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200 2021 853

Bern VerwG · 2022-05-10 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 9. November 2021

Sachverhalt

A. Der 1961 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) stellte am 5. Juli 2021 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) Antrag auf Ausrichtung von Überbrückungsleis- tungen für ältere Arbeitslose (Überbrückungsleistungen; Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 1). Nachdem die AKB erwerbliche Abklärungen getätigt hatte (AB 5 f.), verneinte sie mit Verfügung vom 20. Juli 2021 (AB

7) einen Anspruch auf Überbrückungsleistungen, da der Versicherte nach Erreichen des 50. Altersjahrs nicht genügend hohe Einkommen erzielt ha- be. Eine dagegen erhobene Einsprache (AB 10) wies die AKB mit Ent- scheid vom 9. November 2021 (AB 17 S. 1 ff.) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 8. Dezember 2021 Be- schwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochte- nen Einspracheentscheides und Zusprechung von Überbrückungsleistun- gen. Mit Beschwerdeantwort vom 31. März 2022 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2022, UeL/21/853, Seite 3

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 9. Novem- ber 2021 (AB 17 S. 1 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Be- schwerdeführers auf Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben Personen mit Wohn- sitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, wenn sie im Monat, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden, oder danach ausgesteu- ert werden, mindestens 20 Jahre in der Alters- und Hinterlassenenversiche- rung (AHV) versichert waren, davon mindestens 5 Jahre nach Vollendung des 50. Altersjahrs, und dabei jährlich ein Erwerbseinkommen von mindes- tens 75 % des Höchstbetrags der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlasse- nenversicherung (AHVG; SR 831.10) erzielt haben, oder entsprechende Erziehungs- und Betreuungsgutschriften gemäss AHVG geltend machen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2022, UeL/21/853, Seite 4 können und ihr Reinvermögen unterhalb der Hälfte der Vermögensschwelle nach Art. 9a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungs- leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) liegt (Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [ÜLG; SR 837.2]). 2.2 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestim- mung. Ist der Wortlaut klar, d.h. eindeutig und unmissverständlich, darf von ihm nur abgewichen werden, wenn ein triftiger Grund für die Annahme be- steht, er ziele am „wahren Sinn“, d.h. am Rechtssinn der Regelung vorbei. Anlass für eine solche Annahme können die Entstehungsgeschichte der Bestimmung (historisch), ihr Zweck (teleologisch) oder der Zusammenhang mit anderen Vorschriften (systematisch) geben, so namentlich, wenn die grammatikalische Auslegung zu einem Ergebnis führt, das der Gesetzge- ber nicht gewollt haben kann (BGE 147 V 377 E. 4.1 S. 381, 146 V 28 E. 4.2 S. 35). 3. 3.1 Zwischen den Parteien zu Recht unbestritten ist, dass der am xx. April 1961 geborene und in der Schweiz wohnhafte Beschwerdeführer (AB 1 S. 1) die Mindestversicherungsdauer von 20 Jahren (vgl. E. 2.1 hier- vor) erfüllt (AB 6 S. 1 f.). Zudem ist unterdessen zu Recht nicht mehr be- stritten (vgl. demgegenüber noch Einsprache [AB 10]), dass er die Voraus- setzung des Mindesterwerbseinkommens nicht erfüllt. Nach Vollendung des 50. Lebensjahrs am xx. April 2011 (vgl. AB 1 S. 1) erzielte er gemäss IK-Auszug (AB 6) lediglich in den Jahren 2011 bis 2014 Erwerbseinkom- men von mindestens 75 % des Höchstbetrags der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 AHVG (vgl. E. 2.1 hiervor; 2011: Fr. 46'440.--, 2012: Fr. 78'320.--, 2013: Fr. 49'303.--, 2014: Fr. 42'773.-- [AB 6 S. 1]; vgl. zu den Beiträgen zum Mindesterwerbseinkommen Anhang 4 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Wegleitung über die Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [WÜL]). Demgegenüber sind für die Jahre 2015, 2017 sowie 2019 bis 2021 keine Einkommen aus-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2022, UeL/21/853, Seite 5 gewiesen und in den Jahren 2016 bzw. 2018 erzielte er ein Einkommen von lediglich Fr. 6'149.-- respektive von Fr. 7'807.-- (AB 6 S. 1). Streitig ist jedoch, ob der Beschwerdeführer trotz Nichterfüllen der Voraus- setzung des Mindesterwerbseinkommens – im Sinne eines Härtefalles – Anspruch auf Überbrückungsleistungen hat. Der Beschwerdeführer macht hierzu im Wesentlichen geltend, zur Erreichung des Mindesteinkommens fehlten ihm lediglich Fr. 5'600.-- und der Grund, weshalb er zwischen dem

