Einspracheentscheid vom 12. November 2021 (UVG 44.014.282/48)
Sachverhalt
A. Der 1968 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war über seine Arbeitgeberin bei der AXA Versicherungen AG (AXA bzw. Be- schwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert, als er gemäss Unfallmel- dung am 21. November 2020 beim Dekorieren im … von einer Leiter gefal- len ist und dabei das linke Bein anschlug (Akten der AXA, [act. II] A1). Die AXA anerkannte für dieses Ereignis ihre Leistungspflicht (act. II A2). Ge- stützt auf die Aktenbeurteilung ihres beratenden Arztes Dr. med. C.________, Facharzt für Chirurgie, vom 29. Januar 2021 (act. IIA M7) teilte die AXA dem Versicherten zunächst mündlich (act. II A6) und ansch- liessend mit formlosem Schreiben vom 9. Februar 2021 (act. II A7) mit, den Leistungsanspruch ab dem 1. Januar 2021 zu verneinen, da die bestehen- den Beschwerden nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Zu- sammenhang mit dem Ereignis vom 21. November 2020 stünden. Nach- dem sich der Versicherte mit der Leistungseinstellung nicht einverstanden erklärt hatte (act. II A9), hielt die AXA – nach Einholung einer weiteren Stel- lungnahme ihres beratenden Arztes Dr. med. C.________ (vgl. Aktenbeur- teilung vom 16. April 2021, act. IIA M10) – mit Verfügung vom 30. April 2021 (act. II A16) an ihrer Beurteilung fest. Die dagegen erhobene Einspra- che (act. II A20) hiess die AXA gestützt auf einen Bericht ihres beratenden Arztes Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 4. November 2021 (act. IIA M17) mit Entscheid vom 12. November 2021 (act. II A30) insofern gut, als sie ihre Leistungspflicht nicht per 1. sondern per 12. Januar 2021 verneinte. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 15. Dezember 2021 Beschwerde. Er bean- tragt, in Aufhebung des Einspracheentscheides seien ihm die im Zusam- menhang mit dem Unfallereignis vom 21. November 2020 stehenden Leis-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2022, UV/21/873, Seite 3 tungen aus der obligatorischen Unfallversicherung auch nach dem 12. Ja- nuar 2021 auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 18. Febru- ar 2022 auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 12. November 2021 (act. II A30). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung über den 12. Januar 2021 hinaus und dabei insbesondere, ob die Kniebeschwerden links nach jenem Zeitpunkt (noch) kausal zum Ereignis vom 21. November 2020 waren.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2022, UV/21/873, Seite 4
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammen- hang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 147 V 161 E. 3.1 S. 162, 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181). 2.2.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicher- ten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge- dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2022, UV/21/873, Seite 5 recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.2.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaf- ten Vorzustand entfällt erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach schicksalsmässigem Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), er- reicht ist (BGE 147 V 161 E. 3.3 S. 163). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursa- chen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – an- ders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu- sammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (BGE 146 V 51 E. 5.1 S. 56). 2.3 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistun- gen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g), Trommelfellverletzungen (lit. h). Bei fehlendem natürlichem Kausalzusammenhang zwischen einem Unfal- lereignis im Sinne von Art. 4 ATSG und einer Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 UVG erübrigt sich eine Prüfung der Leistungspflicht nach Art. 6 Abs.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2022, UV/21/873, Seite 6 2 UVG, jedenfalls solange kein anderes initiales Ereignis als Verletzungs- ursache in Frage kommt (BGE 146 V 51 E. 9.2 S. 71). 2.4 Zur Klärung der Leistungspflicht des Unfallversicherers, insbeson- dere der Frage der natürlichen Kausalität, ist die Verwaltung (und im Be- schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gege- benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 Den Akten ist in Bezug auf den Geschehensablauf sowie in medizi- nischer Hinsicht im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Im Bericht des Spitals E.________ vom 23. November 2020 (act. IIA M5) wurde zum Geschehensablauf festgehalten: „Selbstzuweisung am
22. November 2020 nachdem Herr A.________ am Vortag eine Leiter von ca. 50cm auf sein linkes Knie gefallen war“. Diagnostisch gaben die be- handelnden Ärzte eine Kniedistorsion links, DD eine laterale Meniskusläsi- on, bei Status nach VKB-Plastik Knie links 1991 an. Das Röntgen des lin- ken Knies (vgl. Röntgenbefund vom 23. November 2020, act. IIA M2) habe keine Fraktur gezeigt. Im MRI des linken Knies vom 1. Dezember 2020 (act. IIA M3) präsentierte sich ein Status nach VKB-Plastik mit intakter Sehnenplastik. Die Signalalte- ration im VKB spreche für eine Reizung oder Zerrung. Es lägen degenera- tive Veränderungen cranial im lateralen Kollateralband und in der Popli- teussehne vor sowie ein komplexer Riss des medialen Hinterhorns mit de- laminierendem Knorpeldefekt in der medialen Femurkondyle. Zudem beständen degenerative Veränderungen im lateralen Kompartiment (Ou- terbridge III) und retropatellär medial (Outerbridge III) mit Osteophytenbil- dung, medial mehr als lateral und retropatellär, sowie eine suprapatelläre Impingement-Konstellation mit ödematös verdicktem suprapatellärem fat pad und wenig Reizerguss. Es sei kein Bone Bruise abgrenzbar.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2022, UV/21/873, Seite 7 Im Verlaufsbericht des Spitals E.