Einspracheentscheid vom 18. Januar 2022
Sachverhalt
A. Der … geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerde- führer) meldete sich am 8. August 2019 beim Regionalen Arbeitsvermitt- lungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an, nachdem sein Arbeitsverhältnis bei der B.________ AG mit Schreiben vom 31. Juli 2019 per 30. September 2019 gekündigt worden war (Akten des Amts für Ar- beitslosenversicherung des Kantons Bern [nachfolgend AVA bzw. Be- schwerdegegner], [Dossier RAV, act. II] 306; 309 f.). Am 12. August 2019 beantragte der Versicherte Arbeitslosenentschädigung ab 1. Oktober 2019 (Akten des AVA, Dossier Arbeitslosenkasse [act. IIB] 301-304). Mit zwei separaten Verfügungen vom 8. September 2021 (act. II 110-115) stellte das RAV den Versicherten wegen erstmalig ungenügender Arbeits- bemühungen während der Arbeitslosigkeit respektive wegen (erstmalig) versäumter Abmeldung von einem Beratungstermin für die Dauer von ei- nem (ab 1. Juli 2021) bzw. drei Tagen (ab 4. August 2021) in der An- spruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Die dagegen erhobenen Einsprachen (act. II 93 f.; 106 f.) wies das AVA nach Vereini- gung der Verfahren mit Entscheid vom 18. Januar 2022 ab (act. II 51-56) ab. B. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 14. Februar 2022 Be- schwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 18. Januar 2022 bzw. den Verzicht auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2022 beantragt der Beschwerde- gegner die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2022, ALV/22/107, Seite 3
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügungen vom 8. September 2021 (act. II 110-115) bestätigende Einspracheentscheid vom 18. Januar 2022 (act. II 51-56). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht im Umfang von einem bzw. drei Tagen in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt hat.
E. 1.3 Da der Streitwert bei einer Einstelldauer von insgesamt vier Tagen unter Fr. 20'000.-- liegt (Fr. 198.15 [vgl. act. IIB 12] x 4 = Fr. 792.60), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2022, ALV/22/107, Seite 4
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädi- gung, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllt sind. Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet. Für eine Woche werden fünf Taggelder ausbezahlt (Art. 21 AVIG). 2.2 2.2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). 2.2.2 Ferner muss die versicherte Person ab dem Zeitpunkt der Anmel- dung die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen (Art. 17 Abs. 2 AVIG). Namentlich ist sie verpflichtet, auf Weisung der Amtsstelle u.a. an Beratungsgesprächen (vgl. Art. 21 AVIV) teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. c AVIG). 2.3 Gemäss Art. 30 Abs. 1 AVIG ist der Versicherte in der Anspruchs- berechtigung u.a. einzustellen, wenn er sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht (lit. c), die Kontrollvorschriften oder die Weisun- gen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt (lit. d) oder unwahre oder un- vollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat (lit. e).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2022, ALV/22/107, Seite 5 3. 3.1 Die (eintägige) Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Ar- beitslosenentschädigung ab 1. Juli 2021 erfolgte aufgrund ungenügender Arbeitsbemühungen betreffend den Monat Juni 2021 (act. II 114) und die (dreitägige) Einstellung ab 4. August 2021 wegen einer nicht erfolgten Terminabsage betreffend ein (telefonisches) Beratungsgespräch vom
3. August 2021 (act. II 110; 53-55). 3.2 3.2.1 Am 23. September 2020 schlossen der Beschwerdeführer und das RAV eine Wiedereingliederungsvereinbarung ab (act. II 190-192). Darin wurde unter dem Titel "Arbeitsbemühungen" Folgendes festgehalten: "Min- destens 7 qualitativ gute Bewerbungen pro Monat (über den ganzen Monat verteilt) in schriftlicher und elektronischer Form. Persönliche- und Spontan- bewerbungen sind punktuell sinnvoll (Höchstens 2 pro Monat). Der Nach- weis der Arbeitsbemühungen ist spätestens am 5. Tag des Folgemonats bei uns einzureichen.". Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass nach der Praxis als Arbeitsbemühungen im Sinne des Gesetzes in erster Linie gezielte Bewerbungen um offene Stellen zu verstehen sind, da einem solchen planmässigen Vorgehen am ehesten Erfolg beschieden ist. Blosse Anfragen bei möglichen Arbeitgebern sowie die Kontaktnahme mit Stellenvermittlungsbüros mögen als ergänzende Anstrengungen zur Been- digung von Arbeitslosigkeit durchaus sinnvoll sein. Da ihr Erfolg aber weit- gehend vom Zufall abhängt, können sie systematische Bewerbungen um offene Stellen nicht ersetzen (ARV 1990 S. 133 E. 2a, 1987 S. 41 E. 2a). 3.2.2 Aus dem den Monat Juni 2021 betreffenden Dokument "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" folgt, dass der Beschwerdeführer sich im nämlichen Monat insgesamt fünfmal telefonisch als … bewarb, wo- bei alle Bewerbungen am selben Tag (14. Juni 2021) erfolgten (act. II 148). Dies bestreitet denn auch der Beschwerdeführer nicht. Damit verstiess er in mehrfacher Weise gegen die am 23. September 2020 abgeschlossene Wiedereingliederungsvereinbarung (vgl. E. 3.2.1 vorne): In quantitativer Hinsicht wurden sieben Bewerbungen vereinbart, nicht bloss deren fünf. In qualitativer Hinsicht waren die Bewerbungen entgegen der Vereinbarung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2022, ALV/22/107, Seite 6 nicht über den gesamten Monat verteilt, sondern erfolgten alle am gleichen Tag. Und schliesslich handelte es sich bei den Arbeitsbemühungen um Spontanbewerbungen, von denen höchstens zwei pro Monat (und nicht fünf) zulässig gewesen wären. Dass das RAV die zulässige Anzahl solcher Spontanbewerbungen einschränkte, ist nach dem Gesagten rechtens (vgl. E. 3.2.1 vorne). Schliesslich ist nicht ersichtlich, dass es dem Beschwerde- führer im Monat Juni 2021 aus rechtlich relevanten – namentlich den von ihm ins Feld geführten gesundheitlichen – Gründen verunmöglicht gewesen wäre, Arbeitsbemühungen nach Massgabe der Wiedereingliederungsver- einbarung vorzunehmen. Dergleichen ergibt sich namentlich nicht aus der Beschwerde, beziehen sich die darin gemachten Ausführungen doch auf den Spitaleintritt vom 4. August 2021 (Akten des Beschwerdeführers [act. I]
1) und damit auf die Zeit nach dem Juni 2021. 3.2.3 Demnach sind die persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat Juni 2021 offensichtlich (quantitativ und qualitativ) ungenügend (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG), weshalb die Einstellung in der Anspruchsberechtigung grundsätzlich zu Recht erfolgte (vgl. E. 2.2.1 und 2.3 vorne). 3.3 Weiter ist der Wiedereingliederungsvereinbarung vom 23. Sep- tember 2020 (act. II 190-192) unter dem Titel "Beratungsgespräche und Kontakte" Folgendes zu entnehmen: "Normalerweise findet alle 4 Wochen ein Beratungsgespräch mit […] statt. Dazwischen erfolgen die Kontakte nach Bedarf via Mail oder Telefon. [Der Beschwerdeführer] informiert aktiv und zeitnah bei Änderungen im Erwerbsstatus, bei Abwesenheiten oder Arbeitsunfähigkeit. Die Erreichbarkeit ist jederzeit gewährleistet.". 3.3.1 Es steht fest und bestreitet auch der Beschwerdeführer nicht, dass er mit Schreiben vom 14. Juni 2021 (act. II 150) vom RAV zu einem telefo- nischen Beratungsgespräch am 3. August 2021 (… Uhr) eingeladen wurde. Die Einladung enthielt den Vermerk, dass Terminverschiebungen nur aus wichtigen Gründen möglich und 24 Stunden vor dem Termin zu melden seien. Weiter ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer diesen Termin nicht wahrnahm (act. II 135). In seiner Stellungnahme vom 10. August 2021 (act. II 129) brachte der Beschwerdeführer diesbezüglich vor, die Wahr- nehmung des Beratungstermins sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen. Es sei ihm bereits am 2. August 2021 sehr schlecht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2022, ALV/22/107, Seite 7 gegangen und am 4. August 2021 habe er sich entschieden, den Notfall des Spitals C.________ aufzusuchen. Auch in der Beschwerde führt er Krankheit als Grund für das Terminversäumnis bzw. die nicht erfolgte Ab- meldung ins Feld. 3.3.2 Es bestehen indessen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beschwerdeführer aus rechtlich relevanten Gründen – hier den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen – ausserstande gewesen wäre, den Beratungstermin vom 3. August 2021 rechtzeitig abzusagen und damit seiner Meldepflicht nachzukommen. Zwar geht aus dem Bericht der Praxis D.