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200 2022 111

Bern VerwG · 2022-05-09 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 18. Januar 2022

Sachverhalt

A. Der 1977 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), der über eine Ausbildung als …, der B.________ in …, …, verfügt (Akten RAV- Region Bern-Mittelland, [act. IIA] 122 f., 126), war bis Ende November 2018 für das C.________ tätig (Akten der Arbeitslosenkasse Unia Bern, [act. IIB] 288 f., 320 f.). Am 1. November 2018 meldete er sich bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) an und bezog ab 1. Dezember 2018 Arbeitslo- senentschädigung (ALE; act. IIB 278 ff., 287 ff.). Am 8. Juni 2020 schloss er mit der D.________, …, einen Lehrvertrag als … ab mit Beginn der drei- jährigen Lehre ab 1. August 2020 (act. IIB 80 f.). Per Ende Juli 2020 wurde er deshalb beim RAV abgemeldet (act. IIA 127). Nachdem das Lehrver- hältnis auf Wunsch des Versicherten per 31. Mai 2021 beendet wurde (act. IIB 64, 67 ff.), meldete er sich am 4. Juni 2021 erneut beim RAV zur Ar- beitsvermittlung an (act. IIB 62 f., act. IIA 84, 111). Da der Versicherte am

9. August 2021 eine Lehre als … in der E.________ AG begann (act. IIA 59 f., 84), wurde er beim RAV per 6. August 2021 wieder abgemeldet (act. IIA 81). Am 1. Dezember 2021 stellte der Versicherte ein Gesuch für Ausbil- dungszuschüsse (act. IIA 54 ff.), welches vom Amt für Arbeitslosenversi- cherung (AVA bzw. Beschwerdegegner) geprüft (act. IIA 49) und mit Verfü- gung vom 8. Dezember 2021 abgelehnt wurde (act. IIA 46 f.; Akten Rechtsdienst, [act. II] 9 f.). Die hiergegen erhobene Einsprache (act. II 7 f.) wies der Rechtsdienst des AVA mit Entscheid vom 18. Januar 2022 ab (act. II 1 ff.). B. Mit an das AVA adressierter Eingabe vom 16. Februar 2022 erhob der Ver- sicherte Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des ange- fochtenen Einspracheentscheids und die Ausrichtung von Ausbildungszu- schüssen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2022, ALV/22/111, Seite 3 In der Folge leitete das AVA die Eingabe an das zuständige Verwaltungs- gericht des Kantons Bern weiter. Mit Beschwerdeantwort vom 18. März 2022 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 18. Januar 2022 (act. II 1 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerde- führers auf Ausbildungszuschüsse.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört es zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und die rasche und dauernde Eingliederung in den Arbeits- markt zu fördern. Diesem Zweck dienen u.a. die arbeitsmarktlichen Mass- nahmen (Art. 59 ff. AVIG). Nach Art. 59 Abs. 1 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Mit arbeitsmarktli- chen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Grün- den des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Art. 59 Abs. 2 AVIG). Es ist hingegen nicht Aufgabe der Arbeitslosenversi- cherung, die berufliche Ausbildung als solche zu fördern; die Leistungen der Versicherung dienen einzig der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, von welcher die versicherte Person bereits betroffen oder doch unmittelbar be- droht ist (vgl. BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesge- richts zum AVIG, 5. Aufl. 2019, S. 339). Gemäss Art. 59 Abs. 3 AIVG müs- sen für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen nach den Art. 60 bis 71d die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AIVG, sofern nichts anderes bestimmt ist (lit. a), und die spezifischen Voraussetzungen für die betreffende Massnahme (lit. b) erfüllt sein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2022, ALV/22/111, Seite 5 2.2 Als spezielle arbeitsmarktliche Massnahme kann die Versicherung gemäss Art. 66a Abs. 1 AVIG Zuschüsse an eine höchstens dreijährige Ausbildung von Versicherten gewähren, welche mindestens 30 Jahre alt sind (lit. b) und über keine abgeschlossene berufliche Ausbildung