55. und dem 60. Altersjahr nicht viel in die AHV habe einzahlen können, sei ein Arbeitsunfall vom 15. Juni 2016 gewesen. Zudem sei zu berücksichti- gen, dass er in seinem Leben insgesamt viel mehr verdient habe, als für eine Überbrückungsrente nötig wäre (Beschwerde). 3.2 Der Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 lit. b ÜLG, wonach Anspruch auf Überbrückungsleistungen nur Personen haben, die unter anderem mindes- tens 20 Jahre in der AHV versichert waren, davon mindestens 5 Jahre nach Vollendung des 50. Altersjahres, und dabei jährlich ein Erwerbsein- kommen von mindestens 75 % des Höchstbetrages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 des AHVG erzielt haben, oder entsprechende Erzie- hungs- und Betreuungsgutschriften gemäss AHVG geltend machen kön- nen, ist eindeutig und unmissverständlich. Er räumt den rechtsanwenden- den Behörden keinen Handlungsspielraum ein und triftige Gründe für die Annahme, der klare Wortlaut der Bestimmung ziele am „wahren Sinn“, d.h. am Rechtssinn dieser Regelung vorbei, liegen nicht vor. Eine Abweichung vom Wortlaut der Bestimmung ist demnach unzulässig (vgl. E. 2.2 hiervor). Soweit sich der Beschwerdeführer auf einen „Härtefall“ beruft (Beschwer- de), da er lediglich Fr. 5'600.-- zu wenig verdient habe, verkennt er, dass weder das ÜLG noch die Verordnung vom 11. Juni 2021 über Überbrü- ckungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLV; SR 837.21) eine Ausnahme- regelung zu Art. 5 Abs. 1 lit. b ÜLG respektive eine Härtefallregelung ken- nen (vgl. dazu etwa HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs- recht, 8. Aufl. 2020, S. 621 Rz. 2664). Inwiefern der Beschwerdeführer – wie er geltend macht – die massgebliche (Mindest-)Einkommensschwelle um lediglich Fr. 5'600.-- unterschreitet, kann somit offen bleiben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2022, UeL/21/853, Seite 6 Ebenso wenig ist entscheidwesentlich, dass der Beschwerdeführer über die Jahre ein Vielfaches des Mindesterwerbseinkommens verdiente (Be- schwerde). Die einschlägigen Bestimmungen sehen nicht vor, dass auf einen Durchschnittswert des gesamthaft erzielten Erwerbseinkommens abgestellt werden kann. In diesem Sinne hält Rz. 2460.03 WÜL zutreffend explizit fest, bei der Bestimmung des Erwerbseinkommens dürfe kein Durchschnitt über zwanzig Jahre angenommen werden. Auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer infolge eines Unfalls arbeitsunfähig bzw. nur eingeschränkt arbeitsfähig war und aus diesem Grund das Mindesteinkommen teilweise nicht erzielen konnte, wie er gel- tend macht (Beschwerde), kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Bei der Ausgestaltung der Anspruchsvoraussetzungen zum Mindesterwerbs- einkommen hat der Gesetzgeber den möglichen Arbeitsausfällen zufolge Krankheit Rechnung getragen (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose vom 30. Oktober 2019 [BBl 2019 8281]). Es besteht somit auch unter diesem Aspekt kein Raum für ein Abweichen vom Wortlaut des Gesetzes. Bei dieser Ausgangslage kann auf die beantragte Einholung der Arztberichte (Beschwerde) verzich- tet werden. Im Übrigen ist mit Blick auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. Juni 2017 (IV 200.2017.300 E. 3.4) gerichtsnotorisch, dass eine gesundheitliche Einschränkung – entgegen den diesbezüglichen Aus- führungen des Beschwerdeführers – nur von sehr kurzer Dauer gewesen wäre. Demnach erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzung des Mindester- werbseinkommens nicht. 3.3 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Überbrückungsleistungen zu Recht verneint. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. November 2021 (AB 17 S. 1 ff.) ist damit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be- schwerde ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2022, UeL/21/853, Seite 7 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 ÜLG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehr- schluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erhe- ben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 ÜLG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 21 853 UeL MAK/BRO/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 10. Mai 2022 Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Brunner A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 9. November 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2022, UeL/21/853, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1961 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) stellte am 5. Juli 2021 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) Antrag auf Ausrichtung von Überbrückungsleis- tungen für ältere Arbeitslose (Überbrückungsleistungen; Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 1). Nachdem die AKB erwerbliche Abklärungen getätigt hatte (AB 5 f.), verneinte sie mit Verfügung vom 20. Juli 2021 (AB

