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200 2021 847

Bern VerwG · 2021-11-05 · Deutsch BE

Verfügung vom 5. November 2021

Sachverhalt

A. A.a. Die … geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerde- führerin) meldete sich im März 2016 unter Hinweis auf psychische Be- schwerden sowie Knie-, Schulter- und Rückenprobleme bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], 1; 10). Nachdem die IVB medizinische Berichte beigezogen, den Sachverhalt in erwerblicher Hinsicht abgeklärt und das medizinische Dossier dem Regio- nalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung vorgelegt hatte, verneinte sie mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 28. November 2016 (act. II

22) einen Anspruch auf Leistungen der IV. A.b. Im Februar 2021 reichte das Spital C.________ bzw. die Versicherte (act. II 29; 31) bei der IVB erneut eine (mit "Wiedererwägungsgesuch" betitelte) Anmeldung zum Leistungsbezug ein. Mit Verfügung vom 30. April 2021 (act. II 39) trat die IVB nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren auf das Leistungsgesuch mit der Begründung, es sei keine Veränderung in den gesundheitlichen Verhältnissen glaubhaft gemacht, nicht ein. Im Rahmen der dagegen beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern erhobenen Be- schwerde (act. II 42) hob die IVB die angefochtene Verfügung vom 30. April 2021 wiedererwägungsweise und verbunden mit der Feststellung auf, dass auf die Neuanmeldung eingetreten werden müsse und weitere Abklärungen notwendig seien (act. II 46 f.). Mit Urteil vom 5. August 2021 (VGE IV/2021/401 [act. II 51]) schrieb das Verwaltungsgericht das Verfahren vom Geschäftsverzeichnis ab. Mit Schreiben vom 10. August 2021 (act. II 52 S. 1 f.) beantragte Rechts- anwalt B.________ namens der Versicherten bei der IVB die Bewilligung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2022, IV/21/847, Seite 3 der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung im Verwaltungsver- fahren. Mit Verfügung vom 5. November 2021 (act. II 67) wies die IVB die- ses Gesuch ab. Nach Vorlage beim RAD (act. II 73 ff.) ordnete die IVB mit Schreiben vom

3. Mai 2022 (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 4) eine bidisziplinäre Begutachtung an. Nachdem der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beantragt hatte, es sei die Zufallszuweisung zugunsten eines polydiszi- plinären Gutachtens zu wiederholen (act. I 6), teilte die IVB der Beschwer- deführerin mit Schreiben vom 19. Mai 2022 mit, zur Klärung der Leistungsansprüche sei eine polydisziplinäre Begutachtung notwendig (act. I 5). B. Gegen die Verfügung vom 5. November 2021 liess die Versicherte, vertre- ten durch Rechtsanwalt und Notar B.________, mit Eingabe vom 8. De- zember 2021 Beschwerde erheben. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 5. November 2021 sei vollumfänglich aufzuheben. 2.

a) Es sei der Beschwerdeführerin für das IV-Verwaltungsverfahren vor der IV-Stelle Bern die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren.

b) Eventualiter: Es sei die Beschwerdesache zur weiteren Prüfung an die IV- Stelle Bern zurück zu weisen. 3. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleich- zeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerde- gegnerin. Mit Schreiben vom 13. und 17. Januar 2022 liess die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen zwecks Nachweis der prozessualen Bedürftigkeit ein- reichen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2022, IV/21/847, Seite 4 Mit Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2022 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 20. Mai 2022 stellt die Beschwerdeführerin die folgenden Anträge: 1. Es sei der Schriftenwechsel wieder zu eröffnen. 2. Es seien die beiliegenden Schreiben der IV-Stelle Bern vom 3. Mai 2022 und vom 19. Mai 2022 und die Eingabe des unterzeichneten Rechtsanwalts vom 6. Mai 2022 in Kopie als Urkunden 4 bis 6 zu den Akten zu nehmen und zum Beweis zuzulassen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegne- rin. Mit Schreiben vom 22. Juni 2022 nahm die Beschwerdegegnerin Stellung zur Eingabe vom 20. Mai 2022, wobei sie an dem mit Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2022 gestellten Rechtsbegehren auf Abweisung der Be- schwerde festhielt.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die (Zwischen-)Verfügung vom 5. No- vember 2021 (act. II 67). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Be- schwerdeführerin auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungs- verfahren.

E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide, einschliesslich solcher betreffend die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der

gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo

die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Es besteht ein An-

spruch auf unentgeltliche Vertretung, wenn die entsprechenden, für das

gerichtliche Verfahren massgebenden Voraussetzungen (finanzielle Be-

dürftigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit, Notwendigkeit der Vertretung; BGE

125 V 32 E. 2 S. 34; SVR 2020 IV Nr. 31 S. 110 E. 3.2; AHI 2000 S. 164 E.

2b) kumulativ erfüllt sind. Das Kriterium der Notwendigkeit der Vertretung

ist dabei strenger und eingehender zu prüfen als im Gerichtsverfahren.

Während im gerichtlichen Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu

gewähren ist, wo die Verhältnisse es "rechtfertigen" (Art. 61 lit. f ATSG),

wird in Art. 37 Abs. 4 ATSG der Begriff des "Erforderns" verwendet. Dem-

zufolge wird hier eine strengere Prüfung verlangt (BGE 132 V 200 E. 5.1.3.

S. 204; SVR 2009 IV Nr. 48 S. 147 E. 4.2 und 4.4.1); dies auch mit Blick

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2022, IV/21/847, Seite 6

auf die Offizialmaxime oder den Untersuchungsgrundsatz, wonach die

Behörde gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts

mitzuwirken. Die sachliche Notwendigkeit der Verbeiständung wird aber

nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfah-

ren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird (BGE 132 V 200 E. 5.1.3

S. 204; SVR 2017 IV Nr. 38 S. 116 E. 6.4.2).

2.2

Hinsichtlich der sachlichen Gebotenheit der unentgeltlichen an-

waltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren sind die Umstände des

Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie

die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei

fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit

des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in

Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden.

Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen

Person droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls

bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder

rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person auf

sich alleine gestellt nicht gewachsen ist, und wenn auch eine Verbeistän-

dung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrau-

ensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (SVR 2020 EL Nr. 10 S.

39 E. 3.2; ARV 2015 S. 163 E. 2.2). Eine Rechtsprechung, die darauf hin-

ausliefe, in praktisch allen oder den meisten Verwaltungsverfahren die

Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung zu bejahen oder diese unter den

gleichen Voraussetzungen wie im Beschwerdeverfahren zu gewähren,

stünde im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung (Entscheid des Bundes-

gerichts [BGer] vom 3. Mai 2018, 8C_240/2018, E. 3.2).

3.

3.1

3.1.1

Die Beschwerdegegnerin hat das Gesuch um Gewährung der un-

entgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren in der angefochte-

nen Verfügung vom 5. November 2021 (act. II 67) mit der Begründung

abgewiesen, es fehle am (kumulativ zur finanziellen Bedürftigkeit und der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2022, IV/21/847, Seite 7

fehlenden Aussichtslosigkeit vorausgesetzten [vgl. E. 2.1 vorne]) Erforder-

nis der Notwendigkeit bzw. Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung.

Diese hängt von der sachlichen Gebotenheit respektive von der Natur des

Verfahrens ab (vgl. E. 2.2 vorne).

3.1.2

Beim vorliegenden (weiterhin laufenden) und Gegenstand der

streitbetroffenen Frage bildenden Verwaltungsverfahren handelt es sich um

ein Neuanmeldungsverfahren. Dieses mündete nach durchgeführtem Vor-

bescheidverfahren (act. II 32) vorerst in einen Nichteintretensentscheid der

Beschwerdegegnerin (Verfügung vom 30. April 2021 [act. II 39]), fand je-

doch in der Folge seine Fortsetzung, nachdem die Beschwerdeführerin

dagegen beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde erhoben

(act. II 42) und die Beschwerdegegnerin pendente lite und verbunden mit

der Feststellung, nach erneuter Durchsicht der Akten müsse auf die Neu-

anmeldung eingetreten werden und es seien weitere medizinische Ab-

klärungen

notwendig,

die

Verfügung

vom

30.

April

2021

wiedererwägungsweise aufgehoben hatte (act. II 46 S. 2; 47). In der Folge

ordnete die Beschwerdegegnerin erst eine bidisziplinäre und schliesslich –

nach Intervention des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin – eine po-

lydisziplinäre Begutachtung an (act. I 4 ff.).

3.2

Ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der Beschwer-

deführerin liegt nicht vor, zumal das Verwaltungsverfahren nicht die Aufhe-

bung einer (schon langjährig) laufenden Invalidenrente betrifft. Zu prüfen ist

somit, ob besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten bestehen,

welche eine anwaltliche Verbeiständung als notwendig erscheinen lassen

(vgl. E. 2.2 vorne).

3.2.1

Zunächst trifft es zwar zu, dass das Schreiben des Spitals

C.________ vom 1. Februar 2021 unter dem Titel "Wiedererwägungsge-

such" erfolgte (act. II 29; 31). Daraus ergibt sich jedoch, dass das Spital

C.________ den Begriff der Wiedererwägung nicht in einem rechtstechni-

schen Sinn und nicht bezogen auf die (unangefochten gebliebene) Verfü-

gung vom 28. November 2016 (act. II 22) verwendete, hielt sie doch weiter

fest, man wolle die Beschwerdeführerin "erneut" bei der IV-Stelle Bern zur

Überprüfung von beruflichen Massnahmen anmelden. Die Beschwerde-

gegnerin nahm denn auch die erneute Anmeldung zum Leistungsbezug

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2022, IV/21/847, Seite 8

vom 1. bzw. 19. Februar 2021 ausschliesslich als Neuanmeldungsverfah-

ren an die Hand, indem sie mit Vorbescheid vom 5. März 2021 (act. II 32)

ausführte, es sei im Gesuch nicht glaubhaft gemacht worden, dass sich die

tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich geändert

hätten bzw. es lägen keine neuen Befunde vor, weshalb auf das Gesuch

nicht eingetreten werden könne. Nichts Anderes folgt aus der Verfügung

vom 30. April 2021 (act. II 39), mit welcher – wie vorbescheidweise an-

gekündigt – auf das Leistungsbegehren nicht eingetreten wurde. Zwar wur-

de darin in einem Satz unter dem Titel "Stellungnahme zu den Einwänden

vom 30.03.2021" festgehalten, dass die Verfügung vom 28. November

2016 nicht zweifellos unrichtig gewesen sei, weshalb sie nicht in Wiederer-

wägung gezogen werde. Einerseits stellt diese blosse Feststellung ohne

ausdrückliche Prüfung der Wiedererwägungsvoraussetzungen entgegen

der Beschwerde (S. 7 f., Ziff. 8) keine Wiedererwägung im Sinne von Art.