verfügen oder in ihrem erlernten Beruf erhebliche Schwierigkeiten haben, eine Stelle zu finden (lit. c). Dementsprechend sollen Ausbildungszuschüsse versi- cherten Personen das Nachholen einer Grundausbildung oder die Anpas- sung ihrer schon erworbenen Ausbildung an die Bedürfnisse des Arbeits- marktes ermöglichen (AVIG-Praxis Arbeitsmarktliche Massnahmen [AMM] vom Juli 2021, lit. F Rz. F1; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversiche- rung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2491 N. 752). Die versicherte Person hat keine Berufsausbildung, wenn sie nicht im Be- sitz eines von der Eidgenossenschaft oder einem Kanton anerkannten Do- kumentes ist, welches ihre Ausbildung oder ihre Berufskenntnisse beschei- nigt (EFZ, EBA, Diplom usw.). Zugang zu Ausbildungszuschüssen nach Art. 66a AVIG können auch Personen haben, die über keine in der Schweiz anerkannte berufliche Ausbildung verfügen (AVIG-Praxis AMM, lit. F Rz. F4). Die versicherte Person hat dann erhebliche Schwierigkeiten, eine Anstellung in ihrem erlernten Beruf zu finden, wenn sich erweist, dass ihr aufgrund der arbeitsmarktlichen Lage in ihrem erlernten Beruf keine Anstel- lung zugewiesen werden kann und wenn die versicherte Person vergeblich eine Anstellung in ihrem angestammten Beruf gesucht hat (AVIG-Praxis AMM, lit. F Rz. F5). 2.3 Ausbildungszuschüsse werden nur gewährt, wenn ein Ausbildungs- vertrag vorliegt, der ein Ausbildungskonzept und nach Abschluss der Aus- bildung ein Zeugnis vorsieht (Art. 66a Abs. 4 AVIG). 2.4 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) umfasst einerseits den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Andererseits verbietet er sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhal-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2022, ALV/22/111, Seite 6 ten. Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinsti- tut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die die- ses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60, 127 II 49 E. 5a S. 56; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Bundesgericht] vom 14. Dezember 2004, H 157/04, E. 3.3.1). Der Grundsatz des Vertrauensschutzes gilt nicht nur dann, wenn die Bür- gerin oder der Bürger Dispositionen getroffen haben, die nicht ohne Nach- teil rückgängig gemacht werden können, sondern auch dann, wenn es im Vertrauen auf die Richtigkeit der behördlichen Auskunft oder Anordnung unterlassen wurde, Dispositionen zu treffen, die nicht mit dem früher mögli- chen Erfolg nachgeholt werden können (BGE 110 V 145 E. 4b S. 156; SVR 1998 AHV Nr. 30 S. 95 E. 8b). Erforderlich ist, dass die Auskunft für die darauf folgende Unterlassung ursächlich war. Ein solcher Kausalzu- sammenhang ist gegeben, wenn angenommen werden kann, die versicher- te Person hätte sich ohne die fehlerhafte Auskunft anders verhalten. An den Beweis des Kausalzusammenhangs zwischen Auskunft und Dispositi- on bzw. Unterlassung werden nicht allzu strenge Anforderungen gestellt (BGE 121 V 65 E. 2b S. 67; SVR 2013 BVG Nr. 13 S. 49 E. 4.2.3). 3. Der Beschwerdeführer ersuchte den Beschwerdegegner mit Gesuch vom

1. Dezember 2021 um Ausrichtung von Ausbildungszuschüssen für die Absolvierung einer Lehre EFZ als … vom 9. August 2021 bis 8. August 2024 bei der E.________ AG (act. II 11 ff. = act. IIA 54 ff.) und legte eine Kopie des Lehrvertrags (act. IIA 59 ff.) sowie einen Bericht der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (BSLB) vom 3. Dezember 2021 (act. II 16 f.) bei. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2018 als Arbeitsloser ALE bezog (act. IIB 278 ff., 287 ff.). Per 31. Juli 2020 wurde er beim RAV abgemeldet (act. IIA 128), da er am 1. August 2020 eine dreijährige Lehre EFZ als … bei der D.________, …, begann (act. IIB 80 f., act. IIA 113, 129). Am 21. März 2021 bewarb er sich für eine dreijäh- rige Lehre EFZ als … bei der E.________ AG (act. IIA 124), mit welcher er

