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200 2022 101

Bern VerwG · 2022-07-20 · Deutsch BE

Verfügung vom 11. Januar 2022

Sachverhalt

A. Der 1998 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), gelernter … mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) und seit dem

1. Juli 2019 bei der C.________ AG tätig, meldete sich im Juni 2021 unter Hinweis auf einen Morbus Bechterew bzw. eine axiale Spondyloarthritis bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zur Früherfassung bzw. zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. II] 1, 7, 17). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab, insbesondere zog sie die Berichte der behandelnden Ärzte bei (act. II 14), edierte die Akten der zuständigen Krankentaggeldversiche- rung, sprach Frühinterventionsmassnahmen in Form von Berufsberatung zu (act. II 18) und holte eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; act. II 22) ein. Mit Mitteilung vom 5. Januar 2022 (act. II 37) gewährte die IVB dem Versicherten eine Umschulung zum dipl. … … … in Vertiefung …- und … ab 10. Januar 2022 bis 30. Juni 2024 (act. II 37) und sprach ihm mit Verfügung vom 11. Januar 2022 (act. II 38) für diese Peri- ode auf der Basis eines durchschnittlichen Tageseinkommens von Fr. 146.-

- ein Taggeld von Fr. 116.80 zu. B. Mit Eingabe vom 10. Februar 2022 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung vom

11. Januar 2022 sei aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflich- ten, dem Beschwerdeführer ab dem 10. Januar 2022 bis 30. Juni 2024 ein Taggeld ausgehend von einem durchschnittlichen Tageseinkommen von mindestens Fr. 177.--, bestimmt nach dem massgebenden Einkommen in der Höhe von Fr. 5'362.50 (inkl. Anteil 13. Monatslohn), auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2022 schliesst die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juli 2022, IV/22/101, Seite 3

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 11. Januar 2022 (act. II 38). Streitig und zu prüfen ist die Höhe bzw. die Berechnungsgrund- lage des Taggeldes für die vom 10. Januar 2022 bis 30. Juni 2024 dauern- de Umschulung.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juli 2022, IV/22/101, Seite 4 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705) in Kraft getreten. In zeitlicher Hin- sicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Da die angefochtene Verfügung nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging und den Taggeldanspruch für den Zeitraum vom

10. Januar 2022 bis 30. Juni 2024 festlegt (act. II 38), gelangt das ab 1. Ja- nuar 2022 geltende Recht zur Anwendung. 2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). 2.3 Versicherte haben während der Durchführung von Eingliede- rungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnah- men verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind (Art. 22 Abs. 1 IVG). Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versi- cherte mit Kindern (Art. 22bis Abs. 1 IVG). 2.4 Die Grundentschädigung beträgt nach Art. 23 Abs. 1 IVG 80 Pro- zent des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbsein- kommens, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Tag- geldes nach Artikel 24 Absatz 1 IVG. Grundlage für die Ermittlung des Er- werbseinkommens nach Absatz 1 bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) erhoben werden (massgebendes Einkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG). Gemäss Art. 21bis

