opencaselaw.ch

200 2022 124

Bern VerwG · 2022-07-06 · Deutsch BE

Verfügung vom 7. Februar 2022

Sachverhalt

A. Der 1991 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war vom 6. August 2012 bis 5. August 2016 als Lehrling zum … bei der C.________ GmbH angestellt (Antwortbeilage [AB] 3, 4). Am 3. November 2016 meldete er sich unter Hinweis auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (AB 1). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) führte medi- zinische und erwerbliche Abklärungen durch und sprach eine Grundab- klärung, gefolgt von einer Arbeitsmarktlichen-Medizinischen Abklärung (AMA), bei der Abklärungsstelle D.________ zu (AB 25, 42, 49, 54 S. 5 ff.). Anschliessend gewährte sie ein Praktikum (AB 59, 62, 65) und erteilte Kos- tengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung zum … EBA (AB 67, 70), welche infolge eines Tumorrezidivs abgebrochen wurde (AB 99, 106, 108). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; AB 124) holte die IVB bei der E.________ (MEDAS) ein polydisziplinäres Gutachten ein (Expertise vom 12. August 2021 [AB 144.1-8]). Gestützt dar- auf stellte sie mit Vorbescheid vom 27. August 2021 die Zusprache einer abgestuften bzw. befristeten Invalidenrente in Aussicht (AB 149), wogegen der Versicherte Einwand erhob (AB 156). Sodann gewährte die IVB ein Belastbarkeitstraining in der F.________ vom 18. Oktober 2021 bis 17. Ja- nuar 2022 (AB 164, 171). Am 20. Januar 2022 schloss die IVB die berufli- chen Eingliederungsmassnahmen ab, weil keine verwertbare Arbeitsleis- tung auf dem ersten Arbeitsmarkt bestehe (AB 170, vgl. auch 185). Mit Ver- fügung vom 7. Februar 2022 sprach sie dem Versicherten von 1. Mai 2017 bis 31. März 2018 eine halbe Invalidenrente, von 1. Juni 2019 bis 31. März 2021 eine ganze und eine von 1. April bis 30. September 2021 befristete Viertelsrente zu (AB 175).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2022, IV/22/124, Seite 3 B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch die B.________, mit Ein- gabe vom 24. Februar 2022 Beschwerde mit folgenden Anträgen: 1. Die angefochtene IV-Verfügung vom 7. Februar 2022 sei aufzuheben und an die Vorinstanz zur umfassenden Sachverhaltsabklärung und materiellen Prüfung zurückzuweisen. 2. Der Bericht des Belastbarkeitstrainings der F.________ sei einem medizi- nischen Gutachter unter Berücksichtigung der tatsächlichen, aktuellen ge- sundheitlichen Situation des Beschwerdeführers vorzulegen. 3. Dem Beschwerdeführer sei bis auf weiteres eine 100 % Rente der Invali- denversicherung rückwirkend seit 1. Mai 2017 zuzusprechen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 25. April 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 30. Mai 2022 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträ- gen fest.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 7. Februar 2022 (AB 175). In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht liegt ein Rechtsverhältnis vor, wenn rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete IV-Rente zugesprochen wird. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbe- fugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass die unbestritten gebliebenen Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 413; AHI 2001 S. 278 E. 1a; SVR 2019 IV Nr. 32 S. 100 E. 3.2). Streitig und zu prüfen ist demnach der Anspruch auf eine Invaliden- rente, unter Einschluss der vom 1. Mai 2017 bis 31. März 2018 zugespro- chenen halben Invalidenrente, der vom 1. Juni 2019 bis 31. März 2021 zu- gesprochenen ganzen Invalidenrente sowie der von 1. April bis 30. Sep- tember 2021 zugesprochenen Viertelsrente.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Dabei beanstandet er, die angefochtene Verfügung vom 7. Februar 2022 (AB 175) enthalte weder eine Begründung noch eine Rechtsmittelbelehrung mit Hinweisen. Zudem sei der Einwand vom 20. September 2021 (AB 156) unbeantwortet geblieben (Beschwerde S. 2, Formelles Ziff. 3, Replik S. 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2022, IV/22/124, Seite 5 2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Die Begründungspflicht ist wesentli- cher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung ge- gebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Trag- weite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständli- chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2020 IV Nr. 57 S. 194 E. 3.1.2). 2.3 Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwie- gende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die be- troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2021 IV Nr. 43 S. 140 E. 4.4.1, 2020 IV Nr. 57 S. 194 E. 3.3.1). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verlet- zung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückwei- sung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzöge- rungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interes- se der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; SVR 2021 IV Nr. 43 S. 140 E. 4.4.1, 2020 IV Nr. 57 S. 194 E. 3.3.1). 2.4 Die angefochtene Verfügung vom 7. Februar 2022 (AB 175) enthält

– weil sowohl der Begründungsteil als auch die weiteren Beilagen (Ver- rechnungsverfügung, Taggeldverfügungen, Rentenberechnungsblatt) nicht mitversendet wurden – weder eine Begründung für die Leistungszusprache

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2022, IV/22/124, Seite 6 bzw. -befristung noch eine Rechtsmittelbelehrung. Dies stellt offenkundig eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Dem Beschwer- deführer war es aufgrund des Umstands, dass die wesentlichen tatsächli- chen und rechtlichen Überlegungen, die der angefochtenen Verfügung zu- grunde liegen, im Vorbescheid vom 27. August 2021 aufgeführt wurden, indessen ohne Weiteres möglich, sach- und fristgerecht vor dem Verwal- tungsgericht des Kantons Bern, einer mit vollen Kognition ausgestatteten Gerichtsinstanz, Beschwerde zu führen und zielgerechte Rügen zu erhe- ben. Damit ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Heilung der Gehörsverletzung erfolgt, zumal eine Rückweisung unter den gegebenen Umständen zu einem formalistischen Leerlauf führen würde. 3.

3.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Zwar datiert die angefochte- ne Verfügung vom 7. Februar 2022 (AB 175), womit sie nach dem Inkraft- treten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging. Indessen liegen der frühest mögliche Zeitpunkt der potentiellen Entstehung des Rentenan- spruchs sowie sämtliche Revisionsgründe vor dem 1. Januar 2022, wes- halb die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom

17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung (fortan: aArt.) massgebend sind (Rz. 9100-9102 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Inva- lidenversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198). 3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2022, IV/22/124, Seite 7 oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 3.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsren- te, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 3.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 3.5 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden, weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine an- spruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird. Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeit- punkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimo- natsfrist von Art. 88a IVV festzusetzende Zeitpunkt der Anspruchsänderung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (BGE 133 V 263 E. 6.1 S. 263; SVR 2020 IV Nr. 70 S. 244 E. 4.2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2022, IV/22/124, Seite 8 3.6 Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Mona- te angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeein- flussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Un- terbrechung drei Monate angedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV). Dabei ist im Unterschied zu dem in Art. 88a Abs. 1 IVV geregelten Tatbestand der Ver- besserung der Erwerbsfähigkeit nicht verlangt, dass die Änderung, nach- dem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat, vor- aussichtlich weiterhin andauern muss. Das gesetzliche Erfordernis einer auf Dauer gerichteten Änderung ist mit Ablauf der dreimonatigen Wartezeit grundsätzlich erfüllt (SVR 2017 IV Nr. 71 S. 220 E. 2.3.1). 3.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2022, IV/22/124, Seite 9 4. 4.1 Zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerde- führers finden sich in den Akten insbesondere folgende Angaben: 4.1.1 Im neuropsychologischen Abklärungsbericht vom 24. Januar 2018 (AB 54 S. 30 ff.) führte lic. phil. G.________, Fachpsychologe für Neuro- psychologie FSP, aus, die Untersuchung vom 17. Januar 2018 habe keine uneingeschränkt validen Resultate ergeben. Es gebe zwar keine Hinweise auf eine bewusste, grobe Verfälschung der Befunde, es müsse aber davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei der Abklärung – zumindest punktuell – unter seiner tatsächlichen Leistungsfähigkeit geblie- ben sei. Es hätten sich Hinweise auf kognitive Einschränkungen gezeigt. Da die Leistungsbereitschaft reduziert gewesen sei, könne keine definitive Einschätzung des tatsächlichen Schweregrades der Einschränkungen er- folgen. Ebenfalls bleibe deren genaue Ätiologie offen. Es könne keine diffe- renzierte Beschreibung der möglichen Einschränkungen gemacht werden (S. 35 f.). 4.1.2 PD Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Medizinische Onkologie, Spital I.________, diagnostizierte im Bericht vom 25. Mai 2020 (AB 148 S. 3 f.) insbesondere eine progressive Disease bei bekanntem Germinom März 2019, Erstdiagnose (ED) Februar 2016 (S. 3). In der aktuellen MR-Verlaufskontrolle der Sella zeige sich weiterhin eine sehr heterogene, solid multizystisch zur Darstellung kommende suprasellä- re Raumforderung. Dem Beschwerdeführer gehe es soweit recht, unverän- dert beklage er jedoch eine seit der Radiotherapie bestehende konstante Müdigkeit. Dennoch gebe er an, pro Tag mindestens zehn Kilometer Geh- strecke zu absolvieren. Eine letzte endokrinologische Verlaufskontrolle En- de April habe eine klinisch und laborchemisch adäquat substituierte kortiko- trope sowie thyreotrope Achse sowie eine adäquate Substitution des Dia- betes insipidus gezeigt (S. 4). 4.1.3 Das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 12. August 2021 (AB 144.1-8) basiert auf Untersuchungen in den Fachgebieten Allgemeine Inne- re Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Neuropsychologie, Endokrino-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2022, IV/22/124, Seite 10 logie, Neurologie sowie Onkologie. Im interdisziplinären Konsens stellten die Gutachter folgende Diagnosen (AB 144.1 S. 7 f.). Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: • Kraniales Germinom, ED 03.03.2016 (ICD-10: C71.9) - 04-05/2016: 3 Zyklen einer Chemotherapie mit dem EP-OMB-Schema, darunter komplette Remission - 03/2019 Lokalrezidiv - 07-09/2019: 4 Zyklen einer Chemotherapie mit VIP-Schema, keine Re- mission - 13.11.-24.12.2019: Ganzventrikuläre Bestrahlung mit lokalem Boost - Panhypopituitarismus bei Status nach Chemotherapie/Bestrahlung eines Germinoms (ED 02/2016) in Hypothalamus/Hypophyse - Persistierender zentraler Diabetes insipidus - Aktuell unter 2 x/d Minirin-Nasenspray stabile Elektrolyte - Aktuell ungenügende 24-Stunden-Substitution Stressdosis Hydrocortison - Fatigue-Syndrom Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0) 2. Sekundäre thyreotrope Hypothyreose o Aktuell euthyreote Substitution mit 150 µg Euthyrox 3. Hypogonadotroper Hypogonadismus o Aktuell adäquate Substitution mit Nebido i.m. alle 9-10 Wochen 4. Somatotrope sekundäre Wachstumshormoninsuffizienz o Aktuell keine Somatotropin-Ersatztherapie 5. Cannabis-Konsum (ICD-10: F12.2) 6. Status nach Thrombose der Vena brachialis, Vena axillaris und Vena subclavia links gemäss Unterlagen 05/2016 (ICD-10: I80) Dr. med. J.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, und med. pract. K.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (AB 144.3 S. 4, 144.4 S. 5). Im neuropsychologischen Teilgutachten vom 3. Mai 2021 (AB 144.5) dia- gnostizierte Dr. phil. L.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, eine wahrscheinliche negative Antwortverzerrung (S. 7 Ziff. 6). Es hätten sich eindeutige Hinweise auf ein suboptimales Leistungsverhalten ergeben. Hinweise auf suboptimales Leistungsverhalten ergäben sich aus Resultaten in durchgeführten Beschwerdevalidierungsverfahren (auffällige Resultate in drei von vier Beschwerdevalidierungstests) und Diskrepanzen zwischen Testleistungen und bekannten Mustern von Hirnleistungen und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2022, IV/22/124, Seite 11 Hirnleistungsstörungen (S. 7 Ziff. 7). Hinweise auf Beschwerden, welche die Auffälligkeiten erklären könnten, hätten sich in der Untersuchung keine ergeben (S. 8 Ziff. 7). Im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit könne keine zu- verlässige Aussage gemacht werden. Jedenfalls seien keine Befunde ob- jektivierbar und reproduzierbar, die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit valide begründen könnten (S. 9 Ziff. 8.1). Im endokrinologischen Teilgutachten vom 21. Juni 2021 (AB 144.6) berich- tete Dr. med. M.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin sowie Endokrinologie-Diabetologie, im September 2015 sei ein hypogonadotroper Hypogonadismus aufgetreten, vermeintlich bedingt durch ein Prolactinom mit Hyperprolaktinämie. Trotz adäquater dopaminerger Therapie sei es 2016 zu zunehmenden Ausfällen der Hypophysenfunktion mit Panhypopi- tuitarismus gekommen. Ursache sei das Germinom mit Kompression der Hypophyse, des Hypothalamus und des Chiasma opticum gewesen. We- gen hochdosierter kompensatorischer Steroidtherapie sei es im Mai 2016 zu einem passageren Diabetes mellitus gekommen (S. 6 f. Ziff. 7.1). Ange- sichts der Hirnleistungsstörungen und der noch nicht optimalen Cortison- Erhaltungstherapie, der ungenügenden Stressprophylaxe und der immer wiederkehrenden Labilität des Wasser-Elektrolytenhaushaltes betrage die Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als … 100 % (S. 8 Ziff. 8.1.1). In einer angepassten Tätigkeit, wie z.B. … oder … mit wenig körperlichem Stress, genügend Zeit für Ruhepausen und ohne Zeitdruck könne eine Ar- beitsfähigkeit von 60 % ab Juni 2020 angenommen werden, wobei die Ver- teilung auf mehrere Tage notwendig sei. Insgesamt bestehe eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer solchen Tätigkeit im freien Arbeitsmarkt (S. 9 Ziff. 8.2.1 ff.). Im neurologischen Teilgutachten vom 27. April 2021 (AB 144.7) legte Dr. med. N.________, Facharzt für Neurologie, dar, klinisch-neurologisch finde sich in objektiver Hinsicht erfreulich wenig und auch in den Unterlagen sei- en keine relevanten Defizite von Hirnnerven oder Sensomotorik zu ent- nehmen. Die Klagen über eine Fatigue seien bei der Vorgeschichte gut nachvollziehbar und bei zwei Chemotherapien und der zerebralen Bestrah- lung plausibel. Hinweise für eine weitergehende Strahlenencephalopathie ergäben sich jetzt nicht (noch nicht). Gleichfalls finde sich kein Hinweis für