53 Abs. 2 ATSG dar; andererseits fand diese Feststellung allein deshalb

Eingang in die Verfügung vom 30. April 2021, weil der Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren einen entsprechenden An-

trag und damit die Hypothese eines (mit Schreiben vom 1. bzw. 19. Febru-

ar 2021 gestellten [act. II 29 S. 1 f., 31 S. 2 f.]) Wiedererwägungsgesuchs

(ohne weitere Begründung) in den Raum stellte (act. II 33 S. 1 f.). Entgegen

der Beschwerde (S. 7, Ziff. 8) ändert dies jedoch nichts daran, dass bezo-

gen auf die Verfügung vom 28. November 2016 weder im Rahmen der Ver-

fügung

vom

30. April

2021

noch

im

vorherigen

oder

späteren

Verwaltungsverfahren je eine Wiedererwägung durchgeführt oder eine ent-

sprechende Verfügung erlassen wurde. Der Rechtsvertreter der Beschwer-

deführerin hat denn auch nach der durch die Beschwerdegegnerin

pendente lite wiedererwogenen Verfügung vom 30. April 2021 (act. II 47)

ausweislich der Akten zu keinem Zeitpunkt die Wiedererwägung der Verfü-

gung vom 28. November 2016 beantragt. Soweit er durch seine Einlassun-

gen, zu welchen wie gezeigt objektiv kein Anlass bestand, allenfalls eine

Verkomplizierung des Verfahrens bewirkte, vermag dies keine Notwendig-

keit einer anwaltlichen Verbeiständung zu begründen.

3.2.2

Ein Neuanmeldungsverfahren ist normalerweise nicht von über-

durchschnittlicher, die Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung be-

gründenden Komplexität (vgl. Entscheid des BGer vom 3. Februar 2016,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2022, IV/21/847, Seite 9

8C_911/2015, E. 4.1 mit Verweis auf den Entscheid des BGer vom

28. März 2013, 8C_996/2012, E. 4.2). Zwar musste die Beschwerdeführe-

rin vorliegend gegen die Verfügung vom 30. April 2021 Beschwerde erhe-

ben (act. II 42), um eine Fortsetzung des Abklärungsverfahrens zu

erwirken. Einerseits wurde die Beschwerdeführerin in diesem Verfahren für

den anwaltlichen Aufwand jedoch bereits schadlos gehalten (vgl. Urteil vom

5. August 2021, S. 2 [act. II 51 S. 3, Dispositiv Ziff. 4]), womit das Be-

schwerdeverfahren in streitbetroffener Hinsicht nicht nochmals zu berück-

sichtigen ist. Andererseits hob die Beschwerdegegnerin die angefochtene

Verfügung vom 30. April 2021 pendente lite auf verbunden mit der Feststel-

lung, dass nach Durchsicht der Akten weitere Abklärungen erforderlich

sind, was schliesslich zur Abschreibung des gerichtlichen Verfahrens führ-

te. In der Folge nahm (bzw. nimmt) das Verwaltungsverfahren seinen nor-

malen Fortgang.

Bereits in grundsätzlicher Hinsicht ist – anders als die Beschwerdeführerin

mit ihrem Hinweis auf den Entscheid des BGer vom 14. Dezember 2017,

9C_436/2017, 9C_746/2017) folgert (Beschwerde, S. 8, Ziff. 9) – ein Be-

schwerdeverfahren gegen einen Nichteintretensentscheid, in dessen Rah-

men das Gericht nur zu prüfen hat, ob auf eine Neuanmeldung hätte

eingetreten werden müssen, nicht vergleichbar mit einem Rückweisungs-

entscheid, welcher jedenfalls dann einen Anspruch auf unentgeltliche

Rechtspflege im Verwaltungsverfahren begründen kann, wenn die Verwal-

tung nicht bloss einzelne rechtsverbindliche Anweisungen gemäss Rück-

weisungsentscheid ohne eigenen Ermessensspielraum konkret um-

zusetzen hat, sondern das kantonale Gericht die Sache zur umfassenden

medizinischen Abklärung und Veranlassung eines polydisziplinären Gut-

achtens an die IV-Stelle zurückweist oder die Rückweisung besondere

Vorgaben rechtlicher Natur enthält (vgl. dazu Entscheid des BGer vom

18. Mai 2021, 8C_149/2021, E. 5.3.1). Dies gilt umso mehr, wenn – wie

hier – erst gar kein Urteil in der Sache erfolgte, sondern das Beschwerde-

verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wurde. Jedenfalls

ist die Beschwerdegegnerin auch nach dem Urteil vom 5. August 2021 an

keinerlei gerichtlichen Vorgaben gebunden, sondern hat(te) das Verfahren

allein nach Massgabe des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1

ATSG) fortzusetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2022, IV/21/847, Seite 10

3.2.3

In diesem Rahmen ordnete die Beschwerdegegnerin mit Schrei-

ben vom 3. Mai 2022 (act. I 4) eine bidisziplinäre Begutachtung an. Nach

Intervention des Rechtsvertreters mit Schreiben vom 6. Mai 2022 (act. I 6),

wonach stattdessen eine polydisziplinäre Begutachtung notwendig sei, er-

setzte die Beschwerdegegnerin jenes Schreiben mit Mitteilung vom 19. Mai

2022 (act. I 5) und teilte der Beschwerdeführerin mit, zwecks Klärung der

Leistungsansprüche sei eine polydisziplinäre Begutachtung erforderlich. Mit

Eingabe vom 20. Mai 2022 macht der Rechtsvertreter der Beschwerdefüh-

rerin geltend, seine Einwände vom 6. Mai 2022 hätten dazu geführt, dass

statt wie ursprünglich vorgesehen nicht eine bi-, sondern eine polydiszi-

plinäre Begutachtung durchgeführt werde.

Die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung ist prospektiv zu beurteilen.

Doch heisst dies nicht, dass alle erdenklichen Entwicklungen, die künftig

allenfalls eine Verbeiständung begründen könnten, zu berücksichtigen

wären, solange es an konkreten Anzeichen für deren Verwirklichung fehlt.

Andernfalls könnte die Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung kaum je

verneint werden (Entscheid des BGer vom 3. Februar 2017, 8C_835/2016,

E. 6.4.2). Nichts Anderes hat vorliegend zu gelten: Im Zeitpunkt der ange-

fochtenen Verfügung vom 5. November 2021 stand lediglich fest, dass wei-

tere Abklärungen medizinischer Natur zu erfolgen hatten (act. II 47).

Weitere Details betreffend das weitere Vorgehen waren noch nicht be-

kannt. Insbesondere bestand zwischen den Parteien kein Dissens hinsicht-

lich einer allfälligen Begutachtung oder deren Art (bi- oder polydisziplinär).

Ein solcher entwickelte sich – wenngleich allein vorübergehend – nach den

Angaben des Rechtsvertreters erst aufgrund seiner Einwände vom 6. Mai

2022 gegen die vorgesehene bidisziplinäre Begutachtung (vgl. Eingabe

vom 20. Mai 2022) und damit sechs Monate nach der angefochtenen Ver-

fügung. Folglich kann dieser Aspekt im streitbetroffenen Kontext nicht

berücksichtigt werden. Doch selbst wenn er zu beachten wäre, begründete

dies nicht eine besondere Komplexität des Verfahrens: Wie die Beschwer-

degegnerin in ihrer Stellungnahme vom 22. Juni 2022 festhielt, führte die

Information des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, wonach sich ihr

Gesundheitszustand aufgrund einer COVID-19-Erkrankung im März 2022

verschlechtert habe, zum Entscheid, statt der ursprünglich vorgesehenen

bidisziplinären nun eine polydisziplinäre Begutachtung in Auftrag zu geben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2022, IV/21/847, Seite 11

Wie die Beschwerdegegnerin insoweit zutreffend resümierte, ist nicht er-

sichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin die neuen Arztberichte nicht

auch selber hätte einreichen können. Da im Übrigen mit Inkrafttreten der

Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021

705) neu auch die bidisziplinären Gutachten nur noch an zugelassene Gut-

achterstellen und nach dem Zufallsprinzip vergeben werden (Art. 72bis Abs.

1bis und 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversiche-

rung; vgl. auch Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Ausführungs-

bestimmungen

zur

Änderung

des

Bundesgesetzes

über

die

Invalidenversicherung [Weiterentwicklung der IV], Erläuternder Bericht

nach Vernehmlassung, S. 16) – was auf die vorliegend erfolgte Gutach-

tensvergabe zutrifft (act. I 4-6) –, resultiert insoweit und ungeachtet der Art

der Begutachtung eine Vereinfachung des Verfahrens zur Gutachtensan-

ordnung (anders noch unter der bis am 31. Dezember 2021 massgeblichen

Rechtslage, vgl. BGer, 8C_149/2021, E. 5.3.1). Wenn überdies – wie im

derzeitigen Verfahrensstadium – hinsichtlich der angeordneten Begutach-

tung keine Uneinigkeit besteht (so etwa bezüglich der gestellten Fragen

oder der vorgesehenen Gutachterpersonen) und eine solche auch nicht

geltend gemacht wird, ist eine anwaltliche Verbeiständung nicht notwendig.

Soweit die Gutachtensanordnung vorliegend in streitgegenständlicher Hin-

sicht überhaupt zu berücksichtigen ist, begründet das Vorgehen der Be-

schwerdegegnerin, anstelle der bi- eine polydisziplinäre Begutachtung zu

veranlassen, somit keine besondere Komplexität des Verwaltungsverfah-

rens, welche die Notwendigkeit eines Rechtsvertreters zu begründen ver-

möchte.

