opencaselaw.ch

200 2021 884

Bern VerwG · 2021-12-07 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2021

Sachverhalt

A. Die 1987 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war über ihre drei Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber bei der Schweizeri- schen Unfallversicherungsanstalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) obliga- torisch gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert, als sie am 14. September 2019 von ihrem Hund in das rechte Handgelenk gebissen wurde (Akten der Suva [act. II] 2, 4, 9). Im Spital er- folgte noch am Unfalltag die Wundversorgung (act. II 14) und am 16. Sep- tember 2019 ein operativer Eingriff wegen dringenden Verdachts auf Ver- letzungen des N. ulnaris und der Flexor digitorum Sehne V Hand rechts (act. II 24). Mit formlosem Schreiben vom 1. Oktober 2019 (act. II 10) teilte die Suva mit, die Kosten für die Heilbehandlung zu vergüten, hingegen die Ausrichtung von Taggeldleistungen zu verweigern, da die Versicherte be- reits Krankentaggelder beziehe. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2020 (act. II 165) verneinte die Suva (vorläufig) einen Taggeldanspruch, da die Versicherte zum Zeitpunkt des Unfalles vom 14. September 2019 bereits wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sei; die ab dem 1. März 2020 erfolgte Taggeldausrichtung sei fälschlicherweise erfolgt. Taggeldleistun- gen könnten nur ausgerichtet werden, wenn aufgrund der Krankheit eine (Teil-)Arbeitsfähigkeit bestehe. Sollten (Unfall-)Taggeldleistungen ausge- richtet werden können, würden diese zuerst mit dem Taggeld, welches ab

1. März 2020 ausgerichtet worden sei, verrechnet; ansonsten erfolge eine Rückforderung. Dagegen erhob die Versicherte Einsprache (act. II 166). Mit Schreiben vom 25. Januar 2021 (act. II 193) informierte die Suva die Versi- cherte über die Sistierung des Einspracheverfahrens bis zum Vorliegen eines von der Invalidenversicherung in Auftrag gegebenen polydiszi- plinären Gutachtens. Eine am 8. Februar 2021 erhobene Rechtsverzöge- rungsbeschwerde mit den Rechtsbegehren, die Sistierung des Einsprache- verfahrens sei aufzuheben und die Suva sei unter Ansetzung einer Frist zu verpflichten, einen Einspracheentscheid betreffend die Ausrichtung von Taggeldern zu erlassen (act. II 200), wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 29. März 2021, UV/2021/123 (act. II 230), ab. Am 8. April 2021 wurde das polydisziplinäre Gutachten erstattet (act. II 237). In der Folge unterbrei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2022, UV/21/884, Seite 3 tete die Suva die Akten bzw. das Gutachten ihrer Abteilung Versiche- rungsmedizin zu neurologischen und orthopädischen bzw. handchirurgi- schen Beurteilungen. Gestützt auf deren Beurteilungen vom 28. Juli 2021 (act. II 265), 16. August 2021 (act. II 271) und 21. September 2021 (act. II 276) wies sie die gegen die Verfügung vom 30. Oktober 2020 (act. II 165) erhobene Einsprache (act. II 166) mit Entscheid vom 7. De- zember 2021 (act. II 289) ab und hielt fest, dass auf eine Rückforderung der in der Zeit vom 1. März bis 31. August 2020 ausbezahlten Taggelder verzichtet werde. B. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2021 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, Beschwerde. Sie beantragt, der Einspra- cheentscheid vom 7. Dezember 2021 sei aufzuheben. Die Beschwerde- gegnerin habe der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Taggeldleistungen zu erbringen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung und Festsetzung der gesetzlichen Taggeldleistungen an die Beschwerde- gegnerin zurückzuweisen, unter Entschädigungsfolgen zulasten der Be- schwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2022 schliesst die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 10. März 2022 reichte die Beschwerdeführerin den (unda- tierten) Schlussbericht der vom 21. Januar bis 17. Februar 2022 dauernden arbeitsmarktlichen Massnahme des RAV (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 21) zu den Akten. Mit Eingabe vom 17. März 2022 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer umfassenden Stellungnahme. Es sei lediglich noch- mals darauf hinzuweisen, dass eine allfällige Arbeitsunfähigkeit nicht un- fallbedingt sei; im Weiteren werde auf die Beschwerdeantwort verwiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2022, UV/21/884, Seite 4

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 7. Dezem- ber 2021 (act. II 289). Streitig und zu prüfen ist einzig der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Taggelder der Unfallversicherung. Nicht Anfech- tungs- und Streitgegenstand bildet demgegenüber die Integritätsentschädi- gung und der Rentenanspruch in diesem Verfahren. Auf die in diesem Zu- sammenhang stehenden Vorbringen bzw. sinngemässen Anträge der Be- schwerdeführerin (Beschwerde S. 7 ff. Ziff. 15, 33) kann daher nicht einge- treten werden (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). Soweit sinngemäss zudem der Verzicht auf die Rückforderung der ausgerichteten Taggelder der Unfallversicherung in der Zeit vom 1. März bis 31. August 2020 geltend gemacht werden sollte (Beschwerde S. 10 Ziff. 31), ist auf die Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresse ebenfalls nicht einzutreten. Denn im angefochtenen Einspracheentscheid wird auf die Rückforderung der für diesen Zeitraum ausgerichteten Taggelder ausdrück- lich verzichtet (act. II 289/13 E. 4.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2022, UV/21/884, Seite 5

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwir- kung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör- per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammen- hang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 147 V 161 E. 3.1 S. 162, 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181). 2.3 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG). Das Taggeld beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80 % des versicherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt (Art. 17 Abs. 1 UVG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un- fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem ande- ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 2.4 Die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen werden nicht gekürzt, wenn die Gesund-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2022, UV/21/884, Seite 6 heitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist (Art. 36 Abs. 1 UVG). Dies ist dann der Fall, wenn der Unfall und das nicht versicherte Ereignis (der krankhafte Vorzustand oder die später hinzugetretene Krankheit) einen bestimmten Gesundheitsschaden zusammen verursachen oder diesen verschlimmern, mithin beide Ursachen für den gleichen Schaden kausal sind und die Krankheitsbilder sich überschneiden. Demgegenüber nicht anwendbar ist Art. 36 UVG, wenn ein Unfall und ein unfallfremdes, nicht versichertes Ereignis unterschiedliche Beschwerden hervorrufen, die von- einander unabhängig sind. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Unfall und das nicht versicherte Ereignis verschiedene Körperteile betreffen und sich die Gesundheitsschädigungen nicht überschneiden (VOLLENWEIDER/BRUNNER, in: FRÉSARD-FELLAY/LEUZINGER/PÄRLI [Hrsg.], Basler Kommentar, Unfall- versicherungsgesetz, 2019, Art. 36 N. 12 und 14). In Bezug auf die Koordination von Taggeldern der Unfallversicherung mit Krankentaggeldern ist zu berücksichtigen, dass ein Unfall bei voneinander unabhängigen bzw. trennbaren Gesundheitsschäden kein Taggeld auslö- sen kann, solange und soweit eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit besteht (vgl. Empfehlung der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG Nr. 13/85 vom 3. September 1985, Totalrevision vom 17. November 2008, revidiert per 1. Januar 2017 [abrufbar unter www.svv.ch]; zur Verbindlichkeit der Empfehlungen der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG vgl. BGE 144 V 411 E. 4.7 S. 417, 140 V 41 E. 6.4.2.1 S. 47, 138 V 140 E. 5.3.6 S. 146, 114 V 315 E. 5c S. 318; Entscheid des BGer vom 7. Juli 2016, 8C_942/2015, E. 4; vgl. auch RAFFAELLA BIAGGI in: FRÉSARD-FELLAY/LEUZINGER/PÄRLI [Hrsg.], Basler Kommentar, Unfallversicherungsgesetz, 2019, Art. 104 N. 42; HÜRZELER/CADERAS, in: HÜRZELER/KIESER [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 2018, Art. 104 N. 28). 3. 3.1 Aufgrund der Akten erstellt und nicht streitig ist, dass das Ereignis vom 14. September 2019, bei dem die Beschwerdeführerin von ihrem Hund in das rechte Handgelenk gebissen wurde (act. II 2, 4, 9, 14), die kumulati-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2022, UV/21/884, Seite 7 ven Tatbestandsvoraussetzungen des Unfallbegriffs gemäss Legaldefiniti- on (vgl. E. 2.1 hiervor) erfüllt. 3.2 Gemäss der Schadenmeldung UVG der D.________ AG vom