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juli 2022, IV/22/101, Seite 5 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversiche- rung (IVV; SR 831.201) wird das massgebende Einkommen auf den Tag umgerechnet. Personen, die in einem auf Dauer angelegten Arbeitsverhält- nis stehen und deren Einkommen keinen starken Schwankungen ausge- setzt ist, gelten als Versicherte mit regelmässigem Einkommen, auch wenn sie ihre Arbeit infolge Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Dienst, oder aus anderen, von ihnen nicht verschuldeten Gründen unterbrochen haben (Art. 21bis Abs. 1 IVV). Ein auf Dauer angelegtes Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn es unbefristet ist oder für mindestens ein Jahr eingegangen wurde (Art. 21bis Abs. 2 IVV). Für Versicherte mit Monatslöhnen wird der letzte ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Monatslohn mit zwölf ver- vielfacht. Dem ermittelten Jahreslohn wird ein allfälliger 13. Monatslohn hinzugerechnet. Der so ermittelte Jahresverdienst wird durch 365 geteilt (Art. 21bis Abs. 3 lit. a IVV). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Monate nach der Pensums- bzw. Lohnreduktion – mit dem Hinweis auf den Beginn der ärztlichen Behandlung per 22. März 2021 und der vollstän- digen Arbeitsunfähigkeit per 23. März 2021 sowie einem Jahreslohn von Fr. 53'040.-- (act. II 15.5). Diese Angaben korrelieren mit denjenigen in der Anmeldung zur Früherfassung (act. II 1 S. 1 f.). Aus dem Care Manage-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juli 2022, IV/22/101, Seite 7 ment Bericht der Krankentaggeldversicherung vom 28. April 2021 (act. II 15.4) geht hervor, dass der Beschwerdeführer zwar schon im Som- mer 2019 Beschwerden bei und nach der Arbeit verspürt hatte und im Frühjahr 2020 eine bildgebende Abklärung stattfand sowie mit Physiothe- rapie begonnen wurde, es jedoch erst im März 2021 zu einer Zunahme der Beschwerden kam, wieder eine bildgebende Abklärung erfolgte und die Arbeitsunfähigkeit eintrat (act. II 15.4 S. 1). Über eine frühere (vor dem Mo- nat März 2021 liegende) Arbeitsunfähigkeit wird nicht berichtet, ebenso wenig über eine gesundheitliche Einschränkung als Grund für die im April 2020 begonnene Ausbildung zum … mit eidg. Fachausweis und die Reduk- tion des Pensums bzw. Lohnes (act. II 15.4 S. 2 f.). Dies stimmt auch mit dem Bericht der behandelnden Hausärztin Dr. med. D.________, Fachärz- tin für Allgemeine Innere Medizin, vom 6. Mai 2021 (act. II 15.2 S. 1-3) zu Handen der Taggeldversicherung überein. Darin führte sie u.a. auf, die medizinische Behandlung habe erstmals im März 2020 begonnen wegen intermittierenden Rücken- und Gesässschmerzen, im Verlauf intermittie- rend schubweise auftretend mit u.a. mehrwöchigen beschwerdearmen Epi- soden (act. II 15.2 S. 1 Ziff. 1), eine Arbeitsunfähigkeit bestehe seit dem

23. März 2021 zu 100 % und die Arbeit als … in körperlich anstrengendem Beruf sei zurzeit nicht möglich (act. II 15.2 S. 2 Ziff. 5 f.). Insofern und auch aufgrund der Einschätzung der Ärztin des RAD, med. pract E.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 27. Juli 2021, wonach – bei diagnostizierten kombinierten belastungsabhängigen und entzündlichen Lumbalgien bei nachgewiesenen altersüberdurchschnittlichen degenerati- ven Veränderungen an der Lendenwirbelsäule und autoimmun- entzündlicher Wirbelgelenk- und ISG-Krankheit – die bisherige Tätigkeit als … …/… dauerhaft seit spätestens März 2021 höchst ungünstig sei (act. II 22 S. 3), steht das Auftreten der Rückenprobleme und damit im Zu- sammenhang stehende teilweise Einschränkungen bereits vor März 2021 nicht in Frage. Diese hatten jedoch erst (spätestens) ab März 2021 ein Ausmass angenommen, das den Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit wesentlich einschränkte, wurde ihm doch auch erst ab dem

