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200 2022 141

Bern VerwG · 2022-02-11 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 11. Februar 2022

Sachverhalt

A. Der 1972 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich am 10. November 2020 beim RAV Bern Zen- trum (nachfolgend RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Dossier RAV-Region Bern-Mittelland [act. IIA] 193 ff.). Gleichzeitig stellte er beim Amt für Ar- beitslosenversicherung des Kantons Bern (AVA), Arbeitslosenkasse, einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Dezember 2020 (Dossier Ar- beitslosenkasse Bern [act. II] 104 ff., insbesondere 112 – 115). Mit Gesuch vom 15. Dezember 2021 (act. IIA 39 – 45) beantragte der Ver- sicherte beim RAV die Zusprache des Kurses "…" (Intensivkurs), der eine Weiterbildung mit Zertifikat … zum Inhalt habe. Es gehe um 30 Lektionen verteilt auf fünf Tage (Samstage) beim B.________. Die Kurskosten betrü- gen total Fr. 1'880.-- (act. IIA 39). Mit Verfügung vom 17. Januar 2022 (act. IIA 30 ff.) lehnte das RAV das Gesuch ab. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 20. Januar 2022 Einsprache (Dossier Rechtsdienst [act. IIB] 7 f.). Mit Entscheid vom

11. Februar 2022 wies das AVA, Rechtsdienst (nachfolgend Beschwerde- gegner) die Einsprache ab (act. IIB 2 ff.). B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 6. März 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der ange- fochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm der Intensivkurs "…" zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 24. März 2022 beantragt der Beschwerdegeg- ner, die Beschwerde sei abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2022, ALV/22/141, Seite 3

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 11. Februar 2022 (act. IIB 2 ff.). Streitig und zu prüfen ist, ob der Be- schwerdeführer Anspruch auf den Kurs "…" als arbeitsmarktliche Mass- nahme hat.

E. 1.3 Bei Kurskosten in Höhe von total Fr. 1'880.-- (act. IIA 39) und fünf Kurstagen liegt der Streitwert ohne weiteres unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2022, ALV/22/141, Seite 4

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört es zu den Zielen des Geset- zes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und die rasche und dauernde Eingliederung in den Arbeits- markt zu fördern. Zu diesem Zweck dienen unter anderem die arbeitsmarkt- lichen Massnahmen (Art. 59 ff. AVIG). 2.1.1 Nach Art. 59 Abs. 1 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Abs. 2). Solche Massnahmen sollen insbesondere die Vermitt- lungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauer- haft wieder eingegliedert werden können (lit. a) und die beruflichen Qualifi- kationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes fördern (lit. b). 2.1.2 Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Teilnahme an individu- ellen arbeitsmarktlichen Massnahmen ist die arbeitsmarktliche Indikation. Leistungen sind nur zuzusprechen, wenn die (inländische) Arbeitsmarktla- ge dies unmittelbar gebietet. Die Anspruchsvoraussetzung der arbeits- marktlichen Indikation besteht aus einer objektiven und subjektiven Kom- ponente. Das objektive Element bezieht sich auf den aktuellen Bedarf des Arbeitsmarktes nach Arbeitskräften. Die subjektive Komponente betrifft die Anpassungsbedürftigkeit der versicherten Person an diese Nachfrage. Die Frage, ob die arbeitsmarktliche Indikation im Einzelfall gegeben ist, beurteilt sich aufgrund sämtlicher im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massge- benden Umstände (ARV 2018 S. 180 E. 4.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2022, ALV/22/141, Seite 5 2.2 Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen gehören unter anderem die Bildungsmassnahmen (Art. 59 Abs. 1bis AVIG). Als solche gelten gemäss Art. 60 Abs. 1 AVIG namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung. 2.2.1 Nach Gesetz und Rechtsprechung sind Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Ar- beitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen eine be- stehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosig- keit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, welche es der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder welche sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandene berufliche Fähigkeit ausserhalb der angestammten engen bis- herigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (BGE 111 V 271 E. 2b S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2). 