________ vom 11. Dezember 2020 (act. IIA M4) wurde eine mediale und laterale Meniskusläsion links nach Kniedis- torsion bei Status nach VKB-Plastik Knie links 1991 – seither persistieren- de, leichte Instabilität – diagnostiziert. Der Patient berichte über eine deutli- che Besserung der Schmerzen und Schwellung im Knie (S. 1). In Zusam- menschau der Befunde schienen neue kleine Meniskusläsionen zu den wahrscheinlich vorbestehenden älteren Läsionen hinzugekommen zu sein. Am vorderen Kreuzband zeige sich keine frische Läsion (S. 2). Nach der Sprechstunde vom 12. Januar 2021 wurde im Verlaufsbericht des Spitals E.________ vom 20. Januar 2021 (act. IIA M6) festgehalten, der Patient berichte, weiterhin von den konservativen Massnahmen profitiert zu haben. Insgesamt seien die Beschwerden ca. 60% rückläufig seit Beginn des Auftretens im Herbst letzten Jahres. Aufgrund der Besserung der Be- schwerden sei das schrittweise Wiedereinsteigen in den Beruf besprochen und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bei stehender und gehender Tätigkeit für die kommenden vier Wochen attestiert worden (S. 1 f.). 3.1.2 Der beratende Arzt Dr. med. C.________ führte in seiner Beurtei- lung vom 29. Januar 2021 (act. IIA M7) aus, die beklagten Beschwerden stünden überwiegend wahrscheinlich in natürlichem Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 21. November 2020 (S. 1). Die Gesundheit des Versi- cherten sei schon vor dem Ereignis vom 21. November 2020 beeinträchtigt gewesen. Es läge ein Status nach VKB-Plastik links 1991 mit seither per- sistierender leichter Instabilität bei radiologisch degenerativen Veränderun- gen am VKB-Transplantat, mukoider Degeneration des HKB, degenerierter Popliteussehne und komplexer Rissbildung des medialen Meniskus bei beginnender medial betonter Pangonarthrose vor. Dies seien überwiegend Folgen der chronischen leichten Instabilität nach VKB-Rekonstruktion 1991. Die Kontusion habe zu einer vorübergehenden Aktivierung der Symptoma- tik bei degenerativ vorbestehenden/vorbekannten Veränderungen und feh- lenden frischen strukturellen Läsionen am linken Knie geführt. Bei fehlen- den frischen strukturellen Läsionen, deutlicher Besserung der Beschwer- den am 1. Dezember 2020 (vgl. act. IIA M4) und nach einer Serie Physio- therapie sei aus traumatologischer Sicht der Status quo sine spätestens nach sechs Wochen erreicht worden (S. 2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2022, UV/21/873, Seite 8 3.1.3 Im Bericht vom 18. Februar 2021 (act. IIA M8) diagnostizierte der behandelnde Arzt, Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chir- urgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eine dorsomediale Meniskuswurzelruptur Kniegelenk links bei Status nach Kniegelenksstau- chungs-/Distorsionstrauma und nannte als Nebendiagnose den Status nach VKB-Ersatzplastik (S. 1). Er führte aus, die Vorstellung des Patienten erfolge nach einem Unfallereignis bei Ausrutschen auf einer Leiter und Ab- gleiten über die letzten fünf Stufen mit axialem Stauchungstrauma beim Landen auf dem lateralen Fussrand kombiniert mit einem Rotationsmanö- ver des Kniegelenkes mit in der Folge erheblichen Kniegelenksbeschwer- den und auch kräftiger Schwellung am Folgetag. Der Patient leide unter einer traumatischen dorsomedialen Meniskuswurzelruptur, welche für die geklagten Beschwerden verantwortlich sei. Eine Meniskuswurzelruptur sei stets mit einer hochgradigen Veränderung der Kniegelenksbiomechanik verbunden, sodass eine rasch progrediente Destruktion des betroffenen Kompartiments nicht auszuschliessen sei. Der fortbestehende intraartikulä- re Erguss spreche für eine gewisse Problematik in diese Richtung (S. 2). Am 11. März 2021 (act. IIA M9) legte Dr. med. F.________ nach erfolgtem Orthoradiogramm und erneutem MRI, beides vom 10. März 2021, dar, der Patient leide unter einer dorsomedialen Meniskusradiärruptur wurzelnahe, welche bevorzugt mittels transossärer Ausziehnaht zu versorgen wäre. Aufgrund des gleichzeitig bestehenden Varus wäre die tibiale Valgisations- osteotomie in gleicher Sitzung anzuraten. Die Zuständigkeit des Unfallver- sicherers sei in dieser Sache zu bejahen. Der Patient weise bilateral eine leichte Varusabweichung der Beinachsen auf, jedoch sei die Gegenseite konventionell radiologisch absolut unauffällig und der Patient hier auch be- schwerdefrei. Es liege also keine chronisch degenerative Problematik des Gelenkes vor, was sich auch in den unbeeinträchtigten Gelenkknorpelüber- zügen global zeige. Hingegen habe das stattgehabte Unfallereignis eine Radiärruptur des Innenmeniskus provoziert, welche aufgrund der rapiden Veränderung der Biomechanik des betroffenen Kompartiments unweiger- lich zum Untergang desselben führen dürfte. So möchte er herzlich anra- ten, die eingetretene Meniskusschädigung als unfallkausal zu werten und somit auch die weiteren Behandlungskosten zu übernehmen (S. 2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2022, UV/21/873, Seite 9 3.1.4 Am 16. April 2021 (act. IIA M10) nahm Dr. med. C.________ zu den Berichten von Dr. med. F.________ Stellung und hielt fest, diese änderten nichts an seiner bisherigen Beurteilung. Entgegen dem zeitnahen Bericht des Spitals E.________ vom 22. November 2020 werde die ursprüngliche Anamnese des Herganges von Dr. med. F.________ verändert erhoben und zusätzlich zu wenig auf den dokumentierten Vorzustand nach VKB- Plastik links mit seither persistierender Instabilität eingegangen (S. 2). 3.1.5 Der beratende Arzt Dr. med. D.________ hielt in der Stellungnahme vom 4. November 2021 (act. IIA M17) fest, es bestehe überwiegend wahr- scheinlich ein offensichtlicher zeitlicher Zusammenhang zwischen dem angegebenen Ereignis vom 21. November 2020 und der danach geltend gemachten Symptomatik (S. 8 Ziff. 1). Das linke Knie sei bereits 1991 pro- gnoserelevant komplex verletzt und mit dem operativen VKB-Ersatz zusätz- lich traumatisiert worden, so dass die Regelhaftigkeit der Manifestation von Folgeschädigungen im Langzeitverlauf offensichtlich geworden sei und bestätigt werden könne. Dies betreffe die komplexe Schädigung des poste- romedialen Meniskus und die progredienten Knorpelschäden in allen Kom- partimenten. Das klinische Verlaufsprofil sei von allen orthopädisch tätigen Fachpersonen nicht erfragt bzw. nicht dokumentiert worden. Eine VKB- Schädigung im Alter von 23 Jahren könne klinisch über 30 Jahre recht gut kompensiert bleiben, gelte aber als „Zeitbombe“. Zum Zeitpunkt des MRI vom 1. Dezember 2020 seien die entsprechenden und zu erwartenden Fol- geschädigungen im Vollbild erkennbar gewesen. Dazu gehörten auch die Veränderungen an der Meniskuswurzel. Dr. med. F.