Klage vom 3. März 2022
Sachverhalt
A.
Gemäss Arbeitsvertrag vom 5. Januar 2013 war der 1970 geborene
A.________ (nachfolgend Kläger) ab 1. Januar 2013 als ... mit einem Be-
schäftigungsgrad von 100 % bei der E.________ AG (seit April 2022:
C.________ AG, nachfolgend Beklagte) angestellt (vgl. Akten des Klägers
[act. I] 1; Akten der Beklagten [act. II] 2). Integrierender Bestandteil dieses
Arbeitsvertrags waren gemäss dessen Seite 2 unter anderem das damalige
Personalreglement der Beklagten (act. II 3) sowie das Vorsorgereglement
der F.________ (seit Juli 2020: Sammelstiftung G.________; siehe
<www.zefix.ch>, UID CHE-... . Das Arbeitsverhältnis wurde durch die Be-
klagte mit Schreiben vom 23. Juli 2018 per 31. Oktober 2018 gekündigt
(act. I 22), wobei sich die Kündigungsfrist bis zum 31. Januar 2019 verlän-
gerte (vgl. act. I 5 S. 44 Rz. 103).
Das ab 1. Januar 2013 gültig gewesene Reglement der F.________
(act. I 14; act. II 8) ist per 1. Januar 2017 geändert worden (act. I 13;
act. II 9). Neben einer neuen Formulierung des Abänderungsvorbehalts in
Art. 50 des Reglements wurden die Umwandlungssätze gesenkt, die Spar-
beiträge erhöht, eine paritätische Finanzierung der Beiträge für die Risiken
Invalidität und Tod (die bislang allein arbeitgeberseitig finanziert waren)
eingeführt sowie eine Überbrückungsrente bei vorzeitiger Pensionierung
(die rein arbeitgeberseitig finanziert war) nicht mehr vorgesehen (vgl. das
Schreiben der F.________ vom 15. Februar 2016 zur Reglementsänderung
per 1. Januar 2017 [act. I 15]). Infolge dieser Reglementsänderung erhöh-
ten sich ab 1. Januar 2017 die von der Beklagten vom Bruttolohn des Klä-
gers vorgenommenen BVG-Beitragsabzüge (vgl. act. I 10-12).
B.
Mit Klage an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversiche-
rungsrechtliche Abteilung, vom 3. März 2022 beantragt der Kläger, die Be-
klagte sei zu verurteilen, ihm Fr. 7'484.30 (zu Unrecht abgezogene BVG-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2025, BV 200 2022 143
- 3 -
Beiträge) zu bezahlen. Eventualiter sei die Beklagte zu verurteilen, ihm
Fr. 3'742.15 (die Hälfte von Fr. 7'484.30), subeventualiter Fr. 2'494.75 (ein
Drittel von Fr. 7'484.30) zu bezahlen. Die Beträge seien ab dem 12. März
2019 zu einem Satz von 5 % zu verzinsen. Unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolgen.
Im Rahmen ihrer Klageantwort vom 15. Juni 2022 schliesst die Beklagte
auf Abweisung der Klage, ebenfalls unter Kosten- und Entschädigungsfol-
ge.
Im Rahmen eines ausführlichen zweiten Schriftenwechsels mit Replik vom
3. Oktober 2022 und Duplik vom 3. März 2023 sowie von Schlussbemer-
kungen seitens des Klägers vom 9. Oktober 2023 hielten die Parteien an
ihren materiellen Rechtsbegehren gemäss Klage und Klageantwort fest.
Die Beklagte machte von der Gelegenheit, allfällige Schlussbemerkungen
einzureichen, keinen Gebrauch (vgl. prozessleitende Verfügung vom
23. Mai 2024).
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Die mit der Klage vom 3. März 2022 geltend gemachten Ansprüche werden damit begründet, dass die mit der Änderung des Vorsorgeregle- ments der F.________ per 1. Januar 2017 verbundene Veränderung der Beitragsanteile nicht wirksam und die darauf gründenden erhöhten BVG- Beitragsabzüge vom Bruttolohn des Klägers folglich zu Unrecht erfolgt sei- en (vgl. Klage Rz. 39). Die Streitigkeit hat ihre rechtliche Grundlage damit in einer spezifischen Frage der beruflichen Vorsorge (Wirksamkeit einer Vorsorgereglementsänderung betreffend Beitragsanteile), womit sie in die Zuständigkeit des Berufsvorsorgegerichts nach Art. 73 Abs. 1 des Bundes- gesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) fällt (vgl. BGE 141 V 170 E. 3 S. 172; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2025, BV 200 2022 143
- 4 - SVR 2017 BVG Nr. 12 S. 48, 9C_150/2016 E. 2.2). Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, ist damit sach- lich und funktionell als einzige kantonale Instanz zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 3. März 2022 geltend gemachten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BVG in Verbindung mit Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Die örtliche Zuständigkeit ist ebenfalls gegeben (Art. 73 Abs. 3 BVG i.V.m. act. I 1). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen (Form der Klage, Partei- und Prozessfähigkeit sowie gehörige Bevollmächtigung [act. I 2]) erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.
E. 1.2 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beklagte dem Kläger ab 1. Januar 2017 im Umfang von Fr. 7'484.30 zu hohe BVG-Beiträge vom Bruttolohn abgezogen hat und sie folglich zu einer Zahlung in dieser Höhe an den Kläger verpflichtet ist und dabei insbesondere, ob die mit der Änderung des Vorsorgereglements der F.________ per 1. Januar 2017 verbundene Ver- änderung der Beitragsanteile wirksam ist.
E. 1.3 Bei einer prinzipaliter eingeklagten Summe von Fr. 7'484.30 (Hauptbegehren Ziff. 1) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 2.1 Die Sammelstiftung G.________ (vormals F.________) ist eine nach Art. 48 BVG registrierte Vorsorgeeinrichtung. Als solche ist sie im Bereich der überobligatorischen Berufsvorsorge im Rahmen des BVG in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organi- sation frei (Art. 49 Abs. 1 BVG). Massgebend ist insoweit – innerhalb der durch Gesetz (siehe hierzu Art. 49 Abs. 2 BVG) und verfassungsmässige Grundsätze (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit) bestimmten Grenzen – insbesondere die autonome Regelung der Vorsor- geeinrichtung, wie sie in deren Statuten oder Reglementen festgehalten ist (vgl. BGE 140 V 348 E. 2.1 S. 350, 139 V 66 E. 2.1 S. 67 f.). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2025, BV 200 2022 143
- 5 -
E. 2.2 Aufgrund der Zuständigkeit der Vorsorgeeinrichtung für den Erlass von Reglementen gemäss Art. 50 BVG steht dieser auch die Kompetenz zur Änderung von Reglementen zu (KONRAD/LAUENER, in: HÜRZELER/ STAUFFER [Hrsg.], Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, Art. 50 N. 48). Allerdings darf eine einseitige Abänderbarkeit des Reglements nur dann angenommen werden, wenn das Reglement als Bestandteil des Vor- sorgevertrages zwischen versicherter Person einerseits und Vorsorgeein- richtung andererseits einen entsprechenden Abänderungsvorbehalt zu- gunsten der Vorsorgeeinrichtung enthält, welchem die versicherte Person durch die Annahme des Vorsorgevertrags ausdrücklich oder durch konklu- dentes Verhalten zugestimmt hat. Das konkludente Verhalten kann insbe- sondere in der vorbehaltlosen Entgegennahme des Vorsorgereglements durch den Versicherten oder in der Bezahlung entsprechender Beiträge bestehen (BGE 117 V 221 E. 4 S. 226; KONRAD/LAUENER, a.a.O., Art. 50 N. 51; vgl. ISABELLE VETTER-SCHREIBER, BVG/FZG Kommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 50 N. 3). Gibt es keinen Abänderungsvorbehalt zugunsten der Vorsorgeeinrichtung, kann eine Änderung des Reglements nur mit Zustim- mung des Versicherten erfolgen (KONRAD/LAUENER, a.a.O., Art. 50 N. 51).
E. 2.3 Bei Vorliegen eines Abänderungsvorbehalts ist die einseitige Abän- derbarkeit des Reglements durch Beschluss des (in der Regel paritäti- schen; mehr Arbeitnehmervertreter als Arbeitgebervertreter sind jedoch zulässig; vgl. VETTER-SCHREIBER, a.a.O., Art. 51 N. 1) obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung grundsätzlich gegeben (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 7 i.V.m. Art. 51 und Art. 51a Abs. 2 lit. c BVG), wobei die Schranken des Gleichbe- handlungsgrundsatzes und des Willkürverbots, des Vertrauensschutzes und der wohlerworbenen Rechte zu beachten sind (KONRAD/LAUENER, a.a.O., Art. 50 N. 56; VETTER-SCHREIBER, a.a.O., Art. 50 N. 3 ff.).
