Einspracheentscheid vom 24. Januar 2022
Sachverhalt
A. Der 1970 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war über seine Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsan- stalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert, als er gemäss Schadenmeldung am 3. August 2020 beim Deponieren einer Pa- lette mit Steinen in ein Loch trat, sich beim Stürzen an einem Gerüst fest- halten wollte und sich dabei die linke und die rechte Schulter verletzte (Ak- ten der Suva [act. II] 1). Die Suva gewährte im Zusammenhang mit diesem Ereignis zunächst die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld (act. II 3 f.). Mit Verfügung vom 18. März 2021 (act. II 92) stellte sie betreffend die rechte Schulter die vorübergehen- den Leistungen per 29. Oktober 2020 ein und verneinte den Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen. Nachdem die Suva betreffend die linke Schulter die vorübergehenden Leistungen formlos per Ende Juli 2021 ein- gestellt (act. II 134) bzw. das Taggeld bis Ende August 2021 verlängert hatte (act. II 171), sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 14. Ok- tober 2021 (act. 180) ab 1. September 2021 eine auf einem Invaliditätsgrad von 18 % basierende Invalidenrente zu und verneinte einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Daran hielt sie auf Einsprache hin (act. II 185) mit Entscheid vom 24. Januar 2022 (act. II 205) fest. B. Mit Eingabe vom 25. Februar 2022 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde und stellte die folgenden Rechts- begehren: 1. Der Einspracheentscheid vom 24. Januar 2022 sei aufzuheben. 2. Der unfallbedingte Invaliditätsgrad sei nach Abschluss der unfall- bedingt noch notwendigen medizinischen Behandlungen neu festzusetzen. 3. Der Integritätsschaden sei nach Abschluss der unfallbedingt noch notwendigen medizinischen Behandlungen festzusetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2022, UV/22/125, Seite 3 - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - In der Beschwerdeantwort vom 23. März 2022 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 24. Januar 2022 (act. II 205). Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf die gesetzli- chen Unfallversicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 3. August 2020 und dabei bezüglich der linksseitigen Schulterbe- schwerden insbesondere der Zeitpunkt des Fallabschlusses (einheitlicher Streitgegenstand [BGE 144 V 354]). Soweit sinngemäss Leistungsan- sprüche hinsichtlich der rechtsseitigen Schulterbeschwerden geltend ge- macht werden (vgl. Beschwerde S. 6 ff. Ziff. III Art. 3 - 4 [recte wohl: 4 - 6]),
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2022, UV/22/125, Seite 4 ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten, steht dem doch die mate- rielle Rechtskraft der Verfügung vom 18. März 2021 (act. II 92) entgegen (vgl. auch act. II 148; Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. III Ziff. 5.2 und 5.4). Der sinngemässe Entscheid der Verwaltung, auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten (act. II 148 f.), ist einer gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich (BGE 133 V 50 E. 4 S. 52; SVR 2018 IV Nr. 33 S. 107 E. 5.4, 2014 IV Nr. 7 S. 29 E. 3.3; Beschwerde S. 6 f. Ziff. III Art. 3 [recte wohl: Art. 4]) und der Anfechtungsgegenstand bildet hier auch nicht ein Entscheid über ein Gesuch auf prozessuale Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG).
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalls, eines Nicht- berufsunfalls oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundes- gesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversiche- rung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusam- menhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 147 V 161 E. 3.1 S. 162, 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181). 2.2.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2022, UV/22/125, Seite 5 eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicher- ten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge- dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.2.2 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ur- sache eines Erfolgs zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt die- ses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 125 V 456 E. 5a S. 461; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 122 E. 5.2). Bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen deckt sich die adäquate Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausa- lität; die Adäquanz hat hier praktisch keine selbstständige Bedeutung (BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358; SVR 2020 UV Nr. 34 S. 137 E. 3.2). 2.3 Der Unfallversicherer hat den Fall unter Einstellung von Heilbe- handlung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszu- standes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass- nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 143 V 148 E. 3.1.1 S. 151, 137 V 199 E. 2.1 S. 201). Die Bes-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2022, UV/22/125, Seite 6 serung bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Stei- gerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Bes- serung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Diese Frage ist prospektiv zu beurtei- len (SVR 2010 UV Nr. 3 S. 14 E. 8.2; zum Ganzen SVR 2020 UV Nr. 24 S. 96 E. 5.2). 2.4 Um über den Leistungsanspruch entscheiden zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewie- sen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund- heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Um- fang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 3. 3.1 Dass das in der Schadenmeldung vom 13. August 2020 (act. II 1) geschilderte Ereignis vom 3. August 2020 die kumulativen Tatbestands- elemente des Unfallbegriffs gemäss Legaldefinition (vgl. E. 2.1 hiervor) erfüllt, ist zu Recht unbestritten. 3.2 In medizinischer Hinsicht lassen sich den Akten betreffend die linke Schulter (vgl. E. 1.2 hiervor) im Wesentlichen die folgenden Angaben ent- nehmen: 3.2.1 Eine Magnetresonanztomographie (MRT) der Schulter links vom
18. August 2020 (act. II 21/1) offenbarte eine Teilruptur der Subscapularis- sehne, eine Tendinose der Supraspinatus- und Infraspinatussehne, eine Teilruptur im anterioren Bereich an der Gelenkfläche der Supraspinatus- sehne im Bereich des Ansatzes und eine Impingementkonstellation.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2022, UV/22/125, Seite 7 3.2.2 Im Bericht vom 17. September 2020 (act. II 17) diagnostizierte Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato- logie des Bewegungsapparates, eine anterosuperiore Rotatorenmanschet- tenläsion links ohne grössere Retraktion, keine fettige Infiltration und eine instabile lange Bizepssehne nach Sturz/Distorsion Schulter links vom
3. August 2020 (S. 1). Linksseitig finde sich eine relevante Läsion der Rota- torenmanschette anterosuperior. Die lange Bizepssehne sei sekundär si- cherlich instabil und es komme auch zu einem Schnappen. Hier sei die chirurgische Behandlung mit arthroskopischer Naht der Supraspinatusseh- ne, Rekonstruktion Subscapularisoberrand (ebenfalls über Knochenanker), AC-Resektion und Tenodese der langen Bizepssehne subpectoral indiziert, um diese zu entlasten, da eine Stabilität der langen Bizepssehne im Sulcus nicht mehr zu erreichen sei. Für die Arbeit auf dem … sei mit einer länge- ren Arbeitsunfähigkeit von sicherlich vier Monaten zu rechnen (S. 2). Am
20. Oktober 2020 wurde der besagte operative Eingriff durchgeführt (vgl. Operationsbericht desselben Tages; act. II 30). 3.2.3 Im Bericht vom 25. Januar 2021 (act. II 69) nannte Dr. med. C.________ als Diagnosen eine Rest-Symptomatik einer leichten Kapsuli- tis/Frozen Shoulder links, einen Status nach Infiltration vom 1. Dezember 2020 sowie einen Status nach arthroskopischer Naht Subscapularis- und Supraspinatussehne, Tenodese der langen Bizepssehne subpectoral und AC-Resektion vom 20. Oktober 2020. Intraoperativ hätten die Sehnen gut angenäht werden können. Klinisch zeige sich eine deutliche Verbesserung der Beweglichkeit nach Infiltration bei leichter Kapsulitis. Die Kraft für die Elevation/Abduktion werde sich sicher noch verbessern. Die Arbeitsun- fähigkeit werde bis Ende Februar attestiert. 3.2.4 Im Bericht vom 29. April 2021 (act. II 105) diagnostizierte Dr. med. C.________ einen Status nach Frozen Shoulder/adhäsive Kapsulitis Schul- ter links nach arthroskopischer Naht Subscapularis- und Supraspinatus- sehne, Tenodese der langen Bizepssehne subpectoral und AC-Resektion vom 20. März (recte: Oktober) 2020. Die Funktion der Subscapularis- als auch der Supraspinatussehne habe sich gebessert, es bleibe aber noch eine Schwäche. MR-tomographisch sei die korrekte Reinsertion der Supra- spinatussehne im Januar verifiziert worden (vgl. Bericht Arthro-MRT Schul-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2022, UV/22/125, Seite 8 ter links vom 28. Januar 2021; act. II 76). Seither sei es nicht zu einer Re- Ruptur gekommen. Das Problem sei die Kapsulitis und das nun noch be- stehende Rehabilitationsdefizit. Die Physiotherapie werde weitergeführt, die Prognose sei gut. Bis Ende Mai bleibe die Arbeitsunfähigkeit zu 100 %. 3.2.5 Im Bericht vom 27. Mai 2021 (act. II 115) erwähnte Dr. med. C.________, mit der Schulter links mache der Beschwerdeführer gute Fort- schritte, sei eigentlich zufrieden, es fehle ihm aber noch an der Kraft. Bei Frozen Shoulder und MR-tomographisch korrekt inserierten Subscapularis- und Supraspinatussehnen sei die Prognose aber gut (S. 1). Für die Kapsu- litis links werde es einfach Zeit brauchen, dies sei immer so und es sei da- von auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine volle Arbeitsfähigkeit wieder erreiche. Da er eben noch nicht alles mit seiner Schulter links ma- chen könne, bleibe die Arbeitsunfähigkeit (S. 2). 3.2.6 In der Beurteilung der Suva vom 1. Juni 2021 (act. II 118) diagnosti- zierte die Kreisärztin Dr. med. D.________, Fachärztin für Allgemeine Inne- re Medizin, eine Frozen Shoulder/Kapsulitis links mit/bei Status nach ar- throskopischer Naht Subscapularis- und Supraspinatussehne Schulter links, Tenodese der langen Bizepssehne subpectoral und AC-Resektion vom 20. Oktober 2020 und Status nach Infiltration vom 1. Dezember 2020. Postoperativ sei es zu einer Kapsulitis gekommen, welche sich bis dato weitgehend erholt habe. In der klinischen Nachkontrolle beim Operateur am