2.2.2 Die Grenze zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiter- ausbildung einerseits, Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversi- cherungsrechtlichen Sinne anderseits ist fliessend. Da ein und dieselbe Vorkehr beiderlei Merkmale aufweisen kann und namentlich praktisch jede Massnahme der allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten auf dem Arbeitsmarkt zugute kommt, ist entscheidend, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände über- wiegen (BGE 111 V 271 E. 2c S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2). 2.2.3 Ein Kriterium für die Abgrenzung zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterausbildung einerseits und Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne anderseits ist unter ande- rem der Gesichtspunkt der sozialen Üblichkeit unter Berücksichtigung des Alters, der Motivation und der weiteren Lebensumstände der versicherten Person. Es ist jeweils zu untersuchen, ob die fragliche Vorkehr bei den ge- gebenen Umständen nicht ohnehin Bestandteil der üblichen Berufsausbil- dung ist und ob die versicherte Person den Kurs auch besuchen würde, wenn sie – bei im Übrigen gleichen Verhältnissen – nicht arbeitslos (oder von Arbeitslosigkeit bedroht) wäre (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276; SVR 2008 ALV Nr. 1 S. 1 E. 2.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2022, ALV/22/141, Seite 6 2.2.4 Was sodann die objektive Zielrichtung anbelangt, muss die fragli- che Vorkehr für die Förderung der Vermittlungsfähigkeit bestimmt, geeignet und notwendig sein. Es darf somit nicht die bildungsmässige, soziale oder wirtschaftliche Verbesserung im Vordergrund stehen. Vielmehr geht es darum, eine Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erreichen, d.h. es muss eine bestimmte arbeitsmarktliche Indikation für die Absolvierung eines Lehrganges gegeben sein (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276). Ein bloss theoretisch möglicher, aber im konkreten Fall unwahrscheinlicher Vorteil hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit genügt nicht. Vielmehr muss die Wahrscheinlichkeit dargetan sein, dass die Ver- mittlungsfähigkeit durch einen im Hinblick auf ein konkretes Ziel absolvier- ten Kursbesuch im Einzelfall tatsächlich und in erheblichem Masse geför- dert wird (ARV 1988 S. 31 E. 1c, 1987 S. 114 E. 2c). 3. 3.1 Mit Gesuch vom 15. Dezember 2021 (act. IIA 39 – 45) beantragte der Versicherte beim RAV die Finanzierung des Kurses "…" (Intensivkurs), der eine Weiterbildung mit Zertifikat … zum Inhalt habe. Es gehe um 30 Lektionen verteilt auf fünf Tage (Samstage) beim B.________. Die Kurskosten betrügen total Fr. 1'880.-- (act. IIA 39). Nach langjähriger Tätig- keit als … sei dies eine optimale Weiterbildung. Sie erhöhe die Fassbarkeit im Lebenslauf nach über einem Jahr Stellenlosigkeit und führe zu einer Erfolgsverbesserung bei der Stellensuche durch eine Marktwertsteigerung. Dank Intensivkurs und selbstständigem Lernen in der Freizeit sei die Wei- terbildungszeit zudem überschaubar (act. IIA 40). Das RAV wies das Gesuch mit der Begründung ab, dass die Mittel der Ar- beitslosenversicherung zweckgebunden seien und die Teilnahme an einem Kurs nur dann von der Arbeitslosenversicherung finanziert werden könne, wenn sie arbeitsmarktlich begründet sei. Da die gewünschte Ausbildung in den Bereich der beruflichen Weiterausbildung gehöre und zu einer höheren Qualifikation führe, werde sie nicht von der Arbeitslosenversicherung finan- ziert (act. IIA 30).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2022, ALV/22/141, Seite 7 3.2 Der Beschwerdeführer machte hiergegen einspracheweise gel- tend, die Weiterbildung zum … mit Anerkennung des Vereins C.________ (vgl. act. IIA 43) führe nicht zu einer höheren Qualifikation, sondern attes- tiere eine Teilfunktion seiner bisherigen langjährigen beruflichen Tätigkeiten (act. IIB 7). So habe er bei der D.________ im Rahmen von administrativen Aufträgen zahlreiche Bewerbungsdossiers durchgesehen und vorselektio- niert. Weiter habe er Bewerbungsgespräche organisiert und sei innerhalb der Kommunikationsabteilung für den Ablauf der Personaladministration bei Ein- und Austritten zuständig gewesen. Des Weiteren habe er im Rahmen der Projektfinanzkontrolle die Abrechnung sämtlicher Löhne und Nebenleis- tungen von externen Mitarbeitern und beauftragten Agenturen auf ihre in- haltliche Richtigkeit und Vollständigkeit kontrolliert. Auch bei seiner letzten Anstellung als … sei er bei der Durchführung bestimmter Verwaltungsauf- gaben im Personalbereich involviert gewesen – so beispielsweise als Pro- tokollführer bei vertraulichen Personalgesprächen. Zudem habe er die Qua- lifikationen und Personalbeurteilungen der … verfasst. Aus der Lücke in der Attestierung der für diese Tätigkeiten erforderlichen Fähigkeiten resultiere eine reduzierte Fassbarkeit im Lebenslauf. Die beantragte Weiterbildung ermögliche es ihm, seine durchgeführten Tätigkeiten fachlich auszuweisen und seine Vermittelbarkeit signifikant zu erhöhen (act. IIB 7 f.). In der Beschwerde machte er weiter geltend, entgegen der Annahme im angefochtenen Einspracheentscheid seien seine Aufgaben weit über Se- kretariatsarbeiten hinausgegangen. Als langjähriger … sei die Personalad- ministration ein integraler Bestandteil seiner umfangreichen Arbeit gewe- sen. Davor sei er bei der D.