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200 2021 868

Bern VerwG · 2021-11-26 · Deutsch BE

Verfügung vom 26. November 2021

Sachverhalt

A.

Die 1964 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin)

meldete sich im Mai 2009 unter Hinweis auf starke Rückenschmerzen, eine

Knieoperation und Herzschmerzen erstmals bei der Eidgenössischen Inva-

lidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV; Antwortbeila-

ge [AB] 2, 8). Nach medizinischen und erwerblichen Erhebungen verneinte

die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) mit Verfügung vom

2. März 2010 (AB 35) den Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Inva-

liditätsgrad (IV-Grad) von 19 %. Diese Verfügung blieb unangefochten. Auf

Neuanmeldungen vom Juli 2012, Juli 2013 und August 2014 trat die IVB

nicht ein (AB 37, 51, 52, 66, 71, 83).

Im Juli 2019 meldete sich die Versicherte abermals bei der IVB zum Leis-

tungsbezug an (AB 85). Diese holte weitere medizinische und erwerbliche

Unterlagen ein (AB 87, 90, 98, 99, 104, 112), schloss Eingliederungsmass-

nahmen mangels Erfolgsaussichten aus (AB 114) und liess die Versicherte

durch die Dres. med. B.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin

und Rheumatologie, und C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psy-

chotherapie, begutachten (bidisziplinäres Gutachten vom 27. August 2020;

Teilgutachten vom 16. bzw. 26. August 2020; AB 137.1 - 4). Zudem holte

sie einen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb ein (AB 139). Mit Verfügung

vom 5. Februar 2021 (AB 145) verneinte die IVB – ausgehend von einem

Status 62 % Erwerb und 38 % Haushalt – bei einem IV-Grad von 30 % ei-

nen Rentenanspruch. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Ver-

waltungsgericht mit Urteil vom 26. August 2021, IV/2021/169 (AB 150), ab.

Dieses Urteil blieb unangefochten.

B.

Am 20. September 2021 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf

einen Bericht von Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psy-

chotherapie, vom 14. September 2021 ein weiteres Mal zum Bezug von IV-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2023, IV/21/868, Seite 3

Leistungen an (AB 153). Daraufhin stellte ihr die IVB mit Vorbescheid vom

4. Oktober 2021 (AB 154) ein Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in

Aussicht, da die Versicherte nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die

tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert

hätten. Damit zeigte sich die Versicherte nicht einverstanden (AB 155). Mit

Verfügung vom 26. November 2021 (AB 157) trat die IVB – wie im Vorbe-

scheid angekündigt – auf das Leistungsbegehren nicht ein.

C.

Hiergegen erhob die Versicherte am 13. Dezember 2021 Beschwerde und

beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie das Eintre-

ten auf das neue Leistungsbegehren. Zudem ersuchte sie um die Erstel-

lung eines psychiatrischen Gutachtens und stellte ein Gesuch um unent-

geltliche Rechtpflege.

Mit Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2022 schloss die Beschwerdegeg-

nerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Am 24. Februar 2022 reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Be-

richt von Dr. med. D.________ vom 16. Februar 2022 (Akten der Be-

schwerdeführerin [BB] 6) beim Gericht ein.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist die Nichteintretensverfügung vom 26. November 2021 (AB 157). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 20. September 2021 (AB 153) hätte eintreten müs- sen. Ausserhalb des Anfechtungs- und Streitgegenstandes und daher in diesem Verfahren nicht zu prüfen ist die materiell-rechtliche Frage, ob eine erneute psychiatrische Begutachtung durchzuführen ist. Auf den entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 1) ist deshalb nicht einzu- treten ist.

E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu

machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die

Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwands oder Hilfebedarfs des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2023, IV/21/868, Seite 5

Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat

(Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenver-

sicherung [IVV; SR 831.201]). Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädi-

gung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen IV-Grades, wegen

fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein

Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine

neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt

ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Erheblich

ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der An-

spruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls

sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR

2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern,

dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher

begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Ren-

tengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112; SVR 2022

IV Nr. 35 S. 115 E. 5.1).

2.2

Nach Eingang einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs

ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der

versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt

sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei hat

sie unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze

oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaub-

haftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern

steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätz-

lich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die

Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten

streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114).

2.3

Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung oder dem Re-

visionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen.

Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für

die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts

zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69).

2.4

Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den IV-Grad

erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2023, IV/21/868, Seite 6

fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver-

gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur-

teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur

Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V

71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).

2.5

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte

Anforderungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht

nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwie-

genden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend

gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhalts-

punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen

ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdar-

stellung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftma-

chen weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss

– im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der

behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht

vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (SVR 2022 IV Nr. 35

S. 114 E. 2.2, 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2).

3.

3.1

Vorliegend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin seit der Verfü-

gung vom 5. Februar 2021 (AB 145), welche mit VGE IV/2021/169

(AB 150) bestätigt wurde, bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen

Verfügung vom 26. November 2021 (AB 157) wesentliche Änderungen in

den für den IV-Grad erheblichen Tatsachen glaubhaft gemacht hat (vgl.