27. Mai 2021 würden gute Fortschritte beschrieben (S. 3). Eine Kontroll- MRT vom Januar 2021 zeige eine korrekte Insertion der Sehne. Die Phy- siotherapie werde weiter durchgeführt, was sicher sinnvoll sei bei Kapsulitis und könne schätzungsweise bis ca. ein Jahr postoperativ übernommen werden. Die weitere Physiotherapie werde aber das nachfolgend angege- bene Zumutbarkeitsprofil nicht wesentlich verändern. Zumutbar sei leichte bis mittelschwere ganztätige Arbeit ohne repetitive Überkopfarbeiten. Kör- pernahe Belastungen auf Hüfthöhe bis 10 kg, auf Brusthöhe bis 5 kg, könn- ten durchgeführt werden. Körperfern solle die Last repetitiv nicht mehr als 1 kg betragen. Vibrationen und Schlagbelastungen seien zu vermeiden. Die Fähigkeit auf … und … zu arbeiten sei eingeschränkt. Daraus sei abzulei- ten, dass für reines … eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden könn-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2022, UV/22/125, Seite 9 te, jedoch nicht für …. Eine Integritätsentschädigung sei weder in Bezug auf Arthrose noch auf Funktion geschuldet (S. 4). 3.2.7 Eine Arthro-MRT der Schulter links vom 6. Juli 2021 (act. II 145) ergab keine grössere Befundänderung im Vergleich zur Voruntersuchung, keine neue Rotatorenmanschettenruptur. Es bestünden eine unverändert postoperativ alterierte Infraspinatus- und Supraspinatussehne am Ansatz- bereich, eine unveränderte filiforme transmurale Ruptur im mittleren An- satzbereich der Supraspinatussehne und eine kleine Unterflächenruptur der Supraspinatussehne am Ansatzbereich, eine normale Muskeltrophik sowie kein neuer Labrum- und Knorpelschaden (S. 2). 3.2.8 Im Bericht vom 8. Juli 2021 (act. II 143/2 f.) informierte Dr. med. C.________, MR-tomographisch zeige sich keine Re-Ruptur im Bereich der inserierten Supraspinatussehne links. Diese sei zwar ausgedünnt und ver- einzelt unterbrochen im Bereich der Fäden, entspreche aber nicht einer Re- Ruptur. Die Muskelqualität sei auch gut. Die Behandlung sei weiter konser- vativ mit Physiotherapie (S. 2). Ziel sei es, schmerzfrei eine volle Beweg- lichkeit und gute Belastbarkeit zu erreichen. Die Arbeitsunfähigkeit sei bis
31. August 2021 bescheinigt worden (S. 3). Am 24. August 2021 berichtete Dr. med. C.________, die Schulter links sei noch nicht voll ausgeheilt. Es sei beschlossen worden, nochmals zu infiltrieren und mit der Physiothera- pie weiterzufahren (act. II 158/4). 3.2.9 In der Beurteilung der Suva vom 9. September 2021 (act. II 161) heilt die Kreisärztin, Dr. med. D.________, fest, es sei nicht davon auszu- gehen, dass durch weitere Behandlungen mit überwiegender Wahrschein- lichkeit eine Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes erwar- tet werden könne, sodass sich das Belastbarkeitsprofil ändern würde. 3.2.10 Im Bericht vom 25. November 2021 (act. II 194/1) erwähnte Dr. med. C.________, der Beschwerdeführer habe nach der Infiltration (vom 9. November 2021) Fortschritte gemacht, die passive Beweglichkeit scheine noch gebessert zu haben, die Infiltration wirke noch weiter. Die physiotherapeutische Mobilisation, insbesondere auch die Verbesserung der Scapula-Stabilisierung bei deutlicher Dyskinesie und Schulterzentrie- rung, werde weitergeführt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2022, UV/22/125, Seite 10 3.3 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2021 UV Nr. 34 S. 154 E. 2.3). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxis- gemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Ver- fahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutach- ten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einho- lung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Be- weiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur ge- ringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsin- ternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu- nehmen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachperso- nen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftrags- rechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zwei- fel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutach- ten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuwei- sen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutach- tung veranlasst (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469; SVR 2021 UV Nr. 34 S. 154 E. 2.3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2022, UV/22/125, Seite 11 Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenlo- ser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beur- teilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mit- hin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hin- tergrund rückt (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3). 3.4 Die Beschwerdegegnerin hat sich im angefochtenen Einspra- cheentscheid vom 24. Januar 2022 (act. II 205) in medizinischer Hinsicht massgeblich auf die Aktenbeurteilung der Dr. med. D.________ vom 1. Ju- ni 2021 (act. II 118) gestützt. Diese erfüllt die höchstrichterlichen Beweisan- forderungen (vgl. E. 3.3 hiervor) und erbringt vollen Beweis. Dass die Suva- Kreisärztin keine klinische Exploration des Beschwerdeführers durchgeführt hat, ist nicht zu beanstanden, konnten sie sich aufgrund der umfassenden medizinischen Akten einschliesslich der bildgebenden Abklärungen doch ein gesamthaft lückenloses Bild verschaffen, womit die Voraussetzungen für einen rechtsgenüglichen Aktenbericht erfüllt sind (vgl. E. 3.3 hiervor). Zudem kann rechtsprechungsgemäss insbesondere (auch) die Kausalität im Rahmen eines Aktenberichts erörtert werden (Entscheid des Bundesge- richts [BGer] vom 9. November 2011, 8C_383/2011, E. 4.2). Dr. med. D.________ hat sich in ihrer Beurteilung in Kenntnis der medizinischen Vorakten sorgfältig mit den gesundheitlichen Befunden und Beschwerden des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und ihre Schlussfolgerungen insbesondere auch auf die bildgebenden Untersuchungen gestützt. Die daraus gezogenen Folgerungen und die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind eingehend und überzeugend be- gründet. Dementsprechend ist auf die kreisärztliche Aktenbeurteilung ab- zustellen. Gestützt darauf ist erstellt, dass im Zeitpunkt des Fallabschlus- ses der medizinische Endzustand erreicht war und dem Beschwerdeführer unfallbedingt die bisherige Tätigkeit nicht mehr (vollumfänglich), eine ange- passte Tätigkeit hingegen ganztags zumutbar ist (act. II 118/4). 3.4.1 Entgegen den beschwerdeführerischen Ausführungen hat die Be- schwerdegegnerin den Fallabschluss nicht verfrüht vorgenommen (Be- schwerde S. 5 ff. Ziff. III Art. 2 und Art. 4 [recte wohl: 3 und 5]). Sie termi- nierte die vorübergehenden Leistungen formlos per Ende Juli 2021 (act. II 134) bzw. verlängerte das Taggeld bis Ende August 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2022, UV/22/125, Seite 12 (act. II 171). Gestützt auf die Verlaufsberichte des Dr. med. C.________ vom 29. April (act. II 105/2) und 27. Mai 2021 (act. II 115) sowie die kreisärztliche Aktenbeurteilung der Dr. med. D.________ vom 1. Juni 2021 (act. II 118) war damals keine namhafte Besserung mehr zu erwarten. Nachdem Dr. med. C.________ am 4. März 2021 noch über ein Rehabilita- tionsdefizit, insbesondere noch eine eingeschränkte passive Beweglichkeit bei Status nach Kapsulitis berichtet hatte (eine entzündliche Symptomatik verneinte er bereits damals), hielt er am 29. April 2021 eine deutliche Bes- serung, eine passiv nicht mehr eingeschränkte Beweglichkeit, eine gebes- serte Funktion der Subscapularis- und Supraspinatussehne und einzig noch eine Schwäche fest. Eine Re-Ruptur der Supraspinatussehne nach MR-tomographischer Verifizierung im Januar 2021 schloss er aus. Im Rahmen der Konsultation vom 27. Mai 2021 sprach er von guten Fortschrit- ten bzw. der Zufriedenheit des Beschwerdeführers und er bestätigte, dass es (einzig) noch an Kraft fehle. In Übereinstimmung dazu führte die Kreisärztin in ihrer Aktenbeurteilung vom 1. Juni 2021 aus, dass sich die postoperative Kapsulitis weitgehend erholt habe, gute Fortschritte be- schrieben würden und eine bildgebende Kontrolle im Januar 2021 eine korrekte Insertion der Sehnen gezeigt habe. Weiter hielt sie überzeugend fest, dass die weitere Physiotherapie das (kreisärztlich formulierte) Zumut- barkeitsprofil (vgl. E. 3.4.2 hiernach) nicht wesentlich verändere. Unter die- sen Umständen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) erstellt, dass im Zeitpunkt der Einstellung von Heilbehand- lung und Taggeld keine namhafte Besserung mehr zu erwarten war, wes- halb die Beschwerdegegnerin zu Recht zur Rentenprüfung per 1. Septem- ber 2021 überging. Dies zumal auch keine Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung liefen (vgl. dazu auch act. II 184). Dass die linke Schulter im November 2021 erneut infiltriert und die Physiotherapie fortge- führt wurde (vgl. act. II 194/1; Beschwerde S. 6 Ziff. III Art. 2 [recte wohl: Art. 3]) ändert daran nichts, da die ex ante Betrachtung massgebend ist (vgl. E. 2.3 hiervor) und die Möglichkeit von Physiotherapie zu profitieren praxisgemäss nicht genügt, um den Fallabschluss hinauszuzögern (Ent- scheid des BGer vom 3. Dezember 2019, 8C_674/2019, E. 4.3 mit Hin- weis).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2022, UV/22/125, Seite 13 3.4.2 Des Weiteren hat die Suva-Kreisärztin, Dr. med. D.________, aus medizinisch-theoretischer Sicht ein differenziertes Zumutbarkeitsprofil for- muliert. Demnach besteht in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit, ohne repetitive Überkopfarbeiten, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, wobei körpernahe Belastungen auf Hüfthöhe bis 10 kg und auf Brusthöhe bis 5 kg sind möglich, körperfern die Last repetitiv nicht mehr als 1 kg betragen soll, Vibrationen und Schlagbelastungen zu vermeiden sind, und die Fähigkeit auf … und … zu arbeiten eingeschränkt ist (act. II 118/4). Diese Einschät- zung korreliert denn auch mit derjenigen des behandelnden Arztes Dr. med. C.________ von 27. Mai 2021. Er prognostizierte eine volle Ar- beitsfähigkeit und attestierte bloss deshalb weiterhin eine Arbeitsunfähig- keit, weil es noch an Kraft fehlte und der Beschwerdeführer mit der operier- ten (vgl. act. II 30) linken Schulter "noch nicht alles machen" konnte. Seine nachfolgenden Stellungnahmen vom 24. August 2021 (act. II 158/3 f.) und