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2022, IV/22/124, Seite 12 eine relevante Polyneuropathie infolge der durchgeführten Chemotherapie (S. 4 Ziff. 7.1). Nicht nachvollziehbar sei die Angabe des Beschwerdefüh- rers, er könne gar nichts mehr tun, was schon im Gegensatz stehe zu der zweimal einstündigen Autofahrt hierher und zurück am gleichen Tag (S. 5 Ziff. 7.3.2). Eine angepasste Tätigkeit müsse körperlich leicht bis punktuell mittelschwer sein, ohne Schichtdienst, ohne erhöhtem Zeitdruck, mit mäs- sigem Publikumsverkehr, ohne intellektuellen Anforderungen. Eine Vollzeit- Präsenz sei möglich. Es bestehe ein vermehrter Pausenbedarf. Insgesamt betrage die Arbeitsfähigkeit in einer solchen Tätigkeit 75 % (S. 5 Ziff. 8.2.1 ff.). Im onkologischen Teilgutachten vom 27. April 2021 (AB 144.8) rapportierte Dr. med. O.________, Facharzt für Onkologie, die Kombination aus ag- gressiver Chemotherapie und relativ hoch dosierter Strahlentherapie habe zu gravierenden Beeinträchtigungen geführt, die sich über mehrere Monate langsam, aber unvollständig zurückgebildet hätten (S. 4 Ziff. 7.1). Bei der überwiegenden Mehrzahl der an einem Germinom Erkrankten werde mit Chemotherapie und/oder Radiotherapie eine langfristige Remission/Heilung erreicht. Beim Beschwerdeführer sei die Prognose deutlich ungünstiger, da es nach der primär in kurativer Absicht durchgeführten Chemotherapie zu einem Lokalrezidiv gekommen sei, welches sich gegenüber einer weiteren Chemotherapie als resistent erwiesen habe (S. 4 Ziff. 7.2). In der bisheri- gen Tätigkeit könne der Beschwerdeführer acht Stunden an fünf Tagen pro Woche anwesend sein. Wegen der Konzentrationsstörungen und noch vorhandener Müdigkeit sei die Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Es sollten zwei bis drei 10- bis 15-minütige Pausen pro Tag neben der Mittagspause möglich sein. Aufgrund der klaren Aussage des Beschwerdeführers, aus Angst vor gesundheitlichen Risiken nicht mehr in seinem bisherigen Beruf arbeiten zu können, schätze er die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätig- keit auf 0 %. Eine angepasste Tätigkeit sollte eine Tätigkeit sein, die die fachlichen Kompetenzen des Beschwerdeführers aufnehme, ohne jedoch in Verbindung zu stehen mit den von ihm gefürchteten gesundheitlichen Risiken. Eine Präsenz von acht Stunden täglich sei möglich. Es müsste noch die Möglichkeit von zwei bis drei Ruhepausen zusätzlich zur Mittags- pause bestehen. Nach einer schrittweisen Eingewöhnung betrage die Ar- beitsfähigkeit 100 % (S. 5 f. Ziff. 8.1.1 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2022, IV/22/124, Seite 13 Im interdisziplinären Konsens (AB 144.1 S. 7 ff.) hielten die Gutachter fest, in der angestammten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit, mit wenig körperlichem Stress, bestehe eine um 30 % verminderte Leistungsfähigkeit aufgrund eines vermehrten Pau- senbedarfs (S. 8 Ziff. 4.3). Eine angepasste Tätigkeit sollte mit wenig kör- perlichem Stress verbunden sein, ohne Zeitdruck und mit genügend Zeit für Ruhepausen. Schichtdienst sei nicht geeignet, möglichst mässiger Publi- kumsverkehr, keine intellektuellen Anforderungen. Eine maximale Präsenz von 5-6 Stunden am Tag sei möglich. Insgesamt bestehe eine 70%ige Ar- beits- und Leistungsfähigkeit. Verlaufsmässig könne – nach aufgehobener Arbeitsfähigkeit ab Februar 2016 – ab Januar 2017 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und ab Januar 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % angenom- men werden. Ab März 2019 sei die Arbeitsfähigkeit wieder aufgehoben gewesen. Ab April 2020 sei eine Arbeitsfähigkeit von 30 %, ab Januar 2021 eine Arbeitsfähigkeit von 60 % und ab Juli 2021 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % anzunehmen (S. 9 Ziff. 4.7.1 ff.). 4.1.4 Die RAD-Ärztin Dr. med. P.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Hämatologie, führte in der Stellungnahme vom 25. Fe- bruar 2022 (AB 183) zu den Ergebnissen des Belastbarkeitstrainings aus, am Zumutbarkeitsprofil der MEDAS-Gutachter könne festgehalten werden, zumal dieses bereits bezüglich zumutbaren Tätigkeiten relativ deutliche Einschränkungen – auch allfällige kognitive – berücksichtige. Es müsse davon ausgegangen werden, dass, wie von den Gutachtern beobachtet, die Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers doch zumindest subopti- mal erscheine, was sich mit hoher Wahrscheinlichkeit auch auf Resultate von beruflichen Massnahmen auswirken könne und ausgewirkt habe. Und auch wenn diese verminderte Leistungsbereitschaft im Rahmen der Ein- gliederung ohne spezielle Validierung vielleicht nicht klar habe gesehen werden können, sei diese mutmasslich doch mit einer hohen Wahrschein- lichkeit vorhanden. Ein Indiz dafür sei auch der beschriebene Tagesablauf (der Beschwerdeführer beschreibe u.a. ein regelmässiges Training von 10 km), welcher nicht ganz kongruent erscheine mit den subjektiven und in der Eingliederung gezeigten Einschränkungen (S. 8).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2022, IV/22/124, Seite 14 4.1.5 Dr. phil. Q.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, vom RAD hielt in der Aktennotiz vom 25. Februar 2022 (AB 184) fest, der Beschwerdeführer sei im Rahmen einer AMA am 24. Januar 2018 und im Rahmen einer MEDAS am 3. Mai 2021 neuropsychologisch untersucht worden. In beiden Abklärungen habe der Beschwerdeführer die Beschwer- devalidierung nicht bestanden bzw. hätten keine validen Testdaten erhoben werden können. Da der Beschwerdeführer wiederholt nicht authentisch kooperiert habe, sei von einer weiteren Untersuchung kein Erkenntnisge- winn zu erwarten. 4.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.3 Das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 12. August 2021 samt Teilgutachten (AB 144.1-8) erfüllt die von der höchstrichterlichen Recht- sprechung an den Beweiswert einer Expertise gestellten Anforderungen und überzeugt. Insbesondere basieren die Beurteilungen auf umfassenden Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und wurden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2022, IV/22/124, Seite 15 in Kenntnis und nach Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet. Sie leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Folglich kommt dem Gutach- ten voller Beweiswert zu (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). 4.3.1 Die Gutachter haben schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass beim Beschwerdeführer ein kraniales Germinom (ICD-10: C71.9) mit Pan- hypopituitarismus bei Status nach Chemotherapie und Bestrahlung und nachfolgendem Fatigue-Syndrom besteht, welches aus onkologischer, neu- rologischer und endokrinologischer Sicht die Arbeitsfähigkeit beeinflusst (AB 144.1 S. 7 f. Ziff. 4.2 f.). Darauf leiteten die Experten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als … ab, wogegen sie in einer angepassten Tätigkeit (mit wenig körperlichem Stress, ohne Zeitdruck und mit genügend Zeit für Ruhepausen, ohne Schichtdienst, mit möglichst mässigem Publikumsver- kehr, ohne intellektuellen Anforderungen) eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (verminderte Leistungsfähigkeit aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfs) ab Juli 2021 attestierten. Der neurologische wie auch der onkologische Gutachter haben überzeugend ausgeführt, dass eine vollschichtige Tätig- keit bzw. eine Präsenz von acht Stunden täglich möglich ist (AB 144.7 S. 5 Ziff. 8.2.2, 144.8 S. 5 Ziff. 8.2.2). Retrospektiv attestierten die Gutachter eine aufgehobene Arbeitsfähigkeit ab Februar 2016, eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ab Januar 2017 und eine Arbeitsfähigkeit von 100 % ab Januar