E. 2.3.1 Gleichbehandlungsgrundsatz und Willkürverbot verlangen, Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Eine Reglementsbestimmung verstösst gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Willkürverbot, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe abstützen lässt, wenn sie sinn- oder zwecklos ist bzw. wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die kein vernünftiger Grund vorliegt, ebenso wenn die Regelung es unterlässt, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2025, BV 200 2022 143
- 6 - Unterscheidungen zu treffen, die korrekterweise hätten berücksichtigt wer- den müssen (KONRAD/LAUENER, a.a.O., Art. 50 N. 59).
E. 2.3.2 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Vertrauensschutz) umfasst einerseits den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zusiche- rungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten von Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, die betreffende Person berührende Angelegenheit bezieht. Andererseits verbietet er sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich- rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten (vgl. BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60, 127 II 49 E. 5a S. 56; Urteil des EVG H 157/04 vom 14. Dezember 2004 E. 3.3.1).
E. 2.3.3 Die Garantie wohlerworbener Rechte schützt in der weitergehenden beruflichen Vorsorge den Versicherten vor Zweckentfremdung seines im Hinblick auf künftige Leistungen bereits angesparten Kapitals. Gesetzliche Leistungen werden zu wohlerworbenen Rechten, sofern sie von einer ge- setzlichen oder reglementarischen Bestimmung als unabänderlich erklärt wurden oder sie sich aus bestimmten individuellen Garantien oder vertrag- lichen Vereinbarungen ergeben. Unter dem wohlerworbenen Recht sind der Rentenanspruch als solcher und der bisher erworbene Bestand des Altersguthabens zu verstehen, nicht jedoch – vorbehältlich qualifizierter Zusicherungen – das während der Zugehörigkeit zur Vorsorgeeinrichtung und vor Eintritt des Leistungsfalls reglementarisch vorgesehene künftige Altersguthaben und die Anwartschaften bzw. die genaue Höhe der mit den Beiträgen finanzierten Leistungen (KONRAD/LAUENER, a.a.O., Art. 50 N. 72). Eine Rentenanwartschaft ist somit auch dann abänderbar, wenn mit den Beiträgen Leistungen finanziert wurden, die nun reduziert oder gestrichen werden (KONRAD/LAUENER, a.a.O., Art. 50 N. 75; VETTER-SCHREIBER, a.a.O., Art. 50 N. 8).
E. 3.1 Mit der Reglementsänderung der F.________ (heute: Sammelstif- tung G.________) per 1. Januar 2017 wurde das auf den 1. Januar 2013 in Kraft getretene Reglement der F.________ vom 10. Dezember 2012 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2025, BV 200 2022 143
- 7 - (act. I 14; act. II 8) geändert. Dessen Art. 50 enthält Bestimmungen für An- passungen des Reglements: 1. Der Stiftungsrat kann das Reglement jederzeit unter Wahrung der erwor- benen Ansprüche der Versicherten abändern und insbesondere den Ände- rungen der gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Bestimmungen anpas- sen. Eine Änderung des Reglements über die Teilliquidation (Art. 47) kann nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde erfolgen. 2. Reglementsänderungen sind der Aufsichtsbehörde einzureichen. Da das Reglement vom 10. Dezember 2012 nach dem Dargelegten einen Abänderungsvorbehalt zugunsten der Pensionskasse enthält, dem der Klä- ger durch die Annahme des Vorsorgevertrags resp. durch die vorbehaltlose Entgegennahme des Reglements im Januar 2013 (act. I 1) zugestimmt hat, kam die Reglementsänderung per 1. Januar 2017 formell rechtmässig zu- stande (vgl. E. 2.2 hiervor). Sie wurde denn auch der Aufsichtsbehörde eingereicht, welche am 28. Februar 2017 festhielt, dass aufsichtsrechtlich kein Anlass zu Einwänden bezüglich des Vorsorgereglements gültig ab
1. Januar 2017 besteht (act. II 4).
E. 3.2 Der Kläger führt verschiedene Gründe an, weshalb die Reglements-
änderung per 1. Januar 2017 trotz des genannten Abänderungsvorbehalts
seines Erachtens nicht legitim sei, wobei sich deren drei gegen den vorlie-
genden Abänderungsvorbehalt richten: Erstens hätten die Versicherten
angesichts des auf Anpassungen an die gesetzlichen und aufsichtsrecht-
lichen Bestimmungen fokussierten Wortlauts des Abänderungsvorbehalts
nicht mit weitergehenden Änderungen rechnen müssen (Klage Rz. 51 ers-
tes Lemma). Zweitens sei der Änderungsvorbehalt nicht hinreichend spezi-
fiziert, womit er gegen Art. 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986
gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) verstosse (Klage
Rz. 51 zweites Lemma). Drittens sei ein umfassendes und nicht spezifizier-
tes Änderungsrecht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Verstoss
gegen Art. 27 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) un-
gültig. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb dies nicht auch für einen
Abänderungsvorbehalt in einem Vorsorgereglement geltend sollte (Klage
Rz. 51 drittes Lemma).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2025, BV 200 2022 143
- 8 -
Der Änderungsvorbehalt in Art. 50 des Reglements der F.________ vom
10. Dezember 2012 (vgl. E. 3.1 hiervor) ist weder unklar noch ungewöhn-
lich und nicht auf Anpassungen an Änderungen der gesetzlichen und auf-
sichtsrechtlichen Bestimmungen begrenzt. Innerhalb der Schranken des
Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Willkürverbots, des Vertrauens-
schutzes und der wohlerworbenen Rechte mussten die Versicherten auf-
grund des Änderungsvorbehalts in Art. 50 grundsätzlich mit einer mögli-
chen Abänderung des Reglements durch Beschluss des paritätischen
obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung rechnen (vgl. E. 2.3 hiervor). Der
allgemeine Änderungsvorbehalt in Art. 50 des Reglements verstösst denn
auch nicht gegen Art. 8 UWG, wonach insbesondere unlauter handelt, wer
allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, die in Treu und Glauben
verletzender Weise zum Nachteil der Konsumentinnen und Konsumenten
ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den ver-
traglichen Rechten und den vertraglichen Pflichten vorsehen. Der Ände-
rungsvorbehalt "zugunsten" des paritätischen obersten Organs der Vorsor-
geeinrichtung begründet für sich kein ungerechtfertigtes Missverhältnis
zwischen den vertraglichen Rechten und den vertraglichen Pflichten der
Vertragsparteien und stellt angesichts der paritätischen Zusammensetzung
des obersten Organs weder für Arbeitsgeber noch für Arbeitnehmer eine
übermässige Bindung im Sinne von Art. 27 ZGB dar. Die Reglementsände-
rung per 1. Januar 2017 durch das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung
war somit durch den Abänderungsvorbehalt in Art. 50 des Reglements der
F.________ vom 10. Dezember 2012 (act. I 14; act. II 8) gedeckt.
E. 3.3 Der Kläger macht gegen die Wirksamkeit der Reglementsänderung
per 1. Januar 2017 im Hinblick auf die von der Beklagten ab 1. Januar 2017
erhöhten BVG-Beitragsabzüge vom Bruttolohn des Klägers weiter geltend,
da mit der erfolgten Vorsorgereglementsänderung per 1. Januar 2017 die
Beitragsanteile verschoben worden seien (vor der Reglementsänderung
habe die Beklagte drei Lohnprozente mehr als die Arbeitnehmenden in die
Pensionskasse einbezahlt), bedeute diese Reglementsänderung auch eine
Anpassung des Arbeitsvertrages, was nicht ohne Zustimmung der Arbeit-
nehmenden gehe und eine solche Zustimmung sei seitens des Klägers
nicht erfolgt (Klage Rz. 51 viertes und fünftes Lemma, Replik Rz. 39 ff.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2025, BV 200 2022 143
- 9 -
Der Auffassung des Klägers, wonach die Verschiebung der Beitragsanteile
mit der Änderung des Reglements der F.________ per 1. Januar 2017 eine
Anpassung des Arbeitsvertrages des Klägers bedingt hätte, kann nicht ge-
folgt werden. Eine überparitätische Beitragstragung durch die Beklagte
wurde dem Kläger arbeitsvertraglich nie zugesichert. Vielmehr wurden u.a.
