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200 2021 97

Bern VerwG · 2021-10-29 · Deutsch BE

Verfügung vom 15. Dezember 2020

Sachverhalt

A. Der 1974 geborene, aus ... stammende A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 17. September 2018 unter Hinweis auf eine mittelgradig depressive Episode, ein Ellbogentrauma, Migräne, eine Peroneusparese, ein Sulcus-ulnaris-Syndrom und ein subacromiales Im- pingement der rechten Schulter bei der Eidgenössischen Invalidenversiche- rung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. II] 2). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) nahm Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor, insbesondere veranlasste sie eine polydis- ziplinäre Begutachtung durch die C.________ (MEDAS; act. II 23, 33.1-9). Mit Vorbescheid vom 18. November 2019 (act. II 36) stellte sie dem Versi- cherten bei einem Invaliditätsgrad von 10 % die Verneinung eines Renten- anspruchs in Aussicht. Nach erhobenem Einwand (act. II 39, 47, 51) holte die IVB eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein (act. II 66) und verneinte mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 (act. II 67) entsprechend dem Vorbescheid einen Rentenanspruch. B. Mit Eingabe vom 29. Januar 2021 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Beschwerde. Er stellte folgende Rechtsbe- gehren: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. Dezember 2020 sei auf- zuheben. 2. Der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers sei auf mindestens 40 % anzu- setzen. 3. Eventualiter: Es sei die Beschwerdegegnerin anzuhalten, dem Beschwerde- führer berufliche Eingliederungsmassnahmen (z.B. eine Umschulung) zu gewähren. 4. Subeventualiter: Es seien weitere medizinische Abklärungen anzuordnen. 5. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung einer amtlichen Rechtsanwältin zu erteilen.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolge -

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2021, IV/21/97, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2021 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen (38 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 15. Dezember 2020 (act. II 67). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine IV-Rente. Soweit eventualiter berufliche Eingliederungsmassnah- men beantragt werden (Beschwerde S. 2 Ziff. I Ziff. 3), wurde darüber in der angefochtenen Verfügung nicht entschieden, womit es an einem An- fechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). Folglich ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2021, IV/21/97, Seite 4

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).

E. 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizini- sche Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeein- trächtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähig- keit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2021, IV/21/97, Seite 5 gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berück- sichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prü- fungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestell- ten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Stan- dardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie- gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Fol- gen der Beweislosigkeit die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6 S. 308).

E. 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

E. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2021, IV/21/97, Seite 6 sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1).

E. 3.1 Den Akten ist bezüglich des Gesundheitszustands des Beschwerde- führers bzw. seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen.

E. 3.1.1 Im Bericht des Zentrums D.________ vom 30. Mai 2016 (act. II 15 S. 70-72) diagnostizierte Dr. med. E.________, Facharzt für Neurologie, eine Peroneusneuropathie am Fibulaköpfchen links und einen Status nach Treppensturz am 7. Januar 2015 (S. 70). Der Verlauf betreffend Treppen- sturz sei erfreulich. Zum Zeitpunkt der Untersuchung fände sich ein norma- ler Kopf-/Hirnnervenstatus. Die EEG-Untersuchung zeige weder eine herd- förmige Störung noch Zeichen erhöhter Anfallsbereitschaft. Von diesbezüg- licher Seite könne von einer Restitutio ad integrum ausgegangen werden (S. 71). Bei den episodisch heftigen tendenziell eher linksseitigen Kopf- schmerzen dürfte es sich um eine Migräne handeln. Bei der akut auftreten- den Fussheberschwäche auf der linken Seite handle es sich um eine Pero- neusparese. Neurographisch zeige sich ein Nervenleitungsblock an der typischen Engstelle am Fibulaköpfchen. Bereits durchgeführt worden sei eine Bildgebung der LWS, welche einen normalen Befund gezeigt habe. Eine Radikulopathie L5 sei ausgeschlossen worden (S. 72).

E. 3.1.2 Im Bericht der Psychiatrischen Dienste des Spitals F.________ über die Konsultationen vom 13. und 27. November 2017 (act. II 16 S. 9-12) diagnostizierte PD Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie Psychiatrie und Psychotherapie, eine mittelgradige depres- sive Episode (ICD-10 F32.1), den Verdacht auf ein organisches Psycho- syndrom nach Schädelhirntrauma (ICD-10 F07.2) und eine anhaltende Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) bei Verdacht auf ein Impingement- Syndrom der Schulter. Grundsätzlich seien die beschriebenen Symptome grösstenteils mit der Depression erklärbar. Anamnestisch bestehe der Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2021, IV/21/97, Seite 7 dacht auf eine symptomatische Epilepsie mit wiederholten Bewusstseins- verlusten. Zusätzlich bestehe der Verdacht auf fokale Anfälle im Sinne ei- nes Temporallappenanfalls sowie Derealisationsepisoden (S. 11).

E. 3.1.3 Im Bericht der Abteilung H.________ des Spitals F.________ vom

24. Januar 2018 (act. II 15 S. 25 f.) nannte Dr. med. I.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, als Diagnose belastungsabhängige Schulterbeschwerden rechts mit schmerzhafter Bewegungseinschränkung bei partieller Schultersteife, sub- acromialem Impingement-Syndrom, klinisch Ansatztendinopathie der Su- praspinatussehne rechts mit Status nach subacromialer Mischinfiltration der rechten Schulter vom 6. November 2017 und zurzeit oraler Cortison- Stufentherapie (S. 25).

E. 3.1.4 Im Bericht der Abteilung J.________ des Spitals F.________ vom

2. März 2018 (act. II 15 S. 23 f.) diagnostizierte Dr. med. K.________, Facharzt für Chirurgie, Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirur- gie und Handchirurgie, eine zehn Jahre alte Ruptur des ulnaren Seitenban- des am Grundgelenk Dig. I rechts im Sinne einer Stener-Läsion mit persis- tierender Instabilität und grotesker Achsabweichung des Daumens bei Be- lastung mit Status nach Rekonstruktion des ulnaren Seitenbandes Dig. I rechts mit hälftiger Palmarissehne vom gleichseitigen Handgelenk am

13. Juli 2017. Insgesamt bestünden ein etwas gelockertes Transplantat nach der Rekonstruktion und gebesserte Verhältnisse im Vergleich zum Zustand vor der Operation vom 13. Juli 2017. Aktuell sei der Daumen noch etwas schwach. Die Beschwerden seitens der Schulter stünden im Vorder- grund. Die Behandlung werde abgeschlossen (S. 24).

E. 3.1.5 Im vertrauensärztlichen Bericht vom 26. März 2018 (act. II 5) führte Dr. med. L.________, Facharzt für Prävention und Public Health, zuhanden des Sozialdienstes aus, schon nur aus psychiatrischer Sicht (mittelgradige Depression und Verdacht auf ein posttraumatisches psychoorganisches Syndrom) bestehe zurzeit keine Arbeitsfähigkeit. Die Beurteilung der künf- tig noch möglichen Arbeitsfähigkeit könne erst zum Thema werden, wenn klare Diagnosen auf dem Tisch lägen, darauf ausgerichtete intensive The- rapien mit guter Compliance hätten durchgeführt werden können und es dem Beschwerdeführer gelungen sei, aus seinem gegenwärtig tiefen Loch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2021, IV/21/97, Seite 8 herauszukommen. Die aufgrund des klinischen Bildes im Vordergrund ste- hende Verdachtsdiagnose eines psychoorganischen posttraumatischen Syndroms sollte mit weiteren Untersuchungen untermauert oder aber über- zeugend verworfen werden (S. 14).

E. 3.1.6 Im polydisziplinären Gutachten der MEDAS vom 18. September 2019 (act. II 33.1) wurden interdisziplinär mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und begin- nende arthrotische Veränderungen beider AC-Gelenke diagnostiziert. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien eine Präadipositas, ein Cannabis- Konsum (S. 16), ein möglicher schädlicher Alkoholkonsum, ein Suclus- ulnaris-Syndrom links mit sensiblen Störungsbefunden (ICD-10 G56.2), eine Läsion des Nervus radialis rechts mit sensiblen Störungsbefunden (ICD-10 G56.3), eine Läsion des Nervus peroneus links mit sensiblen Störungsbefunden (ICD-10 G57.3), eine Migräne ohne Aura (ICD-10 G43.1 [recte wohl: G43.0]), myofasziale Triggerpunkte im Bereich des Musculus trapezius beidseits, eine Instabilität des ulnaren Seitenbandes MCP-I- Gelenk rechts bei Status nach Bandrekonstruktion 2017 sowie einer gerin- gen Daumengrundgelenksarthrose beidseits und eine Agoraphobie mit Vermeidungsverhalten ohne Auftreten von Panikattacken (ICD-10 F40.0; S. 17). Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit betrage insgesamt 60 % bis Ende 2019 und 80 % ab Anfang 2020 (Innere Medizin, Neurologie und Neuropsychologie je 100 %, Orthopädie 80 %, Psychiatrie 80 % bis Ende 2019). In einer angepassten Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit insgesamt 80 % bis Ende 2019 und 100 % ab Anfang 2020 (Innere Medi- zin, Neurologie, Orthopädie, Neuropsychologie je 100 %, Psychiatrie 80 % bis Ende 2019). Eine dauerhafte additive Zusammenziehung von Teilar- beitsunfähigkeiten ergebe sich nicht, da die psychiatrisch bedingte Minde- rung des Rendements als reversibel (spätestens per Ende 2019) anzuse- hen sei (S. 19). In internistischer Hinsicht ergäben sich keine Hinweise auf Erkrankungen, die die Arbeitsfähigkeit als ... einschränkten. Für die anamnestisch rekla- mierte hohe Schmerzintensität habe im klinischen Eindruck kein ausrei- chendes Korrelat bestanden (act. II 33.2 S. 41).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2021, IV/21/97, Seite 9 In neurologischer Hinsicht habe sich das Sulcus-ulnaris-Syndrom links nach den Unfällen von 2014/15 entwickelt und sich aktuell partiell zurück- gebildet; es verblieben leichte sensible Störungsbefunde im Versorgungs- gebiet des linken Ulnarnervs. Die Peroneusläsion links habe sich im Zeit- verlauf wesentlich zurückgebildet und verursache derzeit keine namhaften Fähigkeitsdefizite. Die Nervenläsion am rechten Handgelenk (im Versor- gungsgebiet des Nervus radialis superficialis) zeige nach Darstellung des Beschwerdeführers bislang keine wesentliche Verbesserung, wobei diese im weiteren Verlauf zu erwarten sei. Die Behandlungsoptionen des migrä- neartigen Kopfschmerzes seien noch nicht ausgeschöpft. Eine wesentliche Alltagsbeeinträchtigung sei nach Angaben des Beschwerdeführers nicht erkennbar (act. II 33.3 S. 44). Die vorgebrachten Beschwerden seien nicht mit den objektiven Befunden der nervalen Läsion in Einklang zu bringen. Es fänden sich insbesondere keine Paresen oder neuropathische Reizzei- chen der vorgeschädigten Nerven (act. II 33.3 S. 45). In orthopädischer Hinsicht lasse sich die Beeinträchtigung des rechten Daumens im Kontext der erneuten ulnaren Bandinstabilität im MCP-I- Gelenk verstehen, jedoch bestehe klinisch keine namhafte Einschränkung der Funktion des rechten Daumens und damit auch aller Griffformen. Die geklagten Missempfindungen im Bereich beider Unterarme und Hände liessen sich im Kontext eines myofaszialen cervicobrachialen Schmerzsyn- droms verstehen, dieses lasse sich regelhaft durch adäquate Physiothera- pie positiv beeinflussen. Für die geklagten rechtsseitigen Schulterbe- schwerden und die demonstrierte Bewegungseinschränkung im rechten Schultergelenk fänden sich kein ausreichend erklärendes klinisches und bildmorphologisches Korrelat (act. II 34.4 S. 43). Die bildmorphologisch nachgewiesenen, klinisch jedoch nicht relevanten degenerativen Verände- rungen im Bereich beider Daumengrundgelenke sowie beider Acromiocla- viculargelenke rechtfertigten die Empfehlung, Arbeiten mit häufigen Über- kopftätigkeiten sowie dauerhaft schwere Arbeiten eher zu meiden. Für kör- perlich leichte bis mittelschwere Arbeiten unter Auslassung repetitiver Überkopfarbeiten lasse sich eine Limitation der Arbeitsfähigkeit nicht be- gründen (act. II 34.4 S. 45).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2021, IV/21/97, Seite 10 In psychiatrischer Hinsicht lasse sich allenfalls eine zeitlich limitierte partiel- le Minderung der Arbeitsfähigkeit ableiten, zumal auch die wesentlichen Behandlungsoptionen nicht ausgeschöpft seien (act. II 33.5 S. 41, 43). Ak- tuell sei von leichten Einschränkungen des Anpassungs- und Umstellungs- vermögens und einem etwas erhöhten Pausenbedarf auszugehen. Der Verdacht auf ein organisches Psychosyndrom lasse sich aktuell nicht bestätigen, typische Symptome, die nicht auch dem depressiven Spektrum zuzurechnen seien, seien nicht geschildert worden (act. II 33.5 S. 42). Die getroffene Einschätzung dürfe retrospektiv zumindest seit der letzten Stel- lungnahme des behandelnden Psychiaters im Oktober 2018 gelten. Unter leitliniengerechter Therapieführung sei eine Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit spätestens per Ende 2019 zu erwarten (act. II 33.5 S. 45 f.). In neuropsychologischer Hinsicht belegten die objektiven Befunde keine namhafte Gesundheitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Für die reklamierten Beschwerden finde sich kein ausreichendes objektives Korre- lat und die Symptomvalidierung ergebe einen Hinweis auf ein nicht- authentisches Antwortverhalten. Es bestünden deutliche Hinweise für eine Aggravation (act. II 33.6 S. 45).