2018. Ab März 2019 war die Arbeitsfähigkeit wiederum gänzlich aufgeho- ben. Ab April 2020 hat wiederum eine Arbeitsfähigkeit von 30 % bestanden und ab Januar 2021 eine Arbeitsfähigkeit von 60 % (AB 144.1 S. 9 Ziff. 4.6 f.). 4.3.2 Der Beschwerdeführer hält den medizinischen Sachverhalt für un- genügend abgeklärt und beruft sich auf das von ihm absolvierte Belastbar- keitstraining bei der F.________ vom 18. Oktober 2021 bis 17. Januar 2022 (AB 164, 171). Aufgrund der sehr grossen Diskrepanz zwischen der Schlussfolgerung der dortigen Fachleute – diese gingen von einer nicht nutzbaren wirtschaftlichen Leistung im ersten Arbeitsmarkt aus (AB 171 S. 3, 7) – und dem gutachterlichen Zumutbarkeitsprofil hätten die Ergebnis- se des Belastbarkeitstrainings einer medizinischen Fachperson vorgelegt werden müssen (Beschwerde S. 6 Ziff. 7 f., Replik S. 3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2022, IV/22/124, Seite 16 Dem kann insoweit gefolgt werden, als beim Vorliegen einer offensichtli- chen und erheblichen Diskrepanz zwischen der Einschätzung der Arbeits- fähigkeit und einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen berufli- chen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten und -einsatz der versi- cherten Person effektiv realisiert wurde und gemäss Einschätzung der Be- rufsfachleute objektiv realisierbar ist, die Einholung einer klärenden medizi- nischen Stellungnahme angezeigt sein kann (Entscheid des Bundesge- richts [BGer] vom 15. Februar 2019, 9C_534/2018, E. 2.2). In diesem Sinne hat die Verwaltung – im Nachgang zum Verfügungserlass – dem RAD die Akten unterbreitet mit der Frage, ob dem Beschwerdeführer Eingliede- rungsmassnahmen in dem im Gutachten beschriebenen Umfang trotz der Ergebnisse des Belastbarkeitstrainings zumutbar seien (AB 183 S. 1). Die RAD-Internistin hat mit Stellungnahme vom 25. Februar 2022 nachvollzieh- bar und einleuchtend dargelegt, dass am gutachterlichen Zumutbar- keitsprofil festzuhalten ist, zumal darin deutliche Einschränkungen – auch kognitive – berücksichtigt werden. Sie ging zudem davon aus, dass die Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers nicht optimal ist, was bei der neuropsychologischen Begutachtung – wie bereits anlässlich der neuro- psychologischen Abklärung vom 24. Januar 2018 (AB 54 S. 30 ff.) – fest- gestellt wurde. Dass sich diese verminderte Leistungsbereitschaft sehr wahrscheinlich auf die Resultate der beruflichen Massnahmen ausgewirkt hat, auch wenn dies ohne Validierung nicht erkannt werden konnte (AB 183 S. 8), überzeugt. Wie die Beschwerdegegnerin im Übrigen zutreffend dar- legte (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 7), beruhen die Einschätzungen der Fachleute der F.________ nicht auf medizinischen Untersuchungen (na- mentlich war beim Belastbarkeitstraining kein Arzt beteiligt), sondern auf berufspraktischen Beobachtungen, welche in erster Linie die subjektive Arbeitsleistung der versicherten Person wiedergeben (vgl. Entscheid des BGer vom 16. März 2017, 9C_646/2016, E. 4.2.2). Bei dieser Ausgangsla- ge vermag die in der F.________ gezeigte Arbeitsleistung den Beweiswert des MEDAS-Gutachtens nicht in Zweifel zu ziehen. Ferner ist mit Dr. phil. Q.________ mit Blick auf die zweimalig nicht validen Testdaten nicht zu erwarten, dass eine dritte neuropsychologische Abklärung neue Erkennt- nisse zutage fördern würde (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2022, IV/22/124, Seite 17 Weiter wurde von den Experten namentlich den Konzentrationsstörungen und der Müdigkeit im Zumutbarkeitsprofil Rechnung getragen (AB 144.8 S. 5 Ziff. 8.1.2) und es fand im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung auch eine neuropsychologische Untersuchung statt, weshalb nicht ein- leuchtet, dass die Schlaf-, Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen unzu- reichend abgeklärt sein sollen (Beschwerde S. 7 Art. 2 Ziff. 2 unten). Schliesslich kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die Gut- achter die Arbeitsfähigkeit auf 70% geschätzt haben (Replik S. 3 Ziff. 3.3, S. 4 Ziff. 3.4), nichts zu seinen Gunsten ableiten, handelt es sich bei der ärztlichen bzw. gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit doch stets um eine Schätzung (vgl. BGE 145 V 361 E. 3.2.1 S. 363 f.). 4.3.3 Nach dem Dargelegten ist gestützt auf das polydisziplinäre MEDAS- Gutachten vom 12. August 2021 (AB 144.1-8) erstellt, dass der Beschwer- deführer ab Februar 2016 vollständig arbeitsunfähig war, ab Januar 2017 in einer angepassten Tätigkeit wieder zu 50 % und ab Januar 2018 zu 100 % arbeitsfähig war. Ab März 2019 trat aufgrund des Rezidivs wiederum eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit ein. Ab April 2020 bestand wieder eine Ar- beitsfähigkeit von 30 %, ab Januar 2021 eine Arbeitsfähigkeit von 60 % und ab Juli 2021 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (AB 144.1 S. 9 Ziff. 4.6 f.). Ausgehend davon ist nachfolgend die Invaliditätsbemessung vorzunehmen. 5. 5.1 5.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2021 UV Nr. 26 S. 125 E. 6.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2022, IV/22/124, Seite 18 5.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herange- zogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2021 Nr. 51 S. 168 E. 3.2). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Perso- nen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Ver- gleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitneh- mern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unter- durchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). 5.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Unter Berücksichtigung des Wartejahres und der An- meldung im November 2016 (AB 1) ist der frühestmögliche Rentenbeginn in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG auf Mai 2017 festzusetzen. Auf diesen Zeitpunkt hin ist der erste Einkommensvergleich durchzuführen. Ab Januar 2018 war der Beschwerdeführer in einer ange- passten Tätigkeit wieder 100 % arbeitsfähig (vgl. E. 4.3.3 hiervor). Diese gesundheitliche Verbesserung stellt einen nach drei Monaten zu berück- sichtigenden (Art. 88a Abs. 1 IVV) Revisionsgrund dar (vgl. E. 3.6 hiervor). Damit ist auf diesen Zeitpunkt hin eine weitere Invaliditätsbemessung vor- zunehmen. Die Gesundheitsverschlechterung per März 2019 (Tumorrezi- div) mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten sowie die Wiedererlangung einer Arbeitsfähigkeit von 30% ab April 2020, von 60% ab Januar 2021 und von 70% ab Juli 2021 stellen weitere Revisionsgründe dar, die jeweils einen Einkommensvergleich zur Folge haben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2022, IV/22/124, Seite 19 5.3 Das Valideneinkommen hat die Verwaltung (im Vorbescheid) ange- sichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Lehre als … wegen seinem schlechten Gesundheitszustand abbrechen musste, zu Recht ge- stützt auf die statistischen Lohnangaben der LSE 2016, Kompetenzniveau 2 der Tabelle TA1, Männer, Ziff. 31-33 (u.a. Reparatur und Installation von Maschinen) festgelegt (aArt. 26 Abs. 2 IVV). Dies ergibt an die betriebsübli- che Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden (BFS, Betriebsübliche Wochen- arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [BUA], Ziff. 31-33) angepasst und aufgerechnet auf das Jahr 2017 ein Valideneinkommen von Fr. 72'881.10 (Fr. 5'812.-- / 40 x 41.6 x 12 / 104.4 x 104.9 [Nominallohnindex Männer 2011-2020, T1.1.10, Ziff. 10-33 {Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren}]). Für das Jahr 2018 beträgt das Valideneinkommen Fr. 74'480.60 (Fr. 5'968.- [LSE 2018, KN 2, Männer, Ziff. 31-33] / 40 x 41.6 x 12), indexiert auf das Jahr 2019 Fr. 74'834.30 (Fr. 74'480.60 / 105.3 x 105.8 [Nominallohnindex Männer 2011-2020, T1.1.10, Ziff. 10-33]), indexiert auf das Jahr 2020 Fr. 75'470.90 (Fr. 74'480.60 / 105.3 x 106.7 [Nominallohnindex Männer 2011-2020, T1.1.10, Ziff. 10-33]) und indexiert auf das Jahr 2021 Fr. 75'546.40 (Fr. 74'480.60 / 105.3 x 106.7 [Nominallohnindex Männer 2011-2020, T1.1.10, Ziff. 10-33] + 0.1 % [vgl. BFS, Quartalschätzung der Nominallohnentwicklung 2021]). 5.4 Das Invalideneinkommen hat die Verwaltung (im Vorbescheid) an- gesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähig- keit nicht verwertet, zu Recht gestützt auf die statistischen Lohnangaben der LSE 2016, Kompetenzniveau 1 der Tabelle TA1, Männer, Total, festge- legt. Dies ergibt an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stun- den (BFS, BUA, Total) angepasst, aufgerechnet aus das Jahr 2017 und unter Berücksichtigung der 50%igen Arbeitsfähigkeit ab Januar 2017 ein Invalideneinkommen von Fr. 33'562.10 (Fr. 5’340.-- / 40 x 41.7 x 12 / 104.1 x 104.6 [Nominallohnindex Männer 2011-2020, T1.1.10, Total] x 0.5). Ein Abzug vom Tabellenlohn ist nicht gerechtfertigt. Gemäss dem medizini- schen Zumutbarkeitsprofil besteht in einer angepassten Tätigkeit eine um 30 % verminderte Leistungsfähigkeit aufgrund eines vermehrten Pausen- bedarfs (AB 144.1 S. 8 f. Ziff. 4.3, 4.7.2 ff.). Die gesundheitlichen Ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2022, IV/22/124, Seite 20 schränkungen und ein vermehrter Pausenbedarf fanden somit bereits im medizinischen Zumutbarkeitsprofil Eingang und dürfen damit nicht in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen, da ansonsten eine unzulässige doppelte Anrechnung desselben Gesichtspunktes resultieren würde (vgl. SVR 2018 IV Nr. 45 S. 145 E. 2.2). Weitere Umstände, die ei- nen Abzug zu rechtfertigen vermöchten, sind nicht ersichtlich. Für das Jahr 2018 – bei wiedererlangter vollständiger Arbeitsfähigkeit – beträgt das Invalideneinkommen Fr. 67'766.70 (Fr. 5’417.-- [LSE 2018, KN 1, Männer, Total] / 40 x 41.7 x 12) und ab März 2019 Fr. 0.-- (100%ige Ar- beitsunfähigkeit). Ab April 2020 (Arbeitsfähigkeit von 30%) betrug das Inva- lideneinkommen Fr. 20'658.80 (Fr. 67'766.70 / 105.1 x 106.8 [Nominal- lohnindex Männer 2011-2020, T1.1.10, Total] x 0.3), ab Januar 2021 Fr. 41'359.-- (Fr. 67'766.70 / 105.1 x 106.8 [Nominallohnindex Männer 2011-2020, T1.1.10, Total] + 0.1 % [vgl. BFS, Quartalschätzung der Nomi- nallohnentwicklung 2021] x 0.6 [60%ige Arbeitsfähigkeit]) bzw. ab Juli 2021 Fr. 48'252.20 (70%ige Arbeitsfähigkeit). 5.5 5.5.1 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 72'881.10 und einem Invali- deneinkommen von Fr. 33'562.10 resultiert ab Mai 2017 ein IV-Grad von aufgerundet 54 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123). Ab Januar 2018 beträgt der IV-Grad bei einem Valideneinkommen von Fr. 74'480.60 und einem Invalideneinkommen von Fr. 67'766.70 abgerun- det 9 %. Ab März 2019 beträgt der IV-Grad 100%. Ab April 2020 resultiert bei einem Valideneinkommen von Fr. 75'470.90 und einem Invalideneinkommen von Fr. 20'658.80 ein IV-Grad von aufgerundet 73 %. Ab Januar 2021 beträgt der IV-Grad bei einem Valideneinkommen von Fr. 75'546.40 und einem Invalideneinkommen von Fr. 41'359.-- abgerundet 45 %.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2022, IV/22/124, Seite 21 Schliesslich besteht ab Juli 2021 bei einem Valideneinkommen von Fr. 75'546.40 und einem Invalideneinkommen von Fr. 48'252.20 ein ren- tenausschliessender IV-Grad von abgerundet 36 %. 5.5.2 Damit hat der Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2017 Anspruch auf eine halbe IV-Rente. Ab Januar 2018 besteht kein rentenbegründender IV- Grad mehr, weshalb die Beschwerdegegnerin die halbe Rente in Anwen- dung von Art. 88a Abs. 1 IVV zu Recht per 31. März 2018 aufgehoben hat. Infolge des Tumorrezidivs mit konsekutiver, gänzlicher Arbeitsunfähigkeit ab März 2019 sowie in Nachachtung von aArt. 29bis IVV (Wiederaufleben der Invalidität nach Aufhebung der Rente) hat die Verwaltung zutreffend ab dem 1. Juni 2019, nach Ablauf der Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs. 2 IVV, eine ganze IV-Rente zugesprochen. Ab 1. Januar 2021 besteht nunmehr ein IV-Grad von 45 %, weshalb korrekt ist, dass die Beschwerdegegnerin die ganze IV-Rente per 1. April 2021 (Art. 88a Abs. 1 IVV) auf eine Viertels- rente herabgesetzt hat. Ab Juli 2021 besteht ein rentenausschliessender IV-Grad. Die Beschwerdegegnerin hat die Viertelsrente somit zu Recht per Ende September 2021 aufgehoben (Art. 88a Abs. 1 IVV). 6. Zusammengefasst ist die Verfügung vom 7. Februar 2022 (AB 175), mit der ab 1. Mai 2017 bis 31. März 2018 eine befristete halbe IV-Rente, ab 1. Juni 2019 bis 31. März 2021 eine befristete ganze IV-Rente sowie von 1. April bis 30. September 2021 eine befristete Viertelsrente zugesprochen wurde, nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2022, IV/22/124, Seite 22 Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 7.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern (samt Replik des Beschwerdeführers vom