das (damalige) Personalreglement der Beklagten (act. II 3) sowie das Vor-
sorgereglement F.________ zum integrierenden Bestandteil des Arbeits-
vertrages erklärt. Hinsichtlich Beiträge an die Pensionskasse F.________
ist im Personalreglement festgehalten, dass diese auf der Basis des versi-
cherten Lohnes und gemäss dem gültigen Vorsorgereglement erhoben
werden (act. II 3 Ziff. 7.2.1 S. 14). Bei dieser Ausgangslage bedingt eine
Vorsorgereglementsänderung durch das paritätische oberste Organ der
Vorsorgeeinrichtung selbst dann keine Änderung des Arbeitsvertrages und
damit keine Zustimmung jedes einzelnen Arbeitnehmenden, wenn mit der
Vorsorgereglementsänderung die Beitragsanteile verschoben werden (an-
ders als die beispielsweise angeführten Finanzierungsanteile an eine Kran-
kentaggeldversicherung, da diese direkt arbeitsvertraglich geregelt sind
[vgl. Klage Rz. 51 fünftes Lemma, Replik Rz. 57 ff., Duplik Rz. 17]). Ob ein
Anschlussvertrag mit grundsätzlicher Einwilligung der Arbeitgeberin in eine
überparitätische Beitragstragung einen Vertrag zugunsten Dritter darstellt,
wie der Kläger geltend macht (vgl. Replik Rz. 47 ff.), kann vorliegend letzt-
lich offenbleiben. Entscheidend für die Rechte und Pflichten der Versicher-
ten ist im Bereich der beruflichen Vorsorge so oder anders das Vorsorge-
reglement, das den Vorsorgevertrag begründet (KONRAD/LAUENER, a.a.O.,
Art. 50 N. 26) und nicht der Anschlussvertrag zwischen Arbeitgeberin und
Vorsorgeeinrichtung, sodass sich Weiterungen zur Qualifikation des An-
schlussvertrages erübrigen. Zu prüfen bleibt, ob die Reglementsänderung
der F.________ durch das paritätische oberste Organ per 1. Januar 2017
gestützt auf den Änderungsvorbehalt in Art. 50 des Reglements (vgl.
E. 3.1 f. hiervor) rechtmässig war.
E. 3.4 Bei Vorliegen eines Abänderungsvorbehalts wie vorliegend (vgl.
E. 3.1 f. hiervor) ist die einseitige Abänderbarkeit des Reglements durch
Beschluss des paritätischen obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung
grundsätzlich gegeben und – sofern die Schranken des Gleichbehand-
lungsgrundsatzes und des Willkürverbots, des Vertrauensschutzes und der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2025, BV 200 2022 143
- 10 -
wohlerworbenen Rechte eingehalten sind, auch rechtmässig (vgl. E. 2.3
hiervor).
Eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots oder des Willkürverbots
durch die per 1. Januar 2017 erfolgte Änderung des Vorsorgereglements
der F.________ durch ihr paritätisches oberstes Organ ist klar zu vernei-
nen. Dass die Reglementsänderung nötig war, um die nachhaltige finanzi-
elle und strukturelle Stabilität der F.________ zu gewährleisten, wird vom
Kläger nicht in Abrede gestellt (vgl. Klage Rz. 59, Replik Rz. 6 f.). Auch
wird zu Recht nicht geltend gemacht, dass mit der Reglementsänderung
rechtliche Unterscheidungen getroffen worden wären, für die kein vernünf-
tiger Grund vorliege oder Unterscheidungen unterlassen worden wären, die
korrekterweise hätten berücksichtigt werden müssen (vgl. E. 2.3.1 hiervor).
Auch werden vom Kläger keine konkreten, auf ihn bezogene Zusicherun-
gen geltend gemacht, die durch die Reglementsänderung verletzt worden
wären. Ein Anspruch aus Vertrauensschutz (vgl. E. 2.3.2 hiervor) fällt damit
ebenfalls ausser Betracht. Als Schranke zu prüfen bleibt, ob durch die Re-
glementsänderung in wohlerworbene Rechte des Klägers eingegriffen wur-
de (vgl. E. 2.3.3 hiervor). Mit der Änderung des Reglements der
F.________ per 1. Januar 2017 wurden im Wesentlichen die Umwand-
lungssätze gesenkt, die Sparbeiträge erhöht, eine paritätische Finanzierung
der Beiträge für die Risiken Invalidität und Tod (die bislang allein arbeitge-
berseitig finanziert waren) eingeführt sowie eine Überbrückungsrente bei
vorzeitiger Pensionierung (die rein arbeitgeberseitig finanziert war) nicht
mehr vorgesehen (vgl. act. II 8 mit act. II 9; siehe auch das Schreiben der
F.________ vom 15. Februar 2016 zur Reglementsänderung per 1. Januar
2017 [act. I 15]). Nichts davon greift in wohlerworbene Rechte des Klägers
ein. Weder hatte die Reglementsänderung eine Zweckentfremdung des im
Hinblick auf künftige Leistungen bereits angesparten Kapitals zur Folge
noch wurden damit Bestimmungen geändert, die als unabänderlich dekla-
riert waren oder dem Kläger individuell garantiert oder speziell vertraglich
zugesichert worden wären (vgl. E. 2.3.3 hiervor).
E. 3.5 Was der Kläger über das bisher Dargelegte hinaus rügt, ist, dass bei der Reglementsänderung der F.________ per 1. Januar 2017 nicht die Regeln beachtet worden seien, die im Falle einer Unterdeckung zu beach- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2025, BV 200 2022 143
- 11 - ten gewesen wären. Diese seien auch zu berücksichtigen, wenn es darum gehe, eine Unterdeckung abzuwenden. Dies folge aus dem Verbot der Rechtsumgehung und daraus, dass jegliche Änderungen des Vorsorgere- glements nicht zu allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsätzen in Wi- derspruch stehen dürften (Klage Rz. 60).
E. 3.5.1 Vorliegend ist erstellt und unbestritten, dass die Vorsorgeregle- mentsänderung per 1. Januar 2017 zum Ziel hatte, die nachhaltige finanzi- elle und strukturelle Stabilität der F.________ zu gewährleisten und das Sanierungsrisiko für Arbeitnehmende und Arbeitgebende nachhaltig zu reduzieren (act. I 15 f.; vgl. Klage Rz. 31 ff. und 55 ff.).
E. 3.5.2 Art. 65d BVG bezieht sich auf Massnahmen zur Behebung von Un-
terdeckungen, die aufgrund von Art. 65 BVG unzulässig sind und deshalb
grundsätzlich (unter Vorbehalt einer zeitlich befristeten Unterdeckung
gemäss Art. 65c BVG) von den Vorsorgeeinrichtungen in Eigenverantwor-
tung behoben werden müssen. Die Massnahmen zur Behebung einer Un-
terdeckung müssen auf einer reglementarischen Grundlage beruhen und
der besonderen Situation der Vorsorgeeinrichtung, insbesondere den Ver-
mögens- und Verpflichtungsstrukturen wie den Vorsorgeplänen und der
Struktur und der zu erwartenden Entwicklung des Bestandes der Versicher-
ten sowie der Rentnerinnen und Rentner Rechnung tragen. Sie müssen
verhältnismässig, dem Grad der Unterdeckung angemessen und Teil eines
ausgewogenen Gesamtkonzeptes sein. Sie müssen zudem geeignet sein,
die Unterdeckung innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben
(Art. 65d Abs. 2 BVG). Sofern andere Massnahmen nicht zum Ziel führen,
kann die Vorsorgeeinrichtung während der Dauer der Unterdeckung:
a. von Arbeitgeber und Arbeitnehmern Beiträge zur Behebung einer
Unterdeckung erheben. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindes-
tens gleich hoch sein wie die Summe der Beiträge der Arbeitneh-
mer;
b. von Rentnerinnen und Rentnern einen Beitrag zur Behebung einer
Unterdeckung erheben. Die Erhebung dieses Beitrags erfolgt durch
Verrechnung mit den laufenden Renten. Der Beitrag darf nur auf
dem Teil der laufenden Rente erhoben werden, der in den letzten
zehn Jahren vor der Einführung dieser Massnahme durch gesetz-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2025, BV 200 2022 143
- 12 -
lich oder reglementarisch nicht vorgeschriebene Erhöhungen ent-
standen ist. Er darf nicht auf Versicherungsleistungen bei Alter, Tod
und Invalidität der obligatorischen Vorsorge erhoben werden. Auf
Versicherungsleistungen, welche über die Leistungen der obligato-
rischen Vorsorge hinausgehen, darf er nur dann erhoben werden,
wenn eine entsprechende reglementarische Grundlage vorhanden
ist. Die Höhe der Renten bei Entstehung des Rentenanspruchs
bleibt jedenfalls gewährleistet (Art. 65d Abs. 3 BVG).
Sofern sich die Massnahmen nach Art. 65d Abs. 3 BVG als ungenügend
erweisen, kann die Vorsorgeeinrichtung den Mindestzinssatz nach Art. 15
Abs. 2 BVG während der Dauer der Unterdeckung, höchstens jedoch
während fünf Jahren unterschreiten. Die Unterschreitung darf höchstens
0,5 % betragen (Art. 65d Abs. 4 BVG).
