Ablehnungsbegehren vom 11. Februar 2022
Sachverhalt
A. Die 1986 geborene A.________ (Gesuchstellerin), vertreten durch Für- sprecher B.________, erhob mit Eingabe vom 31. Dezember 2021 Be- schwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle Bern (IVB) vom 30. Novem- ber 2021 betreffend eine medizinische Abklärung. Weiter stellte sie ein Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren, unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Anwalt (Verfahren IV 200.2022.xxx). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2022 schloss die IVB auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 10. Februar 2022 wies Verwaltungsrichter C.________ das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. B. Am 11. Februar 2022 liess die Gesuchstellerin ein Ablehnungsbegehren gegen den im Verfahren IV 200.2022.xxx eingesetzten Verwaltungsrichter C.________ einreichen. In der Folge sistierte der stellvertretende Abtei- lungspräsident der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwal- tungsgerichts infolge des gestellten Ablehnungsgesuchs das Hauptverfah- ren IV 200.2022.xxx. Das Ablehnungsverfahren gegen Verwaltungsrichter C.________ (Gesuchsgegner) wurde unter der Verfahrensnummer IV 200.2022.102 registriert und Verwaltungsrichter Schütz zur weiteren Behandlung zugewiesen. Mit prozessleitender Verfügung vom 15. Februar 2022 wurde dem Ge- suchsgegner Gelegenheit gegeben, zum Ablehnungsgesuch Stellung zu nehmen, worauf er mit Eingabe vom 17. Februar 2022 verzichtete.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. April 2022, IV/22/102, Seite 3
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Das Ablehnungsgesuch bezieht sich auf ein Verfahren (IV 200.2022.xxx), für welches der abgelehnte Instruktionsrichter als Einzel- richter zuständig ist. Zur Beurteilung des vorliegenden Ablehnungs- bzw. Ausstandsbegehrens ist praxigemäss jedoch auch in einem solchen Fall eine Kammer der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwal- tungsgerichts, gewöhnlich bestehend aus drei Richterinnen und Richtern, unter Ausschluss des Betroffenen (hier: Gesuchsgegner), zuständig (Art. 61 [Ingress] des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. Art. 9 Abs.
E. 1.2 Der Entscheid über den Ausstand betrifft die Zusammensetzung der Spruchbehörde im Hauptverfahren. Somit ist im vorliegenden Verfahren einzig zu prüfen, ob betreffend den Gesuchsgegner Umstände vorliegen, welche objektiv den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Vorein- genommenheit erwecken können.
E. 2 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21] i.V.m. Art. 56 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
E. 2.1 Nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sach- fremder Umstände entschieden wird. Voreingenommenheit und Befangen- heit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vor- liegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Un- parteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können entwe- der in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. April 2022, IV/22/102, Seite 4 wissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Letzteres betrifft vor allem Konstellationen einer Vorbefas- sung des Richters. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Un- voreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet er- scheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrach- tung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befan- gen ist (BGE 139 I 121 E. 4.1 S. 123 und E. 5.1 S. 125, 137 I 227 E. 2.1 S. 229; SVR 2021 UV Nr. 20 S. 99 E. 7.3, 2018 UV Nr. 34 S. 119 E. 2.1.1). Der Anschein der Befangenheit kann durch unterschiedlichste Umstände und Gegebenheiten erweckt werden. Dazu können nach der Rechtspre- chung insbesondere vor oder während eines Prozesses abgegebene Äus- serungen eines Richters zählen, die den Schluss zulassen, dass sich die- ser bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet hat (BGE 137 I 227 E. 2.1 S. 229). Die Rechtsprechung hat wiederholt festgehalten, dass die Ablehnung eines Richters in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Justizgewährleis- tungsanspruch stehe, weshalb der Ausstand die Ausnahme bleiben müsse (BGE 116 Ia 32 E. 3b bb S. 40; SVR 2001 UV Nr. 11 S. 41 E. 1a).