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2022, ALV/22/111, Seite 7 dann einen Lehrvertrag unterzeichnete, mit Lehrbeginn am 9. August 2021 (act. IIA 59 ff.). Am 11. Mai 2021 kündigte der Beschwerdeführer das Ar- beits- bzw. Lehrverhältnis mit der D.________, …, per 31. Mai 2021 (act. IIA 104 ff.) und meldete sich ab 1. Juni 2021 als arbeitslos (act. IIA 111). Im August 2021 begann er dann die Lehre EFZ als … bei der E.________ AG. Es steht somit fest, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsstelle bei der D.________, …, kündigte und in der Folge während zwei Monaten arbeits- los war, da er sich freiwillig für eine andere Ausbildung entschieden hatte (act. IIB 62 f.). Damit erfüllt er die Anspruchsvoraussetzungen nicht: Die kurze Arbeitslosigkeit stand nicht im Zusammenhang mit der arbeitsmarktli- chen Lage und Schwierigkeiten, im erlernten Beruf eine Stelle zu finden (E. 2.2 hiervor). Der neue Lehrvertrag als … wurde auch nicht als Reaktion auf eine bestehende oder drohende Arbeitslosigkeit abgeschlossen bzw. weil die Vermittlung des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsmarkt er- schwert gewesen wäre, sondern entsprach vielmehr seinem freien Willen, nachdem er sich entschlossen hatte, die Ausbildung (von einer Lehre als … zur Lehre als …) zu ändern. Die Begründung, er habe befürchtet, nach der Lehre als … erneut arbeitslos zu sein und habe deshalb nach einer Lehr- stelle mit besseren Jobaussichten gesucht, ist nicht massgebend. Auch wenn andere Angestellte im Lehrbetrieb angaben, als ausgebildeter … sei es schwierig, nach der Lehre eine Stelle zu finden, drohte ihm keine unmit- telbare Arbeitslosigkeit. Es kann hier offenbleiben, ob der Beschwerdeführer auch die übrigen Vor- aussetzungen erfüllen würde, insbesondere ob er trotz des tertiären Ab- schlusses (… der B.________ in …, …) überhaupt einen Anspruch auf Ausbildungszuschüsse hätte. Der Beschwerdeführer hatte zwar erhebliche Schwierigkeiten, eine Stelle in diesem Bereich zu finden, dies ist jedoch nicht (mehr) von Belang, da die Situation vor Beginn der Lehre zum … EFZ hier nicht zu beurteilen ist. Damit kann auch dem Einwand betreffend die Verletzung der Informationspflicht durch die RAV-Beraterin (Beschwerde S.

1) nicht gefolgt werden. Hier geht es einzig um den Sachverhalt bei Antritt der Lehre EFZ als …, für welche der Beschwerdeführer nun mit Gesuch vom 1. Dezember 2021 (Eingang: 3. Dezember 2012 [act. IIA 54]) Ausbil- dungszuschüsse beantragte. Das Handeln der Verwaltung in Zusammen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2022, ALV/22/111, Seite 8 hang mit der vorgängigen, im August 2020 begonnenen Lehre als …, wel- che der Beschwerdeführer wieder abgebrochen hat, ist nicht relevant. Es ist hier nicht zu prüfen, ob er damals allenfalls Anspruch auf Ausbildungs- zuschüsse gehabt hätte. Auch wenn er moniert, bei entsprechender Infor- mation hätte er "dann bereits ein Gesuch gestellt" (Beschwerde S. 1), be- steht demnach vorliegend kein Anspruch aus Vertrauensschutz wegen un- terlassenen Auskünften (E. 2.4 hiervor). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Ausrichtung von Ausbildungszuschüssen im Zusammenhang mit der Lehre EFZ als … hat. Der angefochtene Einspracheentscheid vom

18. Januar 2022 (act. II 1 ff.) ist daher nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2022, ALV/22/111, Seite 4

