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200 2021 829

Bern VerwG · 2022-07-27 · Deutsch BE

Verfügungen vom 28. Oktober 2021 und 5. November 2021

Sachverhalt

A. A.a. Die … geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerde- führerin) meldete sich im Mai 2012 unter Hinweis auf eine Depression so- wie eine Schilddrüsenunterfunktion (Hypothyreose) und nachdem sie eine im August 2011 begonnene Lehre zur Fachfrau … mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) abgebrochen hatte bei der Eidgenössischen Inva- lidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II], 9; 11.1 S. 1; 17). Nach Abklärung des Sachverhalts sprach die IVB der Versicherten berufli- che Massnahmen im Hinblick auf eine Ausbildung zur … mit eidgenössi- schem Berufsattest (EBA) zu, welche die Versicherte – nachdem sie sich zwecks psychiatrischer Behandlung in die Klinik C.________ hatte einwei- sen lassen – ebenfalls abbrach (act. II 27; 40; 50; 56 S. 2 ff.). In der weite- ren Folge nahm die IVB die Eingliederungsmassnahmen wieder auf und gewährte der Versicherten ein Arbeitstraining (act. II 69; 74; 79; 86; 90) sowie weitere berufliche Massnahmen in Form einer Vorbereitungszeit auf die Ausbildung zur … EBA (act. II 110). Ferner veranlasste sie bei PD Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine Be- gutachtung (Expertise vom 19. Oktober 2017 [act. II 125.1]). Nachdem sich die Versicherte für einen weiteren stationären Aufenthalt in der Klinik C.________ entschieden (act. II 112 S. 3; 121 S. 2 ff.) und PD Dr. med. D.________ keine weiteren beruflichen Massnahmen bzw. stattdessen eine mindestens einjährige tagesklinische Behandlung sowie eine Optimie- rung der psychopharmakologischen Medikation empfohlen hatte (act. II 125.1 S. 30 f.), schloss die IVB die Eingliederungsmassnahmen ab (act. II

133) und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 21. September 2018 (act. II 152 S. 2 ff.) ab dem 1. November 2014 eine nach der Einkommens- vergleichsmethode ermittelte sowie auf einem Invaliditätsgrad von 81% basierende ganze Invalidenrente zu. Mit weiterer Verfügung vom 26. Okto- ber 2018 (act. II 155) richtete die IVB der Versicherten zudem für den im Juli 2018 geborenen Sohn ab 1. Juli 2018 eine Kinderrente aus.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2022, IV/21/829, Seite 3 A.b. Im Rahmen einer im November 2018 von Amtes wegen eingeleiteten Revi- sion (act. II 157 ff.) liess die IVB nach dem Beizug von Berichten behan- delnder Ärzte die Versicherte durch Dr. med. E.________, Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, erneut begutachten (Ex- pertise vom 10. August 2020 [act. II 199.2], beinhaltend auch eine neuro- psychologische Abklärung vom 28. Juli 2020 von Dr. sc. hum. F.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP [act. II 199.3]). Ferner liess sie durch ihren Abklärungsdienst einen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb erstellen (act. II 201 S. 2 ff.). Mit Vorbescheid vom 24. Juni 2021 (act. II

202) stellte sie der Versicherten die Herabsetzung der nunmehr nach der gemischten Methode (Erwerb 80%, Haushalt 20%) ermittelten Invalidenren- te auf eine Dreiviertels- (Invaliditätsgrad 68%) bzw. einer Viertelsrente (In- validitätsgrad 44%) auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung in Aussicht. Dagegen liess die Versicherte Ein- wand erheben (act. II 206), woraufhin die IVB eine Stellungnahme von Dr. med. G.________ (Regionaler Ärztlicher Dienst [RAD; act. II 213]) sowie von ihrem Abklärungsdienst (act. II 214) einholte. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2021 (act. II 215) entschied die IVB wie vorbescheidweise in Aus- sicht gestellt. Mit weiterer Verfügung vom 5. November 2021 (act. II 216) setzte die IVB die Viertelsrente samt Kinderrente für die Zeit ab 1. Dezem- ber 2021 in masslicher Hinsicht fest. B. Gegen beide Verfügungen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsan- walt B.________, mit Eingabe vom 30. November 2021 Beschwerde erhe- ben. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 28. Oktober und 5. No- vember 2021 seien aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin weiterhin eine ganze Rente auszurichten. 3. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Verfahren die unentgelt- liche Rechtspflege zu erteilen und der unterzeichnende Rechtsanwalt sei ihr als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen.

- Unter Kosten- und Entschädigungsfolge -

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2022, IV/21/829, Seite 4 Mit Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2022 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 15. Februar 2022 hiess der Instruktionsrichter das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt gut. Mit Replik vom 6. April 2022 bzw. Duplik vom 12. Mai 2022 bestätigen die Parteien ihre Rechtsbegehren.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialver- sicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekte bilden die Verfügungen vom 28. Oktober und

5. November 2021 (act. II 215 f.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2022, IV/21/829, Seite 5 der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente (samt Kinderrente) und dabei insbesondere, ob die Rente zu Recht auf eine Viertelsrente herabge- setzt wurde.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfül- lung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbe- standes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213) und die angefochtenen Verfügungen vor dem Inkrafttreten der IVG- Änderung vom 19. Juni 2020 datieren, ist vorliegend der Rentenanspruch nach den bis 31. Dezember 2021 geltenden Normen (nachfolgend aArt.) zu prüfen. 2.2 2.2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2022, IV/21/829, Seite 6 nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Ren- te, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Drei- viertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Ren- te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 2.3.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (aArt. 17 Abs. 1 ATSG). 2.3.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2022, IV/21/829, Seite 7 2.3.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.3.4 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). 2.4 Fehlen die in aArt. 17 Abs. 1 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung allenfalls nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Renten- verfügung zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeu- tung ist (BGE 144 I 103 E. 2.2 S. 105, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2019 UV Nr. 3 S. 13 E. 8.2). 3. 3.1 Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 21. September 2018 (act. II 152 S. 2 ff.) sprach die Beschwerdegegnerin der Versicherten ab 1. November 2014 eine ganze Invalidenrente sowie mit weiterer Verfü- gung vom 26. Oktober 2018 (act. II 155) eine Kinderrente ab 1. Juli 2018 zu, welche mit Verfügung vom 28. Oktober 2021 auf eine Dreiviertels- und Viertelsrente bzw. mit Verfügung vom 5. November 2021 ab 1. Dezember 2021 auf eine Viertelsrente herabgesetzt wurden (act. II 215 f.). Indem Kin- derrenten im Verhältnis zur Hauptrente strikt akzessorisch sind (vgl. MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2022, IV/21/829, Seite 8 Aufl. 2014, S. 471 N. 1), kommt der Verfügung vom 26. Oktober 2018 unter revisionsrechtlichem Blickwinkel jedoch keine eigenständige Bedeutung zu. Demnach bilden massgebende Vergleichszeitpunkte im vorliegenden Revi- sionsverfahren die Verfügung vom 21. September 2018 und die nunmehr angefochtenen Verfügungen vom 28. Oktober und 5. November 2021 (vgl. E. 2.3.4 vorne). 3.2 In Bezug auf den Revisionsgrund ist nunmehr unbestritten bzw. anerkennt auch die Beschwerdegegnerin zu Recht, dass die Geburt des Sohnes im Juli 2018 (act. II 154 S. 1) mit potentiell daraus resultierender Statusänderung keinen Revisionsgrund darstellt, nachdem sich dieser Sachverhalt bereits vor der Vergleichsbasis bildenden Verfügung vom

21. September 2018 ereignet und die Beschwerdegegnerin bei Verfü- gungserlass von diesem Umstand Kenntnis gehabt hatte (vgl. Beschwer- deantwort, S. 2, Rz. 3; act. II 143). Indessen bejaht die Beschwerdegegnerin einen Revisionsgrund aufgrund einer erheblichen Verbesserung des (psychischen) Gesundheitszustandes (vgl. Beschwer- deantwort, S. 3, Rz. 4), wohingegen die Beschwerdeführerin geltend macht, das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E.________ stelle ledig- lich eine abweichende Beurteilung eines an sich unveränderten Sachver- halts dar (Beschwerde, S. 6, Art. 3) bzw. äussere sich nicht zur Frage, ob und wenn ja inwieweit sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführe- rin seit der Rentenzusprache verändert habe (Beschwerde, S. 4, Art. 3). Im psychiatrischen Gutachten vom 10. August 2020 (act. II 199.2 f.) wies Dr. med. E.________ wiederholt darauf hin, dass im Gegensatz zu den Verhältnissen bei der Untersuchung durch PD Dr. med. D.________ die rezidivierende depressive Störung weitgehend bzw. vollständig remittiert sei (S. 96, 98) bzw. sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin insoweit verbessert habe (S. 103 f., 116). Zwar trifft es zu, dass Dr. med. E.________ die labile Stimmung auf die emotionale Persönlichkeitsstörung und nicht auf eine depressive Beeinträchtigung zurückführte (S. 97). Wenn die Beschwerdeführerin jedoch allein daraus ableitend replicando geltend macht, Dr. med. E.________ habe lediglich denselben Gesundheitszustand anders als PD Dr. med. D.________ beschrieben (S. 4, Art. 3), greift dies zu kurz. Während die Beschwerdeführerin gegenüber PD Dr. med.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2022, IV/21/829, Seite 9 D.________ noch eine häufige Erschöpftheit und starke Müdigkeit, eine Beeinträchtigung des inneren Antriebs sowie eine häufige Interesse-, Freud- und Lustlosigkeit beschrieben hatte (act. II 125.1 S. 25), welche Kriterien für die Diagnosestellung mitentscheidend waren, hielt Dr. med. E.________ fest, dass sich die Diagnose einer depressiven Episode nach den zuvor von ihm beschriebenen Kriterien (act. II 199.2 S. 96 f.) gegen- wärtig nicht stellen lasse. Aktuell fänden sich insbesondere keine typischen depressiven Kognitionen wie eine Schuldzuweisung an die eigene Person und gravierende grundlegend pessimistische Erwartungen, eine negative Sicht der eigenen Person, der Zukunft und negative Erwartungen gegenü- ber anderen Menschen (S. 98). Damit handelt es sich beim Wegfall der depressiven Problematik nicht einzig um einen (revisionsrechtlich nicht relevanten) blossen Wegfall einer Diagnose, sondern um eine anhand der Diagnosenkriterien beurteilte, verbesserte Befundlage. Dass Rezidive in Zukunft nicht ausgeschlossen sind (Beschwerde, S. 5, Art. 3), ändert daran nichts, da unter revisionsrechtlichem Blickwinkel der aktuelle Gesundheits- zustand und nicht eine hypothetische spätere Entwicklung massgebend ist. Damit erfüllt das Gutachten die beweisrechtlichen Anforderungen der Rechtsprechung unter dem hier vorab zu diskutierenden spezifischen Blickwinkel der Tatsachenänderung im Rahmen der Revisionsfrage (SVR 2018 IV Nr. 13 S. 40 E. 4.2 und 4.2.1). Indem die zuvor das funktionelle Leistungsvermögen bzw. die Arbeitsfähig- keit zusätzlich beeinträchtigende depressive Störung (vgl. act. II 125.1 S. 17) nunmehr weggefallen ist, ist eine revisionsrechtlich erhebliche Ver- besserung des Gesundheitszustandes somit zu bejahen (vgl. E. 2.3.2 vor- ne). 3.3 Die Beschwerdegegnerin macht beschwerdeantwortweise geltend, selbst wenn ein Revisionsgrund zu verneinen wäre, erwiese sich die Verfü- gung vom 21. September 2018 als zweifellos unrichtig, weil die Statusän- derung nicht berücksichtigt worden sei (Beschwerdeantwort, S. 2 f., Rz. 3 f.). Damit beruft sie sich auf eine Motivsubstitution im Verhältnis der Revi- sion nach aArt. 17 Abs. 1 ATSG und der Wiedererwägung (vgl. E. 2.4 vor- ne). 3.4

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2022, IV/21/829, Seite 10 3.4.1 3.4.1.1 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügun- gen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Kor- rektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhalts- feststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17; SVR 2019 IV Nr. 47 S. 153 E. 2.1; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 30. Okto- ber 2012, 9C_396/2012, E. 2.1). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran mög- lich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar. Zurückhaltung bei der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit ist stets dann geboten, wenn der Wiedererwägungsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzungen oder Beweiswürdigungen und damit auf Elementen beruht, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen. Eine vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Sach- und Rechts- lage einschliesslich der Rechtspraxis vertretbare Beurteilung der (invali- ditätsmässigen) Anspruchsvoraussetzungen kann nicht zweifellos unrichtig sein (BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 414; SVR 2021 UV Nr. 1 S. 4 E. 6.1, 2019 IV Nr. 47 S. 153 E. 2.1). Eine Leistungszusprache ist in der Regel dann als zweifellos unrichtig an- zusehen, wenn sie aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgte oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewendet wurden. Darunter fällt insbesondere eine auf klarer Verletzung des Untersuchungs- grundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) beruhende unvollständige Sachver- haltsabklärung (Entscheid des BGer vom 1. April 2019, 8C_730/2018, E. 4; vgl. auch Entscheid des BGer vom 1. Februar 2021, 8C_660/2020, E. 2.2). 3.4.1.2 Nach der bis 31. Dezember 2017 massgeblichen Rechtslage (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 [7186/09]) war eine revisionsweise Auf- hebung oder Herabsetzung der Invalidenrente unzulässig, wenn allein fami- liäre Gründe (die Geburt von Kindern und die damit einhergehende

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2022, IV/21/829, Seite 11 Reduktion des Erwerbspensums) für einen Statuswechsel von „voller- werbstätig“ oder „nichterwerbstätig“ zu „teilerwerbstätig“ (mit Aufgabenbe- reich) verantwortlich waren (BGE 144 I 21 E. 4.6 S. 27, 143 I 50, 143 I 60; SVR 2019 IV Nr. 3 S. 8 E. 6.1). Dies galt auch dann, wenn die Vorausset- zungen für eine wiedererwägungsweise Prüfung der ursprünglichen Ren- tenzusprache gegeben gewesen wären (BGE 144 I 103). Nach der seit 1. Januar 2018 geltenden und hier massgeblichen Rechtslage gilt ein familiär bedingter Statuswechsel hin zu einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit (seit der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Verordnungsänderung) auch bei einer dem Urteil "Di Trizio" analogen Konstellation wiederum als Revisions- grund (BGE 147 V 124; IV-Rundschreiben des Bundesamts für Sozialversi- cherungen [BSV] Nr. 372 vom 9. Januar 2018, S. 2). Für eine anderweitige Handhabung im Falle einer – wie hier – in Betracht kommenden wiederer- wägungsweisen Prüfung der ursprünglichen Verfügung ist kein sachlicher Grund ersichtlich. 3.4.2 Die Beschwerdeführerin gebar am … 2018 einen Sohn (act. II 154 S. 1). Wie in E. 3.2 vorne gezeigt, war der Beschwerdegegnerin dieser Umstand im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 21. September 2018 bekannt. Zwar ist der Beschwerdeführerin insoweit beizupflichten, als die Geburt eines Kindes noch nicht automatisch eine (potentiell anspruchsrele- vante) Statusänderung nach sich zieht (Replik, S. 3, Art. 2). Weil jedoch die Ermittlung des Invaliditätsgrades von der zugrundeliegenden Methode ab- hängt (vgl. aArt. 28a Abs. 3 IVG; E. 6 hinten), hätte die Beschwerdegegne- rin mit Blick auf die seit 1. Januar 2018 gültige Regelung (vgl. E. 3.4.1.2 vorne) entsprechende Sachverhaltsabklärungen tätigen müssen, worauf auch die Beschwerdeführerin replicando hinweist (vgl. S. 3, Art. 2; S. 5, Art. 5). Indem diese nicht erfolgten, ist die Verfügung vom 21. September 2018 (wie auch jene vom 26. Oktober 2018) als zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zu qualifizieren (vgl. E. 3.4.1.1 vorne). Sodann ist die Berichtigung periodischer Rentenleistungen von erheblicher Bedeutung (vgl. Entscheid des BGer vom 24. Oktober 2018, 9C_332/2018, E. 2.3). Schliesslich konnte sich die Beschwerdeführerin im Rahmen der Replik zur in Frage stehenden Wiedererwägung äussern (BGE 125 V 368 E. 4 S. 370; SVR 2018 IV Nr. 38 S. 123 E. 3), womit die ursprüngliche Rentenverfügung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2022, IV/21/829, Seite 12 nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden kann (vgl. E. 2.4 vorne). 3.5 Demnach sind sowohl die Revisionsvoraussetzungen gemäss aArt. 17 Abs. 1 ATSG als auch die Voraussetzungen für ein wiedererwä- gungsweises Zurückkommen auf die Verfügung vom 21. September (bzw.

26. Oktober) 2018 erfüllt. In beiden Fällen ist in der Folge auf der Grundla- ge eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts und ohne Bin- dung an frühere Invaliditätsschätzungen der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung zu ermitteln respektive die Anspruchsberechtigung und der Umfang des Anspruchs pro futuro zu prüfen (vgl. E. 2.3.3 vorne; BGE 144 I 103 E. 4.4.1 S. 108). 4. 4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weite- ren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 4.2 Bis zum Erlass der die zeitliche Grenze der gerichtlichen Prüfung bildenden (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243) angefochtenen Verfügungen vom