________, wo er von 2002 bis 2012 gearbeitet habe, nicht nur für die Bereiche Projektleitung und Projektfinanzkontrolle, sondern auch in der Personaladministration tätig gewesen. Eine nachweis- liche berufliche Tätigkeit in der Personaladministration sei denn auch eine wesentliche Voraussetzung für die Zulassung zum beantragten Kurs. Der Kurs sei zudem geeignet, seine fachlichen Defizite aufgrund der wirtschaft- lichen und technischen Entwicklung zu beheben, da im komplexen Gebiet der Personaladministration in den letzten Jahren viele Fortschritte, Anpas- sungen und Veränderungen stattgefunden hätten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2022, ALV/22/141, Seite 8 4. 4.1 Nach der Matura, zwei Jahren … und einem längeren Auslandauf- enthalt in … arbeitete der Beschwerdeführer gemäss Lebenslauf zunächst als … und danach als … in …. Nach seiner Rückkehr in die Schweiz leitete er ad interim für zwei Monate die … und startete anschliessend ein … in …. Von November 2002 bis Juni 2012 war er als Sachbearbeiter in den Berei- chen Finanzen, Marketingkommunikation und Projektleitung für die D.________ in … tätig, wobei die Projektleitung des Webshop-Aufbaus, die Planung und Realisation von Giveaways, die Eingabe von Projektbudgets, die Rechnungskontrolle und -kontierung, die Mitarbeit an Werbekampa- gnen und die Medienwirkungskontrolle/Statistik im Lebenslauf als damalige Aufgaben angeführt sind. Von Januar 2013 bis November 2020 arbeitete der Beschwerdeführer sodann als …, wobei er im Lebenslauf als seine damaligen Aufgaben das Führen des Direktionssekretariats, die Organisa- tion von Rapporten, … und Tagungen, die Mitwirkung an Projekten des … und die Planung und Realisation von Giveaways festhielt. Er habe eine Schnittstellenfunktion zwischen dem … und externen Partnern innegehabt. Er sei der Stellvertreter des … der Single Point of Contact (SPoC) für … gewesen und habe das Ehemaligenverzeichnis herausgegeben. Zudem sei er … gewesen (vgl. act. IIA 101 f., 146 f., 166 f., 187 f.). Während dieser Anstellung hat der Beschwerdeführer berufsbegleitend am 14. Dezember 2015 das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis als Kaufmann erweiterte Grundbildung erlangt (act. IIA 105; vgl. auch act. IIA 101 f.). 4.2 Die Angaben im Lebenslauf decken sich mit den Zwischen- und Arbeitszeugnissen des Beschwerdeführers. Gemäss Arbeitszeugnis vom

30. Juni 2012 war der Beschwerdeführer von 1. November 2002 bis

30. Juni 2012 bei der D.________ in einem 60%-Pensum im Geschäftsbe- reich Marketing & Kommunikation angestellt. Er sei für das Erledigen von administrativen Arbeiten, seit 2006 insbesondere für die Budgeteingabe und Rechnungskontrolle der Kommunikationsprojekte und -massnahmen im Projektmanagement-Tool von … zuständig gewesen. Die Schwerpunkte seines Aufgabenbereichs hätten die Eingabe und Kontrolle der Projektbud- gets im Auftrag der Projektleiter, die selbstständige Rechnungskontrolle und -kontierung zuhanden des Geschäftsbereichsleiters, die Betreuung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2022, ALV/22/141, Seite 9 firmeneigenen Webshops, die Überwachung der Bestellungen in Zusam- menarbeit mit externen Versandbeauftragten sowie diverse administrative Arbeiten (u.a. die Protokollführung in Kommissionssitzungen) umfasst. In- folge interner Restrukturierung des Geschäftsbereichs Marketing & Kom- munikation sei der Arbeitsbereich des Beschwerdeführers aufgelöst und das Arbeitsverhältnis per 30. Juni 2012 beendet worden (act. IIA 124). Gemäss Arbeitszeugnis der E.________ vom 14. Dezember 2020 war der Beschwerdeführer vom 1. Januar 2013 bis 30. November 2020 mit einem Beschäftigungsgrad von 80% als ... im Bereich … tätig. In dieser Funktion sei er hauptsächlich für die Leitung des Sekretariats des …, für die Durch- führung bestimmter Verwaltungsaufgaben im Auftrag des … sowie für die Gewährleistung einer zuverlässigen und einwandfreien Durchführung der übertragenen Verwaltungsaufgaben, stets unter Einhaltung der jeweiligen Termine, verantwortlich gewesen (act. IIA 121). Aus dem Zwischenzeugnis vom 5. Juli 2018 ergibt sich ergänzend, dass die Hauptaufgaben im We- sentlichen in der Führung des Sekretariats, in der Ausfertigung der anfal- lenden Korrespondenz in deutscher und französischer Sprache, in der Vor- bereitung und Protokollführung von Sitzungen und in der Führung des Ka- lenders des … bestanden haben. Im Zwischenzeugnis ist als Spezialauf- gabe zusätzlich die Führung des Personalverzeichnisses ehemaliger Mitar- beiter des … genannt (act. IIA 122). Das Arbeitsverhältnis sei aus arbeit- nehmerbedingten gesundheitlichen Gründen nach Ablauf der zweijährigen Lohnfortzahlungspflicht aufgelöst worden (act. IIA 121). 