Einspracheentscheid vom 7. Februar 2022 (Unfall-Nr.: 21.042049)
Sachverhalt
A. Der 1984 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war über seinen Arbeitgeber bei der Visana Versicherungen AG (Visana bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versi- chert, als er gemäss Bagatellunfall-Meldung UVG vom 17. Mai 2021 (Akten der Visana, Antwortbeilage [AB] 1, 49) am 7. Mai 2021 beim ...spielen das Knie verdreht habe. Nach Vornahme medizinischer Abklärungen samt Ein- holung einer versicherungsmedizinischen Beurteilung (AB 16) verneinte die Visana mit formlosem Schreiben vom 22. Juli 2021 (AB 17 f.) einen An- spruch des Versicherten auf Unfallversicherungsleistungen im Zusammen- hang mit dem Ereignis vom 7. Mai 2021. Hiermit erklärte sich der Versi- cherte nicht einverstanden und verlangte eine anfechtbare Verfügung (AB 20). Diesem Ersuchen kam die Visana mit Verfügung vom 23. August 2021 (AB 23 ff.) nach. Eine hiergegen erhobene Einsprache (AB 28) hiess die Visana mit Entscheid vom 7. Februar 2022 (AB 79 ff.) insoweit teilweise gut, als sie die Kosten für die MRI-Untersuchung vom 3. Juni 2021 (AB 13 ff.) übernahm. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch die B.________ AG, mit Eingabe vom 8. März 2022 (Postaufgabe) Beschwerde. Er beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 7. Februar 2022 seien ihm die Versicherungsleistungen in Form von Taggeld und Heilbehandlung auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2022 schliesst die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2022, UV/22/146, Seite 3
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 7. Februar 2022 (AB 79 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf gesetzliche Unfallversicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom
7. Mai 2021.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2022, UV/22/146, Seite 4 Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). 2.2 2.2.1 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge- sundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2.2 Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objek- tiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweili- gen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Das Merkmal des Ungewöhnli- chen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Einwirkun- gen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund somit allein im Innern des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslö- sung des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor nichts; Unfall setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhn- lich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (BGE 134 V 72 E. 4.1 S. 76 und E. 4.1.1 S. 77). Das Begriffsmerkmal der Unge- wöhnlichkeit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, son- dern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhn- lichkeit ist insoweit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den mensch- lichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen kei- ne Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 S. 79; SVR 2021 UV Nr. 12 S. 60 E. 4.2, 2020 UV Nr. 3 S. 9 E. 3). Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann auch in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürli- chen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam „programmwidrig“ beein- flusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnli-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2022, UV/22/146, Seite 5 che äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programm- widrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1 S. 118; SVR 2021 UV Nr. 21 S. 102 E. 3.3). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegen- stand anstösst oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine re- flexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (SVR 2021 UV Nr. 10 S. 54 E. 4.2; RKUV 2004 U 502 S. 183 E. 4.1, 1999 U 345 S. 422 E. 2b). Bei sportlichen Tätigkeiten ist ein Unfall im Rechtssinne dann anzunehmen, wenn die sportliche Übung anders verläuft als geplant. Wenn sich hingegen das in einer sportlichen Übung inhärente Risiko einer Verletzung verwirk- licht, liegt kein derartiges Unfallereignis vor. Ein solches ist auch dann zu verneinen, wenn die Übung zwar nicht ideal verläuft, die Art der Ausführung sich aber noch in der Spannweite des Üblichen bewegt (SVR 2008 UV Nr. 4 S. 13 E. 3.3). Ein gesteigertes Abgrenzungsbedürfnis besteht dort, wo der Gesundheits- schaden seiner Natur nach auch andere Ursachen als eine plötzliche schä- digende Einwirkung haben kann, also keine gesicherte Zuordnung zum exogenen Faktor erlaubt. Dies gilt nach der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn die Gesundheitsschädigung erfahrungsgemäss auch als allei- nige Folge von Krankheit, insbesondere von vorbestandenen degenerati- ven Veränderungen eines Körperteils, innerhalb eines durchaus normalen Geschehensablaufs auftreten kann. In solchen Fällen muss die unmittelba- re Ursache der Schädigung unter besonders „sinnfälligen“ Umständen ge- setzt worden sein. Somit wird eine Einwirkung ohne offensichtliche Scha- densneigung erst durch das Hinzukommen eines zusätzlichen Ereignisses zum ungewöhnlichen äusseren Faktor. Es bedarf – neben den üblichen auf den Körper einwirkenden Kräften – eines schadensspezifischen Zusatzge- schehens, damit ein Unfall angenommen werden kann (BGE 134 V 72 E. 4.3.2 und 4.3.2.1 S. 80).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2022, UV/22/146, Seite 6 2.3 2.3.1 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistun- gen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelris- se (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g), Trommelfellverletzungen (lit. h). 2.3.2 Nach Meldung einer Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG hat der Unfallversicherer die genauen Begleitumstände abzuklären. Ist die Lis- tenverletzung auf ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG zurückzu- führen, so ist der Unfallversicherer solange leistungspflichtig, bis der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheits- schaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Sind hingegen nicht sämtliche Kriterien des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG erfüllt, so wird der Unfallversicherer für eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung grundsätzlich leistungspflichtig, sofern er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzu- führen ist (BGE 146 V 51 E. 9.1 S. 70). 2.3.3 Für die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 UVG ist kein äusserer Faktor und damit kein unfallähnliches sinnfälliges Ereignis oder eine allgemein gesteigerte Gefahrenlage im Sinne der Rechtsprechung zu aArt. 9 Abs. 2 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202; in Kraft bis 31. Dezember 2016) mehr vorausgesetzt. Insoweit führt grundsätzlich bereits die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 lit. a - h UVG genannte Körperschädigung vorliegt, nunmehr zur Vermu- tung, es handle sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Indessen ergibt sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit letzt- lich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis – nicht zuletzt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2022, UV/22/146, Seite 7 auch aufgrund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes – auch nach der UVG-Revision relevant. Lässt sich nach Eingang der Meldung im Rahmen der Abklärungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter resp. harmloser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversicherers. Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursa- chenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichti- gen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indi- zien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Ein- schätzungen – mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich- keit – nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnützung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erübrigen (BGE 146 V 51 E. 8.6 S. 69). 2.4 Zur Klärung der Leistungspflicht des Unfallversicherers, insbeson- dere der Frage der natürlichen Kausalität, ist die Verwaltung (und im Be- schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gege- benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 2.5 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2022, UV/22/146, Seite 8 ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.5.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.5.2 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2021 UV Nr. 34 S. 155 E. 2.3). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxis- gemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Ver- fahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutach- ten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einho- lung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Be- weiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur ge- ringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsin- ternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu- nehmen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachperso- nen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftrags- rechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zwei- fel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutach- ten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuwei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2022, UV/22/146, Seite 9 sen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutach- tung veranlasst (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469; SVR 2021 UV Nr. 34 S. 155 E. 2.3). Beratende Ärzte eines Versicherungsträgers sind, was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht, versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen (SVR 2021 UV Nr. 34 S. 155 E. 2.3). 2.5.3 Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztli- che Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3). 3. In medizinischer Hinsicht ist den Akten im Wesentlichen das Fol- gende zu entnehmen: 3.1 Am 3. Juni 2021 wurde ein MRI des rechten Knies durchgeführt. Im Bericht vom gleichen Tag (AB 13 f.) hielt Dr. med. C.________, Facharzt für Radiologie, fest, im MRI zeige sich ein horizontal schräg bis an die Un- terfläche verlaufender undersurface Riss bzw. ein Unterflächenriss des Hinterhornes des medialen Meniskus mit longitudinaler Komponente bis an den Übergang zum Korpus mit kleinster beginnender radiärer Komponente vom freien Rande her einerseits im Hinterhorn unweit der meniskotibialen Insertio, andererseits am Übergang Korpus/Vorderhorn, auch hier nur dis- kret vom freien Rande her nicht durchgehend. Beim Letztgenannten handle es sich um einen Riss im Sinne eines degenerativen Risses. Hinweise für eine Flap-Bildung oder Disklokation bzw. Subluxation des Hinterhornes nach medial bestünden nicht. Der übrige MRI-Kniegelenksbefund sei im Wesentlichen regelrecht, altersentsprechend. Es bestünden weder Hinwei- se auf eine Kniebinnenläsion noch eine osteochondrale Läsion. 3.2 Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, PD Dr. med. (et Dr. iur.) D.________, Facharzt für Chirurgie und Intensivmedizin, legte in seinem Bericht vom 8. Juli 2021 (AB 16) dar, im persönlich eingesehenen Bilddatensatz zur MRI-Untersuchung des rechten Knies vom 3. Juni 2021 (vgl. AB 13 ff.) kämen im Bereich beider Hinterhörner Signalveränderungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2022, UV/22/146, Seite 10 zur Darstellung. Insbesondere im Bereich des medialen Hinterhorns verlau- fe die Signalveränderung komplex und multidirektional. Theoretisch beste- he ein Anspruch auf eine Diagnose einer unfallähnlichen Körperschädigung (UKS) gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG. Die Signalveränderungen in beiden Menisken seien jedoch überwiegend wahrscheinlich vorwiegend Ausdruck von degenerativen Veränderungen. 3.3 Im Bericht vom 24. Oktober 2021 (AB 46 f.) hielt der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädi- sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, in Bezug auf die einspracheweise geltend gemachte Hergangsschilderung (vgl. AB 28) fest, bei einem Distorsionstrauma handle es sich um eine Gelenkbewegung ausserhalb der physiologischen Norm, die deshalb fast zwingend zu einer
– bildgebend in Form von Ödemen nachweisbaren – Affektion des Kapsel- bandapparates führe. Derartige Veränderungen liessen sich in der MRT vom 3. Juni 2021 (vgl. AB 13 ff.) jedoch nicht finden – die Bilder stünden auf CD zur eigenen Betrachtung zur Verfügung – und würden auch im ra- diologischen Bericht von Dr. med. C.________ nicht erwähnt. Da diese MRT nur gerade vier Wochen nach dem Ereignis vom 7. Mai 2021 angefer- tigt worden sei, wären ödematöse Alterationen des Kapselbandapparates aber fast sicher noch erkennbar gewesen, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich eine Distorsion im traumabiologischen Sinne erlitten hätte. So- mit handle es sich beim Trauma vom 7. Mai 2021 überwiegend wahr- scheinlich biomechanisch höchstens um eine forcierte Torsionsbewegung des Kniegelenkes, die aber noch im physiologischen Bereich abgelaufen sei. Auf medizinischer Ebene habe sich der Beschwerdeführer in der Einspra- che vor allem zur erwähnten MRT geäussert und festgehalten, es bestün- den „eindeutige Zeichen einer unfallähnlichen Körperschädigung“. Diesem Argument sei insofern zuzustimmen, als sich eindeutige Veränderungen am medialen Meniskus zeigten, sodass rein formal an die UKS- Listendiagnose (Meniskusriss; Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG) zu denken sei, was bereits PD Dr. med. (et Dr. iur.) D.________ in seinem Bericht vom 8. Juli 2021 (vgl. AB 16) in vergleichbarer Weise festgehalten habe. Würden diese Veränderungen allerdings genauer betrachtet, erkenne man unschwer,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2022, UV/22/146, Seite 11 dass sie von der Binnenstruktur des Meniskus ausging und grosse Teile des Hinterhorns und des Korpus erfassten. Dabei seien sie fast aussch- liesslich horizontal orientiert, erreichten fokal aber auch die Unterfläche und den freien Rand, sodass die Situation gesamthaft am besten als Komplex- läsion zu beschreiben sei. Die vorliegende Morphologie sei wiederum ganz typisch für eine degenerative Entwicklung über einen längeren Zeitraum, die gerade den medialen Meniskus aufgrund seiner hohen mechanischen Belastung und der bereits bei jüngeren Personen prekären Durchblutung betreffe. Daran ändere auch die Argumentation des Beschwerdeführers, es bestünden sonst „keine relevanten Zeichen einer Abnützung/Degene- ration“, nicht das Geringste. Die Alterationen in der Binnensubstanz der Menisken – und dabei vor allem des medialen – stellten meist das erste Zeichen einer Abnützung dar und seien oft über Jahrzehnte (in vielen Fäl- len symptomlos) vorhanden, bevor Schäden am Knorpelbelag aufträten. Selbst wenn man also das Ereignis vom 8. Juli 2021 (recte: 7. Mai 2021 [vgl. AB 1]) als Unfall im gesetzlichen Sinne bewerten würde, liessen sich davon in der MRT vom 3. Juni 2021 (vgl. AB 13 ff.) keine objektivierbaren strukturellen Residuen nachweisen (AB 46). Zusammenfassend sei festzu- halten, dass der Beschwerdeführer anamnestisch ein stattgehabtes Distor- sionstrauma erwähne, das sich unter Berücksichtigung der Befunde in der MRT allerdings weitgehend ausschliessen lasse, indem keine dafür not- wendigen ödematösen Alterationen des Kapselbandapparates nachweisbar seien. Das Vorliegen der UKS-Listendiagnose Meniskusriss lasse sich zwar rein formal bestätigen, doch seien die objektivierbaren Veränderungen überwiegend wahrscheinlich ausschliesslich auf Abnützung zurückzuführen und es ergäben sich keine objektivierbaren Hinweise auf eine traumatische Komponente. Insgesamt ergäben sich durch die Argumentation des Be- schwerdeführers somit keine neuen medizinischen Erkenntnisse und an der Einschätzung des Sachverhalts gemäss der Beurteilung von PD Dr. med. (et Dr. iur.) D.________ (vgl. AB 16) könne deshalb uneinge- schränkt festgehalten werden (AB 47). 3.4 Im Bericht vom 10. Januar 2022 (AB 70 f.) diagnostizierte Dr. med. F.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, einen St. n. Kniedistorsion rechts am 7. Mai 2021 mit Horizontalriss des Hinterhorns des medialen Meniskus rechts so-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2022, UV/22/146, Seite 12 wie Adduktorenzerrung rechts. Der Patient berichte, beim ...spiel ein Dis- torsionstrauma des rechten Knies erlitten zu haben. Das Trauma habe am