E. 2.1 bis 2.5 hiervor).

3.2

Beim Erlass der Verfügung vom 5. Februar 2021 (AB 145) stützte

sich die Beschwerdegegnerin massgeblich auf das bidisziplinäre Gutachten

der Dres. med. B.________ und C.________ vom 27. August 2020

(AB 137.3). Dieses nannte als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Ar-

beitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10

F45.4), ein Widespread Pain Syndrom/Fibromyalgie (ICD-10 M79.7), eine

rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradige

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2023, IV/21/868, Seite 7

depressive Episode (ICD-10 F33.0 - 1) sowie ein chronifiziertes thorako-

lumbales lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.4; S. 6

Ziff. 4.2). Die Gutachter führten aus, die angestammte Tätigkeit als Mitar-

beiterin eines ...betriebes sei als angepasste Tätigkeit zu verstehen. Die

Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht aufgrund der Schmerzen

im Rahmen der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und aufgrund

der depressiven Störung, welche sich durch Grübeln, eine Reduktion des

Antriebs und der Interessen und eine erhöhte Ermüdbarkeit sowie die Af-

fektlabilität negativ auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten, zu 50 % als arbeits-

unfähig zu beurteilen (S. 8 f. Ziff. 4.7). Aus rheumatologischer, schmerz-

medizinischer Sicht bestehe eine qualitative und quantitative Einschrän-

kung der Arbeitsfähigkeit. Qualitativ sei eine rein leichte bis intermittierend

mittelschwere Tätigkeit ausführbar unter den im rheumatologischen Gut-

achten aufgeführten Belastungsangaben sowie einer quantitativen Limitie-

rung von 40 % aufgrund der chronifizierten Schmerzsymptomatik mit er-

höhtem Erholungs- sowie Pausenbedarf (S. 9 Ziff. 4.7). Gesamtmedizinisch

bestehe integral eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %, ohne dass sich die Teil-

arbeitsunfähigkeiten in den Teilgutachten addierten (S. 10 Ziff. 4.10).

3.3

Mit der Neuanmeldung vom 20. September 2021 reichte die Be-

schwerdeführerin einen Bericht von Dr. med. D.________ vom 14. Sep-

tember 2021 ein (AB 153 S. 3 f.). In diesem diagnostizierte der behandeln-

de Psychiater eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige

Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), und eine generalisier-

te Angststörung (ICD-10 F41.1). Die Beschwerdeführerin leide an einer

verminderten Konzentrationsfähigkeit, einem verminderten Selbstwertge-

fühl, habe eine düstere Einstellung gegenüber der Zukunft und häufig

Selbstmordgedanken. Dies seien Symptome einer mittelschweren bis

schweren depressiven Episode (S. 3). Weiter führte Dr. med. D.________

aus, der psychische Zustand der Beschwerdeführerin habe sich ver-

schlechtert. Sie befinde sich in einem mittelschweren bis schweren depres-

siven Angstzustand. Sie leide an einer Konzentrations- und Aufmerksam-

keitsstörung sowie einem mangelnden Selbstwertgefühl. Die Beschwerde-

führerin habe sich zuhause zurückgezogen und leide täglich unter Ängsten

und Panikattacken. Es bestehe ein ausgeprägter sozialer Rückzug. Zu-

sammenfassend handle es sich um eine seit Jahren bestehende Erkran-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2023, IV/21/868, Seite 8

kung, die sich nicht gebessert habe und bei der sich die depressiven Sym-

ptome sogar verschlimmert hätten. Eine dauerhafte Besserung sei nicht

eingetreten. Derzeit bestehe eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit (S. 4).

Im – im Beschwerdeverfahren eingereichten – Bericht vom 16. Februar

2022 (BB 6) wiederholte Dr. med. D.________ die zuvor gestellten Diagno-

sen. Die Beschwerdeführerin leide an einer mittelschweren bis schweren

depressiven Angststörung, die mit einem Stimmungstief einhergehe, das

von täglichen Ängsten begleitet werde. Sie habe eine Konzentrations- und

Aufmerksamkeitsstörung. Das Erinnerungsvermögen sei gestört. Das In-

teresse, das Vergnügen und das Selbstwertgefühl seien vermindert. Zudem

leide die Beschwerdeführerin an neurovegetativen Störungen wie Tachy-

kardie, Schwitzen und Kopfschmerzen. Dies seien Symptome einer mittel-

schweren bis schweren depressiven Episode (S. 1). Ferner attestierte

Dr. med. D.________ weiterhin eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2).

3.4

Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der

Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-

chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt-

nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen

Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus-

schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her-

kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in

Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern

dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232,

125 V 351 E. 3a S. 352).

3.5

Vorliegend ist – wie nachfolgend dargelegt wird – mit den einge-

reichten Berichten von Dr. med. D.________ keine relevante Veränderung

des Gesundheitszustandes seit dem Referenzzeitpunkt im Februar 2021

(AB 145) glaubhaft gemacht worden, zumal aufgrund des kurzen Zeitinter-

valls (rund sieben Monate) höhere Anforderungen für die Glaubhaftma-

chung gelten (vgl. E. 2.2 hiervor):

