opencaselaw.ch

200 2021 81

Bern VerwG · 2021-01-15 · Deutsch BE

Verfügung vom 15. Januar 2021

Sachverhalt

A. Die 1955 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht seit Februar 1993 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades sowie seit September 2003 eine halbe und seit Juni 2015 eine ganze Inva- lidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV; Akten der IV- Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II, act. IIA, act. IIB {unpaginiert}] act. II 1.1 S. 52 f., 29, 33 S. 2 f., 47, 50, 67, 107, 119 f., 156 f.; act. IIA 181 S. 2 ff., 194, 254). Zudem sprach ihr die IVB ab dem 1. Sep- tember 2016 einen Assistenzbeitrag zu (act. IIA 199, 256). Im April 2020 informierte die IVB die Versicherte darüber, dass sie bzw. ihre Assistenz- person die Formulare „Rechnung Assistenzbeitrag“ bzw. „Rechnung für Assistenzbeitrag“ (act. IIB) fehlerhaft ausgefüllt habe (vgl. act. IIA 276 S. 2). In der Folge forderte die Versicherte mit Schreiben vom 10. April 2020 (act. IIA 276) die Neuberechnung der Assistenzbeiträge für die Zeit von September 2016 bis März 2020 und die nachträgliche Auszahlung des Dif- ferenzbetrages zu den bereits bezogenen Leistungen. Nach durchgeführ- tem Vorbescheidverfahren (act. IIA 291) wies die IVB das Leistungsbegeh- ren um Nachzahlung der zu wenig ausbezahlten Assistenzbeiträge für die Zeit von September 2016 bis März 2019 mit Verfügung vom 15. Januar 2021 (act. IIA 295) ab und bejahte einen entsprechenden Anspruch für die Zeit von April 2019 bis Februar 2020. Im Übrigen sei pro März 2020 bereits eine Anpassung erfolgt. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch B.________, mit Eingabe vom 26. Januar 2021 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der IV-Stelle Kanton Bern vom 15.01.2021 sei aufzuhe- ben. 2. Der Beschwerdeführerin seien die ihr aufgrund der Verfügung vom 24.01.2017 zustehenden Entschädigungen per September 2016 bis und mit März 2020 neu zu berechnen und die Differenz zu den bereits ausbezahlten Entschädigungen nachzuvergüten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2021, IV/21/81, Seite 3 3. Eventuell sei im gleichen Umfang Schadenersatz zu leisten. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2021 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingabe vom 6. März 2021 hielt die Beschwerdeführerin an ihren An- trägen fest. Aufforderungsgemäss reichte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom

12. April 2021 diverse Unterlagen zu den Akten, was der Beschwerdeführe- rin mit prozessleitender Verfügung vom 13. April 2021 angezeigt wurde.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 15. Januar 2021 (act. IIA 295). Soweit die Zeit von April 2019 bis März 2020 betreffend, ist auf die Beschwerde mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht einzutre- ten, da für diesen Zeitraum die Forderung der Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung vom 15. Januar 2021 (act. IIA 295) anerkannt worden ist. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit even- tualiter ein Schadenersatzanspruch gestützt auf Staatshaftung geltend ge- macht wird; hierüber (bzw. über eine allfällige Verantwortlichkeit im Sinne von Art. 78 ATSG) wurde nicht verfügt, weshalb es diesbezüglich an einem Anfechtungsobjekt mangelt (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f., 125 V 413 E. 1a S. 414; Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 21. April 2021, 9C_105/2021, E. 2.4, und vom 23. Dezember 2009, 9C_231/2009, E. 5). Streitig und materiell zu prüfen ist somit einzig der Anspruch der Be- schwerdeführerin auf Nachforderung von Assistenzbeiträgen für die Zeit von September 2016 bis März 2019.

E. 1.3 Der Streitwert beläuft sich unter Berücksichtigung der gemäss Lohnabrechnungen geleisteten Arbeitsstunden und der effektiv ausbezahl- ten Entschädigungen (vgl. act. IIB) auf rund Fr. 2'885.-- und liegt somit un- ter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrich- terliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Der Assistenzbeitrag bezweckt die Unterstützung der selbstbe- stimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung in einer Privatwohnung (BGE 140 V 543 E. 3.5.2 S. 554). Anspruch haben Versicherte, denen eine Hilflosenentschädigung der IV nach Art. 42 Abs. 1 - 4 IVG ausgerichtet wird, die zu Hause leben und die volljährig sind (Art. 42quater Abs. 1 lit. a - c IVG). Ein Assistenzbeitrag wird gewährt für Hilfeleistungen, die von der versicherten Person benötigt und regelmässig von einer natürlichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2021, IV/21/81, Seite 5 Person (Assistenzperson) erbracht werden, die von der versicherten Per- son oder ihrer gesetzlichen Vertretung im Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt wird und weder mit der versicherten Person verheiratet ist, mit ihr in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemein- schaft führt noch in gerader Linie mit ihr verwandt ist (Art. 42quinquies lit. a und b IVG; BGE 140 V 113 E. 3 S. 114). Die versicherte Person hat nur Anspruch auf einen Assistenzbeitrag, wenn ihr Hilfebedarf zur Anstellung einer oder mehrerer Assistenzpersonen für mehr als drei Monate führt (Art. 39d der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversiche- rung [IVV; SR 831.201]). 2.2 Gemäss Art. 39i IVV hat die versicherte Person der IV-Stelle monat- lich eine Rechnung einzureichen (Abs. 1). Gegenstand der Rechnung sind die von den Assistenzpersonen tatsächlich geleisteten sowie die in Anwen- dung von Art. 39h IVV verrechneten Arbeitsstunden (Abs. 2). 2.3 2.3.1 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) umfasst einerseits den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen be- gründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Andererseits verbietet er sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten. Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von In- teressen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60, 127 II 49 E. 5a S. 56; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 14. Dezember 2004, H 157/04, E. 3.3.1). Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher die Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter be- stimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Be- handlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre und Recht-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2021, IV/21/81, Seite 6 sprechung (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 131 V 472 E. 5 S. 480) ist dies der Fall,

1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf be- stimmte Personen gehandelt hat;

2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichen- den Gründen als zuständig betrachten durfte;

3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte;

4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und

5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Än- derung erfahren hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Der unrichtigen Auskunft gleichgestellt ist die Unterlassung einer behördlichen Auskunft, welche gesetzlich vorgeschrieben oder nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war. Die dritte Voraussetzung lautet diesfalls: wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht hätte rechnen müssen (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346; SVR 2020 UV Nr. 26 S. 106 E. 4). 2.3.2 Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbe- reiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzu- klären (Art. 27 Abs. 1 ATSG). Diese Bestimmung stipuliert eine allgemeine und permanente Aufklärungspflicht der Versicherungsträger und Durch- führungsorgane, die nicht erst auf persönliches Verlangen der interessier- ten Person zu erfolgen hat, und die hauptsächlich durch die Abgabe von Informationsbroschüren, Merkblättern und Wegleitungen erfüllt wird (BGE 131 V 472 E. 4.1 S. 476; SVR 2012 ALV Nr. 3 S. 6 E. 5.1.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2021, IV/21/81, Seite 7 2.3.3 Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Bera- tung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versiche- rungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind (Art. 27 Abs. 2 ATSG). Es ergibt sich daraus ein individuelles Recht auf Beratung durch den zuständigen Versicherungsträ- ger. Jede versicherte Person kann vom Versicherungsträger im konkreten Einzelfall eine unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten ver- langen (BGE 131 V 472 E. 4.1 S. 476). Sinn und Zweck der Beratungs- pflicht ist, die betreffende Person in die Lage zu versetzen, sich so zu ver- halten, dass eine den gesetzgeberischen Zielen des jeweiligen Erlasses entsprechende Rechtsfolge eintritt. Zum Kern der Beratungspflicht gehört, die versicherte Person darauf aufmerksam zu machen, ihr Verhalten könne eine der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs gefährden (BGE 131 V 472 E. 4.3 S. 480; SVR 2018 IV Nr. 70 S. 226 E. 5.2). Solange der Versicherungsträger bei einem durchschnittlichen Mass an Aufmerksamkeit nicht erkennen kann, dass die Situation einer versicherten Person den Leistungsanspruch zu gefährden vermag, trifft ihn auch keine Beratungspflicht (BGE 133 V 249 E. 7.2 S. 256). Die Beratungs- und Hin- weispflicht besteht nur dann, wenn ein hinreichender (für die Versiche- rungsorgane erkennbarer) Anlass zur Information besteht. Es kann vom Versicherungsträger nicht verlangt werden, dass er die Versicherten über alle auch nur theoretisch denkbaren Ansprüche informiert (SVR 2013 AHV Nr. 12 S. 48 E. 3.3). Eine ungenügende oder fehlende Wahrnehmung der Beratungspflicht kommt einer falsch erteilten Auskunft des Versicherungsträgers gleich. Dieser hat in Nachachtung des Vertrauensschutzprinzips hierfür einzuste- hen, sofern sämtliche Voraussetzungen des öffentlichrechtlichen Vertrau- ensschutzes erfüllt sind (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346; SVR 2020 EL Nr. 5 S. 19 E. 6.2.2; ARV 2019 S. 280 E. 4.3). 3. Erstellt und zwischen den Parteien zu Recht unbestritten ist, dass der Be- schwerdeführerin in der hier streitigen Zeit von September 2016 bis März

