Einspracheentscheid vom 18. Februar 2022
Sachverhalt
A. Die 1977 geborene B.________ sel. (nachfolgend: Versicherte) war über ihre Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Su- va bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert, als sie während ihrer Arbeit am 16. Juni 2021 zusammenbrach und sofort hospita- lisiert wurde (vgl. Unfallmeldung vom 6. August 2021 [Akten der Suva {AB} 1] und Notfallbericht des Spitals C.________ vom 16. Juni 2021 [AB 7]). Am 28. Juli 2021 verstarb die Versicherte (AB 12). Nach dem Einholen von medizinischen Berichten (AB 3, AB 7, AB 8, AB 9) sowie einer Beurteilung des Agenturärztlichen Dienstes (AB 43) verfügte die Suva am 25. November 2021 (AB 45), dass kein Anspruch auf Leistung der Unfallversicherung bestehe, da der Tod der Versicherten weder Folge eines Unfalles noch einer Berufskrankheit, sondern einer Tuberkulose ge- wesen sei. Der überlebende Ehemann der Versicherten (nachfolgend: Be- schwerdeführer) zeigte sich damit nicht einverstanden und beantragte mit Einsprache vom 27. November 2021 (AB 48) die Aufhebung der Verfügung sowie – sinngemäss – die Ausrichtung von Versicherungsleistungen. Die Suva wies die Einsprache mit Entscheid vom 18. Februar 2022 ab (AB 54). B. Hiergegen erhob der überlebende Ehemann der Versicherten am 22. Fe- bruar 2022 Beschwerde. Er beantragt, der Einspracheentscheid vom
18. Februar 2022 sei aufzuheben, es sei der Unfall anzuerkennen und es sei sinngemäss die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin festzustellen. Mit Beschwerdeantwort vom 10. März 2022 schliesst die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 17. März 2022 und am 27. April 2022 reichte der Beschwerdeführer weitere Stellungnahmen ein.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2022, UV/22/120, Seite 3
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 18. Februar 2022 (AB 54). Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Versicherte am
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2022, UV/22/120, Seite 4 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). 2.2 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge- sundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.3 Als Berufskrankheiten gelten gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG Krankhei- ten (vgl. Art. 3 ATSG), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt eine Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. Gestützt auf diese Delegations- norm und Art. 14 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfall- versicherung (UVV; SR 832.202) hat der Bundesrat in Anhang 1 zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt (BGE 133 V 421 E. 4.1 S. 425, 119 V 200 E. 2a S. 200; SVR 2011 UV Nr. 5 S. 17 E. 2.2; Entscheid des BGer vom 6. November 2014, 8C_429/2013, E. 5.1 f.). 2.4 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind vom Leis- tungsansprecher oder der Leistungsansprecherin glaubhaft zu machen. Wird dieser Forderung nicht nachgekommen, indem unvollständige, unge- naue oder widersprüchliche Angaben gemacht werden, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, be- steht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfall- begriffs erfüllt sind (BGE 116 V 136 E. 4b S. 140, 114 V 298 E. 5b S. 305; SVR 2016 UV Nr. 44 S. 146 E. 3.4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2022, UV/22/120, Seite 5 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend (Beschwerde S. 1 Begrün- dung Ziff. 2, S. 2 Ziff. 8, Ziff. 12, Ziff. 14 und Ziff. 16), dass die Versicherte während ihrer Arbeitstätigkeit