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200 2021 860

Bern VerwG · 2022-08-22 · Deutsch BE

Verfügung vom 8. November 2021

Sachverhalt

A. Der 1967 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war seit 1. August 2015 als ... im Bereich ... bei der C.________ AG in einem Vollpensum erwerbstätig (Antwortbeilage der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Be- schwerdegegnerin; act. II] 4 S. 2, 11 und 15). Im April 2019 meldete er sich unter Hinweis auf einen Unfall vom 30. Dezember 2018 und einen daraus folgenden inkompletten Querschnitt bei der Eidgenössischen Invalidenver- sicherung (IV) zum Leistungsbezug an (act. II 1, act. II 3). Die IVB führte erwerbliche und medizinische Abklärungen durch und veranlasste auf Emp- fehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD [act. II 60 S. 9, act. II 63 und act. II 64) eine bidisziplinäre Begutachtung in den Fachrichtungen Neu- rologie und Psychiatrie (Gutachten vom 22. Juni 2021 [act. II 74.1]). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (act. II 75 und act. II 82) sprach die IVB dem Versicherten mit Verfügung vom 8. November 2021 (act. II 87) eine ganze Invalidenrente (IV-Rente) vom 1. Dezember 2019 bis zum

31. März 2020 und eine Viertelsrente für die Zeit vom 1. April bis zum

30. September 2020 zu. Für die Folgezeit verneinte sie bei einem Invali- ditätsgrad (IV-Grad) von 13 % einen Rentenanspruch. B. Dagegen erhob der Versicherte – vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ – mit Eingabe vom 10. Dezember 2021 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Abschluss des UVG-Administrativverfahrens über den Rentenanspruch neu entschei- de. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2022 schliesst die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2022, IV/21/860, Seite 3 Nachdem die zuständige Unfallversicherung im Januar 2022 aufforde- rungsgemäss ihre Akten (act. III) und nach dessen Fertigstellung auch das interdisziplinäre Gutachten des D.________ (MEDAS) vom 27. Januar 2022 (in den Verfahrensakten) eingereicht hatte, hielt die Beschwerdegeg- nerin mit Stellungnahme vom 9. Februar 2022 an ihren Anträgen fest. Der Beschwerdeführer verzichtete mit Eingabe vom 21. April 2022 auf eine Stellungnahme.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 8. November 2021 (act. II 87). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2022, IV/21/860, Seite 4 In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht liegt ein Rechtsverhält- nis vor, wenn rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete IV-Rente zugesprochen wird. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leis- tungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass die unbestritten gebliebenen Rentenbe- zugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 413; SVR 2019 IV Nr. 32 S. 100 E. 3.2; AHI 2001 S. 278 E. 1a). Folglich ist der generelle Anspruch des Beschwerdeführers auf eine IV-Rente – unter Einschluss der zumindest implizit unangefochten gebliebenen Zu- sprechung einer ganzen IV-Rente für die Zeit von Dezember 2019 bis März 2020 – zu prüfen.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfül- lung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbe- standes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213) und die angefochtene Verfügung vor dem Inkrafttreten der genann- ten Änderung datiert, ist der Leistungsanspruch nach den bis zum 31. De- zember 2021 geltenden Normen (fortan aArt.) zu prüfen. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2022, IV/21/860, Seite 5 oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2022, IV/21/860, Seite 6 2.6 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden (BGE 109 V 125 E. 4a S. 127; AHI 1998 S. 121 E. 1b). 2.6.1 Ändert sich der IV-Grad einer Rentenbezügerin oder eines Renten- bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (aArt. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den IV-Grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die IV-Rente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.6.2 Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Mona- te angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversiche- rung [IVV; SR 831.201]). 2.6.3 Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugespro- chen, sind einerseits der Zeitpunkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimonatsfrist von Art. 88a IVV festzusetzende Zeit- punkt der Anspruchsänderung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (BGE 133 V 263 E. 6.1 S. 263; SVR 2020 IV Nr. 70 S. 244 E. 4.2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2022, IV/21/860, Seite 7 3. 3.1 Zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerde- führers finden sich in den Akten insbesondere folgende Angaben: 3.1.1 Im Bericht vom 30. Dezember 2020 (act. II 55) führte der Hausarzt Dr. med. E.________, praktischer Arzt, als Diagnosen eine ligamentäre Verletzung mit Contusio spinalis auf Höhe HWK3/4 und HWK4/5 mit/bei Sturz am 30. Dezember 2018, inkomplettem Querschnitt, mikrochirurgi- scher anteriorer Diskektomie mit Cageimplantation auf Höhe HWK3/4 und HWK4/5 sowie Spondylodese mittels Platte und einer Laminektomie HWK3 und HWK4 und Spondylodese mittels Massa lateralis Schrauben HWK3-5 beidseits am 9. Januar 2019 auf (S. 2 Ziff. 3). Die zuletzt ausgeübte Tätig- keit als ... sei seit dem 30. Dezember 2018 bis auf weiteres nicht mehr zu- mutbar, da der Beschwerdeführer für diesen Beruf stark belastbar sein müsse, schwere Gewichte heben und tragen und lange stehen müsse so- wie Schnelligkeit brauche (S. 3 Ziff. 12 f.). Zumutbar sei eine leichte Tätig- keit. Wie diese Arbeit aussehe und in welchem Pensum sie möglich sei, solle im Rahmen eines Abklärungsprogramms oder einer Begutachtung geprüft werden (S. 4 Ziff. 14). 3.1.2 Im bidisziplinären Gutachten vom 22. Juni 2021 (act. II 74.1) stellten die Experten nach neurologischer und psychiatrischer Untersuchung im bidisziplinären Konsens folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit (S. 23 Ziff. 1.1): - Zustand nach Contusio spinalis und inkomplettem Querschnitt nach Sturz am 30. Dezember 2018 mit anteriorer Diskektomie mit Cageimplantation auf Höhe HWK3/4 und HWK4/5 am 4. Januar 2019 sowie Laminektomie HWK3 und HWK4 sowie Spondylodese mittels Massa lateralis Schrauben HWK3-5 beidseits am 9. Januar 2019, mit residuell - belastungsabhängigem Cervicalsyndrom rechtsbetont - Atrophie und Parese Grad 4 des Musculus deltoideus sowie infra- spinatus rechts - möglichen intermittierenden neuropathischen Schmerzen im Be- reich der oberen und unteren Extremität rechtsbetont - intermittierendem cervicogenen Kopfschmerz - anamnestisch diskreter Gleichgewichts- und Gangstörung Dr. med. F.________, Facharzt für Neurologie, führte im neurologischen Teilgutachten (act. II 74.1 S. 6 - 17) aus, dass der Beschwerdeführer an-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2022, IV/21/860, Seite 8 lässlich eines Sturzes eine ligamentäre Verletzung mit Contusio Spinalis auf der Höhe HWK3/4 und HWK4/5 erlitten habe und es zu zwei Operatio- nen gekommen sei. Er sei initial rollstuhlabhängig gewesen, sein Zustand habe sich aber im Verlauf deutlich gebessert und er habe seine Gehfähig- keit zurückerlangt sowie auch seine Fähigkeit, mit beiden Armen zu arbei- ten. Als Folge der erwähnten Verletzungen sei ein belastungsabhängiges rechtsbetontes Cervicalsyndrom als wahrscheinlich anzusehen und es be- stehe zudem eine leicht verminderte Kraft des Deltoideus und des Infraspi- natus rechts, eine Beeinträchtigung von Gleichgewicht und Gehfähigkeit leichten Ausmasses sowie eine Beeinträchtigung bei cervicogenen Kopf- schmerzen. Insgesamt seien die Beschwerden und Beeinträchtigungen im Hinblick auf den Schweregrad als leicht bis mässig einzustufen (S. 12 Ziff. 3). Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in sämtli- chen Lebensbereichen durch die geschilderten Symptome beeinträchtigt sei (S. 14 Ziff. 6.3.1). Symptome und Funktionseinbussen seien weitestge- hend konsistent und plausibel, es bestehe jedoch eine gewisse Verdeutli- chungstendenz mit Fehlinnervation und Giving way beim Prüfen der Kraft im Bereich der oberen und unteren Extremitäten. Ansonsten fielen alle Un- tersuchungsergebnisse valide und nachvollziehbar aus (S. 15 Ziff. 6.3.2). Medizinisch begründet sei eine verminderte Belastbarkeit der Halswir- belsäule, indem Tätigkeiten mit vermehrter Belastung des Schultergürtels sowie auch Überkopfarbeiten nicht mehr möglich seien und unter Umstän- den zu vermehrten Kopfschmerzen führen könnten. Zudem bestehe eine leichte Beeinträchtigung des Gleichgewichtssinns sowie der Gehfähigkeit. Jedoch lasse sich der Umstand medizinisch nicht begründen, dass sich der Beschwerdeführer als weitestgehend arbeitsunfähig sehe und auch nicht länger sitzen könne etc. (S. 15 f. Ziff. 6). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als ... in einem ... sei der Beschwerdeführer seit dem Unfallereignis nicht mehr arbeitsfähig. Bei einer angepassten Tätigkeit müsse es sich um eine Tätigkeit ohne mehr als leichte bis höchstens mässige Belastung des Schultergürtels mit nur geringer Anforderung an die Fähigkeit, über Kopf zu arbeiten, ohne erhöhte Anforderung an den Gleichgewichtssinn sowie die Gehfähigkeit handeln. In einer solchen Tätigkeit sei eine Präsenz von sie- ben Stunden täglich möglich, wobei während der Arbeitszeit eine 10 % Ein- schränkung der Leistung bei vermehrtem Pausen- und Erholungsbedarf bestehe. Die Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein 100 % Pensum betrage

