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200 2022 148

Bern VerwG · 2022-02-24 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 24. Februar 2022

Sachverhalt

A. Die 1941 geborenen A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht seit mehreren Jahren Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer AHV- Rente (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Be- schwerdegegnerin; act. II] 8, 12 f., 23 f., 45, 55 f., 59, 62, 68, 70, 83, 88, 94, 96). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2021 (act. II 107) legte die AKB den Anspruch auf EL infolge durchgeführter periodischer Revision für die Zeit ab 1. Oktober 2021 (bis auf weiteres) neu fest und ermittelte dabei u.a. ein anrechenbares Vermögen von Fr. 0.-- (act. II 107 S. 8). Auf eine hiergegen seitens der Versicherten mit Schreiben vom 24. Oktober 2021 (act. II 108) erhobene Einsprache, mit welcher die Berücksichtigung des Wertes einer nicht selbstbewohnten Liegenschaft als Vermögen gerügt wurde, trat die AKB mit Entscheid vom 24. Februar 2022 (act. II 114) mangels schutzwür- digem Interesse nicht ein. B. Mit Eingabe vom 8. März 2022 erhob die Versicherte Beschwerde. Sie be- antragt sinngemäss die Aufhebung des Nichteintretensentscheids vom

24. Februar 2022 und der Verfügung vom 7. Oktober 2021 sowie die Wei- terausrichtung von EL ab 1. Januar 2024. Mit Beschwerdeantwort vom 22. April 2022 schliesst die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2022, EL/22/148, Seite 3

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Nichteintretensentscheid vom 24. Fe- bruar 2022 (act. II 114). Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Beschwer- degegnerin zu Recht auf die gegen die Verfügung vom 7. Oktober 2021 (act. II 107) erhobene Einsprache vom 24. Oktober 2021 (act. II 108) nicht eingetreten ist. Nicht Anfechtungs- und Streitgegenstand bildet demgegenüber die An- spruchsberechtigung der Beschwerdeführerin auf EL ab 1. Januar 2024 (Beschwerde S. 1 [Rechtsbegehren]); soweit in diesem Zusammenhang materielle Anträge gestellt werden, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). Im Übrigen ist die EL eine auf ein Jahr berechnete Geldleistung (Art. 3 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ELG sowie [a]Art. 9 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen bzw. ab dem 1. Januar 2021 gültigen Fassung]). Dem- entsprechend entfaltet eine Verfügung oder ein Einspracheentscheid über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2022, EL/22/148, Seite 4 EL in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit lediglich für das Kalenderjahr. Die einzelnen Berechnungspositionen können jährlich überprüft und allen- falls neu festgesetzt werden (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom

9. Mai 2012, 9C_83/2012, E. 1.1).

E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfü- genden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind pro- zess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Wer be- fugt ist, eine Verfügung mit Einsprache anzufechten, ergibt sich nicht aus Art. 52 ATSG direkt, sondern aus der sinngemässen Anwendung von Art. 59 ATSG. Die Legitimation im Einspracheverfahren ist weder weiter noch enger als diejenige im anschliessenden Beschwerdeverfahren (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 52 N. 86; BGE 131 V 298 E. 2 S. 299 f.). Das Einspracheverfahren wird mit einem Nicht- eintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (BGE 142 V 152 E. 2.2 S. 155). 2.2 Als Sachurteilsvoraussetzung verlangt Art. 59 ATSG, dass die Be- schwerde führende Person durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Begriff des schutzwürdigen Interesses für das kantonale Verfahren ist materiellrechtlich gleich auszulegen wie derjenige nach Art. 89 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren (BGE 138 V 292 E. 3 S. 294; SVR 2017 FZ Nr. 1 S. 1 E. 2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2022, EL/22/148, Seite 5 Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG jedes praktische oder rechtliche Interesse, wel- ches eine von einer Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Verfügungsadressaten verschaffen würde, oder – anders ausgedrückt – im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder ander- weitiger Natur zu vermeiden, welchen die angefochtene Verfügung mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche Interesse braucht somit mit dem Interesse, das durch die von der Beschwerde führenden Person als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übe- reinzustimmen. Immerhin wird verlangt, dass die Beschwerde führende Person durch die angefochtene Verfügung stärker als jedermann betroffen sei und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehe (BGE 138 V 292 E. 3 S. 295, 133 V 188 E. 4.3.1 S. 191; SVR 2009 BVG Nr. 27 S. 98 E. 2.2). Das schutzwürdige Interesse liegt grundsätzlich nur vor, wenn es im Zeitpunkt des Urteils aktuell und prak- tisch ist (KIESER a.a.O. Art. 59 N. 7; Entscheid des BGer vom 30. April 2009, 8C_760/2008, E. 3.3). 2.3 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bun- desgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Än- derung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; SVR 2018 KV Nr. 2 S. 14 E. 2). Für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Be- trag der jährlichen EL oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche EL zur Folge hat, gilt während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Ände- rung das bisherige Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände- rung vom 22. März 2019 [EL-Reform]). Laut der in der Verfügung vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2022, EL/22/148, Seite 6