E. 3.5.3 Wie sich aus E. 3.5.2 hiervor ergibt, folgt Art. 65d BVG einem Kas- kadenmodell. Im Falle einer Unterdeckung – und nur diesfalls – müssen Vorsorgeeinrichtungen Massnahmen zur Behebung der Unterdeckung im Sinne von Art. 65d Abs. 2 BVG ergreifen. Und nur wenn andere Massnah- men nicht zum Ziel führen, kann die Vorsorgeeinrichtung während der Dauer der Unterdeckung von Arbeitgeber und Arbeitnehmern Beiträge zur Behebung einer Unterdeckung erheben. In diesem Sinn ist die Erhebung von Sanierungsbeiträgen eine subsidiäre Massnahme (CHRISTINA RUGGLI- WÜEST, in: HÜRZELER/STAUFFER [Hrsg.], Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, Art. 65d N. 22). Diese spezifischen Sanierungsbeiträge müssen paritätisch erhoben werden, wobei sich das Paritätserfordernis anders als in Art. 66 Abs. 1 BVG auf die konkrete Beitragsart bezieht. Ver- glichen werden in diesem Fall die Summe der Sanierungsbeiträge der Ar- beitnehmer und des Arbeitgebers (RUGGLI-WÜEST, a.a.O., Art. 65d N. 24).
E. 3.5.4 Da die Zulässigkeit von Sanierungsbeiträgen im Sinne von Art. 65d Abs. 3 lit. a BVG explizit auf die Dauer der Unterdeckung beschränkt ist, fallen sie vor Eintritt einer Unterdeckung wie vorliegend ausser Betracht. Diesfalls sind zur Gewährleistung der finanziellen und strukturellen Stabi- lität der Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 65 BVG andere Massnah- men wie beispielsweise eine Senkung des Umwandlungssatzes zu ergrei- fen. Dabei gilt, anders als der Kläger aus der spezifischen Norm von Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2025, BV 200 2022 143
- 13 - Art. 65d Abs. 3 lit. a abzuleiten versucht, kein allgemeiner Grundsatz der Opfersymmetrie. So kann eine Vorsorgeeinrichtung unter den in E. 2.3 hiervor genannten (und vorliegend erfüllten; vgl. E. 3.4 hiervor) Vorausset- zungen den Umwandlungssatz zulasten der Versicherten selbst dann sen- ken, wenn sich der Arbeitgeber zu keinen zusätzlichen Leistungen ver- pflichtet.
E. 3.5.5 Aus dem Kaskadenmodell von Art. 65d BVG (vgl. E. 3.5.3 hiervor), wonach Massnahmen nach Art. 65d Abs. 3 BVG nur zulässig sind, wenn andere Massnahmen nicht zum Ziel führen, ergibt sich ohne weiteres, dass das oberste Organ einer Vorsorgeeinrichtung im Rahmen seiner unent- ziehbaren Aufgaben (Art. 51a BVG i.V.m. Art. 65 BVG) gehalten ist, die Erforderlichkeit der Erhebung von Sanierungsbeiträgen im Sinne von Art. 65d Abs. 3 lit. a BVG möglichst zu vermeiden, wie dies der Stiftungsrat der F.________ mit der Vorsorgereglementsänderung per 1. Januar 2017 getan hat. Darin kann keine Rechtsumgehung erblickt werden. Im Übrigen bleibt darauf hinzuweisen, dass sich die Reglementsbestimmung der F.________, die sich auf Sanierungsmassnahmen im Sinne von Art. 65d BVG bezieht, im Rahmen der kritisierten Reglementsänderung per 1. Ja- nuar 2017 nicht geändert hat (vgl. Art. 46 in act. II 8 und act. II 9).
E. 3.6 Zusammenfassend ist die Reglementsanpassung der F.________ per 1. Januar 2017 durch den Abänderungsvorbehalt im Reglement der F.________ vom 10. Dezember 2012 gedeckt (vgl. E. 3.1 f. hiervor) und bedurfte keiner zusätzlichen Zustimmung durch den Kläger (vgl. E. 3.3 hiervor). Die Reglementsänderung wahrt die zwingenden gesetzlichen Vor- gaben wie beispielsweise die Beitragsparität im Sinne von Art. 66 Abs. 1 BVG, aber auch die allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsätze und greift nicht in wohlerworbene Recht ein (vgl. E. 3.4 hiervor). Eine Rechts- umgehung durch die Reglementsanpassung per 1. Januar 2017 ist zu ver- neinen (vgl. E. 3.5 hiervor). Folglich sind die gestützt auf diese Reglement- sanpassung – in deren Zusammenhang die Beklagte im Übrigen Fr. 60'000'000.-- für die Teilfinanzierung der höheren Rentendeckungskapi- talien zu Sicherung der laufenden Renten in die Pensionskasse einzahlte (vgl. Klage Rz. 25 sowie act. I 15) – ab 1. Januar 2017 vorgenommenen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2025, BV 200 2022 143
- 14 - höheren BVG-Beitragsabzüge vom Bruttolohn des Klägers zu Recht erfolgt. Die Klage ist somit vollumfänglich abzuweisen.
E. 4.1 In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kläger keinen An-
spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Umkehr-
schluss]).
Der obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beklagten steht ein Anspruch auf
Parteientschädigung zu (Art. 109 Abs. 1 VRPG). Nach Art. 104 Abs. 1 VR-
PG umfassen die Parteikosten den durch die berufsmässige Parteivertre-
tung anfallenden Aufwand. Die Bemessung des Parteikostenersatzes rich-
tet sich nach den Vorschriften der Anwaltsgesetzgebung. Gemäss Art. 41
Abs. 4 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG;
BSG 168.11) bemisst sich der Parteikostenersatz in sozialversicherungs-
rechtlichen Klage- und Beschwerdeverfahren ohne Rücksicht auf den
Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit
des Prozesses. Das Honorar beträgt zufolge Art. 13 der kantonalen Ver-
ordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes
(Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) in den genannten Streitigkei-
ten zwischen Fr. 400.-- und Fr. 11'800.-- pro Instanz. Ein Zuschlag von bis
zu 100 % auf das Honorar wird gewährt bei Verfahren, die besonders viel
Zeit und Arbeit beanspruchen, wie namentlich bei schwieriger und zeitrau-
bender Sammlung oder Zusammenstellung des Beweismaterials, bei gros-
sem Aktenmaterial oder umfangreichem Briefwechsel, wenn ein wesentli-
cher Teil des Aktenmaterials oder des Briefwechsels in einer anderen als
der Gerichtssprache vorliegt, oder bei besonders komplexen tatsächlichen
oder rechtlichen Verhältnissen (Art. 16 i.V.m. Art. 9 PKV).
Die Beklagte wird durch Rechtsanwalt Dr. D.________ vertreten. Dieser
macht mit Kostennote vom 29. August 2023 ein Honorar von Fr. 13'519.20
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend. Der gebotene Zeitaufwand
sei überdurchschnittlich gewesen, weil der Kläger äusserst umfangreiche
Eingaben (Klage und Replik) gemacht habe, die substantiiert zu bestreiten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2025, BV 200 2022 143
- 15 -
gewesen seien. Entsprechend werde ein Zuschlag im Sinne von Art. 16
i.V.m. Art. 9 PKV beansprucht.
Auch unter Berücksichtigung des doppelten Schriftenwechsels und des
Umfangs der Rechtsschriften erscheint der geltend gemachte Betrag von
Fr. 13'519.20 gemessen am objektiv erforderlichen Prozessaufwand als zu
hoch. Es bedurfte vorliegend weder einer schwierigen und zeitraubenden
Sammlung oder Zusammenstellung von Beweismaterial, die Akten sind
übersichtlich und nicht in einer anderen als der Gerichtssprache verfasst
und es sind auch keine besonders komplexen tatsächlichen oder rechtli-
chen Verhältnisse gegeben.
Mit Blick auf andere, bezüglich des erforderlichen Aufwands, der Bedeu-
tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses vergleichbare
Verfahren und die dafür vom angerufenen Gericht zugesprochenen An-
waltsgebühren ist der tarifmässige Parteikostenersatz vorliegend ermes-
sensweise auf pauschal Fr. 9’000.-- (inkl. Auslagen Mehrwertsteuer) fest-
zusetzen. Diesen Betrag hat die Klägerin der Beklagten zu ersetzen.
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Die Klage wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die Klägerin hat der Beklagten die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 9'000.-- (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Klägers - Rechtsanwalt Dr. D.________ z.H. der Beklagten - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2025, BV 200 2022 143 - 16 - Postfach, 3000 Bern 14 Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2025, BV 200 2022 143 - 17 - fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
BV 200 2022 143
KNB/PES/SEE
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 4. September 2025
Verwaltungsrichter Knapp
Gerichtsschreiber Peter
A.________
vertreten durch Rechtsanwalt B.________
Kläger
gegen
C.________
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. D.________
Beklagte
betreffend Klage vom 3. März 2022
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2025, BV 200 2022 143
- 2 -
Sachverhalt:
A.
