Einspracheentscheid vom 24. November 2021 (Referenz: 291080)
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Mit Verfügung vom 18. Oktober 2021 setzte die Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) die von A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) für das Jahr 2019 als Selbständigerwerbender zu entrichtenden persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge sowie Verwaltungskostenbeiträge definitiv fest. Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache wies die AKB mit Ent- scheid vom 24. November 2021 ab.
E. 2 Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Dezem- ber 2021 (Postaufgabe 6. Januar 2022) Beschwerde. Er macht geltend, die "aufgeführten Betreibungskosten von über CHF 900.-- [seien] un- haltbar" und im Übrigen bereits bezahlt.
E. 3 Mit Schreiben vom 22. Februar 2022 erläuterte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer, Anfechtungsobjekt bilde einzig der Einspra- cheentscheid vom 24. November 2021 betreffend die Beiträge für das Jahr 2019, welche in der Beschwerde nicht gerügt würden. Die bean- standeten Betreibungskosten seien demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Gleichzeitig setzte der Instruktionsrich- ter dem Beschwerdeführer Frist bis zum 15. März 2022, einen allfälligen Einspracheentscheid betreffend die gerügten Betreibungskosten von Fr. 900.-- nachzureichen, widrigenfalls auf die Beschwerde nicht einge- treten werde. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu leisten.
E. 4 Mit Schreiben vom 13. März 2022 liess sich der Beschwerdeführer zwar vernehmen, reichte jedoch keinen Entscheid betreffend die von ihm monierten Betreibungskosten zu den Akten. Er leistete den Kostenvor- schuss und hielt namentlich fest, "die erwähnte Beschwerde [richte] sich gar nicht gegen die persönlichen Beiträge für das Jahr 2019". Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2022, AHV/22/12, Seite 3
E. 5 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachur- teilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung (bzw. kein Ein- spracheentscheid) ergangen ist (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1).
E. 6 Vorliegend regelt der die Verfügung vom 18. Oktober 2021 bestätigen- de und angefochtene Einspracheentscheid vom 24. November 2021 die für das Jahr 2019 definitiv zu entrichtenden persönlichen AHV/IV/EO- Beiträge, welche der Beschwerdeführer gemäss Eingabe vom 13. März 2022 ausdrücklich nicht bestreitet. Nicht Gegenstand des angefochte- nen Einspracheentscheids bilden demgegenüber die in der Beschwerde vom 6. Januar 2022 beanstandeten Betreibungskosten von Fr. 900.-- und die übrigen, in der Eingabe vom 13. März 2022 geltend gemachten Kosten, womit es insoweit an einem Anfechtungsobjekt fehlt. Im Übri- gen reichte der Beschwerdeführer innert der ihm mit Schreiben vom
22. Februar 2022 gesetzten Frist keinen Entscheid ein, in welchem die Beschwerdegegnerin zu den vom Beschwerdeführer in den Eingaben vom 6. Januar und 13. März 2022 gerügten Kosten Stellung genommen hat.
E. 7 Fehlt es demnach hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beanstande- ten Betreibungskosten und geltend gemachten anderen Kosten an ei- nem Anfechtungsobjekt, ist auf die Beschwerde, wie angekündigt (vgl. E. 3 vorne), nicht einzutreten.
E. 8 Die Eingaben des Beschwerdeführers gehen zur Kenntnis an die Be- schwerdegegnerin. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2022, AHV/22/12, Seite 4
E. 9 Unter den gegebenen Umständen erübrigt sich die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 des kantonalen Geset- zes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Ferner ist der Beschwerdeführer bezüglich zukünftiger Verfahren mit Blick auf seine Äusserungen in der Eingabe vom
E. 13 März 2022 darauf hinzuweisen, dass wer im Verfahren Sitte und Anstand verletzt, durch die instruierende Behörde mit einer Ordnungs- busse bis zu Fr. 1000.-- bestraft werden kann (Art. 46 VRPG).
10. Verfahrenskosten sind umständehalber keine zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird dem Be- schwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstat- tet. Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
11. Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde vom 6. Januar 2022 wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2022, AHV/22/12, Seite 5
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen (samt Eingaben des Beschwerdeführers vom 21. Dezember 2021 und 13. März 2022 sowie Schreiben des Verwaltungsgerichts vom
- Februar 2022) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 22 12 AHV
KNB/GET/IZM
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 5. April 2022
Verwaltungsrichter Knapp
Gerichtsschreiber Germann
A.________
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Bern
Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern
Beschwerdegegnerin
betreffend Einspracheentscheid vom 24. November 2021 (Referenz: ...)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2022, AHV/22/12, Seite 2
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2021 setzte die Ausgleichskasse des
Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) die von
A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) für das
Jahr 2019 als Selbständigerwerbender zu entrichtenden persönlichen
AHV/IV/EO-Beiträge sowie Verwaltungskostenbeiträge definitiv fest. Die
dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache wies die AKB mit Ent-
scheid vom 24. November 2021 ab.