7. Oktober 2021 (act. II 107) vorgenommenen Anspruchsprüfung erfüllt die Beschwerdeführerin bei Anwendung des neuen Rechts die Anspruchsvor- aussetzungen nicht mehr, weshalb für den vorliegenden Fall die bis zum

31. Dezember 2020 gültig gewesene Rechtslage massgebend ist. 2.4 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Be- stimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskos- ten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9 Abs. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). 2.5 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf- zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö- gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (aArt. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG [in der bis 31. Dezem- ber 2020 gültig gewesenen Fassung]). 3. 3.1 In der EL zusprechenden Verfügung vom 7. Oktober 2021 (act. II 107) ermittelte die Beschwerdegegnerin ein anrechenbares Vermö- gen von insgesamt Fr. 0.--, wobei sie im Rahmen der Vermögensberech- nung der Wert einer nicht selbstbewohnten Liegenschaft von Fr. 116'150.-- mitberücksichtigte (vgl. Berechnungsblätter; act. II 107 S. 7 f.). Die Beschwerdeführerin machte im Einspracheverfahren ausschliesslich geltend, die Berücksichtigung des Wertes der nicht selbstbewohnten Lie- genschaft als Vermögen sei nicht korrekt, sie besitze keine nicht selbstbe- wohnte Liegenschaft (act. II 108); der entsprechende Wert hätte mithin nicht als Vermögen berücksichtigt werden dürfen. Andere Rügen, weshalb die EL-Verfügung fehlerhaft sein soll, wurden weder im Einspracheverfah- ren noch im Verfahren vor dem angerufenen Gericht erhoben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2022, EL/22/148, Seite 7 Mit dem nunmehr angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. Februar 2022 (act. II 114) ist die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache nicht ein- getreten, mit welcher eben diese Vermögensposition ("Liegenschaft nicht selbstbewohnt") als fehlerhaft gerügt wurde (act. II 108). Zur Begründung führte sie aus, bei der EL-Berechnung sei nach Berücksichtigung aller massgeblichen Berechnungspositionen ein anrechenbares Vermögen von Fr. 0.-- ermittelt worden. Dies bedeute, dass so oder anders ein Vermögen von Fr. 0.-- bei der EL-Berechnung angerechnet werden würde, auch wenn die nicht selbstbewohnte Liegenschaft unberücksichtigt bliebe. Mangels eines Eigenmietwertes werde diese auch einnahmeseitig nicht berücksich- tigt. Es käme somit zu keiner Veränderung in der Höhe des EL-Anspruch und es fehle an einem schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung. 3.2 Nach der Rechtsprechung zu Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG wird das Rechtsschutzinteresse verneint, wenn sich die Beschwerde nur gegen die Begründung der angefochtenen Verfügung richtet, ohne dass eine Ände- rung des Dispositivs verlangt wird. Somit ist grundsätzlich nur das Disposi- tiv, nicht aber die Begründung eines Entscheids anfechtbar (vgl. SVR 2018 IV Nr. 30 S. 95 E. 1). Wirkt sich die beanstandete Begründung auf die Höhe der EL und mithin das Dispositiv nicht aus, fehlt es somit an einem Rechts- schutzinteresse (vgl. E. 2.2 hiervor). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom

7. Oktober 2021 (act. II 107) ein anrechenbares Vermögen von insgesamt ohnehin Fr. 0.-- festgesetzt. Somit bleibt im Ergebnis für den verfügten EL- Anspruch unerheblich, ob die besagte Liegenschaft als Vermögen ange- rechnet wird oder nicht; der berücksichtigte (Liegenschafts-)Ver- mögenswert hat keinen Einfluss auf die Höhe der EL der Beschwerdeführe- rin (vgl. E. 3.1 hiervor). Die Beschwerdeführerin vermag demnach auch im vorliegenden Verfahren kein schutzwürdiges Interesse an der materiellen Prüfung ihrer Einsprache darzutun. 3.3 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Nichteintretensent- scheid vom 24. Februar 2022 (act. II 114) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.2 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2022, EL/22/148, Seite 8 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung – einzutreten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 22 148 EL MAK/LUB/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 8. Juni 2022 Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiber Lüthi A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 24. Februar 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2022, EL/22/148, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1941 geborenen A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht seit mehreren Jahren Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer AHV- Rente (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Be- schwerdegegnerin; act. II] 8, 12 f., 23 f., 45, 55 f., 59, 62, 68, 70, 83, 88, 94, 96). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2021 (act. II 107) legte die AKB den Anspruch auf EL infolge durchgeführter periodischer Revision für die Zeit ab 1. Oktober 2021 (bis auf weiteres) neu fest und ermittelte dabei u.a. ein anrechenbares Vermögen von Fr. 0.-- (act. II 107 S. 8). Auf eine hiergegen seitens der Versicherten mit Schreiben vom 24. Oktober 2021 (act. II 108) erhobene Einsprache, mit welcher die Berücksichtigung des Wertes einer nicht selbstbewohnten Liegenschaft als Vermögen gerügt wurde, trat die AKB mit Entscheid vom 24. Februar 2022 (act. II 114) mangels schutzwür- digem Interesse nicht ein. B. Mit Eingabe vom 8. März 2022 erhob die Versicherte Beschwerde. Sie be- antragt sinngemäss die Aufhebung des Nichteintretensentscheids vom

24. Februar 2022 und der Verfügung vom 7. Oktober 2021 sowie die Wei- terausrichtung von EL ab 1. Januar 2024. Mit Beschwerdeantwort vom 22. April 2022 schliesst die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2022, EL/22/148, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung – einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Nichteintretensentscheid vom 24. Fe- bruar 2022 (act. II 114). Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Beschwer- degegnerin zu Recht auf die gegen die Verfügung vom 7. Oktober 2021 (act. II 107) erhobene Einsprache vom 24. Oktober 2021 (act. II 108) nicht eingetreten ist. Nicht Anfechtungs- und Streitgegenstand bildet demgegenüber die An- spruchsberechtigung der Beschwerdeführerin auf EL ab 1. Januar 2024 (Beschwerde S. 1 [Rechtsbegehren]); soweit in diesem Zusammenhang materielle Anträge gestellt werden, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). Im Übrigen ist die EL eine auf ein Jahr berechnete Geldleistung (Art. 3 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ELG sowie [a]Art. 9 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen bzw. ab dem 1. Januar 2021 gültigen Fassung]). Dem- entsprechend entfaltet eine Verfügung oder ein Einspracheentscheid über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2022, EL/22/148, Seite 4 EL in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit lediglich für das Kalenderjahr. Die einzelnen Berechnungspositionen können jährlich überprüft und allen- falls neu festgesetzt werden (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom

9. Mai 2012, 9C_83/2012, E. 1.1). 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfü- genden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind pro- zess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Wer be- fugt ist, eine Verfügung mit Einsprache anzufechten, ergibt sich nicht aus Art. 52 ATSG direkt, sondern aus der sinngemässen Anwendung von Art. 59 ATSG. Die Legitimation im Einspracheverfahren ist weder weiter noch enger als diejenige im anschliessenden Beschwerdeverfahren (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 52 N. 86; BGE 131 V 298 E. 2 S. 299 f.). Das Einspracheverfahren wird mit einem Nicht- eintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (BGE 142 V 152 E. 2.2 S. 155). 2.2 Als Sachurteilsvoraussetzung verlangt Art. 59 ATSG, dass die Be- schwerde führende Person durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Begriff des schutzwürdigen Interesses für das kantonale Verfahren ist materiellrechtlich gleich auszulegen wie derjenige nach Art. 89 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren (BGE 138 V 292 E. 3 S. 294; SVR 2017 FZ Nr. 1 S. 1 E. 2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2022, EL/22/148, Seite 5 Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG jedes praktische oder rechtliche Interesse, wel- ches eine von einer Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Verfügungsadressaten verschaffen würde, oder – anders ausgedrückt – im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder ander- weitiger Natur zu vermeiden, welchen die angefochtene Verfügung mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche Interesse braucht somit mit dem Interesse, das durch die von der Beschwerde führenden Person als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übe- reinzustimmen. Immerhin wird verlangt, dass die Beschwerde führende Person durch die angefochtene Verfügung stärker als jedermann betroffen sei und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehe (BGE 138 V 292 E. 3 S. 295, 133 V 188 E. 4.3.1 S. 191; SVR 2009 BVG Nr. 27 S. 98 E. 2.2). Das schutzwürdige Interesse liegt grundsätzlich nur vor, wenn es im Zeitpunkt des Urteils aktuell und prak- tisch ist (KIESER a.a.O. Art. 59 N. 7; Entscheid des BGer vom 30. April 2009, 8C_760/2008, E. 3.3). 2.3 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bun- desgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Än- derung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; SVR 2018 KV Nr. 2 S. 14 E. 2). Für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Be- trag der jährlichen EL oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche EL zur Folge hat, gilt während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Ände- rung das bisherige Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände- rung vom 22. März 2019 [EL-Reform]). Laut der in der Verfügung vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2022, EL/22/148, Seite 6

