Klage vom 3. März 2022
Sachverhalt
A. C.________ selig (geboren 1963, nachfolgend Versicherter) war bei der Pensionskasse des Bundes PUBLICA (nachfolgend PUBLICA oder Beklagte) pensionskassen- bzw. berufsvorsorgeversichert, als er am
10. Juli 2021 tödlich verunglückte (Akten der PUBLICA [act. II] 3/5, 3/12). Am 7. September 2021 (act. II 1 f.) wurde bei der PUBLICA u.a. ein Gesuch um Ausrichtung einer Lebenspartnerrente für die 1971 geborene A.________ (nachfolgend Klägerin) gestellt. Mit Schreiben vom 2. November 2021 (act. II 3/19) verneinte die PUBLICA den Anspruch von A.________ auf eine Lebenspartnerrente, da ihr die Lebenspartnerschaft nicht – wie reglementarisch vorgeschrieben – zu Lebzeiten der beiden Lebenspartner in Form eines schriftlichen Lebenspartnervertrags gemeldet worden sei. B. Mit Klage vom 3. März 2022 beantragt A.________, vertreten durch Fürsprecher B.________, die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin ab Oktober 2021 eine Rente nach Art. 45 des Vorsorgereglements vom
15. Juni 2007 für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB; SR 172.220.141.1; Lebenspartnerrente) von monatlich mindestens Fr. 3'740.60 auszurichten. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ab Oktober 2021 eine monatliche Rente nach Art. 45 VRAB auszurichten, und die Sache sei zur Berechnung der Einzelheiten an diese zurückzuweisen. Die Beklagte schliesst mit Klageantwort vom 31. März 2022 auf Abweisung der Klage.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2022, BV/22/138, Seite 3
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 3. März 2022 geltend gemachten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des oder der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG, Art. 101 Abs. 2 VRAB). Dabei kommt es für den Wahlgerichtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Die Beklagte hat Sitz in Bern (Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2006 über die Pensionskasse des Bundes [PUBLICA-Gesetz; SR 172.222.1]), womit das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig ist. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Die Klage ist formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG) und der Rechtsvertreter des Klägers ist gehörig bevollmächtig (Art. 15 Abs. 1 VRPG; Akten der Klägerin [act. I] 1). Auf die Klage ist somit einzutreten.
E. 1.2 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Klägerin auf Hinterlassenenleistungen in Form einer reglementarischen Lebenspartnerrente.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2022, BV/22/138, Seite 4
E. 2.1 Nach Art. 20a Abs. 1 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Art. 19 (überleben- der Ehegatte), Art. 19a (eingetragene Partnerinnen oder Partner) und Art. 20 (Waisen) begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen, u.a. natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss (lit. a). Die Begünstigungsregelung von Art. 20a BVG betrifft keine obligatorische BVG-Leistung, sondern gehört zur weitergehenden bzw. überobligatorischen Vorsorge. Es ist den Vorsorgeeinrichtungen überlassen, ob sie eine solche Regelung vorsehen (BGE 144 V 327 E. 1.1 S. 329, 135 V 80 E. 3.4 S. 86).
E. 2.2 Die Beklagte sah bereits unter der Herrschaft der Verordnung vom
25. April 2001 über die Versicherung im Kernplan der Pensionskasse des Bundes (PKBV 1; SR 172.222.034.1) vor, dass eine Lebenspartnerschaft im Todesfall der versicherten Person Anspruch auf eine Lebenspartnerrente für den überlebenden Lebenspartner begründete. Dies bedingte (nebst weiteren kumulativen Voraussetzungen), dass die Lebenspartnerschaft PUBLICA in Form eines zu Lebzeiten von beiden Lebenspartnern unterzeichneten Unterstützungsvertrags schriftlich gemeldet worden war (Art. 39 Abs. 3 PKBV 1). Nach Art. 45 des am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen VRAB hat die überlebende Lebenspartnerin beim Tod der versicherten oder rentenbeziehenden Person Anspruch auf eine Lebenspartnerrente, wenn sie keine Ehegattenrente oder keine aus einem anderen Vorsorgefall bereits laufende Lebenspartnerrente einer Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule bezieht und das 40. Altersjahr vollendet hat und mit der verstorbenen Person mindestens in den letzten fünf Jahren vor dem Tod ununterbrochen eine Lebenspartnerschaft geführt hat oder für den Unterhalt eines oder
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2022, BV/22/138, Seite 5 mehrerer gemeinsamer Kinder, die gemäss vorliegendem Reglement Anspruch auf Waisenrenten haben, aufkommen muss (Abs. 1). Der Anspruch auf eine Lebenspartnerrente besteht nur, wenn die Lebenspartnerschaft PUBLICA in Form eines Lebenspartnervertrages schriftlich gemeldet worden ist. Dieser von beiden Lebenspartnern unterzeichnete Lebenspartnervertrag ist im Original und zu Lebzeiten der beiden Lebenspartner PUBLICA zuzustellen (Abs. 2).