Zwar macht Dr. med. D.________ im Bericht vom 14. September 2021

(AB 153 S. 3 f.) eine Verschlechterung des (psychischen) Gesundheitszu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2023, IV/21/868, Seite 9

standes der Beschwerdeführerin geltend. Ausführungen dazu, inwiefern

sich diese Verschlechterung manifestiert, fehlen im besagten Bericht je-

doch. Vielmehr hielt Dr. med. D.________ selber fest, dass die von ihm

beschriebene Pathologie seit Jahren ohne Verbesserung bestehen würde

("C'est une pathologie courant depuis des années sans amélioration [...] ";

vgl. AB 153 S. 4). Diesbezüglich ist insbesondere hervorzuheben, dass die

erhobenen Diagnosen, das beschriebene klinische Bild und der Verlauf

sowie die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Bericht vom 14. September

2021 wortwörtlich mit den Angaben von Dr. med. D.________ im Bericht

vom 3. August 2019 (AB 90 S. 3 f.) übereinstimmen, was klar gegen eine

Veränderung des Gesundheitszustandes spricht. Zudem geht aus den Be-

richten vom 14. September 2021 (AB 153 S. 3 f.) und 16. Februar 2022 (BB

6) von Dr. med. D.________ nicht hervor, dass seit Februar 2021 die The-

rapiefrequenz erhöht oder die Medikation angepasst worden wären. Ferner

unterzog sich die Beschwerdeführerin seither auch keiner stationären oder

teilstationären psychiatrischen Behandlung, was eine Verschlechterung des

psychiatrischen Gesundheitszustands hätte glaubhaft machen können.

Kommt hinzu, dass Dr. med. C.________ im Gutachten vom 26. August

2020 (AB 137.2) zu den von Dr. med. D.________ mit Bericht vom 3. Au-

gust 2019 (AB 90 S. 3 f.) gemachten und im Bericht vom 14. September

2021 (AB 153 S. 3 f.) wiederholten Diagnosen Stellung genommen hat.

Dabei wies er insbesondere darauf hin, dass Dr. med. D.________ weder

objektivierte psychiatrische Befunde aufführe, um die Diagnosen zu be-

gründen, noch mache er Angaben zur durchgeführten Behandlung. Auch

fehle in den Berichten von Dr. med. D.________ eine Auseinandersetzung

mit der bestehenden langjährigen Schmerzsymptomatik und der ausge-

prägten psychosozialen Problematik (Trennungssituation; AB 137.2 S. 6).

Unter Berücksichtigung der Akten und seiner eigenen Untersuchung kam

Dr. med. C.________ zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin (aus

psychiatrischer Sicht) an einer rezidivierenden depressiven Störung, ge-

genwärtig leicht- bis mittelgradige depressive Episode, und einer somato-

formen Schmerzstörung leidet und dass sie aufgrund der bestehenden

psychischen Beeinträchtigungen zu 50 % arbeitsfähig ist. Dagegen ver-

neinte er explizit das Bestehen einer generalisierten Angststörung

(AB 137.2 S. 15 Ziff. 6, S. 16 f. Ziff. 7.1, S. 18 Ziff. 8). Damit wurden die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2023, IV/21/868, Seite 10

bestehenden psychischen Beeinträchtigungen bei der Verfügung vom

5. Februar 2021 (AB 145) bereits berücksichtigt. Folglich stellt der Bericht

von Dr. med. D.________ vom 14. September 2021 (AB 153 S. 3 f.) eine

andere Beurteilung eines unverändert gebliebenen Zustandes dar, was in

revisionsrechtlicher Hinsicht unerheblich ist (BGE 147 V 161 E. 4.2 S. 164,

144 I 103 E. 2.1 S. 105).

Dass bezüglich des somatischen Gesundheitszustandes eine massgeben-

de Veränderung eingetreten wäre, geht aus den eingereichten Berichten

nicht hervor und wird im Übrigen auch nicht geltend gemacht.

3.6

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerdegegnerin zu Recht auf

die Neuanmeldung vom 20. September 2021 (AB 153) nicht eingetreten,

weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.

4.

4.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei

Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab-

hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule-

gen.

Vorliegend sind die Verfahrenskosten auf Fr. 500.-- festzusetzen und

– unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 4.3 hiernach) –

der unterliegenden Beschwerdeführerin zur Bezahlung aufzuerlegen

(Art. 108 Abs. 1 VRPG).

4.2

Infolge Unterliegens hat die nicht anwaltlich vertretene Beschwerde-

führerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG

i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss] und Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die

obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin nach

allgemeinem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrundsatz keinen

Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2023, IV/21/868, Seite 11

4.3

Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

4.3.1

Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von

den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten,

wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts-

begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111

Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22

E. 6.1).

4.3.2

Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist aufgrund aktenkundi-

gen Sozialhilfeabhängigkeit ausgewiesen (AB 146 S. 11). Auch kann der

Prozess (gerade noch) nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet

werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach gutzu-

heissen. Somit ist die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzah-

lungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO;

SR 272) – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu be-

freien.