________ habe er- staunlicherweise keinen Anlass gesehen, diese Fragen der Vorschädigung entsprechend zu würdigen. Dadurch könne seine Argumentation nicht nachvollzogen werden. Speziell unglaubwürdig wirke die Dramatisierung eines „unweigerlich drohenden raschen Unterganges des medialen Kom- partimentes“. Widersprüchlich bzw. nicht nachvollziehbar scheine auch die Indikation zur Valgisationsosteotomie, wenn auf der Gegenseite die gleiche varische Belastungsachse vorliege, dort jedoch keine Symptome erschie- nen. Varusachsen müssten generell nicht primär pathologisch sein, son- dern müssten im Rahmen der natürlichen Streubreite diskutiert werden. Daraus zu schliessen, es liege links „also keine degenerative Problematik vor“, mute seltsam an (S. 8 Ziff. 2). Der Status quo sine könne theoretisch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2022, UV/21/873, Seite 10 am 31. Dezember 2020 als erreicht betrachtet werden. Aktengestützt wür- de er ihn auf das Datum des Berichtes vom 20. Januar 2021 abstützen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Wiederaufnahme der Arbeit als Geschäftsführer in einem Familienbetrieb unfallbedingt zu 100% zumutbar gewesen. Es gebe im morphologischen und bildgebenden Schadensbild keine Hinweise, dass frische Verletzungen diesen Wiedereingliederungsplan hätten behindern können. Die Restsymptomatik hänge klar mit den Vorschädigungen aus dem Jahr 1991 zusammen (S. 8 f. Ziff. 3). Zur Frage, ob das Ereignis vom
21. November 2020 geeignet gewesen sei, die vorliegende Knieverletzung links auszulösen, gab Dr. med. D.________ an, im Schadensbild seien keine Zeichen einer frischen Verletzung an den Bändern und am Knochen dokumentiert. Die Zeichen der chronischen Meniskus- und Knorpelschäden dominierten die Symptomatik. Die Hinweise auf die Manifestation der Langzeit-Folgeschäden nach komplexer Knieverletzung 1991 mit Beteili- gung des VKB seien logisch nachvollziehbar (S. 9 Ziff. 4). 3.2 3.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2022, UV/21/873, Seite 11 dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.3 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 15. April 2021, 8C_672/2020, E. 2.3). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig- keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzen- de Abklärungen vorzunehmen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzu- berücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versiche- rungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungs- träger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469; BGer 8C_672/2020, E. 2.3). Beratende Ärzte eines Versicherungsträgers sind, was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht, versicherungsinternen Ärzten gleichzu- setzen (BGer 8C_672/2020, E. 2.3). 3.2.4 Reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lücken- loser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Be- urteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3). 3.3 Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass das Ereignis vom 21. November 2020 (act. II A1) die kumulativen Anspruchsvorausset-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2022, UV/21/873, Seite 12 zungen des Unfallbegriffs gemäss Legaldefinition (vgl. E. 2.1 hiervor) erfüllt und die Beschwerdegegnerin Versicherungsleistungen erbracht hat. Um- stritten ist, ob der Beschwerdeführer über den Zeitpunkt der Leistungsein- stellung per 12. Januar 2021 hinaus Anspruch auf Leistungen der Be- schwerdegegnerin hat. Zu klären ist zunächst der der weiteren (medizinischen) Beurteilung zu- grunde zulegende Unfallhergang. Gemäss den Unfallschilderungen in der Unfallmeldung vom 28. November 2020 (act. II A1) und gegenüber den erstbehandelnden Ärzten im Spital E.________ (act. IIA M5) ist der Be- schwerdeführer beim Dekorieren in seinem … von einer Leiter gefallen und hat sich das linke Bein bzw. das linke Knie angeschlagen. Die Fallhöhe betrug gemäss diesen Ersterhebungen ca. 50cm und war demnach eher gering. Auf diese initial gemachten Angaben ist abzustellen. Nicht gefolgt werden kann hingegen der drei Monate nach dem Unfallereignis erheblich dramatischeren und mit diesen ersten Erhebungen nicht übereinstimmen- den Unfallschilderung gegenüber Dr. med. F.________ (act. IIA M8), wo- nach der Beschwerdeführer auf einer Leiter ausgerutscht, die letzten fünf Stufen herabgeglitten sei und sich beim Landen auf dem lateralen Fuss- rand kombiniert mit einem Rotationsmanöver des Kniegelenkes ein axiales Stauchungstrauma zugezogen habe. Ein Sturz auf das Knie wurde hier nicht erwähnt, indessen ein Rotationsmanöver des Kniegelenkes und eine deutlich höhere Fallhöhe. Dass in der Beschwerde dieser Geschehensab- lauf wiederholt wird (vgl. Beschwerde S. 3 Ziff. 1 f.), ändert mit Blick auf die im Sozialversicherungsrecht geltende Beweismaxime, wonach die sog. spontanen „Aussagen der ersten Stunde“ in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47), nichts. Wenn der Ereignishergang derart dramatisch gewesen wäre, wie nun geltend gemacht wird, ist im Übrigen nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer sowohl gegenüber dem Unfallversicherer als auch den erstbehandelnden Ärzten eine weit harmlosere erste Schilde- rung abgegeben hat.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2022, UV/21/873, Seite 13 3.4 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspra- cheentscheid (act. II A30) massgeblich auf die Aktenbeurteilung von Dr. med. D.________ vom 4. November 2021 (act. IIA M17). Dieser traf seine überzeugenden Schlussfolgerungen gestützt auf die medizinischen Vorakten, wobei er insbesondere die bildgebenden Untersuchungen und die echtzeitlichen Angaben über den Ereignisverlauf berücksichtigte. Dass er auf eine persönliche Untersuchung verzichtet hat, ist nicht zu beanstan- den, hatte er doch einen medizinisch feststehenden und dokumentierten Zustand zu beurteilen (vgl. E. 3.2.3 hiervor). Dr. med. D.