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2022, IV/21/860, Seite 9 80 %. Ab dem Unfall bis Ende 2019 sei von einer 100 %igen Arbeitsun- fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen, ab dem 1. Januar 2020 von einer solchen von 50 % und ab dem 1. Juli 2020 bestehe ein 80 %ige Arbeitsfähigkeit (S. 16 Ziff. 7). Im psychiatrischen Teilgutachten (act. II 74.1 S. 18 - 22) hielt Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, fest, aus psych- iatrischer Sicht könnten keine Störung mit Behinderungswert und keine Hinweise auf einen dauerhaft erhöhten Alkoholkonsum gefunden werden. In diesem Sinne lasse sich aus psychiatrischer Sicht keine Beeinträchti- gung ableiten und es sei dem Beschwerdeführer theoretisch jede Tätigkeit in vollem Umfang möglich (S. 21 Ziff. 6). Eine Einschränkung in der Arbeits- fähigkeit sei weder in der angestammten noch in jeglicher alternativen Tätigkeit begründet. Spezifische psychiatrische Massnahmen seien nicht indiziert (S. 22 Ziff. 8). Im Rahmen der Konsensbesprechung (act. II 74.1 S. 23 ff.) kamen die Ex- perten zum Schluss, dass zur Begründung der Gesamtarbeitsunfähigkeit die neurologische Einschätzung massgeblich sei (S. 24 Ziff. 1.8). In der bisherigen Tätigkeit bestehe aus neurologischer Sicht ab dem Zeitpunkt des Unfallereignisses keine Arbeitsfähigkeit mehr, wobei aus psychiatri- scher Sicht keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit bestehe (Ziff. 1.6). Aus neurologischer Sicht bestehe in einer angepassten Tätigkeit (Tätigkeit ohne mehr als leichte bis höchstens mässige Belastung des Schultergürtels mit nur geringer Anforderung an die Fähigkeit, über Kopf zu arbeiten, ohne erhöhte Anforderung an den Gleichgewichtssinn sowie die Gehfähigkeit [vgl. S. 16 Ziff. 7.1]) per 1. Januar 2020 eine 50 %ige und per 1. Juli 2020 ein 80 %ige Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.7). 3.1.3 Im orthopädisch-neurologischen Gutachten des D.________ (ME- DAS) vom 27. Januar 2022 (in den Verfahrensakten) zu Handen des zu- ständigen Unfallversicherers stellten die Experten die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. 4.4): - Status nach Sturz am 30. Dezember 2018 mit ligamentärer Verlet- zung mit / bei indolenter Einschränkung der Beweglichkeit der HWS, links- und deutlich beinbetonter Tetraspastik, mit leichter rechtsseitiger Delto- ideusparese möglicherweise schmerzmitbedingt bei Angabe

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2022, IV/21/860, Seite 10 rechtsseitiger Schulterschmerzen sowie Parästhesien im Bereich der oberen und unteren Extremitäten mit distaler Betonung sowie diskreter Gangataxie bei Unsicherheit im Blindstrichgang bei - Status nach Spinalkanalstenose mit Myelonaffektion HWK3/4 bei degenerativen Veränderungen, Symptomatik ausgelöst durch ei- nen Sturz am 30. Dezember 2018 mit einem Alkoholspiegel von 2.63 Promille - Status nach Laminektomie HWK3 und HWK4 und Spondylodese mittels Massa lateralis Schrauben HWK3-5 beidseits - Status nach mikrochirurgischer anteriorer Diskektomie und Cage- implantation auf Höhe HWK3/4 und HWK4/5 sowie Spondylodese mittels Platte - Partielle Schultersteife rechts mit periartikulärer Insertionstendino- se (ICD-10: M47.12, G82.49) In der angestammten Tätigkeit, bei welcher es sich um Arbeiten mit schwe- rer körperlichen Belastung, Arbeiten über Kopfhöhe und auch Arbeiten auf Leitern handle, sei der Beschwerdeführer nicht mehr im vollen Spektrum als arbeitsfähig zu betrachten (S. 11 Ziff. 4.6.1). In einer angepassten Tätigkeit (z.B. vorwiegend sitzend oder wechselseitig belastend unter Aus- schluss von stärkeren Wendebewegungen des Kopfes und Blicken nach oben mit Rückneigung des Kopfes, ohne beidhändigen Einsatz der Arme über Schulterhöhe oder stärkere Belastung des rechten dominanten Armes [vgl. S. 35 Ziff. 6.1.8.2]) sei der Beschwerdeführer zu 8,5 Stunden pro Tag arbeitsfähig, wobei eine Leistungseinschränkung von ca.10 % zu berück- sichtigen sei. Diese Einschätzung treffe seit ca. einem Jahr nach dem Un- fall zu (S. 11 f. Ziff. 4.6.2). 3.1.4 Der Hausarzt Dr. med. E.________ wiederholte im Bericht vom