E. 2.2 Gemäss Art. 61 (Ingress) ATSG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 VRPG tritt eine Person, die eine Verfügung oder einen Entscheid zu treffen oder vorzube- reiten oder als Mitglied einer Behörde zu amten hat, in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a), am Vorentscheid mitgewirkt hat (lit. b), mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis dem dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Kin- desannahme, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemein- schaft verbunden ist, wobei die Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft den Ausstandsgrund nicht aufhebt (lit. c), eines gesetzlichen Erfordernisses für das Amt verlustig geht (lit. d), eine Partei vertritt oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war (lit. e), aus andern Gründen in der Sache befangen sein könnte (lit. f).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. April 2022, IV/22/102, Seite 5
E. 3.1 Mit Eingabe vom 17. Februar 2022 beantragte die Gesuchstellerin, der Gesuchsgegner habe im Verfahren (IV 200.2022.xxx) in den Ausstand zu treten, und führte zur Begründung aus, er habe das Verfahren bisher ausschliesslich instruiert und erscheine aufgrund der Verfügung vom 10. Februar 2022, mit welcher er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Verfahrenskosten und Verbeiständung) wegen angeblicher fehlenden Nichtaussichtslosigkeit abgewiesen habe, in Bezug auf die Beurteilung der Hauptsache voreingenommen, so dass ein entsprechender Ablehnungs- grund (Art. 9 Abs. 1 lit. f VRPG) gegeben sei.
E. 3.2 Vorab ist festzustellen, dass aus dem einzig geltend gemachten Umstand, dass der Gesuchsgegner das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen hat, dieser nach konstanter höchstrichterlicher Rechtsprechung allein deswegen im Hinblick auf den Endentscheid nicht befangen ist, sondern dazu weitere Gründe hinzutreten müssten, namentlich z.B. konkrete Anhaltspunkte, dass sich der Gesuchsgegner bei der Beurteilung des Gesuchs um unentgeltli- che Rechtspflege bereits in einer Art festgelegt hat, dass er einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht mehr zugänglich und der Ver- fahrensausgang deswegen nicht mehr offen erscheint (vgl. BGE 131 I 113 E. 3.7.3 S 123 f.). Zu prüfen ist deshalb nachfolgend, ob aufgrund der Be- gründung in der Verfügung vom 10. Februar 2022 anzunehmen ist, der Gesuchsgegner lasse sich von seiner Einschätzung der Prozesschancen nicht mehr abbringen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesuch- gegner im Rahmen der Beurteilung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege bei praxisgemäss kursorischer Einschätzung der Sach- und Rechtslage zu prüfen hatte, ob die Beschwerde aussichtslos ist, was recht- sprechungsgemäss bereits dann angenommen wird, wenn die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren (vgl. BGE 133 III 614 E. 5 S. 616). Die Beurteilung der Beschwerde als aussichtslos sagt somit nur etwas über die Risiken bzw. die Wahrscheinlichkeit des Obsie- gens aus, impliziert aber nicht, dass die Beschwerde definitiv als unbe- gründet beurteilt wird.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. April 2022, IV/22/102, Seite 6
E. 3.3 Im Rahmen der kursorischen Prüfung der Erfolgschancen der Be- schwerde hatte der Gesuchsgegner zu beurteilen, ob sich das Gutachten des Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, als voll beweiskräftig erweist und ob der Beschwerdeführerin eine weitere Be- gutachtung zumutbar ist. Hierzu hielt er fest, dass das Gutachten mit er- heblichen Mängeln belastet zu sein scheine und deshalb prima vista nicht als hinreichende Entscheidgrundlage für die im IV-Verfahren zu beurteilen- den Leistungsansprüche zu taugen scheine, weshalb die von der IVB an- geordnete erneute psychiatrische Begutachtung angezeigt sein dürfte. Zur geltend gemachten Unzumutbarkeit einer erneuten Begutachtung führte er aus, weil gemäss Urteil des Obergerichts vom 21. Oktober 2014 eine Ver- gewaltigung, wie sie die Beschwerdeführerin als Grund für die Unzumut- barkeit einer Neubegutachtung geltend mache, nicht stattgefunden habe, dürfte sich eine erneute Begutachtung als nicht unzumutbar erweisen. In- dem der Gesuchsgegner zur Begründung der von ihm beurteilten Prozess- chancen durchwegs den Konjunktiv verwendet hat, brachte er zum Aus- druck, dass er diesbezüglich seine Meinung noch nicht abschliessend ge- fällt hat. Daran ändert nichts, dass der Gesuchsgegner die aktenkundigen Daten/Fakten, welche ihn zu dieser vorläufigen Einschätzung der Pro- zesschancen bewogen, aufführte, namentlich, dass der Gutachter sein Gutachten in Unkenntnis des Urteils des Obergerichts erstattete und sich dieser weder zu offenkundigen Diskrepanzen in der Anamnese noch zur neuanmeldungsrechtlich erheblichen Frage einer allfälligen Veränderung des Gesundheitszustandes seit 2014 geäussert habe.