23. März 2021 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert (act. II 14 S. 8, 10, 15 S. 2). Belege dafür, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen mit der Weiterbildung zum … mit eidg. Fachausweis Ende April 2020 be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juli 2022, IV/22/101, Seite 8 gann bzw. sein ursprünglich vollschichtiges Arbeitspensum schon per Mai 2020 reduzierte und eine Lohnreduktion erfolgte, sind bis dahin nicht ge- nannt worden und aus den Akten auch nicht ersichtlich. Entsprechendes wird erstmals mit der Beschwerde vorgetragen, was nicht überzeugt. Denn auch aus dem zwischen dem Beschwerdeführer und der Arbeitgeberin ge- schlossenen Vertrag "Mitarbeiterausbildung" vom 15. Mai 2020 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 12) ergeben sich keine Anhaltspunkte, wonach die Weiterbildung gesundheitsbedingt erfolgte. Vielmehr wurde darin fest- gehalten, der Grundgedanke bei der Unterstützung sei, dass der Mitarbei- ter auch nach Abschluss der Weiterbildung bei der Arbeitgeberin weiterar- beite und das Gelernte entsprechend einsetze und einen Mehrwert schaf- fen könne (act. I 12 S. 2). Anlässlich des Assessments der Beschwerde- gegnerin vom 24. Juni 2021 gab der Beschwerdeführer an, er habe das Pensum auf 80 % reduziert aufgrund der Ausbildung zum … mit eidg. Fachausweis. Er habe jeweils am Freitag und Samstag Schule. Seit dem Abschluss der Lehre zum … habe er im erlernten Beruf gearbeitet bzw. immer als … tätig sein können, weshalb er sich entschlossen habe, die Weiterbildung zum … mit eidg. Fachausweis zu absolvieren (act. II 2 S. 2). Der … mit eidg. Fachausweis mit Fachrichtung …- und … ist eine … Führungskraft im ausführenden Bereich eines ...- und/ oder …. Er ist im Betrieb nach Vorgaben des Vorgesetzten für die Vorbereitung und Organi- sation, die Ausführung (fachliche Leitung und Überwachung des Teams) und die Auswertung der Arbeiten zuständig. Er wirkt bei der Ausführung der Arbeiten aktiv mit und trägt dabei die Verantwortung für die Einhaltung der Vorgaben zur Qualität und Sicherheit (<www…..ch> Rubrik: Höhere Be- rufsbildung/Weiterbildung: Höhere Berufsbildung/…/-in mit eidg. Fachaus- weis: Downloads/Lehrgangs-beschreibung). Vor diesem Hintergrund ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten (Be- schwerdeantwort S. 3 Ziff. 9), dass der Beschwerdeführer die besagte Wei- terbildung vielmehr im Hinblick auf seine bisherige Funktion als … ins Auge gefasst hat und daher davon auszugehen ist, dass er eine fachliche Quali- fizierung für seine bereits ausgeübte Tätigkeit als … – im Sinne einer fach- lichen Legitimation – anstrebte. Die geklagten Rückenbeschwerden haben sich denn auch erst ab März 2021 massgeblich in der beruflichen Tätigkeit ausgewirkt, wobei der Beschwerdeführer mit der Weiterbildung schon im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juli 2022, IV/22/101, Seite 9 April 2020 begonnen hatte (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 10 f.). Es ist daher nicht einsichtig, dass sich der Beschwerdeführer – wie von ihm erst im Beschwerdeverfahren vorgebracht – tatsächlich bereits im Frühjahr 2020, als sich die Rückbeschwerden noch nicht über eine längere Zeit (massgebend) einschränkend manifestierten und noch keine gesicherte Diagnose bestand (vgl. act. II 14 S. 6, 15.3 S. 1), aufgrund von gesundheit- lichen Überlegungen zur Aufnahme der Weiterbildung entschlossen hätte. Dies zumal auch mit absolvierter Weiterbildung keine wesentliche Ände- rung der bisher körperlich stark belastenden beruflichen Tätigkeit bei seiner Arbeitgeberin einherzugehen zu schien. Im Übrigen erwähnte der Be- schwerdeführer noch am 12. Mai 2021 bei einem Telefongespräch mit der zuständigen Sachbearbeiterin der Krankentaggeldversicherung, er hoffe sehr, dass er auf die medizinische Behandlung (Injektionen) anspreche und für das Erste den Beruf des … wieder aufnehmen könne (act. II 15.1 S. 9). 3.4 Unter diesen Umständen ist nicht mit überwiegender Wahrschein- lichkeit (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) erstellt, dass der Beschwerde- führer infolge der gesundheitlichen Beschwerden die Weiterbildung zum … mit eidg. Fachausweis mit Fachrichtung …- und …, einhergehend mit einer Lohnreduktion auf 80 %, absolviert hat, sondern die Weiterbildung vielmehr freiwillig zu seiner fachlichen Fortbildung erfolgte. Es ist daher nicht zu be- anstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Taggel- des den massgebenden Jahreslohn, basierend auf dem bis März 2021 ausgerichteten Monatslohn von Fr. 4'080.-- (act. II 17), auf Fr. 53'040.-- festsetzte (act. II 35 S. 2). Daran vermögen weder die telefonische Mittei- lung des Beschwerdeführers vom 7. Dezember 2021, wonach ihm die Ar- beitgeberin in den letzten zwei Jahren zu wenig Lohn ausbezahlt habe (act. II Protokoll der Beschwerdegegnerin per 4. März 2022, S. 5, Eintrag vom 7. Dezember 2021), noch der Hinweis in der Beschwerde, es sei ver- einbart worden, dass ein Lohnausgleich erfolgen werde, sollte er per Ende Ausbildung zu viel oder zu wenig gearbeitet haben (Beschwerde S. 6 Ziff. III Ziff. 8), etwas zu ändern, werden doch hierfür (auch) im Beschwer- deverfahren keine beweiswertigen Belege vorgelegt. Die ermittelte Tag- geldhöhe ist mit Blick auf Art. 23 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 1 IVG und Art. 21bis Abs. 1-3 lit. a IVV (vgl. E. 2.4 hiervor) rechnerisch ebenfalls nicht zu beanstanden; Gegenteiliges wird denn auch nicht vorgebracht. Die Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juli 2022, IV/22/101, Seite 10 schwerde gegen die Verfügung vom 11. Januar 2021 (act. II 38) ist abzu- weisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juli 2022, IV/22/101, Seite 11
  4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 22 101 IV LOU/LUB/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 20. Juli 2022 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Wiedmer, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiber Lüthi A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 11. Januar 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juli 2022, IV/22/101, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1998 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), gelernter … mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) und seit dem