4.3 Sowohl aus dem Lebenslauf als auch aus den Zeugnissen zu den langjährigen Arbeitsverhältnissen bei der D.________ und der E.________ ergibt sich eindeutig, dass die bisherigen Hauptaufgaben des Beschwerde- führers nicht im Bereich der Personaladministration, sondern im Bereich der Kernaufgaben eines kaufmännischen Angestellten lagen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei bei der D.________ auch in der Personaladministration tätig gewesen (vgl. Beschwerde S. 1), ist festzustel- len, dass er gemäss einer Bestätigung der D.________ vom 22. März 2012 (wohl im Hinblick auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 30. Juni 2012 infolge interner Restrukturierung des Geschäftsbereichs Marketing & Kommunikation; vgl. act. IIA 124 sowie E. 4.2 hiervor) im März 2012 einen ausführlichen Einblick in die Aufgaben der Personaladministration erhalten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2022, ALV/22/141, Seite 10 habe. Dieser Einblick habe Personaleintritte und -austritte, Arbeitsverträge und Stellenbeschriebe, Arbeitszeit- und Absenzenführung und -kontrolle sowie die Administration der Sozial- und Lohnnebenleistungen umfasst (act. IIA 126). Daraus erhellt, dass der Beschwerdeführer ausserhalb des Monats März 2012 bei der D.________ nicht im Bereich der Personaladmi- nistration tätig war. In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegegner ist zwar nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner langjährigen Tätigkeiten im Geschäftsbereich Marketing & Kommunikation der D.________ und als … auch vereinzelt personaladministrative Arbeiten erledigt hat. Zu seinen Hauptaufgaben gehörten solche Tätigkeiten jedoch zweifellos nicht, andernfalls sie in den Zeugnissen Erwähnung gefunden hätten. Damit kann nicht gesagt werden, dass es beim beantragten Kurs lediglich um die Zertifizierung von bereits vorhandenen beruflichen Fähig- keiten als … geht. Vielmehr handelt es sich beim beantragten Kurs um eine berufliche Weiterausbildung, welche nicht Sache der Arbeitslosenversiche- rung ist. Dass der Kurs "…" dazu dienen sollte, die vom Beschwerdeführer im Dezember 2015 berufsbegleitend abgeschlossene Ausbildung zum Kaufmann erweiterte Grundbildung dem industriellen und technischen Fort- schritt anzupassen (vgl. E. 2.2.1 hiervor), ist bereits mit Blick auf die Kurs- beschreibung (act. IIA 41 ff.) ohne weiteres auszuschliessen, abgesehen davon, dass sich das Berufsbild Kaufmann seit Ende 2015 auf dem Ar- beitsmarkt nicht in einem Ausmass verändert hat, das eine Anpassung er- fordern würde. 4.4 Der Beschwerdegegner hat nach dem Dargelegten eine arbeits- marktliche Indikation für den beantragten Kurs im Falle des Beschwerde- führers zu Recht verneint resp. den beantragten Kurs zu Recht als berufli- che Weiterausbildung, welche nicht Sache der Arbeitslosenversicherung ist, qualifiziert (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Schliesslich ist in Übereinstimmung mit dem Beschwerdegegner (vgl. act. IIA 34 f.) nicht davon auszugehen, dass allein durch den beantragten Kurs, der im Wesentlichen der Zulassung zum Lehrgang ʺHR-Fachmann/HR-Fachfrau mit eidgenössischem Fachausweisʺ dient (vgl. act. IIA 41), die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers tatsächlich und in erheblichem Masse gefördert würde (vgl. E. 2.2.4 hier- vor). Bei dieser Ausgangslage erübrigen sich Weiterungen zur Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich aus arbeitsmarktlichen Gründen er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2022, ALV/22/141, Seite 11 schwert vermittelbar ist, was vom Beschwerdegegner bejaht wird. So oder anders besteht mangels arbeitsmarktlicher Indikation für den beantragten Kurs kein Anspruch auf Finanzierung durch die Arbeitslosenversicherung als arbeitsmarktliche Massnahme. Der angefochtene Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 11. Februar 2022 (act. IIB 2 ff.) ist nach dem Dargelegten nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2022, ALV/22/141, Seite 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 22 141 ALV SCI/PES/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 30. Mai 2022 