3.2.4

Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, es beständen ge-

sundheitliche Einschränkungen, welche eine anwaltliche Vertretung auch

erforderlich machten (Beschwerde, S. 9, Ziff. 10). Entgegen ihrer Auffas-

sung sind keine Beeinträchtigungen aktenkundig, welche zwingend auf das

Erfordernis einer anwaltlichen Vertretung hindeuten. Gemäss Bericht von

med. pract. D.________ vom 20. Oktober 2021 (act. II 63) ist die Be-

schwerdeführerin in der Lage, eine Tagesstruktur aufrecht zu erhalten, den

Haushalt selber zu führen und ihre administrativen Aufgaben zu erledigen

(S. 3). Aus den Diagnosen Kombinierte und andere Persönlichkeitsstörun-

gen (ICD-10 F61.0) sowie Entwicklungsstörung (ICD-10 F81.1/81.9 [act. II

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2022, IV/21/847, Seite 12

29 S. 1]) kann nichts Anderes abgeleitet werden, zumal eine neuropsycho-

logische Untersuchung vom 26. Januar 2021 weitgehend unauffällige Leis-

tungen ergab bzw. hinsichtlich der festgestellten Einschränkungen Zweifel

bestanden und die untersuchenden Psychologinnen die Resultate aufgrund

der reduzierten Kooperation und Anstrengungsmöglichkeiten der Be-

schwerdeführerin als untere Grenze deren möglichen Leistungsfähigkeit

einstuften. Jedenfalls schlossen sie eine leichte Intelligenzminderung aus

(act. II 29 S. 4 f.). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass auch die invol-

vierten Sozialhilfebehörden bis anhin offensichtlich keinen Anlass sahen,

die Beschwerdeführerin nach dem Erwachsenenschutzrecht verbeiständen

zu lassen. Somit liegen keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen (oder

anderweitige in der Person liegenden Umstände) vor, welche die Notwen-

digkeit einer anwaltlichen Vertretung begründeten.

3.2.5

Nichts an dieser Einschätzung ändert sodann das Schreiben des

Sozialdienstes E.________ (nachfolgend Sozialdienst) vom 25. August

2021 (act. II 55 S. 3) bzw. vom 9. Dezember 2021 (Akten der Beschwerde-

führerin [act. IA] 1), worin dieser festhielt, nicht über die personellen, fachli-

chen und zeitlichen Ressourcen zu verfügen, um die Beschwerdeführerin

"im laufenden IV-Verfahren" begleiten zu können. Insoweit fällt zunächst

auf, dass die Beschwerdeführerin ihren Rechtsvertreter bereits am

25. März 2021 mandatierte bzw. für die Wahrung ihrer Interessen im IV-

Verfahren bevollmächtigte (act. II 34). Es ergeben sich keinerlei Anhalts-

punkte in den Akten und es wird auch nicht geltend gemacht, dass sich der

Sozialdienst je mit dem laufenden IV-Verfahren der Beschwerdeführerin

befasst hätte. Insofern steht zumindest die Möglichkeit im Raum, dass das

Schreiben des Sozialdienstes vom 25. August 2021, in welchem Zeitpunkt

der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bereits seit fünf Monaten man-

datiert war, lediglich zu Prozesszwecken erstellt wurde und deshalb nicht

massgeblich ist. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall in einem

zentralen Punkt von jenem Sachverhalt, wie er im beschwerdeweise ange-

rufenen (S. 9, Ziff. 10) Entscheid des BGer vom 19. April 2007 (I 115/07)

zugrunde lag, und in dem die Versicherte erst einen Anwalt beigezogen

hatte, nachdem sie erfolglos eine soziale Institution kontaktiert hatte (vgl. E.

6.1). Doch selbst wenn dies ausgeblendet würde, ist daran zu erinnern,

dass die öffentlichen Gemeinwesen, insbesondere die Sozialdienste ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2022, IV/21/847, Seite 13

pflichtet sind, ihre Klienten fachlich zu beraten, gehören doch gemäss

Art. 19 Abs. 1 lit. d des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die

öffentliche Sozialhilfe (SHG; BSG 860.1) die Beratung und Betreuung

ebenfalls zu ihren Pflichten, worunter namentlich auch die Subsidiaritätsab-

klärung fällt (vgl. Art. 3c Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 24. Oktober 2001

über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG

860.111]), also die Prüfung der Frage, ob – getreu dem in der Sozialhilfe

geltenden Grundsatz der Subsidiarität (Art. 9 Abs. 2 SHG) – u.a. Sozialver-

sicherungsleistungen (wie etwa IV-Leistungen) Leistungen der Sozialhilfe

vorgehen bzw. an diese anzurechnen sind. Entgegen der Auffassung des

Sozialdienstes, der die Akten vor seiner an den Anwalt gerichteten Bestäti-

gung wie gezeigt augenscheinlich nicht eingesehen hat, ist der vorliegende

Fall – wie dargelegt – im gegenwärtigen Stadium keineswegs schwierig.

Vielmehr liefe die Bejahung der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung

darauf hinaus, diese in vielen Verfahren gewähren zu müssen, was mit der

Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung nicht

vereinbar wäre (vgl. E. 2.2 vorne). Wenn der Sozialdienst seine gesetzli-

chen Pflichten auch in einem solchen Fall nicht wahrnimmt bzw. seine Prüf-

und Beratungspflichten an Rechtsanwälte auslagert, so hat hierfür nicht die

Invalidenversicherung mit unentgeltlicher Rechtspflege einzustehen.

3.3

Ist die Erforderlichkeit bzw. Notwendigkeit einer anwaltlichen Ver-

tretung zu verneinen, sind die weiteren Anspruchsvoraussetzungen (vgl. E.

2.1 vorne) nicht zu prüfen. Demnach hat die Beschwerdegegnerin einen

Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren mit

Verfügung vom 5. November 2021 (act. II 67) zu Recht verneint. Die dage-

gen erhobene Beschwerde ist somit abzuweisen.

4.

Mit der Abweisung der Beschwerde ist die Beschwerdeführerin als unterlie-

gend zu betrachten. Damit wird sie kostenpflichtig (Art. 108 VRPG), wes-

halb nachfolgend vorab das Gesuch um Erteilung des Rechts auf

unentgeltliche Rechtspflege zu prüfen ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2022, IV/21/847, Seite 14

4.1

Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei

von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten,

wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts-

begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun-

gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet

werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti-

gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV

Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1).

Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist aufgrund der dokumentierten

finanziellen Verhältnisse respektive ihrer Sozialhilfebedürftigkeit ausgewie-

sen (act. IA 2 f.). Im Weiteren ist die Beschwerde nicht als aussichtslos zu

qualifizieren und die anwaltliche Verbeiständung ist geboten, weshalb die

Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechts-

pflege vorliegend erfüllt sind. Das entsprechende Gesuch der Beschwerde-

führerin ist somit gutzuheissen und es ist ihr Rechtsanwalt und Notar

B.________ als amtlicher Anwalt beizuordnen.

4.2

Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG

i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betref-

fend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichts-

behörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD;

BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen

aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde

setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach

pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für

die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen

auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.--

(Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD).

Im vorliegenden Fall werden die Verfahrenskosten auf Fr. 500.-- festgesetzt

und der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der ge-

währten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 4.1 hiervor) wird die Be-

schwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss

Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008

(ZPO; SR 272) – vorläufig von der Zahlungspflicht befreit (Art. 113 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2022, IV/21/847, Seite 15

4.3

Infolge Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch

auf Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um-

kehrschluss] und Art. 108 Abs. 3 VRPG). Aufgrund der gewährten unent-

geltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________

als amtlicher Anwalt bleibt dessen amtliches Honorar festzulegen.

4.3.1

Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März

2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl-

tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem

gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der

Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung

des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert-

steuer (MWST) werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen

für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach

den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG

i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung

der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der

Stundenansatz Fr. 200.--.

4.3.2

Mit Kostennoten vom 2. Februar bzw. 27. Juni 2022 macht

Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von 7.27 und 1.25 Stunden, ge-

samthaft somit 8.52 Stunden geltend, was nicht zu beanstanden ist. Ge-

stützt darauf ist der tarifmässige Parteikostenersatz auf total Fr. 2'418.15

festzusetzen (Honorar: Fr. 2’130.-- [7.27 + 1.25 Stunden x Fr. 250.--]; Aus-

lagen: Fr. 115.30 [Fr. 90.50 + Fr. 24.80]; MWST: Fr. 172.85 [Fr. 146.90 +

Fr. 25.95]). Demnach ist Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der

Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von

Fr. 1'704.-- (8.52 Stunden x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 115.30

und die MWST von 7.7% auf Fr. 1'819.30, ausmachend Fr. 140.10, total

somit eine Entschädigung von Fr. 1'959.40, auszurichten. Vorbehalten

bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem

Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO.

4.4

Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungs-

trägerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. dazu auch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2022, IV/21/847, Seite 16

BGE 128 V 124 E. 5b S. 133; Entscheid des BGer vom 3. Juni 2009,

8C_951/2008, E. 7).

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von

Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird

die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht

gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die-

sem Verfahren auf Fr. 2'418.15 (inkl. Auslagen und MWST) festge-

setzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der

Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1'959.40

festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vor-

behalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.

6.

Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt lic. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334,

3001 Bern

Die Einzelrichterin:

Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2022, IV/21/847, Seite 17

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110)

