Einspracheentscheid vom 29. November 2021
Sachverhalt
A. Die 1932 geborene und seit November 2020 in einem Wohn- und Pflege- heim lebende A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdefüh- rerin) meldete sich im Juli 2021 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB oder Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungs- leistungen (EL) zu ihrer Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversiche- rung (AHV) an (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 1). Mit Verfügung vom
12. Oktober 2021 (AB 14) verneinte die AKB den Anspruch auf EL für die Zeit ab Juli 2021. Auf die dagegen erhobene Einsprache vom 8. November 2021 (AB 15) trat die AKB mit Entscheid vom 29. November 2021 (AB 16) nicht ein, weil selbst bei angepassten Berechnungsgrundlagen im Sinne der Argumentation der Beschwerdeführerin kein Anspruch auf eine jährli- che EL bestehe. Es fehle daher an einem schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung vom 12. Oktober 2021 (AB 14), weshalb auf die Einsprache vom 8. November 2021 nicht eingetreten wer- de. B. Am 15. Dezember 2021 leitete die AKB eine von der Versicherten, vertre- ten durch ihre Tochter B.________, als «Einsprache/Beschwerde» be- zeichnete Eingabe vom 10. Dezember 2021 an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weiter. Darin wird sinngemäss beantragt, die Berechnungs- grundlage im Nichteintretensentscheid vom 29. November 2021 (AB 16) sowie der Verfügung vom 12. Oktober 2021 (AB 14) zu prüfen. Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom
18. März 2022 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingabe vom 6. April 2022 reichte die Tochter der Beschwerdeführerin aufforderungsgemäss (vgl. prozessleitende Verfügungen vom 24. und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2022, EL/21/874, Seite 3
31. März 2022) eine Vertretungsvollmacht ein (Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilage [BB] 10).
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 29. November 2021 (AB 16). Streitig und zu prüfen ist an sich einzig, ob die Beschwerdegegne- rin zu Recht auf die Einsprache vom 8. November 2021 (AB 15) nicht ein- getreten ist (vgl. E. 3.2 hiernach).
E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai
1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2022, EL/21/874, Seite 4
2.
2.1
2.1.1
Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfü-
genden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind pro-
zess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Einspra-
chen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Art. 10
Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts vom 11. September 2002 [ATSV; SR 830.11]). Die schriftlich erho-
bene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person
oder ihres Rechtsbeistandes enthalten (Art. 10 Abs. 4 ATSV).
Genügt die Einsprache diesen Anforderungen nicht oder fehlt die Unter-
schrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der
Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einspra-
che nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Gleich wie im Beschwer-
deverfahren hat auch im Einspracheverfahren die Ansetzung einer Nach-
frist zur Verbesserung einer mangelhaften Einsprache (bzw. Beschwerde-
schrift) nicht nur bei Unklarheit des Rechtsbegehrens oder der Begrün-
dung, sondern ganz allgemein immer dann zu erfolgen, wenn eine Einspra-
che den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt; also auch dann, wenn
ein Rechtsbegehren und/oder eine Begründung überhaupt fehlen oder
wenn mit einer rechtzeitigen unbegründeten Einsprache die Nachreichung
einer Begründung in Aussicht gestellt wird, dies aber in der Folge unter-
bleibt. Es handelt sich bei der erwähnten Bestimmung um eine formelle
Vorschrift, die den Versicherungsträger stets verpflichtet, eine Frist zur
Verbesserung der Mängel anzusetzen, sofern dadurch nicht in rechtsmiss-
bräuchlicher Weise eine Verlängerung der Einsprachefrist erreicht werden
soll (BGE 142 V 152 E. 2.3 S. 155; SVR 2013 UV Nr. 10 S. 36 E. 4.2 und
5.2).
Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abge-
schlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (BGE 142
V 152 E. 2.2 S. 155).
2.1.2
Nach der Rechtsprechung zu Art. 89 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetz-
tes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) wird
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2022, EL/21/874, Seite 5
das Rechtsschutzinteresse verneint, wenn sich die Beschwerde nur gegen
die Begründung der angefochtenen Verfügung richtet, ohne dass eine Än-
derung des Dispositivs verlangt wird (BGE 115 V 416 E. 3b aa S. 417; SVR
2009 BVG Nr. 27 S. 98 E. 2.2). Somit ist grundsätzlich das Dispositiv, nicht
aber die Begründung eines Entscheids anfechtbar (SVR 2018 IV Nr. 30 S.