________ vom 21. Dezember 2021 (act. I 1) hervor, dass der Beschwer- deführer am 4. August 2021 wegen Bauchschmerzen und Unwohlsein so- wie Hyperventilation (bei bekannter Alkoholkrankheit) das Spital C.________ aufsuchte. Selbst jedoch, wenn aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers davon ausgegangen wird, dass er bereits am 2. August 2021 gesundheitliche Probleme hatte (vgl. E. 3.3.1 vorne), ist nicht über- wiegend wahrscheinlich erstellt, dass er deswegen während eines Zeit- raums von 24 Stunden vor dem Beratungstermin vom 3. August 2021 dergestalt handlungsunfähig gewesen wäre, dass ihm selbst eine telefoni- sche Absage des Beratungstermins nicht möglich gewesen wäre. Ein sol- cher Schluss lässt namentlich auch der hiervor genannte Bericht der Praxis D.________ nicht zu (vgl. dazu namentlich Ziff. 2). Im Übrigen musste dem 46jährigen Beschwerdeführer ungeachtet der unmissverständlichen Anwei- sungen durch das RAV mit Blick auf seine Berufs- und Lebensbiografie (vgl. act. II 300 f.) bewusst sein, dass er trotz Unwohlsein vereinbarte Ter- mine rechtzeitig abzusagen hatte, sei es selbst oder durch Dritte. 3.3.3 Demnach liegt in Bezug auf den nicht wahrgenommenen Bera- tungstermin eine Meldepflichtverletzung (Art. 30 Abs. 1 lit. d und e AVIG) vor, weshalb die Einstellung in der Anspruchsberechtigung grundsätzlich auch insoweit zu Recht erfolgte (vgl. E. 2.2.1 und 2.3 vorne). 3.4 Zu prüfen bleibt abschliessend die Angemessenheit der verfügten Sanktion von einem bzw. drei Einstelltagen. 3.4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2022, ALV/22/107, Seite 8 Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der An- spruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversi- cherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver- waltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als na- heliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 3.4.2 Bei der mit Verfügungen vom 8. September 2021 (act. II 114; 110) festgesetzten und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. Januar 2022 bestätigten (act. II 51-56) Einstelldauer in der Anspruchsberechtigung von einem bzw. drei Tagen geht der Beschwerdegegner vom untersten Bereich des leichten Verschuldens aus (vgl. E. 3.4.1 vorne), was in Würdi- gung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände einer Ermes- sensprüfung (vgl. E. 3.4.1 vorne) zwar gerade noch standhält, indessen als sehr wohlwollend zu qualifizieren ist. Denn in Bezug auf die ungenügenden Arbeitsbemühungen ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gleich in mehrfacher Hinsicht gegen die Anordnungen des RAV verstossen ht (vgl. E. 3.2.2 vorne). Gemäss den Weisungen des SECO sind denn auch für erstmalig ungenügende Arbeitsbemühungen während der Kontrollperi- ode üblicherweise mindestens drei bis vier Einstelltage zu verfügen (vgl. AVIG-Praxis ALE, Einstellraster, D79/1.C). Bezüglich des Terminversäum- nisses respektive der (allein zum Vorwurf gereichenden) Meldepflichtverlet- zung bestehen dem Dargelegten zufolge keine Anhaltspunkte, wonach es dem Beschwerdeführer trotz gesundheitlichen Problemen nicht möglich gewesen wäre, den Termin vom 3. August 2021 – sei es auch nur telefo-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2022, ALV/22/107, Seite 9 nisch – rechtzeitig abzusagen (vgl. E. 3.3.2 vorne). Das diesbezügliche Sanktionsmass von drei Einstelltagen erweist sich auch insofern als wohl- wollend tief, als gemäss Angaben des Beschwerdeführers zuvor offenbar schon mehrmals ähnliche Verfehlungen erfolgt waren (vgl. act. I 2). Es be- steht mithin offensichtlich kein Anlass, das Sanktionsmass von einem bzw. drei Einstelltagen weiter nach unten zu korrigieren. 3.5 Zusammenfassend besteht der angefochtene Einspracheent- scheid vom 18. Januar 2022 zu Recht und die dagegen gerichtete Be- schwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG; Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2022, ALV/22/107, Seite 10
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 22 107 ALV SCP/GET/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 2. März 2022 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Germann A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 18. Januar 2022