geführt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2022, IV/21/847, Seite 5 die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. Die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 5. November 2021 sei vollumfänglich aufzuheben.
  2. a) Es sei der Beschwerdeführerin für das IV-Verwaltungsverfahren vor der IV-Stelle Bern die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. b) Eventualiter: Es sei die Beschwerdesache zur weiteren Prüfung an die IV- Stelle Bern zurück zu weisen.
  3. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleich- zeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
  4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerde- gegnerin. Mit Schreiben vom 13. und 17. Januar 2022 liess die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen zwecks Nachweis der prozessualen Bedürftigkeit ein- reichen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2022, IV/21/847, Seite 4 Mit Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2022 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 20. Mai 2022 stellt die Beschwerdeführerin die folgenden Anträge:
  5. Es sei der Schriftenwechsel wieder zu eröffnen.
  6. Es seien die beiliegenden Schreiben der IV-Stelle Bern vom 3. Mai 2022 und vom 19. Mai 2022 und die Eingabe des unterzeichneten Rechtsanwalts vom 6. Mai 2022 in Kopie als Urkunden 4 bis 6 zu den Akten zu nehmen und zum Beweis zuzulassen.
  7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegne- rin. Mit Schreiben vom 22. Juni 2022 nahm die Beschwerdegegnerin Stellung zur Eingabe vom 20. Mai 2022, wobei sie an dem mit Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2022 gestellten Rechtsbegehren auf Abweisung der Be- schwerde festhielt. Erwägungen:
  8. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  9. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  10. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2022, IV/21/847, Seite 5 die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die (Zwischen-)Verfügung vom 5. No- vember 2021 (act. II 67). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Be- schwerdeführerin auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungs- verfahren. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide, einschliesslich solcher betreffend die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  11. 2.1 Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Es besteht ein An- spruch auf unentgeltliche Vertretung, wenn die entsprechenden, für das gerichtliche Verfahren massgebenden Voraussetzungen (finanzielle Be- dürftigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit, Notwendigkeit der Vertretung; BGE 125 V 32 E. 2 S. 34; SVR 2020 IV Nr. 31 S. 110 E. 3.2; AHI 2000 S. 164 E. 2b) kumulativ erfüllt sind. Das Kriterium der Notwendigkeit der Vertretung ist dabei strenger und eingehender zu prüfen als im Gerichtsverfahren. Während im gerichtlichen Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren ist, wo die Verhältnisse es "rechtfertigen" (Art. 61 lit. f ATSG), wird in Art. 37 Abs. 4 ATSG der Begriff des "Erforderns" verwendet. Dem- zufolge wird hier eine strengere Prüfung verlangt (BGE 132 V 200 E. 5.1.3. S. 204; SVR 2009 IV Nr. 48 S. 147 E. 4.2 und 4.4.1); dies auch mit Blick Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2022, IV/21/847, Seite 6 auf die Offizialmaxime oder den Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Die sachliche Notwendigkeit der Verbeiständung wird aber nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfah- ren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird (BGE 132 V 200 E. 5.1.3 S. 204; SVR 2017 IV Nr. 38 S. 116 E. 6.4.2). 2.2 Hinsichtlich der sachlichen Gebotenheit der unentgeltlichen an- waltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist, und wenn auch eine Verbeistän- dung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrau- ensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (SVR 2020 EL Nr. 10 S. 39 E. 3.2; ARV 2015 S. 163 E. 2.2). Eine Rechtsprechung, die darauf hin- ausliefe, in praktisch allen oder den meisten Verwaltungsverfahren die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung zu bejahen oder diese unter den gleichen Voraussetzungen wie im Beschwerdeverfahren zu gewähren, stünde im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung (Entscheid des Bundes- gerichts [BGer] vom 3. Mai 2018, 8C_240/2018, E. 3.2).
  12. 3.1 3.1.1 Die Beschwerdegegnerin hat das Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren in der angefochte- nen Verfügung vom 5. November 2021 (act. II 67) mit der Begründung abgewiesen, es fehle am (kumulativ zur finanziellen Bedürftigkeit und der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2022, IV/21/847, Seite 7 fehlenden Aussichtslosigkeit vorausgesetzten [vgl. E. 2.1 vorne]) Erforder- nis der Notwendigkeit bzw. Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung. Diese hängt von der sachlichen Gebotenheit respektive von der Natur des Verfahrens ab (vgl. E. 2.2 vorne). 3.1.2 Beim vorliegenden (weiterhin laufenden) und Gegenstand der streitbetroffenen Frage bildenden Verwaltungsverfahren handelt es sich um ein Neuanmeldungsverfahren. Dieses mündete nach durchgeführtem Vor- bescheidverfahren (act. II 32) vorerst in einen Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin (Verfügung vom 30. April 2021 [act. II 39]), fand je- doch in der Folge seine Fortsetzung, nachdem die Beschwerdeführerin dagegen beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde erhoben (act. II 42) und die Beschwerdegegnerin pendente lite und verbunden mit der Feststellung, nach erneuter Durchsicht der Akten müsse auf die Neu- anmeldung eingetreten werden und es seien weitere medizinische Ab- klärungen notwendig, die Verfügung vom
  13. April 2021 wiedererwägungsweise aufgehoben hatte (act. II 46 S. 2; 47). In der Folge ordnete die Beschwerdegegnerin erst eine bidisziplinäre und schliesslich – nach Intervention des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin – eine po- lydisziplinäre Begutachtung an (act. I 4 ff.). 3.2 Ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der Beschwer- deführerin liegt nicht vor, zumal das Verwaltungsverfahren nicht die Aufhe- bung einer (schon langjährig) laufenden Invalidenrente betrifft. Zu prüfen ist somit, ob besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten bestehen, welche eine anwaltliche Verbeiständung als notwendig erscheinen lassen (vgl. E. 2.2 vorne). 3.2.1 Zunächst trifft es zwar zu, dass das Schreiben des Spitals C.________ vom 1. Februar 2021 unter dem Titel "Wiedererwägungsge- such" erfolgte (act. II 29; 31). Daraus ergibt sich jedoch, dass das Spital C.________ den Begriff der Wiedererwägung nicht in einem rechtstechni- schen Sinn und nicht bezogen auf die (unangefochten gebliebene) Verfü- gung vom 28. November 2016 (act. II 22) verwendete, hielt sie doch weiter fest, man wolle die Beschwerdeführerin "erneut" bei der IV-Stelle Bern zur Überprüfung von beruflichen Massnahmen anmelden. Die Beschwerde- gegnerin nahm denn auch die erneute Anmeldung zum Leistungsbezug Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2022, IV/21/847, Seite 8 vom 1. bzw. 19. Februar 2021 ausschliesslich als Neuanmeldungsverfah- ren an die Hand, indem sie mit Vorbescheid vom 5. März 2021 (act. II 32) ausführte, es sei im Gesuch nicht glaubhaft gemacht worden, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich geändert hätten bzw. es lägen keine neuen Befunde vor, weshalb auf das Gesuch nicht eingetreten werden könne. Nichts Anderes folgt aus der Verfügung vom 30. April 2021 (act. II 39), mit welcher – wie vorbescheidweise an- gekündigt – auf das Leistungsbegehren nicht eingetreten wurde. Zwar wur- de darin in einem Satz unter dem Titel "Stellungnahme zu den Einwänden vom 30.03.2021" festgehalten, dass die Verfügung vom 28. November 2016 nicht zweifellos unrichtig gewesen sei, weshalb sie nicht in Wiederer- wägung gezogen werde. Einerseits stellt diese blosse Feststellung ohne ausdrückliche Prüfung der Wiedererwägungsvoraussetzungen entgegen der Beschwerde (S. 7 f., Ziff. 8) keine Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dar; andererseits fand diese Feststellung allein deshalb Eingang in die Verfügung vom 30. April 2021, weil der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren einen entsprechenden An- trag und damit die Hypothese eines (mit Schreiben vom 1. bzw. 19. Febru- ar 2021 gestellten [act. II 29 S. 1 f., 31 S. 2 f.]) Wiedererwägungsgesuchs (ohne weitere Begründung) in den Raum stellte (act. II 33 S. 1 f.). Entgegen der Beschwerde (S. 7, Ziff. 8) ändert dies jedoch nichts daran, dass bezo- gen auf die Verfügung vom 28. November 2016 weder im Rahmen der Ver- fügung vom
  14. April 2021 noch im vorherigen oder späteren Verwaltungsverfahren je eine Wiedererwägung durchgeführt oder eine ent- sprechende Verfügung erlassen wurde. Der Rechtsvertreter der Beschwer- deführerin hat denn auch nach der durch die Beschwerdegegnerin pendente lite wiedererwogenen Verfügung vom 30. April 2021 (act. II 47) ausweislich der Akten zu keinem Zeitpunkt die Wiedererwägung der Verfü- gung vom 28. November 2016 beantragt. Soweit er durch seine Einlassun- gen, zu welchen wie gezeigt objektiv kein Anlass bestand, allenfalls eine Verkomplizierung des Verfahrens bewirkte, vermag dies keine Notwendig- keit einer anwaltlichen Verbeiständung zu begründen. 3.2.2 Ein Neuanmeldungsverfahren ist normalerweise nicht von über- durchschnittlicher, die Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung be- gründenden Komplexität (vgl. Entscheid des BGer vom 3. Februar 2016, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2022, IV/21/847, Seite 9 8C_911/2015, E. 4.1 mit Verweis auf den Entscheid des BGer vom
  15. März 2013, 8C_996/2012, E. 4.2). Zwar musste die Beschwerdeführe- rin vorliegend gegen die Verfügung vom 30. April 2021 Beschwerde erhe- ben (act. II 42), um eine Fortsetzung des Abklärungsverfahrens zu erwirken. Einerseits wurde die Beschwerdeführerin in diesem Verfahren für den anwaltlichen Aufwand jedoch bereits schadlos gehalten (vgl. Urteil vom
  16. August 2021, S. 2 [act. II 51 S. 3, Dispositiv Ziff. 4]), womit das Be- schwerdeverfahren in streitbetroffener Hinsicht nicht nochmals zu berück- sichtigen ist. Andererseits hob die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung vom 30. April 2021 pendente lite auf verbunden mit der Feststel- lung, dass nach Durchsicht der Akten weitere Abklärungen erforderlich sind, was schliesslich zur Abschreibung des gerichtlichen Verfahrens führ- te. In der Folge nahm (bzw. nimmt) das Verwaltungsverfahren seinen nor- malen Fortgang. Bereits in grundsätzlicher Hinsicht ist – anders als die Beschwerdeführerin mit ihrem Hinweis auf den Entscheid des BGer vom 14. Dezember 2017, 9C_436/2017, 9C_746/2017) folgert (Beschwerde, S. 8, Ziff. 9) – ein Be- schwerdeverfahren gegen einen Nichteintretensentscheid, in dessen Rah- men das Gericht nur zu prüfen hat, ob auf eine Neuanmeldung hätte eingetreten werden müssen, nicht vergleichbar mit einem Rückweisungs- entscheid, welcher jedenfalls dann einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren begründen kann, wenn die Verwal- tung nicht bloss einzelne rechtsverbindliche Anweisungen gemäss Rück- weisungsentscheid ohne eigenen Ermessensspielraum konkret um- zusetzen hat, sondern das kantonale Gericht die Sache zur umfassenden medizinischen Abklärung und Veranlassung eines polydisziplinären Gut- achtens an die IV-Stelle zurückweist oder die Rückweisung besondere Vorgaben rechtlicher Natur enthält (vgl. dazu Entscheid des BGer vom