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2022, ALV/22/111, Seite 9
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 22 111 ALV KOJ/SCC/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 9. Mai 2022 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 18. Januar 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2022, ALV/22/111, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1977 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), der über eine Ausbildung als …, der B.________ in …, …, verfügt (Akten RAV- Region Bern-Mittelland, [act. IIA] 122 f., 126), war bis Ende November 2018 für das C.________ tätig (Akten der Arbeitslosenkasse Unia Bern, [act. IIB] 288 f., 320 f.). Am 1. November 2018 meldete er sich bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) an und bezog ab 1. Dezember 2018 Arbeitslo- senentschädigung (ALE; act. IIB 278 ff., 287 ff.). Am 8. Juni 2020 schloss er mit der D.________, …, einen Lehrvertrag als … ab mit Beginn der drei- jährigen Lehre ab 1. August 2020 (act. IIB 80 f.). Per Ende Juli 2020 wurde er deshalb beim RAV abgemeldet (act. IIA 127). Nachdem das Lehrver- hältnis auf Wunsch des Versicherten per 31. Mai 2021 beendet wurde (act. IIB 64, 67 ff.), meldete er sich am 4. Juni 2021 erneut beim RAV zur Ar- beitsvermittlung an (act. IIB 62 f., act. IIA 84, 111). Da der Versicherte am