zusammengebrochen und gestürzt sei, wes- halb von einem Unfall im Sinne des Unfallversicherungsrechts auszugehen sei, welcher anschliessend "durch die verschiedenen Stationen zum Tode" geführt habe. So sei seine Frau durch den Sturz, die "daraus folgende Lun- genentzündung" und den Aufenthalt im Spital verstorben (AB 48 S. 3 Ziff. 5). Zu prüfen ist, ob die Versicherte am 16. Juni 2021 einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG (vgl. E. 2.2 hiervor) erlitten hat. 3.2 Den medizinischen Akten ist hinsichtlich der Frage, ob die Versi- cherte einen Sturz erlitten hat, welcher zu den nachfolgenden Beschwer- den und schliesslich zu ihrem Ableben geführt haben könnte, das Folgende zu entnehmen: Im Notfallbericht des Spitals C.________ vom 16. Juni 2021 (AB 7) diagnostizierten die diensthabenden Notfallärzte Fieber und radiolo- gisch eine respiratorische Partialinsuffizienz bei miliarem Prozess. Sie hiel- ten fest, dass die Versicherte sich selbst, in Begleitung des Beschwerde- führers, mit Fieber bis 39°C seit zwei Monaten sowie seit drei Tagen Hus- ten und Dyspnoe auf dem Notfall vorgestellt habe. Es sei an diesem Tag bei der Arbeit als … zu einem Schwächeanfall gekommen. Ausdrücklich wurde festgehalten, dass die Versicherte sich zwar gemäss eigenen Anga- ben habe hinlegen müssen, aber keine Bewusstlosigkeit und kein Kopfan- prall beobachtet worden seien. Noch am gleichen Tag wurde die Versicherte an die Klinik D.________ des Spitals E.________ verlegt, wo am nächsten Tag eine Sepsis bei dissemi- nierter Miliartuberkulose mit schwerer respiratorischer Partialinsuffizienz diagnostiziert wurde (AB 9). Vom 16. bis zum 29. Juni 2021 war sie im Spi- tal E.________ (AB 9) und anschliessend bis zum 20. Juli 2021 im Spital F.________ hospitalisiert (AB 3). Am 20. Juli 2021 wurde sie schliesslich in die Klinik G.________ am Spital E.________ verlegt, wo sie am 28. Juli 2021 verstarb (AB 8). In den diesbezüglichen medizinischen Berichten (AB 3, AB 8 f.) finden sich keine Hinweise zu einem allfälligen Unfallgeschehen und es wurden keine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2022, UV/22/120, Seite 6 unfallspezifischen Diagnosen gestellt. Vielmehr stehen in allen Berichten die Miliartuberkulose und die hieraus folgenden Komplikationen im Zen- trum. Entsprechend hat Dr. med. H.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, in der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom
24. November 2021 (AB 43) festgehalten, dass die Versicherte einen Schwächeanfall im Rahmen eines febrilen Zustandes bei Tuberkulose erlit- ten habe, wobei weder Bewusstlosigkeit noch ein Kopfanprall beobachtet worden seien (S. 2). Sämtliche Behandlungen nach Spitaleintritt seien auf- grund der entzündlichen Grunderkrankung Tuberkulose erfolgt. Schliesslich findet sich auch im Bericht zur Legalinspektion vom 9. August 2021 zu Handen der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland (AB 16) kein Anhaltspunkt für eine Kopf- oder andere Verletzung, welche auf einen Sturz hinweisen würde oder darauf zurückzuführen wäre. Auch der Umstand, dass die Versicherte an einer Tuberkulose erkrankt war, ist kein Indiz für ein Unfallereignis. Bei der Tuberkulose handelt es sich um ein bakterielles Infektionsgeschehen, bei welchem sich die Betrof- fenen meist über Tröpfcheninfektion von Mensch zu Mensch anstecken (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 267. Auflage, S. 1843). Der Un- fallbegriff setzt voraus, dass der Gesundheitsschaden durch einen äusse- ren Faktor mit Einwirkung auf den menschlichen Körper verursacht