Gemäss Arbeitsvertrag vom 5. Januar 2013 war der 1970 geborene
A.________ (nachfolgend Kläger) ab 1. Januar 2013 als ... mit einem Be-
schäftigungsgrad von 100 % bei der E.________ AG (seit April 2022:
C.________ AG, nachfolgend Beklagte) angestellt (vgl. Akten des Klägers
[act. I] 1; Akten der Beklagten [act. II] 2). Integrierender Bestandteil dieses
Arbeitsvertrags waren gemäss dessen Seite 2 unter anderem das damalige
Personalreglement der Beklagten (act. II 3) sowie das Vorsorgereglement
der F.________ (seit Juli 2020: Sammelstiftung G.________; siehe
, UID CHE-... . Das Arbeitsverhältnis wurde durch die Be-
klagte mit Schreiben vom 23. Juli 2018 per 31. Oktober 2018 gekündigt
(act. I 22), wobei sich die Kündigungsfrist bis zum 31. Januar 2019 verlän-
gerte (vgl. act. I 5 S. 44 Rz. 103).
Das ab 1. Januar 2013 gültig gewesene Reglement der F.________
(act. I 14; act. II 8) ist per 1. Januar 2017 geändert worden (act. I 13;
act. II 9). Neben einer neuen Formulierung des Abänderungsvorbehalts in
Art. 50 des Reglements wurden die Umwandlungssätze gesenkt, die Spar-
beiträge erhöht, eine paritätische Finanzierung der Beiträge für die Risiken
Invalidität und Tod (die bislang allein arbeitgeberseitig finanziert waren)
eingeführt sowie eine Überbrückungsrente bei vorzeitiger Pensionierung
(die rein arbeitgeberseitig finanziert war) nicht mehr vorgesehen (vgl. das
Schreiben der F.________ vom 15. Februar 2016 zur Reglementsänderung
per 1. Januar 2017 [act. I 15]). Infolge dieser Reglementsänderung erhöh-
ten sich ab 1. Januar 2017 die von der Beklagten vom Bruttolohn des Klä-
gers vorgenommenen BVG-Beitragsabzüge (vgl. act. I 10-12).
B.
Mit Klage an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversiche-
rungsrechtliche Abteilung, vom 3. März 2022 beantragt der Kläger, die Be-
klagte sei zu verurteilen, ihm Fr. 7'484.30 (zu Unrecht abgezogene BVG-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2025, BV 200 2022 143
- 3 -
Beiträge) zu bezahlen. Eventualiter sei die Beklagte zu verurteilen, ihm
Fr. 3'742.15 (die Hälfte von Fr. 7'484.30), subeventualiter Fr. 2'494.75 (ein
Drittel von Fr. 7'484.30) zu bezahlen. Die Beträge seien ab dem 12. März
2019 zu einem Satz von 5 % zu verzinsen. Unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolgen.
Im Rahmen ihrer Klageantwort vom 15. Juni 2022 schliesst die Beklagte
auf Abweisung der Klage, ebenfalls unter Kosten- und Entschädigungsfol-
ge.
Im Rahmen eines ausführlichen zweiten Schriftenwechsels mit Replik vom
3. Oktober 2022 und Duplik vom 3. März 2023 sowie von Schlussbemer-
kungen seitens des Klägers vom 9. Oktober 2023 hielten die Parteien an
ihren materiellen Rechtsbegehren gemäss Klage und Klageantwort fest.
Die Beklagte machte von der Gelegenheit, allfällige Schlussbemerkungen
einzureichen, keinen Gebrauch (vgl. prozessleitende Verfügung vom
23. Mai 2024).
Erwägungen:
1.
1.1
Die mit der Klage vom 3. März 2022 geltend gemachten Ansprüche
werden damit begründet, dass die mit der Änderung des Vorsorgeregle-
ments der F.________ per 1. Januar 2017 verbundene Veränderung der
Beitragsanteile nicht wirksam und die darauf gründenden erhöhten BVG-
Beitragsabzüge vom Bruttolohn des Klägers folglich zu Unrecht erfolgt sei-
en (vgl. Klage Rz. 39). Die Streitigkeit hat ihre rechtliche Grundlage damit
in einer spezifischen Frage der beruflichen Vorsorge (Wirksamkeit einer
Vorsorgereglementsänderung betreffend Beitragsanteile), womit sie in die
Zuständigkeit des Berufsvorsorgegerichts nach Art. 73 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und
Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) fällt (vgl. BGE 141 V 170 E. 3 S. 172;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2025, BV 200 2022 143
- 4 -
SVR 2017 BVG Nr. 12 S. 48, 9C_150/2016 E. 2.2). Das Verwaltungsgericht
des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, ist damit sach-
lich und funktionell als einzige kantonale Instanz zuständig zur Beurteilung
der mit Klage vom 3. März 2022 geltend gemachten Ansprüche (Art. 73
Abs. 1 Satz 1 BVG in Verbindung mit Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes
vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]).
Die örtliche Zuständigkeit ist ebenfalls gegeben (Art. 73 Abs. 3 BVG i.V.m.
act. I 1). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen (Form der Klage,
Partei- und Prozessfähigkeit sowie gehörige Bevollmächtigung [act. I 2])
erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beklagte dem Kläger ab 1. Januar
2017 im Umfang von Fr. 7'484.30 zu hohe BVG-Beiträge vom Bruttolohn
abgezogen hat und sie folglich zu einer Zahlung in dieser Höhe an den
Kläger verpflichtet ist und dabei insbesondere, ob die mit der Änderung des
Vorsorgereglements der F.________ per 1. Januar 2017 verbundene Ver-
änderung der Beitragsanteile wirksam ist.
1.3
Bei einer prinzipaliter eingeklagten Summe von Fr. 7'484.30
(Hauptbegehren Ziff. 1) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die
Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt
(Art. 57 Abs. 1 GSOG).
2.
2.1
Die Sammelstiftung G.________ (vormals F.________) ist eine
nach Art. 48 BVG registrierte Vorsorgeeinrichtung. Als solche ist sie im
Bereich der überobligatorischen Berufsvorsorge im Rahmen des BVG in
der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organi-
sation frei (Art. 49 Abs. 1 BVG). Massgebend ist insoweit – innerhalb der
durch Gesetz (siehe hierzu Art. 49 Abs. 2 BVG) und verfassungsmässige
Grundsätze (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit)
bestimmten Grenzen – insbesondere die autonome Regelung der Vorsor-
geeinrichtung, wie sie in deren Statuten oder Reglementen festgehalten ist
(vgl. BGE 140 V 348 E. 2.1 S. 350, 139 V 66 E. 2.1 S. 67 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2025, BV 200 2022 143
- 5 -
2.2
Aufgrund der Zuständigkeit der Vorsorgeeinrichtung für den Erlass
von Reglementen gemäss Art. 50 BVG steht dieser auch die Kompetenz
zur Änderung von Reglementen zu (KONRAD/LAUENER, in: HÜRZELER/
STAUFFER [Hrsg.], Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, Art. 50
N. 48). Allerdings darf eine einseitige Abänderbarkeit des Reglements nur
dann angenommen werden, wenn das Reglement als Bestandteil des Vor-
sorgevertrages zwischen versicherter Person einerseits und Vorsorgeein-
richtung andererseits einen entsprechenden Abänderungsvorbehalt zu-
gunsten der Vorsorgeeinrichtung enthält, welchem die versicherte Person
durch die Annahme des Vorsorgevertrags ausdrücklich oder durch konklu-
dentes Verhalten zugestimmt hat. Das konkludente Verhalten kann insbe-
sondere in der vorbehaltlosen Entgegennahme des Vorsorgereglements
durch den Versicherten oder in der Bezahlung entsprechender Beiträge
bestehen (BGE 117 V 221 E. 4 S. 226; KONRAD/LAUENER, a.a.O., Art. 50
N. 51; vgl. ISABELLE VETTER-SCHREIBER, BVG/FZG Kommentar, 4. Aufl.
2021, Art. 50 N. 3). Gibt es keinen Abänderungsvorbehalt zugunsten der
Vorsorgeeinrichtung, kann eine Änderung des Reglements nur mit Zustim-
mung des Versicherten erfolgen (KONRAD/LAUENER, a.a.O., Art. 50 N. 51).
2.3
Bei Vorliegen eines Abänderungsvorbehalts ist die einseitige Abän-
derbarkeit des Reglements durch Beschluss des (in der Regel paritäti-
schen; mehr Arbeitnehmervertreter als Arbeitgebervertreter sind jedoch
zulässig; vgl. VETTER-SCHREIBER, a.a.O., Art. 51 N. 1) obersten Organs der
Vorsorgeeinrichtung grundsätzlich gegeben (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 7 i.V.m.
Art. 51 und Art. 51a Abs. 2 lit. c BVG), wobei die Schranken des Gleichbe-
handlungsgrundsatzes und des Willkürverbots, des Vertrauensschutzes
und der wohlerworbenen Rechte zu beachten sind (KONRAD/LAUENER,
a.a.O., Art. 50 N. 56; VETTER-SCHREIBER, a.a.O., Art. 50 N. 3 ff.).