E. 3.1 Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten (Schreiben des Rechtsvertreters der Klägerin vom 7. September 2021 [act. II 6], Klage S. 2 Ziff. 5 sowie Klageantwort S. 5 Ziff. 5), dass der Beklagten die Lebenspartnerschaft zwischen der Klägerin und dem Versicherten zu Lebzeiten der beiden Partner nicht gemäss Art. 45 Abs. 2 VRAB in Form eines von beiden Lebenspartnern unterschriebenen Lebenspartnervertrags schriftlich gemeldet worden ist (vgl. act. II 2/1). Gestützt auf diesen Umstand verneint die Beklagte einen Anspruch der Klägerin auf eine Lebenspartnerrente. Was die Klägerin dagegen vorbringt, überzeugt nicht:
E. 3.2 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGE 136 V 127 E. 4.5 S. 130) kann, weil ein Anspruch der in Art. 20a BVG genannten Personen nicht von Gesetzes wegen besteht, sondern nur, wenn das Reglement der Vorsorgeeinrichtung einen solchen statuiert, das Reglement diese Begünstigung auch von einer entsprechenden Erklärung des Versicherten abhängig machen. Hierfür – so das Bundesgericht – spricht, dass im Bereich des Überobligatoriums und somit im vorliegenden Fall – im Rahmen der verfassungsmässigen und gesetzlichen Schranken – eine grosse Autonomie der Vorsorgeeinrichtung besteht. Weder aus dem Wortlaut von Art. 20a BVG noch aus den Gesetzesmaterialen ergibt sich, dass es nicht möglich ist, den Anspruch auf eine Lebenspartnerrente von einer Erklärung des Versicherten abhängig zu machen. Ein solches Erfordernis stellt keine zusätzliche materielle Bedingung dar, sondern einzig eine formelle Bedingung. In BGE 137 V 105 E. 8.2 S. 111 präzisierte das Bundesgericht diesbezüglich weiter, dass es der Natur der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2022, BV/22/138, Seite 6 Lebensgemeinschaft nicht verheirateter Personen entspricht, im Gegensatz zur Regelung bei der Ehe, dass die Beziehungen zwischen den Partnern deren vollständiger Autonomie überlassen sind und jeder Versicherte frei ist, seinen Lebenspartner resp. seine Lebenspartnerin in den Genuss einer Rente kommen zu lassen oder nicht. Denn, wie das Bundesgericht im Entscheid vom 20. Juli 2018, 9C_196/2018, E. 2.1 (SVR 2018 BVG Nr. 44. S. 161 E. 2.1), zum Schluss kam, bedeutet das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft nicht zwangsläufig, dass die versicherte Person den Lebenspartner auch tatsächlich begünstigen will und es ist grundsätzlich erlaubt, die Erfüllung von reglementarischen (Zusatz-)Erfordernissen und die Geltendmachung des Anspruchs an bestimmte Formen und Fristen zu knüpfen. Das Bundesgericht hat damit sowohl betreffend die im vorliegenden Fall in Frage stehende Lebenspartnerrente als auch betreffend Todesfallkapital von der Vorsorgeeinrichtung reglementarisch verlangte Begünstigungserklärungen für zulässig erklärt und entschieden, dass diese nicht bloss Beweisvorschriften mit Ordnungscharakter, sondern mit Art. 20a BVG vereinbare formelle Anspruchserfordernisse mit konstitutiver Wirkung bilden (vgl. statt vieler BGE 142 V 232 E. 2.1 S. 237 mit Verweis auf weitere höchstrichterliche Entscheide; vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 13. Mai 2020, 9C_784/2019, E. 2.3).
E. 3.3 Wie die Beklagte zu Recht vorbringt (Klageantwort S. 5 Ziff. 5), ist der Wortlaut von Art. 45 Abs. 2 VRAB klar und unmissverständlich und bedarf keiner Auslegung. Wie das Bundesgericht im Entscheid vom 6. Juni 2007, B 85/06, bezüglich des früher geltenden und inhaltlich im Wesentlichen gleich lautenden Art. 39 Abs. 3 PKBV 1 entschied, erscheint das Erfordernis einer schriftlichen Meldung der Lebenspartnerschaft in Form eines „Unterstützungsvertrages“ zu Lebzeiten beider Lebenspartner durchaus sinnvoll und auch zweckmässig. Das Bundesgericht ordnete der Verordnungsbestimmung konstitutive Bedeutung zu (E. 4.2.3 sowie 4.3). Diese Feststellungen haben auch zu dem in der Zwischenzeit massgeblichen Art. 45 Abs. 2 VRAB und nun verlangten Lebenspartnervertrag zu gelten.