7. Oktober 2021 (act. II 107) vorgenommenen Anspruchsprüfung erfüllt die Beschwerdeführerin bei Anwendung des neuen Rechts die Anspruchsvor- aussetzungen nicht mehr, weshalb für den vorliegenden Fall die bis zum

31. Dezember 2020 gültig gewesene Rechtslage massgebend ist. 2.4 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Be- stimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskos- ten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9 Abs. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). 2.5 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf- zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö- gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (aArt. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG [in der bis 31. Dezem- ber 2020 gültig gewesenen Fassung]). 3. 3.1 In der EL zusprechenden Verfügung vom 7. Oktober 2021 (act. II 107) ermittelte die Beschwerdegegnerin ein anrechenbares Vermö- gen von insgesamt Fr. 0.--, wobei sie im Rahmen der Vermögensberech- nung der Wert einer nicht selbstbewohnten Liegenschaft von Fr. 116'150.-- mitberücksichtigte (vgl. Berechnungsblätter; act. II 107 S. 7 f.). Die Beschwerdeführerin machte im Einspracheverfahren ausschliesslich geltend, die Berücksichtigung des Wertes der nicht selbstbewohnten Lie- genschaft als Vermögen sei nicht korrekt, sie besitze keine nicht selbstbe- wohnte Liegenschaft (act. II 108); der entsprechende Wert hätte mithin nicht als Vermögen berücksichtigt werden dürfen. Andere Rügen, weshalb die EL-Verfügung fehlerhaft sein soll, wurden weder im Einspracheverfah- ren noch im Verfahren vor dem angerufenen Gericht erhoben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2022, EL/22/148, Seite 7 Mit dem nunmehr angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. Februar 2022 (act. II 114) ist die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache nicht ein- getreten, mit welcher eben diese Vermögensposition ("Liegenschaft nicht selbstbewohnt") als fehlerhaft gerügt wurde (act. II 108). Zur Begründung führte sie aus, bei der EL-Berechnung sei nach Berücksichtigung aller massgeblichen Berechnungspositionen ein anrechenbares Vermögen von Fr. 0.-- ermittelt worden. Dies bedeute, dass so oder anders ein Vermögen von Fr. 0.-- bei der EL-Berechnung angerechnet werden würde, auch wenn die nicht selbstbewohnte Liegenschaft unberücksichtigt bliebe. Mangels eines Eigenmietwertes werde diese auch einnahmeseitig nicht berücksich- tigt. Es käme somit zu keiner Veränderung in der Höhe des EL-Anspruch und es fehle an einem schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung. 3.2 Nach der Rechtsprechung zu Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG wird das Rechtsschutzinteresse verneint, wenn sich die Beschwerde nur gegen die Begründung der angefochtenen Verfügung richtet, ohne dass eine Ände- rung des Dispositivs verlangt wird. Somit ist grundsätzlich nur das Disposi- tiv, nicht aber die Begründung eines Entscheids anfechtbar (vgl. SVR 2018 IV Nr. 30 S. 95 E. 1). Wirkt sich die beanstandete Begründung auf die Höhe der EL und mithin das Dispositiv nicht aus, fehlt es somit an einem Rechts- schutzinteresse (vgl. E. 2.2 hiervor). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom

7. Oktober 2021 (act. II 107) ein anrechenbares Vermögen von insgesamt ohnehin Fr. 0.-- festgesetzt. Somit bleibt im Ergebnis für den verfügten EL- Anspruch unerheblich, ob die besagte Liegenschaft als Vermögen ange- rechnet wird oder nicht; der berücksichtigte (Liegenschafts-)Ver- mögenswert hat keinen Einfluss auf die Höhe der EL der Beschwerdeführe- rin (vgl. E. 3.1 hiervor). Die Beschwerdeführerin vermag demnach auch im vorliegenden Verfahren kein schutzwürdiges Interesse an der materiellen Prüfung ihrer Einsprache darzutun. 3.3 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Nichteintretensent- scheid vom 24. Februar 2022 (act. II 114) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.2 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2022, EL/22/148, Seite 8 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.