95 E. 1).
Bei einer Verfügung über Versicherungsleistungen bildet grundsätzlich ein-
zig die Leistung Gegenstand des Dispositivs. Die Beantwortung der Frage,
welche Teilfaktoren – z.B. Invaliditätsgrad, Rentenberechnung oder Be-
rechnung eines Ausgabenüberschusses – der Leistungszusprechung zu-
grunde gelegt wurden, dient demgegenüber in der Regel lediglich zur Be-
gründung der Leistungsverfügung (BGE 106 V 92). Diese könnte nur dann
zum Dispositiv gehören, wenn und insoweit sie Gegenstand einer Feststel-
lungsverfügung ist. Da in jedem Fall nur das Dispositiv anfechtbar ist, muss
bei der Anfechtung der Motive einer Leistungsverfügung im Einzelfall ge-
prüft werden, ob damit nicht sinngemäss die Abänderung des Dispositivs
beantragt wird. Sodann ist zu untersuchen, ob die Beschwerdeführerin al-
lenfalls ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Feststellung hin-
sichtlich des angefochtenen Verfügungsbestandteils hat (BGE 115 V 416
E. 3b aa S. 418; SVR 2021 IV Nr. 38 S. 117 E. 3.1).
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Verfügungsbestandteil zum Dispositiv
oder zur Begründung (Motive) gehört, kann nicht ohne weiteres auf die
textliche Gestaltung einer Verfügung abgestellt werden. Vielmehr drängt
sich entsprechend dem Verfügungsbegriff in Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR
172.021) die Prüfung auf, ob die fragliche Textstelle im Einzelfall zum Ge-
genstand hat: a. die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten
oder Pflichten; b. die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder
Umfanges von Rechten oder Pflichten; c. die Abweisung von Begehren auf
Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder
Pflichten, oder das Nichteintreten auf solche Begehren. Trifft dies zu, so ist
der Dispositivcharakter zu bejahen (BGE 115 V 416 E. 3b aa S. 417).
2.2
Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bun-
desgesetztes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2022, EL/21/874, Seite 6
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Än-
derung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über
die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-
cherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Auf neue EL-Fälle kommt ab
dem 1. Januar 2021 ausschliesslich das neue Recht zur Anwendung (Rz.
1301 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen
[BSV] zum Übergangsrecht der EL-Reform [KS-R EL], gültig ab 1. Janu-
ar 2021). Die Beschwerde vom 10. Dezember 2021 als auch das Nichtein-
tretensentscheid vom 29. November 2021 (AB 16) beziehen sich auf einen
für das Jahr 2021 geltend gemachten EL-Anspruch womit von vornherein
kein intertemporalrechtlicher Sachverhalt vorliegt und das per 1. Janu-
ar 2021 gültige (neue) Recht massgebend ist.
2.2.1
EL werden ausgerichtet, um Bezügerinnen und Bezügern von Ren-
ten der AHV und IV das Existenzminimum zu gewährleisten, ohne dass die
Versicherten Sozialhilfe beziehen müssen (vgl. Art. 112 Abs. 2 lit. b i.V.m.
Art. 112a der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Mit den Leistungen
gemäss ELG soll somit der gegenwärtige Grundbedarf, sollen die laufen-
den Lebensbedürfnisse gedeckt werden (BGE 130 V 185 E. 4.3.3 S. 188).
Aus diesem Grunde werden denn auch sämtliche Vermögenswerte, über
welche die Anspruch erhebende Person frei verfügen kann, ungeachtet
ihrer Bestimmung zum anrechenbaren Vermögen gezählt und es wird den
Bezügerinnen und Bezügern von EL zugemutet, einen Teil ihres Vermö-
gens zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zu verwenden (Art. 11 Abs. 1
lit. c und Abs. 2 ELG; BGE 127 V 368 E. 5a S. 369).
2.2.2
Nach Art. 9a Abs. 1 ELG haben nur Personen Anspruch auf EL,
wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfü-
gen; diese liegt:
a.
bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100‘000.--;
b.
bei Ehepaaren bei Fr. 200‘000.--;
c.
bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kin-
derrente der AHV oder IV begründen, bei Fr. 50‘000.--.
Gemäss Art. 9a Abs. 2 ELG sind Liegenschaften, die von der Bezügerin
oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der EL einge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2022, EL/21/874, Seite 7
schlossen ist, bewohnt werden und an welchen eine dieser Personen Ei-
gentum hat, nicht Bestandteil des Reinvermögens nach Art. 9a Abs. 1 ELG.
Hingegen gehört nach Art. 9a Abs. 3 ELG Vermögen, auf welches nach Art.
11a Abs. 2 - 4 ELG verzichtet wurde, zum Reinvermögen nach Art. 9a Abs.
1 ELG.
2.2.3
Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren
Erwerbstätigkeit, so ist nach Art. 11a Abs. 1 ELG ein entsprechendes hypo-
thetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksich-
tigen. Die Anrechnung richtet sich nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG. Ferner
werden gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG die übrigen Einnahmen, Vermögens-
werte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte, auf die eine Person oh-
ne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, als
Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden.
Gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermö-
gens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, für die
Berechnung der EL jährlich um Fr. 10‘000.-- vermindert. Der Betrag des
Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar
des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils
nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17e Abs. 2 ELV). Für die Berechnung
der jährlichen EL ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjah-
res massgebend (Art. 17e Abs. 3 ELV).
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 12. Oktober 2021
(AB 14) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf EL verneint. Das
Vermögen der Beschwerdeführerin habe am 1. Juli 2021 über der Vermö-
gensschwelle von Fr. 100'000.-- (vgl. Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG) gelegen.