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Peter A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 11. Februar 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2022, ALV/22/141, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1972 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich am 10. November 2020 beim RAV Bern Zen- trum (nachfolgend RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Dossier RAV-Region Bern-Mittelland [act. IIA] 193 ff.). Gleichzeitig stellte er beim Amt für Ar- beitslosenversicherung des Kantons Bern (AVA), Arbeitslosenkasse, einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Dezember 2020 (Dossier Ar- beitslosenkasse Bern [act. II] 104 ff., insbesondere 112 – 115). Mit Gesuch vom 15. Dezember 2021 (act. IIA 39 – 45) beantragte der Ver- sicherte beim RAV die Zusprache des Kurses "…" (Intensivkurs), der eine Weiterbildung mit Zertifikat … zum Inhalt habe. Es gehe um 30 Lektionen verteilt auf fünf Tage (Samstage) beim B.________. Die Kurskosten betrü- gen total Fr. 1'880.-- (act. IIA 39). Mit Verfügung vom 17. Januar 2022 (act. IIA 30 ff.) lehnte das RAV das Gesuch ab. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 20. Januar 2022 Einsprache (Dossier Rechtsdienst [act. IIB] 7 f.). Mit Entscheid vom

11. Februar 2022 wies das AVA, Rechtsdienst (nachfolgend Beschwerde- gegner) die Einsprache ab (act. IIB 2 ff.). B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 6. März 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der ange- fochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm der Intensivkurs "…" zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 24. März 2022 beantragt der Beschwerdegeg- ner, die Beschwerde sei abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2022, ALV/22/141, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 11. Februar 2022 (act. IIB 2 ff.). Streitig und zu prüfen ist, ob der Be- schwerdeführer Anspruch auf den Kurs "…" als arbeitsmarktliche Mass- nahme hat. 1.3 Bei Kurskosten in Höhe von total Fr. 1'880.-- (act. IIA 39) und fünf Kurstagen liegt der Streitwert ohne weiteres unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2022, ALV/22/141, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört es zu den Zielen des Geset- zes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und die rasche und dauernde Eingliederung in den Arbeits- markt zu fördern. Zu diesem Zweck dienen unter anderem die arbeitsmarkt- lichen Massnahmen (Art. 59 ff. AVIG). 2.1.1 Nach Art. 59 Abs. 1 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Abs. 2). Solche Massnahmen sollen insbesondere die Vermitt- lungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauer- haft wieder eingegliedert werden können (lit. a) und die beruflichen Qualifi- kationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes fördern (lit. b). 2.1.2 Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Teilnahme an individu- ellen arbeitsmarktlichen Massnahmen ist die arbeitsmarktliche Indikation. Leistungen sind nur zuzusprechen, wenn die (inländische) Arbeitsmarktla- ge dies unmittelbar gebietet. Die Anspruchsvoraussetzung der arbeits- marktlichen Indikation besteht aus einer objektiven und subjektiven Kom- ponente. Das objektive Element bezieht sich auf den aktuellen Bedarf des Arbeitsmarktes nach Arbeitskräften. Die subjektive Komponente betrifft die Anpassungsbedürftigkeit der versicherten Person an diese Nachfrage. Die Frage, ob die arbeitsmarktliche Indikation im Einzelfall gegeben ist, beurteilt sich aufgrund sämtlicher im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massge- benden Umstände (ARV 2018 S. 180 E. 4.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2022, ALV/22/141, Seite 5 2.2 Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen gehören unter anderem die Bildungsmassnahmen (Art. 59 Abs. 1bis AVIG). Als solche gelten gemäss Art. 60 Abs. 1 AVIG namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung. 2.2.1 Nach Gesetz und Rechtsprechung sind Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Ar- beitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen eine be- stehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosig- keit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, welche es der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder welche sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandene berufliche Fähigkeit ausserhalb der angestammten engen bis- herigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (BGE 111 V 271 E. 2b S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2). 