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2022, ALV/22/107, Seite 2 Sachverhalt: A. Der … geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerde- führer) meldete sich am 8. August 2019 beim Regionalen Arbeitsvermitt- lungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an, nachdem sein Arbeitsverhältnis bei der B.________ AG mit Schreiben vom 31. Juli 2019 per 30. September 2019 gekündigt worden war (Akten des Amts für Ar- beitslosenversicherung des Kantons Bern [nachfolgend AVA bzw. Be- schwerdegegner], [Dossier RAV, act. II] 306; 309 f.). Am 12. August 2019 beantragte der Versicherte Arbeitslosenentschädigung ab 1. Oktober 2019 (Akten des AVA, Dossier Arbeitslosenkasse [act. IIB] 301-304). Mit zwei separaten Verfügungen vom 8. September 2021 (act. II 110-115) stellte das RAV den Versicherten wegen erstmalig ungenügender Arbeits- bemühungen während der Arbeitslosigkeit respektive wegen (erstmalig) versäumter Abmeldung von einem Beratungstermin für die Dauer von ei- nem (ab 1. Juli 2021) bzw. drei Tagen (ab 4. August 2021) in der An- spruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Die dagegen erhobenen Einsprachen (act. II 93 f.; 106 f.) wies das AVA nach Vereini- gung der Verfahren mit Entscheid vom 18. Januar 2022 ab (act. II 51-56) ab. B. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 14. Februar 2022 Be- schwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 18. Januar 2022 bzw. den Verzicht auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2022 beantragt der Beschwerde- gegner die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2022, ALV/22/107, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügungen vom 8. September 2021 (act. II 110-115) bestätigende Einspracheentscheid vom 18. Januar 2022 (act. II 51-56). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht im Umfang von einem bzw. drei Tagen in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt hat. 1.3 Da der Streitwert bei einer Einstelldauer von insgesamt vier Tagen unter Fr. 20'000.-- liegt (Fr. 198.15 [vgl. act. IIB 12] x 4 = Fr. 792.60), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2022, ALV/22/107, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädi- gung, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllt sind. Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet. Für eine Woche werden fünf Taggelder ausbezahlt (Art. 21 AVIG). 2.2 2.2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). 2.2.2 Ferner muss die versicherte Person ab dem Zeitpunkt der Anmel- dung die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen (Art. 17 Abs. 2 AVIG). Namentlich ist sie verpflichtet, auf Weisung der Amtsstelle u.a. an Beratungsgesprächen (vgl. Art. 21 AVIV) teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. c AVIG). 2.3 Gemäss Art. 30 Abs. 1 AVIG ist der Versicherte in der Anspruchs- berechtigung u.a. einzustellen, wenn er sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht (lit. c), die Kontrollvorschriften oder die Weisun- gen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt (lit. d) oder unwahre oder un- vollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat (lit. e).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2022, ALV/22/107, Seite 5 3. 3.1 Die (eintägige) Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Ar- beitslosenentschädigung ab 1. Juli 2021 erfolgte aufgrund ungenügender Arbeitsbemühungen betreffend den Monat Juni 2021 (act. II 114) und die (dreitägige) Einstellung ab 4. August 2021 wegen einer nicht erfolgten Terminabsage betreffend ein (telefonisches) Beratungsgespräch vom
