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200 2021 881

Bern VerwG · 2021-11-29 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 29. November 2021

Sachverhalt

A. Der 1970 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezog zwischen August 1997 und September 2012 sowie wiederum ab August 2015 Ergänzungsleistungen (EL) in unterschiedlicher Höhe zur (seit Februar 1997 ausgerichteten) Rente der Invalidenversicherung (IV; Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1, 7, 20, 28, 37, 40, 47, 49-56, 70, 75, 80, 86, 90 f., 95, 97, 106, 120, 123, 126, 135-137, 143, 145). Nachdem die AKB mit Verfü- gung vom 24. September 2021 (AB 151) den Ergänzungsleistungsan- spruch ab 1. Oktober 2021 auf Fr. 1’743.-- (exkl. Prämienpauschale der Krankenversicherung) festgesetzt hatte, berechnete sie diesen aufgrund der zwischenzeitlich eingegangenen Lohnunterlagen und Belegen zu Be- rufsauslagen der Ehefrau des Versicherten (AB 152-155) mit Verfügung vom 12. Oktober 2021 (AB 156) sowie abermals mit Verfügung vom

22. Oktober 2021 (in den Verwaltungsakten nach AB 156, jedoch ohne eigene Aktennummer geführt; nachfolgend AB 156bis genannt) innerhalb der Rechtsmittelfrist neu auf Fr. 1'753.--. Dabei berücksichtigte sie beim Einkommen der Ehefrau durchschnittliche Gewinnungskosten von Fr. 1'501.-- für Fahrkosten, Fr. 51.-- für Arbeitskleidung und Fr. 134.-- für auswärtige Verpflegung, mithin gesamthaft Fr. 1'686.-- (vgl. AB 156/7), während sie die Anrechnung der übrigen geltend gemachten Auslagen, namentlich für Hygienemasken, ablehnte. Die gegen die abgelehnte An- rechnung der Auslagen für Hygienemasken erhobene Einsprache (AB 158/1) wies sie mit Entscheid vom 29. November 2021 (AB 159) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 22. Dezember 2021 Beschwerde. Er beantragt sinngemäss, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids seien die Kosten für Hygienemasken als Gewin- nungskosten bei den Auslagen zu berücksichtigen und den EL-Anspruch entsprechend zu erhöhen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2022, EL/21/881, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 24. März 2022 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 29. Novem- ber 2021 (AB 159). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL ab Okto- ber 2021 und in diesem Rahmen einzig die Berücksichtigung von Kosten für Hygienemasken als Gewinnungskosten. Die richterliche Beurteilung hat sich daher praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen kein Anlass besteht, die übrigen, unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).

E. 1.3 Umstritten ist die Berücksichtigung von Kosten für Hygienemasken als Gewinnungskosten in der Höhe von Fr. 69.90 (vgl. AB 153/3 ff.). Weil