9. August 2021 eine Lehre als … in der E.________ AG begann (act. IIA 59 f., 84), wurde er beim RAV per 6. August 2021 wieder abgemeldet (act. IIA 81). Am 1. Dezember 2021 stellte der Versicherte ein Gesuch für Ausbil- dungszuschüsse (act. IIA 54 ff.), welches vom Amt für Arbeitslosenversi- cherung (AVA bzw. Beschwerdegegner) geprüft (act. IIA 49) und mit Verfü- gung vom 8. Dezember 2021 abgelehnt wurde (act. IIA 46 f.; Akten Rechtsdienst, [act. II] 9 f.). Die hiergegen erhobene Einsprache (act. II 7 f.) wies der Rechtsdienst des AVA mit Entscheid vom 18. Januar 2022 ab (act. II 1 ff.). B. Mit an das AVA adressierter Eingabe vom 16. Februar 2022 erhob der Ver- sicherte Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des ange- fochtenen Einspracheentscheids und die Ausrichtung von Ausbildungszu- schüssen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2022, ALV/22/111, Seite 3 In der Folge leitete das AVA die Eingabe an das zuständige Verwaltungs- gericht des Kantons Bern weiter. Mit Beschwerdeantwort vom 18. März 2022 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2022, ALV/22/111, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 18. Januar 2022 (act. II 1 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerde- führers auf Ausbildungszuschüsse. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört es zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und die rasche und dauernde Eingliederung in den Arbeits- markt zu fördern. Diesem Zweck dienen u.a. die arbeitsmarktlichen Mass- nahmen (Art. 59 ff. AVIG). Nach Art. 59 Abs. 1 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Mit arbeitsmarktli- chen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Grün- den des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Art. 59 Abs. 2 AVIG). Es ist hingegen nicht Aufgabe der Arbeitslosenversi- cherung, die berufliche Ausbildung als solche zu fördern; die Leistungen der Versicherung dienen einzig der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, von welcher die versicherte Person bereits betroffen oder doch unmittelbar be- droht ist (vgl. BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesge- richts zum AVIG, 5. Aufl. 2019, S. 339). Gemäss Art. 59 Abs. 3 AIVG müs- sen für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen nach den Art. 60 bis 71d die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AIVG, sofern nichts anderes bestimmt ist (lit. a), und die spezifischen Voraussetzungen für die betreffende Massnahme (lit. b) erfüllt sein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2022, ALV/22/111, Seite 5 2.2 Als spezielle arbeitsmarktliche Massnahme kann die Versicherung gemäss Art. 66a Abs. 1 AVIG Zuschüsse an eine höchstens dreijährige Ausbildung von Versicherten gewähren, welche mindestens 30 Jahre alt sind (lit. b) und über keine abgeschlossene berufliche Ausbildung verfügen oder in ihrem erlernten Beruf erhebliche Schwierigkeiten haben, eine Stelle zu finden (lit. c). Dementsprechend sollen Ausbildungszuschüsse versi- cherten Personen das Nachholen einer Grundausbildung oder die Anpas- sung ihrer schon erworbenen Ausbildung an die Bedürfnisse des Arbeits- marktes ermöglichen (AVIG-Praxis Arbeitsmarktliche Massnahmen [AMM] vom Juli 2021, lit. F Rz. F1; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversiche- rung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2491 N. 752). Die versicherte Person hat keine Berufsausbildung, wenn sie nicht im Be- sitz eines von der Eidgenossenschaft oder einem Kanton anerkannten Do- kumentes ist, welches ihre Ausbildung oder ihre Berufskenntnisse beschei- nigt (EFZ, EBA, Diplom usw.). Zugang zu Ausbildungszuschüssen nach Art. 66a AVIG können auch Personen haben, die über keine in der Schweiz anerkannte berufliche Ausbildung verfügen (AVIG-Praxis AMM, lit. F Rz. F4). Die versicherte Person hat dann erhebliche Schwierigkeiten, eine Anstellung in ihrem erlernten Beruf zu finden, wenn sich erweist, dass ihr aufgrund der arbeitsmarktlichen Lage in ihrem erlernten Beruf keine Anstel- lung zugewiesen werden kann und wenn die versicherte Person vergeblich eine Anstellung in ihrem angestammten Beruf gesucht hat (AVIG-Praxis AMM, lit. F Rz. F5). 2.3 Ausbildungszuschüsse werden nur gewährt, wenn ein Ausbildungs- vertrag vorliegt, der ein Ausbildungskonzept und nach Abschluss der Aus- bildung ein Zeugnis vorsieht (Art. 66a Abs. 4 AVIG). 2.4 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) umfasst einerseits den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Andererseits verbietet er sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhal-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2022, ALV/22/111, Seite 6 ten. Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinsti- tut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die die- ses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60, 127 II 49 E. 5a S. 56; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Bundesgericht] vom 14. Dezember 2004, H 157/04, E. 3.3.1). Der Grundsatz des Vertrauensschutzes gilt nicht nur dann, wenn die Bür- gerin oder der Bürger Dispositionen getroffen haben, die nicht ohne Nach- teil rückgängig gemacht werden können, sondern auch dann, wenn es im Vertrauen auf die Richtigkeit der behördlichen Auskunft oder Anordnung unterlassen wurde, Dispositionen zu treffen, die nicht mit dem früher mögli- chen Erfolg nachgeholt werden können (BGE 110 V 145 E. 4b S. 156; SVR 1998 AHV Nr. 30 S. 95 E. 8b). Erforderlich ist, dass die Auskunft für die darauf folgende Unterlassung ursächlich war. Ein solcher Kausalzu- sammenhang ist gegeben, wenn angenommen werden kann, die versicher- te Person hätte sich ohne die fehlerhafte Auskunft anders verhalten. An den Beweis des Kausalzusammenhangs zwischen Auskunft und Dispositi- on bzw. Unterlassung werden nicht allzu strenge Anforderungen gestellt (BGE 121 V 65 E. 2b S. 67; SVR 2013 BVG Nr. 13 S. 49 E. 4.2.3). 3. Der Beschwerdeführer ersuchte den Beschwerdegegner mit Gesuch vom

1. Dezember 2021 um Ausrichtung von Ausbildungszuschüssen für die Absolvierung einer Lehre EFZ als … vom 9. August 2021 bis 8. August 2024 bei der E.________ AG (act. II 11 ff. = act. IIA 54 ff.) und legte eine Kopie des Lehrvertrags (act. IIA 59 ff.) sowie einen Bericht der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (BSLB) vom 3. Dezember 2021 (act. II 16 f.) bei. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2018 als Arbeitsloser ALE bezog (act. IIB 278 ff., 287 ff.). Per 31. Juli 2020 wurde er beim RAV abgemeldet (act. IIA 128), da er am 1. August 2020 eine dreijährige Lehre EFZ als … bei der D.________, …, begann (act. IIB 80 f., act. IIA 113, 129). Am 21. März 2021 bewarb er sich für eine dreijäh- rige Lehre EFZ als … bei der E.________ AG (act. IIA 124), mit welcher er