________ setzte sich einlässlich mit der divergierenden Einschätzung von Dr. med. F.________ auseinander. Die Aktenbeurteilung von Dr. med. D.________ genügt den höchstrichterlichen Beweisanforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor) und erweist sich als beweiskräftig. 3.4.1 Nachvollziehbar und überzeugend hat Dr. med. D.________ in Kenntnis sowie unter Würdigung der Einschätzung von Dr. med. F.________ aufgezeigt, dass mit dem Sturz bei degenerativ vorgeschädig- tem Knie eine vorübergehende Symptomatik eingetreten ist, die als unfall- kausal zu betrachten ist (act. IIA M17 S. 8 Ziff. 1). Unter Bezugnahme auf die einschlägige Fachliteratur (act. IIA M16) hat er schlüssig dargelegt, dass die Meniskusschädigungen, die hier neben weiteren erheblichen de- generativen Veränderungen bestehen, durch den Unfall weder gesetzt noch verschlimmert worden sind. Er erklärte die gesamte Schädigung als degenerativ, was überzeugt (act. M17 S. 7, radiologische Bildgebung, und S. 8 Ziff. 2). Diese Beurteilung ist nicht nur in sich stimmig, sondern korre- liert auch mit den Ausführungen von Dr. med. C.________ im Bericht vom
29. Januar 2021 (act. IIA M7 S. 2 Ziff. 1 ff.). Ferner führte Dr. med. D.________ gestützt auf den Verlaufsbericht des Spitals E.________ vom
20. Januar 2021 über die Sprechstunde vom 12. Januar 2021 (act. IIA M6) einleuchtend aus, dass der Status quo sine zu diesem Zeitpunkt erreicht war und die Restsymptomatik nur noch mit den Vorschädigungen aus dem Jahr 1991 zusammenhängt. 3.4.2 Die dagegen beschwerdeweise vorgebrachte Kritik – insbesondere unter Hinweis auf die Berichte von Dr. med. F.________ – ändert daran nichts (vgl. Beschwerde S. 9 f. Ziff. 25 f.). Es liegt unbestritten eine Vor-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2022, UV/21/873, Seite 14 schädigung mit Operation im Jahr 1991 vor. Die Bildgebung nach dem Un- fall vom 21. November 2020 erfolgte zeitnah am 22. November 2020 mit einer Röntgenuntersuchung (act. IIA M2) und am 1. Dezember 2020 mit einem MRI (act. IIA M3). Diese ergaben umfangreiche Schädigungen ver- schiedener Art im linken Knie, welche auf degenerative Prozesse seit der VKB-Operation im Jahr 1991 zurückgehen. Dass der Beschwerdeführer bis zum Unfall angeblich unter keinen Kniebeschwerden mehr gelitten hat (vgl. Beschwerde S. 8 f. Ziff. 22), ist insoweit nicht von Bedeutung. Denn für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung ist die Formel "post hoc, ergo propter hoc", nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist, nicht massgebend (BGE 119 V 335 E. 2b bb S. 341; SVR 2016 UV Nr. 24 S. 78 E. 7.2). Die Radiologen haben in den unmittelbar nach dem Unfall angefertigten Aufnahmen schliesslich keine Zeichen für eine akute traumatische Schädigung der Struktur erhoben (act. IIA M2 f.). So waren im Schadensbild keine Zeichen einer frischen Verlet- zung an den Bändern sowie am Knochen dokumentiert (act. IIA M17 S. 9 Ziff. 4). Nichts Anderes wird von den erstbehandelnden Ärzten des Spitals E.________ festgehalten (act. IIA M4 ff.). Der später zugezogene Dr. med. F.________ erklärte die dorsomediale Meniskuswurzelruptur zwar als traumatisch (act. IIA M8 S. 2, M9 S. 2), eine schlüssige Erläuterung, wes- halb diese Verletzung im Gesamtbild der umfangreichen degenerativen Schäden im Knie als traumatische Verletzung zu betrachten ist, fehlt – ent- gegen der Annahme des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 9 Ziff. 25). Insbesondere unterliess es Dr. med. F.________, die Folgeverände- rungen und -schädigungen an den Menisken und am Knorpel durch die VKB-Ersatzplastik eingehend zu würdigen. Gleichzeitig stützte er sich bei seiner Beurteilung auf eine weit dramatischere Schilderung des Unfallher- gangs, die – wie dargelegt (vgl. 3.3 hiervor) – nicht der ursprünglichen Dar- stellung entspricht und der nicht gefolgt werden kann. Ob das von Dr. med. F.________ vorgeschlagene operative Vorgehen, unter anderem mit einer Valgisationsosteotomie (act. IIA M9 S. 2), als das indizierte anzusehen ist, was Dr. med. D.________ in Frage stellt (vgl. act. IIA M17 S. 8 Ziff. 2), braucht hier nicht abschliessend geklärt zu werden. Immerhin muss aus dem Bericht des (potentiell operierenden) Dr. med. F.________ entnom- men werden, dass es mit sein Ziel war, die UV-Kostendeckung für die um-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2022, UV/21/873, Seite 15 fangreichen Operationen zu erhalten. Nach dem Gesagten vermögen die Berichte von Dr. med. F.________ (act. IIA M8 f.) – entgegen den Aus- führungen in der Beschwerde (vgl. S. 10 Ziff. 26) – die überzeugende Beur- teilung von Dr. med. D.________ nicht in Zweifel zu ziehen. Es bestehen auch nicht geringe Zweifel. 3.4.3 Der medizinische Sachverhalt erweist sich nach dem Ausgeführten als rechtsgenüglich abgeklärt. Auf die überzeugende und in sich stimmige Beurteilung von Dr. med. D.________ vom 4. November 2021 (act. IIA M17) kann abgestellt werden. Die beim Ereignis vom 21. November 2020 erfolgte Kontusion hat zu einer vorübergehenden Aktivierung der Sympto- matik bei degenerativ vorbestehenden Veränderung am linken Knie ge- führt. Der Status quo sine (vgl. 2.2.3 hiervor) war am 12. Januar 2021 er- reicht. Damit ist ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Er- eignis vom 21. November 2020 und den über den 12. Januar 2021 hinaus geklagten Beschwerden zu verneinen. Fehlt es an der Kausalität zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden, weil letzterer degenerativ be- dingt ist, und dem Unfall auch keine Teilursächlichkeit zugewiesen werden kann, so bedeutet dies, dass auch keine Leistungspflicht für eine unfallähn- liche Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 UVG vorliegt (vgl. E. 2.3 hier- vor). 4. Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 12 November 2021 (act. II A30) nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2022, UV/21/873, Seite 16 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- AXA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 21 873 UV SCI/SAW/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 10. Mai 2022 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Baumann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion, General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 12. November 2021 (UVG 44.014.282/48)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2022, UV/21/873, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1968 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war über seine Arbeitgeberin bei der AXA Versicherungen AG (AXA bzw. Be- schwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert, als er gemäss Unfallmel- dung am 21. November 2020 beim Dekorieren im … von einer Leiter gefal- len ist und dabei das linke Bein anschlug (Akten der AXA, [act. II] A1). Die AXA anerkannte für dieses Ereignis ihre Leistungspflicht (act. II A2). Ge- stützt auf die Aktenbeurteilung ihres beratenden Arztes Dr. med. C.________, Facharzt für Chirurgie, vom 29. Januar 2021 (act. IIA M7) teilte die AXA dem Versicherten zunächst mündlich (act. II A6) und ansch- liessend mit formlosem Schreiben vom 9. Februar 2021 (act. II A7) mit, den Leistungsanspruch ab dem 1. Januar 2021 zu verneinen, da die bestehen- den Beschwerden nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Zu- sammenhang mit dem Ereignis vom 21. November 2020 stünden. Nach- dem sich der Versicherte mit der Leistungseinstellung nicht einverstanden erklärt hatte (act. II A9), hielt die AXA – nach Einholung einer weiteren Stel- lungnahme ihres beratenden Arztes Dr. med. C.________ (vgl. Aktenbeur- teilung vom 16. April 2021, act. IIA M10) – mit Verfügung vom 30. April 2021 (act. II A16) an ihrer Beurteilung fest. Die dagegen erhobene Einspra- che (act. II A20) hiess die AXA gestützt auf einen Bericht ihres beratenden Arztes Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 4. November 2021 (act. IIA M17) mit Entscheid vom 12. November 2021 (act. II A30) insofern gut, als sie ihre Leistungspflicht nicht per 1. sondern per 12. Januar 2021 verneinte. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 15. Dezember 2021 Beschwerde. Er bean- tragt, in Aufhebung des Einspracheentscheides seien ihm die im Zusam- menhang mit dem Unfallereignis vom 21. November 2020 stehenden Leis-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2022, UV/21/873, Seite 3 tungen aus der obligatorischen Unfallversicherung auch nach dem 12. Ja- nuar 2021 auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 18. Febru- ar 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 12. November 2021 (act. II A30). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung über den 12. Januar 2021 hinaus und dabei insbesondere, ob die Kniebeschwerden links nach jenem Zeitpunkt (noch) kausal zum Ereignis vom 21. November 2020 waren. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2022, UV/21/873, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammen- hang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 147 V 161 E. 3.1 S. 162, 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181). 2.2.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicher- ten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge- dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2022, UV/21/873, Seite 5 recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.2.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaf- ten Vorzustand entfällt erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach schicksalsmässigem Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), er- reicht ist (BGE 147 V 161 E. 3.3 S. 163). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursa- chen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – an- ders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu- sammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (BGE 146 V 51 E. 5.1 S. 56). 2.3 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistun- gen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g), Trommelfellverletzungen (lit. h). Bei fehlendem natürlichem Kausalzusammenhang zwischen einem Unfal- lereignis im Sinne von Art. 4 ATSG und einer Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 UVG erübrigt sich eine Prüfung der Leistungspflicht nach Art. 6 Abs.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2022, UV/21/873, Seite 6 2 UVG, jedenfalls solange kein anderes initiales Ereignis als Verletzungs- ursache in Frage kommt (BGE 146 V 51 E. 9.2 S. 71). 2.4 Zur Klärung der Leistungspflicht des Unfallversicherers, insbeson- dere der Frage der natürlichen Kausalität, ist die Verwaltung (und im Be- schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gege- benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 Den Akten ist in Bezug auf den Geschehensablauf sowie in medizi- nischer Hinsicht im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Im Bericht des Spitals E.________ vom 23. November 2020 (act. IIA M5) wurde zum Geschehensablauf festgehalten: „Selbstzuweisung am
22. November 2020 nachdem Herr A.________ am Vortag eine Leiter von ca. 50cm auf sein linkes Knie gefallen war“. Diagnostisch gaben die be- handelnden Ärzte eine Kniedistorsion links, DD eine laterale Meniskusläsi- on, bei Status nach VKB-Plastik Knie links 1991 an. Das Röntgen des lin- ken Knies (vgl. Röntgenbefund vom 23. November 2020, act. IIA M2) habe keine Fraktur gezeigt. Im MRI des linken Knies vom 1. Dezember 2020 (act. IIA M3) präsentierte sich ein Status nach VKB-Plastik mit intakter Sehnenplastik. Die Signalalte- ration im VKB spreche für eine Reizung oder Zerrung. Es lägen degenera- tive Veränderungen cranial im lateralen Kollateralband und in der Popli- teussehne vor sowie ein komplexer Riss des medialen Hinterhorns mit de- laminierendem Knorpeldefekt in der medialen Femurkondyle. Zudem beständen degenerative Veränderungen im lateralen Kompartiment (Ou- terbridge III) und retropatellär medial (Outerbridge III) mit Osteophytenbil- dung, medial mehr als lateral und retropatellär, sowie eine suprapatelläre Impingement-Konstellation mit ödematös verdicktem suprapatellärem fat pad und wenig Reizerguss. Es sei kein Bone Bruise abgrenzbar.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2022, UV/21/873, Seite 7 Im Verlaufsbericht des Spitals E.