E. 3.4 Aufgrund der dargelegten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. E. 3.2 f. hiervor) ist der Klägerin nicht zu folgen, wenn sie vorbringt, die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2022, BV/22/138, Seite 7 Erfüllung der Tatbestände gemäss Art. 45 Abs. 1 lit. a und b VRAB würde zur Begründung des Anspruchs auf eine Lebenspartnerrente ausreichen und ein Lebenspartnervertrag sei nicht vorausgesetzt (Klage S. 3 Ziff. 6 f.). Ebenfalls unzutreffend ist das Vorbringen der Klägerin, zur Begründung der Lebenspartnerrente genüge, dass der überlebende Ehegatte weiterhin für den Unterhalt des gemeinsamen Kindes sorge (Klage S. 4 Ziff. 10) und im Zeitpunkt des Todes ein Zusammenleben erstellt sei (Klage S. 4 Ziff. 12) bzw. es genüge wenn der überlebende Partner im selben Haushalt wie der Verstorbene wohnte und ein gemeinsames Kind unterhalten muss, das Anspruch auf eine Waisenrente habe (Klage S. 6 Ziff. 21); für diese Art der Lebenspartnerrente mache der „Lebensvertrag keinen Sinn“ und schon mit der Kindesanerkennung habe der Partner den Willen und die Pflicht gezeigt, Kind und Mutter zu unterstützen (Klage S. 4 Ziff. 12). Sowohl Wortlaut wie auch Systematik schliessen die Deutung der Klägerin aus. Eines Lebenspartnervertrages nach Art. 45 Abs. 2 VRAB bedarf es für jede Konstellation der Lebenspartnerrente nach Art. 45 Abs. 1 VRAB. Abgesehen davon, dass mit der Kindesanerkennung kein Wille zur Unterstützung der Mutter gezeigt wird (vgl. denn auch act. II 13), weist die Beklagte vielmehr treffend mit Verweis auf Art. 45 Abs. 2 VRAB darauf hin, dass der grundsätzliche Anspruch auf eine Lebenspartnerrente u.a. an die Bedingung geknüpft ist, dass die Lebenspartnerschaft in Form eines Lebenspartnerschaftsvertrags gemeldet wird und so sichergestellt wird, dass der verstorbene Lebenspartner bei Lebzeiten den überlebenden Lebenspartner wissentlich und willentlich begünstigen wollte (Klageantwort S. 5 Ziff. 4). Anders als von der Klägerin vorgebracht (vgl. Klage S. 7 Ziff. 22), handelt es sich bei dieser Bedingung nicht um überspitzten Formalismus, sondern sie ist unmissverständlicher Ausdruck dafür, dass eine Begünstigung gewollt ist (BGer 9C_196/2018, E. 2.1 [SVR 2018 BVG Nr. 44 S. 161 E. 2.1]). Daran vermag auch der Einwand der Klägerin (Klage S. 3 Ziff. 6 und S. 6 Ziff. 21), das verlangte Formular enthalte nichts Anderes als Angaben von Personalien ohne Willensäusserung zur Begünstigung, nichts zu ändern. Vielmehr ist dem besagten als „Lebenspartnervertrag“ gekennzeichnete Formular explizit zu entnehmen, dass die „Vereinbarung“ dazu dient, allfällige Hinterlassenenansprüche zu Gunsten des überlebenden Lebenspartners resp. der überlebenden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2022, BV/22/138, Seite 8 Lebenspartnerin einer versicherten oder rentenbeziehenden Person gegenüber der Beklagten „zu wahren“ (act. I 7), d.h. aus der von der versicherten Person wie dem Lebenspartner unterzeichneten Vereinbarung ist ohne Weiteres die verlangte Willensäusserung, den überlebenden Lebenspartner zu begünstigen, zu entnehmen. Schliesslich vermag auch der Einwand der Klägerin, die Anforderungen der Beklagten seien rechtsmissbräuchlich (Klage S. 5 Ziff. 16), in keiner Art und Weise zu überzeugen. Denn nur, weil der Beklagten die Lebensgemeinschaft des Versicherten mit der Klägerin bekannt war (vgl. E. 3.5 hiernach), ist damit noch nicht erstellt, dass er die Klägerin im Todesfall auch tatsächlich begünstigen wollte (vgl. E. 3.2 hiervor).
E. 3.5 Anders als die Klägerin weiter meint (Klage S. 3 Ziff. 6 sowie S. 5 Ziff. 15), vermag auch der Umstand, dass der Beklagten seit 2011 die Personalangaben der Klägerin sowie des Versicherten, als sie beiden Partnern (aus jeweils eigener Vorsorge) je einen BVG-Vorbezug für das Haus (Wohneigentumsförderung [WEF]) gewährte, bekannt waren (act. II 3/8 ff.), den Anspruch auf eine Lebenspartnerrente nicht zu begründen. Denn das alleinige Wissen der Beklagten von der Lebenspartnerschaft (Klage S. 5 Ziff. 16), welches ihren Ursprung nicht in einem der Beklagten zugestellten Lebenspartnervertrag hat, vermag reglementarisch, berufsvorsorgerechtlich und entsprechend der genannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung die erforderliche wissentliche und willentliche Begünstigungserklärung und damit den Anspruch auf eine Lebenspartnerrente nicht zu konstituieren. Umso weniger vermag das Wissen beschränkt auf den gemeinsamen Kauf einer Liegenschaft den Lebenspartnervertrag zu ersetzen.
E. 3.6 Aufgrund des Dargelegten hat die Beklagte keinen Anspruch auf ei- ne Lebenspartnerrente. Die Klage erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 4.1 In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2022, BV/22/138, Seite 9
E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Klägerin keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Umkehr- schluss]). Die obsiegende Beklagte hat als Sozialversicherungsträgerin ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- Fürsprecher B.________ z.H. der Klägerin
- Pensionskasse des Bundes PUBLICA
- Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis:
- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2022, BV/22/138, Seite 10 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- 1.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 3. März 2022 geltend gemachten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom
- Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des oder der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG, Art. 101 Abs. 2 VRAB). Dabei kommt es für den Wahlgerichtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Die Beklagte hat Sitz in Bern (Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2006 über die Pensionskasse des Bundes [PUBLICA-Gesetz; SR 172.222.1]), womit das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig ist. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Die Klage ist formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG) und der Rechtsvertreter des Klägers ist gehörig bevollmächtig (Art. 15 Abs. 1 VRPG; Akten der Klägerin [act. I] 1). Auf die Klage ist somit einzutreten. 1.2 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Klägerin auf Hinterlassenenleistungen in Form einer reglementarischen Lebenspartnerrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2022, BV/22/138, Seite 4
- 2.1 Nach Art. 20a Abs. 1 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Art. 19 (überleben- der Ehegatte), Art. 19a (eingetragene Partnerinnen oder Partner) und Art. 20 (Waisen) begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen, u.a. natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss (lit. a). Die Begünstigungsregelung von Art. 20a BVG betrifft keine obligatorische BVG-Leistung, sondern gehört zur weitergehenden bzw. überobligatorischen Vorsorge. Es ist den Vorsorgeeinrichtungen überlassen, ob sie eine solche Regelung vorsehen (BGE 144 V 327 E. 1.1 S. 329, 135 V 80 E. 3.4 S. 86). 2.2 Die Beklagte sah bereits unter der Herrschaft der Verordnung vom
- April 2001 über die Versicherung im Kernplan der Pensionskasse des Bundes (PKBV 1; SR 172.222.034.1) vor, dass eine Lebenspartnerschaft im Todesfall der versicherten Person Anspruch auf eine Lebenspartnerrente für den überlebenden Lebenspartner begründete. Dies bedingte (nebst weiteren kumulativen Voraussetzungen), dass die Lebenspartnerschaft PUBLICA in Form eines zu Lebzeiten von beiden Lebenspartnern unterzeichneten Unterstützungsvertrags schriftlich gemeldet worden war (Art. 39 Abs. 3 PKBV 1). Nach Art. 45 des am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen VRAB hat die überlebende Lebenspartnerin beim Tod der versicherten oder rentenbeziehenden Person Anspruch auf eine Lebenspartnerrente, wenn sie keine Ehegattenrente oder keine aus einem anderen Vorsorgefall bereits laufende Lebenspartnerrente einer Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule bezieht und das 40. Altersjahr vollendet hat und mit der verstorbenen Person mindestens in den letzten fünf Jahren vor dem Tod ununterbrochen eine Lebenspartnerschaft geführt hat oder für den Unterhalt eines oder Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2022, BV/22/138, Seite 5 mehrerer gemeinsamer Kinder, die gemäss vorliegendem Reglement Anspruch auf Waisenrenten haben, aufkommen muss (Abs. 1). Der Anspruch auf eine Lebenspartnerrente besteht nur, wenn die Lebenspartnerschaft PUBLICA in Form eines Lebenspartnervertrages schriftlich gemeldet worden ist. Dieser von beiden Lebenspartnern unterzeichnete Lebenspartnervertrag ist im Original und zu Lebzeiten der beiden Lebenspartner PUBLICA zuzustellen (Abs. 2).
- 3.1 Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten (Schreiben des Rechtsvertreters der Klägerin vom 7. September 2021 [act. II 6], Klage S. 2 Ziff. 5 sowie Klageantwort S. 5 Ziff. 5), dass der Beklagten die Lebenspartnerschaft zwischen der Klägerin und dem Versicherten zu Lebzeiten der beiden Partner nicht gemäss Art. 45 Abs. 2 VRAB in Form eines von beiden Lebenspartnern unterschriebenen Lebenspartnervertrags schriftlich gemeldet worden ist (vgl. act. II 2/1). Gestützt auf diesen Umstand verneint die Beklagte einen Anspruch der Klägerin auf eine Lebenspartnerrente. Was die Klägerin dagegen vorbringt, überzeugt nicht: 3.2 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGE 136 V 127 E. 4.5 S. 130) kann, weil ein Anspruch der in Art. 20a BVG genannten Personen nicht von Gesetzes wegen besteht, sondern nur, wenn das Reglement der Vorsorgeeinrichtung einen solchen statuiert, das Reglement diese Begünstigung auch von einer entsprechenden Erklärung des Versicherten abhängig machen. Hierfür – so das Bundesgericht – spricht, dass im Bereich des Überobligatoriums und somit im vorliegenden Fall – im Rahmen der verfassungsmässigen und gesetzlichen Schranken – eine grosse Autonomie der Vorsorgeeinrichtung besteht. Weder aus dem Wortlaut von Art. 20a BVG noch aus den Gesetzesmaterialen ergibt sich, dass es nicht möglich ist, den Anspruch auf eine Lebenspartnerrente von einer Erklärung des Versicherten abhängig zu machen. Ein solches Erfordernis stellt keine zusätzliche materielle Bedingung dar, sondern einzig eine formelle Bedingung. In BGE 137 V 105 E. 8.2 S. 111 präzisierte das Bundesgericht diesbezüglich weiter, dass es der Natur der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2022, BV/22/138, Seite 6 Lebensgemeinschaft nicht verheirateter Personen entspricht, im Gegensatz zur Regelung bei der Ehe, dass die Beziehungen zwischen den Partnern deren vollständiger Autonomie überlassen sind und jeder Versicherte frei ist, seinen Lebenspartner resp. seine Lebenspartnerin in den Genuss einer Rente kommen zu lassen oder