7) einen Anspruch auf Überbrückungsleistungen, da der Versicherte nach Erreichen des 50. Altersjahrs nicht genügend hohe Einkommen erzielt ha- be. Eine dagegen erhobene Einsprache (AB 10) wies die AKB mit Ent- scheid vom 9. November 2021 (AB 17 S. 1 ff.) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 8. Dezember 2021 Be- schwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochte- nen Einspracheentscheides und Zusprechung von Überbrückungsleistun- gen. Mit Beschwerdeantwort vom 31. März 2022 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2022, UeL/21/853, Seite 3

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 9. Novem- ber 2021 (AB 17 S. 1 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Be- schwerdeführers auf Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben Personen mit Wohn- sitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, wenn sie im Monat, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden, oder danach ausgesteu- ert werden, mindestens 20 Jahre in der Alters- und Hinterlassenenversiche- rung (AHV) versichert waren, davon mindestens 5 Jahre nach Vollendung des 50. Altersjahrs, und dabei jährlich ein Erwerbseinkommen von mindes- tens 75 % des Höchstbetrags der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlasse- nenversicherung (AHVG; SR 831.10) erzielt haben, oder entsprechende Erziehungs- und Betreuungsgutschriften gemäss AHVG geltend machen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2022, UeL/21/853, Seite 4 können und ihr Reinvermögen unterhalb der Hälfte der Vermögensschwelle nach Art. 9a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungs- leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) liegt (Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [ÜLG; SR 837.2]). 2.2 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestim- mung. Ist der Wortlaut klar, d.h. eindeutig und unmissverständlich, darf von ihm nur abgewichen werden, wenn ein triftiger Grund für die Annahme be- steht, er ziele am „wahren Sinn“, d.h. am Rechtssinn der Regelung vorbei. Anlass für eine solche Annahme können die Entstehungsgeschichte der Bestimmung (historisch), ihr Zweck (teleologisch) oder der Zusammenhang mit anderen Vorschriften (systematisch) geben, so namentlich, wenn die grammatikalische Auslegung zu einem Ergebnis führt, das der Gesetzge- ber nicht gewollt haben kann (BGE 147 V 377 E. 4.1 S. 381, 146 V 28 E. 4.2 S. 35). 3. 3.1 Zwischen den Parteien zu Recht unbestritten ist, dass der am xx. April 1961 geborene und in der Schweiz wohnhafte Beschwerdeführer (AB 1 S. 1) die Mindestversicherungsdauer von 20 Jahren (vgl. E. 2.1 hier- vor) erfüllt (AB 6 S. 1 f.). Zudem ist unterdessen zu Recht nicht mehr be- stritten (vgl. demgegenüber noch Einsprache [AB 10]), dass er die Voraus- setzung des Mindesterwerbseinkommens nicht erfüllt. Nach Vollendung des 50. Lebensjahrs am xx. April 2011 (vgl. AB 1 S. 1) erzielte er gemäss IK-Auszug (AB 6) lediglich in den Jahren 2011 bis 2014 Erwerbseinkom- men von mindestens 75 % des Höchstbetrags der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 AHVG (vgl. E. 2.1 hiervor; 2011: Fr. 46'440.--, 2012: Fr. 78'320.--, 2013: Fr. 49'303.--, 2014: Fr. 42'773.-- [AB 6 S. 1]; vgl. zu den Beiträgen zum Mindesterwerbseinkommen Anhang 4 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Wegleitung über die Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [WÜL]). Demgegenüber sind für die Jahre 2015, 2017 sowie 2019 bis 2021 keine Einkommen aus-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2022, UeL/21/853, Seite 5 gewiesen und in den Jahren 2016 bzw. 2018 erzielte er ein Einkommen von lediglich Fr. 6'149.-- respektive von Fr. 7'807.-- (AB 6 S. 1). Streitig ist jedoch, ob der Beschwerdeführer trotz Nichterfüllen der Voraus- setzung des Mindesterwerbseinkommens – im Sinne eines Härtefalles – Anspruch auf Überbrückungsleistungen hat. Der Beschwerdeführer macht hierzu im Wesentlichen geltend, zur Erreichung des Mindesteinkommens fehlten ihm lediglich Fr. 5'600.-- und der Grund, weshalb er zwischen dem