28. Juli 2021 zuhanden der Unfallversicherung (act. II 82 S. 9 ff.) die bereits im Bericht vom 30. Dezember 2020 (act. II 55) genannten Diagnosen und hielt fest, das Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als ... sei weniger wahrscheinlich und nicht zumutbar (S. 10 Ziff. 5). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2022, IV/21/860, Seite 11 ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung vom 8. November 2021 (act. II 87) auf die Konsensbeurteilung des bidiszi- plinären Gutachtens der Dres. med. F.________ und G.________ vom

22. Juni 2021 (act. II 74.1) und die dazugehörenden Teilgutachten (S. 6 ff. und S. 18 ff.) gestützt. Diese medizinischen Expertisen des neurologischen und des psychiatrischen Gutachters sind für die streitigen Belange umfas- send, beruhen auf einlässlichen klinischen Explorationen und wurden in Kenntnis der Vorakten sowie in Berücksichtigung der geklagten Beschwer- den erstattet. Sie überzeugen inhaltlich, indem die darin enthaltenen Darle- gungen der medizinischen Zusammenhänge sowie der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchten und die Schlussfolgerungen nachvoll- ziehbar begründet sind. Die Beurteilung des Gesundheitszustandes erfolg- te unter Einbezug sämtlicher hier relevanter medizinischer Fachdisziplinen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2022, IV/21/860, Seite 12 und beruht auf kongruenten Einschätzungen anlässlich eines Konsensge- sprächs (vgl. S. 23 ff.). Damit erfüllt die bidisziplinäre Expertise vom 22. Ju- ni 2021 (act. II 74.1) die vorerwähnten höchstrichterlichen Beweisanforde- rungen (vgl. E. 3.2 hiervor) und erbringt vollen Beweis (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten vom 22. Juni 2021 (act. II 74.1) ist erstellt, dass beim Beschwerdeführer als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Zustand nach Contusio spinalis und inkomplettem Querschnitt nach Sturz am 30. Dezember 2018 mit anteriorer Diskektomie mit Cageimplantation auf Höhe HWK3/4 und HWK4/5 sowie Laminektomie HWK3 und HWK4 und Spondylodese mittels Massa lateralis Schrauben HWK3-5 beidseits, ein belastungsabhängiges Cervicalsyndrom rechtsbe- tont, eine Atrophie und Parese Grad 4 der musculi deltoideus sowie infra- spinatus rechts, mögliche intermittierende neuropathische Schmerzen im Bereich der oberen und unteren Extremität rechtsbetont, ein intermittieren- der cervicogener Kopfschmerz und eine anamnestisch diskrete Gleichge- wichts- und Gangstörung (act. II 74.1 S. 23 Ziff. 1.1) vorliegen. Daraus lei- teten die Gutachter eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit seit dem Unfall vom 30. Dezember 2018 ab (S. 24 Ziff. 1.6 und Ziff. 1.7). In einer adaptierten Tätigkeit (ohne mehr als leichte bis höchstens mässige Belastung des Schultergürtels mit nur geringer Anforderung an die Fähigkeit, über Kopf zu arbeiten, ohne erhöhte Anforderung an den Gleich- gewichtssinn sowie die Gehfähigkeit) attestierten die Experten eine Arbeits- fähigkeit von sieben Stunden täglich mit einer 10 %igen Leistungsein- schränkung aufgrund eines vermehrten Pausen- und Erholungsbedarfs, d.h. eine Arbeitsfähigkeit von 80 % seit dem 1. Juli 2020. Davor habe seit dem Unfall bis zum 31. Dezember 2019 eine vollständige Arbeitsunfähig- keit für jegliche Tätigkeit und seit dem 1. Januar 2020 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit vorgelegen (Ziff. 1.7). Diese Ein- schätzung überzeugt. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was das Gutachten in Zweifel zu ziehen vermöchte und auch weder in den Akten der Beschwerdegegnerin noch in denjenigen der zuständigen Unfallversicherung (vgl. act. III) finden sich dahingehende Hinweise. Im Gegenteil werden die Schlussfolgerungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2022, IV/21/860, Seite 13 der Administrativgutachter Dres. med. F.________ und G.________ wei- testgehend gestützt durch die Ergebnisse aus dem von der zuständigen Unfallversicherung in Auftrag gegebenen MEDAS-Gutachten vom 27. Ja- nuar 2022 (in den Verfahrensakten). Hervorzuheben ist in diesem Zusam- menhang, dass es sich um zwei unabhängig voneinander erstattete gut- achterliche Beurteilungen handelt, hatten die zeitlich später tätigen ME- DAS-Gutachter doch offenkundig keine Kenntnis der zu Handen der IV erstellten Expertise vom 22. Juni 2021 (act. II 74.1; vgl. S. 25 f. des ME- DAS-Gutachtens). Die hohe Übereinstimmung dieser unabhängigen gut- achterlichen Beurteilungen untermauert deren Beweiswert. Namentlich besteht zwischen allen involvierten Experten Einigkeit darüber, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit nicht mehr möglich (act. II 74.1 S. 24 Ziff. 1.6 bzw. MEDAS-Gutachten S. 11 Ziff. 4.6.1), eine adaptierte Tätigkeit jedoch weitgehend zumutbar ist (act. II 74.1 S. 24 Ziff. 1.7 bzw. MEDAS-Gutachten S. 11 Ziff. 4.6.2). Dass die vom Unfallver- sicherungsträger beauftragten Fachärzte sogar eine um 10% höhere Ar- beitsfähigkeit attestierten (90% statt 80%) und dies zeitlich um ein halbes Jahr früher (d.h. bereits ab 1. Januar 2020 [vgl. MEDAS-Gutachten S. 12 Ziff. 4.6.2] statt ab dem 1. Juli 2020 [act. II 74.1 S. 24 Ziff. 1.7]), lässt sich zum einen damit erklären, dass im Unfallversicherungsbereich – im Ge- gensatz zur final konzipierten IV – lediglich unfallkausale Beschwerden zu berücksichtigen sind. Zum anderen weist die medizinische Folgenabschät- zung grundsätzlich eine hohe Variabilität auf und trägt unausweichlich Er- messenszüge (BGE 140 V 193 E. 3.1 S. 195, 137 V 210 E. 3.4.2 S. 253). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind die verschiedenen me- dizinisch(-psychiatrischen) Interpretationen denn auch zulässig und zu re- spektieren, sofern die Experten – wie in concreto – lege artis vorgegangen sind (statt vieler: Entscheid des Bundesgerichts vom 23. Mai 2018, 9C_851/2018, E. 4.2.2 mit Hinweisen). Schliesslich macht auch der behan- delnde Hausarzt Dr. med E.________ keine abweichenden Angaben in seinen Berichten (act. II 55 und act. II 82 S. 9 ff.), sondern hält im Einklang mit den Expertisen fest, dass die angestammte Tätigkeit nicht mehr mög- lich sei. 3.4 Nach dem Dargelegten ist auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. G.________ und F.________ vom 22. Juni 2021 (act. II 74.1)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2022, IV/21/860, Seite 14 abzustellen. Mit den Gutachtern ist davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer seit dem Unfall vom 30. Dezember 2018 in seiner ange- stammten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig ist und auch in angepasster Tätigkeit bis Ende 2019 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestand. Ab dem

