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200 2022 12

Bern VerwG · 2021-11-24 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 24. November 2021 (Referenz: 291080)

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung vom 18. Oktober 2021 setzte die Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) die von A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) für das Jahr 2019 als Selbständigerwerbender zu entrichtenden persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge sowie Verwaltungskostenbeiträge definitiv fest. Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache wies die AKB mit Ent- scheid vom 24. November 2021 ab.

E. 2 Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Dezem- ber 2021 (Postaufgabe 6. Januar 2022) Beschwerde. Er macht geltend, die "aufgeführten Betreibungskosten von über CHF 900.-- [seien] un- haltbar" und im Übrigen bereits bezahlt.

E. 3 Mit Schreiben vom 22. Februar 2022 erläuterte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer, Anfechtungsobjekt bilde einzig der Einspra- cheentscheid vom 24. November 2021 betreffend die Beiträge für das Jahr 2019, welche in der Beschwerde nicht gerügt würden. Die bean- standeten Betreibungskosten seien demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Gleichzeitig setzte der Instruktionsrich- ter dem Beschwerdeführer Frist bis zum 15. März 2022, einen allfälligen Einspracheentscheid betreffend die gerügten Betreibungskosten von Fr. 900.-- nachzureichen, widrigenfalls auf die Beschwerde nicht einge- treten werde. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu leisten.

E. 4 Mit Schreiben vom 13. März 2022 liess sich der Beschwerdeführer zwar vernehmen, reichte jedoch keinen Entscheid betreffend die von ihm monierten Betreibungskosten zu den Akten. Er leistete den Kostenvor- schuss und hielt namentlich fest, "die erwähnte Beschwerde [richte] sich gar nicht gegen die persönlichen Beiträge für das Jahr 2019". Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2022, AHV/22/12, Seite 3

E. 5 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachur- teilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung (bzw. kein Ein- spracheentscheid) ergangen ist (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1).

E. 6 Vorliegend regelt der die Verfügung vom 18. Oktober 2021 bestätigen- de und angefochtene Einspracheentscheid vom 24. November 2021 die für das Jahr 2019 definitiv zu entrichtenden persönlichen AHV/IV/EO- Beiträge, welche der Beschwerdeführer gemäss Eingabe vom 13. März 2022 ausdrücklich nicht bestreitet. Nicht Gegenstand des angefochte- nen Einspracheentscheids bilden demgegenüber die in der Beschwerde vom 6. Januar 2022 beanstandeten Betreibungskosten von Fr. 900.-- und die übrigen, in der Eingabe vom 13. März 2022 geltend gemachten Kosten, womit es insoweit an einem Anfechtungsobjekt fehlt. Im Übri- gen reichte der Beschwerdeführer innert der ihm mit Schreiben vom

22. Februar 2022 gesetzten Frist keinen Entscheid ein, in welchem die Beschwerdegegnerin zu den vom Beschwerdeführer in den Eingaben vom 6. Januar und 13. März 2022 gerügten Kosten Stellung genommen hat.

E. 7 Fehlt es demnach hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beanstande- ten Betreibungskosten und geltend gemachten anderen Kosten an ei- nem Anfechtungsobjekt, ist auf die Beschwerde, wie angekündigt (vgl. E. 3 vorne), nicht einzutreten.

E. 8 Die Eingaben des Beschwerdeführers gehen zur Kenntnis an die Be- schwerdegegnerin. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2022, AHV/22/12, Seite 4

E. 9 Unter den gegebenen Umständen erübrigt sich die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 des kantonalen Geset- zes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Ferner ist der Beschwerdeführer bezüglich zukünftiger Verfahren mit Blick auf seine Äusserungen in der Eingabe vom

E. 13 März 2022 darauf hinzuweisen, dass wer im Verfahren Sitte und Anstand verletzt, durch die instruierende Behörde mit einer Ordnungs- busse bis zu Fr. 1000.-- bestraft werden kann (Art. 46 VRPG).

10. Verfahrenskosten sind umständehalber keine zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird dem Be- schwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstat- tet. Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

11. Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde vom 6. Januar 2022 wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2022, AHV/22/12, Seite 5
  4. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen (samt Eingaben des Beschwerdeführers vom 21. Dezember 2021 und 13. März 2022 sowie Schreiben des Verwaltungsgerichts vom
  5. Februar 2022) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 22 12 AHV

KNB/GET/IZM

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 5. April 2022

Verwaltungsrichter Knapp

Gerichtsschreiber Germann

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern

Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern

Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 24. November 2021 (Referenz: ...)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2022, AHV/22/12, Seite 2

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2021 setzte die Ausgleichskasse des

Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) die von

A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) für das

Jahr 2019 als Selbständigerwerbender zu entrichtenden persönlichen

AHV/IV/EO-Beiträge sowie Verwaltungskostenbeiträge definitiv fest. Die

dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache wies die AKB mit Ent-

scheid vom 24. November 2021 ab.