nicht. Denn, wie das Bundesgericht im Entscheid vom 20. Juli 2018, 9C_196/2018, E. 2.1 (SVR 2018 BVG Nr. 44. S. 161 E. 2.1), zum Schluss kam, bedeutet das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft nicht zwangsläufig, dass die versicherte Person den Lebenspartner auch tatsächlich begünstigen will und es ist grundsätzlich erlaubt, die Erfüllung von reglementarischen (Zusatz-)Erfordernissen und die Geltendmachung des Anspruchs an bestimmte Formen und Fristen zu knüpfen. Das Bundesgericht hat damit sowohl betreffend die im vorliegenden Fall in Frage stehende Lebenspartnerrente als auch betreffend Todesfallkapital von der Vorsorgeeinrichtung reglementarisch verlangte Begünstigungserklärungen für zulässig erklärt und entschieden, dass diese nicht bloss Beweisvorschriften mit Ordnungscharakter, sondern mit Art. 20a BVG vereinbare formelle Anspruchserfordernisse mit konstitutiver Wirkung bilden (vgl. statt vieler BGE 142 V 232 E. 2.1 S. 237 mit Verweis auf weitere höchstrichterliche Entscheide; vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 13. Mai 2020, 9C_784/2019, E. 2.3). 3.3 Wie die Beklagte zu Recht vorbringt (Klageantwort S. 5 Ziff. 5), ist der Wortlaut von Art. 45 Abs. 2 VRAB klar und unmissverständlich und bedarf keiner Auslegung. Wie das Bundesgericht im Entscheid vom 6. Juni 2007, B 85/06, bezüglich des früher geltenden und inhaltlich im Wesentlichen gleich lautenden Art. 39 Abs. 3 PKBV 1 entschied, erscheint das Erfordernis einer schriftlichen Meldung der Lebenspartnerschaft in Form eines „Unterstützungsvertrages“ zu Lebzeiten beider Lebenspartner durchaus sinnvoll und auch zweckmässig. Das Bundesgericht ordnete der Verordnungsbestimmung konstitutive Bedeutung zu (E. 4.2.3 sowie 4.3). Diese Feststellungen haben auch zu dem in der Zwischenzeit massgeblichen Art. 45 Abs. 2 VRAB und nun verlangten Lebenspartnervertrag zu gelten. 3.4 Aufgrund der dargelegten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. E. 3.2 f. hiervor) ist der Klägerin nicht zu folgen, wenn sie vorbringt, die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2022, BV/22/138, Seite 7 Erfüllung der Tatbestände gemäss Art. 45 Abs. 1 lit. a und b VRAB würde zur Begründung des Anspruchs auf eine Lebenspartnerrente ausreichen und ein Lebenspartnervertrag sei nicht vorausgesetzt (Klage S. 3 Ziff. 6 f.). Ebenfalls unzutreffend ist das Vorbringen der Klägerin, zur Begründung der Lebenspartnerrente genüge, dass der überlebende Ehegatte weiterhin für den Unterhalt des gemeinsamen Kindes sorge (Klage S. 4 Ziff. 10) und im Zeitpunkt des Todes ein Zusammenleben erstellt sei (Klage S. 4 Ziff. 12) bzw. es genüge wenn der überlebende Partner im selben Haushalt wie der Verstorbene wohnte und ein gemeinsames Kind unterhalten muss, das Anspruch auf eine Waisenrente habe (Klage S. 6 Ziff. 21); für diese Art der Lebenspartnerrente mache der „Lebensvertrag keinen Sinn“ und schon mit der Kindesanerkennung habe der Partner den Willen und die Pflicht gezeigt, Kind und Mutter zu unterstützen (Klage S. 4 Ziff. 12). Sowohl Wortlaut wie auch Systematik schliessen die Deutung der Klägerin aus. Eines Lebenspartnervertrages nach Art. 45 Abs. 2 VRAB bedarf es für jede Konstellation der Lebenspartnerrente nach Art. 45 Abs. 1 VRAB. Abgesehen davon, dass mit der Kindesanerkennung kein Wille zur Unterstützung der Mutter gezeigt wird (vgl. denn auch act. II 13), weist die Beklagte vielmehr treffend mit Verweis auf Art. 45 Abs. 2 VRAB darauf hin, dass der grundsätzliche Anspruch auf eine Lebenspartnerrente u.a. an die Bedingung geknüpft ist, dass die Lebenspartnerschaft in Form eines Lebenspartnerschaftsvertrags gemeldet wird und so sichergestellt wird, dass der verstorbene Lebenspartner bei Lebzeiten den überlebenden Lebenspartner wissentlich und willentlich begünstigen wollte (Klageantwort S. 5 Ziff. 4). Anders als von der Klägerin vorgebracht (vgl. Klage S. 7 Ziff. 22), handelt es sich bei dieser Bedingung nicht um überspitzten Formalismus, sondern sie ist unmissverständlicher Ausdruck dafür, dass eine Begünstigung gewollt ist (BGer 9C_196/2018, E. 2.1 [SVR 2018 BVG Nr. 44 S. 161 E. 2.1]). Daran vermag auch der Einwand der Klägerin (Klage S. 3 Ziff. 6 und S. 6 Ziff. 21), das verlangte Formular enthalte nichts Anderes als Angaben von Personalien ohne Willensäusserung zur Begünstigung, nichts zu ändern. Vielmehr ist dem besagten als „Lebenspartnervertrag“ gekennzeichnete Formular explizit zu entnehmen, dass die „Vereinbarung“ dazu dient, allfällige Hinterlassenenansprüche zu Gunsten des überlebenden Lebenspartners resp. der überlebenden Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2022, BV/22/138, Seite 8 Lebenspartnerin einer versicherten oder rentenbeziehenden Person gegenüber der Beklagten „zu wahren“ (act. I 7), d.h. aus der von der versicherten Person wie dem Lebenspartner unterzeichneten Vereinbarung ist ohne Weiteres die verlangte Willensäusserung, den überlebenden Lebenspartner zu begünstigen, zu entnehmen. Schliesslich vermag auch der Einwand der Klägerin, die Anforderungen der Beklagten seien rechtsmissbräuchlich (Klage S. 5 Ziff. 16), in keiner Art und Weise zu überzeugen. Denn nur, weil der Beklagten die Lebensgemeinschaft des Versicherten mit der Klägerin bekannt war (vgl. E. 3.5 hiernach), ist damit noch nicht erstellt, dass er die Klägerin im Todesfall auch tatsächlich begünstigen wollte (vgl. E. 3.2 hiervor). 