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200 2021 872

Bern VerwG · 2022-08-22 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2021

Sachverhalt

A. Der 1951 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich 2016 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu sei- ner AHV-Rente an (Akten der AKB [act. II] 1). In der Folge bezog der Versi- cherte ab Oktober 2016 EL (act. II 14, 15, 24, 27). Mit Verfügung vom 24. März 2020 (act. II 33) forderte die AKB in den Jah- ren 2017 bis 2019 zu viel bezogene EL im Betrag von Fr. 39'749.-- zurück. Mit Verfügung vom 27. März 2020 (act. II 34) verneinte sie einen EL- Anspruch des Versicherten ab April 2020 bis auf weiteres. Gegen diese beiden Verfügungen erhob der Versicherte am 21. April 2020 Einsprache (act. II 35 S. 1 f., Akten der AKB [act. IIA] 36 S. 1 f.). In der Folge berechne- te die AKB die EL-Ansprüche für die fragliche Zeit neu mit unverändertem Ergebnis. Gegen die entsprechenden Verfügungen vom 20. November 2020 (act. IIA 43 f.) erhob der Versicherte wiederum Einsprache (act. IIA 45). Am 6. August 2021 erliess die AKB drei neue Verfügungen (act. IIA 55-57). Sie sprach dem Versicherten zwischen Januar 2017 und November 2019 EL in der Höhe von Fr. 9'216.-- zu und verrechnete diese mit der Rückfor- derung gemäss Verfügung vom 24. März 2020, Restanz ausmachend Fr. 30'533.-- (act. II 33; IIA 55 S. 2, 4). Für die Zeit von April bis Dezember 2020 setzte sie den EL-Anspruch auf Fr. 476.-- pro Monat fest (act. IIA 56 S. 1) und ab 1. Januar 2021 bis auf weiteres auf Fr. 651.-- (act. IIA 57 S. 1). Gegen diese drei Verfügungen erhob der Versicherte am 30. August 2021 Einsprache (act. IIA 58), welche die AKB mit Entscheid vom 3. Dezember 2021 abwies (act. IIA 59).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2022, EL/21/872, Seite 3 B. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2021 erhob der Versicherte Beschwerde mit der ʺKlarstellungʺ, es sei nicht sein Bestreben, vor Gericht anzutraben. Vielmehr werde er sich mit der AKB zwecks weiterer Erläuterungen kurz- schliessen. Mit prozessleitender Verfügung vom 16. Dezember 2021 erwog der Instruk- tionsrichter, es sei unklar, ob der Beschwerdeführer überhaupt Beschwerde am Verwaltungsgericht führen oder mit der AKB eine aussergerichtliche Lösung anstreben wolle. Der Beschwerdeführer habe innerhalb der noch laufenden Beschwerdefrist seine Eingabe zu verbessern und klarzustellen, ob er überhaupt Beschwerde führen wolle, andernfalls könne auf diese nicht eingetreten werden. Am 22. Dezember 2021 ging beim Gericht die verbesserte Beschwerde ein mit dem Antrag, dass die Forderung der AKB im Betrag von Fr. 30'533.-- als nichtig erklärt werde, was heissen wolle, dass der rechtmässige Zu- stand wiederherzustellen sei. Am 31. Dezember 2021 sowie 14., 24. und 26. Januar 2022 gingen weitere Eingaben des Beschwerdeführers beim Gericht ein. Mit Beschwerdeantwort vom 25. März 2022 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 23. Mai 2022 erwog der Instruktions- richter, die zuständige Kammer sei zur Auffassung gelangt, dass anhand der Akten auf die von der AKB herangezogenen Einnahmen nicht abge- stellt werden könne, sondern der massgebliche Sachverhalt weiter abzu- klären sei. Der Beschwerdeführer wurde auf die Möglichkeit einer Schlechterstellung (reformatio in peius) aufmerksam gemacht und erhielt Gelegenheit, sich bis 13. Juni 2022 dazu zu äussern bzw. einer allfälligen Schlechterstellung durch Rückzug der Beschwerde zu entgehen. Am 25. Mai 2022 ging eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers beim Gericht ein, wobei er sich nicht zur Möglichkeit einer Schlechterstellung äusserte.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2022, EL/21/872, Seite 4 Mit prozessleitender Verfügung vom 17. Juni 2022 machte der Instruktions- richter den Beschwerdeführer nochmals auf die Möglichkeit einer Schlechterstellung aufmerksam unter Ansetzung einer Nachfrist bis zum

22. Juni 2022, worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juni 2022 (Postaufgabe) an seiner Beschwerde festhielt. Am 22. Juni sowie 5. und 8. Juli 2022 gingen weitere Eingaben des Beschwerdeführers beim Gericht ein. Mit Duplik vom 8. August 2022 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem An- trag auf Abweisung der Beschwerde fest. Mit prozessleitender Verfügung vom 9. August 2022 schloss der Instrukti- onsrichter das Beweisverfahren und den Schriftenwechsel.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 3. Dezem- ber 2021 (act. IIA 59). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL in der Zeit zwischen 1. Januar 2017 und 30. November 2019, von April bis De- zember 2020 und ab 1. Januar 2021 bis auf weiteres und dabei insbeson- dere die Rückforderung zu viel ausgerichteter Leistungen im Betrag von Fr. 30'533.--. Soweit der Beschwerdeführer in seinen Eingaben vom 28. Dezember 2021 sowie 10. und 20. Januar 2022 wiederholt Krankheits- und Behinderungs- kosten i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) thematisiert, ist auf die Beschwerde nicht einzu- treten. Denn diese sind nicht Teil des angefochtenen Einspracheentscheids