4. November 2021 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 7) vermögen kei- ne auch nur geringen Zweifel an der Beurteilung der Dr. med. D.________ zu wecken, beziehen sie sich doch hauptsächlich auf die hier irrelevante rechte Schulter (vgl. E. 1.2 hiervor). Zudem hatte die MRT-Untersuchung der linken Schulter vom 6. Juni 2021 (act. II 145) keine relevante Verände- rung zur Voruntersuchung vom 28. Januar 2021 gezeigt (act. II 76), was auch der Dr. med. C.________ im Rahmen der Sprechstunde vom 8. Juni 2021 bestätigte (act. II 143/2 f.). Im Übrigen äussern sich die Stellungnah- men und Berichte des behandelnden Arztes nicht zum kreisärztlich formu- lierten Zumutbarkeitsprofil, geschweige denn, dass sie Aspekte aufzeigen, welche Zweifel an der Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu wecken vermöchten. 4. 4.1 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invali- ditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abwei- chen (Art. 18 Abs. 2 UVG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2022, UV/22/125, Seite 14 4.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.3 Für die Bemessung des Valideneinkommens ist in der Unfallversi- cherung nach jenem hypothetischen Verdienst zu fragen, welchen die ver- sicherte Person ohne die unfallbedingte Schädigung wahrscheinlich erzie- len würde. Dieser kann sich zwar mit dem mutmasslichen Verdienst als gesunde Person decken, aber nur dann, wenn keine weiteren, nicht unfall- bedingten, leistungsschmälernden Beeinträchtigungen vorhanden sind (SVR 2018 UV Nr. 33 S. 115 E. 2.1). 4.4 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BfS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herange- zogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2021 Nr. 51 S. 168 E. 3.2). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2022, UV/22/125, Seite 15 sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20). 4.5 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung er- gibt sich der massgebliche Zeitpunkt aus Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG, wo- nach der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztli- chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der IV abgeschlossen sind (BGE 143 V 148 E. 3.1.1 S. 151, 137 V 199 E. 2.1 S. 201). Der frühestmögliche Rentenbeginn fällt demnach unter Berück- sichtigung des Fallabschlusses per 31. August 2021 (Einstellung der vorü- bergehenden Leistungen; act. II 171; vgl. E. 3.4.1 hiervor) auf den 1. Sep- tember 2021. Auf diesen Zeitpunkt hin ist der Einkommensvergleich vorzu- nehmen. 4.6 Für das hypothetische Valideneinkommen stützte sich die Be- schwerdegegnerin auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin (act. II 63, 67, 100) und bestimmte dieses für das Jahr 2021 auf Fr. 79'597.-- (Fr. 34.79 [Stundenlohn] x 2'112 [Jahresarbeitsstunden] + 8.33 % [13. Monatslohn]; act. II 205/10,). Dieses wird vom Beschwerdefüh- rer zu Recht nicht bestritten, zumal den Angaben der Arbeitgeberin zufolge das Arbeitsverhältnis im Jahr 2020 aufgrund des längeren (unfallbedingten) Arbeitsunterbruchs gekündigt wurde und der entlöhnte Stundenansatz für das Jahr 2021 unverändert zum Vorjahr geblieben wäre.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2022, UV/22/125, Seite 16 4.7 Das Invalideneinkommen wurde von der Beschwerdegegnerin kor- rekterweise anhand der Tabellenlöhne gemäss LSE bestimmt, da der Be- schwerdeführer seine medizinisch-theoretische Arbeits- bzw. Leistungs- fähigkeit nicht verwertet. Basierend auf der Tabelle TA1 der LSE 2018, Total, Kompetenzniveau 1 (Einfache Tätigkeiten körperlicher oder hand- werklicher Art), errechnete sie unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit (BfS, Betriebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirt- schaftsabteilungen, Total), der Nominallohnentwicklung (Nominallohnindex, Männer, 2016-2020, Total; Quartalsschätzung der Nominallohnentwick- lung) und eines Abzuges von 5 % aufgrund der leidensbedingten Ein- schränkungen ein Invalideneinkommen von Fr. 65'281.-- (Fr. 5'417.-- / 40 Std. x 41.7 Std. x 12 Mt. + 0.9 % + 0.8 % ./. 0.3 % ./. 5 %; act. II 172, 205/10), was vom Beschwerdeführer zu Recht ebenfalls nicht bestritten wird. 4.8 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resul- tiert ein gerundeter (BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 198 E. 7.1) Invaliditätsgrad von 18 % ([Fr. 79'597.-- ./. Fr. 65'281.--] / Fr. 79'597.-- x 100; vgl. act. II 172, 205/11). Bezüglich des Rentenanspruchs ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Ja- nuar 2022 (act. II 205) somit nicht zu beanstanden. Zu prüfen bleibt der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. 5. Aufgrund der Ausführungen hiervor erhellt, dass im Zeitpunkt des Fallab- schlusses hinsichtlich der Dauerhaftigkeit und Erheblichkeit der Beeinträch- tigung eine zuverlässige Prognose abgegeben wurde, weshalb entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vom Prinzip der gleichzeitigen Festsetzung von Invalidenrente und Integritätsentschädigung (vgl. Art. 24 Abs. 2 UVG) nicht abzuweichen ist. 5.1 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psy- chischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2022, UV/22/125, Seite 17 Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entspre- chend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). 5.1.1 Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritäts- schaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Er- werbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet (BGE 124 V 29 E. 1b S. 32). Für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird die Entschädigung nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2 des Anhangs 3; BGE 116 V 156 E. 3a S. 157). In diesem Zusammenhang hat die Suva in Weite- rentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster; abrufbar unter <www.suva.ch>) erar- beitet. Diese Tabellen sind, soweit sie lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c S. 32). 5.1.2 Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizini- schen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsscha- den für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen (BGE 124 V 29 E. 3c S. 35). 5.2 In der Beurteilung vom 1. Juni 2021 (act. II 118) kam die Suva- Kreisärztin Dr. med. D.________ zum Schluss, dass eine Integritätsent- schädigung weder in Bezug auf Arthrose noch auf Funktion geschuldet sei. Aufgrund der von Dr. med. C.________ am 27. Mai 2021 erhobenen Be- funde ("Schulter links mit kräftigem Deltoideus, reizlosen Narben. Bizeps in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2022, UV/22/125, Seite 18 seiner Kontur sehr schön, belastbar. Ellbogen frei beweglich. Elevati- on/Abduktion über 140°, auch Aussenrotation über 50°, kräftig, kräftige Aussenrotation auch in Abduktion wie zu erwarten, Innenrotation noch schmerzhaft bis Th12, Lift-Off gut möglich, gute Kraft für Innenrotation. Ebenso im Jobe-Test sehr gute Kraftentwicklung"; act. II 115/1) und der Ergebnisse der bildgebenden Abklärung vom 6. Juli 2021 (act. II 145), wo- nach sich keine relevante Befundänderung im Vergleich zur Voruntersu- chung (act. II 76) ergeben hat, ist mit Blick auf die Suva-Tabelle 1 "Inte- gritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten" und die Suva-Tabelle 5 "Integritätsschaden bei Arthrosen" die kreisärztliche Einschätzung einleuchtend. Gegenteiliges wird nicht substantiiert gerügt (Beschwerde S.7 Ziff. III Art. 3 [recte wohl: Art. 5]), weshalb es kein Anlass zu Weiterungen gibt. Die Beschwerdegegnerin verneinte somit zu Recht einen Integritätsschaden. Weil der Einspracheentscheid vom 24. Januar 2022 (act. II 205) auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden ist, erweist sich die dagegen erhobe- ne Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist (vgl. E. 1.2 hiervor). 6.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben.
E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2022, UV/22/125, Seite 19 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2022, UV/22/125, Seite 20 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung – einzutreten.
Dispositiv
- Der Einspracheentscheid vom 24. Januar 2022 sei aufzuheben.
- Der unfallbedingte Invaliditätsgrad sei nach Abschluss der unfall- bedingt noch notwendigen medizinischen Behandlungen neu festzusetzen.
- Der Integritätsschaden sei nach Abschluss der unfallbedingt noch notwendigen medizinischen Behandlungen festzusetzen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2022, UV/22/125, Seite 3 - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - In der Beschwerdeantwort vom 23. März 2022 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung – einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 24. Januar 2022 (act. II 205). Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf die gesetzli- chen Unfallversicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 3. August 2020 und dabei bezüglich der linksseitigen Schulterbe- schwerden insbesondere der Zeitpunkt des Fallabschlusses (einheitlicher Streitgegenstand [BGE 144 V 354]). Soweit sinngemäss Leistungsan- sprüche hinsichtlich der rechtsseitigen Schulterbeschwerden geltend ge- macht werden (vgl. Beschwerde S. 6 ff. Ziff. III Art. 3 - 4 [recte wohl: 4 - 6]), Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2022, UV/22/125, Seite 4 ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten, steht dem doch die mate- rielle Rechtskraft der Verfügung vom 18. März 2021 (act. II 92) entgegen (vgl. auch act. II 148; Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. III Ziff. 5.2 und 5.4). Der sinngemässe Entscheid der Verwaltung, auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten (act. II 148 f.), ist einer gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich (BGE 133 V 50 E. 4 S. 52; SVR 2018 IV Nr. 33 S. 107 E. 5.4, 2014 IV Nr. 7 S. 29 E. 3.3; Beschwerde S. 6 f. Ziff. III Art. 3 [recte wohl: Art. 4]) und der Anfechtungsgegenstand bildet hier auch nicht ein Entscheid über ein Gesuch auf prozessuale Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalls, eines Nicht- berufsunfalls oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundes- gesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversiche- rung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusam- menhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 147 V 161 E. 3.1 S. 162, 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181). 2.2.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2022, UV/22/125, Seite 5 eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicher- ten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge- dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.2.2 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ur- sache eines Erfolgs zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt die- ses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 125 V 456 E. 5a S. 461; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 122 E. 5.2). Bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen deckt sich die adäquate Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausa- lität; die Adäquanz hat hier praktisch keine selbstständige Bedeutung (BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358; SVR 2020 UV Nr. 34 S. 137 E. 3.2). 2.3 Der Unfallversicherer hat den Fall unter Einstellung von Heilbe- handlung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszu- standes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass- nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 143 V 148 E. 3.1.1 S. 151, 137 V 199 E. 2.1 S. 201). Die Bes- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2022, UV/22/125, Seite 6 serung bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Stei- gerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Bes- serung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Diese Frage ist prospektiv zu beurtei- len (SVR 2010 UV Nr. 3 S. 14 E. 8.2; zum Ganzen SVR 2020 UV Nr. 24 S. 96 E. 5.2). 2.4 Um über den Leistungsanspruch entscheiden zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewie- sen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund- heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Um- fang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3).