1. Juli 2019 bei der C.________ AG tätig, meldete sich im Juni 2021 unter Hinweis auf einen Morbus Bechterew bzw. eine axiale Spondyloarthritis bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zur Früherfassung bzw. zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. II] 1, 7, 17). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab, insbesondere zog sie die Berichte der behandelnden Ärzte bei (act. II 14), edierte die Akten der zuständigen Krankentaggeldversiche- rung, sprach Frühinterventionsmassnahmen in Form von Berufsberatung zu (act. II 18) und holte eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; act. II 22) ein. Mit Mitteilung vom 5. Januar 2022 (act. II 37) gewährte die IVB dem Versicherten eine Umschulung zum dipl. … … … in Vertiefung …- und … ab 10. Januar 2022 bis 30. Juni 2024 (act. II 37) und sprach ihm mit Verfügung vom 11. Januar 2022 (act. II 38) für diese Peri- ode auf der Basis eines durchschnittlichen Tageseinkommens von Fr. 146.-

- ein Taggeld von Fr. 116.80 zu. B. Mit Eingabe vom 10. Februar 2022 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung vom

11. Januar 2022 sei aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflich- ten, dem Beschwerdeführer ab dem 10. Januar 2022 bis 30. Juni 2024 ein Taggeld ausgehend von einem durchschnittlichen Tageseinkommen von mindestens Fr. 177.--, bestimmt nach dem massgebenden Einkommen in der Höhe von Fr. 5'362.50 (inkl. Anteil 13. Monatslohn), auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2022 schliesst die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juli 2022, IV/22/101, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 11. Januar 2022 (act. II 38). Streitig und zu prüfen ist die Höhe bzw. die Berechnungsgrund- lage des Taggeldes für die vom 10. Januar 2022 bis 30. Juni 2024 dauern- de Umschulung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juli 2022, IV/22/101, Seite 4 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705) in Kraft getreten. In zeitlicher Hin- sicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Da die angefochtene Verfügung nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging und den Taggeldanspruch für den Zeitraum vom