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2022, EL/21/881, Seite 4 der Einspracheentscheid in zeitlicher Hinsicht nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfaltet (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2019 EL Nr. 9 S. 20 E. 2.3) und der Streitwert unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen- den Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; SVR 2018 KV Nr. 2 S. 14 E. 2). Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bundesge- setzes vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Er- gänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Be- trag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, gilt während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]). Die Vergleichsrechnungen in der Verfügung vom 7. Januar 2021 (AB 145/5 ff.) zeigen klar, dass das bisherige Recht (in der bis zum 31. De- zember 2020 gültig gewesenen Fassung [nachfolgend aArt.]) für den Be- schwerdeführer günstiger und damit vorliegend anwendbar ist (vgl. auch Rz. 2222 des Kreisschreibens zum Übergansrecht der EL-Reform [KS-R EL]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2022, EL/21/881, Seite 5 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Er- gänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9 Abs. 1 ELG). 2.3 2.3.1 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr (aArt. 10 Abs. 1 ELG). Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Miet- zins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten, die Gewinnungskosten, die Gebäudeunterhaltskosten, die Beiträge an die So- zialversicherungen des Bundes, ein jährlicher Pauschalbetrag für die obli- gatorische Krankenpflegeversicherung sowie geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (aArt. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG). Die Gewin- nungskosten können bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens ange- rechnet werden (Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG) 2.3.2 Als abzugsfähige Gewinnungskosten sind nur die unmittelbar zur Erzielung des rohen Einkommens oder zur Erhaltung der Einkommensquel- le gemachten Aufwendungen zu betrachten. Es sind die Ausgaben, welche die Erzielung des erfassten Einkommens mit sich bringt und die sich aus einer Berufstätigkeit unmittelbar ergeben. Nicht zu den Gewinnungskosten gehören diejenigen Auslagen, die mit dem Erwerb nicht oder nur mittelbar zusammenhängen (BGE 123 V 258 E. 2 S. 260, 111 V 128 E. 3c S. 128, 101 V 94 E. 3 S. 94; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 14. Januar 2020, 9C_486/2019, E. 3.4.2.1 mit Hinweis; URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, N. 227). Die Annahme von Gewinnungskosten setzt dabei nicht voraus, dass eine Aufwendung im konkreten Fall wirklich notwendig ist; es genügt, dass diese nach der "Ver- kehrsauffassung" mit der Erzielung des zu erfassenden Einkommens im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2022, EL/21/881, Seite 6 Zusammenhang stehen (BGE 108 V 220 E. 3b S. 221; Entscheid des Eid- genössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 13. März 2002, P 53/01, E. 3b). Dabei können nach Gesetz (vgl. Art. 11a ELV i.V.m. Art. 9 Abs. 5 und Art. 33 ELG) und Rechtsprechung (Entscheid des BGer vom 18. September 2014, 9C_400/2014) lediglich ausgewiesene Gewin- nungskosten vom anrechenbaren Bruttoerwerbseinkommen abgezogen werden. Der Gesetzgeber hat die anerkannten Ausgaben einzeln aufge- zählt und abschliessend geregelt (Entscheid des BGer vom 9. August 2013, 9C_69/2013, E. 6 und 9 mit Hinweisen zur Rechtsprechung; MÜLLER, a.a.O., N. 225; Rz. 3211.01 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen siehe BGE 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Bei Unselbstständigerwerbenden können namentlich die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung, die Aufwendungen für Fahrspesen und Berufskleider als Gewinnungskosten vom Bruttoerwerbseinkommen abgezogen werden (Rz. 3423.03 WEL). 3. 3.1 Aufgrund der Akten erstellt und zwischen den Parteien unbestritten ist, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Jahr 2020 für verschiede- ne Arbeitgeber als … im Stundenlohn tätig war (vgl. AB 152; 79/2 f.). So- dann ist notorisch, dass im Nachgang zur am 16. März 2020 vom Bundes- rat ausgerufenen "ausserordentlichen Lage" gemäss Art. 7 des Bundesge- setzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz bzw. EpG; SR 818.101; vgl. Medienmitteilung vom 17. März 2020; abrufbar unter <www.admin.ch>, Rubrik: Dokumentation/Medienmitteilungen) unter anderem wiederholt eine Maskenpflicht im Öffentlichen Verkehr (einschliesslich Wartebereiche) und am Arbeitsplatz bestand. Die Maskenpflicht am Arbeitsplatz wurde per

17. Februar 2022 und diejenige im öffentlichen Verkehr per 1. April 2022 aufgehoben (vgl. Medienmitteilungen vom 16. Februar 2022 bzw. vom