1. Januar 2020 war er in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % und seit dem

1. Juli 2020 ist er in einer solchen zu 80 % arbeitsfähig (S. 24 Ziff. 1.6 und Ziff. 1.7). 4. Auf der Grundlage des festgestellten Zumutbarkeitsprofils (E. 3.3 vorste- hend) ist der IV-Grad anhand eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (vgl. E. 2.4 hiervor). 4.1 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herange- zogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2021 Nr. 51 S. 168 E. 3.2). Wird auf Tabellenlöhne abgestellt, sind grundsätzlich immer die im Zeitpunkt des angefochtenen Verwaltungsaktes aktuellsten statistischen Daten zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 2.3 S. 297; SVR 2020 IV Nr. 70 S. 244 E. 4.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2022, IV/21/860, Seite 15 4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Unter Berücksichtigung der im April 2019 erfolgten Anmeldung zum Leis- tungsbezug (act. II 1), der sechsmonatigen Karenzfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG und der im Dezember 2019 bestandenen einjährigen Wartezeit (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG; act. II 74.1 S. 24 Ziff. 1.6 f,) ist der (hypothetische) Beginn des Rentenanspruchs auf Dezember 2019 festzusetzen. Auf diesen Zeitpunkt hin wäre eine erste Invaliditätsbemessung vorzunehmen. 4.3 Im Dezember 2019 war der Beschwerdeführer in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. E. 3.4 hiervor). Somit besteht ab dem 1. De- zember 2019 ohne Weiteres Anspruch auf eine ganze IV-Rente. Dies ist zwischen den Parteien zu Recht unbestritten. 4.4 Ab dem 1. Januar 2020 bestand in einer adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und ab dem 1. Juli 2020 eine solche von 80 % (vgl. E. 3.4 hiervor). Diese Verbesserungen der Arbeitsfähigkeit stellen je- weils einen Revisionsgrund dar (vgl. E. 2.6.1 hiervor). Auf diese Zeitpunkte hin ist deshalb jeweils eine Invaliditätsbemessung vorzunehmen. 4.4.1 Die letzte Arbeitgeberin des Beschwerdeführers hat die zuletzt in- negehabte Anstellung als Mitarbeiter ..., ... und ... (act. II 15) über längere Zeit nicht aufgelöst und zeigte sich seit dem Unfall mehrfach bereit, dem Beschwerdeführer wieder eine Arbeit zu bieten (act. II 43 S. 4 und act. II 47 S. 30), so dass eingedenk des stabilen Arbeitsverhältnisses sowie mangels gegenteiliger Hinweise davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfalle weiterhin in dieser Anstellung tätig wäre. Das Validen- einkommen ist deshalb aufgrund des zuletzt – ohne Invalidität – erzielten Einkommens festzusetzen (vgl. E. 4.1.1 vorstehend). Gemäss Arbeitgeber- bericht vom 26. April 2019 (act. II 15) betrug der letzte Lohn bei einem Ar- beitspensum von 100 % im Jahr 2015 Fr. 54'923.– (S. 2 Ziff. 2.10). Inde- xiert auf das Jahr 2020 (BFS, Tabelle "Nominallohnindex nach Ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2022, IV/21/860, Seite 16 schlecht", Tabelle T.1.15, Männer, Periode 2015 bis 2020, Zeile 69-75 "Freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten", Index 2015: 100.0 bzw. 2020: 106.7 [abrufbar unter www.bfs.admin.ch]) ist von einem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 58'602.85 pro Jahr auszugehen (Fr. 54'923.– / 100.0 x 106.7). 4.4.2 Da der Beschwerdeführer keine Verweistätigkeit im zumutbaren Rahmen aufgenommen hat, ist das Invalideneinkommen aufgrund des Ta- bellenlohns zu bestimmen. Gemäss der Tabelle TA1 der LSE 2018 (abruf- bar unter www.bfs.admin.ch) beträgt der massgebliche monatliche Brutto- lohn (Total, Männer, Kompetenzniveau 1 [einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art]) Fr. 5'417.–. Aufgerechnet auf ein Jahr und ange- passt sowohl an die Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2020 (Tabelle T1.1.15 [vgl. E. 4.4.1 hiervor], Total, Index Jahr 2018: 101.5, Index Jahr 2020: 103.2) als auch an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit im Jahr 2020 von 41.7 Stunden (abrufbar unter www.bfs.admin.ch) ergibt sich im Jahr 2020 ein jährliches Einkommen von Fr. 68'901.70 (Fr. 5'417.- x 12 / 101.5 x 103.2 / 40 x 41.7). 4.4.2.1 Unter Berücksichtigung der ab dem 1. Januar 2020 bestehenden Arbeitsfähigkeit von 50 % (vgl. act. II 74.1 S. 24 Ziff. 1.7 und E. 3.4 vorstehend) resultiert ein ab dem 1. April 2020 zu berücksichtigendes Inva- lideneinkommen von Fr. 34'450.85 (Fr. 68'901.70 x 0.5 [vgl. E. 4.4 hiervor]). Einen Abzug vom Tabellenlohn hat die Verwaltung zu Recht nicht vorge- nommen, weil den gesundheitlichen Einschränkungen bei der Festlegung der Arbeitsfähigkeit bereits hinreichend Rechnung getragen wurde. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 58'602.85 und einem Invalidenein- kommen von Fr. 34'450.85 resultiert ein IV-Grad von gerundet 41 % ([Fr. 58'602.85 ./. Fr. 34'450.85] / Fr. 58'602.85 x 100; zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 198 E. 7.1). Damit hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine ganze Rente im Er- gebnis zu Recht per 1. April 2020 (vgl. E. 4.4 hiervor) auf eine Viertelsrente (vgl. E. 2.3 vorstehend) herabgesetzt. 4.4.2.2 Bei einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 80 % ab dem 1. Juli 2020 (vgl. act. II 74.1 S. 24 Ziff. 1.7 und E. 3.4 hiervor) ist ab dem 1. Oktober

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2022, IV/21/860, Seite 17 2020 ein Invalideneinkommen von Fr. 55'121.35 (Fr. 68'901.70 x 0.8) zu berücksichtigen. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 58'602.85 und einem Invalidenein- kommen von Fr. 55'121.35 resultiert ein IV-Grad von nurmehr gerundet 6 % ([Fr. 58'602.85 ./. Fr. 55'121.35] / Fr. 58'602.85 x 100). Damit besteht kein Anspruch auf eine IV-Rente mehr (vgl. E. 2.3 vorstehend) und die per

1. Oktober 2020 verfügte Rentenaufhebung ist somit im Ergebnis korrekt. 5. Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung 8. November 2021 (act. II 87) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene, offensichtlich unbegründete Beschwerde ist abzuweisen. 6.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1'000.– festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.–, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen.

