Einspracheentscheid vom 16. November 2021
Sachverhalt
A. Der 1957 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) stellte am 16. Juni 2021 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) Antrag auf Ausrichtung von Überbrü- ckungsleistungen für ältere Arbeitslose (Überbrückungsleistungen; Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 1). Nach Abklärung der wirtschaftlichen Ver- hältnisse verneinte die AKB mit Verfügung vom 30. August 2021 (AB 15) einen Anspruch auf Überbrückungsleistungen. Die dagegen erhobene Ein- sprache (AB 16) wies sie mit Einspracheentscheid vom 16. November 2021 ab (AB 17). B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 26. November 2021 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefoch- tenen Entscheids und Zusprechung von Überbrückungsleistungen. Des Weiteren ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2022 auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 16. Novem- ber 2021 (AB 17). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Überbrü- ckungsleistungen für ältere Arbeitslose.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, wenn sie im Monat, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden, oder danach ausgesteuert werden, sie mindestens 20 Jahre in der Alters- und Hinterlas- senenversicherung (AHV) versichert waren, davon mindestens 5 Jahre nach Vollendung des 50. Altersjahrs, und dabei jährlich ein Erwerbsein- kommen von mindestens 75 Prozent des Höchstbetrags der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) erzielt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2022, UeL/21/835, Seite 4 haben, oder entsprechende Erziehungs- und Betreuungsgutschriften gemäss AHVG geltend machen können und ihr Reinvermögen unterhalb der Hälfte der Vermögensschwelle nach Art. 9a des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) liegt (Art. 5 Abs. 1 des Bun- desgesetzes vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [ÜLG; SR 837.2]). 2.2 Keinen Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben Personen, die einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben oder die Altersrente nach Art. 40 AHVG vorbeziehen (Art. 5 Abs. 3 ÜLG). 2.3 Hat eine Person sowohl Anspruch auf Überbrückungsleistungen als auch auf Ergänzungsleistungen nach ELG oder hat eine Person An- spruch auf Überbrückungsleistungen und ihre Ehefrau oder ihr Ehemann Anspruch auf Ergänzungsleistungen nach ELG, so geht der Anspruch auf Ergänzungsleistungen vor (Art. 6 ÜLG). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung des An- spruchs des Beschwerdeführers auf Überbrückungsleistungen im Wesent- lichen damit, dass seine Ehefrau eine AHV-Rente beziehe, womit grundsätzlich die Voraussetzungen für den Bezug von Ergänzungsleistun- gen zur AHV/IV (EL) erfüllt seien. Zwar bestehe im konkreten Fall aufgrund der Überschreitung der Vermögensschwelle kein EL-Anspruch, jedoch genüge der "theoretische" EL-Anspruch aufgrund des AHV-Rentenbezugs zum Ausschluss des Anspruchs auf Überbrückungsleistungen gestützt auf Art. 6 ÜLG (vgl. AB 15, 17 S. 2; Beschwerdeantwort, S. 3 Ziff. 2.3). 3.2 Die Interpretation der Beschwerdegegnerin, wonach bereits ein "theoretischer" Anspruch (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 2.3) des Ehe- gatten auf EL dem Anspruch auf Überbrückungsleistungen eines Versicher- ten vorgeht, widerspricht dem klaren Wortlaut von Art. 6 ÜLG, ist darin doch von einem "Anspruch auf Ergänzungsleistungen nach ELG" und nicht etwa von der "Möglichkeit, EL zu beziehen" (vgl. AB 17 S. 2) die Rede.