E. 3.1.7 Im Sprechstundenbericht der Klinik M.________ des Spitals F.________ vom 13. Januar 2020 (act. II 47 S. 5-7) führte Dr. med. N.________, Facharzt für Anästhesiologie, aus, dass neu erhobene patho- logische Befunde in den von der MEDAS in Auftrag gegebenen bildgeben- den Untersuchungen nicht nach den Regeln der Kunst beurteilt und abge- klärt worden seien. Dies betreffe vor allem das neurologische Teilgutach- ten. Bei unvollständiger klinischer Untersuchung im Hinblick auf die ange- gebenen Schmerzen der rechten Armachse bis zur Hand (keine algesiolo- gische Untersuchung) sei darin unzulässig eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden, obwohl in der MRI-Befundung eine zu den Beschwerden passende Bedrängnis der Nervenwurzel C6 rechts durch eine neuroforami- nale Enge beschrieben sei. Anstatt die logische Schlussfolgerung einer nach 2017 neu aufgetretenen neuroforaminalen Enge zu ziehen und dies klinisch, wie auch neurophysiologisch abzuklären, habe der Gutachter dar- auf verzichtet. Darüber hinaus sei eine handchirurgische Neubeurteilung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2021, IV/21/97, Seite 11 des Instabilitätsgefühls im rechten Metacarpophalangealgelenk zweieinhalb Jahre postoperativ indiziert (S. 6).

E. 3.1.8 Im Bericht der Abteilung J.________ des Spitals F.________ vom

23. März 2020 diagnostizierte Dr. med. K.________ Schmerzen im Bereich des Daumens rechts und Schulter rechts mit persistierender Instabilität des ulnaren Seitenbandes trotz der Rekonstruktion mit hälftiger Palmarissehne vom gleichseitigen Handgelenk vom 13. Juli 2017 (act. II 51 S. 3). Die be- ginnende Arthrose im Grundgelenk des Daumens, die persistierende Insta- bilität trotz der Rekonstruktion des Seitenbandes 2017 und die deutliche Schmerzhaftigkeit beim Belasten der Hand sprächen für die Arthrodese des Daumengrundgelenks. Der Beschwerdeführer könne sich leider zu keinem operativen Eingriff entschliessen (S. 4).

E. 3.1.9 Eine MRI der LWS vom 17. August 2020 (act. II 60 S. 3) ergab eine minime Osteochondrose BWK12/LWK1 mit diskretem Reizzustand. Es lie- ge keine wesentliche Befundänderung zu 2016 vor. Eine MRI des linken Ellbogens vom 19. August 2020 (act. II 60 S. 2) zeigte ein subkortikales intraossäres Ganglion (3 mm) dorsal im Capitulum humeri links mit angren- zendem radiärem Knorpeldefekt als mögliches Korrelat für die klinische Beschwerdesymptomatik.

E. 3.1.10 Der RAD-Arzt Dr. med. O.________, Facharzt für Psychosomatik und Psychotherapie (...), führte in seiner Stellungnahme vom 23. November 2020 (act. II 66) aus, anhand des weiteren Krankheitsverlaufs sei deutlich geworden, dass möglicherweise ein Ganglion im Bereich der linken oberen Extremität die Beeinträchtigung erkläre. Eine Entfernung des Ganglions sei bisher nicht erfolgt. Es handle sich daher nicht um einen austherapierten Zustand. Es fänden sich darüber hinaus keine wesentlichen Divergenzen hinsichtlich der Funktionalität, wie sie im neurologischen und auch orthopä- dischen Gutachten der MEDAS beschrieben worden seien. Auch die Beein- trächtigungen bei beginnender Arthrose im Grundgelenk des Daumens seien aus medizinischer Sicht durch eine Arthrodese behebbar. Zu einem solchen Eingriff habe sich der Beschwerdeführer bisher nicht entschliessen können. Auch diesbezüglich handle es sich daher nicht um einen Endzu- stand. Aus diesem Grunde verbleibe es bei der Beurteilung der Arbeits- fähigkeit, wie diese im orthopädischen Gutachten der MEDAS ausgeführt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2021, IV/21/97, Seite 12 worden sei. Zusammenfassend ergäben sich aufgrund der neu vorgelegten Befundberichte keine hinreichenden medizinischen Anknüpfungstatsachen, die eine andere Bewertung der im MEDAS-Gutachten festgestellten Ar- beitsfähigkeit nach sich ziehe (S. 3).

E. 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2019 IV Nr. 40 S. 128 E. 3, 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.2).

E. 3.3 Das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 18. September 2019 (act. II 33.1) – basierend auf einer internistischen, neurologischen, or- thopädischen, psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchung (inkl. neuropsychologischer Testung; act. II 33.2, 33.3, 33.4, 33.5, 33.6) – erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hier- vor). Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärun- gen, sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der ge- klagten Beschwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezo- genen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand werden nachvollzieh-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2021, IV/21/97, Seite 13 bar, umfassend und einlässlich begründet. Die Beurteilung des Gesund- heitszustandes erfolgte unter Einbezug sämtlicher hier relevanten medizini- schen Fachdisziplinen und beruht auf kongruenten Einschätzungen anläss- lich der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (vgl. act. II 33.1). Insoweit kommt dem Gutachten (inkl. Teilgutachten) voller Beweiswert zu (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).

E. 3.3.1 Die Experten haben den in den Vorakten postulierten Konnex zwi- schen einer Hirnschädigung und den psychischen Beschwerden nachvoll- ziehbar verneint. Sie konnten in der durchgeführten bildgebenden Ab- klärung des Kopfes keine Hirngewebeschädigung finden und hielten fest, dass die Formulierung "Hirnverletzung" insofern nicht korrekt sei, als eine Hirngewebeschädigung weder seinerzeit noch aktuell (anhand der aktuel- len Bildgebung) belegt worden sei. Namhafte traumatische Hirngewebe- schädigungen hinterliessen in aller Regel dauerhafte bildmorphologische Läsionszeichen, sodass das Fehlen derartiger Zeichen gegen eine jemals stattgehabte gravierende Hirnverletzung mit dauerhaften Folgen spreche (act. II 33.1 S. 9 f.). Der psychiatrische Gutachter führte hierzu einleuchtend aus, dass die im Rahmen der depressiven Symptomatik zu Beginn beste- henden ausgeprägten Konzentrationsstörungen, die Antriebsstörung, die fehlende Tagesorganisation sowie die diffusen Ängste sich im weiteren Verlauf deutlich rückgängig gezeigt hätten, was auch der aktuelle Befund belege und bei einer hirnorganischen Störungsgenese nicht zu erwarten gewesen wäre (act. II 33.5 S. 42). Dies korreliert denn auch mit der zeitna- hen Feststellung des behandelnden Neurologen vom 30. Mai 2016, wo- nach hinsichtlich des Treppensturzes eine Restitutio ad integrum, also eine vollständige Heilung bestanden habe; im Untersuchungszeitpunkt stellte er einen normalen Kopf-/Hirnnervenstatus fest und die EEG-Untersuchung zeigte weder eine herdförmige Störung noch Zeichen erhöhter Anfallsbe- reitschaft (act. II 15 S. 71). Die Experten konnten die vorgebrachten Beschwerden im Rahmen ihrer Beurteilungen nicht bzw. nur bedingt mit den objektiven Befunden erklären (act. II 33.2 S. 41, 33.3 S. 45, 33.4 S. 44, 33.5 S. 44, 33.6 S. 45 jeweils Ziff. 7.3). Nachvollziehbar wiesen sie auf inkonsistentes Verhalten des Be- schwerdeführers hin. In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung hielten sie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2021, IV/21/97, Seite 14 fest, dass die erhobenen Befunde in der Symptomvalidierung und der wei- teren Konsistenzprüfung ein erheblich verfälschendes Antwortverhalten zeigten, was den gesamten Beschwerdevortrag zumindest hinsichtlich der Ausprägung der reklamierten Beeinträchtigungen in Zweifel ziehe (act. II 33.1 S. 9) bzw. die Symptomvalidierung erheblich auffällig gewesen sei, sodass ein nicht-authentisches Antwortverhalten im Sinne einer be- wusstseinsnahen demonstrativen Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden anzunehmen sei (act. II 33.1 S. 18).

E. 3.3.2 Nicht gefolgt werden kann der Kritik des Dr. med. N.________ in seinem Bericht vom 13. Januar 2020 (act. II 47 S. 5-7). Dr. N.________ verfasste wiederholt bereits auch vor der Begutachtung Berichte über seine Behandlungen. Diese Berichte waren den Gutachtern bekannt (vgl. act. II 33.7 S. 19 ff. [gutachterliche Zusammenfassung]). Die Vorhalte des schmerztherapeutisch tätigen Anästhesiologen gegenüber den Experten über angebliche Fehlbeurteilungen bzw. Fehlinterpretationen, woraus er somatische Grundlagen der geklagten Beschwerden (vorab auf neurologi- schem Fachgebiet) postuliert, überzeugen nicht. Weder wären solche Ge- sundheitsschäden vorher erhoben noch nachher von den behandelnden Ärzten weiterverfolgt worden. Eine (Rück-)Überweisung an die somatisch tätigen Ärzte erfolgte nicht. Auch wenn Dr. med. N.________ beinahe ein Jahr später, nämlich am 6. Januar 2021 nochmals ausführte, der Verlauf der Beschwerden sei ungünstig und ihre Art würde auf eine Pathologie am Bewegungsapparat hindeuten, ändert dies weiter nichts daran, dass solche nicht nur von den Gutachtern, sondern auch von den anderen behandeln- den Ärzten bis zu jenem Zeitpunkt nicht erhoben wurden (Akten des Be- schwerdeführers [act. I] 6; vgl. auch act. I 4 und 5).

E. 3.3.3 Ebenso wenig mindert der zwischen der Verwaltung und der Gut- achterstelle geführte Schriftenwechsel die Zuverlässigkeit des Gutachtens. Dabei ging es einzig um die Frage der Honorierung der Experten für eine ergänzende Stellungnahme zur Kritik an ihrem Gutachten (act. II 55-57, 59, 62 f.). Nachdem keine Einigung erzielt werden konnte, übertrug die Be- schwerdegegnerin diese Beurteilung dem RAD. Der RAD-Arzt Dr. med. O.________ kam übereinstimmend mit den Akten zum Schluss, die Beein- trächtigung im Bereich des Ellenbogens sei auf ein Ganglion zurückzu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2021, IV/21/97, Seite 15 führen, welches jedoch operativ behandelt werden könne (act. II 66 S. 3). Dies überzeugt (vgl. act. II 60 S. 3 sowie Universitätsspital Zürich [<www.usz.ch/krankheit/ganglion>]). Tatsache ist auch in dieser Hinsicht, dass keine Rücküberweisung aus der Klinik M.________ des Spitals F.________ an eine somatische Abteilung, insbesondere an die Neurologie oder Handchirurgie erfolgt ist (act. I 5 S. 2). Eine weitergehende (operative) Behandlung ist nicht aktenkundig und wird auch nicht geltend gemacht. Mithin erachten offensichtlich auch die behandelnden Ärzte eine Operation (derzeit) nicht für indiziert bzw. dringend und der Leidensdruck des Be- schwerdeführers scheint nicht gross zu sein. Dies gilt ebenso hinsichtlich der geltend gemachten Beschwerden im Grundgelenk des Daumens auf- grund der beginnenden Arthrose, hat der Beschwerdeführer die ihm ange- botene Operation (Arthrodese) doch abgelehnt (act. II 51 S. 4). Schliesslich ist mit dem RAD-Arzt festzuhalten, dass sich keine Divergenzen hinsichtlich der Funktionalität wie sie im neurologischen und auch im orthopädischen Teilgutachten der MEDAS beschrieben wurden, ergeben (act. II 66 S. 3). Die MRI der LWS vom 17. August 2020 offenbarte keine wesentliche Be- fundänderung im Vergleich zum Jahr 2016 (act. II 60 S. 3). Hinzu kommt, dass weder Dr. med. N.________ noch die weiteren Behandler des Spitals F.________ in ihren Berichten (vom 13. Januar [act. II 47 S. 5-7],

19. November 2020 [act. I 5], 6. Januar 2021 [act. I 6]; 23. März [act. II 51 S. 3], 3. Juni 2020 [act. I 4]) aufzeigten, dass und inwiefern sich die spezifi- sche Beschwerdesymptomatik in der funktionellen Leistungsfähigkeit über das von der MEDAS formulierte Zumutbarkeitsprofil für eine leidensange- passte Tätigkeit hinaus niederschlagen soll.

E. 3.3.4 Unter diesen Umständen besteht, anders als dies der Beschwerde- führer geltend macht, keine Grundlage, das Gutachten als nicht hinrei- chend aktuell zu betrachten (Beschwerde S. 4 Ziff. III Art. 3). Der Sachver- halt ist hinreichend abgeklärt und weitere Beweismassnahmen sind ent- behrlich. Gemäss den MEDAS-Gutachtern haben demnach die mittelgradi- ge depressive Episode (bis Ende 2019) und die beidseitigen AC- Gelenksarthrosen (auf Dauer) Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (act. II 33.1 S. 16 ff. Ziff. 4.2 f. und 4.7-4.9).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2021, IV/21/97, Seite 16 Die Beschwerdegegnerin ist jedoch davon ausgegangen, dass die von psychiatrischer Seite her attestierte Einschränkung – da diese anhand der Standardindikatorenprüfung nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt sei – unberücksichtigt zu bleiben habe (act. II 67 S. 2; Beschwerdeantwort S. 2 f. lit. C Ziff. 4 f.). Aufgrund der zu prüfenden Indikatoren (vgl. E. 2.2 mit Hin- weisen) ist dies nicht zu beanstanden: Auf psychiatrischen Fachgebiet hielt die zuständige MEDAS-Gutachterin fest, dass aktuell allenfalls von leichten Einschränkungen des Anpassungs- und Umstellungsvermögens und einem etwas erhöhten Pausenbedarf auszugehen sei (act. II 33.5 S. 42 Ziff. 6), womit keine schwere Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde be- steht. Mit einer höheren Gesprächsfrequenz, einem Wechsel des Antidepressivums oder einer Kombinationstherapie kann die Therapie optimiert und eine Verbesserung erzielt werden (act. II 33.5 S. 43 Ziff. 7.2). Die Behandlungsoptionen sind daher nicht ausgeschöpft bzw. eine Be- handlungsresistenz ist nicht ausgewiesen, zumal die Expertin unter leitlini- engerechter Therapieführung eine Wiedererlangung der vollen Arbeits- fähigkeit spätestens per Ende 2019 erwartete (act. II 33.5 S. 45 Ziff. 8.1). Komorbiditäten, die dem Beschwerdeführer Ressourcen rauben, sind nicht ausgewiesen. Die Agoraphobie mit Vermeidungsverhalten ohne Auftreten von Panikattacken (ICD-10 F40.0) wurde als subsyndromal ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eingeordnet (act. II 33.5 S. 41 S. 6) und im Rahmen der Begründung der Gesamtarbeitsfähigkeit wurde festgehalten, dass sich eine dauerhafte additive Zusammenziehung von Teilarbeitsunfähigkeiten nicht ergebe, da die psychiatrische bedingte Minderung des Rendements als reversibel (spätestens per Ende 2019) anzusehen sei (act. II 33.1 S. 18). Auffälligkeiten in der Persönlichkeit konnten nicht festgestellt werden (vgl. act. II 33.5 S. 38 Ziff. 4.3.1) und betreffend das Sozialverhalten ging die psychiatrische Expertin von weitgehend erhaltenen Ressourcen aus (act. II 33.5 S. 44 Ziff. 7.4). Sie wies auch darauf hin, dass die Konsistenz und Plausibilität der psychiatrischen Symptome und Befun- de in Bezug auf die depressive Symptomatik nur bedingt gegeben seien. Der Beschwerdeführer wirke nicht namhaft schmerzgeplagt und auch der Antrieb sei nicht namhaft gestört (act. II 33.5 Ziff. 7.3,), im Alltag sei er weitgehend selbständig und selbstversorgend sowie aktiv (act. II 33.5 S. 44 Ziff. 7.4; vgl. auch act. I 4). Doch selbst wenn die gutachterlich attestierte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2021, IV/21/97, Seite 17 psychische Beeinträchtigung von 20 % in einer angepassten Tätigkeit bis Ende 2019 mitberücksichtigt würde, änderte dies nichts am Ergebnis.