– die Beschwerdegegnerin befand darin einzig über die jährlichen EL i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG – und bilden daher in diesem Verfahren nicht An- fechtungsgegenstand.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des ELG und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Inva- lidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Ver- lust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, gilt während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2022, EL/21/872, Seite 6 Mit Blick auf die bei EL-Verfügungen auf ein Kalenderjahr beschränkte Rechtsbeständigkeit (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 2 S. 2 E. 4.1) gelangt im Lichte des im Rückforderungs- zeitraums (1. Januar 2017 bis 30. November 2019) strittigen Leistungsan- spruchs das bisherige Recht zur Anwendung (BGE 146 V 364, E. 7.1 S. 370). Betreffend den EL-Anspruch ab 1. Januar 2021 ist infolge höherer anerkannter Mietzinsausgaben das neue Recht für den Beschwerdeführer günstiger und damit anwendbar (vgl. Vergleichsrechnungen [act. IIA 57 S. 7 ff.]). 2.2 Das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen verpflichtet das Gericht, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzu- wenden, den es als den zutreffenden ansieht, und ihm auch die Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 122 V 34 E. 2b S. 36; ARV 2005 S. 223 E. 2.1). Das Gericht hat sich nicht darauf zu beschränken, den Streitgegenstand bloss im Hinblick auf die von den Parteien aufgeworfenen Rechtsfragen zu überprüfen. Es kann eine Beschwerde gutheissen oder abweisen aus anderen Gründen, als von der beschwerdeführenden Person vorgetragen oder von der Vorinstanz erwogen. Dabei ist das Gericht gehal- ten, die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten Verfahrens- rechte der Parteien zu beachten (BGE 124 V 338 E. 1b S. 340; SVR 2001 IV Nr. 18 S. 53 E. 1). 2.3 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Er- gänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9 Abs. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). 2.4 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Die Rückforde- rung ist nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung oder prozes-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2022, EL/21/872, Seite 7 sualen Revision der formell rechtskräftigen Verfügung, mit welcher die be- treffende Leistung zugesprochen worden ist, zulässig (BGE 122 V 19 E. 3a S. 21). Zudem kann eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 24 ELV eine Rückerstattung bereits bezogener Ergänzungsleistungen nach sich ziehen (Art. 25 Abs. 2 lit. c und d ELV). 2.5 Eine Rückerstattung von Ergänzungsleistungen hat unabhängig von einem allfälligen Verschulden, insbesondere unabhängig von einer Melde- pflichtverletzung der leistungsempfangenden Person oder ihres Vertreters, zu erfolgen. Sowohl die prozessuale Revision als auch die Wiedererwä- gung einer formell rechtskräftigen, in materieller Hinsicht nicht gerichtlich beurteilten EL-Verfügung erfolgt im Hinblick auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Diese übereinstimmende Zielsetzung ruft bei beiden Rückkommenstiteln nach einer verschuldensunabhängigen rückwir- kenden (ex tunc) EL-Aufhebung oder -Herabsetzung (SVR 1998 EL Nr. 9 S. 22 E. 6a). 2.6 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungs- frist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (aArt. 25 Abs. 2 ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung). 2.7 Als Einnahmen angerechnet werden zwei Drittel der Erwerbsein- künfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich 1000 Franken und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberech- tigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, 1500 Franken übersteigen; bei invaliden Per- sonen mit einem Anspruch auf ein Taggeld der IV wird das Erwerbsein- kommen voll angerechnet (aArt. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Als Einnahmen angerechnet werden Einkünfte aus beweglichem und un- beweglichem Vermögen (aArt. 11 Abs. 1 lit. b ELG). Nicht angerechnet werden öffentliche oder private Leistungen mit ausge- sprochenem Fürsorgecharakter (Art. 11 Abs. 3 lit. c ELG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2022, EL/21/872, Seite 8 3. 3.1 Aufgrund der Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer zwischen Januar 2017 und November 2019 EL in der Höhe von Fr. 39'749.-- bezog und diese von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. März 2020 (act. II 33) infolge eines bis anhin nicht berücksichtigten Erwerbseinkom- mens ab Januar 2017 zurückgefordert wurden. Wie im Folgenden aufgezeigt wird, bieten die amtlichen Akten indes keine genügende Grundlage zur Beurteilung des EL-Anspruchs ab Januar 2017 und der Rückforderung. 3.2 Am 4. Dezember 2019 teilte der Beschwerdeführer schriftlich mit, er sei seit Anfang 2017 wieder für seine ehemalige Hauptkundin aktiv gewor- den und froh gewesen ʺwieder etwas Geld zu verdienenʺ (act. II 26 S. 7). In der Folge stellte die Beschwerdegegnerin hinsichtlich den anrechenbaren Einnahmen des Beschwerdeführers in den ersten Verfügungen vom 24. und 27. März 2020 (act. II 33 f.) auf dessen in Rechnung gestellten Beträge ab, wobei diese Rechnungen teilweise an die B.________ AG C.________ (act. II 31 S. 8 f.) aber teilweise auch für dieselben Beträge an die Oph- thalmologin C.________ direkt (act. II 30 S. 1 f.) adressiert waren. Mit zwei weiteren Verfügungen vom 20. November 2020 (act. IIA 43 f.) berücksich- tigte die Beschwerdegegnerin das Erwerbseinkommen, das der Beschwer- deführer als Selbständigerwerbender deklarierte und auf welchem die AHV- Zweigestelle der … die persönlichen Beiträge berechnet hatte (act. II 42 S. 4). Schliesslich verfügte sie in den dem vorliegenden Einspracheentscheid zu Grunde gelegten drei Verfügungen vom 6. August 2020 (act. IIA 55-57) gestützt auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Erfolgsrechnungen und die darin ausgewiesenen Gewinne (act. IIA 49 S. 3 ff.). Obschon diese in den EL-Berechnungen angenommenen und im Einspra- cheentscheid (act. IIA 59) bestätigten Einkommen aus selbständiger Bera- tungstätigkeit zwischen den Parteien in quantitativer Hinsicht mittlerweile unbestritten sind, werden diese Beträge im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. E. 2.2 hiervor) nachstehend näher zu beleuchten sein. Massgebend ist, ob – und wenn ja, in welchem Umfang – dem Be- schwerdeführer tatsächlich Geldleistungen zugekommen sind und ob es