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2021, IV/21/81, Seite 8 2019 (vgl. E. 1.2 hiervor) teils zu niedrige Assistenzbeiträge vergütet wur- den. Hintergrund hierfür sind die durch die Beschwerdeführerin bzw. ihre Assistenzperson fehlerhaft ausgefüllten Formulare „Rechnung Assistenz- beitrag“ bzw. „Rechnung für Assistenzbeitrag“ (act. IIB), welche Grundlage für die Berechnung der Assistenzbeiträge sind. Zu beurteilen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Nachzahlung des Differenzbetrages zu den bereits bezogenen Leistungen hat. 3.1 Aus den von der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Assistenzperson monatlich eingereichten Lohnabrechnungen und Formularen „Rechnung Assistenzbeitrag“ bzw. „Rechnung für Assistenzbeitrag“ ist ersichtlich, dass die von den Assistenzpersonen geleisteten Arbeitsstunden bis und mit Au- gust 2017 korrekt in das Rechnungsformular übertragen und mit dem Stun- denansatz von damals Fr. 32.90 multipliziert wurden (act. IIB), so dass für die jeweiligen Abrechnungsperioden ein zutreffender Assistenzbeitrag re- sultierte. Falsche Meldungen erfolgten erst ab dem Monat September 2017 und dies bis und mit Februar 2020, wobei auch in diesem Zeitraum für ein- zelne Monate (pro Dezember 2017, Mai und August 2018 sowie September

2019) korrekt ausgefüllte Formulare eingereicht wurden. Ab März 2020 wurden dann alle Rechnungsformulare richtig ausgefüllt (act. IIB). Daraus folgt vorab, dass der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Assistenzper- son jedenfalls zu Beginn des hier interessierenden Zeitraums und damit dem Grundsatz nach durchaus bekannt war, dass auf den Rechnungsfor- mularen die von den Assistenzpersonen geleisteten Arbeitsstunden anzu- geben sind und zur Berechnung der Entschädigung diese Zahl mit dem jeweiligen Stundenansatz zu multiplizieren ist. Das falsche Ausfüllen der Rechnungsformulare kam offenbar dadurch zustande, dass seitens der Beschwerdeführerin von einem Bruttostundenlohn von Fr. 30.-- durch Mul- tiplikation mit den geleisteten Arbeitsstunden ein Bruttolohn ermittelt wurde und hiervon durch Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen ein Nettolohn; durch Division mit dem jeweils geltenden Stundenansatz ermittelte die Be- schwerdeführerin bzw. ihre Hilfsperson eine (unzutreffende bzw. zu tiefe) Stundenzahl, welche dann ins Rechnungsformular übertragen wurde (act. IIB).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2021, IV/21/81, Seite 9 3.2 Die Akten enthalten keinerlei Anhaltspunkte, dass das falsche Aus- füllen der Formulare durch eine unzutreffende Information der Verwaltung initiiert worden wäre. Die Beschwerdeführerin macht denn auch einen Irr- tum ihrer Assistenzperson geltend (Beschwerde S. 2 f.). Sie beruft sich jedoch auf den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) und die daraus fliessende Pflicht der Verwaltung, eintreffende Formulare zumindest summarisch zu prüfen (Beschwerde S. 5). 3.3 Soweit sie damit sinngemäss eine Verletzung der Informationspflicht der Verwaltung (vgl. E. 2.3.2 hiervor; Entscheid des EVG vom 7. März 2007, C 159/06, E. 2.3.1; UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 27 N. 15 ff.) geltend macht, kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar postuliert Art. 27 Abs. 1 ATSG eine allgemeine und permanente Auf- klärungspflicht der Versicherungsträger und Durchführungsorgane, die nicht erst auf persönliches Verlangen der versicherten Personen zu erfol- gen hat. Diese Pflicht wird jedoch hauptsächlich durch die Abgabe von In- formationsbroschüren, Merkblättern und Wegleitungen erfüllt (vgl. E. 2.3.2 hiervor). Mit Verfügung vom 24. Januar 2017 (act. IIA 199) wurde die Be- schwerdeführerin darüber informiert, dass Gegenstand der monatlich ein- zureichenden Rechnungen die von der Assistenzperson tatsächlich geleis- teten Arbeitsstunden sind (act. IIA 199 S. 5), was sich ebenfalls aus den Formularen „Rechnung Assistenzbeitrag“ bzw. „Rechnung für Assistenzbei- trag“ (act. IIB) ergibt. Sodann wird auch im Merkblatt „Assistenzbeitrag der IV“, welches im Internet zugänglich ist (<https://www.ahv-iv.ch/p/4.14.d>), vermerkt, dass in den monatlichen Rechnungen die tatsächlich geleisteten Assistenzstunden aufzuführen sind (S. 5 Ziff. 9). Der Beschwerdeführerin war es – wie erwähnt (vgl. E. 3.1 hiervor) – in einer ersten Phase denn auch möglich, die Rechnungsformulare richtig ausgefüllt einzureichen. Demnach verletzte die Beschwerdegegnerin ihre Informationspflicht nicht. 3.4 Indessen trifft die Verwaltung nicht nur eine Informations- (Art. 27 Abs. 1 ATSG), sondern auch eine Beratungspflicht (Art. 27 Abs. 2 ATSG; vgl. E. 2.3.3 hiervor; KIESER, a.a.O., Art. 27 N. 24 ff.), welche ohne einen entsprechenden Antrag der Versicherten zu erfüllen ist, wenn der Versiche- rungsträger einen entsprechenden Beratungsbedarf feststellt (KIESER, a.a.O., Art. 27 N. 28 mit Hinweis auf SVR 2007 KV Nr. 14 S. 54 E. 3.3). In

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2021, IV/21/81, Seite 10 Bezug auf die Frage, ob die Beschwerdegegnerin vorliegend ihre Bera- tungspflicht verletzte, ist was folgt festzuhalten. 3.4.1 Die Verwaltung ist verpflichtet, die monatlichen Rechnungen der versicherten Personen (vgl. E. 2.2 hiervor) zu prüfen und kontrollieren (Rz. 6041 ff. des vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] heraus- gegebenen Kreisschreibens über den Assistenzbeitrag [KSAB], Stand:

1. Januar 2016; Rz. 24 ff. des vom BSV herausgegebenen Kreisschreibens über die Zahlung der individuellen Leistungen in der IV und der AHV [KZIL], Stand: 1. Januar 2016). Der Beschwerdegegnerin hätte im Rahmen dieser Prüfungs- und Kontrollpflicht beim geforderten durchschnittlichen Mass an Aufmerksamkeit (vgl. E. 2.3.3 hiervor) auffallen müssen, dass die Stunden- angaben in den Formularen „Rechnung Assistenzbeitrag“ bzw. „Rechnung für Assistenzbeitrag“ in einigen Monaten von den Stundenangaben in den