19. September 2019 (act. II 2) arbeitete die Beschwerdeführerin vor dem Ereignis vom 14. September 2019 letztmals am 7. März 2018 bzw. gemäss derjenigen der E.________ GmbH vom 23. September 2019 (act. II 4) letztmals am 25. März 2018. Wie in VGE UV/2021/123 festgestellt, bezog die Beschwerdeführerin im Unfallzeitpunkt am 14. September 2019 bereits Krankentaggelder, dies (insbesondere) aufgrund von Wirbelsäulenbe- schwerden basierend auf einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit. Von den bei- den zuständigen Krankentaggeldversicherern wurden Krankentaggelder bis zum 29. Februar 2020 bzw. 31. Juli 2020 ausgerichtet (act. II 230/8 E. 3.3.1). Anzufügen bleibt, dass der F.________, Dienststelle Personal, als weiterer Arbeitgeber der Beschwerdeführerin der Suva am 30. Oktober 2019 mitteilte, zum Zeitpunkt des Unfalls habe eine 100%ige Arbeitsun- fähigkeit aufgrund von Krankheit bestanden; der F.________ habe keine Krankentaggeldversicherung und leiste 100 % Lohnfortzahlung (act. II 25 S. 1). Am 23. Juli 2020 teilte die Dienststelle Personal der Suva weiter mit, das Arbeitsverhältnis sei beendet worden und die Lohnfortzahlung habe am

26. Juni 2020 geendet (act. II 109/1, vgl. auch act. II 126, 189). Gestützt darauf ist erstellt, dass bereits ab dem hier interessierenden Un- fallzeitpunkt vom 14. September 2019 bis zum 29. Februar 2020 bzw.

31. Juli 2020 Krankentaggelder basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausgerichtet wurden bzw. bis 26. Juni 2020 eine volle Lohnfortzah- lung wegen Krankheit gewährt wurde. 3.3 In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2021 (act. II 289) massgeblich auf die Beurteilungen der Suva Versicherungsmedizin vom

28. Juli 2021 (act. II 265), 16. August 2021 (act. II 271) und 21. September 2021 (act. II 276). In der Beurteilung vom 28. Juli 2021 (act. II 265) hielt Dr. med. G.________, Facharzt für Neurologie, fest, abgestützt auf die gesamten neurologischen Stellungnahmen (von Dr. med. H.________, Facharzt für

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2022, UV/21/884, Seite 8 Neurologie, vom 17. Januar 2020 [act. II 59], Dr. med. I.________, Fach- arzt für Neurologie, vom

20. August 2020 [act. II 121], Dr. med. J.________, Facharzt für Neurologie, vom 12. Oktober 2020 [act. II 160] und Dr. med. K.________, Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. April 2021 [act. II 237/111 ff.]) sei mit überwiegen- der Wahrscheinlichkeit von einer initialen Nervus ulnaris - Verletzung aus- zugehen mit anschliessender Erholung des Nervenhauptstammes entspre- chend der mehrfach untersuchten normalisierten neurophysiologischen Befunde bei unauffälliger sensibler Nervenleitgeschwindigkeit des Nervus ulnaris (S. 4). Bei aus neurologisch-versicherungsmedizinischer Sicht überwiegend wahrscheinlich nachvollziehbaren neuropathischen Schmer- zen, jedoch fehlenden nachgewiesenen objektivierbaren Schädigungen des Nervus ulnaris - Hauptstammes mit unauffälligen neurophysiologischen Untersuchungen und Auffälligkeiten hinsichtlich Symptomvalidierung (an- gegebene Kraftminderung ohne objektivierbare Paresen/Atrophien, schmerzgeplagter klinischer Eindruck bei fehlender nachgewiesener Medi- kamenteneinnahme) sowie nicht erklärbarer Schmerzausweitung, erschei- ne die kreisärztlich geschätzte Integritätsentschädigung von 35 % als über- setzt. Aus neurologisch-versicherungsmedizinischer Sicht könne bezogen auf das neurologische Teilgutachten (vom 6. April 2021; act. II 237/111-

142) in Bezug auf die Gesundheitsschädigung infolge Bissverletzung vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung – einzutreten.

E. 14 September 2019 keine strukturellen Läsionen. Es könne keine Schädi- gung der Integrität nachvollziehbar objektiviert werden, sodass eine Inte- gritätsentschädigung nicht geschuldet sei (S. 7). In der Beurteilung vom 21. September 2021 (act. II 276) führten die Dres. med. G.________ und L.________ sodann aus, es könne geschluss- folgert werden, dass bereits vor dem Unfallereignis vom 14. September 2019 eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit von 100 % aufgrund von Wirbelsäulenbeschwerden bestanden habe und mindestens per ärztlichem Zeugnis bis zum 3. Oktober 2019 ausgewiesen sei (S. 5). Eine weiterhin fortbestehende Arbeitsunfähigkeit zu 100 % aufgrund von Wirbelsäulen- und Kniebeschwerden könne überwiegend wahrscheinlich aus den Konsul- tationsberichten der Klinik M.________, beginnend ab Oktober 2019 inkl. der Knie-Operation vom 25. Februar 2020 mit Nachsorgephase ausweislich der dokumentierten Telefonkonsultationen vom 16. April 2020 und dem Bericht des Assessments vom 1. November 2019 abgeleitet werden. Die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit zu 100 % könne vom 14. September 2019 bis zum 17. Januar 2020 beziffert werden, da spätestens zu diesem Zeit- punkt die zuvor noch verminderte sensible Nervenleitgeschwindigkeit des Nervus ulnaris der rechten Hand elektrophysiologisch objektiviert normali- siert gewesen sei. Bezüglich des Zumutbarkeitsprofils seien unfallbedingt (14. September 2019) aus orthopädischer und neurologischer Sicht keine Einschränkungen zu formulieren (S. 6). 3.4 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2022, UV/21/884, Seite 10 Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; Entscheid des BGer vom 15. April 2021, 8C_672/2020, E. 2.3). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem ge- richtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versiche- rungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Beste- hen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Ab- klärungen vorzunehmen. Insbesondere sind die von der versicherten Per- son aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzu- berücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versiche- rungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungs- träger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469; Entscheid des BGer vom

E. 15 April 2021, 8C_672/2020, E. 2.3). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenlo- ser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beur- teilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mit- hin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hin- tergrund rückt (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2022, UV/21/884, Seite 11 3.5 Die Aktenbeurteilungen der Abteilung Versicherungsmedizin vom

28. Juli (act. II 265), 16. August (act. II 271) und 21. September 2021 (act. II 276) erfüllen die Anforderungen an den Beweiswert einer Aktenbe- urteilung (vgl. E. 3.4 hiervor) und erbringen in Bezug auf die hier strittigen Fragen (zur Arbeitsfähigkeit) vollen Beweis. Dass die Dres. med. G.________ und L.________ keine klinische Exploration der Beschwerde- führerin durchführten, ist – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 4 Ziff. 7) – nicht zu beanstanden, konnten sie sich auf- grund der vorhandenen Unterlagen doch ein gesamthaft lückenloses Bild verschaffen (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3). Zudem kann rechtspre- chungsgemäss insbesondere (auch) die Kausalität im Rahmen eines Ak- tenberichts erörtert werden (Entscheid des BGer vom 9. November 2011, 8C_383/2011, E. 4.2). Die beiden Fachärzte setzten sich in ihren Beurtei- lungen in Kenntnis der medizinischen Vorakten sorgfältig mit den gesund- heitlichen Befunden und Beschwerden der Beschwerdeführerin auseinan- der und stützten ihre Schlussfolgerungen insbesondere auch auf die bild- gebenden und elektrographischen Untersuchungen. Die daraus gezogenen Folgerungen und die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind eingehend und überzeugend begründet. Demnach ist auf deren Aktenberichte abzustellen. 3.5.1 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 8 Ziff. 20 f., 29) haben die Dres. med. G.________ und L.________ schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 14. September 2019 bis (längstens) zum 17. Januar 2020 angedauert hat, da spätestens zu diesem Zeitpunkt die zuvor noch vermin- derte sensible Nervenleitgeschwindigkeit des Nervus ulnaris der rechten Hand elektrophysiologisch aufgrund der objektiven Befunde normalisiert gewesen sei (act. II 276/6). Wie Dr. med. L.________ bereits in ihrer Beur- teilung vom 21. September 2021 zutreffend ausführte, erfolgte zwei Tage nach dem Unfallereignis (am 16. September 2019) die handchirurgische Revision der Bissverletzung bei Verdacht auf eine Verletzung des Nervus ulnaris und der Beugesehnen des Kleinfingers. Sämtliche Strukturen, ein- schliesslich des Nervus ulnaris, bei dem der operierende Arzt eine leichte Kontusion auf Höhe der Rascetta (Handgelenksbeugefurche) beschrieben habe, der Arteria ulnaris und des Nervus medianus seien intraoperativ als