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird hinsichtlich der Ver-

fahrenskosten gutgeheissen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin

zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen

Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nach-

zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht

befreit.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2023, IV/21/868, Seite 12

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334,

3001 Bern

Die Einzelrichterin:

Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2023, IV/21/868, Seite 4 anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2023, IV/21/868, Seite 4 anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Nichteintretensverfügung vom 26. November 2021 (AB 157). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 20. September 2021 (AB 153) hätte eintreten müs- sen. Ausserhalb des Anfechtungs- und Streitgegenstandes und daher in diesem Verfahren nicht zu prüfen ist die materiell-rechtliche Frage, ob eine erneute psychiatrische Begutachtung durchzuführen ist. Auf den entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 1) ist deshalb nicht einzu- treten ist. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwands oder Hilfebedarfs des Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2023, IV/21/868, Seite 5 Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenver- sicherung [IVV; SR 831.201]). Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädi- gung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen IV-Grades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der An- spruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Ren- tengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112; SVR 2022 IV Nr. 35 S. 115 E. 5.1). 2.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei hat sie unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaub- haftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätz- lich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). 2.3 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung oder dem Re- visionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). 2.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den IV-Grad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2023, IV/21/868, Seite 6 fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.5 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhalts- punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdar- stellung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftma- chen weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss – im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (SVR 2022 IV Nr. 35 S. 114 E. 2.2, 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2).
  5. 3.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin seit der Verfü- gung vom 5. Februar 2021 (AB 145), welche mit VGE IV/2021/169 (AB 150) bestätigt wurde, bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 26. November 2021 (AB 157) wesentliche Änderungen in den für den IV-Grad erheblichen Tatsachen glaubhaft gemacht hat (vgl. E. 2.1 bis 2.5 hiervor). 3.2 Beim Erlass der Verfügung vom 5. Februar 2021 (AB 145) stützte sich die Beschwerdegegnerin massgeblich auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. B.________ und C.________ vom 27. August 2020 (AB 137.3). Dieses nannte als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Ar- beitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), ein Widespread Pain Syndrom/Fibromyalgie (ICD-10 M79.7), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradige Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2023, IV/21/868, Seite 7 depressive Episode (ICD-10 F33.0 - 1) sowie ein chronifiziertes thorako- lumbales lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.4; S. 6 Ziff. 4.2). Die Gutachter führten aus, die angestammte Tätigkeit als Mitar- beiterin eines ...betriebes sei als angepasste Tätigkeit zu verstehen. Die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht aufgrund der Schmerzen im Rahmen der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und aufgrund der depressiven Störung, welche sich durch Grübeln, eine Reduktion des Antriebs und der Interessen und eine erhöhte Ermüdbarkeit sowie die Af- fektlabilität negativ auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten, zu 50 % als arbeits- unfähig zu beurteilen (S. 8 f. Ziff. 4.7). Aus rheumatologischer, schmerz- medizinischer Sicht bestehe eine qualitative und quantitative Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit. Qualitativ sei eine rein leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeit ausführbar unter den im rheumatologischen Gut- achten aufgeführten Belastungsangaben sowie einer quantitativen Limitie- rung von 40 % aufgrund der chronifizierten Schmerzsymptomatik mit er- höhtem Erholungs- sowie Pausenbedarf (S. 9 Ziff. 4.7). Gesamtmedizinisch bestehe integral eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %, ohne dass sich die Teil- arbeitsunfähigkeiten in den Teilgutachten addierten (S. 10 Ziff. 4.10). 3.3 Mit der Neuanmeldung vom 20. September 2021 reichte die Be- schwerdeführerin einen Bericht von Dr. med. D.________ vom 14. Sep- tember 2021 ein (AB 153 S. 3 f.). In diesem diagnostizierte der behandeln- de Psychiater eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), und eine generalisier- te Angststörung (ICD-10 F41.1). Die Beschwerdeführerin leide an einer verminderten Konzentrationsfähigkeit, einem verminderten Selbstwertge- fühl, habe eine düstere Einstellung gegenüber der Zukunft und häufig Selbstmordgedanken. Dies seien Symptome einer mittelschweren bis schweren depressiven Episode (S. 3). Weiter führte Dr. med. D.________ aus, der psychische Zustand der Beschwerdeführerin habe sich ver- schlechtert. Sie befinde sich in einem mittelschweren bis schweren depres- siven Angstzustand. Sie leide an einer Konzentrations- und Aufmerksam- keitsstörung sowie einem mangelnden Selbstwertgefühl. Die Beschwerde- führerin habe sich zuhause zurückgezogen und leide täglich unter Ängsten und Panikattacken. Es bestehe ein ausgeprägter sozialer Rückzug. Zu- sammenfassend handle es sich um eine seit Jahren bestehende Erkran- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2023, IV/21/868, Seite 8 kung, die sich nicht gebessert habe und bei der sich die depressiven Sym- ptome sogar verschlimmert hätten. Eine dauerhafte Besserung sei nicht eingetreten. Derzeit bestehe eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit (S. 4). Im – im Beschwerdeverfahren eingereichten – Bericht vom 16. Februar 2022 (BB 6) wiederholte Dr. med. D.