28. Oktober und 5. November 2021 (act. II 215 f.) präsentierte sich die me- dizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 4.2.1 Dr. med. H.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothe- rapie, hielt im Bericht vom 12. Dezember 2018 (act. II 163 S. 1-7) als Dia- gnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, aktuell leichten Grades (ICD-10 F33.0) sowie eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) im Erwachsenenal- ter, ICD-10 F90, diagnostiziert im Dezember 2017, fest. Es fänden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2022, IV/21/829, Seite 13 wöchentliche Therapiesitzungen statt (S. 4). Die Diagnose einer instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ sei fallengelassen worden. Die Beschwerdeführerin sei inzwischen schwanger geworden, mit ihrem Freund zusammengezogen und habe sich auf das Kind gefreut. Die schwe- ren, seit Kindheit schwelenden Konflikte mit der Mutter hätten weitgehend geklärt werden können und die Beziehung habe sich deutlich gebessert (S. 3). Die Beschwerdeführerin sei aktuell stillende Mutter und Hausfrau. Zu gegebener Zeit müsse die Arbeitsfähigkeit in einer dem ADHS angemes- senen Tätigkeit neu evaluiert werden (S. 4). Mit Bericht vom 23. Dezember 2019 (act. II 172) hielt Dr. med. H.________ fest, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich – bei gleich gebliebenen Diagnosen – verschlechtert. Sie sei im Vorfeld des Um- zugs der Familie im vergangenen September zunehmend angespannt ge- wesen und sei auch mittendrin erkrankt. Seither sei sie daran, sich langsam zu erholen, sei aber erschöpft und wenig belastbar (S. 1). Eine Erwerbs- tätigkeit oder eine berufliche Eingliederung seien (noch) nicht zumutbar (S. 2). 4.2.2 Prof. Dr. med. I.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie Kardiologie, hielt im Bericht vom 17. Februar 2020 (act. II 182 S. 1 f.) fest, während dreier Jahre habe eine ambulante psychiatrische Behandlung bei Dr. med. H.________ stattgefunden. Der Zwischenbericht enthalte kei- ne spezifischen Therapieziele oder erreichte Teilschritte in einzelnen Be- langen. Nach der Geburt des Sohnes sei eine Therapie des ADHS eingeleitet worden (S. 1). Darunter scheine sich der allgemeine Zustand der Beschwerdeführerin etwas gebessert zu haben. Es sei jedoch fraglich, ob die bisherige psychiatrische Therapie schon einen wesentlichen Einfluss auf die emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ ge- habt habe (S. 2). 4.2.3 Im psychiatrischen Gutachten vom 10. August 2020 (act. II 199.2 f.) hielt Dr. med. E.________ die folgenden Diagnosen fest (act. II 199.2 S. 84): Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2022, IV/21/829, Seite 14 • Emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31) • ADHS im Erwachsenenalter (ICD-10 F90.0) mit/bei - leichter neuropsychologischer Störung mit/bei leichten Ein- schränkungen bei der Aufmerksamkeit Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit • Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) • Psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen; psychische Verhaltensstörungen durch Cannabinoide, schädlicher Ge- brauch, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F12.1) An der Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung habe sich verglichen mit den Untersuchungsergebnissen im Rahmen der Begut- achtung durch PD Dr. med. D.________ nichts geändert. Dagegen sei die damals diagnostizierte rezidivierende depressive Störung weitgehend re- mittiert (S. 96, 104, 116). Abweichend von der diagnostischen Zuordnung im Rahmen der Begutachtung von PD Dr. med. D.________ werde zusätz- lich ein ADHS (ICD-10 F90.0) diagnostiziert (S. 109). In der zuletzt aus- geübten Tätigkeit (Arbeitseinsatz von 20% im J.________ [act. II 206 S. 17]) wie auch in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit mit klar strukturierten Aufgaben und der Möglichkeit sich zurückzuziehen bei reduziertem … kön- ne die Beschwerdeführerin fünf Stunden am Tag an fünf Tagen pro Woche ohne Einschränkung der Leistungsfähigkeit arbeiten, entsprechend einem 60%-Pensum (act. II 199.2 S. 111 f.). Dies gelte ab dem Zeitpunkt der Un- tersuchung im Rahmen der Begutachtung (S. 112 f.). In Bezug auf Haus- halttätigkeiten sei die Beschwerdeführerin nicht beeinträchtigt (S. 115). 4.2.4 Dr. med. K.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Re- habilitation, hielt im mit "Ärztliche Stellungnahme zu IV-Vorentscheid" beti- telten Bericht vom 20. Juli 2021 (act. II 204) fest, die attestierte 60%ige Arbeitsfähigkeit sei eine Fehleinschätzung. Die Beschwerdeführerin sei durchaus motiviert, langfristig wieder arbeitstätig zu sein, sie sei jedoch in ihrer psychomentalen Belastbarkeit weiterhin deutlich herabgesetzt und könne auch im häuslichen Umfeld nur in sehr engen Strukturen und mit viel Planungsaufwand die alltäglichen Aufgaben bestreiten. Ein Versuch, sich wieder mit dem Feld der Arbeitstätigkeit auseinander zu setzen, sei bei- spielsweise im Januar 2021 im Rahmen einer Freiwilligenarbeit in einem … erfolgt. Leider sei dieser Versuch bereits nach dem 2. Einsatz abgebrochen worden, da die Beschwerdeführerin durch die teils unvorhersehbaren Situa-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2022, IV/21/829, Seite 15 tionen und durch zwischenmenschliche Unsicherheiten überfordert gewe- sen sei. In einem hochstrukturierten Umfeld und mit unterstützender Beglei- tung sei eine Arbeitsfähigkeit von 20% gegeben. 4.3 4.3.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Spezia- lärzte, welche diesen Anforderungen entsprechen, kommt grundsätzlich (voller) Beweiswert zu, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuver- lässigkeit sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). 4.4 Das psychiatrische Gutachten vom 10. August 2020 (act. II 199.2) erfüllt (einschliesslich der integrierender Bestandteil bildenden neuropsy- chologischen Beurteilung von Dr. sc. hum. F.________ vom 28. Juli 2020 [act. II 199.3]) die Anforderungen der Rechtsprechung an Expertisen (vgl. E. 4.3.2 vorne) und erbringt vollen Beweis. Das Gutachten ist in Bezug auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2022, IV/21/829, Seite 16 die befundmässige und diagnostische Einschätzung sowie die daraus re- sultierende Arbeits- und Leistungsfähigkeitsbeurteilung (Folgeabschätzung) nachvollziehbar, die Schlussfolgerungen sind überzeugend begründet und es lassen sich gestützt darauf sämtliche vorliegend relevanten Tat- und Rechtsfragen zuverlässig beantworten. Danach liegt eine emotional instabi- le Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31) sowie ein ADHS im Erwachsenenalter (ICD-10 F90.0) vor, welche Beeinträchtigun- gen das funktionelle Leistungsvermögen bzw. die Arbeitsfähigkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten als auch in einer den Leiden angepassten Tätigkeit im Umfang von 40% einschränken (Arbeitsfähigkeit 60%). 4.5 Was die Beschwerdeführerin – insbesondere gegen die Folgeabschätzung – vorbringt, dringt nicht durch: 4.5.1 So handelt es sich bei der gutachterlichen Einschätzung einer 60%igen Arbeitsfähigkeit (bezogen auf eine den Leiden angepasste Tätigkeit) nicht einzig um eine abweichende Beurteilung eines gleichgebliebenen (medizinischen) Sachverhalts (Beschwerde, S. 5, Art. 3); vielmehr ist mit dem Wegfall der depressiven Problematik eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen (vgl. E. 3.2 vorne), womit auch eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar ist. Hinzu kommt, dass PD Dr. med. D.________ hinsichtlich der Persönlichkeitsstörung eine künftige Stabilisierung der spezifischen Defizite mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit durchaus als möglich erachtete (act. II 125.1 S. 29; 140 S. 3). Soweit Dr. med. K.________ (aus fachfremder Sicht) die attestierte 60%ige Arbeitsfähigkeit als "Fehleinschätzung" qualifiziert (act. II 204) und dies anhand eines angeblich gescheiterten Arbeitsversuchs in einem … illustriert, kann die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, handelte es sich dabei doch nicht um eine den Leiden angepasste Tätigkeit, wie auch der RAD-Arzt Dr. med. G.________ überzeugend festhielt (act. II 213 S. 4). Schliesslich liegen keine fachmedizinischen Berichte im Recht, welche Aspekte aufzeigten, die von Dr. med. E.________ allenfalls unberücksichtigt geblieben und demzufolge geeignet wären, Zweifel am Beweiswert seiner Einschätzungen zu wecken.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2022, IV/21/829, Seite 17 4.5.2 Wenn die Beschwerdeführerin weiter geltend macht, die Steigerung der Arbeitsfähigkeit von 40% im Vergleich zum Gutachten von PD Dr. med. D.________ (Beschwerde, S. 7, Art. 3) sei nicht nachvollziehbar, verkennt sie, dass die medizinische Folgeabschätzung notgedrungen eine hohe Variabilität aufweist und unausweichlich Ermessenszüge trägt. Die psychiatrische Exploration eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und rechtlich zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Entscheid des BGer vom 19. Mai 2020, 9C_18/2020, E. 4.1). Diesbezüglich ist entscheidend, dass sich das Gutachten von Dr. med. E.________ im Gegensatz zu jenem von PD Dr. med. D.________ an den gemäss BGE 141 V 281 bei psychischen Beschwerden (und damit auch vorliegend) zu berücksichtigenden Indikatoren orientiert und damit den normativen Vorgaben einer psychiatrischen Begutachtung entspricht (vgl. act. II 199.2 S. 101 ff.). Dabei erweist sich die von Dr. med. E.________ bezogen auf den ersten Arbeitsmarkt attestierte 60%ige Arbeitsfähigkeit in einer den Leiden angepassten Tätigkeit auch im Rahmen einer rechtlichen Überprüfung der massgeblichen Indikatoren als nachvollziehbar und schlüssig (BGE 145 V 361 E. 3.2.2 S. 364; Entscheid des BGer vom 13. Oktober 2021, 8C_415/2021, E. 2.2.3): 4.5.2.1 Bezüglich der Kategorie „funktioneller Schweregrad“ ist beim Komplex „Gesundheitsschädigung“ (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1 S. 298 f.) die Schwere des Krankheitsgeschehens anhand aller verfügbaren Elemen- te aus der diagnoserelevanten Ätiologie und Pathogenese zu plausibilisie- ren (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1 S. 299). Gemäss Gutachten von Dr. med. E.________ bestehen bei der Beschwer- deführerin als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine emo- tional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31) sowie ein ADHS im Erwachsenenalter (ICD-10 F90.0; act. II 199.2 S. 84). Ob der Umstand, wonach die früher behandelnde Psychiaterin Dr. med. H.________ die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung im Rahmen einer Diskussion fallenliess (act. II 163 S. 3) und stattdessen lediglich eine rezidi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2022, IV/21/829, Seite 18 vierende Störung aktuell leichten Grades sowie ein ADHS diagnostizierte (S. 4), Zweifel zumindest an der Ausgeprägtheit der Persönlichkeitsstörung begründen könnte, kann offen bleiben. Mit Blick auf die von PD Dr. med. D.________ für das Vorliegen einer instabilen Persönlichkeitsstörung als prototypisch charakterisierten, sowohl den erwerblichen als auch den sozialen Bereich tangierenden Bindungsstörung (vgl. act. II 125.1 S. 19-21) geht aus den Akten jedenfalls hervor, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Partner seit 2016 in einer gemäss eigenen Angaben problemlosen Beziehung lebt und 2018 einen Sohn gebar (act. II 199.2 S. 68). Dr. med. H.________ attestierte der Beschwerdeführerin denn auch, in der Lage zu sein, Konflikte mit ihrem Freund in Gesprächen aufzufangen und zu lösen, wobei sie eine grosse Klarheit und Besonnenheit zeige (act. II 163 S. 3). Auch geht aus dem Gutachten von Dr. med. E.________ und der neuropsychologischen Beurteilung von Dr. sc. hum. F.________ in Bezug auf weitere von PD Dr. med. D.________ als in diagnostischer Hinsicht charakteristisch bezeichnete Phänomene wie selbstverletzendes Verhalten, defizitäre Impulskontrolle und schädliches Konsumverhalten (Alkohol und Cannabis [act. II 125.1 S. 21]) hervor, dass die Beschwerdeführerin ihre schädlichen Verhaltensweisen im Hinblick auf die Schwangerschaft aufzugeben in der Lage war (act. II 199.2 S. 62, 65). Auch war die Handlungs- und Impulskontrolle während der neuropsychologischen Testung unauffällig (act. II 199.3 S. 12). Weiter klagt die Beschwerdeführerin zwar über Konzentrationsstörungen (act. II 199.2 S. 62; 199.3 S. 13); indessen ergab die neuropsychologische Untersuchung allein leichte Einschränkungen bei der Aufmerksamkeit (act. II 199.3 S. 11). All dies deutet darauf hin, dass die Beschwerdeführerin (mittlerweile) ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen zumindest teilweise überwinden kann (vgl. E. 2.2.1 vorne) bzw. die Befunde in ihrer Ausprägung nicht ein Mass übersteigen, welches dem vom Gutachter attestierten funktionellen Leistungsvermögen widersprächen. In Bezug auf das ADHS im Erwachsenenalter, welches erstmals anlässlich einer Untersuchung vom 13. Dezember 2017 in der Klinik L.________ dia- gnostiziert wurde (act. II 163 S. 8 f.), hielt Dr. med. E.________ fest, dass die Frage, ob das klinische Bild durch die Persönlichkeitsstörung oder das ADHS geprägt werde, v. a. von akademischem und allfällig von therapeuti-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2022, IV/21/829, Seite 19 schem Interesse sei und aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Aus- wirkung auf die Beurteilung des Einflusses der Störung auf die Arbeits- fähigkeit habe (act. II 199.2 S. 101). Damit trug Dr. med. E.________ dem von ihm ins Feld geführten Umstand Rechnung, dass es sich bei einer Bor- derline-Persönlichkeitsstörung und einem ADHS um Krankheiten mit ähnli- chen Symptomen handle und es Überlegungen gebe, ob es sich wirklich um zwei verschiedene Erkrankungen handle oder ob beide verschiedene Ausprägungen desselben Krankheitsbildes darstellten (S. 100). Jedenfalls lassen sich auf das nach der Begutachtung bei PD Dr. med. D.________ neu diagnostizierte ADHS keine relevanten zusätzlichen funktionellen Be- einträchtigungen zurückführen, welche Zweifel an der von Dr. med. E.________ attestierten Arbeitsunfähigkeit zu wecken vermöchten. Hiervon geht denn auch die Beschwerdeführerin im Ergebnis selber aus, wenn sie festhält, dass das ADHS keinen Revisionsgrund im Sinne einer Verschlech- terung des Gesundheitszustandes darstelle (Beschwerde, S. 5, Art. 3). 4.5.2.2 In Bezug auf den Indikator „Behandlungs- und Eingliederungser- folg oder -resistenz“ (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299) ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die von der Beschwerdegegnerin durchge- führten Eingliederungsmassnahmen abbrach, was auf einen gewissen Lei- densdruck hinweist. Hingegen nahm sie die von PD Dr. med. D.________ empfohlene und zumutbare, mindestens einjährige tagesklinische Behand- lung (act. II 125.1 S. 30) aufgrund der Schwangerschaft nicht wahr, son- dern liess sich stattdessen einmal wöchentlich mittels ambulanter Psychotherapie behandeln (act. II 163 S. 2). Letzteres weist nicht auf einen Leidensdruck hin, welcher der gutachterlich attestierten Arbeitsunfähigkeit widerspricht. 4.5.2.3 Hinweise auf eine relevante Komorbidität (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 300) bestehen nicht. Namentlich besteht eine hohe Überschnei- dung betreffend die Symptomatik von Seiten des ADHS und jener der in- stabilen Persönlichkeitsstörung (vgl. E. 4.5.2.1 vorne), womit auch die diagnostisch unterschiedliche Einschätzung desselben Beschwerdebildes im Raum steht, was die Annahme einer Komorbidität ausschliesst (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 301). Schliesslich bestehen in somatischer Hinsicht

– die Hypothyreose ist medikamentös gut eingestellt und hat keinen Ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2022, IV/21/829, Seite 20 fluss auf die Persönlichkeitsstörung (vgl. act. II 163 S. 4; 125.1 S. 25 f.) – keine Einschränkungen, womit auch insoweit die Annahme einer Komorbi- dität ausser Betracht fällt. 4.5.2.4 Beim Komplex „Persönlichkeit“ (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) ist zunächst festzuhalten, dass Dr. med. E.________ in Übereinstimmung mit PD Dr. med. D.________ eine emotional instabile Persönlichkeitss- törung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31) diagnostizierte. Dr. med. E.________ hielt weiter fest, aus der Versicherungsakte liessen sich keine gravierenden Schwierigkeiten im sozialen Umfeld ableiten. Gleichzeitig müsse darauf hingewiesen werden, dass die Beschwerdeführerin noch nie auf dem ersten Arbeitsmarkt gearbeitet habe. Mit Verweis auf die im Rah- men der aktuellen psychiatrischen Untersuchung ermittelten reduzierten Fähigkeiten und Kompetenzen analog der Parameter der funktionellen Leistungsfähigkeit in Anlehnung an das Mini-ICF-APP beständen mittelgra- dige Störungen der Aktivität und Partizipation, insbesondere im Bereich der Items Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten, Gruppenfähigkeit sowie Fähigkeit zu Spontanaktivitäten. Die Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen und die Durchhaltefähigkeit seien hochgradig beeinträchtigt. Bedingt durch die emotional instabilen Persön- lichkeitszüge sei medizintheoretisch davon auszugehen, dass die Be- schwerdeführerin in bestimmten Situationen in Konflikte mit anderen Gruppenmitgliedern respektive in einem Team geraten könne; inwieweit dies auch tatsächlich zutreffen könnte, lasse sich aufgrund der Untersu- chung "vom Schreibtisch aus nicht ohne Weiteres beurteilen" (act. II 199.2 S. 102). Dr. sc. hum. F.________ hielt fest, als positive Ressourcen der Beschwerdeführerin seien die vielen guten kognitiven Funktionen zu sehen sowie die Freude an ihrem Sohn. Belastend wirkten sich die Einschränkun- gen durch die Aufmerksamkeit aus. Einschränkungen bei der Aufmerksam- keit beeinträchtigten alle Bereiche des täglichen Lebens, wo auf Erlerntes oder Erfahrenes zurückgegriffen werden müsse, wo neue Informationen erfasst und strukturiert und wo Entscheidungen gefällt oder Strategien ent- wickelt werden müssten (act. II 199.3 S. 14). Sodann wiesen die behan- delnden Ärzte der Klinik C.________ auf "viele Ressourcen" und "viele Skills" – mithin Fertigkeiten – hin (act. II 121 S. 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2022, IV/21/829, Seite 21 Demnach lässt sich aus dem Gutachten von Dr. med. E.________ nicht der Schluss ziehen, die funktionellen Beeinträchtigungen von Seiten der insta- bilen Persönlichkeitsstörung schränkten die Beschwerdeführerin dergestalt ein, dass eine Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt auch in einer den Leiden angepassten Tätigkeit nahezu ausgeschlossen wäre. Eine sol- che Folgerung verbietet sich umso mehr, als in neuropsychologischer Hin- sicht lediglich bezüglich der Aufmerksamkeit eine leichte Einschränkung besteht und seitens der behandelnden Ärzte die "vielen" – namentlich ko- gnitiven – Ressourcen hervorgehoben wurden. Auch lassen die sehr positi- ven Rückmeldungen im Rahmen der (in der Folge gescheiterten) beruflichen Eingliederungsmassnahmen (vgl. act. II 112) in keiner Weise den Rückschluss zu, dass die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aus sozialpraktischer Sicht gänzlich ent- gegenstünde oder eine solche für die Gesellschaft gar untragbar wäre (vgl. Entscheid des BGer vom 18. April 2016, 8C_77/2016, E. 3.3). In Würdi- gung sämtlicher Akten lässt sich jedenfalls die Einschätzung von Dr. med. E.________, welcher die Persönlichkeit im Rahmen einer psychometri- schen Testung respektive unter dem Blickwinkel der Quantifizierung von Aktivitäts- und Partizipationsstörungen als mittelgradig beeinträchtigt ein- stufte (act. II 199.2 S. 76), ohne weiteres mit der von ihm attestierten Ar- beitsfähigkeit von 60% in Einklang bringen. 4.5.2.5 In Bezug auf den Komplex „Sozialer Kontext“ (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303) folgt aus dem Gutachten von Dr. med. E.________, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Lebensgefährten und ihrem Sohn zu- sammenlebt (act. II 199.2 S. 71). Es ergäben sich anamnestisch Hinweise für einen sozialen Rückzug (S. 75), jedoch liessen sich aus den Versiche- rungsakten keine gravierenden Schwierigkeiten im sozialen Umfeld ablei- ten (S. 102). Zu ergänzen ist, dass die Beziehung zur Mutter nach der Geburt des Sohnes besser geworden sei (S. 67) und die Beschwerdeführe- rin die seit Kindheit mit ihr schwelenden Konflikte weitgehend habe klären können (act. II 163 S. 3). Damit ist nach der Aktenlage zwar von einem sozialen Rückzug auszugehen, jedoch nicht dergestalt, dass damit zwin- gend auf eine höhergradige Auswirkung der gesundheitlichen Beeinträchti- gungen auf die Arbeitsfähigkeit geschlossen werden müsste.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2022, IV/21/829, Seite 22 4.5.2.6 Schliesslich hielt Dr. med. E.________ mit Blick auf den insoweit zentralen Gesichtspunkt der Konsistenzprüfung (vgl. dazu BGE 141 V 281 E. 4.1.3 S. 298 in Verbindung mit E. 4.4 S. 303 f.) fest, entsprechend der geschilderten Symptome würden Therapien durchgeführt und ein Leidensdruck liege unbestritten vor; auch seien die geklagten Beschwerden und Befunde konsistent. Indessen beständen keine gleichmässigen Einschränkungen des Alltagsaktivitätenniveaus in vergleichbaren Lebensbereichen bzw. sei die Beschwerdeführerin in ihrem Alltag als Mutter und Hausfrau nicht wesentlich eingeschränkt (act. II 199.2 S. 106). Dies vor dem Hintergrund, dass gutachterlich zwar keine Hinweise auf eine Aggravation festgestellt wurden (S. 106), indessen dennoch darauf hinzuweisen ist, dass für die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Anga- ben eine "volle Rente" neben ihrem Sohn das Beste gewesen sei, was ak- tuell in ihrem Leben passiert sei und sie sich weder arbeitsfähig fühlt (S.

60) noch gemäss Gutachten Motivation für berufliche Massnahmen zeigt (S. 75). 4.5.3 Zusammenfassend sind die funktionellen Auswirkungen der me- dizinisch festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen respektive die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 60% in einer den Leiden an- gepassten Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt anhand der Standardindikato- ren schlüssig und widerspruchsfrei ausgewiesen. Basierend auf diesen Feststellungen ist nachfolgend der Invaliditätsgrad zu ermitteln. 5. In der angefochtenen Verfügung vom 28. Oktober 2021 (act. II 215) legte die Beschwerdegegnerin für die Ermittlung des Invaliditätsgrades den Sta- tus auf 80% Erwerb und 20% Haushalt fest (act. II 215 S. 2). Dies ist – mit Blick auf die entsprechenden Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsfachperson (act. II 201 S. 4 Ziff. 3.4) – zu Recht unbestrit- ten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2022, IV/21/829, Seite 23 6.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 6.1 Nach aArt. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG (Einkommensvergleichsmethode) festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (aArt. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 144 I 21 E. 2.1 S. 23, 142 V 290 E. 4 S. 293).

E. 6.2 Für die Bestimmung des lnvaliditätsgrades nach Massgabe der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) wird bei einer erwerbstäti- gen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und all- fälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.

E. 6.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Konnte die versicherte Per- son wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse er- werben, so entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den folgenden nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der vom Bundesamt für Statis- tik (BFS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE): Vor Vollendung des 21. Altersjahres 70%, vor Vollendung des 25. Alters-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2022, IV/21/829, Seite 24 jahres 80%, vor Vollendung des 30. Altersjahres 90% und nach Vollendung des 30. Altersjahres 100% (aArt. 26 Abs. 1 IVV).

E. 6.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom BFS herausge- gebenen LSE herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2021 Nr. 51 S. 168 E. 3.2).

E. 6.3 Bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrads der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich summiert (aArt. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG. Dabei sind Validen- und Invalideneinkommen auf der Grundlage einer hypothetischen Vollzeittätigkeit zu ermitteln (BGE 145 V 370). Die prozentuale Erwerbseinbusse wird schliesslich anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (aArt. 27bis Abs. 3 IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Er wird anhand des Anteils des Aufgabenbereichs gewichtet (aArt. 27bis Abs. 4 IVV).