30. März 2020, je abrufbar unter <www.admin.ch>, Rubrik: Dokumentati- on/Medienmitteilungen; siehe auch die Verordnung vom 16. Februar 2022 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2022, EL/21/881, Seite 7 Epidemie [Covid-19-Verordnung besondere Lage] in der vom 16. Februar bis 31. März 2022 gültigen Fassung [AS 2022 97]). Der Grosse Rat des Kantons Bern hat mit Beschluss vom 25. November 2021 die Motion 200-2020 (Geschäftsnummer: 2020.RRGR.269) Striffeler- Mürset/Junker Burkhard, mit der die kostenlose Abgabe von Atemschutz- masken an Sozialhilfebezügerinnen und Sozialhilfebezüger gefordert wur- de, abgelehnt. Der Regierungsrat hat dazu in seiner ablehnenden Antwort auf die Motion festgehalten, diese Motion würde zu einer Ungleichbehand- lung gegenüber allen anderen, nicht durch die Sozialhilfe unterstützten und in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebenden Personen, die ihre Atemschutzmasken selber finanzieren müssten, führen. Der Regierungsrat teile die Haltung der Bernischen Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Er- wachsenenschutz (BKSE), die den Sozialdiensten empfehle, dass die Fi- nanzierung der Atemschutzmasken durch die Sozialhilfebeziehenden ei- genständig über den Grundbedarf für den Lebensunterhalt erfolgen solle. Dies erscheine umso mehr zumutbar, als die Preise für die Beschaffung von Masken im Gegensatz zum Beginn der Pandemie zwischenzeitlich wesentlich gesunken seien (Antwort des Regierungsrates vom 21. Oktober 2020 [RRB-Nr. 1156/2020], abrufbar unter <https://www.rrgr-service.apps. be.ch/api/gr/documents/document/81349c490fc749fc8ac2efe48de6e7c9-33 2/14/RRB-21.10.2020-de.pdf). 3.2 Das Tragen einer Hygienemaske als … ergibt sich weder direkt aus der betreffenden Tätigkeit, noch bringt diese Arbeit entsprechende Ausla- gen üblicherweise mit sich, so dass zwischen der Beschäftigung als … und den geltend gemachten Auslagen für Hygienemasken kein unmittelbarer Zusammenhang im Sinne von aArt. 10 Abs. 3 lit. a ELG auszumachen ist (vgl. vorne E. 2.3.2). Hygienemasken stellen gemäss "Verkehrsauffas- sung", im Unterschied etwa zu Plastikhandschuhen bei der Arbeit mit …, keine gängige Schutzbekleidung im Zusammenhang mit der Tätigkeit als … dar. Vielmehr verhält es sich im vorliegenden Kontext bei den umstrittenen Hygienemasken gleich wie bei Ausgaben für Kleider, welche im Allgemei- nen keine Gewinnungskosten, sondern Aufwand der persönlichen Lebens- haltung darstellen, selbst wenn mit der Ausübung eines Berufes ein etwas höhere Kleiderverbrauch einhergehen sollte (vgl. MÜLLER, a.a.O. N. 237).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2022, EL/21/881, Seite 8 Es ergeben sich demgegenüber weder aus den Akten noch den Aus- führungen in der Beschwerde Anhaltspunkte dafür, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers (auch bereits vor Ausbruch der Corona-Pandemie) aufgrund besonderer Umstände bei ihrer Erwerbstätigkeit ganz grundsätz- lich eine Hygienemaske hätte tragen müssen. Alleine die lediglich vorübergehend bestandene Pflicht zum Tragen einer Hygienemaske im öffentlichen Verkehr sowie am Arbeitsplatz vermag kei- nen unmittelbaren Zusammenhang im voranstehend umschriebenen Sinne (vgl. vorne E. 2.3.2) zwischen der von der Ehefrau des Beschwerdeführers ausgeübten Erwerbstätigkeit als … und den geltend gemachten Auslagen für Hygienemasken zu begründen. Denn diese Pflicht und die damit zu- sammenhängenden geringfügigen Auslagen ergaben sich nicht unmittel- bar, das heisst nicht direkt aus der Erwerbstätigkeit der Ehefrau des Be- schwerdeführers selbst, sondern sie waren einzig durch die behördlichen Anordnungen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Corona- Pandemie begründet (vgl. vorne E. 3.1). Insoweit handelt es sich bei den geltend gemachten Auslagen für Hygienemasken – die im Übrigen auch für private Zwecke benutzt werden können und auch aus diesem Grund keinen unmittelbaren respektive primären Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers haben (vgl. Beschwerdeantwort S. 4)