E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung rea- lisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohn- strukturerhebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Fak- toren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; SVR 2019 UV Nr. 40 S. 153 E. 6.2.3).

E. 4.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E.

E. 4.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom BFS herausge- gebenen LSE herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2021, IV/21/97, Seite 18 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheit- lich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend ein- setzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtli- chen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationa- lität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermes- sen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrech- nung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20).

E. 4.4 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Die Gutachter der MEDAS haben sich in ihrer interdis- ziplinären Gesamtbeurteilung nicht zur Frage geäussert, seit wann der Be- schwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit eingeschränkt ist; sie hielten einzig fest, in der angestammten Tätigkeit sei bis Ende 2019 eine Arbeitsfähigkeit von 60 % und ab Anfang 2020 eine solche von 80 % anzunehmen (act. II 33.1 S.18 f. Ziff. 4.7 und 4.9). Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit wäre an sich für die Feststellung des Bestehens der einjährigen Wartezeit relevant (vgl. E. 2.3 hiervor). Unter Berücksichtigung der Anmeldung zum Leistungsbe- zug vom 17. September 2018 (act. II 2 S. 10) und der sechsmonatigen Ka-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2021, IV/21/97, Seite 19 renzfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG fällt der frühestmögliche Rentenbeginn jedoch frühestens auf März 2019, womit das Wartejahr spätestens ab März 2018 hätten laufen müssen. Diese Frage kann hier jedoch offen gelassen werden, da mit Blick auf die zu mindestens 80 % zumutbare angepasste Tätigkeit bereits auch in diesem Zeitpunkt bis Ende 2019 (act. II 33.1 S. 18 Ziff. 4.8) selbst unter Berücksichtigung einer aus psychischen Gründen vorliegenden Einschränkung (vgl. E. 3.3.4 hiervor) nie ein Rentenanspruch bestanden hat (vgl. E. 4.5 hiernach).

E. 4.5 Die Beschwerdegegnerin ist bei der Ermittlung des Valideneinkom- mens von Fr. 67'432.-- von den statistischen Werten gemäss LSE, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Männer, ausgegangen (act. II 67 S. 2). Das Abstellen auf die LSE ist nicht zu beanstanden; ange- sichts der Erwerbsbiographie erscheint dies gar als grosszügig. Der Be- schwerdeführer absolvierte nach seinen eigenen Angaben in seinem Hei- matland von 1988 bis 1991 zwar eine Ausbildung zum ... (act. II 2 S. 5 Ziff. 5.3), über eine in der Schweiz anerkannte Berufsausbildung verfügt er jedoch nicht. Dabei ist zu beachten, dass die Ausübung dieses Berufs eine Anerkennung durch das P.________ bedürfte (<www.....admin.ch>). Den Akten kann nichts entnommen werden, was belegen würde, dass er nach seiner Einreise in die Schweiz im März 2002 (act. II 2 S. 1 Ziff. 1.4) einem ausgebildeten ... mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) entspre- chend angestellt gewesen wäre bzw. auf Dauer, mithin auch im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns, diese Tätigkeit ausgeübt hätte. Er hat diesbezüglich selbst im Beschwerdeverfahren keine Belege eingereicht. Vielmehr ergibt sich, dass er während der gesamten Erwerbskarriere in der Schweiz jeweils allein während kurzen Phasen gearbeitet hatte und diese Phasen immer wieder durch Arbeitslosigkeit unterbrochen wurden. Ein spezifisches Arbeitsgebiet kann nicht ausgemacht werden. Der Beschwer- deführer war u.a. von Juli 2006 bis März 2009 in Unternehmen der ...- so- wie ...-/...-Branchen tätig. Im Anschluss daran sind kaum mehr relevante Fenster mit Erwerbstätigkeiten auszumachen, sondern einzig noch wenige Monate dauernde Temporäreinsätze jeweils unterbrochen durch Arbeitslo- sigkeit (act. II 14 S. 2 f., 18 S. 1). In Anbetracht dieser Ausgangslage und der Tatsache, dass die effektiv erzielten Erwerbseinkommen mit Ausnahme des Jahres 2011 (Fr. 69'748.--) zwischen Fr. 8'306.-- und 53'799.-- lagen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2021, IV/21/97, Seite 20 ist ein Abstellen auf das Niveau 2 oder, wie vom Beschwerdeführer ver- langt (Beschwerde S. 5 Art. 4) gar 3 der LSE offensichtlich nicht gerechtfer- tigt. Die Berücksichtigung des Kompetenzniveau 3 (komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet vorausset- zen) fällt hier von vornherein ausser Betracht. Auch das Kompetenzniveau 2 ist nicht einschlägig, da der Beschwerdeführer, wie zuvor erwähnt, über keine in der Schweiz anerkannte Berufsausbildung verfügt und er in einem entsprechenden Ausbildungsniveau auch nicht tätig war. Da der Beschwerdeführer seine zumutbare medizinisch-theoretische Ar- beitsfähigkeit (vgl. E. 3.1.6 und 3.3.4 hiervor) nicht verwertet, ist das Invali- deneinkommen ebenfalls anhand der statistische Werte der LSE zu be- stimmen und dabei praxisgemäss ebenso auf den Totalwert der Tabelle TA1_tirage_skill_level für Männer im Kompetenzniveau 1 abzustellen (vgl. Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 13. Juni 2018, 8C_212/2018, E. 4.4.1, und vom 4. April 2018, 8C_684/2017, E. 5.3). Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (SVR 2018 UV Nr. 29 S. 103 E. 5.2). Nach der gutachterlichen Einschätzung der MEDAS bestand in einer angepassten Tätigkeit zu keinem Zeitpunkt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mehr als 20 % (vgl. E. 3.1.6 und E. 3.3.4 hiervor). Fraglich ist, ob der von der Beschwerdegegnerin gewährte leidensbedingte Abzug von 10 % (act. II 67 S. 2) gerechtfertigt ist. Diese Frage kann letzt- lich jedoch offenbleiben. Keinesfalls gerechtfertigt ist ein höherer Abzug. Da die beiden Vergleichseinkommen anhand statistischer Daten erhoben werden, fällt insbesondere auch ein Abzug wegen allfälliger invaliditäts- fremder Gründe (Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie, Be- schäftigungsgrad) ausser Betracht, wäre doch ein solcher bei beiden Ein- kommen zu berücksichtigen und damit von vornherein ohne Einfluss auf den Invaliditätsgrad (Entscheid des BGer vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5; vgl. E. 5.3 hiervor). Selbst wenn der Abzug von 10 % berücksichtigt würde, resultierte unter Berücksichtigung der bis Ende 2019 gutachterlich psychiatrisch attestierten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % in einer angepassten Tätigkeit ein rentenausschliessender Invali- ditätsgrad von 28 % (100 ./. [100 x 0.8 x 0.9]) bzw. danach infolge der voll-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2021, IV/21/97, Seite 21 schichtigen Arbeitsfähigkeit ein ebensolcher von maximal höchstens 10 % (100 x 0.9; vgl. E. 2.3 hiervor).

E. 4.6 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom

15. Dezember 2020 (act. II 67) nicht zu beanstanden. Die dagegen erho- bene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.2 hiervor).

E. 5 Der tarifmässige Parteikostenersatz der amtlichen Anwältin wird in die- sem Verfahren auf Fr. 1'699.60 (inkl. Auslagen und MWST) festge- setzt. Davon wird Rechtsanwältin B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr.1'291.85 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vor- behalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2021, IV/21/97, Seite 24

E. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer – vorbehält- lich der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 6.3 hiernach)

– zur Bezahlung auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG).

E. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]).

E. 5.3 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1).

E. 5.3.1 Die Bedürftigkeit im Sinne der Prozessarmut ist erstellt (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 7). Zudem kann das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden und die Notwendigkeit einer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2021, IV/21/97, Seite 22 Rechtsverbeiständung ist zu bejahen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin ist demnach gutzuheissen. Somit ist dem Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu befreien. Festzusetzen bleibt das amtliche Hono- rar von Rechtsanwältin B.________.

E. 5.3.2 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtli- chen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stunden- ansatz Fr. 200.--. Mit Honorarnote vom 16. März 2021 macht Rechtsanwältin B.________ einen Aufwand von 5.58 Stunden bzw. ein Honorar von Fr. 1'395.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 183.10 sowie Mehrwertsteuer von 7.7 % (von Fr. 1'578.10) im Betrag von Fr. 121.50, total Fr. 1'699.60, gel- tend. Dies ist nicht zu beanstanden. Folglich wird der tarifmässige Partei- kostenersatz für dieses Verfahren auf Fr. 1'699.60 festgesetzt. Davon ist Rechtsanwältin B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1’116.-- (5.58 h x Fr. 200.- -) zuzüglich Auslagen von Fr. 83.50 und Mehrwertsteuer von Fr. 92.35 (7.7 % von Fr. 1'199.50), total somit eine Entschädigung von Fr.1'291.85, aus- zurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdefüh- rers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO (Art. 113 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2021, IV/21/97, Seite 23 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