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2022, EL/21/872, Seite 9 sich dabei um Erwerbseinkommen i.S.v. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG mit privi- legierter Anrechnung handelte und wie hoch die Gewinnungskosten waren. Gegen die Verfügungen für die persönlichen Beiträge Selbständigerwer- bender vom 7. September 2020 betreffend die Beitragsjahre 2017-2019 (act. IIA 42) erhob der Beschwerdeführer offenbar Einsprache. Der Aus- gang dieses Verfahrens ergeht aus den Akten nicht (vgl. act. IIA 48). Bei Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist im Allgemeinen auf die Steuertaxation abzustellen (URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bun- desgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 11 N. 301). Im vorliegenden Fall ist aber unklar, ob – und wenn ja, wie – der Beschwerdeführer für die be- treffenden Jahre 2017 bis 2019 steuerlich überhaupt rechtskräftig veranlagt worden war. Zwar enthalten die Akten diverse Steuerunterlagen (vgl. act. IIA 64 S. 4 ff. betreffend die B.________ AG C.________), jedoch ergibt sich aus diesen keine Klarheit hinsichtlich des Steuersubstrates des Be- schwerdeführers. Die Steuerverwaltung monierte explizit, aus den (trotz nachgeforderten aber weiterhin unvollständigen) Unterlagen gingen die durch den Beschwerdeführer versteuerten Einnahmen nicht hervor. Abge- sehen davon wurde von der Steuerverwaltung weiter ausgeführt, dass Rückstellungen infolge gesundheitlicher Risiken des Beschwerdeführers als Verwaltungsrat steuerlich nicht zulässig seien (act. IIA 64 S. 4), mithin erscheinen die diesbezüglich vom Beschwerdeführer im vorliegenden Ver- fahren wiederholt geltend gemachten Rückstellungen als nicht haltbar. Zu- dem erklärte der Beschwerdeführer mehrfach, die Ophthalmologin bzw. deren AG habe ihn finanziell unterstützt, er deklarierte für das Jahr 2018 in der Steuererklärung Einkünfte aus ʺBeratungʺ von Fr. 46'000.-- (act. II 31 S.

2) und geht zudem selber von einem erzielten ʺGewinnʺ aus (act. IIA 49 S. 3-5). Welches dieser Vorbringen zutrifft, ist unklar. Soweit der Beschwerdeführer für das Jahr 2018 des Weiteren geltend macht, von den total verbuchten Beraterleistungen von Fr. 46'000.-- habe er im Anschluss an die Zahlung vom 20. Dezember 2018 in der Höhe von Fr. 30'000.-- Fr. 27'500.-- wieder an die Ophthalmologin bar zurückzahlen müssen (vgl. act. IIA 36 S. 21, 49 S. 1 und 4), blieb dies unbelegt. Aus dem Kontoauszug (act. IIA 45 S. 4) ergibt sich einzig, dass am 20. Dezember 2018 nach der Einzahlung von Fr. 30'000.-- ein Barbezug von Fr. 27'500.--

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2022, EL/21/872, Seite 10 erfolgte. Dass dieser tatsächlich an die Ophthalmologin zurückgeflossen ist, wird zwar behauptet, aber nicht nachgewiesen. 3.3 Zusammenfassend können hier infolge fehlender sachdienlicher Steuerunterlagen betreffend den Beschwerdeführer selbst, der Bestand der von ihm geltend gemachten fiktiven Einkommen, Rückstellungen zu seinen Gunsten, finanziellen Unterstützung durch die B.________ AG C.________ bzw. C.________ wie auch der eigentliche Geldfluss nicht beurteilt und Unklarheiten in der Qualifikation von Einkünften nicht aufgelöst werden (vgl. prozessleitende Verfügung vom 23. Mai 2022). Es kann damit nicht auf die von der Beschwerdegegnerin herangezogenen Einkommen abge- stellt werden und es sind weitere Abklärungen erforderlich. Dabei wird zu untersuchen sein, welcher Art das geltend gemachte Einkommen ist und ob Vermögenszuwendungen vorliegen, zumal dies Auswirkungen auf die Neuberechnung der EL haben kann. Denn denkbar ist auch, dass Einkünf- te aus beweglichem Vermögen (verdeckte Gewinnausschüttung an Aktio- när) i.S.v. Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG vorliegen bzw. die fraglichen Beträge als Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter i.S.v. Art. 11 Abs. 3 Ziff. c ELG zu qualifizieren sind (vgl. E. 2.7 hiervor). Damit geht die Sache zurück an die Beschwerdegegnerin, damit sie den Sachverhalt weiter ab- kläre und insbesondere die amtlichen Steuerakten des Beschwerdeführers ab 2017 ediert, in der Folge die EL ab 1. Januar 2017 bis auf weiteres neu berechnet und auch über allfällige Rückforderungen zu viel ausgerichteter EL neu befindet. 3.4 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2021 (act. IIA 59) in Gutheissung der Beschwerde auf- zuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2022, EL/21/872, Seite 11 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Trotz seines Obsiegens hat der nicht anwaltlich vertretene Be- schwerdeführer nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteien- tschädigung, da der Aufwand zur Wahrung seiner Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbare- rweise zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 51 E. 9.2.1). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Soweit darauf einzutreten ist, wird die Beschwerde gutgeheissen, der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 3. Dezember 2021 aufgehoben und die Sache an die Be- schwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2022, EL/21/872, Seite 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2022, EL/21/872, Seite 5