– um Kosten, welche unter den abschliessend geregelten (vgl. vorne E. 2.3.2) allgemeinen Lebensbedarf gemäss aArt. 10 Abs. 1 ELG fallen und demnach nicht zusätzlich berücksichtig bzw. angerechnet werden können. Für eine separate Kostenübernahme für Hygienemasken durch die Be- schwerdegegnerin besteht damit keine gesetzliche Grundlage. Nachdem der Grosse Rat des Kantons Bern eine kostenlose Abgabe von Hygienemasken im Rahmen der Sozialhilfe abgelehnt hat (vgl. vorne E. 3.1) erschiene die Übernahme der – zwischenzeitlich markant gesunke- nen – Kosten für Hygienemasken im Bereich der Ergänzungsleistungen auch mit Blick auf das Gleichbehandlungsgebot nicht angebracht. Inwieweit der besagte negative Beschluss auch gegenüber EL-Bezügerinnen und EL- Bezügern Wirkung entfaltet, kann hier mangels einer gesetzlichen Grund- lage für eine Kostenübernahme im Bereich der Ergänzungsleistungen offen bleiben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2022, EL/21/881, Seite 9 Mit der Beschwerdegegnerin ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass die mit Verfügung vom 22. Oktober 2021 (AB 156bis) erfolgte Kostenübernahme von Fr. 51.-- für Arbeitskleidung grundsätzlich zu Unrecht erfolgte. Denn bei den erworbenen Kleidungsstücken handelt es sich offenkundig nicht um berufsspezifische Arbeitskleider, sondern vielmehr um Alltagsmode (vgl. AB 153/1 f.; dazu Beschwerdeantwort S. 3). Nachdem die Beschwerde- gegnerin sinngemäss von einer Anpassung der Berechnung respektive einer Rückerstattung der irrtümlicherweise vergüteten Modeauslagen Ab- stand nahm (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 f.), ist mit Blick auf den geringfü- gigen Betrag und der damit verbundenen untergeordneten Bedeutung einer allfälligen Korrektur der EL-Berechnung von der Androhung einer Schlechterstellung nach Art. 61 lit. d ATSG (sog. reformatio in peius; vgl. hierzu BGE 144 V 153 E. 4.1.1 f. S. 155; SVR 2007 AHV Nr. 15 S. 42 E. 3.1) abzusehen. Damit hat es bei dem von der Beschwerdegegnerin be- rechneten EL-Anspruch sein Bewenden. 3.3 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. November 2021 (AB 159) nicht zu beanstanden. Die dagegen er- hobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2022, EL/21/881, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 21 881 EL publiziert in BVR 2022 S. 582 KNB/ISD/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 25. April 2022 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Isliker A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 29. November 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2022, EL/21/881, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1970 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezog zwischen August 1997 und September 2012 sowie wiederum ab August 2015 Ergänzungsleistungen (EL) in unterschiedlicher Höhe zur (seit Februar 1997 ausgerichteten) Rente der Invalidenversicherung (IV; Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1, 7, 20, 28, 37, 40, 47, 49-56, 70, 75, 80, 86, 90 f., 95, 97, 106, 120, 123, 126, 135-137, 143, 145). Nachdem die AKB mit Verfü- gung vom 24. September 2021 (AB 151) den Ergänzungsleistungsan- spruch ab 1. Oktober 2021 auf Fr. 1’743.-- (exkl. Prämienpauschale der Krankenversicherung) festgesetzt hatte, berechnete sie diesen aufgrund der zwischenzeitlich eingegangenen Lohnunterlagen und Belegen zu Be- rufsauslagen der Ehefrau des Versicherten (AB 152-155) mit Verfügung vom 12. Oktober 2021 (AB 156) sowie abermals mit Verfügung vom

22. Oktober 2021 (in den Verwaltungsakten nach AB 156, jedoch ohne eigene Aktennummer geführt; nachfolgend AB 156bis genannt) innerhalb der Rechtsmittelfrist neu auf Fr. 1'753.--. Dabei berücksichtigte sie beim Einkommen der Ehefrau durchschnittliche Gewinnungskosten von Fr. 1'501.-- für Fahrkosten, Fr. 51.-- für Arbeitskleidung und Fr. 134.-- für auswärtige Verpflegung, mithin gesamthaft Fr. 1'686.-- (vgl. AB 156/7), während sie die Anrechnung der übrigen geltend gemachten Auslagen, namentlich für Hygienemasken, ablehnte. Die gegen die abgelehnte An- rechnung der Auslagen für Hygienemasken erhobene Einsprache (AB 158/1) wies sie mit Entscheid vom 29. November 2021 (AB 159) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 22. Dezember 2021 Beschwerde. Er beantragt sinngemäss, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids seien die Kosten für Hygienemasken als Gewin- nungskosten bei den Auslagen zu berücksichtigen und den EL-Anspruch entsprechend zu erhöhen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2022, EL/21/881, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 24. März 2022 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 29. Novem- ber 2021 (AB 159). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL ab Okto- ber 2021 und in diesem Rahmen einzig die Berücksichtigung von Kosten für Hygienemasken als Gewinnungskosten. Die richterliche Beurteilung hat sich daher praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen kein Anlass besteht, die übrigen, unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Umstritten ist die Berücksichtigung von Kosten für Hygienemasken als Gewinnungskosten in der Höhe von Fr. 69.90 (vgl. AB 153/3 ff.). Weil