2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Dezem-

ber 2021 (Postaufgabe 6. Januar 2022) Beschwerde. Er macht geltend,

die "aufgeführten Betreibungskosten von über CHF 900.-- [seien] un-

haltbar" und im Übrigen bereits bezahlt.

3. Mit Schreiben vom 22. Februar 2022 erläuterte der Instruktionsrichter

dem Beschwerdeführer, Anfechtungsobjekt bilde einzig der Einspra-

cheentscheid vom 24. November 2021 betreffend die Beiträge für das

Jahr 2019, welche in der Beschwerde nicht gerügt würden. Die bean-

standeten Betreibungskosten seien demgegenüber nicht Gegenstand

des angefochtenen Entscheids. Gleichzeitig setzte der Instruktionsrich-

ter dem Beschwerdeführer Frist bis zum 15. März 2022, einen allfälligen

Einspracheentscheid betreffend die gerügten Betreibungskosten von

Fr. 900.-- nachzureichen, widrigenfalls auf die Beschwerde nicht einge-

treten werde. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, einen

Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu leisten.

4. Mit Schreiben vom 13. März 2022 liess sich der Beschwerdeführer zwar

vernehmen, reichte jedoch keinen Entscheid betreffend die von ihm

monierten Betreibungskosten zu den Akten. Er leistete den Kostenvor-

schuss und hielt namentlich fest, "die erwähnte Beschwerde [richte]

sich gar nicht gegen die persönlichen Beiträge für das Jahr 2019".

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2022, AHV/22/12, Seite 3

5. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich

nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die

zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer

Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids Stellung genommen hat.

Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den

beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt

fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachur-

teilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung (bzw. kein Ein-

spracheentscheid) ergangen ist (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164;

SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1).

6. Vorliegend regelt der die Verfügung vom 18. Oktober 2021 bestätigen-

de und angefochtene Einspracheentscheid vom 24. November 2021 die

für das Jahr 2019 definitiv zu entrichtenden persönlichen AHV/IV/EO-

Beiträge, welche der Beschwerdeführer gemäss Eingabe vom 13. März

2022 ausdrücklich nicht bestreitet. Nicht Gegenstand des angefochte-

nen Einspracheentscheids bilden demgegenüber die in der Beschwerde

vom 6. Januar 2022 beanstandeten Betreibungskosten von Fr. 900.--

und die übrigen, in der Eingabe vom 13. März 2022 geltend gemachten

Kosten, womit es insoweit an einem Anfechtungsobjekt fehlt. Im Übri-

gen reichte der Beschwerdeführer innert der ihm mit Schreiben vom

22. Februar 2022 gesetzten Frist keinen Entscheid ein, in welchem die

Beschwerdegegnerin zu den vom Beschwerdeführer in den Eingaben

vom 6. Januar und 13. März 2022 gerügten Kosten Stellung genommen

hat.

7. Fehlt es demnach hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beanstande-

ten Betreibungskosten und geltend gemachten anderen Kosten an ei-

nem Anfechtungsobjekt, ist auf die Beschwerde, wie angekündigt (vgl.

E. 3 vorne), nicht einzutreten.

8. Die Eingaben des Beschwerdeführers gehen zur Kenntnis an die Be-

schwerdegegnerin.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2022, AHV/22/12, Seite 4

9. Unter den gegebenen Umständen erübrigt sich die Durchführung eines

Schriftenwechsels (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 des kantonalen Geset-

zes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG;

BSG 155.21]). Ferner ist der Beschwerdeführer bezüglich zukünftiger

Verfahren mit Blick auf seine Äusserungen in der Eingabe vom

13. März 2022 darauf hinzuweisen, dass wer im Verfahren Sitte und

Anstand verletzt, durch die instruierende Behörde mit einer Ordnungs-

busse bis zu Fr. 1000.-- bestraft werden kann (Art. 46 VRPG).

10. Verfahrenskosten sind umständehalber keine zu erheben (Art. 108 Abs.

1 VRPG). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird dem Be-

schwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstat-

tet. Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

11. Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des

kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Ge-

richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde vom 6. Januar 2022 wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-

schuss von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der

Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2022, AHV/22/12, Seite 5

4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen

(samt Eingaben des Beschwerdeführers vom 21. Dezember 2021

und 13. März 2022 sowie Schreiben des Verwaltungsgerichts vom

22. Februar 2022)

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter:

Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110)

geführt werden.