3. August 2021 (act. II 110; 53-55). 3.2 3.2.1 Am 23. September 2020 schlossen der Beschwerdeführer und das RAV eine Wiedereingliederungsvereinbarung ab (act. II 190-192). Darin wurde unter dem Titel "Arbeitsbemühungen" Folgendes festgehalten: "Min- destens 7 qualitativ gute Bewerbungen pro Monat (über den ganzen Monat verteilt) in schriftlicher und elektronischer Form. Persönliche- und Spontan- bewerbungen sind punktuell sinnvoll (Höchstens 2 pro Monat). Der Nach- weis der Arbeitsbemühungen ist spätestens am 5. Tag des Folgemonats bei uns einzureichen.". Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass nach der Praxis als Arbeitsbemühungen im Sinne des Gesetzes in erster Linie gezielte Bewerbungen um offene Stellen zu verstehen sind, da einem solchen planmässigen Vorgehen am ehesten Erfolg beschieden ist. Blosse Anfragen bei möglichen Arbeitgebern sowie die Kontaktnahme mit Stellenvermittlungsbüros mögen als ergänzende Anstrengungen zur Been- digung von Arbeitslosigkeit durchaus sinnvoll sein. Da ihr Erfolg aber weit- gehend vom Zufall abhängt, können sie systematische Bewerbungen um offene Stellen nicht ersetzen (ARV 1990 S. 133 E. 2a, 1987 S. 41 E. 2a). 3.2.2 Aus dem den Monat Juni 2021 betreffenden Dokument "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" folgt, dass der Beschwerdeführer sich im nämlichen Monat insgesamt fünfmal telefonisch als … bewarb, wo- bei alle Bewerbungen am selben Tag (14. Juni 2021) erfolgten (act. II 148). Dies bestreitet denn auch der Beschwerdeführer nicht. Damit verstiess er in mehrfacher Weise gegen die am 23. September 2020 abgeschlossene Wiedereingliederungsvereinbarung (vgl. E. 3.2.1 vorne): In quantitativer Hinsicht wurden sieben Bewerbungen vereinbart, nicht bloss deren fünf. In qualitativer Hinsicht waren die Bewerbungen entgegen der Vereinbarung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2022, ALV/22/107, Seite 6 nicht über den gesamten Monat verteilt, sondern erfolgten alle am gleichen Tag. Und schliesslich handelte es sich bei den Arbeitsbemühungen um Spontanbewerbungen, von denen höchstens zwei pro Monat (und nicht fünf) zulässig gewesen wären. Dass das RAV die zulässige Anzahl solcher Spontanbewerbungen einschränkte, ist nach dem Gesagten rechtens (vgl. E. 3.2.1 vorne). Schliesslich ist nicht ersichtlich, dass es dem Beschwerde- führer im Monat Juni 2021 aus rechtlich relevanten – namentlich den von ihm ins Feld geführten gesundheitlichen – Gründen verunmöglicht gewesen wäre, Arbeitsbemühungen nach Massgabe der Wiedereingliederungsver- einbarung vorzunehmen. Dergleichen ergibt sich namentlich nicht aus der Beschwerde, beziehen sich die darin gemachten Ausführungen doch auf den Spitaleintritt vom 4. August 2021 (Akten des Beschwerdeführers [act. I]
1) und damit auf die Zeit nach dem Juni 2021. 3.2.3 Demnach sind die persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat Juni 2021 offensichtlich (quantitativ und qualitativ) ungenügend (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG), weshalb die Einstellung in der Anspruchsberechtigung grundsätzlich zu Recht erfolgte (vgl. E. 2.2.1 und 2.3 vorne). 3.3 Weiter ist der Wiedereingliederungsvereinbarung vom 23. Sep- tember 2020 (act. II 190-192) unter dem Titel "Beratungsgespräche und Kontakte" Folgendes zu entnehmen: "Normalerweise findet alle 4 Wochen ein Beratungsgespräch mit […] statt. Dazwischen erfolgen die Kontakte nach Bedarf via Mail oder Telefon. [Der Beschwerdeführer] informiert aktiv und zeitnah bei Änderungen im Erwerbsstatus, bei Abwesenheiten oder Arbeitsunfähigkeit. Die Erreichbarkeit ist jederzeit gewährleistet.". 3.3.1 Es steht fest und bestreitet auch der Beschwerdeführer nicht, dass er mit Schreiben vom 14. Juni 2021 (act. II 150) vom RAV zu einem telefo- nischen Beratungsgespräch am 3. August 2021 (… Uhr) eingeladen wurde. Die Einladung enthielt den Vermerk, dass Terminverschiebungen nur aus wichtigen Gründen möglich und 24 Stunden vor dem Termin zu melden seien. Weiter ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer diesen Termin nicht wahrnahm (act. II 135). In seiner Stellungnahme vom 10. August 2021 (act. II 129) brachte der Beschwerdeführer diesbezüglich vor, die Wahr- nehmung des Beratungstermins sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen. Es sei ihm bereits am 2. August 2021 sehr schlecht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2022, ALV/22/107, Seite 7 gegangen und am 4. August 2021 habe er sich entschieden, den Notfall des Spitals C.________ aufzusuchen. Auch in der Beschwerde führt er Krankheit als Grund für das Terminversäumnis bzw. die nicht erfolgte Ab- meldung ins Feld. 3.3.2 Es bestehen indessen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beschwerdeführer aus rechtlich relevanten Gründen – hier den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen – ausserstande gewesen wäre, den Beratungstermin vom 3. August 2021 rechtzeitig abzusagen und damit seiner Meldepflicht nachzukommen. Zwar geht aus dem Bericht der Praxis D.