10. Januar 2022 bis 30. Juni 2024 festlegt (act. II 38), gelangt das ab 1. Ja- nuar 2022 geltende Recht zur Anwendung. 2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). 2.3 Versicherte haben während der Durchführung von Eingliede- rungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnah- men verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind (Art. 22 Abs. 1 IVG). Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versi- cherte mit Kindern (Art. 22bis Abs. 1 IVG). 2.4 Die Grundentschädigung beträgt nach Art. 23 Abs. 1 IVG 80 Pro- zent des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbsein- kommens, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Tag- geldes nach Artikel 24 Absatz 1 IVG. Grundlage für die Ermittlung des Er- werbseinkommens nach Absatz 1 bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) erhoben werden (massgebendes Einkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG). Gemäss Art. 21bis

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juli 2022, IV/22/101, Seite 5 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversiche- rung (IVV; SR 831.201) wird das massgebende Einkommen auf den Tag umgerechnet. Personen, die in einem auf Dauer angelegten Arbeitsverhält- nis stehen und deren Einkommen keinen starken Schwankungen ausge- setzt ist, gelten als Versicherte mit regelmässigem Einkommen, auch wenn sie ihre Arbeit infolge Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Dienst, oder aus anderen, von ihnen nicht verschuldeten Gründen unterbrochen haben (Art. 21bis Abs. 1 IVV). Ein auf Dauer angelegtes Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn es unbefristet ist oder für mindestens ein Jahr eingegangen wurde (Art. 21bis Abs. 2 IVV). Für Versicherte mit Monatslöhnen wird der letzte ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Monatslohn mit zwölf ver- vielfacht. Dem ermittelten Jahreslohn wird ein allfälliger 13. Monatslohn hinzugerechnet. Der so ermittelte Jahresverdienst wird durch 365 geteilt (Art. 21bis Abs. 3 lit. a IVV). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom

11. Januar 2022 (act. II 38) der strittigen Taggeldperiode dauernd vom

10. Januar 2022 bis 30. Juni 2024 ausgehend von einem durchschnittlichen Tageseinkommen von Fr. 146.-- ein Taggeld von Fr. 116.80 zu Grunde gelegt. Für das hierfür massgebende Einkommen i.S.v. Art. 23 Abs. 1 IVG hat sie gemäss der Mitteilung an die Ausgleichskasse … und … vom 5. Ja- nuar 2022 (act. II 35) auf den Jahreslohn von Fr. 53'040.-- auf der Basis des Jahres 2021 abgestellt, was einem Monatslohn von Fr. 4'080.-- (Fr. 53'040.-- / 13 Mt.) entsprechend den Angaben der Arbeitgeberin vom