  17. Mai 2021, 8C_149/2021, E. 5.3.1). Dies gilt umso mehr, wenn – wie hier – erst gar kein Urteil in der Sache erfolgte, sondern das Beschwerde- verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wurde. Jedenfalls ist die Beschwerdegegnerin auch nach dem Urteil vom 5. August 2021 an keinerlei gerichtlichen Vorgaben gebunden, sondern hat(te) das Verfahren allein nach Massgabe des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) fortzusetzen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2022, IV/21/847, Seite 10 3.2.3 In diesem Rahmen ordnete die Beschwerdegegnerin mit Schrei- ben vom 3. Mai 2022 (act. I 4) eine bidisziplinäre Begutachtung an. Nach Intervention des Rechtsvertreters mit Schreiben vom 6. Mai 2022 (act. I 6), wonach stattdessen eine polydisziplinäre Begutachtung notwendig sei, er- setzte die Beschwerdegegnerin jenes Schreiben mit Mitteilung vom 19. Mai 2022 (act. I 5) und teilte der Beschwerdeführerin mit, zwecks Klärung der Leistungsansprüche sei eine polydisziplinäre Begutachtung erforderlich. Mit Eingabe vom 20. Mai 2022 macht der Rechtsvertreter der Beschwerdefüh- rerin geltend, seine Einwände vom 6. Mai 2022 hätten dazu geführt, dass statt wie ursprünglich vorgesehen nicht eine bi-, sondern eine polydiszi- plinäre Begutachtung durchgeführt werde. Die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung ist prospektiv zu beurteilen. Doch heisst dies nicht, dass alle erdenklichen Entwicklungen, die künftig allenfalls eine Verbeiständung begründen könnten, zu berücksichtigen wären, solange es an konkreten Anzeichen für deren Verwirklichung fehlt. Andernfalls könnte die Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung kaum je verneint werden (Entscheid des BGer vom 3. Februar 2017, 8C_835/2016, E. 6.4.2). Nichts Anderes hat vorliegend zu gelten: Im Zeitpunkt der ange- fochtenen Verfügung vom 5. November 2021 stand lediglich fest, dass wei- tere Abklärungen medizinischer Natur zu erfolgen hatten (act. II 47). Weitere Details betreffend das weitere Vorgehen waren noch nicht be- kannt. Insbesondere bestand zwischen den Parteien kein Dissens hinsicht- lich einer allfälligen Begutachtung oder deren Art (bi- oder polydisziplinär). Ein solcher entwickelte sich – wenngleich allein vorübergehend – nach den Angaben des Rechtsvertreters erst aufgrund seiner Einwände vom 6. Mai 2022 gegen die vorgesehene bidisziplinäre Begutachtung (vgl. Eingabe vom 20. Mai 2022) und damit sechs Monate nach der angefochtenen Ver- fügung. Folglich kann dieser Aspekt im streitbetroffenen Kontext nicht berücksichtigt werden. Doch selbst wenn er zu beachten wäre, begründete dies nicht eine besondere Komplexität des Verfahrens: Wie die Beschwer- degegnerin in ihrer Stellungnahme vom 22. Juni 2022 festhielt, führte die Information des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, wonach sich ihr Gesundheitszustand aufgrund einer COVID-19-Erkrankung im März 2022 verschlechtert habe, zum Entscheid, statt der ursprünglich vorgesehenen bidisziplinären nun eine polydisziplinäre Begutachtung in Auftrag zu geben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2022, IV/21/847, Seite 11 Wie die Beschwerdegegnerin insoweit zutreffend resümierte, ist nicht er- sichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin die neuen Arztberichte nicht auch selber hätte einreichen können. Da im Übrigen mit Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705) neu auch die bidisziplinären Gutachten nur noch an zugelassene Gut- achterstellen und nach dem Zufallsprinzip vergeben werden (Art. 72bis Abs. 1bis und 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversiche- rung; vgl. auch Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Ausführungs- bestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [Weiterentwicklung der IV], Erläuternder Bericht nach Vernehmlassung, S. 16) – was auf die vorliegend erfolgte Gutach- tensvergabe zutrifft (act. I 4-6) –, resultiert insoweit und ungeachtet der Art der Begutachtung eine Vereinfachung des Verfahrens zur Gutachtensan- ordnung (anders noch unter der bis am 31. Dezember 2021 massgeblichen Rechtslage, vgl. BGer, 8C_149/2021, E. 5.3.1). Wenn überdies – wie im derzeitigen Verfahrensstadium – hinsichtlich der angeordneten Begutach- tung keine Uneinigkeit besteht (so etwa bezüglich der gestellten Fragen oder der vorgesehenen Gutachterpersonen) und eine solche auch nicht geltend gemacht wird, ist eine anwaltliche Verbeiständung nicht notwendig. Soweit die Gutachtensanordnung vorliegend in streitgegenständlicher Hin- sicht überhaupt zu berücksichtigen ist, begründet das Vorgehen der Be- schwerdegegnerin, anstelle der bi- eine polydisziplinäre Begutachtung zu veranlassen, somit keine besondere Komplexität des Verwaltungsverfah- rens, welche die Notwendigkeit eines Rechtsvertreters zu begründen ver- möchte. 3.2.4 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, es beständen ge- sundheitliche Einschränkungen, welche eine anwaltliche Vertretung auch erforderlich machten (Beschwerde, S. 9, Ziff. 10). Entgegen ihrer Auffas- sung sind keine Beeinträchtigungen aktenkundig, welche zwingend auf das Erfordernis einer anwaltlichen Vertretung hindeuten. Gemäss Bericht von med. pract. D.________ vom 20. Oktober 2021 (act. II 63) ist die Be- schwerdeführerin in der Lage, eine Tagesstruktur aufrecht zu erhalten, den Haushalt selber zu führen und ihre administrativen Aufgaben zu erledigen (S. 3). Aus den Diagnosen Kombinierte und andere Persönlichkeitsstörun- gen (ICD-10 F61.0) sowie Entwicklungsstörung (ICD-10 F81.1/81.9 [act. II Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2022, IV/21/847, Seite 12 29 S. 1]) kann nichts Anderes abgeleitet werden, zumal eine neuropsycho- logische Untersuchung vom 26. Januar 2021 weitgehend unauffällige Leis- tungen ergab bzw. hinsichtlich der festgestellten Einschränkungen Zweifel bestanden und die untersuchenden Psychologinnen die Resultate aufgrund der reduzierten Kooperation und Anstrengungsmöglichkeiten der Be- schwerdeführerin als untere Grenze deren möglichen Leistungsfähigkeit einstuften. Jedenfalls schlossen sie eine leichte Intelligenzminderung aus (act. II 29 S. 4 f.). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass auch die invol- vierten Sozialhilfebehörden bis anhin offensichtlich keinen Anlass sahen, die Beschwerdeführerin nach dem Erwachsenenschutzrecht verbeiständen zu lassen. Somit liegen keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen (oder anderweitige in der Person liegenden Umstände) vor, welche die Notwen- digkeit einer anwaltlichen Vertretung begründeten. 3.2.5 Nichts an dieser Einschätzung ändert sodann das Schreiben des Sozialdienstes E.________ (nachfolgend Sozialdienst) vom 25. August 2021 (act. II 55 S. 3) bzw. vom 9. Dezember 2021 (Akten der Beschwerde- führerin [act. IA] 1), worin dieser festhielt, nicht über die personellen, fachli- chen und zeitlichen Ressourcen zu verfügen, um die Beschwerdeführerin "im laufenden IV-Verfahren" begleiten zu können. Insoweit fällt zunächst auf, dass die Beschwerdeführerin ihren Rechtsvertreter bereits am
  18. März 2021 mandatierte bzw. für die Wahrung ihrer Interessen im IV- Verfahren bevollmächtigte (act. II 34). Es ergeben sich keinerlei Anhalts- punkte in den Akten und es wird auch nicht geltend gemacht, dass sich der Sozialdienst je mit dem laufenden IV-Verfahren der Beschwerdeführerin befasst hätte. Insofern steht zumindest die Möglichkeit im Raum, dass das Schreiben des Sozialdienstes vom 25. August 2021, in welchem Zeitpunkt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bereits seit fünf Monaten man- datiert war, lediglich zu Prozesszwecken erstellt wurde und deshalb nicht massgeblich ist. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall in einem zentralen Punkt von jenem Sachverhalt, wie er im beschwerdeweise ange- rufenen (S. 9, Ziff. 10) Entscheid des BGer vom 19. April 2007 (I 115/07) zugrunde lag, und in dem die Versicherte erst einen Anwalt beigezogen hatte, nachdem sie erfolglos eine soziale Institution kontaktiert hatte (vgl. E. 6.1). Doch selbst wenn dies ausgeblendet würde, ist daran zu erinnern, dass die öffentlichen Gemeinwesen, insbesondere die Sozialdienste ver- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2022, IV/21/847, Seite 13 pflichtet sind, ihre Klienten fachlich zu beraten, gehören doch gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (SHG; BSG 860.1) die Beratung und Betreuung ebenfalls zu ihren Pflichten, worunter namentlich auch die Subsidiaritätsab- klärung fällt (vgl. Art. 3c Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111]), also die Prüfung der Frage, ob – getreu dem in der Sozialhilfe geltenden Grundsatz der Subsidiarität (Art. 9 Abs. 2 SHG) – u.a. Sozialver- sicherungsleistungen (wie etwa IV-Leistungen) Leistungen der Sozialhilfe vorgehen bzw. an diese anzurechnen sind. Entgegen der Auffassung des Sozialdienstes, der die Akten vor seiner an den Anwalt gerichteten Bestäti- gung wie gezeigt augenscheinlich nicht eingesehen hat, ist der vorliegende Fall – wie dargelegt – im gegenwärtigen Stadium keineswegs schwierig. Vielmehr liefe die Bejahung der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung darauf hinaus, diese in vielen Verfahren gewähren zu müssen, was mit der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung nicht vereinbar wäre (vgl. E. 2.2 vorne). Wenn der Sozialdienst seine gesetzli- chen Pflichten auch in einem solchen Fall nicht wahrnimmt bzw. seine Prüf- und Beratungspflichten an Rechtsanwälte auslagert, so hat hierfür nicht die Invalidenversicherung mit unentgeltlicher Rechtspflege einzustehen. 3.3 Ist die Erforderlichkeit bzw. Notwendigkeit einer anwaltlichen Ver- tretung zu verneinen, sind die weiteren Anspruchsvoraussetzungen (vgl. E. 2.1 vorne) nicht zu prüfen. Demnach hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren mit Verfügung vom 5. November 2021 (act. II 67) zu Recht verneint. Die dage- gen erhobene Beschwerde ist somit abzuweisen.
  19. Mit der Abweisung der Beschwerde ist die Beschwerdeführerin als unterlie- gend zu betrachten. Damit wird sie kostenpflichtig (Art. 108 VRPG), wes- halb nachfolgend vorab das Gesuch um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege zu prüfen ist. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2022, IV/21/847, Seite 14 4.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist aufgrund der dokumentierten finanziellen Verhältnisse respektive ihrer Sozialhilfebedürftigkeit ausgewie- sen (act. IA 2 f.). Im Weiteren ist die Beschwerde nicht als aussichtslos zu qualifizieren und die anwaltliche Verbeiständung ist geboten, weshalb die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechts- pflege vorliegend erfüllt sind. Das entsprechende Gesuch der Beschwerde- führerin ist somit gutzuheissen und es ist ihr Rechtsanwalt und Notar B.________ als amtlicher Anwalt beizuordnen. 4.2 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betref- fend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Im vorliegenden Fall werden die Verfahrenskosten auf Fr. 500.-- festgesetzt und der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der ge- währten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 4.1 hiervor) wird die Be- schwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – vorläufig von der Zahlungspflicht befreit (Art. 113 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2022, IV/21/847, Seite 15 4.3 Infolge Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss] und Art. 108 Abs. 3 VRPG). Aufgrund der gewährten unent- geltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt bleibt dessen amtliches Honorar festzulegen. 4.3.1 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer (MWST) werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. 4.3.2 Mit Kostennoten vom 2. Februar bzw. 27. Juni 2022 macht Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von 7.27 und 1.25 Stunden, ge- samthaft somit 8.52 Stunden geltend, was nicht zu beanstanden ist. Ge- stützt darauf ist der tarifmässige Parteikostenersatz auf total Fr. 2'418.15 festzusetzen (Honorar: Fr. 2’130.-- [7.27 + 1.25 Stunden x Fr. 250.--]; Aus- lagen: Fr. 115.30 [Fr. 90.50 + Fr. 24.80]; MWST: Fr. 172.85 [Fr. 146.90 + Fr. 25.95]). Demnach ist Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'704.-- (8.52 Stunden x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 115.30 und die MWST von 7.7% auf Fr. 1'819.30, ausmachend Fr. 140.10, total somit eine Entschädigung von Fr. 1'959.40, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO. 4.4 Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungs- trägerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. dazu auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2022, IV/21/847, Seite 16 BGE 128 V 124 E. 5b S. 133; Entscheid des BGer vom 3. Juni 2009, 8C_951/2008, E. 7). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
  20. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  21. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen.
  22. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
  23. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  24. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 2'418.15 (inkl. Auslagen und MWST) festge- setzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1'959.40 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vor- behalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
  25. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt lic. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2022, IV/21/847, Seite 17 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 21 847 IV