Gemäss
der
Steuererklärung
2020
bestehe
ein
Vermögen
von
Fr. 125'499.--. Dazu komme ein Verzichtsvermögen von Fr. 140'000.-- aus
einer Barschenkung vom 23. April 2013 an ihre Kinder (vgl. Beiblatt zur
Verfügung vom 12. Oktober 2021 [AB 14/4]; Barschenkung an Kinder per
23. April 2013 von Fr. 210'000.-- abzüglich Amortisation ab 2015 von
Fr. 70'000.-- [7 x Fr. 10'000.--]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2022, EL/21/874, Seite 8
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 8. November 2021 Einsprache
(AB 15/1). Sie machte geltend, der amtliche Wert der Grundstücke habe
2008 Fr. 158'720.-- betragen. Es sei jedoch ein Verzichtsvermögen von
Fr. 210'000.-- berücksichtigt worden, was nicht korrekt sei. Des Weiteren
sei 2008 keine Erbteilung und per 23. April 2013 keine Barschenkung an
die Kinder in der Höhe von Fr. 210'000.-- erfolgt. Sobald die Steuerdaten
für das Jahr 2021 vollständig vorlägen, werde ein neues Gesuch auf EL für
das Jahr 2022 gestellt.
Auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 8. November 2021 (AB
15/1) trat die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 29. November 2021
(AB 16) nicht ein. Sie hielt fest, das Verzichtsvermögen sei ihrerseits un-
richtig ermittelt worden. Es belaufe sich bei richtiger Betrachtung auf
Fr. 88'720.--. Unter Berücksichtigung des Vermögens in der Höhe von
Fr. 125'499.-- gemäss Steuererklärung für das Jahr 2020 bleibe die Ver-
mögensschwelle von Fr. 100'000.-- (Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG) überschritten.
Es bestehe somit auch bei dieser Berechnung kein Anspruch auf eine jähr-
liche EL und es fehle folglich an einem schutzwürdigen Interesse an der
Aufhebung oder Änderung der Verfügung vom 12. Oktober 2021. Auf die
Einsprache vom 8. November 2021 könne nicht eingetreten werden.
Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom
10. Dezember 2021 geltend, die verwendeten Berechnungsgrundlagen
seien nach wie vor unzutreffend. Der Beschwerde legte sie die Kopie eines
Erbteilungsvertrages vom 2. Dezember 2021 bei (BB 2), wonach den drei
Nachkommen von C.________ sel. 2008 (verstorbener Ehemann der Be-
schwerdeführerin) ein Anspruch aus dieser Erbschaft gegenüber der Be-
schwerdeführerin in der Höhe von insgesamt Fr. 55'723.50 zustehe. Dieser
Erbanteil sei vom Verzichtsvermögen abzuziehen. Zudem sei zur Kenntnis
zu nehmen, dass die Beschwerdeführerin per 2021 einen Vermögensver-
zehr von Fr. 60'000.-- aufweise, da sie die Kosten für das Wohn- und Pfle-
geheim grösstenteils selber habe bezahlen müssen.
3.2
Vorliegend waren die Minimalanforderungen an eine Einsprache an
sich nicht eingehalten, denn die Eingabe vom 8. November 2021 (AB 15)
enthält keine Begründung, aus welcher sich ergibt, dass und weshalb die
Beschwerdeführerin der Auffassung ist, Anspruch auf Ergänzungsleistun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2022, EL/21/874, Seite 9
gen zu haben. Ob dies für sich bereits genügte, um auf die Einsprache
nicht einzutreten, und welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin unzutreffenderweise keine
Frist zur Nachbesserung und damit auch die Androhung, dass bei Nichtbe-
hebung der Mängel auf die Einsprache nicht eingetreten werde, einräumte,
braucht vorliegend nicht abschliessend geklärt zu werden. Selbst wenn die
Sache, wie von der Beschwerdeführerin sinngemäss auch in der Be-
schwerde verlangt, materiell geprüft werden könnte, wäre sie abzuweisen.
Eine Rückweisung allein zur Einhaltung der Formalien verkäme zu einem
formalistischen Leerlauf, was zu einer unnötigen Verzögerung führen wür-
de (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; SVR 2021 IV Nr. 43 S. 140 E.
4.4.1, 2020 IV Nr. 57 S. 194 E. 3.3.1).
Die Beschwerdeführerin argumentiert auch in der Beschwerde wiederum
allein hinsichtlich der materiellen Fragen. Gegen vorinstanzliche Nichtein-
tretensentscheide erhobene Beschwerden, die sich – ungeachtet eines
allenfalls vorhandenen Antrags – lediglich mit der materiellen Seite des
Streitfalles befassen, genügen dem Erfordernis einer sachbezogenen Be-
gründung nicht (BGE 123 V 335 E. 1b S. 337). Ob die Beschwerde den
Anforderungen genügt, braucht aus den vorstehend dargelegten Gründen
jedoch nicht abschliessend geklärt zu werden, weil sie so oder anders ab-
zuweisen ist.
3.3
Die Beschwerdeführerin hat als alleinstehende Person gemäss
Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG solange keinen Anspruch auf EL, als ein Reinver-
mögen von mehr als von Fr. 100'000.-- besteht (vgl. E. 2.2.2 hiervor).