– ebenfalls eingereichten – Lohnabrechnungen der entsprechenden Mona- te abweichen (act. IIB), war hierfür doch einzig die Addition von zwei Zah- len im ein- bzw. zweistelligen Bereich erforderlich. Im Übrigen hätte bei der Kontrolle der Unterlagen ins Auge fallen müssen, dass die Stundenanga- ben in den Lohnabrechnungen auf eine halbe Stunde gerundet, in den Formularen „Rechnung Assistenzbeitrag“ bzw. „Rechnung für Assistenzbei- trag“ jedoch mit bis auf vier Stellen nach dem Komma angegeben wurden (Formular Februar 2019; act. IIB). Demnach war für die Beschwerdegegne- rin erkennbar, dass die Beschwerdeführerin durch das wiederholt fehlerhaf- te Ausfüllen der Formulare ihren Anspruch auf Assistenzbeiträge teilweise gefährdete und bei ihr daher ein Aufklärungsbedarf bestand. In der Folge wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, die Formulare nicht nur selber zu korrigieren (Rz. 6059 KSAB sowie Rz. 6043 KSAB i.V.m. Rz. 51 KZIL), sondern im Rahmen ihrer Beratungspflicht die Beschwerde- führerin auch darauf aufmerksam zu machen, wie die Formulare richtig auszufüllen sind, zumal dies keinen grossen Aufwand mit sich gebracht hätte; vielmehr hätte der Hinweis genügt, dass die (jeweils korrekt angege- bene) Stundenzahl gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen ins For- mular zu übertragen und mit dem jeweiligen Stundenansatz zu multiplizie- ren ist. Mithin nahm die Beschwerdegegnerin ihre Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 2 ATSG ungenügend wahr. Sie stellte dies im April 2020 dann offenbar auch selber fest (vgl. act. IIA 276 S. 2) und verfügte die Nachzah-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2021, IV/21/81, Seite 11 lung des Differenzbetrages für die Zeit von April 2019 bis Februar 2020 (act. IIA 295 S. 1). 3.4.2 Das wiederholt fehlerhafte Ausfüllen der Formulare ist auf eine in einer konkreten Situation in Bezug auf eine bestimmte Person unterlassene Beratung seitens der zuständigen Verwaltung zurückzuführen. Soweit die Beschwerdegegnerin geltend macht, der administrative Mitarbeiter der Be- schwerdeführerin (d.h. deren Assistenzperson) hätte die Problematik er- kennen und im Zweifel nachfragen müssen (Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 3), kann ihr nicht gefolgt werden, denn damit würde sowohl die Bera- tungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG wie auch die Kontrollpflicht (Rz. 6041 ff. KSAB; Rz. 24 KZIL) der Verwaltung ihres Sinnes entleert (vgl. auch KIESER, a.a.O., Art. 27 N. 30, wonach die in Art. 27 Abs. 2 ATSG sta- tuierte Beratungspflicht im Ergebnis bedeutet, dass der Versicherungsträ- ger sich nicht mehr darauf zu berufen vermag, die betreffende Person hätte sich bei entsprechender Gesetzeskenntnis zutreffend verhalten können). Da auch keine Gesetzesänderung erfolgt ist, sind sämtliche Voraussetzun- gen für die Annahme berechtigten Vertrauens auf behördliches Verhalten erfüllt (vgl. E. 2.3.1 hiervor) und die Beschwerdegegnerin hat für die Folgen der Verletzung ihrer Beratungspflicht einzustehen (vgl. E. 2.3.3 hiervor). 3.5 Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeant- wort S. 2 Ziff. 3 f.) steht die Frist von Art. 42septies Abs. 2 IVG, wonach der Anspruch für Hilfeleistungen innert zwölf Monaten nach deren Erbringen gemeldet werden muss, der Nachzahlung des Differenzbetrages nicht ent- gegen. So reichte die Beschwerdeführerin die (fehlerhaften) Formulare „Rechnung Assistenzbeitrag“ bzw. „Rechnung für Assistenzbeitrag“ sowie die (korrekten) Lohnabrechnungen – unbestrittenermassen – fristgerecht jeden Monat (vgl. Art. 39i Abs. 1 IVV) ein und die Beschwerdegegnerin hatte jeweils sämtliche Unterlagen zur korrekten Berechnung der Assis- tenzbeiträge zur Verfügung. Für die Folgen der Verletzung der Beratungs- pflicht hat die Beschwerdegegnerin einzustehen (vgl. E. 3.4.2 hiervor), so- dass die Beschwerdeführerin so zu stellen ist, wie wenn sie die Formulare korrekt ausgefüllt hätte. 3.6 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin die Assistenzbei- träge auch im hier interessierenden Zeitraum von September 2016 bis

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2021, IV/21/81, Seite 12 März 2019 auf der Basis zu entrichten, wie wenn die Formulare korrekt ausgefüllt worden wären. Sie hat demnach die Assistenzbeiträge auf der Grundlage der mit den Lohnabrechnungen (act. IIB) gemeldeten Stunden- zahlen und den jeweiligen Stundenansätzen neu festzulegen und der Be- schwerdeführerin den Differenzbetrag nachzuzahlen. Demnach ist die Be- schwerde – soweit darauf einzutreten ist – gutzuheissen und die angefoch- tene Verfügung vom 15. Januar 2021 (act. IIA 295) aufzuheben. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, hat die durch ihre Assistenzperson und nicht durch einen Anwalt vertretene Beschwerdeführerin trotz ihres Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die angefochtene Verfügung vom 15. Januar 2021 wird aufgehoben und die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2021, IV/21/81, Seite 13 Akten gehen an die Beschwerdegegnerin zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. jedoch E. 1.2 hiernach).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2021, IV/21/81, Seite 4