________ vom 21. Dezember 2021 (act. I 1) hervor, dass der Beschwer- deführer am 4. August 2021 wegen Bauchschmerzen und Unwohlsein so- wie Hyperventilation (bei bekannter Alkoholkrankheit) das Spital C.________ aufsuchte. Selbst jedoch, wenn aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers davon ausgegangen wird, dass er bereits am 2. August 2021 gesundheitliche Probleme hatte (vgl. E. 3.3.1 vorne), ist nicht über- wiegend wahrscheinlich erstellt, dass er deswegen während eines Zeit- raums von 24 Stunden vor dem Beratungstermin vom 3. August 2021 dergestalt handlungsunfähig gewesen wäre, dass ihm selbst eine telefoni- sche Absage des Beratungstermins nicht möglich gewesen wäre. Ein sol- cher Schluss lässt namentlich auch der hiervor genannte Bericht der Praxis D.________ nicht zu (vgl. dazu namentlich Ziff. 2). Im Übrigen musste dem 46jährigen Beschwerdeführer ungeachtet der unmissverständlichen Anwei- sungen durch das RAV mit Blick auf seine Berufs- und Lebensbiografie (vgl. act. II 300 f.) bewusst sein, dass er trotz Unwohlsein vereinbarte Ter- mine rechtzeitig abzusagen hatte, sei es selbst oder durch Dritte. 3.3.3 Demnach liegt in Bezug auf den nicht wahrgenommenen Bera- tungstermin eine Meldepflichtverletzung (Art. 30 Abs. 1 lit. d und e AVIG) vor, weshalb die Einstellung in der Anspruchsberechtigung grundsätzlich auch insoweit zu Recht erfolgte (vgl. E. 2.2.1 und 2.3 vorne). 3.4 Zu prüfen bleibt abschliessend die Angemessenheit der verfügten Sanktion von einem bzw. drei Einstelltagen. 3.4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2022, ALV/22/107, Seite 8 Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der An- spruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversi- cherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver- waltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als na- heliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 3.4.2 Bei der mit Verfügungen vom 8. September 2021 (act. II 114; 110) festgesetzten und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. Januar 2022 bestätigten (act. II 51-56) Einstelldauer in der Anspruchsberechtigung von einem bzw. drei Tagen geht der Beschwerdegegner vom untersten Bereich des leichten Verschuldens aus (vgl. E. 3.4.1 vorne), was in Würdi- gung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände einer Ermes- sensprüfung (vgl. E. 3.4.1 vorne) zwar gerade noch standhält, indessen als sehr wohlwollend zu qualifizieren ist. Denn in Bezug auf die ungenügenden Arbeitsbemühungen ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gleich in mehrfacher Hinsicht gegen die Anordnungen des RAV verstossen ht (vgl. E. 3.2.2 vorne). Gemäss den Weisungen des SECO sind denn auch für erstmalig ungenügende Arbeitsbemühungen während der Kontrollperi- ode üblicherweise mindestens drei bis vier Einstelltage zu verfügen (vgl. AVIG-Praxis ALE, Einstellraster, D79/1.C). Bezüglich des Terminversäum- nisses respektive der (allein zum Vorwurf gereichenden) Meldepflichtverlet- zung bestehen dem Dargelegten zufolge keine Anhaltspunkte, wonach es dem Beschwerdeführer trotz gesundheitlichen Problemen nicht möglich gewesen wäre, den Termin vom 3. August 2021 – sei es auch nur telefo-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2022, ALV/22/107, Seite 9 nisch – rechtzeitig abzusagen (vgl. E. 3.3.2 vorne). Das diesbezügliche Sanktionsmass von drei Einstelltagen erweist sich auch insofern als wohl- wollend tief, als gemäss Angaben des Beschwerdeführers zuvor offenbar schon mehrmals ähnliche Verfehlungen erfolgt waren (vgl. act. I 2). Es be- steht mithin offensichtlich kein Anlass, das Sanktionsmass von einem bzw. drei Einstelltagen weiter nach unten zu korrigieren. 3.5 Zusammenfassend besteht der angefochtene Einspracheent- scheid vom 18. Januar 2022 zu Recht und die dagegen gerichtete Be- schwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG; Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
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3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst
- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.