E. 6 Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. Dezember 2020 sei auf- zuheben.
  2. Der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers sei auf mindestens 40 % anzu- setzen.
  3. Eventualiter: Es sei die Beschwerdegegnerin anzuhalten, dem Beschwerde- führer berufliche Eingliederungsmassnahmen (z.B. eine Umschulung) zu gewähren.
  4. Subeventualiter: Es seien weitere medizinische Abklärungen anzuordnen.
  5. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung einer amtlichen Rechtsanwältin zu erteilen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2021, IV/21/97, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2021 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Erwägungen:
  6. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  7. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 15. Dezember 2020 (act. II 67). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine IV-Rente. Soweit eventualiter berufliche Eingliederungsmassnah- men beantragt werden (Beschwerde S. 2 Ziff. I Ziff. 3), wurde darüber in der angefochtenen Verfügung nicht entschieden, womit es an einem An- fechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). Folglich ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2021, IV/21/97, Seite 4 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  8. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizini- sche Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeein- trächtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähig- keit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2021, IV/21/97, Seite 5 gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berück- sichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prü- fungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestell- ten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Stan- dardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie- gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Fol- gen der Beweislosigkeit die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6 S. 308). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2021, IV/21/97, Seite 6 sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1).
  9. 3.1 Den Akten ist bezüglich des Gesundheitszustands des Beschwerde- führers bzw. seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen. 3.1.1 Im Bericht des Zentrums D.________ vom 30. Mai 2016 (act. II 15 S. 70-72) diagnostizierte Dr. med. E.________, Facharzt für Neurologie, eine Peroneusneuropathie am Fibulaköpfchen links und einen Status nach Treppensturz am 7. Januar 2015 (S. 70). Der Verlauf betreffend Treppen- sturz sei erfreulich. Zum Zeitpunkt der Untersuchung fände sich ein norma- ler Kopf-/Hirnnervenstatus. Die EEG-Untersuchung zeige weder eine herd- förmige Störung noch Zeichen erhöhter Anfallsbereitschaft. Von diesbezüg- licher Seite könne von einer Restitutio ad integrum ausgegangen werden (S. 71). Bei den episodisch heftigen tendenziell eher linksseitigen Kopf- schmerzen dürfte es sich um eine Migräne handeln. Bei der akut auftreten- den Fussheberschwäche auf der linken Seite handle es sich um eine Pero- neusparese. Neurographisch zeige sich ein Nervenleitungsblock an der typischen Engstelle am Fibulaköpfchen. Bereits durchgeführt worden sei eine Bildgebung der LWS, welche einen normalen Befund gezeigt habe. Eine Radikulopathie L5 sei ausgeschlossen worden (S. 72). 3.1.2 Im Bericht der Psychiatrischen Dienste des Spitals F.________ über die Konsultationen vom 13. und 27. November 2017 (act. II 16 S. 9-12) diagnostizierte PD Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie Psychiatrie und Psychotherapie, eine mittelgradige depres- sive Episode (ICD-10 F32.1), den Verdacht auf ein organisches Psycho- syndrom nach Schädelhirntrauma (ICD-10 F07.2) und eine anhaltende Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) bei Verdacht auf ein Impingement- Syndrom der Schulter. Grundsätzlich seien die beschriebenen Symptome grösstenteils mit der Depression erklärbar. Anamnestisch bestehe der Ver- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2021, IV/21/97, Seite 7 dacht auf eine symptomatische Epilepsie mit wiederholten Bewusstseins- verlusten. Zusätzlich bestehe der Verdacht auf fokale Anfälle im Sinne ei- nes Temporallappenanfalls sowie Derealisationsepisoden (S. 11). 3.1.3 Im Bericht der Abteilung H.________ des Spitals F.________ vom
  10. Januar 2018 (act. II 15 S. 25 f.) nannte Dr. med. I.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, als Diagnose belastungsabhängige Schulterbeschwerden rechts mit schmerzhafter Bewegungseinschränkung bei partieller Schultersteife, sub- acromialem Impingement-Syndrom, klinisch Ansatztendinopathie der Su- praspinatussehne rechts mit Status nach subacromialer Mischinfiltration der rechten Schulter vom 6. November 2017 und zurzeit oraler Cortison- Stufentherapie (S. 25). 3.1.4 Im Bericht der Abteilung J.________ des Spitals F.________ vom
  11. März 2018 (act. II 15 S. 23 f.) diagnostizierte Dr. med. K.________, Facharzt für Chirurgie, Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirur- gie und Handchirurgie, eine zehn Jahre alte Ruptur des ulnaren Seitenban- des am Grundgelenk Dig. I rechts im Sinne einer Stener-Läsion mit persis- tierender Instabilität und grotesker Achsabweichung des Daumens bei Be- lastung mit Status nach Rekonstruktion des ulnaren Seitenbandes Dig. I rechts mit hälftiger Palmarissehne vom gleichseitigen Handgelenk am
  12. Juli 2017. Insgesamt bestünden ein etwas gelockertes Transplantat nach der Rekonstruktion und gebesserte Verhältnisse im Vergleich zum Zustand vor der Operation vom 13. Juli 2017. Aktuell sei der Daumen noch etwas schwach. Die Beschwerden seitens der Schulter stünden im Vorder- grund. Die Behandlung werde abgeschlossen (S. 24). 3.1.5 Im vertrauensärztlichen Bericht vom 26. März 2018 (act. II 5) führte Dr. med. L.________, Facharzt für Prävention und Public Health, zuhanden des Sozialdienstes aus, schon nur aus psychiatrischer Sicht (mittelgradige Depression und Verdacht auf ein posttraumatisches psychoorganisches Syndrom) bestehe zurzeit keine Arbeitsfähigkeit. Die Beurteilung der künf- tig noch möglichen Arbeitsfähigkeit könne erst zum Thema werden, wenn klare Diagnosen auf dem Tisch lägen, darauf ausgerichtete intensive The- rapien mit guter Compliance hätten durchgeführt werden können und es dem Beschwerdeführer gelungen sei, aus seinem gegenwärtig tiefen Loch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2021, IV/21/97, Seite 8 herauszukommen. Die aufgrund des klinischen Bildes im Vordergrund ste- hende Verdachtsdiagnose eines psychoorganischen posttraumatischen Syndroms sollte mit weiteren Untersuchungen untermauert oder aber über- zeugend verworfen werden (S. 14). 3.1.6 Im polydisziplinären Gutachten der MEDAS vom 18. September 2019 (act. II 33.1) wurden interdisziplinär mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und begin- nende arthrotische Veränderungen beider AC-Gelenke diagnostiziert. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien eine Präadipositas, ein Cannabis- Konsum (S. 16), ein möglicher schädlicher Alkoholkonsum, ein Suclus- ulnaris-Syndrom links mit sensiblen Störungsbefunden (ICD-10 G56.2), eine Läsion des Nervus radialis rechts mit sensiblen Störungsbefunden (ICD-10 G56.3), eine Läsion des Nervus peroneus links mit sensiblen Störungsbefunden (ICD-10 G57.3), eine Migräne ohne Aura (ICD-10 G43.1 [recte wohl: G43.0]), myofasziale Triggerpunkte im Bereich des Musculus trapezius beidseits, eine Instabilität des ulnaren Seitenbandes MCP-I- Gelenk rechts bei Status nach Bandrekonstruktion 2017 sowie einer gerin- gen Daumengrundgelenksarthrose beidseits und eine Agoraphobie mit Vermeidungsverhalten ohne Auftreten von Panikattacken (ICD-10 F40.0; S. 17). Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit betrage insgesamt 60 % bis Ende 2019 und 80 % ab Anfang 2020 (Innere Medizin, Neurologie und Neuropsychologie je 100 %, Orthopädie 80 %, Psychiatrie 80 % bis Ende 2019). In einer angepassten Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit insgesamt 80 % bis Ende 2019 und 100 % ab Anfang 2020 (Innere Medi- zin, Neurologie, Orthopädie, Neuropsychologie je 100 %, Psychiatrie 80 % bis Ende 2019). Eine dauerhafte additive Zusammenziehung von Teilar- beitsunfähigkeiten ergebe sich nicht, da die psychiatrisch bedingte Minde- rung des Rendements als reversibel (spätestens per Ende 2019) anzuse- hen sei (S. 19). In internistischer Hinsicht ergäben sich keine Hinweise auf Erkrankungen, die die Arbeitsfähigkeit als ... einschränkten. Für die anamnestisch rekla- mierte hohe Schmerzintensität habe im klinischen Eindruck kein ausrei- chendes Korrelat bestanden (act. II 33.2 S. 41). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2021, IV/21/97, Seite 9 In neurologischer Hinsicht habe sich das Sulcus-ulnaris-Syndrom links nach den Unfällen von 2014/15 entwickelt und sich aktuell partiell zurück- gebildet; es verblieben leichte sensible Störungsbefunde im Versorgungs- gebiet des linken Ulnarnervs. Die Peroneusläsion links habe sich im Zeit- verlauf wesentlich zurückgebildet und verursache derzeit keine namhaften Fähigkeitsdefizite. Die Nervenläsion am rechten Handgelenk (im Versor- gungsgebiet des Nervus radialis superficialis) zeige nach Darstellung des Beschwerdeführers bislang keine wesentliche Verbesserung, wobei diese im weiteren Verlauf zu erwarten sei. Die Behandlungsoptionen des migrä- neartigen Kopfschmerzes seien noch nicht ausgeschöpft. Eine wesentliche Alltagsbeeinträchtigung sei nach Angaben des Beschwerdeführers nicht erkennbar (act. II 33.3 S. 44). Die vorgebrachten Beschwerden seien nicht mit den objektiven Befunden der nervalen Läsion in Einklang zu bringen. Es fänden sich insbesondere keine Paresen oder neuropathische Reizzei- chen der vorgeschädigten Nerven (act. II 33.3 S. 45). In orthopädischer Hinsicht lasse sich die Beeinträchtigung des rechten Daumens im Kontext der erneuten ulnaren Bandinstabilität im MCP-I- Gelenk verstehen, jedoch bestehe klinisch keine namhafte Einschränkung der Funktion des rechten Daumens und damit auch aller Griffformen. Die geklagten Missempfindungen im Bereich beider Unterarme und Hände liessen sich im Kontext eines myofaszialen cervicobrachialen Schmerzsyn- droms verstehen, dieses lasse sich regelhaft durch adäquate Physiothera- pie positiv beeinflussen. Für die geklagten rechtsseitigen Schulterbe- schwerden und die demonstrierte Bewegungseinschränkung im rechten Schultergelenk fänden sich kein ausreichend erklärendes klinisches und bildmorphologisches Korrelat (act. II 34.4 S. 43). Die bildmorphologisch nachgewiesenen, klinisch jedoch nicht relevanten degenerativen Verände- rungen im Bereich beider Daumengrundgelenke sowie beider Acromiocla- viculargelenke rechtfertigten die Empfehlung, Arbeiten mit häufigen Über- kopftätigkeiten sowie dauerhaft schwere Arbeiten eher zu meiden. Für kör- perlich leichte bis mittelschwere Arbeiten unter Auslassung repetitiver Überkopfarbeiten lasse sich eine Limitation der Arbeitsfähigkeit nicht be- gründen (act. II 34.4 S. 45). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2021, IV/21/97, Seite 10 In psychiatrischer Hinsicht lasse sich allenfalls eine zeitlich limitierte partiel- le Minderung der Arbeitsfähigkeit ableiten, zumal auch die wesentlichen Behandlungsoptionen nicht ausgeschöpft seien (act. II 33.5 S. 41, 43). Ak- tuell sei von leichten Einschränkungen des Anpassungs- und Umstellungs- vermögens und einem etwas erhöhten Pausenbedarf auszugehen. Der Verdacht auf ein organisches Psychosyndrom lasse sich aktuell nicht bestätigen, typische Symptome, die nicht auch dem depressiven Spektrum zuzurechnen seien, seien nicht geschildert worden (act. II 33.5 S. 42). Die getroffene Einschätzung dürfe retrospektiv zumindest seit der letzten Stel- lungnahme des behandelnden Psychiaters im Oktober 2018 gelten. Unter leitliniengerechter Therapieführung sei eine Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit spätestens per Ende 2019 zu erwarten (act. II 33.5 S. 45 f.). In neuropsychologischer Hinsicht belegten die objektiven Befunde keine namhafte Gesundheitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Für die reklamierten Beschwerden finde sich kein ausreichendes objektives Korre- lat und die Symptomvalidierung ergebe einen Hinweis auf ein nicht- authentisches Antwortverhalten. Es bestünden deutliche Hinweise für eine Aggravation (act. II 33.6 S. 45). 3.1.7 Im Sprechstundenbericht der Klinik M.________ des Spitals F.________ vom 13. Januar 2020 (act. II 47 S. 5-7) führte Dr. med. N.________, Facharzt für Anästhesiologie, aus, dass neu erhobene patho- logische Befunde in den von der MEDAS in Auftrag gegebenen bildgeben- den Untersuchungen nicht nach den Regeln der Kunst beurteilt und abge- klärt worden seien. Dies betreffe vor allem das neurologische Teilgutach- ten. Bei unvollständiger klinischer Untersuchung im Hinblick auf die ange- gebenen Schmerzen der rechten Armachse bis zur Hand (keine algesiolo- gische Untersuchung) sei darin unzulässig eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden, obwohl in der MRI-Befundung eine zu den Beschwerden passende Bedrängnis der Nervenwurzel C6 rechts durch eine neuroforami- nale Enge beschrieben sei. Anstatt die logische Schlussfolgerung einer nach 2017 neu aufgetretenen neuroforaminalen Enge zu ziehen und dies klinisch, wie auch neurophysiologisch abzuklären, habe der Gutachter dar- auf verzichtet. Darüber hinaus sei eine handchirurgische Neubeurteilung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2021, IV/21/97, Seite 11 des Instabilitätsgefühls im rechten Metacarpophalangealgelenk zweieinhalb Jahre postoperativ indiziert (S. 6). 3.1.8 Im Bericht der Abteilung J.________ des Spitals F.________ vom
  13. März 2020 diagnostizierte Dr. med. K.________ Schmerzen im Bereich des Daumens rechts und Schulter rechts mit persistierender Instabilität des ulnaren Seitenbandes trotz der Rekonstruktion mit hälftiger Palmarissehne vom gleichseitigen Handgelenk vom 13. Juli 2017 (act. II 51 S. 3). Die be- ginnende Arthrose im Grundgelenk des Daumens, die persistierende Insta- bilität trotz der Rekonstruktion des Seitenbandes 2017 und die deutliche Schmerzhaftigkeit beim Belasten der Hand sprächen für die Arthrodese des Daumengrundgelenks. Der Beschwerdeführer könne sich leider zu keinem operativen Eingriff entschliessen (S. 4). 3.1.9 Eine MRI der LWS vom 17. August 2020 (act. II 60 S. 3) ergab eine minime Osteochondrose BWK12/LWK1 mit diskretem Reizzustand. Es lie- ge keine wesentliche Befundänderung zu 2016 vor. Eine MRI des linken Ellbogens vom 19. August 2020 (act. II 60 S. 2) zeigte ein subkortikales intraossäres Ganglion (3 mm) dorsal im Capitulum humeri links mit angren- zendem radiärem Knorpeldefekt als mögliches Korrelat für die klinische Beschwerdesymptomatik. 3.1.10 Der RAD-Arzt Dr. med. O.________, Facharzt für Psychosomatik und Psychotherapie (...), führte in seiner Stellungnahme vom 23. November 2020 (act. II 66) aus, anhand des weiteren Krankheitsverlaufs sei deutlich geworden, dass möglicherweise ein Ganglion im Bereich der linken oberen Extremität die Beeinträchtigung erkläre. Eine Entfernung des Ganglions sei bisher nicht erfolgt. Es handle sich daher nicht um einen austherapierten Zustand. Es fänden sich darüber hinaus keine wesentlichen Divergenzen hinsichtlich der Funktionalität, wie sie im neurologischen und auch orthopä- dischen Gutachten der MEDAS beschrieben worden seien. Auch die Beein- trächtigungen bei beginnender Arthrose im Grundgelenk des Daumens seien aus medizinischer Sicht durch eine Arthrodese behebbar. Zu einem solchen Eingriff habe sich der Beschwerdeführer bisher nicht entschliessen können. Auch diesbezüglich handle es sich daher nicht um einen Endzu- stand. Aus diesem Grunde verbleibe es bei der Beurteilung der Arbeits- fähigkeit, wie diese im orthopädischen Gutachten der MEDAS ausgeführt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2021, IV/21/97, Seite 12 worden sei. Zusammenfassend ergäben sich aufgrund der neu vorgelegten Befundberichte keine hinreichenden medizinischen Anknüpfungstatsachen, die eine andere Bewertung der im MEDAS-Gutachten festgestellten Ar- beitsfähigkeit nach sich ziehe (S. 3). 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2019 IV Nr. 40 S. 128 E. 3, 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.2). 3.3 Das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 18. September 2019 (act. II 33.1) – basierend auf einer internistischen, neurologischen, or- thopädischen, psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchung (inkl. neuropsychologischer Testung; act. II 33.2, 33.3, 33.4, 33.5, 33.6) – erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hier- vor). Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärun- gen, sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der ge- klagten Beschwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezo- genen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand werden nachvollzieh- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2021, IV/21/97, Seite 13 bar, umfassend und einlässlich begründet. Die Beurteilung des Gesund- heitszustandes erfolgte unter Einbezug sämtlicher hier relevanten medizini- schen Fachdisziplinen und beruht auf kongruenten Einschätzungen anläss- lich der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (vgl. act. II 33.1). Insoweit kommt dem Gutachten (inkl. Teilgutachten) voller Beweiswert zu (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). 3.3.1 Die Experten haben den in den Vorakten postulierten Konnex zwi- schen einer Hirnschädigung und den psychischen Beschwerden nachvoll- ziehbar verneint. Sie konnten in der durchgeführten bildgebenden Ab- klärung des Kopfes keine Hirngewebeschädigung finden und hielten fest, dass die Formulierung "Hirnverletzung" insofern nicht korrekt sei, als eine Hirngewebeschädigung weder seinerzeit noch aktuell (anhand der aktuel- len Bildgebung) belegt worden sei. Namhafte traumatische Hirngewebe- schädigungen hinterliessen in aller Regel dauerhafte bildmorphologische Läsionszeichen, sodass das Fehlen derartiger Zeichen gegen eine jemals stattgehabte gravierende Hirnverletzung mit dauerhaften Folgen spreche (act. II 33.1 S. 9 f.). Der psychiatrische Gutachter führte hierzu einleuchtend aus, dass die im Rahmen der depressiven Symptomatik zu Beginn beste- henden ausgeprägten Konzentrationsstörungen, die Antriebsstörung, die fehlende Tagesorganisation sowie die diffusen Ängste sich im weiteren Verlauf deutlich rückgängig gezeigt hätten, was auch der aktuelle Befund belege und bei einer hirnorganischen Störungsgenese nicht zu erwarten gewesen wäre (act. II 33.5 S. 42). Dies korreliert denn auch mit der zeitna- hen Feststellung des behandelnden Neurologen vom 30. Mai 2016, wo- nach hinsichtlich des Treppensturzes eine Restitutio ad integrum, also eine vollständige Heilung bestanden habe; im Untersuchungszeitpunkt stellte er einen normalen Kopf-/Hirnnervenstatus fest und die EEG-Untersuchung zeigte weder eine herdförmige Störung noch Zeichen erhöhter Anfallsbe- reitschaft (act. II 15 S. 71). Die Experten konnten die vorgebrachten Beschwerden im Rahmen ihrer Beurteilungen nicht bzw. nur bedingt mit den objektiven Befunden erklären (act. II 33.2 S. 41, 33.3 S. 45, 33.4 S. 44, 33.5 S. 44, 33.6 S. 45 jeweils Ziff. 7.3). Nachvollziehbar wiesen sie auf inkonsistentes Verhalten des Be- schwerdeführers hin. In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung hielten sie Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2021, IV/21/97, Seite 14 fest, dass die erhobenen Befunde in der Symptomvalidierung und der wei- teren Konsistenzprüfung ein erheblich verfälschendes Antwortverhalten zeigten, was den gesamten Beschwerdevortrag zumindest hinsichtlich der Ausprägung der reklamierten Beeinträchtigungen in Zweifel ziehe (act. II 33.1 S. 9) bzw. die Symptomvalidierung erheblich auffällig gewesen sei, sodass ein nicht-authentisches Antwortverhalten im Sinne einer be- wusstseinsnahen demonstrativen Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden anzunehmen sei (act. II 33.1 S. 18). 