. Februar 2022 sei die Kinderrente für seine Tochter C.________ gestützt auf die bisherige Dreiviertelsrente festzusetzten bzw. zu belassen. Mit Beschwerdeantwort vom 30. März 2022 beantragte die Beschwerde- gegnerin, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 11. Februar 2022 (AB 44). Streitig und zu prüfen ist, ob die Kinderrente für C.________ zu Recht auf Fr. 478.-- herab- bzw. festgesetzt wurde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2023, IV/22/153, Seite 4
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hin- terlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinder- rente (Art. 35 Abs. 1 IVG). Der Anspruch erlischt mit der Vollendung des
18. Altersjahres. Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Ren- tenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten
25. Altersjahr (vgl. Art. 25 Abs. 4 und Abs. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). 2.2 Nach Art. 38 Abs. 1 IVG beträgt die Kinderrente 40 % der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden In- validenrente. Haben beide Elternteile einen Anspruch auf Kinderrente, so sind die beiden Kinderrenten zu kürzen, soweit ihre Summe 60 % der ma- ximalen Invalidenrente übersteigt. 2.3 Die IV-Kinderrente ist eine akzessorische Leistung zur Stammrente (BGE 143 V 241 E. 5.2 S. 249; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, Art. 35 N. 1). Sie teilt demnach das Schicksal der Hauptrente. 2.4 Die Verwaltungsjustizbehörden sind befugt, ein bei ihnen hängiges Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren von Amtes wegen aufzuhe- ben, wenn wesentliche Verfahrensgrundsätze derart verletzt sind, dass die richtige Beurteilung unmöglich oder wesentlich erschwert wird (Art. 40 Abs. 1 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2023, IV/22/153, Seite 5 3. 3.1 Mit Verfügung vom 28. September 2021 (AB 31) wurde die Haupt- rente per 1. November 2021 (vgl. auch AB 35 S. 1) von einer ganzen auf eine halbe Rente herabgesetzt und einer allfälligen Beschwerde die auf- schiebende Wirkung entzogen. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und beantragte eine Dreiviertelsrente (AB 36 S. 3 ff.). Mit Be- schwerdeantwort vom 18. November 2021 (AB 38) beantragte die Be- schwerdegegnerin, das Beschwerdeverfahren sei vom Protokoll abzu- schreiben, weil sie den vom Beschwerdeführer geltend gemachten An- spruch auf eine Dreiviertelsrente anerkenne und demnach seinem Antrag vollumfänglich entspreche (S. 2). Der Beschwerdeantwort war eine Verfü- gung vom 18. November 2021 (AB 39) beigelegt. Mit dieser wurde die (ur- sprüngliche) Verfügung vom 28. September 2021 (AB 31) wiedererwä- gungsweise aufgehoben und festgehalten, die Gegenüberstellung der bei- den Vergleichseinkommen ergebe einen Invaliditätsgrad von 60.9 %, was einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ergebe. In der Folge wurde das Beschwerdeverfahren mit unangefochten gebliebenem Urteil (VGE IV/2021/753 [AB 41]) vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben, dies mit der Begründung, dem in der Beschwerde formulierten Begehren sei vollum- fänglich entsprochen worden (S. 2). Demnach wurde dem Beschwerdefüh- rer mit der Wiedererwägungsverfügung vom 18. November 2021 (AB 39) verbindlich und rechtskräftig eine Dreiviertelsrente zugesprochen. Diese Herabsetzung von einer ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente ist sodann in Anbetracht der Tatsache, dass in der ursprünglichen Herabsetzungsver- fügung vom 28. September 2021 (AB 31) einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wurde (S. 1), per 1. November 2021 wirksam (die Herabsetzung der Rente erfolgt frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an [Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi- cherung {IVV; SR 831.201}]; vgl. auch AB 35 S. 1). Nachdem über die Hauptrente – wie dargelegt – bereits rechtskräftig ent- schieden worden war und der Beschwerdeführer seit dem 1. November 2021 bis zu einer allfälligen nächsten Revision nach Art. 17 ATSG zufolge veränderter Verhältnisse Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat, durfte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2023, IV/22/153, Seite 6 und musste die Beschwerdegegnerin im Nachgang zu VGE IV/2021/753 einzig noch den frankenmässigen Anspruch der Dreiviertelsrente des Be- schwerdeführers sowie der Kinderrente berechnen und darüber verfügen. Dieser Vorgabe ist die Beschwerdegegnerin mit der vorliegend angefoch- tenen Verfügung vom 11. Februar 2022 (AB 44) nicht nachgekommen. Die Verfügung ist in mehrfacher Hinsicht mangelhaft. Da die Kinderrente eine strikt akzessorische Leistung zur Stammrente ist bzw. die Höhe der Kinder- rente vom Schicksal der Hauptrente abhängt (vgl. E. 2.3 hiervor), hätte die Kinderrente auf der Basis einer Dreiviertelsrente und nicht auf der Basis einer halben Rente berechnet werden müssen (vgl. hierzu Berechnungs- verfügung vom 22. Oktober 2021 [AB 35], in welcher die Kinderrente offen- sichtlich auf der Basis einer halben Rente auf Fr. 478.-- festgesetzt wurde). Weiter ist falsch, dass die Neuberechnung per 1. Februar 2022 erfolgte (AB 44 S. 1). Diese hat – wie für die Hauptrente – per 1. November 2021 zu erfolgen (vgl. hiervor). 3.2 Nach dem Dargelegten sind die Verfügung vom 11. Februar 2022 (AB 44) und das entsprechende Verfahren aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Dreiviertelsrente per 1. November 2021 berechne und auszahle. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2023, IV/22/153, Seite 7 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Ver- gleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhän- gig davon, ob die Rückweisung beantragt oder ob das entsprechende Be- gehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (SVR 2020 KV Nr. 23 S. 112 E. 11.1). Mit Honorarnote vom 14. April 2022 macht Fürsprecher B.________ einen Aufwand von 9.7 Stunden à Fr. 300.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 87.30 und die Mehrwertsteuer von Fr. 230.80, mithin gesamthaft ein Honorar von Fr. 3'228.10 geltend. Der Aufwand von 9.7 Stunden erscheint unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Rechtsvertreter das Dossier aus dem nur sehr kurze Zeit zurückliegenden Verfahren betreffend Herab- setzung der Hauptrente (vgl. Verfügung vom 28. September 2021 [AB 31] und VGE IV/2021/753 [AB 41]), in welchem dem Beschwerdeführer bereits eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'089.40 zugesprochen wur- de, bekannt war und der einfachen Rechtsfrage als zu hoch. Mit Blick auf die gesamten Umstände wird die Parteientschädigung auf Fr. 2'000.-- (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt; diesen Betrag hat die Beschwerdegeg- nerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 11. Februar 2022 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwä- gungen verfahre und neu verfüge. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2023, IV/22/153, Seite 8
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
- Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'000.-- (inkl. Auslagen und MWST), zu er- setzen.
- Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 22 153 IV WIS/BRO/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 6. März 2023 Verwaltungsrichterin Wiedmer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Brunner A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 11. Februar 2022
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2023, IV/22/153, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1962 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezog seit November 2012 eine ganze Rente der Eidgenössischen Invali- denversicherung (IV) samt Kinderrente für die im Juni 2001 geborene Tochter C.________ (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegeg- nerin], Antwortbeilage [AB] 1.5, 1.32, 1.95, 19). Nachdem die IVB von Am- tes wegen eine Revision eingeleitet hatte (AB 23), entschied sie mit Verfü- gung vom 28. September 2021 (AB 31) die bisherige ganze Rente auf eine halbe Rente herabzusetzen und setzte mit separater Verfügung vom
22. Oktober 2021 (AB 35) die Hauptrente auf Fr. 1'195.-- und die Kinder- rente auf Fr. 478.-- fest. Nachdem der Versicherte gegen die Verfügung vom 28. September 2021 (AB 31) beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde erhoben hatte (AB 36 S. 3 ff.), hob die IVB unter Aner- kennung des geforderten Anspruchs auf eine Dreiviertelsrente die ange- fochtene Verfügung am 18. November 2021 (AB 39) wiedererwägungswei- se auf (vgl. auch AB 38), woraufhin das entsprechende Beschwerdeverfah- ren mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dezember 2021, IV/2021/753 (AB 41), vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben wur- de. Mit Verfügung vom 11. Februar 2022 (AB 44) setzte die IVB den Betrag der auszurichtenden Kinderrente für die Tochter des Versicherten (erneut) auf Fr. 478.-- fest. Mit Vorbescheid vom 7. März 2022 (AB 46) stellte die IVB die Herabset- zung der bisherigen ganzen Hauptrente auf eine Dreiviertelsrente in Aus- sicht. B. Gegen die Verfügung vom 11. Februar 2022 erhob der Versicherte, vertre- ten durch Fürsprecher B.________, mit Eingabe vom 11. März 2022 Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2023, IV/22/153, Seite 3 schwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung der angefochtenen Ver- fügung vom 11. Februar 2022 sei die Kinderrente für seine Tochter C.________ gestützt auf die bisherige Dreiviertelsrente festzusetzten bzw. zu belassen. Mit Beschwerdeantwort vom 30. März 2022 beantragte die Beschwerde- gegnerin, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 11. Februar 2022 (AB 44). Streitig und zu prüfen ist, ob die Kinderrente für C.________ zu Recht auf Fr. 478.-- herab- bzw. festgesetzt wurde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2023, IV/22/153, Seite 4 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hin- terlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinder- rente (Art. 35 Abs. 1 IVG). Der Anspruch erlischt mit der Vollendung des
18. Altersjahres. Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Ren- tenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten
25. Altersjahr (vgl. Art. 25 Abs. 4 und Abs. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). 2.2 Nach Art. 38 Abs. 1 IVG beträgt die Kinderrente 40 % der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden In- validenrente. Haben beide Elternteile einen Anspruch auf Kinderrente, so sind die beiden Kinderrenten zu kürzen, soweit ihre Summe 60 % der ma- ximalen Invalidenrente übersteigt. 2.3 Die IV-Kinderrente ist eine akzessorische Leistung zur Stammrente (BGE 143 V 241 E. 5.2 S. 249; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, Art. 35 N. 1). Sie teilt demnach das Schicksal der Hauptrente. 2.4 Die Verwaltungsjustizbehörden sind befugt, ein bei ihnen hängiges Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren von Amtes wegen aufzuhe- ben, wenn wesentliche Verfahrensgrundsätze derart verletzt sind, dass die richtige Beurteilung unmöglich oder wesentlich erschwert wird (Art. 40 Abs. 1 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2023, IV/22/153, Seite 5 3. 3.1 Mit Verfügung vom 28. September 2021 (AB 31) wurde die Haupt- rente per 1. November 2021 (vgl. auch AB 35 S. 1) von einer ganzen auf eine halbe Rente herabgesetzt und einer allfälligen Beschwerde die auf- schiebende Wirkung entzogen. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und beantragte eine Dreiviertelsrente (AB 36 S. 3 ff.). Mit Be- schwerdeantwort vom 18. November 2021 (AB 38) beantragte die Be- schwerdegegnerin, das Beschwerdeverfahren sei vom Protokoll abzu- schreiben, weil sie den vom Beschwerdeführer geltend gemachten An- spruch auf eine Dreiviertelsrente anerkenne und demnach seinem Antrag vollumfänglich entspreche (S. 2). Der Beschwerdeantwort war eine Verfü- gung vom 18. November 2021 (AB 39) beigelegt. Mit dieser wurde die (ur- sprüngliche) Verfügung vom 28. September 2021 (AB 31) wiedererwä- gungsweise aufgehoben und festgehalten, die Gegenüberstellung der bei- den Vergleichseinkommen ergebe einen Invaliditätsgrad von 60.9 %, was einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ergebe. In der Folge wurde das Beschwerdeverfahren mit unangefochten gebliebenem Urteil (VGE IV/2021/753 [AB 41]) vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben, dies mit der Begründung, dem in der Beschwerde formulierten Begehren sei vollum- fänglich entsprochen worden (S. 2). Demnach wurde dem Beschwerdefüh- rer mit der Wiedererwägungsverfügung vom 18. November 2021 (AB 39) verbindlich und rechtskräftig eine Dreiviertelsrente zugesprochen. Diese Herabsetzung von einer ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente ist sodann in Anbetracht der Tatsache, dass in der ursprünglichen Herabsetzungsver- fügung vom 28. September 2021 (AB 31) einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wurde (S. 1), per 1. November 2021 wirksam (die Herabsetzung der Rente erfolgt frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an [Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi- cherung {IVV; SR 831.201}]; vgl. auch AB 35 S. 1). Nachdem über die Hauptrente – wie dargelegt – bereits rechtskräftig ent- schieden worden war und der Beschwerdeführer seit dem 1. November 2021 bis zu einer allfälligen nächsten Revision nach Art. 17 ATSG zufolge veränderter Verhältnisse Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat, durfte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2023, IV/22/153, Seite 6 und musste die Beschwerdegegnerin im Nachgang zu VGE IV/2021/753 einzig noch den frankenmässigen Anspruch der Dreiviertelsrente des Be- schwerdeführers sowie der Kinderrente berechnen und darüber verfügen. Dieser Vorgabe ist die Beschwerdegegnerin mit der vorliegend angefoch- tenen Verfügung vom 11. Februar 2022 (AB 44) nicht nachgekommen. Die Verfügung ist in mehrfacher Hinsicht mangelhaft. Da die Kinderrente eine strikt akzessorische Leistung zur Stammrente ist bzw. die Höhe der Kinder- rente vom Schicksal der Hauptrente abhängt (vgl. E. 2.3 hiervor), hätte die Kinderrente auf der Basis einer Dreiviertelsrente und nicht auf der Basis einer halben Rente berechnet werden müssen (vgl. hierzu Berechnungs- verfügung vom 22. Oktober 2021 [AB 35], in welcher die Kinderrente offen- sichtlich auf der Basis einer halben Rente auf Fr. 478.-- festgesetzt wurde). Weiter ist falsch, dass die Neuberechnung per 1. Februar 2022 erfolgte (AB 44 S. 1). Diese hat – wie für die Hauptrente – per 1. November 2021 zu erfolgen (vgl. hiervor). 3.2 Nach dem Dargelegten sind die Verfügung vom 11. Februar 2022 (AB 44) und das entsprechende Verfahren aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Dreiviertelsrente per 1. November 2021 berechne und auszahle. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2023, IV/22/153, Seite 7 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Ver- gleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhän- gig davon, ob die Rückweisung beantragt oder ob das entsprechende Be- gehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (SVR 2020 KV Nr. 23 S. 112 E. 11.1). Mit Honorarnote vom 14. April 2022 macht Fürsprecher B.________ einen Aufwand von 9.7 Stunden à Fr. 300.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 87.30 und die Mehrwertsteuer von Fr. 230.80, mithin gesamthaft ein Honorar von Fr. 3'228.10 geltend. Der Aufwand von 9.7 Stunden erscheint unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Rechtsvertreter das Dossier aus dem nur sehr kurze Zeit zurückliegenden Verfahren betreffend Herab- setzung der Hauptrente (vgl. Verfügung vom 28. September 2021 [AB 31] und VGE IV/2021/753 [AB 41]), in welchem dem Beschwerdeführer bereits eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'089.40 zugesprochen wur- de, bekannt war und der einfachen Rechtsfrage als zu hoch. Mit Blick auf die gesamten Umstände wird die Parteientschädigung auf Fr. 2'000.-- (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt; diesen Betrag hat die Beschwerdegeg- nerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 11. Februar 2022 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwä- gungen verfahre und neu verfüge.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2023, IV/22/153, Seite 8 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'000.-- (inkl. Auslagen und MWST), zu er- setzen. 4. Zu eröffnen (R):
- Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.