________ die zuvor gestellten Diagno- sen. Die Beschwerdeführerin leide an einer mittelschweren bis schweren depressiven Angststörung, die mit einem Stimmungstief einhergehe, das von täglichen Ängsten begleitet werde. Sie habe eine Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörung. Das Erinnerungsvermögen sei gestört. Das In- teresse, das Vergnügen und das Selbstwertgefühl seien vermindert. Zudem leide die Beschwerdeführerin an neurovegetativen Störungen wie Tachy- kardie, Schwitzen und Kopfschmerzen. Dies seien Symptome einer mittel- schweren bis schweren depressiven Episode (S. 1). Ferner attestierte Dr. med. D.________ weiterhin eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2). 3.4 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.5 Vorliegend ist – wie nachfolgend dargelegt wird – mit den einge- reichten Berichten von Dr. med. D.________ keine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes seit dem Referenzzeitpunkt im Februar 2021 (AB 145) glaubhaft gemacht worden, zumal aufgrund des kurzen Zeitinter- valls (rund sieben Monate) höhere Anforderungen für die Glaubhaftma- chung gelten (vgl. E. 2.2 hiervor): Zwar macht Dr. med. D.________ im Bericht vom 14. September 2021 (AB 153 S. 3 f.) eine Verschlechterung des (psychischen) Gesundheitszu- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2023, IV/21/868, Seite 9 standes der Beschwerdeführerin geltend. Ausführungen dazu, inwiefern sich diese Verschlechterung manifestiert, fehlen im besagten Bericht je- doch. Vielmehr hielt Dr. med. D.________ selber fest, dass die von ihm beschriebene Pathologie seit Jahren ohne Verbesserung bestehen würde ("C'est une pathologie courant depuis des années sans amélioration [...] "; vgl. AB 153 S. 4). Diesbezüglich ist insbesondere hervorzuheben, dass die erhobenen Diagnosen, das beschriebene klinische Bild und der Verlauf sowie die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Bericht vom 14. September 2021 wortwörtlich mit den Angaben von Dr. med. D.________ im Bericht vom 3. August 2019 (AB 90 S. 3 f.) übereinstimmen, was klar gegen eine Veränderung des Gesundheitszustandes spricht. Zudem geht aus den Be- richten vom 14. September 2021 (AB 153 S. 3 f.) und 16. Februar 2022 (BB 6) von Dr. med. D.________ nicht hervor, dass seit Februar 2021 die The- rapiefrequenz erhöht oder die Medikation angepasst worden wären. Ferner unterzog sich die Beschwerdeführerin seither auch keiner stationären oder teilstationären psychiatrischen Behandlung, was eine Verschlechterung des psychiatrischen Gesundheitszustands hätte glaubhaft machen können. Kommt hinzu, dass Dr. med. C.________ im Gutachten vom 26. August 2020 (AB 137.2) zu den von Dr. med. D.________ mit Bericht vom 3. Au- gust 2019 (AB 90 S. 3 f.) gemachten und im Bericht vom 14. September 2021 (AB 153 S. 3 f.) wiederholten Diagnosen Stellung genommen hat. Dabei wies er insbesondere darauf hin, dass Dr. med. D.________ weder objektivierte psychiatrische Befunde aufführe, um die Diagnosen zu be- gründen, noch mache er Angaben zur durchgeführten Behandlung. Auch fehle in den Berichten von Dr. med. D.________ eine Auseinandersetzung mit der bestehenden langjährigen Schmerzsymptomatik und der ausge- prägten psychosozialen Problematik (Trennungssituation; AB 137.2 S. 6). Unter Berücksichtigung der Akten und seiner eigenen Untersuchung kam Dr. med. C.________ zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin (aus psychiatrischer Sicht) an einer rezidivierenden depressiven Störung, ge- genwärtig leicht- bis mittelgradige depressive Episode, und einer somato- formen Schmerzstörung leidet und dass sie aufgrund der bestehenden psychischen Beeinträchtigungen zu 50 % arbeitsfähig ist. Dagegen ver- neinte er explizit das Bestehen einer generalisierten Angststörung (AB 137.2 S. 15 Ziff. 6, S. 16 f. Ziff. 7.1, S. 18 Ziff. 8). Damit wurden die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2023, IV/21/868, Seite 10 bestehenden psychischen Beeinträchtigungen bei der Verfügung vom
  6. Februar 2021 (AB 145) bereits berücksichtigt. Folglich stellt der Bericht von Dr. med. D.________ vom 14. September 2021 (AB 153 S. 3 f.) eine andere Beurteilung eines unverändert gebliebenen Zustandes dar, was in revisionsrechtlicher Hinsicht unerheblich ist (BGE 147 V 161 E. 4.2 S. 164, 144 I 103 E. 2.1 S. 105). Dass bezüglich des somatischen Gesundheitszustandes eine massgeben- de Veränderung eingetreten wäre, geht aus den eingereichten Berichten nicht hervor und wird im Übrigen auch nicht geltend gemacht. 3.6 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung vom 20. September 2021 (AB 153) nicht eingetreten, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
  7. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Vorliegend sind die Verfahrenskosten auf Fr. 500.-- festzusetzen und – unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 4.3 hiernach) – der unterliegenden Beschwerdeführerin zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 4.2 Infolge Unterliegens hat die nicht anwaltlich vertretene Beschwerde- führerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss] und Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrundsatz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2023, IV/21/868, Seite 11 4.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 4.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). 4.3.2 Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist aufgrund aktenkundi- gen Sozialhilfeabhängigkeit ausgewiesen (AB 146 S. 11). Auch kann der Prozess (gerade noch) nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach gutzu- heissen. Somit ist die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu be- freien. Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
  8. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  9. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird hinsichtlich der Ver- fahrenskosten gutgeheissen.
  10. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2023, IV/21/868, Seite 12
  11. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  12. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 21 868 IV