wird (vgl. E. 2.2 hiervor). Durch die dauernde Beziehung zu seiner Umwelt ist der Mensch mannigfaltigen äusseren Faktoren ausgesetzt, weshalb dieser äussere Faktor zusätzlich ungewöhnlich sein muss. Kleine alltägliche Vor- fälle sollen grundsätzlich nicht als Unfälle im Sinne von Art. 4 ATSG be- trachtet werden (NABOLD ANDRÉ, in: HÜRZELER/KIESER [Hrsg.], UVG, Bun- desgesetz über die Unfallversicherung, 2018, Art. 6 N 20). Infektionskrank- heiten werden zwar durch äussere Faktoren (Bakterien, Viren, Prionen etc.) ausgelöst; die blosse Ansteckung mit einer solchen Krankheit ist jedoch nichts Ungewöhnliches, weshalb grundsätzlich keine Leistungspflicht der Unfallversicherung für Infektionskrankheiten besteht. Eine Ausnahme ist lediglich dort zu machen, wo die Krankheit bei einem Unfallereignis über- tragen wird, wie wenn beispielsweise eine versicherte Person durch den Biss eines erkrankten Tiers mit Tollwut angesteckt wird (NABOLD, a.a.O. N 23). Inwiefern die Versicherte infolge eines Sturzes oder des Schwäche- anfalls am 16. Juni 2021 an Tuberkulose erkrankt sein soll, wird nicht an-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2022, UV/22/120, Seite 7 satzweise aufgezeigt und entbehrt jeglicher medizinischen Grundlage, zu- mal die Tuberkulose bereits im Jahr 2016 erstmals diagnostiziert worden war (vgl. Bericht zur Legalinspektion vom 9. August 2021 [AB 16 S. 2 un- ten] sowie Versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. med. I.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 21. Oktober 2021 [AB 24 S. 2]). Das geltend gemachte Unfallereignis ist damit nicht glaubhaft gemacht (vgl. E. 2.4 hiervor), weshalb keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin besteht. 3.3 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, seine Ehefrau habe an ihrer Arbeitsstelle "mit hochgiftigen Säuren" gearbeitet, weshalb eine Be- rufskrankheit ausgewiesen sei (Beschwerde S. 1 Begründung Ziff. 3). Diesbezüglich hat die Beschwerdegegnerin zutreffend dargelegt, dass sich in den Akten keine Anhaltspunkte finden, die auf das Vorliegen einer Be- rufskrankheit im Sinne des Unfallversicherungsrechts deuten würden (vgl. Beschwerdeantwort S. 1 Ziff. 1). Dass die diagnostizierte Miliartuberkulose zur Hospitalisierung und schliesslich zum Tod der Versicherten geführt hat, ist aufgrund der Akten erstellt. Tuberkulose wird – wie zuvor dargelegt (vgl. E. 3.2 hiervor) – über eine Tröpfcheninfektion von Mensch zu Mensch über- tragen und wird nicht durch einen in Ziffer 1 des Anhangs 1 zur UVV aufge- führten schädigenden Stoff ausgelöst. Ebenso wenig ist Tuberkulose als arbeitsbedingte Erkrankung in dieser Tabelle enthalten (Art. 9 UVG i.V.m. Art. 14 UVV i.V.m. Ziff. 2 des Anhangs 1 zur UVV). Somit besteht auch keine Leistungspflicht unter dem Titel der Berufskrankheit. 4. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer als Adressat der Verfügung vom 25. November 2021 (AB 45) bzw. des angefochtenen Einspracheentscheids (AB 54) ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen. Zu- dem ist er als überlebender Ehegatte der Versicherten durch den angefoch- tenen Entscheid besonders berührt und hat – da durch den Entscheid eine Leistungspflicht der Unfallversicherung verneint wird – als Erbe ein schüt- zenswertes Interesse an seiner Änderung (vgl. Entscheid des Bundesge- richts [BGer] vom 22. April 2008, 8C_146/2008, E. 1), weshalb er zur Be- schwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) so- wie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 16 Juni 2021 einen Unfall im Rechtssinn erlitten hat.