7. Mai 2021 stattgefunden. Initial seien die Schmerzen im Kniegelenksbe- reich im Vordergrund gestanden. Nun bestünden bei zunehmender Belas- tung auch Schmerzen in den Adduktorensehnen rechts (AB 70). 4. Umstritten ist zunächst, ob beim Ereignis vom 7. Mai 2021 ein ungewöhnli- cher äusserer Faktor auf den Körper des Beschwerdeführers einwirkte und damit ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG vorliegt (vgl. E. 2.2.1 f. hiervor). Dabei ist insbesondere streitig, ob es anlässlich des inkriminierten Ereig- nisses – wie geltend gemacht (Beschwerde S. 3 Ziff. II/1 und II/5) – zu ei- nem Misstritt kam. 4.1 In Bezug auf den angeblichen Unfallhergang sind den Akten folgen- de Angaben des Beschwerdeführers zu entnehmen: Mit Bagatellunfall-Meldung UVG vom 17. Mai 2021 (AB 1) liess der Be- schwerdeführer der Beschwerdegegnerin melden, er habe sich beim ...spiel das Knie verdreht. Auf Bitte der Beschwerdegegnerin hin, den Ablauf des Ereignisses möglichst genau zu umschreiben, bestätigte er im Fragebogen zum Ereignis vom 7. Mai 2021 (AB 9 ff.) diese Hergangsschilderung und fügte an, „(ohne Fremdkontakt)“ (AB 9 Ziff. 3). Auf entsprechende Frage hin hielt er sodann fest, der Ablauf sei durch etwas Besonderes, nämlich einen Sportunfall, beeinträchtigt worden (AB 9 Ziff. 4). Mit Schreiben vom 26. Juli 2021 (AB 20) legte er dar, dass er sich beim ...spiel im Rahmen eines Miss- trittes ein Distorsionstrauma zugezogen habe. Das Knie sei direkt ange- schwollen und er habe nicht mehr weiterspielen und kaum noch gehen können. In der Einsprache vom 1. September 2021 (AB 28) umschrieb er den Ablauf dahingehend, dass er sich beim ...spiel im Rahmen eines ein- deutigen Misstrittes (beim reflexartigen ...) ein Distorsionstrauma zugezo- gen habe. Das Knie sei direkt angeschwollen, er habe nicht mehr weiter- spielen sowie kaum noch gehen und habe für mehrere Wochen nicht mehr Sport treiben können. Auch in der Beschwerde (S. 3 Ziff. II/1 und II/5)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2022, UV/22/146, Seite 13 macht er geltend, dass er sich beim ...spielen im Rahmen eines Misstrittes das rechte Knie verletzt habe. 4.2 Grundsätzlich können Angaben in der Unfallmeldung, die in der Regel seitens des Arbeitgebers ausgefüllt wird (vgl. zur meldepflichtigen Person Art. 45 Abs. 2 UVG), zufolge verkürzter Darstellung oder Missver- ständnissen ungenau oder falsch sein. Im vorliegenden Fall finden sich mit Blick auf die weiteren echtzeitlichen Akten jedoch keine diesbezüglichen Hinweise. Nicht nur in der Unfallmeldung (AB 1), sondern auch im Frage- bogen zum Ereignis vom 7. Mai 2021 (AB 9 ff.), in dem der Beschwerde- führer gebeten wurde, den Ablauf des Ereignisses so genau wie möglich zu umschreiben und auszuführen, ob der Ablauf durch etwas Besonderes be- einträchtigt wurde, wurde weder ein Misstritt noch eine anderweitige Pro- grammwidrigkeit aufgeführt oder erwähnt. Vielmehr präzisierte er einzig, dass die Verdrehung „ohne Fremdkontakt“ erfolgt sei (AB 9 Ziff. 3). Auch gegenüber den behandelnden Ärzten erwähnte der Beschwerdeführer ei- nen Misstritt offenbar nicht respektive wird ein solcher in den Arztberichten zumindest nicht genannt (AB 13 f., 70 f.). Anhaltspunkte, dass die behan- delnden Ärzte die für die Beurteilung des Gesundheitsschadens und die Behandlung wichtige Erhebung der Umstände des Auftretens der Schmer- zen nicht lege artis vorgenommen und protokolliert hätten, bestehen nicht. Demnach ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdefüh- rer den behandelnden Ärzten unter dem Eindruck des tatsächlichen Ge- schehens davon berichtete, dass es zu einem Misstritt gekommen sei. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er dies erstmals gegenüber der Be- schwerdegegnerin tat, als diese mit formlosem Schreiben vom 22. Juli 2021 (AB 17 f.) den Leistungsanspruch verneint hatte, da mangels Unge- wöhnlichkeit kein Unfall im Rechtssinne vorliege (vgl. Schreiben des Be- schwerdeführers vom 26. Juli 2021 [AB 20]). Soweit in der Beschwerde (S. 3 Ziff. II/6) geltend gemacht wird, es handle sich dabei lediglich um eine Präzisierung und nicht um eine Änderung der initialen Angaben, kann dem nicht gefolgt werden. So ist den echtzeitlichen Akten nicht zu entnehmen, dass das Sprunggelenk beim inkriminierten Ereignis irgendeine Rolle ge- spielt hat; insbesondere wurden keine Schmerzen am Sprunggelenk ge- nannt. Vielmehr wird im Schreiben des Beschwerdeführers vom 26. Juli 2021 (AB 20) mit dem erstmals genannten Misstritt ein zentrales Sachver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2022, UV/22/146, Seite 14 haltselement hinzugefügt, von welchem – hätte es denn tatsächlich stattge- funden – nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge wohl bereits früher im Rahmen der medizinischen Behandlung im Zeitpunkt der Anamneseerhe- bung berichtet worden wäre. Soweit der Beschwerdeführer auf die ärztlichen Ausführungen verweist, anamnestisch habe der Beschwerdeführer ein Distorsionstrauma erlitten (AB 13 f., 70 f.), kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Abgesehen davon, dass die Beurteilung, ob ein Unfall im Rechtssinne vorliegt, nicht in die Zuständigkeit der Ärzte fällt, deckt sich auch der medizinische Begriff des Traumas nicht mit dem rechtlichen Begriff des Unfalls (statt vieler: Ent- scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 29. Mai 2020, 8C_241/2020, E. 3). Weiter ist gemäss den überzeugenden und nachvollziehbaren Äusserun- gen von Dr. med. E.________ nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Ereignisses vom 7. Mai 2021 eine Distor- sion im traumabiologischen Sinne erlitt, denn im MRI vom 3. Juni 2021 (vgl. AB 13 ff.) seien keine hierfür typischen ödematösen Alterationen des Kap- selbandapparates nachgewiesen worden. Beim Ereignis vom 7. Mai 2021 handle es sich überwiegend wahrscheinlich biomechanisch höchstens um eine forcierte Torsionsbewegung des Kniegelenkes, die noch im physiolo- gischen Bereich abgelaufen sei (AB 46). Im Lichte dieser medizinischen Feststellung erweist sich auch der Einwand des Beschwerdeführers, eine Distorsion erfolge nur, wenn beim Auftreten ein Misstritt stattgefunden habe (Beschwerde S. 3 Ziff. II/5), als unbegründet. Schliesslich ist alleine der Umstand, dass unmittelbar nach der anlässlich des ...spieles eingetretenen körperlichen Schädigung Schmerzen am rech- ten Knie und eine lokale Schwellung aufgetreten sind und der Beschwerde- führer eigener Aussage zufolge mehrere Wochen keinen Sport treiben konnte (AB 28), kein Beweis für das Vorliegen eines Unfalles, denn von einer Konstellation, indem der Gesundheitsschaden nicht anders zu er- klären ist, als durch einen Unfall, kann vorliegend keine Rede sein. Bei den vorgenannten Erkenntnissen ist – auch mit Blick auf die Beweis- maxime, wonach die sogenannten spontanen „Aussagen der ersten Stun- de“ unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2022, UV/22/146, Seite 15 rechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47) – nicht überwiegend wahrscheinlich (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429), dass es anlässlich des Ereignisses vom