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2022, UeL/21/835, Seite 5 Würde der beschwerdegegnerischen Lesart von Art. 6 ÜLG gefolgt, bedeu- tete dies, dass der Anspruch auf Überbrückungsleistungen für alle Versi- cherten ausgeschlossen wäre, deren Ehegatten eine Rente der AHV oder der IV beziehen, da diesen theoretisch der Weg zum Bezug von EL offen steht – dies zeigt sich hier exemplarisch, da der Anspruch der Ehefrau des Beschwerdeführers wegen zu hohem Vermögen abgelehnt worden ist (in den Gerichtsakten). Diese Auffassung findet weder in Gesetz noch in den Materialien eine Stütze. Vielmehr zeigt der Blick in die Materialien ohne Zweifel, dass nicht etwa ein "theoretischer" Anspruch gemeint sein kann: Im bundesrätlichen Entwurf lautete die entsprechende Bestimmung noch wie folgt: "Hat eine Person sowohl Anspruch auf Überbrückungsleistungen als auch auf Ergänzungsleistungen oder hat eine Person Anspruch auf Überbrückungsleistungen und ihre Ehefrau oder ihr Ehemann Anspruch auf Ergänzungsleistungen, so werden Ergänzungsleistungen ausgerichtet" (Art. 4 E-ÜLG; BBl 2019 8315). Der letzte Halbsatz ("so werden Ergän- zungsleistungen ausgerichtet") ist klar: Massgebend ist allein ein tatsäch- lich bestehender, nicht etwa ein theoretischer Anspruch auf EL. Die fragli- che Bestimmung war in den parlamentarischen Beratungen unbestritten (vgl. Amtl. Bull. SR 2019 S. 1152, NR 2020 S. 88) und erfuhr vor der Schlussabstimmung in den beiden Eidgenössischen Räten lediglich eine redaktionelle – aber keine inhaltliche – Änderung, resultierend in der aktuell gültigen Fassung (vgl. BBl 2020 5519). 3.3 Der Auffassung der Beschwerdegegnerin, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Überbrückungsleistungen bereits aufgrund des AHV-Rentenbezuges seiner Ehefrau ausgeschlossen sei, ist nach dem Gesagten nicht zu folgen. 3.4 Aus den Akten ergibt sich, dass ein EL-Anspruch der Ehefrau des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 15. Oktober 2021 (in den Gerichts- akten) abgewiesen wurde. Das in der Folge angehobene Einsprachever- fahren ist gemäss Darlegung der Beschwerdegegnerin noch hängig (Be- schwerdeantwort, S. 3 Ziff. 2.2), mithin lag im Zeitpunkt des hier angefoch- tenen Einspracheentscheids vom 16. November 2021 (AB 117) noch kein rechtskräftiger Entscheid betreffend den EL-Anspruch der Ehefrau des Be- schwerdeführers vor. Bei dieser Ausgangslage war die Sache in Bezug auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2022, UeL/21/835, Seite 6 den hier strittigen Anspruch auf Überbrückungsleistungen noch nicht ent- scheidreif und die Beschwerdegegnerin hätte das Verfahren sistieren müs- sen und über den Anspruch noch nicht befinden dürfen. Dies führt offen- sichtlich zur Gutheissung der Beschwerde. Der angefochtene Einspra- cheentscheid vom 16. November 2021 (AB 17) ist aufzuheben und die Sa- che ist ins Einspracheverfahren zurückzuversetzen, damit die Beschwer- degegnerin nach rechtskräftigem Entscheid über den EL-Anspruch der Ehefrau des Beschwerdeführers über dessen Anspruch auf Überbrü- ckungsleistungen einen neuen Einspracheentscheid erlasse: Sollte der EL- Anspruch der Ehefrau des Beschwerdeführers bejaht werden, hätte dies gestützt auf Art. 6 ÜLG die Verneinung des Anspruchs auf Überbrückungs- leistungen zur Folge. Im gegenteiligen Fall hätte die Beschwerdegegnerin die weiteren Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Überbrü- ckungsleistung zu prüfen und hierüber zu befinden. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 ÜLG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehr- schluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erhe- ben. 4.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass des- sen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, hat der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdefüh- rer trotz seines Obsiegens keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteien- tschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). 4.3 Das Verfahren betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich der Verfahrenskosten ist als gegenstandslos vom Geschäfts- verzeichnis abzuschreiben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2022, UeL/21/835, Seite 7 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspra- cheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 16. Novem- ber 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Das Verfahren betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hin- sichtlich der Verfahrenskosten wird vom Geschäftsverzeichnis abge- schrieben. 4. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2022, UeL/21/835, Seite 3 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2022, UeL/21/835, Seite 3 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 16. Novem- ber 2021 (AB 17). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Überbrü- ckungsleistungen für ältere Arbeitslose. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, wenn sie im Monat, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden, oder danach ausgesteuert werden, sie mindestens 20 Jahre in der Alters- und Hinterlas- senenversicherung (AHV) versichert waren, davon mindestens 5 Jahre nach Vollendung des 50. Altersjahrs, und dabei jährlich ein Erwerbsein- kommen von mindestens 75 Prozent des Höchstbetrags der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) erzielt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2022, UeL/21/835, Seite 4 haben, oder entsprechende Erziehungs- und Betreuungsgutschriften gemäss AHVG geltend machen können und ihr Reinvermögen unterhalb der Hälfte der Vermögensschwelle nach Art. 9a des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) liegt (Art. 5 Abs. 1 des Bun- desgesetzes vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [ÜLG; SR 837.2]). 2.2 Keinen Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben Personen, die einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben oder die Altersrente nach Art. 40 AHVG vorbeziehen (Art. 5 Abs. 3 ÜLG). 2.3 Hat eine Person sowohl Anspruch auf Überbrückungsleistungen als auch auf Ergänzungsleistungen nach ELG oder hat eine Person An- spruch auf Überbrückungsleistungen und ihre Ehefrau oder ihr Ehemann Anspruch auf Ergänzungsleistungen nach ELG, so geht der Anspruch auf Ergänzungsleistungen vor (Art. 6 ÜLG).
- 3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung des An- spruchs des Beschwerdeführers auf Überbrückungsleistungen im Wesent- lichen damit, dass seine Ehefrau eine AHV-Rente beziehe, womit grundsätzlich die Voraussetzungen für den Bezug von Ergänzungsleistun- gen zur AHV/IV (EL) erfüllt seien. Zwar bestehe im konkreten Fall aufgrund der Überschreitung der Vermögensschwelle kein EL-Anspruch, jedoch genüge der "theoretische" EL-Anspruch aufgrund des AHV-Rentenbezugs zum Ausschluss des Anspruchs auf Überbrückungsleistungen gestützt auf Art. 6 ÜLG (vgl. AB 15, 17 S. 2; Beschwerdeantwort, S. 3 Ziff. 2.3). 3.2 Die Interpretation der Beschwerdegegnerin, wonach bereits ein "theoretischer" Anspruch (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 2.3) des Ehe- gatten auf EL dem Anspruch auf Überbrückungsleistungen eines Versicher- ten vorgeht, widerspricht dem klaren Wortlaut von Art. 6 ÜLG, ist darin doch von einem "Anspruch auf Ergänzungsleistungen nach ELG" und nicht etwa von der "Möglichkeit, EL zu beziehen" (vgl. AB 17 S. 2) die Rede. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2022, UeL/21/835, Seite 5 Würde der beschwerdegegnerischen Lesart von Art. 6 ÜLG gefolgt, bedeu- tete dies, dass der Anspruch auf Überbrückungsleistungen für alle Versi- cherten ausgeschlossen wäre, deren Ehegatten eine Rente der AHV oder der IV beziehen, da diesen theoretisch der Weg zum Bezug von EL offen steht – dies zeigt sich hier exemplarisch, da der Anspruch der Ehefrau des Beschwerdeführers wegen zu hohem Vermögen abgelehnt worden ist (in den Gerichtsakten). Diese Auffassung findet weder in Gesetz noch in den Materialien eine Stütze. Vielmehr zeigt der Blick in die Materialien ohne Zweifel, dass nicht etwa ein "theoretischer" Anspruch gemeint sein kann: Im bundesrätlichen Entwurf lautete die entsprechende Bestimmung noch wie folgt: "Hat eine Person sowohl Anspruch auf Überbrückungsleistungen als auch auf Ergänzungsleistungen oder hat eine Person Anspruch auf Überbrückungsleistungen und ihre Ehefrau oder ihr Ehemann Anspruch auf Ergänzungsleistungen, so werden Ergänzungsleistungen ausgerichtet" (Art. 4 E-ÜLG; BBl 2019 8315). Der letzte Halbsatz ("so werden Ergän- zungsleistungen ausgerichtet") ist klar: Massgebend ist allein ein tatsäch- lich bestehender, nicht etwa ein theoretischer Anspruch auf EL. Die fragli- che Bestimmung war in den parlamentarischen Beratungen unbestritten (vgl. Amtl. Bull. SR 2019 S. 1152, NR 2020 S. 88) und erfuhr vor der Schlussabstimmung in den beiden Eidgenössischen Räten lediglich eine redaktionelle – aber keine inhaltliche – Änderung, resultierend in der aktuell gültigen Fassung (vgl. BBl 2020 5519). 