________ vom 11. Dezember 2020 (act. IIA M4) wurde eine mediale und laterale Meniskusläsion links nach Kniedis- torsion bei Status nach VKB-Plastik Knie links 1991 – seither persistieren- de, leichte Instabilität – diagnostiziert. Der Patient berichte über eine deutli- che Besserung der Schmerzen und Schwellung im Knie (S. 1). In Zusam- menschau der Befunde schienen neue kleine Meniskusläsionen zu den wahrscheinlich vorbestehenden älteren Läsionen hinzugekommen zu sein. Am vorderen Kreuzband zeige sich keine frische Läsion (S. 2). Nach der Sprechstunde vom 12. Januar 2021 wurde im Verlaufsbericht des Spitals E.________ vom 20. Januar 2021 (act. IIA M6) festgehalten, der Patient berichte, weiterhin von den konservativen Massnahmen profitiert zu haben. Insgesamt seien die Beschwerden ca. 60% rückläufig seit Beginn des Auftretens im Herbst letzten Jahres. Aufgrund der Besserung der Be- schwerden sei das schrittweise Wiedereinsteigen in den Beruf besprochen und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bei stehender und gehender Tätigkeit für die kommenden vier Wochen attestiert worden (S. 1 f.). 3.1.2 Der beratende Arzt Dr. med. C.________ führte in seiner Beurtei- lung vom 29. Januar 2021 (act. IIA M7) aus, die beklagten Beschwerden stünden überwiegend wahrscheinlich in natürlichem Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 21. November 2020 (S. 1). Die Gesundheit des Versi- cherten sei schon vor dem Ereignis vom 21. November 2020 beeinträchtigt gewesen. Es läge ein Status nach VKB-Plastik links 1991 mit seither per- sistierender leichter Instabilität bei radiologisch degenerativen Veränderun- gen am VKB-Transplantat, mukoider Degeneration des HKB, degenerierter Popliteussehne und komplexer Rissbildung des medialen Meniskus bei beginnender medial betonter Pangonarthrose vor. Dies seien überwiegend Folgen der chronischen leichten Instabilität nach VKB-Rekonstruktion 1991. Die Kontusion habe zu einer vorübergehenden Aktivierung der Symptoma- tik bei degenerativ vorbestehenden/vorbekannten Veränderungen und feh- lenden frischen strukturellen Läsionen am linken Knie geführt. Bei fehlen- den frischen strukturellen Läsionen, deutlicher Besserung der Beschwer- den am 1. Dezember 2020 (vgl. act. IIA M4) und nach einer Serie Physio- therapie sei aus traumatologischer Sicht der Status quo sine spätestens nach sechs Wochen erreicht worden (S. 2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2022, UV/21/873, Seite 8 3.1.3 Im Bericht vom 18. Februar 2021 (act. IIA M8) diagnostizierte der behandelnde Arzt, Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chir- urgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eine dorsomediale Meniskuswurzelruptur Kniegelenk links bei Status nach Kniegelenksstau- chungs-/Distorsionstrauma und nannte als Nebendiagnose den Status nach VKB-Ersatzplastik (S. 1). Er führte aus, die Vorstellung des Patienten erfolge nach einem Unfallereignis bei Ausrutschen auf einer Leiter und Ab- gleiten über die letzten fünf Stufen mit axialem Stauchungstrauma beim Landen auf dem lateralen Fussrand kombiniert mit einem Rotationsmanö- ver des Kniegelenkes mit in der Folge erheblichen Kniegelenksbeschwer- den und auch kräftiger Schwellung am Folgetag. Der Patient leide unter einer traumatischen dorsomedialen Meniskuswurzelruptur, welche für die geklagten Beschwerden verantwortlich sei. Eine Meniskuswurzelruptur sei stets mit einer hochgradigen Veränderung der Kniegelenksbiomechanik verbunden, sodass eine rasch progrediente Destruktion des betroffenen Kompartiments nicht auszuschliessen sei. Der fortbestehende intraartikulä- re Erguss spreche für eine gewisse Problematik in diese Richtung (S. 2). Am 11. März 2021 (act. IIA M9) legte Dr. med. F.________ nach erfolgtem Orthoradiogramm und erneutem MRI, beides vom 10. März 2021, dar, der Patient leide unter einer dorsomedialen Meniskusradiärruptur wurzelnahe, welche bevorzugt mittels transossärer Ausziehnaht zu versorgen wäre. Aufgrund des gleichzeitig bestehenden Varus wäre die tibiale Valgisations- osteotomie in gleicher Sitzung anzuraten. Die Zuständigkeit des Unfallver- sicherers sei in dieser Sache zu bejahen. Der Patient weise bilateral eine leichte Varusabweichung der Beinachsen auf, jedoch sei die Gegenseite konventionell radiologisch absolut unauffällig und der Patient hier auch be- schwerdefrei. Es liege also keine chronisch degenerative Problematik des Gelenkes vor, was sich auch in den unbeeinträchtigten Gelenkknorpelüber- zügen global zeige. Hingegen habe das stattgehabte Unfallereignis eine Radiärruptur des Innenmeniskus provoziert, welche aufgrund der rapiden Veränderung der Biomechanik des betroffenen Kompartiments unweiger- lich zum Untergang desselben führen dürfte. So möchte er herzlich anra- ten, die eingetretene Meniskusschädigung als unfallkausal zu werten und somit auch die weiteren Behandlungskosten zu übernehmen (S. 2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2022, UV/21/873, Seite 9 3.1.4 Am 16. April 2021 (act. IIA M10) nahm Dr. med. C.________ zu den Berichten von Dr. med. F.________ Stellung und hielt fest, diese änderten nichts an seiner bisherigen Beurteilung. Entgegen dem zeitnahen Bericht des Spitals E.________ vom 22. November 2020 werde die ursprüngliche Anamnese des Herganges von Dr. med. F.________ verändert erhoben und zusätzlich zu wenig auf den dokumentierten Vorzustand nach VKB- Plastik links mit seither persistierender Instabilität eingegangen (S. 2). 3.1.5 Der beratende Arzt Dr. med. D.________ hielt in der Stellungnahme vom 4. November 2021 (act. IIA M17) fest, es bestehe überwiegend wahr- scheinlich ein offensichtlicher zeitlicher Zusammenhang zwischen dem angegebenen Ereignis vom 21. November 2020 und der danach geltend gemachten Symptomatik (S. 8 Ziff. 1). Das linke Knie sei bereits 1991 pro- gnoserelevant komplex verletzt und mit dem operativen VKB-Ersatz zusätz- lich traumatisiert worden, so dass die Regelhaftigkeit der Manifestation von Folgeschädigungen im Langzeitverlauf offensichtlich geworden sei und bestätigt werden könne. Dies betreffe die komplexe Schädigung des poste- romedialen Meniskus und die progredienten Knorpelschäden in allen Kom- partimenten. Das klinische Verlaufsprofil sei von allen orthopädisch tätigen Fachpersonen nicht erfragt bzw. nicht dokumentiert worden. Eine VKB- Schädigung im Alter von 23 Jahren könne klinisch über 30 Jahre recht gut kompensiert bleiben, gelte aber als „Zeitbombe“. Zum Zeitpunkt des MRI vom 1. Dezember 2020 seien die entsprechenden und zu erwartenden Fol- geschädigungen im Vollbild erkennbar gewesen. Dazu gehörten auch die Veränderungen an der Meniskuswurzel. Dr. med. F.