- 3.1 Dass das in der Schadenmeldung vom 13. August 2020 (act. II 1) geschilderte Ereignis vom 3. August 2020 die kumulativen Tatbestands- elemente des Unfallbegriffs gemäss Legaldefinition (vgl. E. 2.1 hiervor) erfüllt, ist zu Recht unbestritten. 3.2 In medizinischer Hinsicht lassen sich den Akten betreffend die linke Schulter (vgl. E. 1.2 hiervor) im Wesentlichen die folgenden Angaben ent- nehmen: 3.2.1 Eine Magnetresonanztomographie (MRT) der Schulter links vom
- August 2020 (act. II 21/1) offenbarte eine Teilruptur der Subscapularis- sehne, eine Tendinose der Supraspinatus- und Infraspinatussehne, eine Teilruptur im anterioren Bereich an der Gelenkfläche der Supraspinatus- sehne im Bereich des Ansatzes und eine Impingementkonstellation. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2022, UV/22/125, Seite 7 3.2.2 Im Bericht vom 17. September 2020 (act. II 17) diagnostizierte Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato- logie des Bewegungsapparates, eine anterosuperiore Rotatorenmanschet- tenläsion links ohne grössere Retraktion, keine fettige Infiltration und eine instabile lange Bizepssehne nach Sturz/Distorsion Schulter links vom
- August 2020 (S. 1). Linksseitig finde sich eine relevante Läsion der Rota- torenmanschette anterosuperior. Die lange Bizepssehne sei sekundär si- cherlich instabil und es komme auch zu einem Schnappen. Hier sei die chirurgische Behandlung mit arthroskopischer Naht der Supraspinatusseh- ne, Rekonstruktion Subscapularisoberrand (ebenfalls über Knochenanker), AC-Resektion und Tenodese der langen Bizepssehne subpectoral indiziert, um diese zu entlasten, da eine Stabilität der langen Bizepssehne im Sulcus nicht mehr zu erreichen sei. Für die Arbeit auf dem … sei mit einer länge- ren Arbeitsunfähigkeit von sicherlich vier Monaten zu rechnen (S. 2). Am
- Oktober 2020 wurde der besagte operative Eingriff durchgeführt (vgl. Operationsbericht desselben Tages; act. II 30). 3.2.3 Im Bericht vom 25. Januar 2021 (act. II 69) nannte Dr. med. C.________ als Diagnosen eine Rest-Symptomatik einer leichten Kapsuli- tis/Frozen Shoulder links, einen Status nach Infiltration vom 1. Dezember 2020 sowie einen Status nach arthroskopischer Naht Subscapularis- und Supraspinatussehne, Tenodese der langen Bizepssehne subpectoral und AC-Resektion vom 20. Oktober 2020. Intraoperativ hätten die Sehnen gut angenäht werden können. Klinisch zeige sich eine deutliche Verbesserung der Beweglichkeit nach Infiltration bei leichter Kapsulitis. Die Kraft für die Elevation/Abduktion werde sich sicher noch verbessern. Die Arbeitsun- fähigkeit werde bis Ende Februar attestiert. 3.2.4 Im Bericht vom 29. April 2021 (act. II 105) diagnostizierte Dr. med. C.________ einen Status nach Frozen Shoulder/adhäsive Kapsulitis Schul- ter links nach arthroskopischer Naht Subscapularis- und Supraspinatus- sehne, Tenodese der langen Bizepssehne subpectoral und AC-Resektion vom 20. März (recte: Oktober) 2020. Die Funktion der Subscapularis- als auch der Supraspinatussehne habe sich gebessert, es bleibe aber noch eine Schwäche. MR-tomographisch sei die korrekte Reinsertion der Supra- spinatussehne im Januar verifiziert worden (vgl. Bericht Arthro-MRT Schul- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2022, UV/22/125, Seite 8 ter links vom 28. Januar 2021; act. II 76). Seither sei es nicht zu einer Re- Ruptur gekommen. Das Problem sei die Kapsulitis und das nun noch be- stehende Rehabilitationsdefizit. Die Physiotherapie werde weitergeführt, die Prognose sei gut. Bis Ende Mai bleibe die Arbeitsunfähigkeit zu 100 %. 3.2.5 Im Bericht vom 27. Mai 2021 (act. II 115) erwähnte Dr. med. C.________, mit der Schulter links mache der Beschwerdeführer gute Fort- schritte, sei eigentlich zufrieden, es fehle ihm aber noch an der Kraft. Bei Frozen Shoulder und MR-tomographisch korrekt inserierten Subscapularis- und Supraspinatussehnen sei die Prognose aber gut (S. 1). Für die Kapsu- litis links werde es einfach Zeit brauchen, dies sei immer so und es sei da- von auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine volle Arbeitsfähigkeit wieder erreiche. Da er eben noch nicht alles mit seiner Schulter links ma- chen könne, bleibe die Arbeitsunfähigkeit (S. 2). 3.2.6 In der Beurteilung der Suva vom 1. Juni 2021 (act. II 118) diagnosti- zierte die Kreisärztin Dr. med. D.________, Fachärztin für Allgemeine Inne- re Medizin, eine Frozen Shoulder/Kapsulitis links mit/bei Status nach ar- throskopischer Naht Subscapularis- und Supraspinatussehne Schulter links, Tenodese der langen Bizepssehne subpectoral und AC-Resektion vom 20. Oktober 2020 und Status nach Infiltration vom 1. Dezember 2020. Postoperativ sei es zu einer Kapsulitis gekommen, welche sich bis dato weitgehend erholt habe. In der klinischen Nachkontrolle beim Operateur am
- Mai 2021 würden gute Fortschritte beschrieben (S. 3). Eine Kontroll- MRT vom Januar 2021 zeige eine korrekte Insertion der Sehne. Die Phy- siotherapie werde weiter durchgeführt, was sicher sinnvoll sei bei Kapsulitis und könne schätzungsweise bis ca. ein Jahr postoperativ übernommen werden. Die weitere Physiotherapie werde aber das nachfolgend angege- bene Zumutbarkeitsprofil nicht wesentlich verändern. Zumutbar sei leichte bis mittelschwere ganztätige Arbeit ohne repetitive Überkopfarbeiten. Kör- pernahe Belastungen auf Hüfthöhe bis 10 kg, auf Brusthöhe bis 5 kg, könn- ten durchgeführt werden. Körperfern solle die Last repetitiv nicht mehr als 1 kg betragen. Vibrationen und Schlagbelastungen seien zu vermeiden. Die Fähigkeit auf … und … zu arbeiten sei eingeschränkt. Daraus sei abzulei- ten, dass für reines … eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden könn- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2022, UV/22/125, Seite 9 te, jedoch nicht für …. Eine Integritätsentschädigung sei weder in Bezug auf Arthrose noch auf Funktion geschuldet (S. 4). 3.2.7 Eine Arthro-MRT der Schulter links vom 6. Juli 2021 (act. II 145) ergab keine grössere Befundänderung im Vergleich zur Voruntersuchung, keine neue Rotatorenmanschettenruptur. Es bestünden eine unverändert postoperativ alterierte Infraspinatus- und Supraspinatussehne am Ansatz- bereich, eine unveränderte filiforme transmurale Ruptur im mittleren An- satzbereich der Supraspinatussehne und eine kleine Unterflächenruptur der Supraspinatussehne am Ansatzbereich, eine normale Muskeltrophik sowie kein neuer Labrum- und Knorpelschaden (S. 2). 3.2.8 Im Bericht vom 8. Juli 2021 (act. II 143/2 f.) informierte Dr. med. C.________, MR-tomographisch zeige sich keine Re-Ruptur im Bereich der inserierten Supraspinatussehne links. Diese sei zwar ausgedünnt und ver- einzelt unterbrochen im Bereich der Fäden, entspreche aber nicht einer Re- Ruptur. Die Muskelqualität sei auch gut. Die Behandlung sei weiter konser- vativ mit Physiotherapie (S. 2). Ziel sei es, schmerzfrei eine volle Beweg- lichkeit und gute Belastbarkeit zu erreichen. Die Arbeitsunfähigkeit sei bis
- August 2021 bescheinigt worden (S. 3). Am 24. August 2021 berichtete Dr. med. C.________, die Schulter links sei noch nicht voll ausgeheilt. Es sei beschlossen worden, nochmals zu infiltrieren und mit der Physiothera- pie weiterzufahren (act. II 158/4). 3.2.9 In der Beurteilung der Suva vom 9. September 2021 (act. II 161) heilt die Kreisärztin, Dr. med. D.________, fest, es sei nicht davon auszu- gehen, dass durch weitere Behandlungen mit überwiegender Wahrschein- lichkeit eine Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes erwar- tet werden könne, sodass sich das Belastbarkeitsprofil ändern würde. 3.2.10 Im Bericht vom 25. November 2021 (act. II 194/1) erwähnte Dr. med. C.________, der Beschwerdeführer habe nach der Infiltration (vom 9. November 2021) Fortschritte gemacht, die passive Beweglichkeit scheine noch gebessert zu haben, die Infiltration wirke noch weiter. Die physiotherapeutische Mobilisation, insbesondere auch die Verbesserung der Scapula-Stabilisierung bei deutlicher Dyskinesie und Schulterzentrie- rung, werde weitergeführt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2022, UV/22/125, Seite 10 3.3 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2021 UV Nr. 34 S. 154 E. 2.3). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxis- gemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Ver- fahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutach- ten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einho- lung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Be- weiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur ge- ringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsin- ternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu- nehmen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachperso- nen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftrags- rechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zwei- fel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutach- ten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuwei- sen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutach- tung veranlasst (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469; SVR 2021 UV Nr. 34 S. 154 E. 2.3). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2022, UV/22/125, Seite 11 Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenlo- ser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beur- teilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mit- hin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hin- tergrund rückt (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3). 3.4 Die Beschwerdegegnerin hat sich im angefochtenen Einspra- cheentscheid vom 24. Januar 2022 (act. II 205) in medizinischer Hinsicht massgeblich auf die Aktenbeurteilung der Dr. med. D.