E. 6.4 Für den erwerblichen Bereich steht hinsichtlich des Validenein- kommens fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der psychischen Beeinträchtigungen keine (zureichende) berufliche Ausbildung abschlies- sen konnte. Gestützt auf diesen Sachverhalt setzte die Beschwerdegegne- rin das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung hypothetisch erzielbare Einkommen nach Massgabe von aArt. 26 Abs. 1 IVV fest (act. II 201 S. 7; 215 S. 2; vgl. E. 6.2.1 vorne), was die Beschwerdeführerin zu Recht nicht beanstandet. Demnach beträgt das Valideneinkommen bei der im Mai 1995

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2022, IV/21/829, Seite 25 geborenen Beschwerdeführerin gestützt auf das IV-Rundschreiben Nr. 393 vom 15. November 2019 des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) im massgeblichen Zeitpunkt der Revisionsverfügungen vom 28. Oktober und 5. November 2021 Fr. 75’150.-- (90% von Fr. 83’500.--).

E. 6.5.1 Hinsichtlich des Invalideneinkommens steht fest, dass die Be- schwerdeführerin nach dem Abbruch der zuletzt durchgeführten beruflichen Massnahmen in Form einer Vorbereitungszeit auf die Ausbildung zur … EBA (act. II 110; 133) abgesehen von einem dreimonatigen Arbeitseinsatz bei einem 20%-Pensum im J.________ (act. II 206 S. 17) keiner Erwerbs- tätigkeit (mehr) nachging. Damit schöpft die Beschwerdeführerin ihre Rest- arbeitsfähigkeit nicht aus, womit für die Ermittlung des Invalideneinkommens grundsätzlich auf statistische Werte gemäss (den im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügungen veröffentlichten) LSE 2018 ab- zustellen ist (vgl. E. 6.2.2 vorne). Die Beschwerdeführerin macht be- schwerdeweise jedoch geltend, sie könne allein eine Tätigkeit im geschützten Rahmen erbringen (S. 7, Art. 4).

E. 6.5.2.1 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (vgl. E. 6.2 vorne). Ein ausgeglichener Arbeitsmarkt ist ge- kennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Er umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entge- genkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten ob- jektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2022, IV/21/829, Seite 26 stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2019 IV Nr. 21 S. 66 E. 4.2). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermit- telt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeits- kraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (SVR 2016 IV Nr. 2 S. 6 E. 4.4).

E. 6.5.2.2 Dr. med. E.________ erachtete die Beschwerdeführerin für die Zeit ab der Begutachtung im Mai 2020 (act. II 199.2 S. 1 und 112 f.) in der bisherigen Tätigkeit im J.________ bzw. in einer vergleichbaren Ver- weistätigkeit im freien Arbeitsmarkt bezogen auf ein hypothetisches Ar- beitspensum von 100% zu 60% arbeitsfähig (fünf Stunden am Tag an fünf Tagen die Woche). Dabei handle es sich um eine Tätigkeit mit klar struktu- rierten Aufgaben und der Möglichkeit sich zurückziehen (S. 111 f.). Wie in E. 4.4 f. vorne gezeigt, ist diese Arbeitsfähigkeit auch unter rechtlichem Blickwinkel schlüssig und nachvollziehbar. Das Wesen des strukturierten Beweisverfahrens besteht gerade darin, anhand eines Kataloges von (Standard-) Indikatoren das unter Berücksichtigung sowohl leistungshin- dernder äusserer Belastungsfaktoren als auch von Kompensationspotentia- len (Ressourcen) tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (Entscheid des BGer vom 17. Dezember 2021, 8C_202/2021, E. 5.2). Damit ist der Kritik der Beschwerdeführerin an der angeblich fehlenden Verwertbarkeit ihrer Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt der Boden entzogen. Der Beschwerdeführerin sind diverse (Hilfs-)Tätigkeiten im ersten (ausgeglichenen) Arbeitsmarkt zumutbar, wor- an nichts ändert, dass es sich gegebenenfalls um einen Nischenarbeits- platz handelt, umfasst der ausgeglichene Arbeitsmarkt doch auch Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entge- genkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (vgl. E. 6.5.2.1 vorne). Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin die bisherigen beruflichen Eingliederungsmassnahmen, zuletzt Ende 2017, abgebrochen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2022, IV/21/829, Seite 27 hat, kann nichts Gegenteiliges abgeleitet werden, da sich der Gesundheits- zustand der Beschwerdeführerin seither erheblich besserte (vgl. E. 3.2 vor- ne). Auch wurde in E. 4.5.2.4 vorne bereits dargelegt, dass es für eine so- zialpraktische Unzumutbarkeit keinerlei Anhaltspunkte gibt.

E. 6.5.2.3 Zusammenfassend besteht kein Anlass, dem Invalideneinkommen in Abweichung von der Grundregel (vgl. E. 6.2.2 vorne) allein eine ge- schützte Tätigkeit zugrunde zu legen.

E. 6.5.3 Demnach sind dem Invalideneinkommen praxisgemäss die Mo- natslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1 (Zeile "Total Privater Sektor"; vgl. Ent- scheid des BGer vom 2. Dezember 2021, 8C_632/2021, E. 6.3.2), Kompetenzniveau 1, Frauen, zugrunde zu legen. Sodann gilt es bei der Anwendung von Tabellenlöhnen zu berücksichtigen, dass ihnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit im Bereich der Tabellenposition "Total", welche sich im Jahr 2021 auf 41.7 Wochenstunden belief (vgl. BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 77; BFS, Betriebs- übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Abschnitt Total). Eines zusätzlichen leidensbedingten Abzugs (zu den Voraussetzungen, vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301) bedarf es nicht und ein solcher wird denn auch nicht geltend gemacht: So sind die Erschwernisse, welchen die Beschwer- deführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung bei der Ausü- bung einer Erwerbstätigkeit begegnet, im Gutachten von Dr. med. E.________ vom 10. August 2020 mit der Festlegung einer 60%igen Ar- beitsfähigkeit ausdrücklich unter Einschluss einer zusätzlichen Leistungs- einschränkung berücksichtigt worden (act. II 199.2 S. 112). Dass aufgrund der (fehlenden) Dienstjahre, des Beschäftigungsgrades oder der Nationa- lität/Aufenthaltskategorie ein Abzug gerechtfertigt wäre, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Schliesslich begründen auch das Alter und die mangelnde Be- rufserfahrung keinen Abzug, wird doch aufgrund der fehlenden beruflichen Kenntnisse das Valideneinkommen nach Massgabe von aArt. 26 Abs. 1 IVV aufgewertet (vgl. E. 6.4 vorne) und bewirkte eine aus denselben Grün- den erfolgte Reduktion des auf statistischer Grundlage ermittelten Invali- deneinkommens für einfache Hilfsarbeitertätigkeiten eine unzulässige

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2022, IV/21/829, Seite 28 doppelte Berücksichtigung (vgl. Entscheid des BGer vom 3. März 2020, 8C_774/2019, E. 8.6).

E. 6.5.4 Demnach betrug das jährliche Invalideneinkommen pro 2021 unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stun- den, der statistischen Lohnerhöhungen (BFS, T1.2.10 Nominallohnindex, Frauen, 2011 - 2021, Abschnitt Total) sowie einer Arbeits- bzw. Leistungs- fähigkeit von 60% Fr. 33'645.-- (Fr. 4‘371.-- x 12 Monate / 40 x 41.7 Wo- chenstunden /105.9 x 108.6 x 0.6).

E. 6.5.5 Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen ergibt dies eine Erwerbseinbusse von Fr. 41'505.-- (Fr. 75’150.-- – Fr. 33'645.--) und damit einen Invaliditätsgrad von gewichtet 44.18% (Fr. 41'505.--/ Fr. 75’150.-- x 100 x 0.8).

E. 6.6.1 Mit Bezug auf den Aufgabenbereich Haushalt liess die Beschwer- degegnerin die häuslichen und erwerblichen Verhältnisse durch ihren spe- zialisierten Abklärungsdienst vor Ort abklären. Der entsprechende Bericht vom 22. Juni 2021 (zu den Voraussetzungen an den Beweiswert von Ab- klärungsberichten vgl. BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 224 E. 3.2) erfolgte in Kenntnis der medizini- schen Situation und namentlich des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. E.________ vom 10. August 2020 (vgl. act. II 201 S. 5 f.). Ferner stützt sich das Ergebnis auf die Angaben der Beschwerdeführerin zu den sozialen und erwerblichen Verhältnissen und zum Haushalt. Die im Ab- klärungsbericht enthaltene Umschreibung der Haushaltsaufgaben ent- spricht den Vorgaben von Rz. 3087 KSIH (in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2021). Die Gewichtung der einzelnen Aufgabenbereiche hält sich sodann innerhalb der dort angegebenen Bandbreiten und ist in Anbe- tracht der konkreten Umstände nicht zu beanstanden. Auf den Abklärungs- bericht vom 22. Juni 2021 kann somit abgestellt werden. Gegenteiliges wird denn auch nicht geltend gemacht.

E. 6.6.2 Gestützt auf den Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 22. Ju- ni 2021 beträgt die mittels Betätigungsvergleich ermittelte Einschränkung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2022, IV/21/829, Seite 29 ungewichtet 0.2% (act. II 201 S. 12). Der gewichtete Invaliditätsgrad beträgt folglich 0.04% (0.2% x 0.2).

E. 6.7 Bei einer gewichteten Einschränkung von 44.18% im erwerblichen Bereich (vgl. E. 6.5.5 vorne) und einer solchen von 0.04% im Aufgabenbe- reich resultiert ein gesamthafter Invaliditätsgrad (vgl. E. 6.3 vorne) von ge- rundet (zur Rundung: vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 S. 123) 44%, womit Anspruch auf eine Viertelsrente besteht (vgl. E. 2.2.2 vorne). Dabei – und entgegen der Beschwerdeführerin (Beschwerde, S. 6, Art. 3) – ist die medi- zinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar (SVR 2016 IV Nr. 27 S. 82 E. 5.1, 2011 IV Nr. 30 S. 88 E. 4.2.2), nachdem die Voraussetzungen einer vorgängigen Durchführung befähigender Massnahmen vorliegend nicht erfüllt sind, be- trifft dies doch einzig versicherte Personen, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben (vgl. Entscheid des BGer vom 17. September 2015, 9C_661/2014, E. 3.1). 7. Das Dispositiv der angefochtenen Verfügung vom 28. Oktober 2021 (act. II 215 S. 1), wonach die bisherige Rente "auf eine Dreiviertelsrente und eine Viertelsrente herabgesetzt" wird, ist – namentlich auch mit Blick auf die ebenfalls angefochtene Verfügung vom 5. November 2021 (act. II 216) – missverständlich. Der Klarheit halber ist Folgendes festzuhalten: Eine Rentenherabsetzung auf eine Dreiviertelsrente rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung (vgl. act. II 201 S. 12) wäre einzig unter den Voraussetzungen von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV zulässig. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin frühzeitig über ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Geburtstermin wie später auch über die erfolgte Geburt ihres Sohnes informiert (act. II 143; 154). Damit kann weder gesagt werden, die Beschwerdeführerin habe ihre Leistungen zu Unrecht erwirkt (vgl. dazu Entscheid des BGer vom 12. No- vember 2015, 9C_338/2015, E. 4.1), noch liegt offensichtlich eine Verlet- zung der Meldepflicht gemäss Art. 77 IVV vor, was denn auch von der Beschwerdegegnerin zu Recht nicht geltend gemacht wird. Unter diesen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2022, IV/21/829, Seite 30 Umständen kommt eine Rentenherabsetzung einzig gestützt auf Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV, d.h. frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung vom 5. November 2021 folgenden Monats, in Frage (vgl. Entscheid des BGer vom 22. Juli 2010, 8C_920/2009, E. 2.5 und 6). Dies ist vorliegend der 1. Januar 2022. 8. Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und sind die angefochtenen Verfügungen vom 28. Oktober und 5. November 2021 da- hingehend abzuändern, als die bisherige ganze Rente der Beschwerdefüh- rerin per 1. Januar 2022 auf eine Viertelsrente herabzusetzen ist. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. 9. Die Beschwerdeführerin wird im Umfang ihres Unterliegens grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 108 VRPG). 9.1 Mit Verfügung vom 15. Februar 2022 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechts- anwalt B.________ als amtlicher Anwalt gut. 9.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Beschwerdeführerin obsiegt insoweit geringfügig, als sie auch im Mo- nat Dezember 2021 einen Anspruch auf eine ganze Rente hat, unterliegt jedoch mit ihrem Rechtsbegehren um eine unbefristete ganze Rente. Es rechtfertigt sich deshalb, von einem Obsiegen der Beschwerdeführerin im Umfang von einem Viertel auszugehen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entsprechend dem teilweisen Obsiegen der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2022, IV/21/829, Seite 31 Beschwerdeführerin im Betrag von Fr. 600.-- der Beschwerdeführerin und im Betrag von Fr. 200.-- der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 9.1 hiervor) wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. De- zember 2008 (ZPO; SR 272) – vorläufig von der Zahlungspflicht befreit (Art. 113 VRPG). 9.3 9.3.1 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung besteht bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin einen Viertel der Parteikosten zu ersetzen (vgl. E. 9.2 hiervor). Mit am 25. Mai 2022 eingereichter und nicht zu beanstandender Kostenno- te hat Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von Fr. 4'916.25, Auslagen von Fr. 65.40 und die Mehrwertsteuer (MWST) von Fr. 383.60, total aus- machend einen Aufwand von Fr. 5'365.25, geltend gemacht. Die Parteien- tschädigung ist mit Blick auf das Obsiegen im Umfang eines Viertels somit auf Fr. 1'341.30 (inklusive Auslagen und MWST) festzusetzen. Diesen Be- trag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Darüber hinaus sind die Parteikosten im Rahmen der gewährten unentgelt- lichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt (vgl. E. 9.1 vorne) zu vergüten. 9.3.2 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer (MWST) werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2022, IV/21/829, Seite 32 den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. Das amtliche Honorar für den verbleibenden Aufwand von drei Vierteln, ausmachend 13.656 Stunden, ist auf Fr. 2'731.20 (13.656 Stunden à Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 49.05 und Fr. 214.10 MWST (7.7% von Fr. 2'780.25), insgesamt somit auf Fr. 2'994.35, festzulegen. Dieses ist Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse zu vergüten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungsplicht nach Art. 123 ZPO. 9.4 Die (hauptsächlich) obsiegende Beschwerdegegnerin hat als So- zialversicherungsträgerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtli- chem Prozessgrundsatz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtenen Verfügungen der IV-Stelle Bern vom 28. Oktober und 5. November 2021 sind dahingehend abzuändern, als die bisherige ganze Invaliden- rente per 1. Januar 2022 auf eine Viertelsrente herabzusetzen ist. So- weit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zu Fr. 200.-- und der Beschwerdeführerin zu Fr. 600.-- auferlegt. Auf- grund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwer- deführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2022, IV/21/829, Seite 33 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die anteilsmäs- sigen Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'341.30 (inkl. Ausla- gen und MWST), zu ersetzen. 4. Der anteilsmässige tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen An- walts wird in diesem Verfahren auf Fr. 2'994.35 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Dieser wird Rechtsanwalt B.________ nach Ein- tritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse vergütet. Vor- behalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 5. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten.