7. Mai 2021 zu einem Misstritt oder einer anderen Programmwidrigkeit ge- kommen ist. Demnach ist ein Unfall im Rechtssinne nicht erstellt. 5. 5.1 Die unbestrittene Diagnose des Meniskusrisses (AB 13, 46) ist je- doch eine unfallähnliche Körperschädigung i.S.v. Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG, was zur gesetzlichen Vermutung führt, dass es sich hierbei um eine vom Unfallversicherer grundsätzlich zu übernehmende Schädigung handelt. Demnach kann sich die Beschwerdegegnerin von der Leistungspflicht nur befreien, wenn sie die vorwiegend degenerative oder krankheitsbedingte Ursächlichkeit der besagten Körperschädigung überwiegend wahrschein- lich nachzuweisen vermag (vgl. E. 2.3.2 in fine hiervor). Mit anderen Wor- ten hat sie darzutun, dass eine Auswirkung eines degenerativen Prozesses vorliegt. 5.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspra- cheentscheid vom 7. Februar 2022 (AB 79 ff.) in Bezug auf die Frage, ob eine vorwiegend degenerative Ursächlichkeit des Meniskusrisses vorliegt, massgeblich auf die Aktenbeurteilung ihres beratenden Arztes Dr. med. E.________ vom 24. Oktober 2021 (AB 46 f.; vgl. Beschwerdeantwort S. 8 ad. 13), welche mit der Einschätzung des beratenden Arztes, PD Dr. med. (et Dr. iur.) D.________, vom 8. Juli 2021 (AB 16) übereinstimmt. Ob der Bericht des Letztgenannten genügend begründet ist oder nicht, braucht – da die Beschwerdegegnerin hauptsächlich auf den Bericht von Dr. med. E.________ abstellt – nicht abschliessend geklärt zu werden. Der diesbe- zügliche Einwand (Beschwerde S. 4 Ziff. II/7) ist demnach unbehelflich. Jedenfalls erfüllt der Bericht von Dr. med. E.________ vom 24. Oktober 2021 (AB 46 f.) die höchstrichterlichen Beweisanforderungen (vgl. E. 2.5.1 ff. hiervor) und erbringt vollen Beweis. Dass der beratende Arzt keine klinische Exploration des Beschwerdeführers durchführte, ist nicht zu beanstanden, konnte er sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen samt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2022, UV/22/146, Seite 16 MRT (Befundbericht inkl. Datenträger [AB 13 ff.]) doch ein gesamthaft lü- ckenloses Bild verschaffen (vgl. E. 2.5.3 hiervor) und wären aus einer per- sönlichen Untersuchung ohnehin keine zusätzlichen Erkenntnisse zu er- warten gewesen. Zudem kann rechtsprechungsgemäss insbesondere (auch) die Kausalität im Rahmen eines Aktenberichts erörtert werden (Ent- scheid des BGer vom 9. November 2011, 8C_383/2011, E. 4.2). Dr. med. E.________ setzte sich in seiner Beurteilung in Kenntnis der me- dizinischen Vorakten sorgfältig mit den gesundheitlichen Befunden sowie Beschwerden des Beschwerdeführers am rechten Knie und der bildgeben- den Untersuchung (AB 13 ff.) auseinander. Er zeigte anhand der objekti- vierten Verhältnisse auf, dass eine degenerative Entwicklung vorliegt (AB 46). Dies überzeugt vorab, weil auch der behandelnde Radiologe von ei- nem am Übergang Korpus/Vorderhorn angedeuteten Riss im Sinne eines degenerativen Risses spricht (AB 13). Weiter berücksichtigte er das (noch relativ junge) Alter des Beschwerdeführers und erörterte, diese degenerati- ven Veränderungen würden gerade bei jüngeren Personen aufgrund der hohen mechanischen Belastung und der prekären Durchblutung häufig den medialen Meniskus betreffen. Ausserdem würdigte der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin auch die Vorbringen des medizinisch geschulten Be- schwerdeführers (vgl. AB 28 [AB 46]) eingehend. Insgesamt sind die Folge- rungen und die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zu- sammenhänge eingehend und überzeugend begründet. Demnach ist auf den Aktenbericht von Dr. med. E.________ abzustellen. Was der Beschwerdeführer gegen die Aktenbeurteilung von Dr. med. E.________ (AB 46 f.) einwendet, vermag keinen auch nur geringen Zwei- fel an der fachärztlichen Beurteilung zu wecken. Freilich dürfte er als Fach- arzt für Allgemeine Innere Medizin sowie Gastroenterologie über fundierte medizinische Kenntnisse verfügen. Nichtsdestotrotz kann seinen Aus- führungen bereits aufgrund seiner Direktbetroffenheit und der Tatsache, dass er in Bezug auf das vorliegende Beweisthema nicht Facharzt ist, nicht den gleichen Beweiswert zukommen, wie Berichten von zur Unabhängig- keit verpflichteten Fachärzten. Überdies werden seine Einwände – entge- gen seiner Ansicht (Beschwerde S. 5 Ziff. II/13) – nicht durch einen (Fach)Arzt bestätigt. Im Gegenteil wird im Bericht des behandelnden Ra-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2022, UV/22/146, Seite 17 diologen vom 3. Juni 2021 explizit ein degenerativer Riss genannt (AB 13). Im Übrigen setzte sich Dr. med. E.________ mit dem Vorbringen des Be- schwerdeführers, wonach der laterale Meniskus vollständig normal ausfalle und keine Zeichen einer Abnützung/Degeneration vorlägen (Beschwerde S. 4 Ziff. II/10; AB 28), ausführlich auseinander. Er legte nachvollziehbar dar, dass Alterationen in der Binnensubstanz der Menisken meist das erste Zei- chen einer Abnützung darstellten und oft über Jahrzehnte (in vielen Fällen symptomlos) vorhanden seien, bevor Schäden am Knorpelbelag aufträten (AB 46). Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass auch die Tatsache, dass die Knie- schmerzen nach dem Ereignis vom 7. Mai 2021 aufgetreten sind und der Beschwerdeführer in der Folge mehrere Wochen keinen Sport treiben konnte, nicht gegen die Beurteilung von Dr. med. E.________ spricht, denn gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist für den Nachweis einer kausalen gesundheitlichen Schädigung die Formel „post hoc, ergo propter hoc“, nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch ein Ereignis verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist, nicht massgebend (BGE 119 V 335 E. 2b bb S. 341; SVR 2016 UV Nr. 24 S. 78 E. 7.2). 5.3 Zusammenfassend können keine auch nur geringen Zweifel an der Beurteilung des beratenden Arztes ausgemacht werden. Es ist überwie- gend wahrscheinlich, dass die Listenverletzung nicht traumatisch, sondern vorwiegend degenerativ entstanden ist, womit die gesetzliche Vermutung von Art. 6 Abs. 2 UVG, wonach eine unfallähnliche Körperschädigung vor- liegt, durch den Gegenbeweis umgestossen ist (vgl. E. 2.3.2 in fine hier- vor). 6. Nach dem Dargelegten fällt eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin sowohl unter dem Titel eines Unfalles als auch aus unfallähnlicher Körper- schädigung ausser Betracht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2022, UV/22/146, Seite 18 Demnach ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Februar 2022 (AB 79 ff.) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerde- führer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG); auch die obsiegende Be- schwerdegegnerin hat als mit der Durchführung der obligatorischen Unfall- versicherung beauftragte öffentlich-rechtliche Anstalt praxisgemäss keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VR- PG; BGE 126 V 143 E. 4a S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - B.________ AG z.H. des Beschwerdeführers - Visana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2022, UV/22/146, Seite 19 Rechtsmittelbelehrung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2022, UV/22/146, Seite 20 Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 22 146 UV SCP/BRO/IZM Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 21. Juli 2022 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Wiedmer, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Brunner A.________ vertreten durch B.