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2022, EL/21/872, Seite 5 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 3. Dezem- ber 2021 (act. IIA 59). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL in der Zeit zwischen 1. Januar 2017 und 30. November 2019, von April bis De- zember 2020 und ab 1. Januar 2021 bis auf weiteres und dabei insbeson- dere die Rückforderung zu viel ausgerichteter Leistungen im Betrag von Fr. 30'533.--. Soweit der Beschwerdeführer in seinen Eingaben vom 28. Dezember 2021 sowie 10. und 20. Januar 2022 wiederholt Krankheits- und Behinderungs- kosten i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) thematisiert, ist auf die Beschwerde nicht einzu- treten. Denn diese sind nicht Teil des angefochtenen Einspracheentscheids – die Beschwerdegegnerin befand darin einzig über die jährlichen EL i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG – und bilden daher in diesem Verfahren nicht An- fechtungsgegenstand. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des ELG und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Inva- lidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Ver- lust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, gilt während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2022, EL/21/872, Seite 6 Mit Blick auf die bei EL-Verfügungen auf ein Kalenderjahr beschränkte Rechtsbeständigkeit (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 2 S. 2 E. 4.1) gelangt im Lichte des im Rückforderungs- zeitraums (1. Januar 2017 bis 30. November 2019) strittigen Leistungsan- spruchs das bisherige Recht zur Anwendung (BGE 146 V 364, E. 7.1 S. 370). Betreffend den EL-Anspruch ab 1. Januar 2021 ist infolge höherer anerkannter Mietzinsausgaben das neue Recht für den Beschwerdeführer günstiger und damit anwendbar (vgl. Vergleichsrechnungen [act. IIA 57 S. 7 ff.]). 2.2 Das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen verpflichtet das Gericht, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzu- wenden, den es als den zutreffenden ansieht, und ihm auch die Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 122 V 34 E. 2b S. 36; ARV 2005 S. 223 E. 2.1). Das Gericht hat sich nicht darauf zu beschränken, den Streitgegenstand bloss im Hinblick auf die von den Parteien aufgeworfenen Rechtsfragen zu überprüfen. Es kann eine Beschwerde gutheissen oder abweisen aus anderen Gründen, als von der beschwerdeführenden Person vorgetragen oder von der Vorinstanz erwogen. Dabei ist das Gericht gehal- ten, die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten Verfahrens- rechte der Parteien zu beachten (BGE 124 V 338 E. 1b S. 340; SVR 2001 IV Nr. 18 S. 53 E. 1). 2.3 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Er- gänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9 Abs. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). 2.4 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Die Rückforde- rung ist nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung oder prozes- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2022, EL/21/872, Seite 7 sualen Revision der formell rechtskräftigen Verfügung, mit welcher die be- treffende Leistung zugesprochen worden ist, zulässig (BGE 122 V 19 E. 3a S. 21). Zudem kann eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 24 ELV eine Rückerstattung bereits bezogener Ergänzungsleistungen nach sich ziehen (Art. 25 Abs. 2 lit. c und d ELV). 2.5 Eine Rückerstattung von Ergänzungsleistungen hat unabhängig von einem allfälligen Verschulden, insbesondere unabhängig von einer Melde- pflichtverletzung der leistungsempfangenden Person oder ihres Vertreters, zu erfolgen. Sowohl die prozessuale Revision als auch die Wiedererwä- gung einer formell rechtskräftigen, in materieller Hinsicht nicht gerichtlich beurteilten EL-Verfügung erfolgt im Hinblick auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Diese übereinstimmende Zielsetzung ruft bei beiden Rückkommenstiteln nach einer verschuldensunabhängigen rückwir- kenden (ex tunc) EL-Aufhebung oder -Herabsetzung (SVR 1998 EL Nr. 9 S. 22 E. 6a). 2.6 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungs- frist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (aArt. 25 Abs. 2 ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung). 2.7 Als Einnahmen angerechnet werden zwei Drittel der Erwerbsein- künfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich 1000 Franken und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberech- tigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, 1500 Franken übersteigen; bei invaliden Per- sonen mit einem Anspruch auf ein Taggeld der IV wird das Erwerbsein- kommen voll angerechnet (aArt. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Als Einnahmen angerechnet werden Einkünfte aus beweglichem und un- beweglichem Vermögen (aArt. 11 Abs. 1 lit. b ELG). Nicht angerechnet werden öffentliche oder private Leistungen mit ausge- sprochenem Fürsorgecharakter (Art. 11 Abs. 3 lit. c ELG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2022, EL/21/872, Seite 8
  5. 3.1 Aufgrund der Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer zwischen Januar 2017 und November 2019 EL in der Höhe von Fr. 39'749.-- bezog und diese von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. März 2020 (act. II 33) infolge eines bis anhin nicht berücksichtigten Erwerbseinkom- mens ab Januar 2017 zurückgefordert wurden. Wie im Folgenden aufgezeigt wird, bieten die amtlichen Akten indes keine genügende Grundlage zur Beurteilung des EL-Anspruchs ab Januar 2017 und der Rückforderung. 3.2 Am 4. Dezember 2019 teilte der Beschwerdeführer schriftlich mit, er sei seit Anfang 2017 wieder für seine ehemalige Hauptkundin aktiv gewor- den und froh gewesen ʺwieder etwas Geld zu verdienenʺ (act. II 26 S. 7). In der Folge stellte die Beschwerdegegnerin hinsichtlich den anrechenbaren Einnahmen des Beschwerdeführers in den ersten Verfügungen vom 24. und 27. März 2020 (act. II 33 f.) auf dessen in Rechnung gestellten Beträge ab, wobei diese Rechnungen teilweise an die B.________ AG C.________ (act. II 31 S. 8 f.) aber teilweise auch für dieselben Beträge an die Oph- thalmologin C.