E. 6.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin nach allgemei- nem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrundsatz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2022, IV/21/860, Seite 18 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt Dr. B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 21 860 IV FUE/REL/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 22. August 2022 Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Bischof A.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 8. November 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2022, IV/21/860, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1967 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war seit 1. August 2015 als ... im Bereich ... bei der C.________ AG in einem Vollpensum erwerbstätig (Antwortbeilage der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Be- schwerdegegnerin; act. II] 4 S. 2, 11 und 15). Im April 2019 meldete er sich unter Hinweis auf einen Unfall vom 30. Dezember 2018 und einen daraus folgenden inkompletten Querschnitt bei der Eidgenössischen Invalidenver- sicherung (IV) zum Leistungsbezug an (act. II 1, act. II 3). Die IVB führte erwerbliche und medizinische Abklärungen durch und veranlasste auf Emp- fehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD [act. II 60 S. 9, act. II 63 und act. II 64) eine bidisziplinäre Begutachtung in den Fachrichtungen Neu- rologie und Psychiatrie (Gutachten vom 22. Juni 2021 [act. II 74.1]). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (act. II 75 und act. II 82) sprach die IVB dem Versicherten mit Verfügung vom 8. November 2021 (act. II 87) eine ganze Invalidenrente (IV-Rente) vom 1. Dezember 2019 bis zum

31. März 2020 und eine Viertelsrente für die Zeit vom 1. April bis zum

30. September 2020 zu. Für die Folgezeit verneinte sie bei einem Invali- ditätsgrad (IV-Grad) von 13 % einen Rentenanspruch. B. Dagegen erhob der Versicherte – vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ – mit Eingabe vom 10. Dezember 2021 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Abschluss des UVG-Administrativverfahrens über den Rentenanspruch neu entschei- de. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2022 schliesst die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2022, IV/21/860, Seite 3 Nachdem die zuständige Unfallversicherung im Januar 2022 aufforde- rungsgemäss ihre Akten (act. III) und nach dessen Fertigstellung auch das interdisziplinäre Gutachten des D.________ (MEDAS) vom 27. Januar 2022 (in den Verfahrensakten) eingereicht hatte, hielt die Beschwerdegeg- nerin mit Stellungnahme vom 9. Februar 2022 an ihren Anträgen fest. Der Beschwerdeführer verzichtete mit Eingabe vom 21. April 2022 auf eine Stellungnahme. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 8. November 2021 (act. II 87). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2022, IV/21/860, Seite 4 In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht liegt ein Rechtsverhält- nis vor, wenn rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete IV-Rente zugesprochen wird. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leis- tungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass die unbestritten gebliebenen Rentenbe- zugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 413; SVR 2019 IV Nr. 32 S. 100 E. 3.2; AHI 2001 S. 278 E. 1a). Folglich ist der generelle Anspruch des Beschwerdeführers auf eine IV-Rente – unter Einschluss der zumindest implizit unangefochten gebliebenen Zu- sprechung einer ganzen IV-Rente für die Zeit von Dezember 2019 bis März 2020 – zu prüfen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfül- lung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbe- standes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213) und die angefochtene Verfügung vor dem Inkrafttreten der genann- ten Änderung datiert, ist der Leistungsanspruch nach den bis zum 31. De- zember 2021 geltenden Normen (fortan aArt.) zu prüfen. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2022, IV/21/860, Seite 5 oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2022, IV/21/860, Seite 6 2.6 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden (BGE 109 V 125 E. 4a S. 127; AHI 1998 S. 121 E. 1b). 2.6.1 Ändert sich der IV-Grad einer Rentenbezügerin oder eines Renten- bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (aArt. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den IV-Grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die IV-Rente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.6.2 Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Mona- te angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversiche- rung [IVV; SR 831.201]). 2.6.3 Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugespro- chen, sind einerseits der Zeitpunkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimonatsfrist von Art. 88a IVV festzusetzende Zeit- punkt der Anspruchsänderung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (BGE 133 V 263 E. 6.1 S. 263; SVR 2020 IV Nr. 70 S. 244 E. 4.2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2022, IV/21/860, Seite 7 3. 3.1 Zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerde- führers finden sich in den Akten insbesondere folgende Angaben: 3.1.1 Im Bericht vom 30. Dezember 2020 (act. II 55) führte der Hausarzt Dr. med. E.________, praktischer Arzt, als Diagnosen eine ligamentäre Verletzung mit Contusio spinalis auf Höhe HWK3/4 und HWK4/5 mit/bei Sturz am 30. Dezember 2018, inkomplettem Querschnitt, mikrochirurgi- scher anteriorer Diskektomie mit Cageimplantation auf Höhe HWK3/4 und HWK4/5 sowie Spondylodese mittels Platte und einer Laminektomie HWK3 und HWK4 und Spondylodese mittels Massa lateralis Schrauben HWK3-5 beidseits am 9. Januar 2019 auf (S. 2 Ziff. 3). Die zuletzt ausgeübte Tätig- keit als ... sei seit dem 30. Dezember 2018 bis auf weiteres nicht mehr zu- mutbar, da der Beschwerdeführer für diesen Beruf stark belastbar sein müsse, schwere Gewichte heben und tragen und lange stehen müsse so- wie Schnelligkeit brauche (S. 3 Ziff. 12 f.). Zumutbar sei eine leichte Tätig- keit. Wie diese Arbeit aussehe und in welchem Pensum sie möglich sei, solle im Rahmen eines Abklärungsprogramms oder einer Begutachtung geprüft werden (S. 4 Ziff. 14). 3.1.2 Im bidisziplinären Gutachten vom 22. Juni 2021 (act. II 74.1) stellten die Experten nach neurologischer und psychiatrischer Untersuchung im bidisziplinären Konsens folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit (S. 23 Ziff. 1.1): - Zustand nach Contusio spinalis und inkomplettem Querschnitt nach Sturz am 30. Dezember 2018 mit anteriorer Diskektomie mit Cageimplantation auf Höhe HWK3/4 und HWK4/5 am 4. Januar 2019 sowie Laminektomie HWK3 und HWK4 sowie Spondylodese mittels Massa lateralis Schrauben HWK3-5 beidseits am 9. Januar 2019, mit residuell - belastungsabhängigem Cervicalsyndrom rechtsbetont - Atrophie und Parese Grad 4 des Musculus deltoideus sowie infra- spinatus rechts - möglichen intermittierenden neuropathischen Schmerzen im Be- reich der oberen und unteren Extremität rechtsbetont - intermittierendem cervicogenen Kopfschmerz - anamnestisch diskreter Gleichgewichts- und Gangstörung Dr. med. F.________, Facharzt für Neurologie, führte im neurologischen Teilgutachten (act. II 74.1 S. 6 - 17) aus, dass der Beschwerdeführer an-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2022, IV/21/860, Seite 8 lässlich eines Sturzes eine ligamentäre Verletzung mit Contusio Spinalis auf der Höhe HWK3/4 und HWK4/5 erlitten habe und es zu zwei Operatio- nen gekommen sei. Er sei initial rollstuhlabhängig gewesen, sein Zustand habe sich aber im Verlauf deutlich gebessert und er habe seine Gehfähig- keit zurückerlangt sowie auch seine Fähigkeit, mit beiden Armen zu arbei- ten. Als Folge der erwähnten Verletzungen sei ein belastungsabhängiges rechtsbetontes Cervicalsyndrom als wahrscheinlich anzusehen und es be- stehe zudem eine leicht verminderte Kraft des Deltoideus und des Infraspi- natus rechts, eine Beeinträchtigung von Gleichgewicht und Gehfähigkeit leichten Ausmasses sowie eine Beeinträchtigung bei cervicogenen Kopf- schmerzen. Insgesamt seien die Beschwerden und Beeinträchtigungen im Hinblick auf den Schweregrad als leicht bis mässig einzustufen (S. 12 Ziff. 3). Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in sämtli- chen Lebensbereichen durch die geschilderten Symptome beeinträchtigt sei (S. 14 Ziff. 6.3.1). Symptome und Funktionseinbussen seien weitestge- hend konsistent und plausibel, es bestehe jedoch eine gewisse Verdeutli- chungstendenz mit Fehlinnervation und Giving way beim Prüfen der Kraft im Bereich der oberen und unteren Extremitäten. Ansonsten fielen alle Un- tersuchungsergebnisse valide und nachvollziehbar aus (S. 15 Ziff. 6.3.2). Medizinisch begründet sei eine verminderte Belastbarkeit der Halswir- belsäule, indem Tätigkeiten mit vermehrter Belastung des Schultergürtels sowie auch Überkopfarbeiten nicht mehr möglich seien und unter Umstän- den zu vermehrten Kopfschmerzen führen könnten. Zudem bestehe eine leichte Beeinträchtigung des Gleichgewichtssinns sowie der Gehfähigkeit. Jedoch lasse sich der Umstand medizinisch nicht begründen, dass sich der Beschwerdeführer als weitestgehend arbeitsunfähig sehe und auch nicht länger sitzen könne etc. (S. 15 f. Ziff. 6). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als ... in einem ... sei der Beschwerdeführer seit dem Unfallereignis nicht mehr arbeitsfähig. Bei einer angepassten Tätigkeit müsse es sich um eine Tätigkeit ohne mehr als leichte bis höchstens mässige Belastung des Schultergürtels mit nur geringer Anforderung an die Fähigkeit, über Kopf zu arbeiten, ohne erhöhte Anforderung an den Gleichgewichtssinn sowie die Gehfähigkeit handeln. In einer solchen Tätigkeit sei eine Präsenz von sie- ben Stunden täglich möglich, wobei während der Arbeitszeit eine 10 % Ein- schränkung der Leistung bei vermehrtem Pausen- und Erholungsbedarf bestehe. Die Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein 100 % Pensum betrage