Dispositiv
  1. Die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 28. Oktober und 5. No- vember 2021 seien aufzuheben.
  2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin weiterhin eine ganze Rente auszurichten.
  3. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Verfahren die unentgelt- liche Rechtspflege zu erteilen und der unterzeichnende Rechtsanwalt sei ihr als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2022, IV/21/829, Seite 4 Mit Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2022 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 15. Februar 2022 hiess der Instruktionsrichter das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt gut. Mit Replik vom 6. April 2022 bzw. Duplik vom 12. Mai 2022 bestätigen die Parteien ihre Rechtsbegehren. Erwägungen:
  4. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialver- sicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  5. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  6. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekte bilden die Verfügungen vom 28. Oktober und
  7. November 2021 (act. II 215 f.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2022, IV/21/829, Seite 5 der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente (samt Kinderrente) und dabei insbesondere, ob die Rente zu Recht auf eine Viertelsrente herabge- setzt wurde. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  8. 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfül- lung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbe- standes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213) und die angefochtenen Verfügungen vor dem Inkrafttreten der IVG- Änderung vom 19. Juni 2020 datieren, ist vorliegend der Rentenanspruch nach den bis 31. Dezember 2021 geltenden Normen (nachfolgend aArt.) zu prüfen. 2.2 2.2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2022, IV/21/829, Seite 6 nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Ren- te, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Drei- viertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Ren- te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 2.3.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (aArt. 17 Abs. 1 ATSG). 2.3.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2022, IV/21/829, Seite 7 2.3.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.3.4 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). 2.4 Fehlen die in aArt. 17 Abs. 1 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung allenfalls nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Renten- verfügung zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeu- tung ist (BGE 144 I 103 E. 2.2 S. 105, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2019 UV Nr. 3 S. 13 E. 8.2).
  9. 3.1 Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 21. September 2018 (act. II 152 S. 2 ff.) sprach die Beschwerdegegnerin der Versicherten ab 1. November 2014 eine ganze Invalidenrente sowie mit weiterer Verfü- gung vom 26. Oktober 2018 (act. II 155) eine Kinderrente ab 1. Juli 2018 zu, welche mit Verfügung vom 28. Oktober 2021 auf eine Dreiviertels- und Viertelsrente bzw. mit Verfügung vom 5. November 2021 ab 1. Dezember 2021 auf eine Viertelsrente herabgesetzt wurden (act. II 215 f.). Indem Kin- derrenten im Verhältnis zur Hauptrente strikt akzessorisch sind (vgl. MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2022, IV/21/829, Seite 8 Aufl. 2014, S. 471 N. 1), kommt der Verfügung vom 26. Oktober 2018 unter revisionsrechtlichem Blickwinkel jedoch keine eigenständige Bedeutung zu. Demnach bilden massgebende Vergleichszeitpunkte im vorliegenden Revi- sionsverfahren die Verfügung vom 21. September 2018 und die nunmehr angefochtenen Verfügungen vom 28. Oktober und 5. November 2021 (vgl. E. 2.3.4 vorne). 3.2 In Bezug auf den Revisionsgrund ist nunmehr unbestritten bzw. anerkennt auch die Beschwerdegegnerin zu Recht, dass die Geburt des Sohnes im Juli 2018 (act. II 154 S. 1) mit potentiell daraus resultierender Statusänderung keinen Revisionsgrund darstellt, nachdem sich dieser Sachverhalt bereits vor der Vergleichsbasis bildenden Verfügung vom
  10. September 2018 ereignet und die Beschwerdegegnerin bei Verfü- gungserlass von diesem Umstand Kenntnis gehabt hatte (vgl. Beschwer- deantwort, S. 2, Rz. 3; act. II 143). Indessen bejaht die Beschwerdegegnerin einen Revisionsgrund aufgrund einer erheblichen Verbesserung des (psychischen) Gesundheitszustandes (vgl. Beschwer- deantwort, S. 3, Rz. 4), wohingegen die Beschwerdeführerin geltend macht, das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E.________ stelle ledig- lich eine abweichende Beurteilung eines an sich unveränderten Sachver- halts dar (Beschwerde, S. 6, Art. 3) bzw. äussere sich nicht zur Frage, ob und wenn ja inwieweit sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführe- rin seit der Rentenzusprache verändert habe (Beschwerde, S. 4, Art. 3). Im psychiatrischen Gutachten vom 10. August 2020 (act. II 199.2 f.) wies Dr. med. E.________ wiederholt darauf hin, dass im Gegensatz zu den Verhältnissen bei der Untersuchung durch PD Dr. med. D.________ die rezidivierende depressive Störung weitgehend bzw. vollständig remittiert sei (S. 96, 98) bzw. sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin insoweit verbessert habe (S. 103 f., 116). Zwar trifft es zu, dass Dr. med. E.________ die labile Stimmung auf die emotionale Persönlichkeitsstörung und nicht auf eine depressive Beeinträchtigung zurückführte (S. 97). Wenn die Beschwerdeführerin jedoch allein daraus ableitend replicando geltend macht, Dr. med. E.________ habe lediglich denselben Gesundheitszustand anders als PD Dr. med. D.________ beschrieben (S. 4, Art. 3), greift dies zu kurz. Während die Beschwerdeführerin gegenüber PD Dr. med. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2022, IV/21/829, Seite 9 D.________ noch eine häufige Erschöpftheit und starke Müdigkeit, eine Beeinträchtigung des inneren Antriebs sowie eine häufige Interesse-, Freud- und Lustlosigkeit beschrieben hatte (act. II 125.1 S. 25), welche Kriterien für die Diagnosestellung mitentscheidend waren, hielt Dr. med. E.________ fest, dass sich die Diagnose einer depressiven Episode nach den zuvor von ihm beschriebenen Kriterien (act. II 199.2 S. 96 f.) gegen- wärtig nicht stellen lasse. Aktuell fänden sich insbesondere keine typischen depressiven Kognitionen wie eine Schuldzuweisung an die eigene Person und gravierende grundlegend pessimistische Erwartungen, eine negative Sicht der eigenen Person, der Zukunft und negative Erwartungen gegenü- ber anderen Menschen (S. 98). Damit handelt es sich beim Wegfall der depressiven Problematik nicht einzig um einen (revisionsrechtlich nicht relevanten) blossen Wegfall einer Diagnose, sondern um eine anhand der Diagnosenkriterien beurteilte, verbesserte Befundlage. Dass Rezidive in Zukunft nicht ausgeschlossen sind (Beschwerde, S. 5, Art. 3), ändert daran nichts, da unter revisionsrechtlichem Blickwinkel der aktuelle Gesundheits- zustand und nicht eine hypothetische spätere Entwicklung massgebend ist. Damit erfüllt das Gutachten die beweisrechtlichen Anforderungen der Rechtsprechung unter dem hier vorab zu diskutierenden spezifischen Blickwinkel der Tatsachenänderung im Rahmen der Revisionsfrage (SVR 2018 IV Nr. 13 S. 40 E. 4.2 und 4.2.1). Indem die zuvor das funktionelle Leistungsvermögen bzw. die Arbeitsfähig- keit zusätzlich beeinträchtigende depressive Störung (vgl. act. II 125.1 S. 17) nunmehr weggefallen ist, ist eine revisionsrechtlich erhebliche Ver- besserung des Gesundheitszustandes somit zu bejahen (vgl. E. 2.3.2 vor- ne). 3.3 Die Beschwerdegegnerin macht beschwerdeantwortweise geltend, selbst wenn ein Revisionsgrund zu verneinen wäre, erwiese sich die Verfü- gung vom 21. September 2018 als zweifellos unrichtig, weil die Statusän- derung nicht berücksichtigt worden sei (Beschwerdeantwort, S. 2 f., Rz. 3 f.). Damit beruft sie sich auf eine Motivsubstitution im Verhältnis der Revi- sion nach aArt. 17 Abs. 1 ATSG und der Wiedererwägung (vgl. E. 2.4 vor- ne). 3.4 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2022, IV/21/829, Seite 10 3.4.1 3.4.1.1 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügun- gen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Kor- rektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhalts- feststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17; SVR 2019 IV Nr. 47 S. 153 E. 2.1; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 30. Okto- ber 2012, 9C_396/2012, E. 2.1). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran mög- lich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar. Zurückhaltung bei der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit ist stets dann geboten, wenn der Wiedererwägungsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzungen oder Beweiswürdigungen und damit auf Elementen beruht, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen. Eine vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Sach- und Rechts- lage einschliesslich der Rechtspraxis vertretbare Beurteilung der (invali- ditätsmässigen) Anspruchsvoraussetzungen kann nicht zweifellos unrichtig sein (BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 414; SVR 2021 UV Nr. 1 S. 4 E. 6.1, 2019 IV Nr. 47 S. 153 E. 2.1). Eine Leistungszusprache ist in der Regel dann als zweifellos unrichtig an- zusehen, wenn sie aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgte oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewendet wurden. Darunter fällt insbesondere eine auf klarer Verletzung des Untersuchungs- grundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) beruhende unvollständige Sachver- haltsabklärung (Entscheid des BGer vom 1. April 2019, 8C_730/2018, E. 4; vgl. auch Entscheid des BGer vom 1. Februar 2021, 8C_660/2020, E. 2.2). 3.4.1.2 Nach der bis 31. Dezember 2017 massgeblichen Rechtslage (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 [7186/09]) war eine revisionsweise Auf- hebung oder Herabsetzung der Invalidenrente unzulässig, wenn allein fami- liäre Gründe (die Geburt von Kindern und die damit einhergehende Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2022, IV/21/829, Seite 11 Reduktion des Erwerbspensums) für einen Statuswechsel von „voller- werbstätig“ oder „nichterwerbstätig“ zu „teilerwerbstätig“ (mit Aufgabenbe- reich) verantwortlich waren (BGE 144 I 21 E. 4.6 S. 27, 143 I 50, 143 I 60; SVR 2019 IV Nr. 3 S. 8 E. 6.1). Dies galt auch dann, wenn die Vorausset- zungen für eine wiedererwägungsweise Prüfung der ursprünglichen Ren- tenzusprache gegeben gewesen wären (BGE 144 I 103). Nach der seit 1. Januar 2018 geltenden und hier massgeblichen Rechtslage gilt ein familiär bedingter Statuswechsel hin zu einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit (seit der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Verordnungsänderung) auch bei einer dem Urteil "Di Trizio" analogen Konstellation wiederum als Revisions- grund (BGE 147 V 124; IV-Rundschreiben des Bundesamts für Sozialversi- cherungen [BSV] Nr. 372 vom 9. Januar 2018, S. 2). Für eine anderweitige Handhabung im Falle einer – wie hier – in Betracht kommenden wiederer- wägungsweisen Prüfung der ursprünglichen Verfügung ist kein sachlicher Grund ersichtlich. 3.4.2 Die Beschwerdeführerin gebar am … 2018 einen Sohn (act. II 154 S. 1). Wie in E. 3.2 vorne gezeigt, war der Beschwerdegegnerin dieser Umstand im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 21. September 2018 bekannt. Zwar ist der Beschwerdeführerin insoweit beizupflichten, als die Geburt eines Kindes noch nicht automatisch eine (potentiell anspruchsrele- vante) Statusänderung nach sich zieht (Replik, S. 3, Art. 2). Weil jedoch die Ermittlung des Invaliditätsgrades von der zugrundeliegenden Methode ab- hängt (vgl. aArt. 28a Abs. 3 IVG; E. 6 hinten), hätte die Beschwerdegegne- rin mit Blick auf die seit 1. Januar 2018 gültige Regelung (vgl. E. 3.4.1.2 vorne) entsprechende Sachverhaltsabklärungen tätigen müssen, worauf auch die Beschwerdeführerin replicando hinweist (vgl. S. 3, Art. 2; S. 5, Art. 5). Indem diese nicht erfolgten, ist die Verfügung vom 21. September 2018 (wie auch jene vom 26. Oktober 2018) als zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zu qualifizieren (vgl. E. 3.4.1.1 vorne). Sodann ist die Berichtigung periodischer Rentenleistungen von erheblicher Bedeutung (vgl. Entscheid des BGer vom 24. Oktober 2018, 9C_332/2018, E. 2.3). Schliesslich konnte sich die Beschwerdeführerin im Rahmen der Replik zur in Frage stehenden Wiedererwägung äussern (BGE 125 V 368 E. 4 S. 370; SVR 2018 IV Nr. 38 S. 123 E. 3), womit die ursprüngliche Rentenverfügung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2022, IV/21/829, Seite 12 nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden kann (vgl. E. 2.4 vorne). 3.5 Demnach sind sowohl die Revisionsvoraussetzungen gemäss aArt. 17 Abs. 1 ATSG als auch die Voraussetzungen für ein wiedererwä- gungsweises Zurückkommen auf die Verfügung vom 21. September (bzw.
  11. Oktober) 2018 erfüllt. In beiden Fällen ist in der Folge auf der Grundla- ge eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts und ohne Bin- dung an frühere Invaliditätsschätzungen der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung zu ermitteln respektive die Anspruchsberechtigung und der Umfang des Anspruchs pro futuro zu prüfen (vgl. E. 2.3.3 vorne; BGE 144 I 103 E. 4.4.1 S. 108).
  12. 4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weite- ren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 4.2 Bis zum Erlass der die zeitliche Grenze der gerichtlichen Prüfung bildenden (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243) angefochtenen Verfügungen vom
  13. Oktober und 5. November 2021 (act. II 215 f.) präsentierte sich die me- dizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 4.2.1 Dr. med. H.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothe- rapie, hielt im Bericht vom 12. Dezember 2018 (act. II 163 S. 1-7) als Dia- gnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, aktuell leichten Grades (ICD-10 F33.0) sowie eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) im Erwachsenenal- ter, ICD-10 F90, diagnostiziert im Dezember 2017, fest. Es fänden Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2022, IV/21/829, Seite 13 wöchentliche Therapiesitzungen statt (S. 4). Die Diagnose einer instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ sei fallengelassen worden. Die Beschwerdeführerin sei inzwischen schwanger geworden, mit ihrem Freund zusammengezogen und habe sich auf das Kind gefreut. Die schwe- ren, seit Kindheit schwelenden Konflikte mit der Mutter hätten weitgehend geklärt werden können und die Beziehung habe sich deutlich gebessert (S. 3). Die Beschwerdeführerin sei aktuell stillende Mutter und Hausfrau. Zu gegebener Zeit müsse die Arbeitsfähigkeit in einer dem ADHS angemes- senen Tätigkeit neu evaluiert werden (S. 4). Mit Bericht vom 23. Dezember 2019 (act. II 172) hielt Dr. med. H.________ fest, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich – bei gleich gebliebenen Diagnosen – verschlechtert. Sie sei im Vorfeld des Um- zugs der Familie im vergangenen September zunehmend angespannt ge- wesen und sei auch mittendrin erkrankt. Seither sei sie daran, sich langsam zu erholen, sei aber erschöpft und wenig belastbar (S. 1). Eine Erwerbs- tätigkeit oder eine berufliche Eingliederung seien (noch) nicht zumutbar (S. 2). 4.2.2 Prof. Dr. med. I.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie Kardiologie, hielt im Bericht vom 17. Februar 2020 (act. II 182 S. 1 f.) fest, während dreier Jahre habe eine ambulante psychiatrische Behandlung bei Dr. med. H.________ stattgefunden. Der Zwischenbericht enthalte kei- ne spezifischen Therapieziele oder erreichte Teilschritte in einzelnen Be- langen. Nach der Geburt des Sohnes sei eine Therapie des ADHS eingeleitet worden (S. 1). Darunter scheine sich der allgemeine Zustand der Beschwerdeführerin etwas gebessert zu haben. Es sei jedoch fraglich, ob die bisherige psychiatrische Therapie schon einen wesentlichen Einfluss auf die emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ ge- habt habe (S. 2). 4.2.3 Im psychiatrischen Gutachten vom 10. August 2020 (act. II 199.2 f.) hielt Dr. med. E.________ die folgenden Diagnosen fest (act. II 199.2 S. 84): Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2022, IV/21/829, Seite 14 • Emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31) • ADHS im Erwachsenenalter (ICD-10 F90.0) mit/bei - leichter neuropsychologischer Störung mit/bei leichten Ein- schränkungen bei der Aufmerksamkeit Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit • Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) • Psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen; psychische Verhaltensstörungen durch Cannabinoide, schädlicher Ge- brauch, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F12.1) An der Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung habe sich verglichen mit den Untersuchungsergebnissen im Rahmen der Begut- achtung durch PD Dr. med. D.________ nichts geändert. Dagegen sei die damals diagnostizierte rezidivierende depressive Störung weitgehend re- mittiert (S. 96, 104, 116). Abweichend von der diagnostischen Zuordnung im Rahmen der Begutachtung von PD Dr. med. D.________ werde zusätz- lich ein ADHS (ICD-10 F90.0) diagnostiziert (S. 109). In der zuletzt aus- geübten Tätigkeit (Arbeitseinsatz von 20% im J.________ [act. II 206 S. 17]) wie auch in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit mit klar strukturierten Aufgaben und der Möglichkeit sich zurückzuziehen bei reduziertem … kön- ne die Beschwerdeführerin fünf Stunden am Tag an fünf Tagen pro Woche ohne Einschränkung der Leistungsfähigkeit arbeiten, entsprechend einem 60%-Pensum (act. II 199.2 S. 111 f.). Dies gelte ab dem Zeitpunkt der Un- tersuchung im Rahmen der Begutachtung (S. 112 f.). In Bezug auf Haus- halttätigkeiten sei die Beschwerdeführerin nicht beeinträchtigt (S. 115). 4.2.4 Dr. med. K.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Re- habilitation, hielt im mit "Ärztliche Stellungnahme zu IV-Vorentscheid" beti- telten Bericht vom 20. Juli 2021 (act. II 204) fest, die attestierte 60%ige Arbeitsfähigkeit sei eine Fehleinschätzung. Die Beschwerdeführerin sei durchaus motiviert, langfristig wieder arbeitstätig zu sein, sie sei jedoch in ihrer psychomentalen Belastbarkeit weiterhin deutlich herabgesetzt und könne auch im häuslichen Umfeld nur in sehr engen Strukturen und mit viel Planungsaufwand die alltäglichen Aufgaben bestreiten. Ein Versuch, sich wieder mit dem Feld der Arbeitstätigkeit auseinander zu setzen, sei bei- spielsweise im Januar 2021 im Rahmen einer Freiwilligenarbeit in einem … erfolgt. Leider sei dieser Versuch bereits nach dem 2. Einsatz abgebrochen worden, da die Beschwerdeführerin durch die teils unvorhersehbaren Situa- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2022, IV/21/829, Seite 15 tionen und durch zwischenmenschliche Unsicherheiten überfordert gewe- sen sei. In einem hochstrukturierten Umfeld und mit unterstützender Beglei- tung sei eine Arbeitsfähigkeit von 20% gegeben. 4.3 4.3.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Spezia- lärzte, welche diesen Anforderungen entsprechen, kommt grundsätzlich (voller) Beweiswert zu, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuver- lässigkeit sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). 4.4 Das psychiatrische Gutachten vom 10. August 2020 (act. II 199.2) erfüllt (einschliesslich der integrierender Bestandteil bildenden neuropsy- chologischen Beurteilung von Dr. sc. hum. F.________ vom 28. Juli 2020 [act. II 199.3]) die Anforderungen der Rechtsprechung an Expertisen (vgl. E. 4.3.2 vorne) und erbringt vollen Beweis. Das Gutachten ist in Bezug auf Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2022, IV/21/829, Seite 16 die befundmässige und diagnostische Einschätzung sowie die daraus re- sultierende Arbeits- und Leistungsfähigkeitsbeurteilung (Folgeabschätzung) nachvollziehbar, die Schlussfolgerungen sind überzeugend begründet und es lassen sich gestützt darauf sämtliche vorliegend relevanten Tat- und Rechtsfragen zuverlässig beantworten. Danach liegt eine emotional instabi- le Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31) sowie ein ADHS im Erwachsenenalter (ICD-10 F90.0) vor, welche Beeinträchtigun- gen das funktionelle Leistungsvermögen bzw. die Arbeitsfähigkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten als auch in einer den Leiden angepassten Tätigkeit im Umfang von 40% einschränken (Arbeitsfähigkeit 60%). 4.5 Was die Beschwerdeführerin – insbesondere gegen die Folgeabschätzung – vorbringt, dringt nicht durch: 4.5.1 So handelt es sich bei der gutachterlichen Einschätzung einer 60%igen Arbeitsfähigkeit (bezogen auf eine den Leiden angepasste Tätigkeit) nicht einzig um eine abweichende Beurteilung eines gleichgebliebenen (medizinischen) Sachverhalts (Beschwerde, S. 5, Art. 3); vielmehr ist mit dem Wegfall der depressiven Problematik eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen (vgl. E. 3.2 vorne), womit auch eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar ist. Hinzu kommt, dass PD Dr. med. D.________ hinsichtlich der Persönlichkeitsstörung eine künftige Stabilisierung der spezifischen Defizite mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit durchaus als möglich erachtete (act. II 125.1 S. 29; 140 S. 3). Soweit Dr. med. K.________ (aus fachfremder Sicht) die attestierte 60%ige Arbeitsfähigkeit als "Fehleinschätzung" qualifiziert (act. II 204) und dies anhand eines angeblich gescheiterten Arbeitsversuchs in einem … illustriert, kann die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, handelte es sich dabei doch nicht um eine den Leiden angepasste Tätigkeit, wie auch der RAD-Arzt Dr. med. G.________ überzeugend festhielt (act. II 213 S. 4). Schliesslich liegen keine fachmedizinischen Berichte im Recht, welche Aspekte aufzeigten, die von Dr. med. E.________ allenfalls unberücksichtigt geblieben und demzufolge geeignet wären, Zweifel am Beweiswert seiner Einschätzungen zu wecken. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2022, IV/21/829, Seite 17 4.5.2 Wenn die Beschwerdeführerin weiter geltend macht, die Steigerung der Arbeitsfähigkeit von 40% im Vergleich zum Gutachten von PD Dr. med. D.________ (Beschwerde, S. 7, Art. 3) sei nicht nachvollziehbar, verkennt sie, dass die medizinische Folgeabschätzung notgedrungen eine hohe Variabilität aufweist und unausweichlich Ermessenszüge trägt. Die psychiatrische Exploration eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und rechtlich zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Entscheid des BGer vom 19. Mai 2020, 9C_18/2020, E. 4.1). Diesbezüglich ist entscheidend, dass sich das Gutachten von Dr. med. E.________ im Gegensatz zu jenem von PD Dr. med. D.________ an den gemäss BGE 141 V 281 bei psychischen Beschwerden (und damit auch vorliegend) zu berücksichtigenden Indikatoren orientiert und damit den normativen Vorgaben einer psychiatrischen Begutachtung entspricht (vgl. act. II 199.2 S. 101 ff.). Dabei erweist sich die von Dr. med. E.________ bezogen auf den ersten Arbeitsmarkt attestierte 60%ige Arbeitsfähigkeit in einer den Leiden angepassten Tätigkeit auch im Rahmen einer rechtlichen Überprüfung der massgeblichen Indikatoren als nachvollziehbar und schlüssig (BGE 145 V 361 E. 3.2.2 S. 364; Entscheid des BGer vom 13. Oktober 2021, 8C_415/2021, E. 2.2.3): 4.5.2.1 Bezüglich der Kategorie „funktioneller Schweregrad“ ist beim Komplex „Gesundheitsschädigung“ (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1 S. 298 f.) die Schwere des Krankheitsgeschehens anhand aller verfügbaren Elemen- te aus der diagnoserelevanten Ätiologie und Pathogenese zu plausibilisie- ren (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1 S. 299). Gemäss Gutachten von Dr. med. E.________ bestehen bei der Beschwer- deführerin als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine emo- tional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31) sowie ein ADHS im Erwachsenenalter (ICD-10 F90.0; act. II 199.2 S. 84). Ob der Umstand, wonach die früher behandelnde Psychiaterin Dr. med. H.________ die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung im Rahmen einer Diskussion fallenliess (act. II 163 S. 3) und stattdessen lediglich eine rezidi- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2022, IV/21/829, Seite 18 vierende Störung aktuell leichten Grades sowie ein ADHS diagnostizierte (S. 4), Zweifel zumindest an der Ausgeprägtheit der Persönlichkeitsstörung begründen könnte, kann offen bleiben. Mit Blick auf die von PD Dr. med. D.________ für das Vorliegen einer instabilen Persönlichkeitsstörung als prototypisch charakterisierten, sowohl den erwerblichen als auch den sozialen Bereich tangierenden Bindungsstörung (vgl. act. II 125.1 S. 19-21) geht aus den Akten jedenfalls hervor, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Partner seit 2016 in einer gemäss eigenen Angaben problemlosen Beziehung lebt und 2018 einen Sohn gebar (act. II 199.2 S. 68). Dr. med. H.________ attestierte der Beschwerdeführerin denn auch, in der Lage zu sein, Konflikte mit ihrem Freund in Gesprächen aufzufangen und zu lösen, wobei sie eine grosse Klarheit und Besonnenheit zeige (act. II 163 S. 3). Auch geht aus dem Gutachten von Dr. med. E.________ und der neuropsychologischen Beurteilung von Dr. sc. hum. F.________ in Bezug auf weitere von PD Dr. med. D.________ als in diagnostischer Hinsicht charakteristisch bezeichnete Phänomene wie selbstverletzendes Verhalten, defizitäre Impulskontrolle und schädliches Konsumverhalten (Alkohol und Cannabis [act. II 125.1 S. 21]) hervor, dass die Beschwerdeführerin ihre schädlichen Verhaltensweisen im Hinblick auf die Schwangerschaft aufzugeben in der Lage war (act. II 199.2 S. 62, 65). Auch war die Handlungs- und Impulskontrolle während der neuropsychologischen Testung unauffällig (act. II 199.3 S. 12). Weiter klagt die Beschwerdeführerin zwar über Konzentrationsstörungen (act. II 199.2 S. 62; 199.3 S. 13); indessen ergab die neuropsychologische Untersuchung allein leichte Einschränkungen bei der Aufmerksamkeit (act. II 199.3 S. 11). All dies deutet darauf hin, dass die Beschwerdeführerin (mittlerweile) ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen zumindest teilweise überwinden kann (vgl. E. 2.2.1 vorne) bzw. die Befunde in ihrer Ausprägung nicht ein Mass übersteigen, welches dem vom Gutachter attestierten funktionellen Leistungsvermögen widersprächen. In Bezug auf das ADHS im Erwachsenenalter, welches erstmals anlässlich einer Untersuchung vom 13. Dezember 2017 in der Klinik L.________ dia- gnostiziert wurde (act. II 163 S. 8 f.), hielt Dr. med. E.________ fest, dass die Frage, ob das klinische Bild durch die Persönlichkeitsstörung oder das ADHS geprägt werde, v. a. von akademischem und allfällig von therapeuti- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2022, IV/21/829, Seite 19 schem Interesse sei und aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Aus- wirkung auf die Beurteilung des Einflusses der Störung auf die Arbeits- fähigkeit habe (act. II 199.2 S. 101). Damit trug Dr. med. E.________ dem von ihm ins Feld geführten Umstand Rechnung, dass es sich bei einer Bor- derline-Persönlichkeitsstörung und einem ADHS um Krankheiten mit ähnli- chen Symptomen handle und es Überlegungen gebe, ob es sich wirklich um zwei verschiedene Erkrankungen handle oder ob beide verschiedene Ausprägungen desselben Krankheitsbildes darstellten (S. 100). Jedenfalls lassen sich auf das nach der Begutachtung bei PD Dr. med. D.________ neu diagnostizierte ADHS keine relevanten zusätzlichen funktionellen Be- einträchtigungen zurückführen, welche Zweifel an der von Dr. med. E.________ attestierten Arbeitsunfähigkeit zu wecken vermöchten. Hiervon geht denn auch die Beschwerdeführerin im Ergebnis selber aus, wenn sie festhält, dass das ADHS keinen Revisionsgrund im Sinne einer Verschlech- terung des Gesundheitszustandes darstelle (Beschwerde, S. 5, Art. 3). 