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2022, UV/21/884, Seite 12 intakt vorgefunden und dargestellt worden (vgl. Operationsbericht vom

E. 16 September 2019; act. II 24). Mit der orthopädischen Chirurgin ist somit festzuhalten, dass anlässlich der handchirurgischen Exploration (direkte Inaugenscheinnahme sämtlicher Strukturen) zwei Tage nach dem Hunde- bissereignis vom 14. September 2019, und damit echtzeitlich, keine struk- turellen Läsionen (Skelett, Weichteilgewebe, Streck- und Beugesehne, Nerven und Gefäss) ausgewiesen waren (act. II 271/3). In neurologischer Hinsicht konnte zwar am 13. Dezember 2019 eine verzögerte sensible Ner- venleitgeschwindigkeit des rechten Nervus ulnaris (bei ansonsten unauffäl- ligen Befunden) nachgewiesen werden (act. II 59/2). Bereits bei der Folge- untersuchung am 17. Januar 2020 (act. II 57 [doppelte Belegstelle]) zeigten sich jedoch unauffällige Befunde der untersuchten nervalen Strukturen, womit eine normale motorische und sensible Nervenleitgeschwindigkeit des Nervus ulnaris zu diesem Zeitpunkt ausgewiesen ist. Dr. med. G.________ führte diesbezüglich am 27. Juli 2021 aus, dass eine eindeutige Nervenver- letzung nicht mehr habe nachgewiesen werden können (act. II 265/3). Die Beurteilungen der Dres. med. G.________ und L.________ finden denn auch Rückhalt in dem als Zweitmeinung betitelten Bericht von Dr. med. I.________ vom 20. August 2020 (inkl. klinischer Untersuchung; act. II 121) und dem von der Invalidenversicherung eingeholten polydisziplinären Gut- achten der MEDAS N.________ vom 21. April 2021 (act. II 237). Der Neu- rologe Dr. med. I.________ stellte keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (act. II 121//24). Zusammenfassend könne davon ausge- gangen werden, dass es im Rahmen der Hundebissverletzung vom