________ direkt (act. II 30 S. 1 f.) adressiert waren. Mit zwei weiteren Verfügungen vom 20. November 2020 (act. IIA 43 f.) berücksich- tigte die Beschwerdegegnerin das Erwerbseinkommen, das der Beschwer- deführer als Selbständigerwerbender deklarierte und auf welchem die AHV- Zweigestelle der … die persönlichen Beiträge berechnet hatte (act. II 42 S. 4). Schliesslich verfügte sie in den dem vorliegenden Einspracheentscheid zu Grunde gelegten drei Verfügungen vom 6. August 2020 (act. IIA 55-57) gestützt auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Erfolgsrechnungen und die darin ausgewiesenen Gewinne (act. IIA 49 S. 3 ff.). Obschon diese in den EL-Berechnungen angenommenen und im Einspra- cheentscheid (act. IIA 59) bestätigten Einkommen aus selbständiger Bera- tungstätigkeit zwischen den Parteien in quantitativer Hinsicht mittlerweile unbestritten sind, werden diese Beträge im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. E. 2.2 hiervor) nachstehend näher zu beleuchten sein. Massgebend ist, ob – und wenn ja, in welchem Umfang – dem Be- schwerdeführer tatsächlich Geldleistungen zugekommen sind und ob es Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2022, EL/21/872, Seite 9 sich dabei um Erwerbseinkommen i.S.v. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG mit privi- legierter Anrechnung handelte und wie hoch die Gewinnungskosten waren. Gegen die Verfügungen für die persönlichen Beiträge Selbständigerwer- bender vom 7. September 2020 betreffend die Beitragsjahre 2017-2019 (act. IIA 42) erhob der Beschwerdeführer offenbar Einsprache. Der Aus- gang dieses Verfahrens ergeht aus den Akten nicht (vgl. act. IIA 48). Bei Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist im Allgemeinen auf die Steuertaxation abzustellen (URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bun- desgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 11 N. 301). Im vorliegenden Fall ist aber unklar, ob – und wenn ja, wie – der Beschwerdeführer für die be- treffenden Jahre 2017 bis 2019 steuerlich überhaupt rechtskräftig veranlagt worden war. Zwar enthalten die Akten diverse Steuerunterlagen (vgl. act. IIA 64 S. 4 ff. betreffend die B.________ AG C.________), jedoch ergibt sich aus diesen keine Klarheit hinsichtlich des Steuersubstrates des Be- schwerdeführers. Die Steuerverwaltung monierte explizit, aus den (trotz nachgeforderten aber weiterhin unvollständigen) Unterlagen gingen die durch den Beschwerdeführer versteuerten Einnahmen nicht hervor. Abge- sehen davon wurde von der Steuerverwaltung weiter ausgeführt, dass Rückstellungen infolge gesundheitlicher Risiken des Beschwerdeführers als Verwaltungsrat steuerlich nicht zulässig seien (act. IIA 64 S. 4), mithin erscheinen die diesbezüglich vom Beschwerdeführer im vorliegenden Ver- fahren wiederholt geltend gemachten Rückstellungen als nicht haltbar. Zu- dem erklärte der Beschwerdeführer mehrfach, die Ophthalmologin bzw. deren AG habe ihn finanziell unterstützt, er deklarierte für das Jahr 2018 in der Steuererklärung Einkünfte aus ʺBeratungʺ von Fr. 46'000.-- (act. II 31 S. 2) und geht zudem selber von einem erzielten ʺGewinnʺ aus (act. IIA 49 S. 3-5). Welches dieser Vorbringen zutrifft, ist unklar. Soweit der Beschwerdeführer für das Jahr 2018 des Weiteren geltend macht, von den total verbuchten Beraterleistungen von Fr. 46'000.-- habe er im Anschluss an die Zahlung vom 20. Dezember 2018 in der Höhe von Fr. 30'000.-- Fr. 27'500.-- wieder an die Ophthalmologin bar zurückzahlen müssen (vgl. act. IIA 36 S. 21, 49 S. 1 und 4), blieb dies unbelegt. Aus dem Kontoauszug (act. IIA 45 S. 4) ergibt sich einzig, dass am 20. Dezember 2018 nach der Einzahlung von Fr. 30'000.-- ein Barbezug von Fr. 27'500.-- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2022, EL/21/872, Seite 10 erfolgte. Dass dieser tatsächlich an die Ophthalmologin zurückgeflossen ist, wird zwar behauptet, aber nicht nachgewiesen. 3.3 Zusammenfassend können hier infolge fehlender sachdienlicher Steuerunterlagen betreffend den Beschwerdeführer selbst, der Bestand der von ihm geltend gemachten fiktiven Einkommen, Rückstellungen zu seinen Gunsten, finanziellen Unterstützung durch die B.________ AG C.________ bzw. C.________ wie auch der eigentliche Geldfluss nicht beurteilt und Unklarheiten in der Qualifikation von Einkünften nicht aufgelöst werden (vgl. prozessleitende Verfügung vom 23. Mai 2022). Es kann damit nicht auf die von der Beschwerdegegnerin herangezogenen Einkommen abge- stellt werden und es sind weitere Abklärungen erforderlich. Dabei wird zu untersuchen sein, welcher Art das geltend gemachte Einkommen ist und ob Vermögenszuwendungen vorliegen, zumal dies Auswirkungen auf die Neuberechnung der EL haben kann. Denn denkbar ist auch, dass Einkünf- te aus beweglichem Vermögen (verdeckte Gewinnausschüttung an Aktio- när) i.S.v. Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG vorliegen bzw. die fraglichen Beträge als Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter i.S.v. Art. 11 Abs. 3 Ziff. c ELG zu qualifizieren sind (vgl. E. 2.7 hiervor). Damit geht die Sache zurück an die Beschwerdegegnerin, damit sie den Sachverhalt weiter ab- kläre und insbesondere die amtlichen Steuerakten des Beschwerdeführers ab 2017 ediert, in der Folge die EL ab 1. Januar 2017 bis auf weiteres neu berechnet und auch über allfällige Rückforderungen zu viel ausgerichteter EL neu befindet. 3.4 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2021 (act. IIA 59) in Gutheissung der Beschwerde auf- zuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2022, EL/21/872, Seite 11
  6. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Trotz seines Obsiegens hat der nicht anwaltlich vertretene Be- schwerdeführer nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteien- tschädigung, da der Aufwand zur Wahrung seiner Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbare- rweise zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 51 E. 9.2.1). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  7. Soweit darauf einzutreten ist, wird die Beschwerde gutgeheissen, der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 3. Dezember 2021 aufgehoben und die Sache an die Be- schwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge.