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2022, IV/21/860, Seite 9 80 %. Ab dem Unfall bis Ende 2019 sei von einer 100 %igen Arbeitsun- fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen, ab dem 1. Januar 2020 von einer solchen von 50 % und ab dem 1. Juli 2020 bestehe ein 80 %ige Arbeitsfähigkeit (S. 16 Ziff. 7). Im psychiatrischen Teilgutachten (act. II 74.1 S. 18 - 22) hielt Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, fest, aus psych- iatrischer Sicht könnten keine Störung mit Behinderungswert und keine Hinweise auf einen dauerhaft erhöhten Alkoholkonsum gefunden werden. In diesem Sinne lasse sich aus psychiatrischer Sicht keine Beeinträchti- gung ableiten und es sei dem Beschwerdeführer theoretisch jede Tätigkeit in vollem Umfang möglich (S. 21 Ziff. 6). Eine Einschränkung in der Arbeits- fähigkeit sei weder in der angestammten noch in jeglicher alternativen Tätigkeit begründet. Spezifische psychiatrische Massnahmen seien nicht indiziert (S. 22 Ziff. 8). Im Rahmen der Konsensbesprechung (act. II 74.1 S. 23 ff.) kamen die Ex- perten zum Schluss, dass zur Begründung der Gesamtarbeitsunfähigkeit die neurologische Einschätzung massgeblich sei (S. 24 Ziff. 1.8). In der bisherigen Tätigkeit bestehe aus neurologischer Sicht ab dem Zeitpunkt des Unfallereignisses keine Arbeitsfähigkeit mehr, wobei aus psychiatri- scher Sicht keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit bestehe (Ziff. 1.6). Aus neurologischer Sicht bestehe in einer angepassten Tätigkeit (Tätigkeit ohne mehr als leichte bis höchstens mässige Belastung des Schultergürtels mit nur geringer Anforderung an die Fähigkeit, über Kopf zu arbeiten, ohne erhöhte Anforderung an den Gleichgewichtssinn sowie die Gehfähigkeit [vgl. S. 16 Ziff. 7.1]) per 1. Januar 2020 eine 50 %ige und per 1. Juli 2020 ein 80 %ige Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.7). 3.1.3 Im orthopädisch-neurologischen Gutachten des D.________ (ME- DAS) vom 27. Januar 2022 (in den Verfahrensakten) zu Handen des zu- ständigen Unfallversicherers stellten die Experten die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. 4.4): - Status nach Sturz am 30. Dezember 2018 mit ligamentärer Verlet- zung mit / bei indolenter Einschränkung der Beweglichkeit der HWS, links- und deutlich beinbetonter Tetraspastik, mit leichter rechtsseitiger Delto- ideusparese möglicherweise schmerzmitbedingt bei Angabe

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2022, IV/21/860, Seite 10 rechtsseitiger Schulterschmerzen sowie Parästhesien im Bereich der oberen und unteren Extremitäten mit distaler Betonung sowie diskreter Gangataxie bei Unsicherheit im Blindstrichgang bei - Status nach Spinalkanalstenose mit Myelonaffektion HWK3/4 bei degenerativen Veränderungen, Symptomatik ausgelöst durch ei- nen Sturz am 30. Dezember 2018 mit einem Alkoholspiegel von 2.63 Promille - Status nach Laminektomie HWK3 und HWK4 und Spondylodese mittels Massa lateralis Schrauben HWK3-5 beidseits - Status nach mikrochirurgischer anteriorer Diskektomie und Cage- implantation auf Höhe HWK3/4 und HWK4/5 sowie Spondylodese mittels Platte - Partielle Schultersteife rechts mit periartikulärer Insertionstendino- se (ICD-10: M47.12, G82.49) In der angestammten Tätigkeit, bei welcher es sich um Arbeiten mit schwe- rer körperlichen Belastung, Arbeiten über Kopfhöhe und auch Arbeiten auf Leitern handle, sei der Beschwerdeführer nicht mehr im vollen Spektrum als arbeitsfähig zu betrachten (S. 11 Ziff. 4.6.1). In einer angepassten Tätigkeit (z.B. vorwiegend sitzend oder wechselseitig belastend unter Aus- schluss von stärkeren Wendebewegungen des Kopfes und Blicken nach oben mit Rückneigung des Kopfes, ohne beidhändigen Einsatz der Arme über Schulterhöhe oder stärkere Belastung des rechten dominanten Armes [vgl. S. 35 Ziff. 6.1.8.2]) sei der Beschwerdeführer zu 8,5 Stunden pro Tag arbeitsfähig, wobei eine Leistungseinschränkung von ca.10 % zu berück- sichtigen sei. Diese Einschätzung treffe seit ca. einem Jahr nach dem Un- fall zu (S. 11 f. Ziff. 4.6.2). 3.1.4 Der Hausarzt Dr. med. E.________ wiederholte im Bericht vom