MAK/COC/LAB

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil der Einzelrichterin vom 6. Februar 2023

Verwaltungsrichterin Mauerhofer

Gerichtsschreiberin Collatz

A.________

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Bern

Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

betreffend Verfügung vom 26. November 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2023, IV/21/868, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Die 1964 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin)

meldete sich im Mai 2009 unter Hinweis auf starke Rückenschmerzen, eine

Knieoperation und Herzschmerzen erstmals bei der Eidgenössischen Inva-

lidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV; Antwortbeila-

ge [AB] 2, 8). Nach medizinischen und erwerblichen Erhebungen verneinte

die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) mit Verfügung vom

2. März 2010 (AB 35) den Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Inva-

liditätsgrad (IV-Grad) von 19 %. Diese Verfügung blieb unangefochten. Auf

Neuanmeldungen vom Juli 2012, Juli 2013 und August 2014 trat die IVB

nicht ein (AB 37, 51, 52, 66, 71, 83).

Im Juli 2019 meldete sich die Versicherte abermals bei der IVB zum Leis-

tungsbezug an (AB 85). Diese holte weitere medizinische und erwerbliche

Unterlagen ein (AB 87, 90, 98, 99, 104, 112), schloss Eingliederungsmass-

nahmen mangels Erfolgsaussichten aus (AB 114) und liess die Versicherte

durch die Dres. med. B.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin

und Rheumatologie, und C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psy-

chotherapie, begutachten (bidisziplinäres Gutachten vom 27. August 2020;

Teilgutachten vom 16. bzw. 26. August 2020; AB 137.1 - 4). Zudem holte

sie einen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb ein (AB 139). Mit Verfügung

vom 5. Februar 2021 (AB 145) verneinte die IVB – ausgehend von einem

Status 62 % Erwerb und 38 % Haushalt – bei einem IV-Grad von 30 % ei-

nen Rentenanspruch. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Ver-

waltungsgericht mit Urteil vom 26. August 2021, IV/2021/169 (AB 150), ab.

Dieses Urteil blieb unangefochten.

B.

Am 20. September 2021 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf

einen Bericht von Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psy-

chotherapie, vom 14. September 2021 ein weiteres Mal zum Bezug von IV-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2023, IV/21/868, Seite 3

Leistungen an (AB 153). Daraufhin stellte ihr die IVB mit Vorbescheid vom

4. Oktober 2021 (AB 154) ein Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in

Aussicht, da die Versicherte nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die

tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert

hätten. Damit zeigte sich die Versicherte nicht einverstanden (AB 155). Mit

Verfügung vom 26. November 2021 (AB 157) trat die IVB – wie im Vorbe-

scheid angekündigt – auf das Leistungsbegehren nicht ein.

C.

Hiergegen erhob die Versicherte am 13. Dezember 2021 Beschwerde und

beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie das Eintre-

ten auf das neue Leistungsbegehren. Zudem ersuchte sie um die Erstel-

lung eines psychiatrischen Gutachtens und stellte ein Gesuch um unent-

geltliche Rechtpflege.

Mit Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2022 schloss die Beschwerdegeg-

nerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Am 24. Februar 2022 reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Be-

richt von Dr. med. D.________ vom 16. Februar 2022 (Akten der Be-

schwerdeführerin [BB] 6) beim Gericht ein.

Erwägungen:

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-

rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2023, IV/21/868, Seite 4

anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ-

gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie

zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über

die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen

über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1

i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-

tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be-

schwerde einzutreten.

1.2

Angefochten ist die Nichteintretensverfügung vom 26. November

2021 (AB 157). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf

die Neuanmeldung vom 20. September 2021 (AB 153) hätte eintreten müs-

sen.

Ausserhalb des Anfechtungs- und Streitgegenstandes und daher in diesem

Verfahren nicht zu prüfen ist die materiell-rechtliche Frage, ob eine erneute

psychiatrische Begutachtung durchzuführen ist. Auf den entsprechenden

Antrag der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 1) ist deshalb nicht einzu-

treten ist.

1.3

Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte-

rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder

-entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).

1.4

Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu

machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die

Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwands oder Hilfebedarfs des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2023, IV/21/868, Seite 5

Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat

(Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenver-

sicherung [IVV; SR 831.201]). Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädi-

gung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen IV-Grades, wegen

fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein

Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine

neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt

ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Erheblich

ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der An-

spruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls

sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR

2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern,

dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher

begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Ren-

tengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112; SVR 2022

IV Nr. 35 S. 115 E. 5.1).

2.2

Nach Eingang einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs

ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der

versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt

sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei hat

sie unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze

oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaub-

haftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern

steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätz-

lich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die

Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten

streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114).

2.3

Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung oder dem Re-

visionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen.

Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für

die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts

zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69).

2.4

Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den IV-Grad

erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2023, IV/21/868, Seite 6

fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver-

gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur-

teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur

Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V

71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).

2.5

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte

Anforderungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht

nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwie-

genden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend

gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhalts-

punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen

ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdar-

stellung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftma-

chen weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss

– im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der

behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht

vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (SVR 2022 IV Nr. 35

S. 114 E. 2.2, 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2).

3.

3.1

Vorliegend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin seit der Verfü-

gung vom 5. Februar 2021 (AB 145), welche mit VGE IV/2021/169

(AB 150) bestätigt wurde, bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen

Verfügung vom 26. November 2021 (AB 157) wesentliche Änderungen in

den für den IV-Grad erheblichen Tatsachen glaubhaft gemacht hat (vgl.