3.3.2 Nicht gefolgt werden kann der Kritik des Dr. med. N.________ in seinem Bericht vom 13. Januar 2020 (act. II 47 S. 5-7). Dr. N.________ verfasste wiederholt bereits auch vor der Begutachtung Berichte über seine Behandlungen. Diese Berichte waren den Gutachtern bekannt (vgl. act. II 33.7 S. 19 ff. [gutachterliche Zusammenfassung]). Die Vorhalte des schmerztherapeutisch tätigen Anästhesiologen gegenüber den Experten über angebliche Fehlbeurteilungen bzw. Fehlinterpretationen, woraus er somatische Grundlagen der geklagten Beschwerden (vorab auf neurologi- schem Fachgebiet) postuliert, überzeugen nicht. Weder wären solche Ge- sundheitsschäden vorher erhoben noch nachher von den behandelnden Ärzten weiterverfolgt worden. Eine (Rück-)Überweisung an die somatisch tätigen Ärzte erfolgte nicht. Auch wenn Dr. med. N.________ beinahe ein Jahr später, nämlich am 6. Januar 2021 nochmals ausführte, der Verlauf der Beschwerden sei ungünstig und ihre Art würde auf eine Pathologie am Bewegungsapparat hindeuten, ändert dies weiter nichts daran, dass solche nicht nur von den Gutachtern, sondern auch von den anderen behandeln- den Ärzten bis zu jenem Zeitpunkt nicht erhoben wurden (Akten des Be- schwerdeführers [act. I] 6; vgl. auch act. I 4 und 5). 3.3.3 Ebenso wenig mindert der zwischen der Verwaltung und der Gut- achterstelle geführte Schriftenwechsel die Zuverlässigkeit des Gutachtens. Dabei ging es einzig um die Frage der Honorierung der Experten für eine ergänzende Stellungnahme zur Kritik an ihrem Gutachten (act. II 55-57, 59, 62 f.). Nachdem keine Einigung erzielt werden konnte, übertrug die Be- schwerdegegnerin diese Beurteilung dem RAD. Der RAD-Arzt Dr. med. O.________ kam übereinstimmend mit den Akten zum Schluss, die Beein- trächtigung im Bereich des Ellenbogens sei auf ein Ganglion zurückzu- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2021, IV/21/97, Seite 15 führen, welches jedoch operativ behandelt werden könne (act. II 66 S. 3). Dies überzeugt (vgl. act. II 60 S. 3 sowie Universitätsspital Zürich [<www.usz.ch/krankheit/ganglion>]). Tatsache ist auch in dieser Hinsicht, dass keine Rücküberweisung aus der Klinik M.________ des Spitals F.________ an eine somatische Abteilung, insbesondere an die Neurologie oder Handchirurgie erfolgt ist (act. I 5 S. 2). Eine weitergehende (operative) Behandlung ist nicht aktenkundig und wird auch nicht geltend gemacht. Mithin erachten offensichtlich auch die behandelnden Ärzte eine Operation (derzeit) nicht für indiziert bzw. dringend und der Leidensdruck des Be- schwerdeführers scheint nicht gross zu sein. Dies gilt ebenso hinsichtlich der geltend gemachten Beschwerden im Grundgelenk des Daumens auf- grund der beginnenden Arthrose, hat der Beschwerdeführer die ihm ange- botene Operation (Arthrodese) doch abgelehnt (act. II 51 S. 4). Schliesslich ist mit dem RAD-Arzt festzuhalten, dass sich keine Divergenzen hinsichtlich der Funktionalität wie sie im neurologischen und auch im orthopädischen Teilgutachten der MEDAS beschrieben wurden, ergeben (act. II 66 S. 3). Die MRI der LWS vom 17. August 2020 offenbarte keine wesentliche Be- fundänderung im Vergleich zum Jahr 2016 (act. II 60 S. 3). Hinzu kommt, dass weder Dr. med. N.________ noch die weiteren Behandler des Spitals F.________ in ihren Berichten (vom 13. Januar [act. II 47 S. 5-7],
  14. November 2020 [act. I 5], 6. Januar 2021 [act. I 6]; 23. März [act. II 51 S. 3], 3. Juni 2020 [act. I 4]) aufzeigten, dass und inwiefern sich die spezifi- sche Beschwerdesymptomatik in der funktionellen Leistungsfähigkeit über das von der MEDAS formulierte Zumutbarkeitsprofil für eine leidensange- passte Tätigkeit hinaus niederschlagen soll. 3.3.4 Unter diesen Umständen besteht, anders als dies der Beschwerde- führer geltend macht, keine Grundlage, das Gutachten als nicht hinrei- chend aktuell zu betrachten (Beschwerde S. 4 Ziff. III Art. 3). Der Sachver- halt ist hinreichend abgeklärt und weitere Beweismassnahmen sind ent- behrlich. Gemäss den MEDAS-Gutachtern haben demnach die mittelgradi- ge depressive Episode (bis Ende 2019) und die beidseitigen AC- Gelenksarthrosen (auf Dauer) Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (act. II 33.1 S. 16 ff. Ziff. 4.2 f. und 4.7-4.9). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2021, IV/21/97, Seite 16 Die Beschwerdegegnerin ist jedoch davon ausgegangen, dass die von psychiatrischer Seite her attestierte Einschränkung – da diese anhand der Standardindikatorenprüfung nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt sei – unberücksichtigt zu bleiben habe (act. II 67 S. 2; Beschwerdeantwort S. 2 f. lit. C Ziff. 4 f.). Aufgrund der zu prüfenden Indikatoren (vgl. E. 2.2 mit Hin- weisen) ist dies nicht zu beanstanden: Auf psychiatrischen Fachgebiet hielt die zuständige MEDAS-Gutachterin fest, dass aktuell allenfalls von leichten Einschränkungen des Anpassungs- und Umstellungsvermögens und einem etwas erhöhten Pausenbedarf auszugehen sei (act. II 33.5 S. 42 Ziff. 6), womit keine schwere Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde be- steht. Mit einer höheren Gesprächsfrequenz, einem Wechsel des Antidepressivums oder einer Kombinationstherapie kann die Therapie optimiert und eine Verbesserung erzielt werden (act. II 33.5 S. 43 Ziff. 7.2). Die Behandlungsoptionen sind daher nicht ausgeschöpft bzw. eine Be- handlungsresistenz ist nicht ausgewiesen, zumal die Expertin unter leitlini- engerechter Therapieführung eine Wiedererlangung der vollen Arbeits- fähigkeit spätestens per Ende 2019 erwartete (act. II 33.5 S. 45 Ziff. 8.1). Komorbiditäten, die dem Beschwerdeführer Ressourcen rauben, sind nicht ausgewiesen. Die Agoraphobie mit Vermeidungsverhalten ohne Auftreten von Panikattacken (ICD-10 F40.0) wurde als subsyndromal ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eingeordnet (act. II 33.5 S. 41 S. 6) und im Rahmen der Begründung der Gesamtarbeitsfähigkeit wurde festgehalten, dass sich eine dauerhafte additive Zusammenziehung von Teilarbeitsunfähigkeiten nicht ergebe, da die psychiatrische bedingte Minderung des Rendements als reversibel (spätestens per Ende 2019) anzusehen sei (act. II 33.1 S. 18). Auffälligkeiten in der Persönlichkeit konnten nicht festgestellt werden (vgl. act. II 33.5 S. 38 Ziff. 4.3.1) und betreffend das Sozialverhalten ging die psychiatrische Expertin von weitgehend erhaltenen Ressourcen aus (act. II 33.5 S. 44 Ziff. 7.4). Sie wies auch darauf hin, dass die Konsistenz und Plausibilität der psychiatrischen Symptome und Befun- de in Bezug auf die depressive Symptomatik nur bedingt gegeben seien. Der Beschwerdeführer wirke nicht namhaft schmerzgeplagt und auch der Antrieb sei nicht namhaft gestört (act. II 33.5 Ziff. 7.3,), im Alltag sei er weitgehend selbständig und selbstversorgend sowie aktiv (act. II 33.5 S. 44 Ziff. 7.4; vgl. auch act. I 4). Doch selbst wenn die gutachterlich attestierte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2021, IV/21/97, Seite 17 psychische Beeinträchtigung von 20 % in einer angepassten Tätigkeit bis Ende 2019 mitberücksichtigt würde, änderte dies nichts am Ergebnis.
  15. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung rea- lisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohn- strukturerhebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Fak- toren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; SVR 2019 UV Nr. 40 S. 153 E. 6.2.3). 4.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom BFS herausge- gebenen LSE herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2021, IV/21/97, Seite 18 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheit- lich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend ein- setzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtli- chen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationa- lität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermes- sen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrech- nung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20). 4.4 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Die Gutachter der MEDAS haben sich in ihrer interdis- ziplinären Gesamtbeurteilung nicht zur Frage geäussert, seit wann der Be- schwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit eingeschränkt ist; sie hielten einzig fest, in der angestammten Tätigkeit sei bis Ende 2019 eine Arbeitsfähigkeit von 60 % und ab Anfang 2020 eine solche von 80 % anzunehmen (act. II 33.1 S.18 f. Ziff. 4.7 und 4.9). Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit wäre an sich für die Feststellung des Bestehens der einjährigen Wartezeit relevant (vgl. E. 2.3 hiervor). Unter Berücksichtigung der Anmeldung zum Leistungsbe- zug vom 17. September 2018 (act. II 2 S. 10) und der sechsmonatigen Ka- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2021, IV/21/97, Seite 19 renzfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG fällt der frühestmögliche Rentenbeginn jedoch frühestens auf März 2019, womit das Wartejahr spätestens ab März 2018 hätten laufen müssen. Diese Frage kann hier jedoch offen gelassen werden, da mit Blick auf die zu mindestens 80 % zumutbare angepasste Tätigkeit bereits auch in diesem Zeitpunkt bis Ende 2019 (act. II 33.1 S. 18 Ziff. 4.8) selbst unter Berücksichtigung einer aus psychischen Gründen vorliegenden Einschränkung (vgl. E. 3.3.4 hiervor) nie ein Rentenanspruch bestanden hat (vgl. E. 4.5 hiernach). 4.5 Die Beschwerdegegnerin ist bei der Ermittlung des Valideneinkom- mens von Fr. 67'432.-- von den statistischen Werten gemäss LSE, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Männer, ausgegangen (act. II 67 S. 2). Das Abstellen auf die LSE ist nicht zu beanstanden; ange- sichts der Erwerbsbiographie erscheint dies gar als grosszügig. Der Be- schwerdeführer absolvierte nach seinen eigenen Angaben in seinem Hei- matland von 1988 bis 1991 zwar eine Ausbildung zum ... (act. II 2 S. 5 Ziff. 5.3), über eine in der Schweiz anerkannte Berufsausbildung verfügt er jedoch nicht. Dabei ist zu beachten, dass die Ausübung dieses Berufs eine Anerkennung durch das P.________ bedürfte (<www.....admin.ch>). Den Akten kann nichts entnommen werden, was belegen würde, dass er nach seiner Einreise in die Schweiz im März 2002 (act. II 2 S. 1 Ziff. 1.4) einem ausgebildeten ... mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) entspre- chend angestellt gewesen wäre bzw. auf Dauer, mithin auch im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns, diese Tätigkeit ausgeübt hätte. Er hat diesbezüglich selbst im Beschwerdeverfahren keine Belege eingereicht. Vielmehr ergibt sich, dass er während der gesamten Erwerbskarriere in der Schweiz jeweils allein während kurzen Phasen gearbeitet hatte und diese Phasen immer wieder durch Arbeitslosigkeit unterbrochen wurden. Ein spezifisches Arbeitsgebiet kann nicht ausgemacht werden. Der Beschwer- deführer war u.a. von Juli 2006 bis März 2009 in Unternehmen der ...- so- wie ...-/...-Branchen tätig. Im Anschluss daran sind kaum mehr relevante Fenster mit Erwerbstätigkeiten auszumachen, sondern einzig noch wenige Monate dauernde Temporäreinsätze jeweils unterbrochen durch Arbeitslo- sigkeit (act. II 14 S. 2 f., 18 S. 1). In Anbetracht dieser Ausgangslage und der Tatsache, dass die effektiv erzielten Erwerbseinkommen mit Ausnahme des Jahres 2011 (Fr. 69'748.--) zwischen Fr. 8'306.-- und 53'799.-- lagen, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2021, IV/21/97, Seite 20 ist ein Abstellen auf das Niveau 2 oder, wie vom Beschwerdeführer ver- langt (Beschwerde S. 5 Art. 4) gar 3 der LSE offensichtlich nicht gerechtfer- tigt. Die Berücksichtigung des Kompetenzniveau 3 (komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet vorausset- zen) fällt hier von vornherein ausser Betracht. Auch das Kompetenzniveau 2 ist nicht einschlägig, da der Beschwerdeführer, wie zuvor erwähnt, über keine in der Schweiz anerkannte Berufsausbildung verfügt und er in einem entsprechenden Ausbildungsniveau auch nicht tätig war. Da der Beschwerdeführer seine zumutbare medizinisch-theoretische Ar- beitsfähigkeit (vgl. E. 3.1.6 und 3.3.4 hiervor) nicht verwertet, ist das Invali- deneinkommen ebenfalls anhand der statistische Werte der LSE zu be- stimmen und dabei praxisgemäss ebenso auf den Totalwert der Tabelle TA1_tirage_skill_level für Männer im Kompetenzniveau 1 abzustellen (vgl. Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 13. Juni 2018, 8C_212/2018, E. 4.4.1, und vom 4. April 2018, 8C_684/2017, E. 5.3). Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (SVR 2018 UV Nr. 29 S. 103 E. 5.2). Nach der gutachterlichen Einschätzung der MEDAS bestand in einer angepassten Tätigkeit zu keinem Zeitpunkt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mehr als 20 % (vgl. E. 3.1.6 und E. 3.3.4 hiervor). Fraglich ist, ob der von der Beschwerdegegnerin gewährte leidensbedingte Abzug von 10 % (act. II 67 S. 2) gerechtfertigt ist. Diese Frage kann letzt- lich jedoch offenbleiben. Keinesfalls gerechtfertigt ist ein höherer Abzug. Da die beiden Vergleichseinkommen anhand statistischer Daten erhoben werden, fällt insbesondere auch ein Abzug wegen allfälliger invaliditäts- fremder Gründe (Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie, Be- schäftigungsgrad) ausser Betracht, wäre doch ein solcher bei beiden Ein- kommen zu berücksichtigen und damit von vornherein ohne Einfluss auf den Invaliditätsgrad (Entscheid des BGer vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5; vgl. E. 5.3 hiervor). Selbst wenn der Abzug von 10 % berücksichtigt würde, resultierte unter Berücksichtigung der bis Ende 2019 gutachterlich psychiatrisch attestierten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % in einer angepassten Tätigkeit ein rentenausschliessender Invali- ditätsgrad von 28 % (100 ./. [100 x 0.8 x 0.9]) bzw. danach infolge der voll- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2021, IV/21/97, Seite 21 schichtigen Arbeitsfähigkeit ein ebensolcher von maximal höchstens 10 % (100 x 0.9; vgl. E. 2.3 hiervor). 4.6 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom
  16. Dezember 2020 (act. II 67) nicht zu beanstanden. Die dagegen erho- bene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.2 hiervor).
  17. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer – vorbehält- lich der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 6.3 hiernach) – zur Bezahlung auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). 5.3 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). 5.3.1 Die Bedürftigkeit im Sinne der Prozessarmut ist erstellt (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 7). Zudem kann das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden und die Notwendigkeit einer Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2021, IV/21/97, Seite 22 Rechtsverbeiständung ist zu bejahen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin ist demnach gutzuheissen. Somit ist dem Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu befreien. Festzusetzen bleibt das amtliche Hono- rar von Rechtsanwältin B.________. 5.3.2 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtli- chen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stunden- ansatz Fr. 200.--. Mit Honorarnote vom 16. März 2021 macht Rechtsanwältin B.________ einen Aufwand von 5.58 Stunden bzw. ein Honorar von Fr. 1'395.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 183.10 sowie Mehrwertsteuer von 7.7 % (von Fr. 1'578.10) im Betrag von Fr. 121.50, total Fr. 1'699.60, gel- tend. Dies ist nicht zu beanstanden. Folglich wird der tarifmässige Partei- kostenersatz für dieses Verfahren auf Fr. 1'699.60 festgesetzt. Davon ist Rechtsanwältin B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1’116.-- (5.58 h x Fr. 200.- -) zuzüglich Auslagen von Fr. 83.50 und Mehrwertsteuer von Fr. 92.35 (7.7 % von Fr. 1'199.50), total somit eine Entschädigung von Fr.1'291.85, aus- zurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdefüh- rers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO (Art. 113 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2021, IV/21/97, Seite 23 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  18. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  19. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin wird gutgeheissen.
  20. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
  21. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  22. Der tarifmässige Parteikostenersatz der amtlichen Anwältin wird in die- sem Verfahren auf Fr. 1'699.60 (inkl. Auslagen und MWST) festge- setzt. Davon wird Rechtsanwältin B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr.1'291.85 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vor- behalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2021, IV/21/97, Seite 24
  23. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 21 97 IV SCI/LUB/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 29. Oktober 2021 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Furrer, Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiber Lüthi A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 15. Dezember 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2021, IV/21/97, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1974 geborene, aus ... stammende A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 17. September 2018 unter Hinweis auf eine mittelgradig depressive Episode, ein Ellbogentrauma, Migräne, eine Peroneusparese, ein Sulcus-ulnaris-Syndrom und ein subacromiales Im- pingement der rechten Schulter bei der Eidgenössischen Invalidenversiche- rung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. II] 2). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) nahm Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor, insbesondere veranlasste sie eine polydis- ziplinäre Begutachtung durch die C.________ (MEDAS; act. II 23, 33.1-9). Mit Vorbescheid vom 18. November 2019 (act. II 36) stellte sie dem Versi- cherten bei einem Invaliditätsgrad von 10 % die Verneinung eines Renten- anspruchs in Aussicht. Nach erhobenem Einwand (act. II 39, 47, 51) holte die IVB eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein (act. II 66) und verneinte mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 (act. II 67) entsprechend dem Vorbescheid einen Rentenanspruch. B. Mit Eingabe vom 29. Januar 2021 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Beschwerde. Er stellte folgende Rechtsbe- gehren: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. Dezember 2020 sei auf- zuheben. 2. Der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers sei auf mindestens 40 % anzu- setzen. 3. Eventualiter: Es sei die Beschwerdegegnerin anzuhalten, dem Beschwerde- führer berufliche Eingliederungsmassnahmen (z.B. eine Umschulung) zu gewähren. 4. Subeventualiter: Es seien weitere medizinische Abklärungen anzuordnen. 5. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung einer amtlichen Rechtsanwältin zu erteilen.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolge -

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2021, IV/21/97, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2021 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 15. Dezember 2020 (act. II 67). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine IV-Rente. Soweit eventualiter berufliche Eingliederungsmassnah- men beantragt werden (Beschwerde S. 2 Ziff. I Ziff. 3), wurde darüber in der angefochtenen Verfügung nicht entschieden, womit es an einem An- fechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). Folglich ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2021, IV/21/97, Seite 4 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizini- sche Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeein- trächtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähig- keit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2021, IV/21/97, Seite 5 gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berück- sichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prü- fungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestell- ten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Stan- dardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie- gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Fol- gen der Beweislosigkeit die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6 S. 308). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2021, IV/21/97, Seite 6 sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 Den Akten ist bezüglich des Gesundheitszustands des Beschwerde- führers bzw. seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen. 3.1.1 Im Bericht des Zentrums D.________ vom 30. Mai 2016 (act. II 15 S. 70-72) diagnostizierte Dr. med. E.________, Facharzt für Neurologie, eine Peroneusneuropathie am Fibulaköpfchen links und einen Status nach Treppensturz am 7. Januar 2015 (S. 70). Der Verlauf betreffend Treppen- sturz sei erfreulich. Zum Zeitpunkt der Untersuchung fände sich ein norma- ler Kopf-/Hirnnervenstatus. Die EEG-Untersuchung zeige weder eine herd- förmige Störung noch Zeichen erhöhter Anfallsbereitschaft. Von diesbezüg- licher Seite könne von einer Restitutio ad integrum ausgegangen werden (S. 71). Bei den episodisch heftigen tendenziell eher linksseitigen Kopf- schmerzen dürfte es sich um eine Migräne handeln. Bei der akut auftreten- den Fussheberschwäche auf der linken Seite handle es sich um eine Pero- neusparese. Neurographisch zeige sich ein Nervenleitungsblock an der typischen Engstelle am Fibulaköpfchen. Bereits durchgeführt worden sei eine Bildgebung der LWS, welche einen normalen Befund gezeigt habe. Eine Radikulopathie L5 sei ausgeschlossen worden (S. 72). 3.1.2 Im Bericht der Psychiatrischen Dienste des Spitals F.________ über die Konsultationen vom 13. und 27. November 2017 (act. II 16 S. 9-12) diagnostizierte PD Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie Psychiatrie und Psychotherapie, eine mittelgradige depres- sive Episode (ICD-10 F32.1), den Verdacht auf ein organisches Psycho- syndrom nach Schädelhirntrauma (ICD-10 F07.2) und eine anhaltende Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) bei Verdacht auf ein Impingement- Syndrom der Schulter. Grundsätzlich seien die beschriebenen Symptome grösstenteils mit der Depression erklärbar. Anamnestisch bestehe der Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2021, IV/21/97, Seite 7 dacht auf eine symptomatische Epilepsie mit wiederholten Bewusstseins- verlusten. Zusätzlich bestehe der Verdacht auf fokale Anfälle im Sinne ei- nes Temporallappenanfalls sowie Derealisationsepisoden (S. 11). 3.1.3 Im Bericht der Abteilung H.________ des Spitals F.________ vom