Dispositiv
  1. Die Verfügung der IV-Stelle Kanton Bern vom 15.01.2021 sei aufzuhe- ben.
  2. Der Beschwerdeführerin seien die ihr aufgrund der Verfügung vom 24.01.2017 zustehenden Entschädigungen per September 2016 bis und mit März 2020 neu zu berechnen und die Differenz zu den bereits ausbezahlten Entschädigungen nachzuvergüten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2021, IV/21/81, Seite 3
  3. Eventuell sei im gleichen Umfang Schadenersatz zu leisten.
  4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2021 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingabe vom 6. März 2021 hielt die Beschwerdeführerin an ihren An- trägen fest. Aufforderungsgemäss reichte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom
  5. April 2021 diverse Unterlagen zu den Akten, was der Beschwerdeführe- rin mit prozessleitender Verfügung vom 13. April 2021 angezeigt wurde. Erwägungen:
  6. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  7. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  8. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. jedoch E. 1.2 hiernach). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2021, IV/21/81, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 15. Januar 2021 (act. IIA 295). Soweit die Zeit von April 2019 bis März 2020 betreffend, ist auf die Beschwerde mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht einzutre- ten, da für diesen Zeitraum die Forderung der Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung vom 15. Januar 2021 (act. IIA 295) anerkannt worden ist. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit even- tualiter ein Schadenersatzanspruch gestützt auf Staatshaftung geltend ge- macht wird; hierüber (bzw. über eine allfällige Verantwortlichkeit im Sinne von Art. 78 ATSG) wurde nicht verfügt, weshalb es diesbezüglich an einem Anfechtungsobjekt mangelt (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f., 125 V 413 E. 1a S. 414; Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 21. April 2021, 9C_105/2021, E. 2.4, und vom 23. Dezember 2009, 9C_231/2009, E. 5). Streitig und materiell zu prüfen ist somit einzig der Anspruch der Be- schwerdeführerin auf Nachforderung von Assistenzbeiträgen für die Zeit von September 2016 bis März 2019. 1.3 Der Streitwert beläuft sich unter Berücksichtigung der gemäss Lohnabrechnungen geleisteten Arbeitsstunden und der effektiv ausbezahl- ten Entschädigungen (vgl. act. IIB) auf rund Fr. 2'885.-- und liegt somit un- ter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrich- terliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  9. 2.1 Der Assistenzbeitrag bezweckt die Unterstützung der selbstbe- stimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung in einer Privatwohnung (BGE 140 V 543 E. 3.5.2 S. 554). Anspruch haben Versicherte, denen eine Hilflosenentschädigung der IV nach Art. 42 Abs. 1 - 4 IVG ausgerichtet wird, die zu Hause leben und die volljährig sind (Art. 42quater Abs. 1 lit. a - c IVG). Ein Assistenzbeitrag wird gewährt für Hilfeleistungen, die von der versicherten Person benötigt und regelmässig von einer natürlichen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2021, IV/21/81, Seite 5 Person (Assistenzperson) erbracht werden, die von der versicherten Per- son oder ihrer gesetzlichen Vertretung im Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt wird und weder mit der versicherten Person verheiratet ist, mit ihr in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemein- schaft führt noch in gerader Linie mit ihr verwandt ist (Art. 42quinquies lit. a und b IVG; BGE 140 V 113 E. 3 S. 114). Die versicherte Person hat nur Anspruch auf einen Assistenzbeitrag, wenn ihr Hilfebedarf zur Anstellung einer oder mehrerer Assistenzpersonen für mehr als drei Monate führt (Art. 39d der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversiche- rung [IVV; SR 831.201]). 2.2 Gemäss Art. 39i IVV hat die versicherte Person der IV-Stelle monat- lich eine Rechnung einzureichen (Abs. 1). Gegenstand der Rechnung sind die von den Assistenzpersonen tatsächlich geleisteten sowie die in Anwen- dung von Art. 39h IVV verrechneten Arbeitsstunden (Abs. 2). 2.3 2.3.1 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) umfasst einerseits den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen be- gründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Andererseits verbietet er sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten. Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von In- teressen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60, 127 II 49 E. 5a S. 56; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 14. Dezember 2004, H 157/04, E. 3.3.1). Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher die Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter be- stimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Be- handlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre und Recht- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2021, IV/21/81, Seite 6 sprechung (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 131 V 472 E. 5 S. 480) ist dies der Fall,
  10. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf be- stimmte Personen gehandelt hat;
  11. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichen- den Gründen als zuständig betrachten durfte;
  12. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte;
  13. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und
  14. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Än- derung erfahren hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Der unrichtigen Auskunft gleichgestellt ist die Unterlassung einer behördlichen Auskunft, welche gesetzlich vorgeschrieben oder nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war. Die dritte Voraussetzung lautet diesfalls: wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht hätte rechnen müssen (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346; SVR 2020 UV Nr. 26 S. 106 E. 4). 2.3.2 Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbe- reiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzu- klären (Art. 27 Abs. 1 ATSG). Diese Bestimmung stipuliert eine allgemeine und permanente Aufklärungspflicht der Versicherungsträger und Durch- führungsorgane, die nicht erst auf persönliches Verlangen der interessier- ten Person zu erfolgen hat, und die hauptsächlich durch die Abgabe von Informationsbroschüren, Merkblättern und Wegleitungen erfüllt wird (BGE 131 V 472 E. 4.1 S. 476; SVR 2012 ALV Nr. 3 S. 6 E. 5.1.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2021, IV/21/81, Seite 7 2.3.3 Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Bera- tung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versiche- rungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind (Art. 27 Abs. 2 ATSG). Es ergibt sich daraus ein individuelles Recht auf Beratung durch den zuständigen Versicherungsträ- ger. Jede versicherte Person kann vom Versicherungsträger im konkreten Einzelfall eine unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten ver- langen (BGE 131 V 472 E. 4.1 S. 476). Sinn und Zweck der Beratungs- pflicht ist, die betreffende Person in die Lage zu versetzen, sich so zu ver- halten, dass eine den gesetzgeberischen Zielen des jeweiligen Erlasses entsprechende Rechtsfolge eintritt. Zum Kern der Beratungspflicht gehört, die versicherte Person darauf aufmerksam zu machen, ihr Verhalten könne eine der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs gefährden (BGE 131 V 472 E. 4.3 S. 480; SVR 2018 IV Nr. 70 S. 226 E. 5.2). Solange der Versicherungsträger bei einem durchschnittlichen Mass an Aufmerksamkeit nicht erkennen kann, dass die Situation einer versicherten Person den Leistungsanspruch zu gefährden vermag, trifft ihn auch keine Beratungspflicht (BGE 133 V 249 E. 7.2 S. 256). Die Beratungs- und Hin- weispflicht besteht nur dann, wenn ein hinreichender (für die Versiche- rungsorgane erkennbarer) Anlass zur Information besteht. Es kann vom Versicherungsträger nicht verlangt werden, dass er die Versicherten über alle auch nur theoretisch denkbaren Ansprüche informiert (SVR 2013 AHV Nr. 12 S. 48 E. 3.3). Eine ungenügende oder fehlende Wahrnehmung der Beratungspflicht kommt einer falsch erteilten Auskunft des Versicherungsträgers gleich. Dieser hat in Nachachtung des Vertrauensschutzprinzips hierfür einzuste- hen, sofern sämtliche Voraussetzungen des öffentlichrechtlichen Vertrau- ensschutzes erfüllt sind (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346; SVR 2020 EL Nr. 5 S. 19 E. 6.2.2; ARV 2019 S. 280 E. 4.3).
  15. Erstellt und zwischen den Parteien zu Recht unbestritten ist, dass der Be- schwerdeführerin in der hier streitigen Zeit von September 2016 bis März Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2021, IV/21/81, Seite 8 2019 (vgl. E. 1.2 hiervor) teils zu niedrige Assistenzbeiträge vergütet wur- den. Hintergrund hierfür sind die durch die Beschwerdeführerin bzw. ihre Assistenzperson fehlerhaft ausgefüllten Formulare „Rechnung Assistenz- beitrag“ bzw. „Rechnung für Assistenzbeitrag“ (act. IIB), welche Grundlage für die Berechnung der Assistenzbeiträge sind. Zu beurteilen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Nachzahlung des Differenzbetrages zu den bereits bezogenen Leistungen hat. 3.1 Aus den von der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Assistenzperson monatlich eingereichten Lohnabrechnungen und Formularen „Rechnung Assistenzbeitrag“ bzw. „Rechnung für Assistenzbeitrag“ ist ersichtlich, dass die von den Assistenzpersonen geleisteten Arbeitsstunden bis und mit Au- gust 2017 korrekt in das Rechnungsformular übertragen und mit dem Stun- denansatz von damals Fr. 32.90 multipliziert wurden (act. IIB), so dass für die jeweiligen Abrechnungsperioden ein zutreffender Assistenzbeitrag re- sultierte. Falsche Meldungen erfolgten erst ab dem Monat September 2017 und dies bis und mit Februar 2020, wobei auch in diesem Zeitraum für ein- zelne Monate (pro Dezember 2017, Mai und August 2018 sowie September 2019) korrekt ausgefüllte Formulare eingereicht wurden. Ab März 2020 wurden dann alle Rechnungsformulare richtig ausgefüllt (act. IIB). Daraus folgt vorab, dass der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Assistenzper- son jedenfalls zu Beginn des hier interessierenden Zeitraums und damit dem Grundsatz nach durchaus bekannt war, dass auf den Rechnungsfor- mularen die von den Assistenzpersonen geleisteten Arbeitsstunden anzu- geben sind und zur Berechnung der Entschädigung diese Zahl mit dem jeweiligen Stundenansatz zu multiplizieren ist. Das falsche Ausfüllen der Rechnungsformulare kam offenbar dadurch zustande, dass seitens der Beschwerdeführerin von einem Bruttostundenlohn von Fr. 30.-- durch Mul- tiplikation mit den geleisteten Arbeitsstunden ein Bruttolohn ermittelt wurde und hiervon durch Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen ein Nettolohn; durch Division mit dem jeweils geltenden Stundenansatz ermittelte die Be- schwerdeführerin bzw. ihre Hilfsperson eine (unzutreffende bzw. zu tiefe) Stundenzahl, welche dann ins Rechnungsformular übertragen wurde (act. IIB). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2021, IV/21/81, Seite 9 3.2 Die Akten enthalten keinerlei Anhaltspunkte, dass das falsche Aus- füllen der Formulare durch eine unzutreffende Information der Verwaltung initiiert worden wäre. Die Beschwerdeführerin macht denn auch einen Irr- tum ihrer Assistenzperson geltend (Beschwerde S. 2 f.). Sie beruft sich jedoch auf den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) und die daraus fliessende Pflicht der Verwaltung, eintreffende Formulare zumindest summarisch zu prüfen (Beschwerde S. 5). 3.3 Soweit sie damit sinngemäss eine Verletzung der Informationspflicht der Verwaltung (vgl. E. 2.3.2 hiervor; Entscheid des EVG vom 7. März 2007, C 159/06, E. 2.3.1; UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 27 N. 15 ff.) geltend macht, kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar postuliert Art. 27 Abs. 1 ATSG eine allgemeine und permanente Auf- klärungspflicht der Versicherungsträger und Durchführungsorgane, die nicht erst auf persönliches Verlangen der versicherten Personen zu erfol- gen hat. Diese Pflicht wird jedoch hauptsächlich durch die Abgabe von In- formationsbroschüren, Merkblättern und Wegleitungen erfüllt (vgl. E. 2.3.2 hiervor). Mit Verfügung vom 24. Januar 2017 (act. IIA 199) wurde die Be- schwerdeführerin darüber informiert, dass Gegenstand der monatlich ein- zureichenden Rechnungen die von der Assistenzperson tatsächlich geleis- teten Arbeitsstunden sind (act. IIA 199 S. 5), was sich ebenfalls aus den Formularen „Rechnung Assistenzbeitrag“ bzw. „Rechnung für Assistenzbei- trag“ (act. IIB) ergibt. Sodann wird auch im Merkblatt „Assistenzbeitrag der IV“, welches im Internet zugänglich ist (<https://www.ahv-iv.ch/p/4.14.d>), vermerkt, dass in den monatlichen Rechnungen die tatsächlich geleisteten Assistenzstunden aufzuführen sind (S. 5 Ziff. 9). Der Beschwerdeführerin war es – wie erwähnt (vgl. E. 3.1 hiervor) – in einer ersten Phase denn auch möglich, die Rechnungsformulare richtig ausgefüllt einzureichen. Demnach verletzte die Beschwerdegegnerin ihre Informationspflicht nicht. 3.4 Indessen trifft die Verwaltung nicht nur eine Informations- (Art. 27 Abs. 1 ATSG), sondern auch eine Beratungspflicht (Art. 27 Abs. 2 ATSG; vgl. E. 2.3.3 hiervor; KIESER, a.a.O., Art. 27 N. 24 ff.), welche ohne einen entsprechenden Antrag der Versicherten zu erfüllen ist, wenn der Versiche- rungsträger einen entsprechenden Beratungsbedarf feststellt (KIESER, a.a.O., Art. 27 N. 28 mit Hinweis auf SVR 2007 KV Nr. 14 S. 54 E. 3.3). In Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2021, IV/21/81, Seite 10 Bezug auf die Frage, ob die Beschwerdegegnerin vorliegend ihre Bera- tungspflicht verletzte, ist was folgt festzuhalten. 3.4.1 Die Verwaltung ist verpflichtet, die monatlichen Rechnungen der versicherten Personen (vgl. E. 2.2 hiervor) zu prüfen und kontrollieren (Rz. 6041 ff. des vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] heraus- gegebenen Kreisschreibens über den Assistenzbeitrag [KSAB], Stand:
  16. Januar 2016; Rz. 24 ff. des vom BSV herausgegebenen Kreisschreibens über die Zahlung der individuellen Leistungen in der IV und der AHV [KZIL], Stand: 1. Januar 2016). Der Beschwerdegegnerin hätte im Rahmen dieser Prüfungs- und Kontrollpflicht beim geforderten durchschnittlichen Mass an Aufmerksamkeit (vgl. E. 2.3.3 hiervor) auffallen müssen, dass die Stunden- angaben in den Formularen „Rechnung Assistenzbeitrag“ bzw. „Rechnung für Assistenzbeitrag“ in einigen Monaten von den Stundenangaben in den – ebenfalls eingereichten – Lohnabrechnungen der entsprechenden Mona- te abweichen (act. IIB), war hierfür doch einzig die Addition von zwei Zah- len im ein- bzw. zweistelligen Bereich erforderlich. Im Übrigen hätte bei der Kontrolle der Unterlagen ins Auge fallen müssen, dass die Stundenanga- ben in den Lohnabrechnungen auf eine halbe Stunde gerundet, in den Formularen „Rechnung Assistenzbeitrag“ bzw. „Rechnung für Assistenzbei- trag“ jedoch mit bis auf vier Stellen nach dem Komma angegeben wurden (Formular Februar 2019; act. IIB). Demnach war für die Beschwerdegegne- rin erkennbar, dass die Beschwerdeführerin durch das wiederholt fehlerhaf- te Ausfüllen der Formulare ihren Anspruch auf Assistenzbeiträge teilweise gefährdete und bei ihr daher ein Aufklärungsbedarf bestand. In der Folge wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, die Formulare nicht nur selber zu korrigieren (Rz. 6059 KSAB sowie Rz. 6043 KSAB i.V.m. Rz. 51 KZIL), sondern im Rahmen ihrer Beratungspflicht die Beschwerde- führerin auch darauf aufmerksam zu machen, wie die Formulare richtig auszufüllen sind, zumal dies keinen grossen Aufwand mit sich gebracht hätte; vielmehr hätte der Hinweis genügt, dass die (jeweils korrekt angege- bene) Stundenzahl gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen ins For- mular zu übertragen und mit dem jeweiligen Stundenansatz zu multiplizie- ren ist. Mithin nahm die Beschwerdegegnerin ihre Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 2 ATSG ungenügend wahr. Sie stellte dies im April 2020 dann offenbar auch selber fest (vgl. act. IIA 276 S. 2) und verfügte die Nachzah- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2021, IV/21/81, Seite 11 lung des Differenzbetrages für die Zeit von April 2019 bis Februar 2020 (act. IIA 295 S. 1). 3.4.2 Das wiederholt fehlerhafte Ausfüllen der Formulare ist auf eine in einer konkreten Situation in Bezug auf eine bestimmte Person unterlassene Beratung seitens der zuständigen Verwaltung zurückzuführen. Soweit die Beschwerdegegnerin geltend macht, der administrative Mitarbeiter der Be- schwerdeführerin (d.h. deren Assistenzperson) hätte die Problematik er- kennen und im Zweifel nachfragen müssen (Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 3), kann ihr nicht gefolgt werden, denn damit würde sowohl die Bera- tungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG wie auch die Kontrollpflicht (Rz. 6041 ff. KSAB; Rz. 24 KZIL) der Verwaltung ihres Sinnes entleert (vgl. auch KIESER, a.a.O., Art. 27 N. 30, wonach die in Art. 27 Abs. 2 ATSG sta- tuierte Beratungspflicht im Ergebnis bedeutet, dass der Versicherungsträ- ger sich nicht mehr darauf zu berufen vermag, die betreffende Person hätte sich bei entsprechender Gesetzeskenntnis zutreffend verhalten können). Da auch keine Gesetzesänderung erfolgt ist, sind sämtliche Voraussetzun- gen für die Annahme berechtigten Vertrauens auf behördliches Verhalten erfüllt (vgl. E. 2.3.1 hiervor) und die Beschwerdegegnerin hat für die Folgen der Verletzung ihrer Beratungspflicht einzustehen (vgl. E. 2.3.3 hiervor). 3.5 Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeant- wort S. 2 Ziff. 3 f.) steht die Frist von Art. 42septies Abs. 2 IVG, wonach der Anspruch für Hilfeleistungen innert zwölf Monaten nach deren Erbringen gemeldet werden muss, der Nachzahlung des Differenzbetrages nicht ent- gegen. So reichte die Beschwerdeführerin die (fehlerhaften) Formulare „Rechnung Assistenzbeitrag“ bzw. „Rechnung für Assistenzbeitrag“ sowie die (korrekten) Lohnabrechnungen – unbestrittenermassen – fristgerecht jeden Monat (vgl. Art. 39i Abs. 1 IVV) ein und die Beschwerdegegnerin hatte jeweils sämtliche Unterlagen zur korrekten Berechnung der Assis- tenzbeiträge zur Verfügung. Für die Folgen der Verletzung der Beratungs- pflicht hat die Beschwerdegegnerin einzustehen (vgl. E. 3.4.2 hiervor), so- dass die Beschwerdeführerin so zu stellen ist, wie wenn sie die Formulare korrekt ausgefüllt hätte. 3.6 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin die Assistenzbei- träge auch im hier interessierenden Zeitraum von September 2016 bis Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2021, IV/21/81, Seite 12 März 2019 auf der Basis zu entrichten, wie wenn die Formulare korrekt ausgefüllt worden wären. Sie hat demnach die Assistenzbeiträge auf der Grundlage der mit den Lohnabrechnungen (act. IIB) gemeldeten Stunden- zahlen und den jeweiligen Stundenansätzen neu festzulegen und der Be- schwerdeführerin den Differenzbetrag nachzuzahlen. Demnach ist die Be- schwerde – soweit darauf einzutreten ist – gutzuheissen und die angefoch- tene Verfügung vom 15. Januar 2021 (act. IIA 295) aufzuheben.
  17. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, hat die durch ihre Assistenzperson und nicht durch einen Anwalt vertretene Beschwerdeführerin trotz ihres Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  18. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die angefochtene Verfügung vom 15. Januar 2021 wird aufgehoben und die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2021, IV/21/81, Seite 13 Akten gehen an die Beschwerdegegnerin zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen.
  19. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
  20. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  21. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 21 81 IV KOJ/BRO/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 15. Juni 2021 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Brunner A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 15. Januar 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2021, IV/21/81, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1955 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht seit Februar 1993 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades sowie seit September 2003 eine halbe und seit Juni 2015 eine ganze Inva- lidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV; Akten der IV- Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II, act. IIA, act. IIB {unpaginiert}] act. II 1.1 S. 52 f., 29, 33 S. 2 f., 47, 50, 67, 107, 119 f., 156 f.; act. IIA 181 S. 2 ff., 194, 254). Zudem sprach ihr die IVB ab dem 1. Sep- tember 2016 einen Assistenzbeitrag zu (act. IIA 199, 256). Im April 2020 informierte die IVB die Versicherte darüber, dass sie bzw. ihre Assistenz- person die Formulare „Rechnung Assistenzbeitrag“ bzw. „Rechnung für Assistenzbeitrag“ (act. IIB) fehlerhaft ausgefüllt habe (vgl. act. IIA 276 S. 2). In der Folge forderte die Versicherte mit Schreiben vom 10. April 2020 (act. IIA 276) die Neuberechnung der Assistenzbeiträge für die Zeit von September 2016 bis März 2020 und die nachträgliche Auszahlung des Dif- ferenzbetrages zu den bereits bezogenen Leistungen. Nach durchgeführ- tem Vorbescheidverfahren (act. IIA 291) wies die IVB das Leistungsbegeh- ren um Nachzahlung der zu wenig ausbezahlten Assistenzbeiträge für die Zeit von September 2016 bis März 2019 mit Verfügung vom 15. Januar 2021 (act. IIA 295) ab und bejahte einen entsprechenden Anspruch für die Zeit von April 2019 bis Februar 2020. Im Übrigen sei pro März 2020 bereits eine Anpassung erfolgt. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch B.________, mit Eingabe vom 26. Januar 2021 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der IV-Stelle Kanton Bern vom 15.01.2021 sei aufzuhe- ben. 2. Der Beschwerdeführerin seien die ihr aufgrund der Verfügung vom 24.01.2017 zustehenden Entschädigungen per September 2016 bis und mit März 2020 neu zu berechnen und die Differenz zu den bereits ausbezahlten Entschädigungen nachzuvergüten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2021, IV/21/81, Seite 3 3. Eventuell sei im gleichen Umfang Schadenersatz zu leisten. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2021 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingabe vom 6. März 2021 hielt die Beschwerdeführerin an ihren An- trägen fest. Aufforderungsgemäss reichte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom

12. April 2021 diverse Unterlagen zu den Akten, was der Beschwerdeführe- rin mit prozessleitender Verfügung vom 13. April 2021 angezeigt wurde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. jedoch E. 1.2 hiernach).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2021, IV/21/81, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 15. Januar 2021 (act. IIA 295). Soweit die Zeit von April 2019 bis März 2020 betreffend, ist auf die Beschwerde mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht einzutre- ten, da für diesen Zeitraum die Forderung der Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung vom 15. Januar 2021 (act. IIA 295) anerkannt worden ist. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit even- tualiter ein Schadenersatzanspruch gestützt auf Staatshaftung geltend ge- macht wird; hierüber (bzw. über eine allfällige Verantwortlichkeit im Sinne von Art. 78 ATSG) wurde nicht verfügt, weshalb es diesbezüglich an einem Anfechtungsobjekt mangelt (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f., 125 V 413 E. 1a S. 414; Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 21. April 2021, 9C_105/2021, E. 2.4, und vom 23. Dezember 2009, 9C_231/2009, E. 5). Streitig und materiell zu prüfen ist somit einzig der Anspruch der Be- schwerdeführerin auf Nachforderung von Assistenzbeiträgen für die Zeit von September 2016 bis März 2019. 1.3 Der Streitwert beläuft sich unter Berücksichtigung der gemäss Lohnabrechnungen geleisteten Arbeitsstunden und der effektiv ausbezahl- ten Entschädigungen (vgl. act. IIB) auf rund Fr. 2'885.-- und liegt somit un- ter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrich- terliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Der Assistenzbeitrag bezweckt die Unterstützung der selbstbe- stimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung in einer Privatwohnung (BGE 140 V 543 E. 3.5.2 S. 554). Anspruch haben Versicherte, denen eine Hilflosenentschädigung der IV nach Art. 42 Abs. 1 - 4 IVG ausgerichtet wird, die zu Hause leben und die volljährig sind (Art. 42quater Abs. 1 lit. a - c IVG). Ein Assistenzbeitrag wird gewährt für Hilfeleistungen, die von der versicherten Person benötigt und regelmässig von einer natürlichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2021, IV/21/81, Seite 5 Person (Assistenzperson) erbracht werden, die von der versicherten Per- son oder ihrer gesetzlichen Vertretung im Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt wird und weder mit der versicherten Person verheiratet ist, mit ihr in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemein- schaft führt noch in gerader Linie mit ihr verwandt ist (Art. 42quinquies lit. a und b IVG; BGE 140 V 113 E. 3 S. 114). Die versicherte Person hat nur Anspruch auf einen Assistenzbeitrag, wenn ihr Hilfebedarf zur Anstellung einer oder mehrerer Assistenzpersonen für mehr als drei Monate führt (Art. 39d der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversiche- rung [IVV; SR 831.201]). 2.2 Gemäss Art. 39i IVV hat die versicherte Person der IV-Stelle monat- lich eine Rechnung einzureichen (Abs. 1). Gegenstand der Rechnung sind die von den Assistenzpersonen tatsächlich geleisteten sowie die in Anwen- dung von Art. 39h IVV verrechneten Arbeitsstunden (Abs. 2). 2.3 2.3.1 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) umfasst einerseits den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen be- gründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Andererseits verbietet er sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten. Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von In- teressen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60, 127 II 49 E. 5a S. 56; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 14. Dezember 2004, H 157/04, E. 3.3.1). Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher die Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter be- stimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Be- handlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre und Recht-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2021, IV/21/81, Seite 6 sprechung (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 131 V 472 E. 5 S. 480) ist dies der Fall,