E. 3.4 Nach dem Dargelegten liegen beim Gesuchsgegner hinsichtlich des Hauptverfahrens (IV 200.2022.xxx) keine Umstände vor, welche objektiv den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit erwecken könnten. Das Ablehnungsbegehren vom 11. Februar 2022 er- weist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Die Akten gehen nach Ein- tritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Fortsetzung des Hauptverfahrens (IV 200.2022.xxx) an den Gesuchsgegner zurück.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. April 2022, IV/22/102, Seite 7
E. 4.1 Die Kostenverlegung richtet sich praxisgemäss nach den in den Hauptverfahren (200.2022.xxx) geltenden Verfahrensgrundsätzen. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkei- ten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kosten- pflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Gesuchstellerin zur Bezahlung aufzuerlegen und dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen.
E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Gesuch- stellerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Gesuchsgeg- ner war im Rahmen seiner amtlichen Funktion Partei im Verfahren und es sind ihm keine Kosten entstanden, weshalb kein Entschädigungsanspruch besteht. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Das Ablehnungsgesuch vom 11. Februar 2022 wird abgewiesen.
- Die Akten gehen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Fortsetzung des Hauptverfahrens (IV 200.2022.xxx) an den Ge- suchsgegner zurück.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Gesuchstellerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. April 2022, IV/22/102, Seite 8
- Zu eröffnen (R): - Fürsprecher und Notar B.________ z.H. der Gesuchstellerin - Verwaltungsrichter C.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 22 102 IV SCP/SCC/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 13. April 2022 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch Fürsprecher und Notar B.________ Gesuchstellerin gegen Verwaltungsrichter C.________ Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern Gesuchsgegner betreffend Ablehnungsbegehren vom 11. Februar 2022
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. April 2022, IV/22/102, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1986 geborene A.________ (Gesuchstellerin), vertreten durch Für- sprecher B.________, erhob mit Eingabe vom 31. Dezember 2021 Be- schwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle Bern (IVB) vom 30. Novem- ber 2021 betreffend eine medizinische Abklärung. Weiter stellte sie ein Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren, unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Anwalt (Verfahren IV 200.2022.xxx). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2022 schloss die IVB auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 10. Februar 2022 wies Verwaltungsrichter C.________ das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. B. Am 11. Februar 2022 liess die Gesuchstellerin ein Ablehnungsbegehren gegen den im Verfahren IV 200.2022.xxx eingesetzten Verwaltungsrichter C.________ einreichen. In der Folge sistierte der stellvertretende Abtei- lungspräsident der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwal- tungsgerichts infolge des gestellten Ablehnungsgesuchs das Hauptverfah- ren IV 200.2022.xxx. Das Ablehnungsverfahren gegen Verwaltungsrichter C.________ (Gesuchsgegner) wurde unter der Verfahrensnummer IV 200.2022.102 registriert und Verwaltungsrichter Schütz zur weiteren Behandlung zugewiesen. Mit prozessleitender Verfügung vom 15. Februar 2022 wurde dem Ge- suchsgegner Gelegenheit gegeben, zum Ablehnungsgesuch Stellung zu nehmen, worauf er mit Eingabe vom 17. Februar 2022 verzichtete.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. April 2022, IV/22/102, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Das Ablehnungsgesuch bezieht sich auf ein Verfahren (IV 200.2022.xxx), für welches der abgelehnte Instruktionsrichter als Einzel- richter zuständig ist. Zur Beurteilung des vorliegenden Ablehnungs- bzw. Ausstandsbegehrens ist praxigemäss jedoch auch in einem solchen Fall eine Kammer der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwal- tungsgerichts, gewöhnlich bestehend aus drei Richterinnen und Richtern, unter Ausschluss des Betroffenen (hier: Gesuchsgegner), zuständig (Art. 61 [Ingress] des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21] i.V.m. Art. 56 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.2 Der Entscheid über den Ausstand betrifft die Zusammensetzung der Spruchbehörde im Hauptverfahren. Somit ist im vorliegenden Verfahren einzig zu prüfen, ob betreffend den Gesuchsgegner Umstände vorliegen, welche objektiv den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Vorein- genommenheit erwecken können. 