WIS/GET/STA

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil der Einzelrichterin vom 24. Oktober 2022

Verwaltungsrichterin Wiedmer

Gerichtsschreiber Germann

A.________

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B.________

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Bern

Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

betreffend Verfügung vom 5. November 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2022, IV/21/847, Seite 2

Sachverhalt:

A.

A.a.

Die … geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerde-

führerin) meldete sich im März 2016 unter Hinweis auf psychische Be-

schwerden sowie Knie-, Schulter- und Rückenprobleme bei der

Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten

der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], 1; 10).

Nachdem die IVB medizinische Berichte beigezogen, den Sachverhalt in

erwerblicher Hinsicht abgeklärt und das medizinische Dossier dem Regio-

nalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung vorgelegt hatte, verneinte sie

mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 28. November 2016 (act. II

22) einen Anspruch auf Leistungen der IV.

A.b.

Im Februar 2021 reichte das Spital C.________ bzw. die Versicherte (act. II

29; 31) bei der IVB erneut eine (mit "Wiedererwägungsgesuch" betitelte)

Anmeldung zum Leistungsbezug ein. Mit Verfügung vom 30. April 2021

(act. II 39) trat die IVB nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren auf das

Leistungsgesuch mit der Begründung, es sei keine Veränderung in den

gesundheitlichen Verhältnissen glaubhaft gemacht, nicht ein. Im Rahmen

der dagegen beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern erhobenen Be-

schwerde (act. II 42) hob die IVB die angefochtene Verfügung vom 30. April

2021 wiedererwägungsweise und verbunden mit der Feststellung auf, dass

auf die Neuanmeldung eingetreten werden müsse und weitere Abklärungen

notwendig seien (act. II 46 f.). Mit Urteil vom 5. August 2021 (VGE

IV/2021/401 [act. II 51]) schrieb das Verwaltungsgericht das Verfahren vom

Geschäftsverzeichnis ab.

Mit Schreiben vom 10. August 2021 (act. II 52 S. 1 f.) beantragte Rechts-

anwalt B.________ namens der Versicherten bei der IVB die Bewilligung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2022, IV/21/847, Seite 3

der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung im Verwaltungsver-

fahren. Mit Verfügung vom 5. November 2021 (act. II 67) wies die IVB die-

ses Gesuch ab.

Nach Vorlage beim RAD (act. II 73 ff.) ordnete die IVB mit Schreiben vom

3. Mai 2022 (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 4) eine bidisziplinäre

Begutachtung an. Nachdem der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin

beantragt hatte, es sei die Zufallszuweisung zugunsten eines polydiszi-

plinären Gutachtens zu wiederholen (act. I 6), teilte die IVB der Beschwer-

deführerin mit Schreiben vom 19. Mai 2022 mit, zur Klärung der

Leistungsansprüche sei eine polydisziplinäre Begutachtung notwendig (act.

I 5).

B.

Gegen die Verfügung vom 5. November 2021 liess die Versicherte, vertre-

ten durch Rechtsanwalt und Notar B.________, mit Eingabe vom 8. De-

zember

2021

Beschwerde

erheben.

Sie

stellt

die

folgenden

Rechtsbegehren:

1.

Die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 5. November 2021 sei vollumfänglich

aufzuheben.

2.

a) Es sei der Beschwerdeführerin für das IV-Verwaltungsverfahren vor der

IV-Stelle Bern die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren.

b) Eventualiter: Es sei die Beschwerdesache zur weiteren Prüfung an die IV-

Stelle Bern zurück zu weisen.

3.

Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die

volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleich-

zeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu gewähren.

4.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerde-

gegnerin.

Mit Schreiben vom 13. und 17. Januar 2022 liess die Beschwerdeführerin

weitere Unterlagen zwecks Nachweis der prozessualen Bedürftigkeit ein-

reichen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2022, IV/21/847, Seite 4

Mit Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2022 beantragt die Beschwerde-

gegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Mit Eingabe vom 20. Mai 2022 stellt die Beschwerdeführerin die folgenden

Anträge:

1.

Es sei der Schriftenwechsel wieder zu eröffnen.

2.

Es seien die beiliegenden Schreiben der IV-Stelle Bern vom 3. Mai 2022

und vom 19. Mai 2022 und die Eingabe des unterzeichneten Rechtsanwalts

vom 6. Mai 2022 in Kopie als Urkunden 4 bis 6 zu den Akten zu nehmen

und zum Beweis zuzulassen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegne-

rin.

Mit Schreiben vom 22. Juni 2022 nahm die Beschwerdegegnerin Stellung

zur Eingabe vom 20. Mai 2022, wobei sie an dem mit Beschwerdeantwort

vom 19. Januar 2022 gestellten Rechtsbegehren auf Abweisung der Be-

schwerde festhielt.

Erwägungen:

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-

rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-

anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ-

gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie

zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2022, IV/21/847, Seite 5

die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen

über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1

i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-

tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be-

schwerde einzutreten.

1.2

Anfechtungsobjekt bildet die (Zwischen-)Verfügung vom 5. No-

vember 2021 (act. II 67). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Be-

schwerdeführerin auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungs-

verfahren.

1.3

Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte-

rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi-

schenentscheide, einschliesslich solcher betreffend die unentgeltliche

Rechtspflege (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG).

1.4

Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der

gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo

die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Es besteht ein An-

spruch auf unentgeltliche Vertretung, wenn die entsprechenden, für das

gerichtliche Verfahren massgebenden Voraussetzungen (finanzielle Be-

dürftigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit, Notwendigkeit der Vertretung; BGE

125 V 32 E. 2 S. 34; SVR 2020 IV Nr. 31 S. 110 E. 3.2; AHI 2000 S. 164 E.

2b) kumulativ erfüllt sind. Das Kriterium der Notwendigkeit der Vertretung

ist dabei strenger und eingehender zu prüfen als im Gerichtsverfahren.

Während im gerichtlichen Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu

gewähren ist, wo die Verhältnisse es "rechtfertigen" (Art. 61 lit. f ATSG),

wird in Art. 37 Abs. 4 ATSG der Begriff des "Erforderns" verwendet. Dem-

zufolge wird hier eine strengere Prüfung verlangt (BGE 132 V 200 E. 5.1.3.

S. 204; SVR 2009 IV Nr. 48 S. 147 E. 4.2 und 4.4.1); dies auch mit Blick

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2022, IV/21/847, Seite 6

auf die Offizialmaxime oder den Untersuchungsgrundsatz, wonach die

Behörde gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts

mitzuwirken. Die sachliche Notwendigkeit der Verbeiständung wird aber

nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfah-

ren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird (BGE 132 V 200 E. 5.1.3

S. 204; SVR 2017 IV Nr. 38 S. 116 E. 6.4.2).

2.2

Hinsichtlich der sachlichen Gebotenheit der unentgeltlichen an-

waltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren sind die Umstände des

Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie

die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei

fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit

des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in

Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden.

Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen

Person droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls

bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder

rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person auf

sich alleine gestellt nicht gewachsen ist, und wenn auch eine Verbeistän-

dung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrau-

ensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (SVR 2020 EL Nr. 10 S.

39 E. 3.2; ARV 2015 S. 163 E. 2.2). Eine Rechtsprechung, die darauf hin-

ausliefe, in praktisch allen oder den meisten Verwaltungsverfahren die

Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung zu bejahen oder diese unter den

gleichen Voraussetzungen wie im Beschwerdeverfahren zu gewähren,

stünde im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung (Entscheid des Bundes-

gerichts [BGer] vom 3. Mai 2018, 8C_240/2018, E. 3.2).

3.

3.1

3.1.1

Die Beschwerdegegnerin hat das Gesuch um Gewährung der un-

entgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren in der angefochte-

nen Verfügung vom 5. November 2021 (act. II 67) mit der Begründung

abgewiesen, es fehle am (kumulativ zur finanziellen Bedürftigkeit und der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2022, IV/21/847, Seite 7

fehlenden Aussichtslosigkeit vorausgesetzten [vgl. E. 2.1 vorne]) Erforder-

nis der Notwendigkeit bzw. Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung.

Diese hängt von der sachlichen Gebotenheit respektive von der Natur des

Verfahrens ab (vgl. E. 2.2 vorne).

3.1.2

Beim vorliegenden (weiterhin laufenden) und Gegenstand der

streitbetroffenen Frage bildenden Verwaltungsverfahren handelt es sich um

ein Neuanmeldungsverfahren. Dieses mündete nach durchgeführtem Vor-

bescheidverfahren (act. II 32) vorerst in einen Nichteintretensentscheid der

Beschwerdegegnerin (Verfügung vom 30. April 2021 [act. II 39]), fand je-

doch in der Folge seine Fortsetzung, nachdem die Beschwerdeführerin

dagegen beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde erhoben

(act. II 42) und die Beschwerdegegnerin pendente lite und verbunden mit

der Feststellung, nach erneuter Durchsicht der Akten müsse auf die Neu-

anmeldung eingetreten werden und es seien weitere medizinische Ab-

klärungen

notwendig,

die

Verfügung

vom

30.

April

2021

wiedererwägungsweise aufgehoben hatte (act. II 46 S. 2; 47). In der Folge

ordnete die Beschwerdegegnerin erst eine bidisziplinäre und schliesslich –

nach Intervention des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin – eine po-

lydisziplinäre Begutachtung an (act. I 4 ff.).