14. September 2019 zu einer leichten Verletzung des Nervus ulnaris am rechten Handgelenk gekommen sei. Diese Verletzung dürfte besonders den oberflächlichen Hautast palmar betroffen haben. Aktuell könne aus neurologischer Sicht festgestellt werden, dass sicherlich kein komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS) II vorliege. Die anhaltende Sympto- matik an der rechten Hand mit Ausweitung nach proximal bis zum Unter- und Oberarm sowie bis zur rechten Nackenregion könne aus neurologi- scher Sicht nicht näher diagnostisch zugeordnet werden. Es sei durchaus wahrscheinlich, dass es durch die Hundebissverletzung auch zu einer leichten Läsion der sensiblen Fasern des Nervus ulnaris palmar am Hand- gelenk gekommen sei, diese Läsion habe sich aber mittlerweile vollständig zurückgebildet. Es liessen sich aktuell keine Läsionen im Bereich des zen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2022, UV/21/884, Seite 13 tralen und peripheren Nervensystems als Folge des Unfalls vom 14. Sep- tember 2019 mehr feststellen. Daher bestehe von Seiten des Nervensys- tems aktuell auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr für sämt- liche Tätigkeiten (act. II 121/22 f.). Ungeachtet des unfallkausalen Zusam- menhangs ergibt auch das Gutachten der MEDAS N.________ hinsichtlich des rechten Handgelenks keine neurologischen Einschränkungen und ist eine volle Arbeitsfähigkeit erstellt. Dr. med. K.________ diagnostizierte im dazugehörigen neurologischen Teilgutachten vom 6. April 2021 die rechte Hand betreffend eine Hundebissverletzung am 14. September 2019, ohne nachweisbare neurologische Schädigungsfolgen (act. II 237/129). Ange- sichts des Fehlens sonstiger neurologischer Ausfälle sei die in der Unter- suchung präsentierte Beugeschwäche nicht erklärbar. Auch die vorgetra- genen Sensibilitätsstörungen an der rechten Hand liessen sich nicht plau- sibel nachvollziehen, insbesondere da aktenkundig mittlerweile unauffällige neurographische Untersuchungen des Nervus ulnaris rechts dokumentiert seien. Hinweise für ein CRPS fänden sich nicht. Bezogen auf die beklagten Beschwerden der rechten Hand liess sich von neurologischer Seite plausi- bel also keine behinderungsrelevante Störung feststellen. Es sei davon auszugehen, dass es initial im Rahmen der Hundebissverletzung zu einer lokalen Quetschung der distalen Hautäste des Nervus ulnaris gekommen sei, die sich mittlerweile zurückgebildet habe (act. II 237/135). Eine ange- passte Tätigkeit sei aus neurologischer Sicht nicht notwendig (act. II 237/138). Im orthopädischen Teilgutachten der MEDAS N.________ vom 6. April 2021 nannte Dr. med. O.________, Facharzt für Orthopädi- sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, als Diagnose einen Status nach Hundebissverletzung und beginnende arthrotische Ver- änderungen radiocarpal (act. II 237/161). Die Beschwerdeführerin klage hier zunächst über teilweise stärkste Schmerzen und einen Kraftverlust im Bereich der rechten, nicht dominanten Hand, seit einer Hundebissverlet- zung im September 2019. Bei der klinischen Untersuchung finde sich kein Anhalt für ein CRPS. Demonstriert werde eine inkonsistente Schonhaltung des rechten Handgelenks und der rechten Hand mit Angabe einer deutli- chen periartikulären Druckdolenz und Demonstration motorischer Schwächen im Bereich der Handgelenk- und Fingermuskulatur. Die passi- ve Beweglichkeit beider Handgelenke sei symmetrisch uneingeschränkt. Im MRI würden Zeichen für eine beginnende Radiocarpalarthrose beschrie-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2022, UV/21/884, Seite 14 ben. Eine namhafte Myathropie im Bereich des rechten Armes bei subjektiv dargebotener Kraftminderung aller Hauptmuskelgruppen im Seitenvergleich finde sich nicht, was jedoch bei einer Schonung in dem angegebenen Zeit- raum von deutlich mehr als einem Jahr zu erwarten gewesen wäre. Somit finde sich aus orthopädischer Sicht kein erklärendes Befundkorrelat für die hier demonstrierten Funktionseinschränkungen und die angegebenen Schmerzen (act. II 237/162). Die bildmorphologisch nachgewiesene initiale Radiocarpalarthrose rechtfertige aus orthopädischer Sicht die Empfehlung, dauerhaft körperlich schwere Arbeiten (Heben und Bewegen von Lasten über 20 kg) zu vermeiden (act. II 237/165). Aus orthopädischer Sicht lasse sich zumindest in körperlich überwiegend leichten bis mittelschweren Arbei- ten eine Limitation nicht ausreichend begründen (act. II 237/166). Die Ar- beitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (...), bezogen auf ein 100%- Pensum, betrage 80 % (Pensum 100 %, Rendement 80 %). Diese Ein- schätzung gelte ex nunc (Datum des Gutachtens: 6. April 2021 bzw. des MRI Handgelenk bds. nativ vom 13. Januar 2021; act. II 237/143, 161), da hier erstmals der bildmorphologische Nachweis initialer arthrotischer Ver- änderungen im rechten Handgelenk erfolgt sei. Bis auf die Phasen der Akutbehandlung und deren Rekonvaleszenz lasse sich auch retrospektiv eine Einschränkung in einer angepassten Tätigkeit nicht herausarbeiten (act. II 237/167). Die nachgewiesene – einzig die schweren Arbeiten ein- schränkende – Radiocarpalarthrose ist jedoch im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 14. September 2019 unbeachtlich. Überzeugend und nachvollziehbar führen die Dres. med. G.________ und L.________ aus, dass gemäss handchirurgischer Erfahrung die gemäss fachradiologischer Beurteilung im MRT vom 13. Januar 2021 objektivierten degenerativen Veränderungen radiocarpal rechts durch degenerative Veränderungen in- folge der SL-Bandverletzung mit nachfolgender Rekonstruktion vor mehr als 15 Jahren (2005) erklärbar seien. Diese unfallfremde, strukturelle Läsi- on infolge eines Hyperextensionstraumas des rechten Handgelenks lasse sich gemäss MEDAS-Gutachten zeitlich in den August 2004 verorten (act. II 276/5). 3.5.2 Auch die Einschätzungen des Kreisarztes der Suva, Dr. med. P.________, Facharzt für Chirurgie und für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 23. September 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2022, UV/21/884, Seite 15 (act. II 136) und vom 15. März 2021 (act. II 221), auf die sich die Be- schwerdeführerin massgeblich bezieht, ändern nichts bzw. vermögen keine auch nur geringen Zweifel an den Einschätzungen der Dres. med. G.________ und L.________ zu wecken. Entgegen der beschwerdeführe- rischen Darstellung (Beschwerde S. 8 Ziff. 21, 28) setzte sich Dr. med. L.________ mit den anderslautenden Einschätzungen von Dr. med. P.________ eingehend auseinander und zeigte nachvollziehbar und über- zeugend auf, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. So hielt sie ins- besondere fest, dass die von ihm formulierte Verdachtsdiagnose (act. II 271/3 f.) einer Nervus ulnaris -Verletzung bzw. einer Flexor digi- torum longus - Verletzung am rechten Kleinfinger gemäss intraoperativem Befund vom 16. September 2019 (zwei Tage nach dem Unfallereignis) durch die handchirurgische Inaugenscheinnahme (operative Exploration der genannten Strukturen) nicht objektiviert worden sei. Die von der Be- schwerdeführerin bei der kreisärztlichen Untersuchung im März 2021 de- monstrierten und dokumentierten funktionellen Einschränkungen könnten keiner somatischen Ursache zugeordnet werden. Infolge des Unfallereig- nisses vom 14. September 2019 sei echtzeitlich keine strukturelle Läsion objektiviert; eine zwischenzeitliche objektivierte verzögerte sensible Ner- venleitgeschwindigkeit des Nervus ulnaris sei anlässlich der elektrophysio- logischen Untersuchung vom 17. Januar 2021 (recte: 2020; vgl. act. II 68) als normalisiert ausgewiesen gewesen. Dr. med. P.________ erwähnte zwar im aktenmässigen Verlauf den nunmehr unauffälligen Befund der elektrophysiologischen Untersuchung (act. II 136/2, 221/2), lässt diesen jedoch in seiner Beurteilung unberücksichtigt. Ebenso wenig überzeugt, dass er im Rahmen der beiden Untersuchungen zu wesentlich divergieren- den Arbeitsfähigkeitsschätzungen kam (act. 136/6, 221/8), obschon er kei- ne anderen Diagnosen stellte bzw. Befunde erhob. Von einer massgeben- den zwischenzeitlichen Veränderung des Gesundheitszustands berichtete er nicht, sondern vielmehr von einem stabilen Gesundheitszustand (act. 136/6, 221/8). Zudem scheint, dass Dr. med. P.________ jeweils massgebend auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin abstellte (act. 136/5 f., 221/8). Des Weiteren deckt sich denn auch die Beurteilung der Dr. med. L.________ mit derjenigen des orthopädischen Gutachters der MEDAS, welcher hinsichtlich der diskrepanten Einschätzung des Suva- Kreisarztes ebenfalls festhielt, dass es für die demonstrierten Funktionsein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2022, UV/21/884, Seite 16 schränkungen aktenkundig kein erklärendes Befundkorrelat gegeben habe und sich auch im (gutachterlich) erhobenen Befund keine konsistente Ein- schränkung objektivieren lasse (act. II 237/166 Ziff. 8.1). 3.5.3 Schliesslich vermag auch der im Beschwerdeverfahren mit Eingabe vom 10. März 2022 undatierte und nicht unterzeichnete Schlussbericht der arbeitsmarktlichen Massnahme des RAV (act. I 21) keine Zweifel an den Aktenbeurteilungen der Suva Versicherungsmedizin (act. II 265, 271, 276) zu wecken. Für die Festsetzung der Arbeitsfähigkeit ist (vorbehältlich der Berücksichtigung rechtlicher Gesichtspunkte) vorrangig auf die Angaben der Ärzte bzw. Gutachter abzustellen, nicht diejenigen der beruflichen Ein- gliederungsfachleute (vgl. Entscheid des BGer vom 8. Januar 2019, 8C_334/2018, E. 4.2.1); mit dem besagten Bericht liegt denn auch keine medizinische Einschätzung vor und auch kein Indiz, das die Einschätzun- gen der Dres. med. G.________ und L.________ in Zweifel ziehen könnte. 3.6 Nach dem Dargelegten ist erstellt, dass eine unfallbedingte Arbeits- unfähigkeit infolge des Hundebisses vom 14. September 2019 bis längs- tens am 17. Januar 2020 bestanden hat (vgl. E. 3.5 hiervor) und der Be- schwerdeführerin (bzw. den jeweiligen Arbeitgebern) bereits ab Unfallzeit- punkt bis über die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit (vom 17. Januar 2020) hinaus Krankentaggelder bzw. Lohnfortzahlungen aufgrund von unfallun- abhängigen (insbesondere Rücken-)Beschwerden basierend auf einer Ar- beitsunfähigkeit von 100 % ausgerichtet wurden. Ein ursächlicher Zusam- menhang zwischen dem Hundebiss vom 14. September 2019 und den ge- klagten Rückenbeschwerden ist nicht ausgewiesen, weshalb kein Anwen- dungsfall von Art. 36 UVG vorliegt. Es lagen voneinander unabhängige bzw. getrennte Beschwerden vor (VGE UV/2021/123, E. 3.3.1 und E. 3.3.2; act. II 230/8 f.; vgl. E. 3.1 hiervor). Infolge der Koordination von Taggeldern der Krankenversicherungen und der Unfallversicherung besteht damit für die Dauer der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit kein Anspruch auf Tag- gelder der Unfallversicherung (vgl. E. 2.4 hiervor). Der angefochtene Ein- spracheentscheid vom 7. Dezember 2020 (act. II 289) ist nicht zu bean- standen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit dar- auf einzutreten ist (vgl. E. 1.2 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2022, UV/21/884, Seite 17 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Be- schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Die mit der Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung betraute Suva hat als öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes praxisgemäss ebenso keinen An- spruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - B.________ AG, Rechtsanwalt C.________ z.H. der Beschwerdefüh- rerin (mit Kopie der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 17. März 2022) - Suva - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2022, UV/21/884, Seite 18 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 21 884 UV LOU/LUB/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 3. Juni 2022 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Lüthi A.________ vertreten durch B.________ AG, Rechtsanwalt C.________ Beschwerdeführerin gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2022, UV/21/884, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1987 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war über ihre drei Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber bei der Schweizeri- schen Unfallversicherungsanstalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) obliga- torisch gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert, als sie am 14. September 2019 von ihrem Hund in das rechte Handgelenk gebissen wurde (Akten der Suva [act. II] 2, 4, 9). Im Spital er- folgte noch am Unfalltag die Wundversorgung (act. II 14) und am 16. Sep- tember 2019 ein operativer Eingriff wegen dringenden Verdachts auf Ver- letzungen des N. ulnaris und der Flexor digitorum Sehne V Hand rechts (act. II 24). Mit formlosem Schreiben vom 1. Oktober 2019 (act. II 10) teilte die Suva mit, die Kosten für die Heilbehandlung zu vergüten, hingegen die Ausrichtung von Taggeldleistungen zu verweigern, da die Versicherte be- reits Krankentaggelder beziehe. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2020 (act. II 165) verneinte die Suva (vorläufig) einen Taggeldanspruch, da die Versicherte zum Zeitpunkt des Unfalles vom 14. September 2019 bereits wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sei; die ab dem 1. März 2020 erfolgte Taggeldausrichtung sei fälschlicherweise erfolgt. Taggeldleistun- gen könnten nur ausgerichtet werden, wenn aufgrund der Krankheit eine (Teil-)Arbeitsfähigkeit bestehe. Sollten (Unfall-)Taggeldleistungen ausge- richtet werden können, würden diese zuerst mit dem Taggeld, welches ab