2. Juli 2021 für die Zeit bis März 2021 entspricht (act. II 17 S. 4 f. Ziff. 2.10 und 2.12). 3.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass auf das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Einkommen nicht abgestellt werden könne, da bereits im Februar 2021 relevante gesundheitliche Einschränkungen vorgelegten hätten. Wie diverse Arztberichte zeigten, hätten sich bereits ab dem Jahr 2019 gesundheitliche Beschwerden geäussert (Beschwerde S. 4 f. Ziff. III Ziff. 7). Weiter führt der Beschwerdeführer aus, infolge der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juli 2022, IV/22/101, Seite 6 zunehmenden gesundheitlichen Beschwerden habe er sich proaktiv und mit Eigenverantwortung handelnd bereits im Frühjahr 2020 entschieden, die Weiterbildung "Höhere Berufsbildung, …/… mit eidg. Fachausweis, Fachrichtung …- und … 2020-22 (…)" ab dem 24. April 2020 zu absolvie- ren. Diese erlaube mehr administrative Tätigkeiten wahrnehmen zu können und dadurch die stark körperliche und insbesondere auch rückenlastige Tätigkeit zu verringern. Der Schulunterricht habe jeweils am Freitag und Samstag stattgefunden und er habe sich verpflichtet, während den Semes- terferien im Betrieb zu arbeiten. Weiter habe er mit seinem Arbeitgeber vereinbart, dass sein Arbeitspensum bzw. Beschäftigungsgrad weiterhin formal 100 % betrage, seine Lohnzahlung allerdings vorübergehend auf 80 % reduziert werde, damit er nicht per Ende Jahr allfällige Minusstunden zurückzahlen müsse (Beschwerde S. 5 f. Ziff. III Ziff. 8). Folglich handle es sich bei dem der Verfügung vom 11. Januar 2022 zugrundeliegenden massgebenden Einkommen nicht um den letzten ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielten Monatslohn, sondern vielmehr um einen Mo- natslohn, welcher infolge der Weiterbildung provisorischen Charakter ge- habt habe und aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen keinen massgebenden Charakter gehabt haben könne. Als letzten ohne gesund- heitliche Einschränkung erzielten Monatslohn sei auf den Bruttomonatslohn von April 2020 von Fr. 5'362.50 (inkl. Anteil 13. Monatslohn) abzustellen (Beschwerde S. 6 Ziff. III Ziff. 9 f.). Dem kann aus nachfolgenden Gründen nicht gefolgt werden. 3.3 Der Beschwerdeführer vermerkte bereits in der Anmeldung zur Früherfassung vom Juni 2021 (act. II 1) ein Arbeitspensum von 80 % ab

1. Mai 2020 mit einem Einkommen von Fr. 4'080.-- (pro Monat) ohne jegli- che Hinweise auf eine gesundheitliche Einschränkung als Grund der Re- duktion des ursprünglichen vollschichtigen Pensums. Er bejahte zwar in diesem Formular die Anmeldung bei der Krankentaggeldversicherung (act. II 1 S. 2), diese erfolgte jedoch erst am 24. März 2021 – mithin rund 11 Monate nach der Pensums- bzw. Lohnreduktion – mit dem Hinweis auf den Beginn der ärztlichen Behandlung per 22. März 2021 und der vollstän- digen Arbeitsunfähigkeit per 23. März 2021 sowie einem Jahreslohn von Fr. 53'040.-- (act. II 15.5). Diese Angaben korrelieren mit denjenigen in der Anmeldung zur Früherfassung (act. II 1 S. 1 f.). Aus dem Care Manage-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juli 2022, IV/22/101, Seite 7 ment Bericht der Krankentaggeldversicherung vom 28. April 2021 (act. II 15.4) geht hervor, dass der Beschwerdeführer zwar schon im Som- mer 2019 Beschwerden bei und nach der Arbeit verspürt hatte und im Frühjahr 2020 eine bildgebende Abklärung stattfand sowie mit Physiothe- rapie begonnen wurde, es jedoch erst im März 2021 zu einer Zunahme der Beschwerden kam, wieder eine bildgebende Abklärung erfolgte und die Arbeitsunfähigkeit eintrat (act. II 15.4 S. 1). Über eine frühere (vor dem Mo- nat März 2021 liegende) Arbeitsunfähigkeit wird nicht berichtet, ebenso wenig über eine gesundheitliche Einschränkung als Grund für die im April 2020 begonnene Ausbildung zum … mit eidg. Fachausweis und die Reduk- tion des Pensums bzw. Lohnes (act. II 15.4 S. 2 f.). Dies stimmt auch mit dem Bericht der behandelnden Hausärztin Dr. med. D.________, Fachärz- tin für Allgemeine Innere Medizin, vom 6. Mai 2021 (act. II 15.2 S. 1-3) zu Handen der Taggeldversicherung überein. Darin führte sie u.a. auf, die medizinische Behandlung habe erstmals im März 2020 begonnen wegen intermittierenden Rücken- und Gesässschmerzen, im Verlauf intermittie- rend schubweise auftretend mit u.a. mehrwöchigen beschwerdearmen Epi- soden (act. II 15.2 S. 1 Ziff. 1), eine Arbeitsunfähigkeit bestehe seit dem