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2022, EL/21/881, Seite 4 der Einspracheentscheid in zeitlicher Hinsicht nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfaltet (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2019 EL Nr. 9 S. 20 E. 2.3) und der Streitwert unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen- den Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; SVR 2018 KV Nr. 2 S. 14 E. 2). Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bundesge- setzes vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Er- gänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Be- trag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, gilt während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]). Die Vergleichsrechnungen in der Verfügung vom 7. Januar 2021 (AB 145/5 ff.) zeigen klar, dass das bisherige Recht (in der bis zum 31. De- zember 2020 gültig gewesenen Fassung [nachfolgend aArt.]) für den Be- schwerdeführer günstiger und damit vorliegend anwendbar ist (vgl. auch Rz. 2222 des Kreisschreibens zum Übergansrecht der EL-Reform [KS-R EL]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2022, EL/21/881, Seite 5 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Er- gänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9 Abs. 1 ELG). 2.3 2.3.1 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr (aArt. 10 Abs. 1 ELG). Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Miet- zins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten, die Gewinnungskosten, die Gebäudeunterhaltskosten, die Beiträge an die So- zialversicherungen des Bundes, ein jährlicher Pauschalbetrag für die obli- gatorische Krankenpflegeversicherung sowie geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (aArt. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG). Die Gewin- nungskosten können bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens ange- rechnet werden (Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG) 2.3.2 Als abzugsfähige Gewinnungskosten sind nur die unmittelbar zur Erzielung des rohen Einkommens oder zur Erhaltung der Einkommensquel- le gemachten Aufwendungen zu betrachten. Es sind die Ausgaben, welche die Erzielung des erfassten Einkommens mit sich bringt und die sich aus einer Berufstätigkeit unmittelbar ergeben. Nicht zu den Gewinnungskosten gehören diejenigen Auslagen, die mit dem Erwerb nicht oder nur mittelbar zusammenhängen (BGE 123 V 258 E. 2 S. 260, 111 V 128 E. 3c S. 128, 101 V 94 E. 3 S. 94; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 14. Januar 2020, 9C_486/2019, E. 3.4.2.1 mit Hinweis; URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, N. 227). Die Annahme von Gewinnungskosten setzt dabei nicht voraus, dass eine Aufwendung im konkreten Fall wirklich notwendig ist; es genügt, dass diese nach der "Ver- kehrsauffassung" mit der Erzielung des zu erfassenden Einkommens im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2022, EL/21/881, Seite 6 Zusammenhang stehen (BGE 108 V 220 E. 3b S. 221; Entscheid des Eid- genössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 13. März 2002, P 53/01, E. 3b). Dabei können nach Gesetz (vgl. Art. 11a ELV i.V.m. Art. 9 Abs. 5 und Art. 33 ELG) und Rechtsprechung (Entscheid des BGer vom 18. September 2014, 9C_400/2014) lediglich ausgewiesene Gewin- nungskosten vom anrechenbaren Bruttoerwerbseinkommen abgezogen werden. Der Gesetzgeber hat die anerkannten Ausgaben einzeln aufge- zählt und abschliessend geregelt (Entscheid des BGer vom 9. August 2013, 9C_69/2013, E. 6 und 9 mit Hinweisen zur Rechtsprechung; MÜLLER, a.a.O., N. 225; Rz. 3211.01 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen siehe BGE 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Bei Unselbstständigerwerbenden können namentlich die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung, die Aufwendungen für Fahrspesen und Berufskleider als Gewinnungskosten vom Bruttoerwerbseinkommen abgezogen werden (Rz. 3423.03 WEL). 3. 3.1 Aufgrund der Akten erstellt und zwischen den Parteien unbestritten ist, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Jahr 2020 für verschiede- ne Arbeitgeber als … im Stundenlohn tätig war (vgl. AB 152; 79/2 f.). So- dann ist notorisch, dass im Nachgang zur am 16. März 2020 vom Bundes- rat ausgerufenen "ausserordentlichen Lage" gemäss Art. 7 des Bundesge- setzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz bzw. EpG; SR 818.101; vgl. Medienmitteilung vom 17. März 2020; abrufbar unter , Rubrik: Dokumentation/Medienmitteilungen) unter anderem wiederholt eine Maskenpflicht im Öffentlichen Verkehr (einschliesslich Wartebereiche) und am Arbeitsplatz bestand. Die Maskenpflicht am Arbeitsplatz wurde per