________ AG Beschwerdeführer gegen Visana Versicherungen AG Leistungszentrum UVG, Weltpoststrasse 19, Postfach 253, 3000 Bern 16 Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 7. Februar 2022 (Unfall-Nr.: ...)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2022, UV/22/146, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1984 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war über seinen Arbeitgeber bei der Visana Versicherungen AG (Visana bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versi- chert, als er gemäss Bagatellunfall-Meldung UVG vom 17. Mai 2021 (Akten der Visana, Antwortbeilage [AB] 1, 49) am 7. Mai 2021 beim ...spielen das Knie verdreht habe. Nach Vornahme medizinischer Abklärungen samt Ein- holung einer versicherungsmedizinischen Beurteilung (AB 16) verneinte die Visana mit formlosem Schreiben vom 22. Juli 2021 (AB 17 f.) einen An- spruch des Versicherten auf Unfallversicherungsleistungen im Zusammen- hang mit dem Ereignis vom 7. Mai 2021. Hiermit erklärte sich der Versi- cherte nicht einverstanden und verlangte eine anfechtbare Verfügung (AB 20). Diesem Ersuchen kam die Visana mit Verfügung vom 23. August 2021 (AB 23 ff.) nach. Eine hiergegen erhobene Einsprache (AB 28) hiess die Visana mit Entscheid vom 7. Februar 2022 (AB 79 ff.) insoweit teilweise gut, als sie die Kosten für die MRI-Untersuchung vom 3. Juni 2021 (AB 13 ff.) übernahm. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch die B.________ AG, mit Eingabe vom 8. März 2022 (Postaufgabe) Beschwerde. Er beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 7. Februar 2022 seien ihm die Versicherungsleistungen in Form von Taggeld und Heilbehandlung auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2022 schliesst die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2022, UV/22/146, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 7. Februar 2022 (AB 79 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf gesetzliche Unfallversicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom
7. Mai 2021. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2022, UV/22/146, Seite 4 Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). 2.2 2.2.1 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge- sundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2.2 Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objek- tiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweili- gen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Das Merkmal des Ungewöhnli- chen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Einwirkun- gen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund somit allein im Innern des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslö- sung des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor nichts; Unfall setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhn- lich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (BGE 134 V 72 E. 4.1 S. 76 und E. 4.1.1 S. 77). Das Begriffsmerkmal der Unge- wöhnlichkeit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, son- dern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhn- lichkeit ist insoweit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den mensch- lichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen kei- ne Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 S. 79; SVR 2021 UV Nr. 12 S. 60 E. 4.2, 2020 UV Nr. 3 S. 9 E. 3). Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann auch in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürli- chen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam „programmwidrig“ beein- flusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnli-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2022, UV/22/146, Seite 5 che äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programm- widrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1 S. 118; SVR 2021 UV Nr. 21 S. 102 E. 3.3). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegen- stand anstösst oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine re- flexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (SVR 2021 UV Nr. 10 S. 54 E. 4.2; RKUV 2004 U 502 S. 183 E. 4.1, 1999 U 345 S. 422 E. 2b). Bei sportlichen Tätigkeiten ist ein Unfall im Rechtssinne dann anzunehmen, wenn die sportliche Übung anders verläuft als geplant. Wenn sich hingegen das in einer sportlichen Übung inhärente Risiko einer Verletzung verwirk- licht, liegt kein derartiges Unfallereignis vor. Ein solches ist auch dann zu verneinen, wenn die Übung zwar nicht ideal verläuft, die Art der Ausführung sich aber noch in der Spannweite des Üblichen bewegt (SVR 2008 UV Nr. 4 S. 13 E. 3.3). Ein gesteigertes Abgrenzungsbedürfnis besteht dort, wo der Gesundheits- schaden seiner Natur nach auch andere Ursachen als eine plötzliche schä- digende Einwirkung haben kann, also keine gesicherte Zuordnung zum exogenen Faktor erlaubt. Dies gilt nach der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn die Gesundheitsschädigung erfahrungsgemäss auch als allei- nige Folge von Krankheit, insbesondere von vorbestandenen degenerati- ven Veränderungen eines Körperteils, innerhalb eines durchaus normalen Geschehensablaufs auftreten kann. In solchen Fällen muss die unmittelba- re Ursache der Schädigung unter besonders „sinnfälligen“ Umständen ge- setzt worden sein. Somit wird eine Einwirkung ohne offensichtliche Scha- densneigung erst durch das Hinzukommen eines zusätzlichen Ereignisses zum ungewöhnlichen äusseren Faktor. Es bedarf – neben den üblichen auf den Körper einwirkenden Kräften – eines schadensspezifischen Zusatzge- schehens, damit ein Unfall angenommen werden kann (BGE 134 V 72 E. 4.3.2 und 4.3.2.1 S. 80).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2022, UV/22/146, Seite 6 2.3 2.3.1 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistun- gen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelris- se (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g), Trommelfellverletzungen (lit. h). 2.3.2 Nach Meldung einer Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG hat der Unfallversicherer die genauen Begleitumstände abzuklären. Ist die Lis- tenverletzung auf ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG zurückzu- führen, so ist der Unfallversicherer solange leistungspflichtig, bis der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheits- schaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Sind hingegen nicht sämtliche Kriterien des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG erfüllt, so wird der Unfallversicherer für eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung grundsätzlich leistungspflichtig, sofern er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzu- führen ist (BGE 146 V 51 E. 9.1 S. 70). 2.3.3 Für die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 UVG ist kein äusserer Faktor und damit kein unfallähnliches sinnfälliges Ereignis oder eine allgemein gesteigerte Gefahrenlage im Sinne der Rechtsprechung zu aArt. 9 Abs. 2 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202; in Kraft bis 31. Dezember 2016) mehr vorausgesetzt. Insoweit führt grundsätzlich bereits die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 lit. a - h UVG genannte Körperschädigung vorliegt, nunmehr zur Vermu- tung, es handle sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Indessen ergibt sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit letzt- lich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis – nicht zuletzt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2022, UV/22/146, Seite 7 auch aufgrund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes – auch nach der UVG-Revision relevant. Lässt sich nach Eingang der Meldung im Rahmen der Abklärungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter resp. harmloser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversicherers. Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursa- chenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichti- gen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indi- zien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Ein- schätzungen – mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich- keit – nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnützung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erübrigen (BGE 146 V 51 E. 8.6 S. 69). 2.4 Zur Klärung der Leistungspflicht des Unfallversicherers, insbeson- dere der Frage der natürlichen Kausalität, ist die Verwaltung (und im Be- schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gege- benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 2.5 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2022, UV/22/146, Seite 8 ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.5.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.5.2 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2021 UV Nr. 34 S. 155 E. 2.3). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxis- gemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Ver- fahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutach- ten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einho- lung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Be- weiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur ge- ringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsin- ternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu- nehmen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachperso- nen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftrags- rechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zwei- fel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutach- ten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuwei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2022, UV/22/146, Seite 9 sen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutach- tung veranlasst (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469; SVR 2021 UV Nr. 34 S. 155 E. 2.3). Beratende Ärzte eines Versicherungsträgers sind, was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht, versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen (SVR 2021 UV Nr. 34 S. 155 E. 2.3). 2.5.3 Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztli- che Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3). 3. In medizinischer Hinsicht ist den Akten im Wesentlichen das Fol- gende zu entnehmen: 3.1 Am 3. Juni 2021 wurde ein MRI des rechten Knies durchgeführt. Im Bericht vom gleichen Tag (AB 13 f.) hielt Dr. med. C.________, Facharzt für Radiologie, fest, im MRI zeige sich ein horizontal schräg bis an die Un- terfläche verlaufender undersurface Riss bzw. ein Unterflächenriss des Hinterhornes des medialen Meniskus mit longitudinaler Komponente bis an den Übergang zum Korpus mit kleinster beginnender radiärer Komponente vom freien Rande her einerseits im Hinterhorn unweit der meniskotibialen Insertio, andererseits am Übergang Korpus/Vorderhorn, auch hier nur dis- kret vom freien Rande her nicht durchgehend. Beim Letztgenannten handle es sich um einen Riss im Sinne eines degenerativen Risses. Hinweise für eine Flap-Bildung oder Disklokation bzw. Subluxation des Hinterhornes nach medial bestünden nicht. Der übrige MRI-Kniegelenksbefund sei im Wesentlichen regelrecht, altersentsprechend. Es bestünden weder Hinwei- se auf eine Kniebinnenläsion noch eine osteochondrale Läsion. 3.2 Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, PD Dr. med. (et Dr. iur.) D.________, Facharzt für Chirurgie und Intensivmedizin, legte in seinem Bericht vom 8. Juli 2021 (AB 16) dar, im persönlich eingesehenen Bilddatensatz zur MRI-Untersuchung des rechten Knies vom 3. Juni 2021 (vgl. AB 13 ff.) kämen im Bereich beider Hinterhörner Signalveränderungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2022, UV/22/146, Seite 10 zur Darstellung. Insbesondere im Bereich des medialen Hinterhorns verlau- fe die Signalveränderung komplex und multidirektional. Theoretisch beste- he ein Anspruch auf eine Diagnose einer unfallähnlichen Körperschädigung (UKS) gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG. Die Signalveränderungen in beiden Menisken seien jedoch überwiegend wahrscheinlich vorwiegend Ausdruck von degenerativen Veränderungen. 3.3 Im Bericht vom 24. Oktober 2021 (AB 46 f.) hielt der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädi- sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, in Bezug auf die einspracheweise geltend gemachte Hergangsschilderung (vgl. AB 28) fest, bei einem Distorsionstrauma handle es sich um eine Gelenkbewegung ausserhalb der physiologischen Norm, die deshalb fast zwingend zu einer
– bildgebend in Form von Ödemen nachweisbaren – Affektion des Kapsel- bandapparates führe. Derartige Veränderungen liessen sich in der MRT vom 3. Juni 2021 (vgl. AB 13 ff.) jedoch nicht finden – die Bilder stünden auf CD zur eigenen Betrachtung zur Verfügung – und würden auch im ra- diologischen Bericht von Dr. med. C.________ nicht erwähnt. Da diese MRT nur gerade vier Wochen nach dem Ereignis vom 7. Mai 2021 angefer- tigt worden sei, wären ödematöse Alterationen des Kapselbandapparates aber fast sicher noch erkennbar gewesen, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich eine Distorsion im traumabiologischen Sinne erlitten hätte. So- mit handle es sich beim Trauma vom 7. Mai 2021 überwiegend wahr- scheinlich biomechanisch höchstens um eine forcierte Torsionsbewegung des Kniegelenkes, die aber noch im physiologischen Bereich abgelaufen sei. Auf medizinischer Ebene habe sich der Beschwerdeführer in der Einspra- che vor allem zur erwähnten MRT geäussert und festgehalten, es bestün- den „eindeutige Zeichen einer unfallähnlichen Körperschädigung“. Diesem Argument sei insofern zuzustimmen, als sich eindeutige Veränderungen am medialen Meniskus zeigten, sodass rein formal an die UKS- Listendiagnose (Meniskusriss; Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG) zu denken sei, was bereits PD Dr. med. (et Dr. iur.) D.________ in seinem Bericht vom 8. Juli 2021 (vgl. AB 16) in vergleichbarer Weise festgehalten habe. Würden diese Veränderungen allerdings genauer betrachtet, erkenne man unschwer,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2022, UV/22/146, Seite 11 dass sie von der Binnenstruktur des Meniskus ausging und grosse Teile des Hinterhorns und des Korpus erfassten. Dabei seien sie fast aussch- liesslich horizontal orientiert, erreichten fokal aber auch die Unterfläche und den freien Rand, sodass die Situation gesamthaft am besten als Komplex- läsion zu beschreiben sei. Die vorliegende Morphologie sei wiederum ganz typisch für eine degenerative Entwicklung über einen längeren Zeitraum, die gerade den medialen Meniskus aufgrund seiner hohen mechanischen Belastung und der bereits bei jüngeren Personen prekären Durchblutung betreffe. Daran ändere auch die Argumentation des Beschwerdeführers, es bestünden sonst „keine relevanten Zeichen einer Abnützung/Degene- ration“, nicht das Geringste. Die Alterationen in der Binnensubstanz der Menisken – und dabei vor allem des medialen – stellten meist das erste Zeichen einer Abnützung dar und seien oft über Jahrzehnte (in vielen Fäl- len symptomlos) vorhanden, bevor Schäden am Knorpelbelag aufträten. Selbst wenn man also das Ereignis vom 8. Juli 2021 (recte: 7. Mai 2021 [vgl. AB 1]) als Unfall im gesetzlichen Sinne bewerten würde, liessen sich davon in der MRT vom 3. Juni 2021 (vgl. AB 13 ff.) keine objektivierbaren strukturellen Residuen nachweisen (AB 46). Zusammenfassend sei festzu- halten, dass der Beschwerdeführer anamnestisch ein stattgehabtes Distor- sionstrauma erwähne, das sich unter Berücksichtigung der Befunde in der MRT allerdings weitgehend ausschliessen lasse, indem keine dafür not- wendigen ödematösen Alterationen des Kapselbandapparates nachweisbar seien. Das Vorliegen der UKS-Listendiagnose Meniskusriss lasse sich zwar rein formal bestätigen, doch seien die objektivierbaren Veränderungen überwiegend wahrscheinlich ausschliesslich auf Abnützung zurückzuführen und es ergäben sich keine objektivierbaren Hinweise auf eine traumatische Komponente. Insgesamt ergäben sich durch die Argumentation des Be- schwerdeführers somit keine neuen medizinischen Erkenntnisse und an der Einschätzung des Sachverhalts gemäss der Beurteilung von PD Dr. med. (et Dr. iur.) D.