2.2.2 Die Grenze zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiter- ausbildung einerseits, Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversi- cherungsrechtlichen Sinne anderseits ist fliessend. Da ein und dieselbe Vorkehr beiderlei Merkmale aufweisen kann und namentlich praktisch jede Massnahme der allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten auf dem Arbeitsmarkt zugute kommt, ist entscheidend, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände über- wiegen (BGE 111 V 271 E. 2c S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2). 2.2.3 Ein Kriterium für die Abgrenzung zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterausbildung einerseits und Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne anderseits ist unter ande- rem der Gesichtspunkt der sozialen Üblichkeit unter Berücksichtigung des Alters, der Motivation und der weiteren Lebensumstände der versicherten Person. Es ist jeweils zu untersuchen, ob die fragliche Vorkehr bei den ge- gebenen Umständen nicht ohnehin Bestandteil der üblichen Berufsausbil- dung ist und ob die versicherte Person den Kurs auch besuchen würde, wenn sie – bei im Übrigen gleichen Verhältnissen – nicht arbeitslos (oder von Arbeitslosigkeit bedroht) wäre (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276; SVR 2008 ALV Nr. 1 S. 1 E. 2.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2022, ALV/22/141, Seite 6 2.2.4 Was sodann die objektive Zielrichtung anbelangt, muss die fragli- che Vorkehr für die Förderung der Vermittlungsfähigkeit bestimmt, geeignet und notwendig sein. Es darf somit nicht die bildungsmässige, soziale oder wirtschaftliche Verbesserung im Vordergrund stehen. Vielmehr geht es darum, eine Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erreichen, d.h. es muss eine bestimmte arbeitsmarktliche Indikation für die Absolvierung eines Lehrganges gegeben sein (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276). Ein bloss theoretisch möglicher, aber im konkreten Fall unwahrscheinlicher Vorteil hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit genügt nicht. Vielmehr muss die Wahrscheinlichkeit dargetan sein, dass die Ver- mittlungsfähigkeit durch einen im Hinblick auf ein konkretes Ziel absolvier- ten Kursbesuch im Einzelfall tatsächlich und in erheblichem Masse geför- dert wird (ARV 1988 S. 31 E. 1c, 1987 S. 114 E. 2c). 3. 3.1 Mit Gesuch vom 15. Dezember 2021 (act. IIA 39 – 45) beantragte der Versicherte beim RAV die Finanzierung des Kurses "…" (Intensivkurs), der eine Weiterbildung mit Zertifikat … zum Inhalt habe. Es gehe um 30 Lektionen verteilt auf fünf Tage (Samstage) beim B.________. Die Kurskosten betrügen total Fr. 1'880.-- (act. IIA 39). Nach langjähriger Tätig- keit als … sei dies eine optimale Weiterbildung. Sie erhöhe die Fassbarkeit im Lebenslauf nach über einem Jahr Stellenlosigkeit und führe zu einer Erfolgsverbesserung bei der Stellensuche durch eine Marktwertsteigerung. Dank Intensivkurs und selbstständigem Lernen in der Freizeit sei die Wei- terbildungszeit zudem überschaubar (act. IIA 40). Das RAV wies das Gesuch mit der Begründung ab, dass die Mittel der Ar- beitslosenversicherung zweckgebunden seien und die Teilnahme an einem Kurs nur dann von der Arbeitslosenversicherung finanziert werden könne, wenn sie arbeitsmarktlich begründet sei. Da die gewünschte Ausbildung in den Bereich der beruflichen Weiterausbildung gehöre und zu einer höheren Qualifikation führe, werde sie nicht von der Arbeitslosenversicherung finan- ziert (act. IIA 30).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2022, ALV/22/141, Seite 7 3.2 Der Beschwerdeführer machte hiergegen einspracheweise gel- tend, die Weiterbildung zum … mit Anerkennung des Vereins C.________ (vgl. act. IIA 43) führe nicht zu einer höheren Qualifikation, sondern attes- tiere eine Teilfunktion seiner bisherigen langjährigen beruflichen Tätigkeiten (act. IIB 7). So habe er bei der D.________ im Rahmen von administrativen Aufträgen zahlreiche Bewerbungsdossiers durchgesehen und vorselektio- niert. Weiter habe er Bewerbungsgespräche organisiert und sei innerhalb der Kommunikationsabteilung für den Ablauf der Personaladministration bei Ein- und Austritten zuständig gewesen. Des Weiteren habe er im Rahmen der Projektfinanzkontrolle die Abrechnung sämtlicher Löhne und Nebenleis- tungen von externen Mitarbeitern und beauftragten Agenturen auf ihre in- haltliche Richtigkeit und Vollständigkeit kontrolliert. Auch bei seiner letzten Anstellung als … sei er bei der Durchführung bestimmter Verwaltungsauf- gaben im Personalbereich involviert gewesen – so beispielsweise als Pro- tokollführer bei vertraulichen Personalgesprächen. Zudem habe er die Qua- lifikationen und Personalbeurteilungen der … verfasst. Aus der Lücke in der Attestierung der für diese Tätigkeiten erforderlichen Fähigkeiten resultiere eine reduzierte Fassbarkeit im Lebenslauf. Die beantragte Weiterbildung ermögliche es ihm, seine durchgeführten Tätigkeiten fachlich auszuweisen und seine Vermittelbarkeit signifikant zu erhöhen (act. IIB 7 f.). In der Beschwerde machte er weiter geltend, entgegen der Annahme im angefochtenen Einspracheentscheid seien seine Aufgaben weit über Se- kretariatsarbeiten hinausgegangen. Als langjähriger … sei die Personalad- ministration ein integraler Bestandteil seiner umfangreichen Arbeit gewe- sen. Davor sei er bei der D.