3.2

Ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der Beschwer-

deführerin liegt nicht vor, zumal das Verwaltungsverfahren nicht die Aufhe-

bung einer (schon langjährig) laufenden Invalidenrente betrifft. Zu prüfen ist

somit, ob besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten bestehen,

welche eine anwaltliche Verbeiständung als notwendig erscheinen lassen

(vgl. E. 2.2 vorne).

3.2.1

Zunächst trifft es zwar zu, dass das Schreiben des Spitals

C.________ vom 1. Februar 2021 unter dem Titel "Wiedererwägungsge-

such" erfolgte (act. II 29; 31). Daraus ergibt sich jedoch, dass das Spital

C.________ den Begriff der Wiedererwägung nicht in einem rechtstechni-

schen Sinn und nicht bezogen auf die (unangefochten gebliebene) Verfü-

gung vom 28. November 2016 (act. II 22) verwendete, hielt sie doch weiter

fest, man wolle die Beschwerdeführerin "erneut" bei der IV-Stelle Bern zur

Überprüfung von beruflichen Massnahmen anmelden. Die Beschwerde-

gegnerin nahm denn auch die erneute Anmeldung zum Leistungsbezug

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2022, IV/21/847, Seite 8

vom 1. bzw. 19. Februar 2021 ausschliesslich als Neuanmeldungsverfah-

ren an die Hand, indem sie mit Vorbescheid vom 5. März 2021 (act. II 32)

ausführte, es sei im Gesuch nicht glaubhaft gemacht worden, dass sich die

tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich geändert

hätten bzw. es lägen keine neuen Befunde vor, weshalb auf das Gesuch

nicht eingetreten werden könne. Nichts Anderes folgt aus der Verfügung

vom 30. April 2021 (act. II 39), mit welcher – wie vorbescheidweise an-

gekündigt – auf das Leistungsbegehren nicht eingetreten wurde. Zwar wur-

de darin in einem Satz unter dem Titel "Stellungnahme zu den Einwänden

vom 30.03.2021" festgehalten, dass die Verfügung vom 28. November

2016 nicht zweifellos unrichtig gewesen sei, weshalb sie nicht in Wiederer-

wägung gezogen werde. Einerseits stellt diese blosse Feststellung ohne

ausdrückliche Prüfung der Wiedererwägungsvoraussetzungen entgegen

der Beschwerde (S. 7 f., Ziff. 8) keine Wiedererwägung im Sinne von Art.

53 Abs. 2 ATSG dar; andererseits fand diese Feststellung allein deshalb

Eingang in die Verfügung vom 30. April 2021, weil der Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren einen entsprechenden An-

trag und damit die Hypothese eines (mit Schreiben vom 1. bzw. 19. Febru-

ar 2021 gestellten [act. II 29 S. 1 f., 31 S. 2 f.]) Wiedererwägungsgesuchs

(ohne weitere Begründung) in den Raum stellte (act. II 33 S. 1 f.). Entgegen

der Beschwerde (S. 7, Ziff. 8) ändert dies jedoch nichts daran, dass bezo-

gen auf die Verfügung vom 28. November 2016 weder im Rahmen der Ver-

fügung

vom

30. April

2021

noch

im

vorherigen

oder

späteren

Verwaltungsverfahren je eine Wiedererwägung durchgeführt oder eine ent-

sprechende Verfügung erlassen wurde. Der Rechtsvertreter der Beschwer-

deführerin hat denn auch nach der durch die Beschwerdegegnerin

pendente lite wiedererwogenen Verfügung vom 30. April 2021 (act. II 47)

ausweislich der Akten zu keinem Zeitpunkt die Wiedererwägung der Verfü-

gung vom 28. November 2016 beantragt. Soweit er durch seine Einlassun-

gen, zu welchen wie gezeigt objektiv kein Anlass bestand, allenfalls eine

Verkomplizierung des Verfahrens bewirkte, vermag dies keine Notwendig-

keit einer anwaltlichen Verbeiständung zu begründen.

3.2.2

Ein Neuanmeldungsverfahren ist normalerweise nicht von über-

durchschnittlicher, die Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung be-

gründenden Komplexität (vgl. Entscheid des BGer vom 3. Februar 2016,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2022, IV/21/847, Seite 9

8C_911/2015, E. 4.1 mit Verweis auf den Entscheid des BGer vom

28. März 2013, 8C_996/2012, E. 4.2). Zwar musste die Beschwerdeführe-

rin vorliegend gegen die Verfügung vom 30. April 2021 Beschwerde erhe-

ben (act. II 42), um eine Fortsetzung des Abklärungsverfahrens zu

erwirken. Einerseits wurde die Beschwerdeführerin in diesem Verfahren für

den anwaltlichen Aufwand jedoch bereits schadlos gehalten (vgl. Urteil vom

5. August 2021, S. 2 [act. II 51 S. 3, Dispositiv Ziff. 4]), womit das Be-

schwerdeverfahren in streitbetroffener Hinsicht nicht nochmals zu berück-

sichtigen ist. Andererseits hob die Beschwerdegegnerin die angefochtene

Verfügung vom 30. April 2021 pendente lite auf verbunden mit der Feststel-

lung, dass nach Durchsicht der Akten weitere Abklärungen erforderlich

sind, was schliesslich zur Abschreibung des gerichtlichen Verfahrens führ-

te. In der Folge nahm (bzw. nimmt) das Verwaltungsverfahren seinen nor-

malen Fortgang.

Bereits in grundsätzlicher Hinsicht ist – anders als die Beschwerdeführerin

mit ihrem Hinweis auf den Entscheid des BGer vom 14. Dezember 2017,

9C_436/2017, 9C_746/2017) folgert (Beschwerde, S. 8, Ziff. 9) – ein Be-

schwerdeverfahren gegen einen Nichteintretensentscheid, in dessen Rah-

men das Gericht nur zu prüfen hat, ob auf eine Neuanmeldung hätte

eingetreten werden müssen, nicht vergleichbar mit einem Rückweisungs-

entscheid, welcher jedenfalls dann einen Anspruch auf unentgeltliche

Rechtspflege im Verwaltungsverfahren begründen kann, wenn die Verwal-

tung nicht bloss einzelne rechtsverbindliche Anweisungen gemäss Rück-

weisungsentscheid ohne eigenen Ermessensspielraum konkret um-

zusetzen hat, sondern das kantonale Gericht die Sache zur umfassenden

medizinischen Abklärung und Veranlassung eines polydisziplinären Gut-

achtens an die IV-Stelle zurückweist oder die Rückweisung besondere

Vorgaben rechtlicher Natur enthält (vgl. dazu Entscheid des BGer vom

18. Mai 2021, 8C_149/2021, E. 5.3.1). Dies gilt umso mehr, wenn – wie

hier – erst gar kein Urteil in der Sache erfolgte, sondern das Beschwerde-

verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wurde. Jedenfalls

ist die Beschwerdegegnerin auch nach dem Urteil vom 5. August 2021 an

keinerlei gerichtlichen Vorgaben gebunden, sondern hat(te) das Verfahren

allein nach Massgabe des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1

ATSG) fortzusetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2022, IV/21/847, Seite 10

3.2.3

In diesem Rahmen ordnete die Beschwerdegegnerin mit Schrei-

ben vom 3. Mai 2022 (act. I 4) eine bidisziplinäre Begutachtung an. Nach

Intervention des Rechtsvertreters mit Schreiben vom 6. Mai 2022 (act. I 6),

wonach stattdessen eine polydisziplinäre Begutachtung notwendig sei, er-

setzte die Beschwerdegegnerin jenes Schreiben mit Mitteilung vom 19. Mai

2022 (act. I 5) und teilte der Beschwerdeführerin mit, zwecks Klärung der

Leistungsansprüche sei eine polydisziplinäre Begutachtung erforderlich. Mit

Eingabe vom 20. Mai 2022 macht der Rechtsvertreter der Beschwerdefüh-

rerin geltend, seine Einwände vom 6. Mai 2022 hätten dazu geführt, dass

statt wie ursprünglich vorgesehen nicht eine bi-, sondern eine polydiszi-

plinäre Begutachtung durchgeführt werde.

Die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung ist prospektiv zu beurteilen.

Doch heisst dies nicht, dass alle erdenklichen Entwicklungen, die künftig

allenfalls eine Verbeiständung begründen könnten, zu berücksichtigen

wären, solange es an konkreten Anzeichen für deren Verwirklichung fehlt.

Andernfalls könnte die Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung kaum je

verneint werden (Entscheid des BGer vom 3. Februar 2017, 8C_835/2016,

E. 6.4.2). Nichts Anderes hat vorliegend zu gelten: Im Zeitpunkt der ange-

fochtenen Verfügung vom 5. November 2021 stand lediglich fest, dass wei-

tere Abklärungen medizinischer Natur zu erfolgen hatten (act. II 47).

Weitere Details betreffend das weitere Vorgehen waren noch nicht be-

kannt. Insbesondere bestand zwischen den Parteien kein Dissens hinsicht-

lich einer allfälligen Begutachtung oder deren Art (bi- oder polydisziplinär).

Ein solcher entwickelte sich – wenngleich allein vorübergehend – nach den

Angaben des Rechtsvertreters erst aufgrund seiner Einwände vom 6. Mai

2022 gegen die vorgesehene bidisziplinäre Begutachtung (vgl. Eingabe

vom 20. Mai 2022) und damit sechs Monate nach der angefochtenen Ver-

fügung. Folglich kann dieser Aspekt im streitbetroffenen Kontext nicht

berücksichtigt werden. Doch selbst wenn er zu beachten wäre, begründete

dies nicht eine besondere Komplexität des Verfahrens: Wie die Beschwer-

degegnerin in ihrer Stellungnahme vom 22. Juni 2022 festhielt, führte die

Information des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, wonach sich ihr

Gesundheitszustand aufgrund einer COVID-19-Erkrankung im März 2022

verschlechtert habe, zum Entscheid, statt der ursprünglich vorgesehenen

bidisziplinären nun eine polydisziplinäre Begutachtung in Auftrag zu geben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2022, IV/21/847, Seite 11

Wie die Beschwerdegegnerin insoweit zutreffend resümierte, ist nicht er-

sichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin die neuen Arztberichte nicht

auch selber hätte einreichen können. Da im Übrigen mit Inkrafttreten der

Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021

705) neu auch die bidisziplinären Gutachten nur noch an zugelassene Gut-

achterstellen und nach dem Zufallsprinzip vergeben werden (Art. 72bis Abs.