E. 2.1 bis 2.5 hiervor).

3.2

Beim Erlass der Verfügung vom 5. Februar 2021 (AB 145) stützte

sich die Beschwerdegegnerin massgeblich auf das bidisziplinäre Gutachten

der Dres. med. B.________ und C.________ vom 27. August 2020

(AB 137.3). Dieses nannte als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Ar-

beitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10

F45.4), ein Widespread Pain Syndrom/Fibromyalgie (ICD-10 M79.7), eine

rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradige

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2023, IV/21/868, Seite 7

depressive Episode (ICD-10 F33.0 - 1) sowie ein chronifiziertes thorako-

lumbales lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.4; S. 6

Ziff. 4.2). Die Gutachter führten aus, die angestammte Tätigkeit als Mitar-

beiterin eines ...betriebes sei als angepasste Tätigkeit zu verstehen. Die

Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht aufgrund der Schmerzen

im Rahmen der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und aufgrund

der depressiven Störung, welche sich durch Grübeln, eine Reduktion des

Antriebs und der Interessen und eine erhöhte Ermüdbarkeit sowie die Af-

fektlabilität negativ auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten, zu 50 % als arbeits-

unfähig zu beurteilen (S. 8 f. Ziff. 4.7). Aus rheumatologischer, schmerz-

medizinischer Sicht bestehe eine qualitative und quantitative Einschrän-

kung der Arbeitsfähigkeit. Qualitativ sei eine rein leichte bis intermittierend

mittelschwere Tätigkeit ausführbar unter den im rheumatologischen Gut-

achten aufgeführten Belastungsangaben sowie einer quantitativen Limitie-

rung von 40 % aufgrund der chronifizierten Schmerzsymptomatik mit er-

höhtem Erholungs- sowie Pausenbedarf (S. 9 Ziff. 4.7). Gesamtmedizinisch

bestehe integral eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %, ohne dass sich die Teil-

arbeitsunfähigkeiten in den Teilgutachten addierten (S. 10 Ziff. 4.10).

3.3

Mit der Neuanmeldung vom 20. September 2021 reichte die Be-

schwerdeführerin einen Bericht von Dr. med. D.________ vom 14. Sep-

tember 2021 ein (AB 153 S. 3 f.). In diesem diagnostizierte der behandeln-

de Psychiater eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige

Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), und eine generalisier-

te Angststörung (ICD-10 F41.1). Die Beschwerdeführerin leide an einer

verminderten Konzentrationsfähigkeit, einem verminderten Selbstwertge-

fühl, habe eine düstere Einstellung gegenüber der Zukunft und häufig

Selbstmordgedanken. Dies seien Symptome einer mittelschweren bis

schweren depressiven Episode (S. 3). Weiter führte Dr. med. D.________

aus, der psychische Zustand der Beschwerdeführerin habe sich ver-

schlechtert. Sie befinde sich in einem mittelschweren bis schweren depres-

siven Angstzustand. Sie leide an einer Konzentrations- und Aufmerksam-

keitsstörung sowie einem mangelnden Selbstwertgefühl. Die Beschwerde-

führerin habe sich zuhause zurückgezogen und leide täglich unter Ängsten

und Panikattacken. Es bestehe ein ausgeprägter sozialer Rückzug. Zu-

sammenfassend handle es sich um eine seit Jahren bestehende Erkran-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2023, IV/21/868, Seite 8

kung, die sich nicht gebessert habe und bei der sich die depressiven Sym-

ptome sogar verschlimmert hätten. Eine dauerhafte Besserung sei nicht

eingetreten. Derzeit bestehe eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit (S. 4).

Im – im Beschwerdeverfahren eingereichten – Bericht vom 16. Februar

2022 (BB 6) wiederholte Dr. med. D.________ die zuvor gestellten Diagno-

sen. Die Beschwerdeführerin leide an einer mittelschweren bis schweren

depressiven Angststörung, die mit einem Stimmungstief einhergehe, das

von täglichen Ängsten begleitet werde. Sie habe eine Konzentrations- und

Aufmerksamkeitsstörung. Das Erinnerungsvermögen sei gestört. Das In-

teresse, das Vergnügen und das Selbstwertgefühl seien vermindert. Zudem

leide die Beschwerdeführerin an neurovegetativen Störungen wie Tachy-

kardie, Schwitzen und Kopfschmerzen. Dies seien Symptome einer mittel-

schweren bis schweren depressiven Episode (S. 1). Ferner attestierte

Dr. med. D.________ weiterhin eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2).