1. März 2020 ausgerichtet worden sei, verrechnet; ansonsten erfolge eine Rückforderung. Dagegen erhob die Versicherte Einsprache (act. II 166). Mit Schreiben vom 25. Januar 2021 (act. II 193) informierte die Suva die Versi- cherte über die Sistierung des Einspracheverfahrens bis zum Vorliegen eines von der Invalidenversicherung in Auftrag gegebenen polydiszi- plinären Gutachtens. Eine am 8. Februar 2021 erhobene Rechtsverzöge- rungsbeschwerde mit den Rechtsbegehren, die Sistierung des Einsprache- verfahrens sei aufzuheben und die Suva sei unter Ansetzung einer Frist zu verpflichten, einen Einspracheentscheid betreffend die Ausrichtung von Taggeldern zu erlassen (act. II 200), wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 29. März 2021, UV/2021/123 (act. II 230), ab. Am 8. April 2021 wurde das polydisziplinäre Gutachten erstattet (act. II 237). In der Folge unterbrei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2022, UV/21/884, Seite 3 tete die Suva die Akten bzw. das Gutachten ihrer Abteilung Versiche- rungsmedizin zu neurologischen und orthopädischen bzw. handchirurgi- schen Beurteilungen. Gestützt auf deren Beurteilungen vom 28. Juli 2021 (act. II 265), 16. August 2021 (act. II 271) und 21. September 2021 (act. II 276) wies sie die gegen die Verfügung vom 30. Oktober 2020 (act. II 165) erhobene Einsprache (act. II 166) mit Entscheid vom 7. De- zember 2021 (act. II 289) ab und hielt fest, dass auf eine Rückforderung der in der Zeit vom 1. März bis 31. August 2020 ausbezahlten Taggelder verzichtet werde. B. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2021 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, Beschwerde. Sie beantragt, der Einspra- cheentscheid vom 7. Dezember 2021 sei aufzuheben. Die Beschwerde- gegnerin habe der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Taggeldleistungen zu erbringen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung und Festsetzung der gesetzlichen Taggeldleistungen an die Beschwerde- gegnerin zurückzuweisen, unter Entschädigungsfolgen zulasten der Be- schwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2022 schliesst die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 10. März 2022 reichte die Beschwerdeführerin den (unda- tierten) Schlussbericht der vom 21. Januar bis 17. Februar 2022 dauernden arbeitsmarktlichen Massnahme des RAV (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 21) zu den Akten. Mit Eingabe vom 17. März 2022 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer umfassenden Stellungnahme. Es sei lediglich noch- mals darauf hinzuweisen, dass eine allfällige Arbeitsunfähigkeit nicht un- fallbedingt sei; im Weiteren werde auf die Beschwerdeantwort verwiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2022, UV/21/884, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung – einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 7. Dezem- ber 2021 (act. II 289). Streitig und zu prüfen ist einzig der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Taggelder der Unfallversicherung. Nicht Anfech- tungs- und Streitgegenstand bildet demgegenüber die Integritätsentschädi- gung und der Rentenanspruch in diesem Verfahren. Auf die in diesem Zu- sammenhang stehenden Vorbringen bzw. sinngemässen Anträge der Be- schwerdeführerin (Beschwerde S. 7 ff. Ziff. 15, 33) kann daher nicht einge- treten werden (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). Soweit sinngemäss zudem der Verzicht auf die Rückforderung der ausgerichteten Taggelder der Unfallversicherung in der Zeit vom 1. März bis 31. August 2020 geltend gemacht werden sollte (Beschwerde S. 10 Ziff. 31), ist auf die Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresse ebenfalls nicht einzutreten. Denn im angefochtenen Einspracheentscheid wird auf die Rückforderung der für diesen Zeitraum ausgerichteten Taggelder ausdrück- lich verzichtet (act. II 289/13 E. 4.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2022, UV/21/884, Seite 5 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwir- kung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör- per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammen- hang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 147 V 161 E. 3.1 S. 162, 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181). 2.3 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG). Das Taggeld beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80 % des versicherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt (Art. 17 Abs. 1 UVG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un- fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem ande- ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 2.4 Die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen werden nicht gekürzt, wenn die Gesund-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2022, UV/21/884, Seite 6 heitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist (Art. 36 Abs. 1 UVG). Dies ist dann der Fall, wenn der Unfall und das nicht versicherte Ereignis (der krankhafte Vorzustand oder die später hinzugetretene Krankheit) einen bestimmten Gesundheitsschaden zusammen verursachen oder diesen verschlimmern, mithin beide Ursachen für den gleichen Schaden kausal sind und die Krankheitsbilder sich überschneiden. Demgegenüber nicht anwendbar ist Art. 36 UVG, wenn ein Unfall und ein unfallfremdes, nicht versichertes Ereignis unterschiedliche Beschwerden hervorrufen, die von- einander unabhängig sind. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Unfall und das nicht versicherte Ereignis verschiedene Körperteile betreffen und sich die Gesundheitsschädigungen nicht überschneiden (VOLLENWEIDER/BRUNNER, in: FRÉSARD-FELLAY/LEUZINGER/PÄRLI [Hrsg.], Basler Kommentar, Unfall- versicherungsgesetz, 2019, Art. 36 N. 12 und 14). In Bezug auf die Koordination von Taggeldern der Unfallversicherung mit Krankentaggeldern ist zu berücksichtigen, dass ein Unfall bei voneinander unabhängigen bzw. trennbaren Gesundheitsschäden kein Taggeld auslö- sen kann, solange und soweit eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit besteht (vgl. Empfehlung der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG Nr. 13/85 vom 3. September 1985, Totalrevision vom 17. November 2008, revidiert per 1. Januar 2017 [abrufbar unter www.svv.ch]; zur Verbindlichkeit der Empfehlungen der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG vgl. BGE 144 V 411 E. 4.7 S. 417, 140 V 41 E. 6.4.2.1 S. 47, 138 V 140 E. 5.3.6 S. 146, 114 V 315 E. 5c S. 318; Entscheid des BGer vom 7. Juli 2016, 8C_942/2015, E. 4; vgl. auch RAFFAELLA BIAGGI in: FRÉSARD-FELLAY/LEUZINGER/PÄRLI [Hrsg.], Basler Kommentar, Unfallversicherungsgesetz, 2019, Art. 104 N. 42; HÜRZELER/CADERAS, in: HÜRZELER/KIESER [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 2018, Art. 104 N. 28). 3. 3.1 Aufgrund der Akten erstellt und nicht streitig ist, dass das Ereignis vom 14. September 2019, bei dem die Beschwerdeführerin von ihrem Hund in das rechte Handgelenk gebissen wurde (act. II 2, 4, 9, 14), die kumulati-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2022, UV/21/884, Seite 7 ven Tatbestandsvoraussetzungen des Unfallbegriffs gemäss Legaldefiniti- on (vgl. E. 2.1 hiervor) erfüllt. 3.2 Gemäss der Schadenmeldung UVG der D.________ AG vom