________, wo er von 2002 bis 2012 gearbeitet habe, nicht nur für die Bereiche Projektleitung und Projektfinanzkontrolle, sondern auch in der Personaladministration tätig gewesen. Eine nachweis- liche berufliche Tätigkeit in der Personaladministration sei denn auch eine wesentliche Voraussetzung für die Zulassung zum beantragten Kurs. Der Kurs sei zudem geeignet, seine fachlichen Defizite aufgrund der wirtschaft- lichen und technischen Entwicklung zu beheben, da im komplexen Gebiet der Personaladministration in den letzten Jahren viele Fortschritte, Anpas- sungen und Veränderungen stattgefunden hätten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2022, ALV/22/141, Seite 8 4. 4.1 Nach der Matura, zwei Jahren … und einem längeren Auslandauf- enthalt in … arbeitete der Beschwerdeführer gemäss Lebenslauf zunächst als … und danach als … in …. Nach seiner Rückkehr in die Schweiz leitete er ad interim für zwei Monate die … und startete anschliessend ein … in …. Von November 2002 bis Juni 2012 war er als Sachbearbeiter in den Berei- chen Finanzen, Marketingkommunikation und Projektleitung für die D.________ in … tätig, wobei die Projektleitung des Webshop-Aufbaus, die Planung und Realisation von Giveaways, die Eingabe von Projektbudgets, die Rechnungskontrolle und -kontierung, die Mitarbeit an Werbekampa- gnen und die Medienwirkungskontrolle/Statistik im Lebenslauf als damalige Aufgaben angeführt sind. Von Januar 2013 bis November 2020 arbeitete der Beschwerdeführer sodann als …, wobei er im Lebenslauf als seine damaligen Aufgaben das Führen des Direktionssekretariats, die Organisa- tion von Rapporten, … und Tagungen, die Mitwirkung an Projekten des … und die Planung und Realisation von Giveaways festhielt. Er habe eine Schnittstellenfunktion zwischen dem … und externen Partnern innegehabt. Er sei der Stellvertreter des … der Single Point of Contact (SPoC) für … gewesen und habe das Ehemaligenverzeichnis herausgegeben. Zudem sei er … gewesen (vgl. act. IIA 101 f., 146 f., 166 f., 187 f.). Während dieser Anstellung hat der Beschwerdeführer berufsbegleitend am 14. Dezember 2015 das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis als Kaufmann erweiterte Grundbildung erlangt (act. IIA 105; vgl. auch act. IIA 101 f.). 4.2 Die Angaben im Lebenslauf decken sich mit den Zwischen- und Arbeitszeugnissen des Beschwerdeführers. Gemäss Arbeitszeugnis vom

30. Juni 2012 war der Beschwerdeführer von 1. November 2002 bis

30. Juni 2012 bei der D.________ in einem 60%-Pensum im Geschäftsbe- reich Marketing & Kommunikation angestellt. Er sei für das Erledigen von administrativen Arbeiten, seit 2006 insbesondere für die Budgeteingabe und Rechnungskontrolle der Kommunikationsprojekte und -massnahmen im Projektmanagement-Tool von … zuständig gewesen. Die Schwerpunkte seines Aufgabenbereichs hätten die Eingabe und Kontrolle der Projektbud- gets im Auftrag der Projektleiter, die selbstständige Rechnungskontrolle und -kontierung zuhanden des Geschäftsbereichsleiters, die Betreuung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2022, ALV/22/141, Seite 9 firmeneigenen Webshops, die Überwachung der Bestellungen in Zusam- menarbeit mit externen Versandbeauftragten sowie diverse administrative Arbeiten (u.a. die Protokollführung in Kommissionssitzungen) umfasst. In- folge interner Restrukturierung des Geschäftsbereichs Marketing & Kom- munikation sei der Arbeitsbereich des Beschwerdeführers aufgelöst und das Arbeitsverhältnis per 30. Juni 2012 beendet worden (act. IIA 124). Gemäss Arbeitszeugnis der E.________ vom 14. Dezember 2020 war der Beschwerdeführer vom 1. Januar 2013 bis 30. November 2020 mit einem Beschäftigungsgrad von 80% als ... im Bereich … tätig. In dieser Funktion sei er hauptsächlich für die Leitung des Sekretariats des …, für die Durch- führung bestimmter Verwaltungsaufgaben im Auftrag des … sowie für die Gewährleistung einer zuverlässigen und einwandfreien Durchführung der übertragenen Verwaltungsaufgaben, stets unter Einhaltung der jeweiligen Termine, verantwortlich gewesen (act. IIA 121). Aus dem Zwischenzeugnis vom 5. Juli 2018 ergibt sich ergänzend, dass die Hauptaufgaben im We- sentlichen in der Führung des Sekretariats, in der Ausfertigung der anfal- lenden Korrespondenz in deutscher und französischer Sprache, in der Vor- bereitung und Protokollführung von Sitzungen und in der Führung des Ka- lenders des … bestanden haben. Im Zwischenzeugnis ist als Spezialauf- gabe zusätzlich die Führung des Personalverzeichnisses ehemaliger Mitar- beiter des … genannt (act. IIA 122). Das Arbeitsverhältnis sei aus arbeit- nehmerbedingten gesundheitlichen Gründen nach Ablauf der zweijährigen Lohnfortzahlungspflicht aufgelöst worden (act. IIA 121). 