2. 2.1 Nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sach- fremder Umstände entschieden wird. Voreingenommenheit und Befangen- heit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vor- liegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Un- parteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können entwe- der in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. April 2022, IV/22/102, Seite 4 wissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Letzteres betrifft vor allem Konstellationen einer Vorbefas- sung des Richters. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Un- voreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet er- scheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrach- tung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befan- gen ist (BGE 139 I 121 E. 4.1 S. 123 und E. 5.1 S. 125, 137 I 227 E. 2.1 S. 229; SVR 2021 UV Nr. 20 S. 99 E. 7.3, 2018 UV Nr. 34 S. 119 E. 2.1.1). Der Anschein der Befangenheit kann durch unterschiedlichste Umstände und Gegebenheiten erweckt werden. Dazu können nach der Rechtspre- chung insbesondere vor oder während eines Prozesses abgegebene Äus- serungen eines Richters zählen, die den Schluss zulassen, dass sich die- ser bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet hat (BGE 137 I 227 E. 2.1 S. 229). Die Rechtsprechung hat wiederholt festgehalten, dass die Ablehnung eines Richters in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Justizgewährleis- tungsanspruch stehe, weshalb der Ausstand die Ausnahme bleiben müsse (BGE 116 Ia 32 E. 3b bb S. 40; SVR 2001 UV Nr. 11 S. 41 E. 1a). 2.2 Gemäss Art. 61 (Ingress) ATSG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 VRPG tritt eine Person, die eine Verfügung oder einen Entscheid zu treffen oder vorzube- reiten oder als Mitglied einer Behörde zu amten hat, in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a), am Vorentscheid mitgewirkt hat (lit. b), mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis dem dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Kin- desannahme, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemein- schaft verbunden ist, wobei die Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft den Ausstandsgrund nicht aufhebt (lit. c), eines gesetzlichen Erfordernisses für das Amt verlustig geht (lit. d), eine Partei vertritt oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war (lit. e), aus andern Gründen in der Sache befangen sein könnte (lit. f).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. April 2022, IV/22/102, Seite 5 3. 3.1 Mit Eingabe vom 17. Februar 2022 beantragte die Gesuchstellerin, der Gesuchsgegner habe im Verfahren (IV 200.2022.xxx) in den Ausstand zu treten, und führte zur Begründung aus, er habe das Verfahren bisher ausschliesslich instruiert und erscheine aufgrund der Verfügung vom 10. Februar 2022, mit welcher er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Verfahrenskosten und Verbeiständung) wegen angeblicher fehlenden Nichtaussichtslosigkeit abgewiesen habe, in Bezug auf die Beurteilung der Hauptsache voreingenommen, so dass ein entsprechender Ablehnungs- grund (Art. 9 Abs. 1 lit. f VRPG) gegeben sei. 3.2 Vorab ist festzustellen, dass aus dem einzig geltend gemachten Umstand, dass der Gesuchsgegner das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen hat, dieser nach konstanter höchstrichterlicher Rechtsprechung allein deswegen im Hinblick auf den Endentscheid nicht befangen ist, sondern dazu weitere Gründe hinzutreten müssten, namentlich z.B. konkrete Anhaltspunkte, dass sich der Gesuchsgegner bei der Beurteilung des Gesuchs um unentgeltli- che Rechtspflege bereits in einer Art festgelegt hat, dass er einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht mehr zugänglich und der Ver- fahrensausgang deswegen nicht mehr offen erscheint (vgl. BGE 131 I 113 E. 3.7.3 S 123 f.). Zu prüfen ist deshalb