19. September 2019 (act. II 2) arbeitete die Beschwerdeführerin vor dem Ereignis vom 14. September 2019 letztmals am 7. März 2018 bzw. gemäss derjenigen der E.________ GmbH vom 23. September 2019 (act. II 4) letztmals am 25. März 2018. Wie in VGE UV/2021/123 festgestellt, bezog die Beschwerdeführerin im Unfallzeitpunkt am 14. September 2019 bereits Krankentaggelder, dies (insbesondere) aufgrund von Wirbelsäulenbe- schwerden basierend auf einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit. Von den bei- den zuständigen Krankentaggeldversicherern wurden Krankentaggelder bis zum 29. Februar 2020 bzw. 31. Juli 2020 ausgerichtet (act. II 230/8 E. 3.3.1). Anzufügen bleibt, dass der F.________, Dienststelle Personal, als weiterer Arbeitgeber der Beschwerdeführerin der Suva am 30. Oktober 2019 mitteilte, zum Zeitpunkt des Unfalls habe eine 100%ige Arbeitsun- fähigkeit aufgrund von Krankheit bestanden; der F.________ habe keine Krankentaggeldversicherung und leiste 100 % Lohnfortzahlung (act. II 25 S. 1). Am 23. Juli 2020 teilte die Dienststelle Personal der Suva weiter mit, das Arbeitsverhältnis sei beendet worden und die Lohnfortzahlung habe am

26. Juni 2020 geendet (act. II 109/1, vgl. auch act. II 126, 189). Gestützt darauf ist erstellt, dass bereits ab dem hier interessierenden Un- fallzeitpunkt vom 14. September 2019 bis zum 29. Februar 2020 bzw.

31. Juli 2020 Krankentaggelder basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausgerichtet wurden bzw. bis 26. Juni 2020 eine volle Lohnfortzah- lung wegen Krankheit gewährt wurde. 3.3 In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2021 (act. II 289) massgeblich auf die Beurteilungen der Suva Versicherungsmedizin vom

28. Juli 2021 (act. II 265), 16. August 2021 (act. II 271) und 21. September 2021 (act. II 276). In der Beurteilung vom 28. Juli 2021 (act. II 265) hielt Dr. med. G.________, Facharzt für Neurologie, fest, abgestützt auf die gesamten neurologischen Stellungnahmen (von Dr. med. H.________, Facharzt für

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2022, UV/21/884, Seite 8 Neurologie, vom 17. Januar 2020 [act. II 59], Dr. med. I.________, Fach- arzt für Neurologie, vom

20. August 2020 [act. II 121], Dr. med. J.________, Facharzt für Neurologie, vom 12. Oktober 2020 [act. II 160] und Dr. med. K.________, Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. April 2021 [act. II 237/111 ff.]) sei mit überwiegen- der Wahrscheinlichkeit von einer initialen Nervus ulnaris - Verletzung aus- zugehen mit anschliessender Erholung des Nervenhauptstammes entspre- chend der mehrfach untersuchten normalisierten neurophysiologischen Befunde bei unauffälliger sensibler Nervenleitgeschwindigkeit des Nervus ulnaris (S. 4). Bei aus neurologisch-versicherungsmedizinischer Sicht überwiegend wahrscheinlich nachvollziehbaren neuropathischen Schmer- zen, jedoch fehlenden nachgewiesenen objektivierbaren Schädigungen des Nervus ulnaris - Hauptstammes mit unauffälligen neurophysiologischen Untersuchungen und Auffälligkeiten hinsichtlich Symptomvalidierung (an- gegebene Kraftminderung ohne objektivierbare Paresen/Atrophien, schmerzgeplagter klinischer Eindruck bei fehlender nachgewiesener Medi- kamenteneinnahme) sowie nicht erklärbarer Schmerzausweitung, erschei- ne die kreisärztlich geschätzte Integritätsentschädigung von 35 % als über- setzt. Aus neurologisch-versicherungsmedizinischer Sicht könne bezogen auf das neurologische Teilgutachten (vom 6. April 2021; act. II 237/111-

142) in Bezug auf die Gesundheitsschädigung infolge Bissverletzung vom

14. September 2019 nur teilweise abgestellt werden. Die Beschwerdeprä- sentation sei hinsichtlich Beugeschwäche und Sensibilitätsstörung neurolo- gisch nicht erklärbar bei normalisierten neurophysiologischen Befunden und klinisch bestehender Symptomausweitung (S. 5). In der Beurteilung vom 16. August 2021 (act. II 271) führte Dr. med. L.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, aus, in den echtzeitlichen Befunden in Bezug auf das Unfallereignis vom 14. September 2019 könnten durch die operati- ve, explorative Darstellung der anatomischen Strukturen am 16. September 2019 der rechten Hand strukturelle Läsionen infolge des Unfallereignisses ausgeschlossen werden. Die intermittierend aufgetretene sensible Nerven- leitgeschwindigkeitsverzögerung sei spätestens anlässlich der Kontrollkon- sultation am 17. Januar 2021 (recte: 2020) wieder normalisiert gewesen. Aus versicherungsmedizinischer Sicht könne auf das orthopädische Teil-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2022, UV/21/884, Seite 9 gutachten vom 6. April 2021 vollständig abgestellt werden. Inkonsistenzen bezüglich Beschwerdepräsentation, anamnestischen Angaben und Funkti- onsdefiziten würden benannt, eingeordnet und gewürdigt (S. 6). Aus or- thopädisch-handchirurgischer Sicht resultierten aus dem Unfallereignis vom

14. September 2019 keine strukturellen Läsionen. Es könne keine Schädi- gung der Integrität nachvollziehbar objektiviert werden, sodass eine Inte- gritätsentschädigung nicht geschuldet sei (S. 7). In der Beurteilung vom 21. September 2021 (act. II 276) führten die Dres. med. G.________ und L.________ sodann aus, es könne geschluss- folgert werden, dass bereits vor dem Unfallereignis vom 14. September 2019 eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit von 100 % aufgrund von Wirbelsäulenbeschwerden bestanden habe und mindestens per ärztlichem Zeugnis bis zum 3. Oktober 2019 ausgewiesen sei (S. 5). Eine weiterhin fortbestehende Arbeitsunfähigkeit zu 100 % aufgrund von Wirbelsäulen- und Kniebeschwerden könne überwiegend wahrscheinlich aus den Konsul- tationsberichten der Klinik M.________, beginnend ab Oktober 2019 inkl. der Knie-Operation vom 25. Februar 2020 mit Nachsorgephase ausweislich der dokumentierten Telefonkonsultationen vom 16. April 2020 und dem Bericht des Assessments vom 1. November 2019 abgeleitet werden. Die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit zu 100 % könne vom 14. September 2019 bis zum 17. Januar 2020 beziffert werden, da spätestens zu diesem Zeit- punkt die zuvor noch verminderte sensible Nervenleitgeschwindigkeit des Nervus ulnaris der rechten Hand elektrophysiologisch objektiviert normali- siert gewesen sei. Bezüglich des Zumutbarkeitsprofils seien unfallbedingt (14. September 2019) aus orthopädischer und neurologischer Sicht keine Einschränkungen zu formulieren (S. 6). 3.4 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2022, UV/21/884, Seite 10 Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; Entscheid des BGer vom 15. April 2021, 8C_672/2020, E. 2.3). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem ge- richtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versiche- rungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Beste- hen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Ab- klärungen vorzunehmen. Insbesondere sind die von der versicherten Per- son aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzu- berücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versiche- rungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungs- träger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469; Entscheid des BGer vom

15. April 2021, 8C_672/2020, E. 2.3). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenlo- ser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beur- teilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mit- hin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hin- tergrund rückt (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2022, UV/21/884, Seite 11 3.5 Die Aktenbeurteilungen der Abteilung Versicherungsmedizin vom