30. Mai 2022)

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2022, IV/22/124, Seite 4 gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2022, IV/22/124, Seite 4 gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 7. Februar 2022 (AB 175). In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht liegt ein Rechtsverhältnis vor, wenn rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete IV-Rente zugesprochen wird. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbe- fugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass die unbestritten gebliebenen Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 413; AHI 2001 S. 278 E. 1a; SVR 2019 IV Nr. 32 S. 100 E. 3.2). Streitig und zu prüfen ist demnach der Anspruch auf eine Invaliden- rente, unter Einschluss der vom 1. Mai 2017 bis 31. März 2018 zugespro- chenen halben Invalidenrente, der vom 1. Juni 2019 bis 31. März 2021 zu- gesprochenen ganzen Invalidenrente sowie der von 1. April bis 30. Sep- tember 2021 zugesprochenen Viertelsrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Dabei beanstandet er, die angefochtene Verfügung vom 7. Februar 2022 (AB 175) enthalte weder eine Begründung noch eine Rechtsmittelbelehrung mit Hinweisen. Zudem sei der Einwand vom 20. September 2021 (AB 156) unbeantwortet geblieben (Beschwerde S. 2, Formelles Ziff. 3, Replik S. 2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2022, IV/22/124, Seite 5 2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Die Begründungspflicht ist wesentli- cher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung ge- gebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Trag- weite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständli- chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2020 IV Nr. 57 S. 194 E. 3.1.2). 2.3 Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwie- gende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die be- troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2021 IV Nr. 43 S. 140 E. 4.4.1, 2020 IV Nr. 57 S. 194 E. 3.3.1). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verlet- zung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückwei- sung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzöge- rungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interes- se der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; SVR 2021 IV Nr. 43 S. 140 E. 4.4.1, 2020 IV Nr. 57 S. 194 E. 3.3.1). 2.4 Die angefochtene Verfügung vom 7. Februar 2022 (AB 175) enthält – weil sowohl der Begründungsteil als auch die weiteren Beilagen (Ver- rechnungsverfügung, Taggeldverfügungen, Rentenberechnungsblatt) nicht mitversendet wurden – weder eine Begründung für die Leistungszusprache Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2022, IV/22/124, Seite 6 bzw. -befristung noch eine Rechtsmittelbelehrung. Dies stellt offenkundig eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Dem Beschwer- deführer war es aufgrund des Umstands, dass die wesentlichen tatsächli- chen und rechtlichen Überlegungen, die der angefochtenen Verfügung zu- grunde liegen, im Vorbescheid vom 27. August 2021 aufgeführt wurden, indessen ohne Weiteres möglich, sach- und fristgerecht vor dem Verwal- tungsgericht des Kantons Bern, einer mit vollen Kognition ausgestatteten Gerichtsinstanz, Beschwerde zu führen und zielgerechte Rügen zu erhe- ben. Damit ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Heilung der Gehörsverletzung erfolgt, zumal eine Rückweisung unter den gegebenen Umständen zu einem formalistischen Leerlauf führen würde.
  5. 3.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Zwar datiert die angefochte- ne Verfügung vom 7. Februar 2022 (AB 175), womit sie nach dem Inkraft- treten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging. Indessen liegen der frühest mögliche Zeitpunkt der potentiellen Entstehung des Rentenan- spruchs sowie sämtliche Revisionsgründe vor dem 1. Januar 2022, wes- halb die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom
  6. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung (fortan: aArt.) massgebend sind (Rz. 9100-9102 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Inva- lidenversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198). 3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2022, IV/22/124, Seite 7 oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 3.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsren- te, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 3.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 3.5 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden, weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine an- spruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird. Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeit- punkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimo- natsfrist von Art. 88a IVV festzusetzende Zeitpunkt der Anspruchsänderung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (BGE 133 V 263 E. 6.1 S. 263; SVR 2020 IV Nr. 70 S. 244 E. 4.2.2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2022, IV/22/124, Seite 8 3.6 Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Mona- te angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeein- flussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Un- terbrechung drei Monate angedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV). Dabei ist im Unterschied zu dem in Art. 88a Abs. 1 IVV geregelten Tatbestand der Ver- besserung der Erwerbsfähigkeit nicht verlangt, dass die Änderung, nach- dem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat, vor- aussichtlich weiterhin andauern muss. Das gesetzliche Erfordernis einer auf Dauer gerichteten Änderung ist mit Ablauf der dreimonatigen Wartezeit grundsätzlich erfüllt (SVR 2017 IV Nr. 71 S. 220 E. 2.3.1). 3.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2022, IV/22/124, Seite 9
  7. 4.1 Zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerde- führers finden sich in den Akten insbesondere folgende Angaben: 4.1.1 Im neuropsychologischen Abklärungsbericht vom 24. Januar 2018 (AB 54 S. 30 ff.) führte lic. phil. G.________, Fachpsychologe für Neuro- psychologie FSP, aus, die Untersuchung vom 17. Januar 2018 habe keine uneingeschränkt validen Resultate ergeben. Es gebe zwar keine Hinweise auf eine bewusste, grobe Verfälschung der Befunde, es müsse aber davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei der Abklärung – zumindest punktuell – unter seiner tatsächlichen Leistungsfähigkeit geblie- ben sei. Es hätten sich Hinweise auf kognitive Einschränkungen gezeigt. Da die Leistungsbereitschaft reduziert gewesen sei, könne keine definitive Einschätzung des tatsächlichen Schweregrades der Einschränkungen er- folgen. Ebenfalls bleibe deren genaue Ätiologie offen. Es könne keine diffe- renzierte Beschreibung der möglichen Einschränkungen gemacht werden (S. 35 f.). 4.1.2 PD Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Medizinische Onkologie, Spital I.________, diagnostizierte im Bericht vom 25. Mai 2020 (AB 148 S. 3 f.) insbesondere eine progressive Disease bei bekanntem Germinom März 2019, Erstdiagnose (ED) Februar 2016 (S. 3). In der aktuellen MR-Verlaufskontrolle der Sella zeige sich weiterhin eine sehr heterogene, solid multizystisch zur Darstellung kommende suprasellä- re Raumforderung. Dem Beschwerdeführer gehe es soweit recht, unverän- dert beklage er jedoch eine seit der Radiotherapie bestehende konstante Müdigkeit. Dennoch gebe er an, pro Tag mindestens zehn Kilometer Geh- strecke zu absolvieren. Eine letzte endokrinologische Verlaufskontrolle En- de April habe eine klinisch und laborchemisch adäquat substituierte kortiko- trope sowie thyreotrope Achse sowie eine adäquate Substitution des Dia- betes insipidus gezeigt (S. 4). 4.1.3 Das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 12. August 2021 (AB 144.1-8) basiert auf Untersuchungen in den Fachgebieten Allgemeine Inne- re Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Neuropsychologie, Endokrino- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2022, IV/22/124, Seite 10 logie, Neurologie sowie Onkologie. Im interdisziplinären Konsens stellten die Gutachter folgende Diagnosen (AB 144.1 S. 7 f.). Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: • Kraniales Germinom, ED 03.03.2016 (ICD-10: C71.9) - 04-05/2016: 3 Zyklen einer Chemotherapie mit dem EP-OMB-Schema, darunter komplette Remission - 03/2019 Lokalrezidiv - 07-09/2019: 4 Zyklen einer Chemotherapie mit VIP-Schema, keine Re- mission - 13.11.-24.12.2019: Ganzventrikuläre Bestrahlung mit lokalem Boost - Panhypopituitarismus bei Status nach Chemotherapie/Bestrahlung eines Germinoms (ED 02/2016) in Hypothalamus/Hypophyse - Persistierender zentraler Diabetes insipidus - Aktuell unter 2 x/d Minirin-Nasenspray stabile Elektrolyte - Aktuell ungenügende 24-Stunden-Substitution Stressdosis Hydrocortison - Fatigue-Syndrom Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
  8. Leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0)
  9. Sekundäre thyreotrope Hypothyreose o Aktuell euthyreote Substitution mit 150 µg Euthyrox
  10. Hypogonadotroper Hypogonadismus o Aktuell adäquate Substitution mit Nebido i.m. alle 9-10 Wochen
  11. Somatotrope sekundäre Wachstumshormoninsuffizienz o Aktuell keine Somatotropin-Ersatztherapie
  12. Cannabis-Konsum (ICD-10: F12.2)
  13. Status nach Thrombose der Vena brachialis, Vena axillaris und Vena subclavia links gemäss Unterlagen 05/2016 (ICD-10: I80) Dr. med. J.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, und med. pract. K.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (AB 144.3 S. 4, 144.4 S. 5). Im neuropsychologischen Teilgutachten vom 3. Mai 2021 (AB 144.5) dia- gnostizierte Dr. phil. L.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, eine wahrscheinliche negative Antwortverzerrung (S. 7 Ziff. 6). Es hätten sich eindeutige Hinweise auf ein suboptimales Leistungsverhalten ergeben. Hinweise auf suboptimales Leistungsverhalten ergäben sich aus Resultaten in durchgeführten Beschwerdevalidierungsverfahren (auffällige Resultate in drei von vier Beschwerdevalidierungstests) und Diskrepanzen zwischen Testleistungen und bekannten Mustern von Hirnleistungen und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2022, IV/22/124, Seite 11 Hirnleistungsstörungen (S. 7 Ziff. 7). Hinweise auf Beschwerden, welche die Auffälligkeiten erklären könnten, hätten sich in der Untersuchung keine ergeben (S. 8 Ziff. 7). Im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit könne keine zu- verlässige Aussage gemacht werden. Jedenfalls seien keine Befunde ob- jektivierbar und reproduzierbar, die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit valide begründen könnten (S. 9 Ziff. 8.1). Im endokrinologischen Teilgutachten vom 21. Juni 2021 (AB 144.6) berich- tete Dr. med. M.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin sowie Endokrinologie-Diabetologie, im September 2015 sei ein hypogonadotroper Hypogonadismus aufgetreten, vermeintlich bedingt durch ein Prolactinom mit Hyperprolaktinämie. Trotz adäquater dopaminerger Therapie sei es 2016 zu zunehmenden Ausfällen der Hypophysenfunktion mit Panhypopi- tuitarismus gekommen. Ursache sei das Germinom mit Kompression der Hypophyse, des Hypothalamus und des Chiasma opticum gewesen. We- gen hochdosierter kompensatorischer Steroidtherapie sei es im Mai 2016 zu einem passageren Diabetes mellitus gekommen (S. 6 f. Ziff. 7.1). Ange- sichts der Hirnleistungsstörungen und der noch nicht optimalen Cortison- Erhaltungstherapie, der ungenügenden Stressprophylaxe und der immer wiederkehrenden Labilität des Wasser-Elektrolytenhaushaltes betrage die Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als … 100 % (S. 8 Ziff. 8.1.1). In einer angepassten Tätigkeit, wie z.B. … oder … mit wenig körperlichem Stress, genügend Zeit für Ruhepausen und ohne Zeitdruck könne eine Ar- beitsfähigkeit von 60 % ab Juni 2020 angenommen werden, wobei die Ver- teilung auf mehrere Tage notwendig sei. Insgesamt bestehe eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer solchen Tätigkeit im freien Arbeitsmarkt (S. 9 Ziff. 8.2.1 ff.). Im neurologischen Teilgutachten vom 27. April 2021 (AB 144.7) legte Dr. med. N.________, Facharzt für Neurologie, dar, klinisch-neurologisch finde sich in objektiver Hinsicht erfreulich wenig und auch in den Unterlagen sei- en keine relevanten Defizite von Hirnnerven oder Sensomotorik zu ent- nehmen. Die Klagen über eine Fatigue seien bei der Vorgeschichte gut nachvollziehbar und bei zwei Chemotherapien und der zerebralen Bestrah- lung plausibel. Hinweise für eine weitergehende Strahlenencephalopathie ergäben sich jetzt nicht (noch nicht). Gleichfalls finde sich kein Hinweis für Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2022, IV/22/124, Seite 12 eine relevante Polyneuropathie infolge der durchgeführten Chemotherapie (S. 4 Ziff. 7.1). Nicht nachvollziehbar sei die Angabe des Beschwerdefüh- rers, er könne gar nichts mehr tun, was schon im Gegensatz stehe zu der zweimal einstündigen Autofahrt hierher und zurück am gleichen Tag (S. 5 Ziff. 7.3.2). Eine angepasste Tätigkeit müsse körperlich leicht bis punktuell mittelschwer sein, ohne Schichtdienst, ohne erhöhtem Zeitdruck, mit mäs- sigem Publikumsverkehr, ohne intellektuellen Anforderungen. Eine Vollzeit- Präsenz sei möglich. Es bestehe ein vermehrter Pausenbedarf. Insgesamt betrage die Arbeitsfähigkeit in einer solchen Tätigkeit 75 % (S. 5 Ziff. 8.2.1 ff.). Im onkologischen Teilgutachten vom 27. April 2021 (AB 144.8) rapportierte Dr. med. O.________, Facharzt für Onkologie, die Kombination aus ag- gressiver Chemotherapie und relativ hoch dosierter Strahlentherapie habe zu gravierenden Beeinträchtigungen geführt, die sich über mehrere Monate langsam, aber unvollständig zurückgebildet hätten (S. 4 Ziff. 7.1). Bei der überwiegenden Mehrzahl der an einem Germinom Erkrankten werde mit Chemotherapie und/oder Radiotherapie eine langfristige Remission/Heilung erreicht. Beim Beschwerdeführer sei die Prognose deutlich ungünstiger, da es nach der primär in kurativer Absicht durchgeführten Chemotherapie zu einem Lokalrezidiv gekommen sei, welches sich gegenüber einer weiteren Chemotherapie als resistent erwiesen habe (S. 4 Ziff. 7.2). In der bisheri- gen Tätigkeit könne der Beschwerdeführer acht Stunden an fünf Tagen pro Woche anwesend sein. Wegen der Konzentrationsstörungen und noch vorhandener Müdigkeit sei die Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Es sollten zwei bis drei 10- bis 15-minütige Pausen pro Tag neben der Mittagspause möglich sein. Aufgrund der klaren Aussage des Beschwerdeführers, aus Angst vor gesundheitlichen Risiken nicht mehr in seinem bisherigen Beruf arbeiten zu können, schätze er die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätig- keit auf 0 %. Eine angepasste Tätigkeit sollte eine Tätigkeit sein, die die fachlichen Kompetenzen des Beschwerdeführers aufnehme, ohne jedoch in Verbindung zu stehen mit den von ihm gefürchteten gesundheitlichen Risiken. Eine Präsenz von acht Stunden täglich sei möglich. Es müsste noch die Möglichkeit von zwei bis drei Ruhepausen zusätzlich zur Mittags- pause bestehen. Nach einer schrittweisen Eingewöhnung betrage die Ar- beitsfähigkeit 100 % (S. 5 f. Ziff. 8.1.1 ff.). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2022, IV/22/124, Seite 13 Im interdisziplinären Konsens (AB 144.1 S. 7 ff.) hielten die Gutachter fest, in der angestammten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit, mit wenig körperlichem Stress, bestehe eine um 30 % verminderte Leistungsfähigkeit aufgrund eines vermehrten Pau- senbedarfs (S. 8 Ziff. 4.3). Eine angepasste Tätigkeit sollte mit wenig kör- perlichem Stress verbunden sein, ohne Zeitdruck und mit genügend Zeit für Ruhepausen. Schichtdienst sei nicht geeignet, möglichst mässiger Publi- kumsverkehr, keine intellektuellen Anforderungen. Eine maximale Präsenz von 5-6 Stunden am Tag sei möglich. Insgesamt bestehe eine 70%ige Ar- beits- und Leistungsfähigkeit. Verlaufsmässig könne – nach aufgehobener Arbeitsfähigkeit ab Februar 2016 – ab Januar 2017 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und ab Januar 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % angenom- men werden. Ab März 2019 sei die Arbeitsfähigkeit wieder aufgehoben gewesen. Ab April 2020 sei eine Arbeitsfähigkeit von 30 %, ab Januar 2021 eine Arbeitsfähigkeit von 60 % und ab Juli 2021 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % anzunehmen (S. 9 Ziff. 4.7.1 ff.). 4.1.4 Die RAD-Ärztin Dr. med. P.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Hämatologie, führte in der Stellungnahme vom 25. Fe- bruar 2022 (AB 183) zu den Ergebnissen des Belastbarkeitstrainings aus, am Zumutbarkeitsprofil der MEDAS-Gutachter könne festgehalten werden, zumal dieses bereits bezüglich zumutbaren Tätigkeiten relativ deutliche Einschränkungen – auch allfällige kognitive – berücksichtige. Es müsse davon ausgegangen werden, dass, wie von den Gutachtern beobachtet, die Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers doch zumindest subopti- mal erscheine, was sich mit hoher Wahrscheinlichkeit auch auf Resultate von beruflichen Massnahmen auswirken könne und ausgewirkt habe. Und auch wenn diese verminderte Leistungsbereitschaft im Rahmen der Ein- gliederung ohne spezielle Validierung vielleicht nicht klar habe gesehen werden können, sei diese mutmasslich doch mit einer hohen Wahrschein- lichkeit vorhanden. Ein Indiz dafür sei auch der beschriebene Tagesablauf (der Beschwerdeführer beschreibe u.a. ein regelmässiges Training von 10 km), welcher nicht ganz kongruent erscheine mit den subjektiven und in der Eingliederung gezeigten Einschränkungen (S. 8). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2022, IV/22/124, Seite 14 4.1.5 Dr. phil. Q.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, vom RAD hielt in der Aktennotiz vom 25. Februar 2022 (AB 184) fest, der Beschwerdeführer sei im Rahmen einer AMA am 24. Januar 2018 und im Rahmen einer MEDAS am 3. Mai 2021 neuropsychologisch untersucht worden. In beiden Abklärungen habe der Beschwerdeführer die Beschwer- devalidierung nicht bestanden bzw. hätten keine validen Testdaten erhoben werden können. Da der Beschwerdeführer wiederholt nicht authentisch kooperiert habe, sei von einer weiteren Untersuchung kein Erkenntnisge- winn zu erwarten. 4.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.3 Das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 12. August 2021 samt Teilgutachten (AB 144.1-8) erfüllt die von der höchstrichterlichen Recht- sprechung an den Beweiswert einer Expertise gestellten Anforderungen und überzeugt. Insbesondere basieren die Beurteilungen auf umfassenden Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und wurden Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2022, IV/22/124, Seite 15 in Kenntnis und nach Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet. Sie leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Folglich kommt dem Gutach- ten voller Beweiswert zu (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). 4.3.1 Die Gutachter haben schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass beim Beschwerdeführer ein kraniales Germinom (ICD-10: C71.9) mit Pan- hypopituitarismus bei Status nach Chemotherapie und Bestrahlung und nachfolgendem Fatigue-Syndrom besteht, welches aus onkologischer, neu- rologischer und endokrinologischer Sicht die Arbeitsfähigkeit beeinflusst (AB 144.1 S. 7 f. Ziff. 4.2 f.). Darauf leiteten die Experten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als … ab, wogegen sie in einer angepassten Tätigkeit (mit wenig körperlichem Stress, ohne Zeitdruck und mit genügend Zeit für Ruhepausen, ohne Schichtdienst, mit möglichst mässigem Publikumsver- kehr, ohne intellektuellen Anforderungen) eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (verminderte Leistungsfähigkeit aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfs) ab Juli 2021 attestierten. Der neurologische wie auch der onkologische Gutachter haben überzeugend ausgeführt, dass eine vollschichtige Tätig- keit bzw. eine Präsenz von acht Stunden täglich möglich ist (AB 144.7 S. 5 Ziff. 8.2.2, 144.8 S. 5 Ziff. 8.2.2). Retrospektiv attestierten die Gutachter eine aufgehobene Arbeitsfähigkeit ab Februar 2016, eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ab Januar 2017 und eine Arbeitsfähigkeit von 100 % ab Januar