3.4

Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der

Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-

chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt-

nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen

Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus-

schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her-

kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in

Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern

dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232,

125 V 351 E. 3a S. 352).

3.5

Vorliegend ist – wie nachfolgend dargelegt wird – mit den einge-

reichten Berichten von Dr. med. D.________ keine relevante Veränderung

des Gesundheitszustandes seit dem Referenzzeitpunkt im Februar 2021

(AB 145) glaubhaft gemacht worden, zumal aufgrund des kurzen Zeitinter-

valls (rund sieben Monate) höhere Anforderungen für die Glaubhaftma-

chung gelten (vgl. E. 2.2 hiervor):

Zwar macht Dr. med. D.________ im Bericht vom 14. September 2021

(AB 153 S. 3 f.) eine Verschlechterung des (psychischen) Gesundheitszu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2023, IV/21/868, Seite 9

standes der Beschwerdeführerin geltend. Ausführungen dazu, inwiefern

sich diese Verschlechterung manifestiert, fehlen im besagten Bericht je-

doch. Vielmehr hielt Dr. med. D.________ selber fest, dass die von ihm

beschriebene Pathologie seit Jahren ohne Verbesserung bestehen würde

("C'est une pathologie courant depuis des années sans amélioration [...] ";

vgl. AB 153 S. 4). Diesbezüglich ist insbesondere hervorzuheben, dass die

erhobenen Diagnosen, das beschriebene klinische Bild und der Verlauf

sowie die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Bericht vom 14. September

2021 wortwörtlich mit den Angaben von Dr. med. D.________ im Bericht

vom 3. August 2019 (AB 90 S. 3 f.) übereinstimmen, was klar gegen eine

Veränderung des Gesundheitszustandes spricht. Zudem geht aus den Be-

richten vom 14. September 2021 (AB 153 S. 3 f.) und 16. Februar 2022 (BB

6) von Dr. med. D.________ nicht hervor, dass seit Februar 2021 die The-

rapiefrequenz erhöht oder die Medikation angepasst worden wären. Ferner

unterzog sich die Beschwerdeführerin seither auch keiner stationären oder

teilstationären psychiatrischen Behandlung, was eine Verschlechterung des

psychiatrischen Gesundheitszustands hätte glaubhaft machen können.

Kommt hinzu, dass Dr. med. C.________ im Gutachten vom 26. August

2020 (AB 137.2) zu den von Dr. med. D.________ mit Bericht vom 3. Au-

gust 2019 (AB 90 S. 3 f.) gemachten und im Bericht vom 14. September

2021 (AB 153 S. 3 f.) wiederholten Diagnosen Stellung genommen hat.

Dabei wies er insbesondere darauf hin, dass Dr. med. D.________ weder

objektivierte psychiatrische Befunde aufführe, um die Diagnosen zu be-

gründen, noch mache er Angaben zur durchgeführten Behandlung. Auch

fehle in den Berichten von Dr. med. D.________ eine Auseinandersetzung

mit der bestehenden langjährigen Schmerzsymptomatik und der ausge-

prägten psychosozialen Problematik (Trennungssituation; AB 137.2 S. 6).

Unter Berücksichtigung der Akten und seiner eigenen Untersuchung kam

Dr. med. C.________ zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin (aus

psychiatrischer Sicht) an einer rezidivierenden depressiven Störung, ge-

genwärtig leicht- bis mittelgradige depressive Episode, und einer somato-

formen Schmerzstörung leidet und dass sie aufgrund der bestehenden

psychischen Beeinträchtigungen zu 50 % arbeitsfähig ist. Dagegen ver-

neinte er explizit das Bestehen einer generalisierten Angststörung

(AB 137.2 S. 15 Ziff. 6, S. 16 f. Ziff. 7.1, S. 18 Ziff. 8). Damit wurden die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2023, IV/21/868, Seite 10

bestehenden psychischen Beeinträchtigungen bei der Verfügung vom

5. Februar 2021 (AB 145) bereits berücksichtigt. Folglich stellt der Bericht

von Dr. med. D.________ vom 14. September 2021 (AB 153 S. 3 f.) eine

andere Beurteilung eines unverändert gebliebenen Zustandes dar, was in

revisionsrechtlicher Hinsicht unerheblich ist (BGE 147 V 161 E. 4.2 S. 164,

144 I 103 E. 2.1 S. 105).

Dass bezüglich des somatischen Gesundheitszustandes eine massgeben-

de Veränderung eingetreten wäre, geht aus den eingereichten Berichten

nicht hervor und wird im Übrigen auch nicht geltend gemacht.

3.6

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerdegegnerin zu Recht auf

die Neuanmeldung vom 20. September 2021 (AB 153) nicht eingetreten,

weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.

4.

4.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei

Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab-

hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule-

gen.

Vorliegend sind die Verfahrenskosten auf Fr. 500.-- festzusetzen und

– unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 4.3 hiernach) –

der unterliegenden Beschwerdeführerin zur Bezahlung aufzuerlegen

(Art. 108 Abs. 1 VRPG).

4.2

Infolge Unterliegens hat die nicht anwaltlich vertretene Beschwerde-

führerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG

i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss] und Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die

obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin nach

allgemeinem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrundsatz keinen

Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2023, IV/21/868, Seite 11

4.3

Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

4.3.1

Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von

den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten,

wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts-

begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111

Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22

E. 6.1).

4.3.2

Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist aufgrund aktenkundi-

gen Sozialhilfeabhängigkeit ausgewiesen (AB 146 S. 11). Auch kann der

Prozess (gerade noch) nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet

werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach gutzu-

heissen. Somit ist die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzah-

lungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO;

SR 272) – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu be-

freien.

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird hinsichtlich der Ver-

fahrenskosten gutgeheissen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin

zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen

Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nach-

zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht

befreit.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2023, IV/21/868, Seite 12

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334,

3001 Bern

Die Einzelrichterin:

Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.