23. März 2021 zu 100 % und die Arbeit als … in körperlich anstrengendem Beruf sei zurzeit nicht möglich (act. II 15.2 S. 2 Ziff. 5 f.). Insofern und auch aufgrund der Einschätzung der Ärztin des RAD, med. pract E.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 27. Juli 2021, wonach – bei diagnostizierten kombinierten belastungsabhängigen und entzündlichen Lumbalgien bei nachgewiesenen altersüberdurchschnittlichen degenerati- ven Veränderungen an der Lendenwirbelsäule und autoimmun- entzündlicher Wirbelgelenk- und ISG-Krankheit – die bisherige Tätigkeit als … …/… dauerhaft seit spätestens März 2021 höchst ungünstig sei (act. II 22 S. 3), steht das Auftreten der Rückenprobleme und damit im Zu- sammenhang stehende teilweise Einschränkungen bereits vor März 2021 nicht in Frage. Diese hatten jedoch erst (spätestens) ab März 2021 ein Ausmass angenommen, das den Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit wesentlich einschränkte, wurde ihm doch auch erst ab dem

23. März 2021 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert (act. II 14 S. 8, 10, 15 S. 2). Belege dafür, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen mit der Weiterbildung zum … mit eidg. Fachausweis Ende April 2020 be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juli 2022, IV/22/101, Seite 8 gann bzw. sein ursprünglich vollschichtiges Arbeitspensum schon per Mai 2020 reduzierte und eine Lohnreduktion erfolgte, sind bis dahin nicht ge- nannt worden und aus den Akten auch nicht ersichtlich. Entsprechendes wird erstmals mit der Beschwerde vorgetragen, was nicht überzeugt. Denn auch aus dem zwischen dem Beschwerdeführer und der Arbeitgeberin ge- schlossenen Vertrag "Mitarbeiterausbildung" vom 15. Mai 2020 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 12) ergeben sich keine Anhaltspunkte, wonach die Weiterbildung gesundheitsbedingt erfolgte. Vielmehr wurde darin fest- gehalten, der Grundgedanke bei der Unterstützung sei, dass der Mitarbei- ter auch nach Abschluss der Weiterbildung bei der Arbeitgeberin weiterar- beite und das Gelernte entsprechend einsetze und einen Mehrwert schaf- fen könne (act. I 12 S. 2). Anlässlich des Assessments der Beschwerde- gegnerin vom 24. Juni 2021 gab der Beschwerdeführer an, er habe das Pensum auf 80 % reduziert aufgrund der Ausbildung zum … mit eidg. Fachausweis. Er habe jeweils am Freitag und Samstag Schule. Seit dem Abschluss der Lehre zum … habe er im erlernten Beruf gearbeitet bzw. immer als … tätig sein können, weshalb er sich entschlossen habe, die Weiterbildung zum … mit eidg. Fachausweis zu absolvieren (act. II 2 S. 2). Der … mit eidg. Fachausweis mit Fachrichtung …- und … ist eine … Führungskraft im ausführenden Bereich eines ...- und/ oder …. Er ist im Betrieb nach Vorgaben des Vorgesetzten für die Vorbereitung und Organi- sation, die Ausführung (fachliche Leitung und Überwachung des Teams) und die Auswertung der Arbeiten zuständig. Er wirkt bei der Ausführung der Arbeiten aktiv mit und trägt dabei die Verantwortung für die Einhaltung der Vorgaben zur Qualität und Sicherheit (Rubrik: Höhere Be- rufsbildung/Weiterbildung: Höhere Berufsbildung/…/-in mit eidg. Fachaus- weis: Downloads/Lehrgangs-beschreibung). Vor diesem Hintergrund ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten (Be- schwerdeantwort S. 3 Ziff. 9), dass der Beschwerdeführer die besagte Wei- terbildung vielmehr im