  14. Ab März 2019 war die Arbeitsfähigkeit wiederum gänzlich aufgeho- ben. Ab April 2020 hat wiederum eine Arbeitsfähigkeit von 30 % bestanden und ab Januar 2021 eine Arbeitsfähigkeit von 60 % (AB 144.1 S. 9 Ziff. 4.6 f.). 4.3.2 Der Beschwerdeführer hält den medizinischen Sachverhalt für un- genügend abgeklärt und beruft sich auf das von ihm absolvierte Belastbar- keitstraining bei der F.________ vom 18. Oktober 2021 bis 17. Januar 2022 (AB 164, 171). Aufgrund der sehr grossen Diskrepanz zwischen der Schlussfolgerung der dortigen Fachleute – diese gingen von einer nicht nutzbaren wirtschaftlichen Leistung im ersten Arbeitsmarkt aus (AB 171 S. 3, 7) – und dem gutachterlichen Zumutbarkeitsprofil hätten die Ergebnis- se des Belastbarkeitstrainings einer medizinischen Fachperson vorgelegt werden müssen (Beschwerde S. 6 Ziff. 7 f., Replik S. 3). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2022, IV/22/124, Seite 16 Dem kann insoweit gefolgt werden, als beim Vorliegen einer offensichtli- chen und erheblichen Diskrepanz zwischen der Einschätzung der Arbeits- fähigkeit und einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen berufli- chen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten und -einsatz der versi- cherten Person effektiv realisiert wurde und gemäss Einschätzung der Be- rufsfachleute objektiv realisierbar ist, die Einholung einer klärenden medizi- nischen Stellungnahme angezeigt sein kann (Entscheid des Bundesge- richts [BGer] vom 15. Februar 2019, 9C_534/2018, E. 2.2). In diesem Sinne hat die Verwaltung – im Nachgang zum Verfügungserlass – dem RAD die Akten unterbreitet mit der Frage, ob dem Beschwerdeführer Eingliede- rungsmassnahmen in dem im Gutachten beschriebenen Umfang trotz der Ergebnisse des Belastbarkeitstrainings zumutbar seien (AB 183 S. 1). Die RAD-Internistin hat mit Stellungnahme vom 25. Februar 2022 nachvollzieh- bar und einleuchtend dargelegt, dass am gutachterlichen Zumutbar- keitsprofil festzuhalten ist, zumal darin deutliche Einschränkungen – auch kognitive – berücksichtigt werden. Sie ging zudem davon aus, dass die Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers nicht optimal ist, was bei der neuropsychologischen Begutachtung – wie bereits anlässlich der neuro- psychologischen Abklärung vom 24. Januar 2018 (AB 54 S. 30 ff.) – fest- gestellt wurde. Dass sich diese verminderte Leistungsbereitschaft sehr wahrscheinlich auf die Resultate der beruflichen Massnahmen ausgewirkt hat, auch wenn dies ohne Validierung nicht erkannt werden konnte (AB 183 S. 8), überzeugt. Wie die Beschwerdegegnerin im Übrigen zutreffend dar- legte (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 7), beruhen die Einschätzungen der Fachleute der F.________ nicht auf medizinischen Untersuchungen (na- mentlich war beim Belastbarkeitstraining kein Arzt beteiligt), sondern auf berufspraktischen Beobachtungen, welche in erster Linie die subjektive Arbeitsleistung der versicherten Person wiedergeben (vgl. Entscheid des BGer vom 16. März 2017, 9C_646/2016, E. 4.2.2). Bei dieser Ausgangsla- ge vermag die in der F.________ gezeigte Arbeitsleistung den Beweiswert des MEDAS-Gutachtens nicht in Zweifel zu ziehen. Ferner ist mit Dr. phil. Q.________ mit Blick auf die zweimalig nicht validen Testdaten nicht zu erwarten, dass eine dritte neuropsychologische Abklärung neue Erkennt- nisse zutage fördern würde (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2022, IV/22/124, Seite 17 Weiter wurde von den Experten namentlich den Konzentrationsstörungen und der Müdigkeit im Zumutbarkeitsprofil Rechnung getragen (AB 144.8 S. 5 Ziff. 8.1.2) und es fand im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung auch eine neuropsychologische Untersuchung statt, weshalb nicht ein- leuchtet, dass die Schlaf-, Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen unzu- reichend abgeklärt sein sollen (Beschwerde S. 7 Art. 2 Ziff. 2 unten). Schliesslich kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die Gut- achter die Arbeitsfähigkeit auf 70% geschätzt haben (Replik S. 3 Ziff. 3.3, S. 4 Ziff. 3.4), nichts zu seinen Gunsten ableiten, handelt es sich bei der ärztlichen bzw. gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit doch stets um eine Schätzung (vgl. BGE 145 V 361 E. 3.2.1 S. 363 f.). 4.3.3 Nach dem Dargelegten ist gestützt auf das polydisziplinäre MEDAS- Gutachten vom 12. August 2021 (AB 144.1-8) erstellt, dass der Beschwer- deführer ab Februar 2016 vollständig arbeitsunfähig war, ab Januar 2017 in einer angepassten Tätigkeit wieder zu 50 % und ab Januar 2018 zu 100 % arbeitsfähig war. Ab März 2019 trat aufgrund des Rezidivs wiederum eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit ein. Ab April 2020 bestand wieder eine Ar- beitsfähigkeit von 30 %, ab Januar 2021 eine Arbeitsfähigkeit von 60 % und ab Juli 2021 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (AB 144.1 S. 9 Ziff. 4.6 f.). Ausgehend davon ist nachfolgend die Invaliditätsbemessung vorzunehmen.
  15. 5.1 5.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2021 UV Nr. 26 S. 125 E. 6.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2022, IV/22/124, Seite 18 5.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herange- zogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2021 Nr. 51 S. 168 E. 3.2). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Perso- nen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Ver- gleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitneh- mern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unter- durchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). 5.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Unter Berücksichtigung des Wartejahres und der An- meldung im November 2016 (AB 1) ist der frühestmögliche Rentenbeginn in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG auf Mai 2017 festzusetzen. Auf diesen Zeitpunkt hin ist der erste Einkommensvergleich durchzuführen. Ab Januar 2018 war der Beschwerdeführer in einer ange- passten Tätigkeit wieder 100 % arbeitsfähig (vgl. E. 4.3.3 hiervor). Diese gesundheitliche Verbesserung stellt einen nach drei Monaten zu berück- sichtigenden (Art. 88a Abs. 1 IVV) Revisionsgrund dar (vgl. E. 3.6 hiervor). Damit ist auf diesen Zeitpunkt hin eine weitere Invaliditätsbemessung vor- zunehmen. Die Gesundheitsverschlechterung per März 2019 (Tumorrezi- div) mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten sowie die Wiedererlangung einer Arbeitsfähigkeit von 30% ab April 2020, von 60% ab Januar 2021 und von 70% ab Juli 2021 stellen weitere Revisionsgründe dar, die jeweils einen Einkommensvergleich zur Folge haben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2022, IV/22/124, Seite 19 5.3 Das Valideneinkommen hat die Verwaltung (im Vorbescheid) ange- sichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Lehre als … wegen seinem schlechten Gesundheitszustand abbrechen musste, zu Recht ge- stützt auf die statistischen Lohnangaben der LSE 2016, Kompetenzniveau 2 der Tabelle TA1, Männer, Ziff. 31-33 (u.a. Reparatur und Installation von Maschinen) festgelegt (aArt. 26 Abs. 2 IVV). Dies ergibt an die betriebsübli- che Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden (BFS, Betriebsübliche Wochen- arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [BUA], Ziff. 31-33) angepasst und aufgerechnet auf das Jahr 2017 ein Valideneinkommen von Fr. 72'881.10 (Fr. 5'812.-- / 40 x 41.6 x 12 / 104.4 x 104.9 [Nominallohnindex Männer 2011-2020, T1.1.10, Ziff. 10-33 {Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren}]). Für das Jahr 2018 beträgt das Valideneinkommen Fr. 74'480.60 (Fr. 5'968.- [LSE 2018, KN 2, Männer, Ziff. 31-33] / 40 x 41.6 x 12), indexiert auf das Jahr 2019 Fr. 74'834.30 (Fr. 74'480.60 / 105.3 x 105.8 [Nominallohnindex Männer 2011-2020, T1.1.10, Ziff. 10-33]), indexiert auf das Jahr 2020 Fr. 75'470.90 (Fr. 74'480.60 / 105.3 x 106.7 [Nominallohnindex Männer 2011-2020, T1.1.10, Ziff. 10-33]) und indexiert auf das Jahr 2021 Fr. 75'546.40 (Fr. 74'480.60 / 105.3 x 106.7 [Nominallohnindex Männer 2011-2020, T1.1.10, Ziff. 10-33] + 0.1 % [vgl. BFS, Quartalschätzung der Nominallohnentwicklung 2021]). 5.4 Das Invalideneinkommen hat die Verwaltung (im Vorbescheid) an- gesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähig- keit nicht verwertet, zu Recht gestützt auf die statistischen Lohnangaben der LSE 2016, Kompetenzniveau 1 der Tabelle TA1, Männer, Total, festge- legt. Dies ergibt an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stun- den (BFS, BUA, Total) angepasst, aufgerechnet aus das Jahr 2017 und unter Berücksichtigung der 50%igen Arbeitsfähigkeit ab Januar 2017 ein Invalideneinkommen von Fr. 33'562.10 (Fr. 5’340.-- / 40 x 41.7 x 12 / 104.1 x 104.6 [Nominallohnindex Männer 2011-2020, T1.1.10, Total] x 0.5). Ein Abzug vom Tabellenlohn ist nicht gerechtfertigt. Gemäss dem medizini- schen Zumutbarkeitsprofil besteht in einer angepassten Tätigkeit eine um 30 % verminderte Leistungsfähigkeit aufgrund eines vermehrten Pausen- bedarfs (AB 144.1 S. 8 f. Ziff. 4.3, 4.7.2 ff.). Die gesundheitlichen Ein- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2022, IV/22/124, Seite 20 schränkungen und ein vermehrter Pausenbedarf fanden somit bereits im medizinischen Zumutbarkeitsprofil Eingang und dürfen damit nicht in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen, da ansonsten eine unzulässige doppelte Anrechnung desselben Gesichtspunktes resultieren würde (vgl. SVR 2018 IV Nr. 45 S. 145 E. 2.2). Weitere Umstände, die ei- nen Abzug zu rechtfertigen vermöchten, sind nicht ersichtlich. Für das Jahr 2018 – bei wiedererlangter vollständiger Arbeitsfähigkeit – beträgt das Invalideneinkommen Fr. 67'766.70 (Fr. 5’417.-- [LSE 2018, KN 1, Männer, Total] / 40 x 41.7 x 12) und ab März 2019 Fr. 0.-- (100%ige Ar- beitsunfähigkeit). Ab April 2020 (Arbeitsfähigkeit von 30%) betrug das Inva- lideneinkommen Fr. 20'658.80 (Fr. 67'766.70 / 105.1 x 106.8 [Nominal- lohnindex Männer 2011-2020, T1.1.10, Total] x 0.3), ab Januar 2021 Fr. 41'359.-- (Fr. 67'766.70 / 105.1 x 106.8 [Nominallohnindex Männer 2011-2020, T1.1.10, Total] + 0.1 % [vgl. BFS, Quartalschätzung der Nomi- nallohnentwicklung 2021] x 0.6 [60%ige Arbeitsfähigkeit]) bzw. ab Juli 2021 Fr. 48'252.20 (70%ige Arbeitsfähigkeit). 5.5 5.5.1 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 72'881.10 und einem Invali- deneinkommen von Fr. 33'562.10 resultiert ab Mai 2017 ein IV-Grad von aufgerundet 54 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123). Ab Januar 2018 beträgt der IV-Grad bei einem Valideneinkommen von Fr. 74'480.60 und einem Invalideneinkommen von Fr. 67'766.70 abgerun- det 9 %. Ab März 2019 beträgt der IV-Grad 100%. Ab April 2020 resultiert bei einem Valideneinkommen von Fr. 75'470.90 und einem Invalideneinkommen von Fr. 20'658.80 ein IV-Grad von aufgerundet 73 %. Ab Januar 2021 beträgt der IV-Grad bei einem Valideneinkommen von Fr. 75'546.40 und einem Invalideneinkommen von Fr. 41'359.-- abgerundet 45 %. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2022, IV/22/124, Seite 21 Schliesslich besteht ab Juli 2021 bei einem Valideneinkommen von Fr. 75'546.40 und einem Invalideneinkommen von Fr. 48'252.20 ein ren- tenausschliessender IV-Grad von abgerundet 36 %. 5.5.2 Damit hat der Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2017 Anspruch auf eine halbe IV-Rente. Ab Januar 2018 besteht kein rentenbegründender IV- Grad mehr, weshalb die Beschwerdegegnerin die halbe Rente in Anwen- dung von Art. 88a Abs. 1 IVV zu Recht per 31. März 2018 aufgehoben hat. Infolge des Tumorrezidivs mit konsekutiver, gänzlicher Arbeitsunfähigkeit ab März 2019 sowie in Nachachtung von aArt. 29bis IVV (Wiederaufleben der Invalidität nach Aufhebung der Rente) hat die Verwaltung zutreffend ab dem 1. Juni 2019, nach Ablauf der Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs. 2 IVV, eine ganze IV-Rente zugesprochen. Ab 1. Januar 2021 besteht nunmehr ein IV-Grad von 45 %, weshalb korrekt ist, dass die Beschwerdegegnerin die ganze IV-Rente per 1. April 2021 (Art. 88a Abs. 1 IVV) auf eine Viertels- rente herabgesetzt hat. Ab Juli 2021 besteht ein rentenausschliessender IV-Grad. Die Beschwerdegegnerin hat die Viertelsrente somit zu Recht per Ende September 2021 aufgehoben (Art. 88a Abs. 1 IVV).
  16. Zusammengefasst ist die Verfügung vom 7. Februar 2022 (AB 175), mit der ab 1. Mai 2017 bis 31. März 2018 eine befristete halbe IV-Rente, ab 1. Juni 2019 bis 31. März 2021 eine befristete ganze IV-Rente sowie von 1. April bis 30. September 2021 eine befristete Viertelsrente zugesprochen wurde, nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
  17. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2022, IV/22/124, Seite 22 Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 7.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  18. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  19. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  20. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  21. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern (samt Replik des Beschwerdeführers vom
  22. Mai 2022) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 22 124 IV FUE/FRN/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 6. Juli 2022 Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Franzen A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 7. Februar 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2022, IV/22/124, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1991 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war vom 6. August 2012 bis 5. August 2016 als Lehrling zum … bei der C.________ GmbH angestellt (Antwortbeilage [AB] 3, 4). Am 3. November 2016 meldete er sich unter Hinweis auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (AB 1). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) führte medi- zinische und erwerbliche Abklärungen durch und sprach eine Grundab- klärung, gefolgt von einer Arbeitsmarktlichen-Medizinischen Abklärung (AMA), bei der Abklärungsstelle D.________ zu (AB 25, 42, 49, 54 S. 5 ff.). Anschliessend gewährte sie ein Praktikum (AB 59, 62, 65) und erteilte Kos- tengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung zum … EBA (AB 67, 70), welche infolge eines Tumorrezidivs abgebrochen wurde (AB 99, 106, 108). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; AB 124) holte die IVB bei der E.________ (MEDAS) ein polydisziplinäres Gutachten ein (Expertise vom 12. August 2021 [AB 144.1-8]). Gestützt dar- auf stellte sie mit Vorbescheid vom 27. August 2021 die Zusprache einer abgestuften bzw. befristeten Invalidenrente in Aussicht (AB 149), wogegen der Versicherte Einwand erhob (AB 156). Sodann gewährte die IVB ein Belastbarkeitstraining in der F.________ vom 18. Oktober 2021 bis 17. Ja- nuar 2022 (AB 164, 171). Am 20. Januar 2022 schloss die IVB die berufli- chen Eingliederungsmassnahmen ab, weil keine verwertbare Arbeitsleis- tung auf dem ersten Arbeitsmarkt bestehe (AB 170, vgl. auch 185). Mit Ver- fügung vom 7. Februar 2022 sprach sie dem Versicherten von 1. Mai 2017 bis 31. März 2018 eine halbe Invalidenrente, von 1. Juni 2019 bis 31. März 2021 eine ganze und eine von 1. April bis 30. September 2021 befristete Viertelsrente zu (AB 175).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2022, IV/22/124, Seite 3 B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch die B.________, mit Ein- gabe vom 24. Februar 2022 Beschwerde mit folgenden Anträgen: 1. Die angefochtene IV-Verfügung vom 7. Februar 2022 sei aufzuheben und an die Vorinstanz zur umfassenden Sachverhaltsabklärung und materiellen Prüfung zurückzuweisen. 2. Der Bericht des Belastbarkeitstrainings der F.________ sei einem medizi- nischen Gutachter unter Berücksichtigung der tatsächlichen, aktuellen ge- sundheitlichen Situation des Beschwerdeführers vorzulegen. 3. Dem Beschwerdeführer sei bis auf weiteres eine 100 % Rente der Invali- denversicherung rückwirkend seit 1. Mai 2017 zuzusprechen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 25. April 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 30. Mai 2022 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträ- gen fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2022, IV/22/124, Seite 4 gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 7. Februar 2022 (AB 175). In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht liegt ein Rechtsverhältnis vor, wenn rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete IV-Rente zugesprochen wird. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbe- fugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass die unbestritten gebliebenen Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 413; AHI 2001 S. 278 E. 1a; SVR 2019 IV Nr. 32 S. 100 E. 3.2). Streitig und zu prüfen ist demnach der Anspruch auf eine Invaliden- rente, unter Einschluss der vom 1. Mai 2017 bis 31. März 2018 zugespro- chenen halben Invalidenrente, der vom 1. Juni 2019 bis 31. März 2021 zu- gesprochenen ganzen Invalidenrente sowie der von 1. April bis 30. Sep- tember 2021 zugesprochenen Viertelsrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Dabei beanstandet er, die angefochtene Verfügung vom 7. Februar 2022 (AB 175) enthalte weder eine Begründung noch eine Rechtsmittelbelehrung mit Hinweisen. Zudem sei der Einwand vom 20. September 2021 (AB 156) unbeantwortet geblieben (Beschwerde S. 2, Formelles Ziff. 3, Replik S. 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2022, IV/22/124, Seite 5 2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Die Begründungspflicht ist wesentli- cher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung ge- gebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Trag- weite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständli- chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2020 IV Nr. 57 S. 194 E. 3.1.2). 2.3 Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwie- gende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die be- troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2021 IV Nr. 43 S. 140 E. 4.4.1, 2020 IV Nr. 57 S. 194 E. 3.3.1). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verlet- zung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückwei- sung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzöge- rungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interes- se der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; SVR 2021 IV Nr. 43 S. 140 E. 4.4.1, 2020 IV Nr. 57 S. 194 E. 3.3.1). 2.4 Die angefochtene Verfügung vom 7. Februar 2022 (AB 175) enthält