4.5.2.2 In Bezug auf den Indikator „Behandlungs- und Eingliederungser- folg oder -resistenz“ (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299) ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die von der Beschwerdegegnerin durchge- führten Eingliederungsmassnahmen abbrach, was auf einen gewissen Lei- densdruck hinweist. Hingegen nahm sie die von PD Dr. med. D.________ empfohlene und zumutbare, mindestens einjährige tagesklinische Behand- lung (act. II 125.1 S. 30) aufgrund der Schwangerschaft nicht wahr, son- dern liess sich stattdessen einmal wöchentlich mittels ambulanter Psychotherapie behandeln (act. II 163 S. 2). Letzteres weist nicht auf einen Leidensdruck hin, welcher der gutachterlich attestierten Arbeitsunfähigkeit widerspricht. 4.5.2.3 Hinweise auf eine relevante Komorbidität (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 300) bestehen nicht. Namentlich besteht eine hohe Überschnei- dung betreffend die Symptomatik von Seiten des ADHS und jener der in- stabilen Persönlichkeitsstörung (vgl. E. 4.5.2.1 vorne), womit auch die diagnostisch unterschiedliche Einschätzung desselben Beschwerdebildes im Raum steht, was die Annahme einer Komorbidität ausschliesst (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 301). Schliesslich bestehen in somatischer Hinsicht – die Hypothyreose ist medikamentös gut eingestellt und hat keinen Ein- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2022, IV/21/829, Seite 20 fluss auf die Persönlichkeitsstörung (vgl. act. II 163 S. 4; 125.1 S. 25 f.) – keine Einschränkungen, womit auch insoweit die Annahme einer Komorbi- dität ausser Betracht fällt. 4.5.2.4 Beim Komplex „Persönlichkeit“ (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) ist zunächst festzuhalten, dass Dr. med. E.________ in Übereinstimmung mit PD Dr. med. D.________ eine emotional instabile Persönlichkeitss- törung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31) diagnostizierte. Dr. med. E.________ hielt weiter fest, aus der Versicherungsakte liessen sich keine gravierenden Schwierigkeiten im sozialen Umfeld ableiten. Gleichzeitig müsse darauf hingewiesen werden, dass die Beschwerdeführerin noch nie auf dem ersten Arbeitsmarkt gearbeitet habe. Mit Verweis auf die im Rah- men der aktuellen psychiatrischen Untersuchung ermittelten reduzierten Fähigkeiten und Kompetenzen analog der Parameter der funktionellen Leistungsfähigkeit in Anlehnung an das Mini-ICF-APP beständen mittelgra- dige Störungen der Aktivität und Partizipation, insbesondere im Bereich der Items Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten, Gruppenfähigkeit sowie Fähigkeit zu Spontanaktivitäten. Die Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen und die Durchhaltefähigkeit seien hochgradig beeinträchtigt. Bedingt durch die emotional instabilen Persön- lichkeitszüge sei medizintheoretisch davon auszugehen, dass die Be- schwerdeführerin in bestimmten Situationen in Konflikte mit anderen Gruppenmitgliedern respektive in einem Team geraten könne; inwieweit dies auch tatsächlich zutreffen könnte, lasse sich aufgrund der Untersu- chung "vom Schreibtisch aus nicht ohne Weiteres beurteilen" (act. II 199.2 S. 102). Dr. sc. hum. F.________ hielt fest, als positive Ressourcen der Beschwerdeführerin seien die vielen guten kognitiven Funktionen zu sehen sowie die Freude an ihrem Sohn. Belastend wirkten sich die Einschränkun- gen durch die Aufmerksamkeit aus. Einschränkungen bei der Aufmerksam- keit beeinträchtigten alle Bereiche des täglichen Lebens, wo auf Erlerntes oder Erfahrenes zurückgegriffen werden müsse, wo neue Informationen erfasst und strukturiert und wo Entscheidungen gefällt oder Strategien ent- wickelt werden müssten (act. II 199.3 S. 14). Sodann wiesen die behan- delnden Ärzte der Klinik C.________ auf "viele Ressourcen" und "viele Skills" – mithin Fertigkeiten – hin (act. II 121 S. 4). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2022, IV/21/829, Seite 21 Demnach lässt sich aus dem Gutachten von Dr. med. E.________ nicht der Schluss ziehen, die funktionellen Beeinträchtigungen von Seiten der insta- bilen Persönlichkeitsstörung schränkten die Beschwerdeführerin dergestalt ein, dass eine Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt auch in einer den Leiden angepassten Tätigkeit nahezu ausgeschlossen wäre. Eine sol- che Folgerung verbietet sich umso mehr, als in neuropsychologischer Hin- sicht lediglich bezüglich der Aufmerksamkeit eine leichte Einschränkung besteht und seitens der behandelnden Ärzte die "vielen" – namentlich ko- gnitiven – Ressourcen hervorgehoben wurden. Auch lassen die sehr positi- ven Rückmeldungen im Rahmen der (in der Folge gescheiterten) beruflichen Eingliederungsmassnahmen (vgl. act. II 112) in keiner Weise den Rückschluss zu, dass die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aus sozialpraktischer Sicht gänzlich ent- gegenstünde oder eine solche für die Gesellschaft gar untragbar wäre (vgl. Entscheid des BGer vom 18. April 2016, 8C_77/2016, E. 3.3). In Würdi- gung sämtlicher Akten lässt sich jedenfalls die Einschätzung von Dr. med. E.________, welcher die Persönlichkeit im Rahmen einer psychometri- schen Testung respektive unter dem Blickwinkel der Quantifizierung von Aktivitäts- und Partizipationsstörungen als mittelgradig beeinträchtigt ein- stufte (act. II 199.2 S. 76), ohne weiteres mit der von ihm attestierten Ar- beitsfähigkeit von 60% in Einklang bringen. 4.5.2.5 In Bezug auf den Komplex „Sozialer Kontext“ (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303) folgt aus dem Gutachten von Dr. med. E.________, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Lebensgefährten und ihrem Sohn zu- sammenlebt (act. II 199.2 S. 71). Es ergäben sich anamnestisch Hinweise für einen sozialen Rückzug (S. 75), jedoch liessen sich aus den Versiche- rungsakten keine gravierenden Schwierigkeiten im sozialen Umfeld ablei- ten (S. 102). Zu ergänzen ist, dass die Beziehung zur Mutter nach der Geburt des Sohnes besser geworden sei (S. 67) und die Beschwerdeführe- rin die seit Kindheit mit ihr schwelenden Konflikte weitgehend habe klären können (act. II 163 S. 3). Damit ist nach der Aktenlage zwar von einem sozialen Rückzug auszugehen, jedoch nicht dergestalt, dass damit zwin- gend auf eine höhergradige Auswirkung der gesundheitlichen Beeinträchti- gungen auf die Arbeitsfähigkeit geschlossen werden müsste. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2022, IV/21/829, Seite 22 4.5.2.6 Schliesslich hielt Dr. med. E.________ mit Blick auf den insoweit zentralen Gesichtspunkt der Konsistenzprüfung (vgl. dazu BGE 141 V 281 E. 4.1.3 S. 298 in Verbindung mit E. 4.4 S. 303 f.) fest, entsprechend der geschilderten Symptome würden Therapien durchgeführt und ein Leidensdruck liege unbestritten vor; auch seien die geklagten Beschwerden und Befunde konsistent. Indessen beständen keine gleichmässigen Einschränkungen des Alltagsaktivitätenniveaus in vergleichbaren Lebensbereichen bzw. sei die Beschwerdeführerin in ihrem Alltag als Mutter und Hausfrau nicht wesentlich eingeschränkt (act. II 199.2 S. 106). Dies vor dem Hintergrund, dass gutachterlich zwar keine Hinweise auf eine Aggravation festgestellt wurden (S. 106), indessen dennoch darauf hinzuweisen ist, dass für die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Anga- ben eine "volle Rente" neben ihrem Sohn das Beste gewesen sei, was ak- tuell in ihrem Leben passiert sei und sie sich weder arbeitsfähig fühlt (S. 60) noch gemäss Gutachten Motivation für berufliche Massnahmen zeigt (S. 75). 4.5.3 Zusammenfassend sind die funktionellen Auswirkungen der me- dizinisch festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen respektive die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 60% in einer den Leiden an- gepassten Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt anhand der Standardindikato- ren schlüssig und widerspruchsfrei ausgewiesen. Basierend auf diesen Feststellungen ist nachfolgend der Invaliditätsgrad zu ermitteln.
  14. In der angefochtenen Verfügung vom 28. Oktober 2021 (act. II 215) legte die Beschwerdegegnerin für die Ermittlung des Invaliditätsgrades den Sta- tus auf 80% Erwerb und 20% Haushalt fest (act. II 215 S. 2). Dies ist – mit Blick auf die entsprechenden Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsfachperson (act. II 201 S. 4 Ziff. 3.4) – zu Recht unbestrit- ten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2022, IV/21/829, Seite 23
  15. 6.1 Nach aArt. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG (Einkommensvergleichsmethode) festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (aArt. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 144 I 21 E. 2.1 S. 23, 142 V 290 E. 4 S. 293). 6.2 Für die Bestimmung des lnvaliditätsgrades nach Massgabe der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) wird bei einer erwerbstäti- gen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und all- fälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 6.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Konnte die versicherte Per- son wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse er- werben, so entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den folgenden nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der vom Bundesamt für Statis- tik (BFS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE): Vor Vollendung des 21. Altersjahres 70%, vor Vollendung des 25. Alters- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2022, IV/21/829, Seite 24 jahres 80%, vor Vollendung des 30. Altersjahres 90% und nach Vollendung des 30. Altersjahres 100% (aArt. 26 Abs. 1 IVV). 6.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom BFS herausge- gebenen LSE herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2021 Nr. 51 S. 168 E. 3.2). 6.3 Bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrads der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich summiert (aArt. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG. Dabei sind Validen- und Invalideneinkommen auf der Grundlage einer hypothetischen Vollzeittätigkeit zu ermitteln (BGE 145 V 370). Die prozentuale Erwerbseinbusse wird schliesslich anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (aArt. 27bis Abs. 3 IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Er wird anhand des Anteils des Aufgabenbereichs gewichtet (aArt. 27bis Abs. 4 IVV). 6.4 Für den erwerblichen Bereich steht hinsichtlich des Validenein- kommens fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der psychischen Beeinträchtigungen keine (zureichende) berufliche Ausbildung abschlies- sen konnte. Gestützt auf diesen Sachverhalt setzte die Beschwerdegegne- rin das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung hypothetisch erzielbare Einkommen nach Massgabe von aArt. 26 Abs. 1 IVV fest (act. II 201 S. 7; 215 S. 2; vgl. E. 6.2.1 vorne), was die Beschwerdeführerin zu Recht nicht beanstandet. Demnach beträgt das Valideneinkommen bei der im Mai 1995 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2022, IV/21/829, Seite 25 geborenen Beschwerdeführerin gestützt auf das IV-Rundschreiben Nr. 393 vom 15. November 2019 des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) im massgeblichen Zeitpunkt der Revisionsverfügungen vom 28. Oktober und 5. November 2021 Fr. 75’150.-- (90% von Fr. 83’500.--). 6.5 6.5.1 Hinsichtlich des Invalideneinkommens steht fest, dass die Be- schwerdeführerin nach dem Abbruch der zuletzt durchgeführten beruflichen Massnahmen in Form einer Vorbereitungszeit auf die Ausbildung zur … EBA (act. II 110; 133) abgesehen von einem dreimonatigen Arbeitseinsatz bei einem 20%-Pensum im J.________ (act. II 206 S. 17) keiner Erwerbs- tätigkeit (mehr) nachging. Damit schöpft die Beschwerdeführerin ihre Rest- arbeitsfähigkeit nicht aus, womit für die Ermittlung des Invalideneinkommens grundsätzlich auf statistische Werte gemäss (den im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügungen veröffentlichten) LSE 2018 ab- zustellen ist (vgl. E. 6.2.2 vorne). Die Beschwerdeführerin macht be- schwerdeweise jedoch geltend, sie könne allein eine Tätigkeit im geschützten Rahmen erbringen (S. 7, Art. 4). 6.5.2 6.5.2.1 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (vgl. E. 6.2 vorne). Ein ausgeglichener Arbeitsmarkt ist ge- kennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Er umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entge- genkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten ob- jektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2022, IV/21/829, Seite 26 stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2019 IV Nr. 21 S. 66 E. 4.2). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermit- telt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeits- kraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (SVR 2016 IV Nr. 2 S. 6 E. 4.4). 6.5.2.2 Dr. med. E.________ erachtete die Beschwerdeführerin für die Zeit ab der Begutachtung im Mai 2020 (act. II 199.2 S. 1 und 112 f.) in der bisherigen Tätigkeit im J.________ bzw. in einer vergleichbaren Ver- weistätigkeit im freien Arbeitsmarkt bezogen auf ein hypothetisches Ar- beitspensum von 100% zu 60% arbeitsfähig (fünf Stunden am Tag an fünf Tagen die Woche). Dabei handle es sich um eine Tätigkeit mit klar struktu- rierten Aufgaben und der Möglichkeit sich zurückziehen (S. 111 f.). Wie in E. 4.4 f. vorne gezeigt, ist diese Arbeitsfähigkeit auch unter rechtlichem Blickwinkel schlüssig und nachvollziehbar. Das Wesen des strukturierten Beweisverfahrens besteht gerade darin, anhand eines Kataloges von (Standard-) Indikatoren das unter Berücksichtigung sowohl leistungshin- dernder äusserer Belastungsfaktoren als auch von Kompensationspotentia- len (Ressourcen) tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (Entscheid des BGer vom
  16. Dezember 2021, 8C_202/2021, E. 5.2). Damit ist der Kritik der Beschwerdeführerin an der angeblich fehlenden Verwertbarkeit ihrer Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt der Boden entzogen. Der Beschwerdeführerin sind diverse (Hilfs-)Tätigkeiten im ersten (ausgeglichenen) Arbeitsmarkt zumutbar, wor- an nichts ändert, dass es sich gegebenenfalls um einen Nischenarbeits- platz handelt, umfasst der ausgeglichene Arbeitsmarkt doch auch Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entge- genkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (vgl. E. 6.5.2.1 vorne). Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin die bisherigen beruflichen Eingliederungsmassnahmen, zuletzt Ende 2017, abgebrochen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2022, IV/21/829, Seite 27 hat, kann nichts Gegenteiliges abgeleitet werden, da sich der Gesundheits- zustand der Beschwerdeführerin seither erheblich besserte (vgl. E. 3.2 vor- ne). Auch wurde in E. 4.5.2.4 vorne bereits dargelegt, dass es für eine so- zialpraktische Unzumutbarkeit keinerlei Anhaltspunkte gibt. 6.5.2.3 Zusammenfassend besteht kein Anlass, dem Invalideneinkommen in Abweichung von der Grundregel (vgl. E. 6.2.2 vorne) allein eine ge- schützte Tätigkeit zugrunde zu legen. 6.5.3 Demnach sind dem Invalideneinkommen praxisgemäss die Mo- natslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1 (Zeile "Total Privater Sektor"; vgl. Ent- scheid des BGer vom 2. Dezember 2021, 8C_632/2021, E. 6.3.2), Kompetenzniveau 1, Frauen, zugrunde zu legen. Sodann gilt es bei der Anwendung von Tabellenlöhnen zu berücksichtigen, dass ihnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit im Bereich der Tabellenposition "Total", welche sich im Jahr 2021 auf 41.7 Wochenstunden belief (vgl. BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 77; BFS, Betriebs- übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Abschnitt Total). Eines zusätzlichen leidensbedingten Abzugs (zu den Voraussetzungen, vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301) bedarf es nicht und ein solcher wird denn auch nicht geltend gemacht: So sind die Erschwernisse, welchen die Beschwer- deführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung bei der Ausü- bung einer Erwerbstätigkeit begegnet, im Gutachten von Dr. med. E.________ vom 10. August 2020 mit der Festlegung einer 60%igen Ar- beitsfähigkeit ausdrücklich unter Einschluss einer zusätzlichen Leistungs- einschränkung berücksichtigt worden (act. II 199.2 S. 112). Dass aufgrund der (fehlenden) Dienstjahre, des Beschäftigungsgrades oder der Nationa- lität/Aufenthaltskategorie ein Abzug gerechtfertigt wäre, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Schliesslich begründen auch das Alter und die mangelnde Be- rufserfahrung keinen Abzug, wird doch aufgrund der fehlenden beruflichen Kenntnisse das Valideneinkommen nach Massgabe von aArt. 26 Abs. 1 IVV aufgewertet (vgl. E. 6.4 vorne) und bewirkte eine aus denselben Grün- den erfolgte Reduktion des auf statistischer Grundlage ermittelten Invali- deneinkommens für einfache Hilfsarbeitertätigkeiten eine unzulässige Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2022, IV/21/829, Seite 28 doppelte Berücksichtigung (vgl. Entscheid des BGer vom 3. März 2020, 8C_774/2019, E. 8.6). 6.5.4 Demnach betrug das jährliche Invalideneinkommen pro 2021 unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stun- den, der statistischen Lohnerhöhungen (BFS, T1.2.10 Nominallohnindex, Frauen, 2011 - 2021, Abschnitt Total) sowie einer Arbeits- bzw. Leistungs- fähigkeit von 60% Fr. 33'645.-- (Fr. 4‘371.-- x 12 Monate / 40 x 41.7 Wo- chenstunden /105.9 x 108.6 x 0.6). 6.5.5 Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen ergibt dies eine Erwerbseinbusse von Fr. 41'505.-- (Fr. 75’150.-- – Fr. 33'645.--) und damit einen Invaliditätsgrad von gewichtet 44.18% (Fr. 41'505.--/ Fr. 75’150.-- x 100 x 0.8). 6.6 6.6.1 Mit Bezug auf den Aufgabenbereich Haushalt liess die Beschwer- degegnerin die häuslichen und erwerblichen Verhältnisse durch ihren spe- zialisierten Abklärungsdienst vor Ort abklären. Der entsprechende Bericht vom 22. Juni 2021 (zu den Voraussetzungen an den Beweiswert von Ab- klärungsberichten vgl. BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 224 E. 3.2) erfolgte in Kenntnis der medizini- schen Situation und namentlich des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. E.________ vom 10. August 2020 (vgl. act. II 201 S. 5 f.). Ferner stützt sich das Ergebnis auf die Angaben der Beschwerdeführerin zu den sozialen und erwerblichen Verhältnissen und zum Haushalt. Die im Ab- klärungsbericht enthaltene Umschreibung der Haushaltsaufgaben ent- spricht den Vorgaben von Rz. 3087 KSIH (in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2021). Die Gewichtung der einzelnen Aufgabenbereiche hält sich sodann innerhalb der dort angegebenen Bandbreiten und ist in Anbe- tracht der konkreten Umstände nicht zu beanstanden. Auf den Abklärungs- bericht vom 22. Juni 2021 kann somit abgestellt werden. Gegenteiliges wird denn auch nicht geltend gemacht. 6.6.2 Gestützt auf den Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 22. Ju- ni 2021 beträgt die mittels Betätigungsvergleich ermittelte Einschränkung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2022, IV/21/829, Seite 29 ungewichtet 0.2% (act. II 201 S. 12). Der gewichtete Invaliditätsgrad beträgt folglich 0.04% (0.2% x 0.2). 6.7 Bei einer gewichteten Einschränkung von 44.18% im erwerblichen Bereich (vgl. E. 6.5.5 vorne) und einer solchen von 0.04% im Aufgabenbe- reich resultiert ein gesamthafter Invaliditätsgrad (vgl. E. 6.3 vorne) von ge- rundet (zur Rundung: vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 S. 123) 44%, womit Anspruch auf eine Viertelsrente besteht (vgl. E. 2.2.2 vorne). Dabei – und entgegen der Beschwerdeführerin (Beschwerde, S. 6, Art. 3) – ist die medi- zinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar (SVR 2016 IV Nr. 27 S. 82 E. 5.1, 2011 IV Nr. 30 S. 88 E. 4.2.2), nachdem die Voraussetzungen einer vorgängigen Durchführung befähigender Massnahmen vorliegend nicht erfüllt sind, be- trifft dies doch einzig versicherte Personen, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben (vgl. Entscheid des BGer vom 17. September 2015, 9C_661/2014, E. 3.1).
  17. Das Dispositiv der angefochtenen Verfügung vom 28. Oktober 2021 (act. II 215 S. 1), wonach die bisherige Rente "auf eine Dreiviertelsrente und eine Viertelsrente herabgesetzt" wird, ist – namentlich auch mit Blick auf die ebenfalls angefochtene Verfügung vom 5. November 2021 (act. II 216) – missverständlich. Der Klarheit halber ist Folgendes festzuhalten: Eine Rentenherabsetzung auf eine Dreiviertelsrente rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung (vgl. act. II 201 S. 12) wäre einzig unter den Voraussetzungen von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV zulässig. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin frühzeitig über ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Geburtstermin wie später auch über die erfolgte Geburt ihres Sohnes informiert (act. II 143; 154). Damit kann weder gesagt werden, die Beschwerdeführerin habe ihre Leistungen zu Unrecht erwirkt (vgl. dazu Entscheid des BGer vom 12. No- vember 2015, 9C_338/2015, E. 4.1), noch liegt offensichtlich eine Verlet- zung der Meldepflicht gemäss Art. 77 IVV vor, was denn auch von der Beschwerdegegnerin zu Recht nicht geltend gemacht wird. Unter diesen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2022, IV/21/829, Seite 30 Umständen kommt eine Rentenherabsetzung einzig gestützt auf Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV, d.h. frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung vom 5. November 2021 folgenden Monats, in Frage (vgl. Entscheid des BGer vom 22. Juli 2010, 8C_920/2009, E. 2.5 und 6). Dies ist vorliegend der 1. Januar 2022.
  18. Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und sind die angefochtenen Verfügungen vom 28. Oktober und 5. November 2021 da- hingehend abzuändern, als die bisherige ganze Rente der Beschwerdefüh- rerin per 1. Januar 2022 auf eine Viertelsrente herabzusetzen ist. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen.
  19. Die Beschwerdeführerin wird im Umfang ihres Unterliegens grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 108 VRPG). 9.1 Mit Verfügung vom 15. Februar 2022 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechts- anwalt B.________ als amtlicher Anwalt gut. 9.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Beschwerdeführerin obsiegt insoweit geringfügig, als sie auch im Mo- nat Dezember 2021 einen Anspruch auf eine ganze Rente hat, unterliegt jedoch mit ihrem Rechtsbegehren um eine unbefristete ganze Rente. Es rechtfertigt sich deshalb, von einem Obsiegen der Beschwerdeführerin im Umfang von einem Viertel auszugehen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entsprechend dem teilweisen Obsiegen der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2022, IV/21/829, Seite 31 Beschwerdeführerin im Betrag von Fr. 600.-- der Beschwerdeführerin und im Betrag von Fr. 200.-- der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 9.1 hiervor) wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. De- zember 2008 (ZPO; SR 272) – vorläufig von der Zahlungspflicht befreit (Art. 113 VRPG). 9.3 9.3.1 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung besteht bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin einen Viertel der Parteikosten zu ersetzen (vgl. E. 9.2 hiervor). Mit am 25. Mai 2022 eingereichter und nicht zu beanstandender Kostenno- te hat Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von Fr. 4'916.25, Auslagen von Fr. 65.40 und die Mehrwertsteuer (MWST) von Fr. 383.60, total aus- machend einen Aufwand von Fr. 5'365.25, geltend gemacht. Die Parteien- tschädigung ist mit Blick auf das Obsiegen im Umfang eines Viertels somit auf Fr. 1'341.30 (inklusive Auslagen und MWST) festzusetzen. Diesen Be- trag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Darüber hinaus sind die Parteikosten im Rahmen der gewährten unentgelt- lichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt (vgl. E. 9.1 vorne) zu vergüten. 9.3.2 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer (MWST) werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2022, IV/21/829, Seite 32 den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. Das amtliche Honorar für den verbleibenden Aufwand von drei Vierteln, ausmachend 13.656 Stunden, ist auf Fr. 2'731.20 (13.656 Stunden à Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 49.05 und Fr. 214.10 MWST (7.7% von Fr. 2'780.25), insgesamt somit auf Fr. 2'994.35, festzulegen. Dieses ist Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse zu vergüten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungsplicht nach Art. 123 ZPO. 9.4 Die (hauptsächlich) obsiegende Beschwerdegegnerin hat als So- zialversicherungsträgerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtli- chem Prozessgrundsatz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  20. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtenen Verfügungen der IV-Stelle Bern vom 28. Oktober und 5. November 2021 sind dahingehend abzuändern, als die bisherige ganze Invaliden- rente per 1. Januar 2022 auf eine Viertelsrente herabzusetzen ist. So- weit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen.
  21. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zu Fr. 200.-- und der Beschwerdeführerin zu Fr. 600.-- auferlegt. Auf- grund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwer- deführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2022, IV/21/829, Seite 33
  22. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die anteilsmäs- sigen Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'341.30 (inkl. Ausla- gen und MWST), zu ersetzen.
  23. Der anteilsmässige tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen An- walts wird in diesem Verfahren auf Fr. 2'994.35 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Dieser wird Rechtsanwalt B.________ nach Ein- tritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse vergütet. Vor- behalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
  24. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 21 829 IV und 200 21 830 IV (2) KOJ/GET/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 27. Juli 2022 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Wiedmer, Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügungen vom 28. Oktober 2021 und 5. November 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2022, IV/21/829, Seite 2 Sachverhalt: A. A.a. Die … geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerde- führerin) meldete sich im Mai 2012 unter Hinweis auf eine Depression so- wie eine Schilddrüsenunterfunktion (Hypothyreose) und nachdem sie eine im August 2011 begonnene Lehre zur Fachfrau … mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) abgebrochen hatte bei der Eidgenössischen Inva- lidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II], 9; 11.1 S. 1; 17). Nach Abklärung des Sachverhalts sprach die IVB der Versicherten berufli- che Massnahmen im Hinblick auf eine Ausbildung zur … mit eidgenössi- schem Berufsattest (EBA) zu, welche die Versicherte – nachdem sie sich zwecks psychiatrischer Behandlung in die Klinik C.________ hatte einwei- sen lassen – ebenfalls abbrach (act. II 27; 40; 50; 56 S. 2 ff.). In der weite- ren Folge nahm die IVB die Eingliederungsmassnahmen wieder auf und gewährte der Versicherten ein Arbeitstraining (act. II 69; 74; 79; 86; 90) sowie weitere berufliche Massnahmen in Form einer Vorbereitungszeit auf die Ausbildung zur … EBA (act. II 110). Ferner veranlasste sie bei PD Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine Be- gutachtung (Expertise vom 19. Oktober 2017 [act. II 125.1]). Nachdem sich die Versicherte für einen weiteren stationären Aufenthalt in der Klinik C.________ entschieden (act. II 112 S. 3; 121 S. 2 ff.) und PD Dr. med. D.________ keine weiteren beruflichen Massnahmen bzw. stattdessen eine mindestens einjährige tagesklinische Behandlung sowie eine Optimie- rung der psychopharmakologischen Medikation empfohlen hatte (act. II 125.1 S. 30 f.), schloss die IVB die Eingliederungsmassnahmen ab (act. II