________ vom 1. Ju- ni 2021 (act. II 118) gestützt. Diese erfüllt die höchstrichterlichen Beweisan- forderungen (vgl. E. 3.3 hiervor) und erbringt vollen Beweis. Dass die Suva- Kreisärztin keine klinische Exploration des Beschwerdeführers durchgeführt hat, ist nicht zu beanstanden, konnten sie sich aufgrund der umfassenden medizinischen Akten einschliesslich der bildgebenden Abklärungen doch ein gesamthaft lückenloses Bild verschaffen, womit die Voraussetzungen für einen rechtsgenüglichen Aktenbericht erfüllt sind (vgl. E. 3.3 hiervor). Zudem kann rechtsprechungsgemäss insbesondere (auch) die Kausalität im Rahmen eines Aktenberichts erörtert werden (Entscheid des Bundesge- richts [BGer] vom 9. November 2011, 8C_383/2011, E. 4.2). Dr. med. D.________ hat sich in ihrer Beurteilung in Kenntnis der medizinischen Vorakten sorgfältig mit den gesundheitlichen Befunden und Beschwerden des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und ihre Schlussfolgerungen insbesondere auch auf die bildgebenden Untersuchungen gestützt. Die daraus gezogenen Folgerungen und die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind eingehend und überzeugend be- gründet. Dementsprechend ist auf die kreisärztliche Aktenbeurteilung ab- zustellen. Gestützt darauf ist erstellt, dass im Zeitpunkt des Fallabschlus- ses der medizinische Endzustand erreicht war und dem Beschwerdeführer unfallbedingt die bisherige Tätigkeit nicht mehr (vollumfänglich), eine ange- passte Tätigkeit hingegen ganztags zumutbar ist (act. II 118/4). 3.4.1 Entgegen den beschwerdeführerischen Ausführungen hat die Be- schwerdegegnerin den Fallabschluss nicht verfrüht vorgenommen (Be- schwerde S. 5 ff. Ziff. III Art. 2 und Art. 4 [recte wohl: 3 und 5]). Sie termi- nierte die vorübergehenden Leistungen formlos per Ende Juli 2021 (act. II 134) bzw. verlängerte das Taggeld bis Ende August 2021 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2022, UV/22/125, Seite 12 (act. II 171). Gestützt auf die Verlaufsberichte des Dr. med. C.________ vom 29. April (act. II 105/2) und 27. Mai 2021 (act. II 115) sowie die kreisärztliche Aktenbeurteilung der Dr. med. D.________ vom 1. Juni 2021 (act. II 118) war damals keine namhafte Besserung mehr zu erwarten. Nachdem Dr. med. C.________ am 4. März 2021 noch über ein Rehabilita- tionsdefizit, insbesondere noch eine eingeschränkte passive Beweglichkeit bei Status nach Kapsulitis berichtet hatte (eine entzündliche Symptomatik verneinte er bereits damals), hielt er am 29. April 2021 eine deutliche Bes- serung, eine passiv nicht mehr eingeschränkte Beweglichkeit, eine gebes- serte Funktion der Subscapularis- und Supraspinatussehne und einzig noch eine Schwäche fest. Eine Re-Ruptur der Supraspinatussehne nach MR-tomographischer Verifizierung im Januar 2021 schloss er aus. Im Rahmen der Konsultation vom 27. Mai 2021 sprach er von guten Fortschrit- ten bzw. der Zufriedenheit des Beschwerdeführers und er bestätigte, dass es (einzig) noch an Kraft fehle. In Übereinstimmung dazu führte die Kreisärztin in ihrer Aktenbeurteilung vom 1. Juni 2021 aus, dass sich die postoperative Kapsulitis weitgehend erholt habe, gute Fortschritte be- schrieben würden und eine bildgebende Kontrolle im Januar 2021 eine korrekte Insertion der Sehnen gezeigt habe. Weiter hielt sie überzeugend fest, dass die weitere Physiotherapie das (kreisärztlich formulierte) Zumut- barkeitsprofil (vgl. E. 3.4.2 hiernach) nicht wesentlich verändere. Unter die- sen Umständen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) erstellt, dass im Zeitpunkt der Einstellung von Heilbehand- lung und Taggeld keine namhafte Besserung mehr zu erwarten war, wes- halb die Beschwerdegegnerin zu Recht zur Rentenprüfung per 1. Septem- ber 2021 überging. Dies zumal auch keine Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung liefen (vgl. dazu auch act. II 184). Dass die linke Schulter im November 2021 erneut infiltriert und die Physiotherapie fortge- führt wurde (vgl. act. II 194/1; Beschwerde S. 6 Ziff. III Art. 2 [recte wohl: Art. 3]) ändert daran nichts, da die ex ante Betrachtung massgebend ist (vgl. E. 2.3 hiervor) und die Möglichkeit von Physiotherapie zu profitieren praxisgemäss nicht genügt, um den Fallabschluss hinauszuzögern (Ent- scheid des BGer vom 3. Dezember 2019, 8C_674/2019, E. 4.3 mit Hin- weis). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2022, UV/22/125, Seite 13 3.4.2 Des Weiteren hat die Suva-Kreisärztin, Dr. med. D.________, aus medizinisch-theoretischer Sicht ein differenziertes Zumutbarkeitsprofil for- muliert. Demnach besteht in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit, ohne repetitive Überkopfarbeiten, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, wobei körpernahe Belastungen auf Hüfthöhe bis 10 kg und auf Brusthöhe bis 5 kg sind möglich, körperfern die Last repetitiv nicht mehr als 1 kg betragen soll, Vibrationen und Schlagbelastungen zu vermeiden sind, und die Fähigkeit auf … und … zu arbeiten eingeschränkt ist (act. II 118/4). Diese Einschät- zung korreliert denn auch mit derjenigen des behandelnden Arztes Dr. med. C.________ von 27. Mai 2021. Er prognostizierte eine volle Ar- beitsfähigkeit und attestierte bloss deshalb weiterhin eine Arbeitsunfähig- keit, weil es noch an Kraft fehlte und der Beschwerdeführer mit der operier- ten (vgl. act. II 30) linken Schulter "noch nicht alles machen" konnte. Seine nachfolgenden Stellungnahmen vom 24. August 2021 (act. II 158/3 f.) und
- November 2021 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 7) vermögen kei- ne auch nur geringen Zweifel an der Beurteilung der Dr. med. D.________ zu wecken, beziehen sie sich doch hauptsächlich auf die hier irrelevante rechte Schulter (vgl. E. 1.2 hiervor). Zudem hatte die MRT-Untersuchung der linken Schulter vom 6. Juni 2021 (act. II 145) keine relevante Verände- rung zur Voruntersuchung vom 28. Januar 2021 gezeigt (act. II 76), was auch der Dr. med. C.________ im Rahmen der Sprechstunde vom 8. Juni 2021 bestätigte (act. II 143/2 f.). Im Übrigen äussern sich die Stellungnah- men und Berichte des behandelnden Arztes nicht zum kreisärztlich formu- lierten Zumutbarkeitsprofil, geschweige denn, dass sie Aspekte aufzeigen, welche Zweifel an der Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu wecken vermöchten.
- 4.1 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invali- ditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abwei- chen (Art. 18 Abs. 2 UVG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2022, UV/22/125, Seite 14 4.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.3 Für die Bemessung des Valideneinkommens ist in der Unfallversi- cherung nach jenem hypothetischen Verdienst zu fragen, welchen die ver- sicherte Person ohne die unfallbedingte Schädigung wahrscheinlich erzie- len würde. Dieser kann sich zwar mit dem mutmasslichen Verdienst als gesunde Person decken, aber nur dann, wenn keine weiteren, nicht unfall- bedingten, leistungsschmälernden Beeinträchtigungen vorhanden sind (SVR 2018 UV Nr. 33 S. 115 E. 2.1). 4.4 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BfS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herange- zogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2021 Nr. 51 S. 168 E. 3.2). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2022, UV/22/125, Seite 15 sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20). 4.5 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung er- gibt sich der massgebliche Zeitpunkt aus Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG, wo- nach der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztli- chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der IV abgeschlossen sind (BGE 143 V 148 E. 3.1.1 S. 151, 137 V 199 E. 2.1 S. 201). Der frühestmögliche Rentenbeginn fällt demnach unter Berück- sichtigung des Fallabschlusses per 31. August 2021 (Einstellung der vorü- bergehenden Leistungen; act. II 171; vgl. E. 3.4.1 hiervor) auf den 1. Sep- tember 2021. Auf diesen Zeitpunkt hin ist der Einkommensvergleich vorzu- nehmen. 4.6 Für das hypothetische Valideneinkommen stützte sich die Be- schwerdegegnerin auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin (act. II 63, 67, 100) und bestimmte dieses für das Jahr 2021 auf Fr. 79'597.-- (Fr. 34.79 [Stundenlohn] x 2'112 [Jahresarbeitsstunden] + 8.33 % [13. Monatslohn]; act. II 205/10,). Dieses wird vom Beschwerdefüh- rer zu Recht nicht bestritten, zumal den Angaben der Arbeitgeberin zufolge das Arbeitsverhältnis im Jahr 2020 aufgrund des längeren (unfallbedingten) Arbeitsunterbruchs gekündigt wurde und der entlöhnte Stundenansatz für das Jahr 2021 unverändert zum Vorjahr geblieben wäre. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2022, UV/22/125, Seite 16 4.7 Das Invalideneinkommen wurde von der Beschwerdegegnerin kor- rekterweise anhand der Tabellenlöhne gemäss LSE bestimmt, da der Be- schwerdeführer seine medizinisch-theoretische Arbeits- bzw. Leistungs- fähigkeit nicht verwertet. Basierend auf der Tabelle TA1 der LSE 2018, Total, Kompetenzniveau 1 (Einfache Tätigkeiten körperlicher oder hand- werklicher Art), errechnete sie unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit (BfS, Betriebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirt- schaftsabteilungen, Total), der Nominallohnentwicklung (Nominallohnindex, Männer, 2016-2020, Total; Quartalsschätzung der Nominallohnentwick- lung) und eines Abzuges von 5 % aufgrund der leidensbedingten Ein- schränkungen ein Invalideneinkommen von Fr. 65'281.-- (Fr. 5'417.-- / 40 Std. x 41.7 Std. x 12 Mt. + 0.9 % + 0.8 % ./. 0.3 % ./. 5 %; act. II 172, 205/10), was vom Beschwerdeführer zu Recht ebenfalls nicht bestritten wird. 4.8 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resul- tiert ein gerundeter (BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 198 E. 7.1) Invaliditätsgrad von 18 % ([Fr. 79'597.-- ./. Fr. 65'281.--] / Fr. 79'597.-- x 100; vgl. act. II 172, 205/11). Bezüglich des Rentenanspruchs ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Ja- nuar 2022 (act. II 205) somit nicht zu beanstanden. Zu prüfen bleibt der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung.