– weil sowohl der Begründungsteil als auch die weiteren Beilagen (Ver- rechnungsverfügung, Taggeldverfügungen, Rentenberechnungsblatt) nicht mitversendet wurden – weder eine Begründung für die Leistungszusprache

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2022, IV/22/124, Seite 6 bzw. -befristung noch eine Rechtsmittelbelehrung. Dies stellt offenkundig eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Dem Beschwer- deführer war es aufgrund des Umstands, dass die wesentlichen tatsächli- chen und rechtlichen Überlegungen, die der angefochtenen Verfügung zu- grunde liegen, im Vorbescheid vom 27. August 2021 aufgeführt wurden, indessen ohne Weiteres möglich, sach- und fristgerecht vor dem Verwal- tungsgericht des Kantons Bern, einer mit vollen Kognition ausgestatteten Gerichtsinstanz, Beschwerde zu führen und zielgerechte Rügen zu erhe- ben. Damit ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Heilung der Gehörsverletzung erfolgt, zumal eine Rückweisung unter den gegebenen Umständen zu einem formalistischen Leerlauf führen würde. 3.

3.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Zwar datiert die angefochte- ne Verfügung vom 7. Februar 2022 (AB 175), womit sie nach dem Inkraft- treten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging. Indessen liegen der frühest mögliche Zeitpunkt der potentiellen Entstehung des Rentenan- spruchs sowie sämtliche Revisionsgründe vor dem 1. Januar 2022, wes- halb die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom

17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung (fortan: aArt.) massgebend sind (Rz. 9100-9102 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Inva- lidenversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198). 3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2022, IV/22/124, Seite 7 oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 3.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsren- te, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 3.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 3.5 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden, weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine an- spruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird. Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeit- punkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimo- natsfrist von Art. 88a IVV festzusetzende Zeitpunkt der Anspruchsänderung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (BGE 133 V 263 E. 6.1 S. 263; SVR 2020 IV Nr. 70 S. 244 E. 4.2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2022, IV/22/124, Seite 8 3.6 Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Mona- te angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeein- flussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Un- terbrechung drei Monate angedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV). Dabei ist im Unterschied zu dem in Art. 88a Abs. 1 IVV geregelten Tatbestand der Ver- besserung der Erwerbsfähigkeit nicht verlangt, dass die Änderung, nach- dem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat, vor- aussichtlich weiterhin andauern muss. Das gesetzliche Erfordernis einer auf Dauer gerichteten Änderung ist mit Ablauf der dreimonatigen Wartezeit grundsätzlich erfüllt (SVR 2017 IV Nr. 71 S. 220 E. 2.3.1). 3.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2022, IV/22/124, Seite 9 4. 4.1 Zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerde- führers finden sich in den Akten insbesondere folgende Angaben: 4.1.1 Im neuropsychologischen Abklärungsbericht vom 24. Januar 2018 (AB 54 S. 30 ff.) führte lic. phil. G.________, Fachpsychologe für Neuro- psychologie FSP, aus, die Untersuchung vom 17. Januar 2018 habe keine uneingeschränkt validen Resultate ergeben. Es gebe zwar keine Hinweise auf eine bewusste, grobe Verfälschung der Befunde, es müsse aber davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei der Abklärung – zumindest punktuell – unter seiner tatsächlichen Leistungsfähigkeit geblie- ben sei. Es hätten sich Hinweise auf kognitive Einschränkungen gezeigt. Da die Leistungsbereitschaft reduziert gewesen sei, könne keine definitive Einschätzung des tatsächlichen Schweregrades der Einschränkungen er- folgen. Ebenfalls bleibe deren genaue Ätiologie offen. Es könne keine diffe- renzierte Beschreibung der möglichen Einschränkungen gemacht werden (S. 35 f.). 4.1.2 PD Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Medizinische Onkologie, Spital I.________, diagnostizierte im Bericht vom 25. Mai 2020 (AB 148 S. 3 f.) insbesondere eine progressive Disease bei bekanntem Germinom März 2019, Erstdiagnose (ED) Februar 2016 (S. 3). In der aktuellen MR-Verlaufskontrolle der Sella zeige sich weiterhin eine sehr heterogene, solid multizystisch zur Darstellung kommende suprasellä- re Raumforderung. Dem Beschwerdeführer gehe es soweit recht, unverän- dert beklage er jedoch eine seit der Radiotherapie bestehende konstante Müdigkeit. Dennoch gebe er an, pro Tag mindestens zehn Kilometer Geh- strecke zu absolvieren. Eine letzte endokrinologische Verlaufskontrolle En- de April habe eine klinisch und laborchemisch adäquat substituierte kortiko- trope sowie thyreotrope Achse sowie eine adäquate Substitution des Dia- betes insipidus gezeigt (S. 4). 4.1.3 Das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 12. August 2021 (AB 144.1-8) basiert auf Untersuchungen in den Fachgebieten Allgemeine Inne- re Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Neuropsychologie, Endokrino-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2022, IV/22/124, Seite 10 logie, Neurologie sowie Onkologie. Im interdisziplinären Konsens stellten die Gutachter folgende Diagnosen (AB 144.1 S. 7 f.). Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: • Kraniales Germinom, ED 03.03.2016 (ICD-10: C71.9) - 04-05/2016: 3 Zyklen einer Chemotherapie mit dem EP-OMB-Schema, darunter komplette Remission - 03/2019 Lokalrezidiv - 07-09/2019: 4 Zyklen einer Chemotherapie mit VIP-Schema, keine Re- mission - 13.11.-24.12.2019: Ganzventrikuläre Bestrahlung mit lokalem Boost - Panhypopituitarismus bei Status nach Chemotherapie/Bestrahlung eines Germinoms (ED 02/2016) in Hypothalamus/Hypophyse - Persistierender zentraler Diabetes insipidus - Aktuell unter 2 x/d Minirin-Nasenspray stabile Elektrolyte - Aktuell ungenügende 24-Stunden-Substitution Stressdosis Hydrocortison - Fatigue-Syndrom Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0) 2. Sekundäre thyreotrope Hypothyreose o Aktuell euthyreote Substitution mit 150 µg Euthyrox 3. Hypogonadotroper Hypogonadismus o Aktuell adäquate Substitution mit Nebido i.m. alle 9-10 Wochen 4. Somatotrope sekundäre Wachstumshormoninsuffizienz o Aktuell keine Somatotropin-Ersatztherapie 5. Cannabis-Konsum (ICD-10: F12.2) 6. Status nach Thrombose der Vena brachialis, Vena axillaris und Vena subclavia links gemäss Unterlagen 05/2016 (ICD-10: I80) Dr. med. J.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, und med. pract. K.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (AB 144.3 S. 4, 144.4 S. 5). Im neuropsychologischen Teilgutachten vom 3. Mai 2021 (AB 144.5) dia- gnostizierte Dr. phil. L.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, eine wahrscheinliche negative Antwortverzerrung (S. 7 Ziff. 6). Es hätten sich eindeutige Hinweise auf ein suboptimales Leistungsverhalten ergeben. Hinweise auf suboptimales Leistungsverhalten ergäben sich aus Resultaten in durchgeführten Beschwerdevalidierungsverfahren (auffällige Resultate in drei von vier Beschwerdevalidierungstests) und Diskrepanzen zwischen Testleistungen und bekannten Mustern von Hirnleistungen und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2022, IV/22/124, Seite 11 Hirnleistungsstörungen (S. 7 Ziff. 7). Hinweise auf Beschwerden, welche die Auffälligkeiten erklären könnten, hätten sich in der Untersuchung keine ergeben (S. 8 Ziff. 7). Im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit könne keine zu- verlässige Aussage gemacht werden. Jedenfalls seien keine Befunde ob- jektivierbar und reproduzierbar, die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit valide begründen könnten (S. 9 Ziff. 8.1). Im endokrinologischen Teilgutachten vom 21. Juni 2021 (AB 144.6) berich- tete Dr. med. M.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin sowie Endokrinologie-Diabetologie, im September 2015 sei ein hypogonadotroper Hypogonadismus aufgetreten, vermeintlich bedingt durch ein Prolactinom mit Hyperprolaktinämie. Trotz adäquater dopaminerger Therapie sei es 2016 zu zunehmenden Ausfällen der Hypophysenfunktion mit Panhypopi- tuitarismus gekommen. Ursache sei das Germinom mit Kompression der Hypophyse, des Hypothalamus und des Chiasma opticum gewesen. We- gen hochdosierter kompensatorischer Steroidtherapie sei es im Mai 2016 zu einem passageren Diabetes mellitus gekommen (S. 6 f. Ziff. 7.1). Ange- sichts der Hirnleistungsstörungen und der noch nicht optimalen Cortison- Erhaltungstherapie, der ungenügenden Stressprophylaxe und der immer wiederkehrenden Labilität des Wasser-Elektrolytenhaushaltes betrage die Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als … 100 % (S. 8 Ziff. 8.1.1). In einer angepassten Tätigkeit, wie z.B. … oder … mit wenig körperlichem Stress, genügend Zeit für Ruhepausen und ohne Zeitdruck könne eine Ar- beitsfähigkeit von 60 % ab Juni 2020 angenommen werden, wobei die Ver- teilung auf mehrere Tage notwendig sei. Insgesamt bestehe eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer solchen Tätigkeit im freien Arbeitsmarkt (S. 9 Ziff. 8.2.1 ff.). Im neurologischen Teilgutachten vom 27. April 2021 (AB 144.7) legte Dr. med. N.________, Facharzt für Neurologie, dar, klinisch-neurologisch finde sich in objektiver Hinsicht erfreulich wenig und auch in den Unterlagen sei- en keine relevanten Defizite von Hirnnerven oder Sensomotorik zu ent- nehmen. Die Klagen über eine Fatigue seien bei der Vorgeschichte gut nachvollziehbar und bei zwei Chemotherapien und der zerebralen Bestrah- lung plausibel. Hinweise für eine weitergehende Strahlenencephalopathie ergäben sich jetzt nicht (noch nicht). Gleichfalls finde sich kein Hinweis für

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2022, IV/22/124, Seite 12 eine relevante Polyneuropathie infolge der durchgeführten Chemotherapie (S. 4 Ziff. 7.1). Nicht nachvollziehbar sei die Angabe des Beschwerdefüh- rers, er könne gar nichts mehr tun, was schon im Gegensatz stehe zu der zweimal einstündigen Autofahrt hierher und zurück am gleichen Tag (S. 5 Ziff. 7.3.2). Eine angepasste Tätigkeit müsse körperlich leicht bis punktuell mittelschwer sein, ohne Schichtdienst, ohne erhöhtem Zeitdruck, mit mäs- sigem Publikumsverkehr, ohne intellektuellen Anforderungen. Eine Vollzeit- Präsenz sei möglich. Es bestehe ein vermehrter Pausenbedarf. Insgesamt betrage die Arbeitsfähigkeit in einer solchen Tätigkeit 75 % (S. 5 Ziff. 8.2.1 ff.). Im onkologischen Teilgutachten vom 27. April 2021 (AB 144.8) rapportierte Dr. med. O.________, Facharzt für Onkologie, die Kombination aus ag- gressiver Chemotherapie und relativ hoch dosierter Strahlentherapie habe zu gravierenden Beeinträchtigungen geführt, die sich über mehrere Monate langsam, aber unvollständig zurückgebildet hätten (S. 4 Ziff. 7.1). Bei der überwiegenden Mehrzahl der an einem Germinom Erkrankten werde mit Chemotherapie und/oder Radiotherapie eine langfristige Remission/Heilung erreicht. Beim Beschwerdeführer sei die Prognose deutlich ungünstiger, da es nach der primär in kurativer Absicht durchgeführten Chemotherapie zu einem Lokalrezidiv gekommen sei, welches sich gegenüber einer weiteren Chemotherapie als resistent erwiesen habe (S. 4 Ziff. 7.2). In der bisheri- gen Tätigkeit könne der Beschwerdeführer acht Stunden an fünf Tagen pro Woche anwesend sein. Wegen der Konzentrationsstörungen und noch vorhandener Müdigkeit sei die Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Es sollten zwei bis drei 10- bis 15-minütige Pausen pro Tag neben der Mittagspause möglich sein. Aufgrund der klaren Aussage des Beschwerdeführers, aus Angst vor gesundheitlichen Risiken nicht mehr in seinem bisherigen Beruf arbeiten zu können, schätze er die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätig- keit auf 0 %. Eine angepasste Tätigkeit sollte eine Tätigkeit sein, die die fachlichen Kompetenzen des Beschwerdeführers aufnehme, ohne jedoch in Verbindung zu stehen mit den von ihm gefürchteten gesundheitlichen Risiken. Eine Präsenz von acht Stunden täglich sei möglich. Es müsste noch die Möglichkeit von zwei bis drei Ruhepausen zusätzlich zur Mittags- pause bestehen. Nach einer schrittweisen Eingewöhnung betrage die Ar- beitsfähigkeit 100 % (S. 5 f. Ziff. 8.1.1 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2022, IV/22/124, Seite 13 Im interdisziplinären Konsens (AB 144.1 S. 7 ff.) hielten die Gutachter fest, in der angestammten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit, mit wenig körperlichem Stress, bestehe eine um 30 % verminderte Leistungsfähigkeit aufgrund eines vermehrten Pau- senbedarfs (S. 8 Ziff. 4.3). Eine angepasste Tätigkeit sollte mit wenig kör- perlichem Stress verbunden sein, ohne Zeitdruck und mit genügend Zeit für Ruhepausen. Schichtdienst sei nicht geeignet, möglichst mässiger Publi- kumsverkehr, keine intellektuellen Anforderungen. Eine maximale Präsenz von 5-6 Stunden am Tag sei möglich. Insgesamt bestehe eine 70%ige Ar- beits- und Leistungsfähigkeit. Verlaufsmässig könne – nach aufgehobener Arbeitsfähigkeit ab Februar 2016 – ab Januar 2017 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und ab Januar 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % angenom- men werden. Ab März 2019 sei die Arbeitsfähigkeit wieder aufgehoben gewesen. Ab April 2020 sei eine Arbeitsfähigkeit von 30 %, ab Januar 2021 eine Arbeitsfähigkeit von 60 % und ab Juli 2021 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % anzunehmen (S. 9 Ziff. 4.7.1 ff.). 4.1.4 Die RAD-Ärztin Dr. med. P.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Hämatologie, führte in der Stellungnahme vom 25. Fe- bruar 2022 (AB 183) zu den Ergebnissen des Belastbarkeitstrainings aus, am Zumutbarkeitsprofil der MEDAS-Gutachter könne festgehalten werden, zumal dieses bereits bezüglich zumutbaren Tätigkeiten relativ deutliche Einschränkungen – auch allfällige kognitive – berücksichtige. Es müsse davon ausgegangen werden, dass, wie von den Gutachtern beobachtet, die Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers doch zumindest subopti- mal erscheine, was sich mit hoher Wahrscheinlichkeit auch auf Resultate von beruflichen Massnahmen auswirken könne und ausgewirkt habe. Und auch wenn diese verminderte Leistungsbereitschaft im Rahmen der Ein- gliederung ohne spezielle Validierung vielleicht nicht klar habe gesehen werden können, sei diese mutmasslich doch mit einer hohen Wahrschein- lichkeit vorhanden. Ein Indiz dafür sei auch der beschriebene Tagesablauf (der Beschwerdeführer beschreibe u.a. ein regelmässiges Training von 10 km), welcher nicht ganz kongruent erscheine mit den subjektiven und in der Eingliederung gezeigten Einschränkungen (S. 8).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2022, IV/22/124, Seite 14 4.1.5 Dr. phil. Q.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, vom RAD hielt in der Aktennotiz vom 25. Februar 2022 (AB 184) fest, der Beschwerdeführer sei im Rahmen einer AMA am 24. Januar 2018 und im Rahmen einer MEDAS am 3. Mai 2021 neuropsychologisch untersucht worden. In beiden Abklärungen habe der Beschwerdeführer die Beschwer- devalidierung nicht bestanden bzw. hätten keine validen Testdaten erhoben werden können. Da der Beschwerdeführer wiederholt nicht authentisch kooperiert habe, sei von einer weiteren Untersuchung kein Erkenntnisge- winn zu erwarten. 4.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.3 Das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 12. August 2021 samt Teilgutachten (AB 144.1-8) erfüllt die von der höchstrichterlichen Recht- sprechung an den Beweiswert einer Expertise gestellten Anforderungen und überzeugt. Insbesondere basieren die Beurteilungen auf umfassenden Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und wurden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2022, IV/22/124, Seite 15 in Kenntnis und nach Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet. Sie leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Folglich kommt dem Gutach- ten voller Beweiswert zu (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). 4.3.1 Die Gutachter haben schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass beim Beschwerdeführer ein kraniales Germinom (ICD-10: C71.9) mit Pan- hypopituitarismus bei Status nach Chemotherapie und Bestrahlung und nachfolgendem Fatigue-Syndrom besteht, welches aus onkologischer, neu- rologischer und endokrinologischer Sicht die Arbeitsfähigkeit beeinflusst (AB 144.1 S. 7 f. Ziff. 4.2 f.). Darauf leiteten die Experten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als … ab, wogegen sie in einer angepassten Tätigkeit (mit wenig körperlichem Stress, ohne Zeitdruck und mit genügend Zeit für Ruhepausen, ohne Schichtdienst, mit möglichst mässigem Publikumsver- kehr, ohne intellektuellen Anforderungen) eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (verminderte Leistungsfähigkeit aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfs) ab Juli 2021 attestierten. Der neurologische wie auch der onkologische Gutachter haben überzeugend ausgeführt, dass eine vollschichtige Tätig- keit bzw. eine Präsenz von acht Stunden täglich möglich ist (AB 144.7 S. 5 Ziff. 8.2.2, 144.8 S. 5 Ziff. 8.2.2). Retrospektiv attestierten die Gutachter eine aufgehobene Arbeitsfähigkeit ab Februar 2016, eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ab Januar 2017 und eine Arbeitsfähigkeit von 100 % ab Januar