133) und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 21. September 2018 (act. II 152 S. 2 ff.) ab dem 1. November 2014 eine nach der Einkommens- vergleichsmethode ermittelte sowie auf einem Invaliditätsgrad von 81% basierende ganze Invalidenrente zu. Mit weiterer Verfügung vom 26. Okto- ber 2018 (act. II 155) richtete die IVB der Versicherten zudem für den im Juli 2018 geborenen Sohn ab 1. Juli 2018 eine Kinderrente aus.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2022, IV/21/829, Seite 3 A.b. Im Rahmen einer im November 2018 von Amtes wegen eingeleiteten Revi- sion (act. II 157 ff.) liess die IVB nach dem Beizug von Berichten behan- delnder Ärzte die Versicherte durch Dr. med. E.________, Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, erneut begutachten (Ex- pertise vom 10. August 2020 [act. II 199.2], beinhaltend auch eine neuro- psychologische Abklärung vom 28. Juli 2020 von Dr. sc. hum. F.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP [act. II 199.3]). Ferner liess sie durch ihren Abklärungsdienst einen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb erstellen (act. II 201 S. 2 ff.). Mit Vorbescheid vom 24. Juni 2021 (act. II

202) stellte sie der Versicherten die Herabsetzung der nunmehr nach der gemischten Methode (Erwerb 80%, Haushalt 20%) ermittelten Invalidenren- te auf eine Dreiviertels- (Invaliditätsgrad 68%) bzw. einer Viertelsrente (In- validitätsgrad 44%) auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung in Aussicht. Dagegen liess die Versicherte Ein- wand erheben (act. II 206), woraufhin die IVB eine Stellungnahme von Dr. med. G.________ (Regionaler Ärztlicher Dienst [RAD; act. II 213]) sowie von ihrem Abklärungsdienst (act. II 214) einholte. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2021 (act. II 215) entschied die IVB wie vorbescheidweise in Aus- sicht gestellt. Mit weiterer Verfügung vom 5. November 2021 (act. II 216) setzte die IVB die Viertelsrente samt Kinderrente für die Zeit ab 1. Dezem- ber 2021 in masslicher Hinsicht fest. B. Gegen beide Verfügungen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsan- walt B.________, mit Eingabe vom 30. November 2021 Beschwerde erhe- ben. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 28. Oktober und 5. No- vember 2021 seien aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin weiterhin eine ganze Rente auszurichten. 3. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Verfahren die unentgelt- liche Rechtspflege zu erteilen und der unterzeichnende Rechtsanwalt sei ihr als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen.

- Unter Kosten- und Entschädigungsfolge -

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2022, IV/21/829, Seite 4 Mit Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2022 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 15. Februar 2022 hiess der Instruktionsrichter das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt gut. Mit Replik vom 6. April 2022 bzw. Duplik vom 12. Mai 2022 bestätigen die Parteien ihre Rechtsbegehren. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialver- sicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekte bilden die Verfügungen vom 28. Oktober und

5. November 2021 (act. II 215 f.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2022, IV/21/829, Seite 5 der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente (samt Kinderrente) und dabei insbesondere, ob die Rente zu Recht auf eine Viertelsrente herabge- setzt wurde. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfül- lung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbe- standes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213) und die angefochtenen Verfügungen vor dem Inkrafttreten der IVG- Änderung vom 19. Juni 2020 datieren, ist vorliegend der Rentenanspruch nach den bis 31. Dezember 2021 geltenden Normen (nachfolgend aArt.) zu prüfen. 2.2 2.2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2022, IV/21/829, Seite 6 nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Ren- te, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Drei- viertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Ren- te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 2.3.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (aArt. 17 Abs. 1 ATSG). 2.3.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2022, IV/21/829, Seite 7 2.3.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.3.4 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). 2.4 Fehlen die in aArt. 17 Abs. 1 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung allenfalls nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Renten- verfügung zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeu- tung ist (BGE 144 I 103 E. 2.2 S. 105, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2019 UV Nr. 3 S. 13 E. 8.2). 3. 3.1 Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 21. September 2018 (act. II 152 S. 2 ff.) sprach die Beschwerdegegnerin der Versicherten ab 1. November 2014 eine ganze Invalidenrente sowie mit weiterer Verfü- gung vom 26. Oktober 2018 (act. II 155) eine Kinderrente ab 1. Juli 2018 zu, welche mit Verfügung vom 28. Oktober 2021 auf eine Dreiviertels- und Viertelsrente bzw. mit Verfügung vom 5. November 2021 ab 1. Dezember 2021 auf eine Viertelsrente herabgesetzt wurden (act. II 215 f.). Indem Kin- derrenten im Verhältnis zur Hauptrente strikt akzessorisch sind (vgl. MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2022, IV/21/829, Seite 8 Aufl. 2014, S. 471 N. 1), kommt der Verfügung vom 26. Oktober 2018 unter revisionsrechtlichem Blickwinkel jedoch keine eigenständige Bedeutung zu. Demnach bilden massgebende Vergleichszeitpunkte im vorliegenden Revi- sionsverfahren die Verfügung vom 21. September 2018 und die nunmehr angefochtenen Verfügungen vom 28. Oktober und 5. November 2021 (vgl. E. 2.3.4 vorne). 3.2 In Bezug auf den Revisionsgrund ist nunmehr unbestritten bzw. anerkennt auch die Beschwerdegegnerin zu Recht, dass die Geburt des Sohnes im Juli 2018 (act. II 154 S. 1) mit potentiell daraus resultierender Statusänderung keinen Revisionsgrund darstellt, nachdem sich dieser Sachverhalt bereits vor der Vergleichsbasis bildenden Verfügung vom

21. September 2018 ereignet und die Beschwerdegegnerin bei Verfü- gungserlass von diesem Umstand Kenntnis gehabt hatte (vgl. Beschwer- deantwort, S. 2, Rz. 3; act. II 143). Indessen bejaht die Beschwerdegegnerin einen Revisionsgrund aufgrund einer erheblichen Verbesserung des (psychischen) Gesundheitszustandes (vgl. Beschwer- deantwort, S. 3, Rz. 4), wohingegen die Beschwerdeführerin geltend macht, das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E.________ stelle ledig- lich eine abweichende Beurteilung eines an sich unveränderten Sachver- halts dar (Beschwerde, S. 6, Art. 3) bzw. äussere sich nicht zur Frage, ob und wenn ja inwieweit sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführe- rin seit der Rentenzusprache verändert habe (Beschwerde, S. 4, Art. 3). Im psychiatrischen Gutachten vom 10. August 2020 (act. II 199.2 f.) wies Dr. med. E.________ wiederholt darauf hin, dass im Gegensatz zu den Verhältnissen bei der Untersuchung durch PD Dr. med. D.________ die rezidivierende depressive Störung weitgehend bzw. vollständig remittiert sei (S. 96, 98) bzw. sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin insoweit verbessert habe (S. 103 f., 116). Zwar trifft es zu, dass Dr. med. E.________ die labile Stimmung auf die emotionale Persönlichkeitsstörung und nicht auf eine depressive Beeinträchtigung zurückführte (S. 97). Wenn die Beschwerdeführerin jedoch allein daraus ableitend replicando geltend macht, Dr. med. E.________ habe lediglich denselben Gesundheitszustand anders als PD Dr. med. D.________ beschrieben (S. 4, Art. 3), greift dies zu kurz. Während die Beschwerdeführerin gegenüber PD Dr. med.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2022, IV/21/829, Seite 9 D.________ noch eine häufige Erschöpftheit und starke Müdigkeit, eine Beeinträchtigung des inneren Antriebs sowie eine häufige Interesse-, Freud- und Lustlosigkeit beschrieben hatte (act. II 125.1 S. 25), welche Kriterien für die Diagnosestellung mitentscheidend waren, hielt Dr. med. E.________ fest, dass sich die Diagnose einer depressiven Episode nach den zuvor von ihm beschriebenen Kriterien (act. II 199.2 S. 96 f.) gegen- wärtig nicht stellen lasse. Aktuell fänden sich insbesondere keine typischen depressiven Kognitionen wie eine Schuldzuweisung an die eigene Person und gravierende grundlegend pessimistische Erwartungen, eine negative Sicht der eigenen Person, der Zukunft und negative Erwartungen gegenü- ber anderen Menschen (S. 98). Damit handelt es sich beim Wegfall der depressiven Problematik nicht einzig um einen (revisionsrechtlich nicht relevanten) blossen Wegfall einer Diagnose, sondern um eine anhand der Diagnosenkriterien beurteilte, verbesserte Befundlage. Dass Rezidive in Zukunft nicht ausgeschlossen sind (Beschwerde, S. 5, Art. 3), ändert daran nichts, da unter revisionsrechtlichem Blickwinkel der aktuelle Gesundheits- zustand und nicht eine hypothetische spätere Entwicklung massgebend ist. Damit erfüllt das Gutachten die beweisrechtlichen Anforderungen der Rechtsprechung unter dem hier vorab zu diskutierenden spezifischen Blickwinkel der Tatsachenänderung im Rahmen der Revisionsfrage (SVR 2018 IV Nr. 13 S. 40 E. 4.2 und 4.2.1). Indem die zuvor das funktionelle Leistungsvermögen bzw. die Arbeitsfähig- keit zusätzlich beeinträchtigende depressive Störung (vgl. act. II 125.1 S. 17) nunmehr weggefallen ist, ist eine revisionsrechtlich erhebliche Ver- besserung des Gesundheitszustandes somit zu bejahen (vgl. E. 2.3.2 vor- ne). 3.3 Die Beschwerdegegnerin macht beschwerdeantwortweise geltend, selbst wenn ein Revisionsgrund zu verneinen wäre, erwiese sich die Verfü- gung vom 21. September 2018 als zweifellos unrichtig, weil die Statusän- derung nicht berücksichtigt worden sei (Beschwerdeantwort, S. 2 f., Rz. 3 f.). Damit beruft sie sich auf eine Motivsubstitution im Verhältnis der Revi- sion nach aArt. 17 Abs. 1 ATSG und der Wiedererwägung (vgl. E. 2.4 vor- ne). 3.4

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2022, IV/21/829, Seite 10 3.4.1 3.4.1.1 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügun- gen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Kor- rektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhalts- feststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17; SVR 2019 IV Nr. 47 S. 153 E. 2.1; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 30. Okto- ber 2012, 9C_396/2012, E. 2.1). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran mög- lich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar. Zurückhaltung bei der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit ist stets dann geboten, wenn der Wiedererwägungsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzungen oder Beweiswürdigungen und damit auf Elementen beruht, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen. Eine vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Sach- und Rechts- lage einschliesslich der Rechtspraxis vertretbare Beurteilung der (invali- ditätsmässigen) Anspruchsvoraussetzungen kann nicht zweifellos unrichtig sein (BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 414; SVR 2021 UV Nr. 1 S. 4 E. 6.1, 2019 IV Nr. 47 S. 153 E. 2.1). Eine Leistungszusprache ist in der Regel dann als zweifellos unrichtig an- zusehen, wenn sie aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgte oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewendet wurden. Darunter fällt insbesondere eine auf klarer Verletzung des Untersuchungs- grundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) beruhende unvollständige Sachver- haltsabklärung (Entscheid des BGer vom 1. April 2019, 8C_730/2018, E. 4; vgl. auch Entscheid des BGer vom 1. Februar 2021, 8C_660/2020, E. 2.2). 3.4.1.2 Nach der bis 31. Dezember 2017 massgeblichen Rechtslage (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 [7186/09]) war eine revisionsweise Auf- hebung oder Herabsetzung der Invalidenrente unzulässig, wenn allein fami- liäre Gründe (die Geburt von Kindern und die damit einhergehende

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2022, IV/21/829, Seite 11 Reduktion des Erwerbspensums) für einen Statuswechsel von „voller- werbstätig“ oder „nichterwerbstätig“ zu „teilerwerbstätig“ (mit Aufgabenbe- reich) verantwortlich waren (BGE 144 I 21 E. 4.6 S. 27, 143 I 50, 143 I 60; SVR 2019 IV Nr. 3 S. 8 E. 6.1). Dies galt auch dann, wenn die Vorausset- zungen für eine wiedererwägungsweise Prüfung der ursprünglichen Ren- tenzusprache gegeben gewesen wären (BGE 144 I 103). Nach der seit 1. Januar 2018 geltenden und hier massgeblichen Rechtslage gilt ein familiär bedingter Statuswechsel hin zu einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit (seit der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Verordnungsänderung) auch bei einer dem Urteil "Di Trizio" analogen Konstellation wiederum als Revisions- grund (BGE 147 V 124; IV-Rundschreiben des Bundesamts für Sozialversi- cherungen [BSV] Nr. 372 vom 9. Januar 2018, S. 2). Für eine anderweitige Handhabung im Falle einer – wie hier – in Betracht kommenden wiederer- wägungsweisen Prüfung der ursprünglichen Verfügung ist kein sachlicher Grund ersichtlich. 3.4.2 Die Beschwerdeführerin gebar am … 2018 einen Sohn (act. II 154 S. 1). Wie in E. 3.2 vorne gezeigt, war der Beschwerdegegnerin dieser Umstand im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 21. September 2018 bekannt. Zwar ist der Beschwerdeführerin insoweit beizupflichten, als die Geburt eines Kindes noch nicht automatisch eine (potentiell anspruchsrele- vante) Statusänderung nach sich zieht (Replik, S. 3, Art. 2). Weil jedoch die Ermittlung des Invaliditätsgrades von der zugrundeliegenden Methode ab- hängt (vgl. aArt. 28a Abs. 3 IVG; E. 6 hinten), hätte die Beschwerdegegne- rin mit Blick auf die seit 1. Januar 2018 gültige Regelung (vgl. E. 3.4.1.2 vorne) entsprechende Sachverhaltsabklärungen tätigen müssen, worauf auch die Beschwerdeführerin replicando hinweist (vgl. S. 3, Art. 2; S. 5, Art. 5). Indem diese nicht erfolgten, ist die Verfügung vom 21. September 2018 (wie auch jene vom 26. Oktober 2018) als zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zu qualifizieren (vgl. E. 3.4.1.1 vorne). Sodann ist die Berichtigung periodischer Rentenleistungen von erheblicher Bedeutung (vgl. Entscheid des BGer vom 24. Oktober 2018, 9C_332/2018, E. 2.3). Schliesslich konnte sich die Beschwerdeführerin im Rahmen der Replik zur in Frage stehenden Wiedererwägung äussern (BGE 125 V 368 E. 4 S. 370; SVR 2018 IV Nr. 38 S. 123 E. 3), womit die ursprüngliche Rentenverfügung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2022, IV/21/829, Seite 12 nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden kann (vgl. E. 2.4 vorne). 3.5 Demnach sind sowohl die Revisionsvoraussetzungen gemäss aArt. 17 Abs. 1 ATSG als auch die Voraussetzungen für ein wiedererwä- gungsweises Zurückkommen auf die Verfügung vom 21. September (bzw.