3.5 Anders als die Klägerin weiter meint (Klage S. 3 Ziff. 6 sowie S. 5 Ziff. 15), vermag auch der Umstand, dass der Beklagten seit 2011 die Personalangaben der Klägerin sowie des Versicherten, als sie beiden Partnern (aus jeweils eigener Vorsorge) je einen BVG-Vorbezug für das Haus (Wohneigentumsförderung [WEF]) gewährte, bekannt waren (act. II 3/8 ff.), den Anspruch auf eine Lebenspartnerrente nicht zu begründen. Denn das alleinige Wissen der Beklagten von der Lebenspartnerschaft (Klage S. 5 Ziff. 16), welches ihren Ursprung nicht in einem der Beklagten zugestellten Lebenspartnervertrag hat, vermag reglementarisch, berufsvorsorgerechtlich und entsprechend der genannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung die erforderliche wissentliche und willentliche Begünstigungserklärung und damit den Anspruch auf eine Lebenspartnerrente nicht zu konstituieren. Umso weniger vermag das Wissen beschränkt auf den gemeinsamen Kauf einer Liegenschaft den Lebenspartnervertrag zu ersetzen. 3.6 Aufgrund des Dargelegten hat die Beklagte keinen Anspruch auf ei- ne Lebenspartnerrente. Die Klage erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
- 4.1 In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2022, BV/22/138, Seite 9 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Klägerin keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Umkehr- schluss]). Die obsiegende Beklagte hat als Sozialversicherungsträgerin ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. der Klägerin - Pensionskasse des Bundes PUBLICA - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2022, BV/22/138, Seite 10 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 22 138 BV KOJ/SHE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 27. Juni 2022 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Schnyder A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Klägerin gegen Pensionskasse des Bundes PUBLICA Eigerstrasse 57, 3007 Bern Beklagte betreffend Klage vom 3. März 2022
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2022, BV/22/138, Seite 2 Sachverhalt: A. C.________ selig (geboren 1963, nachfolgend Versicherter) war bei der Pensionskasse des Bundes PUBLICA (nachfolgend PUBLICA oder Beklagte) pensionskassen- bzw. berufsvorsorgeversichert, als er am
10. Juli 2021 tödlich verunglückte (Akten der PUBLICA [act. II] 3/5, 3/12). Am 7. September 2021 (act. II 1 f.) wurde bei der PUBLICA u.a. ein Gesuch um Ausrichtung einer Lebenspartnerrente für die 1971 geborene A.________ (nachfolgend Klägerin) gestellt. Mit Schreiben vom 2. November 2021 (act. II 3/19) verneinte die PUBLICA den Anspruch von A.________ auf eine Lebenspartnerrente, da ihr die Lebenspartnerschaft nicht – wie reglementarisch vorgeschrieben – zu Lebzeiten der beiden Lebenspartner in Form eines schriftlichen Lebenspartnervertrags gemeldet worden sei. B. Mit Klage vom 3. März 2022 beantragt A.________, vertreten durch Fürsprecher B.________, die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin ab Oktober 2021 eine Rente nach Art. 45 des Vorsorgereglements vom
15. Juni 2007 für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB; SR 172.220.141.1; Lebenspartnerrente) von monatlich mindestens Fr. 3'740.60 auszurichten. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ab Oktober 2021 eine monatliche Rente nach Art. 45 VRAB auszurichten, und die Sache sei zur Berechnung der Einzelheiten an diese zurückzuweisen. Die Beklagte schliesst mit Klageantwort vom 31. März 2022 auf Abweisung der Klage.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2022, BV/22/138, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 3. März 2022 geltend gemachten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des oder der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG, Art. 101 Abs. 2 VRAB). Dabei kommt es für den Wahlgerichtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Die Beklagte hat Sitz in Bern (Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2006 über die Pensionskasse des Bundes [PUBLICA-Gesetz; SR 172.222.1]), womit das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig ist. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Die Klage ist formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG) und der Rechtsvertreter des Klägers ist gehörig bevollmächtig (Art. 15 Abs. 1 VRPG; Akten der Klägerin [act. I] 1). Auf die Klage ist somit einzutreten. 1.2 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Klägerin auf Hinterlassenenleistungen in Form einer reglementarischen Lebenspartnerrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2022, BV/22/138, Seite 4 2. 2.1 Nach Art. 20a Abs. 1 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Art. 19 (überleben- der Ehegatte), Art. 19a (eingetragene Partnerinnen oder Partner) und Art. 20 (Waisen) begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen, u.a. natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss (lit. a). Die Begünstigungsregelung von Art. 20a BVG betrifft keine obligatorische BVG-Leistung, sondern gehört zur weitergehenden bzw. überobligatorischen Vorsorge. Es ist den Vorsorgeeinrichtungen überlassen, ob sie eine solche Regelung vorsehen (BGE 144 V 327 E. 1.1 S. 329, 135 V 80 E. 3.4 S. 86). 2.2 Die Beklagte sah bereits unter der Herrschaft der Verordnung vom