28. Juli (act. II 265), 16. August (act. II 271) und 21. September 2021 (act. II 276) erfüllen die Anforderungen an den Beweiswert einer Aktenbe- urteilung (vgl. E. 3.4 hiervor) und erbringen in Bezug auf die hier strittigen Fragen (zur Arbeitsfähigkeit) vollen Beweis. Dass die Dres. med. G.________ und L.________ keine klinische Exploration der Beschwerde- führerin durchführten, ist – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 4 Ziff. 7) – nicht zu beanstanden, konnten sie sich auf- grund der vorhandenen Unterlagen doch ein gesamthaft lückenloses Bild verschaffen (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3). Zudem kann rechtspre- chungsgemäss insbesondere (auch) die Kausalität im Rahmen eines Ak- tenberichts erörtert werden (Entscheid des BGer vom 9. November 2011, 8C_383/2011, E. 4.2). Die beiden Fachärzte setzten sich in ihren Beurtei- lungen in Kenntnis der medizinischen Vorakten sorgfältig mit den gesund- heitlichen Befunden und Beschwerden der Beschwerdeführerin auseinan- der und stützten ihre Schlussfolgerungen insbesondere auch auf die bild- gebenden und elektrographischen Untersuchungen. Die daraus gezogenen Folgerungen und die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind eingehend und überzeugend begründet. Demnach ist auf deren Aktenberichte abzustellen. 3.5.1 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 8 Ziff. 20 f., 29) haben die Dres. med. G.________ und L.________ schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 14. September 2019 bis (längstens) zum 17. Januar 2020 angedauert hat, da spätestens zu diesem Zeitpunkt die zuvor noch vermin- derte sensible Nervenleitgeschwindigkeit des Nervus ulnaris der rechten Hand elektrophysiologisch aufgrund der objektiven Befunde normalisiert gewesen sei (act. II 276/6). Wie Dr. med. L.________ bereits in ihrer Beur- teilung vom 21. September 2021 zutreffend ausführte, erfolgte zwei Tage nach dem Unfallereignis (am 16. September 2019) die handchirurgische Revision der Bissverletzung bei Verdacht auf eine Verletzung des Nervus ulnaris und der Beugesehnen des Kleinfingers. Sämtliche Strukturen, ein- schliesslich des Nervus ulnaris, bei dem der operierende Arzt eine leichte Kontusion auf Höhe der Rascetta (Handgelenksbeugefurche) beschrieben habe, der Arteria ulnaris und des Nervus medianus seien intraoperativ als

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2022, UV/21/884, Seite 12 intakt vorgefunden und dargestellt worden (vgl. Operationsbericht vom

16. September 2019; act. II 24). Mit der orthopädischen Chirurgin ist somit festzuhalten, dass anlässlich der handchirurgischen Exploration (direkte Inaugenscheinnahme sämtlicher Strukturen) zwei Tage nach dem Hunde- bissereignis vom 14. September 2019, und damit echtzeitlich, keine struk- turellen Läsionen (Skelett, Weichteilgewebe, Streck- und Beugesehne, Nerven und Gefäss) ausgewiesen waren (act. II 271/3). In neurologischer Hinsicht konnte zwar am 13. Dezember 2019 eine verzögerte sensible Ner- venleitgeschwindigkeit des rechten Nervus ulnaris (bei ansonsten unauffäl- ligen Befunden) nachgewiesen werden (act. II 59/2). Bereits bei der Folge- untersuchung am 17. Januar 2020 (act. II 57 [doppelte Belegstelle]) zeigten sich jedoch unauffällige Befunde der untersuchten nervalen Strukturen, womit eine normale motorische und sensible Nervenleitgeschwindigkeit des Nervus ulnaris zu diesem Zeitpunkt ausgewiesen ist. Dr. med. G.________ führte diesbezüglich am 27. Juli 2021 aus, dass eine eindeutige Nervenver- letzung nicht mehr habe nachgewiesen werden können (act. II 265/3). Die Beurteilungen der Dres. med. G.________ und L.________ finden denn auch Rückhalt in dem als Zweitmeinung betitelten Bericht von Dr. med. I.________ vom 20. August 2020 (inkl. klinischer Untersuchung; act. II 121) und dem von der Invalidenversicherung eingeholten polydisziplinären Gut- achten der MEDAS N.________ vom 21. April 2021 (act. II 237). Der Neu- rologe Dr. med. I.________ stellte keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (act. II 121//24). Zusammenfassend könne davon ausge- gangen werden, dass es im Rahmen der Hundebissverletzung vom