1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf be- stimmte Personen gehandelt hat;

2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichen- den Gründen als zuständig betrachten durfte;

3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte;

4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und

5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Än- derung erfahren hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Der unrichtigen Auskunft gleichgestellt ist die Unterlassung einer behördlichen Auskunft, welche gesetzlich vorgeschrieben oder nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war. Die dritte Voraussetzung lautet diesfalls: wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht hätte rechnen müssen (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346; SVR 2020 UV Nr. 26 S. 106 E. 4). 2.3.2 Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbe- reiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzu- klären (Art. 27 Abs. 1 ATSG). Diese Bestimmung stipuliert eine allgemeine und permanente Aufklärungspflicht der Versicherungsträger und Durch- führungsorgane, die nicht erst auf persönliches Verlangen der interessier- ten Person zu erfolgen hat, und die hauptsächlich durch die Abgabe von Informationsbroschüren, Merkblättern und Wegleitungen erfüllt wird (BGE 131 V 472 E. 4.1 S. 476; SVR 2012 ALV Nr. 3 S. 6 E. 5.1.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2021, IV/21/81, Seite 7 2.3.3 Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Bera- tung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versiche- rungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind (Art. 27 Abs. 2 ATSG). Es ergibt sich daraus ein individuelles Recht auf Beratung durch den zuständigen Versicherungsträ- ger. Jede versicherte Person kann vom Versicherungsträger im konkreten Einzelfall eine unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten ver- langen (BGE 131 V 472 E. 4.1 S. 476). Sinn und Zweck der Beratungs- pflicht ist, die betreffende Person in die Lage zu versetzen, sich so zu ver- halten, dass eine den gesetzgeberischen Zielen des jeweiligen Erlasses entsprechende Rechtsfolge eintritt. Zum Kern der Beratungspflicht gehört, die versicherte Person darauf aufmerksam zu machen, ihr Verhalten könne eine der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs gefährden (BGE 131 V 472 E. 4.3 S. 480; SVR 2018 IV Nr. 70 S. 226 E. 5.2). Solange der Versicherungsträger bei einem durchschnittlichen Mass an Aufmerksamkeit nicht erkennen kann, dass die Situation einer versicherten Person den Leistungsanspruch zu gefährden vermag, trifft ihn auch keine Beratungspflicht (BGE 133 V 249 E. 7.2 S. 256). Die Beratungs- und Hin- weispflicht besteht nur dann, wenn ein hinreichender (für die Versiche- rungsorgane erkennbarer) Anlass zur Information besteht. Es kann vom Versicherungsträger nicht verlangt werden, dass er die Versicherten über alle auch nur theoretisch denkbaren Ansprüche informiert (SVR 2013 AHV Nr. 12 S. 48 E. 3.3). Eine ungenügende oder fehlende Wahrnehmung der Beratungspflicht kommt einer falsch erteilten Auskunft des Versicherungsträgers gleich. Dieser hat in Nachachtung des Vertrauensschutzprinzips hierfür einzuste- hen, sofern sämtliche Voraussetzungen des öffentlichrechtlichen Vertrau- ensschutzes erfüllt sind (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346; SVR 2020 EL Nr. 5 S. 19 E. 6.2.2; ARV 2019 S. 280 E. 4.3). 3. Erstellt und zwischen den Parteien zu Recht unbestritten ist, dass der Be- schwerdeführerin in der hier streitigen Zeit von September 2016 bis März

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2021, IV/21/81, Seite 8 2019 (vgl. E. 1.2 hiervor) teils zu niedrige Assistenzbeiträge vergütet wur- den. Hintergrund hierfür sind die durch die Beschwerdeführerin bzw. ihre Assistenzperson fehlerhaft ausgefüllten Formulare „Rechnung Assistenz- beitrag“ bzw. „Rechnung für Assistenzbeitrag“ (act. IIB), welche Grundlage für die Berechnung der Assistenzbeiträge sind. Zu beurteilen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Nachzahlung des Differenzbetrages zu den bereits bezogenen Leistungen hat. 3.1 Aus den von der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Assistenzperson monatlich eingereichten Lohnabrechnungen und Formularen „Rechnung Assistenzbeitrag“ bzw. „Rechnung für Assistenzbeitrag“ ist ersichtlich, dass die von den Assistenzpersonen geleisteten Arbeitsstunden bis und mit Au- gust 2017 korrekt in das Rechnungsformular übertragen und mit dem Stun- denansatz von damals Fr. 32.90 multipliziert wurden (act. IIB), so dass für die jeweiligen Abrechnungsperioden ein zutreffender Assistenzbeitrag re- sultierte. Falsche Meldungen erfolgten erst ab dem Monat September 2017 und dies bis und mit Februar 2020, wobei auch in diesem Zeitraum für ein- zelne Monate (pro Dezember 2017, Mai und August 2018 sowie September

2019) korrekt ausgefüllte Formulare eingereicht wurden. Ab März 2020 wurden dann alle Rechnungsformulare richtig ausgefüllt (act. IIB). Daraus folgt vorab, dass der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Assistenzper- son jedenfalls zu Beginn des hier interessierenden Zeitraums und damit dem Grundsatz nach durchaus bekannt war, dass auf den Rechnungsfor- mularen die von den Assistenzpersonen geleisteten Arbeitsstunden anzu- geben sind und zur Berechnung der Entschädigung diese Zahl mit dem jeweiligen Stundenansatz zu multiplizieren ist. Das falsche Ausfüllen der Rechnungsformulare kam offenbar dadurch zustande, dass seitens der Beschwerdeführerin von einem Bruttostundenlohn von Fr. 30.-- durch Mul- tiplikation mit den geleisteten Arbeitsstunden ein Bruttolohn ermittelt wurde und hiervon durch Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen ein Nettolohn; durch Division mit dem jeweils geltenden Stundenansatz ermittelte die Be- schwerdeführerin bzw. ihre Hilfsperson eine (unzutreffende bzw. zu tiefe) Stundenzahl, welche dann ins Rechnungsformular übertragen wurde (act. IIB).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2021, IV/21/81, Seite 9 3.2 Die Akten enthalten keinerlei Anhaltspunkte, dass das falsche Aus- füllen der Formulare durch eine unzutreffende Information der Verwaltung initiiert worden wäre. Die Beschwerdeführerin macht denn auch einen Irr- tum ihrer Assistenzperson geltend (Beschwerde S. 2 f.). Sie beruft sich jedoch auf den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) und die daraus fliessende Pflicht der Verwaltung, eintreffende Formulare zumindest summarisch zu prüfen (Beschwerde S. 5). 3.3 Soweit sie damit sinngemäss eine Verletzung der Informationspflicht der Verwaltung (vgl. E. 2.3.2 hiervor; Entscheid des EVG vom 7. März 2007, C 159/06, E. 2.3.1; UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 27 N. 15 ff.) geltend macht, kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar postuliert Art. 27 Abs. 1 ATSG eine allgemeine und permanente Auf- klärungspflicht der Versicherungsträger und Durchführungsorgane, die nicht erst auf persönliches Verlangen der versicherten Personen zu erfol- gen hat. Diese Pflicht wird jedoch hauptsächlich durch die Abgabe von In- formationsbroschüren, Merkblättern und Wegleitungen erfüllt (vgl. E. 2.3.2 hiervor). Mit Verfügung vom 24. Januar 2017 (act. IIA 199) wurde die Be- schwerdeführerin darüber informiert, dass Gegenstand der monatlich ein- zureichenden Rechnungen die von der Assistenzperson tatsächlich geleis- teten Arbeitsstunden sind (act. IIA 199 S. 5), was sich ebenfalls aus den Formularen „Rechnung Assistenzbeitrag“ bzw. „Rechnung für Assistenzbei- trag“ (act. IIB) ergibt. Sodann wird auch im Merkblatt „Assistenzbeitrag der IV“, welches im Internet zugänglich ist ( ), vermerkt, dass in den monatlichen Rechnungen die tatsächlich geleisteten Assistenzstunden aufzuführen sind (S. 5 Ziff. 9). Der Beschwerdeführerin war es – wie erwähnt (vgl. E. 3.1 hiervor) – in einer ersten Phase denn auch möglich, die Rechnungsformulare richtig ausgefüllt einzureichen. Demnach verletzte die Beschwerdegegnerin ihre Informationspflicht nicht. 3.4 Indessen trifft die Verwaltung nicht nur eine Informations- (Art. 27 Abs. 1 ATSG), sondern auch eine Beratungspflicht (Art. 27 Abs. 2 ATSG; vgl. E. 2.3.3 hiervor; KIESER, a.a.O., Art. 27 N. 24 ff.), welche ohne einen entsprechenden Antrag der Versicherten zu erfüllen ist, wenn der Versiche- rungsträger einen entsprechenden Beratungsbedarf feststellt (KIESER, a.a.O., Art. 27 N. 28 mit Hinweis auf SVR 2007 KV Nr. 14 S. 54 E. 3.3). In