4.3 Sowohl aus dem Lebenslauf als auch aus den Zeugnissen zu den langjährigen Arbeitsverhältnissen bei der D.________ und der E.________ ergibt sich eindeutig, dass die bisherigen Hauptaufgaben des Beschwerde- führers nicht im Bereich der Personaladministration, sondern im Bereich der Kernaufgaben eines kaufmännischen Angestellten lagen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei bei der D.________ auch in der Personaladministration tätig gewesen (vgl. Beschwerde S. 1), ist festzustel- len, dass er gemäss einer Bestätigung der D.________ vom 22. März 2012 (wohl im Hinblick auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 30. Juni 2012 infolge interner Restrukturierung des Geschäftsbereichs Marketing & Kommunikation; vgl. act. IIA 124 sowie E. 4.2 hiervor) im März 2012 einen ausführlichen Einblick in die Aufgaben der Personaladministration erhalten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2022, ALV/22/141, Seite 10 habe. Dieser Einblick habe Personaleintritte und -austritte, Arbeitsverträge und Stellenbeschriebe, Arbeitszeit- und Absenzenführung und -kontrolle sowie die Administration der Sozial- und Lohnnebenleistungen umfasst (act. IIA 126). Daraus erhellt, dass der Beschwerdeführer ausserhalb des Monats März 2012 bei der D.________ nicht im Bereich der Personaladmi- nistration tätig war. In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegegner ist zwar nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner langjährigen Tätigkeiten im Geschäftsbereich Marketing & Kommunikation der D.________ und als … auch vereinzelt personaladministrative Arbeiten erledigt hat. Zu seinen Hauptaufgaben gehörten solche Tätigkeiten jedoch zweifellos nicht, andernfalls sie in den Zeugnissen Erwähnung gefunden hätten. Damit kann nicht gesagt werden, dass es beim beantragten Kurs lediglich um die Zertifizierung von bereits vorhandenen beruflichen Fähig- keiten als … geht. Vielmehr handelt es sich beim beantragten Kurs um eine berufliche Weiterausbildung, welche nicht Sache der Arbeitslosenversiche- rung ist. Dass der Kurs "…" dazu dienen sollte, die vom Beschwerdeführer im Dezember 2015 berufsbegleitend abgeschlossene Ausbildung zum Kaufmann erweiterte Grundbildung dem industriellen und technischen Fort- schritt anzupassen (vgl. E. 2.2.1 hiervor), ist bereits mit Blick auf die Kurs- beschreibung (act. IIA 41 ff.) ohne weiteres auszuschliessen, abgesehen davon, dass sich das Berufsbild Kaufmann seit Ende 2015 auf dem Ar- beitsmarkt nicht in einem Ausmass verändert hat, das eine Anpassung er- fordern würde. 4.4 Der Beschwerdegegner hat nach dem Dargelegten eine arbeits- marktliche Indikation für den beantragten Kurs im Falle des Beschwerde- führers zu Recht verneint resp. den beantragten Kurs zu Recht als berufli- che Weiterausbildung, welche nicht Sache der Arbeitslosenversicherung ist, qualifiziert (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Schliesslich ist in Übereinstimmung mit dem Beschwerdegegner (vgl. act. IIA 34 f.) nicht davon auszugehen, dass allein durch den beantragten Kurs, der im Wesentlichen der Zulassung zum Lehrgang ʺHR-Fachmann/HR-Fachfrau mit eidgenössischem Fachausweisʺ dient (vgl. act. IIA 41), die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers tatsächlich und in erheblichem Masse gefördert würde (vgl. E. 2.2.4 hier- vor). Bei dieser Ausgangslage erübrigen sich Weiterungen zur Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich aus arbeitsmarktlichen Gründen er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2022, ALV/22/141, Seite 11 schwert vermittelbar ist, was vom Beschwerdegegner bejaht wird. So oder anders besteht mangels arbeitsmarktlicher Indikation für den beantragten Kurs kein Anspruch auf Finanzierung durch die Arbeitslosenversicherung als arbeitsmarktliche Massnahme. Der angefochtene Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 11. Februar 2022 (act. IIB 2 ff.) ist nach dem Dargelegten nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst

- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2022, ALV/22/141, Seite 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.