- Aufgrund der Ausführungen hiervor erhellt, dass im Zeitpunkt des Fallab- schlusses hinsichtlich der Dauerhaftigkeit und Erheblichkeit der Beeinträch- tigung eine zuverlässige Prognose abgegeben wurde, weshalb entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vom Prinzip der gleichzeitigen Festsetzung von Invalidenrente und Integritätsentschädigung (vgl. Art. 24 Abs. 2 UVG) nicht abzuweichen ist. 5.1 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psy- chischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2022, UV/22/125, Seite 17 Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entspre- chend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). 5.1.1 Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritäts- schaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Er- werbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet (BGE 124 V 29 E. 1b S. 32). Für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird die Entschädigung nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2 des Anhangs 3; BGE 116 V 156 E. 3a S. 157). In diesem Zusammenhang hat die Suva in Weite- rentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster; abrufbar unter <www.suva.ch>) erar- beitet. Diese Tabellen sind, soweit sie lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c S. 32). 5.1.2 Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizini- schen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsscha- den für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen (BGE 124 V 29 E. 3c S. 35). 5.2 In der Beurteilung vom 1. Juni 2021 (act. II 118) kam die Suva- Kreisärztin Dr. med. D.________ zum Schluss, dass eine Integritätsent- schädigung weder in Bezug auf Arthrose noch auf Funktion geschuldet sei. Aufgrund der von Dr. med. C.________ am 27. Mai 2021 erhobenen Be- funde ("Schulter links mit kräftigem Deltoideus, reizlosen Narben. Bizeps in Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2022, UV/22/125, Seite 18 seiner Kontur sehr schön, belastbar. Ellbogen frei beweglich. Elevati- on/Abduktion über 140°, auch Aussenrotation über 50°, kräftig, kräftige Aussenrotation auch in Abduktion wie zu erwarten, Innenrotation noch schmerzhaft bis Th12, Lift-Off gut möglich, gute Kraft für Innenrotation. Ebenso im Jobe-Test sehr gute Kraftentwicklung"; act. II 115/1) und der Ergebnisse der bildgebenden Abklärung vom 6. Juli 2021 (act. II 145), wo- nach sich keine relevante Befundänderung im Vergleich zur Voruntersu- chung (act. II 76) ergeben hat, ist mit Blick auf die Suva-Tabelle 1 "Inte- gritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten" und die Suva-Tabelle 5 "Integritätsschaden bei Arthrosen" die kreisärztliche Einschätzung einleuchtend. Gegenteiliges wird nicht substantiiert gerügt (Beschwerde S.7 Ziff. III Art. 3 [recte wohl: Art. 5]), weshalb es kein Anlass zu Weiterungen gibt. Die Beschwerdegegnerin verneinte somit zu Recht einen Integritätsschaden. Weil der Einspracheentscheid vom 24. Januar 2022 (act. II 205) auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden ist, erweist sich die dagegen erhobe- ne Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist (vgl. E. 1.2 hiervor).
- 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2022, UV/22/125, Seite 19
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Suva - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2022, UV/22/125, Seite 20 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 22 125 UV JAP/LUB/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. Juni 2022 Verwaltungsrichter Jakob, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Lüthi A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 24. Januar 2022
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2022, UV/22/125, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1970 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war über seine Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsan- stalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert, als er gemäss Schadenmeldung am 3. August 2020 beim Deponieren einer Pa- lette mit Steinen in ein Loch trat, sich beim Stürzen an einem Gerüst fest- halten wollte und sich dabei die linke und die rechte Schulter verletzte (Ak- ten der Suva [act. II] 1). Die Suva gewährte im Zusammenhang mit diesem Ereignis zunächst die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld (act. II 3 f.). Mit Verfügung vom 18. März 2021 (act. II 92) stellte sie betreffend die rechte Schulter die vorübergehen- den Leistungen per 29. Oktober 2020 ein und verneinte den Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen. Nachdem die Suva betreffend die linke Schulter die vorübergehenden Leistungen formlos per Ende Juli 2021 ein- gestellt (act. II 134) bzw. das Taggeld bis Ende August 2021 verlängert hatte (act. II 171), sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 14. Ok- tober 2021 (act. 180) ab 1. September 2021 eine auf einem Invaliditätsgrad von 18 % basierende Invalidenrente zu und verneinte einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Daran hielt sie auf Einsprache hin (act. II 185) mit Entscheid vom 24. Januar 2022 (act. II 205) fest. B. Mit Eingabe vom 25. Februar 2022 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde und stellte die folgenden Rechts- begehren: 1. Der Einspracheentscheid vom 24. Januar 2022 sei aufzuheben. 2. Der unfallbedingte Invaliditätsgrad sei nach Abschluss der unfall- bedingt noch notwendigen medizinischen Behandlungen neu festzusetzen. 3. Der Integritätsschaden sei nach Abschluss der unfallbedingt noch notwendigen medizinischen Behandlungen festzusetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2022, UV/22/125, Seite 3 - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - In der Beschwerdeantwort vom 23. März 2022 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung – einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 24. Januar 2022 (act. II 205). Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf die gesetzli- chen Unfallversicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 3. August 2020 und dabei bezüglich der linksseitigen Schulterbe- schwerden insbesondere der Zeitpunkt des Fallabschlusses (einheitlicher Streitgegenstand [BGE 144 V 354]). Soweit sinngemäss Leistungsan- sprüche hinsichtlich der rechtsseitigen Schulterbeschwerden geltend ge- macht werden (vgl. Beschwerde S. 6 ff. Ziff. III Art. 3 - 4 [recte wohl: 4 - 6]),
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2022, UV/22/125, Seite 4 ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten, steht dem doch die mate- rielle Rechtskraft der Verfügung vom 18. März 2021 (act. II 92) entgegen (vgl. auch act. II 148; Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. III Ziff. 5.2 und 5.4). Der sinngemässe Entscheid der Verwaltung, auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten (act. II 148 f.), ist einer gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich (BGE 133 V 50 E. 4 S. 52; SVR 2018 IV Nr. 33 S. 107 E. 5.4, 2014 IV Nr. 7 S. 29 E. 3.3; Beschwerde S. 6 f. Ziff. III Art. 3 [recte wohl: Art. 4]) und der Anfechtungsgegenstand bildet hier auch nicht ein Entscheid über ein Gesuch auf prozessuale Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalls, eines Nicht- berufsunfalls oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundes- gesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversiche- rung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusam- menhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 147 V 161 E. 3.1 S. 162, 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181). 2.2.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2022, UV/22/125, Seite 5 eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicher- ten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge- dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.2.2 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ur- sache eines Erfolgs zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt die- ses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 125 V 456 E. 5a S. 461; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 122 E. 5.2). Bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen deckt sich die adäquate Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausa- lität; die Adäquanz hat hier praktisch keine selbstständige Bedeutung (BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358; SVR 2020 UV Nr. 34 S. 137 E. 3.2). 2.3 Der Unfallversicherer hat den Fall unter Einstellung von Heilbe- handlung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszu- standes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass- nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 143 V 148 E. 3.1.1 S. 151, 137 V 199 E. 2.1 S. 201). Die Bes-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2022, UV/22/125, Seite 6 serung bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Stei- gerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Bes- serung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Diese Frage ist prospektiv zu beurtei- len (SVR 2010 UV Nr. 3 S. 14 E. 8.2; zum Ganzen SVR 2020 UV Nr. 24 S. 96 E. 5.2). 2.4 Um über den Leistungsanspruch entscheiden zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewie- sen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund- heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Um- fang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 3. 3.1 Dass das in der Schadenmeldung vom 13. August 2020 (act. II 1) geschilderte Ereignis vom 3. August 2020 die kumulativen Tatbestands- elemente des Unfallbegriffs gemäss Legaldefinition (vgl. E. 2.1 hiervor) erfüllt, ist zu Recht unbestritten. 3.2 In medizinischer Hinsicht lassen sich den Akten betreffend die linke Schulter (vgl. E. 1.2 hiervor) im Wesentlichen die folgenden Angaben ent- nehmen: 3.2.1 Eine Magnetresonanztomographie (MRT) der Schulter links vom
18. August 2020 (act. II 21/1) offenbarte eine Teilruptur der Subscapularis- sehne, eine Tendinose der Supraspinatus- und Infraspinatussehne, eine Teilruptur im anterioren Bereich an der Gelenkfläche der Supraspinatus- sehne im Bereich des Ansatzes und eine Impingementkonstellation.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2022, UV/22/125, Seite 7 3.2.2 Im Bericht vom 17. September 2020 (act. II 17) diagnostizierte Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato- logie des Bewegungsapparates, eine anterosuperiore Rotatorenmanschet- tenläsion links ohne grössere Retraktion, keine fettige Infiltration und eine instabile lange Bizepssehne nach Sturz/Distorsion Schulter links vom