14. September 2019 zu einer leichten Verletzung des Nervus ulnaris am rechten Handgelenk gekommen sei. Diese Verletzung dürfte besonders den oberflächlichen Hautast palmar betroffen haben. Aktuell könne aus neurologischer Sicht festgestellt werden, dass sicherlich kein komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS) II vorliege. Die anhaltende Sympto- matik an der rechten Hand mit Ausweitung nach proximal bis zum Unter- und Oberarm sowie bis zur rechten Nackenregion könne aus neurologi- scher Sicht nicht näher diagnostisch zugeordnet werden. Es sei durchaus wahrscheinlich, dass es durch die Hundebissverletzung auch zu einer leichten Läsion der sensiblen Fasern des Nervus ulnaris palmar am Hand- gelenk gekommen sei, diese Läsion habe sich aber mittlerweile vollständig zurückgebildet. Es liessen sich aktuell keine Läsionen im Bereich des zen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2022, UV/21/884, Seite 13 tralen und peripheren Nervensystems als Folge des Unfalls vom 14. Sep- tember 2019 mehr feststellen. Daher bestehe von Seiten des Nervensys- tems aktuell auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr für sämt- liche Tätigkeiten (act. II 121/22 f.). Ungeachtet des unfallkausalen Zusam- menhangs ergibt auch das Gutachten der MEDAS N.________ hinsichtlich des rechten Handgelenks keine neurologischen Einschränkungen und ist eine volle Arbeitsfähigkeit erstellt. Dr. med. K.________ diagnostizierte im dazugehörigen neurologischen Teilgutachten vom 6. April 2021 die rechte Hand betreffend eine Hundebissverletzung am 14. September 2019, ohne nachweisbare neurologische Schädigungsfolgen (act. II 237/129). Ange- sichts des Fehlens sonstiger neurologischer Ausfälle sei die in der Unter- suchung präsentierte Beugeschwäche nicht erklärbar. Auch die vorgetra- genen Sensibilitätsstörungen an der rechten Hand liessen sich nicht plau- sibel nachvollziehen, insbesondere da aktenkundig mittlerweile unauffällige neurographische Untersuchungen des Nervus ulnaris rechts dokumentiert seien. Hinweise für ein CRPS fänden sich nicht. Bezogen auf die beklagten Beschwerden der rechten Hand liess sich von neurologischer Seite plausi- bel also keine behinderungsrelevante Störung feststellen. Es sei davon auszugehen, dass es initial im Rahmen der Hundebissverletzung zu einer lokalen Quetschung der distalen Hautäste des Nervus ulnaris gekommen sei, die sich mittlerweile zurückgebildet habe (act. II 237/135). Eine ange- passte Tätigkeit sei aus neurologischer Sicht nicht notwendig (act. II 237/138). Im orthopädischen Teilgutachten der MEDAS N.________ vom 6. April 2021 nannte Dr. med. O.________, Facharzt für Orthopädi- sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, als Diagnose einen Status nach Hundebissverletzung und beginnende arthrotische Ver- änderungen radiocarpal (act. II 237/161). Die Beschwerdeführerin klage hier zunächst über teilweise stärkste Schmerzen und einen Kraftverlust im Bereich der rechten, nicht dominanten Hand, seit einer Hundebissverlet- zung im September 2019. Bei der klinischen Untersuchung finde sich kein Anhalt für ein CRPS. Demonstriert werde eine inkonsistente Schonhaltung des rechten Handgelenks und der rechten Hand mit Angabe einer deutli- chen periartikulären Druckdolenz und Demonstration motorischer Schwächen im Bereich der Handgelenk- und Fingermuskulatur. Die passi- ve Beweglichkeit beider Handgelenke sei symmetrisch uneingeschränkt. Im MRI würden Zeichen für eine beginnende Radiocarpalarthrose beschrie-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2022, UV/21/884, Seite 14 ben. Eine namhafte Myathropie im Bereich des rechten Armes bei subjektiv dargebotener Kraftminderung aller Hauptmuskelgruppen im Seitenvergleich finde sich nicht, was jedoch bei einer Schonung in dem angegebenen Zeit- raum von deutlich mehr als einem Jahr zu erwarten gewesen wäre. Somit finde sich aus orthopädischer Sicht kein erklärendes Befundkorrelat für die hier demonstrierten Funktionseinschränkungen und die angegebenen Schmerzen (act. II 237/162). Die bildmorphologisch nachgewiesene initiale Radiocarpalarthrose rechtfertige aus orthopädischer Sicht die Empfehlung, dauerhaft körperlich schwere Arbeiten (Heben und Bewegen von Lasten über 20 kg) zu vermeiden (act. II 237/165). Aus orthopädischer Sicht lasse sich zumindest in körperlich überwiegend leichten bis mittelschweren Arbei- ten eine Limitation nicht ausreichend begründen (act. II 237/166). Die Ar- beitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (...), bezogen auf ein 100%- Pensum, betrage 80 % (Pensum 100 %, Rendement 80 %). Diese Ein- schätzung gelte ex nunc (Datum des Gutachtens: 6. April 2021 bzw. des MRI Handgelenk bds. nativ vom 13. Januar 2021; act. II 237/143, 161), da hier erstmals der bildmorphologische Nachweis initialer arthrotischer Ver- änderungen im rechten Handgelenk erfolgt sei. Bis auf die Phasen der Akutbehandlung und deren Rekonvaleszenz lasse sich auch retrospektiv eine Einschränkung in einer angepassten Tätigkeit nicht herausarbeiten (act. II 237/167). Die nachgewiesene – einzig die schweren Arbeiten ein- schränkende – Radiocarpalarthrose ist jedoch im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 14. September 2019 unbeachtlich. Überzeugend und nachvollziehbar führen die Dres. med. G.________ und L.________ aus, dass gemäss handchirurgischer Erfahrung die gemäss fachradiologischer Beurteilung im MRT vom 13. Januar 2021 objektivierten degenerativen Veränderungen radiocarpal rechts durch degenerative Veränderungen in- folge der SL-Bandverletzung mit nachfolgender Rekonstruktion vor mehr als 15 Jahren (2005) erklärbar seien. Diese unfallfremde, strukturelle Läsi- on infolge eines Hyperextensionstraumas des rechten Handgelenks lasse sich gemäss MEDAS-Gutachten zeitlich in den August 2004 verorten (act. II 276/5). 3.5.2 Auch die Einschätzungen des Kreisarztes der Suva, Dr. med. P.________, Facharzt für Chirurgie und für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 23. September 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2022, UV/21/884, Seite 15 (act. II 136) und vom 15. März 2021 (act. II 221), auf die sich die Be- schwerdeführerin massgeblich bezieht, ändern nichts bzw. vermögen keine auch nur geringen Zweifel an den Einschätzungen der Dres. med. G.________ und L.________ zu wecken. Entgegen der beschwerdeführe- rischen Darstellung (Beschwerde S. 8 Ziff. 21, 28) setzte sich Dr. med. L.________ mit den anderslautenden Einschätzungen von Dr. med. P.________ eingehend auseinander und zeigte nachvollziehbar und über- zeugend auf, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. So hielt sie ins- besondere fest, dass die von ihm formulierte Verdachtsdiagnose (act. II 271/3 f.) einer Nervus ulnaris -Verletzung bzw. einer Flexor digi- torum longus - Verletzung am rechten Kleinfinger gemäss intraoperativem Befund vom 16. September 2019 (zwei Tage nach dem Unfallereignis) durch die handchirurgische Inaugenscheinnahme (operative Exploration der genannten Strukturen) nicht objektiviert worden sei. Die von der Be- schwerdeführerin bei der kreisärztlichen Untersuchung im März 2021 de- monstrierten und dokumentierten funktionellen Einschränkungen könnten keiner somatischen Ursache zugeordnet werden. Infolge des Unfallereig- nisses vom 14. September 2019 sei echtzeitlich keine strukturelle Läsion objektiviert; eine zwischenzeitliche objektivierte verzögerte sensible Ner- venleitgeschwindigkeit des Nervus ulnaris sei anlässlich der elektrophysio- logischen Untersuchung vom 17. Januar 2021 (recte: 2020; vgl. act. II 68) als normalisiert ausgewiesen gewesen. Dr. med. P.________ erwähnte zwar im aktenmässigen Verlauf den nunmehr unauffälligen Befund der elektrophysiologischen Untersuchung (act. II 136/2, 221/2), lässt diesen jedoch in seiner Beurteilung unberücksichtigt. Ebenso wenig überzeugt, dass er im Rahmen der beiden Untersuchungen zu wesentlich divergieren- den Arbeitsfähigkeitsschätzungen kam (act. 136/6, 221/8), obschon er kei- ne anderen Diagnosen stellte bzw. Befunde erhob. Von einer massgeben- den zwischenzeitlichen Veränderung des Gesundheitszustands berichtete er nicht, sondern vielmehr von einem stabilen Gesundheitszustand (act. 136/6, 221/8). Zudem scheint, dass Dr. med. P.________ jeweils massgebend auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin abstellte (act. 136/5 f., 221/8). Des Weiteren deckt sich denn auch die Beurteilung der Dr. med. L.________ mit derjenigen des orthopädischen Gutachters der MEDAS, welcher hinsichtlich der diskrepanten Einschätzung des Suva- Kreisarztes ebenfalls festhielt, dass es für die demonstrierten Funktionsein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2022, UV/21/884, Seite 16 schränkungen aktenkundig kein erklärendes Befundkorrelat gegeben habe und sich auch im (gutachterlich) erhobenen Befund keine konsistente Ein- schränkung objektivieren lasse (act. II 237/166 Ziff. 8.1). 3.5.3 Schliesslich vermag auch der im Beschwerdeverfahren mit Eingabe vom 10. März 2022 undatierte und nicht unterzeichnete Schlussbericht der arbeitsmarktlichen Massnahme des RAV (act. I 21) keine Zweifel an den Aktenbeurteilungen der Suva Versicherungsmedizin (act. II 265, 271, 276) zu wecken. Für die Festsetzung der Arbeitsfähigkeit ist (vorbehältlich der Berücksichtigung rechtlicher Gesichtspunkte) vorrangig auf die Angaben der Ärzte bzw. Gutachter abzustellen, nicht diejenigen der beruflichen Ein- gliederungsfachleute (vgl. Entscheid des BGer vom 8. Januar 2019, 8C_334/2018, E. 4.2.1); mit dem besagten Bericht liegt denn auch keine medizinische Einschätzung vor und auch kein Indiz, das die Einschätzun- gen der Dres. med. G.________ und L.________ in Zweifel ziehen könnte. 3.6 Nach dem Dargelegten ist erstellt, dass eine unfallbedingte Arbeits- unfähigkeit infolge des Hundebisses vom 14. September 2019 bis längs- tens am 17. Januar 2020 bestanden hat (vgl. E. 3.5 hiervor) und der Be- schwerdeführerin (bzw. den jeweiligen Arbeitgebern) bereits ab Unfallzeit- punkt bis über die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit (vom 17. Januar 2020) hinaus Krankentaggelder bzw. Lohnfortzahlungen aufgrund von unfallun- abhängigen (insbesondere Rücken-)Beschwerden basierend auf einer Ar- beitsunfähigkeit von 100 % ausgerichtet wurden. Ein ursächlicher Zusam- menhang zwischen dem Hundebiss vom 14. September 2019 und den ge- klagten Rückenbeschwerden ist nicht ausgewiesen, weshalb kein Anwen- dungsfall von Art. 36 UVG vorliegt. Es lagen voneinander unabhängige bzw. getrennte Beschwerden vor (VGE UV/2021/123, E. 3.3.1 und E. 3.3.2; act. II 230/8 f.; vgl. E. 3.1 hiervor). Infolge der Koordination von Taggeldern der Krankenversicherungen und der Unfallversicherung besteht damit für die Dauer der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit kein Anspruch auf Tag- gelder der Unfallversicherung (vgl. E. 2.4 hiervor). Der angefochtene Ein- spracheentscheid vom 7. Dezember 2020 (act. II 289) ist nicht zu bean- standen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit dar- auf einzutreten ist (vgl. E. 1.2 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2022, UV/21/884, Seite 17 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Be- schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Die mit der Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung betraute Suva hat als öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes praxisgemäss ebenso keinen An- spruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- B.________ AG, Rechtsanwalt C.________ z.H. der Beschwerdefüh- rerin (mit Kopie der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 17. März 2022)

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2022, UV/21/884, Seite 18 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.