2.3.1
Gleichbehandlungsgrundsatz und Willkürverbot verlangen, Gleiches
nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe
seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Eine Reglementsbestimmung
verstösst gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Willkürverbot,
wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe abstützen lässt, wenn sie sinn-
oder zwecklos ist bzw. wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die
kein vernünftiger Grund vorliegt, ebenso wenn die Regelung es unterlässt,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2025, BV 200 2022 143
- 6 -
Unterscheidungen zu treffen, die korrekterweise hätten berücksichtigt wer-
den müssen (KONRAD/LAUENER, a.a.O., Art. 50 N. 59).
2.3.2
Der Grundsatz von Treu und Glauben (Vertrauensschutz) umfasst
einerseits den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zusiche-
rungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten
von Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, die betreffende Person
berührende Angelegenheit bezieht. Andererseits verbietet er sowohl den
staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-
rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich
zu verhalten (vgl. BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60, 127 II 49 E. 5a S. 56; Urteil
des EVG H 157/04 vom 14. Dezember 2004 E. 3.3.1).
2.3.3
Die Garantie wohlerworbener Rechte schützt in der weitergehenden
beruflichen Vorsorge den Versicherten vor Zweckentfremdung seines im
Hinblick auf künftige Leistungen bereits angesparten Kapitals. Gesetzliche
Leistungen werden zu wohlerworbenen Rechten, sofern sie von einer ge-
setzlichen oder reglementarischen Bestimmung als unabänderlich erklärt
wurden oder sie sich aus bestimmten individuellen Garantien oder vertrag-
lichen Vereinbarungen ergeben. Unter dem wohlerworbenen Recht sind
der Rentenanspruch als solcher und der bisher erworbene Bestand des
Altersguthabens zu verstehen, nicht jedoch – vorbehältlich qualifizierter
Zusicherungen – das während der Zugehörigkeit zur Vorsorgeeinrichtung
und vor Eintritt des Leistungsfalls reglementarisch vorgesehene künftige
Altersguthaben und die Anwartschaften bzw. die genaue Höhe der mit den
Beiträgen finanzierten Leistungen (KONRAD/LAUENER, a.a.O., Art. 50 N. 72).
Eine Rentenanwartschaft ist somit auch dann abänderbar, wenn mit den
Beiträgen Leistungen finanziert wurden, die nun reduziert oder gestrichen
werden (KONRAD/LAUENER, a.a.O., Art. 50 N. 75; VETTER-SCHREIBER,
a.a.O., Art. 50 N. 8).
3.
3.1
Mit der Reglementsänderung der F.________ (heute: Sammelstif-
tung G.________) per 1. Januar 2017 wurde das auf den 1. Januar 2013 in
Kraft getretene Reglement der F.________ vom 10. Dezember 2012
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2025, BV 200 2022 143
- 7 -
(act. I 14; act. II 8) geändert. Dessen Art. 50 enthält Bestimmungen für An-
passungen des Reglements:
1.
Der Stiftungsrat kann das Reglement jederzeit unter Wahrung der erwor-
benen Ansprüche der Versicherten abändern und insbesondere den Ände-
rungen der gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Bestimmungen anpas-
sen. Eine Änderung des Reglements über die Teilliquidation (Art. 47) kann
nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde erfolgen.
2.
Reglementsänderungen sind der Aufsichtsbehörde einzureichen.
Da das Reglement vom 10. Dezember 2012 nach dem Dargelegten einen
Abänderungsvorbehalt zugunsten der Pensionskasse enthält, dem der Klä-
ger durch die Annahme des Vorsorgevertrags resp. durch die vorbehaltlose
Entgegennahme des Reglements im Januar 2013 (act. I 1) zugestimmt hat,
kam die Reglementsänderung per 1. Januar 2017 formell rechtmässig zu-
stande (vgl. E. 2.2 hiervor). Sie wurde denn auch der Aufsichtsbehörde
eingereicht, welche am 28. Februar 2017 festhielt, dass aufsichtsrechtlich
kein Anlass zu Einwänden bezüglich des Vorsorgereglements gültig ab
1. Januar 2017 besteht (act. II 4).
3.2
Der Kläger führt verschiedene Gründe an, weshalb die Reglements-
änderung per 1. Januar 2017 trotz des genannten Abänderungsvorbehalts
seines Erachtens nicht legitim sei, wobei sich deren drei gegen den vorlie-
genden Abänderungsvorbehalt richten: Erstens hätten die Versicherten
angesichts des auf Anpassungen an die gesetzlichen und aufsichtsrecht-
lichen Bestimmungen fokussierten Wortlauts des Abänderungsvorbehalts
nicht mit weitergehenden Änderungen rechnen müssen (Klage Rz. 51 ers-
tes Lemma). Zweitens sei der Änderungsvorbehalt nicht hinreichend spezi-
fiziert, womit er gegen Art. 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986
gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) verstosse (Klage
Rz. 51 zweites Lemma). Drittens sei ein umfassendes und nicht spezifizier-
tes Änderungsrecht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Verstoss
gegen Art. 27 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) un-
gültig. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb dies nicht auch für einen
Abänderungsvorbehalt in einem Vorsorgereglement geltend sollte (Klage
Rz. 51 drittes Lemma).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2025, BV 200 2022 143
- 8 -
Der Änderungsvorbehalt in Art. 50 des Reglements der F.________ vom
10. Dezember 2012 (vgl. E. 3.1 hiervor) ist weder unklar noch ungewöhn-
lich und nicht auf Anpassungen an Änderungen der gesetzlichen und auf-
sichtsrechtlichen Bestimmungen begrenzt. Innerhalb der Schranken des
Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Willkürverbots, des Vertrauens-
schutzes und der wohlerworbenen Rechte mussten die Versicherten auf-
grund des Änderungsvorbehalts in Art. 50 grundsätzlich mit einer mögli-
chen Abänderung des Reglements durch Beschluss des paritätischen
obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung rechnen (vgl. E. 2.3 hiervor). Der
allgemeine Änderungsvorbehalt in Art. 50 des Reglements verstösst denn
auch nicht gegen Art. 8 UWG, wonach insbesondere unlauter handelt, wer
allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, die in Treu und Glauben
verletzender Weise zum Nachteil der Konsumentinnen und Konsumenten
ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den ver-
traglichen Rechten und den vertraglichen Pflichten vorsehen. Der Ände-
rungsvorbehalt "zugunsten" des paritätischen obersten Organs der Vorsor-
geeinrichtung begründet für sich kein ungerechtfertigtes Missverhältnis
zwischen den vertraglichen Rechten und den vertraglichen Pflichten der
Vertragsparteien und stellt angesichts der paritätischen Zusammensetzung
des obersten Organs weder für Arbeitsgeber noch für Arbeitnehmer eine
übermässige Bindung im Sinne von Art. 27 ZGB dar. Die Reglementsände-
rung per 1. Januar 2017 durch das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung
war somit durch den Abänderungsvorbehalt in Art. 50 des Reglements der
F.________ vom 10. Dezember 2012 (act. I 14; act. II 8) gedeckt.
3.3
Der Kläger macht gegen die Wirksamkeit der Reglementsänderung
per 1. Januar 2017 im Hinblick auf die von der Beklagten ab 1. Januar 2017
erhöhten BVG-Beitragsabzüge vom Bruttolohn des Klägers weiter geltend,
da mit der erfolgten Vorsorgereglementsänderung per 1. Januar 2017 die
Beitragsanteile verschoben worden seien (vor der Reglementsänderung
habe die Beklagte drei Lohnprozente mehr als die Arbeitnehmenden in die
Pensionskasse einbezahlt), bedeute diese Reglementsänderung auch eine
Anpassung des Arbeitsvertrages, was nicht ohne Zustimmung der Arbeit-
nehmenden gehe und eine solche Zustimmung sei seitens des Klägers
nicht erfolgt (Klage Rz. 51 viertes und fünftes Lemma, Replik Rz. 39 ff.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2025, BV 200 2022 143
- 9 -
Der Auffassung des Klägers, wonach die Verschiebung der Beitragsanteile
mit der Änderung des Reglements der F.________ per 1. Januar 2017 eine
Anpassung des Arbeitsvertrages des Klägers bedingt hätte, kann nicht ge-
folgt werden. Eine überparitätische Beitragstragung durch die Beklagte
wurde dem Kläger arbeitsvertraglich nie zugesichert. Vielmehr wurden u.a.