________ (vgl. AB 16) könne deshalb uneinge- schränkt festgehalten werden (AB 47). 3.4 Im Bericht vom 10. Januar 2022 (AB 70 f.) diagnostizierte Dr. med. F.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, einen St. n. Kniedistorsion rechts am 7. Mai 2021 mit Horizontalriss des Hinterhorns des medialen Meniskus rechts so-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2022, UV/22/146, Seite 12 wie Adduktorenzerrung rechts. Der Patient berichte, beim ...spiel ein Dis- torsionstrauma des rechten Knies erlitten zu haben. Das Trauma habe am
7. Mai 2021 stattgefunden. Initial seien die Schmerzen im Kniegelenksbe- reich im Vordergrund gestanden. Nun bestünden bei zunehmender Belas- tung auch Schmerzen in den Adduktorensehnen rechts (AB 70). 4. Umstritten ist zunächst, ob beim Ereignis vom 7. Mai 2021 ein ungewöhnli- cher äusserer Faktor auf den Körper des Beschwerdeführers einwirkte und damit ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG vorliegt (vgl. E. 2.2.1 f. hiervor). Dabei ist insbesondere streitig, ob es anlässlich des inkriminierten Ereig- nisses – wie geltend gemacht (Beschwerde S. 3 Ziff. II/1 und II/5) – zu ei- nem Misstritt kam. 4.1 In Bezug auf den angeblichen Unfallhergang sind den Akten folgen- de Angaben des Beschwerdeführers zu entnehmen: Mit Bagatellunfall-Meldung UVG vom 17. Mai 2021 (AB 1) liess der Be- schwerdeführer der Beschwerdegegnerin melden, er habe sich beim ...spiel das Knie verdreht. Auf Bitte der Beschwerdegegnerin hin, den Ablauf des Ereignisses möglichst genau zu umschreiben, bestätigte er im Fragebogen zum Ereignis vom 7. Mai 2021 (AB 9 ff.) diese Hergangsschilderung und fügte an, „(ohne Fremdkontakt)“ (AB 9 Ziff. 3). Auf entsprechende Frage hin hielt er sodann fest, der Ablauf sei durch etwas Besonderes, nämlich einen Sportunfall, beeinträchtigt worden (AB 9 Ziff. 4). Mit Schreiben vom 26. Juli 2021 (AB 20) legte er dar, dass er sich beim ...spiel im Rahmen eines Miss- trittes ein Distorsionstrauma zugezogen habe. Das Knie sei direkt ange- schwollen und er habe nicht mehr weiterspielen und kaum noch gehen können. In der Einsprache vom 1. September 2021 (AB 28) umschrieb er den Ablauf dahingehend, dass er sich beim ...spiel im Rahmen eines ein- deutigen Misstrittes (beim reflexartigen ...) ein Distorsionstrauma zugezo- gen habe. Das Knie sei direkt angeschwollen, er habe nicht mehr weiter- spielen sowie kaum noch gehen und habe für mehrere Wochen nicht mehr Sport treiben können. Auch in der Beschwerde (S. 3 Ziff. II/1 und II/5)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2022, UV/22/146, Seite 13 macht er geltend, dass er sich beim ...spielen im Rahmen eines Misstrittes das rechte Knie verletzt habe. 4.2 Grundsätzlich können Angaben in der Unfallmeldung, die in der Regel seitens des Arbeitgebers ausgefüllt wird (vgl. zur meldepflichtigen Person Art. 45 Abs. 2 UVG), zufolge verkürzter Darstellung oder Missver- ständnissen ungenau oder falsch sein. Im vorliegenden Fall finden sich mit Blick auf die weiteren echtzeitlichen Akten jedoch keine diesbezüglichen Hinweise. Nicht nur in der Unfallmeldung (AB 1), sondern auch im Frage- bogen zum Ereignis vom 7. Mai 2021 (AB 9 ff.), in dem der Beschwerde- führer gebeten wurde, den Ablauf des Ereignisses so genau wie möglich zu umschreiben und auszuführen, ob der Ablauf durch etwas Besonderes be- einträchtigt wurde, wurde weder ein Misstritt noch eine anderweitige Pro- grammwidrigkeit aufgeführt oder erwähnt. Vielmehr präzisierte er einzig, dass die Verdrehung „ohne Fremdkontakt“ erfolgt sei (AB 9 Ziff. 3). Auch gegenüber den behandelnden Ärzten erwähnte der Beschwerdeführer ei- nen Misstritt offenbar nicht respektive wird ein solcher in den Arztberichten zumindest nicht genannt (AB 13 f., 70 f.). Anhaltspunkte, dass die behan- delnden Ärzte die für die Beurteilung des Gesundheitsschadens und die Behandlung wichtige Erhebung der Umstände des Auftretens der Schmer- zen nicht lege artis vorgenommen und protokolliert hätten, bestehen nicht. Demnach ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdefüh- rer den behandelnden Ärzten unter dem Eindruck des tatsächlichen Ge- schehens davon berichtete, dass es zu einem Misstritt gekommen sei. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er dies erstmals gegenüber der Be- schwerdegegnerin tat, als diese mit formlosem Schreiben vom 22. Juli 2021 (AB 17 f.) den Leistungsanspruch verneint hatte, da mangels Unge- wöhnlichkeit kein Unfall im Rechtssinne vorliege (vgl. Schreiben des Be- schwerdeführers vom 26. Juli 2021 [AB 20]). Soweit in der Beschwerde (S. 3 Ziff. II/6) geltend gemacht wird, es handle sich dabei lediglich um eine Präzisierung und nicht um eine Änderung der initialen Angaben, kann dem nicht gefolgt werden. So ist den echtzeitlichen Akten nicht zu entnehmen, dass das Sprunggelenk beim inkriminierten Ereignis irgendeine Rolle ge- spielt hat; insbesondere wurden keine Schmerzen am Sprunggelenk ge- nannt. Vielmehr wird im Schreiben des Beschwerdeführers vom 26. Juli 2021 (AB 20) mit dem erstmals genannten Misstritt ein zentrales Sachver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2022, UV/22/146, Seite 14 haltselement hinzugefügt, von welchem – hätte es denn tatsächlich stattge- funden – nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge wohl bereits früher im Rahmen der medizinischen Behandlung im Zeitpunkt der Anamneseerhe- bung berichtet worden wäre. Soweit der Beschwerdeführer auf die ärztlichen Ausführungen verweist, anamnestisch habe der Beschwerdeführer ein Distorsionstrauma erlitten (AB 13 f., 70 f.), kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Abgesehen davon, dass die Beurteilung, ob ein Unfall im Rechtssinne vorliegt, nicht in die Zuständigkeit der Ärzte fällt, deckt sich auch der medizinische Begriff des Traumas nicht mit dem rechtlichen Begriff des Unfalls (statt vieler: Ent- scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 29. Mai 2020, 8C_241/2020, E. 3). Weiter ist gemäss den überzeugenden und nachvollziehbaren Äusserun- gen von Dr. med. E.________ nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Ereignisses vom 7. Mai 2021 eine Distor- sion im traumabiologischen Sinne erlitt, denn im MRI vom 3. Juni 2021 (vgl. AB 13 ff.) seien keine hierfür typischen ödematösen Alterationen des Kap- selbandapparates nachgewiesen worden. Beim Ereignis vom 7. Mai 2021 handle es sich überwiegend wahrscheinlich biomechanisch höchstens um eine forcierte Torsionsbewegung des Kniegelenkes, die noch im physiolo- gischen Bereich abgelaufen sei (AB 46). Im Lichte dieser medizinischen Feststellung erweist sich auch der Einwand des Beschwerdeführers, eine Distorsion erfolge nur, wenn beim Auftreten ein Misstritt stattgefunden habe (Beschwerde S. 3 Ziff. II/5), als unbegründet. Schliesslich ist alleine der Umstand, dass unmittelbar nach der anlässlich des ...spieles eingetretenen körperlichen Schädigung Schmerzen am rech- ten Knie und eine lokale Schwellung aufgetreten sind und der Beschwerde- führer eigener Aussage zufolge mehrere Wochen keinen Sport treiben konnte (AB 28), kein Beweis für das Vorliegen eines Unfalles, denn von einer Konstellation, indem der Gesundheitsschaden nicht anders zu er- klären ist, als durch einen Unfall, kann vorliegend keine Rede sein. Bei den vorgenannten Erkenntnissen ist – auch mit Blick auf die Beweis- maxime, wonach die sogenannten spontanen „Aussagen der ersten Stun- de“ unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2022, UV/22/146, Seite 15 rechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47) – nicht überwiegend wahrscheinlich (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429), dass es anlässlich des Ereignisses vom