17. Februar 2022 und diejenige im öffentlichen Verkehr per 1. April 2022 aufgehoben (vgl. Medienmitteilungen vom 16. Februar 2022 bzw. vom

30. März 2020, je abrufbar unter , Rubrik: Dokumentati- on/Medienmitteilungen; siehe auch die Verordnung vom 16. Februar 2022 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2022, EL/21/881, Seite 7 Epidemie [Covid-19-Verordnung besondere Lage] in der vom 16. Februar bis 31. März 2022 gültigen Fassung [AS 2022 97]). Der Grosse Rat des Kantons Bern hat mit Beschluss vom 25. November 2021 die Motion 200-2020 (Geschäftsnummer: 2020.RRGR.269) Striffeler- Mürset/Junker Burkhard, mit der die kostenlose Abgabe von Atemschutz- masken an Sozialhilfebezügerinnen und Sozialhilfebezüger gefordert wur- de, abgelehnt. Der Regierungsrat hat dazu in seiner ablehnenden Antwort auf die Motion festgehalten, diese Motion würde zu einer Ungleichbehand- lung gegenüber allen anderen, nicht durch die Sozialhilfe unterstützten und in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebenden Personen, die ihre Atemschutzmasken selber finanzieren müssten, führen. Der Regierungsrat teile die Haltung der Bernischen Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Er- wachsenenschutz (BKSE), die den Sozialdiensten empfehle, dass die Fi- nanzierung der Atemschutzmasken durch die Sozialhilfebeziehenden ei- genständig über den Grundbedarf für den Lebensunterhalt erfolgen solle. Dies erscheine umso mehr zumutbar, als die Preise für die Beschaffung von Masken im Gegensatz zum Beginn der Pandemie zwischenzeitlich wesentlich gesunken seien (Antwort des Regierungsrates vom 21. Oktober 2020 [RRB-Nr. 1156/2020], abrufbar unter <https://www.rrgr-service.apps. be.ch/api/gr/documents/document/81349c490fc749fc8ac2efe48de6e7c9-33 2/14/RRB-21.10.2020-de.pdf). 3.2 Das Tragen einer Hygienemaske als … ergibt sich weder direkt aus der betreffenden Tätigkeit, noch bringt diese Arbeit entsprechende Ausla- gen üblicherweise mit sich, so dass zwischen der Beschäftigung als … und den geltend gemachten Auslagen für Hygienemasken kein unmittelbarer Zusammenhang im Sinne von aArt. 10 Abs. 3 lit. a ELG auszumachen ist (vgl. vorne E. 2.3.2). Hygienemasken stellen gemäss "Verkehrsauffas- sung", im Unterschied etwa zu Plastikhandschuhen bei der Arbeit mit …, keine gängige Schutzbekleidung im Zusammenhang mit der Tätigkeit als … dar. Vielmehr verhält es sich im vorliegenden Kontext bei den umstrittenen Hygienemasken gleich wie bei Ausgaben für Kleider, welche im Allgemei- nen keine Gewinnungskosten, sondern Aufwand der persönlichen Lebens- haltung darstellen, selbst wenn mit der Ausübung eines Berufes ein etwas höhere Kleiderverbrauch einhergehen sollte (vgl. MÜLLER, a.a.O. N. 237).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2022, EL/21/881, Seite 8 Es ergeben sich demgegenüber weder aus den Akten noch den Aus- führungen in der Beschwerde Anhaltspunkte dafür, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers (auch bereits vor Ausbruch der Corona-Pandemie) aufgrund besonderer Umstände bei ihrer Erwerbstätigkeit ganz grundsätz- lich eine Hygienemaske hätte tragen müssen. Alleine die lediglich vorübergehend bestandene Pflicht zum Tragen einer Hygienemaske im öffentlichen Verkehr sowie am Arbeitsplatz vermag kei- nen unmittelbaren Zusammenhang im voranstehend umschriebenen Sinne (vgl. vorne E. 2.3.2) zwischen der von der Ehefrau des Beschwerdeführers ausgeübten Erwerbstätigkeit als … und den geltend gemachten Auslagen für Hygienemasken zu begründen. Denn diese Pflicht und die damit zu- sammenhängenden geringfügigen Auslagen ergaben sich nicht unmittel- bar, das heisst nicht direkt aus der Erwerbstätigkeit der Ehefrau des Be- schwerdeführers selbst, sondern sie waren einzig durch die behördlichen Anordnungen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Corona- Pandemie begründet (vgl. vorne E. 3.1). Insoweit handelt es sich bei den geltend gemachten Auslagen für Hygienemasken – die im Übrigen auch für private Zwecke benutzt werden können und auch aus diesem Grund keinen unmittelbaren respektive primären Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers haben (vgl. Beschwerdeantwort S. 4)