Hinblick auf seine bisherige Funktion als … ins Auge gefasst hat und daher davon auszugehen ist, dass er eine fachliche Quali- fizierung für seine bereits ausgeübte Tätigkeit als … – im Sinne einer fach- lichen Legitimation – anstrebte. Die geklagten Rückenbeschwerden haben sich denn auch erst ab März 2021 massgeblich in der beruflichen Tätigkeit ausgewirkt, wobei der Beschwerdeführer mit der Weiterbildung schon im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juli 2022, IV/22/101, Seite 9 April 2020 begonnen hatte (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 10 f.). Es ist daher nicht einsichtig, dass sich der Beschwerdeführer – wie von ihm erst im Beschwerdeverfahren vorgebracht – tatsächlich bereits im Frühjahr 2020, als sich die Rückbeschwerden noch nicht über eine längere Zeit (massgebend) einschränkend manifestierten und noch keine gesicherte Diagnose bestand (vgl. act. II 14 S. 6, 15.3 S. 1), aufgrund von gesundheit- lichen Überlegungen zur Aufnahme der Weiterbildung entschlossen hätte. Dies zumal auch mit absolvierter Weiterbildung keine wesentliche Ände- rung der bisher körperlich stark belastenden beruflichen Tätigkeit bei seiner Arbeitgeberin einherzugehen zu schien. Im Übrigen erwähnte der Be- schwerdeführer noch am 12. Mai 2021 bei einem Telefongespräch mit der zuständigen Sachbearbeiterin der Krankentaggeldversicherung, er hoffe sehr, dass er auf die medizinische Behandlung (Injektionen) anspreche und für das Erste den Beruf des … wieder aufnehmen könne (act. II 15.1 S. 9). 3.4 Unter diesen Umständen ist nicht mit überwiegender Wahrschein- lichkeit (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) erstellt, dass der Beschwerde- führer infolge der gesundheitlichen Beschwerden die Weiterbildung zum … mit eidg. Fachausweis mit Fachrichtung …- und …, einhergehend mit einer Lohnreduktion auf 80 %, absolviert hat, sondern die Weiterbildung vielmehr freiwillig zu seiner fachlichen Fortbildung erfolgte. Es ist daher nicht zu be- anstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Taggel- des den massgebenden Jahreslohn, basierend auf dem bis März 2021 ausgerichteten Monatslohn von Fr. 4'080.-- (act. II 17), auf Fr. 53'040.-- festsetzte (act. II 35 S. 2). Daran vermögen weder die telefonische Mittei- lung des Beschwerdeführers vom 7. Dezember 2021, wonach ihm die Ar- beitgeberin in den letzten zwei Jahren zu wenig Lohn ausbezahlt habe (act. II Protokoll der Beschwerdegegnerin per 4. März 2022, S. 5, Eintrag vom 7. Dezember 2021), noch der Hinweis in der Beschwerde, es sei ver- einbart worden, dass ein Lohnausgleich erfolgen werde, sollte er per Ende Ausbildung zu viel oder zu wenig gearbeitet haben (Beschwerde S. 6 Ziff. III Ziff. 8), etwas zu ändern, werden doch hierfür (auch) im Beschwer- deverfahren keine beweiswertigen Belege vorgelegt. Die ermittelte Tag- geldhöhe ist mit Blick auf Art. 23 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 1 IVG und Art. 21bis Abs. 1-3 lit. a IVV (vgl. E. 2.4 hiervor) rechnerisch ebenfalls nicht zu beanstanden; Gegenteiliges wird denn auch nicht vorgebracht. Die Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juli 2022, IV/22/101, Seite 10 schwerde gegen die Verfügung vom 11. Januar 2021 (act. II 38) ist abzu- weisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juli 2022, IV/22/101, Seite 11 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.