3.3.1
Meldet sich eine Person neu für den Bezug einer EL an, ist für die
Beurteilung, ob die Vermögensschwelle überschritten wird, dasjenige Ver-
mögen massgeben, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem
der EL-Anspruch besteht (vgl. Art. 2 Abs. 2 ELV; Wegleitung über die Er-
gänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] Rz. 2511.02). Damit kann ent-
gegen der Annahme der Beschwerdegegnerin (vgl. Verfügung [AB 14],
Einspracheentscheid [AB 16] und Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 2.2) für die
Festlegung der Vermögensschwelle nicht auf das Vermögen per Ende
2020 gemäss Steuererklärung abgestellt werden. Entscheidend ist der
Vermögensstand am 1. Juli 2021, nachdem die Anmeldung vom 26. Ju-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2022, EL/21/874, Seite 10
li 2021 (AB 9) am 28. Juli 2021 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen
ist. Eine davon zu trennende Frage ist, ob die Vermögensverminderung
zwischen anfangs Jahr und dem Anmeldedatum einen Vermögensverzicht
beinhaltet. Gemäss der Selbstdeklaration im Anmeldeformular für die EL
hat das Barvermögen der Beschwerdeführerin bei der Anmeldung
Fr. 98'306.95 betragen (AB 1/4). Dies ist von der Beschwerdeführerin un-
bestritten geblieben. Das von der Beschwerdeführerin deklarierte Barver-
mögen überstieg die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- im Zeitpunkt
der Anmeldung gerade nicht mehr. Zu klären ist damit die Höhe des kumu-
lativ zu berücksichtigenden Vermögensverzichts.
3.3.2
Die Beschwerdeführerin anerkennt insoweit einen Vermögensver-
zicht, als sie in der Beschwerde geltend macht, von den von der Be-
schwerdegegnerin hierfür eingesetzten Fr. 88'720.-- sei der Betrag von
Fr. 55'723.50 abzuziehen. Daraus resultierte im Ergebnis ein Vermögens-
verzicht von Fr. 32'996.50, der in Kombination mit dem Barvermögen von
Fr. 98'306.95, zu einem zu berücksichtigenden Vermögen von insgesamt
Fr. 131'303.45 führen würde, das nach wie vor über der Vermögensschwel-
le liegt und einen Anspruch auf EL ausschliesst. Der Vollständigkeit halber
ist jedoch ergänzend festzuhalten, dass der Auffassung der Beschwerde-
führerin, der Vermögensverzicht von Fr. 88'720.-- sei weiter zu reduzieren,
gestützt auf die aktuell vorliegenden Akten nicht gefolgt werden kann:
Der amtliche Wert der Grundstücke … Gbbl. Nrn. … und … belief sich im
Zeitpunkt der unentgeltlichen Abtretung (unbestritten) auf insgesamt Fr.
158'720.-- (vgl. AB 9/3 f.). Unbestritten ist weiter die Amortisation von
Fr. 70'000 gemäss Art. 17e Abs. 1 und Abs. 2 ELV. Keine Berücksichtigung
finden kann gestützt auf die derzeit vorliegenden Akten hingegen ein weite-
rer Abzug zufolge des im vorliegenden Verfahren aufgelegten und nach
Entstehen der Diskussion betreffend den EL-Anspruch geschlossenen Erb-
teilungsvertrags (AB 17/6 f.). Daran ändert nichts, dass der Erbteilungsver-
trag von einem Notar erstellt wurde, denn festgehalten wird das von den
Beteiligten dem Notar gegenüber Dargelegte und eine auf der Basis eines
Steuerinventars aus dem Jahr 2009 erstellte Berechnung von Erbquoten.
Wie und in welcher Weise sich die Situation in der Zeit zwischen März 2009
und dem Erbteilungsvertrag vom 2. Dezember 2021 allenfalls verändert
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2022, EL/21/874, Seite 11
hat, d.h. insbesondere ob Erbanteile bereits vergütet wurden, lässt sich
diesem Dokument nicht entnehmen. Der Vertrag stellt damit höchstens
einen Hinweis dar, erbringt jedoch keineswegs den Beweis dafür, dass die
Kinder der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Verurkundung einen ent-
sprechenden Anspruch gegenüber der Beschwerdeführerin hatten. Solches
hat der Notar im Übrigen auch zu Recht nicht verurkundet, wäre es doch
auch ihm nicht möglich gewesen, den entsprechenden Beweis über die
Parteibehauptung zu führen. Ferner lässt sich aus der Steuererklärung
2020 keine unverteilte Erbschaft entnehmen. Vielmehr wurde die Frage, ob
die Beschwerdeführerin an einer (u.a.) Erbgemeinschaft beteiligt war, mit
nein beantwortet (AB 6/1). Ob die Beschwerdeführerin den Beweis für den
im Dezember 2021 angeblich (noch bestehenden) Anspruch ihrer Kinder
führen kann, braucht wie dargelegt im vorliegenden Verfahren nicht absch-
liessend geprüft zu werden.
3.4
Die Beschwerde ist damit, soweit überhaupt auf sie eingetreten
werden kann, im Sinne vorstehender Erwägungen abzuweisen.
4.
4.1
In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um-
kehrschluss; vgl. auch BBI 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu
erheben.
4.2
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit.
g ATSG [Umkehrschluss]).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG) und die Bestimmungen über die Frist (Art. 60 ATSG) sind eingehalten.