2018. Ab März 2019 war die Arbeitsfähigkeit wiederum gänzlich aufgeho- ben. Ab April 2020 hat wiederum eine Arbeitsfähigkeit von 30 % bestanden und ab Januar 2021 eine Arbeitsfähigkeit von 60 % (AB 144.1 S. 9 Ziff. 4.6 f.). 4.3.2 Der Beschwerdeführer hält den medizinischen Sachverhalt für un- genügend abgeklärt und beruft sich auf das von ihm absolvierte Belastbar- keitstraining bei der F.________ vom 18. Oktober 2021 bis 17. Januar 2022 (AB 164, 171). Aufgrund der sehr grossen Diskrepanz zwischen der Schlussfolgerung der dortigen Fachleute – diese gingen von einer nicht nutzbaren wirtschaftlichen Leistung im ersten Arbeitsmarkt aus (AB 171 S. 3, 7) – und dem gutachterlichen Zumutbarkeitsprofil hätten die Ergebnis- se des Belastbarkeitstrainings einer medizinischen Fachperson vorgelegt werden müssen (Beschwerde S. 6 Ziff. 7 f., Replik S. 3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2022, IV/22/124, Seite 16 Dem kann insoweit gefolgt werden, als beim Vorliegen einer offensichtli- chen und erheblichen Diskrepanz zwischen der Einschätzung der Arbeits- fähigkeit und einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen berufli- chen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten und -einsatz der versi- cherten Person effektiv realisiert wurde und gemäss Einschätzung der Be- rufsfachleute objektiv realisierbar ist, die Einholung einer klärenden medizi- nischen Stellungnahme angezeigt sein kann (Entscheid des Bundesge- richts [BGer] vom 15. Februar 2019, 9C_534/2018, E. 2.2). In diesem Sinne hat die Verwaltung – im Nachgang zum Verfügungserlass – dem RAD die Akten unterbreitet mit der Frage, ob dem Beschwerdeführer Eingliede- rungsmassnahmen in dem im Gutachten beschriebenen Umfang trotz der Ergebnisse des Belastbarkeitstrainings zumutbar seien (AB 183 S. 1). Die RAD-Internistin hat mit Stellungnahme vom 25. Februar 2022 nachvollzieh- bar und einleuchtend dargelegt, dass am gutachterlichen Zumutbar- keitsprofil festzuhalten ist, zumal darin deutliche Einschränkungen – auch kognitive – berücksichtigt werden. Sie ging zudem davon aus, dass die Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers nicht optimal ist, was bei der neuropsychologischen Begutachtung – wie bereits anlässlich der neuro- psychologischen Abklärung vom 24. Januar 2018 (AB 54 S. 30 ff.) – fest- gestellt wurde. Dass sich diese verminderte Leistungsbereitschaft sehr wahrscheinlich auf die Resultate der beruflichen Massnahmen ausgewirkt hat, auch wenn dies ohne Validierung nicht erkannt werden konnte (AB 183 S. 8), überzeugt. Wie die Beschwerdegegnerin im Übrigen zutreffend dar- legte (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 7), beruhen die Einschätzungen der Fachleute der F.________ nicht auf medizinischen Untersuchungen (na- mentlich war beim Belastbarkeitstraining kein Arzt beteiligt), sondern auf berufspraktischen Beobachtungen, welche in erster Linie die subjektive Arbeitsleistung der versicherten Person wiedergeben (vgl. Entscheid des BGer vom 16. März 2017, 9C_646/2016, E. 4.2.2). Bei dieser Ausgangsla- ge vermag die in der F.________ gezeigte Arbeitsleistung den Beweiswert des MEDAS-Gutachtens nicht in Zweifel zu ziehen. Ferner ist mit Dr. phil. Q.________ mit Blick auf die zweimalig nicht validen Testdaten nicht zu erwarten, dass eine dritte neuropsychologische Abklärung neue Erkennt- nisse zutage fördern würde (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2022, IV/22/124, Seite 17 Weiter wurde von den Experten namentlich den Konzentrationsstörungen und der Müdigkeit im Zumutbarkeitsprofil Rechnung getragen (AB 144.8 S. 5 Ziff. 8.1.2) und es fand im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung auch eine neuropsychologische Untersuchung statt, weshalb nicht ein- leuchtet, dass die Schlaf-, Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen unzu- reichend abgeklärt sein sollen (Beschwerde S. 7 Art. 2 Ziff. 2 unten). Schliesslich kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die Gut- achter die Arbeitsfähigkeit auf 70% geschätzt haben (Replik S. 3 Ziff. 3.3, S. 4 Ziff. 3.4), nichts zu seinen Gunsten ableiten, handelt es sich bei der ärztlichen bzw. gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit doch stets um eine Schätzung (vgl. BGE 145 V 361 E. 3.2.1 S. 363 f.). 4.3.3 Nach dem Dargelegten ist gestützt auf das polydisziplinäre MEDAS- Gutachten vom 12. August 2021 (AB 144.1-8) erstellt, dass der Beschwer- deführer ab Februar 2016 vollständig arbeitsunfähig war, ab Januar 2017 in einer angepassten Tätigkeit wieder zu 50 % und ab Januar 2018 zu 100 % arbeitsfähig war. Ab März 2019 trat aufgrund des Rezidivs wiederum eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit ein. Ab April 2020 bestand wieder eine Ar- beitsfähigkeit von 30 %, ab Januar 2021 eine Arbeitsfähigkeit von 60 % und ab Juli 2021 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (AB 144.1 S. 9 Ziff. 4.6 f.). Ausgehend davon ist nachfolgend die Invaliditätsbemessung vorzunehmen. 5. 5.1 5.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2021 UV Nr. 26 S. 125 E. 6.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2022, IV/22/124, Seite 18 5.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herange- zogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2021 Nr. 51 S. 168 E. 3.2). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Perso- nen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Ver- gleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitneh- mern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unter- durchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). 5.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Unter Berücksichtigung des Wartejahres und der An- meldung im November 2016 (AB 1) ist der frühestmögliche Rentenbeginn in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG auf Mai 2017 festzusetzen. Auf diesen Zeitpunkt hin ist der erste Einkommensvergleich durchzuführen. Ab Januar 2018 war der Beschwerdeführer in einer ange- passten Tätigkeit wieder 100 % arbeitsfähig (vgl. E. 4.3.3 hiervor). Diese gesundheitliche Verbesserung stellt einen nach drei Monaten zu berück- sichtigenden (Art. 88a Abs. 1 IVV) Revisionsgrund dar (vgl. E. 3.6 hiervor). Damit ist auf diesen Zeitpunkt hin eine weitere Invaliditätsbemessung vor- zunehmen. Die Gesundheitsverschlechterung per März 2019 (Tumorrezi- div) mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten sowie die Wiedererlangung einer Arbeitsfähigkeit von 30% ab April 2020, von 60% ab Januar 2021 und von 70% ab Juli 2021 stellen weitere Revisionsgründe dar, die jeweils einen Einkommensvergleich zur Folge haben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2022, IV/22/124, Seite 19 5.3 Das Valideneinkommen hat die Verwaltung (im Vorbescheid) ange- sichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Lehre als … wegen seinem schlechten Gesundheitszustand abbrechen musste, zu Recht ge- stützt auf die statistischen Lohnangaben der LSE 2016, Kompetenzniveau 2 der Tabelle TA1, Männer, Ziff. 31-33 (u.a. Reparatur und Installation von Maschinen) festgelegt (aArt. 26 Abs. 2 IVV). Dies ergibt an die betriebsübli- che Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden (BFS, Betriebsübliche Wochen- arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [BUA], Ziff. 31-33) angepasst und aufgerechnet auf das Jahr 2017 ein Valideneinkommen von Fr. 72'881.10 (Fr. 5'812.-- / 40 x 41.6 x 12 / 104.4 x 104.9 [Nominallohnindex Männer 2011-2020, T1.1.10, Ziff. 10-33 {Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren}]). Für das Jahr 2018 beträgt das Valideneinkommen Fr. 74'480.60 (Fr. 5'968.- [LSE 2018, KN 2, Männer, Ziff. 31-33] / 40 x 41.6 x 12), indexiert auf das Jahr 2019 Fr. 74'834.30 (Fr. 74'480.60 / 105.3 x 105.8 [Nominallohnindex Männer 2011-2020, T1.1.10, Ziff. 10-33]), indexiert auf das Jahr 2020 Fr. 75'470.90 (Fr. 74'480.60 / 105.3 x 106.7 [Nominallohnindex Männer 2011-2020, T1.1.10, Ziff. 10-33]) und indexiert auf das Jahr 2021 Fr. 75'546.40 (Fr. 74'480.60 / 105.3 x 106.7 [Nominallohnindex Männer 2011-2020, T1.1.10, Ziff. 10-33] + 0.1 % [vgl. BFS, Quartalschätzung der Nominallohnentwicklung 2021]). 5.4 Das Invalideneinkommen hat die Verwaltung (im Vorbescheid) an- gesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähig- keit nicht verwertet, zu Recht gestützt auf die statistischen Lohnangaben der LSE 2016, Kompetenzniveau 1 der Tabelle TA1, Männer, Total, festge- legt. Dies ergibt an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stun- den (BFS, BUA, Total) angepasst, aufgerechnet aus das Jahr 2017 und unter Berücksichtigung der 50%igen Arbeitsfähigkeit ab Januar 2017 ein Invalideneinkommen von Fr. 33'562.10 (Fr. 5’340.-- / 40 x 41.7 x 12 / 104.1 x 104.6 [Nominallohnindex Männer 2011-2020, T1.1.10, Total] x 0.5). Ein Abzug vom Tabellenlohn ist nicht gerechtfertigt. Gemäss dem medizini- schen Zumutbarkeitsprofil besteht in einer angepassten Tätigkeit eine um 30 % verminderte Leistungsfähigkeit aufgrund eines vermehrten Pausen- bedarfs (AB 144.1 S. 8 f. Ziff. 4.3, 4.7.2 ff.). Die gesundheitlichen Ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2022, IV/22/124, Seite 20 schränkungen und ein vermehrter Pausenbedarf fanden somit bereits im medizinischen Zumutbarkeitsprofil Eingang und dürfen damit nicht in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen, da ansonsten eine unzulässige doppelte Anrechnung desselben Gesichtspunktes resultieren würde (vgl. SVR 2018 IV Nr. 45 S. 145 E. 2.2). Weitere Umstände, die ei- nen Abzug zu rechtfertigen vermöchten, sind nicht ersichtlich. Für das Jahr 2018 – bei wiedererlangter vollständiger Arbeitsfähigkeit – beträgt das Invalideneinkommen Fr. 67'766.70 (Fr. 5’417.-- [LSE 2018, KN 1, Männer, Total] / 40 x 41.7 x 12) und ab März 2019 Fr. 0.-- (100%ige Ar- beitsunfähigkeit). Ab April 2020 (Arbeitsfähigkeit von 30%) betrug das Inva- lideneinkommen Fr. 20'658.80 (Fr. 67'766.70 / 105.1 x 106.8 [Nominal- lohnindex Männer 2011-2020, T1.1.10, Total] x 0.3), ab Januar 2021 Fr. 41'359.-- (Fr. 67'766.70 / 105.1 x 106.8 [Nominallohnindex Männer 2011-2020, T1.1.10, Total] + 0.1 % [vgl. BFS, Quartalschätzung der Nomi- nallohnentwicklung 2021] x 0.6 [60%ige Arbeitsfähigkeit]) bzw. ab Juli 2021 Fr. 48'252.20 (70%ige Arbeitsfähigkeit). 5.5 5.5.1 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 72'881.10 und einem Invali- deneinkommen von Fr. 33'562.10 resultiert ab Mai 2017 ein IV-Grad von aufgerundet 54 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123). Ab Januar 2018 beträgt der IV-Grad bei einem Valideneinkommen von Fr. 74'480.60 und einem Invalideneinkommen von Fr. 67'766.70 abgerun- det 9 %. Ab März 2019 beträgt der IV-Grad 100%. Ab April 2020 resultiert bei einem Valideneinkommen von Fr. 75'470.90 und einem Invalideneinkommen von Fr. 20'658.80 ein IV-Grad von aufgerundet 73 %. Ab Januar 2021 beträgt der IV-Grad bei einem Valideneinkommen von Fr. 75'546.40 und einem Invalideneinkommen von Fr. 41'359.-- abgerundet 45 %.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2022, IV/22/124, Seite 21 Schliesslich besteht ab Juli 2021 bei einem Valideneinkommen von Fr. 75'546.40 und einem Invalideneinkommen von Fr. 48'252.20 ein ren- tenausschliessender IV-Grad von abgerundet 36 %. 5.5.2 Damit hat der Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2017 Anspruch auf eine halbe IV-Rente. Ab Januar 2018 besteht kein rentenbegründender IV- Grad mehr, weshalb die Beschwerdegegnerin die halbe Rente in Anwen- dung von Art. 88a Abs. 1 IVV zu Recht per 31. März 2018 aufgehoben hat. Infolge des Tumorrezidivs mit konsekutiver, gänzlicher Arbeitsunfähigkeit ab März 2019 sowie in Nachachtung von aArt. 29bis IVV (Wiederaufleben der Invalidität nach Aufhebung der Rente) hat die Verwaltung zutreffend ab dem 1. Juni 2019, nach Ablauf der Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs. 2 IVV, eine ganze IV-Rente zugesprochen. Ab 1. Januar 2021 besteht nunmehr ein IV-Grad von 45 %, weshalb korrekt ist, dass die Beschwerdegegnerin die ganze IV-Rente per 1. April 2021 (Art. 88a Abs. 1 IVV) auf eine Viertels- rente herabgesetzt hat. Ab Juli 2021 besteht ein rentenausschliessender IV-Grad. Die Beschwerdegegnerin hat die Viertelsrente somit zu Recht per Ende September 2021 aufgehoben (Art. 88a Abs. 1 IVV). 6. Zusammengefasst ist die Verfügung vom 7. Februar 2022 (AB 175), mit der ab 1. Mai 2017 bis 31. März 2018 eine befristete halbe IV-Rente, ab 1. Juni 2019 bis 31. März 2021 eine befristete ganze IV-Rente sowie von 1. April bis 30. September 2021 eine befristete Viertelsrente zugesprochen wurde, nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2022, IV/22/124, Seite 22 Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 7.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern (samt Replik des Beschwerdeführers vom

30. Mai 2022)

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.