E. 18 Februar 2022 (AB 54) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2022, UV/22/120, Seite 8 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Suva (inkl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. April 2022)
- Bundesamt für Gesundheit Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 22 120 UV MAK/REL/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 10. Mai 2022 Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Bischof A.________ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 18. Februar 2022
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2022, UV/22/120, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1977 geborene B.________ sel. (nachfolgend: Versicherte) war über ihre Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Su- va bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert, als sie während ihrer Arbeit am 16. Juni 2021 zusammenbrach und sofort hospita- lisiert wurde (vgl. Unfallmeldung vom 6. August 2021 [Akten der Suva {AB} 1] und Notfallbericht des Spitals C.________ vom 16. Juni 2021 [AB 7]). Am 28. Juli 2021 verstarb die Versicherte (AB 12). Nach dem Einholen von medizinischen Berichten (AB 3, AB 7, AB 8, AB 9) sowie einer Beurteilung des Agenturärztlichen Dienstes (AB 43) verfügte die Suva am 25. November 2021 (AB 45), dass kein Anspruch auf Leistung der Unfallversicherung bestehe, da der Tod der Versicherten weder Folge eines Unfalles noch einer Berufskrankheit, sondern einer Tuberkulose ge- wesen sei. Der überlebende Ehemann der Versicherten (nachfolgend: Be- schwerdeführer) zeigte sich damit nicht einverstanden und beantragte mit Einsprache vom 27. November 2021 (AB 48) die Aufhebung der Verfügung sowie – sinngemäss – die Ausrichtung von Versicherungsleistungen. Die Suva wies die Einsprache mit Entscheid vom 18. Februar 2022 ab (AB 54). B. Hiergegen erhob der überlebende Ehemann der Versicherten am 22. Fe- bruar 2022 Beschwerde. Er beantragt, der Einspracheentscheid vom
18. Februar 2022 sei aufzuheben, es sei der Unfall anzuerkennen und es sei sinngemäss die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin festzustellen. Mit Beschwerdeantwort vom 10. März 2022 schliesst die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 17. März 2022 und am 27. April 2022 reichte der Beschwerdeführer weitere Stellungnahmen ein.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2022, UV/22/120, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer als Adressat der Verfügung vom 25. November 2021 (AB 45) bzw. des angefochtenen Einspracheentscheids (AB 54) ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen. Zu- dem ist er als überlebender Ehegatte der Versicherten durch den angefoch- tenen Entscheid besonders berührt und hat – da durch den Entscheid eine Leistungspflicht der Unfallversicherung verneint wird – als Erbe ein schüt- zenswertes Interesse an seiner Änderung (vgl. Entscheid des Bundesge- richts [BGer] vom 22. April 2008, 8C_146/2008, E. 1), weshalb er zur Be- schwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) so- wie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 18. Februar 2022 (AB 54). Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Versicherte am
16. Juni 2021 einen Unfall im Rechtssinn erlitten hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2022, UV/22/120, Seite 4 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). 2.2 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge- sundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.3 Als Berufskrankheiten gelten gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG Krankhei- ten (vgl. Art. 3 ATSG), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt eine Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. Gestützt auf diese Delegations- norm und Art. 14 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfall- versicherung (UVV; SR 832.202) hat der Bundesrat in Anhang 1 zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt (BGE 133 V 421 E. 4.1 S. 425, 119 V 200 E. 2a S. 200; SVR 2011 UV Nr. 5 S. 17 E. 2.2; Entscheid des BGer vom 6. November 2014, 8C_429/2013, E. 5.1 f.). 