Dispositiv
- Soweit darauf eingetreten werden kann, wird die Beschwerde im Sinne der Erwägungen abgewiesen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2022, EL/21/874, Seite 12
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 21 874 EL
SCI/SHE/KKE/WSI
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 24. Juni 2022
Verwaltungsrichter Schwegler
Gerichtsschreiber Schnyder
A.________
vertreten durch B.________
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Bern
Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern
Beschwerdegegnerin
betreffend Einspracheentscheid vom 29. November 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2022, EL/21/874, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1932 geborene und seit November 2020 in einem Wohn- und Pflege-
heim lebende A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdefüh-
rerin) meldete sich im Juli 2021 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern
(nachfolgend AKB oder Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungs-
leistungen (EL) zu ihrer Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung (AHV) an (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 1). Mit Verfügung vom
12. Oktober 2021 (AB 14) verneinte die AKB den Anspruch auf EL für die
Zeit ab Juli 2021. Auf die dagegen erhobene Einsprache vom 8. November
2021 (AB 15) trat die AKB mit Entscheid vom 29. November 2021 (AB 16)
nicht ein, weil selbst bei angepassten Berechnungsgrundlagen im Sinne
der Argumentation der Beschwerdeführerin kein Anspruch auf eine jährli-
che EL bestehe. Es fehle daher an einem schutzwürdigen Interesse an der
Aufhebung oder Änderung der Verfügung vom 12. Oktober 2021 (AB 14),
weshalb auf die Einsprache vom 8. November 2021 nicht eingetreten wer-
de.
B.
Am 15. Dezember 2021 leitete die AKB eine von der Versicherten, vertre-
ten durch ihre Tochter B.________, als «Einsprache/Beschwerde» be-
zeichnete Eingabe vom 10. Dezember 2021 an das Verwaltungsgericht des
Kantons Bern weiter. Darin wird sinngemäss beantragt, die Berechnungs-
grundlage im Nichteintretensentscheid vom 29. November 2021 (AB 16)
sowie der Verfügung vom 12. Oktober 2021 (AB 14) zu prüfen.
Die
Beschwerdegegnerin
schliesst
mit
Beschwerdeantwort
vom
18. März 2022 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten
sei.
Mit Eingabe vom 6. April 2022 reichte die Tochter der Beschwerdeführerin
aufforderungsgemäss (vgl. prozessleitende Verfügungen vom 24. und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2022, EL/21/874, Seite 3
31. März 2022)
eine
Vertretungsvollmacht
ein
(Akten
der
Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilage [BB] 10).
Erwägungen:
1.
1.1
Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ-
gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie
zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
gegeben (Art. 58 ATSG) und die Bestimmungen über die Frist (Art. 60
ATSG) sind eingehalten.
1.2
Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 29. November 2021
(AB 16). Streitig und zu prüfen ist an sich einzig, ob die Beschwerdegegne-
rin zu Recht auf die Einsprache vom 8. November 2021 (AB 15) nicht ein-
getreten ist (vgl. E. 3.2 hiernach).
1.3
Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte-
rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder
-entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).
1.4
Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai
1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2022, EL/21/874, Seite 4
2.
2.1
2.1.1
Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfü-
genden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind pro-
zess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Einspra-
chen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Art. 10
Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts vom 11. September 2002 [ATSV; SR 830.11]). Die schriftlich erho-
bene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person
oder ihres Rechtsbeistandes enthalten (Art. 10 Abs. 4 ATSV).
Genügt die Einsprache diesen Anforderungen nicht oder fehlt die Unter-
schrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der
Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einspra-
che nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Gleich wie im Beschwer-
deverfahren hat auch im Einspracheverfahren die Ansetzung einer Nach-
frist zur Verbesserung einer mangelhaften Einsprache (bzw. Beschwerde-
schrift) nicht nur bei Unklarheit des Rechtsbegehrens oder der Begrün-
dung, sondern ganz allgemein immer dann zu erfolgen, wenn eine Einspra-
che den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt; also auch dann, wenn
ein Rechtsbegehren und/oder eine Begründung überhaupt fehlen oder
wenn mit einer rechtzeitigen unbegründeten Einsprache die Nachreichung
einer Begründung in Aussicht gestellt wird, dies aber in der Folge unter-
bleibt. Es handelt sich bei der erwähnten Bestimmung um eine formelle
Vorschrift, die den Versicherungsträger stets verpflichtet, eine Frist zur
Verbesserung der Mängel anzusetzen, sofern dadurch nicht in rechtsmiss-
bräuchlicher Weise eine Verlängerung der Einsprachefrist erreicht werden
soll (BGE 142 V 152 E. 2.3 S. 155; SVR 2013 UV Nr. 10 S. 36 E. 4.2 und
5.2).
Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abge-
schlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (BGE 142
V 152 E. 2.2 S. 155).
2.1.2
Nach der Rechtsprechung zu Art. 89 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetz-
tes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) wird
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2022, EL/21/874, Seite 5
das Rechtsschutzinteresse verneint, wenn sich die Beschwerde nur gegen
die Begründung der angefochtenen Verfügung richtet, ohne dass eine Än-
derung des Dispositivs verlangt wird (BGE 115 V 416 E. 3b aa S. 417; SVR
2009 BVG Nr. 27 S. 98 E. 2.2). Somit ist grundsätzlich das Dispositiv, nicht
aber die Begründung eines Entscheids anfechtbar (SVR 2018 IV Nr. 30 S.