26. Oktober) 2018 erfüllt. In beiden Fällen ist in der Folge auf der Grundla- ge eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts und ohne Bin- dung an frühere Invaliditätsschätzungen der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung zu ermitteln respektive die Anspruchsberechtigung und der Umfang des Anspruchs pro futuro zu prüfen (vgl. E. 2.3.3 vorne; BGE 144 I 103 E. 4.4.1 S. 108). 4. 4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weite- ren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 4.2 Bis zum Erlass der die zeitliche Grenze der gerichtlichen Prüfung bildenden (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243) angefochtenen Verfügungen vom

28. Oktober und 5. November 2021 (act. II 215 f.) präsentierte sich die me- dizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 4.2.1 Dr. med. H.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothe- rapie, hielt im Bericht vom 12. Dezember 2018 (act. II 163 S. 1-7) als Dia- gnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, aktuell leichten Grades (ICD-10 F33.0) sowie eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) im Erwachsenenal- ter, ICD-10 F90, diagnostiziert im Dezember 2017, fest. Es fänden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2022, IV/21/829, Seite 13 wöchentliche Therapiesitzungen statt (S. 4). Die Diagnose einer instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ sei fallengelassen worden. Die Beschwerdeführerin sei inzwischen schwanger geworden, mit ihrem Freund zusammengezogen und habe sich auf das Kind gefreut. Die schwe- ren, seit Kindheit schwelenden Konflikte mit der Mutter hätten weitgehend geklärt werden können und die Beziehung habe sich deutlich gebessert (S. 3). Die Beschwerdeführerin sei aktuell stillende Mutter und Hausfrau. Zu gegebener Zeit müsse die Arbeitsfähigkeit in einer dem ADHS angemes- senen Tätigkeit neu evaluiert werden (S. 4). Mit Bericht vom 23. Dezember 2019 (act. II 172) hielt Dr. med. H.________ fest, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich – bei gleich gebliebenen Diagnosen – verschlechtert. Sie sei im Vorfeld des Um- zugs der Familie im vergangenen September zunehmend angespannt ge- wesen und sei auch mittendrin erkrankt. Seither sei sie daran, sich langsam zu erholen, sei aber erschöpft und wenig belastbar (S. 1). Eine Erwerbs- tätigkeit oder eine berufliche Eingliederung seien (noch) nicht zumutbar (S. 2). 4.2.2 Prof. Dr. med. I.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie Kardiologie, hielt im Bericht vom 17. Februar 2020 (act. II 182 S. 1 f.) fest, während dreier Jahre habe eine ambulante psychiatrische Behandlung bei Dr. med. H.________ stattgefunden. Der Zwischenbericht enthalte kei- ne spezifischen Therapieziele oder erreichte Teilschritte in einzelnen Be- langen. Nach der Geburt des Sohnes sei eine Therapie des ADHS eingeleitet worden (S. 1). Darunter scheine sich der allgemeine Zustand der Beschwerdeführerin etwas gebessert zu haben. Es sei jedoch fraglich, ob die bisherige psychiatrische Therapie schon einen wesentlichen Einfluss auf die emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ ge- habt habe (S. 2). 4.2.3 Im psychiatrischen Gutachten vom 10. August 2020 (act. II 199.2 f.) hielt Dr. med. E.________ die folgenden Diagnosen fest (act. II 199.2 S. 84): Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2022, IV/21/829, Seite 14 • Emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31) • ADHS im Erwachsenenalter (ICD-10 F90.0) mit/bei - leichter neuropsychologischer Störung mit/bei leichten Ein- schränkungen bei der Aufmerksamkeit Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit • Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) • Psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen; psychische Verhaltensstörungen durch Cannabinoide, schädlicher Ge- brauch, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F12.1) An der Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung habe sich verglichen mit den Untersuchungsergebnissen im Rahmen der Begut- achtung durch PD Dr. med. D.________ nichts geändert. Dagegen sei die damals diagnostizierte rezidivierende depressive Störung weitgehend re- mittiert (S. 96, 104, 116). Abweichend von der diagnostischen Zuordnung im Rahmen der Begutachtung von PD Dr. med. D.________ werde zusätz- lich ein ADHS (ICD-10 F90.0) diagnostiziert (S. 109). In der zuletzt aus- geübten Tätigkeit (Arbeitseinsatz von 20% im J.________ [act. II 206 S. 17]) wie auch in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit mit klar strukturierten Aufgaben und der Möglichkeit sich zurückzuziehen bei reduziertem … kön- ne die Beschwerdeführerin fünf Stunden am Tag an fünf Tagen pro Woche ohne Einschränkung der Leistungsfähigkeit arbeiten, entsprechend einem 60%-Pensum (act. II 199.2 S. 111 f.). Dies gelte ab dem Zeitpunkt der Un- tersuchung im Rahmen der Begutachtung (S. 112 f.). In Bezug auf Haus- halttätigkeiten sei die Beschwerdeführerin nicht beeinträchtigt (S. 115). 4.2.4 Dr. med. K.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Re- habilitation, hielt im mit "Ärztliche Stellungnahme zu IV-Vorentscheid" beti- telten Bericht vom 20. Juli 2021 (act. II 204) fest, die attestierte 60%ige Arbeitsfähigkeit sei eine Fehleinschätzung. Die Beschwerdeführerin sei durchaus motiviert, langfristig wieder arbeitstätig zu sein, sie sei jedoch in ihrer psychomentalen Belastbarkeit weiterhin deutlich herabgesetzt und könne auch im häuslichen Umfeld nur in sehr engen Strukturen und mit viel Planungsaufwand die alltäglichen Aufgaben bestreiten. Ein Versuch, sich wieder mit dem Feld der Arbeitstätigkeit auseinander zu setzen, sei bei- spielsweise im Januar 2021 im Rahmen einer Freiwilligenarbeit in einem … erfolgt. Leider sei dieser Versuch bereits nach dem 2. Einsatz abgebrochen worden, da die Beschwerdeführerin durch die teils unvorhersehbaren Situa-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2022, IV/21/829, Seite 15 tionen und durch zwischenmenschliche Unsicherheiten überfordert gewe- sen sei. In einem hochstrukturierten Umfeld und mit unterstützender Beglei- tung sei eine Arbeitsfähigkeit von 20% gegeben. 4.3 4.3.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Spezia- lärzte, welche diesen Anforderungen entsprechen, kommt grundsätzlich (voller) Beweiswert zu, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuver- lässigkeit sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). 4.4 Das psychiatrische Gutachten vom 10. August 2020 (act. II 199.2) erfüllt (einschliesslich der integrierender Bestandteil bildenden neuropsy- chologischen Beurteilung von Dr. sc. hum. F.________ vom 28. Juli 2020 [act. II 199.3]) die Anforderungen der Rechtsprechung an Expertisen (vgl. E. 4.3.2 vorne) und erbringt vollen Beweis. Das Gutachten ist in Bezug auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2022, IV/21/829, Seite 16 die befundmässige und diagnostische Einschätzung sowie die daraus re- sultierende Arbeits- und Leistungsfähigkeitsbeurteilung (Folgeabschätzung) nachvollziehbar, die Schlussfolgerungen sind überzeugend begründet und es lassen sich gestützt darauf sämtliche vorliegend relevanten Tat- und Rechtsfragen zuverlässig beantworten. Danach liegt eine emotional instabi- le Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31) sowie ein ADHS im Erwachsenenalter (ICD-10 F90.0) vor, welche Beeinträchtigun- gen das funktionelle Leistungsvermögen bzw. die Arbeitsfähigkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten als auch in einer den Leiden angepassten Tätigkeit im Umfang von 40% einschränken (Arbeitsfähigkeit 60%). 4.5 Was die Beschwerdeführerin – insbesondere gegen die Folgeabschätzung – vorbringt, dringt nicht durch: 4.5.1 So handelt es sich bei der gutachterlichen Einschätzung einer 60%igen Arbeitsfähigkeit (bezogen auf eine den Leiden angepasste Tätigkeit) nicht einzig um eine abweichende Beurteilung eines gleichgebliebenen (medizinischen) Sachverhalts (Beschwerde, S. 5, Art. 3); vielmehr ist mit dem Wegfall der depressiven Problematik eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen (vgl. E. 3.2 vorne), womit auch eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar ist. Hinzu kommt, dass PD Dr. med. D.________ hinsichtlich der Persönlichkeitsstörung eine künftige Stabilisierung der spezifischen Defizite mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit durchaus als möglich erachtete (act. II 125.1 S. 29; 140 S. 3). Soweit Dr. med. K.________ (aus fachfremder Sicht) die attestierte 60%ige Arbeitsfähigkeit als "Fehleinschätzung" qualifiziert (act. II 204) und dies anhand eines angeblich gescheiterten Arbeitsversuchs in einem … illustriert, kann die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, handelte es sich dabei doch nicht um eine den Leiden angepasste Tätigkeit, wie auch der RAD-Arzt Dr. med. G.________ überzeugend festhielt (act. II 213 S. 4). Schliesslich liegen keine fachmedizinischen Berichte im Recht, welche Aspekte aufzeigten, die von Dr. med. E.________ allenfalls unberücksichtigt geblieben und demzufolge geeignet wären, Zweifel am Beweiswert seiner Einschätzungen zu wecken.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2022, IV/21/829, Seite 17 4.5.2 Wenn die Beschwerdeführerin weiter geltend macht, die Steigerung der Arbeitsfähigkeit von 40% im Vergleich zum Gutachten von PD Dr. med. D.________ (Beschwerde, S. 7, Art. 3) sei nicht nachvollziehbar, verkennt sie, dass die medizinische Folgeabschätzung notgedrungen eine hohe Variabilität aufweist und unausweichlich Ermessenszüge trägt. Die psychiatrische Exploration eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und rechtlich zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Entscheid des BGer vom 19. Mai 2020, 9C_18/2020, E. 4.1). Diesbezüglich ist entscheidend, dass sich das Gutachten von Dr. med. E.________ im Gegensatz zu jenem von PD Dr. med. D.________ an den gemäss BGE 141 V 281 bei psychischen Beschwerden (und damit auch vorliegend) zu berücksichtigenden Indikatoren orientiert und damit den normativen Vorgaben einer psychiatrischen Begutachtung entspricht (vgl. act. II 199.2 S. 101 ff.). Dabei erweist sich die von Dr. med. E.________ bezogen auf den ersten Arbeitsmarkt attestierte 60%ige Arbeitsfähigkeit in einer den Leiden angepassten Tätigkeit auch im Rahmen einer rechtlichen Überprüfung der massgeblichen Indikatoren als nachvollziehbar und schlüssig (BGE 145 V 361 E. 3.2.2 S. 364; Entscheid des BGer vom 13. Oktober 2021, 8C_415/2021, E. 2.2.3): 4.5.2.1 Bezüglich der Kategorie „funktioneller Schweregrad“ ist beim Komplex „Gesundheitsschädigung“ (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1 S. 298 f.) die Schwere des Krankheitsgeschehens anhand aller verfügbaren Elemen- te aus der diagnoserelevanten Ätiologie und Pathogenese zu plausibilisie- ren (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1 S. 299). Gemäss Gutachten von Dr. med. E.________ bestehen bei der Beschwer- deführerin als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine emo- tional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31) sowie ein ADHS im Erwachsenenalter (ICD-10 F90.0; act. II 199.2 S. 84). Ob der Umstand, wonach die früher behandelnde Psychiaterin Dr. med. H.________ die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung im Rahmen einer Diskussion fallenliess (act. II 163 S. 3) und stattdessen lediglich eine rezidi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2022, IV/21/829, Seite 18 vierende Störung aktuell leichten Grades sowie ein ADHS diagnostizierte (S. 4), Zweifel zumindest an der Ausgeprägtheit der Persönlichkeitsstörung begründen könnte, kann offen bleiben. Mit Blick auf die von PD Dr. med. D.________ für das Vorliegen einer instabilen Persönlichkeitsstörung als prototypisch charakterisierten, sowohl den erwerblichen als auch den sozialen Bereich tangierenden Bindungsstörung (vgl. act. II 125.1 S. 19-21) geht aus den Akten jedenfalls hervor, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Partner seit 2016 in einer gemäss eigenen Angaben problemlosen Beziehung lebt und 2018 einen Sohn gebar (act. II 199.2 S. 68). Dr. med. H.________ attestierte der Beschwerdeführerin denn auch, in der Lage zu sein, Konflikte mit ihrem Freund in Gesprächen aufzufangen und zu lösen, wobei sie eine grosse Klarheit und Besonnenheit zeige (act. II 163 S. 3). Auch geht aus dem Gutachten von Dr. med. E.________ und der neuropsychologischen Beurteilung von Dr. sc. hum. F.________ in Bezug auf weitere von PD Dr. med. D.________ als in diagnostischer Hinsicht charakteristisch bezeichnete Phänomene wie selbstverletzendes Verhalten, defizitäre Impulskontrolle und schädliches Konsumverhalten (Alkohol und Cannabis [act. II 125.1 S. 21]) hervor, dass die Beschwerdeführerin ihre schädlichen Verhaltensweisen im Hinblick auf die Schwangerschaft aufzugeben in der Lage war (act. II 199.2 S. 62, 65). Auch war die Handlungs- und Impulskontrolle während der neuropsychologischen Testung unauffällig (act. II 199.3 S. 12). Weiter klagt die Beschwerdeführerin zwar über Konzentrationsstörungen (act. II 199.2 S. 62; 199.3 S. 13); indessen ergab die neuropsychologische Untersuchung allein leichte Einschränkungen bei der Aufmerksamkeit (act. II 199.3 S. 11). All dies deutet darauf hin, dass die Beschwerdeführerin (mittlerweile) ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen zumindest teilweise überwinden kann (vgl. E. 2.2.1 vorne) bzw. die Befunde in ihrer Ausprägung nicht ein Mass übersteigen, welches dem vom Gutachter attestierten funktionellen Leistungsvermögen widersprächen. In Bezug auf das ADHS im Erwachsenenalter, welches erstmals anlässlich einer Untersuchung vom 13. Dezember 2017 in der Klinik L.________ dia- gnostiziert wurde (act. II 163 S. 8 f.), hielt Dr. med. E.________ fest, dass die Frage, ob das klinische Bild durch die Persönlichkeitsstörung oder das ADHS geprägt werde, v. a. von akademischem und allfällig von therapeuti-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2022, IV/21/829, Seite 19 schem Interesse sei und aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Aus- wirkung auf die Beurteilung des Einflusses der Störung auf die Arbeits- fähigkeit habe (act. II 199.2 S. 101). Damit trug Dr. med. E.________ dem von ihm ins Feld geführten Umstand Rechnung, dass es sich bei einer Bor- derline-Persönlichkeitsstörung und einem ADHS um Krankheiten mit ähnli- chen Symptomen handle und es Überlegungen gebe, ob es sich wirklich um zwei verschiedene Erkrankungen handle oder ob beide verschiedene Ausprägungen desselben Krankheitsbildes darstellten (S. 100). Jedenfalls lassen sich auf das nach der Begutachtung bei PD Dr. med. D.________ neu diagnostizierte ADHS keine relevanten zusätzlichen funktionellen Be- einträchtigungen zurückführen, welche Zweifel an der von Dr. med. E.________ attestierten Arbeitsunfähigkeit zu wecken vermöchten. Hiervon geht denn auch die Beschwerdeführerin im Ergebnis selber aus, wenn sie festhält, dass das ADHS keinen Revisionsgrund im Sinne einer Verschlech- terung des Gesundheitszustandes darstelle (Beschwerde, S. 5, Art. 3). 4.5.2.2 In Bezug auf den Indikator „Behandlungs- und Eingliederungser- folg oder -resistenz“ (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299) ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die von der Beschwerdegegnerin durchge- führten Eingliederungsmassnahmen abbrach, was auf einen gewissen Lei- densdruck hinweist. Hingegen nahm sie die von PD Dr. med. D.________ empfohlene und zumutbare, mindestens einjährige tagesklinische Behand- lung (act. II 125.1 S. 30) aufgrund der Schwangerschaft nicht wahr, son- dern liess sich stattdessen einmal wöchentlich mittels ambulanter Psychotherapie behandeln (act. II 163 S. 2). Letzteres weist nicht auf einen Leidensdruck hin, welcher der gutachterlich attestierten Arbeitsunfähigkeit widerspricht. 4.5.2.3 Hinweise auf eine relevante Komorbidität (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 300) bestehen nicht. Namentlich besteht eine hohe Überschnei- dung betreffend die Symptomatik von Seiten des ADHS und jener der in- stabilen Persönlichkeitsstörung (vgl. E. 4.5.2.1 vorne), womit auch die diagnostisch unterschiedliche Einschätzung desselben Beschwerdebildes im Raum steht, was die Annahme einer Komorbidität ausschliesst (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 301). Schliesslich bestehen in somatischer Hinsicht