24. Januar 2018 (act. II 15 S. 25 f.) nannte Dr. med. I.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, als Diagnose belastungsabhängige Schulterbeschwerden rechts mit schmerzhafter Bewegungseinschränkung bei partieller Schultersteife, sub- acromialem Impingement-Syndrom, klinisch Ansatztendinopathie der Su- praspinatussehne rechts mit Status nach subacromialer Mischinfiltration der rechten Schulter vom 6. November 2017 und zurzeit oraler Cortison- Stufentherapie (S. 25). 3.1.4 Im Bericht der Abteilung J.________ des Spitals F.________ vom

2. März 2018 (act. II 15 S. 23 f.) diagnostizierte Dr. med. K.________, Facharzt für Chirurgie, Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirur- gie und Handchirurgie, eine zehn Jahre alte Ruptur des ulnaren Seitenban- des am Grundgelenk Dig. I rechts im Sinne einer Stener-Läsion mit persis- tierender Instabilität und grotesker Achsabweichung des Daumens bei Be- lastung mit Status nach Rekonstruktion des ulnaren Seitenbandes Dig. I rechts mit hälftiger Palmarissehne vom gleichseitigen Handgelenk am

13. Juli 2017. Insgesamt bestünden ein etwas gelockertes Transplantat nach der Rekonstruktion und gebesserte Verhältnisse im Vergleich zum Zustand vor der Operation vom 13. Juli 2017. Aktuell sei der Daumen noch etwas schwach. Die Beschwerden seitens der Schulter stünden im Vorder- grund. Die Behandlung werde abgeschlossen (S. 24). 3.1.5 Im vertrauensärztlichen Bericht vom 26. März 2018 (act. II 5) führte Dr. med. L.________, Facharzt für Prävention und Public Health, zuhanden des Sozialdienstes aus, schon nur aus psychiatrischer Sicht (mittelgradige Depression und Verdacht auf ein posttraumatisches psychoorganisches Syndrom) bestehe zurzeit keine Arbeitsfähigkeit. Die Beurteilung der künf- tig noch möglichen Arbeitsfähigkeit könne erst zum Thema werden, wenn klare Diagnosen auf dem Tisch lägen, darauf ausgerichtete intensive The- rapien mit guter Compliance hätten durchgeführt werden können und es dem Beschwerdeführer gelungen sei, aus seinem gegenwärtig tiefen Loch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2021, IV/21/97, Seite 8 herauszukommen. Die aufgrund des klinischen Bildes im Vordergrund ste- hende Verdachtsdiagnose eines psychoorganischen posttraumatischen Syndroms sollte mit weiteren Untersuchungen untermauert oder aber über- zeugend verworfen werden (S. 14). 3.1.6 Im polydisziplinären Gutachten der MEDAS vom 18. September 2019 (act. II 33.1) wurden interdisziplinär mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und begin- nende arthrotische Veränderungen beider AC-Gelenke diagnostiziert. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien eine Präadipositas, ein Cannabis- Konsum (S. 16), ein möglicher schädlicher Alkoholkonsum, ein Suclus- ulnaris-Syndrom links mit sensiblen Störungsbefunden (ICD-10 G56.2), eine Läsion des Nervus radialis rechts mit sensiblen Störungsbefunden (ICD-10 G56.3), eine Läsion des Nervus peroneus links mit sensiblen Störungsbefunden (ICD-10 G57.3), eine Migräne ohne Aura (ICD-10 G43.1 [recte wohl: G43.0]), myofasziale Triggerpunkte im Bereich des Musculus trapezius beidseits, eine Instabilität des ulnaren Seitenbandes MCP-I- Gelenk rechts bei Status nach Bandrekonstruktion 2017 sowie einer gerin- gen Daumengrundgelenksarthrose beidseits und eine Agoraphobie mit Vermeidungsverhalten ohne Auftreten von Panikattacken (ICD-10 F40.0; S. 17). Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit betrage insgesamt 60 % bis Ende 2019 und 80 % ab Anfang 2020 (Innere Medizin, Neurologie und Neuropsychologie je 100 %, Orthopädie 80 %, Psychiatrie 80 % bis Ende 2019). In einer angepassten Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit insgesamt 80 % bis Ende 2019 und 100 % ab Anfang 2020 (Innere Medi- zin, Neurologie, Orthopädie, Neuropsychologie je 100 %, Psychiatrie 80 % bis Ende 2019). Eine dauerhafte additive Zusammenziehung von Teilar- beitsunfähigkeiten ergebe sich nicht, da die psychiatrisch bedingte Minde- rung des Rendements als reversibel (spätestens per Ende 2019) anzuse- hen sei (S. 19). In internistischer Hinsicht ergäben sich keine Hinweise auf Erkrankungen, die die Arbeitsfähigkeit als ... einschränkten. Für die anamnestisch rekla- mierte hohe Schmerzintensität habe im klinischen Eindruck kein ausrei- chendes Korrelat bestanden (act. II 33.2 S. 41).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2021, IV/21/97, Seite 9 In neurologischer Hinsicht habe sich das Sulcus-ulnaris-Syndrom links nach den Unfällen von 2014/15 entwickelt und sich aktuell partiell zurück- gebildet; es verblieben leichte sensible Störungsbefunde im Versorgungs- gebiet des linken Ulnarnervs. Die Peroneusläsion links habe sich im Zeit- verlauf wesentlich zurückgebildet und verursache derzeit keine namhaften Fähigkeitsdefizite. Die Nervenläsion am rechten Handgelenk (im Versor- gungsgebiet des Nervus radialis superficialis) zeige nach Darstellung des Beschwerdeführers bislang keine wesentliche Verbesserung, wobei diese im weiteren Verlauf zu erwarten sei. Die Behandlungsoptionen des migrä- neartigen Kopfschmerzes seien noch nicht ausgeschöpft. Eine wesentliche Alltagsbeeinträchtigung sei nach Angaben des Beschwerdeführers nicht erkennbar (act. II 33.3 S. 44). Die vorgebrachten Beschwerden seien nicht mit den objektiven Befunden der nervalen Läsion in Einklang zu bringen. Es fänden sich insbesondere keine Paresen oder neuropathische Reizzei- chen der vorgeschädigten Nerven (act. II 33.3 S. 45). In orthopädischer Hinsicht lasse sich die Beeinträchtigung des rechten Daumens im Kontext der erneuten ulnaren Bandinstabilität im MCP-I- Gelenk verstehen, jedoch bestehe klinisch keine namhafte Einschränkung der Funktion des rechten Daumens und damit auch aller Griffformen. Die geklagten Missempfindungen im Bereich beider Unterarme und Hände liessen sich im Kontext eines myofaszialen cervicobrachialen Schmerzsyn- droms verstehen, dieses lasse sich regelhaft durch adäquate Physiothera- pie positiv beeinflussen. Für die geklagten rechtsseitigen Schulterbe- schwerden und die demonstrierte Bewegungseinschränkung im rechten Schultergelenk fänden sich kein ausreichend erklärendes klinisches und bildmorphologisches Korrelat (act. II 34.4 S. 43). Die bildmorphologisch nachgewiesenen, klinisch jedoch nicht relevanten degenerativen Verände- rungen im Bereich beider Daumengrundgelenke sowie beider Acromiocla- viculargelenke rechtfertigten die Empfehlung, Arbeiten mit häufigen Über- kopftätigkeiten sowie dauerhaft schwere Arbeiten eher zu meiden. Für kör- perlich leichte bis mittelschwere Arbeiten unter Auslassung repetitiver Überkopfarbeiten lasse sich eine Limitation der Arbeitsfähigkeit nicht be- gründen (act. II 34.4 S. 45).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2021, IV/21/97, Seite 10 In psychiatrischer Hinsicht lasse sich allenfalls eine zeitlich limitierte partiel- le Minderung der Arbeitsfähigkeit ableiten, zumal auch die wesentlichen Behandlungsoptionen nicht ausgeschöpft seien (act. II 33.5 S. 41, 43). Ak- tuell sei von leichten Einschränkungen des Anpassungs- und Umstellungs- vermögens und einem etwas erhöhten Pausenbedarf auszugehen. Der Verdacht auf ein organisches Psychosyndrom lasse sich aktuell nicht bestätigen, typische Symptome, die nicht auch dem depressiven Spektrum zuzurechnen seien, seien nicht geschildert worden (act. II 33.5 S. 42). Die getroffene Einschätzung dürfe retrospektiv zumindest seit der letzten Stel- lungnahme des behandelnden Psychiaters im Oktober 2018 gelten. Unter leitliniengerechter Therapieführung sei eine Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit spätestens per Ende 2019 zu erwarten (act. II 33.5 S. 45 f.). In neuropsychologischer Hinsicht belegten die objektiven Befunde keine namhafte Gesundheitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Für die reklamierten Beschwerden finde sich kein ausreichendes objektives Korre- lat und die Symptomvalidierung ergebe einen Hinweis auf ein nicht- authentisches Antwortverhalten. Es bestünden deutliche Hinweise für eine Aggravation (act. II 33.6 S. 45). 3.1.7 Im Sprechstundenbericht der Klinik M.________ des Spitals F.________ vom 13. Januar 2020 (act. II 47 S. 5-7) führte Dr. med. N.________, Facharzt für Anästhesiologie, aus, dass neu erhobene patho- logische Befunde in den von der MEDAS in Auftrag gegebenen bildgeben- den Untersuchungen nicht nach den Regeln der Kunst beurteilt und abge- klärt worden seien. Dies betreffe vor allem das neurologische Teilgutach- ten. Bei unvollständiger klinischer Untersuchung im Hinblick auf die ange- gebenen Schmerzen der rechten Armachse bis zur Hand (keine algesiolo- gische Untersuchung) sei darin unzulässig eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden, obwohl in der MRI-Befundung eine zu den Beschwerden passende Bedrängnis der Nervenwurzel C6 rechts durch eine neuroforami- nale Enge beschrieben sei. Anstatt die logische Schlussfolgerung einer nach 2017 neu aufgetretenen neuroforaminalen Enge zu ziehen und dies klinisch, wie auch neurophysiologisch abzuklären, habe der Gutachter dar- auf verzichtet. Darüber hinaus sei eine handchirurgische Neubeurteilung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2021, IV/21/97, Seite 11 des Instabilitätsgefühls im rechten Metacarpophalangealgelenk zweieinhalb Jahre postoperativ indiziert (S. 6). 3.1.8 Im Bericht der Abteilung J.________ des Spitals F.________ vom

23. März 2020 diagnostizierte Dr. med. K.________ Schmerzen im Bereich des Daumens rechts und Schulter rechts mit persistierender Instabilität des ulnaren Seitenbandes trotz der Rekonstruktion mit hälftiger Palmarissehne vom gleichseitigen Handgelenk vom 13. Juli 2017 (act. II 51 S. 3). Die be- ginnende Arthrose im Grundgelenk des Daumens, die persistierende Insta- bilität trotz der Rekonstruktion des Seitenbandes 2017 und die deutliche Schmerzhaftigkeit beim Belasten der Hand sprächen für die Arthrodese des Daumengrundgelenks. Der Beschwerdeführer könne sich leider zu keinem operativen Eingriff entschliessen (S. 4). 3.1.9 Eine MRI der LWS vom 17. August 2020 (act. II 60 S. 3) ergab eine minime Osteochondrose BWK12/LWK1 mit diskretem Reizzustand. Es lie- ge keine wesentliche Befundänderung zu 2016 vor. Eine MRI des linken Ellbogens vom 19. August 2020 (act. II 60 S. 2) zeigte ein subkortikales intraossäres Ganglion (3 mm) dorsal im Capitulum humeri links mit angren- zendem radiärem Knorpeldefekt als mögliches Korrelat für die klinische Beschwerdesymptomatik. 3.1.10 Der RAD-Arzt Dr. med. O.________, Facharzt für Psychosomatik und Psychotherapie (...), führte in seiner Stellungnahme vom 23. November 2020 (act. II 66) aus, anhand des weiteren Krankheitsverlaufs sei deutlich geworden, dass möglicherweise ein Ganglion im Bereich der linken oberen Extremität die Beeinträchtigung erkläre. Eine Entfernung des Ganglions sei bisher nicht erfolgt. Es handle sich daher nicht um einen austherapierten Zustand. Es fänden sich darüber hinaus keine wesentlichen Divergenzen hinsichtlich der Funktionalität, wie sie im neurologischen und auch orthopä- dischen Gutachten der MEDAS beschrieben worden seien. Auch die Beein- trächtigungen bei beginnender Arthrose im Grundgelenk des Daumens seien aus medizinischer Sicht durch eine Arthrodese behebbar. Zu einem solchen Eingriff habe sich der Beschwerdeführer bisher nicht entschliessen können. Auch diesbezüglich handle es sich daher nicht um einen Endzu- stand. Aus diesem Grunde verbleibe es bei der Beurteilung der Arbeits- fähigkeit, wie diese im orthopädischen Gutachten der MEDAS ausgeführt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2021, IV/21/97, Seite 12 worden sei. Zusammenfassend ergäben sich aufgrund der neu vorgelegten Befundberichte keine hinreichenden medizinischen Anknüpfungstatsachen, die eine andere Bewertung der im MEDAS-Gutachten festgestellten Ar- beitsfähigkeit nach sich ziehe (S. 3). 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2019 IV Nr. 40 S. 128 E. 3, 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.2). 3.3 Das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 18. September 2019 (act. II 33.1) – basierend auf einer internistischen, neurologischen, or- thopädischen, psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchung (inkl. neuropsychologischer Testung; act. II 33.2, 33.3, 33.4, 33.5, 33.6) – erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hier- vor). Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärun- gen, sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der ge- klagten Beschwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezo- genen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand werden nachvollzieh-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2021, IV/21/97, Seite 13 bar, umfassend und einlässlich begründet. Die Beurteilung des Gesund- heitszustandes erfolgte unter Einbezug sämtlicher hier relevanten medizini- schen Fachdisziplinen und beruht auf kongruenten Einschätzungen anläss- lich der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (vgl. act. II 33.1). Insoweit kommt dem Gutachten (inkl. Teilgutachten) voller Beweiswert zu (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). 3.3.1 Die Experten haben den in den Vorakten postulierten Konnex zwi- schen einer Hirnschädigung und den psychischen Beschwerden nachvoll- ziehbar verneint. Sie konnten in der durchgeführten bildgebenden Ab- klärung des Kopfes keine Hirngewebeschädigung finden und hielten fest, dass die Formulierung "Hirnverletzung" insofern nicht korrekt sei, als eine Hirngewebeschädigung weder seinerzeit noch aktuell (anhand der aktuel- len Bildgebung) belegt worden sei. Namhafte traumatische Hirngewebe- schädigungen hinterliessen in aller Regel dauerhafte bildmorphologische Läsionszeichen, sodass das Fehlen derartiger Zeichen gegen eine jemals stattgehabte gravierende Hirnverletzung mit dauerhaften Folgen spreche (act. II 33.1 S. 9 f.). Der psychiatrische Gutachter führte hierzu einleuchtend aus, dass die im Rahmen der depressiven Symptomatik zu Beginn beste- henden ausgeprägten Konzentrationsstörungen, die Antriebsstörung, die fehlende Tagesorganisation sowie die diffusen Ängste sich im weiteren Verlauf deutlich rückgängig gezeigt hätten, was auch der aktuelle Befund belege und bei einer hirnorganischen Störungsgenese nicht zu erwarten gewesen wäre (act. II 33.5 S. 42). Dies korreliert denn auch mit der zeitna- hen Feststellung des behandelnden Neurologen vom 30. Mai 2016, wo- nach hinsichtlich des Treppensturzes eine Restitutio ad integrum, also eine vollständige Heilung bestanden habe; im Untersuchungszeitpunkt stellte er einen normalen Kopf-/Hirnnervenstatus fest und die EEG-Untersuchung zeigte weder eine herdförmige Störung noch Zeichen erhöhter Anfallsbe- reitschaft (act. II 15 S. 71). Die Experten konnten die vorgebrachten Beschwerden im Rahmen ihrer Beurteilungen nicht bzw. nur bedingt mit den objektiven Befunden erklären (act. II 33.2 S. 41, 33.3 S. 45, 33.4 S. 44, 33.5 S. 44, 33.6 S. 45 jeweils Ziff. 7.3). Nachvollziehbar wiesen sie auf inkonsistentes Verhalten des Be- schwerdeführers hin. In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung hielten sie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2021, IV/21/97, Seite 14 fest, dass die erhobenen Befunde in der Symptomvalidierung und der wei- teren Konsistenzprüfung ein erheblich verfälschendes Antwortverhalten zeigten, was den gesamten Beschwerdevortrag zumindest hinsichtlich der Ausprägung der reklamierten Beeinträchtigungen in Zweifel ziehe (act. II 33.1 S. 9) bzw. die Symptomvalidierung erheblich auffällig gewesen sei, sodass ein nicht-authentisches Antwortverhalten im Sinne einer be- wusstseinsnahen demonstrativen Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden anzunehmen sei (act. II 33.1 S. 18). 3.3.2 Nicht gefolgt werden kann der Kritik des Dr. med. N.________ in seinem Bericht vom 13. Januar 2020 (act. II 47 S. 5-7). Dr. N.________ verfasste wiederholt bereits auch vor der Begutachtung Berichte über seine Behandlungen. Diese Berichte waren den Gutachtern bekannt (vgl. act. II 33.7 S. 19 ff. [gutachterliche Zusammenfassung]). Die Vorhalte des schmerztherapeutisch tätigen Anästhesiologen gegenüber den Experten über angebliche Fehlbeurteilungen bzw. Fehlinterpretationen, woraus er somatische Grundlagen der geklagten Beschwerden (vorab auf neurologi- schem Fachgebiet) postuliert, überzeugen nicht. Weder wären solche Ge- sundheitsschäden vorher erhoben noch nachher von den behandelnden Ärzten weiterverfolgt worden. Eine (Rück-)Überweisung an die somatisch tätigen Ärzte erfolgte nicht. Auch wenn Dr. med. N.________ beinahe ein Jahr später, nämlich am 6. Januar 2021 nochmals ausführte, der Verlauf der Beschwerden sei ungünstig und ihre Art würde auf eine Pathologie am Bewegungsapparat hindeuten, ändert dies weiter nichts daran, dass solche nicht nur von den Gutachtern, sondern auch von den anderen behandeln- den Ärzten bis zu jenem Zeitpunkt nicht erhoben wurden (Akten des Be- schwerdeführers [act. I] 6; vgl. auch act. I 4 und 5). 3.3.3 Ebenso wenig mindert der zwischen der Verwaltung und der Gut- achterstelle geführte Schriftenwechsel die Zuverlässigkeit des Gutachtens. Dabei ging es einzig um die Frage der Honorierung der Experten für eine ergänzende Stellungnahme zur Kritik an ihrem Gutachten (act. II 55-57, 59, 62 f.). Nachdem keine Einigung erzielt werden konnte, übertrug die Be- schwerdegegnerin diese Beurteilung dem RAD. Der RAD-Arzt Dr. med. O.________ kam übereinstimmend mit den Akten zum Schluss, die Beein- trächtigung im Bereich des Ellenbogens sei auf ein Ganglion zurückzu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2021, IV/21/97, Seite 15 führen, welches jedoch operativ behandelt werden könne (act. II 66 S. 3). Dies überzeugt (vgl. act. II 60 S. 3 sowie Universitätsspital Zürich [ ]). Tatsache ist auch in dieser Hinsicht, dass keine Rücküberweisung aus der Klinik M.________ des Spitals F.________ an eine somatische Abteilung, insbesondere an die Neurologie oder Handchirurgie erfolgt ist (act. I 5 S. 2). Eine weitergehende (operative) Behandlung ist nicht aktenkundig und wird auch nicht geltend gemacht. Mithin erachten offensichtlich auch die behandelnden Ärzte eine Operation (derzeit) nicht für indiziert bzw. dringend und der Leidensdruck des Be- schwerdeführers scheint nicht gross zu sein. Dies gilt ebenso hinsichtlich der geltend gemachten Beschwerden im Grundgelenk des Daumens auf- grund der beginnenden Arthrose, hat der Beschwerdeführer die ihm ange- botene Operation (Arthrodese) doch abgelehnt (act. II 51 S. 4). Schliesslich ist mit dem RAD-Arzt festzuhalten, dass sich keine Divergenzen hinsichtlich der Funktionalität wie sie im neurologischen und auch im orthopädischen Teilgutachten der MEDAS beschrieben wurden, ergeben (act. II 66 S. 3). Die MRI der LWS vom 17. August 2020 offenbarte keine wesentliche Be- fundänderung im Vergleich zum Jahr 2016 (act. II 60 S. 3). Hinzu kommt, dass weder Dr. med. N.________ noch die weiteren Behandler des Spitals F.________ in ihren Berichten (vom 13. Januar [act. II 47 S. 5-7],