3. August 2020 (S. 1). Linksseitig finde sich eine relevante Läsion der Rota- torenmanschette anterosuperior. Die lange Bizepssehne sei sekundär si- cherlich instabil und es komme auch zu einem Schnappen. Hier sei die chirurgische Behandlung mit arthroskopischer Naht der Supraspinatusseh- ne, Rekonstruktion Subscapularisoberrand (ebenfalls über Knochenanker), AC-Resektion und Tenodese der langen Bizepssehne subpectoral indiziert, um diese zu entlasten, da eine Stabilität der langen Bizepssehne im Sulcus nicht mehr zu erreichen sei. Für die Arbeit auf dem … sei mit einer länge- ren Arbeitsunfähigkeit von sicherlich vier Monaten zu rechnen (S. 2). Am
20. Oktober 2020 wurde der besagte operative Eingriff durchgeführt (vgl. Operationsbericht desselben Tages; act. II 30). 3.2.3 Im Bericht vom 25. Januar 2021 (act. II 69) nannte Dr. med. C.________ als Diagnosen eine Rest-Symptomatik einer leichten Kapsuli- tis/Frozen Shoulder links, einen Status nach Infiltration vom 1. Dezember 2020 sowie einen Status nach arthroskopischer Naht Subscapularis- und Supraspinatussehne, Tenodese der langen Bizepssehne subpectoral und AC-Resektion vom 20. Oktober 2020. Intraoperativ hätten die Sehnen gut angenäht werden können. Klinisch zeige sich eine deutliche Verbesserung der Beweglichkeit nach Infiltration bei leichter Kapsulitis. Die Kraft für die Elevation/Abduktion werde sich sicher noch verbessern. Die Arbeitsun- fähigkeit werde bis Ende Februar attestiert. 3.2.4 Im Bericht vom 29. April 2021 (act. II 105) diagnostizierte Dr. med. C.________ einen Status nach Frozen Shoulder/adhäsive Kapsulitis Schul- ter links nach arthroskopischer Naht Subscapularis- und Supraspinatus- sehne, Tenodese der langen Bizepssehne subpectoral und AC-Resektion vom 20. März (recte: Oktober) 2020. Die Funktion der Subscapularis- als auch der Supraspinatussehne habe sich gebessert, es bleibe aber noch eine Schwäche. MR-tomographisch sei die korrekte Reinsertion der Supra- spinatussehne im Januar verifiziert worden (vgl. Bericht Arthro-MRT Schul-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2022, UV/22/125, Seite 8 ter links vom 28. Januar 2021; act. II 76). Seither sei es nicht zu einer Re- Ruptur gekommen. Das Problem sei die Kapsulitis und das nun noch be- stehende Rehabilitationsdefizit. Die Physiotherapie werde weitergeführt, die Prognose sei gut. Bis Ende Mai bleibe die Arbeitsunfähigkeit zu 100 %. 3.2.5 Im Bericht vom 27. Mai 2021 (act. II 115) erwähnte Dr. med. C.________, mit der Schulter links mache der Beschwerdeführer gute Fort- schritte, sei eigentlich zufrieden, es fehle ihm aber noch an der Kraft. Bei Frozen Shoulder und MR-tomographisch korrekt inserierten Subscapularis- und Supraspinatussehnen sei die Prognose aber gut (S. 1). Für die Kapsu- litis links werde es einfach Zeit brauchen, dies sei immer so und es sei da- von auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine volle Arbeitsfähigkeit wieder erreiche. Da er eben noch nicht alles mit seiner Schulter links ma- chen könne, bleibe die Arbeitsunfähigkeit (S. 2). 3.2.6 In der Beurteilung der Suva vom 1. Juni 2021 (act. II 118) diagnosti- zierte die Kreisärztin Dr. med. D.________, Fachärztin für Allgemeine Inne- re Medizin, eine Frozen Shoulder/Kapsulitis links mit/bei Status nach ar- throskopischer Naht Subscapularis- und Supraspinatussehne Schulter links, Tenodese der langen Bizepssehne subpectoral und AC-Resektion vom 20. Oktober 2020 und Status nach Infiltration vom 1. Dezember 2020. Postoperativ sei es zu einer Kapsulitis gekommen, welche sich bis dato weitgehend erholt habe. In der klinischen Nachkontrolle beim Operateur am
27. Mai 2021 würden gute Fortschritte beschrieben (S. 3). Eine Kontroll- MRT vom Januar 2021 zeige eine korrekte Insertion der Sehne. Die Phy- siotherapie werde weiter durchgeführt, was sicher sinnvoll sei bei Kapsulitis und könne schätzungsweise bis ca. ein Jahr postoperativ übernommen werden. Die weitere Physiotherapie werde aber das nachfolgend angege- bene Zumutbarkeitsprofil nicht wesentlich verändern. Zumutbar sei leichte bis mittelschwere ganztätige Arbeit ohne repetitive Überkopfarbeiten. Kör- pernahe Belastungen auf Hüfthöhe bis 10 kg, auf Brusthöhe bis 5 kg, könn- ten durchgeführt werden. Körperfern solle die Last repetitiv nicht mehr als 1 kg betragen. Vibrationen und Schlagbelastungen seien zu vermeiden. Die Fähigkeit auf … und … zu arbeiten sei eingeschränkt. Daraus sei abzulei- ten, dass für reines … eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden könn-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2022, UV/22/125, Seite 9 te, jedoch nicht für …. Eine Integritätsentschädigung sei weder in Bezug auf Arthrose noch auf Funktion geschuldet (S. 4). 3.2.7 Eine Arthro-MRT der Schulter links vom 6. Juli 2021 (act. II 145) ergab keine grössere Befundänderung im Vergleich zur Voruntersuchung, keine neue Rotatorenmanschettenruptur. Es bestünden eine unverändert postoperativ alterierte Infraspinatus- und Supraspinatussehne am Ansatz- bereich, eine unveränderte filiforme transmurale Ruptur im mittleren An- satzbereich der Supraspinatussehne und eine kleine Unterflächenruptur der Supraspinatussehne am Ansatzbereich, eine normale Muskeltrophik sowie kein neuer Labrum- und Knorpelschaden (S. 2). 3.2.8 Im Bericht vom 8. Juli 2021 (act. II 143/2 f.) informierte Dr. med. C.________, MR-tomographisch zeige sich keine Re-Ruptur im Bereich der inserierten Supraspinatussehne links. Diese sei zwar ausgedünnt und ver- einzelt unterbrochen im Bereich der Fäden, entspreche aber nicht einer Re- Ruptur. Die Muskelqualität sei auch gut. Die Behandlung sei weiter konser- vativ mit Physiotherapie (S. 2). Ziel sei es, schmerzfrei eine volle Beweg- lichkeit und gute Belastbarkeit zu erreichen. Die Arbeitsunfähigkeit sei bis
31. August 2021 bescheinigt worden (S. 3). Am 24. August 2021 berichtete Dr. med. C.________, die Schulter links sei noch nicht voll ausgeheilt. Es sei beschlossen worden, nochmals zu infiltrieren und mit der Physiothera- pie weiterzufahren (act. II 158/4). 3.2.9 In der Beurteilung der Suva vom 9. September 2021 (act. II 161) heilt die Kreisärztin, Dr. med. D.________, fest, es sei nicht davon auszu- gehen, dass durch weitere Behandlungen mit überwiegender Wahrschein- lichkeit eine Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes erwar- tet werden könne, sodass sich das Belastbarkeitsprofil ändern würde. 3.2.10 Im Bericht vom 25. November 2021 (act. II 194/1) erwähnte Dr. med. C.________, der Beschwerdeführer habe nach der Infiltration (vom 9. November 2021) Fortschritte gemacht, die passive Beweglichkeit scheine noch gebessert zu haben, die Infiltration wirke noch weiter. Die physiotherapeutische Mobilisation, insbesondere auch die Verbesserung der Scapula-Stabilisierung bei deutlicher Dyskinesie und Schulterzentrie- rung, werde weitergeführt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2022, UV/22/125, Seite 10 3.3 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2021 UV Nr. 34 S. 154 E. 2.3). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxis- gemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Ver- fahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutach- ten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einho- lung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Be- weiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur ge- ringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsin- ternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu- nehmen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachperso- nen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftrags- rechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zwei- fel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutach- ten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuwei- sen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutach- tung veranlasst (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469; SVR 2021 UV Nr. 34 S. 154 E. 2.3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2022, UV/22/125, Seite 11 Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenlo- ser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beur- teilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mit- hin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hin- tergrund rückt (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3). 3.4 Die Beschwerdegegnerin hat sich im angefochtenen Einspra- cheentscheid vom 24. Januar 2022 (act. II 205) in medizinischer Hinsicht massgeblich auf die Aktenbeurteilung der Dr. med. D.________ vom 1. Ju- ni 2021 (act. II 118) gestützt. Diese erfüllt die höchstrichterlichen Beweisan- forderungen (vgl. E. 3.3 hiervor) und erbringt vollen Beweis. Dass die Suva- Kreisärztin keine klinische Exploration des Beschwerdeführers durchgeführt hat, ist nicht zu beanstanden, konnten sie sich aufgrund der umfassenden medizinischen Akten einschliesslich der bildgebenden Abklärungen doch ein gesamthaft lückenloses Bild verschaffen, womit die Voraussetzungen für einen rechtsgenüglichen Aktenbericht erfüllt sind (vgl. E. 3.3 hiervor). Zudem kann rechtsprechungsgemäss insbesondere (auch) die Kausalität im Rahmen eines Aktenberichts erörtert werden (Entscheid des Bundesge- richts [BGer] vom 9. November 2011, 8C_383/2011, E. 4.2). Dr. med. D.________ hat sich in ihrer Beurteilung in Kenntnis der medizinischen Vorakten sorgfältig mit den gesundheitlichen Befunden und Beschwerden des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und ihre Schlussfolgerungen insbesondere auch auf die bildgebenden Untersuchungen gestützt. Die daraus gezogenen Folgerungen und die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind eingehend und überzeugend be- gründet. Dementsprechend ist auf die kreisärztliche Aktenbeurteilung ab- zustellen. Gestützt darauf ist erstellt, dass im Zeitpunkt des Fallabschlus- ses der medizinische Endzustand erreicht war und dem Beschwerdeführer unfallbedingt die bisherige Tätigkeit nicht mehr (vollumfänglich), eine ange- passte Tätigkeit hingegen ganztags zumutbar ist (act. II 118/4). 3.4.1 Entgegen den beschwerdeführerischen Ausführungen hat die Be- schwerdegegnerin den Fallabschluss nicht verfrüht vorgenommen (Be- schwerde S. 5 ff. Ziff. III Art. 2 und Art. 4 [recte wohl: 3 und 5]). Sie termi- nierte die vorübergehenden Leistungen formlos per Ende Juli 2021 (act. II 134) bzw. verlängerte das Taggeld bis Ende August 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2022, UV/22/125, Seite 12 (act. II 171). Gestützt auf die Verlaufsberichte des Dr. med. C.________ vom 29. April (act. II 105/2) und 27. Mai 2021 (act. II 115) sowie die kreisärztliche Aktenbeurteilung der Dr. med. D.________ vom 1. Juni 2021 (act. II 118) war damals keine namhafte Besserung mehr zu erwarten. Nachdem Dr. med. C.