25. April 2001 über die Versicherung im Kernplan der Pensionskasse des Bundes (PKBV 1; SR 172.222.034.1) vor, dass eine Lebenspartnerschaft im Todesfall der versicherten Person Anspruch auf eine Lebenspartnerrente für den überlebenden Lebenspartner begründete. Dies bedingte (nebst weiteren kumulativen Voraussetzungen), dass die Lebenspartnerschaft PUBLICA in Form eines zu Lebzeiten von beiden Lebenspartnern unterzeichneten Unterstützungsvertrags schriftlich gemeldet worden war (Art. 39 Abs. 3 PKBV 1). Nach Art. 45 des am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen VRAB hat die überlebende Lebenspartnerin beim Tod der versicherten oder rentenbeziehenden Person Anspruch auf eine Lebenspartnerrente, wenn sie keine Ehegattenrente oder keine aus einem anderen Vorsorgefall bereits laufende Lebenspartnerrente einer Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule bezieht und das 40. Altersjahr vollendet hat und mit der verstorbenen Person mindestens in den letzten fünf Jahren vor dem Tod ununterbrochen eine Lebenspartnerschaft geführt hat oder für den Unterhalt eines oder
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2022, BV/22/138, Seite 5 mehrerer gemeinsamer Kinder, die gemäss vorliegendem Reglement Anspruch auf Waisenrenten haben, aufkommen muss (Abs. 1). Der Anspruch auf eine Lebenspartnerrente besteht nur, wenn die Lebenspartnerschaft PUBLICA in Form eines Lebenspartnervertrages schriftlich gemeldet worden ist. Dieser von beiden Lebenspartnern unterzeichnete Lebenspartnervertrag ist im Original und zu Lebzeiten der beiden Lebenspartner PUBLICA zuzustellen (Abs. 2). 3. 3.1 Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten (Schreiben des Rechtsvertreters der Klägerin vom 7. September 2021 [act. II 6], Klage S. 2 Ziff. 5 sowie Klageantwort S. 5 Ziff. 5), dass der Beklagten die Lebenspartnerschaft zwischen der Klägerin und dem Versicherten zu Lebzeiten der beiden Partner nicht gemäss Art. 45 Abs. 2 VRAB in Form eines von beiden Lebenspartnern unterschriebenen Lebenspartnervertrags schriftlich gemeldet worden ist (vgl. act. II 2/1). Gestützt auf diesen Umstand verneint die Beklagte einen Anspruch der Klägerin auf eine Lebenspartnerrente. Was die Klägerin dagegen vorbringt, überzeugt nicht: 3.2 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGE 136 V 127 E. 4.5 S. 130) kann, weil ein Anspruch der in Art. 20a BVG genannten Personen nicht von Gesetzes wegen besteht, sondern nur, wenn das Reglement der Vorsorgeeinrichtung einen solchen statuiert, das Reglement diese Begünstigung auch von einer entsprechenden Erklärung des Versicherten abhängig machen. Hierfür – so das Bundesgericht – spricht, dass im Bereich des Überobligatoriums und somit im vorliegenden Fall – im Rahmen der verfassungsmässigen und gesetzlichen Schranken – eine grosse Autonomie der Vorsorgeeinrichtung besteht. Weder aus dem Wortlaut von Art. 20a BVG noch aus den Gesetzesmaterialen ergibt sich, dass es nicht möglich ist, den Anspruch auf eine Lebenspartnerrente von einer Erklärung des Versicherten abhängig zu machen. Ein solches Erfordernis stellt keine zusätzliche materielle Bedingung dar, sondern einzig eine formelle Bedingung. In BGE 137 V 105 E. 8.2 S. 111 präzisierte das Bundesgericht diesbezüglich weiter, dass es der Natur der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2022, BV/22/138, Seite 6 Lebensgemeinschaft nicht verheirateter Personen entspricht, im Gegensatz zur Regelung bei der Ehe, dass die Beziehungen zwischen den Partnern deren vollständiger Autonomie überlassen sind und jeder Versicherte frei ist, seinen Lebenspartner resp. seine Lebenspartnerin in den Genuss einer Rente kommen zu lassen oder nicht. Denn, wie das Bundesgericht im Entscheid vom 20. Juli 2018, 9C_196/2018, E. 2.1 (SVR 2018 BVG Nr. 44. S. 161 E. 2.1), zum Schluss kam, bedeutet das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft nicht zwangsläufig, dass die versicherte Person den Lebenspartner auch tatsächlich begünstigen will und es ist grundsätzlich erlaubt, die Erfüllung von reglementarischen (Zusatz-)Erfordernissen und die Geltendmachung des Anspruchs an bestimmte Formen und Fristen zu knüpfen. Das Bundesgericht hat damit sowohl betreffend die im vorliegenden Fall in Frage stehende Lebenspartnerrente als auch betreffend Todesfallkapital von der Vorsorgeeinrichtung reglementarisch verlangte Begünstigungserklärungen für zulässig erklärt und entschieden, dass diese nicht bloss Beweisvorschriften mit Ordnungscharakter, sondern mit Art. 20a BVG vereinbare formelle Anspruchserfordernisse mit konstitutiver Wirkung bilden (vgl. statt vieler BGE 142 V 232 E. 2.1 S. 237 mit Verweis auf weitere höchstrichterliche Entscheide; vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 13. Mai 2020, 9C_784/2019, E. 2.3). 3.3 Wie die Beklagte zu Recht vorbringt (Klageantwort S. 5 Ziff. 5), ist der Wortlaut von Art. 45 Abs. 2 VRAB klar und unmissverständlich und bedarf keiner Auslegung. Wie das Bundesgericht im Entscheid vom 6. Juni 2007, B 85/06, bezüglich des früher geltenden und inhaltlich im Wesentlichen gleich lautenden Art. 39 Abs. 3 PKBV 1 entschied, erscheint das Erfordernis einer schriftlichen Meldung der Lebenspartnerschaft in Form eines „Unterstützungsvertrages“ zu Lebzeiten beider Lebenspartner durchaus sinnvoll und auch zweckmässig. Das Bundesgericht ordnete der Verordnungsbestimmung konstitutive Bedeutung zu (E. 4.2.3 sowie 4.3). Diese Feststellungen haben auch zu dem in der Zwischenzeit massgeblichen Art. 45 Abs. 2 VRAB und nun verlangten Lebenspartnervertrag zu gelten. 