28. Juli 2021 zuhanden der Unfallversicherung (act. II 82 S. 9 ff.) die bereits im Bericht vom 30. Dezember 2020 (act. II 55) genannten Diagnosen und hielt fest, das Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als ... sei weniger wahrscheinlich und nicht zumutbar (S. 10 Ziff. 5). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2022, IV/21/860, Seite 11 ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung vom 8. November 2021 (act. II 87) auf die Konsensbeurteilung des bidiszi- plinären Gutachtens der Dres. med. F.________ und G.________ vom

22. Juni 2021 (act. II 74.1) und die dazugehörenden Teilgutachten (S. 6 ff. und S. 18 ff.) gestützt. Diese medizinischen Expertisen des neurologischen und des psychiatrischen Gutachters sind für die streitigen Belange umfas- send, beruhen auf einlässlichen klinischen Explorationen und wurden in Kenntnis der Vorakten sowie in Berücksichtigung der geklagten Beschwer- den erstattet. Sie überzeugen inhaltlich, indem die darin enthaltenen Darle- gungen der medizinischen Zusammenhänge sowie der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchten und die Schlussfolgerungen nachvoll- ziehbar begründet sind. Die Beurteilung des Gesundheitszustandes erfolg- te unter Einbezug sämtlicher hier relevanter medizinischer Fachdisziplinen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2022, IV/21/860, Seite 12 und beruht auf kongruenten Einschätzungen anlässlich eines Konsensge- sprächs (vgl. S. 23 ff.). Damit erfüllt die bidisziplinäre Expertise vom 22. Ju- ni 2021 (act. II 74.1) die vorerwähnten höchstrichterlichen Beweisanforde- rungen (vgl. E. 3.2 hiervor) und erbringt vollen Beweis (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten vom 22. Juni 2021 (act. II 74.1) ist erstellt, dass beim Beschwerdeführer als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Zustand nach Contusio spinalis und inkomplettem Querschnitt nach Sturz am 30. Dezember 2018 mit anteriorer Diskektomie mit Cageimplantation auf Höhe HWK3/4 und HWK4/5 sowie Laminektomie HWK3 und HWK4 und Spondylodese mittels Massa lateralis Schrauben HWK3-5 beidseits, ein belastungsabhängiges Cervicalsyndrom rechtsbe- tont, eine Atrophie und Parese Grad 4 der musculi deltoideus sowie infra- spinatus rechts, mögliche intermittierende neuropathische Schmerzen im Bereich der oberen und unteren Extremität rechtsbetont, ein intermittieren- der cervicogener Kopfschmerz und eine anamnestisch diskrete Gleichge- wichts- und Gangstörung (act. II 74.1 S. 23 Ziff. 1.1) vorliegen. Daraus lei- teten die Gutachter eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit seit dem Unfall vom 30. Dezember 2018 ab (S. 24 Ziff. 1.6 und Ziff. 1.7). In einer adaptierten Tätigkeit (ohne mehr als leichte bis höchstens mässige Belastung des Schultergürtels mit nur geringer Anforderung an die Fähigkeit, über Kopf zu arbeiten, ohne erhöhte Anforderung an den Gleich- gewichtssinn sowie die Gehfähigkeit) attestierten die Experten eine Arbeits- fähigkeit von sieben Stunden täglich mit einer 10 %igen Leistungsein- schränkung aufgrund eines vermehrten Pausen- und Erholungsbedarfs, d.h. eine Arbeitsfähigkeit von 80 % seit dem 1. Juli 2020. Davor habe seit dem Unfall bis zum 31. Dezember 2019 eine vollständige Arbeitsunfähig- keit für jegliche Tätigkeit und seit dem 1. Januar 2020 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit vorgelegen (Ziff. 1.7). Diese Ein- schätzung überzeugt. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was das Gutachten in Zweifel zu ziehen vermöchte und auch weder in den Akten der Beschwerdegegnerin noch in denjenigen der zuständigen Unfallversicherung (vgl. act. III) finden sich dahingehende Hinweise. Im Gegenteil werden die Schlussfolgerungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2022, IV/21/860, Seite 13 der Administrativgutachter Dres. med. F.________ und G.________ wei- testgehend gestützt durch die Ergebnisse aus dem von der zuständigen Unfallversicherung in Auftrag gegebenen MEDAS-Gutachten vom 27. Ja- nuar 2022 (in den Verfahrensakten). Hervorzuheben ist in diesem Zusam- menhang, dass es sich um zwei unabhängig voneinander erstattete gut- achterliche Beurteilungen handelt, hatten die zeitlich später tätigen ME- DAS-Gutachter doch offenkundig keine Kenntnis der zu Handen der IV erstellten Expertise vom 22. Juni 2021 (act. II 74.1; vgl. S. 25 f. des ME- DAS-Gutachtens). Die hohe Übereinstimmung dieser unabhängigen gut- achterlichen Beurteilungen untermauert deren Beweiswert. Namentlich besteht zwischen allen involvierten Experten Einigkeit darüber, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit nicht mehr möglich (act. II 74.1 S. 24 Ziff. 1.6 bzw. MEDAS-Gutachten S. 11 Ziff. 4.6.1), eine adaptierte Tätigkeit jedoch weitgehend zumutbar ist (act. II 74.1 S. 24 Ziff. 1.7 bzw. MEDAS-Gutachten S. 11 Ziff. 4.6.2). Dass die vom Unfallver- sicherungsträger beauftragten Fachärzte sogar eine um 10% höhere Ar- beitsfähigkeit attestierten (90% statt 80%) und dies zeitlich um ein halbes Jahr früher (d.h. bereits ab 1. Januar 2020 [vgl. MEDAS-Gutachten S. 12 Ziff. 4.6.2] statt ab dem 1. Juli 2020 [act. II 74.1 S. 24 Ziff. 1.7]), lässt sich zum einen damit erklären, dass im Unfallversicherungsbereich – im Ge- gensatz zur final konzipierten IV – lediglich unfallkausale Beschwerden zu berücksichtigen sind. Zum anderen weist die medizinische Folgenabschät- zung grundsätzlich eine hohe Variabilität auf und trägt unausweichlich Er- messenszüge (BGE 140 V 193 E. 3.1 S. 195, 137 V 210 E. 3.4.2 S. 253). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind die verschiedenen me- dizinisch(-psychiatrischen) Interpretationen denn auch zulässig und zu re- spektieren, sofern die Experten – wie in concreto – lege artis vorgegangen sind (statt vieler: Entscheid des Bundesgerichts vom 23. Mai 2018, 9C_851/2018, E. 4.2.2 mit Hinweisen). Schliesslich macht auch der behan- delnde Hausarzt Dr. med E.________ keine abweichenden Angaben in seinen Berichten (act. II 55 und act. II 82 S. 9 ff.), sondern hält im Einklang mit den Expertisen fest, dass die angestammte Tätigkeit nicht mehr mög- lich sei. 3.4 Nach dem Dargelegten ist auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. G.________ und F.________ vom 22. Juni 2021 (act. II 74.1)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2022, IV/21/860, Seite 14 abzustellen. Mit den Gutachtern ist davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer seit dem Unfall vom 30. Dezember 2018 in seiner ange- stammten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig ist und auch in angepasster Tätigkeit bis Ende 2019 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestand. Ab dem