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2022, ALV/22/111, Seite 7 dann einen Lehrvertrag unterzeichnete, mit Lehrbeginn am 9. August 2021 (act. IIA 59 ff.). Am 11. Mai 2021 kündigte der Beschwerdeführer das Ar- beits- bzw. Lehrverhältnis mit der D.________, …, per 31. Mai 2021 (act. IIA 104 ff.) und meldete sich ab 1. Juni 2021 als arbeitslos (act. IIA 111). Im August 2021 begann er dann die Lehre EFZ als … bei der E.________ AG. Es steht somit fest, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsstelle bei der D.________, …, kündigte und in der Folge während zwei Monaten arbeits- los war, da er sich freiwillig für eine andere Ausbildung entschieden hatte (act. IIB 62 f.). Damit erfüllt er die Anspruchsvoraussetzungen nicht: Die kurze Arbeitslosigkeit stand nicht im Zusammenhang mit der arbeitsmarktli- chen Lage und Schwierigkeiten, im erlernten Beruf eine Stelle zu finden (E. 2.2 hiervor). Der neue Lehrvertrag als … wurde auch nicht als Reaktion auf eine bestehende oder drohende Arbeitslosigkeit abgeschlossen bzw. weil die Vermittlung des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsmarkt er- schwert gewesen wäre, sondern entsprach vielmehr seinem freien Willen, nachdem er sich entschlossen hatte, die Ausbildung (von einer Lehre als … zur Lehre als …) zu ändern. Die Begründung, er habe befürchtet, nach der Lehre als … erneut arbeitslos zu sein und habe deshalb nach einer Lehr- stelle mit besseren Jobaussichten gesucht, ist nicht massgebend. Auch wenn andere Angestellte im Lehrbetrieb angaben, als ausgebildeter … sei es schwierig, nach der Lehre eine Stelle zu finden, drohte ihm keine unmit- telbare Arbeitslosigkeit. Es kann hier offenbleiben, ob der Beschwerdeführer auch die übrigen Vor- aussetzungen erfüllen würde, insbesondere ob er trotz des tertiären Ab- schlusses (… der B.________ in …, …) überhaupt einen Anspruch auf Ausbildungszuschüsse hätte. Der Beschwerdeführer hatte zwar erhebliche Schwierigkeiten, eine Stelle in diesem Bereich zu finden, dies ist jedoch nicht (mehr) von Belang, da die Situation vor Beginn der Lehre zum … EFZ hier nicht zu beurteilen ist. Damit kann auch dem Einwand betreffend die Verletzung der Informationspflicht durch die RAV-Beraterin (Beschwerde S.

1) nicht gefolgt werden. Hier geht es einzig um den Sachverhalt bei Antritt der Lehre EFZ als …, für welche der Beschwerdeführer nun mit Gesuch vom 1. Dezember 2021 (Eingang: 3. Dezember 2012 [act. IIA 54]) Ausbil- dungszuschüsse beantragte. Das Handeln der Verwaltung in Zusammen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2022, ALV/22/111, Seite 8 hang mit der vorgängigen, im August 2020 begonnenen Lehre als …, wel- che der Beschwerdeführer wieder abgebrochen hat, ist nicht relevant. Es ist hier nicht zu prüfen, ob er damals allenfalls Anspruch auf Ausbildungs- zuschüsse gehabt hätte. Auch wenn er moniert, bei entsprechender Infor- mation hätte er "dann bereits ein Gesuch gestellt" (Beschwerde S. 1), be- steht demnach vorliegend kein Anspruch aus Vertrauensschutz wegen un- terlassenen Auskünften (E. 2.4 hiervor). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Ausrichtung von Ausbildungszuschüssen im Zusammenhang mit der Lehre EFZ als … hat. Der angefochtene Einspracheentscheid vom

18. Januar 2022 (act. II 1 ff.) ist daher nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2022, ALV/22/111, Seite 9 3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst

- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.