das (damalige) Personalreglement der Beklagten (act. II 3) sowie das Vor-
sorgereglement F.________ zum integrierenden Bestandteil des Arbeits-
vertrages erklärt. Hinsichtlich Beiträge an die Pensionskasse F.________
ist im Personalreglement festgehalten, dass diese auf der Basis des versi-
cherten Lohnes und gemäss dem gültigen Vorsorgereglement erhoben
werden (act. II 3 Ziff. 7.2.1 S. 14). Bei dieser Ausgangslage bedingt eine
Vorsorgereglementsänderung durch das paritätische oberste Organ der
Vorsorgeeinrichtung selbst dann keine Änderung des Arbeitsvertrages und
damit keine Zustimmung jedes einzelnen Arbeitnehmenden, wenn mit der
Vorsorgereglementsänderung die Beitragsanteile verschoben werden (an-
ders als die beispielsweise angeführten Finanzierungsanteile an eine Kran-
kentaggeldversicherung, da diese direkt arbeitsvertraglich geregelt sind
[vgl. Klage Rz. 51 fünftes Lemma, Replik Rz. 57 ff., Duplik Rz. 17]). Ob ein
Anschlussvertrag mit grundsätzlicher Einwilligung der Arbeitgeberin in eine
überparitätische Beitragstragung einen Vertrag zugunsten Dritter darstellt,
wie der Kläger geltend macht (vgl. Replik Rz. 47 ff.), kann vorliegend letzt-
lich offenbleiben. Entscheidend für die Rechte und Pflichten der Versicher-
ten ist im Bereich der beruflichen Vorsorge so oder anders das Vorsorge-
reglement, das den Vorsorgevertrag begründet (KONRAD/LAUENER, a.a.O.,
Art. 50 N. 26) und nicht der Anschlussvertrag zwischen Arbeitgeberin und
Vorsorgeeinrichtung, sodass sich Weiterungen zur Qualifikation des An-
schlussvertrages erübrigen. Zu prüfen bleibt, ob die Reglementsänderung
der F.________ durch das paritätische oberste Organ per 1. Januar 2017
gestützt auf den Änderungsvorbehalt in Art. 50 des Reglements (vgl.
E. 3.1 f. hiervor) rechtmässig war.
3.4
Bei Vorliegen eines Abänderungsvorbehalts wie vorliegend (vgl.
E. 3.1 f. hiervor) ist die einseitige Abänderbarkeit des Reglements durch
Beschluss des paritätischen obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung
grundsätzlich gegeben und – sofern die Schranken des Gleichbehand-
lungsgrundsatzes und des Willkürverbots, des Vertrauensschutzes und der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2025, BV 200 2022 143
- 10 -
wohlerworbenen Rechte eingehalten sind, auch rechtmässig (vgl. E. 2.3
hiervor).
Eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots oder des Willkürverbots
durch die per 1. Januar 2017 erfolgte Änderung des Vorsorgereglements
der F.________ durch ihr paritätisches oberstes Organ ist klar zu vernei-
nen. Dass die Reglementsänderung nötig war, um die nachhaltige finanzi-
elle und strukturelle Stabilität der F.________ zu gewährleisten, wird vom
Kläger nicht in Abrede gestellt (vgl. Klage Rz. 59, Replik Rz. 6 f.). Auch
wird zu Recht nicht geltend gemacht, dass mit der Reglementsänderung
rechtliche Unterscheidungen getroffen worden wären, für die kein vernünf-
tiger Grund vorliege oder Unterscheidungen unterlassen worden wären, die
korrekterweise hätten berücksichtigt werden müssen (vgl. E. 2.3.1 hiervor).
Auch werden vom Kläger keine konkreten, auf ihn bezogene Zusicherun-
gen geltend gemacht, die durch die Reglementsänderung verletzt worden
wären. Ein Anspruch aus Vertrauensschutz (vgl. E. 2.3.2 hiervor) fällt damit
ebenfalls ausser Betracht. Als Schranke zu prüfen bleibt, ob durch die Re-
glementsänderung in wohlerworbene Rechte des Klägers eingegriffen wur-
de (vgl. E. 2.3.3 hiervor). Mit der Änderung des Reglements der
F.________ per 1. Januar 2017 wurden im Wesentlichen die Umwand-
lungssätze gesenkt, die Sparbeiträge erhöht, eine paritätische Finanzierung
der Beiträge für die Risiken Invalidität und Tod (die bislang allein arbeitge-
berseitig finanziert waren) eingeführt sowie eine Überbrückungsrente bei
vorzeitiger Pensionierung (die rein arbeitgeberseitig finanziert war) nicht
mehr vorgesehen (vgl. act. II 8 mit act. II 9; siehe auch das Schreiben der
F.________ vom 15. Februar 2016 zur Reglementsänderung per 1. Januar
2017 [act. I 15]). Nichts davon greift in wohlerworbene Rechte des Klägers
ein. Weder hatte die Reglementsänderung eine Zweckentfremdung des im
Hinblick auf künftige Leistungen bereits angesparten Kapitals zur Folge
noch wurden damit Bestimmungen geändert, die als unabänderlich dekla-
riert waren oder dem Kläger individuell garantiert oder speziell vertraglich
zugesichert worden wären (vgl. E. 2.3.3 hiervor).
3.5
Was der Kläger über das bisher Dargelegte hinaus rügt, ist, dass
bei der Reglementsänderung der F.________ per 1. Januar 2017 nicht die
Regeln beachtet worden seien, die im Falle einer Unterdeckung zu beach-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2025, BV 200 2022 143
- 11 -
ten gewesen wären. Diese seien auch zu berücksichtigen, wenn es darum
gehe, eine Unterdeckung abzuwenden. Dies folge aus dem Verbot der
Rechtsumgehung und daraus, dass jegliche Änderungen des Vorsorgere-
glements nicht zu allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsätzen in Wi-
derspruch stehen dürften (Klage Rz. 60).
3.5.1
Vorliegend ist erstellt und unbestritten, dass die Vorsorgeregle-
mentsänderung per 1. Januar 2017 zum Ziel hatte, die nachhaltige finanzi-
elle und strukturelle Stabilität der F.________ zu gewährleisten und das
Sanierungsrisiko für Arbeitnehmende und Arbeitgebende nachhaltig zu
reduzieren (act. I 15 f.; vgl. Klage Rz. 31 ff. und 55 ff.).
3.5.2
Art. 65d BVG bezieht sich auf Massnahmen zur Behebung von Un-
terdeckungen, die aufgrund von Art. 65 BVG unzulässig sind und deshalb
grundsätzlich (unter Vorbehalt einer zeitlich befristeten Unterdeckung
gemäss Art. 65c BVG) von den Vorsorgeeinrichtungen in Eigenverantwor-
tung behoben werden müssen. Die Massnahmen zur Behebung einer Un-
terdeckung müssen auf einer reglementarischen Grundlage beruhen und
der besonderen Situation der Vorsorgeeinrichtung, insbesondere den Ver-
mögens- und Verpflichtungsstrukturen wie den Vorsorgeplänen und der
Struktur und der zu erwartenden Entwicklung des Bestandes der Versicher-
ten sowie der Rentnerinnen und Rentner Rechnung tragen. Sie müssen
verhältnismässig, dem Grad der Unterdeckung angemessen und Teil eines
ausgewogenen Gesamtkonzeptes sein. Sie müssen zudem geeignet sein,
die Unterdeckung innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben
(Art. 65d Abs. 2 BVG). Sofern andere Massnahmen nicht zum Ziel führen,
kann die Vorsorgeeinrichtung während der Dauer der Unterdeckung:
a. von Arbeitgeber und Arbeitnehmern Beiträge zur Behebung einer
Unterdeckung erheben. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindes-
tens gleich hoch sein wie die Summe der Beiträge der Arbeitneh-
mer;
b. von Rentnerinnen und Rentnern einen Beitrag zur Behebung einer
Unterdeckung erheben. Die Erhebung dieses Beitrags erfolgt durch
Verrechnung mit den laufenden Renten. Der Beitrag darf nur auf
dem Teil der laufenden Rente erhoben werden, der in den letzten
zehn Jahren vor der Einführung dieser Massnahme durch gesetz-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2025, BV 200 2022 143
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lich oder reglementarisch nicht vorgeschriebene Erhöhungen ent-
standen ist. Er darf nicht auf Versicherungsleistungen bei Alter, Tod
und Invalidität der obligatorischen Vorsorge erhoben werden. Auf
Versicherungsleistungen, welche über die Leistungen der obligato-
rischen Vorsorge hinausgehen, darf er nur dann erhoben werden,
wenn eine entsprechende reglementarische Grundlage vorhanden
ist. Die Höhe der Renten bei Entstehung des Rentenanspruchs
bleibt jedenfalls gewährleistet (Art. 65d Abs. 3 BVG).
Sofern sich die Massnahmen nach Art. 65d Abs. 3 BVG als ungenügend
erweisen, kann die Vorsorgeeinrichtung den Mindestzinssatz nach Art. 15
Abs. 2 BVG während der Dauer der Unterdeckung, höchstens jedoch
während fünf Jahren unterschreiten. Die Unterschreitung darf höchstens
0,5 % betragen (Art. 65d Abs. 4 BVG).