nachfolgend, ob aufgrund der Be- gründung in der Verfügung vom 10. Februar 2022 anzunehmen ist, der Gesuchsgegner lasse sich von seiner Einschätzung der Prozesschancen nicht mehr abbringen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesuch- gegner im Rahmen der Beurteilung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege bei praxisgemäss kursorischer Einschätzung der Sach- und Rechtslage zu prüfen hatte, ob die Beschwerde aussichtslos ist, was recht- sprechungsgemäss bereits dann angenommen wird, wenn die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren (vgl. BGE 133 III 614 E. 5 S. 616). Die Beurteilung der Beschwerde als aussichtslos sagt somit nur etwas über die Risiken bzw. die Wahrscheinlichkeit des Obsie- gens aus, impliziert aber nicht, dass die Beschwerde definitiv als unbe- gründet beurteilt wird.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. April 2022, IV/22/102, Seite 6 3.3 Im Rahmen der kursorischen Prüfung der Erfolgschancen der Be- schwerde hatte der Gesuchsgegner zu beurteilen, ob sich das Gutachten des Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, als voll beweiskräftig erweist und ob der Beschwerdeführerin eine weitere Be- gutachtung zumutbar ist. Hierzu hielt er fest, dass das Gutachten mit er- heblichen Mängeln belastet zu sein scheine und deshalb prima vista nicht als hinreichende Entscheidgrundlage für die im IV-Verfahren zu beurteilen- den Leistungsansprüche zu taugen scheine, weshalb die von der IVB an- geordnete erneute psychiatrische Begutachtung angezeigt sein dürfte. Zur geltend gemachten Unzumutbarkeit einer erneuten Begutachtung führte er aus, weil gemäss Urteil des Obergerichts vom 21. Oktober 2014 eine Ver- gewaltigung, wie sie die Beschwerdeführerin als Grund für die Unzumut- barkeit einer Neubegutachtung geltend mache, nicht stattgefunden habe, dürfte sich eine erneute Begutachtung als nicht unzumutbar erweisen. In- dem der Gesuchsgegner zur Begründung der von ihm beurteilten Prozess- chancen durchwegs den Konjunktiv verwendet hat, brachte er zum Aus- druck, dass er diesbezüglich seine Meinung noch nicht abschliessend ge- fällt hat. Daran ändert nichts, dass der Gesuchsgegner die aktenkundigen Daten/Fakten, welche ihn zu dieser vorläufigen Einschätzung der Pro- zesschancen bewogen, aufführte, namentlich, dass der Gutachter sein Gutachten in Unkenntnis des Urteils des Obergerichts erstattete und sich dieser weder zu offenkundigen Diskrepanzen in der Anamnese noch zur neuanmeldungsrechtlich erheblichen Frage einer allfälligen Veränderung des Gesundheitszustandes seit 2014 geäussert habe. 3.4 Nach dem Dargelegten liegen beim Gesuchsgegner hinsichtlich des Hauptverfahrens (IV 200.2022.xxx) keine Umstände vor, welche objektiv den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit erwecken könnten. Das Ablehnungsbegehren vom 11. Februar 2022 er- weist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Die Akten gehen nach Ein- tritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Fortsetzung des Hauptverfahrens (IV 200.2022.xxx) an den Gesuchsgegner zurück.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. April 2022, IV/22/102, Seite 7 4. 4.1 Die Kostenverlegung richtet sich praxisgemäss nach den in den Hauptverfahren (200.2022.xxx) geltenden Verfahrensgrundsätzen. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkei- ten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kosten- pflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Gesuchstellerin zur Bezahlung aufzuerlegen und dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Gesuch- stellerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Gesuchsgeg- ner war im Rahmen seiner amtlichen Funktion Partei im Verfahren und es sind ihm keine Kosten entstanden, weshalb kein Entschädigungsanspruch besteht. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Das Ablehnungsgesuch vom 11. Februar 2022 wird abgewiesen. 2. Die Akten gehen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Fortsetzung des Hauptverfahrens (IV 200.2022.xxx) an den Ge- suchsgegner zurück. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Gesuchstellerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. April 2022, IV/22/102, Seite 8 5. Zu eröffnen (R):
- Fürsprecher und Notar B.________ z.H. der Gesuchstellerin
- Verwaltungsrichter C.________
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.