95 E. 1).
Bei einer Verfügung über Versicherungsleistungen bildet grundsätzlich ein-
zig die Leistung Gegenstand des Dispositivs. Die Beantwortung der Frage,
welche Teilfaktoren – z.B. Invaliditätsgrad, Rentenberechnung oder Be-
rechnung eines Ausgabenüberschusses – der Leistungszusprechung zu-
grunde gelegt wurden, dient demgegenüber in der Regel lediglich zur Be-
gründung der Leistungsverfügung (BGE 106 V 92). Diese könnte nur dann
zum Dispositiv gehören, wenn und insoweit sie Gegenstand einer Feststel-
lungsverfügung ist. Da in jedem Fall nur das Dispositiv anfechtbar ist, muss
bei der Anfechtung der Motive einer Leistungsverfügung im Einzelfall ge-
prüft werden, ob damit nicht sinngemäss die Abänderung des Dispositivs
beantragt wird. Sodann ist zu untersuchen, ob die Beschwerdeführerin al-
lenfalls ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Feststellung hin-
sichtlich des angefochtenen Verfügungsbestandteils hat (BGE 115 V 416
E. 3b aa S. 418; SVR 2021 IV Nr. 38 S. 117 E. 3.1).
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Verfügungsbestandteil zum Dispositiv
oder zur Begründung (Motive) gehört, kann nicht ohne weiteres auf die
textliche Gestaltung einer Verfügung abgestellt werden. Vielmehr drängt
sich entsprechend dem Verfügungsbegriff in Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR
172.021) die Prüfung auf, ob die fragliche Textstelle im Einzelfall zum Ge-
genstand hat: a. die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten
oder Pflichten; b. die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder
Umfanges von Rechten oder Pflichten; c. die Abweisung von Begehren auf
Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder
Pflichten, oder das Nichteintreten auf solche Begehren. Trifft dies zu, so ist
der Dispositivcharakter zu bejahen (BGE 115 V 416 E. 3b aa S. 417).
2.2
Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bun-
desgesetztes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2022, EL/21/874, Seite 6
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Än-
derung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über
die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-
cherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Auf neue EL-Fälle kommt ab
dem 1. Januar 2021 ausschliesslich das neue Recht zur Anwendung (Rz.
1301 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen
[BSV] zum Übergangsrecht der EL-Reform [KS-R EL], gültig ab 1. Janu-
ar 2021). Die Beschwerde vom 10. Dezember 2021 als auch das Nichtein-
tretensentscheid vom 29. November 2021 (AB 16) beziehen sich auf einen
für das Jahr 2021 geltend gemachten EL-Anspruch womit von vornherein
kein intertemporalrechtlicher Sachverhalt vorliegt und das per 1. Janu-
ar 2021 gültige (neue) Recht massgebend ist.
2.2.1
EL werden ausgerichtet, um Bezügerinnen und Bezügern von Ren-
ten der AHV und IV das Existenzminimum zu gewährleisten, ohne dass die
Versicherten Sozialhilfe beziehen müssen (vgl. Art. 112 Abs. 2 lit. b i.V.m.
Art. 112a der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Mit den Leistungen
gemäss ELG soll somit der gegenwärtige Grundbedarf, sollen die laufen-
den Lebensbedürfnisse gedeckt werden (BGE 130 V 185 E. 4.3.3 S. 188).
Aus diesem Grunde werden denn auch sämtliche Vermögenswerte, über
welche die Anspruch erhebende Person frei verfügen kann, ungeachtet
ihrer Bestimmung zum anrechenbaren Vermögen gezählt und es wird den
Bezügerinnen und Bezügern von EL zugemutet, einen Teil ihres Vermö-
gens zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zu verwenden (Art. 11 Abs. 1
lit. c und Abs. 2 ELG; BGE 127 V 368 E. 5a S. 369).
2.2.2
Nach Art. 9a Abs. 1 ELG haben nur Personen Anspruch auf EL,
wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfü-
gen; diese liegt:
a.
bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100‘000.--;
b.
bei Ehepaaren bei Fr. 200‘000.--;
c.
bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kin-
derrente der AHV oder IV begründen, bei Fr. 50‘000.--.
Gemäss Art. 9a Abs. 2 ELG sind Liegenschaften, die von der Bezügerin
oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der EL einge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2022, EL/21/874, Seite 7
schlossen ist, bewohnt werden und an welchen eine dieser Personen Ei-
gentum hat, nicht Bestandteil des Reinvermögens nach Art. 9a Abs. 1 ELG.
Hingegen gehört nach Art. 9a Abs. 3 ELG Vermögen, auf welches nach Art.
11a Abs. 2 - 4 ELG verzichtet wurde, zum Reinvermögen nach Art. 9a Abs.
1 ELG.
2.2.3
Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren
Erwerbstätigkeit, so ist nach Art. 11a Abs. 1 ELG ein entsprechendes hypo-
thetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksich-
tigen. Die Anrechnung richtet sich nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG. Ferner
werden gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG die übrigen Einnahmen, Vermögens-
werte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte, auf die eine Person oh-
ne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, als
Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden.
Gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermö-
gens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, für die
Berechnung der EL jährlich um Fr. 10‘000.-- vermindert. Der Betrag des
Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar
des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils
nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17e Abs. 2 ELV). Für die Berechnung
der jährlichen EL ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjah-
res massgebend (Art. 17e Abs. 3 ELV).
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 12. Oktober 2021
(AB 14) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf EL verneint. Das
Vermögen der Beschwerdeführerin habe am 1. Juli 2021 über der Vermö-
gensschwelle von Fr. 100'000.-- (vgl. Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG) gelegen.