1bis und 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversiche-

rung; vgl. auch Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Ausführungs-

bestimmungen

zur

Änderung

des

Bundesgesetzes

über

die

Invalidenversicherung [Weiterentwicklung der IV], Erläuternder Bericht

nach Vernehmlassung, S. 16) – was auf die vorliegend erfolgte Gutach-

tensvergabe zutrifft (act. I 4-6) –, resultiert insoweit und ungeachtet der Art

der Begutachtung eine Vereinfachung des Verfahrens zur Gutachtensan-

ordnung (anders noch unter der bis am 31. Dezember 2021 massgeblichen

Rechtslage, vgl. BGer, 8C_149/2021, E. 5.3.1). Wenn überdies – wie im

derzeitigen Verfahrensstadium – hinsichtlich der angeordneten Begutach-

tung keine Uneinigkeit besteht (so etwa bezüglich der gestellten Fragen

oder der vorgesehenen Gutachterpersonen) und eine solche auch nicht

geltend gemacht wird, ist eine anwaltliche Verbeiständung nicht notwendig.

Soweit die Gutachtensanordnung vorliegend in streitgegenständlicher Hin-

sicht überhaupt zu berücksichtigen ist, begründet das Vorgehen der Be-

schwerdegegnerin, anstelle der bi- eine polydisziplinäre Begutachtung zu

veranlassen, somit keine besondere Komplexität des Verwaltungsverfah-

rens, welche die Notwendigkeit eines Rechtsvertreters zu begründen ver-

möchte.

3.2.4

Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, es beständen ge-

sundheitliche Einschränkungen, welche eine anwaltliche Vertretung auch

erforderlich machten (Beschwerde, S. 9, Ziff. 10). Entgegen ihrer Auffas-

sung sind keine Beeinträchtigungen aktenkundig, welche zwingend auf das

Erfordernis einer anwaltlichen Vertretung hindeuten. Gemäss Bericht von

med. pract. D.________ vom 20. Oktober 2021 (act. II 63) ist die Be-

schwerdeführerin in der Lage, eine Tagesstruktur aufrecht zu erhalten, den

Haushalt selber zu führen und ihre administrativen Aufgaben zu erledigen

(S. 3). Aus den Diagnosen Kombinierte und andere Persönlichkeitsstörun-

gen (ICD-10 F61.0) sowie Entwicklungsstörung (ICD-10 F81.1/81.9 [act. II

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2022, IV/21/847, Seite 12

29 S. 1]) kann nichts Anderes abgeleitet werden, zumal eine neuropsycho-

logische Untersuchung vom 26. Januar 2021 weitgehend unauffällige Leis-

tungen ergab bzw. hinsichtlich der festgestellten Einschränkungen Zweifel

bestanden und die untersuchenden Psychologinnen die Resultate aufgrund

der reduzierten Kooperation und Anstrengungsmöglichkeiten der Be-

schwerdeführerin als untere Grenze deren möglichen Leistungsfähigkeit

einstuften. Jedenfalls schlossen sie eine leichte Intelligenzminderung aus

(act. II 29 S. 4 f.). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass auch die invol-

vierten Sozialhilfebehörden bis anhin offensichtlich keinen Anlass sahen,

die Beschwerdeführerin nach dem Erwachsenenschutzrecht verbeiständen

zu lassen. Somit liegen keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen (oder

anderweitige in der Person liegenden Umstände) vor, welche die Notwen-

digkeit einer anwaltlichen Vertretung begründeten.

3.2.5

Nichts an dieser Einschätzung ändert sodann das Schreiben des

Sozialdienstes E.________ (nachfolgend Sozialdienst) vom 25. August

2021 (act. II 55 S. 3) bzw. vom 9. Dezember 2021 (Akten der Beschwerde-

führerin [act. IA] 1), worin dieser festhielt, nicht über die personellen, fachli-

chen und zeitlichen Ressourcen zu verfügen, um die Beschwerdeführerin

"im laufenden IV-Verfahren" begleiten zu können. Insoweit fällt zunächst

auf, dass die Beschwerdeführerin ihren Rechtsvertreter bereits am

25. März 2021 mandatierte bzw. für die Wahrung ihrer Interessen im IV-

Verfahren bevollmächtigte (act. II 34). Es ergeben sich keinerlei Anhalts-

punkte in den Akten und es wird auch nicht geltend gemacht, dass sich der

Sozialdienst je mit dem laufenden IV-Verfahren der Beschwerdeführerin

befasst hätte. Insofern steht zumindest die Möglichkeit im Raum, dass das

Schreiben des Sozialdienstes vom 25. August 2021, in welchem Zeitpunkt

der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bereits seit fünf Monaten man-

datiert war, lediglich zu Prozesszwecken erstellt wurde und deshalb nicht

massgeblich ist. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall in einem

zentralen Punkt von jenem Sachverhalt, wie er im beschwerdeweise ange-

rufenen (S. 9, Ziff. 10) Entscheid des BGer vom 19. April 2007 (I 115/07)

zugrunde lag, und in dem die Versicherte erst einen Anwalt beigezogen

hatte, nachdem sie erfolglos eine soziale Institution kontaktiert hatte (vgl. E.

6.1). Doch selbst wenn dies ausgeblendet würde, ist daran zu erinnern,

dass die öffentlichen Gemeinwesen, insbesondere die Sozialdienste ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2022, IV/21/847, Seite 13

pflichtet sind, ihre Klienten fachlich zu beraten, gehören doch gemäss

Art. 19 Abs. 1 lit. d des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die

öffentliche Sozialhilfe (SHG; BSG 860.1) die Beratung und Betreuung

ebenfalls zu ihren Pflichten, worunter namentlich auch die Subsidiaritätsab-

klärung fällt (vgl. Art. 3c Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 24. Oktober 2001

über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG

860.111]), also die Prüfung der Frage, ob – getreu dem in der Sozialhilfe

geltenden Grundsatz der Subsidiarität (Art. 9 Abs. 2 SHG) – u.a. Sozialver-

sicherungsleistungen (wie etwa IV-Leistungen) Leistungen der Sozialhilfe

vorgehen bzw. an diese anzurechnen sind. Entgegen der Auffassung des

Sozialdienstes, der die Akten vor seiner an den Anwalt gerichteten Bestäti-

gung wie gezeigt augenscheinlich nicht eingesehen hat, ist der vorliegende

Fall – wie dargelegt – im gegenwärtigen Stadium keineswegs schwierig.

Vielmehr liefe die Bejahung der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung

darauf hinaus, diese in vielen Verfahren gewähren zu müssen, was mit der

Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung nicht

vereinbar wäre (vgl. E. 2.2 vorne). Wenn der Sozialdienst seine gesetzli-

chen Pflichten auch in einem solchen Fall nicht wahrnimmt bzw. seine Prüf-

und Beratungspflichten an Rechtsanwälte auslagert, so hat hierfür nicht die

Invalidenversicherung mit unentgeltlicher Rechtspflege einzustehen.

3.3

Ist die Erforderlichkeit bzw. Notwendigkeit einer anwaltlichen Ver-

tretung zu verneinen, sind die weiteren Anspruchsvoraussetzungen (vgl. E.

2.1 vorne) nicht zu prüfen. Demnach hat die Beschwerdegegnerin einen

Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren mit

Verfügung vom 5. November 2021 (act. II 67) zu Recht verneint. Die dage-

gen erhobene Beschwerde ist somit abzuweisen.

4.

Mit der Abweisung der Beschwerde ist die Beschwerdeführerin als unterlie-

gend zu betrachten. Damit wird sie kostenpflichtig (Art. 108 VRPG), wes-

halb nachfolgend vorab das Gesuch um Erteilung des Rechts auf

unentgeltliche Rechtspflege zu prüfen ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2022, IV/21/847, Seite 14

4.1

Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei

von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten,

wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts-

begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun-

gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet

werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti-

gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV

Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1).

Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist aufgrund der dokumentierten

finanziellen Verhältnisse respektive ihrer Sozialhilfebedürftigkeit ausgewie-

sen (act. IA 2 f.). Im Weiteren ist die Beschwerde nicht als aussichtslos zu

qualifizieren und die anwaltliche Verbeiständung ist geboten, weshalb die

Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechts-

pflege vorliegend erfüllt sind. Das entsprechende Gesuch der Beschwerde-

führerin ist somit gutzuheissen und es ist ihr Rechtsanwalt und Notar

B.________ als amtlicher Anwalt beizuordnen.

4.2

Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG

i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betref-

fend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichts-

behörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD;

BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen

aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde

setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach

pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für

die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen

auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.--

(Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD).

Im vorliegenden Fall werden die Verfahrenskosten auf Fr. 500.-- festgesetzt

und der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der ge-

währten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 4.1 hiervor) wird die Be-

schwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss

Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008

(ZPO; SR 272) – vorläufig von der Zahlungspflicht befreit (Art. 113 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2022, IV/21/847, Seite 15

4.3

Infolge Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch

auf Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um-

kehrschluss] und Art. 108 Abs. 3 VRPG). Aufgrund der gewährten unent-

geltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________

als amtlicher Anwalt bleibt dessen amtliches Honorar festzulegen.

4.3.1

Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März

2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl-

tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem

gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der

Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung

des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert-

steuer (MWST) werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen

für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach

den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG

i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung

der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der

Stundenansatz Fr. 200.--.

4.3.2

Mit Kostennoten vom 2. Februar bzw. 27. Juni 2022 macht

Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von 7.27 und 1.25 Stunden, ge-

samthaft somit 8.52 Stunden geltend, was nicht zu beanstanden ist. Ge-

stützt darauf ist der tarifmässige Parteikostenersatz auf total Fr. 2'418.15

festzusetzen (Honorar: Fr. 2’130.-- [7.27 + 1.25 Stunden x Fr. 250.--]; Aus-

lagen: Fr. 115.30 [Fr. 90.50 + Fr. 24.80]; MWST: Fr. 172.85 [Fr. 146.90 +

Fr. 25.95]). Demnach ist Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der

Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von

Fr. 1'704.-- (8.52 Stunden x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 115.30

und die MWST von 7.7% auf Fr. 1'819.30, ausmachend Fr. 140.10, total

somit eine Entschädigung von Fr. 1'959.40, auszurichten. Vorbehalten

bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem

Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO.

4.4

Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungs-

trägerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. dazu auch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2022, IV/21/847, Seite 16

BGE 128 V 124 E. 5b S. 133; Entscheid des BGer vom 3. Juni 2009,

8C_951/2008, E. 7).

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von

Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird

die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht

gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die-

sem Verfahren auf Fr. 2'418.15 (inkl. Auslagen und MWST) festge-

setzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der

Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1'959.40

festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vor-

behalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.

6.

Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt lic. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334,

3001 Bern

Die Einzelrichterin:

Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2022, IV/21/847, Seite 17

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110)

geführt werden.