3.5.3
Wie sich aus E. 3.5.2 hiervor ergibt, folgt Art. 65d BVG einem Kas-
kadenmodell. Im Falle einer Unterdeckung – und nur diesfalls – müssen
Vorsorgeeinrichtungen Massnahmen zur Behebung der Unterdeckung im
Sinne von Art. 65d Abs. 2 BVG ergreifen. Und nur wenn andere Massnah-
men nicht zum Ziel führen, kann die Vorsorgeeinrichtung während der
Dauer der Unterdeckung von Arbeitgeber und Arbeitnehmern Beiträge zur
Behebung einer Unterdeckung erheben. In diesem Sinn ist die Erhebung
von Sanierungsbeiträgen eine subsidiäre Massnahme (CHRISTINA RUGGLI-
WÜEST, in: HÜRZELER/STAUFFER [Hrsg.], Basler Kommentar, Berufliche
Vorsorge, 2021, Art. 65d N. 22). Diese spezifischen Sanierungsbeiträge
müssen paritätisch erhoben werden, wobei sich das Paritätserfordernis
anders als in Art. 66 Abs. 1 BVG auf die konkrete Beitragsart bezieht. Ver-
glichen werden in diesem Fall die Summe der Sanierungsbeiträge der Ar-
beitnehmer und des Arbeitgebers (RUGGLI-WÜEST, a.a.O., Art. 65d N. 24).
3.5.4
Da die Zulässigkeit von Sanierungsbeiträgen im Sinne von Art. 65d
Abs. 3 lit. a BVG explizit auf die Dauer der Unterdeckung beschränkt ist,
fallen sie vor Eintritt einer Unterdeckung wie vorliegend ausser Betracht.
Diesfalls sind zur Gewährleistung der finanziellen und strukturellen Stabi-
lität der Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 65 BVG andere Massnah-
men wie beispielsweise eine Senkung des Umwandlungssatzes zu ergrei-
fen. Dabei gilt, anders als der Kläger aus der spezifischen Norm von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2025, BV 200 2022 143
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Art. 65d Abs. 3 lit. a abzuleiten versucht, kein allgemeiner Grundsatz der
Opfersymmetrie. So kann eine Vorsorgeeinrichtung unter den in E. 2.3
hiervor genannten (und vorliegend erfüllten; vgl. E. 3.4 hiervor) Vorausset-
zungen den Umwandlungssatz zulasten der Versicherten selbst dann sen-
ken, wenn sich der Arbeitgeber zu keinen zusätzlichen Leistungen ver-
pflichtet.
3.5.5
Aus dem Kaskadenmodell von Art. 65d BVG (vgl. E. 3.5.3 hiervor),
wonach Massnahmen nach Art. 65d Abs. 3 BVG nur zulässig sind, wenn
andere Massnahmen nicht zum Ziel führen, ergibt sich ohne weiteres, dass
das oberste Organ einer Vorsorgeeinrichtung im Rahmen seiner unent-
ziehbaren Aufgaben (Art. 51a BVG i.V.m. Art. 65 BVG) gehalten ist, die
Erforderlichkeit der Erhebung von Sanierungsbeiträgen im Sinne von
Art. 65d Abs. 3 lit. a BVG möglichst zu vermeiden, wie dies der Stiftungsrat
der F.________ mit der Vorsorgereglementsänderung per 1. Januar 2017
getan hat. Darin kann keine Rechtsumgehung erblickt werden. Im Übrigen
bleibt darauf hinzuweisen, dass sich die Reglementsbestimmung der
F.________, die sich auf Sanierungsmassnahmen im Sinne von Art. 65d
BVG bezieht, im Rahmen der kritisierten Reglementsänderung per 1. Ja-
nuar 2017 nicht geändert hat (vgl. Art. 46 in act. II 8 und act. II 9).
3.6
Zusammenfassend ist die Reglementsanpassung der F.________
per 1. Januar 2017 durch den Abänderungsvorbehalt im Reglement der
F.________ vom 10. Dezember 2012 gedeckt (vgl. E. 3.1 f. hiervor) und
bedurfte keiner zusätzlichen Zustimmung durch den Kläger (vgl. E. 3.3
hiervor). Die Reglementsänderung wahrt die zwingenden gesetzlichen Vor-
gaben wie beispielsweise die Beitragsparität im Sinne von Art. 66 Abs. 1
BVG, aber auch die allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsätze und
greift nicht in wohlerworbene Recht ein (vgl. E. 3.4 hiervor). Eine Rechts-
umgehung durch die Reglementsanpassung per 1. Januar 2017 ist zu ver-
neinen (vgl. E. 3.5 hiervor). Folglich sind die gestützt auf diese Reglement-
sanpassung – in deren Zusammenhang die Beklagte im Übrigen
Fr. 60'000'000.-- für die Teilfinanzierung der höheren Rentendeckungskapi-
talien zu Sicherung der laufenden Renten in die Pensionskasse einzahlte
(vgl. Klage Rz. 25 sowie act. I 15) – ab 1. Januar 2017 vorgenommenen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2025, BV 200 2022 143
- 14 -
höheren BVG-Beitragsabzüge vom Bruttolohn des Klägers zu Recht erfolgt.
Die Klage ist somit vollumfänglich abzuweisen.
4.
4.1
In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskosten
zu erheben.
4.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kläger keinen An-
spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Umkehr-
schluss]).
Der obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beklagten steht ein Anspruch auf
Parteientschädigung zu (Art. 109 Abs. 1 VRPG). Nach Art. 104 Abs. 1 VR-
PG umfassen die Parteikosten den durch die berufsmässige Parteivertre-
tung anfallenden Aufwand. Die Bemessung des Parteikostenersatzes rich-
tet sich nach den Vorschriften der Anwaltsgesetzgebung. Gemäss Art. 41
Abs. 4 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG;
BSG 168.11) bemisst sich der Parteikostenersatz in sozialversicherungs-
rechtlichen Klage- und Beschwerdeverfahren ohne Rücksicht auf den
Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit
des Prozesses. Das Honorar beträgt zufolge Art. 13 der kantonalen Ver-
ordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes
(Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) in den genannten Streitigkei-
ten zwischen Fr. 400.-- und Fr. 11'800.-- pro Instanz. Ein Zuschlag von bis
zu 100 % auf das Honorar wird gewährt bei Verfahren, die besonders viel
Zeit und Arbeit beanspruchen, wie namentlich bei schwieriger und zeitrau-
bender Sammlung oder Zusammenstellung des Beweismaterials, bei gros-
sem Aktenmaterial oder umfangreichem Briefwechsel, wenn ein wesentli-
cher Teil des Aktenmaterials oder des Briefwechsels in einer anderen als
der Gerichtssprache vorliegt, oder bei besonders komplexen tatsächlichen
oder rechtlichen Verhältnissen (Art. 16 i.V.m. Art. 9 PKV).
Die Beklagte wird durch Rechtsanwalt Dr. D.________ vertreten. Dieser
macht mit Kostennote vom 29. August 2023 ein Honorar von Fr. 13'519.20
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend. Der gebotene Zeitaufwand
sei überdurchschnittlich gewesen, weil der Kläger äusserst umfangreiche
Eingaben (Klage und Replik) gemacht habe, die substantiiert zu bestreiten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2025, BV 200 2022 143
- 15 -
gewesen seien. Entsprechend werde ein Zuschlag im Sinne von Art. 16
i.V.m. Art. 9 PKV beansprucht.
Auch unter Berücksichtigung des doppelten Schriftenwechsels und des
Umfangs der Rechtsschriften erscheint der geltend gemachte Betrag von
Fr. 13'519.20 gemessen am objektiv erforderlichen Prozessaufwand als zu
hoch. Es bedurfte vorliegend weder einer schwierigen und zeitraubenden
Sammlung oder Zusammenstellung von Beweismaterial, die Akten sind
übersichtlich und nicht in einer anderen als der Gerichtssprache verfasst
und es sind auch keine besonders komplexen tatsächlichen oder rechtli-
chen Verhältnisse gegeben.
Mit Blick auf andere, bezüglich des erforderlichen Aufwands, der Bedeu-
tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses vergleichbare
Verfahren und die dafür vom angerufenen Gericht zugesprochenen An-
waltsgebühren ist der tarifmässige Parteikostenersatz vorliegend ermes-
sensweise auf pauschal Fr. 9’000.-- (inkl. Auslagen Mehrwertsteuer) fest-
zusetzen. Diesen Betrag hat die Klägerin der Beklagten zu ersetzen.
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Klägerin hat der Beklagten die Parteikosten, gerichtlich bestimmt
auf Fr. 9'000.-- (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen.
4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Klägers
- Rechtsanwalt Dr. D.________ z.H. der Beklagten
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Zur Kenntnis:
- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2025, BV 200 2022 143
- 16 -
Postfach, 3000 Bern 14
Der Einzelrichter:
Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2025, BV 200 2022 143
- 17 -
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.