7. Mai 2021 zu einem Misstritt oder einer anderen Programmwidrigkeit ge- kommen ist. Demnach ist ein Unfall im Rechtssinne nicht erstellt. 5. 5.1 Die unbestrittene Diagnose des Meniskusrisses (AB 13, 46) ist je- doch eine unfallähnliche Körperschädigung i.S.v. Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG, was zur gesetzlichen Vermutung führt, dass es sich hierbei um eine vom Unfallversicherer grundsätzlich zu übernehmende Schädigung handelt. Demnach kann sich die Beschwerdegegnerin von der Leistungspflicht nur befreien, wenn sie die vorwiegend degenerative oder krankheitsbedingte Ursächlichkeit der besagten Körperschädigung überwiegend wahrschein- lich nachzuweisen vermag (vgl. E. 2.3.2 in fine hiervor). Mit anderen Wor- ten hat sie darzutun, dass eine Auswirkung eines degenerativen Prozesses vorliegt. 5.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspra- cheentscheid vom 7. Februar 2022 (AB 79 ff.) in Bezug auf die Frage, ob eine vorwiegend degenerative Ursächlichkeit des Meniskusrisses vorliegt, massgeblich auf die Aktenbeurteilung ihres beratenden Arztes Dr. med. E.________ vom 24. Oktober 2021 (AB 46 f.; vgl. Beschwerdeantwort S. 8 ad. 13), welche mit der Einschätzung des beratenden Arztes, PD Dr. med. (et Dr. iur.) D.________, vom 8. Juli 2021 (AB 16) übereinstimmt. Ob der Bericht des Letztgenannten genügend begründet ist oder nicht, braucht – da die Beschwerdegegnerin hauptsächlich auf den Bericht von Dr. med. E.________ abstellt – nicht abschliessend geklärt zu werden. Der diesbe- zügliche Einwand (Beschwerde S. 4 Ziff. II/7) ist demnach unbehelflich. Jedenfalls erfüllt der Bericht von Dr. med. E.________ vom 24. Oktober 2021 (AB 46 f.) die höchstrichterlichen Beweisanforderungen (vgl. E. 2.5.1 ff. hiervor) und erbringt vollen Beweis. Dass der beratende Arzt keine klinische Exploration des Beschwerdeführers durchführte, ist nicht zu beanstanden, konnte er sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen samt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2022, UV/22/146, Seite 16 MRT (Befundbericht inkl. Datenträger [AB 13 ff.]) doch ein gesamthaft lü- ckenloses Bild verschaffen (vgl. E. 2.5.3 hiervor) und wären aus einer per- sönlichen Untersuchung ohnehin keine zusätzlichen Erkenntnisse zu er- warten gewesen. Zudem kann rechtsprechungsgemäss insbesondere (auch) die Kausalität im Rahmen eines Aktenberichts erörtert werden (Ent- scheid des BGer vom 9. November 2011, 8C_383/2011, E. 4.2). Dr. med. E.________ setzte sich in seiner Beurteilung in Kenntnis der me- dizinischen Vorakten sorgfältig mit den gesundheitlichen Befunden sowie Beschwerden des Beschwerdeführers am rechten Knie und der bildgeben- den Untersuchung (AB 13 ff.) auseinander. Er zeigte anhand der objekti- vierten Verhältnisse auf, dass eine degenerative Entwicklung vorliegt (AB 46). Dies überzeugt vorab, weil auch der behandelnde Radiologe von ei- nem am Übergang Korpus/Vorderhorn angedeuteten Riss im Sinne eines degenerativen Risses spricht (AB 13). Weiter berücksichtigte er das (noch relativ junge) Alter des Beschwerdeführers und erörterte, diese degenerati- ven Veränderungen würden gerade bei jüngeren Personen aufgrund der hohen mechanischen Belastung und der prekären Durchblutung häufig den medialen Meniskus betreffen. Ausserdem würdigte der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin auch die Vorbringen des medizinisch geschulten Be- schwerdeführers (vgl. AB 28 [AB 46]) eingehend. Insgesamt sind die Folge- rungen und die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zu- sammenhänge eingehend und überzeugend begründet. Demnach ist auf den Aktenbericht von Dr. med. E.________ abzustellen. Was der Beschwerdeführer gegen die Aktenbeurteilung von Dr. med. E.________ (AB 46 f.) einwendet, vermag keinen auch nur geringen Zwei- fel an der fachärztlichen Beurteilung zu wecken. Freilich dürfte er als Fach- arzt für Allgemeine Innere Medizin sowie Gastroenterologie über fundierte medizinische Kenntnisse verfügen. Nichtsdestotrotz kann seinen Aus- führungen bereits aufgrund seiner Direktbetroffenheit und der Tatsache, dass er in Bezug auf das vorliegende Beweisthema nicht Facharzt ist, nicht den gleichen Beweiswert zukommen, wie Berichten von zur Unabhängig- keit verpflichteten Fachärzten. Überdies werden seine Einwände – entge- gen seiner Ansicht (Beschwerde S. 5 Ziff. II/13) – nicht durch einen (Fach)Arzt bestätigt. Im Gegenteil wird im Bericht des behandelnden Ra-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2022, UV/22/146, Seite 17 diologen vom 3. Juni 2021 explizit ein degenerativer Riss genannt (AB 13). Im Übrigen setzte sich Dr. med. E.________ mit dem Vorbringen des Be- schwerdeführers, wonach der laterale Meniskus vollständig normal ausfalle und keine Zeichen einer Abnützung/Degeneration vorlägen (Beschwerde S. 4 Ziff. II/10; AB 28), ausführlich auseinander. Er legte nachvollziehbar dar, dass Alterationen in der Binnensubstanz der Menisken meist das erste Zei- chen einer Abnützung darstellten und oft über Jahrzehnte (in vielen Fällen symptomlos) vorhanden seien, bevor Schäden am Knorpelbelag aufträten (AB 46). Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass auch die Tatsache, dass die Knie- schmerzen nach dem Ereignis vom 7. Mai 2021 aufgetreten sind und der Beschwerdeführer in der Folge mehrere Wochen keinen Sport treiben konnte, nicht gegen die Beurteilung von Dr. med. E.________ spricht, denn gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist für den Nachweis einer kausalen gesundheitlichen Schädigung die Formel „post hoc, ergo propter hoc“, nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch ein Ereignis verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist, nicht massgebend (BGE 119 V 335 E. 2b bb S. 341; SVR 2016 UV Nr. 24 S. 78 E. 7.2). 5.3 Zusammenfassend können keine auch nur geringen Zweifel an der Beurteilung des beratenden Arztes ausgemacht werden. Es ist überwie- gend wahrscheinlich, dass die Listenverletzung nicht traumatisch, sondern vorwiegend degenerativ entstanden ist, womit die gesetzliche Vermutung von Art. 6 Abs. 2 UVG, wonach eine unfallähnliche Körperschädigung vor- liegt, durch den Gegenbeweis umgestossen ist (vgl. E. 2.3.2 in fine hier- vor). 6. Nach dem Dargelegten fällt eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin sowohl unter dem Titel eines Unfalles als auch aus unfallähnlicher Körper- schädigung ausser Betracht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2022, UV/22/146, Seite 18 Demnach ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Februar 2022 (AB 79 ff.) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerde- führer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG); auch die obsiegende Be- schwerdegegnerin hat als mit der Durchführung der obligatorischen Unfall- versicherung beauftragte öffentlich-rechtliche Anstalt praxisgemäss keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VR- PG; BGE 126 V 143 E. 4a S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- B.________ AG z.H. des Beschwerdeführers
- Visana Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2022, UV/22/146, Seite 19 Rechtsmittelbelehrung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2022, UV/22/146, Seite 20 Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.