55. und dem 60. Altersjahr nicht viel in die AHV habe einzahlen können, sei ein Arbeitsunfall vom 15. Juni 2016 gewesen. Zudem sei zu berücksichti- gen, dass er in seinem Leben insgesamt viel mehr verdient habe, als für eine Überbrückungsrente nötig wäre (Beschwerde). 3.2 Der Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 lit. b ÜLG, wonach Anspruch auf Überbrückungsleistungen nur Personen haben, die unter anderem mindes- tens 20 Jahre in der AHV versichert waren, davon mindestens 5 Jahre nach Vollendung des 50. Altersjahres, und dabei jährlich ein Erwerbsein- kommen von mindestens 75 % des Höchstbetrages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 des AHVG erzielt haben, oder entsprechende Erzie- hungs- und Betreuungsgutschriften gemäss AHVG geltend machen kön- nen, ist eindeutig und unmissverständlich. Er räumt den rechtsanwenden- den Behörden keinen Handlungsspielraum ein und triftige Gründe für die Annahme, der klare Wortlaut der Bestimmung ziele am „wahren Sinn“, d.h. am Rechtssinn dieser Regelung vorbei, liegen nicht vor. Eine Abweichung vom Wortlaut der Bestimmung ist demnach unzulässig (vgl. E. 2.2 hiervor). Soweit sich der Beschwerdeführer auf einen „Härtefall“ beruft (Beschwer- de), da er lediglich Fr. 5'600.-- zu wenig verdient habe, verkennt er, dass weder das ÜLG noch die Verordnung vom 11. Juni 2021 über Überbrü- ckungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLV; SR 837.21) eine Ausnahme- regelung zu Art. 5 Abs. 1 lit. b ÜLG respektive eine Härtefallregelung ken- nen (vgl. dazu etwa HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs- recht, 8. Aufl. 2020, S. 621 Rz. 2664). Inwiefern der Beschwerdeführer – wie er geltend macht – die massgebliche (Mindest-)Einkommensschwelle um lediglich Fr. 5'600.-- unterschreitet, kann somit offen bleiben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2022, UeL/21/853, Seite 6 Ebenso wenig ist entscheidwesentlich, dass der Beschwerdeführer über die Jahre ein Vielfaches des Mindesterwerbseinkommens verdiente (Be- schwerde). Die einschlägigen Bestimmungen sehen nicht vor, dass auf einen Durchschnittswert des gesamthaft erzielten Erwerbseinkommens abgestellt werden kann. In diesem Sinne hält Rz. 2460.03 WÜL zutreffend explizit fest, bei der Bestimmung des Erwerbseinkommens dürfe kein Durchschnitt über zwanzig Jahre angenommen werden. Auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer infolge eines Unfalls arbeitsunfähig bzw. nur eingeschränkt arbeitsfähig war und aus diesem Grund das Mindesteinkommen teilweise nicht erzielen konnte, wie er gel- tend macht (Beschwerde), kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Bei der Ausgestaltung der Anspruchsvoraussetzungen zum Mindesterwerbs- einkommen hat der Gesetzgeber den möglichen Arbeitsausfällen zufolge Krankheit Rechnung getragen (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose vom 30. Oktober 2019 [BBl 2019 8281]). Es besteht somit auch unter diesem Aspekt kein Raum für ein Abweichen vom Wortlaut des Gesetzes. Bei dieser Ausgangslage kann auf die beantragte Einholung der Arztberichte (Beschwerde) verzich- tet werden. Im Übrigen ist mit Blick auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. Juni 2017 (IV 200.2017.300 E. 3.4) gerichtsnotorisch, dass eine gesundheitliche Einschränkung – entgegen den diesbezüglichen Aus- führungen des Beschwerdeführers – nur von sehr kurzer Dauer gewesen wäre. Demnach erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzung des Mindester- werbseinkommens nicht. 3.3 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Überbrückungsleistungen zu Recht verneint. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. November 2021 (AB 17 S. 1 ff.) ist damit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be- schwerde ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2022, UeL/21/853, Seite 7 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 ÜLG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehr- schluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erhe- ben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 ÜLG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.