– um Kosten, welche unter den abschliessend geregelten (vgl. vorne E. 2.3.2) allgemeinen Lebensbedarf gemäss aArt. 10 Abs. 1 ELG fallen und demnach nicht zusätzlich berücksichtig bzw. angerechnet werden können. Für eine separate Kostenübernahme für Hygienemasken durch die Be- schwerdegegnerin besteht damit keine gesetzliche Grundlage. Nachdem der Grosse Rat des Kantons Bern eine kostenlose Abgabe von Hygienemasken im Rahmen der Sozialhilfe abgelehnt hat (vgl. vorne E. 3.1) erschiene die Übernahme der – zwischenzeitlich markant gesunke- nen – Kosten für Hygienemasken im Bereich der Ergänzungsleistungen auch mit Blick auf das Gleichbehandlungsgebot nicht angebracht. Inwieweit der besagte negative Beschluss auch gegenüber EL-Bezügerinnen und EL- Bezügern Wirkung entfaltet, kann hier mangels einer gesetzlichen Grund- lage für eine Kostenübernahme im Bereich der Ergänzungsleistungen offen bleiben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2022, EL/21/881, Seite 9 Mit der Beschwerdegegnerin ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass die mit Verfügung vom 22. Oktober 2021 (AB 156bis) erfolgte Kostenübernahme von Fr. 51.-- für Arbeitskleidung grundsätzlich zu Unrecht erfolgte. Denn bei den erworbenen Kleidungsstücken handelt es sich offenkundig nicht um berufsspezifische Arbeitskleider, sondern vielmehr um Alltagsmode (vgl. AB 153/1 f.; dazu Beschwerdeantwort S. 3). Nachdem die Beschwerde- gegnerin sinngemäss von einer Anpassung der Berechnung respektive einer Rückerstattung der irrtümlicherweise vergüteten Modeauslagen Ab- stand nahm (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 f.), ist mit Blick auf den geringfü- gigen Betrag und der damit verbundenen untergeordneten Bedeutung einer allfälligen Korrektur der EL-Berechnung von der Androhung einer Schlechterstellung nach Art. 61 lit. d ATSG (sog. reformatio in peius; vgl. hierzu BGE 144 V 153 E. 4.1.1 f. S. 155; SVR 2007 AHV Nr. 15 S. 42 E. 3.1) abzusehen. Damit hat es bei dem von der Beschwerdegegnerin be- rechneten EL-Anspruch sein Bewenden. 3.3 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. November 2021 (AB 159) nicht zu beanstanden. Die dagegen er- hobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2022, EL/21/881, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.