________ am 4. März 2021 noch über ein Rehabilita- tionsdefizit, insbesondere noch eine eingeschränkte passive Beweglichkeit bei Status nach Kapsulitis berichtet hatte (eine entzündliche Symptomatik verneinte er bereits damals), hielt er am 29. April 2021 eine deutliche Bes- serung, eine passiv nicht mehr eingeschränkte Beweglichkeit, eine gebes- serte Funktion der Subscapularis- und Supraspinatussehne und einzig noch eine Schwäche fest. Eine Re-Ruptur der Supraspinatussehne nach MR-tomographischer Verifizierung im Januar 2021 schloss er aus. Im Rahmen der Konsultation vom 27. Mai 2021 sprach er von guten Fortschrit- ten bzw. der Zufriedenheit des Beschwerdeführers und er bestätigte, dass es (einzig) noch an Kraft fehle. In Übereinstimmung dazu führte die Kreisärztin in ihrer Aktenbeurteilung vom 1. Juni 2021 aus, dass sich die postoperative Kapsulitis weitgehend erholt habe, gute Fortschritte be- schrieben würden und eine bildgebende Kontrolle im Januar 2021 eine korrekte Insertion der Sehnen gezeigt habe. Weiter hielt sie überzeugend fest, dass die weitere Physiotherapie das (kreisärztlich formulierte) Zumut- barkeitsprofil (vgl. E. 3.4.2 hiernach) nicht wesentlich verändere. Unter die- sen Umständen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) erstellt, dass im Zeitpunkt der Einstellung von Heilbehand- lung und Taggeld keine namhafte Besserung mehr zu erwarten war, wes- halb die Beschwerdegegnerin zu Recht zur Rentenprüfung per 1. Septem- ber 2021 überging. Dies zumal auch keine Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung liefen (vgl. dazu auch act. II 184). Dass die linke Schulter im November 2021 erneut infiltriert und die Physiotherapie fortge- führt wurde (vgl. act. II 194/1; Beschwerde S. 6 Ziff. III Art. 2 [recte wohl: Art. 3]) ändert daran nichts, da die ex ante Betrachtung massgebend ist (vgl. E. 2.3 hiervor) und die Möglichkeit von Physiotherapie zu profitieren praxisgemäss nicht genügt, um den Fallabschluss hinauszuzögern (Ent- scheid des BGer vom 3. Dezember 2019, 8C_674/2019, E. 4.3 mit Hin- weis).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2022, UV/22/125, Seite 13 3.4.2 Des Weiteren hat die Suva-Kreisärztin, Dr. med. D.________, aus medizinisch-theoretischer Sicht ein differenziertes Zumutbarkeitsprofil for- muliert. Demnach besteht in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit, ohne repetitive Überkopfarbeiten, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, wobei körpernahe Belastungen auf Hüfthöhe bis 10 kg und auf Brusthöhe bis 5 kg sind möglich, körperfern die Last repetitiv nicht mehr als 1 kg betragen soll, Vibrationen und Schlagbelastungen zu vermeiden sind, und die Fähigkeit auf … und … zu arbeiten eingeschränkt ist (act. II 118/4). Diese Einschät- zung korreliert denn auch mit derjenigen des behandelnden Arztes Dr. med. C.________ von 27. Mai 2021. Er prognostizierte eine volle Ar- beitsfähigkeit und attestierte bloss deshalb weiterhin eine Arbeitsunfähig- keit, weil es noch an Kraft fehlte und der Beschwerdeführer mit der operier- ten (vgl. act. II 30) linken Schulter "noch nicht alles machen" konnte. Seine nachfolgenden Stellungnahmen vom 24. August 2021 (act. II 158/3 f.) und
4. November 2021 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 7) vermögen kei- ne auch nur geringen Zweifel an der Beurteilung der Dr. med. D.________ zu wecken, beziehen sie sich doch hauptsächlich auf die hier irrelevante rechte Schulter (vgl. E. 1.2 hiervor). Zudem hatte die MRT-Untersuchung der linken Schulter vom 6. Juni 2021 (act. II 145) keine relevante Verände- rung zur Voruntersuchung vom 28. Januar 2021 gezeigt (act. II 76), was auch der Dr. med. C.________ im Rahmen der Sprechstunde vom 8. Juni 2021 bestätigte (act. II 143/2 f.). Im Übrigen äussern sich die Stellungnah- men und Berichte des behandelnden Arztes nicht zum kreisärztlich formu- lierten Zumutbarkeitsprofil, geschweige denn, dass sie Aspekte aufzeigen, welche Zweifel an der Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu wecken vermöchten. 4. 4.1 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invali- ditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abwei- chen (Art. 18 Abs. 2 UVG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2022, UV/22/125, Seite 14 4.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.3 Für die Bemessung des Valideneinkommens ist in der Unfallversi- cherung nach jenem hypothetischen Verdienst zu fragen, welchen die ver- sicherte Person ohne die unfallbedingte Schädigung wahrscheinlich erzie- len würde. Dieser kann sich zwar mit dem mutmasslichen Verdienst als gesunde Person decken, aber nur dann, wenn keine weiteren, nicht unfall- bedingten, leistungsschmälernden Beeinträchtigungen vorhanden sind (SVR 2018 UV Nr. 33 S. 115 E. 2.1). 4.4 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BfS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herange- zogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2021 Nr. 51 S. 168 E. 3.2). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2022, UV/22/125, Seite 15 sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20). 4.5 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung er- gibt sich der massgebliche Zeitpunkt aus Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG, wo- nach der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztli- chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der IV abgeschlossen sind (BGE 143 V 148 E. 3.1.1 S. 151, 137 V 199 E. 2.1 S. 201). Der frühestmögliche Rentenbeginn fällt demnach unter Berück- sichtigung des Fallabschlusses per 31. August 2021 (Einstellung der vorü- bergehenden Leistungen; act. II 171; vgl. E. 3.4.1 hiervor) auf den 1. Sep- tember 2021. Auf diesen Zeitpunkt hin ist der Einkommensvergleich vorzu- nehmen. 4.6 Für das hypothetische Valideneinkommen stützte sich die Be- schwerdegegnerin auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin (act. II 63, 67, 100) und bestimmte dieses für das Jahr 2021 auf Fr. 79'597.-- (Fr. 34.79 [Stundenlohn] x 2'112 [Jahresarbeitsstunden] + 8.33 % [13. Monatslohn]; act. II 205/10,). Dieses wird vom Beschwerdefüh- rer zu Recht nicht bestritten, zumal den Angaben der Arbeitgeberin zufolge das Arbeitsverhältnis im Jahr 2020 aufgrund des längeren (unfallbedingten) Arbeitsunterbruchs gekündigt wurde und der entlöhnte Stundenansatz für das Jahr 2021 unverändert zum Vorjahr geblieben wäre.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2022, UV/22/125, Seite 16 4.7 Das Invalideneinkommen wurde von der Beschwerdegegnerin kor- rekterweise anhand der Tabellenlöhne gemäss LSE bestimmt, da der Be- schwerdeführer seine medizinisch-theoretische Arbeits- bzw. Leistungs- fähigkeit nicht verwertet. Basierend auf der Tabelle TA1 der LSE 2018, Total, Kompetenzniveau 1 (Einfache Tätigkeiten körperlicher oder hand- werklicher Art), errechnete sie unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit (BfS, Betriebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirt- schaftsabteilungen, Total), der Nominallohnentwicklung (Nominallohnindex, Männer, 2016-2020, Total; Quartalsschätzung der Nominallohnentwick- lung) und eines Abzuges von 5 % aufgrund der leidensbedingten Ein- schränkungen ein Invalideneinkommen von Fr. 65'281.-- (Fr. 5'417.-- / 40 Std. x 41.7 Std. x 12 Mt. + 0.9 % + 0.8 % ./. 0.3 % ./. 5 %; act. II 172, 205/10), was vom Beschwerdeführer zu Recht ebenfalls nicht bestritten wird. 4.8 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resul- tiert ein gerundeter (BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 198 E. 7.1) Invaliditätsgrad von 18 % ([Fr. 79'597.-- ./. Fr. 65'281.--] / Fr. 79'597.-- x 100; vgl. act. II 172, 205/11). Bezüglich des Rentenanspruchs ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Ja- nuar 2022 (act. II 205) somit nicht zu beanstanden. Zu prüfen bleibt der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. 5. Aufgrund der Ausführungen hiervor erhellt, dass im Zeitpunkt des Fallab- schlusses hinsichtlich der Dauerhaftigkeit und Erheblichkeit der Beeinträch- tigung eine zuverlässige Prognose abgegeben wurde, weshalb entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vom Prinzip der gleichzeitigen Festsetzung von Invalidenrente und Integritätsentschädigung (vgl. Art. 24 Abs. 2 UVG) nicht abzuweichen ist. 5.1 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psy- chischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2022, UV/22/125, Seite 17 Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entspre- chend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). 5.1.1 Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritäts- schaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Er- werbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet (BGE 124 V 29 E. 1b S. 32). Für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird die Entschädigung nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2 des Anhangs 3; BGE 116 V 156 E. 3a S. 157). In diesem Zusammenhang hat die Suva in Weite- rentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster; abrufbar unter) erar- beitet. Diese Tabellen sind, soweit sie lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c S. 32). 5.1.2 Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizini- schen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsscha- den für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen (BGE 124 V 29 E. 3c S. 35). 5.2 In der Beurteilung vom 1. Juni 2021 (act. II 118) kam die Suva- Kreisärztin Dr. med. D.________ zum Schluss, dass eine Integritätsent- schädigung weder in Bezug auf Arthrose noch auf Funktion geschuldet sei. Aufgrund der von Dr. med. C.________ am 27. Mai 2021 erhobenen Be- funde ("Schulter links mit kräftigem Deltoideus, reizlosen Narben. Bizeps in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2022, UV/22/125, Seite 18 seiner Kontur sehr schön, belastbar. Ellbogen frei beweglich. Elevati- on/Abduktion über 140°, auch Aussenrotation über 50°, kräftig, kräftige Aussenrotation auch in Abduktion wie zu erwarten, Innenrotation noch schmerzhaft bis Th12, Lift-Off gut möglich, gute Kraft für Innenrotation. Ebenso im Jobe-Test sehr gute Kraftentwicklung"; act. II 115/1) und der Ergebnisse der bildgebenden Abklärung vom 6. Juli 2021 (act. II 145), wo- nach sich keine relevante Befundänderung im Vergleich zur Voruntersu- chung (act. II 76) ergeben hat, ist mit Blick auf die Suva-Tabelle 1 "Inte- gritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten" und die Suva-Tabelle 5 "Integritätsschaden bei Arthrosen" die kreisärztliche Einschätzung einleuchtend. Gegenteiliges wird nicht substantiiert gerügt (Beschwerde S.7 Ziff. III Art. 3 [recte wohl: Art. 5]), weshalb es kein Anlass zu Weiterungen gibt. Die Beschwerdegegnerin verneinte somit zu Recht einen Integritätsschaden. Weil der Einspracheentscheid vom 24. Januar 2022 (act. II 205) auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden ist, erweist sich die dagegen erhobe- ne Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist (vgl. E. 1.2 hiervor). 6. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2022, UV/22/125, Seite 19 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2022, UV/22/125, Seite 20 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.