2.4 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind vom Leis- tungsansprecher oder der Leistungsansprecherin glaubhaft zu machen. Wird dieser Forderung nicht nachgekommen, indem unvollständige, unge- naue oder widersprüchliche Angaben gemacht werden, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, be- steht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfall- begriffs erfüllt sind (BGE 116 V 136 E. 4b S. 140, 114 V 298 E. 5b S. 305; SVR 2016 UV Nr. 44 S. 146 E. 3.4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2022, UV/22/120, Seite 5 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend (Beschwerde S. 1 Begrün- dung Ziff. 2, S. 2 Ziff. 8, Ziff. 12, Ziff. 14 und Ziff. 16), dass die Versicherte während ihrer Arbeitstätigkeit zusammengebrochen und gestürzt sei, wes- halb von einem Unfall im Sinne des Unfallversicherungsrechts auszugehen sei, welcher anschliessend "durch die verschiedenen Stationen zum Tode" geführt habe. So sei seine Frau durch den Sturz, die "daraus folgende Lun- genentzündung" und den Aufenthalt im Spital verstorben (AB 48 S. 3 Ziff. 5). Zu prüfen ist, ob die Versicherte am 16. Juni 2021 einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG (vgl. E. 2.2 hiervor) erlitten hat. 3.2 Den medizinischen Akten ist hinsichtlich der Frage, ob die Versi- cherte einen Sturz erlitten hat, welcher zu den nachfolgenden Beschwer- den und schliesslich zu ihrem Ableben geführt haben könnte, das Folgende zu entnehmen: Im Notfallbericht des Spitals C.________ vom 16. Juni 2021 (AB 7) diagnostizierten die diensthabenden Notfallärzte Fieber und radiolo- gisch eine respiratorische Partialinsuffizienz bei miliarem Prozess. Sie hiel- ten fest, dass die Versicherte sich selbst, in Begleitung des Beschwerde- führers, mit Fieber bis 39°C seit zwei Monaten sowie seit drei Tagen Hus- ten und Dyspnoe auf dem Notfall vorgestellt habe. Es sei an diesem Tag bei der Arbeit als … zu einem Schwächeanfall gekommen. Ausdrücklich wurde festgehalten, dass die Versicherte sich zwar gemäss eigenen Anga- ben habe hinlegen müssen, aber keine Bewusstlosigkeit und kein Kopfan- prall beobachtet worden seien. Noch am gleichen Tag wurde die Versicherte an die Klinik D.________ des Spitals E.________ verlegt, wo am nächsten Tag eine Sepsis bei dissemi- nierter Miliartuberkulose mit schwerer respiratorischer Partialinsuffizienz diagnostiziert wurde (AB 9). Vom 16. bis zum 29. Juni 2021 war sie im Spi- tal E.________ (AB 9) und anschliessend bis zum 20. Juli 2021 im Spital F.________ hospitalisiert (AB 3). Am 20. Juli 2021 wurde sie schliesslich in die Klinik G.________ am Spital E.________ verlegt, wo sie am 28. Juli 2021 verstarb (AB 8). In den diesbezüglichen medizinischen Berichten (AB 3, AB 8 f.) finden sich keine Hinweise zu einem allfälligen Unfallgeschehen und es wurden keine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2022, UV/22/120, Seite 6 unfallspezifischen Diagnosen gestellt. Vielmehr stehen in allen Berichten die Miliartuberkulose und die hieraus folgenden Komplikationen im Zen- trum. Entsprechend hat Dr. med. H.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, in der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom
24. November 2021 (AB 43) festgehalten, dass die Versicherte einen Schwächeanfall im Rahmen eines febrilen Zustandes bei Tuberkulose erlit- ten habe, wobei weder Bewusstlosigkeit noch ein Kopfanprall beobachtet worden seien (S. 2). Sämtliche Behandlungen nach Spitaleintritt seien auf- grund der entzündlichen Grunderkrankung Tuberkulose erfolgt. Schliesslich findet sich auch im Bericht zur Legalinspektion vom 9. August 2021 zu Handen der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland (AB 16) kein Anhaltspunkt für eine Kopf- oder andere Verletzung, welche auf einen Sturz hinweisen würde oder darauf zurückzuführen wäre. Auch der Umstand, dass die Versicherte an einer Tuberkulose erkrankt war, ist kein Indiz für ein Unfallereignis. Bei der Tuberkulose handelt es sich um ein bakterielles Infektionsgeschehen, bei welchem sich die Betrof- fenen meist über Tröpfcheninfektion von Mensch zu Mensch anstecken (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 267. Auflage, S. 1843). Der Un- fallbegriff setzt voraus, dass der Gesundheitsschaden durch einen äusse- ren Faktor mit Einwirkung auf den menschlichen Körper verursacht wird (vgl. E. 2.2 hiervor). Durch die dauernde Beziehung zu seiner Umwelt ist der Mensch mannigfaltigen äusseren Faktoren ausgesetzt, weshalb dieser äussere Faktor zusätzlich ungewöhnlich sein muss. Kleine alltägliche Vor- fälle sollen grundsätzlich nicht als Unfälle im Sinne von Art. 4 ATSG be- trachtet werden (NABOLD ANDRÉ, in: HÜRZELER/KIESER [Hrsg.], UVG, Bun- desgesetz über die Unfallversicherung, 2018, Art. 6 N 20). Infektionskrank- heiten werden zwar durch äussere Faktoren (Bakterien, Viren, Prionen etc.) ausgelöst; die blosse Ansteckung mit einer solchen Krankheit ist jedoch nichts Ungewöhnliches, weshalb grundsätzlich keine Leistungspflicht der Unfallversicherung für Infektionskrankheiten besteht. Eine Ausnahme ist lediglich dort zu machen, wo die Krankheit bei einem Unfallereignis über- tragen wird, wie wenn beispielsweise eine versicherte Person durch den Biss eines erkrankten Tiers mit Tollwut angesteckt wird (NABOLD, a.a.O. N 23). Inwiefern die Versicherte infolge eines Sturzes oder des Schwäche- anfalls am 16. Juni 2021 an Tuberkulose erkrankt sein soll, wird nicht an-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2022, UV/22/120, Seite 7 satzweise aufgezeigt und entbehrt jeglicher medizinischen Grundlage, zu- mal die Tuberkulose bereits im Jahr 2016 erstmals diagnostiziert worden war (vgl. Bericht zur Legalinspektion vom 9. August 2021 [AB 16 S. 2 un- ten] sowie Versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. med. I.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 21. Oktober 2021 [AB 24 S. 2]). Das geltend gemachte Unfallereignis ist damit nicht glaubhaft gemacht (vgl. E. 2.4 hiervor), weshalb keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin besteht. 3.3 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, seine Ehefrau habe an ihrer Arbeitsstelle "mit hochgiftigen Säuren" gearbeitet, weshalb eine Be- rufskrankheit ausgewiesen sei (Beschwerde S. 1 Begründung Ziff. 3). Diesbezüglich hat die Beschwerdegegnerin zutreffend dargelegt, dass sich in den Akten keine Anhaltspunkte finden, die auf das Vorliegen einer Be- rufskrankheit im Sinne des Unfallversicherungsrechts deuten würden (vgl. Beschwerdeantwort S. 1 Ziff. 1). Dass die diagnostizierte Miliartuberkulose zur Hospitalisierung und schliesslich zum Tod der Versicherten geführt hat, ist aufgrund der Akten erstellt. Tuberkulose wird – wie zuvor dargelegt (vgl. E. 3.2 hiervor) – über eine Tröpfcheninfektion von Mensch zu Mensch über- tragen und wird nicht durch einen in Ziffer 1 des Anhangs 1 zur UVV aufge- führten schädigenden Stoff ausgelöst. Ebenso wenig ist Tuberkulose als arbeitsbedingte Erkrankung in dieser Tabelle enthalten (Art. 9 UVG i.V.m. Art. 14 UVV i.V.m. Ziff. 2 des Anhangs 1 zur UVV). Somit besteht auch keine Leistungspflicht unter dem Titel der Berufskrankheit. 4. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
18. Februar 2022 (AB 54) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2022, UV/22/120, Seite 8 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Suva (inkl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. April 2022)
- Bundesamt für Gesundheit Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.