  8. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  9. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2022, EL/21/872, Seite 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 21 872 EL LOU/FRN/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 22. August 2022 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Franzen A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2022, EL/21/872, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1951 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich 2016 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu sei- ner AHV-Rente an (Akten der AKB [act. II] 1). In der Folge bezog der Versi- cherte ab Oktober 2016 EL (act. II 14, 15, 24, 27). Mit Verfügung vom 24. März 2020 (act. II 33) forderte die AKB in den Jah- ren 2017 bis 2019 zu viel bezogene EL im Betrag von Fr. 39'749.-- zurück. Mit Verfügung vom 27. März 2020 (act. II 34) verneinte sie einen EL- Anspruch des Versicherten ab April 2020 bis auf weiteres. Gegen diese beiden Verfügungen erhob der Versicherte am 21. April 2020 Einsprache (act. II 35 S. 1 f., Akten der AKB [act. IIA] 36 S. 1 f.). In der Folge berechne- te die AKB die EL-Ansprüche für die fragliche Zeit neu mit unverändertem Ergebnis. Gegen die entsprechenden Verfügungen vom 20. November 2020 (act. IIA 43 f.) erhob der Versicherte wiederum Einsprache (act. IIA 45). Am 6. August 2021 erliess die AKB drei neue Verfügungen (act. IIA 55-57). Sie sprach dem Versicherten zwischen Januar 2017 und November 2019 EL in der Höhe von Fr. 9'216.-- zu und verrechnete diese mit der Rückfor- derung gemäss Verfügung vom 24. März 2020, Restanz ausmachend Fr. 30'533.-- (act. II 33; IIA 55 S. 2, 4). Für die Zeit von April bis Dezember 2020 setzte sie den EL-Anspruch auf Fr. 476.-- pro Monat fest (act. IIA 56 S. 1) und ab 1. Januar 2021 bis auf weiteres auf Fr. 651.-- (act. IIA 57 S. 1). Gegen diese drei Verfügungen erhob der Versicherte am 30. August 2021 Einsprache (act. IIA 58), welche die AKB mit Entscheid vom 3. Dezember 2021 abwies (act. IIA 59).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2022, EL/21/872, Seite 3 B. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2021 erhob der Versicherte Beschwerde mit der ʺKlarstellungʺ, es sei nicht sein Bestreben, vor Gericht anzutraben. Vielmehr werde er sich mit der AKB zwecks weiterer Erläuterungen kurz- schliessen. Mit prozessleitender Verfügung vom 16. Dezember 2021 erwog der Instruk- tionsrichter, es sei unklar, ob der Beschwerdeführer überhaupt Beschwerde am Verwaltungsgericht führen oder mit der AKB eine aussergerichtliche Lösung anstreben wolle. Der Beschwerdeführer habe innerhalb der noch laufenden Beschwerdefrist seine Eingabe zu verbessern und klarzustellen, ob er überhaupt Beschwerde führen wolle, andernfalls könne auf diese nicht eingetreten werden. Am 22. Dezember 2021 ging beim Gericht die verbesserte Beschwerde ein mit dem Antrag, dass die Forderung der AKB im Betrag von Fr. 30'533.-- als nichtig erklärt werde, was heissen wolle, dass der rechtmässige Zu- stand wiederherzustellen sei. Am 31. Dezember 2021 sowie 14., 24. und 26. Januar 2022 gingen weitere Eingaben des Beschwerdeführers beim Gericht ein. Mit Beschwerdeantwort vom 25. März 2022 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 23. Mai 2022 erwog der Instruktions- richter, die zuständige Kammer sei zur Auffassung gelangt, dass anhand der Akten auf die von der AKB herangezogenen Einnahmen nicht abge- stellt werden könne, sondern der massgebliche Sachverhalt weiter abzu- klären sei. Der Beschwerdeführer wurde auf die Möglichkeit einer Schlechterstellung (reformatio in peius) aufmerksam gemacht und erhielt Gelegenheit, sich bis 13. Juni 2022 dazu zu äussern bzw. einer allfälligen Schlechterstellung durch Rückzug der Beschwerde zu entgehen. Am 25. Mai 2022 ging eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers beim Gericht ein, wobei er sich nicht zur Möglichkeit einer Schlechterstellung äusserte.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2022, EL/21/872, Seite 4 Mit prozessleitender Verfügung vom 17. Juni 2022 machte der Instruktions- richter den Beschwerdeführer nochmals auf die Möglichkeit einer Schlechterstellung aufmerksam unter Ansetzung einer Nachfrist bis zum

22. Juni 2022, worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juni 2022 (Postaufgabe) an seiner Beschwerde festhielt. Am 22. Juni sowie 5. und 8. Juli 2022 gingen weitere Eingaben des Beschwerdeführers beim Gericht ein. Mit Duplik vom 8. August 2022 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem An- trag auf Abweisung der Beschwerde fest. Mit prozessleitender Verfügung vom 9. August 2022 schloss der Instrukti- onsrichter das Beweisverfahren und den Schriftenwechsel. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2022, EL/21/872, Seite 5 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 3. Dezem- ber 2021 (act. IIA 59). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL in der Zeit zwischen 1. Januar 2017 und 30. November 2019, von April bis De- zember 2020 und ab 1. Januar 2021 bis auf weiteres und dabei insbeson- dere die Rückforderung zu viel ausgerichteter Leistungen im Betrag von Fr. 30'533.--. Soweit der Beschwerdeführer in seinen Eingaben vom 28. Dezember 2021 sowie 10. und 20. Januar 2022 wiederholt Krankheits- und Behinderungs- kosten i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) thematisiert, ist auf die Beschwerde nicht einzu- treten. Denn diese sind nicht Teil des angefochtenen Einspracheentscheids