3.3 Der Auffassung der Beschwerdegegnerin, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Überbrückungsleistungen bereits aufgrund des AHV-Rentenbezuges seiner Ehefrau ausgeschlossen sei, ist nach dem Gesagten nicht zu folgen. 3.4 Aus den Akten ergibt sich, dass ein EL-Anspruch der Ehefrau des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 15. Oktober 2021 (in den Gerichts- akten) abgewiesen wurde. Das in der Folge angehobene Einsprachever- fahren ist gemäss Darlegung der Beschwerdegegnerin noch hängig (Be- schwerdeantwort, S. 3 Ziff. 2.2), mithin lag im Zeitpunkt des hier angefoch- tenen Einspracheentscheids vom 16. November 2021 (AB 117) noch kein rechtskräftiger Entscheid betreffend den EL-Anspruch der Ehefrau des Be- schwerdeführers vor. Bei dieser Ausgangslage war die Sache in Bezug auf Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2022, UeL/21/835, Seite 6 den hier strittigen Anspruch auf Überbrückungsleistungen noch nicht ent- scheidreif und die Beschwerdegegnerin hätte das Verfahren sistieren müs- sen und über den Anspruch noch nicht befinden dürfen. Dies führt offen- sichtlich zur Gutheissung der Beschwerde. Der angefochtene Einspra- cheentscheid vom 16. November 2021 (AB 17) ist aufzuheben und die Sa- che ist ins Einspracheverfahren zurückzuversetzen, damit die Beschwer- degegnerin nach rechtskräftigem Entscheid über den EL-Anspruch der Ehefrau des Beschwerdeführers über dessen Anspruch auf Überbrü- ckungsleistungen einen neuen Einspracheentscheid erlasse: Sollte der EL- Anspruch der Ehefrau des Beschwerdeführers bejaht werden, hätte dies gestützt auf Art. 6 ÜLG die Verneinung des Anspruchs auf Überbrückungs- leistungen zur Folge. Im gegenteiligen Fall hätte die Beschwerdegegnerin die weiteren Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Überbrü- ckungsleistung zu prüfen und hierüber zu befinden.
- 4.1 In Anwendung von Art. 1 ÜLG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehr- schluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erhe- ben. 4.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass des- sen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, hat der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdefüh- rer trotz seines Obsiegens keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteien- tschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). 4.3 Das Verfahren betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich der Verfahrenskosten ist als gegenstandslos vom Geschäfts- verzeichnis abzuschreiben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2022, UeL/21/835, Seite 7 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspra- cheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 16. Novem- ber 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Das Verfahren betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hin- sichtlich der Verfahrenskosten wird vom Geschäftsverzeichnis abge- schrieben.