– die Hypothyreose ist medikamentös gut eingestellt und hat keinen Ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2022, IV/21/829, Seite 20 fluss auf die Persönlichkeitsstörung (vgl. act. II 163 S. 4; 125.1 S. 25 f.) – keine Einschränkungen, womit auch insoweit die Annahme einer Komorbi- dität ausser Betracht fällt. 4.5.2.4 Beim Komplex „Persönlichkeit“ (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) ist zunächst festzuhalten, dass Dr. med. E.________ in Übereinstimmung mit PD Dr. med. D.________ eine emotional instabile Persönlichkeitss- törung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31) diagnostizierte. Dr. med. E.________ hielt weiter fest, aus der Versicherungsakte liessen sich keine gravierenden Schwierigkeiten im sozialen Umfeld ableiten. Gleichzeitig müsse darauf hingewiesen werden, dass die Beschwerdeführerin noch nie auf dem ersten Arbeitsmarkt gearbeitet habe. Mit Verweis auf die im Rah- men der aktuellen psychiatrischen Untersuchung ermittelten reduzierten Fähigkeiten und Kompetenzen analog der Parameter der funktionellen Leistungsfähigkeit in Anlehnung an das Mini-ICF-APP beständen mittelgra- dige Störungen der Aktivität und Partizipation, insbesondere im Bereich der Items Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten, Gruppenfähigkeit sowie Fähigkeit zu Spontanaktivitäten. Die Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen und die Durchhaltefähigkeit seien hochgradig beeinträchtigt. Bedingt durch die emotional instabilen Persön- lichkeitszüge sei medizintheoretisch davon auszugehen, dass die Be- schwerdeführerin in bestimmten Situationen in Konflikte mit anderen Gruppenmitgliedern respektive in einem Team geraten könne; inwieweit dies auch tatsächlich zutreffen könnte, lasse sich aufgrund der Untersu- chung "vom Schreibtisch aus nicht ohne Weiteres beurteilen" (act. II 199.2 S. 102). Dr. sc. hum. F.________ hielt fest, als positive Ressourcen der Beschwerdeführerin seien die vielen guten kognitiven Funktionen zu sehen sowie die Freude an ihrem Sohn. Belastend wirkten sich die Einschränkun- gen durch die Aufmerksamkeit aus. Einschränkungen bei der Aufmerksam- keit beeinträchtigten alle Bereiche des täglichen Lebens, wo auf Erlerntes oder Erfahrenes zurückgegriffen werden müsse, wo neue Informationen erfasst und strukturiert und wo Entscheidungen gefällt oder Strategien ent- wickelt werden müssten (act. II 199.3 S. 14). Sodann wiesen die behan- delnden Ärzte der Klinik C.________ auf "viele Ressourcen" und "viele Skills" – mithin Fertigkeiten – hin (act. II 121 S. 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2022, IV/21/829, Seite 21 Demnach lässt sich aus dem Gutachten von Dr. med. E.________ nicht der Schluss ziehen, die funktionellen Beeinträchtigungen von Seiten der insta- bilen Persönlichkeitsstörung schränkten die Beschwerdeführerin dergestalt ein, dass eine Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt auch in einer den Leiden angepassten Tätigkeit nahezu ausgeschlossen wäre. Eine sol- che Folgerung verbietet sich umso mehr, als in neuropsychologischer Hin- sicht lediglich bezüglich der Aufmerksamkeit eine leichte Einschränkung besteht und seitens der behandelnden Ärzte die "vielen" – namentlich ko- gnitiven – Ressourcen hervorgehoben wurden. Auch lassen die sehr positi- ven Rückmeldungen im Rahmen der (in der Folge gescheiterten) beruflichen Eingliederungsmassnahmen (vgl. act. II 112) in keiner Weise den Rückschluss zu, dass die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aus sozialpraktischer Sicht gänzlich ent- gegenstünde oder eine solche für die Gesellschaft gar untragbar wäre (vgl. Entscheid des BGer vom 18. April 2016, 8C_77/2016, E. 3.3). In Würdi- gung sämtlicher Akten lässt sich jedenfalls die Einschätzung von Dr. med. E.________, welcher die Persönlichkeit im Rahmen einer psychometri- schen Testung respektive unter dem Blickwinkel der Quantifizierung von Aktivitäts- und Partizipationsstörungen als mittelgradig beeinträchtigt ein- stufte (act. II 199.2 S. 76), ohne weiteres mit der von ihm attestierten Ar- beitsfähigkeit von 60% in Einklang bringen. 4.5.2.5 In Bezug auf den Komplex „Sozialer Kontext“ (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303) folgt aus dem Gutachten von Dr. med. E.________, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Lebensgefährten und ihrem Sohn zu- sammenlebt (act. II 199.2 S. 71). Es ergäben sich anamnestisch Hinweise für einen sozialen Rückzug (S. 75), jedoch liessen sich aus den Versiche- rungsakten keine gravierenden Schwierigkeiten im sozialen Umfeld ablei- ten (S. 102). Zu ergänzen ist, dass die Beziehung zur Mutter nach der Geburt des Sohnes besser geworden sei (S. 67) und die Beschwerdeführe- rin die seit Kindheit mit ihr schwelenden Konflikte weitgehend habe klären können (act. II 163 S. 3). Damit ist nach der Aktenlage zwar von einem sozialen Rückzug auszugehen, jedoch nicht dergestalt, dass damit zwin- gend auf eine höhergradige Auswirkung der gesundheitlichen Beeinträchti- gungen auf die Arbeitsfähigkeit geschlossen werden müsste.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2022, IV/21/829, Seite 22 4.5.2.6 Schliesslich hielt Dr. med. E.________ mit Blick auf den insoweit zentralen Gesichtspunkt der Konsistenzprüfung (vgl. dazu BGE 141 V 281 E. 4.1.3 S. 298 in Verbindung mit E. 4.4 S. 303 f.) fest, entsprechend der geschilderten Symptome würden Therapien durchgeführt und ein Leidensdruck liege unbestritten vor; auch seien die geklagten Beschwerden und Befunde konsistent. Indessen beständen keine gleichmässigen Einschränkungen des Alltagsaktivitätenniveaus in vergleichbaren Lebensbereichen bzw. sei die Beschwerdeführerin in ihrem Alltag als Mutter und Hausfrau nicht wesentlich eingeschränkt (act. II 199.2 S. 106). Dies vor dem Hintergrund, dass gutachterlich zwar keine Hinweise auf eine Aggravation festgestellt wurden (S. 106), indessen dennoch darauf hinzuweisen ist, dass für die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Anga- ben eine "volle Rente" neben ihrem Sohn das Beste gewesen sei, was ak- tuell in ihrem Leben passiert sei und sie sich weder arbeitsfähig fühlt (S.

60) noch gemäss Gutachten Motivation für berufliche Massnahmen zeigt (S. 75). 4.5.3 Zusammenfassend sind die funktionellen Auswirkungen der me- dizinisch festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen respektive die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 60% in einer den Leiden an- gepassten Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt anhand der Standardindikato- ren schlüssig und widerspruchsfrei ausgewiesen. Basierend auf diesen Feststellungen ist nachfolgend der Invaliditätsgrad zu ermitteln. 5. In der angefochtenen Verfügung vom 28. Oktober 2021 (act. II 215) legte die Beschwerdegegnerin für die Ermittlung des Invaliditätsgrades den Sta- tus auf 80% Erwerb und 20% Haushalt fest (act. II 215 S. 2). Dies ist – mit Blick auf die entsprechenden Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsfachperson (act. II 201 S. 4 Ziff. 3.4) – zu Recht unbestrit- ten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2022, IV/21/829, Seite 23 6. 6.1 Nach aArt. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG (Einkommensvergleichsmethode) festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (aArt. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 144 I 21 E. 2.1 S. 23, 142 V 290 E. 4 S. 293). 6.2 Für die Bestimmung des lnvaliditätsgrades nach Massgabe der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) wird bei einer erwerbstäti- gen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und all- fälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 6.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Konnte die versicherte Per- son wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse er- werben, so entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den folgenden nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der vom Bundesamt für Statis- tik (BFS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE): Vor Vollendung des 21. Altersjahres 70%, vor Vollendung des 25. Alters-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2022, IV/21/829, Seite 24 jahres 80%, vor Vollendung des 30. Altersjahres 90% und nach Vollendung des 30. Altersjahres 100% (aArt. 26 Abs. 1 IVV). 6.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom BFS herausge- gebenen LSE herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2021 Nr. 51 S. 168 E. 3.2). 6.3 Bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrads der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich summiert (aArt. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG. Dabei sind Validen- und Invalideneinkommen auf der Grundlage einer hypothetischen Vollzeittätigkeit zu ermitteln (BGE 145 V 370). Die prozentuale Erwerbseinbusse wird schliesslich anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (aArt. 27bis Abs. 3 IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Er wird anhand des Anteils des Aufgabenbereichs gewichtet (aArt. 27bis Abs. 4 IVV). 6.4 Für den erwerblichen Bereich steht hinsichtlich des Validenein- kommens fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der psychischen Beeinträchtigungen keine (zureichende) berufliche Ausbildung abschlies- sen konnte. Gestützt auf diesen Sachverhalt setzte die Beschwerdegegne- rin das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung hypothetisch erzielbare Einkommen nach Massgabe von aArt. 26 Abs. 1 IVV fest (act. II 201 S. 7; 215 S. 2; vgl. E. 6.2.1 vorne), was die Beschwerdeführerin zu Recht nicht beanstandet. Demnach beträgt das Valideneinkommen bei der im Mai 1995

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2022, IV/21/829, Seite 25 geborenen Beschwerdeführerin gestützt auf das IV-Rundschreiben Nr. 393 vom 15. November 2019 des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) im massgeblichen Zeitpunkt der Revisionsverfügungen vom 28. Oktober und 5. November 2021 Fr. 75’150.-- (90% von Fr. 83’500.--). 6.5 6.5.1 Hinsichtlich des Invalideneinkommens steht fest, dass die Be- schwerdeführerin nach dem Abbruch der zuletzt durchgeführten beruflichen Massnahmen in Form einer Vorbereitungszeit auf die Ausbildung zur … EBA (act. II 110; 133) abgesehen von einem dreimonatigen Arbeitseinsatz bei einem 20%-Pensum im J.________ (act. II 206 S. 17) keiner Erwerbs- tätigkeit (mehr) nachging. Damit schöpft die Beschwerdeführerin ihre Rest- arbeitsfähigkeit nicht aus, womit für die Ermittlung des Invalideneinkommens grundsätzlich auf statistische Werte gemäss (den im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügungen veröffentlichten) LSE 2018 ab- zustellen ist (vgl. E. 6.2.2 vorne). Die Beschwerdeführerin macht be- schwerdeweise jedoch geltend, sie könne allein eine Tätigkeit im geschützten Rahmen erbringen (S. 7, Art. 4). 6.5.2 6.5.2.1 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (vgl. E. 6.2 vorne). Ein ausgeglichener Arbeitsmarkt ist ge- kennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Er umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entge- genkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten ob- jektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2022, IV/21/829, Seite 26 stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2019 IV Nr. 21 S. 66 E. 4.2). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermit- telt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeits- kraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (SVR 2016 IV Nr. 2 S. 6 E. 4.4). 6.5.2.2 Dr. med. E.________ erachtete die Beschwerdeführerin für die Zeit ab der Begutachtung im Mai 2020 (act. II 199.2 S. 1 und 112 f.) in der bisherigen Tätigkeit im J.________ bzw. in einer vergleichbaren Ver- weistätigkeit im freien Arbeitsmarkt bezogen auf ein hypothetisches Ar- beitspensum von 100% zu 60% arbeitsfähig (fünf Stunden am Tag an fünf Tagen die Woche). Dabei handle es sich um eine Tätigkeit mit klar struktu- rierten Aufgaben und der Möglichkeit sich zurückziehen (S. 111 f.). Wie in E. 4.4 f. vorne gezeigt, ist diese Arbeitsfähigkeit auch unter rechtlichem Blickwinkel schlüssig und nachvollziehbar. Das Wesen des strukturierten Beweisverfahrens besteht gerade darin, anhand eines Kataloges von (Standard-) Indikatoren das unter Berücksichtigung sowohl leistungshin- dernder äusserer Belastungsfaktoren als auch von Kompensationspotentia- len (Ressourcen) tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (Entscheid des BGer vom 17. Dezember 2021, 8C_202/2021, E. 5.2). Damit ist der Kritik der Beschwerdeführerin an der angeblich fehlenden Verwertbarkeit ihrer Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt der Boden entzogen. Der Beschwerdeführerin sind diverse (Hilfs-)Tätigkeiten im ersten (ausgeglichenen) Arbeitsmarkt zumutbar, wor- an nichts ändert, dass es sich gegebenenfalls um einen Nischenarbeits- platz handelt, umfasst der ausgeglichene Arbeitsmarkt doch auch Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entge- genkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (vgl. E. 6.5.2.1 vorne). Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin die bisherigen beruflichen Eingliederungsmassnahmen, zuletzt Ende 2017, abgebrochen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2022, IV/21/829, Seite 27 hat, kann nichts Gegenteiliges abgeleitet werden, da sich der Gesundheits- zustand der Beschwerdeführerin seither erheblich besserte (vgl. E. 3.2 vor- ne). Auch wurde in E. 4.5.2.4 vorne bereits dargelegt, dass es für eine so- zialpraktische Unzumutbarkeit keinerlei Anhaltspunkte gibt. 6.5.2.3 Zusammenfassend besteht kein Anlass, dem Invalideneinkommen in Abweichung von der Grundregel (vgl. E. 6.2.2 vorne) allein eine ge- schützte Tätigkeit zugrunde zu legen. 6.5.3 Demnach sind dem Invalideneinkommen praxisgemäss die Mo- natslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1 (Zeile "Total Privater Sektor"; vgl. Ent- scheid des BGer vom 2. Dezember 2021, 8C_632/2021, E. 6.3.2), Kompetenzniveau 1, Frauen, zugrunde zu legen. Sodann gilt es bei der Anwendung von Tabellenlöhnen zu berücksichtigen, dass ihnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit im Bereich der Tabellenposition "Total", welche sich im Jahr 2021 auf 41.7 Wochenstunden belief (vgl. BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 77; BFS, Betriebs- übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Abschnitt Total). Eines zusätzlichen leidensbedingten Abzugs (zu den Voraussetzungen, vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301) bedarf es nicht und ein solcher wird denn auch nicht geltend gemacht: So sind die Erschwernisse, welchen die Beschwer- deführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung bei der Ausü- bung einer Erwerbstätigkeit begegnet, im Gutachten von Dr. med. E.________ vom 10. August 2020 mit der Festlegung einer 60%igen Ar- beitsfähigkeit ausdrücklich unter Einschluss einer zusätzlichen Leistungs- einschränkung berücksichtigt worden (act. II 199.2 S. 112). Dass aufgrund der (fehlenden) Dienstjahre, des Beschäftigungsgrades oder der Nationa- lität/Aufenthaltskategorie ein Abzug gerechtfertigt wäre, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Schliesslich begründen auch das Alter und die mangelnde Be- rufserfahrung keinen Abzug, wird doch aufgrund der fehlenden beruflichen Kenntnisse das Valideneinkommen nach Massgabe von aArt. 26 Abs. 1 IVV aufgewertet (vgl. E. 6.4 vorne) und bewirkte eine aus denselben Grün- den erfolgte Reduktion des auf statistischer Grundlage ermittelten Invali- deneinkommens für einfache Hilfsarbeitertätigkeiten eine unzulässige

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2022, IV/21/829, Seite 28 doppelte Berücksichtigung (vgl. Entscheid des BGer vom 3. März 2020, 8C_774/2019, E. 8.6). 6.5.4 Demnach betrug das jährliche Invalideneinkommen pro 2021 unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stun- den, der statistischen Lohnerhöhungen (BFS, T1.2.10 Nominallohnindex, Frauen, 2011 - 2021, Abschnitt Total) sowie einer Arbeits- bzw. Leistungs- fähigkeit von 60% Fr. 33'645.-- (Fr. 4‘371.-- x 12 Monate / 40 x 41.7 Wo- chenstunden /105.9 x 108.6 x 0.6). 6.5.5 Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen ergibt dies eine Erwerbseinbusse von Fr. 41'505.-- (Fr. 75’150.-- – Fr. 33'645.--) und damit einen Invaliditätsgrad von gewichtet 44.18% (Fr. 41'505.--/ Fr. 75’150.-- x 100 x 0.8). 6.6 6.6.1 Mit Bezug auf den Aufgabenbereich Haushalt liess die Beschwer- degegnerin die häuslichen und erwerblichen Verhältnisse durch ihren spe- zialisierten Abklärungsdienst vor Ort abklären. Der entsprechende Bericht vom 22. Juni 2021 (zu den Voraussetzungen an den Beweiswert von Ab- klärungsberichten vgl. BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 224 E. 3.2) erfolgte in Kenntnis der medizini- schen Situation und namentlich des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. E.________ vom 10. August 2020 (vgl. act. II 201 S. 5 f.). Ferner stützt sich das Ergebnis auf die Angaben der Beschwerdeführerin zu den sozialen und erwerblichen Verhältnissen und zum Haushalt. Die im Ab- klärungsbericht enthaltene Umschreibung der Haushaltsaufgaben ent- spricht den Vorgaben von Rz. 3087 KSIH (in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2021). Die Gewichtung der einzelnen Aufgabenbereiche hält sich sodann innerhalb der dort angegebenen Bandbreiten und ist in Anbe- tracht der konkreten Umstände nicht zu beanstanden. Auf den Abklärungs- bericht vom 22. Juni 2021 kann somit abgestellt werden. Gegenteiliges wird denn auch nicht geltend gemacht. 6.6.2 Gestützt auf den Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 22. Ju- ni 2021 beträgt die mittels Betätigungsvergleich ermittelte Einschränkung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2022, IV/21/829, Seite 29 ungewichtet 0.2% (act. II 201 S. 12). Der gewichtete Invaliditätsgrad beträgt folglich 0.04% (0.2% x 0.2). 6.7 Bei einer gewichteten Einschränkung von 44.18% im erwerblichen Bereich (vgl. E. 6.5.5 vorne) und einer solchen von 0.04% im Aufgabenbe- reich resultiert ein gesamthafter Invaliditätsgrad (vgl. E. 6.3 vorne) von ge- rundet (zur Rundung: vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 S. 123) 44%, womit Anspruch auf eine Viertelsrente besteht (vgl. E. 2.2.2 vorne). Dabei – und entgegen der Beschwerdeführerin (Beschwerde, S. 6, Art. 3) – ist die medi- zinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar (SVR 2016 IV Nr. 27 S. 82 E. 5.1, 2011 IV Nr. 30 S. 88 E. 4.2.2), nachdem die Voraussetzungen einer vorgängigen Durchführung befähigender Massnahmen vorliegend nicht erfüllt sind, be- trifft dies doch einzig versicherte Personen, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben (vgl. Entscheid des BGer vom 17. September 2015, 9C_661/2014, E. 3.1). 7. Das Dispositiv der angefochtenen Verfügung vom 28. Oktober 2021 (act. II 215 S. 1), wonach die bisherige Rente "auf eine Dreiviertelsrente und eine Viertelsrente herabgesetzt" wird, ist – namentlich auch mit Blick auf die ebenfalls angefochtene Verfügung vom 5. November 2021 (act. II 216) – missverständlich. Der Klarheit halber ist Folgendes festzuhalten: Eine Rentenherabsetzung auf eine Dreiviertelsrente rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung (vgl. act. II 201 S. 12) wäre einzig unter den Voraussetzungen von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV zulässig. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin frühzeitig über ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Geburtstermin wie später auch über die erfolgte Geburt ihres Sohnes informiert (act. II 143; 154). Damit kann weder gesagt werden, die Beschwerdeführerin habe ihre Leistungen zu Unrecht erwirkt (vgl. dazu Entscheid des BGer vom 12. No- vember 2015, 9C_338/2015, E. 4.1), noch liegt offensichtlich eine Verlet- zung der Meldepflicht gemäss Art. 77 IVV vor, was denn auch von der Beschwerdegegnerin zu Recht nicht geltend gemacht wird. Unter diesen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2022, IV/21/829, Seite 30 Umständen kommt eine Rentenherabsetzung einzig gestützt auf Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV, d.h. frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung vom 5. November 2021 folgenden Monats, in Frage (vgl. Entscheid des BGer vom 22. Juli 2010, 8C_920/2009, E. 2.5 und 6). Dies ist vorliegend der 1. Januar 2022. 8. Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und sind die angefochtenen Verfügungen vom 28. Oktober und 5. November 2021 da- hingehend abzuändern, als die bisherige ganze Rente der Beschwerdefüh- rerin per 1. Januar 2022 auf eine Viertelsrente herabzusetzen ist. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. 9. Die Beschwerdeführerin wird im Umfang ihres Unterliegens grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 108 VRPG). 9.1 Mit Verfügung vom 15. Februar 2022 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechts- anwalt B.________ als amtlicher Anwalt gut. 9.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Beschwerdeführerin obsiegt insoweit geringfügig, als sie auch im Mo- nat Dezember 2021 einen Anspruch auf eine ganze Rente hat, unterliegt jedoch mit ihrem Rechtsbegehren um eine unbefristete ganze Rente. Es rechtfertigt sich deshalb, von einem Obsiegen der Beschwerdeführerin im Umfang von einem Viertel auszugehen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entsprechend dem teilweisen Obsiegen der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2022, IV/21/829, Seite 31 Beschwerdeführerin im Betrag von Fr. 600.-- der Beschwerdeführerin und im Betrag von Fr. 200.-- der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 9.1 hiervor) wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. De- zember 2008 (ZPO; SR 272) – vorläufig von der Zahlungspflicht befreit (Art. 113 VRPG). 9.3 9.3.1 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung besteht bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin einen Viertel der Parteikosten zu ersetzen (vgl. E. 9.2 hiervor). Mit am 25. Mai 2022 eingereichter und nicht zu beanstandender Kostenno- te hat Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von Fr. 4'916.25, Auslagen von Fr. 65.40 und die Mehrwertsteuer (MWST) von Fr. 383.60, total aus- machend einen Aufwand von Fr. 5'365.25, geltend gemacht. Die Parteien- tschädigung ist mit Blick auf das Obsiegen im Umfang eines Viertels somit auf Fr. 1'341.30 (inklusive Auslagen und MWST) festzusetzen. Diesen Be- trag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Darüber hinaus sind die Parteikosten im Rahmen der gewährten unentgelt- lichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt (vgl. E. 9.1 vorne) zu vergüten. 9.3.2 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer (MWST) werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2022, IV/21/829, Seite 32 den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. Das amtliche Honorar für den verbleibenden Aufwand von drei Vierteln, ausmachend 13.656 Stunden, ist auf Fr. 2'731.20 (13.656 Stunden à Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 49.05 und Fr. 214.10 MWST (7.7% von Fr. 2'780.25), insgesamt somit auf Fr. 2'994.35, festzulegen. Dieses ist Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse zu vergüten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungsplicht nach Art. 123 ZPO. 9.4 Die (hauptsächlich) obsiegende Beschwerdegegnerin hat als So- zialversicherungsträgerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtli- chem Prozessgrundsatz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtenen Verfügungen der IV-Stelle Bern vom 28. Oktober und 5. November 2021 sind dahingehend abzuändern, als die bisherige ganze Invaliden- rente per 1. Januar 2022 auf eine Viertelsrente herabzusetzen ist. So- weit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zu Fr. 200.-- und der Beschwerdeführerin zu Fr. 600.-- auferlegt. Auf- grund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwer- deführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2022, IV/21/829, Seite 33 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die anteilsmäs- sigen Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'341.30 (inkl. Ausla- gen und MWST), zu ersetzen. 4. Der anteilsmässige tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen An- walts wird in diesem Verfahren auf Fr. 2'994.35 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Dieser wird Rechtsanwalt B.________ nach Ein- tritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse vergütet. Vor- behalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 5. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.