Gemäss
der
Steuererklärung
2020
bestehe
ein
Vermögen
von
Fr. 125'499.--. Dazu komme ein Verzichtsvermögen von Fr. 140'000.-- aus
einer Barschenkung vom 23. April 2013 an ihre Kinder (vgl. Beiblatt zur
Verfügung vom 12. Oktober 2021 [AB 14/4]; Barschenkung an Kinder per
23. April 2013 von Fr. 210'000.-- abzüglich Amortisation ab 2015 von
Fr. 70'000.-- [7 x Fr. 10'000.--]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2022, EL/21/874, Seite 8
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 8. November 2021 Einsprache
(AB 15/1). Sie machte geltend, der amtliche Wert der Grundstücke habe
2008 Fr. 158'720.-- betragen. Es sei jedoch ein Verzichtsvermögen von
Fr. 210'000.-- berücksichtigt worden, was nicht korrekt sei. Des Weiteren
sei 2008 keine Erbteilung und per 23. April 2013 keine Barschenkung an
die Kinder in der Höhe von Fr. 210'000.-- erfolgt. Sobald die Steuerdaten
für das Jahr 2021 vollständig vorlägen, werde ein neues Gesuch auf EL für
das Jahr 2022 gestellt.
Auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 8. November 2021 (AB
15/1) trat die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 29. November 2021
(AB 16) nicht ein. Sie hielt fest, das Verzichtsvermögen sei ihrerseits un-
richtig ermittelt worden. Es belaufe sich bei richtiger Betrachtung auf
Fr. 88'720.--. Unter Berücksichtigung des Vermögens in der Höhe von
Fr. 125'499.-- gemäss Steuererklärung für das Jahr 2020 bleibe die Ver-
mögensschwelle von Fr. 100'000.-- (Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG) überschritten.
Es bestehe somit auch bei dieser Berechnung kein Anspruch auf eine jähr-
liche EL und es fehle folglich an einem schutzwürdigen Interesse an der
Aufhebung oder Änderung der Verfügung vom 12. Oktober 2021. Auf die
Einsprache vom 8. November 2021 könne nicht eingetreten werden.
Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom
10. Dezember 2021 geltend, die verwendeten Berechnungsgrundlagen
seien nach wie vor unzutreffend. Der Beschwerde legte sie die Kopie eines
Erbteilungsvertrages vom 2. Dezember 2021 bei (BB 2), wonach den drei
Nachkommen von C.________ sel. 2008 (verstorbener Ehemann der Be-
schwerdeführerin) ein Anspruch aus dieser Erbschaft gegenüber der Be-
schwerdeführerin in der Höhe von insgesamt Fr. 55'723.50 zustehe. Dieser
Erbanteil sei vom Verzichtsvermögen abzuziehen. Zudem sei zur Kenntnis
zu nehmen, dass die Beschwerdeführerin per 2021 einen Vermögensver-
zehr von Fr. 60'000.-- aufweise, da sie die Kosten für das Wohn- und Pfle-
geheim grösstenteils selber habe bezahlen müssen.
3.2
Vorliegend waren die Minimalanforderungen an eine Einsprache an
sich nicht eingehalten, denn die Eingabe vom 8. November 2021 (AB 15)
enthält keine Begründung, aus welcher sich ergibt, dass und weshalb die
Beschwerdeführerin der Auffassung ist, Anspruch auf Ergänzungsleistun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2022, EL/21/874, Seite 9
gen zu haben. Ob dies für sich bereits genügte, um auf die Einsprache
nicht einzutreten, und welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin unzutreffenderweise keine
Frist zur Nachbesserung und damit auch die Androhung, dass bei Nichtbe-
hebung der Mängel auf die Einsprache nicht eingetreten werde, einräumte,
braucht vorliegend nicht abschliessend geklärt zu werden. Selbst wenn die
Sache, wie von der Beschwerdeführerin sinngemäss auch in der Be-
schwerde verlangt, materiell geprüft werden könnte, wäre sie abzuweisen.
Eine Rückweisung allein zur Einhaltung der Formalien verkäme zu einem
formalistischen Leerlauf, was zu einer unnötigen Verzögerung führen wür-
de (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; SVR 2021 IV Nr. 43 S. 140 E.
4.4.1, 2020 IV Nr. 57 S. 194 E. 3.3.1).
Die Beschwerdeführerin argumentiert auch in der Beschwerde wiederum
allein hinsichtlich der materiellen Fragen. Gegen vorinstanzliche Nichtein-
tretensentscheide erhobene Beschwerden, die sich – ungeachtet eines
allenfalls vorhandenen Antrags – lediglich mit der materiellen Seite des
Streitfalles befassen, genügen dem Erfordernis einer sachbezogenen Be-
gründung nicht (BGE 123 V 335 E. 1b S. 337). Ob die Beschwerde den
Anforderungen genügt, braucht aus den vorstehend dargelegten Gründen
jedoch nicht abschliessend geklärt zu werden, weil sie so oder anders ab-
zuweisen ist.
3.3
Die Beschwerdeführerin hat als alleinstehende Person gemäss
Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG solange keinen Anspruch auf EL, als ein Reinver-
mögen von mehr als von Fr. 100'000.-- besteht (vgl. E. 2.2.2 hiervor).