19. November 2020 [act. I 5], 6. Januar 2021 [act. I 6]; 23. März [act. II 51 S. 3], 3. Juni 2020 [act. I 4]) aufzeigten, dass und inwiefern sich die spezifi- sche Beschwerdesymptomatik in der funktionellen Leistungsfähigkeit über das von der MEDAS formulierte Zumutbarkeitsprofil für eine leidensange- passte Tätigkeit hinaus niederschlagen soll. 3.3.4 Unter diesen Umständen besteht, anders als dies der Beschwerde- führer geltend macht, keine Grundlage, das Gutachten als nicht hinrei- chend aktuell zu betrachten (Beschwerde S. 4 Ziff. III Art. 3). Der Sachver- halt ist hinreichend abgeklärt und weitere Beweismassnahmen sind ent- behrlich. Gemäss den MEDAS-Gutachtern haben demnach die mittelgradi- ge depressive Episode (bis Ende 2019) und die beidseitigen AC- Gelenksarthrosen (auf Dauer) Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (act. II 33.1 S. 16 ff. Ziff. 4.2 f. und 4.7-4.9).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2021, IV/21/97, Seite 16 Die Beschwerdegegnerin ist jedoch davon ausgegangen, dass die von psychiatrischer Seite her attestierte Einschränkung – da diese anhand der Standardindikatorenprüfung nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt sei – unberücksichtigt zu bleiben habe (act. II 67 S. 2; Beschwerdeantwort S. 2 f. lit. C Ziff. 4 f.). Aufgrund der zu prüfenden Indikatoren (vgl. E. 2.2 mit Hin- weisen) ist dies nicht zu beanstanden: Auf psychiatrischen Fachgebiet hielt die zuständige MEDAS-Gutachterin fest, dass aktuell allenfalls von leichten Einschränkungen des Anpassungs- und Umstellungsvermögens und einem etwas erhöhten Pausenbedarf auszugehen sei (act. II 33.5 S. 42 Ziff. 6), womit keine schwere Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde be- steht. Mit einer höheren Gesprächsfrequenz, einem Wechsel des Antidepressivums oder einer Kombinationstherapie kann die Therapie optimiert und eine Verbesserung erzielt werden (act. II 33.5 S. 43 Ziff. 7.2). Die Behandlungsoptionen sind daher nicht ausgeschöpft bzw. eine Be- handlungsresistenz ist nicht ausgewiesen, zumal die Expertin unter leitlini- engerechter Therapieführung eine Wiedererlangung der vollen Arbeits- fähigkeit spätestens per Ende 2019 erwartete (act. II 33.5 S. 45 Ziff. 8.1). Komorbiditäten, die dem Beschwerdeführer Ressourcen rauben, sind nicht ausgewiesen. Die Agoraphobie mit Vermeidungsverhalten ohne Auftreten von Panikattacken (ICD-10 F40.0) wurde als subsyndromal ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eingeordnet (act. II 33.5 S. 41 S. 6) und im Rahmen der Begründung der Gesamtarbeitsfähigkeit wurde festgehalten, dass sich eine dauerhafte additive Zusammenziehung von Teilarbeitsunfähigkeiten nicht ergebe, da die psychiatrische bedingte Minderung des Rendements als reversibel (spätestens per Ende 2019) anzusehen sei (act. II 33.1 S. 18). Auffälligkeiten in der Persönlichkeit konnten nicht festgestellt werden (vgl. act. II 33.5 S. 38 Ziff. 4.3.1) und betreffend das Sozialverhalten ging die psychiatrische Expertin von weitgehend erhaltenen Ressourcen aus (act. II 33.5 S. 44 Ziff. 7.4). Sie wies auch darauf hin, dass die Konsistenz und Plausibilität der psychiatrischen Symptome und Befun- de in Bezug auf die depressive Symptomatik nur bedingt gegeben seien. Der Beschwerdeführer wirke nicht namhaft schmerzgeplagt und auch der Antrieb sei nicht namhaft gestört (act. II 33.5 Ziff. 7.3,), im Alltag sei er weitgehend selbständig und selbstversorgend sowie aktiv (act. II 33.5 S. 44 Ziff. 7.4; vgl. auch act. I 4). Doch selbst wenn die gutachterlich attestierte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2021, IV/21/97, Seite 17 psychische Beeinträchtigung von 20 % in einer angepassten Tätigkeit bis Ende 2019 mitberücksichtigt würde, änderte dies nichts am Ergebnis. 4. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung rea- lisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohn- strukturerhebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Fak- toren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; SVR 2019 UV Nr. 40 S. 153 E. 6.2.3). 4.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom BFS herausge- gebenen LSE herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2021, IV/21/97, Seite 18 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheit- lich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend ein- setzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtli- chen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationa- lität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermes- sen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrech- nung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20). 4.4 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Die Gutachter der MEDAS haben sich in ihrer interdis- ziplinären Gesamtbeurteilung nicht zur Frage geäussert, seit wann der Be- schwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit eingeschränkt ist; sie hielten einzig fest, in der angestammten Tätigkeit sei bis Ende 2019 eine Arbeitsfähigkeit von 60 % und ab Anfang 2020 eine solche von 80 % anzunehmen (act. II 33.1 S.18 f. Ziff. 4.7 und 4.9). Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit wäre an sich für die Feststellung des Bestehens der einjährigen Wartezeit relevant (vgl. E. 2.3 hiervor). Unter Berücksichtigung der Anmeldung zum Leistungsbe- zug vom 17. September 2018 (act. II 2 S. 10) und der sechsmonatigen Ka-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2021, IV/21/97, Seite 19 renzfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG fällt der frühestmögliche Rentenbeginn jedoch frühestens auf März 2019, womit das Wartejahr spätestens ab März 2018 hätten laufen müssen. Diese Frage kann hier jedoch offen gelassen werden, da mit Blick auf die zu mindestens 80 % zumutbare angepasste Tätigkeit bereits auch in diesem Zeitpunkt bis Ende 2019 (act. II 33.1 S. 18 Ziff. 4.8) selbst unter Berücksichtigung einer aus psychischen Gründen vorliegenden Einschränkung (vgl. E. 3.3.4 hiervor) nie ein Rentenanspruch bestanden hat (vgl. E. 4.5 hiernach). 4.5 Die Beschwerdegegnerin ist bei der Ermittlung des Valideneinkom- mens von Fr. 67'432.-- von den statistischen Werten gemäss LSE, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Männer, ausgegangen (act. II 67 S. 2). Das Abstellen auf die LSE ist nicht zu beanstanden; ange- sichts der Erwerbsbiographie erscheint dies gar als grosszügig. Der Be- schwerdeführer absolvierte nach seinen eigenen Angaben in seinem Hei- matland von 1988 bis 1991 zwar eine Ausbildung zum ... (act. II 2 S. 5 Ziff. 5.3), über eine in der Schweiz anerkannte Berufsausbildung verfügt er jedoch nicht. Dabei ist zu beachten, dass die Ausübung dieses Berufs eine Anerkennung durch das P.________ bedürfte ( ). Den Akten kann nichts entnommen werden, was belegen würde, dass er nach seiner Einreise in die Schweiz im März 2002 (act. II 2 S. 1 Ziff. 1.4) einem ausgebildeten ... mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) entspre- chend angestellt gewesen wäre bzw. auf Dauer, mithin auch im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns, diese Tätigkeit ausgeübt hätte. Er hat diesbezüglich selbst im Beschwerdeverfahren keine Belege eingereicht. Vielmehr ergibt sich, dass er während der gesamten Erwerbskarriere in der Schweiz jeweils allein während kurzen Phasen gearbeitet hatte und diese Phasen immer wieder durch Arbeitslosigkeit unterbrochen wurden. Ein spezifisches Arbeitsgebiet kann nicht ausgemacht werden. Der Beschwer- deführer war u.a. von Juli 2006 bis März 2009 in Unternehmen der ...- so- wie ...-/...-Branchen tätig. Im Anschluss daran sind kaum mehr relevante Fenster mit Erwerbstätigkeiten auszumachen, sondern einzig noch wenige Monate dauernde Temporäreinsätze jeweils unterbrochen durch Arbeitslo- sigkeit (act. II 14 S. 2 f., 18 S. 1). In Anbetracht dieser Ausgangslage und der Tatsache, dass die effektiv erzielten Erwerbseinkommen mit Ausnahme des Jahres 2011 (Fr. 69'748.--) zwischen Fr. 8'306.-- und 53'799.-- lagen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2021, IV/21/97, Seite 20 ist ein Abstellen auf das Niveau 2 oder, wie vom Beschwerdeführer ver- langt (Beschwerde S. 5 Art. 4) gar 3 der LSE offensichtlich nicht gerechtfer- tigt. Die Berücksichtigung des Kompetenzniveau 3 (komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet vorausset- zen) fällt hier von vornherein ausser Betracht. Auch das Kompetenzniveau 2 ist nicht einschlägig, da der Beschwerdeführer, wie zuvor erwähnt, über keine in der Schweiz anerkannte Berufsausbildung verfügt und er in einem entsprechenden Ausbildungsniveau auch nicht tätig war. Da der Beschwerdeführer seine zumutbare medizinisch-theoretische Ar- beitsfähigkeit (vgl. E. 3.1.6 und 3.3.4 hiervor) nicht verwertet, ist das Invali- deneinkommen ebenfalls anhand der statistische Werte der LSE zu be- stimmen und dabei praxisgemäss ebenso auf den Totalwert der Tabelle TA1_tirage_skill_level für Männer im Kompetenzniveau 1 abzustellen (vgl. Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 13. Juni 2018, 8C_212/2018, E. 4.4.1, und vom 4. April 2018, 8C_684/2017, E. 5.3). Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (SVR 2018 UV Nr. 29 S. 103 E. 5.2). Nach der gutachterlichen Einschätzung der MEDAS bestand in einer angepassten Tätigkeit zu keinem Zeitpunkt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mehr als 20 % (vgl. E. 3.1.6 und E. 3.3.4 hiervor). Fraglich ist, ob der von der Beschwerdegegnerin gewährte leidensbedingte Abzug von 10 % (act. II 67 S. 2) gerechtfertigt ist. Diese Frage kann letzt- lich jedoch offenbleiben. Keinesfalls gerechtfertigt ist ein höherer Abzug. Da die beiden Vergleichseinkommen anhand statistischer Daten erhoben werden, fällt insbesondere auch ein Abzug wegen allfälliger invaliditäts- fremder Gründe (Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie, Be- schäftigungsgrad) ausser Betracht, wäre doch ein solcher bei beiden Ein- kommen zu berücksichtigen und damit von vornherein ohne Einfluss auf den Invaliditätsgrad (Entscheid des BGer vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5; vgl. E. 5.3 hiervor). Selbst wenn der Abzug von 10 % berücksichtigt würde, resultierte unter Berücksichtigung der bis Ende 2019 gutachterlich psychiatrisch attestierten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % in einer angepassten Tätigkeit ein rentenausschliessender Invali- ditätsgrad von 28 % (100 ./. [100 x 0.8 x 0.9]) bzw. danach infolge der voll-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2021, IV/21/97, Seite 21 schichtigen Arbeitsfähigkeit ein ebensolcher von maximal höchstens 10 % (100 x 0.9; vgl. E. 2.3 hiervor). 4.6 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom

15. Dezember 2020 (act. II 67) nicht zu beanstanden. Die dagegen erho- bene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.2 hiervor). 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer – vorbehält- lich der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 6.3 hiernach)

– zur Bezahlung auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). 5.3 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). 5.3.1 Die Bedürftigkeit im Sinne der Prozessarmut ist erstellt (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 7). Zudem kann das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden und die Notwendigkeit einer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2021, IV/21/97, Seite 22 Rechtsverbeiständung ist zu bejahen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin ist demnach gutzuheissen. Somit ist dem Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu befreien. Festzusetzen bleibt das amtliche Hono- rar von Rechtsanwältin B.________. 5.3.2 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtli- chen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stunden- ansatz Fr. 200.--. Mit Honorarnote vom 16. März 2021 macht Rechtsanwältin B.________ einen Aufwand von 5.58 Stunden bzw. ein Honorar von Fr. 1'395.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 183.10 sowie Mehrwertsteuer von 7.7 % (von Fr. 1'578.10) im Betrag von Fr. 121.50, total Fr. 1'699.60, gel- tend. Dies ist nicht zu beanstanden. Folglich wird der tarifmässige Partei- kostenersatz für dieses Verfahren auf Fr. 1'699.60 festgesetzt. Davon ist Rechtsanwältin B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1’116.-- (5.58 h x Fr. 200.- -) zuzüglich Auslagen von Fr. 83.50 und Mehrwertsteuer von Fr. 92.35 (7.7 % von Fr. 1'199.50), total somit eine Entschädigung von Fr.1'291.85, aus- zurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdefüh- rers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO (Art. 113 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2021, IV/21/97, Seite 23 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Der tarifmässige Parteikostenersatz der amtlichen Anwältin wird in die- sem Verfahren auf Fr. 1'699.60 (inkl. Auslagen und MWST) festge- setzt. Davon wird Rechtsanwältin B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr.1'291.85 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vor- behalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2021, IV/21/97, Seite 24 6. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.