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2021, IV/21/81, Seite 10 Bezug auf die Frage, ob die Beschwerdegegnerin vorliegend ihre Bera- tungspflicht verletzte, ist was folgt festzuhalten. 3.4.1 Die Verwaltung ist verpflichtet, die monatlichen Rechnungen der versicherten Personen (vgl. E. 2.2 hiervor) zu prüfen und kontrollieren (Rz. 6041 ff. des vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] heraus- gegebenen Kreisschreibens über den Assistenzbeitrag [KSAB], Stand:

1. Januar 2016; Rz. 24 ff. des vom BSV herausgegebenen Kreisschreibens über die Zahlung der individuellen Leistungen in der IV und der AHV [KZIL], Stand: 1. Januar 2016). Der Beschwerdegegnerin hätte im Rahmen dieser Prüfungs- und Kontrollpflicht beim geforderten durchschnittlichen Mass an Aufmerksamkeit (vgl. E. 2.3.3 hiervor) auffallen müssen, dass die Stunden- angaben in den Formularen „Rechnung Assistenzbeitrag“ bzw. „Rechnung für Assistenzbeitrag“ in einigen Monaten von den Stundenangaben in den

– ebenfalls eingereichten – Lohnabrechnungen der entsprechenden Mona- te abweichen (act. IIB), war hierfür doch einzig die Addition von zwei Zah- len im ein- bzw. zweistelligen Bereich erforderlich. Im Übrigen hätte bei der Kontrolle der Unterlagen ins Auge fallen müssen, dass die Stundenanga- ben in den Lohnabrechnungen auf eine halbe Stunde gerundet, in den Formularen „Rechnung Assistenzbeitrag“ bzw. „Rechnung für Assistenzbei- trag“ jedoch mit bis auf vier Stellen nach dem Komma angegeben wurden (Formular Februar 2019; act. IIB). Demnach war für die Beschwerdegegne- rin erkennbar, dass die Beschwerdeführerin durch das wiederholt fehlerhaf- te Ausfüllen der Formulare ihren Anspruch auf Assistenzbeiträge teilweise gefährdete und bei ihr daher ein Aufklärungsbedarf bestand. In der Folge wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, die Formulare nicht nur selber zu korrigieren (Rz. 6059 KSAB sowie Rz. 6043 KSAB i.V.m. Rz. 51 KZIL), sondern im Rahmen ihrer Beratungspflicht die Beschwerde- führerin auch darauf aufmerksam zu machen, wie die Formulare richtig auszufüllen sind, zumal dies keinen grossen Aufwand mit sich gebracht hätte; vielmehr hätte der Hinweis genügt, dass die (jeweils korrekt angege- bene) Stundenzahl gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen ins For- mular zu übertragen und mit dem jeweiligen Stundenansatz zu multiplizie- ren ist. Mithin nahm die Beschwerdegegnerin ihre Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 2 ATSG ungenügend wahr. Sie stellte dies im April 2020 dann offenbar auch selber fest (vgl. act. IIA 276 S. 2) und verfügte die Nachzah-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2021, IV/21/81, Seite 11 lung des Differenzbetrages für die Zeit von April 2019 bis Februar 2020 (act. IIA 295 S. 1). 3.4.2 Das wiederholt fehlerhafte Ausfüllen der Formulare ist auf eine in einer konkreten Situation in Bezug auf eine bestimmte Person unterlassene Beratung seitens der zuständigen Verwaltung zurückzuführen. Soweit die Beschwerdegegnerin geltend macht, der administrative Mitarbeiter der Be- schwerdeführerin (d.h. deren Assistenzperson) hätte die Problematik er- kennen und im Zweifel nachfragen müssen (Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 3), kann ihr nicht gefolgt werden, denn damit würde sowohl die Bera- tungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG wie auch die Kontrollpflicht (Rz. 6041 ff. KSAB; Rz. 24 KZIL) der Verwaltung ihres Sinnes entleert (vgl. auch KIESER, a.a.O., Art. 27 N. 30, wonach die in Art. 27 Abs. 2 ATSG sta- tuierte Beratungspflicht im Ergebnis bedeutet, dass der Versicherungsträ- ger sich nicht mehr darauf zu berufen vermag, die betreffende Person hätte sich bei entsprechender Gesetzeskenntnis zutreffend verhalten können). Da auch keine Gesetzesänderung erfolgt ist, sind sämtliche Voraussetzun- gen für die Annahme berechtigten Vertrauens auf behördliches Verhalten erfüllt (vgl. E. 2.3.1 hiervor) und die Beschwerdegegnerin hat für die Folgen der Verletzung ihrer Beratungspflicht einzustehen (vgl. E. 2.3.3 hiervor). 3.5 Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeant- wort S. 2 Ziff. 3 f.) steht die Frist von Art. 42septies Abs. 2 IVG, wonach der Anspruch für Hilfeleistungen innert zwölf Monaten nach deren Erbringen gemeldet werden muss, der Nachzahlung des Differenzbetrages nicht ent- gegen. So reichte die Beschwerdeführerin die (fehlerhaften) Formulare „Rechnung Assistenzbeitrag“ bzw. „Rechnung für Assistenzbeitrag“ sowie die (korrekten) Lohnabrechnungen – unbestrittenermassen – fristgerecht jeden Monat (vgl. Art. 39i Abs. 1 IVV) ein und die Beschwerdegegnerin hatte jeweils sämtliche Unterlagen zur korrekten Berechnung der Assis- tenzbeiträge zur Verfügung. Für die Folgen der Verletzung der Beratungs- pflicht hat die Beschwerdegegnerin einzustehen (vgl. E. 3.4.2 hiervor), so- dass die Beschwerdeführerin so zu stellen ist, wie wenn sie die Formulare korrekt ausgefüllt hätte. 3.6 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin die Assistenzbei- träge auch im hier interessierenden Zeitraum von September 2016 bis

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2021, IV/21/81, Seite 12 März 2019 auf der Basis zu entrichten, wie wenn die Formulare korrekt ausgefüllt worden wären. Sie hat demnach die Assistenzbeiträge auf der Grundlage der mit den Lohnabrechnungen (act. IIB) gemeldeten Stunden- zahlen und den jeweiligen Stundenansätzen neu festzulegen und der Be- schwerdeführerin den Differenzbetrag nachzuzahlen. Demnach ist die Be- schwerde – soweit darauf einzutreten ist – gutzuheissen und die angefoch- tene Verfügung vom 15. Januar 2021 (act. IIA 295) aufzuheben. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, hat die durch ihre Assistenzperson und nicht durch einen Anwalt vertretene Beschwerdeführerin trotz ihres Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die angefochtene Verfügung vom 15. Januar 2021 wird aufgehoben und die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2021, IV/21/81, Seite 13 Akten gehen an die Beschwerdegegnerin zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.