3.3.1
Meldet sich eine Person neu für den Bezug einer EL an, ist für die
Beurteilung, ob die Vermögensschwelle überschritten wird, dasjenige Ver-
mögen massgeben, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem
der EL-Anspruch besteht (vgl. Art. 2 Abs. 2 ELV; Wegleitung über die Er-
gänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] Rz. 2511.02). Damit kann ent-
gegen der Annahme der Beschwerdegegnerin (vgl. Verfügung [AB 14],
Einspracheentscheid [AB 16] und Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 2.2) für die
Festlegung der Vermögensschwelle nicht auf das Vermögen per Ende
2020 gemäss Steuererklärung abgestellt werden. Entscheidend ist der
Vermögensstand am 1. Juli 2021, nachdem die Anmeldung vom 26. Ju-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2022, EL/21/874, Seite 10
li 2021 (AB 9) am 28. Juli 2021 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen
ist. Eine davon zu trennende Frage ist, ob die Vermögensverminderung
zwischen anfangs Jahr und dem Anmeldedatum einen Vermögensverzicht
beinhaltet. Gemäss der Selbstdeklaration im Anmeldeformular für die EL
hat das Barvermögen der Beschwerdeführerin bei der Anmeldung
Fr. 98'306.95 betragen (AB 1/4). Dies ist von der Beschwerdeführerin un-
bestritten geblieben. Das von der Beschwerdeführerin deklarierte Barver-
mögen überstieg die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- im Zeitpunkt
der Anmeldung gerade nicht mehr. Zu klären ist damit die Höhe des kumu-
lativ zu berücksichtigenden Vermögensverzichts.
3.3.2
Die Beschwerdeführerin anerkennt insoweit einen Vermögensver-
zicht, als sie in der Beschwerde geltend macht, von den von der Be-
schwerdegegnerin hierfür eingesetzten Fr. 88'720.-- sei der Betrag von
Fr. 55'723.50 abzuziehen. Daraus resultierte im Ergebnis ein Vermögens-
verzicht von Fr. 32'996.50, der in Kombination mit dem Barvermögen von
Fr. 98'306.95, zu einem zu berücksichtigenden Vermögen von insgesamt
Fr. 131'303.45 führen würde, das nach wie vor über der Vermögensschwel-
le liegt und einen Anspruch auf EL ausschliesst. Der Vollständigkeit halber
ist jedoch ergänzend festzuhalten, dass der Auffassung der Beschwerde-
führerin, der Vermögensverzicht von Fr. 88'720.-- sei weiter zu reduzieren,
gestützt auf die aktuell vorliegenden Akten nicht gefolgt werden kann:
Der amtliche Wert der Grundstücke … Gbbl. Nrn. … und … belief sich im
Zeitpunkt der unentgeltlichen Abtretung (unbestritten) auf insgesamt Fr.
158'720.-- (vgl. AB 9/3 f.). Unbestritten ist weiter die Amortisation von
Fr. 70'000 gemäss Art. 17e Abs. 1 und Abs. 2 ELV. Keine Berücksichtigung
finden kann gestützt auf die derzeit vorliegenden Akten hingegen ein weite-
rer Abzug zufolge des im vorliegenden Verfahren aufgelegten und nach
Entstehen der Diskussion betreffend den EL-Anspruch geschlossenen Erb-
teilungsvertrags (AB 17/6 f.). Daran ändert nichts, dass der Erbteilungsver-
trag von einem Notar erstellt wurde, denn festgehalten wird das von den
Beteiligten dem Notar gegenüber Dargelegte und eine auf der Basis eines
Steuerinventars aus dem Jahr 2009 erstellte Berechnung von Erbquoten.
Wie und in welcher Weise sich die Situation in der Zeit zwischen März 2009
und dem Erbteilungsvertrag vom 2. Dezember 2021 allenfalls verändert
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2022, EL/21/874, Seite 11
hat, d.h. insbesondere ob Erbanteile bereits vergütet wurden, lässt sich
diesem Dokument nicht entnehmen. Der Vertrag stellt damit höchstens
einen Hinweis dar, erbringt jedoch keineswegs den Beweis dafür, dass die
Kinder der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Verurkundung einen ent-
sprechenden Anspruch gegenüber der Beschwerdeführerin hatten. Solches
hat der Notar im Übrigen auch zu Recht nicht verurkundet, wäre es doch
auch ihm nicht möglich gewesen, den entsprechenden Beweis über die
Parteibehauptung zu führen. Ferner lässt sich aus der Steuererklärung
2020 keine unverteilte Erbschaft entnehmen. Vielmehr wurde die Frage, ob
die Beschwerdeführerin an einer (u.a.) Erbgemeinschaft beteiligt war, mit
nein beantwortet (AB 6/1). Ob die Beschwerdeführerin den Beweis für den
im Dezember 2021 angeblich (noch bestehenden) Anspruch ihrer Kinder
führen kann, braucht wie dargelegt im vorliegenden Verfahren nicht absch-
liessend geprüft zu werden.
3.4
Die Beschwerde ist damit, soweit überhaupt auf sie eingetreten
werden kann, im Sinne vorstehender Erwägungen abzuweisen.
4.
4.1
In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um-
kehrschluss; vgl. auch BBI 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu
erheben.
4.2
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit.
g ATSG [Umkehrschluss]).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1.
Soweit darauf eingetreten werden kann, wird die Beschwerde im Sinne
der Erwägungen abgewiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2022, EL/21/874, Seite 12
2.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-
tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter:
Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.