– die Beschwerdegegnerin befand darin einzig über die jährlichen EL i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG – und bilden daher in diesem Verfahren nicht An- fechtungsgegenstand. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des ELG und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Inva- lidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Ver- lust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, gilt während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2022, EL/21/872, Seite 6 Mit Blick auf die bei EL-Verfügungen auf ein Kalenderjahr beschränkte Rechtsbeständigkeit (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 2 S. 2 E. 4.1) gelangt im Lichte des im Rückforderungs- zeitraums (1. Januar 2017 bis 30. November 2019) strittigen Leistungsan- spruchs das bisherige Recht zur Anwendung (BGE 146 V 364, E. 7.1 S. 370). Betreffend den EL-Anspruch ab 1. Januar 2021 ist infolge höherer anerkannter Mietzinsausgaben das neue Recht für den Beschwerdeführer günstiger und damit anwendbar (vgl. Vergleichsrechnungen [act. IIA 57 S. 7 ff.]). 2.2 Das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen verpflichtet das Gericht, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzu- wenden, den es als den zutreffenden ansieht, und ihm auch die Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 122 V 34 E. 2b S. 36; ARV 2005 S. 223 E. 2.1). Das Gericht hat sich nicht darauf zu beschränken, den Streitgegenstand bloss im Hinblick auf die von den Parteien aufgeworfenen Rechtsfragen zu überprüfen. Es kann eine Beschwerde gutheissen oder abweisen aus anderen Gründen, als von der beschwerdeführenden Person vorgetragen oder von der Vorinstanz erwogen. Dabei ist das Gericht gehal- ten, die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten Verfahrens- rechte der Parteien zu beachten (BGE 124 V 338 E. 1b S. 340; SVR 2001 IV Nr. 18 S. 53 E. 1). 2.3 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Er- gänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9 Abs. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). 2.4 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Die Rückforde- rung ist nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung oder prozes-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2022, EL/21/872, Seite 7 sualen Revision der formell rechtskräftigen Verfügung, mit welcher die be- treffende Leistung zugesprochen worden ist, zulässig (BGE 122 V 19 E. 3a S. 21). Zudem kann eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 24 ELV eine Rückerstattung bereits bezogener Ergänzungsleistungen nach sich ziehen (Art. 25 Abs. 2 lit. c und d ELV). 2.5 Eine Rückerstattung von Ergänzungsleistungen hat unabhängig von einem allfälligen Verschulden, insbesondere unabhängig von einer Melde- pflichtverletzung der leistungsempfangenden Person oder ihres Vertreters, zu erfolgen. Sowohl die prozessuale Revision als auch die Wiedererwä- gung einer formell rechtskräftigen, in materieller Hinsicht nicht gerichtlich beurteilten EL-Verfügung erfolgt im Hinblick auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Diese übereinstimmende Zielsetzung ruft bei beiden Rückkommenstiteln nach einer verschuldensunabhängigen rückwir- kenden (ex tunc) EL-Aufhebung oder -Herabsetzung (SVR 1998 EL Nr. 9 S. 22 E. 6a). 2.6 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungs- frist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (aArt. 25 Abs. 2 ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung). 2.7 Als Einnahmen angerechnet werden zwei Drittel der Erwerbsein- künfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich 1000 Franken und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberech- tigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, 1500 Franken übersteigen; bei invaliden Per- sonen mit einem Anspruch auf ein Taggeld der IV wird das Erwerbsein- kommen voll angerechnet (aArt. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Als Einnahmen angerechnet werden Einkünfte aus beweglichem und un- beweglichem Vermögen (aArt. 11 Abs. 1 lit. b ELG). Nicht angerechnet werden öffentliche oder private Leistungen mit ausge- sprochenem Fürsorgecharakter (Art. 11 Abs. 3 lit. c ELG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2022, EL/21/872, Seite 8 3. 3.1 Aufgrund der Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer zwischen Januar 2017 und November 2019 EL in der Höhe von Fr. 39'749.-- bezog und diese von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. März 2020 (act. II 33) infolge eines bis anhin nicht berücksichtigten Erwerbseinkom- mens ab Januar 2017 zurückgefordert wurden. Wie im Folgenden aufgezeigt wird, bieten die amtlichen Akten indes keine genügende Grundlage zur Beurteilung des EL-Anspruchs ab Januar 2017 und der Rückforderung. 3.2 Am 4. Dezember 2019 teilte der Beschwerdeführer schriftlich mit, er sei seit Anfang 2017 wieder für seine ehemalige Hauptkundin aktiv gewor- den und froh gewesen ʺwieder etwas Geld zu verdienenʺ (act. II 26 S. 7). In der Folge stellte die Beschwerdegegnerin hinsichtlich den anrechenbaren Einnahmen des Beschwerdeführers in den ersten Verfügungen vom 24. und 27. März 2020 (act. II 33 f.) auf dessen in Rechnung gestellten Beträge ab, wobei diese Rechnungen teilweise an die B.________ AG C.________ (act. II 31 S. 8 f.) aber teilweise auch für dieselben Beträge an die Oph- thalmologin C.________ direkt (act. II 30 S. 1 f.) adressiert waren. Mit zwei weiteren Verfügungen vom 20. November 2020 (act. IIA 43 f.) berücksich- tigte die Beschwerdegegnerin das Erwerbseinkommen, das der Beschwer- deführer als Selbständigerwerbender deklarierte und auf welchem die AHV- Zweigestelle der … die persönlichen Beiträge berechnet hatte (act. II 42 S. 4). Schliesslich verfügte sie in den dem vorliegenden Einspracheentscheid zu Grunde gelegten drei Verfügungen vom 6. August 2020 (act. IIA 55-57) gestützt auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Erfolgsrechnungen und die darin ausgewiesenen Gewinne (act. IIA 49 S. 3 ff.). Obschon diese in den EL-Berechnungen angenommenen und im Einspra- cheentscheid (act. IIA 59) bestätigten Einkommen aus selbständiger Bera- tungstätigkeit zwischen den Parteien in quantitativer Hinsicht mittlerweile unbestritten sind, werden diese Beträge im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. E. 2.2 hiervor) nachstehend näher zu beleuchten sein. Massgebend ist, ob – und wenn ja, in welchem Umfang – dem Be- schwerdeführer tatsächlich Geldleistungen zugekommen sind und ob es