1. Januar 2020 war er in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % und seit dem

1. Juli 2020 ist er in einer solchen zu 80 % arbeitsfähig (S. 24 Ziff. 1.6 und Ziff. 1.7). 4. Auf der Grundlage des festgestellten Zumutbarkeitsprofils (E. 3.3 vorste- hend) ist der IV-Grad anhand eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (vgl. E. 2.4 hiervor). 4.1 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herange- zogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2021 Nr. 51 S. 168 E. 3.2). Wird auf Tabellenlöhne abgestellt, sind grundsätzlich immer die im Zeitpunkt des angefochtenen Verwaltungsaktes aktuellsten statistischen Daten zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 2.3 S. 297; SVR 2020 IV Nr. 70 S. 244 E. 4.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2022, IV/21/860, Seite 15 4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Unter Berücksichtigung der im April 2019 erfolgten Anmeldung zum Leis- tungsbezug (act. II 1), der sechsmonatigen Karenzfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG und der im Dezember 2019 bestandenen einjährigen Wartezeit (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG; act. II 74.1 S. 24 Ziff. 1.6 f,) ist der (hypothetische) Beginn des Rentenanspruchs auf Dezember 2019 festzusetzen. Auf diesen Zeitpunkt hin wäre eine erste Invaliditätsbemessung vorzunehmen. 4.3 Im Dezember 2019 war der Beschwerdeführer in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. E. 3.4 hiervor). Somit besteht ab dem 1. De- zember 2019 ohne Weiteres Anspruch auf eine ganze IV-Rente. Dies ist zwischen den Parteien zu Recht unbestritten. 4.4 Ab dem 1. Januar 2020 bestand in einer adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und ab dem 1. Juli 2020 eine solche von 80 % (vgl. E. 3.4 hiervor). Diese Verbesserungen der Arbeitsfähigkeit stellen je- weils einen Revisionsgrund dar (vgl. E. 2.6.1 hiervor). Auf diese Zeitpunkte hin ist deshalb jeweils eine Invaliditätsbemessung vorzunehmen. 4.4.1 Die letzte Arbeitgeberin des Beschwerdeführers hat die zuletzt in- negehabte Anstellung als Mitarbeiter ..., ... und ... (act. II 15) über längere Zeit nicht aufgelöst und zeigte sich seit dem Unfall mehrfach bereit, dem Beschwerdeführer wieder eine Arbeit zu bieten (act. II 43 S. 4 und act. II 47 S. 30), so dass eingedenk des stabilen Arbeitsverhältnisses sowie mangels gegenteiliger Hinweise davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfalle weiterhin in dieser Anstellung tätig wäre. Das Validen- einkommen ist deshalb aufgrund des zuletzt – ohne Invalidität – erzielten Einkommens festzusetzen (vgl. E. 4.1.1 vorstehend). Gemäss Arbeitgeber- bericht vom 26. April 2019 (act. II 15) betrug der letzte Lohn bei einem Ar- beitspensum von 100 % im Jahr 2015 Fr. 54'923.– (S. 2 Ziff. 2.10). Inde- xiert auf das Jahr 2020 (BFS, Tabelle "Nominallohnindex nach Ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2022, IV/21/860, Seite 16 schlecht", Tabelle T.1.15, Männer, Periode 2015 bis 2020, Zeile 69-75 "Freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten", Index 2015: 100.0 bzw. 2020: 106.7 [abrufbar unter www.bfs.admin.ch]) ist von einem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 58'602.85 pro Jahr auszugehen (Fr. 54'923.– / 100.0 x 106.7). 4.4.2 Da der Beschwerdeführer keine Verweistätigkeit im zumutbaren Rahmen aufgenommen hat, ist das Invalideneinkommen aufgrund des Ta- bellenlohns zu bestimmen. Gemäss der Tabelle TA1 der LSE 2018 (abruf- bar unter www.bfs.admin.ch) beträgt der massgebliche monatliche Brutto- lohn (Total, Männer, Kompetenzniveau 1 [einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art]) Fr. 5'417.–. Aufgerechnet auf ein Jahr und ange- passt sowohl an die Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2020 (Tabelle T1.1.15 [vgl. E. 4.4.1 hiervor], Total, Index Jahr 2018: 101.5, Index Jahr 2020: 103.2) als auch an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit im Jahr 2020 von 41.7 Stunden (abrufbar unter www.bfs.admin.ch) ergibt sich im Jahr 2020 ein jährliches Einkommen von Fr. 68'901.70 (Fr. 5'417.- x 12 / 101.5 x 103.2 / 40 x 41.7). 4.4.2.1 Unter Berücksichtigung der ab dem 1. Januar 2020 bestehenden Arbeitsfähigkeit von 50 % (vgl. act. II 74.1 S. 24 Ziff. 1.7 und E. 3.4 vorstehend) resultiert ein ab dem 1. April 2020 zu berücksichtigendes Inva- lideneinkommen von Fr. 34'450.85 (Fr. 68'901.70 x 0.5 [vgl. E. 4.4 hiervor]). Einen Abzug vom Tabellenlohn hat die Verwaltung zu Recht nicht vorge- nommen, weil den gesundheitlichen Einschränkungen bei der Festlegung der Arbeitsfähigkeit bereits hinreichend Rechnung getragen wurde. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 58'602.85 und einem Invalidenein- kommen von Fr. 34'450.85 resultiert ein IV-Grad von gerundet 41 % ([Fr. 58'602.85 ./. Fr. 34'450.85] / Fr. 58'602.85 x 100; zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 198 E. 7.1). Damit hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine ganze Rente im Er- gebnis zu Recht per 1. April 2020 (vgl. E. 4.4 hiervor) auf eine Viertelsrente (vgl. E. 2.3 vorstehend) herabgesetzt. 4.4.2.2 Bei einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 80 % ab dem 1. Juli 2020 (vgl. act. II 74.1 S. 24 Ziff. 1.7 und E. 3.4 hiervor) ist ab dem 1. Oktober

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2022, IV/21/860, Seite 17 2020 ein Invalideneinkommen von Fr. 55'121.35 (Fr. 68'901.70 x 0.8) zu berücksichtigen. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 58'602.85 und einem Invalidenein- kommen von Fr. 55'121.35 resultiert ein IV-Grad von nurmehr gerundet 6 % ([Fr. 58'602.85 ./. Fr. 55'121.35] / Fr. 58'602.85 x 100). Damit besteht kein Anspruch auf eine IV-Rente mehr (vgl. E. 2.3 vorstehend) und die per

1. Oktober 2020 verfügte Rentenaufhebung ist somit im Ergebnis korrekt. 5. Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung 8. November 2021 (act. II 87) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene, offensichtlich unbegründete Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1'000.– festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.–, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 6.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin nach allgemei- nem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrundsatz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2022, IV/21/860, Seite 18 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt Dr. B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.