3.4 Aufgrund der dargelegten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. E. 3.2 f. hiervor) ist der Klägerin nicht zu folgen, wenn sie vorbringt, die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2022, BV/22/138, Seite 7 Erfüllung der Tatbestände gemäss Art. 45 Abs. 1 lit. a und b VRAB würde zur Begründung des Anspruchs auf eine Lebenspartnerrente ausreichen und ein Lebenspartnervertrag sei nicht vorausgesetzt (Klage S. 3 Ziff. 6 f.). Ebenfalls unzutreffend ist das Vorbringen der Klägerin, zur Begründung der Lebenspartnerrente genüge, dass der überlebende Ehegatte weiterhin für den Unterhalt des gemeinsamen Kindes sorge (Klage S. 4 Ziff. 10) und im Zeitpunkt des Todes ein Zusammenleben erstellt sei (Klage S. 4 Ziff. 12) bzw. es genüge wenn der überlebende Partner im selben Haushalt wie der Verstorbene wohnte und ein gemeinsames Kind unterhalten muss, das Anspruch auf eine Waisenrente habe (Klage S. 6 Ziff. 21); für diese Art der Lebenspartnerrente mache der „Lebensvertrag keinen Sinn“ und schon mit der Kindesanerkennung habe der Partner den Willen und die Pflicht gezeigt, Kind und Mutter zu unterstützen (Klage S. 4 Ziff. 12). Sowohl Wortlaut wie auch Systematik schliessen die Deutung der Klägerin aus. Eines Lebenspartnervertrages nach Art. 45 Abs. 2 VRAB bedarf es für jede Konstellation der Lebenspartnerrente nach Art. 45 Abs. 1 VRAB. Abgesehen davon, dass mit der Kindesanerkennung kein Wille zur Unterstützung der Mutter gezeigt wird (vgl. denn auch act. II 13), weist die Beklagte vielmehr treffend mit Verweis auf Art. 45 Abs. 2 VRAB darauf hin, dass der grundsätzliche Anspruch auf eine Lebenspartnerrente u.a. an die Bedingung geknüpft ist, dass die Lebenspartnerschaft in Form eines Lebenspartnerschaftsvertrags gemeldet wird und so sichergestellt wird, dass der verstorbene Lebenspartner bei Lebzeiten den überlebenden Lebenspartner wissentlich und willentlich begünstigen wollte (Klageantwort S. 5 Ziff. 4). Anders als von der Klägerin vorgebracht (vgl. Klage S. 7 Ziff. 22), handelt es sich bei dieser Bedingung nicht um überspitzten Formalismus, sondern sie ist unmissverständlicher Ausdruck dafür, dass eine Begünstigung gewollt ist (BGer 9C_196/2018, E. 2.1 [SVR 2018 BVG Nr. 44 S. 161 E. 2.1]). Daran vermag auch der Einwand der Klägerin (Klage S. 3 Ziff. 6 und S. 6 Ziff. 21), das verlangte Formular enthalte nichts Anderes als Angaben von Personalien ohne Willensäusserung zur Begünstigung, nichts zu ändern. Vielmehr ist dem besagten als „Lebenspartnervertrag“ gekennzeichnete Formular explizit zu entnehmen, dass die „Vereinbarung“ dazu dient, allfällige Hinterlassenenansprüche zu Gunsten des überlebenden Lebenspartners resp. der überlebenden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2022, BV/22/138, Seite 8 Lebenspartnerin einer versicherten oder rentenbeziehenden Person gegenüber der Beklagten „zu wahren“ (act. I 7), d.h. aus der von der versicherten Person wie dem Lebenspartner unterzeichneten Vereinbarung ist ohne Weiteres die verlangte Willensäusserung, den überlebenden Lebenspartner zu begünstigen, zu entnehmen. Schliesslich vermag auch der Einwand der Klägerin, die Anforderungen der Beklagten seien rechtsmissbräuchlich (Klage S. 5 Ziff. 16), in keiner Art und Weise zu überzeugen. Denn nur, weil der Beklagten die Lebensgemeinschaft des Versicherten mit der Klägerin bekannt war (vgl. E. 3.5 hiernach), ist damit noch nicht erstellt, dass er die Klägerin im Todesfall auch tatsächlich begünstigen wollte (vgl. E. 3.2 hiervor). 3.5 Anders als die Klägerin weiter meint (Klage S. 3 Ziff. 6 sowie S. 5 Ziff. 15), vermag auch der Umstand, dass der Beklagten seit 2011 die Personalangaben der Klägerin sowie des Versicherten, als sie beiden Partnern (aus jeweils eigener Vorsorge) je einen BVG-Vorbezug für das Haus (Wohneigentumsförderung [WEF]) gewährte, bekannt waren (act. II 3/8 ff.), den Anspruch auf eine Lebenspartnerrente nicht zu begründen. Denn das alleinige Wissen der Beklagten von der Lebenspartnerschaft (Klage S. 5 Ziff. 16), welches ihren Ursprung nicht in einem der Beklagten zugestellten Lebenspartnervertrag hat, vermag reglementarisch, berufsvorsorgerechtlich und entsprechend der genannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung die erforderliche wissentliche und willentliche Begünstigungserklärung und damit den Anspruch auf eine Lebenspartnerrente nicht zu konstituieren. Umso weniger vermag das Wissen beschränkt auf den gemeinsamen Kauf einer Liegenschaft den Lebenspartnervertrag zu ersetzen. 3.6 Aufgrund des Dargelegten hat die Beklagte keinen Anspruch auf ei- ne Lebenspartnerrente. Die Klage erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2022, BV/22/138, Seite 9 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Klägerin keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Umkehr- schluss]). Die obsiegende Beklagte hat als Sozialversicherungsträgerin ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- Fürsprecher B.________ z.H. der Klägerin
- Pensionskasse des Bundes PUBLICA
- Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis:
- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2022, BV/22/138, Seite 10 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.