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2022, EL/21/872, Seite 9 sich dabei um Erwerbseinkommen i.S.v. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG mit privi- legierter Anrechnung handelte und wie hoch die Gewinnungskosten waren. Gegen die Verfügungen für die persönlichen Beiträge Selbständigerwer- bender vom 7. September 2020 betreffend die Beitragsjahre 2017-2019 (act. IIA 42) erhob der Beschwerdeführer offenbar Einsprache. Der Aus- gang dieses Verfahrens ergeht aus den Akten nicht (vgl. act. IIA 48). Bei Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist im Allgemeinen auf die Steuertaxation abzustellen (URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bun- desgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 11 N. 301). Im vorliegenden Fall ist aber unklar, ob – und wenn ja, wie – der Beschwerdeführer für die be- treffenden Jahre 2017 bis 2019 steuerlich überhaupt rechtskräftig veranlagt worden war. Zwar enthalten die Akten diverse Steuerunterlagen (vgl. act. IIA 64 S. 4 ff. betreffend die B.________ AG C.________), jedoch ergibt sich aus diesen keine Klarheit hinsichtlich des Steuersubstrates des Be- schwerdeführers. Die Steuerverwaltung monierte explizit, aus den (trotz nachgeforderten aber weiterhin unvollständigen) Unterlagen gingen die durch den Beschwerdeführer versteuerten Einnahmen nicht hervor. Abge- sehen davon wurde von der Steuerverwaltung weiter ausgeführt, dass Rückstellungen infolge gesundheitlicher Risiken des Beschwerdeführers als Verwaltungsrat steuerlich nicht zulässig seien (act. IIA 64 S. 4), mithin erscheinen die diesbezüglich vom Beschwerdeführer im vorliegenden Ver- fahren wiederholt geltend gemachten Rückstellungen als nicht haltbar. Zu- dem erklärte der Beschwerdeführer mehrfach, die Ophthalmologin bzw. deren AG habe ihn finanziell unterstützt, er deklarierte für das Jahr 2018 in der Steuererklärung Einkünfte aus ʺBeratungʺ von Fr. 46'000.-- (act. II 31 S.

2) und geht zudem selber von einem erzielten ʺGewinnʺ aus (act. IIA 49 S. 3-5). Welches dieser Vorbringen zutrifft, ist unklar. Soweit der Beschwerdeführer für das Jahr 2018 des Weiteren geltend macht, von den total verbuchten Beraterleistungen von Fr. 46'000.-- habe er im Anschluss an die Zahlung vom 20. Dezember 2018 in der Höhe von Fr. 30'000.-- Fr. 27'500.-- wieder an die Ophthalmologin bar zurückzahlen müssen (vgl. act. IIA 36 S. 21, 49 S. 1 und 4), blieb dies unbelegt. Aus dem Kontoauszug (act. IIA 45 S. 4) ergibt sich einzig, dass am 20. Dezember 2018 nach der Einzahlung von Fr. 30'000.-- ein Barbezug von Fr. 27'500.--

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2022, EL/21/872, Seite 10 erfolgte. Dass dieser tatsächlich an die Ophthalmologin zurückgeflossen ist, wird zwar behauptet, aber nicht nachgewiesen. 3.3 Zusammenfassend können hier infolge fehlender sachdienlicher Steuerunterlagen betreffend den Beschwerdeführer selbst, der Bestand der von ihm geltend gemachten fiktiven Einkommen, Rückstellungen zu seinen Gunsten, finanziellen Unterstützung durch die B.________ AG C.________ bzw. C.________ wie auch der eigentliche Geldfluss nicht beurteilt und Unklarheiten in der Qualifikation von Einkünften nicht aufgelöst werden (vgl. prozessleitende Verfügung vom 23. Mai 2022). Es kann damit nicht auf die von der Beschwerdegegnerin herangezogenen Einkommen abge- stellt werden und es sind weitere Abklärungen erforderlich. Dabei wird zu untersuchen sein, welcher Art das geltend gemachte Einkommen ist und ob Vermögenszuwendungen vorliegen, zumal dies Auswirkungen auf die Neuberechnung der EL haben kann. Denn denkbar ist auch, dass Einkünf- te aus beweglichem Vermögen (verdeckte Gewinnausschüttung an Aktio- när) i.S.v. Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG vorliegen bzw. die fraglichen Beträge als Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter i.S.v. Art. 11 Abs. 3 Ziff. c ELG zu qualifizieren sind (vgl. E. 2.7 hiervor). Damit geht die Sache zurück an die Beschwerdegegnerin, damit sie den Sachverhalt weiter ab- kläre und insbesondere die amtlichen Steuerakten des Beschwerdeführers ab 2017 ediert, in der Folge die EL ab 1. Januar 2017 bis auf weiteres neu berechnet und auch über allfällige Rückforderungen zu viel ausgerichteter EL neu befindet. 3.4 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2021 (act. IIA 59) in Gutheissung der Beschwerde auf- zuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2022, EL/21/872, Seite 11 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Trotz seines Obsiegens hat der nicht anwaltlich vertretene Be- schwerdeführer nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteien- tschädigung, da der Aufwand zur Wahrung seiner Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbare- rweise zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 51 E. 9.2.1). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Soweit darauf einzutreten ist, wird die Beschwerde gutgeheissen, der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 3. Dezember 2021 aufgehoben und die Sache an die Be- schwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2022, EL/21/872, Seite 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.