________ habe er- staunlicherweise keinen Anlass gesehen, diese Fragen der Vorschädigung entsprechend zu würdigen. Dadurch könne seine Argumentation nicht nachvollzogen werden. Speziell unglaubwürdig wirke die Dramatisierung eines „unweigerlich drohenden raschen Unterganges des medialen Kom- partimentes“. Widersprüchlich bzw. nicht nachvollziehbar scheine auch die Indikation zur Valgisationsosteotomie, wenn auf der Gegenseite die gleiche varische Belastungsachse vorliege, dort jedoch keine Symptome erschie- nen. Varusachsen müssten generell nicht primär pathologisch sein, son- dern müssten im Rahmen der natürlichen Streubreite diskutiert werden. Daraus zu schliessen, es liege links „also keine degenerative Problematik vor“, mute seltsam an (S. 8 Ziff. 2). Der Status quo sine könne theoretisch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2022, UV/21/873, Seite 10 am 31. Dezember 2020 als erreicht betrachtet werden. Aktengestützt wür- de er ihn auf das Datum des Berichtes vom 20. Januar 2021 abstützen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Wiederaufnahme der Arbeit als Geschäftsführer in einem Familienbetrieb unfallbedingt zu 100% zumutbar gewesen. Es gebe im morphologischen und bildgebenden Schadensbild keine Hinweise, dass frische Verletzungen diesen Wiedereingliederungsplan hätten behindern können. Die Restsymptomatik hänge klar mit den Vorschädigungen aus dem Jahr 1991 zusammen (S. 8 f. Ziff. 3). Zur Frage, ob das Ereignis vom
21. November 2020 geeignet gewesen sei, die vorliegende Knieverletzung links auszulösen, gab Dr. med. D.________ an, im Schadensbild seien keine Zeichen einer frischen Verletzung an den Bändern und am Knochen dokumentiert. Die Zeichen der chronischen Meniskus- und Knorpelschäden dominierten die Symptomatik. Die Hinweise auf die Manifestation der Langzeit-Folgeschäden nach komplexer Knieverletzung 1991 mit Beteili- gung des VKB seien logisch nachvollziehbar (S. 9 Ziff. 4). 3.2 3.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2022, UV/21/873, Seite 11 dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.3 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 15. April 2021, 8C_672/2020, E. 2.3). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig- keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzen- de Abklärungen vorzunehmen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzu- berücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versiche- rungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungs- träger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469; BGer 8C_672/2020, E. 2.3). Beratende Ärzte eines Versicherungsträgers sind, was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht, versicherungsinternen Ärzten gleichzu- setzen (BGer 8C_672/2020, E. 2.3). 3.2.4 Reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lücken- loser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Be- urteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3). 3.3 Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass das Ereignis vom 21. November 2020 (act. II A1) die kumulativen Anspruchsvorausset-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2022, UV/21/873, Seite 12 zungen des Unfallbegriffs gemäss Legaldefinition (vgl. E. 2.1 hiervor) erfüllt und die Beschwerdegegnerin Versicherungsleistungen erbracht hat. Um- stritten ist, ob der Beschwerdeführer über den Zeitpunkt der Leistungsein- stellung per 12. Januar 2021 hinaus Anspruch auf Leistungen der Be- schwerdegegnerin hat. Zu klären ist zunächst der der weiteren (medizinischen) Beurteilung zu- grunde zulegende Unfallhergang. Gemäss den Unfallschilderungen in der Unfallmeldung vom 28. November 2020 (act. II A1) und gegenüber den erstbehandelnden Ärzten im Spital E.________ (act. IIA M5) ist der Be- schwerdeführer beim Dekorieren in seinem … von einer Leiter gefallen und hat sich das linke Bein bzw. das linke Knie angeschlagen. Die Fallhöhe betrug gemäss diesen Ersterhebungen ca. 50cm und war demnach eher gering. Auf diese initial gemachten Angaben ist abzustellen. Nicht gefolgt werden kann hingegen der drei Monate nach dem Unfallereignis erheblich dramatischeren und mit diesen ersten Erhebungen nicht übereinstimmen- den Unfallschilderung gegenüber Dr. med. F.________ (act. IIA M8), wo- nach der Beschwerdeführer auf einer Leiter ausgerutscht, die letzten fünf Stufen herabgeglitten sei und sich beim Landen auf dem lateralen Fuss- rand kombiniert mit einem Rotationsmanöver des Kniegelenkes ein axiales Stauchungstrauma zugezogen habe. Ein Sturz auf das Knie wurde hier nicht erwähnt, indessen ein Rotationsmanöver des Kniegelenkes und eine deutlich höhere Fallhöhe. Dass in der Beschwerde dieser Geschehensab- lauf wiederholt wird (vgl. Beschwerde S. 3 Ziff. 1 f.), ändert mit Blick auf die im Sozialversicherungsrecht geltende Beweismaxime, wonach die sog. spontanen „Aussagen der ersten Stunde“ in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47), nichts. Wenn der Ereignishergang derart dramatisch gewesen wäre, wie nun geltend gemacht wird, ist im Übrigen nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer sowohl gegenüber dem Unfallversicherer als auch den erstbehandelnden Ärzten eine weit harmlosere erste Schilde- rung abgegeben hat.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2022, UV/21/873, Seite 13 3.4 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspra- cheentscheid (act. II A30) massgeblich auf die Aktenbeurteilung von Dr. med. D.________ vom 4. November 2021 (act. IIA M17). Dieser traf seine überzeugenden Schlussfolgerungen gestützt auf die medizinischen Vorakten, wobei er insbesondere die bildgebenden Untersuchungen und die echtzeitlichen Angaben über den Ereignisverlauf berücksichtigte. Dass er auf eine persönliche Untersuchung verzichtet hat, ist nicht zu beanstan- den, hatte er doch einen medizinisch feststehenden und dokumentierten Zustand zu beurteilen (vgl. E. 3.2.3 hiervor). Dr. med. D.