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 21 835 UeL publiziert in BVR 2023 S. 92 KNB/IMD/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 24. März 2022 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Imhasly A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 16. November 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2022, UeL/21/835, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1957 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) stellte am 16. Juni 2021 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) Antrag auf Ausrichtung von Überbrü- ckungsleistungen für ältere Arbeitslose (Überbrückungsleistungen; Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 1). Nach Abklärung der wirtschaftlichen Ver- hältnisse verneinte die AKB mit Verfügung vom 30. August 2021 (AB 15) einen Anspruch auf Überbrückungsleistungen. Die dagegen erhobene Ein- sprache (AB 16) wies sie mit Einspracheentscheid vom 16. November 2021 ab (AB 17). B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 26. November 2021 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefoch- tenen Entscheids und Zusprechung von Überbrückungsleistungen. Des Weiteren ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2022, UeL/21/835, Seite 3 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 16. Novem- ber 2021 (AB 17). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Überbrü- ckungsleistungen für ältere Arbeitslose. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, wenn sie im Monat, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden, oder danach ausgesteuert werden, sie mindestens 20 Jahre in der Alters- und Hinterlas- senenversicherung (AHV) versichert waren, davon mindestens 5 Jahre nach Vollendung des 50. Altersjahrs, und dabei jährlich ein Erwerbsein- kommen von mindestens 75 Prozent des Höchstbetrags der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) erzielt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2022, UeL/21/835, Seite 4 haben, oder entsprechende Erziehungs- und Betreuungsgutschriften gemäss AHVG geltend machen können und ihr Reinvermögen unterhalb der Hälfte der Vermögensschwelle nach Art. 9a des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) liegt (Art. 5 Abs. 1 des Bun- desgesetzes vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [ÜLG; SR 837.2]). 2.2 Keinen Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben Personen, die einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben oder die Altersrente nach Art. 40 AHVG vorbeziehen (Art. 5 Abs. 3 ÜLG). 2.3 Hat eine Person sowohl Anspruch auf Überbrückungsleistungen als auch auf Ergänzungsleistungen nach ELG oder hat eine Person An- spruch auf Überbrückungsleistungen und ihre Ehefrau oder ihr Ehemann Anspruch auf Ergänzungsleistungen nach ELG, so geht der Anspruch auf Ergänzungsleistungen vor (Art. 6 ÜLG). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung des An- spruchs des Beschwerdeführers auf Überbrückungsleistungen im Wesent- lichen damit, dass seine Ehefrau eine AHV-Rente beziehe, womit grundsätzlich die Voraussetzungen für den Bezug von Ergänzungsleistun- gen zur AHV/IV (EL) erfüllt seien. Zwar bestehe im konkreten Fall aufgrund der Überschreitung der Vermögensschwelle kein EL-Anspruch, jedoch genüge der "theoretische" EL-Anspruch aufgrund des AHV-Rentenbezugs zum Ausschluss des Anspruchs auf Überbrückungsleistungen gestützt auf Art. 6 ÜLG (vgl. AB 15, 17 S. 2; Beschwerdeantwort, S. 3 Ziff. 2.3). 3.2 Die Interpretation der Beschwerdegegnerin, wonach bereits ein "theoretischer" Anspruch (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 2.3) des Ehe- gatten auf EL dem Anspruch auf Überbrückungsleistungen eines Versicher- ten vorgeht, widerspricht dem klaren Wortlaut von Art. 6 ÜLG, ist darin doch von einem "Anspruch auf Ergänzungsleistungen nach ELG" und nicht etwa von der "Möglichkeit, EL zu beziehen" (vgl. AB 17 S. 2) die Rede.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2022, UeL/21/835, Seite 5 Würde der beschwerdegegnerischen Lesart von Art. 6 ÜLG gefolgt, bedeu- tete dies, dass der Anspruch auf Überbrückungsleistungen für alle Versi- cherten ausgeschlossen wäre, deren Ehegatten eine Rente der AHV oder der IV beziehen, da diesen theoretisch der Weg zum Bezug von EL offen steht – dies zeigt sich hier exemplarisch, da der Anspruch der Ehefrau des Beschwerdeführers wegen zu hohem Vermögen abgelehnt worden ist (in den Gerichtsakten). Diese Auffassung findet weder in Gesetz noch in den Materialien eine Stütze. Vielmehr zeigt