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Dezem-
ber 2021 (Postaufgabe 6. Januar 2022) Beschwerde. Er macht geltend,
die "aufgeführten Betreibungskosten von über CHF 900.-- [seien] un-
haltbar" und im Übrigen bereits bezahlt.
3. Mit Schreiben vom 22. Februar 2022 erläuterte der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer, Anfechtungsobjekt bilde einzig der Einspra-
cheentscheid vom 24. November 2021 betreffend die Beiträge für das
Jahr 2019, welche in der Beschwerde nicht gerügt würden. Die bean-
standeten Betreibungskosten seien demgegenüber nicht Gegenstand
des angefochtenen Entscheids. Gleichzeitig setzte der Instruktionsrich-
ter dem Beschwerdeführer Frist bis zum 15. März 2022, einen allfälligen
Einspracheentscheid betreffend die gerügten Betreibungskosten von
Fr. 900.-- nachzureichen, widrigenfalls auf die Beschwerde nicht einge-
treten werde. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, einen
Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu leisten.
4. Mit Schreiben vom 13. März 2022 liess sich der Beschwerdeführer zwar
vernehmen, reichte jedoch keinen Entscheid betreffend die von ihm
monierten Betreibungskosten zu den Akten. Er leistete den Kostenvor-
schuss und hielt namentlich fest, "die erwähnte Beschwerde [richte]
sich gar nicht gegen die persönlichen Beiträge für das Jahr 2019".
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2022, AHV/22/12, Seite 3
5. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich
nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die
zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer
Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids Stellung genommen hat.
Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den
beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt
fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachur-
teilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung (bzw. kein Ein-
spracheentscheid) ergangen ist (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164;
SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1).
6. Vorliegend regelt der die Verfügung vom 18. Oktober 2021 bestätigen-
de und angefochtene Einspracheentscheid vom 24. November 2021 die
für das Jahr 2019 definitiv zu entrichtenden persönlichen AHV/IV/EO-
Beiträge, welche der Beschwerdeführer gemäss Eingabe vom 13. März
2022 ausdrücklich nicht bestreitet. Nicht Gegenstand des angefochte-
nen Einspracheentscheids bilden demgegenüber die in der Beschwerde
vom 6. Januar 2022 beanstandeten Betreibungskosten von Fr. 900.--
und die übrigen, in der Eingabe vom 13. März 2022 geltend gemachten
Kosten, womit es insoweit an einem Anfechtungsobjekt fehlt. Im Übri-
gen reichte der Beschwerdeführer innert der ihm mit Schreiben vom
22. Februar 2022 gesetzten Frist keinen Entscheid ein, in welchem die
Beschwerdegegnerin zu den vom Beschwerdeführer in den Eingaben
vom 6. Januar und 13. März 2022 gerügten Kosten Stellung genommen
hat.
7. Fehlt es demnach hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beanstande-
ten Betreibungskosten und geltend gemachten anderen Kosten an ei-
nem Anfechtungsobjekt, ist auf die Beschwerde, wie angekündigt (vgl.
E. 3 vorne), nicht einzutreten.
8. Die Eingaben des Beschwerdeführers gehen zur Kenntnis an die Be-
schwerdegegnerin.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2022, AHV/22/12, Seite 4
9. Unter den gegebenen Umständen erübrigt sich die Durchführung eines
Schriftenwechsels (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 des kantonalen Geset-
zes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG;
BSG 155.21]). Ferner ist der Beschwerdeführer bezüglich zukünftiger
Verfahren mit Blick auf seine Äusserungen in der Eingabe vom
13. März 2022 darauf hinzuweisen, dass wer im Verfahren Sitte und
Anstand verletzt, durch die instruierende Behörde mit einer Ordnungs-
busse bis zu Fr. 1000.-- bestraft werden kann (Art. 46 VRPG).
10. Verfahrenskosten sind umständehalber keine zu erheben (Art. 108 Abs.
1 VRPG). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird dem Be-
schwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstat-
tet. Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
11. Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des
kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Ge-
richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde vom 6. Januar 2022 wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2022, AHV/22/12, Seite 5
4. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen
(samt Eingaben des Beschwerdeführers vom 21. Dezember 2021
und 13. März 2022 sowie Schreiben des Verwaltungsgerichts vom
22. Februar 2022)
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter:
Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110)
geführt werden.