________ setzte sich einlässlich mit der divergierenden Einschätzung von Dr. med. F.________ auseinander. Die Aktenbeurteilung von Dr. med. D.________ genügt den höchstrichterlichen Beweisanforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor) und erweist sich als beweiskräftig. 3.4.1 Nachvollziehbar und überzeugend hat Dr. med. D.________ in Kenntnis sowie unter Würdigung der Einschätzung von Dr. med. F.________ aufgezeigt, dass mit dem Sturz bei degenerativ vorgeschädig- tem Knie eine vorübergehende Symptomatik eingetreten ist, die als unfall- kausal zu betrachten ist (act. IIA M17 S. 8 Ziff. 1). Unter Bezugnahme auf die einschlägige Fachliteratur (act. IIA M16) hat er schlüssig dargelegt, dass die Meniskusschädigungen, die hier neben weiteren erheblichen de- generativen Veränderungen bestehen, durch den Unfall weder gesetzt noch verschlimmert worden sind. Er erklärte die gesamte Schädigung als degenerativ, was überzeugt (act. M17 S. 7, radiologische Bildgebung, und S. 8 Ziff. 2). Diese Beurteilung ist nicht nur in sich stimmig, sondern korre- liert auch mit den Ausführungen von Dr. med. C.________ im Bericht vom
29. Januar 2021 (act. IIA M7 S. 2 Ziff. 1 ff.). Ferner führte Dr. med. D.________ gestützt auf den Verlaufsbericht des Spitals E.________ vom
20. Januar 2021 über die Sprechstunde vom 12. Januar 2021 (act. IIA M6) einleuchtend aus, dass der Status quo sine zu diesem Zeitpunkt erreicht war und die Restsymptomatik nur noch mit den Vorschädigungen aus dem Jahr 1991 zusammenhängt. 3.4.2 Die dagegen beschwerdeweise vorgebrachte Kritik – insbesondere unter Hinweis auf die Berichte von Dr. med. F.________ – ändert daran nichts (vgl. Beschwerde S. 9 f. Ziff. 25 f.). Es liegt unbestritten eine Vor-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2022, UV/21/873, Seite 14 schädigung mit Operation im Jahr 1991 vor. Die Bildgebung nach dem Un- fall vom 21. November 2020 erfolgte zeitnah am 22. November 2020 mit einer Röntgenuntersuchung (act. IIA M2) und am 1. Dezember 2020 mit einem MRI (act. IIA M3). Diese ergaben umfangreiche Schädigungen ver- schiedener Art im linken Knie, welche auf degenerative Prozesse seit der VKB-Operation im Jahr 1991 zurückgehen. Dass der Beschwerdeführer bis zum Unfall angeblich unter keinen Kniebeschwerden mehr gelitten hat (vgl. Beschwerde S. 8 f. Ziff. 22), ist insoweit nicht von Bedeutung. Denn für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung ist die Formel "post hoc, ergo propter hoc", nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist, nicht massgebend (BGE 119 V 335 E. 2b bb S. 341; SVR 2016 UV Nr. 24 S. 78 E. 7.2). Die Radiologen haben in den unmittelbar nach dem Unfall angefertigten Aufnahmen schliesslich keine Zeichen für eine akute traumatische Schädigung der Struktur erhoben (act. IIA M2 f.). So waren im Schadensbild keine Zeichen einer frischen Verlet- zung an den Bändern sowie am Knochen dokumentiert (act. IIA M17 S. 9 Ziff. 4). Nichts Anderes wird von den erstbehandelnden Ärzten des Spitals E.________ festgehalten (act. IIA M4 ff.). Der später zugezogene Dr. med. F.________ erklärte die dorsomediale Meniskuswurzelruptur zwar als traumatisch (act. IIA M8 S. 2, M9 S. 2), eine schlüssige Erläuterung, wes- halb diese Verletzung im Gesamtbild der umfangreichen degenerativen Schäden im Knie als traumatische Verletzung zu betrachten ist, fehlt – ent- gegen der Annahme des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 9 Ziff. 25). Insbesondere unterliess es Dr. med. F.________, die Folgeverände- rungen und -schädigungen an den Menisken und am Knorpel durch die VKB-Ersatzplastik eingehend zu würdigen. Gleichzeitig stützte er sich bei seiner Beurteilung auf eine weit dramatischere Schilderung des Unfallher- gangs, die – wie dargelegt (vgl. 3.3 hiervor) – nicht der ursprünglichen Dar- stellung entspricht und der nicht gefolgt werden kann. Ob das von Dr. med. F.________ vorgeschlagene operative Vorgehen, unter anderem mit einer Valgisationsosteotomie (act. IIA M9 S. 2), als das indizierte anzusehen ist, was Dr. med. D.________ in Frage stellt (vgl. act. IIA M17 S. 8 Ziff. 2), braucht hier nicht abschliessend geklärt zu werden. Immerhin muss aus dem Bericht des (potentiell operierenden) Dr. med. F.________ entnom- men werden, dass es mit sein Ziel war, die UV-Kostendeckung für die um-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2022, UV/21/873, Seite 15 fangreichen Operationen zu erhalten. Nach dem Gesagten vermögen die Berichte von Dr. med. F.________ (act. IIA M8 f.) – entgegen den Aus- führungen in der Beschwerde (vgl. S. 10 Ziff. 26) – die überzeugende Beur- teilung von Dr. med. D.________ nicht in Zweifel zu ziehen. Es bestehen auch nicht geringe Zweifel. 3.4.3 Der medizinische Sachverhalt erweist sich nach dem Ausgeführten als rechtsgenüglich abgeklärt. Auf die überzeugende und in sich stimmige Beurteilung von Dr. med. D.________ vom 4. November 2021 (act. IIA M17) kann abgestellt werden. Die beim Ereignis vom 21. November 2020 erfolgte Kontusion hat zu einer vorübergehenden Aktivierung der Sympto- matik bei degenerativ vorbestehenden Veränderung am linken Knie ge- führt. Der Status quo sine (vgl. 2.2.3 hiervor) war am 12. Januar 2021 er- reicht. Damit ist ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Er- eignis vom 21. November 2020 und den über den 12. Januar 2021 hinaus geklagten Beschwerden zu verneinen. Fehlt es an der Kausalität zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden, weil letzterer degenerativ be- dingt ist, und dem Unfall auch keine Teilursächlichkeit zugewiesen werden kann, so bedeutet dies, dass auch keine Leistungspflicht für eine unfallähn- liche Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 UVG vorliegt (vgl. E. 2.3 hier- vor). 4. Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
12. November 2021 (act. II A30) nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2022, UV/21/873, Seite 16 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- AXA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.