der Blick in die Materialien ohne Zweifel, dass nicht etwa ein "theoretischer" Anspruch gemeint sein kann: Im bundesrätlichen Entwurf lautete die entsprechende Bestimmung noch wie folgt: "Hat eine Person sowohl Anspruch auf Überbrückungsleistungen als auch auf Ergänzungsleistungen oder hat eine Person Anspruch auf Überbrückungsleistungen und ihre Ehefrau oder ihr Ehemann Anspruch auf Ergänzungsleistungen, so werden Ergänzungsleistungen ausgerichtet" (Art. 4 E-ÜLG; BBl 2019 8315). Der letzte Halbsatz ("so werden Ergän- zungsleistungen ausgerichtet") ist klar: Massgebend ist allein ein tatsäch- lich bestehender, nicht etwa ein theoretischer Anspruch auf EL. Die fragli- che Bestimmung war in den parlamentarischen Beratungen unbestritten (vgl. Amtl. Bull. SR 2019 S. 1152, NR 2020 S. 88) und erfuhr vor der Schlussabstimmung in den beiden Eidgenössischen Räten lediglich eine redaktionelle – aber keine inhaltliche – Änderung, resultierend in der aktuell gültigen Fassung (vgl. BBl 2020 5519). 3.3 Der Auffassung der Beschwerdegegnerin, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Überbrückungsleistungen bereits aufgrund des AHV-Rentenbezuges seiner Ehefrau ausgeschlossen sei, ist nach dem Gesagten nicht zu folgen. 3.4 Aus den Akten ergibt sich, dass ein EL-Anspruch der Ehefrau des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 15. Oktober 2021 (in den Gerichts- akten) abgewiesen wurde. Das in der Folge angehobene Einsprachever- fahren ist gemäss Darlegung der Beschwerdegegnerin noch hängig (Be- schwerdeantwort, S. 3 Ziff. 2.2), mithin lag im Zeitpunkt des hier angefoch- tenen Einspracheentscheids vom 16. November 2021 (AB 117) noch kein rechtskräftiger Entscheid betreffend den EL-Anspruch der Ehefrau des Be- schwerdeführers vor. Bei dieser Ausgangslage war die Sache in Bezug auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2022, UeL/21/835, Seite 6 den hier strittigen Anspruch auf Überbrückungsleistungen noch nicht ent- scheidreif und die Beschwerdegegnerin hätte das Verfahren sistieren müs- sen und über den Anspruch noch nicht befinden dürfen. Dies führt offen- sichtlich zur Gutheissung der Beschwerde. Der angefochtene Einspra- cheentscheid vom 16. November 2021 (AB 17) ist aufzuheben und die Sa- che ist ins Einspracheverfahren zurückzuversetzen, damit die Beschwer- degegnerin nach rechtskräftigem Entscheid über den EL-Anspruch der Ehefrau des Beschwerdeführers über dessen Anspruch auf Überbrü- ckungsleistungen einen neuen Einspracheentscheid erlasse: Sollte der EL- Anspruch der Ehefrau des Beschwerdeführers bejaht werden, hätte dies gestützt auf Art. 6 ÜLG die Verneinung des Anspruchs auf Überbrückungs- leistungen zur Folge. Im gegenteiligen Fall hätte die Beschwerdegegnerin die weiteren Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Überbrü- ckungsleistung zu prüfen und hierüber zu befinden. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 ÜLG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehr- schluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erhe- ben. 4.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass des- sen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, hat der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdefüh- rer trotz seines Obsiegens keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteien- tschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). 4.3 Das Verfahren betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich der Verfahrenskosten ist als gegenstandslos vom Geschäfts- verzeichnis abzuschreiben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2022, UeL/21/835, Seite 7 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspra- cheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 16. Novem- ber 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Das Verfahren betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hin- sichtlich der Verfahrenskosten wird vom Geschäftsverzeichnis abge- schrieben. 4. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.